{"id":"bgbl1-1992-59-7","kind":"bgbl1","year":1992,"number":59,"date":"1992-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/59#page=118","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-59-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_59.pdf#page=118","order":7,"title":"Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz)","law_date":"1992-12-21T00:00:00Z","page":2266,"pdf_page":118,"num_pages":69,"content":["2266                              Bundesges€itzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nGesetz\nzur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung\n{Gesundheitsstrukturgesetz}\nVom 21. Dezember 1992\nInhaltsübersicht\nArtikel 1  Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 2  Zweite Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 3  Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 4  Änderung des sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 5  Änderung der Reichsversicherungsordnung\nArtikel 6  Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherungder Landwirte\nArtikel 7  Änderung des zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Land-\nwirte\nArtikel 8  Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes\nArtikel 9  Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte\nArtikel 1O Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte\nArtikel 11 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\nArtikel 12 Änderung der Bundespflegesatzverordnung\nArtikel 13 Regelung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personal-bedarf in der\nstationären Krankenpflege( Pflege-Personalregelung)\nArtikel 14 Krankenhausinvestitionsprogramm für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannte Gebiet\nArtikel 15 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes\nArtikel 16 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nArtikel 17 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\nArtikel 18 Änderung des Arzneimittelgesetzes\nArtikel 19 Änderung des Gesetzes über das Apotkekenwesen\nArtikel 20 Änderung der Gebührenordnung für Ärzte\nArtikel 21 Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte\nArtikel 22 Änderung des Gesetzes über die Ausübung derZahnheilkunde\nArtikel 23 Budgetierung der Verwaltungsausgaben\nArtikel 24 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nArtikel 25 Änderung des Gesundheits-Reformgesetzes\nArtikel 26 Unwirksamkeit gesetzeswidriger Vereinbarungen\nArtikel 27 Rechtsverordnungen zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen der\nSelbstverwaltung\nArtikel 28 Erweiterung der Versicherungspflicht\nArtikel 29 Arznei- und Heilmittelbudget für 1993\nArtikel 30 Preismoratorium für Arzneimittel\nArtikel 31 Institut „Arzneimittel in der Krankenversicherung\"\nArtikel 32 Sonderkündigungsrecht für versicherungsfreie Personen\nArtikel 33 Überleitungsvorschriften\nArtikel 34 Übergangsregelungen zum Risikostrukturausgleich\nArtikel 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                              2267\nDer Bundestag hat mit Zustimmung1 des Bundesrates                          wählen . Anspruch auf Erstattung besteht höch-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                             stens in Höhe der Vergütung, die die Kranken-\nkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen\nArtikel 11                                   hätte. Die Satzung hat das Verfahren der\nKostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausrei-\nÄnderung                                         chende Abschläge vom Erstattungsbetrag für\nde,s fünften Buches Sozialgesetzbuch                                   Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlich-\nkeitsprüfungen vorzusehen.\"\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-\nzes vom 20. Dezember 1988, BGB!. 1 S. 2477), zuletzt\nlo) Der bisherige Absatz 2. wird Absatz 3.\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 1992\n(BGB!. 1 S. 1398), wird wie folgt geändert:\nc) Folgender Absatz wird angefügt\n1.  § 5 Abs. 1 Nr. 11 wird wie folgt gefaßt:                                ,,(4) Nimmt in den Fällen des Absatzes 2 der\nVersicherte einen Arzt oder Zahnarzt in An-\n„ 11. Personen, die die Voraussetzungen für den                       spruch, der nach § 95 b Abs. 1 den Verzicht auf\nAnspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen\nseine Zulassung als Vertragsarzt erklärt hat, gilt\nRentenversicherung erfüllen und diese Rente\n§ 95b Abs. 3.\"\nbeantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen\nAufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stel-\nlung des Rentenantrags mindestens neun               6.  Dem § 15 wird folgender Absatz angefügt:\nZehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums auf\n,,(6) Jeder Versicherte erhält die Krankenversicher-\nGrnnd einer Pflichtversicherung Mitglied oder\nauf Grund einer Pflichtversicherung nach § 10\nlenkarte bei der erstmaligen Ausgabe und bei Be-\nginn der Versicherung bei einer Krankenkasse so-\nversichArt waren; als Zeiten der Pflichtversiche-\nwie bei jeder weiteren, nicht vom Versicherten ver-\nrung gelten auch Zeiten, in denen wegen des\nschuldeten erneuten Ausgabe gebührenfrei. Muß\nBezugs von Anpassungsgeld für entlassene\ndie Karte auf Grund von vom Versicherten zu vertre-\nArbeitnehmer des Bergbaus (§ 38 Nr.. 2 des\ntenden Umständen neu ausgestellt werden, wird\nSechsten Buches) eine freiwillige Versicherung\nbestanden hat,\".                                         eine Gebühr von 1O Deutsche Mark erhoben; diese\nGebühr ist auch von den nach § 10 Versicherten zu\nzahlen. Die Krankenkasse kann die Aushändigung\n2.  In§ 9 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „zwölf\" durch das               der Krankenversichertenkarte vom Vorliegen der\nWort „vierundzwanzig\" und das Wort „sechs\" durch                 Meldung nach § 1O Abs. 6 abhängig machen.\"\ndas Wort „zwölf\" ersetzt.\n3.  Dem§ 10 wird folgender Absatz angefügt:                      7.   Dem§ 18 wird folgender Absatz angefügt:\n,,(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4             ,,(3) Ist während eines vorübergehenden Auslands-\nVersicherten mit den für die Durchführung der Fami-               aufenthalts eine Behandlung unverzüglich erforder-\nlienversicherung notwendigen Angaben sowie die                   lich, die auch im Inland möglich wäre, hat die Kran-\nÄnderung dieser Angaben an die zuständige Kran-                  kenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung\nkenkasse zu melden. Die Spitzenverbände der                      insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür\nKrankenkassen vereinbaren für die Meldung nach                   wegen einer Vorerkrankung oder ihres Lebensalters\nSatz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche              nachweislich nicht versichern können und die Kran-\nMeldevordrucke.\"                                                 kenkasse dies vor Beginn des Auslandsaufenthalts\nfestgestellt hat. Die Kosten dürfen nur bis zu der\n4.  Dem § 12 wird folgender Absatz angefügt:                         Höhe, in der sie im Inland entstanden wären, und\nnur für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr\n,,(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne                  übernommen werden. Eine Kostenübernahme ist\nRechtsgrundlage oder entgegen geltendem Recht                    nicht zulässig, wenn Versicherte sich zur Behand-\nerbracht und hat der Geschäftsführer hiervon ge-                 lung ins Ausland begeben.\"\nwußt oder hätte er hiervon wissen müssen, hat die\nzuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des\nGeschäftsführers den Vorstand zu veranlassen, den            8.  § 20 wird wie folgt geändert:\nGeschäftsführer auf Ersatz des aus der Pflichtverlet-            a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt\nzung entstandenen Schadens in Anspruch zu\nnehmen, falls der Vorstand das Regreßvertahren                        „Leistungen zur Verhütung von Krankheiten\nnicht bereits von sich aus eingiel!eite1 hat.\"                        während eines nicht beruflich bedingten Aus-\nlandsaufenthalts dürfen nicht vorgesehen wer-\nden.\"\n5.. § 113 wird wie folgt geändert:\na} Nach Absatz         11  wird folgender Absatz eingefügt       b) Folgender Absatz wi1rd eingefügt:\n,,(2) FreiwiHige Mitglieder sowie ihre nach § 110               ,,(3a) Die Krankenkassen können Selibsthilfe-\nversicherten Familienc:m9ehörigen: können für                   grnppen und -kontaktstellen mit gesundheitsför-\ndie Dauer der freiwilligen Vernichernng ansteiie:               dernder oder rehabilitativer Zielsetzung dmch\nder Sach- oder Dienstleistung! Kostenerrstat1!un9               Zuschüsse: fördern . ''","2268                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n9. § 21 wird wie folgt geändert:                                    im Bundesgebiet außerhalb des Beitrittsgebietes\nim Kalenderjahr 1992 je Mitglied erhöht wer-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nden.\"\n,,(1) Die Krankenkassen haben im Zusammen-\nwirken mit den Zahnärzten und den für die Zahn-          b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\ngesundheitspflege in den Ländern zuständigen                      ,,(6) Versicherte, die eine Leistung nach Ab-\nStellen unbeschadet der Aufgaben anderer ge-                  satz 4 in Anspruch nehmen und das achtzehnte\nmeinsam und einheitlich Maßnahmen zur Erken-                  Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalender-\nnung und Verhütung von Zahnerkrankungen ih-                   tag den sich nach § 39 Abs. 4 ergebenden Be-\nrer Versicherten, die das zwölfte Lebensjahr                  trag an die Einrichtung. Die Zahlung ist an die\nnoch nicht vollendet haben, zu fördern und sich               Krankenkasse weiterzuleiten.\"\nan den Kosten der Durchführung zu beteiligen.\nDiese Maßnahmen sollen vorrangig in Gruppen,         12. § 24 wird wie folgt geändert:\ninsbesondere in Kindergärten und Schulen,\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndurchgeführt werden; sie sollen sich insbesonde-\nre auf die Untersuchung der Mundhöhle, Erhe-                     ,,(2) § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2 gi:t entspre-\nbung des Zahnstatus, Zahnschmelzhärtung, Er-                   chend.\"\nnährungsberatung und Mundhygiene erstrecken.              b) Folgender Absatz wird angefügt:\nFür Kinder mit besonders hohem Kariesrisiko\nsind spezifische Programme zu entwickeln.\"                       ,,(3) Für Versicherte, die eine Leistung nach\nAbsatz 1, deren Kosten voll von der Krankenkas-\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Wort „Do-                    se übernommen werden, in Anspruch nehmen,\nkumentation\" die Worte „nicht versichertenbe-                  gilt § 23 Abs. 6 entsprechend.\"\nzogene\" eingefügt.\nc) Folgender Absatz wird angefügt:                      13. § 24a wird wie folgt geändert:\n,,(3) Kommt eine gemeinsame Rahmenverein-              In Absatz 2 werden der Punkt durch ein Semikolon\nbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht bis zum                 ersetzt und folgende Worte angefügt:\n30. Juni 1993 zustande, werden Inhalt, Finan-             ,,§ 31 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.\"\nzierung, nicht versichertenbezogene Dokumen-\ntation und Kontrolle unter Berücksichtigung der\n14. § 27 wird wie folgt geändert:\nbundeseinheitlichen Rahmenempfehlungen der\nSpitzenverbände der Krankenkassen durch                  a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nRechtsverordnung der Landesregierung be-                 b) Folgender Absatz wird angefügt:\nstimmt.\"\n,,(2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im\nInland aufhalten, zur Ausreise verpflichtete Aus-\n10. § 22 wird wie folgt geändert:\nländer, deren ·Aufenthalt aus völkerrechtlichen,\na) In Absatz 1 wird das Wort „zwölfte\" durch das                  politischen oder humanitären Gründen geduldet\nWort „sechste\" ersetzt.                                       wird, sowie\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:                  1. asylsuchende Ausländer, deren Asylverfah-\n,,(3) Versicherte, die das sechste, aber noch                    ren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen\nnicht das zwanzigste Lebensjahr vollendet ha-                      ist,\nben, haben Anspruch auf Fissurenversiegelung                  2. Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2\nder Molaren. Das Nähere bestimmt der Bundes-                       und 3 des Gesetzes über die Angelegenhei-\nausschuß der Zahnärzte und Krankenkassen in                        ten der Vertriebenen und Flüchtlinge\nRichtlinien nach§ 92.\"\nmit Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensun-\nterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz haben\n11. § 23 wird wie folgt geändert:                                     Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz, wenn\na) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze ange-                       sie unmittelbar vor Eintritt der Behandlungs-\nfügt:                                                         bedürftigkeit mindestens ein Jahr lang Mitglied\neiner Krankenkasse (§ 4) oder nach § 10 ver-\n„Die jährlichen Ausgaben der Krankenkasse je\nsichert waren oder wenn die Behandlung aus\nMitglied für Leistungen nach Absatz 4 zusam-\nmedizinischen Gründen ausnahmsweise unauf-\nmen mit denen nach § 40 Abs. 2 dürfen sich in\nschiebbar ist.\"\nden Jahren 1993, 1994 und 1995 höchstens um\nden Vomhundertsatz verändern, um den sich die\nnach den §§ 270 und 270 a zu ermittelnden bei-      15.  In § 28 Abs. 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze\ntragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller          eingefügt:\nKrankenkassen mit Sitz im Bundesgebiet außer-            „Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die\nhalb des Beitrittsgebietes je Mitglied verändern.        kieferorthopädische Behandlung von Versicherten,\nFür das Kalenderjahr 1993 sind die in Satz 3             die zu Beginn der Behandlung das achtzehnte Le-\ngenannten Ausgaben der Krankenkasse im Ka-               bensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versi-\nlenderjahr 1991 zugrunde zu legen, die entspre-          cherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Aus-\nchend der Entwicklung der nach den §§ 270 und            maß haben, das kombinierte kieferchirurgische und\n270 a zu ermittelnden beitragspflichtigen Einnah-        kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen er-\nmen der Mitglieder aller Krankenkassen mit Sitz          fordert.\"","Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                             2269\n16. § 29 wird wie folgt geändert:                              b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                              ,,(2) Für eigene Bemühungen des Versicherten\nzur Gesunderhaltung seiner Zähne erhöht sich\n,,(1) Versicherte haben Anspruch auf Übernah-\nder Zuschuß nach Absatz 1 um 10 Prozentpunk-\nme von 80 vom Hundert der Kosten der im Rah-\nte. Der erhöhte Zuschuß entfällt vom 1. Januar\nmen der vertragszahnärztlichen Versorgung\n1991 an, wenn der Gebißzustand des Versicher-\ndurchgeführten kieferorthopädischen Behand-\nten regelmäßige Zahnpflege nicht erkennen läßt\nlung in medizinisch begründeten Indikations-\nund er seit dem 1. Januar 1989, bei Behand-\ngruppen, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehl-\nlungsbeginn nach dem 31. Dezember 1993 wäh-\nstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Spre-\nrend der letzten fünf Jahre vor Beginn der Be-\nchen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder\nhandlung,\nzu beeinträchtigen droht. Befinden sich minde-\nstens zwei versicherte Kinder, die bei Beginn der          1. die Untersuchungen nach § 22 Abs. 1 nicht in\nBehandlung das achtzehnte Lebensjahr noch                       jedem Kalenderhalbjahr in Anspruch genom-\nnicht vollendet haben und mit ihren Erziehungs-                 men hat und\nberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt\nleben, in kieferorthopädischer Behandlung, be-              2. er sich nach Vollendung des zwanzigsten\nsteht für das zweite und jedes weitere Kind An-                  Lebensjahres nicht wenigstens einmal in je-\nspruch auf 90 vom Hundert der in Satz 1 genann-                  dem Kalenderjahr hat zahnärztlich untersu-\nten Kosten. Konservierend-chirurgische Leistun-                  chen lassen.\ngen und Röntgenleistungen, die im Zusammen-\nhang mit der kieferorthopädischen Behandlung               Der Zuschuß erhöht sich um weitere 5 Prozent-\nerbracht werden, werden als Sachleistung ge-               punkte, wenn der Versicherte seine Zähne regel-\nwährt.\"                                                    mäßig gepflegt und in den letzten zehn Kalen-\nderjahren vor Beginn der Behandlung, frühe-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz einge-                 stens seit dem 1. Januar 1989, die Untersuchun-\nfügt:                                                      gen nach den Nummern 1 und 2 ohne Unterbre-\n,,(2) Die Krankenkasse erfüllt ihre Leistungs-           chung in Anspruch genommen hat.\"\npflicht nach Absatz 1, indem sie den von ihr zu\ntragenden Anteil an den Kosten der kieferortho-         c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\npädischen Versorgung an die Kassenzahnärztli-                ,,(3) Die Krankenkasse erfüllt ihre Leistungs-\nche Vereinigung zahlt. Die Zahlung an die zur              pflicht gegenüber dem Versicherten, indem sie\nAnnahme verpflichtete Kassenzahnärztliche                  den von ihr zu tragenden Anteil an den Kosten\nVereinigung erfolgt mit befreiender Wirkung. Der           der Versorgung mit Zahnersatz an die Kassen-\nZahnarzt hat insoweit keinen Zahlungsanspruch              zahnärztliche Vereinigung zahlt. Die Zahlung an\ngegen den Versicherten. § 85 Abs. 4 b gilt ent-            die zur Annahme verpflichtete Kassenzahnärztli-\nsprechend.\"                                                che Vereinigung erfolgt mit befreiender Wirkung.\nc) Absatz 2 wird Absatz 3.                                    Der Zahnarzt hat in Höhe des von der Kranken-\nkasse zu tragenden Kostenanteils keinen Zah-\nd) Absatz 3 wird Absatz 4.\nlungsanspruch gegenüber dem Versicherten.\n§ 85 Abs. 4 b gilt entsprechend.\"\n17. § 30 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                         d) Absatz 6 wird Absatz 4 und wie folgt gefaßt:\n,,(1) Versicherte haben Anspruch auf einen Zu-             ,,(4) Wählen Versicherte aufwendigeren Zah-\nschuß von 50 vom Hundert der Kosten der im                 nersatz als notwendig, haben sie die Mehrkosten\nRahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung               selbst zu tragen. Satz 1 gilt nicht für ausge-\ndurchgeführten medizinisch notwendigen Ver-                schlossene Leistungen nach Absatz 1 Satz 3.\nsorgung mit Zahnersatz (zahnärztliche Behand-              Wird eine Versorgung mit mehr als nach Ab-\nlung und zahntechnische Leistungen). Der Zahn-             satz 1 Satz 5 zu bezuschussenden Verbindungs-\nersatz umfaßt auch Zahnkronen. Große Brücken               elementen gewählt, sind die Kosten für die weite-\nzum Ersatz von mehr als vier fehlenden Zähnen              ren Verbindungselemente in voller Höhe vom\nje Kiefer oder mehr als drei fehlenden Zähnen je           Versicherten zu tragen. In den Fällen der Sätze 1\nSeitenzahngebiet fallen nicht in die Leistungs-            bis 3 ist vor Beginn der Behandlung eine schrift-\npflicht der Krankenkassen. Mehrere Einzelbrük-             liche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und\nken je Kiefer sind zulässig, wobei die Gesamt-             dem Versicherten zu treffen.\"                   -\nzahl der zu ersetzenden Zähne vier übersteigen\ne) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\ndarf. Mehr als zwei Verbindungselemente je Kie-\nfer bei Kombinationsversorgungen fallen eben-                ,,(5) Der Zahnarzt ist verpflichtet, bei der Auf-\nfalls nicht in die Leistungspflicht der Kranken-           tragserteilung dem gewerblichen zahntechni-\nkassen; bei Versicherten mit einem Restzahnbe-             schen Labor mitzuteilen, ob es sich um Leistun-\nstand von höchstens drei Zähnen je Kiefer bezu-            gen für einen Versicherten der gesetzlichen\nschußt die Krankenkasse auch das dritte Ver-               Krankenversicherung handelt. Er hat dem Versi-\nbindungselement. Konservierend-chirurgische                cherten bei Rechnungslegung auch eine Durch-\nLeistungen und Röntgenleistungen, die im Zu-               schrift der Originalrechnung des gewerblichen\nsammenhang mit Zahnersatz erbracht werden,                 oder des praxiseigenen Labors über zahntechni-\nwerden als Sachleistungen gewährt.\"                         sche Leistungen auszuhändigen.\"","2270                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n18. § 31 wird wie folgt geändert:                                    soweit unterschiedliche Preisvereinbarungen,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                               hat die Krankenkasse einen durchschnittlichen\nPreis zu errechnen. Die Krankenkasse teilt die\n,,(1) Versicherte haben Anspruch auf Versor-                anzuwendenden Preise den Kassenärztlichen\ngung mit Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel              Vereinigungen mit, die die Vertragsärzte darüber\nnach§ 34a in der vertragsärztlichen Versorgung                unterrichten.\"\nverordnungsfähig und in der Zusammenstellung\nnach § 92a Abs. 8 enthalten sind, sowie auf          20. § 34 wird wie folgt geändert:\nVersorgung mit Verbandmitteln. Satz 1 gilt auch\nfür Arzneimittel, die nach§ 92a Abs. 9 verordnet          a) In der Überschrift wird der Wortteil „Arznei-\" ge-\nwerden.\"                                                     strichen.\nb) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefaßt:             b) Die Absätze 1, 2, 3 und 5 werden gestrichen .\n,,(2) Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das      c) Absatz 4 wird § 34; Satz 4 wird wie folgt ge-\nein Festbetrag nach § 35 festgesetzt ist, trägt die          faßt:\nKrankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses                  .. § 92 a Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.\"\nBetrages, für andere Arznei- oder Verbandmittel\ndie vollen Kosten, jeweils abzüglich der vom         21. Nach § 34 wird folgender Paragraph eingefügt:\nVersicherten zu leistenden Zuzahlung.\n(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebens-\n,,§ 34a\njahr vollendet haben, leisten an die abgebende                      Liste verordnungsfähiger Arzneimittel\nStelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Kran-            Der Bundesminister für Gesundheit erläßt durch\nkenversicherung verordneten Arznei- und Ver~              Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\nbandmittel als Zuzahlung bei einem Apotheken-            tes die Vorschlagsliste nach § 92 a Abs. 5 als Liste\nabgabepreis                                              verordnungsfähiger Fertigarzneimittel in der ver-\n1. bis 30 Deutsche Mark 3 Deutsche Mark, je-            tragsärztlichen Versorgung nach Prüfung ihrer Ver-\ndoch nicht mehr als die Kosten des Mittels,         einbr_:lrkeit mit den in§ 92a aufgestellten Vorausset-\n2. über 30 bis 50 Deutsche Mark 5 Deutsche               zungen und anderen Rechtsvorschriften. Die\nMark,                                               Rechtsverordnung ist erstmalig bis zum 31. Dezem-\nber 1995 zu erlassen.\"\n3. über 50 Deutsche Mark 7 Deutsche Mark.\nWenn der Apothekenabgabepreis höher ist als          22.  § 35 wird wie folgt geändert:\nder für dieses Arznei- oder Verbandmittel nach\na) Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\n§ 35 festgesetzte Festbetrag, tritt für die Berech-\nnung der Zuzahlung der Festbetrag an die Stelle             ,.3. therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbe-\ndes Apothekenabgabepreises. Die Sätze 1 und 2                        sondere Arzneimittelkombinationen,\" .\nfinden keine Anwendung bei Harn- und Bluttest-            b) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz\nstreifen.                                                   eingefügt:\n(4) Ab 1. Januar 1994 beträgt die Zuzahlung              „Als neuartig gilt ein Wirkstoff, solange derjenige\nzu jedem zu Lasten der gesetzlichen Kranken-                 Wirkstoff, der als erster dieser Gruppe in Verkehr\nversicherung verordneten Arznei- und Verband-                gebracht worden ist, unter Patentschutz steht\"\nmittel für kleine Packungsgrößen 3 Deutsche\nMark je Packung, jedoch nicht mehr als die Ko-           c) Absatz 4 wird gestrichen .\nsten des Mittels, für mittlere Packungsgrößen            d) Absatz 5 Satz 3, zweiter Halbsatz wird wie folgt\n5 Deutsche Mark je Packung und für große Pak-                gefaßt:\nkungsgrößen 7 Deutsche Mark je Packung. Das\n,,dabei ist soweit wie möglich sicherzustellen,\nNähere bestimmt der Bundesminister für Ge-\ndaß eine für die Therapie hinreichende Arznei-\nsundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nmittelauswahl möglich ist.\"\nmung des Bundesrates . \"\n23. § 39 wird wie folgt geändert:\n19. § 32 Abs . 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt\na) In Satz 2 werden die Worte „das Heilmittel in der\nPraxis des Arztes\" durch die Worte „Massagen,                   ,,(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollsta-\nBäder und Krankengymnastik als Bestandteil der               tionär, teilstationär, vor- und nachstationär\närztlichen Behandlung (§ 27 Satz 2 Nr. 1)\" und               (§ 115a) sowie ambulant(§ 115b) erbracht. Ver-\ndas Wort „wird\" durch das Wort „werden\" er-                  sicherte haben Anspruch auf vollstationäre Be-\nsetzt.                                                       handlung in einem zugelassenen Krankenhaus\n(§ 108), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch\nb) Dem Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:\ndas Krankenhaus erforderlich ist, weil das Be-\n„Die Zuzahlung für die in Satz 2 genannten                   handlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und\nHeilmittel, die als Bestandteil der ärztlichen Be-           nachstationäre oder ambulante Behandlung ein-\nhandlung abgegeben werden, errechnet sich                    schließlich häuslicher Krankenpflege erreicht\nnach den Preisen, die für die Krankenkasse des               werden kann. Die Krankenhausbehandlung um-\nVersicherten nach § 125 für den Bereich des                  faßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des\nVertragsarztsitzes vereinbart sind. Bestehen in-             Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                               2271\nnach Art und Schwere der Krankheit für die me-             ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Kran-\ndizinische Versorgung der Versicherten im Kran-            kenkasse zu verrechnen. Zahlt der Versicherte trotz\nkenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche             einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch\nBehandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Ver-              den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse\nsorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unter-        die Zahlung einzuziehen.\"\nkunft und Verpflegung.\"\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Kassenärzte\" durch          27.  Dem § 54 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\ndas Wort „Vertragsärzte\" ersetzt.\n,,Für die Berechnung der in Satz 1 genannten Zeiten ·\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                             werden bei den in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des\n,,(4) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr        Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebe-\nvollendet haben, zahlen vom Beginn der vollsta-            nen und Flüchtlinge genannten Personen Zeiten der\ntionären Krankenhausbehandlung an innerhalb                Zugehörigkeit zu einem staatlichen Gesundheitssy-\neines Kalenderjahres für längstens 14 Tage                 stem in den dort genannten Gebieten wie Mitglieds-\n11 Deutsche Mark je Kalendertag an das Kran-               zeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung der\nkenhaus, das diesen Betrag an die Krankenkas-              Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt.\"\nse weiterleitet. Die innerhalb des Kalenderjahres\nbereits an einen Träger der gesetzlichen Renten-\n28.  § 60 wird wie folgt geändert:\nversicherung geleistete Zahlung nach § 32\nAbs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die                a) In Absatz 2 Satz 1. wird der Punkt am Ende durch\nnach § 40 Abs. 5 Satz 2 geleistete Zahlung sind                ein Komma ersetzt und folgende Nummer ange-\nauf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen. Vom                   fügt:\n1. Januar 1994 an beträgt die Zahlung nach\nSatz 1 12 Deutsche Mark.\"                                       ,,4. bei Fahrten von Versicherten zu einer am-\nbulanten Krankenbehandlung sowie zu ei-\nner Behandlung nach § 115 a oder § 115 b,\n24.  § 40 wird wie folgt geändert:\nwenn dadurch eine an sich· gebotene voll-\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                            stationäre oder teilstationäre Krankenhaus-\n,,§ 23 Abs. 5 Satz 3 und 4 gilt.\"                                    behandlung (§ 39) vermieden oder verkürzt\nwird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                                       einer stationären Krankenhausbehand-\n,,(5) Versicherte, die eine Leistung nach Ab-                     lung.\"\nsatz 2 in Anspruch nehmen und das achtzehnte\nLebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalender-            b) In Absatz 3 Nr. 4 wird die Bezeichnung „31\ntag den sich nach § 39 Abs. 4 ergebenden Be-                   Deutsche Pfennige\" ersetzt durch „den jeweils\ntrag an die Einrichtung. Die Zahlung erfolgt für               auf Grund des Bundesreisekostengesetzes fest-\nlängstens 14 Tage je Kalenderjahr, wenn die                    gesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenent-\nLeistung nach Absatz 2 der Kran~enhausbe-                      schädigung\".\nhandlung vergleichbar ist oder sich an diese\nergänzend anschließt. Die innerhalb des Kalen-        28a. In § 62 Abs. 2a Satz 2 wird die Angabe ,,§ 30 Abs. 5\nderjahres bereits an einen Träger der gesetz-              Satz 2\" durch die Angabe ,,§ 30 Abs. 2 Satz 2\"\nlichen Rentenversicherung geleistete kalender-             ersetzt.\ntägliche Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des\nSechsten Buches sowie die nach § 39 Abs. 4\n29.  § 71 wird wie folgt gefaßt:\ngeleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach\nSatz 2 anzurechnen. Die Zahlungen sind an die                                        ,,§ 71\nKrankenkasse weiterzuleiten.\"                                                Beitragssatzstabilität\n(1) Die Krankenkassen und die Leistungserbrin-\n25.  § 41 wird wie folgt geändert:\nger haben in den Vereinbarungen über die Vergü-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                             tung der Leistungen den Grundsatz der Beitrags-\n,,(2) § 40 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 gilt        satzstabilität (§ 141 Abs. 2) zu beachten.\nentsprechend.\"\n(2) Die Vereinbarungen über die Vergütung der\nb) Folgender Absatz wird angefügt:                             Leistungen nach § 83 Abs. 1 und den §§ 85, 125\n,,(3) Für Versicherte, die eine Leistung nach            und 127 sind den für die Vertragsparteien zuständi-\nAbsatz 1, deren Kosten voll von der Krankenkas-            gen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Die Aufsichts-\nse übernommen werden, in Anspruch nehmen,                  behörden können die Vereinbarungen bei einem\ngilt§ 40 Abs. 5 entsprechend.\"                             Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach\nVorlage beanstanden.\"\n26.  Nach§ 43a wird folgender Paragraph eingefügt:\n30.  Die Überschrift des Ersten Titels des Zweiten Ab-\n,,§ 43b                             schnitts des Vierten Kapitels wird wie folgt gefaßt:\nZahlungsweg                                                 „Sicherstellung\nLeistungserbringer haben Zahlungen, die Versi-                             der vertragsärztlichen und\ncherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit                         vertragszahnärztlichen Versorgung\".","2272                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n31. § 72 wird wie folgt geändert:                                 tieren. Ärzten, die unmittelbar nach der Feststellung\nder Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 Verträge nach\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nAbsatz 3 abschließen, können höhere Vergütungs-\n„Sicherstellung                         ansprüche eingeräumt werden als Ärzten, mit denen\nder vertragsärztlichen und                    erst später Verträge abgeschlossen werden.\nvertragszahnärztlichen Versorgung\".                   (5) Soweit für die Sicherstellung der Versorgung\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kassenärztli-            Verträge nach Absatz 3 nicht ausreichen, können\nchen\" ersetzt durch das Wort „vertragsärztli-             auch mit Ärzten und geeigneten Einrichtungen mit\nchen\".                                                    Sitz im Ausland Verträge zur Versorgung der Versi-\ncherten geschlossen werden.\nc) In Absatz 2 wird das Wort „kassenärztliche\" er-\nsetzt durch das Wort „vertragsärztliche\".                    (6) Ärzte oder Einrichtungen, mit denen nach\nAbsatz 3 und 5 Verträge zur Versorgung der Versi-\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\ncherten geschlossen worden sind, sind verpflichtet\n,,(3) Für die knappschaftliche Krankenversiche-          und befugt, die für die Erfüllung der Aufgaben der\nrung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend,             Krankenkassen und die für die Abrechnung der\nsoweit das Verhältnis zu den Ärzten nicht durch           vertraglichen Vergütung notwendigen Angaben, die\ndie Bundesknappschaft nach den örtlichen Ver-             aus der Erbringung, der Verordnung sowie der Ab-\nhältnissen geregelt ist.\"                                 gabe von Versicherungsleistungen entstehen, auf-\ne) Absatz 4 wird gestrichen.                                 zuzeichnen und den Krankenkassen mitzuteilen.\"\n33. § 73 wird wie folgt geändert:\n32. Nach § 72 wird folgender Paragraph eingefügt:                a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 72a                                     ,,(1) Die vertragsärztliche Versorgung gliedert\nÜbergang des Sicherstellungsauftrags                      sich in die hausärztliche und die fachärztliche\nauf die Krankenkassen                             Versorgung. Die hausärztliche Versorgung bein-\n(1) Haben mehr als 50 vom Hundert aller in einem               haltet insbesondere\nZulassungsbezirk oder einem regionalen Planungs-                  1. die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Be-\nbereich niedergelassenen Vertragsärzte auf ihre Zu-                      treuung eines Patienten in Diagnostik und\nlassung nach § 95 b Abs. 1 verzichtet oder die                           Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und\nvertragsärztliche Versorgung verweigert und hat die                      familiären Umfeldes,\nAufsichtsbehörde nach Anhörung der Landesver-\n2. die Koordination diagnostischer, therapeuti-\nbände der Krankenkassen, der Verbände der Er-                            scher und pflegerischer Maßnahmen,\nsatzkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung\nfestgestellt, daß dadurch die vertragsärztliche Ver-              3. die Dokumentation, insbesondere Zusam-\nsorgung nicht mehr sichergestellt ist, erfüllen inso-                    menführung, Bewertung und Aufbewahrung\nweit die Krankenkassen und ihre Verbände den                             der wesentlichen Behandlungsdaten, Befun-\nSicherstellungsauftrag.                                                  de und Berichte aus der ambulanten und\nstationären Versorgung,\n(2) An der Erfüllung des Sicherstellungsauftrags\nnach Absatz 1 wirkt die Kassenärztliche Vereini-                  4. die Einleitung oder Durchführung präventiver\ngung insoweit mit, als die vertragsärztliche Versor-                     und rehabilitativer Maßnahmen sowie die In-\ngung weiterhin durch zugelassene oder ermächtigte                        tegration nichtärztlicher Hilfen und flankieren- .\nÄrzte sowie durch ermächtigte ärztlich geleitete Ein-                    der Dienste in die Behandlungsmaßnah-\nrichtungen durchgeführt wird.                                            men.\"\n(3) Erfüllen die Krankenkassen den Sicherstel-             b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze einge-\nlungsauftrag, schließen die Krankenkassen oder die                fügt:\nLandesverbände der Krankenkassen und die Ver-                        ,,( 1 a) An der hausärztlichen Versorgung neh-\nbände der Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich                  men Ärzte für Allgemeinmedizin und Ärzte ohne\nEinzel- oder Gruppenverträge mit Ärzten, Zahnärz-                 Gebietsbezeichnung teil. Kinderärzte und Inter-\nten, Krankenhäusern oder sonstigen geeigneten                     nisten ohne Teilgebietsbezeichnung wählen, ob\nEinrichtungen. Sie können auch Eigeneinrichtungen                 sie an der hausärztlichen oder an der fachärztli-\ngemäß § 140 Abs. 2 errichten. Mit Ärzten oder                     chen Versorgung teilnehmen. Soweit sie bereits\nZahnärzten, die in einem mit anderen Vertragsärz-                 am 1. Januar 1993 an der vertragsärztlichen\nten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Ver-                  Versorgung teilnehmen, treffen sie ihre Wahl bis\nhalten auf ihre Zulassung als Vertragsarzt verzichte-             zum 31. Dezember 1995. Der Zulassungsaus-\nten (§ 95 b Abs. 1), dürfen keine Verträge nach                   schuß kann eine von Satz 2 abweichende, zeit-\nSatz 1 abgeschlossen werden.                                      lich befristete Regelung treffen, wenn eine be-\n(4) Die Verträge nach Absatz 3 dürfen mit unter-               darfsgerechte Versorgung nach Feststellung des\nschiedlichem Inhalt abgeschlossen werden. Die Hö-                 Landesausschusses nicht gewährleistet ist. An\nhe der vereinbarten Vergütung an Ärzte oder Zahn-                 der fachärztlichen Versorgung nehmen die Ärzte\närzte soll sich an Inhalt, Umfang und Schwierigkeit               mit Gebietsbezeichnung teil, mit Ausnahme der\nder zugesagten Leistungen, an erweiterten Gewähr-                 Ärzte für Allgemeinmedizin sowie derjenigen In-\nleistungen oder eingeräumten Garantien oder ver-                  ternisten und Kinderärzte ohne Teilgebietsbe-\neinbarten Verfahren zur Qualitätssicherung orien-                 zeichnung, die die Wahrnehmung hausärztlicher","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                              2273\nVersorgungsaufgaben gewählt haben. Der Zu-                 ,,Kassenärzte\" durch das Wort „Vertragsärzte\"\nlassungsausschuß kann Ärzten für Allgemein-                ersetzt.\nmedizin und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung,\ndie im wesentlichen spezielle Leistungen er-      35.  § 76 wird wie folgt geändert:\nbringen, auf deren Antrag die Genehmigung zur          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nausschließlichen Teilnahme an der fachärztli-\nchen Versorgung erteilen.                                  aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Die Versicherten können unter den zur ver-\n(1 b) Ein Hausarzt darf bei Ärzten, die einen                 tragsärztlichen Versorgung zugelassenen\nseiner Patienten weiterbehandeln, die wesentli-                  Ärzten, den ermächtigten Ärzten, ermäch-\nchen Behandlungsdaten und Befunde des Versi-                     tigten ärztlich geleiteten Einrichtungen,\ncherten zum Zweck der Dokumentation erheben.                     den Zahnkliniken der Krankenkassen, den\nDer einen Versicherten weiterbehandelnde Arzt                    Eigeneinrichtungen der Krankenkassen\nist verpflichtet, dem Hausarzt dieses Versicher-                 nach § 140 Abs. 2 Satz 2, den nach § 72 a\nten mit dessen Einverständnis die in Satz 1 ge-                  Abs. 3 vertraglich zur ärztlichen Behandlung\nnannten Daten zum Zwecke der bei ihm durch-                      verpflichteten Ärzten und Zahnärzten sowie\nzuführenden Dokumentation zu übermitteln. Der                    den zum ambulanten Operieren zugelasse-\nHausarzt darf die ihm nach Satz 1 übermittelten                  nen Krankenhäusern frei wählen.\"\nDaten nur zu dem Zweck speichern und nutzen,\nzu dem sie ihm übermittelt worden sind. Bei                bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „Krankenkas-\neinem Hausarztwechsel ist der bisherige Haus-                    sen\" die Verweisung „nach § 140 Abs. 1 und\narzt des Versicherten verpflichtet, dem neuen                    2 Satz 1\" eingefügt.\nHausarzt die bei ihm über den Versicherten ge-             cc) In Satz 4 wird die Angabe ,,§ 140 Abs. 2\"\nspeicherten Unterlagen mit dessen Einverständ-                    ersetzt durch die Angabe ,,§ 140 Abs. 2\nnis vollständig zu übermitteln; der neue Hausarzt                 Satz 1\".\ndarf die in diesen Unterlagen enthaltenen perso-\nnenbezogen Daten erheben.                               b) In Absatz 2 wird das Wort „kassenärztlichen\"\ndurch das Wort „vertragsärztlichen\" ersetzt.\n(1 c) Die Spitzenverbände der Krankenkassen\nvereinbaren mit der Kassenärztlichen Bundes-            c) In Absatz 3 wird das Wort „kassenärztlichen\"\ndurch das Wort „vertragsärztlichen\" ersetzt; fol-\nvereinigung gemeinsam und einheitlich das Nä-\nhere, insbesondere über Inhalt und Umfang der               gende Sätze werden angefügt:\nhausärztlichen Versorgung. Die Vertragspartei-              „Der Versicherte wählt einen Hausarzt. Der Arzt\nen regeln die Bedingungen, zu denen Kinderärz-               hat den Versicherten vorab über Inhalt und Um-\nte und Internisten ohne Teilgebietsbezeichnung              fang der hausärztlichen Versorgung (§ 73) zu\nbis zum 31 . Dezember 1995 sowohl an der haus-               unterrichten.\"\närztlichen als auch an der fachärztlichen Versor-       d) In Absatz 4 werden die Worte „den an der kas-\ngung teilnehmen können.\"                                    senärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           oder die ermächtigte ärztlich geleitete Einrich-\ntung\" ersetzt durch die Worte „die in Absatz 1\naa) In Satz 1 wird das Wort „kassenärztliche\"               genannten Personen oder Einrichtungen\".\ndurch das Wort „vertragsärztliche\" ersetzt.\ne) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(5) Die Versicherten der knappschaftlichen\n„2. zahnärztliche Behandlung einschließlich           Krankenversicherung können unter den Knapp-\nder Versorgung mit Zahnersatz; kiefer-           schaftsärzten und den in Absatz 1 genannten\northopädische Behandlung nach Maß-                Personen und Einrichtungen frei wählen. Die\ngabe des § 28 Abs. 2, \".                         Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.\"\nd) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „die Preis-\nvergleichsliste nach § 92 Abs. 2\" ersetzt durch    36.  In § 77 Abs. 1 wird das Wort „kassenärztlichen\"\ndie Worte „die in der Zusammenstellung nach             durch das Wort „vertragsärztlichen\" und das Wort\n§ 92 a Abs. 8 enthaltenen Preisvergleiche\".             ,,Kassenärzte\" durch das Wort „ Vertragsärzte\" er-\nsetzt.\n34. § 75 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „kassenärztli-   37.  In§ 78 Abs. 1 werden die Worte „Bundesministerlür\nche\" durch das Wort „vertragsärztliche\" ersetzt.        Arbeit und Sozialordnung\" ersetzt durch die Worte\n,,Bundesminister für Gesundheit\".\nb) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Kassenärzte\"\ndurch das Wort „Vertragsärzte\" und das Wort\n38.  Nach § 79 wird folgender Paragraph eingefügt:\n,,Kassenärzten\" durch das Wort „Vertragsärzten\"\nersetzt.                                                                          ,,§ 79a\nc) In Absatz 7 wird das Wort „kassenärztlichen\"                           Verhinderung von Organen;\ndurch das Wort „vertragsärztlichen\" ersetzt.                          Bestellung eines Beauftragten\nd) In Absatz 8 werden nach den Worten „von Ärz-               (1) Solange und soweit die Wahl zu Selbstve'rwal-\nten\" die Worte „sowie die zur allgemeinmedizini-        tungsorganen nicht zustande kommt oder Selbst-\nschen Weiterbildung\" eingefügt und das Wort             verwaltungsorgane sich weigern, ihre Geschäfte zu","2274                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nführen, nimmt auf Kosten der Kassenärztlichen Ver-                  chergestellt wird. § 82 Abs. 2 Satz 2 gilt ent-\neinigung oder der Kassenärztlichen Bundesvereini-                   sprechend.\"\ngung die Aufsichtsbehörde selbst oder ein von ihr\nb) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.\nbestellter Beauftragter die Aufgaben der Kassen-\närztlichen Vereinigung oder der Kassenärztlichen\nBundesvereinigung wahr. Auf deren Kosten werden         42.   § 84 wird wie folgt gefaßt:\nihre Geschäfte durch die Aufsichtsbehörde selbst                                        ,,§ 84\noder durch den von ihr bestellten Beauftragten auch                   Arznei- und Heilmittelbudget; Richtgrößen\ndann geführt, wenn Selbstverwaltungsorgane die\nFunktionsfähigkeit der Körperschaft gefährden, ins-               ( 1) Die Landesverbände der Krankenkassen und\nbesondere wenn sie die Körperschaft nicht mehr im             die Verbände der Ersatzkassen vereinbaren ge-\nEinklang mit den Gesetzen und der Satzung ver-                meinsam und einheitlich mit der KassenärzUichen\nwalten, die Auflösung der Kassenärztlichen Vereini-           Vereinigung ein Budget als Obergrenze für die ins-\ngung betreiben oder das Vermögen gefährdende                  gesamt von den Vertragsärzten veranlaßten Ausga-\nEntscheidungen beabsichtigen oder treffen.                    ben für Arznei-, Verband- und Heilmittel. Das Bud-\nget ist für das jeweils folgende Kalenderjahr, erst-\n(2) Der Übernahme der Geschäfte durch die Auf-             mals für das Jahr 1994, auf der Grundlage des nach\nsichtsbehörde selbst oder der Einsetzung eines Be-            Artikel 27 des Gesundheitsstrukturgesetzes für das\nauftragten hat eine Anordnung vorauszugehen, mit              Jahr 1993 festgelegten Budgets, zu vereinbaren.\nder die Aufsichtsbehörde der Kassenärztlichen Ver-             Bei der Anpassung des Budgets sind\neinigung aufgibt, innerhalb einer bestimmten Frist\n1. Veränderungen der Zahl und der Altersstruktur\ndas Erforderliche zu veranlassen. Widerspruch und\nder Versicherten,\nKlage gegen die Anordnung und die Entscheidung\nüber die Bestellung des Beauftragten oder die                  2. Veränderungen der Preise der Arznei-, Verband-\nWahrnehmung der Aufgaben der Kassenärztlichen                        und Heilmittel,\nVereinigung oder der Kassenärztlichen Bundesver-               3. Veränderungen der gesetzlichen           Leistungs-\neinigung durch die Aufsichtsbehörde selbst haben                    pflicht der Krankenkassen,\nkeine aufschiebende Wirkung. Die Aufsichtsbehör-\nde oder die von ihr bestellten Beauftragten haben              4. bestehende Wirtschaftlichkeitsreserven und In-\ndie Stellung des Organs der Kassenärztlichen Ver-                   novationen\neinigung, für das sie die Geschäfte führen.