{"id":"bgbl1-1992-59-4","kind":"bgbl1","year":1992,"number":59,"date":"1992-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/59#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-59-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_59.pdf#page=63","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen und anderer Vorschriften über Kreditinstitute","law_date":"1992-12-21T00:00:00Z","page":2211,"pdf_page":63,"num_pages":18,"content":["Nr. 59      Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                                     2211\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen\nund anderer Vorschriften über Kreditinstitute*)\nVom 21. Dezember 1992\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                               2. Kreditgeschäft\n§ 13   Großkredite\nArtikel 1                                     § 13a Großkredite von Kreditinstitutsgruppen\nViertes Gesetz                                     § 14 Millionenkredite\nzur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen                              § 15 Organkredite\nDas Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der                         § 16 Anzeigepflicht für Organkredite\nBekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1472),                           § 17 Haftungsbestimmung\nzuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom                             § 18 Kreditunterlagen\n30. November 1990 (BGBI. 1 S. 2570), wird wie folgt                           § 19 Begriff des Kredits und des Kreditnehmers\ngeändert:                                                                     § 20 Ausnahmen\n3. (aufgehoben)\n1. Vor dem Ersten Abschnitt wird folgende Inhaltsüber-\nsicht eingefügt:\n4. Werbung und Hinweispflichten\nder Kreditinstitute\n„Inhaltsübersicht\n§ 23   Werbung\nErster Abschnitt\n§ 23a Hinweis auf fehlende Mitgliedschaft\nAllgemeine Vorschriften                                  in einer Sicherungseinrichtung\n1. Kreditinstitute und Finanzinstitute\n5. Besondere Pflichten\n§    1   Begriffsbestimmungen                                                     der Kreditinstitute und der Geschäftsleiter\n§    2   Ausnahmen\n§ 24   Anzeigen\n§    2a  Rechtsform\n§ 24a Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mit-\n§    2b  Inhaber bedeutender Beteiligungen                                     gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n§    3   verbotene Geschäfte\n§ 4      Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes                          § 25   Monatsausweise und weitere Angaben\nfür das Kreditwesen\n5a. Vorlage von Rechnungsunterlagen\n2. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\n§ 26   Vorlage von Jahresabschluß,\n§    5   Organisation                                                          Lagebericht und Prüfungsberichten\n§    6   Aufgaben\n6. Prüfung und Prüferbestellung\n§    7   Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank\n§    8   Zusammenarbeit mit anderen Stellen                             § 27   Prüfung der Anlage\n§ 9      ~chweigepflicht                                                § 28   Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen\n§ 29   Besondere Pflichten des Prüfers\nZweiter Abschnitt                             § 30   Depotprüfung\nVorschriften für die Kreditinstitute\n1. Eigenkapital und Liquidität                                               7. Befreiungen\n§ 1O     Eigenkapitalausstattung                                     ,  § 31\n§ 10a Eigenkapitalausstattung von Kreditinstitutsgruppen                                       Dritter Abschnitt\n§ 11     Liquidität\nVorschriften\n§ 12 Begrenzung von Anlagen                                                    über die Beaufsichtigung der Kreditinstitute\n§ 12a Begründung von Unternehmensbeziehungen\n1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb\n§ 32   Erlaubnis\n*) Artikel 1 dient auch der Umsetzung der Richtlinien des Rates vom\n17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten (89/299/EWG,     § 33 Versagung der Erlaubnis\nABI. EG Nr. L 124 S. 16) und vom 3. Dezember 1991 zur Durchführung       § 33a Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei\nder Richtlinie 85/299/EWG über die Eigenmittel von Kreditinstituten              Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen\n(91/633/EWG, ABI. EG Nr. L 339 S. 33) sowie der Zweiten Richtlinie des           Wirtschaftsgemeinschaft\nRates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und\nVerwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit      § 33 b Anhörung der zuständigen Behörden eines anderen\nder Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG                   Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemein-\n(89/646/EWG, ABI. EG Nr. L 386 S. 1).                                            schaft","2212                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n§ 34   Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall                                      Sechster Abschnitt\n§ 35    Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis                                      Übergangs- und Schlußvorschriften\n§ 36    Abberufung von Geschäftsleitern\n§ 61     Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute\n§ 37    Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte\n§ 62     Überleitungsbestimmungen\n§ 38    Folgen der Aufhebung und des Erlöschens\n§ 63     Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften\nder Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung\n§ 63a Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungs-\nvertrages genannte Gebiet\n2. Schutz der Bezeichnungen\n§ 64     Deutsche Bundespost POSTBANK\n,,Bank\" und „Sparkasse\"\n§ 64a Grenzen für Anlagen\n§ 39   Bezeichnungen „Bank\" und „Bankier''                                  von bestehenden Kreditinstituten\n§ 40   Bezeichnung „Sparkasse\"                                     § 64b Kapital von bestehenden Kreditinstituten\".\n§ 41   Ausnahmen\n§ 42   Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes                    2. Im Ersten Abschnitt wird die Überschrift vor § 1 wie\n§ 43   Registervorschriften                                         folgt gefaßt:\n,, 1. Kreditinstitute und Finanzinstitute\".\n3. Auskünfte und Prüfungen\n§ 44   Auskünfte und Prüfungen von Kreditinstituten             3. Dem § 1 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3\n§ 44 a Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen                 bis 9 angefügt:\n§ 44b Prüfung der Inhaber bedeutender Beteiligungen                  ,,(3) Finanzinstitute sind Unternehmen, die nicht Kre-\nditinstitute im Sinne des Absatzes 1 sind und deren\n4. Maßnahmen in besonderen Fällen                       Haupttätigkeit darin besteht,\n§ 45   Maßnahmen bei unzureichendem Eigenkapital                      1. Beteiligungen zu erwerben,\noder unzureichender Liquidität\n§ 46    Maßnahmen bei Gefahr                                         2. Geldforderungen entgeltlich zu erwerben,\n§ 46a Maßnahmen bei Konkursgefahr,                                   3. Le.asingverträge abzuschließen,\nBestellung vertretungsbefugter Personen\n4. Kreditkarten oder Reiseschecks auszugeben oder\n§ 46 b Konkursantrag\nzu verwalten,\n§ 46c Berechnung von Fristen\n§ 47   Moratorium,                                                   5. ausländische Zahlungsmittel für eigene Rech-\nEinstellung des Bank- und Börsenverkehrs                           nung oder im Auftrag von Kunden zu handeln\n§ 48   Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs\noder zu wechseln (Sortengeschäft),\n6. mit Wertpapieren für eigene Rechnung zu han-\n5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel,                         deln,\nKosten und Gebühren\n7. mit Terminkontrakten, Optionen, Wechselkurs-\n§ 49   Sofortige Vollziehbarkeit\noder Zinssatzinstrumenten für eigene Rechnung\n§ 50   Zwangsmittel\noder im Auftrag von Kunden zu handeln,\n§ 51   Kosten und Gebühren\n8. an Wertpapieremissionen teilzunehmen und da-\nVierter Abschnitt                                mit verbundene Dienstleistungen zu erbringen,\nSondervorschriften                            9. Unternehmen über die Kapitalstruktur, die indu-\n§ 52   Sonderaufsicht\nstrielle Strategie und die damit verbundenen Fra-\ngen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen\n§ 53   Zweigstellen von Unternehmen\nund Übernahmen von Unternehmen diese zu be-\nmit Sitz in einem anderen Staat\nraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten,\n§ 53a Repräsentanzen von Unternehmen\nmit Sitz in einem anderen Staat                             10. Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln\n§ 53b Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat                (Geldmaklergeschäfte) oder\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft                    11. in Wertpapieren oder in Instrumenten nach Num-\n§ 53c Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen                    mer 7 angelegtes Vermögen für andere zu ver-\nWirtschaftsgemeinschaft\nwalten oder andere bei der Anlage in diesen Ver-\n§ 53 d Meldungen an die Kommission der Europäischen                      mögenswerten zu beraten.\nGemeinschaften\nDer Bundesminister der Finanzen kann nach Anhö-\nFünfter Abschnitt                          rung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverord-\nnung weitere Unternehmen · als Finanzinstitute be-\nStrafvorschriften, Bußgeldvorschriften\nzeichnen, um welche die Liste im Anhang der Richtli-\n§ 54   Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis                 nie 89/646/EWG vom 15. Dezember 1989 zur Koordi-\n§ 55   Verletzung der Pflicht zur Anzeige                          nierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über\nder Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung              die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kredit-\n§ 56   Ordnungswidrigkeiten                                        institute und zur Änderung der Richtlinie 77ll80/EWG\n§ 57   (weggefallen)                                               - ABI. EG Nr. L 386 S. 1 - (Zweite Bankrechtskoordi-\n§ 58   (weggefallen)                                               nierungsrichtlinie) erweitert wird.\n§ 59    Geldbußen gegen Kreditinstitute                                 (4) Herkunftsmitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der\n§ 60    Zuständige Verwaltungsbehörde                               Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in dem die","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                                2213\nHauptniederlassung eines Kreditinstituts zugelassen        unverzüglich anzuzeigen. Der Inhaber einer bedeu-\nist.                                                       tenden Beteiligung hat dem Bundesaufsichtsamt und\n(5) Aufnahmemitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der     der Deutschen Bundesbank ferner unverzüglich an-\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in dem ein           zuzeigen, wenn er beabsichtigt, den Betrag der be-\nKreditinstitut außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats       deutenden Beteiligung so zu erhöhen, daß die\neine Zweigstelle unterhält oder Dienstleistungen er-       Schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder\nbringt.                                                    50 vom Hupdert der Stimmrechte oder des Kapitals\nerreicht oder überschritten werden oder daß das\n(6) Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als         Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen wird.\nMutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handels-          Das Bundesaufsichtsamt kann innerhalb von drei Mo-\ngesetzbuchs gelten, ohne daß es auf die Rechtsform         naten nach Eingang der Anzeige den beabsichtigten\nund den Sitz ankommt.                                      Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhö-\n(7) Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als        hung untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus de-\nTochterunternehmen im Sinne des § 290 des Han-             nen sich ergibt, daß der Anzeigende oder, wenn er\ndelsgesetzbuchs gelten, ohne daß es auf die Rechts-        juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft\nform und den Sitz ankommt.                                 ist, gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Ge-\nsellschafter nicht zuverlässig sind; dies gilt auch, wenn\n(8) Eine Kontrolle besteht, wenn ein Unternehmen\nandere Tatsachen vorliegen, die das Bundesauf-\nim Verhältnis zu einem anderen Unternehmen als\nsichtsamt zu einer Versagung der Erlaubnis nach § 33\nMutterunternehmen gilt oder wenn zwischen einer\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 a oder Satz 2 berechtigten. Wird\nnatürlichen oder einer juristischen Person und einem\nder Erwerb nicht untersagt, kann das Bundesauf-\nUnternehmen ein gleichartiges Verhältnis besteht.