{"id":"bgbl1-1992-59-8","kind":"bgbl1","year":1992,"number":59,"date":"1992-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/59#page=187","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-59-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_59.pdf#page=187","order":8,"title":"Gesetz zur Sicherung und vorläufigen Fortführung der Datensammlungen des \"Nationalen Krebsregisters\" der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Krebsregistersicherungsgesetz)","law_date":"1992-12-21T00:00:00Z","page":2335,"pdf_page":187,"num_pages":3,"content":["Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                             2335\nGesetz\nzur Sicherung und vorläufigen Fortführung\nder Datensammlungen des „Nationalen Krebsregisters\"\nder ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik\n(Krebsregistersicherungsgesetz)\nVom 21. Dezember 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates         e) Befunde und Verfahren zur Sicherung der Diagnose,\ndas folgende Gesetz beschlossen:                            f) Lokalisation des Tumors,\ng) Stadium der Tumorausbreitung,\n§ 1                             h) Rezidive nach Art und Umfang (lokal, regionär, Fern-\nZweck und Anwendungsbereich                          metastasen),\n(1) Zweck dieses Gesetzes jstes,-                        i) Art der Therapie (kurative oder palliative Operationen, _\nStrahlen-, Chemo- oder andere Therapiearten),\n1. die auf Grund des Verwaltungsabkommens vom\n31. Dezember 1991 zwischen der Bundesrepublik           j) frühere Tumorerkrankungen (Art und Datum),\nDeutschland und den Ländern Berlin, Brandenburg,        k) Krebserkrankungen bei Blutsverwandten,\nMecklenburg-Vorpommern, Freistaat Sachsen, Sach-\nsen-Anhalt und Thüringen (Länder) in Verwahrung ge-     1) bei Frauen: Anzahl der Geburten (Lebend-, Tot- und\nnommenen Daten des „Nationalen Krebsregisters\" der            Fehlgeburten),\nehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zu         m) Raucheranamnese (Art, Umfang und Dauer),\nsichern,\nn) am längsten ausgeübter und letzter Beruf,\n2. dieses Register der Länder gemeinsam bis zuni\no} Verdacht auf durch die Berufsausübung verursachten\n31. Dezember 1994 fortzuführen.\nKrebs (Zeit, Art und Dauer verdächtiger Expositio-\n(2) Dieses Gesetz gilt für personenbezogene Daten, die         nen),\nin Meldeunterlagen, Akten und Dateien des ehemaligen        p) Sterbemonat und -jahr,\n„Nationalen Krebsregisters\" enthalten sind oder bis zum\n31. Dezember 1994 zum Register der Länder gemeldet          q) Todesursache einschließlich der klinischen oder autop-\nwerden.                                                           tischen Sicherung,\nr) Wohnort, Monat und Jahr der Geburt.\n(3) Die Daten dürfen nur verarbeitet und genutzt werden,\nsoweit dieses Gesetz es erlaubt oder anordnet.                  (3) Das Ordnungsmerkmal besteht aus dem Geburts-\ndatum und einer aus Vor- und Familiennamen abgeleiteten\n(4) Ziel des Krebsregisters ist es, das Entstehen, das\nvierstelligen Zahl.\nAuftreten und den Verlauf aller Formen von Krebserkran-\nkungen zu beobachten, Grundlage der Gesundheitspla-\nnung sowie der epidemiologischen Forschung zu bieten                                     §3\nsowie eine Bewertung präventiver und kurativer Maßnah-                               Speicherung\nmen zu ermöglichen.\n(1) Automatisiert gespeichert werden dürfen\n§2                             1. Identitätsdaten,\nBegriffsbestimmungen                       2. epidemiologische Daten,\n(1) Identitätsdaten sind                                  3. das Ordnungsmerkmal.\n1. Name und Anschrift des Meldenden,                           (2) Die epidemiologischen Daten sind getrennt von den\nIdentitätsdaten zu speichern. Das Ordnungsmerkmal darf\n2. folgende; die Identifizierung des Patienten ermög-\nden Identitätsdaten und den epidemiologischen Daten zu-\nlichende Angaben:\ngespeichert werden.\na) Familienname, Vornamen, frühere Namen,\n(3) Die Identitätsdaten dürfen außer für Zwecke der\nb) Anschrift,                                            Fortschreibung des Registers nicht mit anderen Daten des\nc) Geburtsdatum.                                         Patienten zusammengeführt werden. Die §§ 5 und 8\nAbs. 2 bleiben unberührt.