\"                   zu berücksichtigen. Übersteigen die Ausgaben für\nArznei-, Verband- und Heilmittel das vereinbarte\n39. § 81 wird wie folgt geändert:                                  Budget, stellt die Kassenärztliche Vereinigung\nsicher, daß durch geeignete Maßnahmen der über-\na) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort\nsteigende Betrag gegenüber den Krankenkassen\n,,kassenärztlichen\" durch das Wort „vertragsärzt-\nausgeglichen wird. Der Ausgleich muß in dem auf\nlichen\" ersetzt.\nden Budgetzeitraum folgenden Kalenderjahr abge-\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „kassen-                schlossen werden. Soweit dieser Ausgleich nicht\noder'' gestrichen.                                       erfolgt, verringern sich die Gesamtvergütungen um\nden übersteigenden Betrag. Der übersteigende Be-\n40. § 82 wird wie folgt geändert:                                 trag ist, gesondert nach Ausgaben in der Allgemei-\nnen Krankenversicherung und in der Krankenversi-\na) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesverbände\"                 cherung der Rentner, auf die beteiligten Kranken-\nersetzt durch das Wort „Spitzenverbände\".                kassen entsprechend der jeweiligen Zahl der Be-\nb) In Absatz 2 wird das Wort „kassenärztlichen\"               handlungsfälle aufzuteilen. Ausgaben nach Satz 4\nsind auch Ausgaben für Arznei-, Verband- und\ndurch das Wort „vertragsärztlichen\" ersetzt und\nHeilmittel, die durch Kostenerstattung vergütet wor-\nnach dem Wort „Krankenkassen\" werden die\nden sind.\nWorte „und den Verbänden der Ersatzkassen\"\neingefügt.\n(2) Die Krankenkassen erfassen die während der\nc) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                 Geltungsdauer der Budgets nach Absatz 1 veran-\n,,Die Verhandlungen können auch von allen Kas-            laßten Ausgaben nach Absatz 1 Satz 4 arztbezo-\nsenarten gemeinsam geführt werden.\"                      gen, nicht versichertenbezogen, und übermitteln die\nAngaben jeweils an die Kassenärztliche Vereini-\nd) Absatz 3 wird gestrichen.                                  gung, der die Ärzte, die die Ausgaben veranlaßt\nhaben, angehören. Die Krankenkassen können Ar-\n41. § 83 wird wie folgt geändert:                                 beitsgemeinschaften nach § 219 mit der Zusam-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                            menführung und Übermittlung der Daten beauftra-\ngen. Die Arbeitsgemeinschaften können die Daten\n,,(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen               für den jeweiligen Geltungsbereich der Budgets an\nschließen mit den Landesverbänden der Kran-               die dafür zuständige Arbeitsgemeinschaft übermit-\nkenkassen und den Verbänden der Ersatzkas-                teln. § 304 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend.\nsen Gesamtverträge mit Wirkung für die beteilig-\nten Krankenkassen über die vertragsärztliche                 (3) Für die Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach\nVersorgung. Für die Bundesknappschaft gilt               § 106 vereinbaren die Vertragspartner nach Ab-\nSatz 1 entsprechend, soweit die ärztliche Versor-        satz 1 für das jeweils folgende Kalenderjahr einheit-\ngung durch die Kassenärztliche Vereinigung si-           liche arztgruppenspezifische Richtgrößen für das","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                               2275\nVolumen der je Arzt verordneten Leistungen, insbe-           § 122, wenn sie bis zum 31. März 1993 dem\nsondere von Arznei-, Verband- und Heilmitteln. Die            Großgeräteausschuß mit Nachweisen über Er-\nRichtgrößen für Arznei-, Verband- und Heilmittel              werb und Leistungserbringung gemeldet worden\nsind indikationsbezogen, bei Arzneimitteln bezogen            sind. Ärzte, die bis zum 15. Mai 1992 die Nut-\nauf Indikationsgebiete oder Stoffgruppen, unter Be-           zung eines Großgerätes angezeigt oder bean-\nrücksichtigung von Kriterien für die Menge der ver-           tragt haben, ohne Leistungen bis zum Ablauf des\nordneten Leistungen zu bestimmen. Die Zahl und                2. Quartals 1992 nachweisen zu können, erhal-\ndie Altersstruktur der Versicherten sowie bestehen-           ten eine vorläufige Genehmigung gemäß Satz 2,\nde Wirtschaftlichkeitsreserven, insbesondere hin-             wenn ihnen nicht bis zum 30. September 1993\nsichtlich der medizinischen Notwendigkeit und der             eine Mitnutzungsmöglichkeit nachgewiesen wird\nPreiswürdigkeit der verordneten Leistungen, sind zu           und die Mitnutzung nicht bis zum 30. Juni 1994\nberücksichtigen.                                              durchgesetzt werden kann.\n(4) Die Vertragspartner können frühestens ab                   (2 b) Die am 31. Dezember 1992 geltenden\n1. Januar 1994 das Budget aussetzen. Vorausset-               Punktwerte für zahnärztliche Leistungen bei\nzung dafür ist, daß gültige Vereinbarungen nach               Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und bei\nAbsatz 3 und § 106 Abs. 3 für die Jahre 1993 und .            kieferorthopädischer Behandlung werden zum\n1994 getroffen worden sind. Für die Jahre 1993 und            1. Januar 1993 für die Dauer eines Kalenderjah-\n1994 können Richtgrößen abweichend von Absatz 3               res um 1O vom Hundert abgesenkt. Ab 1. Januar\nSatz 2 vereinbart werden. Für das Jahr 1993 kön-              1994 erfolgt die Anpassung auf der abgesenkten\nnen abweichend von Absatz 3 die Spitzenverbände               Basis, wobei sich die Vergütungsanpassung in\nder Krankenkassen einheitlich und gemeinsam mit               den Jahren 1994 und 1995 höchstens um den\nder Kassenärztlichen Bundesvereinigung Richtgrö-              Vomhundertsatz verändern darf, um den sich die\nßen für Arznei-, Verband- und Heilmittel vereinba-            nach den §§ 270 und 270a zu ermittelnden bei-\nren. Die Richtgrößen sind so festzusetzen, daß eine           tragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der\nSteigerung der Ausgaben für Arznei-, Verband- und             Krankenkassen je Mitglied verändern; die Vom-\nHeilmittel, die nicht den Vorgaben nach Absatz 1              hundertsätze sind für die alten und neuen Länder\nSatz 3 entspricht, vermieden werden kann.                     getrennt festzulegen. Der Bewertungsausschuß\n(§ 87) kann anstelle der zum 1. Januar 1993 in\n(5) Das Budget nach Absatz 1 und die Richtgrä-             Kraft tretenden Absenkung nach Satz 1 eine\nßen nach Absatz 3 gelten bis zum Inkrafttreten von           unterschiedliche Absenkung der Bewertungs-\nVereinbarungen für das Folgejahr.                            zahlen der einzelnen Leistungen vornehmen.\n(6) Der Bundesminister für Gesundheit kann bei            Dabei ist sicherzustellen, daß die Absenkung\nEreignissen mit erheblicher Folgewirkung für die             insgesamt 10 vom Hundert beträgt. Die Anglei-\nmedizinische Versorgung zur Gewährleistung der               chung des Vergütungsniveaus im Beitrittsgebiet\nnotwendigen Versorgung mit Arznei-, Verband- und             gemäß § 311 Abs. 1 Buchstabe a bleibt hiervon\nHeilmitteln die Budgets nach Absatz 1 durch                  unberührt.\"\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-               e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nrates erhöhen.\"\naa) In Satz 1 wird das Wort ,,kassenärztliche\"\n43. § 85 wird wie folgt geändert:                                       durch das Wort „vertragsärztliche\" ersetzt.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\na) In Absatz 1 wird das Wort ,,kassenärztliche\"\ndurch das Wort „vertragsärztliche\" ersetzt.                     „Bei der Vereinbarung der Veränderungen\nb) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz                      der Gesamtvergütungen ist der Grundsatz\neingefügt:                                                      der Beitragssatzstabilität (§ 71) in Bezug auf\ndas Ausgabenvolumen für die Gesamtheit\n,.Die Vereinbarung unterschiedlicher Vergütun-                  der zu vergütenden vertragsärztlichen Lei-\ngen für die Versorgung verschiedener Gruppen                    stungen zu beachten.\"\nvon Versicherten ist nicht zulässig.\"\nc) In Absatz 2 wird Satz 6 wie folgt gefaßt:              f) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze einge-\nfügt:\n,.Beim Zahnersatz sind Vergütungen für die Auf-\nstellung eines Heil- und Kostenplans nicht zu-             ,.(3a) Die nach Absatz 3 zu vereinbarenden\nlässig.\"                                                 Veränderungen der Gesamtvergütungen als\nAusgabenvolumen für die Gesamtheit der ..zu\nd) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze einge-              vergütenden vertragsärztlichen Leistungen dür-\nfügt:                                                    fen sich in den Jahren 1993, 1994 und 1995\n,.(2a) Die Vergütung ärztlicher Leistungen, die        höchstens um den Vomhundertsatz verändern,\nmit nicht nach § 122 abgestimmten medizinisch-           um den sich die nach den §§ 270 und 270 a zu\ntechnischen Großgeräten erbracht werden, ist in          ermittelnden beitragspflichtigen Einnahmen der\nder vertragsärztlichen Versorgung ausge-                 Mitglieder aller Krankenkassen mit Sitz im Bun-\nschlossen. Medizinisch-technische Großgeräte,            desgebiet außerhalb des Beitrittsgebiets je Mit-\ndie von Kassen- oder Vertragsärzten vor dem              glied verändern. Die Veränderungen der Ge-\n15. Mai 1992 erworben wurden und mit denen               samtvergütungen im Jahr 1993 sind auf das\ndiese bis zum Ablauf des 2. Quartals 1992 Lei-           entsprechend der Zuwachsrate der beitrags-\nstungen erbracht haben, gelten bis zum 31. De-           pflichtigen Einnahmen nach Satz 1 im Jahr 1992\nzember 1998 als abgestimmt im Sinne des                  erhöhte Vergütungsvolumen im Jahr 1991 zu","2276                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nbeziehen. Bei der Bestimmung der Gesamtver-                   genden Vereinbarung der Veränderung der Ge-\ngütungen der Vertragszahnärzte werden zahn-                   samtvergütungen zu berücksichtigen; eine Ver-\nprothetische und kieferorthopädische Leistungen               änderung der Zahl der Mitglieder der beteiligten\nnicht berücksichtigt. Soweit nichtärztliche Dialy-            Krankenkassen ist ebenfalls zu berücksichti-\nselei5tungen im Rahmen der vertragsärztlichen                 gen.\"\nVersorgung erbracht werden, werden sie außer-\nhalb der Gesamtvergütungen nach Vergütungs-               g) Absatz 4 Satz 4 wird gestrichen.\nsätzen honoriert, die von den kassenärztlichen\nh) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze einge-\nVereinigungen und den Landesverbänden der\nfügt:\nKrankenkassen sowie den Verbänden der Er-\nsatzkassen vereinbart werden; Satz 1 gilt ent-                 ,,(4a) Einsparungen, die durch die Ausschöp-\nsprechend. Vergütungszuschläge nach § 135                    fung von Wirtschaftlichkeitsreserven bei den\nAbs. 4 sowie Mehrausgaben auf Grund der ge-                   Laborleistungen, insbesondere auf Grund der\nsetzlichen Leistungsausweitung in § 22 werden                Maßnahmen nach § 87 Abs. 2 b erzielt werden,\nentsprechend der Zahl der erbrachten Leistun-                sind zur Verbesserung der hausärztlichen Ver-\ngen zusätzlich berücksichtigt. Der Teil der Ge-              gütung zu verwenden. Die Gesamtvergütungen\nsamtvergütungen, der auf die in dem einheitli-               sind um die infolge einer Neuordnung der Vergü-\nchen Bewertungsmaßstab für Ärzte in den Ab-                  tungen von Leistungen medizinisch-technischer\nschnitten B VI und B VII aufgeführten Zuschläge              Großgeräte nach § 87 Abs. 2 b erzielten Einspa-\nfür Leistungen des ambulanten Operierens so-                 rungen zu verringern. Der nach Absatz 3a Satz 6\nwie die damit verbundenen Operations- und An-                zu entrichtende zusätzliche Vergütungsanteil ist\nästhesieleistungen entfällt, wird zusätzlich zu              bei der Honorarverteilung den Leistungen zuzu-\nden in Satz 1 festgelegten Veränderungen in den              rechnen, für die ein Zuschlag nach den Abschnit-\nJahren 1993, 1994 und 1995 um jeweils 10 vom                 ten B VI und B VII des einheitlichen Bewertungs-\nHundert erhöht. Der Teil der Gesamtvergütun-                 maßstabes gezahlt wird; der nach Absatz 3 a\ngen, der auf die ärztlichen Leistungen nach den              Satz 7 zusätzlich zu entrichtende Vergütungsan-\n§§ 25 und 26, die ärztlichen Leistungen der                  teil ist nur zur Vergütung der Leistungen nach\nSchwangerschafts- und Mutterschaftsvorsorge                  Absatz 3 a Satz 7 zu verwenden.\nim Rahmen des § 196 Abs. 1 der Reichsversi-\n(4b) Ab einer Gesamtpunktmenge je Vertrags-\ncherungsordnung sowie die ärztlichen Leistun-\nzahnarzt aus vertragszahnärztlicher Behandlung\ngen im Rahmen der von den Krankenkassen\neinschließlich der Versorgung mit Zahnersatz\nsatzungsgemäß übernommenen Schutzimpfun-\nund Zahnkronen sowie kieferorthopädischer Be-\ngen entfällt, wird zusätzlich zu den in Satz 1\nhandlung von 350 000 Punkten je Kalenderjahr\nfestgelegten Veränderungen in den Jahren\nverringert sich der Vergütungsanspruch für die\n1993, 1994 und 1995 um jeweils 6 vom Hundert\nweiteren vertragszahnärztlichen Behandlungen\nerhöht.\nim Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 um 20 vom\n(3b) Für die Veränderungen der Gesamtver-                  Hundert, ab einer Punktmenge von 450 000 je\ngütungen im Beitrittsgebiet sind die beitrags-                Kalenderjahr um 30 vom Hundert und ab einer\npflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Kran-              Punktmenge von 550 000 je Kalenderjahr um\nkenkassen im Beitrittsgebiet zugrunde zu legen.              40 vom Hundert. Satz 1 gilt für ermächtigte\nDie Veränderungen der Gesamtvergütungen für                   Zahnärzte entsprechend. Im Beitrittsgebiet tritt\ndie vertragsärztliche Versorgung im Jahr 1993                die Verringerung des Vergütungsanspruchs für\nsind auf das verdoppelte, um 4 vom Hundert                    Punktmengen ab 350 000 bis unter 450 000\nerhöhte Vergütungsvolumen des ersten Halbjah-                 Punkten je Kalenderjahr erstmalig ab 1. Januar\nres 1992 zu beziehen. In den Jahren 1993 und                 1994 in Kraft. Falls durch das Aussetzen des\n1994 sind die nach Absatz 3 a Satz 1 erhöhten                degressiven Punktwertes nach Satz 3 zu Lasten\nVergütungsvolumina jeweils um weitere 3 vom                  der gesetzlichen Krankenversicherung ein Be-\nHundert zu erhöhen. Die Gesamtvergütungen für                trag von mehr als 25 Millionen Deutsche Mark\ndie zahnärztliche Behandlung ohne Zahnersatz                 entsteht, ist der Mehrbetrag in den Jahren 1994\nund Kieferorthopädie sind auf das um die Aus-                und 1995 bei den Zahnärzten dieser Punkteklas-\nweitung der halben Leistungsmenge gegenüber                  se des Jahres 1993 auszugleichen. Das Nähere\ndem Jahr 1991 bereinigte verdoppelte Vergü-                  regeln die Vertragspartner der Gesamtvergü-\ntungsvolumen des ersten Halbjahres 1992 zu                   tung. Die Punktmengengrenzen bei Gemein-\nbeziehen. Die Bereinigung erfolgt in der Weise,              schaftspraxen richten sich nach der Zahl der\ndaß die halbierten Ausgaben des Jahres 1991                  gleichberechtigten zahnärztlichen Mitglieder. Bei\num die für das Jahr 1992 vereinbarte Punktwert-              nicht gleichberechtigten Mitgliedern gilt die Re-\nsteigerung sowie um die Hälfte der Steigerung                gelung für angestellte Zahnärzte entsprechend.\nder Leistungsmenge erhöht werden. Zugrunde                   Eine Gleichberechtigung der zahnärztlichen Mit-\nzu legen sind die jahresdurchschnittlichen                   glieder liegt vor, wenn vertraglich gleiche Rechte\nPunktwerte.                                                  und Pflichten der Teilhaber in Berufsausübung\nund Praxisführung vereinbart sind. Der Nach-\n(3c) Weicht die bei der Vereinbarung der Ge-             weis der gleichberechtigten Teilhaberschaft ist\nsamtvergütungen zugrunde gelegte Verände-                   gegenüber dem Zulassungsausschuß durch\nrungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der             Vorlage des notariell beglaubigten Vertrages zu\nMitglieder von der tatsächlichen Veränderungs-              erbringen. Die Punktmengen erhöhen sich um\nrate ab, ist die Abweichung bei der jeweils fol-            70 vom Hundert je ganztägig angestelltem Zahn-","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                               2277\narzt im Sinne des § 32 b Abs. 1 der Zulassungs-   45. § 87 wird wie folgt geändert:\nverordnung für Zahnärzte und um 25 vom Hun-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndert für Ausbildungsassistenten. Bei Teilzeit-\noder nicht ganzjähriger Beschäftigung verringert            aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesverbänden\"\nsich die zusätzlich zu berücksichtigende Punkt-                    ersetzt durch das Wort „Spitzenverbän-\nmenge entsprechend der Beschäftigungsdauer.                        den\".\nDie Punktmengen umfassen alle vertragszahn-                  bb) In Satz 2 wird das Wort „kassenärztlichen\"\närztlichen Leistungen im Sinne des § 73 Abs. 2                     durch das Wort „vertragsärztlichen\" ersetzt.\nNr. 2. In die Ermittlung der Punktmengen sind die\ncc) Satz 4 wird gestrichen.\nKostenerstattungen nach § 13 Abs. 2 einzube-\nziehen. Diese werden den Kassenzahnärztlichen                dd) Nach Satz 3 werden folgende Sätze ange-\nVereinigungen von den Krankenkassen mitge-                         fügt:\nteilt.\n,,Die Arzneiverordnungsblätter sind so zu ·\n(4c) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung hat                    gestalten, daß bis zu drei Verordnungen je\ndie zahnprothetischen und kieferorthopädischen                     Verordnungsblatt möglich sind. Dabei ist für\nRechnungen zahnarzt- und krankenkassenbezo-                        jede Verordnung ein Feld für die Auftragung\ngen nach dem Leistungsquartal zu erfassen, mit                     des Kennzeichens nach§ 300 Abs. 1 Nr. 1\nden abgerechneten Leistungen nach § 28 Abs. 2                       sowie ein weiteres Feld vorzusehen, in dem\nSatz 1 und den gemeldeten Kostenerstattungen                        der Arzt seine Entscheidung nach § 73\nnach § 13 Abs. 2 zusammenzuführen und die                           Abs. 5 durch Ankreuzen kenntlich machen\nPunktmengen bei der Ermittlung der Gesamt-                          kann.\"\npunktmenge nach Absatz 4 b zugrunde zu\nlegen.                                                   b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze einge-\nfügt:\n_(4d) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen\nteilen den Krankenkassen bei jeder Rechnungs-                  ,,(2 a) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab\nlegung mit, welche Vertragszahnärzte die Punkt-              für die ärztlichen Leistungen aufgeführten Lei-\nmengengrenzen nach Absatz 4 b überschreiten.                 stungen sind zu Leistungskomplexen zusam-\nDabei ist für diese Zahnärzte die Punktmenge                 menzufassen. Soweit dies medizinisch erforder-\n~owie der Zeitpunkt anzugeben, ab dem die                    lich ist, können Einzelleistungen vorgesehen\nUberschreitung der Punktmengengrenzen ein-                   werden. Für die üblicherweise von Hausärzten\ngetreten ist. Die Zahl der angestellten Zahnärzte            erbrachten Leistungen, insbesondere die Be-\nnach § 32 b Abs. 1 der Zulassungsverordnung für              treuungs-, Koordinations- und Dokumentations-\nZahnärzte und der Ausbildungsassistenten ein-                leistungen, ist eine auf den Behandlungsfa!I be-\nschließlich ihrer Beschäftigungsdauer sind, be-              zogene Bewertung vorzusehen (hausärztliche\nzogen auf die einzelne Praxis, ebenfalls mitzu-              Grundvergütung). Darüber hinaus sind weitere,\nteilen.                                                      nur vom Hausarzt abrechenbare Leistungen\nfestzulegen. Die in den Sätzen 3 und 4 genann-\n(4e) Die Durchführung der Vergütungsminde-               ten Regelungen sind spätestens bis zum\nrung durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung              31 . Dezember 1995 zu treffen; die Regelungen\nerfolgt durch Absenkung der vertraglich verein-             nach Satz 1 sollen spätestens ab 1995 getroffen\nbarten Punktwerte ab dem Zeitpunkt der jeweili-             werden.\ngen Grenzwertüberschreitungen nach Ab-\nsatz 4 b. § 85 Abs. 2 b ist zu beachten. Die abge-             (2b) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für\nsenkten Punktwerte nach Satz 1 sind den auf                die ärztlichen Leistungen sind die Bewertungen\nden Zeitpunkt der Grenzwertüberschreitungen                der Laborleistungen bis zum 31. Dezember 1993\nfolgenden Abrechnungen gegenüber den Kran-                 entsprechend den Vorgaben nach Absatz 2\nkenkassen zugrunde zu legen. Überzahlungen                 Satz 2 anzupassen und neu zu ordnen. Bei der\nwerden mit der nächsten Abrechnung verrech-                Neuordnung sind Möglichkeiten der strukturellen\nnet. Weitere Einzelheiten können die Vertrags-             Veränderungen der Versorgung mit Laborlei-\npartner der Vergütungsverträge (§ 83) regeln.              stungen einzubeziehen. Für die Vergütung der\n(4 f) Die Krankenkasse hat ein Zurückbehal-             Leistungen mit medizinisch-technischen Groß-\ngeräten (§ 122) ist erstmals bis zum 30. Juni\ntungsrecht in Höhe von 10 vom Hundert gegen-\nüber jeder Forderung der Kassenzahnärztlichen              1993 eine Abstaffelung der Punktzahlen in Ab-\nVereinigung, solange die Kassenzahnärztliche               hängigkeit von dE:?r Auslastung der jeweiligen\nVereinigung ihren Pflichten aus den Absätzen 4c.           Geräte festzulegen. Die Abstaffelung ist in Stu-\nfen von mindestens 20, 30 und 40 vom Hundert\nbis 4 e nicht nachkommt. Der Anspruch auf Aus-\nzahlung der nach Satz 1 einbehaltenen Beträge              vorzusehen. D~r von der Abstaffelung nicht be-\nerlischt, -Nenn die Kassenzahnärztliche Vereini-           troffene Leistur1gsbereich ist unter Berücksichti-\ngung bis zur letzten Quartalsabrechnung eines              gung der Investitionskosten der Geräte und der\nAmortisationsd.auer zu bestimmen.\"\nJahres ihre Verpflichtungen für dieses Jahr nicht\noder nicht vollständig erfüllt.\"\nc) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n44. § 86 wird wie folgt geändert:\n„Die Festsetzung hat die Rechtswirkung einer\nIn Absatz 1 wird das Wo11 „Kassenärzte\" durch das              vertraglichen Vereinbarung im Sinne des § 82\nWort „Vertragsärzte\" ersetzt                                   Abs. 1.\"\n5","2278                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n46. § 88 wird wie folgt geändert:                                  Verbände der Krankenkassen können von\nSatz 3 abweichende Regelungen vereinbaren.\"\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n,,(2a) Für das Jahr 1993 werden die zahntech-\nnischen Vergütungen bei Leistungen für Zahn-                 aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nersatz und bei kieferorthopädischer Behandlung                     ,,Über den Vorsitzenden und die zwei weite-\nfür gewerbliche Labore und Praxislabore auf der                     ren unparteiischen Mitglieder sowie deren\nBasis der am 31. Dezember 1992 geltenden                            Stellvertreter sollen sich die Kassenärztli-\nPreise um 5 vom Hundert abgesenkt. Ab 1. Ja-                       chen Vereinigungen, die Landesverbände\nnuar 1994 erfolgt die Anpassung auf der abge-                       der Krankenkassen und die Verbände der\nsenkten Basis, wobei sich die Preise in den                         Ersatzkassen einigen.\"\nJahren 1994 und 1995 höchstens um den Vom-\nhundertsatz verändern dürfen, um den sich die               bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nnach den §§ 270 und 270 a zu ermittelnden                          ,,§ 213 Abs. 2 gilt für die Landesverbände\nbeitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der                    der Krankenkassen und die Verbände der\nKrankenkassen je Mitglied verändern; die Vom-                       Ersatzkassen entsprechend.\"\nhundertsätze sind für das Beitrittsgebiet und das\ne) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nübrige Bundesgebiet getrennt festzulegen. Die\nLandesverbände der Krankenkassen und die                       ,,(4) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigun-\nVerbände der Ersatzkassen gemeinsam und die                 gen, die Bundesverbände der Krankenkassen,\nlnnungsverbände der Zahntechniker können un-                die Bundesknappschaft und die Verbände der\nterschiedliche Absenkungen vornehmen. Dabei                  Ersatzkassen bilden je ein gemeinsames\nist sicherzustellen, daß die Absenkung insge-               Schiedsamt für die vertragsärztliche und die ver-\nsamt 5 vom Hundert beträgt. Die Angleichung                 tragszahnärztliche Versorgung. Absatz 2 Satz 2\ndes Vergütungsniveaus im Beitrittsgebiet gemäß              bis 4 und Absatz 3 gelten entsprechend.\"\n§ 311 Abs. 1 Buchstabe a bleibt hiervon unbe-            f) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\nrührt.\"·\n,,(5) Die Aufsicht über die Schiedsämter nach\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                      Absatz 2 führen die für die Sozialversicherung\n„Die Verträge nach § 83 haben Höchstpreise                  zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der\nvorzusehen, die die Preise nach Absatz 2                    Länder oder die von den Landesregierungen\nund 2 a um mindestens 5 vom Hundert unter-                  durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden;\nschreiten.\"                                                 die Landesregierungen können diese Ermächti-\ngung auf die obersten Landesbehördei, weiter\n47. § 89 wird wie folgt geändert:                                  übertragen. Die Aufsicht über die Schiedsämter\nnach Absatz 4 führt der Bundesminister für Ge-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kassenärzt-               sundheit. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Be-\nlichen\" durch das Wort „vertragsärztlichen\" er-             achtung von Gesetz und sonstigem Recht. Die\nsetzt.                                                       Entscheidungen der Schiedsämter über die Ver-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:               gütung der Leistungen nach § 83 Abs. 1 und § 85\nsind den zuständigen Aufsichtsbehörden vorzu-\n,,(1 a) Kommt ein gesetzlich vorgeschriebener             legen. Die Aufsichtsbehörden können die Ent-\nVertrag über die vertragsärztliche Versorgung               scheidungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb\nganz oder teilweise nicht zustande und stellt               von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden.\nkeine der Vertragsparteien bei dem Schiedsamt                Für Klagen der Vertragspartner gegen die Be-\nden Antrag, eine Einigung herbeizuführen, kön-               anstandung gelten die Vorschriften über die An-\nnen die zuständigen Aufsichtsbehörden nach                  fechtungsklage entsprechend.\"\nAblauf einer von ihnen gesetzten angemessenen\nFrist das Schiedsamt mit Wirkung für die Ver-            g) Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\ntragsparteien anrufen. Das Schiedsamt setzt mit             ,,Im übrigen gelten die Absätze 1, .1 a und 3,\nder Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb von drei            Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie die auf Grund des\nMonaten den Vertragsinhalt fest.\"                            Absatzes 6 erlassene Schiedsamtsverordnung\nentsprechend.\"\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nh) Absatz 8 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die\nLandesverbände der Krankenkassen sowie die                  „Im übrigen gelten die Absätze 1, 1 a und 3 sowie\nVerbände der Ersatzkassen bilden je ein ge-                 Absatz 5 entsprechend.\"\nmeinsames Schiedsamt für die vertragsärztliche\nund die vertragszahnärztliche Versorgung           48.  § 92 wird wie folgt geändert:\n(Landesschiedsamt). Das Schiedsamt besteht\na) Absatz 1 Satz 2 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt:\naus Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen\nin gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vor-           ,,9. Bedarfsplanung,\".\nsitzenden und zwei weiteren unparteiischen              b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.\nMitgliedern. Bei der Entscheidung über einen\nc) Absatz 6 wird gestrichen.\nVertrag, der nicht alle Kassenarten betrifft, wir-\nken nur Vertreter der betroffenen Kassenarten           d) In Absatz 7 werden die Worte „und der Verträge\nim Schiedsamt mit. Die in Satz 1 genannten                 nach § 83 Abs. 3 und 4\" gestrichen.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                              2279\n49.    Nach§ 92 wird folgender Paragraph eingefügt:               1. Arzneimittel, für die nach dem jeweiligen Stand\n,,§ 92a                                der Wissenschaft ein mehr als geringfügiger the-\nrapeutischer Nutzen hinsichtlich des Ausmaßes\nInstitut\ndes zu erzielenden therapeutischen Effektes\n,,Arzneimittel in der Krankenversicherung\"\nnicht nachgewiesen oder deren therapeutische\n{1) Beim Bundesausschuß der Ärzte und Kran-                  Zweckmäßigkeit zweifelhaft ist,\nkenkassen wird ein Institut „Arzneimittel in der\n2. Arzneimittel, die für das Therapieziel oder zur\nKrankenversicherung\" errichtet. Mitglieder des Insti-\ntuts sind                                                       Minderung von Risiken nicht erforderliche Be-\nstandteile enthalten oder deren Wirkungen we-\n1. drei Sachverständige der Pharmakologie und                   gen der Vielzahl der enthaltenen Wirkstoffe nicht\nder klinischen Pharmakologie,                               mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden\n2. drei Sachverständige der ärztlichen Praxis und               können,\nder klinischen Medizin,                                3. Arzneimittel, die ihrer Zweckbestimmung nach\n3. ein Sachverständiger der medizinischen Stati-                üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstö-\nstik,                                                       rungen verordnet werden.\n4. ein Sachverständiger der Pharmazie,                         (6) Bei Arzneimitteln der besonderen Therapie-\n5. je ein Sachverständiger der besonderen Thera-           richtungen Phytotherapie, Homöopathie und An-\npierichtungen Phytotherapie, Homöopathie und           throposophie ist der besonderen Wirkungsweise\nAnthroposophie.                                        dieser Arzneimittel Rechnung zu tragen. Diese Arz-\nneimittel sind in die Liste nach Absatz 5 gesondert\nDie Sachverständigen und ihre Stellvertreter wer-\naufzunehmen, soweit sie nach § 25 Abs. 1 des\nden vom Bundesausschuß der Ärzte und Kranken-\nArzneimittelgesetzes zugelassen oder nach § 36\nkassen mit Zustimmung des Bundesministers für\ndes Arzneimittelgesetzes von der Zulassung freige-\nGesundheit für die Dauer von vier Jahren berufen.\nstellt sind oder einem nach § 25 Abs. 7 Satz 1 des\nKommt die Berufung nicht oder nicht innerhalb einer\nArzneimittelgesetzes bekanntgemachten Ergebnis\nvom Bundesminister für Gesundheit gesetzten Frist\nmit einer positiven Bewertung oder einem vom Bun-\nzustande, beruft der Bundesminister für Gesundheit\ndesgesundheitsamt vorgelegten Muster nach Arti-\ndie Sachverständigen.\nkel 3 § 7 Abs. 3a Satz 2 Nr. 5 des Gesetzes zur\nNeuordnung des Arzneimittelrechts entsprechen.\n(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter sind un-     Arzneimittel der Homöopathie und Anthroposophie,\nabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie              die nach § 38 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes regi-\nüben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können ihr       striert sind oder nach § 39 Abs. 3 des Arzneimittel-\nAmt durch Erklärung gegenüber dem Bundesaus-               gesetzes von der Registrierung freigestellt sind, sind\nschuß der Ärzte und Krankenkassen jederzeit nie-            in die Liste nach Absatz 5 aufzunehmen, wenn sie in\nderlegen. Die Mitglieder dürfen keine finanziellen         ihrer stofflichen Zusammensetzung nach § 25\noder sonstigen Interessen haben, die ihre Unpartei-        Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes zugelassenen Arz-\nlichkeit beeinflussen könnten; sie geben gegenüber         neimitteln oder Arzneimitteln entsprechen, die ei-\ndem Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkas-               nem nach § 25 Abs. 7 Satz 1 des Arzneimittelgeset-\nsen eine entsprechende Erklärung ab.                       zes bekanntgemachten Ergebnis mit einer positiven\nBewertung oder einem vom Bundesgesundheitsamt\n(3) Der Bundesminister für Gesundheit wird er-          vorgelegten Muster nach Artikel 3 § 7 Abs. 3a Satz\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung            2 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Arznei-\ndes Bundesrates das Nähere über die Bestellung,            mittelrechts entsprechen. Arzneimittel nach Satz 1,\ndie Amtsdauer und die Amtsführung der Mitglieder           die nach Artikel 3 § 7 des Gesetzes zur Neuordnung\ndes Instituts, die Geschäftsführung, das Verfahren         des Arzneimittelrechts als zugelassen gelten, sind\nsowie die Verteilung der Kosten zu bestimmen. Die          für eine Übergangszeit in die Liste nach Absatz 5\nKosten der baren Auslagen und des Zeitaufwands             aufzunehmen. Sie sind aus der Liste herauszu-\nder Mitglieder des Instituts werden je zur Hälfte von      nehmen, wenn nach Vorliegen eines Tatbestandes\nden Spitzenverbänden der Krankenkassen und der             nach Satz 2 oder, bei Arzneimitteln nach Satz 3,\nKassenärztlichen Bundesvereinigung getragen.               nach der Registrierung durch das Bundesgesund-\nheitsamt festgestellt wird, daß sie den in Satz 2\n(4) Das Institut hat eine Geschäftsstelle beim\noder 3 aufgestellten Voraussetzungen nicht ent-\nBundesminister für Gesundheit. An den Sitzungen\nsprechen. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht, soweit\ndes Instituts können Vertreter des Bundesministers\nvollständige Indikationsgebiete nach Absatz 5\nfür Gesundheit und des Bundesauschusses der Ärz-\nSatz 3 Nr. 1 oder 3 nicht in die Liste nach Absatz 5\nte und Krankenkassen teilnehmen.\naufgenommen werden.\n(5) Das Institut erstellt zur Vorbereitung der              (7) Das Institut beschließt die Liste nach Absatz 5\nRechtsverordnung nach § 34 a eine wirkstoffbezo-            mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Das Institut soll\ngene Vorschlagsliste verordnungsfähiger Fertigarz-          die Liste laufend an den Stand der wissenschaftli-\nneimittel für die Anwendung in der vertragsärzt-            chen Erkenntnisse anpassen und neue Arzneimittel\nlichen Versorgung. Die in der Liste bezeichneten            und Therapieprinzipien berücksichtigen. Soweit es\nArzneimittel müssen die Voraussetzungen des § 12            sich um Arzneimittel nach § 49 des Arzneimittelge-\nAbs. 1 erfüllen. In die Vorschlagsliste werden nicht        setzes handelt, hat das Institut innerhalb von drei\naufgenommen                                                 Monaten nach der Bekanntmachung der Zulassung","2280                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\ndes Arzneimittels über dessen Aufnahme in die                   bende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt.\nListe nach Absatz 5 zu entscheiden. Kommt eine                  Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung nach\nEntscheidung innerhalb dieser Frist nicht zustande,             Indikationsgebieten, Stoffgruppen oder Stoffen, die\nist das Arzneimittel bis zu einer gegenteiligen Ent-            rechnerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen\nscheidung in der vertragsärztlichen Versorgung                  oder gegen sonstige Bestandteile der Zusammen-\nverordnungsfähig, soweit es nicht zu einem Indika-              stellung ist unzulässig.\"\ntionsgebiet gehört, das nach Absatz 5 Satz 3 Nr. 1\noder 3 nicht in die Liste m~ch Absatz 5 aufgenom-          50.  § 93 wird wie folgt geändert:\nmen worden ist. Arzneimittel, die nach dem Stand                a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nder wissenschaftlichen Erkenntnisse für die ver-\ntragsärztliche Versorgung nicht mehr geeignet sind,             b) Folgender Absatz wird angefügt:\nsind aus der Liste herauszunehmen. Sachverständi-                     ,,(2) Kommt der Bundesausschuß seiner Pflicht\ngen der medizinischen, pharmakologischen und                       nach Absatz 1 nicht oder nicht in einer vom\npharmazeutischen Wissenschaft, der in Absatz 6                     Bundesminister für Gesundheit gesetzten Frist\ngenannten besonderen Therapierichtungen sowie                      nach, kann der Bundesminister für Gesundheit\nden Berufsvertretungen der Ärzte, der Apotheker,                   die Übersicht zusammenstellen und im Bundes-\nden Verbänden der pharmazeutischen Unterneh-                       anzeiger bekannt machen.\"\nmer sowie den Spitzenverbänden der Krankenkas-\nsen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.            51.  § 95 wird wie folgt geändert:\nDie Liste nach Absatz 5 ist erstmalig bis zum\n30. Juni 1995 zu beschließen.                                   a) In der Überschrift wird das Wort „kassenärztli-\nchen\" durch das Wort „vertragsärztlichen\" er-\n(8) Das Institut stellt nach Erlaß der Rechtsverord-           setzt.\nnung nach § 34 a die darin bezeichneten Arzneimit-\nb) In Absatz 1 wird das Wort „kassenärztlichen\"\ntel gegliedert nach Indikationsgebieten, Stoffgrup-\ndurch das Wort „vertragsärztlichen\" ersetzt.\npen und Stoffen sowie Therapierichtungen zu-\nsammen. Die Zusammenstellung hat einen Preis-                   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nvergleich, auch in graphischer Form, auf der Grund-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Kassenarzt\" durch\nlage rechnerischer mittlerer Tagesdosen sowie An-\ndas Wort „Vertragsarzt\" ersetzt.\ngaben zur Höhe der f=estbeträge nach § 35 zu\nenthalten und die Auswahl therapiegerechter Ver-                    bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nordnungsmengen zu ermöglichen. Die Zusammen-                               „Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf\nstellung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen                           Antrag\nund den Vertragsärzten zur Verfügung zu stellen.\nSie ist in geeigneten Zeitabständen, mindestens                            1. nach Erfüllung der Voraussetzungen\neinmal im Vierteljahr, durch Veröffentlichung der                             nach § 95a für Vertragsärzte,\nÄnderungen im Bundesanzeiger zu aktualisieren.                             2. nach Ableistung einer zweijährigen Vor-\nbereitungszeit für Vertragszahnär2;te.\"\n(9) Der Vertragsarzt kann Arzneimittel verordnen,\ndie nicht nach§ 34a verordnungsfähig sind. Hierfür              d) In Absatz 3 wird das Wort „Kassenarzt\" durch\nist ein gesondertes Verordnungsblatt mit maschi-                   das Wort „Vertragsarzt\", das Wort „kassenärztli-\nnenlesbarer Kennzeichnung vorzusehen. Der Arzt                     chen\" durch das Wort „vertragsärztlichen\" und\nhat die Verordnung schriftlich zu begründen. Die                   das Wort „kassenärztliche\" durch das Wort „ver-\nSpitzenverbände der Krankenkassen vereinbaren                      tragsärztliche\" ersetzt.\ngemeinsam und einheitlich mit der Kassenärztlichen\nBundesvereinigung das Nähere, insbesondere das                  e) In Absatz 4 wird das Wort „kassenärztlichen\"\nVerfahren für die Überprüfung der Verordnungen.                    durch das Wort „vertragsärztlichen\" und das\nWort „kassenärztliche\" durch das Wort „ver-\n(10) Das Institut unterstützt den Bundesausschuß               tragsärztliche\" ersetzt.\nder Ärzte und Krankenkassen bei der Erfüllung sei-\nner Aufgaben im Bereich der Arzneimittelversor-                 f) In Absatz 5 wird das Wort „Kassenarzt\" durch\ngung, insbesondere bei der Erstellung der Richt-                    das Wort „Vertragsarzt\" ersetzt.\nlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6.\ng) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n(11) Das Bundesgesundheitsamt, die pharmazeu-                  aa) In Satz ,1 wird das Wort „Kassenarzt\" durch\ntischen Unternehmer und die für die Wahrnehmung                           das Wort „Vertragsarzt\", das Wort „kassen-\nder wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeb-                        ärztliche\" durch das Wort „vertragsärztliche\"\nlichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen                         und das Wort „kassenärztlichen\" durch das\nUnternehmer sowie der Apotheker sind verpflichtet,                        Wort „vertragsärztlichen\" ersetzt.\ndem Institut auf Verlangen die zur Erfüllung seiner               bb) Satz 2 wird gestrichen.\nAufgaben erforderlichen Unterlagen zu übermitteln\nund notwendige Auskünfte zu erteilen.                           h) Dem Absatz 7 werden folgende Sätze ange-\n(12) Klagen gegen die Vorschlagsliste nach Ab-                 fügt:\nsatz 5 sind unzulässig. Für Klagen gegen die Zu-                   ,,Im übrigen endet ab 1. Januar 1999 die Zulas-\nsammenstellung der Arzneimittel nach Absatz 8 gel-                 sung am Ende des Kalendervierteljahres, in dem\nten die Vorschriften über die Anfechtungsklage                     der Vertragsarzt sein achtundsechzigstes Le-\nentsprechend. Die Klagen haben keine aufschie-                     bensjahr vollendet. War der Vertragsarzt","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                              2281\n1. zum Zeitpunkt der Vollendung des achtund-             rechtlichen Vorschriften zur Ausführung der Richtli-\nsechzigsten Lebensjahres weniger als zwan-           nie des Rates der EG vom 15. September 1986 über\nzig Jahre als Vertragsarzt tätig und                 die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin\n2. vor dem 1. Januar 1993 bereits als Vertrags-          (86/457/EWG) bis zum 31. Dezember 1995 die Be-\narzt zugelassen, verlängert der Zulassungs-          zeichnung „Praktischer Arzt\" erworben hat.\nausschuß die Zulassung längstens bis zum                (5) Einzutragen sind auf ihren Antrag auch im\nAblauf dieser Frist. Für die Verträge nach           Inland zur Berufsausübung zugelassene Ärzte,\n§ 82 Abs. 1 gelten die Sätze 2 und 3 ent-            wenn sie Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten der\nsprechend.\"                                          Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgestell-\ni) Absatz 8 wird gestrichen.                                  ten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen\nBefähigungsnachweisen sind, die in Ausführung\nj) Folgender Absatz wird angefügt:                            des Artikels 1 der Richtlinie des Rates der EG vom\n,,(9) Der Vertragsarzt kann einen ganztags be-          15. September 1986 über die spezifische Ausbil-\nschäftigten Arzt oder höchstens zwei halbtags             dung in der Allgemeinmedizin (86/457/EWG) ausge-\nbeschäftigte Ärzte anstellen. Das Nähere be-              stellt worden oder nach Artikel 6 dieser Richtlinie\nstimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 7              den in Artikel 1 geregelten Nachweisen gleichge-\ngilt für den angestellten Arzt entsprechend.\"             stellt sind. Einzutragen sind auch Inhaber von in\nanderen Mitgliedstaaten ausgestellten Diplomen,\n52. Nach§ 95 wird folgender Paragraph eingefügt:                  Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungs-\nnachweisen des Facharztes, die nach Artikel 4 der\n,,§ 95a                             Richtlinie des Rates der EG vom 16. Juni 1975 für\nVoraussetzung für die Eintragung                 die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prü-\nin das Arztregister für Vertragsärzte              fungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnach-\nweise des Arztes und für die Maßnahmen zur Er-\n(1) Bei Ärzten setzt die Eintragung in das Arztregi-\nleichterung der tatsächlichen Ausübung des Nieder-\nster voraus:\nlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstlei-\n1. die Approbation als Arzt,                                  stungsverkehr (75/362/EWG) anzuerkennen sind\n2. den erfolgreichen Abschluß entweder einer all-             oder wenn sie, sofern sie die Eintragung bis zum\ngemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer              31. Dezember 1994 beantragen, Inhaber von nach\nWeiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit             Artikel 3 dieser Richtlinie anerkannten, in einem\nder Befugnis zum Führen einer entsprechenden              anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-\nGebietsbezeichnung oder den Nachweis einer                schaftsgemeinschaft ausgestellten Diplomen, Prü-\nQualifikation, die gemäß den Absätzen 4 und 5            fungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnach-\nanerkannt ist.                                            weisen des Arztes sind.\"\n(2) Eine allgemeinmedizinische Weiterbildung im\nSinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist nachgewiesen, wenn       53. Nach § 95 a wird folgender Paragraph eingefügt:\nder Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zum\n,,§ 95b\nFühren der Facharztbezeichnung für Allgemeinme-\ndizin berechtigt ist und diese Berechtigung nach                      Kollektiver Verzicht auf die Zulassung\neiner mindestens dreijährigen erfolgreichen Weiter-              (1) Mit den Pflichten eines Vertragsarztes ist es\nbildung in der Allgemeinmedizin bei zur Weiterbil-           nicht vereinbar, in einem mit anderen Ärzten aufein-\ndung ermächtigten Ärzten und in dafür zugelasse-             ander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf\nnen Einrichtungen erworben hat.                              die Zulassung als Vertragsarzt zu verzichten.\n(3) Die allgemeinmedizinische Weiterbildung muß\nunbeschadet ihrer mindestens dreijährigen Dauer                  (2) Verzichten Vertragsärzte in einem mit anderen\ninhaltlich mindestens den Anforderungen der Richt-          Vertragsärzten aufeinander abgestimmten Verfah-\nlinie des Rates der EG vom 15. September 1986               ren oder Verhalten auf ihre Zulassung als Vertrags-\nüber die spezifische Ausbildung in der Allgemein-           arzt und kommt es aus diesem Grund zur Feststel-\nmedizin (86/457/EWG) entsprechen und mit dem                lung der Aufsichtsbehörde nach § 72 a Abs. 1, kann\nErwerb der Facharztbezeichnung für Allgemeinme-             eine erneute Zulassung frühestens nach Ablauf von\ndizin abschließen. Sie hat insbesondere folgende            sechs Jahren nach Abgabe der Verzichtserklärung\nTätigkeiten einzuschließen:                                 erteilt werden.\n1. mindestens sechs Monate in der Praxis eines zur\nWeiterbildung in der Allgemeinmedizin ermäch-                (3) Nimmt ein Versicherter einen Arzt oder Zahn-\ntigten niedergelassenen Arztes,                          arzt in Anspruch, der auf seine Zulassung nach\n2. mindestens sechs Monate in zugelassenen                   Absatz 1 verzichtet hat, zahlt die Krankenkasse die\nKrankenhäusern,                                          Vergütung mit befreiender Wirkung an den Arzt oder\nZahnarzt. Der Vergütungsanspruch gegen die Kran-\n3. höchstens sechs Monate in anderen zugelasse-\nkenkasse ist auf das 1,0fache des Gebührensatzes\nnen Einrichtungen oder Diensten des Gesund-\nder Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebühren-\nheitswesens, soweit der Arzt mit einer patienten-\nordnung für Zahnärzte beschränkt. Ein Vergütungs-\nbezogenen Tätigkeit betraut ist.