\nsichtsamt einen Zeitraum bestimmen, nach dessen\n(9) Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn un-       Ablauf der Anzeigende das Bundesaufsichtsamt un-\nmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Toch-       verzüglich zu unterrichten hat, wenn er die nach den\nterunternehmen mindestens tehn vom Hundert des             Sätzen 1 oder 4 angezeigte Absicht nicht verwirklicht\nKapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens           hat.\ngehalten werden oder wenn auf die Geschäftsführung\n(2) Das Bundesaufsichtsamt kann dem Inhaber ei-\ndes Unternehmens, an dem eine Beteiligung besteht,\nner bedeutenden Beteiligung die Ausübung seiner\nein maßgeblicher Einfluß ausgeübt werden kann. Für\nStimmrechte untersagen, wenn\ndie Berechnung des Anteils der Stimmrechte gilt Arti-\nkel 7 Satz 1 der Richtlinie 88/627/EWG vom 12. De-         1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß\nzember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung                der vom Inhaber oder von gesetzlichen Vertretern\neiner bedeutenden Beteiligung an einer börsennotier-           oder persönlich haftenden Gesellschaftern des be-\nten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen           teiligten Unternehmens ausgeübte Einfluß sich\n(ABI. EG Nr. L 348 S. 62). Die mittelbar gehaltenen            schädlich auf das Kreditinstitut auswirken kann,\nBeteiligungen sind dem mittelbar beteiligten Unterneh-     2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß\nmen in vollem Umfang zuzurechnen.\"                             bei einer bedeutenden Beteiligung an dem Kredit-\ninstitut der Inhaber oder gesetzliche Vertreter oder\n4. § 2 wird wie folgt geändert:                                   persönlich haftende Gesellschafter des beteiligten\na) In Absatz 1 wird die Nummer 2 gestrichen.                   Unternehmens nicht den im Interesse einer soliden\nund umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu\nb) In Absatz 2 wird Satz 1 gestrichen.                         stellenden Ansprüchen genügen; das ist insbeson-\ndere der Fall, wenn sie nicht zuverlässig sind,\n5. Nach § 2 a wird folgender § 2 b eingefügt:\n3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß\n,,§ 2b                                das Kreditinstitut mit dem Inhaber der bedeuten-\nInhaber bedeutender Beteiligungen                    den Beteiligung verbunden ist (§ 15 des Aktienge-\nsetzes) und wegen dieser Unternehmensverbin-\n(1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung           dung oder der Struktur der Unternehmensverbin-\nan einem Kreditinstitut zu erwerben, hat dem Bundes-           dung des Inhabers der bedeutenden Beteiligung\naufsichtsamt für das Kreditwesen und der Deutschen             mit anderen Unternehmen eine wirksame Aufsicht\nBundesbank die Höhe der beabsichtigten Beteiligung             über das Kreditinstitut nicht möglich ist oder\nunverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige hat er die für\ndie Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen        4. die Beteiligung trotz einer vollziehbaren Untersa-\nTatsachen, die durch Rechtsverordnung nach § 24                gung nach Absatz 1 Satz 5 erworben oder erhöht\nAbs. 4 näher zu bestimmen sind, anzugeben; auf Ver-            worden ist.\nlangen des Bundesaufsichtsamtes sind die in § 32           In den Fällen des Satzes 1 kann die Ausübung der\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e genannten            Stimmrechte auf einen Treuhänder übertragen wer-\nUnterlagen einzureichen. Ist der Erwerber eine juristi-    den. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimm-\nsche Person oder Personenhandelsgesellschaft, muß          rechte den Interessen einer soliden und umsichtigen\ndie Anzeige die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit    Führung des Kreditinstituts Rechnung zu tragen. Der\nder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden       Treuhänder wird auf Antrag des Kreditinstituts, eines\nGesellschafter wesentlichen Tatsachen enthalten; so-       an ihm Beteiligten oder des Bundesaufsichtsamtes\nlange die bedeutende Beteiligung besteht, ist jeder        vom Gericht des Sitzes des Kreditinstituts bestellt.\nneu bestellte gesetzliche Vertreter oder neue persön-      Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 entfallen, hat\nlich haftende Gesellschafter mit den für die Beurtei-      das Bundesaufsichtsamt den Widerruf der Bestellung\nlung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen         des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat\n3","2214                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf                       3. für Anordnungen des Bundesaufsichtsam-\nVergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf                        tes sowie zur Verfolgung und Ahndung von\nAntrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergü-                          Ordnungswidrigkeiten durch das Bundes-\ntung fest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.                       aufsichtsamt,\nDer Bund schießt die Auslagen und die Vergütung vor;                    4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens\nfür seine Aufwendungen haften dem Bund der betrof-                          über Rechtsbehelfe gegen eine Entschei-\nfene Inhaber der bedeutenden Beteiligung und das                            dung des Bundesaufsichtsamtes oder\nKreditinstitut gesamtschuldnerisch.                                     5. im Rahmen von Verfahren vor Verwal-\n(3) Vor Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 5 und Ab-                           tungsgerichten, Insolvenzgerichten, Staats-\nsatz 2 Satz 1 hat das Bundesaufsichtsamt für das                            anwaltschaften oder für Straf- und Buß-\nKreditwesen die zuständigen Behörden des anderen                            geldsachen zuständigen Gerichten.\"\nMitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nschaft anzuhören, wenn es sich bei dem Erwerber der\nbedeutenden Beteiligung um ein in dem anderen Mit-                      \"Wird die Erlaubnis eines Kreditinstituts zum\ngliedstaat zugelassenes Kreditinstitut, um ein Mutter-                  Betreiben von Bankgeschäften aufgehoben,\nunternehmen eines in dem anderen Mitgliedstaat zu-                      so unterrichtet das Bundesaufsichtsamt die\ngelassenen Kreditinstituts oder um eine Person han-                     zuständigen Behörden der anderen Mitglied-\ndelt, die ein in dem anderen Mitgliedstaat zugelasse-                    staaten, in denen das Kreditinstitut Zweigstel-\nnes Kreditinstitut kontrolliert, und wenn das Kreditin-                  len errichtet hat.\"\nstitut, an dem der Erwerber eine Beteiligung zu halten        b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nbeabsichtigt, durch den Erwerb zu einem Tochterun-\nternehmen oder vom Erwerber kontrolliert würde.                     \"(4) Verstößt ein Unternehmen im Sinne des\n§ 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 durch seine Tätig-\n(4) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung              keit über eine Zweigstelle im Geltungsbereich die-\nan einem Kreditinstitut aufzugeben oder den Betrag                ses Gesetzes oder durch Dienstleistungen gegen\nseiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen                Vorschriften, deren Einhaltung durch das Bundes-\nvon 20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom                    aufsichtsamt überwacht wird, so unterrichtet das\nHundert der Stimmrechte oder des Kapitals abzusen-                Bundesaufsichtsamt die Behörden des Herkunfts-\nken oder die Beteiligung so zu verändern, daß das                 mitgliedstaats über die Maßnahmen, die es ergrei-\nKreditinstitut nicht mehr Tochterunternehmen ist, hat             fen wird, um diese Verstöße zu beenden. Das\ndies dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen                   Bundesaufsichtsamt teilt den zuständigen Behör-\nund der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzu-                   den des Aufnahmemitgliedstaats Maßnahmen mit,\nzeigen; dabei ist die verbleibende Höhe der Beteili-              die es ergreifen wird, um Verstöße eines Kreditin-\ngung anzugeben.                                                   stituts mit Sitz im Geltungsbereich dieses Geset-\n(5) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen                zes gegen Rechtsvorschriften des Aufnahmemit-\nhat die Entscheidung über den Erwerb einer unmittel-              gliedstaats zu beenden, über die das Bundesauf-\nbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem Kredit-               sichtsamt durch die zuständigen Behörden des\ninstitut, durch den das Kreditinstitut zu einem Tochter-          Aufnahmemitgliedstaats unterrichtet worden ist.\"\nunternehmen eines Unternehmens mit Sitz außerhalb\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft würde,            7. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nauszusetzen oder zu beschränken, wenn ein entspre-            a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nchender Beschluß der Kommission oder des Rates\nder Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach               \"Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im\nArtikel 22 Abs. 2 der Zweiten Bankrechtskoordinie-               Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor,\nrungsrichtlinie zustande gekommen ist. Die Ausset-               wenn Tatsachen weitergegeben werden an\nzung oder Beschränkung darf drei Monate vom Zeit-                 1. Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Buß-\npunkt des Beschlusses an nicht überschreiten. Be-                     geldsachen zuständige Gerichte,\nschließt der Rat der Europäischen Gemeinschaften                  2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit\ndie Verlängerung der Frist nach Satz 2, so hat das                     der Überwachung von Kreditinstituten, Finanz-\nBundesaufsichtsamt die Fristverlängerung zu beach-                     instituten oder Versicherungsunternehmen oder\nten.\"                                                                  der Finanzmärkte betraute Stellen sowie von\ndiesen beauftragte Personen,\n3. mit der Liquidation, dem Vergleich oder dem\n6. § 8 wird wie folgt geändert:                                          Konkurs eines Kreditinstituts befaßte Stellen,\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungs-\nlegung von Kreditinstituten oder von Finanzin-\naa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nstituten betraute Personen oder\n\"Mitteilungen der zuständigen Behörden eines\n5. Einrichtungen zur Sicherung der Einlagen,\nanderen Mitgliedstaats dürfen nur für folgende\nZwecke verwendet werden:                               soweit diese Stellen die Informationen zur Erfül-\nlung ihrer Aufgaben benötigen.\"\n1. zur Prüfung der Zulassung zum Geschäfts-\nbetrieb eines Kreditinstituts,                   b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 ange-\nfügt:\n2. zur Überwachung der Tätigkeit eines\nKreditinstituts oder einer Kreditinstituts-         \"Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen\ngruppe,                                             gilt die Schweigepflicht nach Satz 1 entsprechend.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                              2215\nBefindet sich die Stelle in einem anderen Staat, so                   cc) dem veröffentlichten Rücknahmepreis\ndürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden,                            von Anteilen an einem Wertpapier- oder\nwenn diese Stelle und die von ihr beauftragten                            Grundstücks-Sondervermögen mit Aus-\nPersonen einer dem Satz 1 entsprechenden                                   nahme eines Spezialfonds, die nach\nSchweigepflicht unterliegen.\"                                             den Vorschriften des Gesetzes über\nKapitalanlagegesellschaften, oder von\n8. § 10 wird wie folgt geändert:                                                Anteilen an einem Wertpapier-Sonder-\nvermögen, die von einer Investmentge-\na) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird der erste Halbsatz wie\nsellschaft mit Sitz in einem anderen Mit-\nfolgt gefaßt:\ngliedstaat der Europäischen Gemein-\n,,bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaf-                          schaften nach den Bestimmungen der\nten auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter                         Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom\nHaftung das eingezahlte Grund- oder Stammkapi-                            20. Dezember 1985 zur Koordinierung\ntal und die Rücklagen abzüglich des Betrages der                           der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-\neigenen Aktien oder Geschäftsanteile sowie der                            ten betreffend bestimmte Organismen\nAktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei                          für gemeinsame Anlagen in Wertpapie-\nder Verteilung des Gewinns ausgestattet sind;\".                            