{"id":"bgbl1-1992-59-5","kind":"bgbl1","year":1992,"number":59,"date":"1992-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/59#page=81","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-59-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_59.pdf#page=81","order":5,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1993 (Haushaltsgesetz 1993)","law_date":"1992-12-21T00:00:00Z","page":2229,"pdf_page":81,"num_pages":18,"content":["Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                            2229\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans\nfür das Haushaltsjahr 1993\n(Haushaltsgesetz 1993)\nVom 21. Dezember 1992\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:      öffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der\nBundesrepublik Deutschland ergibt.\n§ 1\nDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaus-                                 §3\nhaltsplan für das Haushaltsjahr 1993 wird in Einnahmen        Der . Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nund Ausgaben auf 435 600 000 000 Deutsche Mark fest-       Kassenverstärkungskredite bis zu 8 vom Hundert des in\ngestellt.                                                  § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Kredit-\n§2                              ermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf\nGrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\naufgenommen sind.\nzur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1993\nKredite bis zur Höhe von 43 000 000 000 Deutsche Mark\naufzunehmen.                                                                           §4\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Be-         (1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet\nträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1993 fällig werden- werden (einseitige Deckungsfähigkeit):\nden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungs-\n1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung der bei\nübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Mehreinnah-\nTitel 422 02 veranschlagten Ausgaben,\nmen bei Titel 121 04 im Kapital 60 02 sind zur Tilgung\nfälliger Schulden zu verwenden und vermindern die Er-      2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der bei\nmächtigung nach Satz 1.                                        Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben,\n(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,    3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425\nab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kredit-     und 426 zur Verstärkung der bei Titeln der Gruppen\nermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis          443 und 453 veranschlagten Ausgaben,\nzur Höhe von 4 vom Hundert des in § 1 festgestellten       4. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423 und\nBetrages aufzunehmen. Die danach aufgenommenen Kre-            425, die durch die Gewährung von Erziehungsurlaub\ndite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haus-        entstehen, zur Verstärkung der bei Titel 427 01 ver-\nhaltsjahres anzurechnen.                                       anschlagten Ausgaben.\n(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren     (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ausgaben\nder Nettobetrag anzurechnen.                               bei Titeln der Gruppen 422 und 425 gegenseitig dek-\nkungsfähig.\n(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nzum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege der            (3) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind\nMarktpflege Kredite bis zu 1O vom Hundert des Betrages     hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungs-\nder umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen         gruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen\nund Bundesschatzanweisungen aufzunehmen, dessen            bedürfen der Einwilligung des Bundesministers der\nHöhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger ver-   Finanzen.","2.230                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(4) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnah-    eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig er-\nmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich        scheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Aus-\nder entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:                gaben.\n1. Titel 427 01                                                   (9) Die in den Kapiteln 14 14 bis 14 20 bei Titeln der\naus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behin-    Gruppen 551 und 554 veranschlagten Verpflichtungs-\nderter sowje für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,            ermächtigungen sind in Höhe von 20 vom Hundert ge-\nsperrt. Die Inanspruchnahme der gesperrten Verpflich-\n2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01                            tungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des\naus Schadensersatzleistungen Dritter,                     Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.\n3. Titel 511 01 und 518 01                                        (10) Bei Titel 547 02 des Kapitels 60 03 fließen Erstat-\naus der Veräußerung von ausgesondertem Schriftgut,        tungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruch-\naus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte sowie aus   nahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-Berlin den\nder privaten Inanspruchnahme elektronischer Fach-         Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der ober-\ninformationszentren,                                      sten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nach-\ngeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang\n4. Titel 513 01 (im Kapitel 14 14 Titel 513 02)               mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn-Berlin den Aus-\naus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fern-       gaben zu.\nmeldeanlagen,                                                 (11) Die Reisekostenvergütung für Dienstreisen in Län-\n5. Titel 514 01 (im Kapitel 06 25 Titel 514 04, im Kapitel    der der Europäischen Gemeinschaft und innerhalb dieser\n14 15 Titel 553 04, im Kapitel 14 17 Titel 522 01)        Länder richtet sich nach dem Bundesreisekostengesetz.\naus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie    Die Auslandsreisekostenverordnung gilt insoweit nicht.\nzur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der\nAbgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere                                     §5\nBedarfsträger.\n§ 37 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Bundeshaushaltsordnung ist\n(5) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf\nin folgender Fassung anzuwenden:\nGrund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverord-\nnung vom 28. März 1988 (BGBI. 1S. 484) zur Verstärkung        „Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht\nder Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.                        anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nach-\ntragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder die\n(6) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsord-        Ausgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückge-\nnung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen im          stellt werden kann. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes be-\nBereich der Datenverarbeitung entwickelte Software un-        darf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen\nentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland  Betrag von 1O 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet\nabgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt      oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.\"\nauch für von Bundesdienststellen erworbene Software. Für\nerworbene Lizenzen an Standard-Software ist die jeweilige\nLizenzvereinbarung maßgebend.                                                               §6\n(7) Die obersten Bundesbehörden können mit Einwilli-           (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für\ngung des Bundesministers der Finanzen die Deckungs-           Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsord-\nfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis         nung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines\n519, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen,           nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung\nsoweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben    außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förde-\ndes Einzeltitels nicht mehr als 20 vom Hundert betragen        rung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschafts-\nund die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.          plan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zustän-\nSoweit eine Deckung nach Satz 1 nicht möglich ist, kann       digen Bundesminister und dem Bundesminister der Finan-\nder Bundesminister der Finanzen in besonders begründeten       zen gebilligt ist. Der Bundesminister der Finanzen hat vor\nAusnahmefällen zulassen, daß Mehrausgaben bei Titeln der       der Aufhebung der Sperre die Einwilligung des Haushalts-\nGruppen 514 und 517 sowie des Titels 522 01 im Kapitel         ausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen,\n14 17 bis zur Höhe von 30 vom Hundert des Ansatzes             wenn die Zuwendungen des Bundes den Betrag von\ndurch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der              1 000 000 Deutsche Mark im Haushaltsjahr überschreiten.\nHauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden. In\nbesonders begründeten Ausnahmefällen kann der Bun-                (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institu-\ntionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt\ndesminister der Finanzen zulassen, daß Mehrausgaben\nwerden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäf-\nbei den Titeln 526 01 und 526 04 gegen Einsparungen bei\nanderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben           tigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer\ndes Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifver-\nEinzelplans gedeckt werden.\ntraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren\n(8) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,        Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeit-\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-            nehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind. Entspre-\nschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 (Bun-           chendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn\ndesminister der Verteidigung) die Deckungsfähigkeit der        die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers über-\nAusgaben bei Titeln der Gruppen 551 , 553 bis 559 der          wiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Der\nKapitel 14 08 und 14 11 bis 14 20 sowie bei Titel 522 01 im    Bundesminister der Finanzen kann bei Vorliegen zwingen-\nKapitel 14 17 anzuordnen, falls dies auf Grund später          der Gründe Ausnahmen zulassen.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                              2231\n(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen               dient oder im besonderen staatlichen Interesse der\nVerwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne                  Bundesrepublik Deutschland liegt;\ndes § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen\nb) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a\nFörderung geleistet werden, für andere als Projektaufga-\ngedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Dabei\nben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hinsichtlich\nkönnen die Selbstbeteiligungen nachträglich ermä-\nder Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Vergü-\nßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, Garan-\ntungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die Wer-\ntien oder sonstige Gewährleistungen für bisher un-\ntigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der entspre-\ngedeckte Forderungen übernommen werden, wenn\nchenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Der Bun-\nandernfalls die Umschuldungsmaßnahmen nicht\ndesminister der Finanzen kann Abweichungen in den Wer-\ndurchgeführt werden können;\ntigkeiten der Stellen des Tarifbereichs zulassen. Satz 1 gilt\nnicht für die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der       3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungs-\nWissenschaften e. V. (MPG) in Göttingen, die Deutsche             würdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn zwischen\nForschungsanstalt für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR) in          der Bundesrepublik Deutschland und dem Land, in\nKöln, das Kernforschungszentrum Karlsruhe GmbH (KfK)              dem das Kapital angelegt wird, eine Vereinbarung über\nund das Hahn-Meitner-lnstitut Berlin GmbH (HMI). Die              die Behandlung von Kapitalanlagen besteht oder, so-\nSätze 1 und 2 gelten nicht für die Rechtsnachfolgerin der         lange dies nicht der Fall ist, durch die Rechtsordnung\nSowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut im Be-             des betreffenden Landes oder in sonstiger Weise ein\nreich Bergbau.                                                    ausreichender Schutz der Kapitalanlage gewährleistet\nerscheint. Die Gewährleistungen werden nach Richt-\n§7\nlinien übernommen, die der Bundesminister für Wirt-\n(1) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist             schaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\nstets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen.                   Finanzen, dem Bundesminister für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und dem Bundesminister des Auswärti-\n(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun-         gen festlegt;\ngen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung von der\nAusgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher noch nicht          4. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für\nabgeschlossen sind. Die Rückzahlung zuviel geleisteter            Kredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der Euro-\nPersonalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel           päischen Gemeinschaft.\nabzusetzen.                         •                            (2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Ab-\nsatz 1 Nr. 1 wird auf 180 000 000 000 Deutsche Mark, der\n(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden,\nHöchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1 Nr. 2\nsolange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder\nbis 4 auf insgesamt 35 000 000 000 Deutsche Mark fest-\ndurch die Titelverwechslung der Bundeshaushalt und der\ngesetzt.\nHaushalt einer anderen Gebietskörperschaft oder der\nHaushalt der Europäischen Gemeinschaften betroffen               (3) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gelten\nsind.                                                         für Ausführer, Kreditgeber und Investoren im Inland.\n§8\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,                                    §9\nBürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nzu übernehmen\nBürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen\n1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Ausfuh-          für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf\nren zugunsten von Ausführern und zugunsten von        dem Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 8 500 000 000\nKreditgebern für Kredite an ausländische Schuld-       Deutsche Mark zu übernehmen.\nner. Die Gewährleistungen werden nach Richtlinien\nübernommen, die der Bundesminister für Wirtschaft\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der                                         § 10\nFinanzen, dem Bundesminister für wirtschaftliche          Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nZusammenarbeit und dem Bundesminister des Aus-         Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen\nwärtigen festlegt;                                     bis zur Höhe von 87 500 000 000 Deutsche Mark zu über-\nb) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durch-          nehmen\nführung ein besonderes staatliches Interesse der\n1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der\nBundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten\nfreien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung\nvon Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für\nnicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaft-\nKredite an ausländische Schuldner;\nliches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen\nc) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a                  besteht;\noder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger.\n2. zur Förderung des Verkehrswesens;\nDabei können die Selbstbeteiligungen nachträglich\nermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften,          3. zur Förderung von Investitionen, die der Herstellung\nGarantien oder sonstige Gewährleistungen für bis-           von Produkten zur Vermeidung von Umweltbelastun-\nher ungedeckte Forderungen übernommen werden,               gen dienen, wenn eine anderweitige Finanzierung\nwenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen                  nicht möglich ist;\nnicht durchgeführt werden können;                       4. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbesondere\n2. a) für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies                   des öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-\nder Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben                     baues,","2232                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nb) .zur Förderung der Modernisierung und Instandset-           Ausfuhr von Umzugsgut sowie für ihre sonstigen Ver-\nzung von Wohnungen in dem in Artikel 3 des                pflichtungen gegenüber Behörden und Personen des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet,                      Aufnahmestaates, soweit dies gesetzlich vorgeschrie-\nc) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume, ,               ben oder nach den örtlichen Umständen unvermeid-\nwenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusam-             bar ist und im dienstlichen Interesse des Bundes\n-    liegt;\nmenhang mit dem Bau von Wohnungen steht,\nd) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Woh-            14. im Zusammenhang mit von institutionellen Zuwen-\nnungen durch kinderreiche Familien und Schwer-            dungsempfängern des Bundes veranstalteten Aus-\nbehinderte;                                               stellungen im Bereich von Kunst und Kultur zur\nDeckung des Haftpflichtrisikos gegenüber den Ver-\n5. für die Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied-              leihern;\nlungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe von\nSchuldverschreibungen erwachsen - § 3 des Geset-         15. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren\nzes über die Deutsche Siedlungs- und Landesrenten-             Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen.\nbank vom 11. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1421 );\n6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschaftsgeset-                                     § 11\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 780-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,          Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im\ndas durch Artikel 75 des Gesetzes vom 14. Dezember       Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik\n1976 (BGBI. 1 S. 3341) geändert worden ist;             Deutschland an der Europäischen Investitionsbank, der\n7. zur Förderung der Fischwirtschaft;                       Internationalen    Bank  für Wiederaufbau    und Entwicklung\n(Weltbank), der Europäischen Bank für Wiederaufbau und\n8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlagnahmter Entwicklung, der Afrikanischen, der Asiatischen, der Inter-\ndeutscher Auslandsvermögen;                              amerikanischen und der Karibischen Entwicklungsbank,\n9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der dem Wiedereingliederungsfonds des Europarates, dem\nEintragung der Schuldbuchforderungen oder der Aus- Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe sowie an der Multilate-\nhändigung von Schuldverschreibungen nach § 252 ralen Investitions-Garantie-Agentur Gewährleistungen in\nAbs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Form von abrufbarem Kapital (Haftungskapital) oder\nder Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 Garantien bis zur Höhe von 49 500 000 000 Deutsche\nS. 1909), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes Mark zu übernehmen.\nüber die nachträgliche Umstellung von Kontogutha-\n§ 12\nben, über die Tilgung von Anteilsrechten an der Alt-\nguthaben-Ablösungs-Anleihe, zur Änderung lasten-           Gewährleistungen nach den §§ 8 bis 11 können auch in\nausgleichsrechtlicher Bestimmungen und zur Ergän- ausländischer Währung übernommen werden; sie sind zu\nzung des Gesetzes über die Errichtung der „Staat- dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt\nlichen Versicherung der DDR in Abwicklung\" vom amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag\n24. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1389) geändert worden ist;   anzurechnen.\n10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft-\npflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkeiten                                 § 13\nergeben, die in den Anwendungsbereich des Atomge-\n( 1) Auf die Höchstbeträge der §§ 8 bis 11 werden jeweils\nsetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes ergange-\ndie Gewährleistungen auf Grund der entsprechenden\nnen Rechtsverordnungen fallen, soweit dadurch eine\nErmächtigungen des Haushaltsgesetzes 1992 angerech-\nFinanzierung aus Haushaltsmitteln vermieden wird;\nnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden\n11. für Kredite, die das vom Bundesminister für Arbeit und   kann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist\nSozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-            und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt\nminister der Finanzen beauftragte Kreditinstitut im Zu-  hat.\nsammenhang mit der Gewährung von Kapitalisie-\nrungsbeträgen an Versorgungsberechtigte nach dem             (2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-\nRentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April           leistung ist auf den Höchstbetrag der -entsprechenden\n1970 (BGBI. 1 S. 413), das durch Artikel 2 des Geset-    Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund\nzes vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910) geändert wor-      daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und\nden ist, aufnimmt;                                       Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur\nanzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei\n12. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung            der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für\ndes deutschen Steinkohlenbergbaues und der deut-         Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.\nschen Steinkohlenbergbaugebiete;\n(3) Soweit in den Fällen der §§ 8 bis 11 der Bund ohne\n13. zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche\nInanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz\nAuslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen sei-\nfür erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene\nner Auslandskulturarbeit ins Ausland entsandt oder\nGewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr\nvermittelt werden, sowie zugunsten von Personen, die\nanzurechnen.\nvon der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen\n(GfAI) zur Beschaffung von außenwirtschaftlichem In-         (4) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 8 bis 11 können\nformationsmaterial ins Ausland entsandt werden, für      mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\nihre Verpflichtungen gegenüber den Zollbehörden des      schen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen\nAufnahmestaates im Zusammenhang mit der Ein- und         Vorschriften verwendet werden.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                                 2233\n§ 14                               Dienstherrn in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertra-\nges genannten Gebiet abgeordnet worden ist. Über den\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, die Beteiligung\nweiteren Verbleib der Planstellen und Stellen ist im näch-\nder Bundesrepublik Deutschland am Kapital der Internatio-\nsten Haushaltsplan zu entscheiden.\nnalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank),\nder Afrikanischen, der Asiatischen, der Interamerika-             (6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn Bedienstete für\nnischen und der Karibischen Entwicklungsbank, der Euro-        einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten an das\npäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, des            Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge\nGemeinsamen Fonds für Rohstoffe und der Multilateralen         abgeordnet worden sind.\nInvestitions-Garantie-Agentur, die Beteiligung an der Auf-\nfüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorga-         (7) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nnisation (IDA), des Internationalen Fonds für landwirt-        Planstellen zu heben, soweit dies zur Umsetzung der\nschaftliche Entwicklung (IFAD) sowie seines Sonder-           sturkturverbessernden Regelungen im Gesetz über die\nprogramms für Subsahara-Afrika und des Sonderfonds der        Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund\nAfrikanischen, der Asiatischen, der Interamerikanischen       und Ländern 1991 erforderlich ist.\nund der Karibischen Entwicklungsbank, die Beteiligung an\nder Globalen Umweltfazilität (GEF) und am Regenwald-\nTreuhandfonds (RFT) der Weltbank, den Beitrag zum Mul-                                    § 17\ntilateralen Investitionsfonds (MIF) sowie freiwillige Beiträge\n(1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Inter-\nzum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe durch Hingabe\nesse des Bundes mit Zustimmung seiner obersten Dienst-\nvon unverzinslichen Schuldscheinen zu erbringen.\nbehörde im Dienst einer öffenUichen zwischenstaaUichen\noder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei\n§ 15                              einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages\nunter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr ver-\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, mit       wendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die\nEinwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen            Planstelle des Beamten neu zu besetzen, so kann der\nBundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund        Bundesminister der Finanzen für diesen Beamten eine\nbeteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des          Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe des Beamten\n§ 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur              ausbringen. Das gleiche gilt für eine Verwendung beim\nLeistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhö-           Bundeskanzleramt und bei sonstigen juristischen Perso-\nhungsbetrages zu verpflichten.                                 nen des öffentlichen Rechts. Das gleiche gilt ferner, wenn\neinem Beamten nach § 24 des Gesetzes über den Aus-\nwärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1842)\n§ 16\nunter Wegfall der Besoldung Urlaub für die Dauer der\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,        Tätigkeit des Ehepartners an einer Auslandsvertretung\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-            gewährt worden ist.\nschen Bundestages Planstellen für Beamte und Stellen\n(2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bundes-\nzusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unaqweisbares,\ndienst zurück, kann der Bundesminister der Finanzen mit\nauf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis\nbesteht.                                                       Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen\nBundestages in besonderen Fällen zulassen, daß nur jede\n(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet     zweite freiwerdende Planstelle für die zurückkehrenden\nihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen      Beamten in Anspruch zu nehmen ist.