\nanspruch des Arztes oder Zahnarztes gegen den\n(4) Die Voraussetzungen zur Eintragung sind              Versicherten besteht nicht. Abweichende Vereinba-\nauch erfüllt, wenn der Arzt auf Grund von landes-            rungen sind nichtig.\"","2282                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n54. § 96 wird wie folgt geändert:                                     ff)   In Nummer 14 wird das Wort „kassenärztli-\nchen\" durch das Wort „vertragsärztlichen\"\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Kranken-\nersetzt.\nkassen\" die Worte „sowie die Verbände der Er-\nsatzkassen\" eingefügt.                                         gg) In Nummer 15 wird das Wort „kassenärztli-\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Worten                            chen\" durch das Wort „vertragsärztlichen\"\n,,Landesverbänden der Krankenkassen\" die Wor-                        ersetzt.\nte „und den Verbänden der Ersatzkassen\" ein-\ngefügt.                                               57.  In § 99 Abs. 1 wird das Wort „kassenärztlichen\"\nc) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Vereini-            durch das Wort „vertragsärztlichen\" ersetzt.\ngungen\" das Wort „einerseits\" und nach dem\nWort „Krankenkassen\" die Worte „und den Ver-          58.  § 101 wird wie folgt gefaßt:\nbänden der Ersatzkassen andererseits\" einge-                                       ,,§ 101\nfügt.\nÜberversorgung\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort\nDie Bundesausschüsse beschließen in Richtlinien\n„Krankenkassen\" die Worte „sowie die Verbände\nBestimmungen über\nder Ersatzkassen\" eingefügt.\n1. einheitliche Verhältniszahlen für den allgemei-\n55. § 97 wird wie folgt geändert:                                      nen bedarfsgerechten Versorgungsgrad in der\nvertragsärztlichen Versorgung,\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\n„Krankenkassen\" die Worte „sowie die Verbände              2. Maßstäbe für eine ausgewogene hausärztliche\nder Ersatzkassen\" eingefügt.                                   und fachärztliche Versorgungsstruktur,\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           3. Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zu-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ärzte\" das                  sätzlicher Vertragsarztsitze, soweit diese zur\nWort „einerseits\" und nach dem Wort                       Wahrung der Qualität der vertragsärztlichen Ver-\n,,Krankenkassen\" die Worte „sowie der Ver-                sorgung in einem Versorgungsbereich unerläß-\nbände der Ersatzkassen andererseits\" ein-                 lich sind.\ngefügt.\nÜberversorgung ist anzunehmen, wenn der allge-\nbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kranken-\nmeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um\nkassen\" die Worte „sowie den Verbänden\n10 vom Hundert überschritten ist. Der allgemeine\nder Ersatzkassen\" eingefügt.                         bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist erstmals bun-\nc) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „oder\" durch ein          deseinheitlich zum Stand vom 31. Dezember 1990\nKomma ersetzt und nach den Worten „Landes-                 zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Versorgungs-\nverbände der Krankenkassen\" die Worte „oder                grades ist die Entwicklung des Zugangs zur ver-\ndie Verbände der Ersatzkassen\" eingefügt.                  tragsärztlichen Versorgung seit dem 31. Dezember\n1980 arztgruppenspezifisch .angemessen zu be-\n56. § 98 wird wie folgt geändert:                                 rücksichtigen. Vertragsärzte sind mit dem Faktor 1,\nbeim Vertragsarzt angestellte ganztags beschäftigte\na) In Absatz 1 wird das Wort „kassenärztlichen\"\nÄrzte mit dem Faktor 1 und angestellte halbtags\ndurch das Wort „vertragsärztlichen\" ersetzt.\nbeschäftigte Ärzte mit dem Faktor 0,5 anzusetzen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          Die regionalen Planungsbereiche sollen den Stadt-\naa) In Nummer 8 wird das Wort „kassenärztli-               und Landkreisen entsprechen.\"\nchen\" durch das Wort „vertragsärztlichen\"\nersetzt.                                         59. § 102 wird wie folgt gefaßt:\nbb) In Nummer 9 wird das Wort „Kassenarztsit-\n,,§ 102\nzen\" durch das Wort „Vertragsarztsitzen\"\nersetzt.                                                                 Bedarfszulassung\ncc) In Nummer 10 wird das Wort „kassenärztli-                 Ab 1. Januar 1999 erfolgt die Zulassung auf\nchen\" durch das Wort „vertragsärztlichen\"             Grund von Verhältniszahlen, die gesetzlich festge-\nersetzt.                                               legt werden. Die Festlegung der Verhältniszahlen\ndd) In Nummer 11 wird das Wort „kassenärztli-               erfolgt arztgruppenbezogen und regelt das Verhält-\nchen\" durch das Wort „vertragsärztlichen\"              nis von Hausärzten und Fachärzten. Die Bundes-\nersetzt.                                               ausschüsse haben in Richtlinien Kriterien für die\nAnwendung der Verhältniszahlen auf ärztliche Zu-\nee) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt:                        sammenschlüsse zu erarbeiten. Auf der G.rundlage\n„ 13. die Voraussetzungen, unter denen                dieser Kriterien kann die Bildung von ärztlichen Zu-\nnach den Grundsätzen der Ausübung               sammenschlüssen bei der Entscheidung über Zu-\neines freien Berufes die Vertragsärzte          lassungen gefördert werden. Zulassungsanträge\nangestellte Ärzte, Assistenten und Ver-         von Ärzten, die zu einer Überschreitung der Verhält-\ntreter in der vertragsärztlichen Versor-        niszahl nach Satz 1 führen würden, sind vom Zulas-\ngung beschäftigen dürfen oder die ver-          sungsausschuß abzulehnen, es· sei denn, der Be-\ntragsärztliche Tätigkeit gemeinsam              darfsplan für das jeweilige Versorgungsgebiet sieht\nausüben können,\".                               ausnahmsweise die Besetzung zusätzlicher Ver-","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                              2283\ntragsarztsitze vor, soweit diese zur Wahrung der          e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nQualität der vertragsärztlichen Versorgung in einem             ,,(6) Endet die Zulassung eines Vertragsarztes,\nVersorgungsbereich unerläßlich sind.\"                         der die Praxis bisher mit einem oder mehreren\nVertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat,\nso gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. Die\n60. § 103 wird wie folgt geändert:\nInteressen des oder der in der Praxis verbleiben-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                             den Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl\nangemessen zu berücksichtigen.\"\n,,(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Kran-\nkenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung\n61. § 104 wird wie folgt geändert:\nvorliegt. Wenn dies der Fall ist, hat der Landes-\nausschuß nach den Vorschriften der Zulas-             a) In Absatz 1 wird das Wort „kassenärztliche\"\nsungsverordnungen und unter Berücksichtigung              -durch das Wort „vertragsärztliche\" ersetzt.\nder Richtlinien der Bundesausschüsse Zulas-            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsungsbeschränkungen anzuordnen.\"\naa) In Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 102\" durch\ndie Verweisung ,,§ 101\" und das Wort „kas-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nsenärztlicher\" durch das Wort „vertragsärzt-\n,,(3) Die Zulassungsbeschränkungen sind auf-                   licher\" ersetzt.\n~uheben, wenn die Voraussetzungen für eine\nbb) Satz 2 wird gestrichen.\nUberversorgung entfallen sind.\"\nc) Absatz 3 wird gestrichen.\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n62. § 105 wird wie folgt geändert:\n,,(4) Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes\nin einem Planungsbereich, für den Zulassungs-          a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nbeschränkungen angeordnet sind, durch Errei-               ,,Förderung der vertragsärztlichen Versorgung\".\nchen der Altersgrenze, Tod, Verzicht oder Ent-\nziehung endet und die Praxis von einem Nachfol-        b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kassenärztli-\nger fortgeführt werden soll, hat die Kassenärztli-         chen\" durch das Wort „vertragsärztlichen\" er-\nche Vereinigung auf Antrag des Vertragsarztes              setzt.\noder seiner zur Verfügung über die Praxis be-          c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „kassenärztli-\nrechtigten Erben diesen Vertragsarztsitz in den            chen\" durch das Wort „vertragsärztlichen\" er-\nfür ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgese-               setzt.\nhenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und\nd) In Absatz 3 wird das Wort „Kassenarzt\" durch\neine Liste der eingehenden Bewerbungen zu\ndas Wort „Vertragsarzt\" ersetzt.\nerstellen. Dem Zulassungsausschuß sowie dem\nVertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der\n63. § 106 wird wie folgt geändert:\neingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu\nstellen. Unter mehreren Bewerbern, die die aus-        a) In Absatz 1 wird das Wort „kassenärztlichen\"\ngeschriebene Praxis als Nachfolger des bisheri-            durch das Wort „vertragsärztlichen\" ersetzt.\ngen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der          b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nZulassungsausschuß den Nachfolger nach\npflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei                    ,,(2) Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung wird\nder Auswahl der Bewerber sind die berufliche               geprüft durch\nEignung, das Approbationsalter und die Dauer               1. arztbezogene Prüfung ärztlicher und ärztlich\nder ärztlichen Tätigkeit zu berücksichtigen, fer-               verordneter Leistungen nach Durchschnitts-\nner, ob der Bewerber der Ehegatte, ein Kind, ein                werten oder bei Überschreitung der Richtgrö-\nangestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes                 ßen nach § 84 (Auffälligkeitsprüfung),\noder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis\n2. arztbezogene Prüfung ärztlicher und ärztlich\nbisher gemeinschaftlich ausgeübt wurde. Die                     verordneter Leistungen auf der Grundlage\nwirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden\nvon arztbezogenen und versichertenbezoge-\nVertragsarztes oder seiner Erben sind nur inso-\nnen Stichproben, die 2 vom Hundert der Ärzte\nweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die                  je Quartal umfassen (Zufälligkeitsprüfung).\nHöhe des Verkehrswerts der Praxis nicht über-\nDie Vertragspartner können vereinbaren, die\nsteigt.\"\nStichprobe getrennt nach Arztgruppen zu\nziehen. Die Prüfungen nach Durchschnitts-\nd) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                                werten und die Zufälligkeitsprüfungen umfas-\n,,(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Re-                 sen auch die Häufigkeit von Überweisungen,\ngisterstelle) führen für jeden Planungsbereich                  Krankenhauseinweisungen und Feststellun-\neine Warteliste. In die Warteliste werden auf                   gen der Arbeitsunfähigkeit. Die Landesver-\nAntrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarzt-               bände der Krankenkassen und die Verbände\nsitz bewerben und in das Arztregister eingetra-                 der Ersatzkassen können gemeinsam und\ngen sind, aufgenommen. Bei der Auswahl der                      einheitlich mit den Kassenärztlichen Vereini-\nBewerber für die Übernahme einer Vertragsarzt-                  gungen über die in Satz 1 vorgesehenen\npraxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintra-                  Prüfungen hinaus andere arztbezogene Prü-\ngung in die Warteliste zu berücksichtigen.\"                     fungsarten vereinbaren; dabei dürten versi-","2284                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nchertenbezogene Daten nur nach den Vor-                      soweit dieser nicht durch Praxisbesonderheiten\nschriften des Zehnten Kapitels erhoben, ver-                 begründet ist. Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.\narbeitet oder genutzt werden. Eine erneute                   Eine Klage gegen die Entscheidung des Be-\nPrüfung nach Satz 1 Nr. 2 findet im Regelfall                schwerdeausschusses hat keine aufschiebende\nnicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Einlei-                Wirkung. Die Vertragspartner nach Absatz 2\ntung dieser Prüfung statt. Soweit ärztlich ver-              Satz 3 können frühestens ab 1. Januar 1995\nordnete Leistungen bei Überschreitung von                    Vomhundertsätze vereinbaren, die von den in\nRichtgrößen geprüft werden, werden Prüfun-                   Satz 1 genannten abweichen.\"\ngen nach Durchschnittswerten nicht durch-\ng) Absatz 7 wird gestrichen;\ngeführt.\"\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                       64.    § 109 wird wie folgt geändert:\n,,(3) Die in Absatz 2 Satz 3 genannten Vertrags-            a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange-\npartner vereinbaren die Verfahren zur Prüfung                     fügt:\nder Wirtschaftlichkeit nach Absatz 2 gemeinsam\nund einheitlich. Sie haben mit der Entscheidung                   „Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im\nüber die Einzelheiten der Durchführung der Prü-                   Einvernehmen mit der für die Krankenhauspla-\nfungen Art und Umfang der Leistungen, die in die                  nung zuständigen Landesbehörde eine gegen-\nPrüfungen einbezogen werden, zu beschränken,                      über dem Krankenhausplan geringere Betten-\nwenn das Ziel der Prüfung auch auf diese Weise                    zahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur\nerreicht werden kann. Der einer Prüfung nach                      des Krankenhauses nicht verändert wird; die\nAbsatz 2 Satz 1 Nr. 2 zugrunde zu legende                         Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der\nZeitraum beträgt mindestens ein Jahr. Die Ver-                    Krankenhausplan keine oder keine abschließen-\neinbarung für die Prüfung bei Überschreitung der                  de Festlegung der Bettenzahl oder der Lei-\nRichtgrößen nach § 84 hat einen Vomhundert-                       stungsstruktur des Krankenhauses, werden die-\nsatz der Überschreitung vorzusehen, ab dem                        se durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im\nPrüfungen ohne Antragstellung durchgeführt                        Benehmen mit der für die Krankenhausplanung\nwerden, sowie einen Vomhundertsatz der Über-                     zuständigen Landesbehörde ergänzend verein-\nschreitung, ab dem der Vertragsarzt den sich                      bart.\"\ndaraus ergebenden Mehraufwand zu erstatten                   b) In Absatz 4 Satz 3 wird der zweite Halbsatz\nhat, soweit dieser nicht durch Praxisbesonder-                   gestrichen und der Strichpunkt durch einen\nheiten begründet ist. Die Vertragspartner haben                   Punkt ersetzt.\nauch das Verfahren für die Fälle zu regeln, in\ndenen die Krankenkasse den Versicherten nach          65.    § 110 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nden §§ 29, 30 und 64 Kosten erstattet. In den\nVerträgen ist auch festzulegen, unter welchen                a) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\nVoraussetzungen Einzelfallprüfungen durchge-                     ,,Bei Plankrankenhäusern k~nn die Genehmi-\nführt und pauschale Honorarkürzungen vorge-                      gung nur versagt werden, wenn und soweit das\nnommen werden. Für den Fall wiederholt festge-                   Krankenhaus für die Versorgung unverzichtbar\nstellter Unwirtschaftlichkeit sind pauschale Ho-                 ist.\"\nnorarkürzungen vorzusehen.\"\nb) Dem Satz 4 werden folgende Sätze angefügt:\nd) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Vereini-\n,,Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zu-\ngungen\" das Wort „gemeinsame\" eingefügt.\nständige Landesbehörde nicht innerhalb von drei\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                Monaten nach Mitteilung der Kündigung wider-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kranken-                     sprochen hat. Die Landesbehörde hat einen Wi-\nkasse\" ein Komma und die Worte „ihres                      derspruch spätestens innerhalb von drei weite-\nVerbandes\" eingefügt; das Wort „Kassen-                    ren Monaten schriftlich zu begründen.\"\narzt\" wird ersetzt durch das Wort „Vertrags-\narzt\".\n66.    § 111 wird wie folgt geändert:\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\na) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird vor dem Wort\n„Die Krankenkasse oder ihr Verband kann                     ,,leistungsfähige\" das Wort „bedarfsgerechte,\"\nvor Stellung eines Antrags nach Satz 1 den                  eingefügt.\nVertragsarzt mit seiner Zustimmung über die\nveranlaßten Leistungen, deren Kosten und               b) Absatz 4 Satz 3 wird _wie folgt gefaßt:\nüber wirtschaftliche Alternativen informie-                 ,,Mit der für die Krankenhausplanung zuständi-\nren.\"                                                       gen Landesbehörde ist Einvernehmen über Ab-\nf) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt:                     schluß und Kündigung des Versorgungsvertrags\nanzustreben.\"\n,,(5a) Abweichend von Absatz 5 werden bei\neiner Überschreitung der Richtgrößen nach § 84\n67.    In § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird das Komma\nAbs. 3 um mehr als 15 vom Hundert Prüfungen\ngestrichen und folgender Satzteil angefügt:\nnach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ohne Antragstellung\ndurchgeführt; bei einer Überschreitung um mehr            ', ,,einschließlich eines Kataloges von Leistungen, die\nals 25 vom Hundert hat der Vertragsarzt den sich             in der Regel teilstationär erbracht werden kön-\ndaraus ergebenden Mehraufwand zu erstatten,                  nen,\".","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                              2285\n68. § 113 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          lungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung\nder stationären Krankenhausbehandlung nicht\na) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nüberschreiten. Die Frist von 14 Tagen kann in medi-\n„Kommt eine Einigung über den Prüfer nicht               zinisch begründeten Einzelfällen im Einvernehmen\nzustande, wird dieser auf Antrag innerhalb von           mit dem einweisenden Arzt verlängert werden. Eine\nzwei Monaten von der Landesschiedsstelle nach            notwendige ärztliche Behandlung außerhalb des\n§ 114 Abs. 1 bestimmt.\"                                  Krankenhauses während der vor- und nachstationä-\nb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                               ren Behandlung wird im Rahmen des Sicherstel-\nlungsauftrags durch die an der vertragsärztlichen\n„Der Prüfer ist unabhängig und an Weisungen               Versorgung teilnehmenden Ärzte gewährleistet.\nnicht gebunden.\"                                         Das Krankenhaus hat den einweisenden Arzt über\ndie vor- oder nachstationäre Behandlung unverzüg-\n69. In der Überschrift des vierten Abschnittes wird das            lich zu unterrichten.\nWort „Kassenärzten\" durch das Wort „Vertragsärz-\nten\" ersetzt.                                                      (3) Die Landesverbände der Krankenkassen, die\nVerbände der Ersatzkassen und der Landesaus-\nschuß des Verbandes der privaten Krankenversi-\n70. § 115 wird wie folgt geändert:\ncherung gemeinsam vereinbaren mit der Landes-\na) In der Überschrift wird das Wort „Kassenärzten\"             krankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigun-\ndurch das Wort „Vertragsärzten\" ersetzt.                  gen der Krankenhausträger im Land gemeinsam\nb) In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils das Wort               und im Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereini-\n,,Kassenärzte\" durch das Wort „Vertragsärzte\"             gung die Vergütung der Leistungen mit Wirkung für\ndie Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 des Kran-\nund das Wort „Kassenärzten\" durch das Wort\n,,Vertragsärzten\" ersetzt.                                kenhausfinanzierungsgesetzes. Die Vergütung soll\npauschaliert werden und geeignet sein, eine Ver-\nc) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:                       minderung der stationären Kosten herbeizuführen.\n,,4. die Durchführung einer vor- und nachstatio-          Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-\nnären Behandlung im Krankenhaus nach                 sam und die Deutsche Krankenhausgesellschaft\n§ 115 a einschließlich der Prüfung der Wirt-         oder die Bundesverbände der Krankenhausträger\nschaftlichkeit und der Verhinderung von              gemeinsam geben im Benehmen mit der Kassen-\nMißbrauch; in den Verträgen können von               ärztlichen Bundesvereinigung Empfehlungen zur\n§ 115a Abs. 2 Satz 1 bis 3 abweichende               Vergütung ab. Diese gelten bis zum Inkrafttreten\nRegelungen vereinbart werden.\"                       einer Vereinbarung nach Satz 1. Kommt eine Ver-\neinbarung über die Vergütung innerhalb von drei\nd) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „bis zum\nMonaten nicht zustande, nachdem eine Vertrags-\n31. Dezember 1989\" gestrichen.\npartei schriftlich zur Aufnahme der Verhandlungen\ne) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                  aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle nach § 18 a\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag\n„Eine Regelung nach den Absätzen 1 bis 3 ist\nzulässig, solange und soweit die Landesregie-             einer Vertragspartei oder der zuständigen Landes-\nrung eine Rechtsverordnung nicht erlassen                behörde die Vergütung fest.\nhat.\"                                                                              § 115b\nAmbulantes Operieren im Krankenhaus\n71. Nach § 115 werden folgende Paragraphen einge-\n(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen\nfügt:\ngemeinsam, die Deutsche Krankenhausgesellschaft\n,,§ 115a                            . oder die Bundesverbände der Krankenhausträger\nVor- und nachstationäre Behandlung                   gemeinsam und die Kassenärztlichen Bundesverei-\nim Krankenhaus                            nigungen vereinbaren\n(1) Das Krankenhaus kann bei Verordnung von                1. einen Katalog ambulant durchführbarer Opera-\nKrankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch                    tionen,\ngeeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung             2. einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und\nbehandeln, um                                                       Vertragsärzte und\n1. die Erforderlichkeit einer vollstationären Kran-           3. Maßnahmen zur Sicherung der Qualität und der\nkenhausbehandlung zu klären oder die vollsta-                   Wirtschaftlichkeit.\ntionäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten\n(2) Die Krankenhäuser sind zur ambulanten\n(vorstationäre Behandlung) oder\nDurchführung der in dem Katalog genannten Opera-\n2. im Anschluß an eine vollstationäre Kranken-               tionen zugelassen. Hierzu bedarf es einer Mitteilung\nhausbehandlung den Behandlungserfolg zu si-             des Krankenhauses an die Landesverbände der\nchern oder zu festigen (nachstationäre Behand-            Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkas-\nlung).                                                  sen, die Kassenärztliche Vereinigung und den Zu-\nlassungsausschuß (§ 96); die Kassenärztliche Ver-\n(2) Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens        einigung unterrichtet die Landeskrankenhausgesell-\ndrei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor            schaft über den Versorgungsgrad in der vertrags-\nBeginn der stationären Behandlung begrenzt. Die              ärztlichen Versorgung. Das Krankenhaus ist zur\nnachstationäre Behandlung darf sieben Behand-                Einhaltung des Vertrages nach Absatz 1 verpflich-","2286                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\ntet. Die Leistungen werden unmittelbar von den                 (2) Der Bundesminister für Gesundheit bestimmt\nKrankenkassen vergütet. Die Prüfung der Wirt-               durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nschaftlichkeit und Qualität erfolgt durch die Kran-         desrates den Katalog der abstimmungspflichtigen\nkenkassen; die Krankenhäuser übermitteln den                medizinisch-technischen Großgeräte sowie die An-\nKrankenkassen die Daten nach § 301, soweit dies             haltszahlen für den bedarfsgerechten, leistungsfähi-\nfür die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen            gen und wirtschaftlichen Einsatz der Großgeräte.\nerforderlich ist.                                           Bis zum Erlaß der Rechtsverordnung treffen die\n(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 bis            Großgeräteausschüsse eine entsprechende Rege-\nzum 31 . März 1993 ganz oder teilweise nicht zu-            lung.\nstande, wird ihr Inhalt durch Rechtsverordnung der             (3) Für jedes Land oder für Teile eines Landes\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates              wird von den Beteiligten nach Satz 2 ein Großgerä-\nbestimmt.                                                   teausschuß gebildet. Der Ausschuß besteht aus\n(4) Bis zum Inkrafttreten einer Regelung nach            Vertretern der Krankenhäuser, Vertragsärzte und\nAbsatz 1 oder 3, jedoch längstens bis zum                   Krankenkassen in gleicher Zahl sowie einem Vertre-\n31. Dezember 1994, sind die Krankenhäuser zur               ter der zuständigen Landesbehörde. Die Vertreter\nDurchführung ambulanter Operationen auf der                 der Krankenhäuser werden von der Landeskran-\nGrundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabs              kenhausgesellschaft, die Vertreter der Vertragsärz-\n(§ 87) berechtigt. Hierzu bedarf es einer Mitteilung        te von den Kassenärztlichen Vereinigungen und die\ndes Krankenhauses an die Landesverbände der                 Vertreter der Krankenkassen von den Landesver-\nKrankenkassen und die Verbände der Ersatzkas-               bänden der Krankenkassen und den Verbänden der\nsen, die Kassenärztliche Vereinigung und den Zu-            Ersatzkassen bestellt. Die Beteiligten wählen aus\nlassungsausschuß (§ 96), in der die im Kranken-             ihrer Mitte einen Vorsitzenden.\nhaus ambulant durchführbaren Operationen be-\n(4) Die Beteiligten im Großgeräteausschuß stim-\nzeichnet werden; Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz\nmen einvernehmlich den Standort eines Großgerä-\ngilt entsprechend. Die Vergütung richtet sich nach\ntes und eine Mitnutzung durch Dritte ab. Die in der\ndem einheitlichen Bewertungsmaßstab mit den für\nRechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten An-\ndie Versicherten geltenden Vergütungssätzen. Ab-\nsatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.                      haltszahlen sowie insbesondere die medizinischen\nLeistungserfordernisse, die Bevölkerungsdichte und\n(5) In der Vereinbarung nach Absatz 1 können             -struktur, die Zumutbarkeit der Entfernung für die\nRegelungen über ein gemeinsames Budget zur Ver-             Versicherten, die bereits zur Verfügung stehenden\ngütung der ambulanten Operationsleistungen der              Großgeräte, die Qualifikation für das Betreiben des\nKrankenhäuser und der Vertragsärzte getroffen               Großgerätes, die Förderung einer gemeinsamen\nwerden. Die Mittel sind aus der Gesamtvergütung             Nutzung sowie der sich aus Forschung und Lehre\nund den Budgets der zum ambulanten Operieren                ergebende Gerätebedarf (§ 10 Satz 3 des Kran-\nzugelassenen Krankenhäuser aufzubringen.\"                   kenhausfinanzierungsgesetzes) sind zu berück-\nsichtigen. Bei regionalen Besonderheiten kann der\n72. In § 116 Satz 1 wird das Wort „kassenärztlichen\"            Großgeräteausschuß von der Rechtsverordnung\ndurch das Wort „vertragsärztlichen\" ersetzt.                nach Absatz 2 abweichende Regelungen treffen.\nUm einen gleichmäßigen Zugang zur Großgeräte-\n73. In § 120 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Kassenärzte\"          nutzung sicherzustellen, kann der Großgeräteaus-\ndurch das Wort „Vertragsärzte\" und das Wort „kas-           schuß bestimmen, daß die Mitnutzung durch andere\nsenärztlichen\" durch das Wort „vertragsärztlichen\"          Antragsteller im Rahmen der vorhandenen Nut-\nersetzt.                                                    zungsmöglichkeiten zu gestatten ist. Über die Nut-\nzung eines medizinisch-technischen Großgerätes\n74. § 121 wird wie folgt geändert:                              hat der Betreiber dem Großgeräteausschuß auf\nVerlangen Auskunft zu erteilen; der Großgeräteaus-\na) In Absatz 2 wird das Wort „Kassenärzte\" durch            schuß ist ermächtigt, die Informationen an die zu-\ndas Wort „Vertragsärzte\" ersetzt.                       ständige Kassenärztliche Vereinigung zur Durchfüh-\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „kassenärztli-          rung der vertragsärztlichen Abrechnung weiterzu-\nchen\" durch das Wort „vertragsärztlichen\" er-          leiten. Kommt eine Einigung nicht zustande, ent-\nsetzt.                                                 scheidet die zuständige Landesbehörde.\n75.  In § 121 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Kas-            (5) Das Ergebnis der Abstimmung oder der Ent-\nsenärzte\" durch das Wort „Vertragsärzte\" ersetzt.          scheidung nach Absatz 4 wird gegenüber einem\nKrankenhausträger durch Bescheid der zuständigen\n76.  § 122 wird wie folgt gefaßt:                               Landesbehörde und gegenüber einem Vertragsarzt\ndurch Bescheid des zuständigen Landesausschus-\n,,§ 122                             ses der Ärzte und Krankenkassen umgesetzt. Im\nMedizinisch-technische Großgeräte                 Fall einer Klage gegen den Bescheid findet ein\nVorverfahren nicht statt.\"\n(1) Krankenhäuser, Vertragsärzte und Kranken-\nkassen wirken mit den zuständigen Landesbehör-\nden in den Großgeräteausschüssen nach Absatz 3\nzur bedarfsgerechten Versorgung der Versicherten        77. § 125 wird wie folgt geändert:\nmit leistungsfähigen, wirtschaftlich genutzten medi-        a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ersatzkassen\"\nzinisch-technischen Großgeräten zusammen.                       die Worte „auf Landesebene\" eingefügt.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                               2287\nb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:                  hundertsatz verändern, um den sich die nach\nden §§ 270 und 270 a zu ermittelnden beitrags-\n„Die Prei.se dürfen sich gegenüber den am\npflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Kran-\n31 . Dezember 1992 geltenden Preisen in den\nkenkassen je Mitglied verändern; die Vomhun-\nJahren 1993, 1994 und 1995 höchstens um den\ndertsätze sind für das Beitrittsgebiet und das\nVomhundertsatz verändern, um den sich die\nübrige Bundesgebiet getrennt festzulegen.\"\nnach den §§ 270 und 270 a zu ermittelnden bei-\ntragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der          b) Folgender Satz wird angefügt:\nKrankenkassen je Mitglied verändern. Die Vom-\nhundertsätze sind für das Beitrittsgebiet und das           ,,Die Preisvereinbarungen haben sich an mög-\nübrige Bundesgebiet getrennt festzulegen.\"                  lichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten\nauszurichten.\"\n78. Dem § 126 wird folgender Absatz angefügt:\n83. § 135 wird wie folgt geändert:\n,,(5) Für nichtärztliche Dialyseleistungen, die nicht\nin der vertragsärztlichen Versorgung erbracht wer-          a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nden, gelten die Regelungen dieses Abschnitts ent-\n„Qualitätssicherung der vertragsärztlichen\nsprechend.\"\nund vertragszahnärztlichen Versorgung\".\n79. § 127 wird wie folgt geändert:                              b) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Worte\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort Er-                  ,,kassen- und\" gestrichen.\nsatzkassen\" die Worte „auf Landesebene\" ~in-\ngefügt.                                                c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „sowie die\nVertragspartner der vertragsärztlichen Versor-\nb) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-\ngung\" und jeweils die Worte „kassen- und\" ge-\nfügt:\nstrichen.\n,,Sie dürfen sich gegenüber den am 31. Dezem-\nber 1992 geltenden Preisen in den Jahren 1993          d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n1994 und 1995 höchstens um den Vomhundert~\n,,(4) Die Vertragspartner der vertragszahnärztli-\nsatz verändern, um den sich die nach den §§ 270\nchen Versorgung auf Bundesebene haben ge-\nund 270a zu ermittelnden beitragspflichtigen\nmeinsam und einheitlich auch Qualitätskriterien\nEinnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen\nfür die Versorgung mit Füllungen und Zahnersatz\nmit Sitz im Bundesgebiet außerhalb des Beitritts-\nzu vereinbaren. Bei der Festlegung von Quali-\ngebiets je Mitglied verändern.\"\ntätskriterien für Zahnersatz ist der Bundesin-\nc) Folgender Absatz wird angefügt:                               nungsverband der Zahntechniker zu beteiligen;\n,,(3) Die Krankenkassen können bei den Lei-               die Stellungnahmen sind in die Entscheidung\nstungserbringern Preisvergleiche über Hilfsmittel           einzubeziehen. Der Zahnarzt übernimmt für Fül-\ndurchführen und die Versicherten sowie die Ärz-             lungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine\nte über preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten              zweijährige Gewähr. Identische und T eilwieder-\nund über Leistungserbringer, die bereit sind, zum           holungen von Füllungen sowie die Erneuerung\nFestbetrag zu liefern, informieren. Sie können              von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind\nPreisvergleiche auch durch regionale Arbeitsge-             in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei\nmeinschaften oder in Zusammenarbeit mit Ver-                vorzunehmen. Ausnahmen hiervon bestimmen\nbraucherverbänden durchführen.\"                             die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung\nund die Spitzenverbände der Krankenkassen ge-\nmeinsam und einheitlich. § 195 des Bürgerlichen\n80. In § 129 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte „im Rah-\nGesetzbuches bleibt unberührt. Längere Ge-\nmen der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6\nwährleistungsfristen können zwischen den Kas-\nund die\" gestrichen.\nsenzahnärztlichen Vereinigungen und den Lan-\ndesverbänden der Krankenkassen und den Ver-\n81. § 131 wird wie folgt geändert:                                   bänden der Ersatzkassen sowie in Einzel- oder\na) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „Ermittlung                Gruppenverträgen zwischen Zahnärzten und\nder Preisvergleichsliste nach § 92 Abs. 2 und               Krankenkassen vereinbart werden. Die Kranken-\ndie\" gestrichen.                                            kassen können hierfür Vergütungszuschläge\ngewähren; der Eigenanteil der Versicherten bei\nb) In Absatz 4 werden die Worte „die zur Herstel-\nZahnersatz bleibt unberührt. Die Zahnärzte, die\nlung einer pharmakologisch-therapeutischen\nihren Patienten eine längere Gewährleistungs-\nund preislichen Transparenz im Rahmen der\nfrist einräumen, können dies ihren Patienten\nRichtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und\"\nbekanntmachen.\"\ngestrichen.\ne) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „kassen-\n82. § 133 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nund\" gestrichen.\na) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n,,Die Preise dürfen sich gegenüber den am 1. De-        f) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Kassenzahn-\nzember 1992 geltenden Preisen in den Jahren                  arzt\" durch das Wort „Vertragszahnarzt\" er-\n1993, 1994 und 1995 höchstens um den Vom-                    setzt.","2288                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n84. Nach § 135 wird folgender Paragraph eingefügt:           90. § 143 wird wie folgt gefaßt:\n..§ 135a                                                    ..§ 143\nQualitätssicherung                                     Bezirk der Ortskrankenkassen\nbei ambulanten Vorsorgeleistungen\nund Rehabilitationsmaßnahmen                        (1) Ortskrankenkassen bestehen für abgegrenzte\nRegionen.\nDie Spitzenverbände der Krankenkassen, 'die\nKassenärztliche Bundesvereinigung und die Bun-                   (2) Die Landesregierung kann die Abgrenzung\ndesverbände der Leistungserbringer, die ambulante             der Regionen durch Rechtsverordnung regeln. Die\nVorsorgeleistungen und Rehabilitationsmaßnah-                 Landesregierung kann die Ermächtigung auf die\nmen durchführen, bestimmen gemeinsam durch                    nach Landesrecht zuständige Behörde übertragen.\nRichtlinien Verfahren zur Qualitätssicherung der\n(3) Die betroffenen Länder können durch Staats-\nambulanten medizinischen Vorsorgeleistungen\nvertrag vereinbaren, daß sich die Region über meh-\nnach § 23 Abs. 2 und der ambulanten medizinischen\nrere Länder erstreckt.\"\nRehabilitationsmaßnahmen nach § 40 Abs. 1. Die\nLeistungserbringer, für die ein Vertrag nach § 125\ngilt, sind verpflichtet, sich an Maßnahmen zur Quali-    91. § 144 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ntätssicherung zu beteiligen.\"                                a) In Satz 1 wird das Wort \"Vertreterversammlun-\ngen\" durch das Wort „Verwaltungsräte\" ersetzt.\n85. In § 136 Abs. 1 werden jeweils die Worte ..,kassen-          b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nund\" gestrichen.\n„Der Beschluß bedarf der Genehmigung der vor\nder Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehör-\n86. In § 137 Satz 4 werden nach der Verweisung ..§ 111\"\nden.\"\ndie Worte „unter Beteiligung der Ärztekammern,\nsoweit die Verträge Qualitätssicherungsmaßnah-\nmen im Pflegebereich betreffen auch unter Beteili-       92. § 145 wird wie folgt gefaßt:\ngung der Berufsorganisationen der Krankenpflege-                                     .. § 145\nberufe,\" eingefügt.                                             Vereinigung innerhalb eines Landes auf Antrag\n87. In § 138 werden die Worte „kassen- und\" ge-                     (1) Die Landesregierung kann auf Antrag einer\nstrichen.                                                    Ortskrankenkasse oder des Landesverbandes\ndurch Rechtsverordnung einzelne oder alle Orts-\nkrankenkassen des Landes nach Anhörun~ der be-\n88. Dem§ 140 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\ntroffenen Ortskrankenkassen und ihrer Landesver-\n,,Die Krankenkassen oder ihre Verbände dürfen Ei-            bände vereinigen, wenn\ngeneinrichtungen auch dann errichten, wenn mit\n1. durch die Vereinigung die Leistungsfähigkeit der\nihnen der Sicherstellungsauftrag nach § 72 a Abs. 1\nbetroffenen Krankenkassen · verbessert werden\nerfüllt werden soll.\"\nkann oder\n2. der Bedarfssatz einer Ortskrankenkasse den\n89. § 141 wird wie folgt geändert:                                    durchschnittlichen Bedarfssatz aller Ortskran-\na) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz                    kenkassen auf Bundes- oder Landesebene um\neingefügt:                                                   mehr als 5 vom Hundert übersteigt. § 313\nAbs. 10 Buchstabe a gilt entsprechend .\n.,Ausgabensteigerungen auf Grund von gesetz-\nlich vorgeschriebenen Vorsorge- und Früherken-              (2) Die Landesregierung vereinigt auf Antrag des\nnungsmaßnahmen verletzen nicht den Grund-                Landesverbandes durch Rechtsverordnung einzel-\nsatz der Beitragssatzstabilität.\"                        ne oder alle Ortskrankenkassen des Landes nach\nAnhörung der betroffenen Ortskrankenkassen und\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                           ihrer Landesverbände, wenn\n.,(3) Der Bundesminister für Gesundheit beruft         1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind\nin die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen                und\nVertreter der Krankenkassen, des Verbandes               2. eine freiwillige Vereinigung innerhalb von zwölf\nder privaten Krankenversicherung, der Ärzte, der              Monaten nach Antragstellung nicht zustande ge-\nZahnärzte, der Krankenhausträger, der Apothe-                 kommen ist. Erstreckt sich der Bezirk nach der\nker, der Arzneimittelhersteller, der Gewerk-                  Vereinigung der Ortskrankenkassen über das\nschaften, der Arbeitgeberverbände der Länder                  Gebiet eines Landes hinaus, gilt § 143 Abs. 3\nund der kommunalen Spitzenverbände sowie je                   entsprechend.\neinen Vertreter der Gesundheitshandwerker, der\nHeilmittelerbringer, des Kur- und Bäderwesens,              (3) Bedarfssatz ist das Verhältnis der Ausgaben\nder Pflegeberufe, der freien Wohlfahrtspflege,           für Leistungen zur Summe der beitragspflichtigen\nder Behindertenverbände und der Verbraucher-             Einnahmen der Mitglieder im abgelaufenen Ge-\nverbände. Der Bundesminister für Wirtschaft, der         schäftsjahr. Die Ausgaben sind zu mindern um die\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung              von Dritten erstatteten Ausgaben für Leistungen, um\nund der Bundesminister für Familie und Senioren          die Ausgaben für Mehr- und Erprobungsleistungen\nsind zu beteiligen.\"                                     sowie für Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                                 2289\nbesteht und um den nach § 266 erhaltenen Risiko-                    kenkasse in ihrer Satzung eine Regelung nach\nstrukturausgleich. Zu den Ausgaben zählt auch der                   § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 vorsieht, kann der\nzu tragende Risikostrukturausgleich nach § 266.\"                    Arbeitgeber erneut entscheiden, ob er weiterhin\ndas für die Führung der Geschäfte erforderliche\n93. Nach § 146 wird folgender Paragraph eingefügt:                      Personal auf seine Kosten bestellen will. Die\nSätze 4 bis 10 gelten entsprechend.\"\n,,§ 146a\nSchließung\n95.   § 148 wird wie folgt geändert:\nEine Ortskrankenkasse wird von der Aufsichtsbe-\nhörde geschlossen, wenn ihre Leistungsfähigkeit               a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „vierhundert-\nnicht mehr auf Dauer gesichert ist. Die Aufsichtsbe-               fünfzig\" durch die Zahl „1000\" ersetzt.\nhörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schlie-              b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nßung wirksam wird. § 155 und § 164 Abs. 2 bis 5\ngelten entsprechend.\"                                              „Die Errichtung bedarf der Zustimmung der\nMehrheit der im Betrieb Beschäftigten.\"\n94. § 147 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                    96. § 149 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\naa) In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „vierhundert-          ,,§ 148 gilt entsprechend.\"\nfünfzig\" ersetzt durch die Zahl „1000\".\n97.   § 150 wird wie folgt gefaßt:\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n,,§ 150\n„Die Leistungsfähigkeit ist insbesondere\ndann gefährdet, wenn der Bedarfssatz einer                            Freiwillige Vereinigung\nbetroffenen Ortskrankenkasse den landes-                ( 1) Betriebskrankenkassen können sich auf Be-\ndurchschnittlichen Bedarfssatz aller Orts-           schluß ihrer Verwaltungsräte zu einer gemeinsamen\nkrankenkassen um mehr als 10 vom Hun-                Betriebskrankenkasse vereinigen. Der Beschluß be-\ndert oder den bundesdurchschnittlichen Be-           darf der Genehmigung der vor der Vereinigung zu-\ndarfssatz aller Ortskrankenkassen um mehr            ständigen Aufsichtsbehörden.\nals 12,5 vom Hundert übersteigt. § 313\nAbs. 1 gilt entsprechend.\"                              (2) § 144 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Für\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                             Betriebskrankenkassen, deren Satzungen eine Re-\ngelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthalten,\n,,(2) Der Arbeitgeber kann auf seine Kosten die         gelten die §§ 145 und 146 entsprechend; für die\nfür die Führung der Geschäfte erforderlichen              Vereinigung einer oder mehrerer bundesunmittelba-\nPersonen bestellen. Nicht bestellt werden dürfen          rer Betriebskrankenkassen mit anderen Betriebs-\nPersonen, die im Personalbereich des Betriebes            krankenkassen gilt § 168 a Abs. 2 entsprechend.\"\noder Dienstbetriebes tätig sein dürfen. Wird eine\nBetriebskrankenkasse nach dem 31. Dezember\n1995 errichtet, ist in der dem Antrag auf Geneh-     98.   Dem § 151 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nmigung nach § 148 Abs. 3 beigefügten Satzung               ,,Satz 1 gilt nicht für Betriebskrankenkassen mehre-\nzu bestimmen, ob der Arbeitgeber auf seine Ko-             rer Arbeitgeber, deren Satzung eine Regelung nach\nsten das Personal bestellt. Bei am 1. Januar               § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält.\"\n1996 bereits errichteten Betriebskrankenkassen\nkann der Arbeitgeber die weitere Übernahme der\nKosten des für die Führung der Geschäfte erfor-      99.    § 152 wird wie folgt geändert:\nderlichen Personals ablehnen. Die Ablehnung ist            a) In Satz 1 wird das Wort „Vertreterversammlung\"\nbis zum 31. März 1996 gegenüber dem Vorstand                    durch das Wort „Verwaltungsrat\" ersetzt.\nder Betriebskrankenkasse zu erklären. In diesem\nFall übernimmt die Betriebskrankenkasse späte-             b) Folgender Satz wird angefügt:\nstens nach Ablauf von drei Jahren nach Zugang                   ,,Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Sat-\nder Ablehnungserklärung beim Vorstand der Be-                   zung der Betriebskrankenkasse eine Regelung\ntriebskrankenkasse die bisher mit der Führung                   nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält. Für\nder Geschäfte der Betriebskrankenkasse beauf-                   Betriebskrankenkassen mehrerer Arbeitgeber,\ntragten Personen, wenn diese zustimmen. Die                     die nach dem 31. Dezember 1995 vereinigt\nBetriebskrankenkasse tritt in die Rechte und                    wurden, ist der Antrag nach Satz 1 von allen\nPflichten aus den Dienst- oder Arbeitsverhältnis-               beteiligten Arbeitgebern zu stellen.\"\nsen der übernommenen Personen ein; § 613a\ndes Bürgerlichen Gesetzbuches ist entspre-\nchend anzuwenden. Neueinstellungen nimmt ab        100.   § 153 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\ndem 1. April 1996 die Betriebskrankenkasse vor,           „1. der Betrieb schließt, für den sie errichtet worden\nwenn der Arbeitgeber die Übernahme der Ko-                       ist und die Satzung keine Regelung nach § 173\nsten der für die Führung der Geschäfte erforderli-               Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält,\".