ren (ABI. EG Nr. ·L 375 S. 3) ausgege-\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Semikolon durch einen                          ben werden;\nPunkt ersetzt; die Worte „entstandene Verluste                        bei diesen Vermögenswerten gebildete Vor-\nsind von dem haftenden Eigenkapital abzuziehen.\"                      sorgereserven sind dem Buchwert hinzuzu-\nwerden gestrichen.                                                    rechnen,\nc) Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n5. Rücklagen nach § 6 b des Einkommensteuerge-\n„2. wenn sie im Falle des Konkurses oder der                       setzes in Höhe von 45 vom Hundert, soweit\nLiquidation des Kreditinstituts erst nach Befrie-           diese Rücklagen durch die Einstellung von Erlö-\ndigung aller Gläubiger zurückzuzahlen sind,\".               sen aus der Veräußerung von Grundstücken,\nd) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4 a bis 4 c                  grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden\neingefügt:                                                         entstanden sind.\n,,( 4 a) Dem haftenden Eigenkapital können zuge-            Nicht realisierte Reserven können dem haftenden\nrechnet werden:                                               Eigenkapital nur zugerechnet werden, wenn die\nSumme der Eigenkapitalbestandteile nach den Ab-\n1. Vorsorgereserven nach § 340f des Handels-\nsätzen 2 bis 4, nach Satz 1 Nr. 2 dieses Absatzes\ngesetzbuchs,\nsowie nach den Absätzen 6 und 7 Satz 3, ohne den\n2. Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach               Zuschlag nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und abzüglich\n§ 340 g des Handelsgesetzbuchs,                         der in Absatz 6a Satz 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten\n3. Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug               Beträge (Kernkapital), mindestens 4,4 vom Hun-\nbei der Verteilung des Gewinns ausgestattet             dert der entsprechend dem Grundsatz I des Bun-\nsind,                                                   desaufsichtsamtes nach ihrem Risiko gewichteten\nAktiva des Kreditinstituts ausmacht; die nicht reali-\n4. nicht realisierte Reserven                                 sierten Reserven können dem haftenden Eigenka-\na) in Höhe von 45 vom Hundert des Unter-                pital nur bis zu 1,4 vom Hundert dieser nach ihrem\nschiedsbetrages zwischen dem Buchwert               Risiko gewichteten Aktiva zugerechnet werden.\nund dem Beleihungswert bei Grundstücken,            Nicht realisierte Reserven können nur berücksich-\ngrundstücksgleichen Rechten und Gebäu-              tigt werden, wenn in die Berechnung des Unter-\nden;                                                schiedsbetrages jeweils sämtliche Aktiva nach\nSatz 1 Nr. 4 Buchstabe a oder b einbezogen wer-\nb) in Höhe von 35 vom Hundert des Unter-\nden. Die Berechnung der nicht realisierten Reser-\nschiedsbetrages zwischen dem Buchwert\nven ist dem Bundesaufsichtsamt und der Deut-\nund\nschen Bundesbank unverzüglich nach ihrem Ab-\naa) dem Kurswert bei Wertpapieren, die an           schluß unter Angabe der maßgeblichen Wertan-\neiner Börse zum amtlichen H~ndel zu-           sätze offenzulegen.\ngelassen oder in einen anderen organi-\nsierten Markt einbezogen sind, der an-             (4b) Für die Ermittlung des Beleihungswertes\nerkannt und für das Publikum offen und         von Grundstücken, grundstück~gleichen Rechten\ndessen Funktionsweise ordnungsge-              und Gebäuden gilt § 12. Abs. 1 und 2 des Hypothe-\nmäß ist (notierte Wertpapiere);                kenbankgesetzes entsprechend. Diese Werte sind\nmindestens alle drei Jahre durch Bewertungsgut-\nbb) dem Wert, der nach§ 11 Abs. 2 Satz 2            achten zu ermitteln. Für die Ermittlung des Belei-\nbis 5 des Bewertungsgesetzes festzu-           hungswertes hat das Kreditinstitut einen aus min-\nstellen ist, bei nicht notierten Wertpa-       destens drei Mitgliedern bestehenden Sachver-\npieren, die Anteile an zum Verbund der         ständigenausschuß zu bestellen. § 32 Abs. 2 und 3\nKreditgenossenschaften oder der Spar-          des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften\nkassen gehörenden Kapitalgesellschaf-          gilt entsprechend. Liegt der Beleihungswert unter\nten mit einer Bilanzsumme von minde-           dem Buchwert, sind die nicht realisierten Reserven\nstens 20 Millionen Deutsche Mark ver-          um diesen negativen Unterschiedsbetrag zu er-\nbriefen;                                       mäßigen.","2216                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(4c) Der Kurswert der notierten Wertpapiere be-                  notierten Wertpapieren verbrieft sind; die Ab-\nstimmt sich nach dem Kurs am Bilanzstichtag.                       sicht, von der Möglichkeit der Marktpflege Ge-\nLiegt der Durchschnitt aus diesem Kurs und den                     brauch zu machen, ist dem Bundesaufsichts-\nKursen, dio an den vorher vergangenen drei Bi-                     amt und der Deutschen Bundesbank anzu-\nlanzstichtagen festgestellt wurden, unterhalb die-                 zeigen.\"\nses Kurses, so gilt der Durchschnittskurs. Liegt an          gg) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt:\neinem Bilanzstichtag kein Kurs vor, so ist der letzte\ninnerhalb von 30 Tagen vor dem Bilanzstichtag                      „Die §§ 71 a, 71 d und 71 e des Aktiengesetzes\nfestgestellte Kurs maßgebend. Wird von der Be-                     gelten entsprechend.\"\nhandlung von Wertpapieren nach den Grundsät-              f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5 a einge-\nzen für das Anlagevermögen Gebrauch gemacht,                 fügt:\nsind die nicht realisierten Reserven um den Unter-\nschiedsbetrag zwischen dem maßgeblichen Kurs-                 ,,(5 a) Kapital, das aufgrund der Eingehung nach-\nwert und dem höheren Buchwert zu ermäßigen.                  rangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, ist dem\nAuf die Ermittlung des Wertes der nicht notierten             haftenden Eigenkapital nur zuzurechnen, wenn\nWertpapiere nach § 11 Abs. 2 des Bewertungsge-                vereinbart ist, daß\nsetzes und des Rücknahmepreises von Anteilen                  1. es im Falle des Konkurses oder der Liquidation\nan einem Sondervermögen ist das Verfahren der                     des Kreditinstituts erst nach Befriedigung aller\nSätze 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden.\"                        nicht nachrangigen Gläubiger zurückerstattet\nwird,\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n2. es dem Kreditinstitut mindestens für die Dauer\naa) Satz 1 Nr. 1 bis 3 wird wie folgt gefaßt:                     von fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird und\n\"1. wenn es bis zur vollen Höhe am Verlust                   nicht auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig\nteilnimmt und das Kreditinstitut verpflichtet          zurückgezahlt werden muß; ist für die Rücker-\nist, im Falle eines Verlustes Zinszahlun-               stattung des Kapitals eine Zeit nicht bestimmt,\ngen aufzuschieben,                                      so ist eine Kündigungsfrist von mindestens fünf\nJahren vorzusehen; eine kürzere Kündigungs-\n2. wenn vereinbart ist, daß es im Falle des\nfrist nach Ablauf dieser fünf Jahre kann zugun-\nKonkurses oder der Liquidation des Kre-\nsten des Kreditinstituts für den Fall vereinbart\nditinstituts erst nach Befriedigung aller\nwerden, daß das Kapital vor Rückerstattung\nnicht nachrangigen Gläubiger zurückge-\ndurch die Einzahlung anderen, zumindest\nzahlt wird,\ngleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt\n3. wenn es dem Kreditinstitut mindestens für               worden ist; die Frist von fünf Jahren braucht\ndie Dauer von fünf Jahren zur Verfügung                 nicht eingehalten zu werden, wenn Schuldver-\ngestellt worden ist und nicht auf Verlangen             schreibungen wegen Änderung der Besteue-\ndes Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt                  rung, die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber\nwerden muß; die Frist von fünf Jahren                   der Schuldverschreibungen führt, vorzeitig ge-\nbraucht nicht eingehalten zu werden,                    kündigt werden,\nwenn in Wertpapieren verbriefte Genuß-              3. die Aufrechnung des Rückerstattungsan-\nrechte wegen Änderung der Besteuerung,\nspruchs gegen Forderungen des Kreditinstituts\ndie zu Zusatzzahlungen an den Erwerber\nausgeschlossen ist und für die Verbindlichkei-\nder Genußrechte führt, vorzeitig gekündigt              ten keine vertraglichen Sicherheiten durch das\nwerden und das Kapital vor Rückerstat-\nKreditinstitut oder durch Dritte gestellt werden;\ntung durch die Einzahlung anderen, zu-                  ein Kreditinstitut darf nachrangige Sicherheiten\nmindest gleichwertigen haftenden Eigen-\nfür nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die\nkapitals ersetzt worden ist,\".\nein ausschließlich für den Zweck der Kapitalauf-\nbb) In Satz 1 Nr. 5 wird am Ende das Wort „und\"                   nahme gegründetes Tochterunternehmen des\ndurch einen Punkt ersetzt.                                   Kreditinstituts eingegangen ist; § 11 Nr. 3 des\nGesetzes zur Regelung des Rechts der Allge-\ncc) Satz 1 Nr. 6 wird gestrichen.                                 meinen Geschäftsbedingungen über das Auf-\ndd) In Satz 3 wird der Punkt durch ein Komma                      rechnungsverbot findet keine Anwendung auf\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                      Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkei-\n„sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung               ten des Kreditinstituts.\nanderen, zumindest gleichwertigen haftenden              Wenn der Rückerstattungsanspruch in weniger als\nEigenkapitals ersetzt worden ist.\"                       zwei Jahren fällig wird oder aufgrund des Vertra-\nee) In Satz 4 wird vor den Worten „in den Zeich-              ges fällig werden kann, werden die Verbindlichkei-\nnungs- und Ausgabebedingungen\" das Wort                  ten nur noch zu zwei Fünftein dem haftenden Ei-\n,,nur'' eingefügt.                                       genkapital zugerechnet. Nachträglich können der\nNachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und\nff)  In Satz 5 werden der Punkt durch ein Semiko-\ndie Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine\nlon ersetzt und folgende Halbsätze angefügt:\nvorzeitige Rückerstattung ist dem Kreditinstitut\n,,zur Marktpflege darf das Kreditinstitut außer-         ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinba-\ndem bis zu drei vom Hundert des Gesamt-                  rungen zurückzugewähren, sofern das Kreditinsti-\nnennbetrages einer Emission eigener Genuß-               tut nicht aufgelöst wurde oder sofern nicht das\nrechte erwerben, sofern die Genußrechte in               Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindest","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                             2217\ngleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt                    a) Beteiligungen an Kreditinstituten und Fi-\nworden ist. Das Kreditinstitut hat bei Abschluß des                   nanzinstituten, ausgenommen Kapitalanla-\nVertrages auf die in den Sätzen 3 und 4 genannten                     gegesellschaften, in Höhe von höchstens\nRechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hinzu-                      zehn vom Hundert des Kapitals dieser Un-\nweisen; werden Wertpapiere über die nachrangi-                        ternehmen;\ngen Verbindlichkeiten begeben, so ist nur in den\nb) Forderungen aus nachrangigen VerbindUch-\nZeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die ge-\nkeiten im Sinne des Absatzes 5 a an Kredit-\nnannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Absatz 5\ninstitute und Finanzinstitute, ausgenommen\nSatz 5 und 6 gilt entsprechend. Für nachrangige\nKapitalanlagegesellschaften, an denen das\nVerbindlichkeiten darf keine Bezeichnung verwen-\nKreditinstitut nicht oder nur in Höhe von\ndet und mit keiner Bezeichnung geworben werden,\nhöchstens zehn vom Hundert des Kapitals\ndie den Wortteil „Spar\" enthält oder sonst geeignet\ndieser Unternehmen beteiligt ist;\nist, über den Nachrang im Fall des Konkurses oder\nder Liquidation zu täuschen; dies gilt jedoch nicht,             c) Forderungen aus Genußrechten im Sinne\nsoweit ein Kreditinstitut seinen in § 40 geschützten                  des Absatzes 5 an Unternehmen nach\nFirmennamen benutzt.\"                                                 Buchstabe b;\ng) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 6 a und                    d) Vorzugsaktien im Sinne des Absatzes 4a\n6b eingefügt:                                                         Satz 1 Nr. 3 der Unternehmen nach Buch-\nstabe b.