\nund Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu\nStellung nehmen.                                                  (3) Für Beamte, die demnächst zur Verwendung im\nDienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-\n(3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen         staatlichen Einrichtung ohne Dienstbezüge beurlaubt und\nund Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im      die auf diese Verwendung vorbereitet werden sollen, kann\nGesamthaushalt einzusparen.                                    der Bundesminister der Finanzen für die Zeit ·bis zum\nWegfall der Dienstbezüge Planstellen ausbringen, wenn\n(4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der\nein unabweisbares Bedürfnis besteht, ihre bisherigen\nBesoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18, 19\nPlanstellen neu zu besetzen. Das gleiche gilt, wenn Ersatz\nund 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesol-               für Beamte gewonnen werden soll, die ohne Wegfall der\ndungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungsgruppe        Dienstbezüge bei einer bestehenden oder erwarteten Ein-\nA 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend\" oder „künf-\nrichtung dieser Art verwendet werden oder künftig verwen-\ntig umzuwandeln\" versehen sind, nicht zu berücksichtigen;\ndet werden sollen oder die durch Teilnahme an zwischen-\ndies gilt nicht, wenn der Vermerk „künftig wegfallend\" den     staatlichen oder überstaatlichen Konferenzen länger als\nZeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt oder den Zusatz\nein Jahr an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben ver-\nträgt „mit Wegfall der Aufgabe\". Satz 1 gilt entsprechend\nhindert sind.\nbei Anwendung anderer gesetzlicher Obergrenzen für den\nAnteil der Planstellen der Beförderungsämter.                     (4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein\nBeamter nach§ 79a Abs. 1 Nr. 2 oder§ 89a Abs. 2 Nr. 2\n(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\ndes Bundesbeamtengesetzes langfristig beurlaubt wird.\nneue Planstellen und Stellen auszubringen, soweit ein\nunabweisbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten               (5) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein\noder einen Arbeitsplatz wieder zu besetzen, dessen bishe-      Beamter gemäß § 1 der Erziehungsurlaubsverordnung für\nriger Inhaber für einen Zeitraum von mindestens sechs          mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung Erziehungs-\nMonaten zu einer Verwaltungseinrichtung eines anderen          urlaub in Anspruch nimmt.","2234                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(6) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn      von der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben\nein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse des         für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden.\nBundes mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde\nzur Verwendung im Rahmen der entwicklungspolitischen\nZusammenarbeit in einem Entwicklungsland, in Mittel- und                                  § 21\nOsteuropa oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten,            Es wird zugelassen, daß aus den Titeln 425 und 426\nzur Verwendung für eine Tätigkeit im Rahmen der Hilfe         Umlagen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der\nbeim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und        Länder auch für solche Arbeitnehmer weitergezahlt wer-\nOsteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten        den, die nach Beendigung des zusatzversorgungspflich-\noder zur Verwendung bei einer Auslandshandelskammer          tigen Arbeitsverhältnisses im früheren Bundesgebiet ein\noder als Auslandskorrespondent der Gesellschaft für          neues Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst im Beitritts-\nAußenhandelsinformationen (GfAI) ohne Dienstbezüge           gebiet begründen. Die Erstattungen durch den Arbeitgeber\nlänger als ein Jahr beurlaubt wird.                          im Beitrittsgebiet fließen den Ausgaben der vorgenannten\nTitel zu; gleiches gilt hinsichtlich der Erstattungen für die\n(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten sinngemäß für Richter,\nArbeitnehmer, die ohne Fortzahlung der Bezüge zu einem\nSoldaten und Angestellte.\nanderen Arbeitgeber im Beitrittsgebiet beurlaubt werden.\n(8) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1\nbis 7 ausgebrachten Leerstellen und Planstellen ist im\nnächsten Haushaltsplan zu entscheiden.                                                    § 22\n(1) Im Haushaltsjahr 1993 sind bei den obersten Bun-\n§ 18                              desbehörden und der zivilen Bundeswehrverwaltung\njeweils 1 vom Hundert, im übrigen 1,5 vom Hundert der im\n(1) Für einen planmäßigen Beamten, der nach § 72a          Bundeshaushaltsplan einschließlich seiner Anlagen aus-\ndes Bundesbeamtengesetzes ohne Dienstbezüge be-\ngebrachten Planstellen für Beamte und Stellen für Ange-\nurlaubt wird, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine        stellte und für Arbeiter einzusparen.\nLeerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als\nausgebracht.                                                    (2) Das Einsparungsvolumen nach Absatz 1 wird auf die\nEinzelpläne in dem Verhältnis aufgeteilt, das dem Anteil\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beurlaubungen nach      des jeweiligen Einzelplans am Gesamtsoll der Planstellen\n§ 48 b des Deutschen Richtergesetzes und § 28 a des          und Stellen im Bundeshaushalt einschließlich seiner Anla-\nSoldatengesetzes.\ngen entspricht. Dabei sind die obersten Bundesbehörden,\ndie zivile Bundeswehrverwaltung und die übrigen Bereiche\n§ 19\njeweils gesondert zu berechnen.\nWird ein planmäßiger Bundesrichter an einem obersten\n(3) Die nach Absatz 2 auf die Einzelpläne entfallenden\nGerichtshof des Bundes zum Richter des Bundesverfas-\nEinsparungsquoten sind auf die einzelnen Laufbahngrup-\nsungsgerichts gewählt, kann der Bundesminister der\npen und die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen\nFinanzen für diesen Richter im Einzelplan des abgeben-\nentsprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und\nden obersten Gerichtshofes des Bundes eine Lehrstelle\nVergütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen\nder bisherigen Besoldungsgruppe des Bundesrichters\nund Stellen des Einzelplans aufzuteilen.\nausbringen.\n(4) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe\n§ 20                              der Rechtspflege, das Bundesamt für die Anerkennung\nAbweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-           ausländischer Flüchtlinge sowie die Planstellen der Poli-\nordnung können                                               zeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und beim\nBundeskriminalamt. Die Planstellen und Stellen dieser\n1. mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen für     Bereiche sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1\nBeamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der      bis 3 nicht zu berücksichtigen.\nBundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet\nsind,                                                       (5) Auf Grund der Beendigung des Dienstverhältnisses\nfreie und freiwerdende Planstellen und Stellen dürfen nicht\n2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8 Abs. 2      wiederbesetzt werden, bis die Einsparungsquote des Ein-\nder Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der          zelplans erbracht ist. Planstellen und Stellen, die nicht\nBekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 449,         wiederbesetzt werden dürfen, fallen weg. Statt der nach\n863) zur Ableistung der Probezeit außerhalb einer        Satz 1 einzusparenden Planstellen und Stellen dürfen\nobersten Dienstbehörde abgeordnet sind,                  andere zum gleichen Zeitpunkt freiwerdende Planstellen\n3. für Beamte, Angestellte, Richter und Staatsanwälte, die   und Stellen derselben Laufbahngruppe eingespart wer-\nzu einer Verwaltung eines Landes oder zu einem kom-      den. Eine freie oder freiwerdende Planstelle oder Stelle\nmunalen Amt zur Regelung offener Vermögensfragen         darf mit einem Schwerbehinderten wiederbesetzt werden.\nin dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages         Die Einsparungsquote vermindert sich dadurch nicht. Eine\ngenannten Gebiet abgeordnet sind,                        freie oder freiwerdende Behördenleiterstelle darf wieder-\nbesetzt werden. Die Einsparungsquote vermindert sich\n4. für Beamte der Zollverwaltung und der Bundeswehrver-\ndadurch nicht.\nwaltung sowie für Berufssoldaten, die wegen des Auf-\ngabenrückgangs bei diesen Behörden oder wegen des           (6) Ist die Wiederbesetzung einer freien oder freigewor-\nAbbaus der Streitkräfte mit dem Ziel der Versetzung zu    denen Planstelle oder Stelle unabweisbar erforderlich,\neiner Behörde eines anderen Dienstherrn abgeordnet        kann mit Zustimmung der obersten Bundesbehörde eine\nworden sind,                                              später freiwerdende Planstelle oder Stelle derselben Lauf-","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                            2235\nbahngruppe oder Vergütungsgruppe im Rahmen der Quo-        vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1S. 537) geändert worden ist, für\nte eingespart werden. Diese Ausnahme dart für höchstens    Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an\n10 vom Hundert der im jeweiligen Einzelplan einzusparen-   Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische\nden Planstellen und Stellen in Anspruch genommen           Zwecke im Bereich des Bundesministers für Verkehr zu\nwerden.                                                    