{"id":"bgbl1-1992-59-9","kind":"bgbl1","year":1992,"number":59,"date":"1992-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/59#page=190","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-59-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_59.pdf#page=190","order":9,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung","law_date":"1992-12-18T00:00:00Z","page":2338,"pdf_page":190,"num_pages":5,"content":["2338                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n..                      Zehnte Verordnung\nzur Anderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung\nVom 18. Dezember 1992\nAuf Grund des § 13 in Verbindung mit § 4 Abs. 3, § 5                des Rates über das Einheitspapier (ABI. EG Nr.\nAbs. 2, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und § 8 des Außenhandels-               L 249 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung auf.\"\nstatistikgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nc) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nGliederungsnummer 7402-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, verordnen der Bundesminister für Wirtschaft und               ,,Die Anmeldung hierzu erfolgt mit den Kurzbe-\nder Bundesminister der Finanzen:·                                      zeichnungen und Codes gemäß Verordnung\n(EWG) Nr. 2453/92.\"\nArtikel 1                         3. § 2 wird wie folgt geändert:\nDie Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in             a) In Absatz 1 werden die Worte „Freihafen-Verede-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1989                      lung\" durch die Worte „Veredelung in Freizonen im\n(BGBI. 1 S. 203), zuletzt geändert durch Verordnung vom                 Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2504/88 des Ra-\n14. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1268), wird wie folgt geändert:              tes vom 25. Juli 1988 über Freizonen und Freilager\n(ABI. EG Nr. L 225 S. 8) in der jeweils gültigen\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                      Fassung\" ersetzt.\na) Der Text zu § 27 wird wie folgt gefaßt:                     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n,,Sicherung im Freizonenverkehr\".                             aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe\n,,(§ 4 Abs. 9)\" durch die Angabe ,,(§ 4 Abs. 8)\"\nb) Der Text zu § 33 wird wie folgt gefaßt:                             ersetzt.\n,,Inkrafttreten\".                                             bb) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe\nc) Die Angabe,,§ 34\" wird gestrichen.                                  ,,(§ 4 Abs. 11 )\" durch die Angabe ,,(§ 4\nAbs. 10)\" ersetzt.\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                      cc) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe\n,,(§ 4 Abs. 14)\" durch die Angabe ,,(§ 4\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   Abs. 13)\" ersetzt.\naa) In Nummer 1 Buchstabe d wird die Angabe                   dd) In Nummer 2 werden die Worte „sowie zum\n,,(§ 4 Abs. 9)\" durch die Angabe ,,(§ 4 Abs. 8)\"             Schiffbau\" gestrichen und die Worte „in den\nersetzt.                                                     Zollfreigebieten\" durch die Worte „in den Frei-\nbb) In Nummer 1 Buchstabe e wird die Angabe                        zonen im Sinne der Verordnung (EWG)\n,,(§ 4 Abs. 11 )\" durch die Angabe ,,(§ 4                    Nr. 2504/88\" ersetzt.\nAbs. 10)\" ersetzt.                                      ee) In Nummer 3 werden die Worte „in den Zoll-\ncc) In Nummer 1 Buchstabe f wird die Angabe                        freigebieten\" durch die Worte „in den Frei-\n,,(§ 4 Abs. 14)\" durch die Angabe ,,(§ 4                     zonen im Sinne der Verordnung (EWG)\nAbs. 13)\" ersetzt.                                           Nr. 2504/88\" ersetzt.\ndd) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe                c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n,,(§ 3 Abs. 5)\" durch die Angabe,,(§ 3 Abs. 4)\"         aa) In Nummer 4 werden die Worte „in den Zoll-\nersetzt.                                                     freigebieten\" durch die Worte „in den Frei-\nee) In Nummer 2 Buchstabe d wird die Angabe                        zonen im Sinne der Verordnung (EWG)\n,,(§ 4 Abs. 8)\" durch die Angabe ,,(§ 4 Abs. 7)\"             Nr. 2504/88\" ersetzt.\nersetzt.                                               