\n,,(6 a) Von dem haftenden Eigenkapital sind ab-\nzuziehen:                                                     Bezieht das Kreditinstitut alle Beteiligungen von\nmindestens zehn vom Hundert an Kreditinstituten\n1. Verluste;                                                  oder Finanzinstituten, ausgenommen Kapitalan-\n2. immaterielle Vermögensgegenstände;                         lagegesellschaften, in die Konsolidierung nach\n§ 10a ein, braucht es für diese Unternehmen keine\n3. drei vom Hundert des Gesamtnennbetrages der                Abzüge nach Satz 1 Nr. 4 oder 5 vorzunehmen.\njeweiligen Emission in notierten Wertpapieren           § 1Oa Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.\nverbriefter eigener Genußrechte und nachrangi-\nger Verbindlichkeiten, sofern das Kreditinstitut           (6b) Die Summe der Eigenkapitalbestandteile\nvon der Möglichkeit der Marktpflege Gebrauch            des Absatzes 4a Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 sowie der\nzu machen beabsichtigt;                                 Absätze 5 und 5 a und des Zuschlags nach Ab-\nsatz 2 Satz 1 Nr. 3 darf das Kernkapital nicht\n4. folgende Beteiligungen, Forderungen aus nach-             übersteigen. Die Summe des Zuschlags nach Ab-\nrangigen Verbindlichkeiten und Genußrechten             satz 2 Satz 1 Nr. 3 und der nachrangigen Verbind-\nsowie Vorzugsaktien:                                    lichkeiten nach Absatz Sa darf fünfzig vom Hundert\na) Beteiligungen an Kreditinstituten und Fi-            des Kernkapitals nicht übersteigen; unberührt blei-\nnanzinstituten, ausgenommen Kapitalan-              ben die Vorschriften der Zuschlagsverordnung ge-\nlagegesellschaften, in Höhe von mehr als            mäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 3. Das Bundesaufsichts-\nzehn vom Hundert des Kapitals dieser Un-            amt kann einem Kreditinstitut oder Gruppen von\nternehmen; das Bundesaufsichtsamt kann              Kreditinstituten gestatten, die in den Sätzen 1\nauf Antrag des Kreditinstituts Ausnahmen            und 2 festgelegten Grenzen unter außergewöhn-\nzulassen, wenn das Kreditinstitut Anteileei-        lichen Umständen zeitlich befristet zu über-\nnes Kreditinstituts oder eines Finanzinstituts      schreiten.\"\nvorübergehend besitzt, um dieses Unterneh-       h) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nmen finanziell zu stützen;\naa) In Satz 2 wird das Wort „Kapitalveränderun-\nb) Forderungen aus nachrangigen Verbindlich-                  gen\" durch die Worte „Veränderungen des haf-\nkeiten im Sinne des Absatzes 5 a an Kredit-               tenden Eigenkapitals\" ersetzt.\ninstitute und Finanzinstitute, ausgenommen\nKapitalanlagegesellschaften, an denen das           bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 7\nKreditinstitut zu mehr als zehn vom Hundert               angefügt:\ndes Kapitals dieser Unternehmen beteiligt\n„Zwischengewinne können berücksichtigt\nist;\nwerden, soweit sie nicht für voraussichtliche\nc) Forderungen aus Genußrechten im Sinne                      Gewinnausschüttungen oder Steueraufwen-\ndes Absatzes 5 an Unternehmen nach                        dungen gebunden sind und wenn sie aufgrund\nBuchstabe b;                                              von Zwischenabschlüssen ermittelt worden\nd) Vorzugsaktien im Sinne des Absatzes 4a                     sind, die den für den Jahresabschluß gelten-\nSatz 1 Nr. 3 der Unternehmen nach Buch-                  den Anforderungen entsprechen. Die Zwi-\nstabe b;                                                  schenabschlüsse sind durch den Abschluß-\nprüfer zu prüfen. Die Zwischenabschlüsse und\n5. der Gesamtbetrag der folgenden Beteiligungen,                  die zugehörigen Prüfungsberichte sind dem\nForderungen aus nachrangigen Verbindlichkei-                 Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bun-\nten und Genußrechten sowie Vorzugsaktien,                    desbank unverzüglich einzureichen. Aus dem\nsoweit er zehn vom Hundert des haftenden                    Zwischenabschluß sich ergebende Verluste\nEigenkapitals des Kreditinstituts vor Abzug der              sind vom haftenden Eigenkapital abzuziehen.\nBeträge nach Nummer 4 und nach dieser Num-                   Erstellt ein Kreditinstitut Zwischenabschlüsse,\nmer übersteigt:                                              so darf es von diesem Verfahren erst nach fünf","2218                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nJahren abweichen; das Verfahren kann erst                 noch Hilfsgeschäfte für das Kreditinstitut betreibt,\nfünf Jahre nach dem letzten Zwischenab-                   keine bedeutende Beteiligung halten, deren Nenn-\nschluß wieder aufgenommen werden.\"                        betrag fünfzehn vom Hundert des haftenden Ei-\ni) In Absatz 8 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:                          genkapitals des Kreditinstituts übersteigt. Der Ge-\nsamtnennbetrag der bedeutenden Beteiligungen\n,,Das Bundesaufsichtsamt kann von den Kredit-                    an diesen Unternehmen darf sechzig vom Hundert\ninstituten fordern, ihm und der Deutschen Bundes-                des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts\nbank alle fünf Jahre einmal eine Sammelanzeige                   nicht übersteigen. Anteile, die nicht dazu bestimmt\nder nach Satz 1 anzuzeigenden Kredite einzu-                     sind, durch die Herstellung einer dauernden Ver-\nreichen.\"                                                        bindung dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen,\nsind in die Berechnung der Höhe der bedeutenden\n9. § 10a Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                 Beteiligung nicht einzubeziehen. Die in den Sät-\na) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semi-                   zen 1 und 2 festgelegten Grenzen sind auch auf\nkolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                   konsolidierter Basis entsprechend den Grundsät-\nzen nach§ 10a einzuhalten. Ein Kreditinstitut oder\n„bei nachgeordneten Kreditinstituten mit Sitz in                 eine Kreditinstitutsgruppe darf die in den Sätzen 1\neinem anderen Staat gelten als haftendes Eigen-                 oder 2 festgelegten Grenzen überschreiten, wenn\nkapital die Bestandteile, die den nach § 10 aner-               das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe die\nkannten Bestandteilen entsprechen.\"                              über die Grenzen hinausgehenden Beteiligungen\nb) In Satz 2 wird das Wort „Hierfür'' durch die Worte                durch haftendes Eigenkapital abdeckt; diese Teile\n,,Für die quotale Zusammenfassung\" ersetzt.                     des haftenden Eigenkapitals dürfen bei den Grund-\nsätzen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 10 a Abs. 1\nc) Satz 3 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:                   Satz 1 über die Angemessenheit des haftenden\n,,Von dem gemäß Satz 2 quotal zusammenzufas-                     Eigenkapitals nicht berücksichtigt werden. Werden\nsenden haftenden Eigenkapital sind abzuziehen                   beide in den Sätzen 1 und 2 genannten Grenzen\ndie bei dem übergeordneten Kreditinstitut ausge-                überschritten, so ist der höhere Betrag durch haf-\nwiesenen, auf die gruppenangehörigen Kreditinsti-               tendes Eigenkapital abzudecken.\"\ntute entfallenden Buchwerte der Kapitalanteile, der\nVermögenseinlagen stiller Gesellschafter nach           12. § 12 a Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n§ 1O Abs. 4 Satz 1 , des Genußrechtskapitals nach\n§ 1O Abs. 5 Satz 1 und der nachrangigen Verbind-            ,,Das Kreditinstitut hat die Begründung, die Verände-\nlichkeiten nach § 1O Abs. 5 a Satz 1 sowie die bei          rung oder die Aufgabe einer in Satz 1 genannten\ndem übergeordneten Kreditinstitut berücksichtig-            Beteiligung oder Unternehmensbeziehung unverzüg-\nten, nicht realisierten Reserven nach§ 10 Abs. 4a           lich dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bun-\nSatz 1 Nr. 4, soweit sie auf die gruppenangehöri-           desbank anzuzeigen.\"\ngen Kreditinstitute entfallen;\".\n13. § 13 wird wie folgt geändert:\n10. In § 11 wird folgender Satz 4 angefügt:                          a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,In den Grundsätzen ist an die Definition der Sparein-              ,,Das Bundesaufsichtsamt kann von den Kreditin-\nlagen, insbesondere des Sparbuches, in der Verord-                   stituten fordern, ihm und der Deutschen Bundes-\nnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute,                   bank jährlich einmal eine Sammelaufstellung der\ndie insoweit der Zustimmung des Deutschen Bundes-                    anzeigepflichtigen Großkredite einzureichen.\"\ntages bedarf, anzuknüpfen.\"\nb) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:\n11. § 12 wird wie folgt geändert:                                          ,,(8) Als haftendes Eigenkapital im Sinne der vor-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                   stehenden Absätze gelten die Eigenkapitalbe-\nstandteile nach § 1O Abs. 2 bis 4, 5, 6 und 7 Satz 1\n,,(1) Die Anlagen eines Kreditinstituts in Grund-             und 2; Verluste sind abzuziehen. Kapital, das ge-\nstücken, Gebäuden, Betriebs- und Geschäftsaus-.                 gen Gewährung von Genußrechten eingezahlt ist,\nstattung, Schiffen, Anteilen an Kreditinstituten und            ist dem haftenden Eigenkapital nur zuzurechnen,\nan sonstigen Unternehmen sowie in Forderungen                   soweit es fünfundzwanzig vom Hundert des haften-\naus Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter,               den Eigenkapitals nach § 10 Abs. 2 und 3, ohne\naus Genußrechten und aus Verbindlichkeiten im                   einen Zuschlag nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, nicht\nSinne des § 1O Abs. 5 a an andere Kreditinstitute               übersteigt.\"\nohne die Anlagen, die nach § 10 Abs. 6a Satz 1\nNr. 4 oder 5 vom haftenden Eigenkapital abgezo-\n14. In § 13 a Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 13 Abs. 1, 3 bis 7\"\ngen sind, dürfen, nach den Buchwerten berechnet,\ndurch die Angabe ,,§ 13 Abs. 1, 3 bis 8\" ersetzt.\nzusammen das haftende Eigenkapital nicht über-\nsteigen.\"\n15. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\na) In Satz 1 werden die Worte „eine Million\" durch die\n,,(5) Ein Kreditinstitut, das Einlagen oder andere            Worte „drei Millionen\" ersetzt.\nrückzahlbare Gelder des Publikums entgegen-\nnimmt und das Kreditgeschäft betreibt, darf an               b) In Satz 3 werden die Worte „einer Million\" und „eine\neinem Unternehmen, das weder Kreditinstitut, Fi-                  Million\" jeweils durch die Worte „drei Millionen\"\nnanzinstitut oder Versicherungsunternehmen ist                   ersetzt.","Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                               2.219\n16. § 16 Satz 3 wird wje folgt gefaßt:                              e) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern 10 bis\n,,Das Bundesaufsichtsamt kann von den Kreditinstitu-                12 angefügt:\nten fordern, ihm und der Deutschen Bundesbank alle                 ,.,10. die Absicht, Bankgeschäfte, Tätigkeiten nach\nfünf Jahre einmal eine Sammelanzeige der anzuzei-                          § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 11, Handelsaus-\ngenden Organkredite einzureichen.\"                                         künfte oder Schließfachvermietungen als\nDienstleistungen im Sinne des Artikels 60 des\n17.. Im Zweiten Abschnitt wird der Unterabschnitt „3. Spar-                     Vertrages zur Gründung der Europäischen\nverkehr'' mit den §§ 21 bis 22 a aufgehoben.                               Wirtschaftsgemeinschaft in einem anderen\nMitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-\n18. Die Überschrift vor § 23 wird wie folgt gefaßt:                             gemeinschaft auszuüben,\n„4. Werbung und Hinweispflichten\n11. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeu-\nder Kreditinstitute\".                                 tenden Beteiligung an dem anzeigenden\nKreditinstitut, das Erreichen, das Über- oder\ndas Unterschreiten der Beteiligungsschwel-\n19. § 23 erhält die Überschrift „Werbung\".                                      len von zwanzig vom Hundert, dreiunddreißig\nvom Hundert und fünfzig vom Hundert der\n20. In § 23 Abs. 2 werden die Worte ..,und die Deutsche                         Stimmrechte oder des Kapitals sowie die\nBundespost\" gestrichen.                                                    