verwenden.\n(7) Das Nähere bestimmt der Bundesminister der\nFinanzen.                                                                             § 27\nErlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten des\n§ 23                            Verwaltungsvermögens, die nach Artikel 21 des Eini-\ngungsvertrages oder auf Grund eines Bundesgesetzes\nDie Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der    Bundesvermögen geworden sind, dienen der teilweisen\nBundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Änderung,\nDeckung von Ausgaben zur Ertüllung öffentlicher Aufga-\nErgänzung und Durchführung erlassenen Bestimmungen          ben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nsind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 1O 04 und 60 06\nGebiet.\ndes Bundeshaushaltsplans entsprechend anzuwenden.\nDer Bundesminister der Finanzen kann Änderungen der\nAnlagen E, die auf Grund der endgültigen Feststellungen                                 § 28\nvon Haushalts- oder Berichtigungshaushaltsplänen der           § 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nEuropäischen Gemeinschaften ertorderlich werden, vor-       in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1990\nnehmen und bekanntgeben. Der Haushaltsausschuß des          (BGBI. 1 S. 1730}, das zuletzt durch Anlage I Kapitel XIV\nDeutschen Bundestages ist unverzüglich zu unterrichten .    Abschnitt II Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1126) geändert\n§ 24\nworden ist, findet keine Anwendung.\nDer Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei kurz-\nfristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur Aufrechterhaltung                              § 29\neiner ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft zinslose Be-\ntriebsmitteldarlehen bis zur Höhe von 6 000 000 000 Deut-      (1) Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die im\nsche Mark. Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald und     Haushaltsjahr 1993 fälligen Zinsen für die Ausgleichsfor-\nsoweit die Einnahmen eines Monats die Ausgaben über-        derung zu übernehmen, die der Postsparkasse auf Grund\nsteigen und dieser Überschuß voraussichtlich im nächsten    des § 10 der Bankenverordnung (Beilage Nr. 5/48 zum\nMonat des laufenden Haushaltsjahres nicht zur Deckung       Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des\nder Ausgaben benötigt wird, spätestens jedoch zum           Vereinigten Wirtschaftsgebietes, S. 24) gegenüber dem\nSchluß des Haushaltsjahres. § 187 Abs. 2 des Arbeitsför-    Bund zusteht.\nderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBL I S. 582), das         (2) Die Vermögensgegenstände, die der Bundesminister\nzuletzt durch das Gesetz zur Änderung von Fördervoraus-     für Post und Telekommunikation zur Erfüllung seiner politi-\nsetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen         schen und hoheitlichen Aufgaben nach § 1 Abs. 1 des\nGesetzen vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 'I S. 2044)           Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1\ngeändert worden ist, findet insoweit keine Anwendung. Der   S. 1026), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nErmächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch ge-         24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1314) geändert worden ist, aus\nnommen werden.                                              dem Sondervermögen Deutsche Bundespost übernimmt,\n§ 25                            werden ohne Wertausgleich übertragen.\n(1) Abweichend von § 174 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsför-      (3) Soweit der Bundesminister für Post und Telekommu-\nderungsgesetzes betragen die Beiträge der Arbeitnehmer      nikation ihm obliegende Aufgaben, die noch von den Un-\nund Arbeitgeber zur Bundesanstalt für Arbeit in der Zeit    ternehmen der Deutschen Bundespost wahrgenommen\nvom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1993 je 3,25        werden, erst nach dem 31. Dezember 1989 übernimmt,\nvom Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage.                tragen die Unternehmen der Deutschen Bundespost die\nbis zur Übernahme entstehenden Personalausgaben und\n(2) Abweichend von § 287 Abs. 1 des Sechsten Buches      sächlichen Verwaltungsausgaben weiter, sofern der Haus-\nSozialgesetzbuch beträgt der Beitragssatz in der Zeit vom   haltsplan nicht deren Erstattung, auch für zurückliegende\n1. Januar 1993 bis zum 31 . Dezember 1993 in der Renten-    Jahre, vorsieht.\nversicherung der Arbeitnehmer und der Angestellten 17,5\nvom Hundert und in der knappschaftlichen Rentenversi-          (4) Bei der Berechnung der Ablieferung gemäß § 63\ncherung 23,25 vom Hundert. § 213 Abs. 2 Satz 2 des          Abs. 1 des Postverfassungsgesetzes werden die Betriebs-\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch wird angewendet            einnahmen der Deutschen Bundespost aus dem in Arti-\nkel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht be-\nrücksichtigt. Die Ermäßigung der Ablieferung nach Satz 1\n§ 26\nwird mit der Maßgabe verbunden, daß der erlassene Be-\nDas nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgeset-     trag zur Verstärkung des Eigenkapitals der Deutschen\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-   Bundespost TELEKOM verwandt wird.\nmer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-\nletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991                                    § 30\n(BGBI. 1 S. 1318) geändert worden ist, und nach Artikel 3\ndes Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972           Der Präsident des Bundesausgleichsamtes wird er-\n(BGBI. 1 S. 201 ), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes mächtig, für den Ausgleichsfonds im Haushaltsjahr 1993","2236                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nKassenverstärkungskredite als Buchkredite bis zur Höhe       des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres\nvon 100 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen.                   weiter.\n§ 31\n§ 32\n§ 2 Abs. 5, die §§ 4, 5 und 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3\nsowie die §§ 7 bis 29 gelten bis zum Tage der Verkündung       Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992    2237\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n1993\nTeil 1: Haushaltsübersicht\nmit Anlage Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen\nTeil II: Finanzierungsübersicht\nTeil III: Kreditfinanzierungsplan","2238                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I\nGesamtplan                                                               Einnahmen                                                              Teil 1: Haushaltsübersicht\nSteuern und\nsteuerähnliche\nEpl.                                                       Bezeichnung                                                                                      Abgaben\n1993\n1000 DM\n2                                                                                        3\n01      Bundespräsident und Bundespräsidialamt .................................................. .\n02      Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .\n03      Bundesrat . . . . . . . . . . ................................................................ .\n04      Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ................................................... .\n05      Auswärtiges Amt ....................................................................... .\n06      Bundesminister des Innern .............................................................. .\n07      Bundesminister der Justiz ............................................................... .\n08      Bundesminister der Finanzen\n09      Bundesminister für Wirtschaft\n10     Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten .................................... .                                                           6050\n11     Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ............................................. .\n12     Bundesminister für Verkehr .......................................................... .\n13     Bundesminister für Post und Telekommunikation ...............................•........\n14     Bundesminister der Verteidigung ......................................................... .\n15     Bundesminister für Gesundheit ........................................................ .\n16     Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit .............................. .\n17     Bundesminister für Frauen und Jugend ........• .......................................... .\n18     Bundesminister für Familie und Senioren ................................................ .\n19     Bundesverfassungsgericht ...............................•............................\n20      Bundesrechnungshof .............................................................. .\n23      Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit ....................................... .\n25      Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ............................... .\n30      Bundesminister für Forschung und Technologie .......................................... .\n31      Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ............................................ .\n32      Bundesschuld ....................................................................... .