\n(2) Epidemiologische Daten sind folgende Angaben:\na) Geschlecht,                                                                            §4\nb) Monat und Jahr der Diagnosestellung,                                 Meldungen bis zum 1. Januar 1990\nc) Anlaß der Erfassung,                                          (1) Die vor dem 1. Januar 1990 gemeldeten und auto-\nd) Diagnose des Tumors gemäß ICDO,                            matisiert gespeicherten Daten sind auf gesonderten Da-","2336                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\ntenträgern in Identitätsdaten und epidemiologische Daten                                   §7\nzu trennen.\nLöschung und Vernichtung\n(2) Die in Schriftform vorliegenden Daten sind gesperrt\nNach getrennter automatisierter Speicherung        sind\nund dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Patienten\nunverzüglich\ngenutzt werden. Dies gilt nicht für die vor dem 1. Januar\n1990 gemeldeten Todesdaten über den Patienten nach§ 2           a) der automatisiert gespeicherte Ausgangsbestand der\n.Abs. 2 Buchstaben p und q. Diese dürfen den automatisiert           Daten nach § 4 zu löschen,\ngespeicherten epidemiologischen Daten zugespeichert              b) die der Meldung zugrundeliegenden schriftlichen\nwerden.                                                             Unterlagen der Daten nach den §§ 5 und 6 zu vernich-\nten.\n§5\n§8\nMeldungen seit dem 1. Januar 1990\nVerarbeitung und Nutzung für Forschungszwecke\n( 1) Die vom 1. Januar 1990 bis zum 30. Dezember 1992\n(1) Nach ihrer Trennung von den Identitätsdaten dürfen\ngemeldeten Daten werden getrennt nach Identitätsdaten\ndie epidemiologischen Daten nach § 2 Abs. 2 für gesund-\nund epidemiologischen Daten auf gesonderten Datenträ-\nheits- und umweltpolitische Maßnahmen oder für wissen-\ngern automatisiert gespeichert. Zur Fortschreibung des\nschaftliche Forschungsvorhaben, die von besonderer\nRegisters dürfen sie mit den bereits gespeicherten Daten\nBedeutung für die Krebsbekämpfung sind, verarbeitet und\nabgeglichen und zusammengeführt werden.\ngenutzt werden. Vor der Weitergabe an andere Teilstellen\nder das Register führenden Stelle und vor der Übermitt-\n(2) Reicht für die Fortschreibung des Registers das          lung sind die Daten zu anonymisieren.\nOrdnungsmerkmal nicht aus, dürfen im Einzelfall die Iden-\ntitätsdaten herangezogen werden. Wird dabei festgestellt,           (2) Für Zwecke eines bestimmten wissenschaftlichen\ndaß bereits aus früheren Meldungen Daten des Patienten           Forschungsvorhabens, das von besonderer Bedeutung für\nvorhanden sind, dürfen sie mit den neuen Daten zusam-            die Krebsbekämpfung ist, dürfen epidemiologische Daten\nmengeführt werden.                                               mit Identitätsdaten durch die das Register führende Stelle\nvorübergehend zusammengeführt werden. Die Verarbei-\n§6                                tung und Nutzung dieser Daten ist nur nach Einwilligung\ndes Patienten oder, wenn er verstorben ist, seines näch-\nMeldungen nach dem 30. Dezember 1992                   sten Angehörigen zulässig. Die Einwilligung darf nur über\n(1) Ärzte und Zahnärzte sind berechtigt, von Patienten,      den meldenden oder zur Zeit behandelnden Arzt oder\ndie zum Zeitpunkt der Datenerhebung ihren gewöhnlichen           Zahnarzt eingeholt werden. Für die Einwilligung gilt § 6\nAufenthalt in dem in .Artikel 3 des Einigungsvertrages           Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes entsprechend. Ist die Einwil-\ngenannten Gebiet haben, und von Verstorbenen, die dort           ligung einen Monat nach Aufforderung an den Arzt oder\n1ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatten, die Angaben      Zahnarzt nicht erteilt oder abgelehnt, so sind die nach\nnach § 2 .Abs. 1 und 2 an das gemeinsame Register der           diesem Absatz zuammengeführten Daten unverzüglich zu\nLänder zu melden.                                                löschen.\n(3) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten dürfen vom\n(2) Die Meldungen dürfen nur mit Einwilligung des Pa-\nEmpfänger nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt\ntienten oder, wenn er verstorben ist, mit Einwilligung sei-\nwerden, zu dem sie übermittelt worden sind. An Dritte\nnes nächsten Angehörigen erfolgen. Nächste .Angehörige\ndürfen sie nicht weitergegeben werden. Eine Zusammen-\nsind in der nachstehenden Reihenfolge:\nführung der übermittelten Daten mit anderen Daten des\n1. der Ehegatte.,                                               Patienten zum Zwecke der Herstellung eines Personen-\n2 . Kinder,                                                     bezuges ist untersagt.