\nchen Personen abgelehnt hat. Die Entscheidung\ndes Arbeitgebers über die Bestellung des Perso-\nnals ist unwiderruflich. Sofern eine Betriebskran-  101. § 154 wird gestrichen.","2290                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n102.  § 155 wird wie folgt geändert:                                b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „nach\" durch\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                das Wort „vor'' und das Wort „Aufsichtsbehörde\"\ndurch das Wort „Aufsichtsbehörden\" ersetzt.\n,,(3) Verbleibt nach Abwicklung der Geschäfte\nnoch Vermögen, geht dieses auf den Landesver-            c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nband über. Das Vermögen geht auf den Bundes-\n,,(3) Für die Vereinigung von lnnungskranken-\nverband über, wenn der Landesverband nicht\nkassen durch die Landesregierung gelten die\nbesteht oder die Betriebskrankenkasse keinem\n§§ 145 und 146 entsprechend.\"\nLandesverband angehörte.\"\nb) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze ange-             108.  Dem§ 161 wird folgender Satz angefügt:\nfügt:                                                    ,,Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für lnnungskranken-\n„Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Satzung        kassen, deren Satzung eine Regelung nach § 173\nder geschlossenen Betriebskrankenkasse eine              Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält.\"\nRegelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält;\nin diesem Falle hat der Landesverband die Ver-      109. § 162 wird wie folgt geändert:\npflichtungen zu erfüllen. Die Verpflichtungen hat\na) In Satz 1 wird das Wort „Vertreterversammlung\"\nder Bundesverband zü erfüllen, wenn der Lan-\ndurch das Wort „Verwaltungsrat\" ersetzt.\ndesverband nicht besteht oder die Betriebskran-\nkenkasse keinem Landesverband angehörte.\"                 b) Folgender Satz wird angefügt:\n„Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Satzung\n103.  In § 156 werden die Worte „Satz 2\" gestrichen.                    der lnnungskrankenkasse eine Regelung nach\n§ 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält.\"\n104. § 157 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird das Wort „vierhundertfünfzig\"        110. Dem § 163 wird folgender Satz angefügt:\ndurch die Zahl „ 1000\" ersetzt.                          „Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die Satzung der\nlnnungskrankenkasse eine Regelung nach § 173\nb) In Nummer 2 wird das Wort „und\" durch einen\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält.\"\nPunkt ersetzt.\nc) Nummer 3 wird gestrichen.                             111. Dem § 164 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn die Satzung\n105.  § 158 wird wie folgt geändert: .                              der geschlossenen lnnungskrankenkasse eine Re-\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „vierhundert-             gelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält; in\nfünfzig\" durch die Zahl „ 1000\" ersetzt.                  diesem Fall gilt § 155 Abs. 4 Satz 4 und 5 entspre-\nchend.\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Die Errichtung bedarf der Zustimmung der    112. § 168 wird wie folgt gefaßt:\nlnnungsversammlung und der Mehrheit der in                                        ,,§ 168\nden lnnungsbetrieben Beschäftigten.\"\nErsatzkassen\n106.  § 159 wird wie folgt geändert:                                   (1) Ersatzkassen sind am 31. Dezember 1992\nbestehende Krankenkassen, bei denen Versicherte\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der Gesel-\ndie Mitgliedschaft bis zum 31. Dezember 1995\nlenausschuß der vereinigten Handwerksinnung\"\ndurch Ausübung des Wahlrechts erlangen können.\ndurch die Worte „die Mehrheit der in den ln-\nnungsbetrieben Beschäftigten\" ersetzt und die                (2) Beschränkungen des aufnahmeberechtigten\nWorte „und 3\" gestrichen.                                 Mitgliederkreises sind nicht zulässig.\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „vierhundert-\n(3) Der Bezirk einer Ersatzkasse kann durch Sat-\nfünfzig\" durch die Zahl „ 1000\" ersetzt.\nzungsregelung auf das Gebiet eines oder mehrerer\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                            Länder oder das Bundesgebiet erweitert werden.\nDie Satzungsregelung bedarf der Genehmigung der\n,,(3) Erstreckt sich die lnnungskrankenkasse          vor der Erweiterung zuständigen Aufsichtsbehör-\nnach der Anpassung über die Bezirke mehrerer             de.\"\nAufsichtsbehörden, treffen die Entscheidung\nnach Absatz 2 die Aufsichtsbehörden, die vor der    113. Folgender § 168 a wird eingefügt:\nAnpassung zuständig waren. Sie geben den be-\ntroffenen Ortskrankenkassen Gelegenheit sich                                     ,,§ 168a\nzu äußern.\"                                                           Vereinigung von Ersatzkassen\n(1) Ersatzkassen können sich auf Beschluß ihrer\n107.  § 160 wird wie folgt geändert:                                Verwaltungsräte vereinigen. Der Beschluß bedarf\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vertreterver-            der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständi-\nsammlungen\" durch das Wort „Verwaltungsräte\"             gen Aufsichtsbehörden. Für das Verfahren gilt § 144\nersetzt.                                                 Abs. 2 bis 4 entsprechend.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                             2291\n(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann auf             (3) Studenten können zusätzlich die Ortskranken-\nAntrag einer Ersatzkasse oder eines Spitzenverban-        kasse oder jede Ersatzkasse an dem Ort wählen, in\ndes der Ersatzkassen durch Rechtsverordnung mit           dem die Hochschule ihren Sitz hat.\nZustimmung des Bundesrates einzelne Ersatzkas-\n(4) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 versicherungs-\nsen nach Anhörung der betroffenen Ersatzkassen\npflichtige Jugendliche, Teilnehmer an berufsfördern-\nvereinigen. Für die Vereinigung von Ersatzkassen\nden Maßnahmen, Behinderte und nach § 5 Abs. 1\ndurch Rechtsverordnung des Bundesministers für\nNr. 11 und 12 oder nach § 9 versicherte Rentner\nGesundheit gelten die §§ 145 und 146 entspre-\nchend.\"                                                   sowie nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 versicherte Behinderte\nkönnen zusätzlich die Krankenkasse wählen, bei\nder ein Elternteil versichert ist.\n114. § 169 wird gestrichen.\n(5) Versicherte Rentner können zusätzlich die\n115. In § 171 werden die Worte „Auflösung und\" gestri-         Betriebs- oder lnnungskrankenkasse wählen, wenn\nchen.                                                     sie in dem Betrieb beschäftigt gewesen sind, für den\ndie Betriebs- oder lnnungskrankenkasse besteht.\n116. Der Zweite Abschnitt des Sechsten Kapitels wird              (6) Für nach § 10 Versicherte gilt die Wahlent-\nwie folgt gefaßt:                                         scheidung des Mitglieds.\n„Zweiter Abschnitt                                              § 174\nWahlrechte und Zuständigkeit                                  Besondere Wahlrechte\nErster Titel                           (1) Für versicherte Rentner, bei denen die Bun-\nWahlrechte der Mitglieder                  desknappschaft für die Feststellung der Rente zu-\nständig ist, gilt § 173 nur, wenn sie in den letzten\n§ 173\nzehn Jahren vor Rentenantragstellung zu keinem\nAllgemeine Wahlrechte                     Zeitpunkt Mitglied der knappschaftlichen Kranken-\n(1) Versicherungspflichtige (§ 5) und Versiche-         versicherung gewesen sind; § 5 Abs. 2 gilt nicht.\nrungsberechtigte (§ 9) sind Mitglied der von ihnen           (2) Für Versicherungspflichtige und Versiche-\ngewählten Krankenkasse, soweit in den nachfolgen-         rungsberechtigte, die bei einer Betriebs- oder ln-\nden Vorschriften, im Zweiten Gesetz über die Kran-        nungskrankenkasse beschäftigt sind oder vor dem\nkenversicherung der Landwirte, im Arbeitsförde-           Rentenbezug beschäftigt waren, gilt § 173 Abs. 2\nrüngsgesetz oder im Künstlersozialversicherungs-          Satz 1 Nr. 3 entsprechend.\ngesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.\n(3) Versicherungspflichtige und Versicherungs-\n(2) Versicherungspflichtige und Versicherungsbe-        berechtigte, die bei einem Verband der Betriebs-\nrechtigte können wählen                                   oder lnnungskrankenkassen beschäftigt sind oder\n1. die Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder          vor dem Rentenbezug beschäftigt waren, können\nWohnorts,                                             eine Betriebs- oder lnnungskrankenkasse am\nWohn- oder Beschäftigungsort wählen.\n2. jede Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach\nder Satzung auf den Beschäftigungs- oder Woh-            (4) Die bei der See-Berufsgenossenschaft be-\nnort erstreckt,                                       schäftigten versicherungspflichtigen oder versiche-\n3. die Betriebs- oder lnnungskrankenkasse, wenn           rungsberechtigten Arbeitnehmer können die Mit-\ngliedschaft bei der See-Krankenkasse, die bei der\nsie in dem Betrieb beschäftigt sind, für den die\nBetriebs- oder die lnnungskrankenkasse be-            Bundesknappschaft beschäftigten versicherungs-\nsteht,                                                pflichtigen oder versicherungsberechtigten Arbeit-\nnehmer können die Mitgliedschaft bei der Bundes-\n4. die Betriebs- oder lnnungskrankenkasse, wenn           knappschaft wählen.\ndie Satzung der Betriebs- oder lnnungskranken-\nkasse dies vorsieht,                                                           § 175\nAusübung des Wahlrechts\n5. die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versi-\ncherungspflicht oder Versicherungsberechtigung           (1) Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber\nzuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Versiche-       der gewählten Krankenkasse zu erklären. Diese\nrung nach § 10 bestanden hat,                         darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen.\n6. die Krankenkasse, bei der der Ehegatte versi-             (2) Die gewählte Krankenkasse hat nach Ausü-\nchert ist.                                            bung des Wahlrechts unverzüglich eine Mitgliedsbe-\nscheinigung auszustellen. Die Mitgliedsbescheini-\nFalls die Satzung eine Regelung nach Nummer 4\ngung ist der zur Meldung verpflichteten Stelle unver-\nenthält, gilt diese für abgegrenzte Regionen im\nzüglich vorzulegen\nSinne des § 143 Abs. 1, in denen Betriebe oder\nlnnungsbetriebe bestehen und die Zuständigkeit für           (3) Das Wahlrecht Versicherungspflichtiger ist\ndiese Betriebe sich aus der Satzung der Betriebs-         spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versiche-\noder lnnungskrankenkasse ergibt; die Satzung darf         rungspflicht auszuüben. Wird das Wahlrecht nicht\ndas Wahlrecht nicht auf bestimmte Personen be-            ausgeübt, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle\nschränken oder von Bedingungen abhängig ma-               den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versi-\nchen.                                                     cherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden,","2292                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, 'Teil 1\nbei der zuletzt eine Versicherung bestand; bestand                                     § 177\nvor Eintritt der Versicherungspflicht keine Versiche-                  Zuständigkeit der Bundesknappschaft\nrung, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den\nVersicherungspflichtigen ab Eintritt der Versiche-\n(1) Versicherungspflichtige Mitglieder der Bun-\ndesknappschaft sind abweichend von § 173 die in\nrungspflicht bei einer nach § 173 wählbaren Kran-\nden §§ 137 und 273 des Sechsten Buches genann-\nkenkasse anzumelden und den Versicherungs-\npflichtigen unverzüglich über die gewählte Kranken-           ten Personen.\nkasse zu unterrichten. Für die Fälle, in denen das\nWahlrecht nicht nach Absatz 1 Satz 1 ausgeübt wird               (2) Die in § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 genannten\nund keine Meldung nach Satz 2 erfolgt, vereinbaren            Versicherungspflichtigen und die in § 189 genann-\ndie Spitzenverbände der Orts-, Betriebs-, Innungs-            ten Rentenantragsteller gehören der Bundesknapp-\nund Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Re-                schaft an, wenn sie zuletzt bei der Bundesknapp-\ngeln über die Zuständigkeit.                                  schaft versichert waren oder die Bundesknapp-\nschaft für die Feststellung der Rente zuständig ist;\n(4) Der Versicherungspflichtige ist an die Wahl            § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und § 174 Abs. 1 gel-\nder Krankenkasse mindestens zwölf Monate ge-                  ten.\nbunden. Eine Kündigung der Mitgliedschaft Versi-\ncherungspflichtiger ist mit einer Frist von drei Mona-           (3) Die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 bis 1O genannten\nten zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Kün-             Versicherungspflichtigen gehören der Bundes-\ndigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb              knappschaft an, wenn sie zuletzt bei der Bundes-\nder Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer             knappschaft versichert waren; § 173 gilt.\"\nanderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbe-\nscheinigung nachweist.\n117. Dem § 183 wird folgender Absatz angefügt:\n(5) Absatz 4 gilt nicht für Versicherungspflichtige,\ndie durch die Errichtung oder Ausdehnung einer                  ,,(6) Versicherungspflichtig Beschäftigte, die durch\nBetriebs- oder lnnungskrankenkasse oder durch be-             die Errichtung oder Ausdehnung einer Betriebs-\ntriebliche Veränderungen Mitglieder einer Betriebs-           oder lnnungskrankenkasse oder durch betriebliche\noder lnnungskrankenkasse werden können, wenn                  Veränderungen Mitglieder einer Betriebs- oder ln-\nsie die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach dem               nungskrankenkasse werden, können die Mitglied-\nZeitpunkt der Errichtung, Ausdehnung oder betrieb-            schaft bei der bisherigen Krankenkasse wählen. Die\nlichen Veränderung ausüben.                                   Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der bishe-\nrigen Krankenkasse zu erklären. Die Absätze 3 und\n(6) Die Spitzenverbände vereinbaren für die Mel-           5 gelten entsprechend.\"\ndungen und Mitgliedsbescheinigungen nach dieser\nVorschrift einheitliche Verfahren und Vordrucke.\n118. Dem § 186 wird folgender Absatz angefügt:\n,,(10) Wird die Mitgliedschaft Versicherungspflichti-\nzweiter Titel                           ger zu einer Krankenkasse gekündigt (§ 175), be-\nginnt die Mitgliedschaft bei der neugewählten Kran-\nZuständigkeit\nkenkasse abweichend von den Absätzen 1 bis 9 mit\n§ 176                                dem Tag nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der\nKündigung.\"\nZuständigkeit der See-Krankenkasse\n(1) Versicherungspflichtige Mitglieder der See-\nKrankenkasse sind abweichend von § 173                 119. § 190 Abs. 12 wird gestrichen.\n1. Seeleute deutscher Seeschiffe nach § 13 des\nVierten Buches und                                 120. In § 192 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte \"oder\n2. Seeleute von Beruf, die nicht für eine Fahrt ange-         Erziehungsurlaub in Anspruch genommen wird\"\nmustert sind, für die Zeit, während der sie vor-         durch die Worte „oder nach gesetzlichen Vorschrif-\nübergehend auf einem deutschen Seeschiff in              ten Erziehungsgeld bezogen oder Erziehungsurlaub\neinem deutschen Hafen mit Diensten an Bord für           in Anspruch genommen wird\" ersetzt.\nRechnung des Reeders beschäftigt sind,\n121. In§ 194 Abs. 1 Nr. 7 werden die Worte \"der Vertre-\nwenn sie bei der See-Berufsgenossenschaft gegen\nteNersammlung• durch die Worte \"des Verwal-\nUnfall versichert sind, sowie ferner\ntungsrates\" ersetzt.\n3. für die Seefahrt Auszubildende in der Ausbildung\nan Land und                                         122. § 197 wird wie folgt geändert:\n4. Bezieher von Vorruhestandsgeld, die unmittelbar             a) Die Überschrift .VertreteNersammlung\" wird er-\nvor Bezug des Vorruhestandsgeldes bei der                     setzt durch die Überschrift \"Verwaltungsrar.\nSee-Krankenkasse versichert waren.\n(2) Die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 bis 12 genannten        b) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt\nVersicherungspflichtigen und die in § 189 genann-                  geändert:\nten Rentenantragsteller gehören der See-Kranken-                   aa) Im Eingangssatz werden die Worte \"Die\nkasse an, wenn sie zuleat bei der See-Krankenkas-                       VertreteNersammlung\" durch die Worte\nse versichert waren; § 173 gilt.                                        \"Der Verwaltungsrat\" ersetzt.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                              2293\nbb) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern           126. Nach § 209 wird folgender Paragraph eingefügt:\neingefügt:\n\"§ 209a\n\"1a. den Vorstand zu überwachen,                              Vorstand bei den Landesverbänden\n1b. alle Entscheidungen zu treffen, die für          Bei den Landesverbänden der Orts-, Betriebs-\ndie Krankenkasse von grundsätzlicher          und lnnungskrankenkassen wird ein Vorstand ge-\nBedeutung sind,\".                             bildet. Er besteht aus höchstens drei Personen.\ncc) In Nummer 3 werden die Worte „und des                § 35 a Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 des Vierten Buches\nGeschäftsführers\" gestrichen.                      gilt entsprechend.\"\nc) Folgende Absätze werden angefügt:                     127. § 210 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Ge-             a) In Satz 1 werden die Worte \"seine Vertreterver-\nschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen                  sammlung\" durch die Worte \"seinen Verwal-\nund prüfen.                                                  tungsrat\" ersetzt.\n(3) Der Verwaltungsrat soll zur Erfüllung seiner      b) In Satz 3 Nr. 2 werden die Worte \"der Selbst-\nAufgaben Fachausschüsse bilden.\"                              verwaltungsorgane\" durch die Worte \"des Ver-\nwaltungsrats\" und in Satz 3 Nr. 4 die Worte „der\nVertreterversammlung\" durch die Worte \"des\n123. Nach § 207 Abs. 2 wird folgender Absatz einge-                     Verwaltungsrats\" ersetzt.\nfügt:\n\"(2a) Vereinigen sich in einem Land alle Mitglieder     128. Dem§ 212 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:\neines Landesverbandes oder werden alle Mitglieder             \"Die Ersatzkassen und ihre Verbände haben für alle\neines Landesverbandes durch die Landesregierung               auf der Landesebene abzuschließenden Verträge\nzu einer Krankenkasse vereinigt, tritt diese Kranken-         einen Bevollmächtigten mit Abschlußbefugnis zu\nkasse in die Rechte und Pflichten des Landesver-              benennen.\"\nbandes ein.\"\n129. § 215 wird wie folgt geändert:\n124. § 208 wird wie folgt geändert:                                 a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\na) In der Überschrift wird das Wort „Geschäftsfüh-                  ,.(1) Für den Verwaltungsrat und den Vorstand\nrer\" gestrichen.                                             der Bundesverbände gelten die §§ 209 und 209 a\nentsprechend. Der Vorstand besteht aus höch-\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte \"und für den                stens drei Personen.\"\nGeschäftsführer§ 31 Abs. 1 Satz 2, § 36 Abs. 2\nSatz 1 und § 37 Abs. 2\" gestrichen.                       b) In Absatz 2 werden die Worte \"der Selbstverwal-\ntungsorgane\" durch die Worte „des Verwal-\ntungsrats\" ersetzt.\n125. § 209 wird wie folgt gefaßt:\n\"§ 209                          130. In§ 216 Satz 1 werden die Worte \"seine Vertreter-\nversammlung\" durch die Worte \"seinen Verwal-\nVerwaltungsrat der Landesverbände                   tungsrat\" ersetzt.\n(1) Bei den Landesverbänden der Krankenkassen\nwird als Selbstverwaltungsorgan ein Verwaltungsrat       131. In § 218 Abs. 1 werden die Worte \"ihrer Vertreter-\nnach näherer Bestimmung der Satzungen gebildet.               versammlungen\" durch die Worte „ihrer Verwal-\nDer Verwaltungsrat hat höchstens 30 Mitglieder. In            tungsräte\" ersetzt.\ndem Verwaltungsrat müssen, soweit möglich, alle\nMitgliedskassen vertreten sein.                          132. § 219 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird Absatz 1.\n(2) Der Verwaltungsrat setzt sich je zur Hälfte aus\nVertretern der Versicherten und der Arbeitgeber               b) Folgender Absatz wird angefügt:\nzusammen. Die Versicherten wählen die Vertreter                     \"(2) Die Krankenkassen und ihre Verbände\nder Versicherten, die Arbeitgeber wählen die Vertre-               können insbesondere mit Kassenärztlichen Ver-\nter der Arbeitgeber. § 44 Abs. 4 des Vierten Buches                einigungen und anderen Leistungserbringern so-\ngilt entsprechend.                                                wie mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst zur\nFörderung der Gesundheit, Prävention, Versor-\n(3) Die Mitglieder des Verwaltungsra~ werden                   gung chronisch Kranker und Rehabilitation Ar-\nvon dem Verwaltungsrat der Mitgliedskassen aus                     beitsgemeinschaften zur Wahrnehmung der in\ndessen Reihen gewählt.                                             Absatz 1 genannten Aufgaben bilden.\"\nc) Der bisherige Satz 2 wird Absatz 3.\n(4) Für den Verwaltungsrat gilt § 197 entspre-\nchend. § 33 Abs. 3, § 37 Abs. 1, die §§ 40, 41, 42\nAbs. 1 bis 3, § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die§§ 58, 59,     133. Dem § 220 wird folgender Absatz angefügt:\n62, 63 Abs. 1, 3, 4, § 64 Abs. 3 und § 66 Abs. 1 des            \"(4) Weichen die nach§ 270a vom Bundesminister\nVierten Buches gelten entsprechend.\"                           für Gesundheit bekannt gegebenen Feststellungen","2294                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nvon den Vorausschätzungen ab, die die Kranken-                 b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze einge-\nkasse ihrem Haushaltsplan zugrunde gelegt hatte,                    fügt:\nhat die Krankenkasse Überschreitungen des Haus-                       ,,(2 a) Der Zuschuß nach Absatz 2 wird ab 1. Juli\nhaltsplans des Vorjahres mit den für das laufende                   1994 für eine private Krankenversicherung nur\nKalenderjahr vorgesehenen Ausgaben zu verrech-                      gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen\nnen.\"\n1.     diese Krankenversicherung nach Art der Le-\n134. In § 221 Abs. 1 werden die Worte „der Vertreterver-                        bensversicherung betreibt,\nsammlung\" durch die Worte „dem Verwaltungsrat\"                      2.     sich verpflichtet, für versicherte Personen,\nersetzt.                                                                   die das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-\nendet haben und über eine Vorversiche-\n135. In § 222 Abs. 1 werden die Worte „der Vertreterver-                        rungszeit von mindestens zehn Jahren in\nsammlung\" durch die Worte „dem Verwaltungsrat\"                             einem zuschußberechtigten Versicherungs-\nersetzt.                                                                   schutz verfügen, einen brancheneinheitli-\nchen Standardtarif anzubieten, dessen VP.r-\n136. Nach § 238 wird folgender Paragraph eingefügt:                             tragsleistungen den Leistungen dieses Bu-\nches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind\n,,§ 238a                                         und dessen Beitrag den durchschnittlichen\nRangfolge der Einnahmearten                                   Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenver-\nfreiwillig versicherter Rentner                               sicherung nicht übersteigt,\nBei freiwillig versicherten Rentnern werden der                  3.     sich verpflichtet, den überwiegenden Teil\nBeitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag                              der Überschüsse, die sich aus dem selbst\nder Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge,                           abgeschlossenen        Versicherungsgeschäft\ndas Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnah-                             ergeben, zugunsten der Versicherten zu\nmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des                        verwenden,\nfreiwilligen Mitglieds bestimmen (§ 240 Abs. 1), bis                4.     vertraglich auf das ordentliche Kündigungs-\nzur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.\"                             recht verzichtet und\n137. § 240 wird wie folgt geändert:                                      5.     die Krankenversicherung nicht zusammen\nmit anderen Versicherungssparten betreibt.\na) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe ,,§ 229\nAbs. 2\" ein Komma und die Angabe ,,§ 238 a\"                     Der nach Satz 1 Nr. 2 maßgebliche durchschnitt-\neingefügt.                                                      liche Höchstbeitrag der gesetzlichen Kranken-\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:                   versicherung ist jeweils zum 1. Juli nach dem\ndurchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der\n,,(3a) Für Versicherte, bei denen am 31. De-                  Krankenkassen(§ 247) und der Beitragsbemes-\nzember 1992 § 248 Abs. 2 anzuwenden war, gilt                  sungsgrenze (§ 223 Abs. 3) zu errechnen. Der\nfür die Beitragsbemessung aus Versorgungsbe-                   Versicherungsnehmer hat dem Arbeitgeber eine\nzügen und Arbeitseinkommen § 248 Abs. 1.\"                      Bescheinigung des Versicherungsunternehmens\nc) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze ange-                         darüber vorzulegen, daß die Aufsichtsbehörde\nfügt:                                                          dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat,\ndaß es die Versicherung, die Grundlage des\n„Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich                 Versicherungsvertrages ist, nach den in Satz 1\nselbständig erwerbstätig sind, gilt als beitrags-               genannten Voraussetzungen betreibt.\npflichtige Einnahmen für den Kalendertag der\ndreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemes-                      (2b) Zur Gewährleistung der in Absatz 2a\nsungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer                   Satz 1 Nr. 2 genannten Begrenzung sind alle\nEinnahmen jedoch mindestens der vierzigste                      Versicherungsunternehmen, die die nach Ab-\nTeil der monatlichen Bezugsgröße. Veränderun-                   satz 2 zuschußberechtigte Krankenversicherung\ngen der Beitragsbemessung auf Grund eines                       betreiben, verpflichtet, an einem finanziellen\nvom Versicherten geführten Nachweises nach                      Spitzenausgleich teilzunehmen, dessen Ausge-\nSatz 2 können nur zum ersten Tag des auf die                    staltung zusammen mit den Einzelheiten des\nVorlage dieses Nachweises folgenden Monats                      Standardtarifs zwischen dem Bundesaufsichts-\nwirksam werden.\"                                                amt für das Versicherungswesen und dem Ver-\nband der privaten Krankenversicherung mit Wir-\nkung für die beteiligten Unternehmen zu verein-\n138. § 248 Abs. 2 wird gestrichen.\nbaren ist.\n139. § 257 wird wie folgt geändert:                                           (2 c) Wer bei einem privaten Krankenversiche-\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                            rungsunternehmen versichert ist, das die Vor-\naussetzungen des Absatzes 2 a nicht erfüllt,\n,,Der Zuschuß beträgt die Hälfte des nach Ab-                    kann ab 1. Juli 1994 den Versicherungsvertrag\nsatz 2 a Satz 2 zu errechnenden durchschnitt-                    m.it sofortiger Wirkung kündigen.\"\nlichen Höchstbeitrages der gesetzlichen Kran-\nkenversicherung, höchstens jedoch die Hälfte\n140. Dem § 258 wird folgender Satz angefügt:\ndes Betrages, den der Beschäftigte für seine\nKrankenversicherung zu zahlen hat.\"                         ,,§ 257 Abs. 2a bis 2c gilt entsprechend.\"","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                              2295\n141. In der Überschrift des Vierten Abschnitts des Achten            (3) Die Finanzkraft einer Krankenkasse ist das\nKapitels wird das Wort „Finanzausgleiche\" durch die          Produkt aus den beitragspflichtigen Einnahmen ih-\nWorte „Finanz- und Risikostrukturausgleiche\" er-             rer Mitglieder und dem Ausgleichsbedarfssatz. Der\nsetzt; die Worte „Erster Titel\" sowie „Finanzausglei-        Ausgleichsbedarfssatz entspricht dem Verhältnis\nche innerhalb einer Kassenart\" werden gestrichen.            der Beitragsbedarfssumme aller Krankenkassen zur\nSumme der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer\n142. Nach § 265 wird folgender Paragraph eingefügt:               Mitglieder. Er ist in Hundertsteln festzusetzen. Über-\nsteigt die Finanzkraft einer Krankenkasse ihren Bei-\n,,§ 265a                            tragsbedarf, steht der überschießende Betrag den\nFinanzielle Hilfen in besonderen Notlagen             Krankenkassen zu, deren Beitragsbedarf ihre Fi-\n( 1) Die Satzungen der Spitzenverbände können             nanzkraft übersteigt.\nmit Wirkung für ihre Mitglieder und deren Mitglieds-            (4) Bei der Ermittlung der standardisierten Lei-\nkassen Bestimmungen über finanzielle Hilfen in be-           stungsausgaben nach Absatz 2 bleiben außer Be-\nsonderen Notlagen einer Krankenkasse ihrer Kas-              tracht\nsenart vorsehen. Näheres über Voraussetzungen,\nUmfang, Finanzierung und Durchführung der finan-             1. die von Dritten erstatteten Ausgaben,\nziellen Hilfen regeln die Satzungen. Die Satzungs-           2. Aufwendungen für satzungsgemäße Mehr- und\nbestimmungen bedürfen der Mehrheit der nach den                  Erprobungsleistungen sowie für Leistungen, auf\nVersichertenzahlen der Mitglieder der Landesver-                 die kein Rechtsanspruch besteht.\nbände gewichteten Stimmen. Der Finanzausgleich\nAufwendungen für stationäre Rehabilitationsmaß-\nkann befristet und mit Auflagen verbunden werden,\nnahmen, die im Anschluß an eine Krankenhausbe-\ndie der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Lei-\nhandlung durchgeführt werden (Anschlußheilbe-\nstungsfähigkeit dienen.\nhandlung), sind in die Ermittlung der durchschnittli-\n(2) Der Vorstand des Spitzenverbandes entschei-           chen Leistungsausgaben nach Satz 1 einzubezie-\ndet über die Hilfe auf Antrag des Vorstands der              hen. Die Aufwendungen für die Leistungen der\nKrankenkasse. Die Entscheidung über die Hilfe be-            Knappschaftsärzte und -zahnärzte werden in der\ndarf der Zustimmung der beteiligten Landesver-               gleichen Weise berechnet wie für Vertragsärzte und\nbände. Krankenkassen, deren Landesverbände der               -zahnärzte.\nHilfe nicht zustimmen, nehmen am Ausgleichsver-\n(5) Das Bundesversicherungsamt führt den Aus-\nfahren nicht teil.\"\ngleich durch. Es gibt für die Ermittlung des Beitrags-\n143. § 266 wird wie folgt gefaßt:                                 bedarfs und der Finanzkraft jeder Krankenkasse\nbekannt\n,,§ 266\n1. in Abständen von längstens drei Jahren das\nRisikostrukturausgleich                         Verhältnis der durchschnittlichen Leistungsaus-\n(1) Zwischen den Krankenkassen wird jährlich ein              gaben aller Krankenkassen je Versicherten,\nRisikostrukturausgleich durchgeführt. Mit dem Risi-              nach Versichertengruppen (§ 267 Abs. 2) ge-\nkostrukturausgleich werden die finanziellen Auswir-              trennt, zu den durchschnittlichen Leistungsaus-\nkungen von Unterschieden in der Höhe der beitrags-               gaben aller am Ausgleichsverfahren teilnehmen-\npflichtigen Einnahmen der Mitglieder, der Zahl der               den Krankenkassen je Versicherten auf der\nnach § 1O Versicherten und der Verteilung der Ver-               Grundlage der Datenerhebung nach§ 267,\nsicherten auf nach Alter und Geschlecht getrennte            2. jährlich die auf der Grundlage der Verhältniswer-\nVersichertengruppen (§ 267 Abs. 2) zwischen den                  te nach Nummer 1 standardisierten Leistungs-\nKrankenkassen ausgeglichen. Einnahmen- und                       ausgaben aller am Ausgleich beteiligten Kran-\nAusgabenunterschiede zwischen den Krankenkas-                    kenkassen je Versicherten, getrennt nach Versi-\nsen, die nicht auf die Höhe der beitragspflichtigen              chertengruppen (§ 267 Abs. 2), und\nEinnahmen der Mitglieder, die Zahl der Versicherten\nnach § 1O oder die Alters- oder Geschlechtsvertei-           3. den Ausgleichsbedarfssatz nach Absatz 3.\nlung der Versichertengruppen nach § 267 Abs. 2\nDas Bundesversicherungsamt kann zum Zwecke\nzurückzuführen sind, sind nicht ausgleichsfähig.\nder einheitlichen Zuordnung und Erfassung der für\n(2) Die Höhe des Ausgleichsanspruchs oder der             die Berechnung maßgeblichen Daten über die Vor-\nAusg_leichsverpflichtung einer Krankenkasse wird              lage der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse hin-\ndurch Vergleich ihres Beitragsbedarfs mit ihrer Fi-          aus weitere Auskünfte und Nachweise verlangen.\nnanzkraft ermittelt. Der Beitragsbedarf einer Kran-\nkenkasse ist die Summe ihrer standardisierten Lei-              (6) Das Bundesversicherungsamt stellt im voraus\nstungsausgaben. Die standardisierten Leistungs-              für ein Kalenderjahr die Werte nach Absatz 5 Nr. 2\nausgaben je Versicherten werden auf der Basis der            und 3 vorläufig fest. Bei der Berechnung der von\ndurchschnittlichen Leistungsausgaben je Versicher-           Krankenkassen zu leistenden Ausgleichszahlungen\nten aller Krankenkassen jährlich so bestimmt, daß            legen die Krankenkassen die Werte nach Satz 1, die\ndas Verhältnis der standardisierten Leistungsausga-          zum 1. Oktober des Vorjahres erhobene Zahl ihrer\nben je Versicherten der Versichertengruppen zuein-           Versicherten je Versichertengruppe nach § 267\nander dem Verhältnis der nach§ 267 Abs. 3 für alle           Abs. 2 und die voraussichtliche Summe der bei-\nKrankenkassen ermittelten durchschnittlichen Lei-            tragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder zu-\nstungsausgaben je Versicherten der Versicherten-             grunde. Nach Ablauf des Kalenderjahres sind der\ngruppen nach § 267 Abs. 2 zueinander entspricht.              Beitragsbedarf und die Finanzkraft jeder Kranken-","2296                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nkasse vom Bundesversicherungsamt aus den für                1 . die Leistungsausgaben und Beitragseinnahmen\ndieses Jahr erstellten Geschäfts- und Rechnungs-                 in der Gliederung und nach den Bestimmungen\nergebnissen und den zum 1 . Oktober dieses Jahres                des Kontenrahmens,\nerhobenen Versichertenzahlen der beteiligten Kran-\n2. die     beitragspflichtigen Einnahmen, getrennt\nkenkassen zu ermitteln. Die nach Satz 2 geleisteten\nnach allgemeiner Krankenversicherung und\nZahlungen gelten als Abschlagszahlungen. Sie sind\nKrankenversicherung der Rentner.\nnach Festsetzung des Beitragsbedarfs und der Fi-\nnanzkraft nach Satz 3 mit den endgültig für das                 (2) Die Krankenkassen erheben jährlich zum\nGeschäftsjahr zu leistenden Zahlungen auszuglei-             1. Oktober die Zahl der Mitglieder und der nach § 10\nchen. Die Durchführung von für den Risikostruktur-          versicherten F?1milienangehörigen nach Altersgrup-\nausgleich erforderlichen Berechnungen und des               pen mit Altersabständen von fünf Jahren, getrennt\nZahlungsverkehrs kann in der Rechtsverordnung               nach Mitgliedergruppen und Geschlech.t. Die Tren-\nnach Absatz 7 auf die Bundesversicherungsanstalt            nung der Mitgliedergruppen erfolgt nach den in den\nfür Angestellte übertragen werden. Werden nach              §§ 241 bis 247 genannten Merkmalen. Die Zahl der\nAbschluß der Ermittlung der Werte nach Satz 3               Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrentner und der Be-\nsachliche oder rechnerische Fehler in den Berech-           zieher einer Rente für Bergleute wird in der Erhe-\nnungsgrundlagen festgestellt, hat das Bundesversi-          bung nach Satz 1 als eine gemeinsame weitere\ncherungsamt diese bei der Ermittlung beim näch-             Mitgliedergruppe getrennt erhoben.\nsten Ausgleichsverfahren nach den dafür geltenden\nVorschriften zu berücksichtigen.                                (3) Die Krankenkassen erheben in Abständen von\nlängstens drei Jahren, erstmals für das Geschäfts-\n(7) Der Bundesminister für Gesundheit regelt             jahr 1994, nicht versichertenbezogen die in Absatz 1\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-              genannten Leistungsausgaben und die Kranken-\ndesrates das Nähere über                                    geldtage auch getrennt nach den Altersgruppen ge-\n1. die Ermittlung der Werte nach Absatz 5 sowie die         mäß Absatz 2 Satz 1 und nach dem Geschlecht der\nArt, den Umfang und den Zeitpunkt der Bekannt-          Versicherten, die Krankengeldausgaben nach § 44\nmachung der für die Durchführung des Risiko-            und die Krankengeldtage zusätzlich gegliedert nach\nausgleichsverfahrens erforderlichen Daten,              den in den §§ 241 bis 243 genannten Mitglieder-\ngruppen; die Ausgaben für Mehr- und Erprobungs-\n2. die Abgrenzung der zu berücksichtigenden bei-            leistungen und für Leistungen, auf die kein Rechts-\ntragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 3 und            anspruch besteht, werden mit Ausnahme der Lei-\nder Leistungsausgaben nach Absatz 2, 4 und 5;           stungen nach § 266 Abs. 4 Satz 2 nicht erhoben. Bei\ndabei können für in§ 267 Abs. 3 genannte Ver-           der Erhebung nach Satz 1 sind die Leistungsausga-\nsichertengruppen abweichend von Absatz 2                ben für die Gruppe der Berufs- und Erwerbsunfähig-\nSatz 3 besondere Standardisierungsverfahren             keitsrentner und der Bezieher einer Rente für Berg-\nund Abgrenzungen für die Berücksichtigung des           leute getrennt zu erheben. Die Erhebung der Daten\nKrankengeldes oder der beitragspflichtigen Ein-         nach den Sätzen 1 und 2 kann auf für die Region\nnahmen geregelt werden,                                 und die Krankenkassenart repräsentative Stichpro-\n3. die Abgrenzung der zu berücksichtigenden Ver-            ben im Bundesgebiet oder in einzelnen Ländern\nsichertengruppen nach § 267 Abs. 2 einschließ-          begrenzt werden. Der Gesamtumfang der Stichpro-\nlich der Altersabstände zwischen den Alters-            ben beträgt höchstens 1O vom Hundert aller in der\ngruppen, auch abweichend von § 267 Abs. 2,              gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten.\n4. die Berechnungsverfahren,                                    (4) Die Krankenkassen legen die Ergebnisse der\nDatenerhebung nach den Absätzen 1 und 3 bis zum\n5. die Fälligkeit der Beträge und die Verzinsung bei        31. Mai des Folgejahres, die Ergebnisse der Daten-\nVerzug,                                                 erhebung nach Absatz 2 spätestens drei Monate\n6. das Verfahren und die Durchführung des Aus-              nach dem Erhebungsstichtag über ihre Spitzenver-\ngleichs,                                                bände dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nordnung auf maschinell verwertbaren Datenträgern\n7. die Festsetzung der Stichtage und Fristen nach\nvor.\n§ 267; anstelle des Stichtages nach § 267 Abs. 2\nkann ein Erhebungszeitraum bestimmt werden,                 (5) Für die Datenerfassung nach Absatz 3 können\ndie hiervon betroffenen Krankenkassen auf dem\n8. die von den Krankenkassen, den Rentenversi-\nKrankenschein auch Kennzeichen für die Mitglieder-\ncherungsträgern und den Leistungserbringern\ngruppen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 verwenden.\nmitzuteilenden Angaben,\nEnthält der Krankenschein Kennzeichnungen nach\n9. die Berücksichtigung des Finanzausgleichs nach           Satz 1, übertragen Ärzte und Zahnärzte diese Kenn-\n§ 265.                                                  zeichnungen auf die für die vertragsärztliche Versor-\ngung verbindlichen Verordnungsblätter und Über-\n(8) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen neh-\nweisungsscheine. Die Kassenärztlichen und Kas-\nmen am Risikostrukturausgleich nicht teil.\"\nsenzahnärztlichen Vereinigungen und die Lei-\n144. § 267 wird wie folgt gefaßt:                                stungserbringer verwenden die Kennzeichen nach\nSatz 1 bei der Leistungsabrechnung; sie weisen\n,,§ 267\nzusätzlich die Summen der den einzelnen Kennzei-\nDatenerhebungen zum Risikostrukturausgleich              chen zugeordneten Abrechnungsbeträge in der Lei-\n( 1) Die Krankenkassen erheben für jedes Ge-              stungsabrechnung gesondert aus. Andere Verwen-\nschäftsjahr nicht versichertenbezogen                       dungen der Kennzeichen nach Satz 1 sind unzu-","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                             2297\nlässig. Die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztli-        3. für die Erhebung und Verarbeitung der Daten\nchen Vereinigungen und die Leistungserbringer                 nach Absatz 5 von den Kassenärztlichen und\nstellen die für die Datenerfassung nach den Absät-            Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den\nzen 1 bis 3 notwendigen Abrechnungsdaten in ge-               übrigen Leistungserbringern,\neigneter Weise auf maschinell verwertbaren Daten-         4. für die Meldung nach Absatz 6 von den Trägern\nträgern zur Verfügung.                                        der gesetzlichen Rentenversicherung.\n(6) Die Krankenkassen übermitteln den Trägern             (1 O) Die Absätze 1 bis 9 gelten nicht für die\nder gesetzlichen Rentenversicherung über ihre Spit-       landwirtschaftlichen Krankenkassen.\"\nzenverbände die Kennzeichen nach § 293 Abs. 1\nsowie die Versicherungsnummern nach§ 147 des         145. Nach § 270 wird folgender Paragraph eingefügt:\nSechsten Buches der bei ihnen pflichtversicherten\nRentner. Die Träger der gesetzlichen Rentenversi-                                  ,,§ 270a\ncherung melden den zuständigen Krankenkassen                      Vorausschätzungen und Feststellungen\nüber deren Spitzenverbände jährlich bis zum                  Der Bundesminister für Gesundheit trifft jeweils\n31. Dezember die Summen der an die nach § 5               bis zum 15. Februar eine Vorausschätzung über die\nAbs. 1 versicherungspflichtigen Mitglieder am 1. Ok-      im laufenden Kalenderjahr je Mitglied zu erwartende\ntober gezahlten Renten der gesetzlichen Renten-           durchschnittliche Veränderungsrate der nach § 270\nversicherung auf der Grundlage der Kennzeichen            zu ermittelnden beitragspflichtigen Einnahmen der\nnach Satz 1. Die Meldung nach Satz 2 enthält auch         Mitglieder aller Krankenkassen und stellt jeweils bis\ndie Information, welche Versicherten eine Berufs-\nzum 1. Juli die endgültige durchschnittliche Verän-\noder Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten. Die Träger\nderungsrate für das Vorjahr auf der Grundlage der\nder gesetzlichen Rentenversicherung können die            Jahresrechnungsergebnisse aller Krankenkassen\nDurchführung der Aufgaben nach den Sätzen 2               fest. Die Vorausschätzungen und Feststellungen\nund 3 auf die Deutsche Bundespost übertragen; die\nerfolgen getrennt für das Beitrittsgebiet und da~\nKrankenkassen übermitteln über ihre Spitzenver-           übrige Bundesgebiet; sie werden im Bundesanzei-\nbände die Daten nach Satz 1 in diesem Fall an die\nger bekanntgegeben.\"\nnach § 119 Abs. 7 des Sechsten Buches zuständige\nStelle. § 119 Abs. 6 Satz 1 und Absatz 7 des\nSechsten Buches gilt. Die Träger der gesetzlichen    146. § 274 wird wie folgt geändert:\nRentenversicherung oder die nach Satz 4 beauf-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ntragte Stelle löschen die Daten nach Satz 1 nach               aa) In Satz 2 werden nach den Worten „der\nDurchführung ihrer Aufgaben nach Absatz 6. Die                      Spitzenverbände der Krankenkassen\" die\nKrankenkassen dürfen die Daten nur für die Daten-                   Worte „und der Kassenärztlichen Bundes-\nerhebung nach den Absätzen 1 bis 3 verwenden.                       vereinigungen\" sowie nach den Worten „der\nDie Daten nach Satz 3 sind nach Durchführung und                    Landesverbände der Krankenkassen\" die\nAbschluß des Risikostrukturausgleichs nach § 266                    Worte „und der Kassenärztlichen Vereini-\nzu löschen.\ngungen\" eingefügt.\n(7) Die Spitzenverbände der Krankenkassen ver-              bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\neinbaren bis zum 30. April 1993\nDer Bundesminister für Gesundheit kann\n1. das Nähere über den Erhebungsumfang, die                         die Prüfung der bundesunmittelbaren Kran-\nAuswahl der Regionen und der Stichprobenver-                    kenkassen, der Spitzenverbände der Kran-\nfahren nach Absatz 3,                                           kenkassen und der Kassenärztlichen Bun-\n2. das Nähere über das Verfahren der Kennzeich-                     desvereinigungen, die für die Sozialversi-\nnung nach Absatz 5 Satz 1,                                      cherung zuständigen obersten Verwaltungs-\nbehörden der Länder können die Prüfung\n3. mit den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen                      der landesunmittelbaren Krankenkassen,\nin den Vereinbarungen nach § 295 Abs. 3 das                      der Landesverbände der Krankenkassen\nNähere über das Verfahren nach Absatz 5 Satz 2                   und der Kassenärztlichen Vereinigungen auf\nbis 4,                                                           eine öffentlich-rechtliche Prüfungseinrich-\n4. einheitlich und gemeinsam mit dem Verband                         tung übertragen, die bei der Durchführung\nDeutscher Rentenversicherungsträger das Nä-                      der Prüfung unabhängig ist, oder eine sol-\nhere über das Verfahren der Meldung nach Ab-                     che Prüfungseinrichtung errichten.\"\nsatz 6.\ncc) In Satz 5 werden nach den Worten „Die\n(8) Kommen die Vereinbarungen nach Absatz 7                       Krankenkassen\" das Wort „und\" durch ein\nbis zum 30. April 1993 nicht zustande, bestimmt der                  Komma ersetzt und nach den Worten „die\nBundesminister für Gesundheit das Nähere über die                    Verbände der Krankenkassen\" die Worte\nErhebung und Verarbeitung der Daten.                                    die Kassenärztlichen Vereinigungen und\ndie Kassenärztlichen Bundesvereinigungen\"\n(9) Die Kosten werden getragen\neingefügt.\n1. für die Erhebung nach den Absätzen 1 und 2 von\nb) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze ange-\nden betroffenen Krankenkassen,\nfügt:\n2. für die Erhebung nach Absatz 3 von den Spitzen-\nDie Kassenärztlichen Vereinigungen und die\nverbänden der jeweils betroffenen Krankenkas-\nKassenärztlichen Bundesvereinigungen tragen\nsen,","2298                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\ndie Kosten der bei ihnen durchgeführten Prü-              beziehen. Das Modellvorhaben ist bis zum 31. De-\nfungen. Die Kosten werden nach dem tatsächlich           zember 1996 abzuschließen.