Tatsache, daß das Kreditinstitut Tochterun-\nternehmen eines anderen Unternehmens\n21. Nach§ 23 wird folgender§ 23a eingefügt:                                     wird oder nicht mehr ist, wenn das Kreditinsti-\n,,§ 23a                                         tut von der Änderung dieser Beteiligungsver-\nhältnisse Kenntnis erlangt,\nHinweis auf fehlende Mitgliedschaft\nin einer Sicherungseinrichtung                         12.. jährlich den Namen und die Anschrift des\nInhabers einer bedeutenden Beteiligung an\nIst ein Kreditinstitut, das Einlagen annimmt, nicht\ndem anzeigenden Kreditinstitut und an den\nMitglied einer inländischen Einrichtung zur Sicherung\nihm nach § 1Oa Abs. 2 nachgeordneten aus-\nder Einlagen (Sicherungseinrichtung), hat es Kunden,\nländischen Kreditinstituten und die Höhe die-\ndie nicht Kreditinstitute sind, auf diese Tatsache\nser Beteiligungen, wenn das Kreditinstitut\ndrucktechnisch deutlich gestaltet in den Allgemeinen\nhiervon Kenntnis erlangt.\"\nGeschäftsbedingungen, im Preisaushang und vor\nKontoeröffnung in dem Kontoeröffnungsantrag hin-\nzuweisen. Der Hinweis im Kontoeröffnungsantrag darf        23. Nach§ 24 wird folgender§ 24a eingefügt:\nkeine anderen Erklärungen enthalten und ist von den                                        ,,§ 24a\nKunden gesondert zu unterschreiben. Scheidet ein                                Errichtung einer Zweigstelle\nKreditinstitut aus einer Sicherungseinrichtung aus, hat                       in einem anderen Mitgliedstaat\nes seine Kunden, die nicht Kreditinstitute sind, hier-                 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten.\"\n( 1) Ein Kreditinstitut hat die Absicht, in einem ande-\n22.. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           ren Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-\nmeinschaft eine Zweigstelle zu errichten, dem Bun-\na) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:                             desaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank un-\n,,3. die Übernahme und die Aufgabe einer unmit-            verzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten:\ntelbaren Beteiligung an einem anderen Unter-          1. die Angabe des Mitgliedstaats, in dem die Zweig-\nnehmen sowie Veränderungen in der Höhe der                stelle errichtet werden soll,\nBeteiligung; als Beteiligung gilt das Halten von\nmindestens zehn vom Hundert des Kapitals              2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplan-\noder der Stimmrechte des Unternehmens; Ver-               ten Geschäfte und der organisatorische Aufbau der\nänderungen dieser Beteiligungen sind anzu-                Zweigstelle hervorgehen,\nzeigen, sobald sie über zehn vom Hundert des          3. die Anschrift, unter der Unterlagen des Kreditinsti-\nKapitals oder der Stimmrechte hinausgehen;                tuts im Aufnahmemitgliedstaat angefordert und\njährlich ist einmal eine Sammelanzeige dieser             Schriftstücke zugestellt werden können, und\nunmittelbaren Beteiligungen und eine Sammel-\n4. den Namen des Leiters der Zweigstelle.\nanzeige der mittelbaren Beteiligungen einzu-\nreichen,\".                                              (2) Besteht kein Grund, die Angemessenheit der\nb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „müssen,\"                  Organisationsstruktur und der Finanzlage des Kredit-\nfolgende Worte eingefügt:                                  instituts anzuzweifeln, so übermittelt das Bundesauf-\nsichtsamt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 inner-\n,,die Kündigung von Genußrechten und nachrangi-            halb von zwei Monaten nach Eingang der vollständi-\ngen Verbindlichkeiten\".                                   gen Unterlagen den zuständigen Behörden des Auf-\nc) In Nummer 7 wird am Ende das Komma durch ein                nahmemitgliedstaats und teilt dies dem anzeigenden\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-            Kreditinstitut mit. Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet\nfügt:                                                     die zuständigen Behörden des Aufnahmemitglied-\nstaats außerdem über die Höhe der Eigenmittel und\n,,§ 24a bleibt unberührt,\".\ndie Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung so-\nd) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma                  wie gegebenenfalls über die Sicherungseinrichtung\nersetzt.                                                  des Verbandes der Kreditinstitute, dem das Kreditin-","2220                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nstitut angehört. leitet das Bundesaufsichtsamt die               Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1\nAngaben nach Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständi-              bezeichneten Personen erforderlich sind;\ngen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weiter, so\n5. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplan-\nteilt das Bundesaufsichtsamt dem Kreditinstitut inner-\nten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und\nhalb von zwei Monaten nach Eingang sämtlicher An-\ndie geplanten internen Kontrollverfahren des Kre-\ngaben nach Absatz 1 Satz 2 die Gründe dafür mit.\nditinstituts hervorgehen und\n(3) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1        6. sofern an dem Kreditinstitut bedeutende Beteili-\nSatz 2 Nr. 2, 3 oder 4 angezeigt wurden, oder die                gungen gehalten werden:\nVerhältnisse der Sicherungseinrichtung seines Ver-\na) die Angabe der Inhaber bedeutender Beteili-\nbandes, hat das Kreditinstitut dem Bundesaufsichts-\ngungen;\namt der Deutschen Bundesbank und den zuständigen\nBehörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Ände-                  b) die Höhe dieser Beteiligungen;\nrung mindestens einen Monat zuvor schriftlich anzu-              c) die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit die-\nzeigen.                                                              ser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder\n(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-                 persönlich haftenden Gesellschafter erforderli-\ntigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die                   chen Angaben;\nAbsätze 1 bis 3 für die Errichtung einer Zweigstelle in          d) sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzu-\neinem Staat außerhalb der Europäischen Wirtschafts-                  stellen haben:\ngemeinschaft entsprechend gelten, soweit dies im\ndie Jahresabschlüsse der letzten drei Ge-\nBereich des Niederlassungsrechts aufgrund von Ab-\nschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von un-\nkommen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu\nmit Staaten, die dieser nicht angehören, erforderlich\nerstellen sind, und\nist.\"\ne) sofern diese Inhaber einem Konzern angehö-\n24. In§ 28 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „dem                     ren: die Angabe der Konzernstruktur und, so-\nBundesaufsichtsamt\" die Worte „und der Deutschen                     fern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die\nBundesbank\" eingefügt.                                               konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten\ndrei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten\nvon unabhängigen Abschlußprüfern, sofern sol-\n25. § 29 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nche zu erstellen sind.\n„Bei der Prüfung des Jahresabschlusses sowie des\nDie nach Satz 2 vorzulegenden Anzeigen und Unterla-\nZwischenabschlusses nach § 10 Abs. 7 Satz 4 hat der\ngen sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4\nPrüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kre-\nnäher zu bestimmen.\"\nditinstituts zu prüfen; bei der Prüfung des Jahresab-\nschlusses hat er festzustellen, ob das Kreditinstitut die\nAnzeigepflichten nach § 10 Abs. 4a Satz 4, Abs. 5\n27. § 33 wird wie folgt geändert:\nSatz 5, Abs. 5 a Satz 6, Abs. 8 Satz 1 und 2, § 12 a\nAbs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 5        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nund 6, § 13a Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4             aa) Der einleitende Halbsatz wird wie folgt ge-\nSatz 4 zweiter Halbsatz, § 16 Satz 1 und 2, §§ 24, 24a                faßt:\nAbs. 1 und die Pflicht zur Einreichung von Sammelauf-\n,,Die Erlaubnis ist zu versagen,\".\nstellungen oder Sammelanzeigen nach § 10 Abs. 8\nSatz 3, § 13 Abs. 1 Satz 4, § 13a Abs. 4 Satz 1, § 16            bb) Der Nummer 1 wird folgender Halbsatz ange-\nSatz 3, § 24 Abs. 1 Nr. 3 und 12 sowie die Verpflich-                 fügt:\ntungen nach den §§ 12 und 18 erfüllt hat; sofern dem                  „beabsichtigt ein Unternehmen, Einlage~ oder\nhaftenden Eigenkapital des Kreditinstituts nicht reali-               andere rückzahlbare Gelder des Publikums\nsierte Reserven nach§ 10 Abs. 4a Satz 1 Nr. 4 zuge-                   entgegenzunehmen und das Kreditgeschäft zu\nrechnet werden, hat der Prüfer bei der Prüfung des                    betreiben muß mindestens der Gegenwert\nJahresabschlusses auch zu prüfen, ob bei der Ermitt-                  von fünf Millionen ECU an eingezahltem Kapi-\nlung dieser Reserven § 10 Abs. 4a Satz 2 und 3 und                    tal Geschäftsguthaben oder Rücklagen, ab-\nAbs. 4b und 4c beachtet worden ist.\"                                  züglich des Gesamtnennbetrages der Aktien~\ndie mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei\n26. Dem § 32 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3                          der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind,\nangefügt:                                                              zur Verfügung stehen;\".\n,,Der Antrag auf Erlaubnis muß enthalten:                        cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a\n1. einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbe-                      eingefügt:\ntrieb erforderlichen Mittel;                                      „2a. wenn Tatsachen vorliegen, aus denen\n2. die Angabe mindestens zweier Geschäftsleiter;                             sich ergibt, daß bei einer bedeutenden\nBeteiligung an dem Kreditinstitut der In-\n3. die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverläs-                        haber oder gesetzliche Vertreter oder\nsigkeit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2                         persönlich haftende_ Gesellschafter d~s\nSatz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;                         beteiligten Unternehmens nicht den 1m\n4. die Angaben, die für die Beurteilung der zur Lei-                         Interesse einer soliden und umsichtigen\ntung des Kreditinstituts erforderlichen fachlichen                      Führung des Kreditinstituts zu stellenden","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                               2221\nAnsprüchen genügen; das ist insbeson-           2. ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens\ndere der Fall, wenn sie nicht zuverlässig             eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelasse-\nsind;\".                                              nen Unternehmens nach§ 53b Abs. 1 Satz 1 oder\ndd) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:                               Abs. 7 errichtet werden soll oder\n3. das Unternehmen durch dieselben natürlichen\n„5. wenn entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 der\noder juristischen Personen wie ein in einem ande-\nAntrag keine ausreichenden Angaben\nren Mitgliedstaat zugelassenes Unternehmen nach\noder Unterlagen enthält.\"\n§ 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 kontrolliert wird.\"\nee) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:\n„Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis        29. § 35 wird wie folgt geändert:\nversagen, wenn das Kreditinstitut mit dem In-         a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nhaber der bedeutenden Beteiligung verbunden\n„3. wenn ihm Tatsachen bekannt werden, die die\nist(§ 15 des Aktiengesetzes) und wegen die-\nVersagung der Erlaubnis nach\nser_ Unternehmensverbindung oder der Struk-\ntur der Unternehmensverbindung des Inha-                         a) § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder\nbers der bedeutenden Beteiligung mit anderen                     b) § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 4 oder\nUnternehmen eine wirksame Aufsicht über das                         Satz2\nKreditinstitut nicht möglich ist. Aus anderen als\nden in den Sätzen 1 und 2 genannten Gründen                      rechtfertigen würden;\".\ndarf die Erlaubnis nicht versagt werden.\"             b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „Absatz 2\n11\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 3\"                Nr. 3 Buchstabe b die Worte „in Verbindung mit\ndurch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 3\" ersetzt.                 § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4\" eingefügt.\n28. Nach § 33 werden folgende §§ 33 a und 33b einge-            30. In § 39 Abs. 1 Nr. 1 wird das Semikolon durch ein\nfügt:                                                           Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n,,§ 33a                             „oder Zweigstellen von Unternehmen nach § 53 b\nAbs. 1 Satz 1 oder Abs. 7;\".\nAussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis\nbei Unternehmen mit Sitz außerhalb\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft             31. Dem § 41 wird folgender Satz 2 angefügt:\nDas Bundesaufsichtsamt hat die Entscheidung über             „Kreditinstitute mit Sitz im Ausland dürfen bei ihrer\neinen Antrag auf Erlaubnis von Unternehmen mit Sitz             Tätigkeit im Inland die in § 39 Abs. 2 und in § 40\naußerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft              genannten Bezeichnungen in der Firma, als Zusatz\noder von Tochterunternehmen dieser Unternehmen                  zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks\nauszusetzen oder zu beschränken, wenn ein entspre-              oder zu Werbezwecken führen, wenn sie zur Führung\nchender Beschluß der Kommission oder des Rates                  dieser Bezeichnung in ihrem Sitzstaat berechtigt sind\nder Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach              und sie die Bezeichnung um einen auf ihren Sitzstaat\nArtikel 22 Abs. 2 der Zweiten Bankrechtskoordinie-              hinweisenden Zusatz ergänzen.\"\nrungsrichtlinie zustande gekommen ist.· Die Ausset-\nZUf:1g oder Beschränkung darf drei Monate vom Zeit-         32. Dem § 44a wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4\npunkt des Beschlusses an nicht überschreiten. Die               angefügt:\nSätze 1 und 2 gelten auch für nach dem Zeitpunkt des              ,,(4) Die von einem Kreditinstitut nach § 24 Abs. 1\nBeschlusses eingereichte Anträge auf Erlaubnis. Be-             Nr. 1O angezeigten Dienstleistungen teilt das Bundes-\nschließt der Rat der Europäischen Gemeinschaften                aufsichtsamt den zuständigen Behörden des Aufnah-\ndie Verlängerung der Frist nach Satz 2, so hat das              memitgliedstaats innerhalb eines Monats nach Ein-\nBundesaufsichtsamt diese Fristverlängerung zu be-               gang der Anzeige mit.\"\nachten.\n§ 33b                          33. Nach § 44 a wird folgender § 44 b eingefügt:\nAnhörung der zuständigen Behörden                                                  ,,§ 44b\neines anderen Mitgliedstaats\nPrüfung der Inhaber\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft                                   bedeutender Beteiligungen\nBeantragt ein Unternehmen mit Sitz in einem ande-                 Sofern Tatsachen Anlaß zu Zweifeln geben, daß der\nren Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-\nInhaber einer bedeutenden Beteiligung den im Inter-\nmeinschaft die Erlaubnis, Einlagen oder andere rück-            esse einer soliden und umsichtigen Führung des Kre-\nzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen\nditinstituts zu stellenden Ansprüchen genügt oder daß\nund das Kreditgeschäft zu betreiben, so hat das Bun-            die Struktur der Unternehmensverbindung eine wirk-\ndesaufsichtsamt vor Erteilung der Erlaubnis die zu-             same Aufsicht über das Kreditinstitut möglich macht,\nständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats an-              hat der Inhaber der bedeutenden Beteiligung auf Ver-\nzuhören, wenn\nlangen des Bundesaufsichtsamtes ihm und der Deut-\n1. ein Tochterunternehmen eines in einem anderen                schen Bundesbank die in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6\nMitgliedstaat zugelassenen Unternehmens nach                Buchstabe d und e genannten Unterlagen einzurei-\n§ 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 errichtet werden           chen. Das Bundesaufsichtsamt kann eine Prüfung der\nsoll,                                                       in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e genann-","2222                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nten Unterla~en durch einen von ihm zu bestimmenden           Eingang der von den zuständigen Behörden des Her-\nWirtschaftsprüfer anordnen.\"                                 kunftsmitgliedstaats über die beabsichtigte Errichtung\nder Zweigstelle übermittelten Unterlagen auf die für\n34. In § 49 werden nach den Worten „in den Fällen\" die            seine Tätigkeit vorgeschriebenen Meldungen an das\nWorte „des § 2 b Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz ·1,\"          Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bundesbank\neingefügt.                                                   hinzuweisen und die Bedingungen anzugeben, die\nnach Absatz 3 für die Ausübung der von der Zweig-\n35. In§ 51 Abs. 3 Satz 1 werden nach der Angabe,,§ 44             stelle geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allge-\nAbs . 1 Nr. 1\" die Worte „oder § 44b Satz 2\" einge-          meininteresses gelten. Nach Eingang der Mitteilung\nfügt.                                                        des Bundesaufsichtsamtes, spätestens nach Ablauf\nder in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigstelle\nerrichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.\n36. § 53 Abs . 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:\n(3) Auf Zweigstellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\na) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 ein-\nsind die §§ 3, 11, 14, 18 bis 20, 23, 23 a, 24 Abs. 1\ngefügt:\nNr. 6 bis 9, §§ 25, 30, 37, 39 bis 42, 43 Abs. 2 und 3,\n,,Außerdem ist dem Kreditinstitut Kapital, das ge-        § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4, § 44a Abs. 1 und 2\ngen Gewährung von Genußrechten nach § 10                  sowie die §§ 46 bis 50 mit der Maßgabe entsprechend\nAbs. 5 oder aufgrund der Eingehung nachrangiger           anzuwenden, daß eine oder mehrere Zweigstellen\nVerbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5a von nicht             desselben Unternehmens als ein Kreditinstitut gelten.\ngruppenangehörigen Dritten eingezahlt ist, als haf-       Für die Erbringung von Dienstleistungen nach Ab-\ntendes Eigenkapital zuzurechnen, wenn die ge-             satz 1 Satz 1 gelten die §§ 3, 23a und 37 entspre-\nmäß § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 a           chend.\nSatz 1 Nr. 1 bis 3 getroffenen Vereinbarungen sich\n(4) Stellt das Bundesaufsichtsamt bei einer Zweig-\njeweils auf das gesamte Unternehmen beziehen.\nstelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unzureichende\nDie Summe der Eigenkapitalbestandteile nach               Liquidität fest, so fordert es die Zweigstelle auf, den\nSatz 2 darf das haftende Eigenkapital nach Satz 1         Mangel innerhalb einer von ihm zu bestimmenden\nnicht überschreiten; Kapital, das aufgrund der Ein-\nFrist zu beheben. Kommt die Zweigstelle der Aufforde-\ngehung nachrangiger Verbindlichkeiten nach § 10\nrung nicht nach, so unterrichtet das Bundesaufsichts-\nAbs. 5 a eingezahlt ist, darf fünfzig vom Hundert\namt die zuständigen Behörden des Herkunftsmit-\ndes haftenden Eigenkapitals nach Satz 1 nicht\ngliedstaats. Ergreift der Herkunftsmitgliedstaat keine\nüberschreiten.\"\nMaßnahmen oder führen dessen Maßnahmen nicht\nb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.                          zur Behebung des Mangels, kann das Bundesauf-\nsichtsamt nach Unterrichtung der zuständigen Behör-\n37 Nach § 53 a werden die folgenden §§ 53 b bis 53 d              den des Herkunftsmitgliedstaats die erforderlichen\neingefügt:                                                    Maßnahmen nach den §§ 45 bis 46 b und 50 er-\ngreifen.\n,,§ 53b\nUnternehmen mit Sitz                          (5) In dringenden Fällen kann das Bundesaufsichts-\nin einem anderen Mitgliedstaat                  amt vor Einleitung des in Absatz 4 vorgesehenen\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft              Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen nach den\n(1) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen             §§ 45 bis 46 b und 50 ergreifen. Es hat die Kommis-\nMitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-            sion der Europäischen Gemeinschaften und die zu-\nschaft, das Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder         ständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats hier-\ndes Publikums entgegennimmt und das Kreditge-                von unverzüglich zu unterrichten. Das Bundesauf-\nschäft betreibt, kann über eine Zweigstelle oder durch       sichtsamt hat die Maßnahmen zu ändern oder aufzu-\nErbringung von Dienstleistungen im Geltungsbereich           heben, wenn die Kommission dies nach Anhörung der\ndieses Gesetzes die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5,        zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats\n7 bis 9 aufgeführten Geschäfte abweichend von § 32           und des Bundesaufsichtsamtes beschließt.\nohne Erlaubnis durch das Bundesaufsichtsamt und                 (6) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmit-\ndie in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 11 aufgeführten           gliedstaats können nach vorheriger Unterrichtung des\nGeschäfte betreiben sowie Handelsauskünfte und               Bundesaufsichtsamtes selbst oder durch ihre Beauf-\nSchließfachvermietungen anbieten, wenn dieses                tragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der\nUnternehmen von den zuständigen Behörden des                 Zweigstelle erforderlichen Informationen bei der\nHerkunftsmitgliedstaats zugelassen worden ist und            Zweigstelle prüfen.\nvon ihnen beaufsichtigt wird, die Geschäfte durch die\n(7) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen\nZulassung abgedeckt sind und dieses Unternehmen\nMitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nden Anforderungen der Zweiten Bankrechtskoordinie-\nschaft, das eine der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5,\nrnngsrichtlinie und der Richtlinie 89/647/EWG vom\n7 bis 9 aufgeführten Tätigkeiten betreibt oder das\n18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizien-\nFinanzinstitut im Sinne des § 1 Abs. 3 ist, kann die in\nten (ABI. EG Nr. L 386 S. 14) unterliegt. § 53 ist in        § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5, 7 bis 9 aufgeführten\ndiesem Fall nicht anzuwenden. § 14 der Gewerbeord-\nTätigkeiten über eine Zweigstelle oder durch Erbrin-\nnung bleibt unberührt.\ngen von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses\n(2) Das Bundesaufsichtsamt hat das Unternehmen,           Gesetzes abweichend von § 32 ohne Erlaubnis des\ndas eine Zweigstelle im Geltungsbereich dieses Ge-           Bundesaufsichtsamtes und die in § 1 Abs. 3 Satz 1\nsetzes errichten will, innerhalb von zwei Monaten nach       Nr. 2 bis 11 aufgeführten Geschäfte betreiben sowie","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                              2223\nHandelsauskünfte und Schließfachvermietungen an-                      Bundesaufsichtsamt bereit sind und dies auf\nbieten, wenn das Unternehmen ein Tochterunterneh-                     der Grundlage einer zwischenstaatlichen Ver-\nmen eines Kreditinstituts oder ein gemeinsames Toch-                  einbarung sichergestellt ist.\nterunternehmen mehrerer Kreditinstitute ist, seine Sat-\nzung diese Tätigkeiten gestattet und die folgenden\nVoraussetzungen erfüllt sind:                                                          § 53d\n1. Das oder die Mutterunternehmen sind in dem Mit-                         Meldungen an die Kommission\ngliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-                       der Europäischen Gemeinschaften\nschaft, in dem das Tochterunternehmen seinen                (1) Das Bundesaufsichtsamt meldet der Kommis-\nSitz hat, als Kreditinstitut zugelassen;                 sion der Europäischen Gemeinschaften\n2. die Tätigkeiten, die das Unternehmen ausübt, wer-\nden auch im Herkunftsmitgliedstaat betrieben;            1. die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben von\nBankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2\n3. das oder die Mutterunternehmen halten minde-\nstens neunzig vom Hundert der Stimmrechte des                 Nr. 1 und 2;\nTochterunternehmens;\n2. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 an\n4. das oder die Mutterunternehmen haben gegenüber                 ein Unternehmen, das Tochterunternehmen eines\nden zuständigen Behörden des Herkunftsmitglied-               Mutterunternehmens mit Sitz außerhalb der Euro-\nstaats die umsichtige Geschäftsführung des Toch-              päischen Wirtschaftsgemeinschaft ist; die Struktur\nterunternehmens glaubhaft gemacht und sich                    des Konzerns ist in der Mitteilung anzugeben;\nmit Zustimmung der zuständigen Behörden des\nHerkunftsmitgliedstaats gegebenenfalls gesamt-          3. den Erwerb einer Beteiligung an einem Kreditinsti-\nschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen                 tut, durch den das Kreditinstitut zu einem Tochter-\neingegangenen Verpflichtungen verbürgt;                       unternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz\n5. das Tochterunternehmen ist in die Beaufsichtigung             außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemein-\ndes Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis              schaft wird;\neinbezogen.