bb) Nach dem Text von Nummer 6 wird der Punkt\nff)    In Nummer 2 Buchstabe e wird die Angabe                     durch ein Semikolon ersetzt und folgende\n,,(§ 4 Abs. 12)\" durch die Angabe ,,(§ 4                     Nummer 7 angefügt:\nAbs. 11 )\" ersetzt.                                         „7. die einfuhrseitige Anmeldung von Waren\ngg) In Nummer 2 Buchstabe f wird die Angabe                            gemäß Kapitel III der Verordnung (EWG)\n,,(§ 4 Abs. 13)\" durch die Angabe ,,(§ 4                         Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November\nAbs. 12)\" ersetzt.                                               1991 über die Statistiken des Warenver-\nkehrs zwischen Mitgliedstaaten (ABI. EG\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                  Nr. L 316 S. 1) in der jeweils gültigen Fas-\n,,Die Einfuhr- und Ausfuhrarten gliedern sich wei-                     sung, mit Ausnahme von solchen, die sich\nter in Verfahren gemäß Verordnung (EWG)                                im Verfahren der zollamtlich bewilligten\nNr. 2453/92 der Kommission vom 31. Juli 1992 zur                       aktiven Veredelung oder wirtschaftlichen\nDurchführung der Verordnung (EWG) Nr. 717/91                           Lohnveredelung befinden.\"","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                                   2339\nd) In Absatz 4 wird die Angabe,,(§ 4 Abs. 8)\" durch die                 im Rahmen eines Lohnveredelungsgeschäftes mit\nAngabe ,,(§ 4 Abs. 7)\", die Angabe ,,(§ 4 Abs. 12)\"                einer außerhalb des Erhebungsgebietes ansässi-\ndurch die Angabe ,,(§ 4 Abs. 11 )\" und die Angabe                  gen Person.\"\n,,(§ 4 Abs. 13)\" durch die Angabe ,,(§ 4 Abs. 12)\"\ng) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 1O und wie\nersetzt.\nfolgt gefaßt:\n,,(10) Einfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                            ist das Verbringen von zur Wiederausfuhr be-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                     stimmten Waren in das Erhebungsgebiet, die dort\nim Rahmen eines Lohnveredelungsgeschäftes mit\n,,( 1) Lager sind:                                              einer außerhalb des Erhebungsgebietes ansässi-\n1. Zollager im Sinne der Verordnung (EWG)                          gen Person außerhalb eines förmlich zu bewilligen-\nNr. 2503/88 vom 25. Juli 1988 über Zollager                 den aktiven Veredelungsverkehrs gemäß Verord-\n(ABI. EG Nr. L 225 S. 1) in der jeweils gültigen           nung (EWG) Nr. 1999/85 be- oder verarbeitet wer-\nFassung,                                                   den sollen.\"\n2. Einrichtungen jeglicher Art in Freizonen im Sin-           h) Die bisherigen Absätze 12 bis 14 werden Absät-\nne der Verordnung (EWG) Nr. 2504/88, die zur                ze 11 bis 13.\nLagerung ausländischer Waren dienen.\"\n6. § 6 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nIn Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\n,,(2) Einfuhr auf Lager ist das Verbringen von\nausländischen Waren in ein Lager                             ,,Unter der Warenbezeichnung ist die übliche Handels-\nbezeichnung zu verstehen, die so genau sein muß,\n1. im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 im Rahmen                   daß die sofortige und eindeutige Identifizierung der\neines Zollagerverfahrens,                            Ware möglich ist und sich\n2. im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2.\"                           1. bei der Einfuhr die Codenummer des Deutschen\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                                            Gebrauchs-Zolltarifs, der Zoll- und Abschöp-\nfungssatz,\nd) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4\nund 5.                                                      2. bei der Ausfuhr die Warennummer des Warenver-\nzeichnisses für die Außenhandelsstatistik, zu der\ndie Waren gehören (Warenart),\n5. § 4 wird wie folgt geändert:\neindeutig ergibt.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Aktive Veredelung ist die Be- oder Verarbei-    7. § 7 wird wie folgt geändert:\ntung von ausländischen Waren im Erhebungs-\ngebiet gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85                 a) In Absatz 2 wird in Satz 4 der Satzteil „des Arti-\ndes Rates vom 16. Juli 1985 über den aktiven                        kels 1 Buchstabe b des Zollabkommens über Be-\nVeredelungsverkehr (ABI. EG Nr. L 188 S. 1) in der                 hälter vom 18. Mai 1956 (BGBI. 1961 II S. 837,\njeweils gültigen Fassung.