\nentstandenen Personal- und Sachaufwand be-\nrechnet. Der Berechnung der Kosten für die Prü-             (2) Die an dem Modellvorhaben teilnehmenden\nfung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen             Krankenhäuser, die Zahl der zu prüfenden Kranken-\nsind die vom Bundesminister des Innern erstell-          hausaufnahmen sowie das Prüfverfahren sind durch\nten Übersichten über die Personalkostenansätze           die Landesverbände der Krankenkassen, die Ver-\ndes laufenden Rechnungsjahres für Beamte, An-            bände der Ersatzkassen und die Landeskranken-\ngestellte und Lohnempfänger einschließlich der           hausgesellschaft oder die Vereinigungen der Kran-\nSachkostenpauschale eines Arbeitsplatzes/Be-             kenhausträger im Land gemeinsam zu bestimmen.\nschäftigten in der Bundesverwaltung, der Be-             Kommt eine Einigung bis zum 31. März 1993 nicht\nrechnung der Kosten für die Prüfung der Kassen-          zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 114\närztlichen Vereinigungen die entsprechenden,             bis zum 30. Juni 1993.\nvon der zuständigen obersten Landesbehörde                  (3) Die am Modellvorhaben teilnehmenden Kran-\nerstellten Übersichten zugrunde zu legen. Fehlt          kenkassen und Krankenhäuser haben dem Medizi-\nes in einem Land an einer solchen Übersicht, gilt        nischen Dienst die für die Prüfung der Notwendig-\ndie Übersicht des Bundesministers des Innern             keit der Krankenhausaufnahme erforderlichen Un-\nentsprechend. Zusätzlich zu den Personalkosten           terlagen, einschließlich der Krankenunterlagen, zur\nentstehende Verwaltungsausgaben sind den Ko-             Verfügung zu stellen und die notwendigen Auskünf-\nsten in ihrer tatsächlichen Höhe hinzuzurechnen.         te zu erteilen. Die Ärzte des Medizinischen Dienstes\nDie Personalkosten sind pro Prüfungsstunde               sind befugt, zu diesem Zweck zwischen 8.00 und\nanzusetzen. Die Kosten der Vor- und Nachberei-           18.00 Uhr die Räume der am Modellvorhaben teil-\ntung der Prüfung einschließlich der Abfassung             nehmenden Krankenhäuser zu betreten.\ndes Prüfberichts und einer etwaigen Beratung\nsind einzubeziehen. Die von den Krankenkassen                (4) Die Medizinischen Dienste haben die Ergeb-\nund ihren Verbänden nach Satz 1 zu tragenden              nisse ihrer Prüfung auszuwerten. Die für das Mo-\nKosten werden um die Kosten der Prüfungen der            dellvorhaben erhobenen und erfaßten personenbe-\nKassenärztlichen Vereinigungen und Kassen-                zogenen Daten sind spätestens ein Jahr nach Ab-\närztlichen Bundesvereinigungen vermindert.\"               schluß des Modellvorhabens zu löschen. Die Er-\ngebnisse, Empfehlungen und Vorschläge der ein-\n147. § 275 wird wie folgt geändert:                               zelnen Medizinischen Dienste sind in anonymisier-\nter Form an den Medizinischen Dienst der Spitzen-\na) In Absatz 2 wird der Punkt durch ein Komma                verbände der Krankenkassen weiterzuleiten und\nersetzt und folgende Nummer angefügt:                     von diesem zusammenzufassen. Die Zusammen-\n,,5. ob Versorgung mit Zahnersatz aus medizini-           fassung ist den Spitzenverbänden der Kranken-\nschen Gründen ausnahmsweise unauf-                  kassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft\nschiebbar ist (§ 27 Abs. 2).\"                       und ihren Landesverbänden, ·der Kassenärztlichen\nBundesvereinigung sowie den für die Krankenhaus-\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:            planung zuständigen Landesbehörden zur Verfü-\n,,(3 a) Ergeben sich bei der Auswertung der             gung zu stellen. Die Spitzenverbände der Kranken-\nUnterlagen über die Zuordnung von Patienten zu            kassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und\nden Behandlungsbereichen nach § 4 der Psy-               die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben zu\nchiatrie-Personalverordnung oder zu den Pflege-           prüfen, inwieweit die aus dem Modellvorhaben ge-\nstufen nach den §§ 4 und 9 der Pflege-Personal-         wonnenen Erkenntnisse durch Empfehlungen an\nregelung in vergleichbaren Gruppen Abwei-                 die Mitgliedsverbände umgesetzt werden können.\"\nchungen, so können die Landesverbände der\nKrankenkassen und die Verbände der Ersatz-         149. § 276 wird wie folgt geändert:\nkassen die Zuordnungen durch den Medizini-               a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe\nschen Dienst überprüfen lassen; das zu übermit-               ,,§ 275\" die Worte „und für die Modellvorhaben\ntelnde Ergebnis der Überprüfung darf keine per-               nach § 275 a\" eingefügt.\nsonenbezogenen Daten enthalten.\"\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n148. Nach§ 275 wird folgender Paragraph eingefügt:                    „In den Fällen des§ 275 Abs. 3a sind die Ärzte\ndes Medizinischen Dienstes befugt, zwischen\n,,§ 275a                                 8.00 und 18.00 Uhr die Räume der Krankenhäu-\nModellvorhaben                              ser zu betreten, um dort die zur Prüfung erforder-\nzur Prüfung der Notwendigkeit                       lichen Unterlagen einzusehen.\"\nder Krankenhausbehandlung\n{1) Die Krankenkassen haben in jedem Land mit        150.  In § 277 Abs. 1 werden die Worte „kassen- und\"\nZustimmung des nach Absatz 2 zu bestimmenden                 gestrichen.\nKrankenhauses die Notwendigkeit der Kranken-\nhausaufnahme durch den Medizinischen Dienst im         151.  Dem§ 281 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nRahmen seiner Aufgaben nach § 275 Abs. 4 als                 „Werden dem Medizinischen Dienst Aufgaben\nModellvorhaben prüfen zu lassen. Das Modellvorha-            übertragen, die für die Prüfung von Ansprüchen\nben soll jeweils ein Krankenhaus jeder der nach              gegenüber Leistungsträgern bestimmt sind, die\nLandesrecht bestimmten Versorgungsstufen ein-                nicht Mitglied der Arbeitsgemeinschaft nach § 278","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                                 2299\nsind, sind ihm die hierdurch entstehenden Kosten               b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nvon den anderen Leistungsträgern zu erstatten.\"\n,,(2) Für die Abrechnung der Vergütung übermit-\n152. § 284 wird wie folgt geändert:                                    teln die Kassenärztlichen Vereinigungen den\nKrankenkassen, auf Verlangen auf Datenbän-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              dern oder anderen maschinell verwertbaren Da-\naa) In Satz 2 werden nach den Worten „nach                     tenträgern, für jedes Quartal die für die vertrags-\n§ 65\" die Worte „und für die in Satz 1 Nr. 4, 8         ärztliche Versorgung erforderlichen Angaben\nund 9 bezeichneten Zwecke\" eingefügt.                   über die abgerechneten Leistungen fallbezogen,\nnicht versichertenbezogen.\"\nbb) In Satz 3 werden die Worte „und 8\" durch die\nWorte ,,, 8, 9 und § 305 Abs. 1\" ersetzt.            c) In Absatz 3 werden jeweils die Worte „kassen-\nund\" und die Worte „Kassen- und\" gestrichen.\nb) In Absatz 2 werden die Worte „kassen- und\"\ngestrichen und die Worte ,,§ 106 Abs. 2 Satz 1              d) In Absatz 5 werden die Worte „kassen- und\"\nNr. 3\" durch die Worte ,,§ 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\"            gestrichen.\nersetzt.\n157. § 296 wird wie folgt geändert:\n153. § 285 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „kassen-\nund\" gestrichen.                                                              ,,Auffälligkeitsprüfungen\".\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Absatz 1 Nr. 5                b) In Absatz 1 werden die Worte „Kassen- und\"\nund 6\" durcll die Worte „Absatz 1 Nr. 5, 6 und                 gestrichen.\n§ 305\" ersetzt.                                             c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n154. § 291 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                               ,,(2) In Überweisungsfällen übermitteln die Kas-\na) In Satz 1 werden die Worte „ 1. Januar 1992\"                   senärztlichen Vereinigungen den Krankenkas-\ndurch die Worte „ 1. Januar 1995\" ersetzt.                     sen auch die Arztnummer des überweisenden\nArztes sowie des die Überweisung annehmen-\nb) In Satz 3 werden die Worte „kassen- und\" ge-                   den Arztes.\"\nstrichen.\nd) In Absatz 3 werden die Worte ,,(§ 106 Abs. 2\n155. In § 294 werden die Worte „kassen- und\" gestri-                   Satz 1 Nr. 1 und 2)\" durch die Worte ,,(§ 106\nchen.                                                             Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)\" ersetzt und die Worte\n,,Kassen- und\" gestrichen.\n156. § 295 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                        158. § 297 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Die an der vertragsärztlichen Versorgung            a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nteilnehmenden Ärzte und ärztlich geleiteten Ein-                               ,,Zufälligkeitsprüfungen\".\nrichtungen sind verpflichtet,                               b) In Absatz 1 werden die Worte,,§ 106 Abs. 2 Satz 1\n1. in dem Abschnitt der Arbeitsunfähigkeits-                   Nr. 3\" durch die Worte ,,§ 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\"\nbescheinigung, den die Krankenkass.e erhält,              ersetzt ünd die Worte „kassen- und\" gestrichen.\ndie Diagnosen,\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2. in den Abrechnungsunterlagen für die ver-                   aa) In Satz 1 werden die Worte „Kassen- und\"\ntragsärztlichen Leistungen die von ihnen er-                    gestrichen.\nbrachten Leistungen einschließlich des Ta-\nges der Behandlung, bei ärztlicher Behand-                bb) Die Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\nlung mit Diagnosen, bei zahnärztlicher Be-                       „4. abgerechnete Gebührenpositionen je\nhandlung mit Zahnbezug und Befunden,                                 Behandlungsfall einschließlich des Tages\n3. in den Abrechnungsunterlagen sowie auf den                             der Behandlung, bei ärztlicher Behand-\nVordrucken für die vertragsärztliche Versor-                         lung mit der nach dem in § 295 Abs. 1\ngung ihre Arztnummer sowie die Angaben                               Satz 2 genannten Schlüssel verschlüs-\nnach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 maschinen-                             selten Dia9, ,ose, bei zahnärztlicher\nlesbar                                                               Behandlung mit Zahnbezug und Be-\nfunden.\"\naufzuzeichnen und zu übermitteln. pie Diagno-\nsen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind nach dem                      cc) Folgender Satz wird angefügt:\nvierstelligen Schlüssel der Internationalen Klas-                     „Die Daten sind jeweils für den Zeitraum\nsifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom                      eines Jahres zu übermitteln.\"\nDeutschen Institut für medizinische Dokumenta-\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ntion und Information im Auftrag des Bundesmini-\nsters für Gesundheit herausgegebenen deut-                     aa) In Satz 1 werden die Worte „Kassen- und\"\nschen Fassung zu verschlüsseln. Der Bundes-                           gestrichen.\nminister für Gesundheit gibt den Zeitpunkt der                 bb) Folgender Satz wird angefügt:\nInkraftsetzung der jeweiligen Fassung des\nSchlüssels für die Anwendung nach Satz 2 im                           „Die Daten sind jeweils für den Zeitraum\nBundesanzeiger bekannt.\"                                              eines Jahres zu übermitteln.\"","2300                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n159. § 300 wird wie folgt geändert:                               sehen Fassung, die Operationen nach· Absatz 1\nSatz 1 Nr. 6 sind nach dem fünfstelligen Schlüssel\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „handschrift-\nder Internationalen Klassifikation der Prozeduren in\nlich oder maschinell\" durch das Wort „maschi-\nder Medizin in der jeweiligen vom Deutschen Institut\nnenlesbar\" ersetzt. .\nfür medizinische Dokumentation und Information im\nb) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestri-              Auftrag des Bundesministers für Gesundheit her-\nchen.                                                   ausgegebenen deutschen Fassung zu verschlüs-\nseln. Der Bundesminister für Gesundheit gibt den\n160. § 301 wird wie folgt gefaßt:                                 Zeitpunkt der Inkraftsetzung der jeweiligen Fassung\ndes Schlüssels und der Klassifikation für die Anwen-\n,,§ 301\ndung nach Satz 1 im Bundesanzeiger bekannt. Die\nKrankenhäuser                            Fachabteilungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 sind\n( 1) Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser            nach der Gliederung in Anhang 1 zum Kosten- und\nsind verpflichtet, den Krankenkassen bei Kranken-            Leistungsnachweis nach § 16 Abs. 4 der Bundes-\nhausbehandlung folgende Angaben maschinenles-                pflegesatzverordnung anzugeben.\nbar zu übermitteln:\n(3) Das Nähere über Form und Inhalt der erforder-\n1. die Angaben nach§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 sowie            lichen Vordrucke, die Zeitabstände für die Übermitt-\ndas krankenhausinterne Kennzeichen des Ver-            lung der Angaben nach Absatz 1 und das VerfahreR\nsicherten,                                             der Abrechnung auf maschinell verwertbaren\n2. das lnstitutionskennzeichen des Krankenhauses            Datenträgern vereinbaren die Spitzenverbände der\nund der Krankenkasse,                                  Krankenkassen gemeinsam mit der Deutschen\nKrankenhausgesellschaft oder den Bundesverbän-\n3. den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Aufnah-           den der Krankenhausträger gemeinsam.\nme sowie die Einweisungsdiagnose, die Auf-\nnahmediagnose, bei einer Änderung der Aufnah-               (4) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,\nmediagnose die nachfolgenden Diagnosen, die            für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 besteht,\nvoraussichtliche Dauer der Krankenhausbe-              sind verpflichtet den Krankenkassen bei stationärer\nhandlung sowie, falls diese überschritten wird,        Behandlung folgende Angaben maschinenlesbar zu\nauf Verlangen der Krankenkasse die medizini-           übermitteln:\nsche Begründung,                                       1. die Angaben nach§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 sowie\n4. bei ärztlicher Verordnung von Krankenhaus-                     das interne Kennzeichen der Einrichtung für den\nbehandlung die Arztnummer des einweisenden                   Versicherten,\nArztes, bei Verlegung das lnstitutionskennzei-         2. das lnstitutionskennzeichen der Vorsorge- oder\nchen des veranlassenden Krankenhauses, bei                   Rehabilitationseinrichtung und der Kranken-\nNotfallaufnahme die die Aufnahme veranlassen-                kasse,\nde Stelle,\n3. den Tag der Aufnahme, die Einweisungsdia-\n5. die Bezeichnung der aufnehmenden Fachabtei-                    gnose, die Aufnahmediagnose, die voraussichtli-\nlung, bei Verlegung die der weiterbehandelnden               che Dauer der Behandlung sowie, falls diese\nFachabteilungen,                                             überschritten wird, auf Verlangen der Kranken-\n6. Datum und Art der im jeweiligen Krankenhaus                    kasse die medizinische Begründung,\ndurchgeführten Operationen,                            4. bei ärztlicher Verordnung von Vorsorge- oder\n7. den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlas-                 Rehabilitationsmaßnahmen die Arztnummer des\nsung oder der externen Verlegung sowie die                   einweisenden Arztes,\nEntlassungs- oder Verlegungsdiagnose; bei ex-          5. den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlas-\nterner Verlegung das lnstitutionskennzeichen                 sung oder der externen Verlegung sowie die\nder aufnehmenden Institution,                                Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose; bei ex-\n8. Angaben über die im jeweiligen Krankenhaus                     terner Verlegung das lnstitutionskennzeichen\ndurchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen so-                  der aufnehmenden Institution,\nwie Vorschläge für die Art der weiteren Behand-        6. Angaben über die durchgeführten Vorsorge- und\nlung mit Angabe geeigneter Einrichtungen,                    Rehabilitationsmaßnahmen sowie Vorschläge\n9. die nach den§§ 115a und 115b sowie nach der                    für die Art der weiteren Behandlung mit Angabe\nBundespflegesatzverordnung berechneten Ent-                  geeigneter Einrichtungen,\ngelte.                                                 7. die berechneten Entgelte.\nDie Übermittlung der medizinischen Begründung               Die Übermittlung der medizinischen Begründung\nvon Verlängerungen der Verweildauer nach Satz 1             von Verlängerungen der Verweildauer nach Satz 1\nNr. 3 sowie der Angaben- nach Satz 1 Nr. 8 ist auch         Nr. 3 sowie Angaben nach Satz 1 Nr. 6 ist auch in\nin nicht maschinenlesbarer Form zulässig.                   nicht maschinenlesbarer Form zulässig. Für die An-\n(2) Die Diagnosen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und         gabe der Diagnosen nach Satz 1 Nr. 3 und 5 gilt\n7 sind nach dem vierstelligen Schlüssel der Interna-        Absatz 2 entsprechend. Absatz 3 gilt entspre-\ntionalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweili-     chend.\ngen vom Deutschen Institut für medizinische Doku-               (5) Die ermächtigten Krankenhausärzte sind ver-\nmentation und Information im Auftrag des Bundes-            pflichtet, dem Krankenhausträger im Rahmen des\nministers für Gesundheit herausgegebenen deut-              Verfahrens nach § 120 Abs. 1 Satz 3 die für die","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                              2301\nAbrechnung der vertragsärztlichen Leistungen er-         163. § 304 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nforderlichen Unterlagen zu übermitteln; § 295 gilt\n,,2. die Daten nach § 292 Abs. 2, § 295 Abs. 2,\nentsprechend. Der Krankenhausträger hat den Kas-\n§ 296 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 297 und 299\nsenärztlichen Vereinigungen die Abrechnungsunter-\nspätestens nach zwei Jahren\".\nlagen zum Zweck der Abrechnung vorzulegen. Die\nSätze 1 und 2 gelten für die Abrechnung wahlärztli-\ncher Leistungen entsprechend.\"                           164. § 305 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 305\n161. § 302 wird wie folgt geändert:                                                  Auskünfte an Versicherte\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                         Die Krankenkassen unterrichten die Versicherten\n„Abrechnung                           auf deren Antrag über die im jeweils letzten Ge-\nder sonstigen Leistungserbringer\".               schäftsjahr in Anspruch genommenen Leistungen\nund deren Kosten. Die Kassenärztlichen und die\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                             Kassenzahnärztlichen Vereinigungen übermitteln\n,,(1) Die Leistungserbringer im Bereich der Heil-      den Krankenkassen in den Fällen cfes Satzes 1 die\nund Hilfsmittel und die weiteren Leistungserbrin-        Angaben über die von den Versicherten in Anspruch\nger sind verpflichtet, maschinenlesbar in den            genommenen ärztlichen und zahnärztlichen Lei-\nAbrechnungsbelegen die von ihnen erbrachten              stungen und deren Kosten für jeden Versicherten\nLeistungen nach Art, Menge und Preis zu be-             gesondert in einer Form, die eine Kenntnisnahme\nzeichnen und den Tag der Leistungserbringung             durch die Krankenkassen ausschließt. Die Kranken-\nsowie die Arztnummer des verordnenden Arztes             kassen leiten die Angaben an den Versicherten\nund die Angaben nach§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 6            weiter. Eine Mitteilung an die Leistungserbringer\nanzugeben; bei der Abrechnung über die Abga-             über die Unterrichtung des Versicherten ist nicht\nbe von Hilfsmitteln sind dabei die Bezeichnun-          zulässig. Die Krankenkassen können in ihrer Sat-\ngen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 128 zu         zung das Nähere über das Verfahren der Unterrich-\nverwenden.\"                                              tung regeln.\"\n162. § 303 wird wie folgt gefaßt:                             165. Dem § 308 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\n,,§ 303                            „Vom 1. Januar 1995 an gelten die Vorschriften\ndieses Kapitels mit Ausnahme des § 309 Abs. 5,\nErgänzende Regelungen\n§ 310 Abs. 3 sowie des§ 311 Abs. 2 und 4 im Land\n(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und              Berlin nicht.\"\ndie Verbände der Ersatzkassen können mit den\nLeistungserbringern oder ihren Verbänden verein-         166. § 309 wird wie folgt geändert:\nbaren, daß\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n1. der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungs-\nbelege eingeschränkt,                                        „Vom 1. Januar 1996 an gelten §§ 173 bis 177\nentsprechend.\"\n2. bei der Abrechnung von Leistungen von einzel-\nnen Angaben ganz oder teilweise abgesehen               b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nwird, wenn dadurch eine ordnungsgemäße Abrech-                     „Vom 1. Januar 1996 an gelten §§ 173 bis 175\nnung und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben                   entsprechend.\"\nder Krankenkassen nicht gefährdet werden.                     c) In Absatz 5 wird im letzten Halbsatz das Wort\n,,Versicherung\" durch das Wort „Pflichtversiche-\n(2) Die Krankenkassen können zur Vorbereitung\nrung\" ersetzt.\nder Prüfungen nach den §§ 106, 112 Abs. 2 Satz 1\nNr. 2 und § 113 sowie zur Vorbereitung der Unter-\nrichtung der Versicherten nach § 305 Arbeitsge-         167. § 310 wird wie folgt geändert:\nmeinschaften nach § 219 mit der Speicherung und              a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nVerarbeitung der dafür erforderlichen Daten beauf-\n,,(1) Bei der Anwendung des§ 23 Abs. 6, § 24\ntragen. Die den Arbeitsgemeinschaften übermittel-\nAbs. 3, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 5 und des § 41\nten versichertenbezogenen Daten sind vor der                      Abs. 3 sind kalendertäglich bis zum 31. Dezem:-\nÜbermittlung zu anonymisieren. Die Identifikation\nber 1993 8 Deutsche Mark und vom 1. Januar\ndes Versicherten durch die Krankenkasse ist dabei\n1994 an 9 Deutsche Mark zu zahlen.\"\nzu ermöglichen; sie ist zulässig, soweit sie für die in\nSatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. § 286 gilt          b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nentsprechend.                                                     „Die erforderlichen Untersuchungen gemäß § 30\n(3) Die Krankenkassen dürfen ab 1. Januar 1995 ·              Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 gelten für den Zeitraum\nAbrechnungen der Leistungserbringer nur vergüten,                 der Jahre 1989 bis 1991 als in Anspruch ge-\nwenn die Daten nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 6, § 295               nommen.\"\nAbs. 1 und 2, § 296 Abs. 1 und 2, § 297 Abs. 2,\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n§ 300 Abs. 1, § 301 Abs. 1 und § 302 Abs. 1, in dem\njeweils zugelassenen Umfang maschinenlesbar                         ,,( 4) Solange § 311 Abs. 1 Buchstabe c anzu-\noder auf maschinell verwertbaren Datenträgern, an-                wenden ist, sind für die Anwendung des § 23\ngegeben oder übermittelt worden sind.\"                           Abs. 5 Satz 3 und 4 und des § 40 Abs. 3 Satz 3","2302                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nhöchstens die Ausgaben aller Krankenkassen                   cc) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\nmit Sitz im Bundesgebiet außerhalb des Beitritts-\n„c) In den Organen der Kassenärztlichen\ngebietes je Mitglied im vorvergangenen Kalen-\nVereinigung sind die Ärzte, die in Ein-\nderjahr, die entsprechend der Entwicklung der\nrichtungen nach Absatz 2 beschäftigt\nnach den §§ 270 und 270 a zu ermittelnden bei-\nsind, im Verhältnis ihrer Zahl zu der der\ntragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder dieser\nVertragsärzte vertreten. Das zu Beginn\nKrankenkassen im darauf folgenden Kalender-\nder Wahlperiode bestehende Verhältnis\njahr je Mitglied erhöht werden, zugrunde zu le-\nnach Buchstabe c Satz 1 gilt für die\ngen; dieser Betrag wird um den Vomhundertsatz\ngesamte Dauer.\"\nvermindert, um den sich die in § 18 Abs. 2 des\nVierten Buches bestimmte Bezugsgröße (Ost)                c) Absatz 8 wird gestrichen.\nvon der in § 18 Abs. 1 des Vierten Buches                 d) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:\nbestimmten Bezugsgröße unterscheidet.\"\n„Für die Anstellung von Ärzten nach § 95 Abs. 9\nd) Die Absätze 5, 6, 8 und 10 werden gestrichen.                 gilt Satz 1 entsprechend.\"\ne) In Absatz 11 Satz 2 wird das Wort „Juli\" durch\ndas Wort „Januar\" ersetzt.                          169.  § 311 a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird der Punkt durch einen Strich-\n168. § 311 wird wie folgt geändert:                                   punkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                               „ab 1. Januar 1993 beträgt der Abschlag 20 vom\nHundert.\"\n,,(2) Zur Sicherstellung der vertragsärztlichen\nVersorgung werden bei Anwendung des § 72 die               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nim Beitrittsgebiet bestehenden ärztlich geleiteten            aa) Nach den Worten „24 vom Hundert\" werden\nkommunalen, staatlichen und freigemeinnützi-                       ein Komma und die Worte „ab 1. Januar\ngen Gesundheitseinrichtungen einschließlich der                    1993 22 vom Hundert,\" eingefügt.\nEinrichtungen des Betriebsgesundheitswesens\n(Polikliniken, Ambulatorien, Arztpraxen) sowie                bb) Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt und\ndiabetologische, nephrologische, onkologische                      folgender Halbsatz angefügt:\nund rheumatologische Fachambulanzen mit                            ,,ab 1. Januar 1993 23 vom Hundert.\"\nDispensaireauftrag kraft Gesetzes zur ambulan-\nten Versorgung zugelassen, soweit sie am 1. Ok-\ntober 1992 noch bestanden. Die kirchlichen           170. § 312 wird wie folgt geändert:\nFachambulanzen sind kraft Gesetzes bis zum                 a) Dem Absatz 6 wir~ folgender Satz angefügt:\n31. Dezember 1995 zur ambulanten Versorgung\n„Vom 1. Januar 1996 an gelten die §§ 173 bis\nzugelassen, soweit sie am 1. Oktober 1992 noch\n177 entsprechend.\"\nbestanden. Die zuständigen Aufsichtsbehörden\nder Länder teilen die Fachambulanzen, die die\nb) Dem Absatz 7 a wird folgender Satz angefügt:\nVoraussetzungen des Satzes 1 und 2 erfüllen,\nmit ihren Tätigkeitsfeldern und der Zahl der Ärzte            „Vom 1. Januar 1996 an gelten die §§ 173 bis\nden Kassenärztlichen Vereinigungen und dem                    177 entsprechend.\"\nBundesminister für Gesundheit mit. Der Zulas-\nsungsausschuß kann die Zulassung nach Satz 1               c) Dem Absatz 7b wird folgender Satz angefügt:\nund 2 widerrufen, wenn eine ordnungsgemäße                   „Vom 1. Januar 1996 an ist der nach § 257\nund wirtschaftliche ambulante Versorgung durch               Abs. 2 a Satz 2 für das Bundesgebiet ohne das\ndie Einrichtung nicht möglich ist. Die Landesaus-             Beitrittsgebiet zu errechnende durchschnittliche\nschüsse der Ärzte und Krankenkassen haben                    Höchstbeitrag anzuwenden.\"\ndie in den Einrichtungen nach Satz 1 und 2\nbeschäftigten Ärzte bei der Bedarfsplanung zu\n171. § 313 Abs. 10 wird wie folgt geändert:\nberücksichtigen. Die Anstellung eines Arztes in\neiner Einrichtung nach Satz 1 oder 2 bedarf der           a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:\nGenehmigung des Zulassungsausschusses. Die                   ,,a) Der Finanzausgleich für aufwendige Lei-\nGenehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraus-                     stungsfälle nach § 265, für finanzielle Hilfen\nsetzungen des § 95 Abs. 2 Satz 3 erfüllt sind;                     in besonderen Notlagen nach § 265 a, der\ndies gilt in einem Planungsbereich, in dem be-                     Risikostrukturausgleich nach § 266 und die\nreits vor der Antragstellung eine Überversorgung                  Datenerhebung nach § 267 sind für das Bei-\nfestgestellt ist nur dann, wenn sonst der ~_um                    trittsgebiet getrennt durchzuführen. Bei der\n1 . Oktober 1992 festgesetzte Bestand von Arz-                    Anwendung der §§ 265 bis 267 dürfen nur\nten unterschritten würde. Fachambulanzen mit                      beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder\nDispensaireauftrag sind der fachärztlichen Ver-                   und Aufwendungen für Versicherte berück-\nsorgung (§ 73) zuzuordnen.\"                                       sichtigt werden, die einer Krankenkasse mit\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                  Sitz in dem Beitrittsgebiet angehören oder\nangehören würden, wenn sie nicht bei einer\naa) In Satz 1 werden die Worte „bis zum\nanderen sich über den gesamten Geltungs-\n31. Dezember 1995\" gestrichen.\nbereich dieses Gesetzes erstreckenden\nbb) Buchstabe b wird gestrichen.                                  Krankenkasse versichert wären.\"","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                                  2303\nb) Folgender Buchstabe b wird eingefügt:                und zur Bundesanstalt für Arbeit an die Einzugsstelle\ngezahlt, die der Arbeitgeber in entsprechender Anwen-\n„b) Der Risikostrukturausgleich nach § 266 ist\ndung des § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches\nfür Versicherte im Land Berlin abweichend\ngewählt hat. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen\nvon Buchstabe a nach den für das bisherige\ndes § 28 f Abs. 2 die nach § 175 Abs. 3 Satz 3 des\nBundesgebiet       geltenden    Regelungen\nFünften Buches bestimmte Krankenkasse.\"\ndurchzuführen. Für versicherte Mitglieder in\ndem Teil des Landes Berlin, in dem das\nGrundgesetz bis zum Inkrafttreten des Eini-   2. In § 31 wird nach Absatz 3 folgender Absatz einge-\ngungsvertrages nicht galt, gilt als beitrags-    fügt:\npflichtige Einnahmen nach § 266 Abs. 3 das         ,,(3 a) Bei den in § 35 a Abs. 1 genannten Krankenkas-\neinfache arithmetische Mittel zwischen den       sen wird abweichend von Absatz 1 ein Verwaltungsrat\ndurchschnittlichen beitragspflichtigen Ein-      als Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamtlicher\nnahmen je Mitglied der in diesem Teil des        Vorstand gebildet. § 31 Abs. 1 Satz 2 gilt für diese\nLandes Berlin versicherten Mitglieder und        Krankenkassen nicht.\"\nden durchschnittlichen beitragspflichtigen\nEinnahmen je Mitglied aller im Land Berlin    3. § 33 wird wie folgt geändert:\nversicherten Mitglieder der Krankenkasse.\"\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\nc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.\n,,Vertreterversammlung, Verwaltungsrat\".\nb) Es wird folgender Absatz angefügt:\nArtikel 2\n,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nZweite Änderung                                 den Verwaltungsrat nach§ 31 Abs. 3a. Soweit das\ndes fünften Buches Sozialgesetzbuch                           Sozialgesetzbuch Bestimmungen über die Vertre-\nterversammlung oder deren Vorsitzenden trifft, gel-\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, zuletzt geändert                  ten diese für den Verwaltungsrat oder dessen Vor-\ndurch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:             sitzenden. Dem Verwaltungsrat oder dessen Vorsit-\nzenden obliegen auch die Aufgaben des Vorstandes\n1. § 12 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                 oder dessen Vorsitzenden nach § 37 Abs. 2, § 38\n,,(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechts-               und nach dem Zweiten Titel.\"\ngrundlage oder entgegen geltendem Recht erbracht\nund hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewußt oder          4. Nach § 35 wird folgender Paragraph eingefügt:\nhätte es hiervon wissen müssen, hat die zuständige                                         ,,§ 35a\nAufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmit-\nVorstand bei Orts-, Betriebs-\nglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vor-\nund lnnungskrankenkassen sowie Ersatzkassen\nstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung\nentstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls               (1) Bei den Orts-, Betriebs- und lnnungskrankenkas-\nder Verwaltungsrat das Regreßverfahren nicht bereits         sen sowie den Ersatzkassen verwaltet der Vorstand die\nvon sich aus eingeleitet hat.\"                               Krankenkasse und vertritt die Krankenkasse gerichtlich\nund außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für\n2. § 93 wird gestrichen.                                         die Krankenkasse maßgebendes Recht nichts Abwei-\nchendes bestimmen. In der Satzung oder im Einzelfall\ndurch den Vorstand kann bestimmt werden, daß auch\n3. § 147 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\neinzelne Mitglieder des Vorstandes die Krankenkasse\n,,(1) Der Arbeitgeber kann für einen oder mehrere           vertreten können. Innerhalb der vom Vorstand erlasse-\nBetriebe eine Betriebskrankenkasse errichten, wenn           nen Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des Vorstands\n1. in diesen Betrieben regelmäßig mindestens 1 000           seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich. Bei Mei-\nVersicherungspflichtige beschäftigt werden und          nungsverschiedenheiten entscheidet der Vorstand; bei\nStimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.\n2. ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert ist.\"\n(2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat zu berich-\nten über\nArtikel 3                             1. die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätz-\nlicher Bedeutung,\nÄnderung\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch                      2. die finanzielle Situation und die voraussichtliche\nEntwicklung.\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Geset-\nAußerdem ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates\nzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt\naus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten.\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember\n1992 (BGBI. 1 S. 2044), wird wie folgt geändert:                     (3) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit\nhauptamtlich aus. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre;\n1. In § 28 i Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt           die Wiederwahl ist möglich.\ngefaßt:\n(4) Der Vorstand besteht bei Krankenkassen mit bis\n,.Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versi-        zu 500 000 Mitgliedern aus höchstens zwei Personen,\nchert sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung            bei mehr als 500 000 Mitgliedern aus höchstens drei","2304                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nPersonen. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich          ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden oder sie\ngegenseitig. § 37 Abs. 2 gilt entsprechend. Besteht der         unanfechtbar geworden ist.\"\nVorstand nur aus einer Person, hat der Verwaltungsrat\neinen leitenden Beschäftigten der Krankenkasse mit\ndessen Stellvertretung zu beauftragen.\nArtikel 4\n(5) Der Vorstand sowie aus seiner Mitte der Vor-\nstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden                                    Änderung\nvon dem Verwaltungsrat gewählt. Bei Betriebskranken-              des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nkassen bleibt § 147 Abs. 2 des Fünften Buches unbe-\nrührt; bestellt der Arbeitgeber auf seine Kosten die für       § 32 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-\ndie Führung der Geschäfte erforderlichen Personen, so       buch vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), das\nbedarf die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes         zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember\nder Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter       1992 (BGBI. 1 S. 2044) geändert worden ist, wird wie folgt\nim Verwaltungsrat. Stimmt der Verwaltungsrat nicht zu       gefaßt:\nund bestellt der Arbeitgeber keine anderen Mitglieder       „Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet\ndes Vorstandes, die die Zustimmung finden, werden           haben und stationäre medizinische Leistungen in An-\ndie Aufgaben der Vorstandsmitglieder auf Kosten             spruch nehmen, zahlen für jeden Kalendertag dieser Lei-\nder Betriebskrankenkasse durch die Aufsichtsbehörde         stungen den sich nach§ 39 Abs. 4 und§ 310 Abs. 1 des\noder durch Beauftragte der Aufsichtsbehörde einstwei-       Fünften Buches ergebenden Betrag.\"\nlen wahrgenommen.\n(6) Der Verwaltungsrat hat bei seiner Wahl darauf zu\nachten, daß die Mitglieder des Vorstands die erforderli-\nche fachliche Eignung zur Führung der Verwaltungsge-                                   Artikel 5\nschäfte besitzen auf Grund einer Fort- oder Weiterbil-                                Änderung\ndung im Krankenkassendienst oder einer Fachhoch-                      der Reichsversicherungsordnung\nschul- oder Hochschulausbildung sowie in beiden Fäl-\nlen zusätzlich auf Grund mehrjähriger Berufserfahrung          Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge-\nin herausgehobenen Führungsfunktionen.                      setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlich-\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3\n(7) Für eine Amtsenthebung und eine Amtsentbin-\ndes Gesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1398), wird wie\ndung eines Mitglieds des Vorstands durch den Verwal-\nfolgt geändert:\ntungsrat gilt § 59 Abs. 2 und 3 entsprechend. Gründe\nfür eine Amtsenthebung oder eine Amtsentbindung\nsind auch Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ge-               1. Nach § 357 wird folgender Paragraph eingefügt:\nschäftsführung oder Vertrauensentzug durch den                                            ,,§ 358\nVerwaltungsrat, es sei denn, daß das Vertrauen aus\nVerträge mit Angestellten, die der Dienstordnung\noffenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist.\"\nunterstehen sollen (§§ 349, 354 Abs. 1), dürfen ab dem\n1. Januar 1993 nicht mehr abgeschlossen werden, es\n5. § 36 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird gestrichen.                       sei denn, der Angestellte unterstand am 31. Dezember\n1992 bereits einer Dienstordnung.\"\n6. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                           2. In § 413 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „357\" durch die\nAngabe „358\" ersetzt.\n„Die Vertreterversammlung hat höchstens sechzig\nMitglieder; der Verwaltungsrat der in § 35a Abs. 1\ngenannten Krankenkassen hat höchstens dreißig\nMitglieder.\"                                                                    Artikel 6\nb) Satz 3 wird gestrichen.                                                          Änderung\ndes Gesetzes über\n7. Dem § 44 wird folgender Absatz angefügt:\ndie Krankenversicherung der Landwirte\n,,(4) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates bei           Das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwir-\nden Krankenkassen nach § 35 a kann von dem jeweili-         te vom 10. August 1972 (BGBI. 1S. 1433), zuletzt geändert\ngen Spitzenverband innerhalb seiner Kassenart in sei-       durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1\nner Satzung mit einer Mehrheit von mehr als drei Vier-      S. 1398), wird wie folgt geändert:\nteln der stimmberechtigten Mitglieder von der folgen-\nIn § 29 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Für versiche-\nden Amtsperiode an abweichend von den Absätzen 1\nrungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die ren-\nund 2 geregelt werden. Der Verwaltungsrat muß minde-\ntenversicherungspflichtig sind und\" durch folgende Worte\nstens zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten be-\nersetzt:\nstehen.\"\n„Für\n8. § 89 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                    1. versicherungspflichtige mitarbeitende Familienange-\n,,Die Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwal-           hörige, die rentenversicherungspflichtig sind,\ntungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden, wenn        2. sonstige Mitglieder, die\".","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                              2305\nArtikel 7                         2. § 3 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung                                                         ,,§ 3\ndes zweiten Gesetzes über                          (1) Die Eintragung in das Arztregister ist bei der\ndie Krankenversicherung der Landwirte                  nach § 4 zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung\nzu beantragen.\nDas Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der\nLandwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477,                (2) Voraussetzungen für die Eintragung sind\n2557), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom      a) die Approbation als Arzt,\n20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2325), wird wie folgt\ngeändert:                                                     b) der erfolgreiche Abschluß entweder einer allge-\nmeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Wei-\nterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der\n1. Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                   Befugnis zum Führen einer entsprechenden\n,,§ 257 Abs. 2a bis 2c des Fünften Buches Sozialge-           Gebietsbezeichnung oder der Nachweis einer\nsetzbuch gilt entsprechend.\"                                  Qualifikation, die gemäß § 95a Abs. 4 und 5 des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt ist.\n2. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „zwölf\" durch das Wort       (3) Eine allgemeinmedizinische Weiterbildung im\n„vierundzwanzig\" und das Wort „sechs\" durch das Wort       Sinne von Absatz 2 Buchstabe b ist nachgewiesen,\n,,zwölf\" ersetzt.\nwenn der Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften\nzum Führen der Facharztbezeichnung für Allgemein-\n3. § 20 wird gestrichen.                                       medizin berechtigt ist und diese Berechtigung nach\neiner mindestens dreijährigen erfolgreichen Weiterbil-\n4. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „oder Erzie-          dung in der Allgemeinmedizin bei zur Weiterbildung\nhungsurlaub in Anspruch genommen wird\" ersetzt             ermächtigten Ärzten und in dafür zugelassenen Ein-\ndurch die Worte „oder nach gesetzlichen Vorschriften       richtungen erworben hat.\nErziehungsgeld bezogen oder Erziehungsurlaub in An-           (4) Die allgemeinmedizinische Weiterbildung muß\nspruch genommen wird\" ersetzt.\nunbeschadet ihrer mindestens dreijährigen Dauer in-\nhaltlich mindestens den Anforderungen der Richtlinie\n5. § 38 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                          des Rates der EG vom 15. September 1986 über die\nspezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin\n,,§ 220 Abs. 2 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-\n(86/457/EWG) entsprechen und mit dem Erwerb der\nbuch gilt entsprechend.\"\nFacharztbezeichnung für Allgemeinmedizin ab-\nschließen. Sie hat insbesondere folgende Tätigkeiten\n6. In § 58 werden die Worte „und die Vorschriften des          einzuschließen:\nSelbstverwaltungsgesetzes\" gestrichen.                     a) mindestens sechs Monate in der Praxis eines zur\nWeiterbildung in der Allgemeinmedizin ermächtig-\nten niedergelassenen Arztes,\nArtikel 8                            b) mindestens sechs Monate in zugelassenen Kran-\nÄnderung                                   kenhäusern,\ndes Künstlersozialversicherungsgesetzes                  c) höchstens sechs Monate in anderen zugelassenen\nEinrichtungen oder Diensten des Gesundheitswe-\nDem § 10 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungs-                sen, soweit der Arzt mit einer patientenbezogenen\ngesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 705), das zuletzt           Tätigkeit betraut ist.\ndurch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1\nS. 1606) geändert worden ist, wird folgender Satz ange-           (5) Soweit die Tätigkeit als Arzt im Praktikum\nfügt:                                                          a) im Krankenhaus in den Gebieten Innere Medizin,\n,,§ 257 Abs. 2a bis 2c des Fünften Buches Sozialgesetz-            Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kin-\nbuch gilt entsprechend.\"                                           derheilkunde oder Nervenheilkunde oder\nb) in der Praxis eines niedergelassenen Arztes abge-\nleistet worden ist,\nArtikel 9\nwird diese auf die Weiterbildung nach Absatz 2 Buch-\nÄnderung                              stabe b bis zur Höchstdauer von insgesamt 18 Mona-\nder Zulassungsverordnung für Kassenärzte                   ten angerechnet.\"\nDie Zulassungsverordnung für Kassenärzte in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25,      3. In § 5 Abs. 2 wird das Wort „Kassenarztsitz\" durch das\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert         Wort „Vertragsarztsitz\" ersetzt.\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991\n(BGBI. 1 S. 2325), wird wie folgt geändert:                 4. In § 6 Abs. 2 wird nach dem Wort „Krankenkasse\" das\nWort „oder\" durch ein Komma ersetzt und nach den\n1. Die Bezeichnung „Zulassungsverordnung für Kasse-          Worten „Landesverbandes der Krankenkassen\" die\nnärzte\" wird durch die Bezeichnung „Zulassungsver-       Worte „oder der Verbände der Ersatzkassen\" einge-\nordnung für Vertragsärzte\" ersetzt.                      fügt.","2306                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n5. In § 9 Abs. 1 wird nach dem Wort „Krankenkassen\"          15. § 20 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „und\" durch ein Komma ersetzt und nach               a) In Absatz 1 wird das Wort „kassenärztlicher'' durch\nden Worten „Landesverbände der Krankenkassen\" die                das Wort „vertragsärztlicher'' ersetzt.\nWorte „und die Verbände der Ersatzkassen\" einge-\nfügt.                                                         b) In Absatz 2 wird das Wort „kassenärztlicher'' durch\ndas Wort „vertragsärztlicher'', das Wort „Kassen-\narztes\" durch das Wort „Vertragsarztes\" und das\n6. In § 11 Abs. 1 werden nach dem Wort „Krankenkas-                 Wort „Kassenarztsitz\" durch das Wort „Vertrags-\nsen\" die Worte „sowie den Verbänden der Ersatzkas-\narztsitz\" ersetzt.\nsen\" eingefügt.\n16. § 24 wird wie folgt geändert:\n7. § 12 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird das Wort „Kassenarztsitz\" durch\na) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „kassenärzt-                das Wort „Vertragsarztsitz\" ersetzt.\nlichen\" durch das Wort „vertragsärztlichen\" er-\nsetzt.                                                   