\n4. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die\nSatz 1 gilt entsprechend für Tochterunternehmen von              Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mit-\nin Satz 1 genannten Unternehmen, welche die vorge-               gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nnannten Bedingungen erfüllen. Die Absätze 2 bis 6                schaft nicht zustande gekommen ist, weil das Bun-\ngelten entsprechend.                                             desaufsichtsamt die Angaben nach § 24a Abs. 1\nSatz 2 nicht an die zuständigen Behörden des\n§ 53c                                  Aufnahmemitgliedstaats weitergeleitet hat;\nUnternehmen mit Sitz außerhalb\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft              5. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen Maßnah-\nmen nach § 53 b Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,              ergriffen wurden;\ndurch Rechtsverordnung\n1. zu bestimmen, daß die Vorschriften dieses Geset-         6. allgemeine Schwierigkeiten, die Kreditinstitute bei\nzes über ausländische Unternehmen mit Sitz in               der Errichtung von Zweigstellen, der Gründung von\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-           Tochterunternehmen oder bei der Ausübung von\ngemeinschaft auch auf Unternehmen mit Sitz                  Bankgeschäften und Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3\naußerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemein-               Satz 1 Nr. 2 bis 11 in einem Staat haben, der nicht\nschaft anzuwenden sind, soweit dies im Bereich              Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemein-\ndes Niederlassungsrechts oder des Dienstlei-                schaft ist;\nstungsverkehrs aufgrund von Abkommen der Eu-\nropäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit Staaten,         7. auf Verlangen der Kommission den Erlaubnisan-\ndie dieser nicht angehören, erforderlich ist;                trag eines Unternehmens, das Tochterunterneh-\nmen eines Mutterunternehmens mit Sitz außerhalb\n2. die vollständige oder teilweise Anwendung der                 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist;\nVorschriften des § 53 b unter vollständiger oder\nteilweiser Freistellung von den Vorschriften des        8. auf Verlangen der Kommission die nach § 2 b ge-\n§ 53 auf Unternehmen mit Sitz außerhalb der Euro-            meldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung an\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft anzuordnen,                 einem Kreditinstitut, durch den das Kreditinstitut\nwenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und               Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz\na) die Unternehmen in ihrem Sitzstaat in den von             außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nder Freistellung betroffenen Bereichen nach in-          schaft wird.\nternational anerkannten Grundsätzen beauf-\nsichtigt werden,                                       (2) Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr. 7 und 8\nbestehen nur, wenn die Kommission der Europäi-\nb) Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz im In-\nschen Gemeinschaften feststellt, daß in dem Staat,\nland in diesem Staat lnländerbehandlung ein-\nder nicht Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-\ngeräumt wird und\ngemeinschaft ist, Kreditinstituten mit Sitz in der Euro-\nc) die zuständigen Behörden des Sitzstaates zu          päischen Wirtschaftsgemeinschaft kein effektiver\neiner befriedigenden Zusammenarbeit mit dem         Marktzugang gestattet wird, der demjenigen vergleich-","2224                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nbar ist, den die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft                 dung mit § 53 b Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 4 Satz 4\nden Unternehmen dieses Staates gewährt, oder wenn                    zweiter Halbsatz, § 16 Satz 1 oder 2, § 24 Abs. 1\ndie Kommission feststellt, daß die Kreditinstitute mit               oder 3, Abs. 1 Nr. 6 bis 9, auch in Verbindung mit\nSitz in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in                  § 53 b Abs. 3 Satz 1, § 24 a Abs. 1 oder 3, auch in\ndiesem Staat keine lnländerbehandlung erfahren. Die                  Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach\nMeldepflichten nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 in Verbin-                  § 24a Abs. 4, § 28 Abs. 1 Satz 1 oder§ 53a nicht,\ndung mit Satz 1 bestehen nicht mehr, wenn mit dem                    nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt\nStaat ein Abkommen über den effektiven Marktzugang                   oder in einer solchen Anzeige unrichtige Angaben\nund die lnländerbehandlung der Kreditinstitute mit Sitz              macht; für die Anzeigepflichten nach den §§ 13\nin der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abge-                     und 13a gilt dies nur insoweit, als der Großkredit\nschlossen worden ist oder wenn Anträge auf Erlaubnis                  50 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals nicht\nvon Unternehmen mit Sitz in diesem Staat nicht mehr                   übersteigt,\nnach § 33 a ausgesetzt werden müssen.\"\n5. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Einrei-\nchung von Zwischenabschlüssen und Prüfungsbe-\n38. In § 54 Abs. 1 Nr. 1 werden nach der Angabe ,,§ 3\" die                richten nach § 1O Abs. 7 Satz 5, von Monatsaus-\nWorte,,, auch in Verbindung mit§ 53b Abs. 3 Satz 1                   weisen nach § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-\noder 2,\" eingefügt.                                                  dung mit Satz 2, oder Abs. 2 Satz 1, auch in Ver-\nbindung mit § 53 b Abs. 3 Satz 1, von Jahres-\nabschlüssen, des Prüfungsberichts, des Konzern-\n39. In § 55 Abs. 1 werden nach der Angabe ,,§ 46 b Satz 1\"               abschlusses, des Konzernlageberichts oder des\ndie Worte ,,, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3                    Prüfungsberichts der Konzernabschlußprüfer nach\nSatz 1,\" eingefügt.                                                  § 26 Abs. 1 oder 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht\nvollständig nachkommt oder in einem Monatsaus-\nweis unrichtige Angaben macht,\n40. § 56 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer                              6. vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 1O\nAbs. 5 Satz 5, auch in Verbindung mit§ 10 Abs. 5a\n1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 44 Abs. 1                 Satz 6, über das Verbot des Erwerbs in Wertpapie-\nNr. 1, Abs. 2 oder 3, auch in Verbindung mit§ 53b               ren verbriefter eigener Genußrechte oder eigener\nAbs. 3 Satz 1 , eine Auskunft nicht, nicht rechtzei-            nachrangiger Verbindlichkeiten, des § 12 Abs. 1\ntig, nicht vollständig oder unrichtig erteilt, die Bü-          über die Begrenzung von Anlagen, des § 12 Abs. 5\ncher oder Schriften nicht, nicht rechtzeitig oder               über eine bedeutende Beteiligung, des § 12 a\nnicht vollständig vorlegt oder die Ausübung der in              Abs. 1 Satz 1 über die Begründung von Unter-\n§ 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 zweiter Halbsatz oder               nehmensbeziehungen, des § 13 Abs. 3 oder 4\nAbs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit§ 53b Abs. 3               oder des § 13 a Abs. 4 Satz 2 über die Einhaltung\nSatz 1, bezeichneten Befugnisse nicht duldet,                   der Grenzen für Großkredite oder des § 18 Satz 1,\nauch in Verbindung mit§ 53b Abs. 3 Satz 1, über\n2. vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung               Kreditunterlagen zuwiderhandelt,\nnach § 24 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit\nSatz 2, § 25 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit         7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen§ 23a Satz 1\nSatz 3, § 30 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit             oder 2, auch in Verbindung mit§ 53b Abs. 3 Satz 1\nSatz 2, § 31 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit             oder 2, auf die fehlende Mitgliedschaft nicht oder\nSatz 2, § 47 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder§ 48 Abs. 1               nicht in der vorgeschriebenen Weise hinweist oder\nzuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten              entgegen § 23 a Satz 3, auch in Verbindung mit\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,                § 53 b Abs. 3 Satz 1 oder 2, vom Ausscheiden\nnicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder\n3. vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund des § 2 b\nAbs. 1 Satz 5, des § 12 a Abs. 2, des § 23 Abs. 1,          8. seine Tätigkeit als Inhaber oder Geschäftsleiter\nauch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, des                 eines Kreditinstituts trotz Untersagung durch das\n§ 32 Abs. 2 Satz 1, des § 44 Abs. 1 Nr. 3 erster                Bundesaufsichtsamt nach § 36 Abs. 1 oder § 46\nHalbsatz, des § 45 Abs. 1, des § 46 Abs. 1 Satz 1               Abs. 1 Satz 2 fortsetzt.\"\noder 2, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3\nSatz 1, des § 46a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-\ndung mit § 53 b Abs. 3 Satz 1, oder des § 53 b         41. § 59 erhält folgende Fassung:\nAbs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 45 Abs. 1, § 46\nAbs. 1 Satz 1 oder 2 oder § 46 a Abs. 1 Satz 1                                         ,,§ 59\nerlassenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhan-                          Geldbußen gegen Kreditinstitute\ndelt,\n§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt\nfür Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen\n4. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Anzeige       · Person oder Personenhandelsgesellschaft oder für\nnach § 2 b Abs. 1 Satz 1 bis 4 oder 6 oder Abs. 4,          Unternehmen im Sinne des § 53 b Abs. 1 Satz 1 ,\n§ 10 Abs. 8 Satz 1 oder 2, § 12a Abs. 1 Satz 3,             Abs. 7 Satz 1, die über eine Zweigstelle oder durch\n§ 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 5 oder 6,            Erbringung von Dienstleistungen im Geltungsbereich\n§ 13a Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1, auch in Verbin-           dieses Gesetzes tätig sind, auch dann, wenn ein Ge-","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. De.zember 1992                               2225\nschäftsleiter, der nicht nach Gesetz, Satzung oder           von ihr betriebenen Geschäfte lediglich den aufgrund\nGesellschaftsvertrag zur Vertretung des Kreditinstituts      der§§ 23, 47 Abs. 1 Nr. 2 und§ 48 getroffenen Maß-\noder Unternehmens berufen ist, eine Straftat oder             nahmen. Ab 1.. Januar 1996 gilt die Erlaubnis nach\nOrdnungswidrigkeit begangen hat.\"                             § 32 als erteilt. § 23 a gilt nicht, solange die Deutsche\nBundespost POSTBANK ein Sondervermögen des\nBundes ist.\n42. § 62 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 5 Satz 3 werden die Worte „nicht mehr                                         § 64a\ndie Voraussetzungen des§ 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1                              Grenzen für Anlagen\ndes Körperschaftsteuergesetzes erfüllt\" ersetzt                        von bestehenden Kreditinstituten\ndurch die Worte „als eingetragene Genossenschaft\n( 1) Hält ein Kreditinstitut am 1. Januar 1993 wegen\nseine Geschäftstätigkeit nicht mehr überwiegend\nauf die Vermietung von Wohnungen an ihre Mit-             der Änderung des § 12 Abs. 1 die in dieser Vorschrift\nglieder richtet\".                                         vorgesehenen Grenzen für Anlagen nicht ein, so hat\ndas Kreditinstitut innerhalb von drei Jahren von die-\nsem Zeitpunkt an die Anforderungen dieser Vorschrift\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                          zu erfüllen.\n,,(6) Die Vorschriften des § 23 a sind auf private\nBausparkassen ab dem 1. Juli 1993 anzuwen-                   (2) Das    Bundesaufsichtsamt kann in begründeten\nden.\"                                                     Fällen auf   Antrag die Frist nach Absatz 1 verlängern,\nwenn sich    das Verhältnis von Anlagen na~h § 12 zum\nhaftenden     Eigenkapital innerhalb dieser Frist verrin-\n43. § 63a wird wie folgt geändert:                                 gert hat.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n(3) Hält ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstituts-\n„Sondervorschriften für das in Artikel 3\ndes Einigungsvertrages genannte Gebiet\".          gruppe am 1. Januar 1993 die nach § 12 Abs. 5 Satz 1\noder 2 vorgesehenen Grenzen für Beteiligungen nicht\nb)    Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.                  