\"                                         985) -\" durch den Satzteil „der Verordnung (EWG)\nNr. 3312/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 über\nb) In Absatz 3 werden die Worte „des Rates vom                         die vorübergehende Verwendung von Behältern\n16. Juli 1985 über den aktiven Veredelungsverkehr                  (ABI. EG Nr. L 321 S. 5) -\" ersetzt.\n(ABI. EG 1985 Nr. L 188 S. 1) in der jeweils gülti-\ngen Fassung\" gestrichen.                                     b) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                            8. § 8 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Einfuhr zur aktiven Veredelung ist die Über-           ,,(4) Bei der Bildung des Statistischen Wertes im\nführung von ausländischen Waren in einen aktiven             innergemeinschaftlichen Warenverkehr gelten die Be-\nVeredelungsverkehr gemäß der Verordnung                      stimmungen des Artikels 12 der Verordnung (EWG)\n(EWG) Nr. 1999/85.\"\nNr. 3046/92 der Kommission vom 22. Oktober 1992\nd) Absatz 6 wird aufgehoben.                                     zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für die\nVerordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates über die\ne) Die bisherigen Absätze 7 bis 9 werden Absätze 6               Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitglied-\nbis 8.                                                       staaten und zur Änderung dieser Verordnung (ABI. EG\nf) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 9 und wie                 Nr. L 307 S. 27) in der jeweils gültigen Fassung.\"\nfolgt gefaßt:\n,,(9) Wirtschaftliche Lohnveredelung ist               9. § 9 wird wie folgt gefaßt:\n1. die Be- oder Verarbeitung von zur Wiederaus-                                             ,,§ 9\nfuhr bestimmten Waren im Erhebungsgebiet                                        Wertstellung\naußerhalb eines förmlich zu bewilligenden akti-           Unter Wertstellung sind die Lieferbedingungen\nven Veredelungsverkehrs gemäß Verordnung              (Angabe, aus der bestimmte Klauseln des Geschäfts-\n(EWG) Nr. 1999/85,                                   vertrages ersichtlich werden) gemäß der Verordnung\n2. die zollamtlich nicht zu bewilligende Veredelung          (EWG) Nr. 2453/92 sowie der Zeitpunkt der Fälligkeit\nvon Waren des freien Verkehrs im Ausland              der Forderung zu verstehen.\"","2340                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n10. § 10 wird wie folgt geändert:                                    schein für die Ausfuhr bei der für den Crt det Register-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            behörde (Amtsgericht) zuständigen Zollstelle, in Ham-\nburg beim Hauptzollamt Hamburg-St. Annen, in Bre-\naa) In Satz 2 wird nach dem Wort „Anwendung\"               men beim Hauptzollamt Bremen-Ost, anzumelden.\"\nein Punkt gesetzt und der nachfolgende Satz-\nteil gestrichen.                                 15. § 22 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nbb) In Satz 3 werden die Worte „wesentliche oder           „1. bei der Einfuhr von Waren, die in einer Freizone\nwirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verar-             im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2504/88\nbeitung\" durch die Worte „wesentliche und                  erstmalig in eine Einfuhrart eingehen, der Ausstel-\nwirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verar-             lungspflichtige nach§ 23 Abs. 1 Nr. 1;\".\nbeitung\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 6\"         16. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe ,,§ 3 Abs. 5\" ersetzt.                    a) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Worte\n„einem Zollfreigebiet ohne Zollbehandlung\" durch\n11. In § 12 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 6\" durch die              die Worte „einer Freizone im Sinne der Verordnung\nAngabe ,,§ 3 Abs. 5\" ersetzt.                                       (EWG) Nr. 2504/88\" ersetzt.\nb) In Nummer 1 Buchstabe b, aa werden die Wort~\n12. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                  ,,des Zollfreigebietes\" durch die Worte „der Frei-\n,,(2) Anzugeben ist die Schlüsselnummer gemäß der                 zone\" ersetzt.\nVerordnung (EWG) Nr. 2453/92.\"                                  c) Nummer 1 Buchstabe b, bb wird aufgehoben.\nd) Die bisherige Nummer 1 Buchstabe b, cc wird\n13. § 15 wird wie folgt geändert:\nNummer 1 Buchstabe b, bb.