b) In Absatz 2 wird das Wort „Kassenarzt\" durch das\nWort „Vertragsarzt\" und jeweils das Wort\nb) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „kassenärzt-                ,,Kassenarztsitz\" durch das Wort „ Vertragsarztsitz\"\nlichen\" durch das Wort „vertragsärztlichen\" und das         ersetzt. ·\nWort „kassenärztliche\" durch das Wort „vertrags-\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Kassenarzt\" durch das\n. ärztliche\" ersetzt.\nWort „Vertragsarzt\" ersetzt.\nc) In Absatz 4 wird das Wort „kassenärztlichen\" durch         d) In Absatz 4 wird das Wort „Kassenarztes\" durch\ndas Wort „vertragsärztlichen\" und das Wort „Kas-            das Wort „Vertragsarztes\", das Wort „Kassenarzt-\nsenarztsitzes\" durch das Wort „Vertragsarztsitzes\"          sitzes\" durch das Wort „Vertragsarztsitzes\" und\nersetzt.                                                    das Wort „kassenärztlichen\" durch das Wort „ver-\ntragsärztlichen\" ersetzt.\n8. In§ 13 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „Bundesverbände\"\ndurch das Wort „Spitzenverbände\" ersetzt.                 17. § 26 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird das Wort „Kassenarztes\" durch\n9. In § 15 wird das Wort „Kassenärzten\" durch das Wort              das Wort „Vertragsarztes\" und das Wort „kassen-\n,,Vertragsärzten\" und jeweils das Wort „Kassenarzt-              ärztlichen\" durch das Wort „vertragsärztlichen\" er-\nsitze\" durch das Wort „Vertragsarztsitze\" ersetzt.\nsetzt.\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Kassenarzt\" durch das\n10. § 16 b Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:                        Wort „Vertragsarzt\" ersetzt und nach dem Wort\n,,(1) Der Landesausschuß hat von Amts wegen zu                „Krankenkassen\" die Worte „sowie die Verbände\nprüfen, ob in einem Planungsbereich eine ärztliche               der Ersatzkassen\" eingefügt.\nÜberversorgung vorliegt. Überversorgung ist anzu-\nnehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Ver-\n18. In § 27 werden nach dem Wort „Krankenkassen\" die\nsorgungsgrad um 10 vom Hundert überschritten ist.\nWorte „sowie die Verbände der Ersatzkassen\" einge-\nHierbei sind die in den Richtlinien des Bundesaus-\nfügt.\nschusses der Ärzte und Krankenkassen vorgesehe-\nnen Maßstäbe, Grundlagen und Verfahren zu be-\nrücksichtigen. Vertragsärzte sind mit dem Faktor 1,      19. § 28 wird wie folgt geändert:\nbeim Vertragsarzt angestellte ganztags beschäftigte          a) In Absatz .1 wird das Wort „Kassenarztes\" durch\nÄrzte mit dem Faktor 1 und halbtags beschäftigte                das Wort „Vertragsarztes\", das Wort „Kassenarzt\"\nÄrzte mit dem Faktor 0,5 zu berücksichtigen.                    durch das Wort „Vertragsarzt\" und das Wort „kas-\n(2) Stellt der Landesausschuß fest, daß eine Über-            senärztlichen\" durch das Wort „vertragsärztlichen\"\nversorgung vorliegt, so hat er mit verbindlicher Wir-           ersetzt.\nkung für einen oder mehrere Zulassungsausschüsse             b) In Absatz 2 wird das Wort „und\" durch ein Komma\nnach Maßgabe des § 103 Abs. 2 des Fünften Buches                ersetzt und nach den Worten „Landesverbände der\nSozialgesetzbuch Zulassungsbeschränkungen an-                    Krankenkassen\" die Worte „und die Verbände der\nzuordnen.\"                                                       Ersatzkassen\" eingefügt.\n11. § 16 c wird gestrichen.                                   20. § 31 wird wie folgt geändert:\na) In den Absätzen 1, 2, 3, 8 und 9 wird jeweils das\n12. In § 17 wird das Wort „Kassenarzt\" durch das Wort\nWort      „kassenärztlichen\"   durch    das    Wort\n„Vertragsarzt\" und das Wort „kassenärztliche\" durch\n,,vertragsärztlichen\" ersetzt.\ndas Wort „vertragsärztliche\" ersetzt.\nb) In den Absätzen 2 und 5 wird jeweils das Wort\n13. In § 18 Abs. 1 wird das Wort „Kassenarztsitz\" durch              ,,Bundesverbänden\" durch das Wort „Spitzenver-\ndas Wort „Vertragsarztsitz\" ersetzt.                            bänden\" ersetzt.\n14. In § 19 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort ,,kassen-      21. In § 31 a Abs. 1 wird das Wort „kassenärztlichen\"\närztliche\" durch das Wort „vertragsärztliche\" ersetzt.       durch das Wort „vertragsärztlichen\" ersetzt.","Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                           2307\n22. Abschnitt IX erhält fo!gende Überschrift:                         kassen\" die Worte „sowie den Verbänden der Er-\nsatzkassen andererseits\" eingefügt.\n„Abschnitt IX\nVertreter, Assistenten,\nangestellte Ärzte und Gemeinschaftspraxis\".        28. In § 37 Abs. 2 wird das Wort „und\" durch ein Komma\nersetzt und nach dem Wort „Krankenkassen\" die Wor-\nte „und die Verbände der Ersatzkassen\" eingefügt.\n23. § 32 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Kassenarzt\" durch                                Artikel 10\ndas Wort „Vertragsarzt\" und das Wort                                      Änderung\n,,kassenärztliche\" durch das Wort „vertrags-      der Zulassungsverordnung für Kassenzahnärzte\närztliche\" ersetzt.\nDie Zulassungsverordnung für Kassenzahnärzte in der\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:                    im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n„Der Vertragsarzt darf sich grundsätzlich nur   8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-\ndurch einen anderen Vertragsarzt oder durch     ändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember\neinen Arzt, der die Voraussetzungen des § 3      1991 (BGBI. 1 S. 2325), wird wie folgt geändert:\nAbs. 2 erfüllt, vertreten lassen.\"\nb) In den Absätzen 2 und 4 werden jeweils das Wort        1. Die Bezeichnung „Zulassungsverordnung für Kas-\n„Kassenarzt\" durch das Wort „Vertragsarzt\" und            senzahnärzte\" wird durch die Bezeichnung ,,Zulas-\ndas Wort „kassenärztlichen\" durch das Wort „ver-          sungsverordnung für Vertragszahnärzte\" ersetzt.\ntragsärztlichen\" ersetzt.\n2. In § 5 Abs. 2 wird das Wort „Kassenzahnarztsitz\"\n24. In § 32a wird das Wort „kassenärztliche\" durch das            durch das Wort „Vertragszahnarztsitz\" ersetzt.\nWort „vertragsärztliche\" ersetzt.\n3. In § 6 Abs. 2 wird nach dem Wort „Krankenkasse\" das\n25. Nach § 32a wird folgender Paragraph eingefügt:                Wort „oder'' durch ein Komma ersetzt und nach den\nWorten „Landesverbandes der Krankenkassen\" die\n,,§ 32 b                            Worte „oder der Verbände der Ersatzkassen\" einge-\n(1) Der Vertragsarzt kann einen ganztags beschäf-          fügt.\n~\\gten Arzt oder höchstens zwei halbtags beschäftigte\nArzte anstellen. § 25 gilt für den angestellten Arzt\nentsprechend.                                              4. In § 9 Abs. 1 wird nach dem Wort „Krankenkassen\"\ndas Wort „und\" durch ein Komma ersetzt und nach\n(2) Die Anstellung bedarf der Genehmigung des              den Worten „Landesverbände der Krankenkassen\" die\nZulassungsausschusses. Für den Antrag gelten § 4              Worte „und die Verbände der Ersatzkassen\" einge-\nAbs. 2 bis 4 und § 18 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Die          fügt.\nGenehmigung ist zu versagen, wenn für den Pla-\n~ungsbereich bereits vor der Antragstellung eine\n5. In § 11 Abs. 1 werden nach dem Wort „Kranken-\nUberversorgung festgestellt war. § 21 gilt entspre-\nchend.                                                        kassen\" die Worte „sowie den Verbänden der Ersatz-\nkassen\" eingefügt.\n(3) Der Vertragsarzt hat den angestellten Arzt zur\nErfüllung der vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten.\n6. § 12 wird wie folgt geändert:\n(4) Über die angestellten Ärzte führt die Kassenärzt-\na) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „kassenzahn-\nliche Vereinigung (Registerstelle) ein besonderes\nVerzeichnis.\"                                                     ärztlichen\" durch das Wort „vertragszahnärzt-\nlichen\" ersetzt.\n26. § 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                          b) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „kassenzahn-\närztlichen\" durch das Wort „vertragszahnärzt-\na) In Satz 1 wird das Wort „kassenärztlicher\" durch               lichen\" und das Wort „kassenzahnärztliche\" durch\ndas Wort „vertragsärztlicher\" und das Wort „Kas-              das Wort „vertragszahnärztliche\" ersetzt.\nsenärzten\" durch das Wort „Vertragsärzten\" er-\nsetzt.                                                    c) In Absatz 4 wird das Wort „kassenzahnärztlichen\"\ndurch das Wort „vertragszahnärztlichen\" und das\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Krankenkasse\"\nWort „Kassenzahnarztsitzes\" durch das Wort „Ver-\ndie Worte „sowie die Verbände der Ersatzkassen\"\neingefügt.                                                    tragszahnarztsitzes\" ersetzt.\n7. In§ 13 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „Bundesverbände\"\n27. § 34 wird wie folgt geändert:                                 durch das Wort „Spitzenverbände\" ersetzt.\na) In Absatz 2 werden jeweils nach den Worten „Lan-\ndesverbänden der Krankenkassen\" die Worte „und         8. In § 15 wird das Wort „Kassenzahnärzten\" durch das\nden Verbänden der Ersatzkassen\" eingefügt.                Wort „Vertragszahnärzten\" und jeweils das Wort\nb) In Absatz 8 wird nach dem Wort „Vereinigung\" das           ,,Kassenzahnarztsitze\" durch das Wort „Vertrags-\nWort „einerseits\" und nach dem Wort „Kranken-             zahnarztsitze\" ersetzt.","2308                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n9. § 16b Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:                          ,,kassenzahnärztlichen\" durch das Wort „vertrags-\nzahnärztlichen\" ersetzt.\n,,{1) Der Landesausschuß hat von Amts wegen zu\nprüfen, ob in einem Planungsbereich eine zahnärzt-             b) In Absatz 2 wird das Wort „Kassenzahnarzt\" durch\nliche Überversorgung vorliegt. Überversorgung ist                  das Wort „Vertragszahnarzt\" ersetzt und nach dem\nanzunehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte                    Wort „Krankenkassen\" die Worte „sowie die Ver-\nVersorgungsgrad um 10 vom Hundert überschritten                    bände der Ersatzkassen\" eingefügt.\nist. Hierbei sind die in den Richtlinien des Bundesaus-\nschusses der Zahnärzte und Krankenkassen vorgese-          17. In § 27 werden nach dem Wort „Krankenkassen\" die\nhenen Maßstäbe, Grundlagen und Verfahren zu be-                Worte „sowie die Verbände der Ersatzkassen\" einge-\nrücksichtigen. Vertragszahnärzte sind mit dem Fak-             fügt.\ntor 1, beim Vertragszahnarzt angestellte ganztags be-\nschäftigte Zahnärzte mit dem Faktor 1 und halbtags         18. § 28 wird wie folgt geändert:\nbeschäftigte Zahnärzte mit dem Faktor 0,5 zu be-\nrücksichtigen.                                                 a) In Absatz 1 wird das Wort „Kassenzahnarztes\"\ndurch das Wort „Vertragszahnarztes\", das Wort\n(2) Ste!lt der Landesausschuß fest, daß eine Über-              ,,Kassenzahnarzt\" durch das Wort „Vertragszahn-\nversorgung vorliegt, so hat er mit verbindlicher Wir-              arzt\" und das Wort „kassenzahnärztlichen\" durch\nkung für einen oder mehrere Zulassungsausschüsse                   das Wort „vertragszahnärztlichen\" ersetzt.\nnach Maßgabe des § 103 Abs. 2 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch Zulassungsbeschränkungen an-                  b) In Absatz 2 wird das Wort „und\" durch ein Komma\nzuordnen.\"                                                         ersetzt und nach den Worten „Landesverbände der\nKrankenkassen\" die Worte „und die Verbände der\n10. § 16c wird gestrichen.                                              Ersatzkassen\" eingefügt.\n11. In § 17 wird das Wort „Kassenzahnarzt\" durch das            19. § 31 wird wie folgt geändert:\nWort „Vertragszahnarzt\" und das Wort „kassenzahn-\na) In den Absätzen 1, 2, 3, 8 und 9 wird jeweils das\närztliche\" durch das Wort „vertragszahnärztliche\" er-\nWort „kassenzahnärztlichen\" durch das Wort „ver-\nsetzt.\ntragszahnärztlichen\" ersetzt.\n12. In § 18 Abs. 1 wird das Wort „Kassenzahnarztsitz\"               b) In den Absätzen 2 und 5 wird jeweils das Wort\ndurch das Wort „Vertragszahnarztsitz\" ersetzt.                     ,,Bundesverbänden\" durch das Wort „Spitzenver-\nbänden\" ersetzt.\n13. In § 19 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „kassen-\nzahnärztliche\" durch das Wort „vertragszahnärztliche\"      20. In § 31 a Abs. 1 wird das Wort „kassenzahnärztlichen\"\nersetzt.                                                       durch das Wort „vertragszahnärztlichen\" ersetzt.\n14. § 20 wird wie folgt geändert:                               21. Abschnitt IX erhält folgende Überschrift:\na) In Absatz 1 wird das Wort „kassenzahnärztlicher\"                                    „Abschnitt IX\ndurch das Wort „vertragszahnärztlicher\" ersetzt.\nVertreter, Assistenten,\nb) In Absatz 2 wird das Wort „kassenzahnärztlicher\"              angestellte Zahnärzte und Gemeinschaftspraxis\".\ndurch das Wort „vertragszahnärztlicher\", das Wort\n,,Kassenzahnarztes\" durch das Wort „Vertrags-         22. § 32 wird wie folgt geändert:\nzahnarztes\" und das Wort „Kassenzahnarztsitz\"\ndurch das Wort „Vertragszahnarztsitz\" ersetzt.            a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Kassenzahn-\narzt\" durch das Wort „Vertragszahnarzt\" und das\n15. § 24 wird wie folgt geändert:                                       Wort „kassenzahnärztliche\" durch das Wort „ver-\ntragszahnärztliche\" ersetzt und folgender Satz 5\na) In Absatz 1 wird das Wort „Kassenzahnarztsitz\"                  angefügt:\ndurch das Wort „Vertragszahnarztsitz\" ersetzt.\n,,§ 3 Abs. 4 gilt.\"\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Kassenzahnarzt\" durch\ndas Wort „Vertragszahnarzt\" und jeweils das Wort          b) In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort\n,,Kassenzahnarztsitz\" durch das Wort „Vertrags-               ,,Kassenzahnarzt\" durch das Wort „Vertragszahn-\nzahnarztsitz\" ersetzt.                                        arzt\" und das Wort „kassenzahnärztlichen\" durch\ndas Wort „vertragszahnärztlichen\" ersetzt.\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Kassenzahnarzt\" durch\ndas Wort „Vertragszahnarzt\" ersetzt.\n23. In § 32a wird das Wort „kassenzahnärztliche\" durch\nd) In Absatz 4 wird das Wort „Kassenzahnarztes\"                das Wort „vertragszahnärztliche\" ersetzt.\ndurch das Wort „Vertragszahnarztes\", das Wort\n,,Kassenzahnarztsitzes\" durch das Wort „Ver-          24. Nach § 32a wird folgender Paragraph eingefügt:\ntragszahnarztsitzes\" und das Wort „kassenzahn-\närztlichen\" durch das Wort „vertragszahnärzt-                                       ,,§ 32b\nlichen\" ersetzt.                                            (1) Der Vertragszahnarzt kann einen ganztags be-\nschäftigten Zahnarzt oder höchstens zwei halbtags\n16. § 26 wird wie folgt geändert:                                  beschäftigte Zahnärzte anstellen. § 3 Abs. 2 und 3\na) In Absatz 1 wird das Wort „Kassenzahnarztes\"               sowie § 25 gilt für den angestellten Zahnarzt entspre-\ndurch das Wort „Vertragszahnarztes\" und das Wort         chend ..","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                              2309\n(2) Die Anstellung bedarf der Genehmigung des        2. § 4 wird wie folgt gefaßt:\nZulassungsausschusses. Für den Antrag gelten § 4\n,,§ 4\nAbs. 2 bis 4 und § 18 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Die\nGenehmigung ist zu versagen, wenn für den Pla-                Die Krankenhäuser werden dadurch wirtschaftlich\nnungsbereich bereits vor der Antragstellung eine           gesichert, daß\nÜberversorgung festgestellt war. § 21 gilt entspre-        1 . ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förde-\nchend.\nrung übernommen werden und sie\n(3) Der Vertragszahnarzt hat den angestellten Arzt       2. leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen,\nzur Erfüllung der vertragszahnärztlichen Pflichten an-         die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch Investi-\nzuhalten.                                                      tionskosten enthalten können, sowie Vergütungen\nfür vor- und nachstationäre Behandlung und für\n(4) Über die angestellten Zahnärzte führt die Kas-\nambulantes Operieren erhalten.\"\nsenzahnärztliche Vereinigung (Registerstelle) ein be-\nsonderes Verzeichnis.\"\n3. In§ 8 Abs. 1 wird riach Satz 1 folgender Satz einge-\n25. § 33 wird wie folgt geändert:                               fügt:\na) In Absatz 1 wird das Wort „Kassenzahnärzte\"             ,,Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhaus-\ndurch das Wort „Vertragszahnärzte\" ersetzt.            träger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9\nAbs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Rest-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       finanzierung durch den Krankenhausträger vereinba-\naa) In Satz 1 wird das Wort „kassenzahnärztlicher''    ren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der\ndurch das Wort „vertragszahnärztlicher\" und        Krankenkassen, den Verbänden der Ersatzkassen\ndas Wort „Kassenzahnärzten\" durch das Wort         und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzu-\n,,Vertragszahnärzten\" ersetzt.                     streben.\"\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kranken-\n4. § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nkassen\" die Worte „sowie die Verbände der\nErsatzkassen\" eingefügt.                          a) In Satz 1 werden die Worte „kleiner baulicher\nMaßnahmen\" durch die Worte „kleine bauliche\nMaßnahmen\" ersetzt. .\n26. § 34 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\na) In Absatz 2 werden jeweils nach den Worten „Lan-\ndesverbänden der Krankenkassen\" die Worte „und             „Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich\nden Verbänden der Ersatzkassen\" eingefügt.                 nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufge-\nnommenen Betten bemessen werden.\"\nb) In Absatz 8 wird nach dem Wort „Vereinigung\" das\nWort „einerseits\" und nach dem Wort „Kranken-          c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wird wie folgt\nkassen\" die Worte „sowie den Verbänden der Er-             gefaßt:\nsatzkassen andererseits\" eingefügt.                        „Sie sind in regelmäßigen Abständen an die\nKostenentwicklung anzupassen.\"\n27. In § 37 Abs. 2 werden das Wort „und\" durch ein\nKomma ersetzt und nach dem Wort „Krankenkassen\"         5. § 10 wird wie folgt geändert:\ndie Worte „und die Verbände der Ersatzkassen\" ein-         a) In Satz 1 wird das Semikolon durch einen Punkt\ngefügt.                                                        ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen.\nb) Es wird folgender Satz angefügt:\n,,Im übrigen gilt § 122 des Fünften Buches Sozial-\ngesetzbuch.\"\nArtikel 11\nÄnderung                            6. § 16 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes                      a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nDas Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung                „2. die Abgrenzung der allgemeinen stationären\nder Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. 1 S. 886),                  und teilstationären Leistungen des Kranken-\ngeändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezem-                    hauses von den Leistungen bei vor- und nach-\nber 1991 (BGBI. 1 S. 2325), wird wie folgt geändert:                     stationärer Behandlung (§ 115 a des Fünften\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                        Buches Sozi&lgesetzbuch), den ambulanten\nLeistungen einschließlich der Leistungen nach\na) In Nummer 4 wird der Punkt nach dem Wort „Kran-\n§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,\nkenhauses\" durch ein Komma ersetzt.\nden Wahlleistungen und den belegärztlichen\nb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer angefügt:                      Leistungen,\".\n,,5. pflegesatzfähige Kosten:                            b) In Nummer 3 wird der Text in Klammern wie folgt\ndie Kosten des Krankenhauses, deren Berück-             gefaßt:\nsichtigung im Pflegesatz nicht nach diesem Ge-          ,,(Kostenerstattung und Vorteilsausgleich sowie\nsetz ausgeschlossen ist.\"                               diesen vergleichbare Abgaben)\".\n6","2310                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nc) Nummer 4 wird wie folfJt gefaßt                                  1995 an die Fallpauschalen und Sonderentgelte\nnach den auf Grund des Absatzes 2 a getroffenen\n,,4. die Berücksichtigung der Erlöse aus der Vergü-\nRegelungen anwenden.\"\ntung für vor- und nachstationäre Behandlung (§\n115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch),           c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:\nfür ambulante Leistungen einschließlich der\nLeistungen nach § 115b des fünften Buches                  ,,(2 a) In der Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1\nSozialgesetzbuch und für Wahlleistungen des              Nr. 1 sind Fallpauschalen und pauschalierte Son-\nKrankenhauses sowie die Berücksichtigung                derentgelte mit Vorgabe bundeseinheit!icher Be-\nsonstiger Entgelte bei der Bemessung der                 wertungsrelationen zu bestimmen, die der Abrech-\nPflegesätze,\".                                           nung von Krankenhausleistungen spätestens vom\n1. Januar 1996 an zugrunde zu legen sind. Die\nd) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\nVereinbarung weiterer Fallpauschalen und pau-\n„5. die nähere Abgrenzung der in § 17 Abs. 4                    schalierter Sonderentgelte durch die Beteiligten\nbezeichneten Kosten von den pf!egesatzfähi-              nach § 18 Abs. 1 Satz 2 ist möglich; die Vertrags-\ngen Kosten,\".                                           parteien nach § 18 Abs. 2 können darüber hinaus\nzeitlich begrenzte Modellvorhaben zur Entwicklung\n7. § 17 wird wie folgt geändert:                                      neuer pauschalierter Entgelte vereinbaren. Mit den\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                  Fallpauschalen werden die gesamten Leistungen\ndes Krankenhauses für einen bestimmten Behand-\n,,(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor-              lungsfall vergütet. Das vom Krankenhaus kalkulier-\nund nachstationäre Behandlung nach§ 115a des                    te Budget ist für die Pflegesatzverhandlungen ab-\nFünften Buches Sozia!gesetzbuch sind für alle Be-               teilungsbezogen zu gliedern. Zur Vergütung der\nnutzer einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze                Leistungen des Krankenhauses, die nicht durch\nsind im voraus zu bemessen. Sie müssen medizi-                  Fallpauschalen oder Sonderentgelte vergütet\nnisch leistungsgerecht sein und einem Kranken-                  werden, sind Abteilungspflegesätze als Entgelt für\nhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermögli-              ärztliche und pflegerische Leistungen und ein für\nchen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen . Bei der              das Krankenhaus einheitlicher Basispflegesatz als\nErmittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der                Entgelt für nicht durch ärztliche oder pflegerische\nBeitragssatzstabilität (§ 141 Abs. 2 des Fünften                Tätigkeit veranlaßte Leistungen vorzusehen.\"\nBuches Sozialgesetzbuch) zu beachten; dabei sind\ndie zur Erfüllung des Versorgungsauftrags ausrei-            d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nchenden und zweckmäßigen Leistungen, die Pfle-\ngesätze und Leistungen vergleichbarer Kranken-                  aa) Im ersten Halbsatz wird nach dem Wort „Ge-\nhäuser und die Empfehlungen nach § 19 angemes-                         setz\" das Wort „voll\" eingefügt.\nsen zu berücksichtigen. Überschüsse verbleiben                  bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Jahren\"\ndem Krankenhaus; Verluste sind vom Kranken-                            die Worte „und die Kosten der Finanzie-\nhaus zu tragen.\"                                                        rung von Rationalisierungsinvestitionen nach\n§ 18 b,\" angefügt.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:\ncc) Der zweite Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\n,,(1 a) In den Jahren 1993, 1994 und 1995 ist die\nEntwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen der                      „dies gilt im Falle der vollen Förderung von\nMitglieder aller Krankenkassen je Mitglied (§§ 270                     Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich\nund 270a des fünften Buches Sozialgesetzbuch)                          des geförderten Teils.\"\nder Bemessung der Pflegesätze zugrunde zu le-\ngen. Übersteigt in diesem Gesamtzeitraum die                 e) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt\ndurchschnittliche Erhöhung der Vergütung nach                     ,,(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Ge-\ndem Bundes-Angestelltentarifvertrag die durch-                  setz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert\nschnittliche Entwicklung der beitragspflichtigen                werden, dürfen von Sozialleistungsträgern und\nEinnahmen nach Satz 1, ist der übersteigende                    sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern kei-\nBetrag der Personalkosten pflegesatzfähig. Mehr-                ne höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie\neinnahmen der Krankenhäuser aus der Kostener-                   von diesen für Leistungen vergleichbarer nach die-\nstattung für wahlärztliche Leistungen und Mehrko-               sem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu\nsten auf Grund der Pflege-Personalregelung, der                 entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb\nPsychiatrie-Personalverordnung, anderer nach                    nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil\ndem 31 . Dezember 1992 in Kraft tretender kran-                 sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen\nkenhausspezifischer Rechtsvorschriften, einer                   auch von einem Krankenhausbenutzer keine höhe-\nEmpfehlung nach § 19 Abs. 1 zum Bedarf an                       ren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze\nHebammen und Entbindungspflegern sowie vom                      fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitio-\n1. Januar 1994 an Instandhaltungskosten nach                    nen nicht öffentlich gefördert werden und ein ver-\nMaßgabe der Abgrenzungsverordnung für Kran-                     gleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dür-\nkenhäuser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-              fen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbe-\nges genannten Gebiet sind zu berücksichtigen. Die               zogen werden, soweit die Landesverbände der\nauf Grund der Sätze 1 bis 3 in der Rechtsverord-                Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkas-\nnung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 getroffene Regelung                 sen der Investition zugestimmt haben. Die Vertrag'.\"\nwird für diejenigen Krankenhäuser auf die Jahre                 sparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach\n1993 und 1994 beschränkt, die vom 1.. Januar                   den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze.\"","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                                 2311\n8. § 18 wird wie folgt geändert:                                   c) Absatz 3 wird gestrichen.\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Kran-\n11. In§ 20 Satz 2 wird nach dem Wort „Gesetz\" das Wort\nkenkassen\" ein Komma und die Worte „die Verbän-\n,,voll\" eingefügt.\nde der Ersatzkassen\" eingefügt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                      12. § 21 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\naa) In Satz 2 werden nach dem Wort „hat\" die                   ,,(2) In dem in Artikef 3 des Einigungsvertrages ge-\nWorte „auf Verlangen einer Vertragspartei\"            nannten Gebiet treten § 9 am 1. Januar 1994 und § 17\neingefügt.                                            Abs. 5 Satz 1 am 1. Januar 1996 in Kraft. In dem\ngenannten Gebiet gelten die §§ 22, 23, 24 und 26 bis\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:                         zum 31. Dezember 1993 und § 25 bis zum 31. Dezem-\n„Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Beteiligten         ber 1995.\"\nvereinbaren die Höhe der Fallpauschalen und\nder pauschalierten Sonderentgelte nach § 17     13. § 25 wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 2 a mit Wirkung für die Vertragsparteien\nnach Absatz 2; die Vereinbarung eines pau-                                        ,,§ 25\nschalierten Entgelts für Unterkunft und Ver-                 Nicht oder teilweise geförderte Krankenhäuser\npflegung ist anzustreben. In der Rechtsverord-             Krankenhäuser, deren Investitionskosten nicht oder\nnung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 kann bestimmt             nur teilweise öffentlich gefördert werden, erhalten von\nwerden, unter welchen Voraussetzungen die             den Sozialleistungsträgern und anderen öffentlich-\nVertragsparteien nach § 18 Abs. 2 Zuschläge           rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze\noder Abschläge für Krankenhäuser verein-\nals vergleichbare voll geförderte Krankenhäuser in\nbaren können.\"                                        dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                             Gebiet.\"\naa) Nach dem Wort „Pflegesätze\" werden die Wor-\n14. Dem § 28 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nte „oder die Höhe der Entgelte nach Absatz 3\nSatz 3\" eingefügt.                                    ,,Dasselbe gilt für die Träger der nach § 111 des·\nFünften Buches Sozialgesetzbuch zur Vorsorge- oder\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nRehabilitationsbehandlung zugelassenen Einrichtun-\n„Die Schiedsstelle kann zur Ermittlung der             gen.\"\nvergleichbaren Krankenhäuser gemäß § 17\nAbs. 5 auch gesondert angerufen werden.\"                                     Artikel 12\n9. Dem § 18a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                                         Änderung\nder Bundespflegesatzverordnung\n„Ist für ein Land mehr als eine Schiedsstelle gebildet\nworden, bestimmen die Beteiligten nach Satz 1 die            Die Bundespflegesatzverordnung vom 21. August 1985\nzuständige Schiedsstelle für mit landesweiter Geltung     (BGBI. 1 S. 1666), zuletzt geändert durch Anlage I Kapi-\nzu treffende Entscheidungen.\"                             tel VIII Sachgebiet G Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsver-\ntrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1\n10. § 18 b wird wie folgt geändert:                           des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                        S. 885, 1054), wird wie folgt geändert:\n,,(1) Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 verein-     (1) Für den Zeitraum der Kalenderjahre 1993, 1994 und\nbaren die Finanzierung von Rationalisierungsinve-     1995 wird die Bundespflegesatzverordnung wie folgt ge-\nstitionen über den Pflegesatz. Voraussetzung für      ändert, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt\neine Vereinbarung nach Satz 1 ist, daß aus der        ist:\ndamit bewirkten Einsparung von Betriebskosten in\neinem Zeitraum von längstens sieben Jahren              1. In der Inhaltsübersicht wird der Text ,,§ 4 Flexibles\n(Amortisationszeitraum) die Investitions- und Fi-            Budget\" durch den Text,,§ 4 Festes Budget\" ersetzt.\nnanzierungskosten gedeckt sind sowie das Budget\nentlastet wird. Weicht die tatsächliche Entwicklung     2. In § 3 Abs. 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt\nim Amortisationszeitraum von den der Vereinba-               gefaßt:\nrung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen                 „ 1. einen Gesamtbetrag nach § 4 (Budget) sowie\nab, wird dies im Pflegesatz nicht berücksichtigt, es                Pflegesätze nach § 5 und Pflegesätze nach § 6\nsei denn, die Abweichung beruht auf Preisentwick-                   Abs. 4 (Sonderentgelte und Fallpauschalen),\nlungen, die das Krankenhaus nicht beeinflussen                      durch die das Budget den Patienten oder ihren\nkonnte. Soweit erforderlich, ist durch einen unab-                  Kostenträgern anteilig berechnet wird,\nhängigen Sachverständigen zu beurteilen, ob die\n2. Pflegesätze nach§ 6 Abs. 3 (Sonderentgelte).\"\nVoraussetzungen nach Satz 2 gegeben sind.\nKommt eine Vereinbarung nicht zustande, ent-\n3. § 4 wird wie folgt gefaßt:\nscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Ver-\ntragspartei.\"                                                                            ,,§ 4\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                               Festes Budget\n,,Das Krankenhaus übermittelt den Investitionsver-               (1) Die Budgets für den Zeitraum der Kalenderjahre\ntrag der zuständigen Landesbehörde.\"                        1993, 1994 und 1995 dürten, ausgehend von der","2312                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nBerechnungsgrundlage nach Absatz 2, nicht stärker                  vertrages genannte Gebiet und das übrige Bun-\nerhöht werden als mit einer jährlichen Steigerung nach             desgebiet getrennt ermittelt.\nMaßgabe des Absatzes 3 (Budgetobergrenze). Soweit             2. Folgende Beträge sind von der nach Nummer 1\ndie Leistungen des Krankenhauses im Kalenderjahr                   erhöhten Berechnungsgrundlage abzuziehen oder\n1992 nicht mit Sonderentgelten, Fallpauschalen und                 ihr hinzuzurechnen:\nAbteilungspflegesätzen vergütet wurden, können\ndiese für die Zeit vom 1. Januar 1993 an unter Einhal-             a) der Kostenabzug für wahlärzfüche Leistungen\ntung der Budgetobergrenze vereinbart werden.                           nach§ 13 Abs. 3 Nr. 6 und 6a, vermindert um\nden im Kalenderjahr 1992 dafür im Budget be-\n(2) Die Berechnungsgrundlage wird wie folgt ermit-                  rücksichtigten Kostenabzug,\ntelt:\nb) die im Pflegesatzzeitraum auf Grund der Pfle-\n1. Das für das Kalenderjahr 1992 geltende Budget                       ge-Personalregelung, der Psychiatrie-Personal-\nwird um folgende, darin berücksichtigte Beträge                   verordnung und einer Empfehlung nach § 19\nbereinigt:                                                        Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\na) die Ausgleiche und Berichtigungen für Pflege-                  zum Bedarf an Hebammen und Entbindungs-\nsatzzeiträume vor dem 1. Januar 1992,                         pflegem eintretenden Kostenänderungen ge-\ngenüber dem Kalenderjahr 1992; dies gilt nicht,\nb) die Kosten für gesondert vereinbarte lnstand-\nsoweit die Kosten den Leistungen des Kranken-\nhaltungsmaßnahmen, soweit deren Finanzie-\nhauses zuzurechnen sind, die durch Fallpau-\nrung abgeschlossen ist.\nschalen vergütet werden,\n2. Der sich nach Nummer 1 ergebende Budgetbetrag                    c) die Mehrkosten auf Grund von krankenhaus-\nwird nach § 4 in der bis zum 31. Dezember 1992                     spezifischen Rechtsvorschriften, die nach dem\ngeltenden Fassung um folgende Beträge an die im                    31. Dezember 1992 in Kraft treten,\nKalenderjahr 1992 tatsächlich eingetretene Ent-\nwicklung angepaßt:                                             d) für die Krankenhäuser in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet vom\na) den Mehr- oder Mindererlös, der dem Kranken-                    1. Januar 1994 an die Instandhaltungskosten\nhaus nach Vornahme des Erlösausgleichs nach                   nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5,\n§ 4 Abs. 1 verbleibt,\ne) die Entgelte für bisher nicht im Budget berück-\nb) die Ausgleiche und Berichtigungen nach § 4                      sichtigte Leistungsarten, die nach dem 31. De-\nAbs. 2 und 3.                                                 zember 1992 nicht mehr durch Sonderentgelte\n3. Der sich nach den Nummern 1 und 2 ergebende                         nach § 6 vergütet werden,\nBetrag wird erhöht um die Kosten der für das Jahr              f) Änderungen des Budgets, die infolge von Ver-\n1992 erstmals vereinbarten Personalstellen, so-                   änderungen des Leistungsangebots erforder-\nweit diese nicht ganzjährig in dem für das Kalen-                  lich sind, wenn diese Veränderungen nach\nderjahr 1992 geltenden Budget berücksichtigt                       Maßgabe der Krankenhausplanung des Landes\nsind.                                                              erfolgen und für das Krankenhaus rechtsver-\n4. Für Krankenhäuser in dem in Artikel 3 des Eini-                     bindlich festgelegt sind.\ngungsvertrages genannten Gebiet ist das Budget                (4) Das Budget wird unter Beachtung der in Ab-\nfür das Kalenderjahr 1992 auf Antrag einer Ver-            satz 3 genannten Vorgaben auf der Grundlage der\ntragspartei neu zu vereinbaren, soweit die der Kal-        voraussichtlichen Krankenhausleistungen für einen\nkulation des Budgets zugrunde gelegten Annah-             künftigen Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) vereinbart.\nmen offensichtlich unrichtig sind.                        Dabei werden in vorhergehenden Pflegesatzzeiträu-\nAls Budget für das Kalenderjahr 1992 gilt bei vom              men eingetretene Unterdeckungen nicht ausgegli-\nKalenderjahr abweichenden Pflegesatzzeiträumen die             chen; Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus, es\nSumme der dem Kalenderjahr 1992 zuzurechnenden                 sei denn, es hat seinen Versorgungsauftrag ganz oder\nBudgetanteile. Für Krankenhäuser, die nach Maßgabe             teilweise nicht erfüllt. Soweit das Krankenhaus seine\nder Krankenhausplanung des Landes erstmals in Be-              Wirtschaftlichkeit erhöht hat, darf dies nicht budget-\ntrieb genommen werden und diesen nach dem 31. De-              mindernd berücksichtigt werden. Das Budget soll ent-\nzember 1991 noch nicht in vollem Umfang aufgenom-              sprechend der Erhöhung der Budgetobergrenze fort-\nmen haben, tritt an die Stelle des Budgets des Kalen-          geschrieben werden, soweit für den Pflegesatzzeit-\nderjahres 1992 das für dasjenige Kalenderjahr gelten-          raum nicht mit einer wesentlichen Verringerung der\nde Budget, in dem erstmals ganzjährig der volle Lei-           dadurch vergüteten Krankenhausleistungen zu rech-\nstungsumfang des Krankenhauses berücksichtigt ist.             nen ist; Verkürzungen der Verweildauer, auch infolge\nSatz 7 gilt entsprechend für Teile eines Krankenhau-           vermehrter teilstationärer Leistungen, bleiben dabei\nses.                                                           unberücksichtigt. Wird das Budget unterhalb der Bud-\ngetobergrenze vereinbart, kann die Budgetobergrenze\n(3) Die Budgetobergrenze wird je Kalenderjahr wie\nin den folgenden Kalenderjahren ausgeschöpft wer-\nfolgt ermittelt:\nden, wenn sich die Krankenhausleistungen entspre-\n1. Die Berechnungsgrundlage nach Absatz 2 wird                 chend ändern. Im Budget oder in Budgetanteilen für\njährlich um die Veränderungsrate der beitrags-            den Zeitraum des Kalenderjahres 1993 sind die Aus-\npflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Kran-          gleiche und Berichtigungen nach § 4 in der bis zum\nkenkassen je Mitglied(§§ 270 und 270a des fünf-           31. Dezember 1992 geltenden Fassung zu berück-\nten Buches Sozialgesetzbuch) erhöht. Die Verän-           sichtigen. Bei der Beurteilung, ob die Budgetobergren-\nderungsrate wird für das in Artikel 3 des Einigungs-      ze eingehalten wird, bleiben die in das Budget einzu-","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                                   2313\nrechnenden Ausgleiche und Berichtigungen für vor-           schritten wird. Satz 1 gilt nicht bei Verkürzungen der\nhergehende Pflegesatzzeiträume außer Ansatz.                Verweildauer. Soweit ein Unterschiedsbetrag zum bis-\nherigen Budget nicht über die Pflegesätze des laufen-\n(5) Weicht bei ordnungsgemäßer Rechnungsstel-\nden Pflegesatzzeitraumes verrechnet werden kann,\nlung die Summe der auf den Pflegesatzzeitraum ent-\nfallenden Erlöse aus den Pflegesätzen nach § 5 und          gilt Absatz 5 Satz 3 entsprechend.\nden Sonderentgelten und Fallpauschalen nach § 6                  ( 10) Übersteigt ein bis zum 31. Dezember 1992\nAbs. 4 von dem vereinbarten Budget ab, werden die           rechtswirksam gewordenes Budget, das ganz oder\nentstandenen Mehr- oder Mindererlöse ausgeglichen           teilweise für einen Zeitraum nach dem 31. Dezember\n(festes Budget). In die Ermittlung und den Ausgleich        1992 gilt, den nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen\nder Mehr- oder Mindererlöse sind die Erlöse aus der          Budgetbetrag, ist es mit Wirkung vom 1. Januar 1993\nVergütung für vor- und nachstationäre Behandlung            um den übersteigenden Betrag zu kürzen.\"\nund für ambulantes Operieren (§§ 115 a und 115 b des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch) einzubeziehen,         4. Dem§ 5 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:\nsoweit die Kosten entsprechender Leistungen nach             ;,Zur Ermittlung des Pflegesatzes sind die vorauskal-\n§ 13 Abs. 3 Nr. 3 und 4 nicht bereits bei der Ermittlung     kulierten Erlöse aus den Sonderentgelten und Fall-\ndes Budgets für das Kalenderjahr 1992 abgezogen              pauschalen nach § 6 Abs. 4 vom Budget abzuziehen.\nworden sind. Der Ausgleichsbetrag ist so früh wie            Das gleiche gilt für die Erlöse aus der Vergütung für\nmöglich über das Budget eines folgenden Pflegesatz-          vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulan-\nzeitraums zu verrechnen; die Verrechnung von Teilbe-         tes Operieren (§§ 115 a und 115 b des Fünften Buches\nträgen ist möglich.                                          Sozialgesetzbuch), soweit die Kosten entsprechender\nLeistungen nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 und 4 nicht bereits\n(6) Werden für das Kalenderjahr 1992 erstmals\nbei der Ermittlung des Budgets für das Kalenderjahr\nvereinbarte Personalstellen in den Kalenderjahren\n1992 abgezogen worden sind.\"\n1993, 1994 und 1995 ganz oder teilweise nicht besetzt\nund sind dem Krankenhaus deshalb geringere Per-          5. § 6 wird wie folgt geändert:\nsonalkosten als vorauskalkuliert entstanden, sind\nBudgetanteile in Höhe der nicht entstandenen Per-            a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nsonalkosten zu erstatten. § 11 Abs. 3 der Pflege-Per-                       ,,Sonderentgelte und Fallpauschalen\".\nsonalregelung und § 10 Abs. 4 der Psychiatrie-Per-\nb) In Absatz 1 werden die Worte „außerhalb des\nsonalverordnung bleiben unberührt. Für den jeweili-\nBudgets\" gestrichen.\ngen Berichtigungsbetrag gi!t Absatz 5 Satz 3 entspre-\nchend.                                                       c) Folgende Absätze werden angefügt:\n(7) Die Vertragsparteien sind an das Budget ge-                   ,,(3) Für den Zeitraum der Kalenderjahre 1993,\nbunden. Wird der Vereinbarung des Budgets die vor-                  1994 und 1995 dürfen außerhalb des Budgets nur\naussichtliche Veränderungsrate nach Absatz 3 Nr. 1                  für diejenigen Leistungsarten Sonderentgelte ver-\nzugrunde gelegt und weicht die nach § 270a des                      einbart werden, die bereits im Kalenderjahr 1992\nFünften Buches Sozialgesetzbuch festgestellte Verän-                mit Sonderentgelten vergütet wurden. Die für das\nderungsrate davon ab, ist das Budget entsprechend                   Kalenderjahr 1992 geltende Höhe der Vergütung,\nzu berichtigen. Wird eine geringere Erhöhung verein-                jeweils bereinigt um den darin enthaltenen Kosten-\nbart als nach Absatz 3 Nr. 1 zulässig ist, gilt Satz 2              abzug für wahlärztliche Leistungen, darf in dem in\nentsprechend bei nicht zutreffend geschätzten Ände-                 Satz 1 genannten Zeitraum um keinen höheren\nrungen der Personalkosten auf Grund von Tarifverträ-                Vomhundertsatz steigen als die Budgetobergrenze\ngen oder entsprechenden allgemeinen Vergütungs-                     nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1. Bei nicht zutref-\nregelungen, soweit die nach Absatz 3 Nr. 1 zulässige                fend geschätzten Annahmen gilt § 4 Abs. 7 Satz 2\nErhöhung, die sich unter Zugrundelegung der nach                    und 3 entsprechend; der Ausgleichsbetrag ist nach\n§ 270 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festge-                 § 4 Abs. 5 Satz 3 über das Budget zu verrech-\nstellten Veränderungsrate ergibt, nicht überschritten               nen.\nwird. Für den jeweiligen Berichtigungsbetrag gilt Ab-                   (4) Für die Zeit vom 1. Januar 1993 an können\nsatz 5 Satz 3 entsprechend. An Stelle der Berichtigun-              Sonderentgelte und Fallpauschalen innerhalb des\ngen nach den Sätzen 2 und 3 können die Vertragspar-                 Budgets vereinbart werden. Der Landespflegesatz-\nteien für die bezeichneten Risiken im voraus einen                  ausschuß kann Empfehlungen zur Höhe der Ver-\nangemessenen Wagniszuschlag vereinbaren.                            gütung geben. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.\nBei der Vereinbarung ist die Leistungs- und\n(8) Weicht der der Vereinbarung des Budgets zu-\nKostenabgrenzung nach Teil K 6 . 1 des Kosten-\ngrunde gelegte voraussichtliche Unterschiedsbetrag\nund Leistungsnachweises zu berücksichtigen.''\nnach Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a von dem Unter-\nschiedsbetrag ab, der sich unter Berücksichtigung der    6.. In § 11 wird nach Absatz 3 folgender Absatz einge-\nKostenerstattung für wahlärztliche Leistungen nach           fügt:\n§ 13 Abs . 3 Nr. 6 und 6a ergibt, ist das Budget ent-\n,,(3 a) Beruht die Berechtigung des Arztes, wahlärzt-\nsprechend zu berichtigen. Für den Berichtigungsbe-\nliche Leistungen nach § 7 Abs. 3 gesondert zu be-\ntrag gilt Absatz 5 Satz 3 entsprechend.\nrechnen, auf einem mit dem Krankenhausträger vor\n(9) ·Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei we-        dem 1. Januar 1993 geschlossenen Vertrag oder ei-\nsentlichen Änderungen der der Vereinbarung des                ner von diesem vor dem 1. Januar 1993 auf Grund\nBudgets zugrunde gelegten Annahmen das Budget für             beamtenrechtlicher Vorschriften genehmigten Ne-\nden laufenden Pflegesatzzeitraum neu zu vereinba-             bentätigkeit, ist der Arzt abweichend von Absatz 3\nren, soweit die Budgetobergrenze dadurch nicht über-         verpflichtet, dem Krankenhausträger die auf diese","2314                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nWahlleistungen im Pflegesatzzeitraum entfallenden,        11. Die Anlage 1 zur Bundespflegesatzverordnung wird\nnach§ 13 Abs. 3 Nr. 6a in den Jahren 1993, 1994 und            wie folgt geändert:\n1995 nicht pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten.\"\na) Im Vorblatt wird in der laufenden Nummer 1 die\nVerweisung ,,§ 4 Abs. 1 Satz 1\" durch die Verwei-\n7. § 13 wird wie folgt geändert:\nsung ,,§ 4 Abs. 4 Satz 1\" ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 wird die Verweisung ,,§ 4\nb) Im Vorblatt wird in der laufenden Nummer 3 die\nAbs. 2 Satz 5\" durch die Verweisung ,,§ 4 Abs. 7\nVerweisung ,,§ 4 Abs. 1 und 2\" durch die Verwei-\nSatz 5\" ersetzt.\nsung ,,§ 4 Abs. 5 und 7\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 wird nach Nummer 6 folgende Nummer\nc) Im Vorblatt wird in der laufenden Nummer 8 die\neingefügt:                                                     Verweisung ,,§ 4 Abs. 4\" durch die Verweisung ,,§ 4\n„6a. als Kosten wahlärztlicher Leistungen nach§ 7              Abs. 4 Satz 2\" ersetzt.