\n3.. Eltern,\n4. Geschwister,                                                                              §9\n5. sonstige Verwandte, Verschwägerte oder Verlobte .                                      Vollzug\ndurch das Bundesgesundheitsamt\n(3) Bei Einholung der Einwilligung ist auf den Zweck der                      a!s Organ der Länder\nSpeicherung und auf eine mögliche Übermittlung der\nDaten nach § 8 hjnzuweisen. Dle Einwilligung bedarf der            Dieses Gesetz wird vom Bundesgesundheitsamt als\nSchriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände            einem für diese Aufgabe entliehenen Organ der Länder\neine andere Form angemessen ist. Der Arzt oder Zahnarzt        ausgeführt. Das Bundesgesundheitsamt vollzieht die Auf-\nhat die Einwilligung und die Gründe für die Abweichung         gabe durch eine Fachgruppe, deren Leiter im Benehmen\nmit den Ländern bestellt wird. Das Bundesgesundheits-\nvon der Schriftform zu dokumentieren.\namt unterliegt insoweit der Fach- und Rechtsaufsicht der\n(4) Die Meldungen werden e1nheitlich auf Formblatt oder    Länder .\nelektronischem Datenträger erstattet.\n§ 10\n(5) Durch Landesgesetz können die Voraussetzungen\nVorrang dieses Gesetzes\nund Verfahren für die Meldungen der .Angaben nach § 2\n.Abs. 1 und 2 abweichend von den Absätzen 1 bis 3                   Unbeschadet des § 6 .Abs. 5 gehen die Regelungen\nbestimmt werden .                                               dieses Gesetzes Vorschriften über die Zulässigkeit der","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                                2337\nErhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener          4. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 die Daten ohne Einwilligung\nDaten in anderen Gesetzen vor. Das Bundesdatenschutz-             des Patienten oder des Angehörigen verarbeitet oder\ngesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften über die              nutzt,\nBegriffsbestimmungen, den Schadensersatz, die Auskunft        5. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 3 die Einwilligung nicht über\nan den Betroffenen, das Recht des Betroffenen auf Berich-         den Arzt oder Zahnarzt einholt,\ntigung und über die Datenschutzkontrolle keine Anwen-\ndung. Der Antrag auf Auskunft ist über einen Arzt zu          6. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 5 die Daten nicht oder nicht\nstellen, der dem Antragsteller auf Verlangen persönlich           rechtzeitig löscht oder\nEinsichtnahme in die Auskunft zu gewähren hat.                7. entgegen§ 8 Abs. 3 Satz 3 die übermittelten Daten mit\nanderen Daten des Patienten zusammenführt,\n§ 11                              wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nstrafe bestraft.\nKosten\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,\n(1) Die Länder tragen die anfallenden Kosten anteilig\nsich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen\nnach ihrer Bevölkerung.                                       zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei\n(2) Der Bund verzichtet auf die Erstattung seiner Verwal-  Jahren oder Geldstrafe.\ntungskosten bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einem                                  § 13\nBetrag von einer Million DM jährlich.\nBußgeldvorschriften\n§ 12                                 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig entgegen § 6 Abs. 3 Satz 3 die Einwilligung oder die\nStrafvorschriften\nGründe für die Abweichung von der Schriftform nicht\n(1) Wer unbefugt                                           dokumentiert.\n1. von diesem Gesetz geschützte Identitätsdaten, die             (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nnicht offenkundig sind, oder das in § 2 Abs. 3 genannte   zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\nOrdnungsmerkmal\na) speichert, verändert oder übermittelt,\n§ 14\nb) sich oder einem anderen aus den Datensammlun-\ngen verschafft,                                                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 die Identitätsdaten mit            (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nanderen Daten des Patienten zusammenführt,                Kraft.\n3. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 epidemiologische Daten             (2) Es tritt mit Ablauf des 31 . Dezember 1994 außer\nweitergibt oder übermittelt,                              Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. He Im ut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}