\na) In Absatz 3 werden nach den Worten „Ein Anmel-\ne) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\ndeschein für die Ausfuhr darf\" die Worte ,,- soweit\nnach dem Anmeldeschein nichts anderes zugelas-                 „a) von Waren, ausgenommen die Ausfuhr nach\nsen ist -\" eingefügt.                                               den Buchstaben b bis g, die Ausgangszollstel-\nle, beim Ausgang aus einer Freizone im Sinne\nb) In Absatz 5 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\nder Verordnung (EWG) Nr. 2504/88 nach See,\n„Bei der Durchfuhr von Waren, die nach Eingang                      die Zollstelle der Freizone;\".\nvon See in den Häfen der Städte Bremen, Bremer-\nf) In Nummer 2 Buchstabe c wird der Satzteil „jedoch\nhaven oder Hamburg zum Versandverfahren nach\nbei Ausfuhrsendungen, die mit einem deutschen\nden Artikeln 72 bis 101 der Verordnung (EWG)\nBeförderungspapier im Erhebungsgebiet nach ei-\nNr. 1214/92 der Kommission vom 21. April 1992\nnem Ausgangsbahnhof oder nach einem Bahnhof\nmit Durchführungsvorschriften sowie Maßnahmen\nin einem Seehafen oder Zollfreigebiet befördert\nzur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Ver-\nwerden, die Ausgangszollstelle, beim Ausgang\nsandverfahrens (ABI. EG Nr. L 132 S. 1) oder nach\nüber ein Zollfreigebiet nach See\nAnlage II des durch den Beschluß 87/415/EWG\ndes Rates vom 15. Juni 1987 (ABI. EG Nr. L 226                 cc) die Zollstelle des Zollfreigebietes\nS. 1) genehmigten Übereinkommens über ein ge-                  dd) im Freihafen Hamburg das Freihafenamt;\"\nmeinsames Versandverfahren in der jeweils gülti-\ngen Fassung abgefertigt werden, ist Anmelde-                   durch den Satzteil „jedoch bei Ausfuhrsendungen,\npapier für die Durchfuhr eine zusätzliche Aus-                 die mit einem deutschen Beförderungspapier im\nfertigung oder eine Ablichtung des Beförderungs-               Erhebungsgebiet nach einem Ausgangsbahnhof\npapiers (Internationaler Frachtbrief CIM, Expreß-              oder nach einem Bahnhof in einem Seehafen oder\ngutschein, IC-Übergabeschein TR).\"                             einer Freizone im Sinne der Verordnung (EWG)\n2504/88 befördert werden, die Ausgangszollstelle\noder beim Ausgang über eine Freizone, die Zoll-\n14. § 18 wird wie folgt gefaßt:\nstelle der Freizone;\" ersetzt.\n,,§ 18\ng) Nummer 2 Buchstabe e, bb wird aufgehoben; die\nErwerb und Veräußerung von Seeschiffen                      Buchstaben „aa)\" werden gestrichen.\n(1) Seeschiffe, die im Seeschiffsregister einzutra-          h) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\ngen sind und durch im Erhebungsgebiet ansässige\nPersonen von im Ausland ansässigen Personen er-                     „a) von Waren, die von See in den Häfen der\nworben werden, sind vom Erwerber mit einem Anmel-                        Städte Brake, Bremen, Bremerhaven, Emden,\ndeschein für die Einfuhr unverzüglich nach Eintragung                    Hamburg, Kiel, Lübeck, Nordenham, Puttgar-\nins Seeschiffsregister bei der für den Ort der Register-                 den, Rostock, Saßnitz oder Warnemünde\nbehörde (Amtsgericht) zuständigen Zollstelle, in Ham-                    eingehen, die Zollstellen, in deren Bezirk die\nburg beim Hauptzollamt Hamburg-St. Annen, in Bre-                        Umladung auf ein anderes Beförderungsmittel\nmen beim Hauptzollamt Bremen-Ost, anzumelden.                            stattfindet, jedoch\n(2) Seeschiffe, die im Seeschiffsregister eingetra-                  aa) bei anschließender Abfertigung zum ge-\ngen sind und durch im Erhebungsgebiet ansässige                                meinschaftlichen/gemeinsamen Versand-\nPersonen an im Ausland ansässige Personen ver-                                 verfahren die Abgangsstelle,\näußert werden, sind vom Verkäufer unverzüglich nach                      bb) bei Beförderungen        im gemeinschaftli-\nLöschung im Seeschiffsregister mit einem Anmelde-                             chen/gemeinsamen         Versandverfahren,","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                                 2341\nwenn die Abgangsstelle außerhalb des      18. In § 26 Abs. 3 werden die Worte „ein Zollfreigebiet\"\nErhebungsgebietes liegt oder bei Beför-       und „das Zollfreigebiet\" jeweils durch die Worte\nderungen im vereinfachten gemeinschaft-       ,,eine Freizone im Sinne der Verordnung (EWG)\nlichen/gemeinsamen Versandverfahren,          Nr. 2504/88\" ersetzt.\nwenn die Beförderung mit einem interna-\ntionalen Beförderungspapier außerhalb     19. § 27 wird wie folgt geändert:\ndes Erhebungsgebietes beginnt, die            a) Die bisherige Überschrift „Sicherung im Freiha-\nGrenzübergangsstelle;\".                           