\n33      Versorgung ......................................................................... .\n35      Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte ............ .\n36      Zivile Verteidigung ................................................................... .\n60      Allgemeine Finanzverwaltung ........................................................ .                                                             360 695 000\nSumme Haushalt 1993 .............................................................. .                                                               360 701 050\nSumme Haushalt 1992 ............................................................. .                                                                351030550\ngegenüber 1992 - mehr(+ )/weniger(-) - ............................................... .                                                           +  9 670 500\n1\n)  Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 359,80 Milliarden DM.\nZu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten= 43 000 Millionen DM)= 31 899 Millionen DM.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                       2239\nTeil 1: Haushaltsübersicht                        Einnahmen                                    Gesamtplan\nVerwaltungs-         Übrige                  Summe Einnahmen             gegenüber 1992\neinnahmen         Einnahmen                                           -     mehr(+)\n1993              1993               1993               1992           weniger(-)         Epl.\n1000.DM           1000 DM            1000 DM            1000 DM            1000 DM\n4                5                  6                  7                  8              9\n70               -                 70                  83     -           13     01\n2 309                 1             2310               3227      -          917     02\n18               -                 18                  18                 -      03\n1 639               -               1639               1 488     +          151     04\n74 553            3 000             77553              72773      +        4 780      05\n268 119            11 834           279 953            134 183      +     145 770       06\n342 993               186           343179             300 973      +       42 206      07\n1457731             193 988          1 651 719          1 009 125      +     642 594       08\n152 506          151 766            304 272            486 665      -     182 393       09\n65 729         229 067            300 846            327 205      -       26 359      10\n14 130       1 271 504          1285634            1632222        -     346 588       11\n1 189 320          528 928          1718248            2 095 559      -     377 311       12\n7 569 466             18 503         7 587 969          9 344 548      -   1756579         13\n570 100          164 955            735 055            735 045      +           10      14\n50 114            1 328             51442              86 755     -       35313       15\n380 146             1 485           381 631            433 283      -       51 652      16\n13 662           19 928             33590              24353      +        9237       17\n4 576           65178              69754              39 758     +       29 996      18\n353               -                353                 378     -           25      19\n32               -                 32                 889     -          857      20\n72 543       1389866            1462409            1 367 212      +       95197       23\n30256        1288390            1318646            1114831        +     203 815       25\n65 626            9 001             74627            100 154      -       25 527      30\n6060          402 270            408 330            393 337      +       14993       31\n1500003          43 761 900         45 261 903         42 521 703      +   2 740 200       32\n3 000         880 600            883 600              76000      +     807 600       33\n51 760           79 544           131 304            145 430      -       14126       35\n5 783           11 667             17450              20220      -        2770       36\n8 031 306         2 490 158       371216464           362 632 583      +   8 583 881       60\n21923903          52 975 047       435 600 000         425100 000      + 10 500 000\n24 001 174        50 068 276\n-2 077 271        + 2 906 771","2240                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nGesamtplan                                                                        Ausgaben                           Teil 1: Haushaltsübersicht\nPersonal-     Sächliche       Militärische       Schulden-\nausgaben     Verwaltungs-   Beschaffungen,         dienst\nausgaben       Anlagen usw .\nEpl.               Bezeichnung\n1993          1993              1993             1993\n1000 DM       1000 DM          1000 DM           1000 DM\n1                            2                                                     3              4                5                 6\n01  Bundespräsident und Bundes-\npräsidialamt .........................                                            14 755          8266               -                 -\n02  Deutscher Bundestag .................                                           533 615       219 572                -                 -\n03  Bundesrat ............................                                            16 412        10 739                -                -\n04  Bundeskanzler und Bundes-\nkanzleramt . .. . . . .. . . . . . . . \" . .     . . . . . .. . . .             110 540       443 294                -                 -\n05  Auswärtiges Amt .....................                                         1092391         251 341                -                 -\n06  Bundesminister des Innern .............                                       3029 926      1052346                   -                -\n07  Bundesminister der Justiz ..............                                        410 460       146 405                 -                -\n08  Bundesminister der Finanzen . . . .                     . .....\n~                  3 063 572     1 239 182                -            110 224\n09  Bundesminister für Wirtschaft ...........                                       585 672       322 234                 -                -\n10  Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten ..............                                       453 368        156 701                -                -\n11  Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . .......                           213 999        129 716                -                -\n12  Bundesminister für Verkehr .................                                  1983067       2 390 713                 -                -\n13  Bundesminister für Post und\nTelekommunikation ......... ..........                                          257 503        113 770                -                -\n14  Bundesminister der Verteidigung                     ,.  ~   .. ... ~         25 865 651     6 067 511       16 543 105                 -\n15  Bundesminister für Gesundheit ............                                      250146        206 780                 -                -\n16  Bundesminister für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit ........                                     193 530       285 856                 -                -\n17   Bundesminister für Frauen\nund Jugend ..........................                                         1 607 120          67554                -                -\n18   Bundesminister für Familie\nund Senioren .........................                                           20697          23173                -                -\n19   Bundesverfassungsgericht ................                                        18 583          3448                -                -\n20   Bundesrechnungshof          . .. . . . . . . . . . . .. .. .\n\"       ~                 60274           6577                -                -\n23   Bundesminister für wirtschaftliche\nZusammenarbeit .....................                                             55429          21 871               -                -\n25   Bundesminister für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau ..............                                          111 849        147 836                -                -\n30   Bundesminister für Forschung\nund Technologie ......................                                            91 729         36429                -                -\n31   Bundesminister für Bildung und\nWissenschaft ........................                                             45945          29369                -                -\n32  Bundessch~d .......................                                               24442       358 431                 -       45 742 400\n33  Versorgung ............................                                      10 573 161              -                -                -\n35  Verteidigungslasten im Zusammenhang\nmit dem Aufenthalt\nausländischer Streitkräfte . . . . . . . . .......                              573 000       358 930                 -                -\n36  Zivile Verteidigung .........................                                   169 210       216 930                 -                -\n60  Allgemeine Finanzverwaltung ..............                                    1636870       1 016 225           585000              49557\nSumme Haushalt 1993               • • •  .. •  • \" •   .. •   •   4  • .. •  53 062 916    15 331199        17128105          45 902181\nSumme Haushalt 1992 . . .             .. .. . ,, . .   . ..  . .  ~    .. .  51672323      15 328 393       18 354 609        44 322 204\ngegenüber 1992\n- mehr(+ )/weniger(-) - .............                        ,,   ....      + 1390593        +    2806     - 1226504         + 1579977","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                     2241\nTeil 1: Haushaltsübersicht                           Ausgaben                                Gesamtplan\nZuweisungen        Ausgaben            Besondere                    Summe Ausgaben\nund Zuschüsse           für           Finanzierungs-\n(ohne Investitionen) Investitionen        ausgaben                                     gegenüber 1992\nmehr(+)      Ept\n1993            1993                1993           1993            1992         weniger(-)\n1000 DM          1000 DM             1000 DM        1000 DM         1000 DM          1000 DM\n7               8                   9             10              11               12         13\n3 500            2 088                -           28609           29 546   -          937  01\n117 998           64 057                -         935 242         931 452    +        3 790  02\n252            2 785                -           30188           28698    +        1 490  03\n48442             4 310                -         606 586         612 836    -        6250   04\n2 125 191          193 616           -30 000       3 632 539       3 445 510    +     187 029   05\n3 630 876          947 629          -263 500       8 397 277       8 562 857    -     165 580   06\n135 618           39 979                -         732 462         713 009    +       19453   07\n826 673         574 723                 -       5 814 374       5 784 031    +       30343   08\n6 470 416       8 158 515           -100 000      15 436 837      15 681 036    -     244199    09\n11 667 993       1993013                    -      14 271 075      13 950 670    +     320 405   10\n97 850 059           550 999                 -      98 744 773      90 766 777    +   7977 996    11\n13 908 157      26 055 009           -465 000      43 871 946      39 975 917    +   3 896 029   12\n34 672         152 696                 -         558 641         540 773    +       17 868  13\n2 127 628          243 076          -700 000      50 146 971      52 106 795    -   1959824     14\n476 757         130 611                 -       1064294         1 051 305    +       12989   15\n90 722         692 845                 -       1262953         1339346      -       76393   16\n1055439             27 846                -       2 757 959       2 767 076    -        9117   17\n30 579 916             28 544                32     30 652 362      31815589      -   1 163 227   18\n-               722                -           22753           23173    -          420  19\n19            2 718                -           69588           63658    +        5930   20\n1 664 316      6715610                    -       8 457 226       8 317179     +     140 047   23\n4144 464        3 783 206                  -       8187 355        8 190 617    -        3262   25\n6 669 844       2 907 980           -170 000       9 535 982       9 344000     +     191 982   30\n3 499 890       2 927 941                  -       6 503145        6 420 055    +       83090   31\n6 804 005       8 002 309                  -      60 931 587      57 696125     +   3 235 462   32\n2 892 062                -                 -      13 465 223      12 039 113    +   1 426 110   33\n,,..\n118 372         152 500                 -       1202802         1430883      -     228 081   35\n108 931         278 038                 -         773109          937 384    -     164 275   36\n41 159 706        1 172 424           1886360       47 506142       50 534 590    -   3 028 448   60\n238 211 918       65 805 789             157 892    435 600 000     425100 000     +  10 500 000\n228 265 393       68 584 546         -1427468\n+ 9 946 525      -2 778 757          + 1585360","2242                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage zur Haushaltsübersicht\nÜbersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan\nund deren Inanspruchnahme\nVerpflich-            Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden\ntungs-\nermäch-                                                                 Für\nEpl.             Bezeichnung                                tigung                                                              künftige\n1994           1995        1996      Folgejahre      Haushalts-\n1993\njahre\n1000 DM       1000 DM        1000 DM    1000 DM       1000 DM        1000 DM\n1                       2                                     3           4              5           6            7              8\n01    Bundespräsidialamt ............ .\n02    Deutscher Bundestag .......... .                         12164          9164           2000                                    1 000\n03    Bundesrat ................... .\n04    Bundeskanzleramt ............. .                           7550        7300             250\n05    Auswärtiges Amt .............. .                        307 745      192 030         72050         6500                      37165\n06    Bundesminister des Innern ...... .                      801 397      404 479        205 908    126 480         7230          57 300\n07    Bundesminister der Justiz ....... .                     104 463       57250          40421         6 521           271\n08    Bundesminister der Finanzen .... .                      531 060      426 810         71 300        6300       26650\n09    Bundesminister für Wirtschaft .... .                8 444 980     2 080 380       1'698150   1 100 350       131 000      3 435100\n10   Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten ...... .                  2 005 261       922 792        485 719    295 250       301 500\n11   Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung ............. .                       732 250      456 950        169 950    103 350                         2000\n12   Bundesminister für Verkehr ...... .                  8 767 056     5 846 812      2 080 824    781 420        58000\n13   Bundesminister für Post\nund Telekommunikation ........ .                        121 096       58 596         44500      10 000          8000\n14   Bundesminister der Verteidigung .. .                 7 203 817     3 253 697      1902702    1 032 102     1 005 816           9 500\n15   Bundesminister für Gesundheit ... .                     200 402       98133          55 269     46700                            300\n16   Bundesminister für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit .                     578 675      297135         170 360     75980              200       35000\n17   Bundesminister für Frauen\nund Jugend .................. .                         233 650       90050          69 450     53650         20000              500\n18   Bundesminister für Familie\nund Senioren . . . . . . . . . . . . . . . . . .        102 850       62350          24800      15 400                           300\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . .                     2 075        1 075           840          160\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . .                      -\n23   Bundesminister für wirtschaftliche\nZusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . .       10 109 108        358 030        302 550    217 150        36 750      9194 628\n25   Bundesminister für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau . . . . . . . .              5 654 870      1597245        1 291 225    753 300     2 013100\n30    Bundesminister für Forschung\nund Technologie . . . . . . . . . . . . . . .       4 190 560      1252225        1 121 755    788 280       514 400        513 900\n31    Bundesminister für Bildung\nund Wissenschaft . . . . . . . . . . . . . .            635 678      382126         162 701     81 601         8250            1 000\n32    Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . .               200          200\n35    Verteidigungslasten im\nZusammenhang mit dem Aufenthalt\nausländischer Streitkräfte . . . . . . . .               36 500       18 800         12700        5000\n36    Zivile Verteidigung . . . . . . . . . . . . . .         173 930      112 350         44010        8 210           359         9 001\n60    Allgemeine Finanzverwaltung . . . . .               6 285 500        586 500        619 000    499 000     3 591 000        990 000\n1--------+------+------+-----+----~1-------t\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  57 242 837    18 572 479     10 648 434   6 012 704     7 722 526     14 286 694","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                             2243\nGesamtplan: Teil II\nFinanzierungsübersicht\nBetrag für 1993            Betrag für 1992\n- 1000 DM -\nErmittlung des Finanzierungssaldos\n1.      Ausgaben ......................................... .             435 600 000               425 100 000\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt,\nZuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung\neines kassenmäßigen Fehlbetrags)\n2.      Einnahmen ......................................... .            391700000                 383 745 000\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Mehrein-\nnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04, Einnahmen aus Rück-\nlagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und\nMünzeinnahmen)\n3 ..    Finanzierungssaldo ............................ .               -43 900 000               -41 355 000\nZusammensetzung des Finanzierungssaldos\n4.      Nettoneuverschuldung/Nett.otilgung am Kreditmarkt\n4. 1    Einnahmen ..................................... .               (146 780 000)             (120 020 000)\n4.1.1   aus Krediten vom Kreditmarkt ....................... .           146 780 000               112 556 180\n(darunter aus unterjährigen Krediten· höchstens bis zu\n50 000 000 TOM)\n4 . 1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 ......... .                                      7 463 820\n4.2     Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt .......... .        {103 780 000)               (79 490 000)\n4.2.1   durch Kredite vom Kreditmarkt ......................... .        103 780 000                 72 026 180\n4.2.2   durch Mehreinnahmen bei Kap . 60 02 Tit 121 04 ...... .                                       7 463 820\n4.3     Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge\nSaldo ......................................... .               -43 000 000               -40 530 000\n5.      A.usgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe .. .\n6.      Marktpflege . . . . . . . .............................. .\n1.      Nettoneuverschuldung insgesamt .................. .             -43 000 000               -40 530 000\n8..     E.innahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ..... .\n9.      Rücklagenbewegung\n9.1     Entnahmen aus Rücklagen\n9.2     Zuführungen an Rücklagen\n10.     Münzeinnahmen ......................................... .          -900 000                   -825 000\n11.     Finanzierungssaldo . . . . ............................... .    -43 900 000               - 41 355 000","2244                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nGesamtplan: Teil III\nKreditfinanzierungsplan\nBetrag für 1993            Betrag für 1992\n- 1000 DM -\n1.     Einnahmen\n1.1    aus Krediten vom Kreditmarkt\ndavon voraussichtlich\n1.1.1  langfristig (mehr als 4 Jahre) ...................... .                                   55 780 000                82 556180\n1.1.2  kürzerfristig (1 bis 4 Jahre) ........................ .                                  41 000 000                30 000 000\n1.1.3  unterjährig .................................... .                                        50 000 000\n1.2    aus Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 . . . . . . . . .                                                       7 463 820\nSumme 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n-------------------\n146 780 000               120 020 000\n2.     Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt\n2.1    Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von mehr als\n4 Jahren ...................................... .                                        (54 600 000)              (61 734 000)\n2.101  Schuldbuchforderung~n der Träger der Sozialversiche-\nrung ......................................... .\n2.102  Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für verspätet\nvorgelegte oder verlorengegangene Prämienschatzanwei-\nsungen) ...................................... .                                          15 000 000                13 650 000\n2.103  Bundesschatzbriefe ............................. .                                         3 757 000                 6 046 000\n2.104  Schuldbuchkredite .............................. .\n2.105  Schuldscheindarlehen ........................... .                                        11 215 000                14 613 000\n2.106  Bundesschatzanweisungen ....................... .                                          8 257 000                10 209 000\n2.107  Bundesobligationen ............................. .                                        16 250 000                17 100 000\n2.108  Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergän-\nzungsgesetz .................................. .                                               13 000                    12 000\n2.109  Ablösungsschuld ............................... .\n2.11 0 Altsparerentschädigung .......................... .\n2.111  Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkom-\nmen) ........................................ .\n2.112  Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Ent-\nschädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslands-\nbonds-Entschädigungsgesetz) .................... .\n2.113  Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka aus\nAnschlußgebieten .............................. .\n2.114  Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen\nzur Aufbesserung von Versicherungsleistungen ....... .                                       108 000                   104 000","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                            2245\nBetrag für 1993            Betrag für 1992\n- 1000 DM -\n2.2   Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis zu\n4 Jahren ...................................... .               (19 180 000)              (17 756 000)\n2.201 Bundesschatzanweisungen ....................... .                   611 500                 2 392 000\n2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ................ .                 457 400                   738 000\n2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ................. .              17 201 100                11 483 000\n2.204 Schuldscheindarlehen ........................... .                  910 000                 3 143 000\n2.3   Tilgung unterjähriger Schulden .................... .            30 000 000\n2.4   Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ............... .\n-------------------\nSumme 2 ..................................... .                103 780 000                 79 490 000\n3.    Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe ...\n4.    Ausgaben zur Schuldentilgung insgesamt ......... .             103 780 000                 79 490 000\n5.    Marktpflege .................................. .\n6.    Zusammen     ................................... .\n-------------------\n103 780 000                 79 490 000\nSaldo aus 1. und 6. (im Haushaltsplan insgesamt ver-\nanschlagte Nettoneuverschuldung) ................. .             43 000 000                40 530 000\n-------------------\nEinnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften -\neinschließlich ERP-Sondervermögen und LA-Fonds\n(im Haushaltsplan veranschlagt) ................... .\nAusgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörper-\nschaften - einschließlich ERP-Sondervermögen und\nLA-Fonds (im Hausha:tsplan veranschlagt) .......... .\n4","2'246                                    Bundesgeset2blatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nEr'stes Gesetz,\nzur, Änderung des Gesetzes\nüber die VerwaUung des E,RP-Sondervermögens\nVom 21., Dez.emberr 1992\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              (4) Die Schuldurkunden des ERP-Sondervermögens\nstehen den Schuldurkunden des Bundes gleich. Die\nArtikel! 11                            Schuldurkunden werden durch die Bundesschulden-\nverwaltung ausgefertigt.\nDas Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sonderver-\nmögens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-          (5) Die nach den Absätzen 1 und 2 z.u begründenden\nnummer 640-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,             Verbindlichkeiten und die nach § 5 Abs . 3 zu überneh-\ngeändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. März             menden Gewährleistungen und Bürgschaften werden\n11975 (BGBI. 1 S. 705), wird wie folgt geändert:                nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundes-\nschuld jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften\n1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                            durch die Bundesschuldenverwaltung verwaltet. Befug-\nnisse, die danach dem Bundesminister der Finanzen\n,,(2) Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des\nzustehen, werden von diesem und dem Bundes-\nERP-Sondervermögens; dieses haftet nicht für die son-\nmiinister für Wirtschaft gemeinsam ausgeübt\"\nstigen Verbindlichkeiten des Bundes.\"\n2  § 10 wird wie folgt gefaßt:                               3. § 14 wird wie folgt gefaßt:\n,.,§ 10                                                       ,,§ 14\n(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-         Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der             (BGBI. 1 S. 1284), zuletzt geändert durch das Gesetz\nFinanzen im Rahmen der Kreditermächtigung des jähr-          vom 18. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1447), ist auch auf das\nlichen ERP-Wirtschaftsplans Kredite aufzunehmen.             Sondervermögen anzuwenden, soweit sich aus diesem\nGesetz nichts Abweichendes ergibt.\"\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-\nmächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des ERP-Son-\ndervermögens im Wege der Marktpflege Kredite bis zu       4. § 17 wird gestrichen.\n10 vom Hundert des Betrages der umlaufenden\nSchuldtitel aufzunehmen.\n(3) Die Kreditaufnahme erfolgt durch die Ausgabe\nArtikel 2\nvon Schuldverschreibungen und Schatzwechseln oder\ndurch Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein.               Dieses Gesetz tritt: am 1. Januar 1993 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet\nBonn, den 21. Dezember 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsä.cker\nDer Bundeskanzler\nDr . Helmut Kohi\nDer B1U1ndesmiinister HH Wiirtsc:hadt\nJürg1en W. MlöUema.nn\nDEH Bl!.Hl'die!sminister der Finanzen\nTheo Wai1gJe,i"]}