\nAbs. 3 bei Kostenerstattung nach § 11               d) In Blatt K 3 wird nach der laufenden Nummer 15\nAbs. 3a in den Jahren 1993, 1994 und 1995               eingefügt:\na) 60 vom Hundert von 85 vom Hundert des\n„ 15 a Wahlärztliche Leistungen (§ 13 Abs. 3 Nr. 6\nfür diese Leistungen zwischen dem Kran-\nund 6a)\".\nkenhausträger und dem Arzt vereinbarten\noder auf Grund beamtenrechtlicher Vor-           e) In Blatt K 4 Teil K 4.1 werden die laufenden Num-\nschriften zu entrichtenden Gesamtbetrags             mern 4 bis 7 wie folgt gefaßt:\nfür das Nutzungsentgelt (Kostenerstattung            „4    Ausgleich nach § 4 Abs. 5\nund Vorteilsausgleich sowie diesen ver-\ngleichbare Abgaben) sowie                             5    Erstattung nach § 4 Abs. 6\nb) unabhängig davon und außerhalb des Nut-               6    Berichtigung nach § 4 Abs. 7 Satz 1 bis 4\nzungsentgelts 1O vom Hundert der auf die              7    Wagniszuschlag nach § 4 Abs. 7 Satz 5\".\nwahlärztlichen Leistungen vor Abzug der\nGebührenminderung nach § 6a Abs. 1               f) In Blatt K 5 Teil K 5.2 wird die laufende Nummer 7\nSatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung               wie folgt geändert:\nfür Ärzte oder nach § 7 Satz 2 Buchstabe a           aa) Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:\nder Gebührenordnung für Zahnärzte ent-\n,,Wahlarzt (Korrekturfaktor für Wahlarztab-\nfallenden Gebühren,\".\nschlag)\".\nc) In Absatz 4 wird die Verweisung ,,§ 6\" durch die\nbb) Spalte 3 wird wie folgt gefaßt:\nVerweisung,,§ 6 Abs. 3\" ersetzt.\n,,-0,05\".\n8. § 17 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\ng) In Blatt K 6 Teil K 6.3 wird die laufende Nummer 2\n,,Die Schiedsstelle entscheidet nicht über die Anwen-              in Spalte 3 wie folgt gefaßt:\ndung der Kann-Vorschriften in § 4 Abs. 7 Satz 5, § 5\n,,-0,05\".\nAbs. 2, § 6 Abs. 1 und 4, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1\nSatz 2, § 16 Abs. 7 und § 21 ;\".                           12. In der Anlage 2 zur Bundespflegesatzverordnung wird\nin Blatt Z 5 Teil Z 5.1 laufende Nummer 7 die Verwei-\n9. Dem§ 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                    sung ,,§ 4 Abs. 1\" durch die Verweisung ,,§ 4 Abs. 5\"\n„Er kann auch Empfehlungen zur Berücksichtigung                 ersetzt.\ndes Erlösabzugs nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 im\nKosten- und Leistungsnachweis geben.\"                     13. Im Anhang 2 zum Kosten- und Leistungsnachweis\nwird in Fußnote 1 die Verweisung ,,§ 4 Abs. 1\" durch\n10. § 21 wird wie folgt geändert:                                  die Verweisung,,§ 4 Abs. 4\" ersetzt.\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.                         (2) Für die Krankenhäuser, die vom 1. Januar 1995 an\ndie auf Grund des § 17 Abs. 2 a des Krankenhausfinanzie-\nb) Folgender Absatz wird angefügt:                        rungsgesetzes bestimmten Fallpauschalen und Sonder-\n,,(2) Für den Zeitraum der Kalenderjahre 1993,      entgelte abrechnen, gilt Absatz 1 mit Ausnahme von Num-\n1994 und 1995 dürfen außerhalb des Budgets nur       mer 6 und Nummer 7 Buchstabe b nur für den Zeitraum\nfür diejenigen Leistungsarten Fallpauschalen ver-     der Kalenderjahre 1993 und 1994.\neinbart werden, die bereits im Kalenderjahr 1992\nmit Fallpauschalen vergütet worden sind. Die für         (3) Im übrigen wird die Bundespflegesatzverordnung wie\ndas Kalenderjahr 1992 geltende Höhe der Vergü-        folgt geändert:\ntung, jeweils bereinigt um den darin enthaltenen\nKostenabzug für wahlärztliche Leistungen, darf in     1. Nach § 4 wird folgender Paragraph eingefügt:\ndem in Satz 1 genannten Zeitraum um keinen                                            ,,§ 4a\nhöheren Vomhundertsatz steigen als die Budget-\nobergrenze nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1. Bei                  Ausgleich nach § 17 Abs. 1a Satz 2 KHG\nnicht zutreffend geschätzten Annahmen gilt § 4                Übersteigt in dem Gesamtzeitraum der Jahre 1993,\nAbs. 7 Satz 2 und 3 entsprechend; der Ausgleichs-         1994 und 1995 die durchschnittliche Erhöhung der\nbetrag ist nach § 4 Abs. 5 Satz 3 über das Budget         Vergütung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag\nzu verrechnen. Für die Vergütung der nicht über           die durchschnittliche Entwicklung der beitragspflichti-\nFallpauschalen vergüteten allgemeinen Kranken-           gen Einnahmen nach § 17 Abs. 1a Satz 1 des Kran-\nhausleistungen gilt§ 4 entsprechend.\"                     kenhausfinanzierungsgesetzes, ist der sich aus der","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                                 2315\nVergleichsrechnung beider Entwicklungen in diesem          6. § 11 wird wie folgt geändert:\nZeitraum für das Krankenhaus ergebende Unter-\na) Apsatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nschiedsbetrag der Personalkosten dem Budget des\nfolgenden Pflegesatzzeitraumes hinzuzurechnen. Eine                 ,,(3) Soweit ein Arzt des Krankenhauses wahlärzt-\nfrühere Berücksichtigung von Teilbeträgen ist möglich.            liche Leistungen nach § 7 Abs. 3 gesondert berech-\nFür die Krankenhäuser, die vom 1. Januar 1995 an die              nen kann, ist er, soweit in Absatz 3 a nichts Abwei-\nauf Grund des § 17 Abs. 2 a des Krankenhausfinanzie-              chendes bestimmt ist, verpflichtet, dem Kranken-\nrungsgesetzes bestimmten Fallpauschalen und Son-                  hausträger die auf diese Wahlleistungen im Pflege-\nderentgelte abrechnen, ist die durchschnittliche Erhö-            satzzeitraum entfallenden, nach § 13 Abs. 3 Nr. 6\nhung nach Satz 1 in den Jahren 1993 und 1994 maß-                 nicht pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten.\"\ngebend.\"                                                      b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:\n2.. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                   ,,(3 a) Beruht die Berechtigung des Arztes, wahl-\närztliche Leistungen nach § 7 Abs. 3 gesondert zu\n,,(3) Soweit die nach Absatz 1 oder 2 zu vergütenden\nberechnen, auf einßm mit dem Krankenhausträger\nLeistungen teilstationär erbracht werden, sind Pflege-\nvor dem 1. Januar 1993 geschlossenen Vertrag\nsätze zu vereinbaren, die den Grundsatz des Vorrangs\noder einer von diesem vor dem 1. Januar 1993 auf\nder teilstationären Behandlung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 des\nGrund beamtenrechtlicher Vorschriften genehmig-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch) fördern.\"\nten Nebentätigkeit, ist der Arzt abweichend von\n3. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                Absatz 3 verpflichtet, dem Krankenhausträger die\nauf diese Wahlleistungen im Pflegesatzzeitraum\na) In Satz 1 werden nach den Worten „ihrer Leistun-               entfallenden, nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 a nicht pflege-\ngen\" die Worte „im Rahmen der stationären und                satzfähigen Kosten zu erstatten.\"\nteilstationären sowie einer vor- und nachstationären\nBehandlung (§ 115 a des Fünften Buches Sozial-           c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\ngesetzbuch)\" eingefügt.                                        ,,(6) Beamtenrechtliche oder vertragliche Regelun-\nb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt                    gen über die Entrichtung eines Entgelts bei der\nInanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und\n„Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher               Material des Krankenhauses, soweit sie ein über die .\nLeistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses              Kostenerstattung hinausgehendes Nutzungsentgelt\nkann eine private Abrechnungsstelle mit der Ab-             festlegen, und sonstige Abgaben der Ärzte werden\nrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Lei-          durch die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 nicht\nstungen beauftragen oder die Abrechnung dem                 berührt.\"\nKrankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine\nvon ihm beauftragte private Abrechnungsstelle ist    7. § 13 wird wie folgt geändert:\nverpflichtet, dem Krankenhausträger umgehend die\nzur Ermittlung der nach § 11 Abs. 3 oder 3a zu          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nerstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterla-         aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ngen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten\n,,Selbstkosten des Krankenhauses sind die ge-\nLeistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der               mäß § 2 Nr. 5 des Krankenhausfinanzierungs-\nArzt ist verpflichtet, dem Krankenhausträger die\ngesetzes pflegesatzfähigen Kosten der allge-\nMöglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu\nmeinen Krankenhausleistungen.\"\nüberprüfen. Wird die Abrechnung vom Kranken-\nhausträger durchgeführt, leitet dieser die Vergütung        bb) In Satz 2 werden die Worte „Unter diesen Vor-\nnach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und                    aussetzungen gehören dazu\" durch die Worte\nder nach § 11 Abs. 3 oder 3 a zu erstattenden                      ,,Zu den pflegesatzfähigen Kosten gehören\"\nKosten an den berechtigten Arzt weiter. Die Über-                  ersetzt.\nmittlung von personenbezogenen Daten an eine                cc) Dem Satz 2 Nr. 4 wird angefügt:\nbeauftragte Abrechnungsstelle darf nur mit Einwilli-\n,,einschließlich dt::r Kosten von Wirtschaftlich-\ngung der jeweils betroffenen Patienten erfolgen.\"\nkeitsprüfungen nach § 113 des Fünften Buches\nc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 7.                                    Sozialgesetzbuch,\".\n4. § 8 wird wie folgt gefaßt:                                     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n,,§ 8                                 aa) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:\nBelegarztabschlag                                   „6. als Kosten wahlärztlicher Leistungen nach\nDer Rechnungsbetrag für allgemeine Krankenhaus-                           § 7 Abs. 3 bei Kostenerstattung nach § 11\nleistungen ist für Patienten mit belegärztlichen Leistun-                     Abs. 3 oder bei wahlärztlichen Leistungen,\ngen nach § 2 Abs. 3 um 5 vom Hundert zu ermäßigen                             die das Krankenhaus in Rechnung stellt,\n(Belegarztabschlag). Dies gilt nicht für Krankenhäuser,                      a) für die in den Abschnitten A, E, M, 0\nin denen die ärztliche Versorgung der Patienten aus-                             und Q des Gebührenverzeichnisses der\nschließlich aus belegärztlichen Leistungen nach § 2                              Gebührenordnung für Ärzte genannten\nAbs. 3 besteht.\"                                                                 Leistungen 40 v9m Hundert und\n5. In § 9 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Pflegesatzab-                          b) für die in den übrigen Abschnitten des\nschläge sind\" durch die Worte „Ein Belegarztabschlag                             Gebührenverzeichnisses der Gebüh-\nist\" ersetzt.                                                                    renordnung für Ärzte sowie die im Ge-","2316                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nbührenverzeichnis der Gebührenord-                                wahlärztliche Leistungen abgezogenen\nnung für Zahnärzte genannten Leistun-                             Kosten zugrunde zu legen,\".\ngen 20 vom Hundert der jeweils auf\nbb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer einge-\ndiese vor Abzug der Gebührenminde-\nfügt:\nrung nach § 6 a Abs. 1 Satz 1 der Ge-\nbührenordnung für Ärzte oder§ 7 Satz 1                   „6 a. als Kosten wahlärztlicher Leistungen nach\nder Gebührenordnung für Zahnärzte                              § 7 Abs. 3 bei Kostenerstattung nach § 11\nentfallenden Gebühren; für nach § 6                            Abs. 3a 85 vom Hundert des für diese\nAbs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte                           Leistungen zwischen dem Krankenhaus-\nund nach § 6 Abs. 2 der Gebührenord-                           träger und dem Arzt vereinbarten oder auf\nnung für Zahnärzte berechnete Gebüh-                           Grund beamtenrechtlicher Vorschriften zu\nren ist dem Kostenabzug der Vomhun-                            entrichtenden Gesamtbetrags für das Nut-\ndertsatz zugrunde zu legen, der für die                        zungsentgelt (Kostenerstattung und Vor-\nals gleichwertig herangezogene · Lei-                          teilsausgleich sowie diesen vergleichbare\nstung des Gebührenverzeichnisses der                           Abgaben),\".\nGebührenordnung für Ärzte oder der\nGebührenordnung für Zahnärzte gilt;         8. Dem § 14 wird folgender Absatz angefügt:\nabweichend davon sind dem Kostenab-\nzug für wahlärztliche Leistungen, die            ,,(5) Für Krankenhäuser, die auf Grund einer Vereinba-\ndas Krankenhaus in den Jahren 1993,            rung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzie-\n1994 und 1995 in Rechnung stellt, die          rungsgesetzes nur teilweise gefördert werden, gelten\nHälfte der in den Buchstaben a und b           die Absätze 1 bis 4 entsprechend.\"\nbezeichneten Vomhundertsätze, minde-\nstens jedoch die im letzten Pflegesatz-     9. In § 16 Abs. 4 werden nach dem Wort „Krankenhaus-\nzeitraum vor dem 1. Januar 1993 für            träger'' die Worte „auf Verlangen\" eingefügt.\nArtikel 13\nRegelung\nüber Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Krankenpflege\n(Pflege-Personalregelung)\nErster Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften\n§ 1\nAnwendungsbereich\n(1) Diese Regelung gilt für Krankenhäuser, soweit auf diese Krankenhäuser die Pflegesatzvorschriften des Kranken-\nhausfinanzierungsgesetzes und die Bundespflegesatzverordnung Anwendung finden. Sie regelt die Maßstäbe und\nGrundsätze zur Ermittlung des Bedarfs an Fachpersonal für den Pflegedienst mit Ausnahme der Pflege in lntensiv-\neinheiten, in Dialyseeinheiten und in der Psychiatrie.\n(2) Soweit Krankenhäuser ihre Leistungen über Fallpauschalen abrechnen, gelten die Vorschriften dieser Regelung\nnicht.\n(3) Ziel dieser Regelung ist, eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie an einem ganzheitlichen\nPflegekonzept orientierte Pflege der stationär oder teilstationär zu behandelnden Patienten zu gewährleisten, die einer\nKrankenhausbehandlung im Sinne von § 39 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bedürfen.\n§2\nPflegesatzvereinbarung\nFür die in § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Parteien der Pflegesatzvereinbarung\n(Vertragsparteien) werden durch diese Regelung die Maßstäbe und Grundsätze für die Personalbemessung im Pflege-\ndienst bestimmt.\n§3\nGrundsätze\n(1) Die Zahl der Personalstellen für den Regeldienst wird auf der Grundlage folgender Minutenwerte ermittelt:\n1. Pflegegrundwerte nach § 6 Abs. 1 und § 1O Abs. 1,\n2. Werte nach § 6 Abs. 2 und § 1O Abs. 2 für die Patientengruppen,","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                               2317\n3. Fallwerte nach § 6 Abs. 3 und § 10 Abs. 3,\n4. Wert nach § 6 Abs. 4 für gesunde Neugeborene sowie\n5. Werte nach § 6 Abs. 5 für tagesklinisch zu behandelnde Patienten und Stundenfälle innerhalb eines Tages.\n(2) Der Regeldienst im Sinne des Absatzes 1 umfaßt alle pflegerischen Tätigkeiten für den stationären Bereich mit\nAusnahme von Nachtdienst und von Bereitschaftsdienst außerhalb des Regeldienstes.\n(3) Die Minutenwerte nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 gelten für einen Regeldienst von täglich 14 Stunden zuzüglich einer\nhalben Stunde Übergabezeit mit dem Personal des Nachtdienstes.\n(4) Die Zahl der Personalstellen nach den§§ 7 und 10 Abs. 4 ist von den Parteien abweichend zu vereinbaren, wenn\ndies auf Grund besonderer Verhältnisse des Krankenhauses zur Sicherung seiner Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlich-\nkeit erforderlich ist. Die Notwendigkeit einer Abweichung ist in der Pflegesatzvereinbarung und in der Schiedsstellen-\nentscheidung zu begründen.\nZweiter Abschnitt\nKrankenpflege für Erwachsene\n§4\nPflegestufen und Patientengruppen\n(1) Zur Ermittlung des Bedarfs an Fachpersonal für die Krankenpflege für Erwachsene werden die Patienten auf Grund\nder für sie notwendigen Pflegeleistungen gemäß Anlage 1 den Pflegestufen A 1 bis A 3 und gemäß Anlage 2 den\nPflegestufen S 1 bis S 3 durch den Pflegedienst einmal täglich zwischen 12 und 20 Uhr zugeordnet:\nAllgemeine Pflege                                            Spezielle Pflege\nA1                                                           S1\nGrundleistungen                                              Grundleistungen\nA2                                                           S2\nErweiterte Leistungen                                        Erweiterte Leistungen\nA3                                                           S3\nBesondere Leistungen                                         Besondere Leistungen\nDie Zuordnung wird in der Pflegedokumentation ausgewiesen.\n(2) Jeder Patient ist auf Grund seiner Zuordnung nach Absatz 1 in einer der nachfolgend aufgeführten Patientengrup-\npen auszuweisen:\n~\nA1                         A2                      A3\nGrund-                     Erweiterte              Besondere\ne                            leistungen                Leistungen              Leistungen\nS 1    Grundleistungen                     A 1/ S 1                   A2/ S 1                 A3/ S 1\nS2     Erweiterte Leistungen               A 1/ S 2                   A2/ S2                  A3/ S2\nS3     Besondere Leistungen                A 1/ S 3                   A2/ S3                  A3/ S3\n§5\nVereinbarungen der Vertragsparteien\n(1) Die Vertragsparteien vereinbaren für den nächsten Pflegesatzzeitraum die voraussichtliche durchschnittliche Zahl\nje Tag der\n1. insgesamt zu behandelnden Patienten,\n2. Patienten in den einzelnen Patientengruppen auf der Grundlage der Ergebnisse der Zuordnung nach § 4 Abs. 2,\n3. Krankenhausaufnahmen,\n4. gesunden Neugeborenen und\n5. tagesklinisch zu behandelnden Patienten und Stundenfälle innerhalb eines Tages.","2318                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nBei der Vereinbarung der Zahlen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 ist die durchschnittliche Belegung des Krankenhauses und\nderen Entwicklung im nächsten Pflegesatzzeitraum zu berücksichtigen.\n(2) Die Krankenhäuser haben die Zuordnung auf den Patienten-Erhebungsbögen zu dokumentieren und sie der\nArbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der _Krankenkassen jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahres zu\nübersenden; hierfür stellt die Arbeitsgemeinschaft den Krankenhäusern Erhebungsvordrucke gemäß Anlage 5 zur\nVerfügung. Der Datenaustausch kann in gegenseitigem Einvernehmen auf beleglosen Datenträgern erfolgen.\n(3) Die Arbeitsgemeinschaft kann die Schlüssigkeit der Zuordnung der Patienten zu den Pflegestufen prüfen und einen\nVergleich der Krankenhäuser untereinander vornehmen. Sie wertet die Patienten-Erhebungsbögen zu diesem Zweck\naus und teilt das Ergebnis den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und den\nBeteiligten nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die Pflegesatzverhandlungen spätestens\nsechs Wochen nach Eingang der Erhebungsbögen mit; darüber hinaus teilt sie den Beteiligten nach § 18 Abs. 1 Satz 2\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes das Ergebnis der Zuordnung für die Bundesrepublik Deutschland insgesamt\nund für die einzelnen Länder mit.\n(4) Die Arbeitsgemeinschaft hat die Patienten-Erhebungsbögen, bei belegloser Datenübermittlung die entsprechenden\nDatenträger, nach deren Auswertung unverzüglich zu vernichten; soweit eine Überprüfung gemäß Absatz 3 Satz 1\nbeabsichtigt ist, wird die Vernichtung bis zum Abschluß der Prüfung zurückgestellt. Die Krankenhäuser haben die\nAnlage 5 nach Eingang der Auswertung zu anonymisieren . Personenbezogene Daten dürfen nur für den in§ 1 Abs. 1\nSatz 2 genannten Zweck verwendet werden.\n(5) Die Vertragsparteien schließen nach § 16 Abs. 7 der Bundespf!egesatzverordnung Rahmenvereinbarungen, die\ndas Nähere regeln.\n§6\nMinutenwerte\n(1 Als Pflegegrundwert werden je Patient und Tag 30 Minuten zugrunde gelegt.\n1\n)\n(2) Der Personalbemessung für die Patientengruppen nach § 4 Abs. 2 sind je Patient und Tag folgende Minutenwerte\nzugrunde zu legen:\nPatientengruppe      Minutenwert        Patientengruppe     Minutenwert        Patientengruppe     Minutenwert\nA 1/ S 1             52                 A2/ S 1              98                A3/S 1              179\nA 1/ S 2             62                 A2/ S2              108                A3/ S2              189\nA1/S3                88                 A2/ S3              134                A3/ S3              215\n(3) Für jede Krankenhausaufnahme wird ein Fallwert von 70 Minuten zugrunde gelegt.\n(4) Für jedes wegen des Krankenhausaufenthaltes der Mutter zu versorgende gesunde Neugeborene wird ein Wert\nvon 110 Minuten je Tag zugrunde gelegt.\n(5) Für tagesklinisch zu behandelnde Patienten und Stundenfälle innerhalb eines Tages gelten die halben Minutenwer-\nte nach den Absätzen 1 und 2 und der volle Minutenwert nach Absatz 3.\n§7\nErmittlung der Personalstellen\nDie Personalstellen für ein Krankenhaus werden ermittelt, indem\n1. der Pflegegrundwert nach § 6 Abs. 1 mit der Zahl der Patienten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vervielfacht wird,\n2. die Minutenwerte der Patientengruppen nach§ 6 Abs. 2 mit der entsprechenden Zahl der Patienten nach§ 5 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 2 vervielfacht werden,\n3. der Minutenwert nach § 6 Abs. 3 mit der Zahl der Krankenhausaufnahmen je Tag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\nvervielfacht wird,\n4. der Minutenwert nach § 6 Abs. 4 mit der Zahl der gesunden Neugeborenen nach § 5 Abs . 1 Satz 1 Nr . 4 vervielfacht\nwird und\n5.. die halben Minutenwerte nach § 6 Abs. 1 und 2 mit der entsprechenden Zahl der tagesklinisch zu behandelnden\nPatienten und Stundenfälle innerhalb eines Tages nach§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 vervielfacht werden. Die sich aus den","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                                2319\nMinutenwerten der Nummern 1 bis 5 ergebende Gesamtstundenzahl ist in Personalstellen umzurechnen. Die Höhe\nder Ausfallzeiten wird von den Vertragsparteien unter Zugrundelegung einer angemessenen Arbeitsorganisation\nvereinbart.\n§8\nleitende Krankenpflegepersonen\nUnabhängig von der Stelle für die Leitung des Pflegedienstes erhält das Krankenhaus anteilig über die nach § 7\nermittelten Personalstellen hinaus für jeweils 80 Beschäftigte im Pflegedienst einschließlich Nachtdienst zusätzlich eine\nvolle Stelle für eine leitende Krankenpflegeperson oberhalb der Stationsebene.\nDritter Abschnitt\nKinderkrankenpflege\n§9\nPflegestufen und Patientengruppen\n(1) Zur Ermittlung des Bedarfs an Kinderkrankenschwestern und -pflegern werden die Patienten auf Grund der für sie\nnotwendigen Pflegeleistungen gemäß Anlage 3 den Pflegestufen KA 1 bis KA 3, jeweils unterteilt in Frühgeborene,\nkranke Neugeborene und Säuglinge (F), Kleinkinder (K) sowie Schulkinder und Jugendliche (J) und gemäß Anlage 4 den\nPflegestufen KS 1 bis KS 3 durch den Pflegedienst einmal täglich zwischen 12 und 20 Uhr zugeordnet:\nAllgemeine Pflege                         F              K           J            Spezielle Pflege\nKA 1                                                                              KS 1\nGrundleistungen                                                                   Grundleistungen\nKA2                                                                               KS 2\nErweiterte Leistungen                                                            Erweiterte Leistungen\nKA 3                                                                              KS 3\nBesondere Leistungen                                                              Besondere Leistungen\nDie Zuordnung wird in der Pflegedokumentation ausgewiesen.\n(2) Jeder Patient ist auf Grund seiner Zuordnung nach Absatz 1 in einer der nachfolgend aufgeführten Patientengrup-\npen auszuweisen:\n=~===\nKS 1\ne\nGrundleistungen\nKA 1\nGrund-\nleistungen\nKA 1-F / KS 1\nKA 1-K / KS 1\nKA 1-J / KS 1\nKA2\nErweiterte\nLeistungen\nKA 2-F / KS 1\nKA 2-K / KS 1\nKA 2-J / KS 1\nKA3\nBesondere\nLeistungen\nKA 3-F / KS 1\nKA 3-K / KS 1\nKA 3-J / KS 1\nKS 2    Erweiterte Leistungen               KA 1-F / KS 2              KA 2-F / KS 2               KA 3-F / KS 2\nKA 1-K / KS 2              KA 2-K / KS 2               KA 3-K / KS 2\nKA 1-J / KS 2              KA 2-J / KS 2               KA 3-J / KS 2\nKS 3    Besondere Leistungen                KA 1-F / KS 3              KA 2-F / KS 3               KA 3-F / KS 3\nKA 1-K / KS 3              KA 2-K / KS 3               KA 3-K / KS 3\nKA 1-J / KS 3              KA 2-J / KS 3               KA 3-J / KS 3\n(3) § 5 gilt entsprechend.\n§ 10\nMinutenwerte\n(1) Als Pflegegrundwert werden je Patient und Tag 33 Minuten zugrunde gelegt.","2320                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(2) Der Personalbemessung für die Patientengruppen nach § 9 Abs. 2 sind je Patient und Tag folgend. Minutenwerte\nzugrunde zu legen:\nPatientengruppe      Minutenwert         Patientengruppe      Minutenwert     Patientengruppe       Minutenwert\nKA 1 - F / KS 1      113                 KA 2 - F / KS 1      149             KA 3- F / KS 1        236\nKA 1 - K / KS 1      118                 KA 2 - K / KS 1      153             KA 3- K / KS 1        230\nKA 1 - J / KS 1       54                 KA 2 -J / KS 1       116             KA 3-J / KS 1         188\nKA 1 - F / KS 2      162                 KA 2 - F / KS 2      198             KA 3- F / KS 2        285\nKA 1 - K / KS 2      167                 KA 2 - K / KS 2      202             KA 3- K / KS 2        279\nKA 1 - J / KS 2      103                 KA 2 - J / KS 2      165             KA 3 - J / KS 2       237\nKA 1 - F / KS 3      238                ~KA 2 - F / KS 3      274             KA 3- F / KS 3        361\nKA 1 - K / KS 3      243                 KA 2- K / KS 3       278             KA 3- K / KS 3        355\nKA 1 - J / KS 3      179                 KA 2 - J / KS 3      241             KA 3 -J / KS 3        313\n(3) Für jede Krankenhausaufnahme wird ein Fallwert von 45 Minuten zugrunde gelegt.\n(4) Für die Ermittlung der Personalstellen gelten§ 6 Abs. 5, §§ 7 und 8 entsprechend.\nVierter Abschnitt\nSchlußvorschriften\n§ 11\nÜbergangsvorschriften\n( 1) Die Personalbemessung nach dieser Regelung ist erstmals bei der auf den 1. Januar 1993 folgenden Pflegesatz-\nverhandlung zugrunde zu legen. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist das Budget für einen im Jahr 1993 noch\nlaufenden Pflegesatzzeitraum auf der Basis der vom Krankenhaus vorgelegten Zuordnung ohne das Verfahren nach § 5\nAbs. 3 neu zu vereinbaren, sobald die Patientenzuordnung für ein Kalendervierteljahr vorliegt. Dabei ist eine nach dieser\nRegelung höhere Personalbemessung nur für die Restlaufzeit des Pflegesatzzeitraumes zugrunde zu legen.\n(2) Die Personalbemessung nach dieser Regelung wird in einem Übergangszeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum\n31. Dezember 1996 eingeführt. Soweit sie noch nicht erreicht ist, vereinbaren die Vertragsparteien im Rahmen jeder\nPflegesatzvereinbarung eine jährliche, stufenweise Anpassung, bei der die Abweichung zwischen der in der letzten\nPflegesatzvereinbarung vereinbarten Personalbesetzung und der Personalbemessung nach dieser Regelung auf den\nverbleibenden Übergangszeitraum verteilt wird.\n(3) Werden die nach Absatz 2 zusätzlich vereinbarten Personalstellen während des Pflegesatzzeitraumes ganz oder\nteilweise nicht besetzt und sind dem Krankenhaus deshalb geringere Personalkosten als vorauskalkuliert entstanden,\nsind Budgetanteile in Höhe der nicht entstandenen Personalkosten zu erstatten. Der Erstattungsbetrag ist über das\nBudget des folgenden Pflegesatzzeitraumes zu verrechnen.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                         2321\nAnlage 1\n11\nBereich „Allgemeine Pflege\n- Einordnungsmerkmale für die Pflegestufen -\nPflege-                                   Einordnungsmerkmale\nstufen\nA1                          A2                           A3\nLeistungs-                                  Grund-                    Erweiterte                   Besondere\nbereiche                                  leistungen                 Leistungen                    Leistungen\nHilfe bei überwiegend         Überwiegende oder\nKörperpflege                                                 selbständiger         vollständige Übernahme\nKörperpflege              der Körperpflege\nNahrungsaufbereitung               Hilfe bei der\nErnährung\noder Sondennahrung            Nahrungsaufnahme\nUnterstützung zur\nAlle             kontrollierten Blasen-\nPatienten,           oder Darmentleerung\ndie nicht\nA2                                            Versorgen bei unkon-\nVersorgen bei\nAusscheidung                           oder                                          trollierter Blasen- oder\nhäufigem Erbrechen\nA3                                               Darmentleerung\nzugeordnet\nEntleeren oder Wechseln\nwerden\nvon Katheter- oder\nStomabeuteln\n---·-\nHilfe beim\nBewegung                                              Aufstehen und Gehen\nHäufiges 1 ) Körper-\nund                                                                        lagern oder Mobilisieren\nLagerung                                                Einfaches Lagern\nund Mobilisieren\n1)  Zwei- bis vierstündlich.\nZuordnungsregel.:\nJeder Patient ist einma'I am Tag einer der drei Pflegestufen zuzuordnen.\nEinordnungsmerkmale S!ind durch getrennte Felder kenntlich ,gemacht.\nFür die Zuordnung zu der Pflegestufe ,.,A 2\" muß mindestens in zwei Leistungsbereichen je ein Einordnungs-\nmerl<mai zutreffen; trifft nur ein Einordnungsmerkmal aus „A 2\" zu und ist ein zweites aus „A 3\" gegeben, ist der\nPatient der Pflegestufe .,.,A 2\" zuzuordnen.\nBei Vorliegen von mindestens zwei Einordnungsmenkmalen aus „A 3\" .ist der Patient dieser Pflegestufe zu-\nzuordnen .","2322                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage 2\nBereich „Spezielle Pflege\"\nEinordnungsmerkmale für die Pflegestufen -\nPflege-                                               Einordnungsmerkmale\nstufen\nS1                                     S2                                          S3\nLeistungs-                                  Grund-                               Erweiterte                                  Besondere\nbereiche                                  leistungen                             Leistungen                                  Leistungen\nBeobachten des Patienten\nLeistungen im                                               und Kontrolle von mindestens                     Beobachten des Patienten\nZusammenhang mit                                                           2 Parametern 1 )                            und Kontrolle von\n- Operationen                                                         4 bis 6 mal innerhalb                           mindestens 3 Para-\n- invasiven                                                               von 8 Stunden 2 )                          metern 1 ) fortlaufend\nMaßnahmen                                                                                                    innerhalb von wenigstens\n- akuten                                                            Aufwendiges Versorgen                        12 Stunden zum Erkennen\nKrankheitsphasen                                                  von Ableitungs- oder                        einer akuten Bedrohung\nAlle\nAbsaugsystemen\nPatienten,\ndie nicht\nS2                      Bei kontinuierlicher. oder\noder                      mehrfach wiederholter                      Fortlaufendes Beobachten\nLeistungen im\nS3                     lnfusionstherapie oder bei                          und Betreuen des\nZusammenhang mit                                                    mehreren Transfusionen\nmedikamentöser                      zugeordnet                                                                   Patienten bei schwer-\nVersorgung                          werden                                                                      wiegenden Arznei-\nBei intravenösem Verab-                             mittelwirkungen\nreichen von Zytostatika\nAufwendiger\nLeistungen im                                                         Verbandwechsel                               Mehrmals täglich:\nZusammenhang mit                                                                                                 Behandlung großflächiger\nWund- und Haut-                                                  Behandlung großflächiger                           oder tiefer Wunden\nbehandlung                                                    oder tiefer Wunden oder                       oder großer Hautareale\ngroßer Hautareale\n1\n)  Diese Parameter sind insbesondere: Puls, Blutdruck, Atmung, Bewußtseinslage, Temperatur, Nierenfunktion, Blutzucker.\n2)   Das bedeutet nicht, daß die Messungen sich auf die 8 Stunden gleich verteilen; es soll nur die Leistungsdichte beschrieben werden.\nZuordnungsregel:\nJeder Patient ist einmal am Tag einer der drei Pflegestufen zuzuordnen.\nEinordnungsmerkmale sind durch getrennte Felder kenntlich gemacht.\nFür die Zuordnung zu der Pflegestufe S 2\" muß mindestens ein Einordnungsmerkmal zutreffen.\n11\nEine Zuordnung nach „S 3\" erfolgt, wenn mindestens ein Einordnungsmerkmal aus \"S 3\" zutrifft.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                                                  2323\nAnlage 3\nBereich „Allgemeine Pflege\" (Kinderkrankenpflege)\n- Einordnungsmerkmale für die Pflegestufen KA 1, KA 2, KA 3 -\nPflege-                                                            Einordnungsmerkmale\nstufen\nAlters-                 KA 1                               KA2                                        KA3\nstufen               Grund-                           Erweiterte                                  Besondere\nLeistungs-\nbereiche                                       leistungen                         Leistungen                               , Leistungen\nF\nBaden                            Waschen                                   Baden oder\nK\n-- -                                                                                                Waschen unter\nKörperpflege                                                            Waschen oder Baden                                erschwerten\nUtensilien\nJ                                                                                          Bedingungen 1 )\nbereitstellen              Mundpflege durchführen\nFüttern bis zu                      Füttern bis zu\nF\n5 mal täglich 2 )                   8 mal täglich 2 )\nFüttern bis zu                      Füttern bis zu                                Eßtraining\nErnährung                 K\n4 mal täglich 2 )                   6 mal täglich 2 )                             durchführen\nNahrung\nJ                                                     Füttern\nbereitstellen\nWickeln bis zu                     Wickeln bis zu\nF\n5 mal täglich 2 )                  8 mal täglich 2 )\nVersorgen z. B.\nWickeln bis zu                                                                       bei:\nWickeln bis zu\n4 mal täglich 2 )                                                                   Durchfall\n6 mal täglich 2 ) oder\nK              oder Topfen                                                                         oder\nAusscheidung                                                             ständige Anwesenheit\noder zur Toilette                                                                  Erbrechen\nbeim Ausscheiden\nbringen                                                                         oder\nSchwitzen\nZur Toilette bringen oder                                oder\nTopfen oder                                  Blutungen\nJ              Kontrollieren\nständige Anwesenheit\nbeim Ausscheiden\nMobilisieren                            Mobilisieren oder\nBewegung                  F                  Betten\noder                                  Lagern unter\nund                   K                    oder\nLagern mit                                erschwerten\nLagerung                  J                  Lagern\neinfachen Hilfsmitteln                          Bedingungen 1 )\n1\n)  Dies sind insbesondere: lmmobilität, zu- und ableitende Systeme, aufwendiges Monitoring, Sterilbedingungen, gesteigerte Abwehrhaltung.\n2)   Innerhalb von 24 Stunden.\nZuordnungsregeln:\nJeder Patient ist einmal am Tag einer der drei Pflegestufen zuzuordnen.\nEinordnungsmerkmale sind durch getrennte Felder kenntlich gemacht.\nFür die Zuordnung zu der Pflegestufe „KA 2\" muß mindestens in zwei Leistungsbereichen je ein Einordnungs-\nmerkmal zutreffen; trifft nur ein Einordnungsmerkmal aus „KA 2\" zu und ist ein zweites aus „KA 3\" gegeben, ist\nder Patient der Pflegestufe „KA 2\" zuzuordnen.\nBei Vorliegen von mindestens zwei Einordnungsmerkmalen aus „KA 3\" ist der Patient dieser Pflegestufe zu-\nzuordnen.","2324                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage 4\nBereich „Spezielle Pflege\" (Kinderkrankenpflege)\nEinordnungsmerkmale für die Pflegestufen KS 1, KS 2, KS 3 -\nPflege-                                               Einordnungsmerkmale\nstufen\nKS 1                                   KS 2                                        KS3\nLeistungs-                                  Grund-                               Erweiterte                                  Besondere\nbereiche                                  leistungen                             Leistungen                                  Leistungen\nBeobachten des Patienten\nund Kontrolle von mindestens                     Beobachten des Patienten\nLeistungen im                                                          2 Parametern 1)                             und Kontrolle von\nZusammenhang mit                                                      4 bis 6 mal innerhalb                           mindestens 3 Para-\n- Operationen                                                             von 8 Stunden 2 )                          metern 1 ) fortlaufend\n- invasiven                                                                                                       innerhalb von wenigstens\nMaßnahmen                                                       Aufwendiges Versorgen                        12 Stunden zum Erkennen\n- akuten                                                              von Ableitungs- oder                         einer akuten Bedrohung\nKrankheitsphasen                                                      Absaugsystemen\n- dauernder\nBedrohung                               Alle\nPflegespezifische physi-                       Pflegespezifische physi-\nPatienten,\nkalische Maßnahmen                            kalische Maßnahmen\ndie nicht\n3 bis 5 mal täglich                         mehr als 5 mal täglich\nKS 2\noder\nKS 3                     Bei kontinuierlicher oder                    Fortlaufendes Beobachten\nzugeordnet                      mehrfach wiederholter                            und Betreuen des\nLeistungen im                         werden                                                                    Patienten bei schwer-\nlnfusionstherapie oder bei\nZusammenhang mit                                                                                                   wiegenden Arzneimittel-\neiner Transfusion\nmedikamentöser                                                                                                           wirkungen\nVersorgung\nBei intravenösem Verab-                         Komplette parenterale\nreichen von Zytostatika                               Ernährung\nAufwendiger\nLeistungen im                                                         Verbandwechsel                               Mehrmals täglich:\nZusammenhang mit                                                                                                 Behandlung großflächiger\nWund- und Haut-                                                  Behandlung großflächiger                           oder tiefer Wunden\nbehandlung                                                     oder tiefer Wunden oder                        oder großer Hautareale\ngroßer Hautareale\n1\n)  Diese Parameter sind insbesondere: Puls, Blutdruck, Atmung, Bewußtseinslage, Temperatur, Nierenfunktion, Blutzucker.\n2\n)  Das bedeutet nicht, daß die Messungen sich auf die 8 Stunden gleich verteilen; es soll nur die Leistungsdichte beschrieben werden.\nZuordnungsregel:\nJeder Patient ist einmal am Tag einer der drei Pflegestufen zuzuordnen.\nEinordnungsmerkmale sind durch getrennte Felder kenntlich gemacht.\nFür die Zuordnung zu der Pflegestufe „KS 2\" muß mindestens ein Einordnungsmerkmal zutreffen.\nEine Zuordnung nach „KS 3\" erfolgt, wenn mindestens ein Einordnungsmerkmal aus „KS 3\" zutrifft.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                                               2325\nAnlage 5\nPatienten-Erhebungsbogen zur Pflege-Personalregelung\n01     IK      OOOOOOOO0                                                                Akten-Nr.       D• DDDDDD\n02     Vollstationäre Behandlung                     ja D          nein   D             Blatt-Nr.       DD\n03    Tageskl. Behandl. u. Stundenfälle ja D                       nein D               Aufn. Tag       DDDDDD\n04    Aufnahme von außen                             ja D          nein D               Entl. Tag       DDDDDD\n05    Erwachsener          D         Früh./Neugeb./        D          Kleinkind        D           Sehulk./       D      zusätzlich      D\nSäugling                                                     Jugendlicher           ges. Neugeborene\n06    0 bis 5        0        5 bis 15   D        15 bis 40      D      40 bis 65 D                65 bis 75      D      7,5 und mehr    D\nJahre                   Jahre               Jahre                 Jahre                     Jahre                  Jahre\n1-3        1-3       Intensiv.                                                1-3       1-3 Intensiv.\n07    Erhebungstag 1             AD        sD            1D                          Erhebungstag 15          AD         sD       1D\n08    Erhebungstag 2             AD        sD            1D                          Erhebungstag 16          AD         sD       1D\n09    Erhebungstag 3             AD        sD            ,•                          Erhebungstag 17          AD         sD       1D\n10    Erhebungstag 4             AD        sD            1D                          Erhebungstag 18          AD         sD       1D\n11    Erhebungstag 5             AD        sD            1D                          Erhebungstag 19          AD         sD       1D\n12    Erhebungstag 6             AD        sD            1D                          Erhebungstag 20          AD         s0       1D\n13    Erhebungstag 7             AD        s   • ,•                                  Erhebungstag 21          AD         sD       1D\n14    Erhebungstag 8             AD        sD            1D                          Erhebungstag 22          AD         sD       1D\n15    Erhebungstag 9             AD        sD            1D                          Erhebungstag 23          AD         sD       1D\n16    Erhebungstag 10            AD        sD            1D                          Erhebungstag 24          AD         sD       1D\n17    Erhebungstag 11            AD        sD            1D                          Erhebungstag 25          AD         sD       1D\n18    E;rhebungstag 12           AD        sD            ,D                          Erhebungstag 26          AD         sD       1D\n19    Erhebungstag 13            AD        s   •         1D                          Erhebungstag 27          AD         sD       1D\n20    Erhebungstag 14            AD        sD 1D                                     Erhebungstag 28           AD        sD       1D\n21    !CD-Schlüssel            DDD\nder Hauptdiagnose\n22    Innere Medizin           D        Kinderheilkunde         D       Chirurgie      D         Orthopädie     D       Urologie          D\n23    Mund-, Kiefer- u.        D        Neurochirurgie          D       HNO            D         Augenheil-     D       Haut- u. Geschl.  D\nGesichtschirurgie                                                                          kunde                  krankheiten\n24    Frauenheilkunde          D        Radiologie              D       Nuklear-       D         Neurologie     D       Lungen- u. Bron-  D\nGeburtshilfe                                                      medizin                                         chialheilkunde\n25    Geriatrie                D        Sonstige                D       Ohne           D\nFachabteilung                   abgegr.\nFachabteilung\nMaschinenlesbarer Blindfarbenbogen nach DIN A 4, DIN 6 723, DIN 66 223, Schrift der Zeilennumerierung gemäß DIN 66 009.","2326                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nArtikel 14                                                     Artikel 15\nKrankenhausinvestitionsprogramm                            Änderung des Sozialgerichtsgesetzes\nfür das in Artikel 3\ndes Einigungsvertrages genannte Gebiet                   Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 23. September 1975 (BGBI. 1 S. 2535),\nzuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. De-\n(1) Zur zügigen und nachhaltigen Verbesserung des        zember 1990 (BGBI. 1S. 2809) und Artikel 4 des Gesetzes\nNiveaus der stationären Versorgung der Bevölkerung in       vom 17. Dezember 1990 (BGB!. 1 S. 2847), wird wie folgt\ndem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet    geändert:\nund zur Anpassung an das Niveau im übrigen Bundes-\ngebiet gewährt der Bund den Ländern zur Förderung von       1. § 97 wird wie folgt geändert:\nInvestitionen nach§ 9 Abs. 1 und 2 des Krankenhausfinan-\na) In Absatz 1 Nr. 6 werden der Punkt durch ein Semi-\nzierungsgesetzes in den Jahren 1995 bis 2004 eine jähr-\nkolon ersetzt und folgende Worte angefügt:\nliche Finanzhilfe in Höhe von 700 Millionen Deutsche\nMark. Die Finanzhilfen sind Bestandteil der für die Jahre           „die aufschiebende Wirkung entfällt in den Fällen, in\nab 1995 zu vereinbarenden Gesamtlösung zur Sicherstel-              denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen In-\nlung der Finanzausstattung der neuen Länder. Sie bemes-              teresse oder im überwiegenden Interesse eines Be-\nsen sich für die Länder nach der Einwohnerzahl. Das                 teiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt\nNähere wird durch eine Verwaltungsvereinbarung nach                 erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden\nArtikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes geregelt. Die Ver-            hat, besonders angeordnet wird.\"\npflichtung der Länder zur Investitionsfinanzierung nach        b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „In den Fällen\ndem Krankenhausfinanzierungsgesetz und ihre Zuständig-              des Absatzes 1 Nr. 4 und 6\" durch die Worte „Im\nkeit für die Krankenhausplanung bleiben unberührt.                  Falle des Absatzes 1 Nr. 4\" ersetzt.