fenverkehr'' wird durch die Überschrift „Sicherung\nim Freizonenverkehr'' ersetzt.\ni) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\nb) In Absatz 1 werden die Worte „die aus dem Aus-\n„b) von Waren, die nach See über die Häfen der in             land von See in einem Freihafen eingegangen\nBuchstabe a genannten Städte ausgehen so-               sind\" durch die Worte „die aus dem Ausland von\nwie von Waren im Seeumschlag in den Häfen               See in eine Freizone im Sinne der Verordnung\nder il'] Buchstabe a genannten Städte, die              (EWG) Nr. 2504/88 eingegangen sind\" sowie die\nZollstelle, in deren Bezirk die Ware an Bord             Worte „der Zollstelle des Freihafens\" durch die\ndes seewärts ausgehenden Schiffes umgela-                Worte „der Zollstelle der Freizone\" ersetzt.\nden wird.\"\nc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „in ein Frei-\nj) Nummer 3 Buchstabe c wird gestrichen.                         hafenlager oder in einen Veredelungsbetrieb im\nFreihafen\" durch die Worte „in ein Lager im Sinne\n17. § 25 wird wie folgt geändert:                                    des § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder in einen Veredelungs-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             betrieb in einer Freizone\" ersetzt.\naa) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Worte              d) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.\n,,in einem Zollfreigebiet ohne Zollbehandlung\"       e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3. Die Worte\ndurch die Worte „in einer Freizone\" ersetzt.             „einem Freihafen\" werden durch die Worte\nbb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Worte                  ,,einer Freizone im Sinne der Verordnung (EWG)\n„aus einem Zollfreigebiet\" durch die Worte               Nr. 2504/88\" ersetzt.\n,,aus einer Freizone\" ersetzt.\n20. In § 28 Abs. 2 werden die Worte „einen Freihafen\"\ncc) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:           durch die Worte „eine Freizone im Sinne der Verord-\n„a) von Waren, die von See in den Häfen der          nung (EWG) Nr. 2504/88\" ersetzt.\nStädte Brake, Bremen, Bremerhaven,\nEmden, Hamburg, Kiel, Lübeck, Norden-      21. § 29 wird wie folgt geändert:\nham, Puttgarden, Rostock, Saßnitz oder         a) In Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 werden\nWarnemünde eingehen, unverzüglich                  die Worte „den Freihafen\" durch die Worte „die\nnach Umladung auf ein anderes Beförde-             Freizone\" ersetzt.\nrungsmittel, jedoch\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\naa) bei der Abfertigung zu einem an-\n,,4. eine Ausfertigung des Verkehrsauftrages,\nschließenden     gemeinschaftlichen/\nwenn aus diesem die erforderlichen Angaben\ngemeinsamen Versandverfahren in\nersichtlich sind, bei dem Seeumschlag in der\ndiesem Zeitpunkt,\nFreizone Bremen, soweit solche Aufträge vor-\nbb) beim Eingang im gemeinschaftli-                     gelegt werden.\"\nchen/gemeinsamen Versandverfahren\noder im vereinfachten gemeinschaftli- 22. § 30 wird wie folgt geändert:\nchen Versandverfahren zugleich mit\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nder Abgabe des Grenzübergangs-\nscheins oder sonstiger zollamtlicher          aa) Nummer 1 a wird wie folgt gefaßt:\nUnterlagen;\".                                      ,, 1 a. ausländische Waren, für die eine „zu-\ndd) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:                            sammenfassende Anmeldung für aus\nZollager in den zollrechtlich freien Ver-\n„b) von Waren, die nach See über die Häfen                            kehr überführte ·Waren (Zahlungsan-\nder in Buchstabe a genannten Städte aus-                        meldung)\" abgegeben wird, sind zu~_leich\ngehen sowie von Waren im Seeumschlag                            mit dieser vom Lagerhalter bei der Uber-\nin den Häfen der in Buchstabe a genann-                         wachungszollstelle anzumelden.\"\nten Städte vor Beginn der Verladung.\"\nbb) In Nummer 6 Buchstabe b wird das Wort „drei-\nee) Nummer 3 Buchstabe c wird aufgehoben.                          tausend\" jeweils durch das Wort „fünftausend\"\nb) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-                   und das Wort „eintausend\" durch das Wort\ngefügt:                                                            ,,zweitausend\" ersetzt.\n,,(2) Die Frist zur Abgabe einer Anmeldung im                cc) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:\nSinne des Artikels 9 der Verordnung (EWG)                          „8. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als\nNr. 3046/92 wird auf den 5. Arbeitstag nach Ablauf                        Einfuhr zur aktiven Veredelung angemel-\ndes Bezugsmonats festgelegt.\"                                             det worden sind und in einer Freizone im\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                                     Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2504/88\n7","2342                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n- ausgenommen bei Entnahmen zum Ge-                    2. Vereinfachungsschwelle:\nbrauch oder Verbrauch auf der Insel Hel-                   zweihunderttausend Deutsche Mark.\ngoland- in den freien Verkehr entnommen\nwerden, sind vom Lagerinhaber oder Be-                 Werden im laufenden Kalenderjahr die in Satz 1\ntriebsinhaber mit einer Sammelanmeldung                festgelegten Schwellenwerte überschritten, so ent-\nder Zollstelle der Freizone, in der Freizone          fallen die damit verbundenen Erleichterungen für\nBremen dem Statistischen Landesamt                    alle folgenden Warenverkehre des Jahres.\"\nBremen, monatlich, spätestens am dritten\nWerktag des folgenden Monats anzumel-          23. § 31 wird wie folgt geändert:\nden.\"                                              a) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1.\ndd) Nummer 9 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:                b) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2\n„a) bei Lieferung aus einer Freizone im Sinne              angefügt:\nder Verordnung (EWG) Nr. 2504/88 der                    ,,(2) Die Befreiungsschwelle im Sinne des Arti-\nZollstelle der Freizone, in der Freizone              kels 28 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 richtet\nBremen dem Statistischen Landesamt                   sich nach § 19 Abs. 1 des ·umsatzsteuergesetzes\nBremen, unverzüglich, spätestens mit dem             in der jeweils gültigen Fassung. Wird im laufenden\nVerbringen der Ware an Bord des Fahr-                Kalenderjahr der in Satz 1 genannte Schwellen-\nzeugs,\".                                             wert überschritten, so entfällt die damit verbundene\nee) In Nummer 10 werden die Worte „in einem                       Befreiung.\"\nZollfreigebiet ohne Zollbehandlung\" durch die\nWorte „in einer Freizone im Sinne der Verord-       24. § 33 wird gestrichen.\nnung (EWG) Nr. 2504/88\" und die Worte „des\nZollfreigebietes, im Freihafen Hamburg dem          25. Der bisherige § 34 wird § 33.\nFreihafenamt, im Freihafen Bremen\" durch die\nWorte „der Freizone, in der Freizone Bremen\"\n26. Die Anlage (zu § 31) ,,Befreiungsliste\" wird wie folgt\nersetzt.\ngeändert:\nff)     In Nummer 15 Buchstabe b werden nach den\na) In Abschnitt I Nr. 1 Satz 2 werden nach den Worten\nWorten „Teile und Zubehör\" die Worte „für\n,,mehr als tausend Kilogramm;\" die Worte „sie gel-\nWaren\" eingefügt und das Wort „dreitausend\"\nten auch nicht für Warenverkehre, die im Rahmen\njeweils durch das Wort „fünftausend\" und das\nder Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 erhoben wer-\nWort „eintausend\" durch das Wort „zweitau-\nden.\" eingefügt.\nsend\" ersetzt.\nb) Die Überschrift zu Abschnitt 11 wird wie folgt ge-\ngg) In Nummer 17 Buchstabe a und b werden\nfaßt:\ndie Worte „im Freihafen Hamburg dem Frei-\nhafenamt\" gestrichen.                                                 „II. Befreiung im Freigutverkehr\nund im besonderen Zollverkehr\".\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Unterabsatz 1\"\ngestrichen.                                                   c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:                     ,,(2) Waren des freien Verkehrs sind nicht anzu-\nmelden, wenn sie Gegenstand von Warenverkeh-\n,,(4) Die Assimilations- und Vereinfachungs-                   ren innerhalb des Erhebungsgebietes sind, auch\nschwellen im Sinne des Artikels 28 der Verordnung                wenn sie dabei in ein Zollverfahren überführt wer-\n(EWG) Nr. 3330/91 werden pro Verkehrsrichtung                    den.\"\nund bezogen auf den Wert der Warenverkehre des\nVorjahres wie folgt festgelegt:\n1. Assimilationsschwelle:                                                             Artikel 2\nzweihunderttausend Deutsche Mark,                     Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Dezember 1992\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}