\nc) Es wird folgender Absatz angefügt:\n(2) Zur Verwirklichung der Ziele nach Absatz 1 stellen\ndie Länder im Einvernehmen mit den in § 18 Abs. 1 Satz 2               ,,(5) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 6 ist das beson-\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Betei-               dere Interesse an der sofortigen Vollziehung des\nligten jährlich fortzuschreibende gemeinsam finanzierte             Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Auf An-\nInvestitionsprogramme auf. Die Mittel werden durch Fi-              trag kann das Gericht der Hauptsache die aufschie-\nnanzhilfen des Bundes nach Absatz 1 und zusätzliche                 bende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstel-\nMittel der Länder in mindestens gleicher Höhe nach Maß-              len. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfech-\ngabe des Landesrechts sowie durch einen Finanzierungs-              tungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeit-\nbeitrag der Benutzer des Krankenhauses oder ihrer Ko-               punkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann\nstenträger nach Maßgabe des Absatzes 3 aufgebracht.                 das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anord-\nDer Finanzierungsbeitrag nach Absatz 3 wird verwendet               nen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden\nzur Finanzierung von Zinskosten der außerhalb der zu-               Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit\nsätzlichen Mittel der Länder aufgenommenen Darlehen                 oder von anderen Auflagen abhängig gemacht\noder von entsprechenden Kosten anderer orivatwirtschaft-            werden. Beschlüsse über solche Anträge können\nlicher Finanzierungsformen oder für eine ~nmittelbare In-           jederzeit geändert oder aufgehoben werden.\"\nvestitionsfinanzierung.\n2. § 193 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\n(3) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-\nten Gebiet beteiligen sich die Benutzer des Krankenhau-          ,,(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der\nses oder ihre Kostenträger an den Investitionsprogram-         Behörden, der Körperschaften und Anstalten des öf-\nmen nach Absatz 2 in den Jahren 1995 bis 2014 durch            fentlichen Rechts. Dies gilt nicht für als Kläger oder\neinen Investitionszuschlag in Höhe von acht Deutsche           Beklagte Beteiligte in den in § 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\nMark für jeden Berechnungstag eines tagesgleichen Pfle-        und 4 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\ngesatzes, bei Fallpauschalen für die entsprechenden Tage       genannten Verfahren, soweit es sich um Streitigkeiten\ndes Krankenhausaufenthalts. Die Länder vereinbaren die         in Angelegenheiten nach dem Fünften Buch Sozial-\nEinzelheiten des Verfahrens und die Verwendung der Mit-        gesetzbuch handelt.\"\ntel mit den Beteiligten nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes. § 18 b des Kranken-\nhausfinanzierungsgesetzes findet in dem in Artikel 3 des                                Artikel 16\nEinigungsvertrages genannten Gebiet in den Jahren 1995\nbis 2004 keine Anwendung. Am 31. Dezember 1994 be-                                      Änderung\nstehende Investitionsverträge nach § 18 b des Kranken-         des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nhausfinanzierungsgesetzes bleiben unberührt.\n§ 13 Abs. 2 a des Bundesausbildungsförderungsgeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983\n(4) Die Ausgaben der Krankenkassen nach den Absät-\nzen 2 und 3 bleiben bei der Ermittlung des Beitragsbe-      (BGBI. 1 S. 645, 1680), das zuletzt durch das Gesetz vom\ndarfs, des Ausgleichsbedarfssatzes und der standardisier-   19. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1062) geändert worden ist, wird\nten Leistungsausgaben nach § 266 Abs. 2 bis 4 des           wie folgt geändert:\nFünften Buches Sozialgesetzbuch sowie bei der Datener-\nhebung nach§ 267 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch        1. In Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Krankenversi-\naußer Betracht.                                                cherungsunternehmen\" die Worte ,, , das die in § 257","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                               2327\nAbs. 2a und 2b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                                   Artikel 19\ngenannten Voraussetzungen erfüllt,\" einfügt.\nÄnderung\n2. Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:                         des Gesetzes über das Apothekenwesen\n,,§ 257 Abs. 2c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\ngilt entsprechend.\"                                           Das Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBI. 1\nS. 1993), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sach-\ngebiet D Abschnitt II Nr. 21 a des Einigungsvertrages vom\nArtikel 17\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes                  vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1082),\nwird wie folgt geändert:\n§ 159 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969\nIn § 14 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „in das Kranken-\n(BGBI. 1 S. 582), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes\nhaus stationär oder teilstationär aufgenommen worden\nvom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2094) geändert wor-\nsind\" durch die Worte „in dem Krankenhaus vollstationär,\nden ist, wird wie folgt gefaßt:\nteilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften\n,,§ 159                         Buches Sozialgesetzbuch) behandelt oder ambulant ope-\nFür die Wahlrechte Versicherter gelten die §§ 173          riert (§ 115 b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) wer-\nbis 177 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entspre-          den\" ersetzt.\nchend. Abweichend von Satz 1 sind Versicherte Mitglieder\nder landwirtschaftlichen Krankenkasse, wenn sie ihr im\nZeitpunkt der Arbeitslosmeldung oder des Beginns der                                     Artikel 20\nUmschulungsmaßnahme angehören oder zuletzt vor die-\nÄnderung\nsem Zeitpunkt angehört haben.\"\nder Gebührenordnung für Ärzte\n§ 6 a der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der\nBekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1S. 818) wird\nArtikel 18                        wie folgt geändert:\nÄnderung des Arzneimittelgesetzes\n1. Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nDas Arzneimittelgesetz vom 24. August 1976, zuletzt               ,,(1) Bei stationären, teilstationären sowie vor- und\ngeändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Arz-             nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die\nneimittelgesetzes vom 11. April 1990 (BGBI. 1 S. 717), wird        nach dieser Verordnung berechneten Gebühren um\nwie folgt geändert:                                                25 vom Hundert zu mindern. Abweichend davon be-\nträgt die Minderung für '\"-eistungen nach Satz 1 15 vom\n1. § 12 wird wie folgt geändert:                                  Hundert\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                     a) bei wahlärztlichen Leistungen nach § 7 Abs. 3 der\n,,Ermächtigung für die Kennzeichnung,                  Bundespflegesatzverordnung, die in den Jahren\ndie Packungsbeilage und die Packungsgrößen\".                    1993, 1994 und 1995 von auf Grund von vor dem\n1. Januar 1993 mit dem Krankenhausträger ge-\nb) Folgender Absatz wird angefügt:                                 schlossenen Verträgen oder einer von tliesem vor\n,,(3) Der Bundesminister für Gesundheit wird ferner           dem 1. Januar 1993 auf Grund beamtenrechtlicher\nermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-                Vorschriften genehmigten Nebentätigkeit zur geson-\nmung des Bundesrates zu bestimmen, daß Arznei-                  derten Berechnung dieser Leistungen berechtigten\nmittel nur in bestimmten Packungsgrößen in den                  Ärzten des Krankenhauses erbracht werden, so-\nVerkehr gebracht werden dürfen und von den Her-                 wie\nstellern auf den äußeren Behältnissen oder, soweit        b) bei Leistungen von Belegärzten oder niedergelasse-\nverwendet, auf den äußeren Umhüllungen entspre-\nnen anderen Ärzten.\"\nchend zu kennzeichnen sind. Die Bestimmung\ndieser Packungsgrößen erfolgt für bestimmte arz-      2. In Absatz 2 wird die Verweisung „Satz 1\" gestrichen.\nneilich wirksame Bestandteile und berücksichtigt die\nAnwendungsgebiete, die Anwendungsdauer und\ndie Darreichungsform. Bei der Bestimmung der Pak-                               Artikel 21\nkungsgrößen ist grundsätzlich von einer Dreiteilung\nÄnderung\nauszugehen:\nder Gebührenordnung für Zahnärzte\n1. Packungen für kurze Anwendungsdauer oder\nVerträglichkeitstests,                               § 7 der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Okto-\n2. Packungen für mittlere Anwendungsdauer,            ber 1987 (BGBI. 1 S. 2316) wird wie folgt gefaßt:\n3. Packungen für längere Anwendungsdauer.                                           ,,§ 7\nDie Rechtsverordnung ist bis zum 30. Juni 1993 zu                   Gebühren bei stationärer Behandlung\nerlassen.\"                                               Bei stationären, teilstationären sowie vor- und nachsta-\ntionären privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach\n2. Der Sechste Abschnitt wird gestrichen.                     dieser Verordnung berechneten Gebühren um 25 vom","2328                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nHundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Min-        höchstens um den Betrag verändern, der ::ich durch Multi-\nderung für Lelstungen nach Satz 1 15 vom Hundert              plikation der durchschnittlichen Verwaltungsausgaben al-\na) bei wahlärztlichen Leistungen nach § 7 Abs. 3 der          ler Krankenkassen im Bundesgebiet außerhalb des Bei-\nBundespflegesatzverordnung, die in den Jahren 1993,     trittsgebiets je Mitglied mit der Veränderungsrate der nach\n1994 und 1995 von auf Grund von vor dem 1. Januar       den §§ 270 und 270 a des Fünften Buches Sozialgesetz-\n1993 mit dem Krankenhausträger geschlossenen Ver-       buch zu ermittelnden beitragspflichtigen Einnahmen der\nträgen oder einer von diesem vor dem 1. Januar 1993     Mitglieder aller Krankenkassen im Bundesgebiet außer-\nauf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften genehmig-     halb des Beitrittsgebiets je Mitglied ergibt. Ausgangsbasis\nten Nebentätigkeit zur gesonderten Berechnung dieser    sind die jährlichen Verwaltungsausgaben der Krankenkas-\nLeistungen berechtigten Zahnärzten des Krankenhau-      se je Mitglied im Jahr 1991, die um den Betrag erhöht\nses erbracht werden, sowie                              werden, der sich gemäß dem Berechnungsverfahren nach\nSatz 1 für das Kalenderjahr 1992 ergibt. Die Berechnun-\nb) bei Leistungen von Belegzahnärzten oder niedergelas-       gen nach den Sätzen 1 und 2 sind, soweit sie die durch-\nsenen anderen Zahnärzten.\"                              schnittlichen Verwaltungsausgaben der Krankenkassen je\nMitglied betreffen, getrennt nach Betriebskrankenkassen\nund nach anderen Krankenkassen vorzunehmen. Eine aus\nrechtlichen Gründen unvermeidbare Überschreitung des\nBudgets ist im Budget des Folgejahres auszugleichen.\nArtikel 22\nÄnderung des Gesetzes                           (2) Absatz 1 gilt für Krankenkassen im Beitrittsgebiet mit\nüber die Ausübung der Zahnheilkunde                  der Maßgabe, daß als beitragspflichtige Einnahmen dieje-\nnigen der Mitglieder aller Krankenkassen im Beitrittsgebiet\nDem § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil-      zugrunde zu legen sind. Bei den Betriebskrankenkassen\nkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April         im Beitrittsgebiet sind als Ausgangsbasis des Jahres 1991\n1987 (BGBI. 1 S. 1225), das zuletzt durch Artikel 2 des       nur die um die Personalkosten nach § 147 Abs. 2 des\nGesetzes vom 23. März 1992 (BGBI. 1 S. 719) geändert          Fünften Buches Sozialgesetzbuch verringerten Verwal-\nworden ist, werden folgende Absätze angefügt:                 tungsausgaben zugrunde zu legen.\n,,(5) Approbierte Zahnärzte können insbesondere folgen-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Medizinischen\nde Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal\nDienste der Krankenkassen entsprechend.\nmit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische\nFachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophy-\n(4) Verwaltungsausgaben im Sinne der Absätze 1 und 2\nlaxehelferin oder Dental-Hygienikerin delegieren: Herstel-\nsind alle Ausgaben, die nach Anlage 1 zu § 25 der Allge-\nlung von Röntgenaufnahmen, Entfernung von weichen\nmeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen\nund harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Be-\nin der Sozialversicherung vom 3. August 1981 in der\nlägen, Füllungspolituren, Legen und Entfernen provisori-\nKontenklasse 7- Verwaltungs- und Verfahrenskosten - zu\nscher Verschlüsse, Herstellung provisorischer Kronen und\nbuchen sind. Unberücksichtigt bleiben Verwaltungsausga-\nBrücken, Herstellung von Situationsabdrücken, Trocken-\nben für Leistungen, die nur einzelnen Kassenarten durch\nlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut, Erklärung der\ndie Ausführung von Rechtsvorschriften entstehen und\nUrsache von Karies und Parodontopathien, Hinweise zu\nnicht von einem Dritten ersetzt werden.\nzahngesunder Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluori-\ndierungsmaßnahmen,          Motivation zu zweckmäßiger\nMundhygiene, Demonstration und praktische Übungen zur             (5) Die Aufsichtsbehörde kann bei Vorliegen außerge-\nMundhygiene, Remotivation, Einfärben der Zähne, Erstel-       wöhnlicher Umstände eine im einzelnen bestimmte Aus-\nlen von Plaque-Indizes, Erstellung von Blutungs-Indizes,      nahme von der Begrenzung der Verwaltungsausgaben\nKariesrisikobestimmung, lokale Fluoridierung z. B. mit        nach den Absätzen 1 bis 3 gestatten.\nLack oder Gel, Versiegelung von kariesfreien Fissuren.\n(6) In der Kieferorthopädie können insbesondere folgen-\nde Tätigkeiten an zahnmedizinische Fachhelferinnen\nweitergebildete Zahnarzthelferinnen oder Dental-Hygieni~\nkerinnen delegiert werden: Ausligieren von Bögen, Ein-                                   Artikel 24\nligieren von Bögen im ausgeformten Zahnbogen, Auswahl                                    Rückkehr\nund Anprobe von Bändern an Patienten, Entfernen von\nzum einheitlichen Verordnungsrang\nKunststoffresten und Zahnpolitur auch mit rotierenden\nInstrumenten nach Bracketentfernung durch den Zahn-               Die auf den Artikeln 9, 10, 12, 20 und 21 beruhenden\narzt.\"                                                         Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf\nGrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung in Verbin-\ndung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert\noder aufgehoben werden. Artikel 13 kann auf Grund des\n§ 16 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Kranken-\nArtikel 23                           hausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nBudgetierung der Verwaltungsausgaben                   machung vom 10. April 1991 (BGBI. 1 S. 886), geändert\ndurch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991\n(1} Die jährlichen Verwaltungsausgaben der Kranken-       (BGBI. 1 S. 2325), sowie in Verbindung mit diesem Artikel\nkasse je Mitglied im Bundesgebiet außerhalb des Beitritts-   durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben wer-\ngebiets dürfen sich in den Jahren 1993, 1994 und 1995        den.","Nr . 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                              2329\nArtikel 25                                                   Artikel 29\nÄnderung des Gesundheits-Reformgesetzes                            Arznei- und Heilmittelbudget für 1993\nDas Gesundheits-Reformgesetz vom 20. Dezember                  (1) Als Budget nach § 84 Abs. 1 des Fünften Buches\n1988 (BGBI. 1 S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 2       Sozialgesetzbuch für das Jahr 1993 gelten die Ausgaben\ndes Gesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1398), wird wie      der beteiligten Krankenkassen für Arznei-, Verband- und\nfolgt geändert:                                                Heilmittel im Jahr 1991 im Geltungsbereich des Budgets\nnach Maßgabe der Sätze 2 bis 7. Die Ausgaben für Arznei-\n1. Artikel 56 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                    mittel werden verringert um\n,,(3) Für die nach Absatz 1 oder 2 Versicherten gelten  1. 4,25 vom Hundert auf Grund der Neuregelung der\ndie Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des                Zuzahlung nach § 31 des Fünften Buches Sozialge-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch als erfüllt, wenn die         setzbuch,\nin Absatz 1 genannten Versicherungszeiten auf Grund       2. 2,45 vom Hundert auf Grund qer Senkung der Arznei-\neiner Pflichtversicherung zustande gekommen sind; § 6         mittelpreise nach Artikel 30,\nAbs. 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n3. 1,51 vom Hundert auf Grund der Festsetzung weiterer\ngilt nicht für die nach Absatz 2 Versicherten.\"\nFestbeträge nach § 35 des Fünften Buches Sozialge-\nsetzbuch in den Jahren 1992 und 1993.\n2. Artikel 61 wird gestrichen.\nAuf dieser Basis werden die Ausgaben für Arzneimittel\nerhöht um\n1. 1,74 vom Hundert auf Grund des Anstiegs der Arznei-\nArtikel 26                              mittelpreise vom 1. Januar bis 30. April 1992,\nUnwirksamkeit                         2. 0,9 vom Hundert auf Grund der Anhebung der Mehr-\ngesetzeswidriger Vereinbarungen                       wertsteuer für Arzneimittel zum 1. Januar 1993,\n3. 3,5 vom Hundert auf Grund einer einmaligen Berück-\nVertragliche Vereinbarungen sind in den Teilen unwirk-          sichtigung der gestiegenen Zahl der Vertragsärzte,\nsam, in denen sie mit den Regelungen dieses Gesetzes\nnicht vereinbar sind: Dies gilt auch für Vereinbarungen, die   4. 0,9 vom Hundert auf Grund der Leistungsverpflichtung\nvor dem 1. Januar 1993 abgeschlossen worden sind. Die              der Krankenkassen für empfängnisverhütende Mittel\nVertragsparteien haben die Vereinbarungen bis zum                  nach § 24a Abs. 2 des Fünften Buches S(?zialgesetz-\n31. März 1993 den gesetzlichen Vorgaben anzupassen.                buch.\n§ 71 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt            Die Vomhundertsätze nach Satz 2 sind jeweils auf die\nentsprechend.                                                   Ausgaben des Jahres 1991, die Vomhundertsätze nach\nSatz 3 jeweils auf das nach Satz 2 bereinigte Ausgabenni-\nveau zu beziehen. Die Ausgaben für Heilmittel werden um\nArtikel 27                          den Vomhundertsatz erhöht, um den sich in den Jahren\n1992 und 1993 die nach den §§ 270 und 270a des Fünften\nRechtsverordnungen\nBuches Sozialgesetzbuch zu ermittelnden beitragspflichti-\nzur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen                gen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen mit\nder Selbstverwaltung                       Sitz im Bundesgebiet außerhalb des Beitrittsgebiets je\nMitglied erhöhen. Satz 3 Nr. 3 gilt auch für Heilmittel. Für\nKommen Regelungen nach § 106 Abs. 3, § 115 Abs. 1\ndie Ausgaben für Verbandmittel gelten die Sätze 2 bis 4\nbis 4, § 135 Abs. 3 und 4, § 136 Abs. 1, § 296 Abs. 4, § 300\nentsprechend.\nAbs. 3, § 301 Abs. 3, § 302 Abs. 2 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch bis zum 31. Dezember 1994 nicht zu-             (2) Die Ausgaben nach Absatz 1 Satz 1 werden für\nstande, kann der Bundesminister für Gesundheit mit Zu-        Krankenkassen, deren Geschäftsbereich den Geltungsbe-\nstimmung des Bundesrates unter Beachtung der für die          reich des Budgets nicht überschreitet, aus den Rech-\nSelbstverwaltung geltenden Vorgaben jeweils entspre-          nungsergebnissen des Jahres 1991 auf der Grundlage der\nchende Regelungen durch Rechtsverordnung treffen.             Kontenarten 430 und 450 bis 453 nach Anlage 1 zu § 25\nder Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rech-\nnungswesen in der Sozialversicherung vom 3. August\n1981 ermittelt. Für Krankenkassen, deren Geschäftsbe-\nArtikel 28                          reich den Geltungsbereich des Budgets überschreitet,\nErweiterung der Versicherungspflicht                werden die Ausgaben zugrunde gelegt, die sich aus der\nVervielfachung der Ausgaben für Arznei-, Verband- und\n(1) Vom 1. Januar 1997 an werden Personen, die lauf-        Heilmittel je Behandlungsfall der jeweiligen Krankenkasse\nende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozial-          im Jahr 1991 mit der Zahl der von der jeweiligen Kranken-\nhilfegesetz erhalten, mit Ausnahme von asylsuchenden           kasse mit der Kassenärztlichen Vereinigung im Geltungs-\nAusländern und ähnlichen Personengruppen in die Versi-         bereich des Budgets für das Jahr 1991 abgerechneten\ncherungspflicht nach § 5 Abs. 1 des Fünften Buches So-         Behandlungsfälle ergeben. Die Ausgaben nach § 84\nzialgesetzbuch einbezogen.                                     Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für\ndas Jahr 1993 werden entsprechend ermittelt. Soweit aus-\n(2) Das Nähere zur Abgrenzung des versicherungs-          ,reichende statistische Angaben über die Ausgaben im\npflichtigen Personenkreises, über die Beitragsbemessung        Geltungsbereich des Budgets nicht vorliegen, sind Schät-\nund die Meldepflichten wird in einem besonderen Gesetz         zungen auf der Grundlage geeigneter Bezugsgrößen vor-\ngeregelt.                                                      zunehmen.","2330                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(3) Bei einer Überschreitung der nach Absatz 1 Satz 2      2. höchstens 98 vom Hundert der am 1. fv1ai 1992 gelten-\nbis 4 ermittelten Ausgaben für Arzneimittel stellt die            den Preise bei Fertigarzneimitteln, die nicht der Ver-\nKassenärztliche Bundesvereinigung sicher, daß durch ge-          schreibungspflicht unterliegen.\neignete Maßnahmen der übersteigende Betrag bis zu            Die pharmazeutischen Hersteller haben die Preise ent-\neiner Höhe von insgesamt 280 Millionen Deutsche Mark         sprechend zu senken und rechtzeitig bekanntzugeben.\ngegenüber den Krankenkassen ausgeglichen wird. Die            Gibt ein Hersteller die Preise nicht oder nicht rechtzeitig\nAufteilung des Ausgleichsbetrages auf die Kassenärzt-         bekannt, gelten die nach Satz 1 Nr. 1 und 2 höchstzulässi-\nlichen Vereinigungen erfolgt nach Maßgabe ihrer Anteile        gen Preise als Herstellerabgabepreise. Die Preise nach\nam übersteigenden Betrag. Wird der Ausgleich durch die         Satz 1 Nr. 1 und 2 sind den Großhandelszuschlägen nach\nKassenärztliche Bundesvereinigung nicht sichergestellt,       § 2 und entsprechend den Apothekenzuschlägen nach § 3\nerfolgt eine Verrechnung im Rahmen der Gesamtvergü-           der Arzneimittelpreisverordnung zugrunde zu legen. Die\ntungen im Jahr 1994. § 84 Abs. 1 Satz 7 des fünften           von den Krankenkassen an die Apotheken zu entrichtende\nBuches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.                    Vergütung ist auf dieser Grundlage zu berechnen. Für\nArzneimittel, die im Zeitraum vom 2. Mai bis zum\n(4) Eine Überschreitung der nach Absatz 1 Satz 2 bis 4\n31. Dezember 1992 erstmals in den Markt eingeführt wur-\nermittelten Ausgaben für Arzneimittel um mehr als\nden, gelten die Sätze 1 bis 5 mit der Maßgabe, daß die\n280 Millionen Deutsche Mark wird bis zu einer Höhe von\nMarkteinführungspreise Bezugsgröße für die Preissen-\n560 Millionen Deutsche Mark von den pharmazeutischen\nkung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind. Die Preise für Arznei-\nUnternehmern gegenüber den Krankenkassen ausgegli-\nmittel, die nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in den\nchen. Der Ausgleich erfolgt durch eine entsprechende\nMarkt eingeführt werden, dürfen in den Jahren 1993 und\nVerlängerung der Geltungsdauer des Preismoratoriums\n1994 nicht erhöht werden. Für Arzneimittel, für die nach\nnach Artikel 30. Die pharmazeutischen Unternehmer glei-\ndem 31. Dezember 1992 Festbeträge nach § 35 des\nchen die dem pharmazeutischen Großhandel und den\nFünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt werden,\nApotheken auf Grund der Verlängerung des Preismorato-\ngelten die Sätze 1 bis 7 ab dem Tag des lnkrafttretens\nriums entstehenden Ertragseinbußen durch entsprechen-\ndieser Festbeträge nicht.\nde Rabatte aus.\n(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann nach einer\n(5) Bei einer Überschreitung der nach Absatz 1 Satz 5      Überprüfung der Erforderlichkeit der Preisabschläge nach\nermittelten Ausgaben für Heilmittel gilt § 84 Abs.1 Satz 4    Absatz 1 entsprechend der Richtlinie des Rates der Euro-\nbis 7 des fünften Buches Sozialgesetzbuch entspre-            päischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 betref-\nchend.                                                        fend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der\nPreisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen\n(6) Der Bundesminister für Gesundheit bestimmt durch\nGebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Kran-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\nkenversicherungssysteme (89/105/EWG) die Preisab-\nfür den in Absatz 4 genannten Ausgleich erforderliche\nschläge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nVerlängerung der Geltungsdauer des Preismoratoriums\nBundesrates aufheben oder verringern.\nnach Artikel 30 sowie die Höhe der Rabatte nach Absatz 4\nSatz 3.                                                          (3) Absatz 1 gilt nicht für Arzneimittel, die nach § 34\nAbs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der\n(7) Das Budget nach Absatz 1 gilt bis zum Inkrafttreten    Versorgung nach§ 31 des fünften Buches Sozialgesetz-\nvon Vereinbarungen nach § 84 Abs. 1 des fünften Buches        buch ausgeschlossen sind.\nSozialgesetzbuch fort; § 84 Abs. 4 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch bleibt unberührt.\nArtikel 31\n(8) Für das Beitrittsgebiet gelten Budgets erstmalig für\ndas Jahr 1994. Den Budgets für das Jahr 1994 sind die                                    Institut\nverdoppelten Ausgaben des ersten Halbjahres 1992, be-              ,,Arzneimittel in der Krankenversicherung\"\nreinigt um den Rechnungsabschlag nach § 311 a des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch, unter Berücksichtigung                                    § 1\nder in Absatz 1 sowie der in § 84 Abs. 1 des Fünften                         Geschäftsstelle des Instituts\nBuches Sozialgesetzbuch genannten Vorgaben zugrunde\nDie Geschäftsstelle der nach§ 39a des Arzneimittelge-\nzu legen. Absatz 7 gilt entsprechend.\nsetzes gebildeten Transparenzkommission übernimmt für\neine vom Bundesminister für Gesundheit zu bestimmende\nArtikel 30                           Übergangszeit die Aufgaben der nach § 92a Abs. 4 des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch zu bildenden Ge-\nPreismoratorium für Arzneimittel                   schäftsstelle des Instituts „Arzneimittel in der Krankenver-\nsicherung\".\n(1) Die Herstellerabgabepreise apothekenpflichtiger                                      §2\nFertigarzneimittel, für die die §§ 2 und 3 der Arzneimittel-\nAufgaben des Instituts\npreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBI. 1\nS. 2147) gelten und für die am 1. Januar 1993 kein Festbe-        Das Institut „Arzneimittel in der Krankenversicherung\"\ntrag nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch             nach § 92a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ~.nter-\nfestgesetzt ist, betragen in den Jahren 1993 und 1~94          stützt den Bundesminister für Gesundheit in der Uber-\ngangszeit bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach\n1. höchstens 95 vom Hundert der am 1. Mai 1992 gelten-        § 34a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bei der Vor-\nden Preise bei Fertigarzneimitteln, die der Verschrei-     bereitung von Rechtsverordnungen nach § 34 Abs. 2 und 3\nbungspflicht unterliegen,                                  des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.","Nr. 59    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29 . Dezember 1992                            2331\nArtikel 32                           vor dem 5. November 1992 begonnen hat und vor dem\n1. April 1993 abgeschlossen worden ist.\nSonderkündigungsrecht\nfür versicherungsfreie Personen                       (2) Der Zulassungsausschuß kann über Zulassungsan-\nträge, die nach dem 31. Januar 1993 gestellt werden, erst\nVersicherungsfreie Personen, die keinen Anspruch auf       dann entscheiden, wenn der Landesausschuß der Ärzte\neinen Beitragszuschuß nach § 257 des Fünften Buches            und Krankenkassen die Feststellung nach § 103 Abs. 1\nSozialgesetzbuch haben und bei einem privaten Versiche-        Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffen\nrungsunternehmen versichert sind, können ab 1 . Juli 1994      hat. Anträge nach Satz 1 sind wegen Zulassungsbe-\nbei diesem Versicherungsunternehmen eine Bescheini-            schränkungen auch dann abzulehnen, wenn diese noch\ngung darüber beantragen, daß der Versicherungsschutz           nicht bei Antragstellung angeordnet waren.\ndie Bedingungen nach§ 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 4 des\n(3) Der Zulassungsausschuß kann Genehmigungen zur\nFünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt. Erteilt das Versi-\nAnstellung eines Arztes nach § 32b Abs. 2 der Zulas-\ncherungsunternehmen diese Bescheinigung nicht inner-\nsungsverordnung für Vertragsärzte erst erteilen, wenn der\nhalb von zwei Monaten nach Antragseingang, kann der\nLandesausschuß der Ärzte und Krankenkassen die Fest-\nVersicherungsnehmer den Versicherungsvertrag inner-\nstellung nach § 103 Abs.. 1 Satz 1 des Fünften Buches\nhalb von zwei weiteren Monaten mit sofortiger Wirkung\nSozialgesetzbuch getroffen hat.\nkündigen. Das Versicherungsunternehmen darf die Be-\nscheinigung nur erteilen, wenn ihm die zuständige Auf-           (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Vertragszahnärzte\nsichtsbehörde bestätigt hat, daß es die Versicherung, die     entsprechend .\nGrundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den in\n§ 3a\nSatz 1 genannten Voraussetzungen betreibt.\nUmwandlung\nder Kassenärzte in Vertragsärzte\n(1) Die Ärzte und Zahnärzte, die am 31. Dezember 1992.\nArtikel 33                          sowohl als Kassenärzte oder Kassenzahnärzte zugelas-\nÜberleitungsvorschriften                     sen waren als auch Vertragsärzte oder Vertragszahnärzte\nder Ersatzkassen waren, sind zugelassene Vertragsärzte\n§ 1                             oder Vertragszahnärzte.\nAltersgrenze                            (2) Die Rechtsstellung der am 31 . Dezember 1992 nur\nfür Vertragsärzte und Vertragszahnärzte             an der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung teilneh-\nBei Vertragsärzten und Vertragszahnärzten, die am         menden Vertragsärzte und Vertragszahnärzte der Ersatz-\n1 . Januar 1999 das 68. Lebensjahr bereits vollendet ha-      kassen bleibt unberührt.\nben, endet die Zulassung am 1. Januar 1999. War der\n§4\nVertragsarzt oder Vertragszahnarzt zu diesem Zeitpunkt\nFreiwillige Versicherung\n1. weniger als 20 Jahre als Vertragsarzt oder Vertrags-\nzahnarzt tätig und                                          Für Personen, die bis zum 31. Dezember 1992 aus der\nVersicherungspflicht ausscheiden, gelten § 9 Abs. 1 Nr. 1\n2. vor dem 1. Januar 1993 als Vertragsarzt oder Vertrags-     des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 6 Abs. 1 Nr. 1\nzahnarzt zugelassen,ver!ängert der Zulassungsaus-        des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der\nschuß die Zulassung längstens bis zum Ablauf dieser      Landwirte jeweils in der bis dahin geltenden Fassung auch\nFrist. Satz 1 gilt für angestellte Ärzte und Zahnärzte   dann, wenn der Beitritt nach dem 31. Dezember 1992 der\nentsprechend.                                            Krankenkasse angezeigt wird.\n§2\nEintragung in das Arztregister                                              §5\nBis zum 31. Dezember 1993 erfolgte Eintragungen in                                 Versorgung\ndas Arztregister bleiben unberührt. Wird ein Antrag auf                  mit kieferorthopädischen Leistungen\nZulassung als Vertragsarzt nach dem 31. Dezember 1994                               bei Erwachsenen\ngestellt, hat der Arzt unbeschadet des Satzes 1 die Vor-         Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet\naussetzungen des § 95a des Fünf1en Buches Sozialge-            haben und deren kieferorthopädische Behandlung vor\nsetzbuch zu erfüllen.                                         dem 1. Januar 1993 begonnen hat, haben Anspruch auf\nÜbernahme der Kosten der kieferorthopädischen Behand-\n§3\nlung einschließlich zahntechnischer Leistungen in der\nEntscheidung über die Zulassung                  Höhe, wie sie das am 31. Dezember 1992 geltende Recht\n(1) Einern Antrag auf Zulassung als Vertragsarzt, der bis vorsah, wenn die Krankenkasse vor dem 5. November\nzum 31. Januar 1993 gestellt wird, ist auch dann zu            1992 über den Anspruch bereits schriftlich entschieden\nentsprechen, wenn Zulassungsbeschränkungen nach dem            hat\n1. Januar 1993 gemäß § 103 Abs. 1 des Fünften Buches                                       §6\nSozialgesetzbuch angeordnet sind.. Die Zulassung nach\nVersorgung mit Zahnersatz\nSatz 1 endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit nicht\nspätestens bis zum 1. Oktober 1993 aufgenommen wird.             Versicherte, deren zahnärztliche Behandlung zur Ver-\nAbweichend von § 95 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches          sorgung mit Zahnersatz oder Zahnkronen vor .~em 1. Ja-\nSozialgesetzbuch kann ein Antrag nach Satz 1 auch             nuar 1993 begonnen hat, haben Anspru9h auf Ubernahme\ndann gestellt werden, wenn die Vorbereitungszeit nach         der Kosten der zahnärztlichen Behandlung und der Kosten\n§ 95 Abs. 2 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch        für zahntechnische Leistungen in der Höhe, wie sie das am","2332                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n31. Dezember 1992 geltende Recht vorsah, wenn die           men. Beanstandete Entscheidungen gelt\"n nicht. Bis zur\nKrankenkasse vor dem 5. November 1992 über den An-          Behebung der Beanstandung durch die Vertragspartner\nspruch bereits schriftlich entschieden hat.                 oder das Schiedsamt gelten die Bestimmungen des bishe-\nrigen Vertrages fort. Für Klagen der Vertragspartner gegen\n§7                            die Beanstandung gelten die Vorschriften über die Anfech-\ntungsklage entsprechend.\"\nWeitergeltung bestehender Verträge\n§ 10\n(1) Verträge zur Regelung der vertragsärztlichen und\nvertragszahnärztlichen Versorgung, die am 31. Dezember              Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates\n1992 auslaufen, gelten so lange fort, bis die Vertragspart-    (1) Die Vertreterversammlung der in § 35a des Vierten\nner neue Regelungen treffen oder die Schiedsämter nach      Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 1996 gel-\n§ 89 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch deren Inhalt       tenden Fassung genannten Krankenkasse wä,hlt bis zum\nfestsetzen.                                                 30. Juni 1995 aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verwal-\n(2) Sofern ab 1. Januar 1993 die Kassenärztliche Bun-    tungsrates nach§ 31 Abs. 3a des Vierten Buches Sozial- ·\ndesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereini-      gesetzbuch in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung.\ngung oder die Spitzenverbände der Krankenkassen keine       Hierbei ist § 43 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozial-\nAbschlußbefugnis haben, treten an Stelle der Kassenärzt-    gesetzbuch in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung\nlichen Bundesvereinigung die Kassenärztlichen Vereini-      zu beachten. Für diese Wahl gelten die Mitglieder des\ngungen, an Stelle der Kassenzahnärztlichen Bundesverei-     Vorstandes als Mitglieder der Vertreterversammlung. Im\nnigung die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, an Stelle    übrigen gelten die Vorschriften des Vierten Buches Sozial-\nder Spitzenverbände der Krankenkassen die Landesver-        gesetzbuch über die Wahl des Vorstandes entspre-\nbände der Krankenkassen oder die Verbände der Ersatz-       chend.\nkassen, die insoweit die Rechte und Pflichten eines Lan-       (2) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsit-\ndesverbandes ausüben, in die Verträge ein.                  zenden und dessen Stellvertreter.\n(3) Die erste Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungs-\n§8                            rates endet mit Ablauf der achten Amtsperiode der\nWirkung der Beanstandung                    Selbstverwaltungsorgane.\nvon Vergütungsvereinbarungen\n§ 11\nBis zum 31. Dezember 1995 wird § 71 Abs. 2 des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch wie folgt gefaßt:                    Wahl des Vorstands der Krankenkasse\n,,(2) Die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistun-    Der Verwaltungsrat nach § 10 wählt bis zum 31. Dezem-\ngen nach § 83 Abs. 1 und den §§ 85, 125 und 127 sind den    ber 1995 den Vorstand sowie aus dessen Mitte den\nfür die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden      Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter. Dabei\nvorzulegen. Die Aufsichtsbehörden haben die Vereinba-       ist § 35a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab\nrungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Mo-       1. Januar 1996 geltenden Fassung anzuwenden.\nnaten nach Vorlage zu beanstanden. Die vorgelegten Ver-\n§ 12\neinbarungen gelten erst nach Ablauf der Beanstandungs-\nfrist, es sei denn, die Aufsichtsbehörden erklären den                         Überleitungsvorschrift\nVertragsparteien zuvor ihr Einvernehmen. Beanstandete                  für die Verbände der Krankenkassen\nVereinbarungen gelten nicht. Bis zur Behebung der Bean-         Die §§ 1O und 11 gelten für die Landes- und Bundes-\nstandung gelten bisherige Vereinbarungen weiter.\"          verbände entsprechend.\n§ 13\n§9\nÜberleitungsvorschrift\nWirkung der Beanstandung\nfür die Vereinigung von Ersatzkassen\nvon Entscheidungen der Schiedsämter\n(1) Bis zum 31. Dezember 1995 erhält § 168a Abs. 1\nBis zum 31. Dezember 1995 wird § 89 Abs. 5 des\nSatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch folgende\nFünften Buches Sozialgesetzbuch wie folgt gefaßt:\nFassung:\n,,(5) Die Aufsicht über die Schiedsämter nach Absatz 2\n,,Ersatzkassen können sich auf Beschluß ihrer Vertreter-\nführen die für die Sozialversicherung zuständigen ober-\nversammlungen vereinigen.\"\nsten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von den\nLandesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten            (2) Vereinigen sich Ersatzkassen vor dem 1. Januar\nBehörden; die Landesregierungen können diese Ermächti-      1996, darf die entstehende Ersatzkasse nur Personen\ngung auf die obersten Landesbehörden weiterübertragen.      aufnehmen, die von den an der Vereinigung beteiligten\nDie Aufsicht über die Schiedsämter nach Absatz 4 führt      Ersatzkassen am 31. Dezember 1994 hätten aufgenom-\nder Bundesminister für Gesundheit. Die Aufsicht erstreckt   men werden dürfen.\nsich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht.                                   § 14\nDie Entscheidungen der Schiedsämter über die Vergütung\nder Leistungen nach § 83 Abs. 1 und § 85 sind den                       Versicherungspflicht von Rentnern\nzuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Die Aufsichts-       Wer am 31. Dezember 1992 auf Grund des Bezugs\nbehörden können die Entscheidungen bei einem Rechts-       einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung\nverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage bean-      versicherungspflichtig war oder wegen Beantragung einer\nstanden. Die vorgelegten Entscheidungen gelten erst nach   Rente als Mitglied galt, bleibt für die Dauer des Bezugs\nAblauf der Beanstandungsfrist, es sei denn, die Aufsichts- dieser Rente oder bis zu dem Tag, an dem der Rentenan-\nbehörden erklären dem Schiedsamt zuvor ihr Einverneh-      trag zurückgezogen oder die Ablehnung des Antrags un-","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                                 2333\nanfechtbar wird, auch dann versicherungspflichtig, wenn     verbands. Eine Krankenkasse kann die Hilfe innerhalb von\ner die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach    60 Kalendermonaten nur einmal erhalten. § 266 Abs. 2\n§ 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch       Satz 3 und 4 und § 313 Abs. 1O Buchstabe a des Fünften\noder nach Artikel 56 Abs. 1 bis 3 des Gesundheits-Reform-   Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.\ngesetzes nicht erfüllt.\n(2) Der Vorstand des Spitzenverbandes entscheidet\nüber die Hilfe auf Antrag des Vorstandes der Krankenkas-\nse nach Anhörung der Mitglieder des Spitzenverbandes.\nArtikel 34                         Vor der Entscheidung über die Hilfe hat der Spitzenver-\nÜbergangsregelungen                       band die Ursachen des überdurchschnittlichen Bedarfssat-\nzum Risikostrukturausgleich                   zes nach Absatz 1 gemeinsam mit der Krankenkasse und,\nwenn die Krankenkasse einem Landesverband angehört,\n§ 1                            mit dem Landesverband zu untersuchen und Maßnahmen\n(1) Für das Geschäftsjahr 1994 bleiben außer Be-        festzulegen, die geeignet sind, die Finanzlage der Kran-\ntracht:                                                     kenkasse zu verbessern. § 266 Abs. 3 Satz 4 bis 6 ·des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.\n1. Leistungsausgaben, soweit sie auf in § 5 Abs. 1 Nr. 11\nund 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genann-\n§4\nte Personen und ihre nach § 10 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch versicherten Familienangehörigen          Bedarfssatz nach § 145 Abs. 3 des Fünften Buches\nentfallen, bei der Ermittlung der Leistungsausgaben    Sozialgesetzbuch ist für das Geschäftsjahr 1993 das Ver-\nnach § 266 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-     hältnis der Ausgaben für Leistungen ohne die nach § 269\nbuch und des Bedarfssatzes nach § 145 Abs. 3 des       des Fünften. Buches Sozialgesetzbuch ausgleichsfähigen\nFünften Buches Sozialgesetzbuch,                       Aufwendungen zur Summe der beitragspflichtigen Einnah-\nmen der Mitglieder ohne die in § 270 Satz 4 Nr. 1 und 2 des\n2. Beitragseinnahmen von in § 5 Abs. 1 des Fünften          Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge. Die\nBuches Sozialgesetzbuch genannten Pflichtversicher-    Ausgaben sind zu mindern um die von Dritten erstatteten\nten, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversi-  Ausgaben für Leistungen, um die Ausgaben für Mehr- und\ncherung beziehen, soweit diese Beitragseinnahmen       Erprobungsleistungen und für Leistungen, auf die kein\nauf Renten, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkom-       Rechtsanspruch besteht. Zu den Ausgaben zählt auch\nmen entfallen, bei der Ermittlung des Beitragsbedarfs  der Finanzierungsanteil nach § 270 Satz 1 des Fünften\nund der Finanzkraft nach § 266 des Fünften Buches      Buches Sozialgesetzbuch.\nSozialgesetzbuch sowie des Bedarfssatzes nach § 145\nAbs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.\n(2) Zu den Ausgaben für das Geschäftsjahr 1994 nach\n§ 145 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zählt\nauch der von jeder Krankenkasse zu tragende Finan-\nArtikel 35\nzierungsanteil nach § 270 Satz 1 des Fünften Buches                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nSozialgesetzbuch.\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft, soweit\n§2                               in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt\nist.\nDie §§ 268 bis 273 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nbuch treten außer Kraft, wenn die auf der Grundlage der          (2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 treten in Kraft:\nGeschäfts- und Rechnungsergebnisse des Jahres 1994           Artikel 1 Nr. 120 und Artikel 7 Nr. 4.\nentstandenen Ansprüche und Verpflichtungen der Kran-\nkenkassen ausgeglichen sind. Den Zeitpunkt des Außer-            (3) Am 1. Januar 1994 treten in Kraft:\nkrafttretens bestimmt der Bundesminister für Gesundheit      Artikel 1 Nr. 34 Buchstabe d erster Halbsatz, Nr. 51 Buch-\nin der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 des Fünften        stabe c Doppelbuchstabe bb, Nr. 52, 141, 142, 143, 171,\nBuches Sozialgesetzbuch. Für Geschäfts- und Rech-            Artikel 9 Nr. 2, 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und\nnungsergebnisse in der Krankenversicherung der Rentner       Artikel 11 Nr. 4.\ngilt ab 1. Januar 1995 der Risikostrukturausgleich nach\n§ 266 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.                 -     (4) Am 1. Juli 1994 tritt Artikel 16 in Kraft.\n(5) Am 1. Januar 1995. tritt Artikel 1 Nr. 113 in Kraft.\n§3\n(1) Die Satzungen der Spitzenverbände können für das         (6) Am 1. Januar 1996 treten in Kraft:\nGeschäftsjahr 1993 Bestimmungen über finanzielle Hilfen      Artikel 1 Nr. 29, soweit er § 71 Abs. 2 des Fünften Buches\nin besonderen Notlagen einer Krankenkasse ihrer Kassen-      Sozialgesetzbuch neu faßt, Nr. 47 Buchstabe f, Nr. 91\nart vorsehen. Voraussetzung ist, daß der Bedarfssatz die-    Buchstabe a, Nr. 93, 94 Buchstabe b, Nr. 96, 97, 98, 99,\nser Krankenkasse den bundesdurchschnittlichen Bedarfs-       100, 101, 102, 103, 104 Buchstabe b und c, Nr. 105\nsatz der Kassenart um mehr als 12,5 vom Hundert über-        Buchstabe b, Nr. 106 Buchstabe a, Nr. 107 Buchstabe a,\nsteigt und daß ein Finanzausgleichsverfahren nach § 266      Nr. 108,109,110,111,112,114,115,116,118,119,121,\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt wor-        122, 124, 125, 126, 127, 129, 130, 131, 134, 135, 139\nden ist. Näheres über Voraussetzungen, Umfang, Finan-        Buchstabe a, Nr. 164, Artikel 2 Nr. t und 3, Artikel 3 Nr. 1,\nzierung und Durchführung der finanziellen Hilfen regeln die  2, 3, 4, 5, 6 und 7, Artikel 7 Nr. 3, Artikel 11 Nr. 7\nSatzungen. Die Satzungsbestimmungen bedürfen der Zu-         Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Nr. 10, Artikel 12 Abs. 3\nstimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Spitzen-       Nr. 4, 5, 6 Buchstabe b, Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuch-","2334                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nstabe cc, Nr.. 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und          (8) Am 31. Dezember 1996 tritt Artikel 1 Nr . 133 außer\nArtikel 17.                                               Kraft.\n(7) Am Tage der Veröffentlichung der Zusammenstel-\n(9) § 313 Abs. 10 Buchstabe a des fünften Buches\nlung nach§ 92a Abs. 8 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nSozialgesetzbuch tritt mit Ablauf des Jahres außer Kraft, in\nbuch im Bundesanzeiger treten in Kraft:\ndem die Bezugsgröße im Beitrittsgebiet (§ 18 des Vierten\nArtikel 1 Nr. 18 Buchstabe a, Nr. 20, 33 Buchstabe d,      Buches Sozialgesetzbuch) erstmalig 90 vom Hundert der\nNr. 48 Buchstabe b, Nr. 80, 81 und Artikel 2 Nr. 2. Der   Bezugsgröße im übrigen Bundesgebiet überschreitet. Der\nBundesminister für Gesundheit gibt den Tag des lnkraft-   Bundesminister für Gesundheit gibt den Tag des Außer-\ntretens im Bundesgesetzblatt bekannt.                     krafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}