ein, so hat das Kreditinstitut oder die Kreditinstituts-\ngruppe innerhalb von zehn Jahren von diesem Zeit-\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                           punkt an die Anforderungen dieser Vorschrift zu er-\nfüllen.\n,,(4) Das Bundesaufsichtsamt kann Gruppen von\nKreditinstituten oder einzelne Kreditinstitute mit\nSitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages                                      § 64b\ngenannten Gebiet von Verpflichtungen aufgrund                     Kapital von bestehenden Kreditinstituten\ndieses Gesetzes freistellen, wenn dies aus beson-           (1) Kreditinstituten, die Einlagen oder andere rück-\nderen Gründen, insbesondere wegen der noch               zahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und\nfehlenden Angleichung des Rechts in dem in Arti-         das Kreditgeschäft betreiben und die am 1. Januar\nkel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an         1993 nach § 32 zugelassen sind, darf abweichend von\ndas Bundesrecht, angezeigt ist.\"                         § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz an einge-\nzahltem Kapital, Geschäftsguthaben oder Rücklagen,\nd) In Absatz 5 werden die Worte „in der Deutschen           abzüglich des Betrages der Aktien, die mit einem\nDemokratischen Republik einschließlich Berlin           nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Ge-\n(Ost)\" durch die Worte „in dem in Artikel 3 des         winns ausgestattet sind, ein niedrigerer Betrag als der\nEinigungsvertrages genannten Gebiet\" ersetzt.           Gegenwert von 5 Millionen ECU zur Verfügung ste-\nhen. In diesem Fall darf das haftende Eigenkapital\ne) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                           nicht unter den am 31. Dezember 1990 vorhandenen\nBetrag absinken. Bei nach dem 31. D.ezember 1990\n,,(6) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, § 46a Abs. 1 Satz 1,\nzugelassenen Kreditinstituten darf das haftende Ei-\nAbs. 3 Satz 2, § 46b Satz 1 bis 5, §§ 46c und 47\ngenkapital nicht unter den Betrag zum Zeitpunkt der\nAbs. 1 Nr. 1 gelten mit der Maßgabe, daß für Kre-\nditinstitute mit Sitz in dem in Artikel 3 des Eini-     Zulassung absinken.\ngungsvertrages genannten Gebiet an die Stelle\ndes Konkursverfahrens das Verfahren nach der               (2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 er-\nGesamtvollstreckungsordnung tritt und daß die           füllt, ist§ 35 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe bin Verbindung\nGesamtvollstreckung nur auf Antrag des Bundes-          mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz über die\naufsichtsamtes eröffnet werden kann.\"                   Aufhebung der Erlaubnis nicht anzuwenden.\n(3) Wechselt die Kontrolle über ein Kreditinstitut,\n44. Nach § 63a werden folgende §§ 64 bis 64b einge-               das die Vergünstigung des Absatzes 1 für sich in\nfügt:                                                        Anspruch genommen hat, so ist § 33 Abs. 1 Satz 1\nNr. 1 zweiter Halbsatz über die Höhe des Kapitals auf\n,,§ 64\ndas Kreditinstitut anzuwenden.\nDeutsche Bundespost POSTBANK\nBis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 unterliegt               (4) Bei einem Zusammenschluß von zwei oder meh-\ndie Deutsche Bundespost POSTBANK hinsichtlich der            reren Kreditinstituten, welche die Vergünstigung des","2226                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAbsatzes 1 für sich in Anspruch genommen haben,                      § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über\ndarf das haftende Eigenkapital des aus dem Zusam-                    das Kreditwesen tätig ist, wenn in diesem Ge-\nmenschluß hervorgehenden Kreditinstituts mit Einwilli-              schäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte\ngung des Bundesaufsichtsamtes unter dem Gegen-                      betrieben werden, zu denen diese Unternehmen\nwert von fünf Millionen ECU liegen, wenn eine Gefahr                nach dem Gesetz über das Kreditwesen befugt\nfür die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts            sind;\".\ngegenüber seinen Gläubigem nicht besteht. Das\nhaftende Eigenkapital des zusammengeschlossenen\nKreditinstituts muß in diesem Fall jedoch mindestens\nden zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses vorhan-                                        Artikel 3\ndenen Gesamtbetrag des haftenden Eigenkapitals der                   Änderung des Hypothekenbankgesetzes\nsich zusammenschließenden Kreditinstitute errei-\nchen.                                                         Das Hypothekenbankgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 19. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2898)\nwird wie folgt geändert:\n(5) Das Bundesaufsichtsamt kann dem Kreditinstitut\neine Frist einräumen, innerhalb der es die Kapitalan-\nforderungen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 oder Ab-            1. In § 2 wird Absatz 2 aufgehoben. Die Absatzbezeich-\nsatz 4 Satz 2 zu erfüllen oder seine Tätigkeit einzustel-       nung \"(1 )\" wird gestrichen.\nlen hat. Erfüllt ein Kreditinstitut diese Kapitalanforde-\nrungen dauerhaft nicht, so gilt§ 35 Abs. 2 Nr. 3 über\ndie Aufhebung der Erlaubnis entsprechend.\"                 2. In § 35a wird Absatz 1 aufgehoben. Die Absatzbe-\nzeichnung ,,(2)\" wird gestrichen.\nArtikel 2\nArtikel 4\nÄnderung der Gewerbeordnung\nÄnderung des Schiffsbankgesetzes\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-\nDas Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt\nmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425), zuletzt\nTeil 111, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten berei-\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des\n1992 (BGBI. 1 S. 1564), wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 30. November 1990 (BGBI. 1S. 2570), wird\nwie folgt geändert:\n1. § 34c Abs. 5 wird wie folgt geändert:\na) Der Nummer 2 wird folgender Halbsatz angefügt:\n1. In§ 5 Abs. 1 wird nach Nummer 7 folgende Nummer 7a\neingefügt:\n\"und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne\ndes § 53 b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das\nKreditwesen,\".                                              ,,7a. zur Gewährung von Darlehen nach§ 1 Schuldver-\nschreibungen ohne die für Schiffspfandbriefe vor-\nb) Der Punkt am Ende der Nummer 4 wird durch ein                       geschriebene Deckung ausgeben;\".\nKomma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:\n2. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Darlehen\"\n„5. Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem           die Worte „sowie nach§ 5 Abs. 1 Nr. 7a ausgegebene\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-            Schuldverschreibungen\" eingefügt.\nschaftsgemeinschaft, die nach § 53 b Abs. 7 des\nGesetzes über das Kreditwesen Darlehen zwi-\nschen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit   3. In § 42 Abs. 2 werden nach dem Wort \"Darlehen\" ein\nsich ihre Tätigkeit nach Absatz 1 auf die Vermitt-      Komma und das Wort „Schuldverschreibungen\" einge-\nlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten             fügt.\nbeschränkt.\"\n2. Dem § 38 wird folgender Satz 3 angefügt:                                                 Artikel 5\n,,Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Zweigstellen von Unterneh-            Änderung des Gesetzes über Bausparkassen\nmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-          Das Gesetz über Bausparkassen in der Fassung der\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die nach § 53 b            Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 454)\nAbs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das              wird wie folgt geändert:\nKreditwesen Handelsauskünfte anbieten dürfen.\"\n1. In § 4 Abs. 2 werden die Worte „das Achtfache\" durch\n3. § 55a Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:\ndie Worte „75 vom Hundert des Gesamtbetrages der\n,,8. in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kre-           Bauspardarlehen und der Darlehen nach Absatz 1\nditinstituts oder eines Unternehmens im Sinne des           Nr. 1\" ersetzt.","Nr. 59    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 199.2                               2227\n2. § 18 Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:                   6. Dem § 340 a wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3\nangefügt:\n,,Der auf die Bausparkasse entfallende, in dem geson-\nderten Jahresabschluß ausgewiesene Anteil am haf-\ntenden Eigenkapital des Kreditinstituts gilt als haften-        ,,(3) Sofern Kreditinstitute Zwischenabschlüsse zur\ndes Eigenkapital der Bausparkasse.\"                           Ermittlung von Zwischenergebnissen im Sinne des\n§ 10 Abs. 7 Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwe-\nsen aufstellen, gelten die Bestimmungen über den\nJahresabschluß und § 340 k über die Prüfung ent-\nsprechend.\"\nArtikel 6\nÄnderung des Handelsgesetzbuchs                   7. § 340c wird wie folgt geändert:\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt               a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ver-\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei-            lustrechnung\" die Worte „und zum Anhang\" ein-\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 5                gefügt.\ndes Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2847),\nwird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n1. § 330 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:                         ,,(3) Kreditinstitute, die dem haftenden Eigenkapi-\ntal nicht realisierte Reserven nach § 10 Abs. 4 a\nNach den Worten „für die Gliederung des Jahresab-                 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen\nschlusses und des Konzernabschlusses\" werden die                  zurechnen, haben den Betrag, mit dem diese Re-\nWorte „sowie des Zwischenabschlusses gemäß                        serven dem haftenden Eigenkapital zugerechnet\n§ 340 a Abs. 3 und des Konzernzwischenabschlusses                 werden, im Anhang zur Bilanz und zur Gewinn-\ngemäß § 340 i Abs. 4 und über den Inhalt der Anlage               und Verlustrechnung anzugeben.\"\ngemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das\nKreditwesen\" eingefügt.\n8. Die Überschrift des 5. Titels nach§ 340h wird wie folgt\ngefaßt:\n2. § 331 wird wie folgt geändert:\n„Fünfter Titel\na) In Nummer 1 wird das Wort „oder'' nach den Wor-\nten „im Jahresabschluß\" durch ein Komma ersetzt                    Konzernabschluß, Konzernlagebericht,\nund nach den Worten „im Lagebericht\" werden die                          Konzernzwischenabschluß\".\nWorte „oder im Zwischenabschluß nach § 340a\nAbs. 3\" eingefügt.                                   9. In § 340i wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4\nangefügt:\nb) In Nummer 2 wird das Wort „oder'' nach den Wor-\nten „im Konzernabschluß\" durch ein Komma er-              ,,(4) Sofern Kreditinstitute Konzernzwischenab-\nsetzt, und nach den Worten „im Konzernlage-             schlüsse zur Ermittlung von Konzernzwischenergeb-\nbericht\" werden die Worte „oder im Konzernzwi-          nissen im Sinne des§ 10a Abs. 1 Satz 2 in Verbin-\nschenabschluß nach § 340 i Abs. 4\" eingefügt.           dung mit § 10 Abs. 7 Satz 3 des Gesetzes über das\nKreditwesen aufstellen, gelten die Bestimmungen\n3. § 332 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         über den Konzernabschluß und § 340 k über die Prü-\nfung entsprechend.\"\nDas Wort „oder'' nach den Worten „eines Konzernab-\nschlusses\" wird durch ein Komma ersetzt, und nach\ndem Wort „Kapitalgesellschaft\" werden die Worte          10. § 340 n Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„oder eines Zwischenabschlusses nach § 340 a Abs. 3\na) In Nummer 1 werden nach den Worten „oder Fest-\noder eines Konzernzwischenabschlusses gemäß\nstellung des Jahresabschlusses\" die Worte „oder\n§ 340 i Abs. 4\" eingefügt.\nbei der Aufstellung des Zwischenabschlusses ge-\nmäß§ 340a Abs. 3\" eingefügt.\n4. § 340 Abs.. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Nummer 2 werden nach den Worten „des Kon-\n,,§ 3401 Abs. 2 bis 4 ist außerdem auf Zweigstellen im            zernabschlusses\" die Worte „oder des Konzernzwi-\nSinne des § 53 b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 des Geset-              schenabschlusses gemäß § 340 i Abs. 4\" einge-\nzes über das Kreditwesen, auch in Verbindung mit·                 fügt.\neiner Rechtsverordnung nach§ 53c Nr. 1 dieses Ge-\nsetzes, anzuwenden, sofern diese Zweigstellen Bank-\ngeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5                                   Artikel 7\nund 7 bis 9 dieses Gesetzes betreiben.\"\nÄnderung des Gesetzes\nüber die Angelegenheiten\n5. Die Überschrift des 2. Titels (nach § 340) wird wie folgt                 der freiwilligen Gerichtsbarkeit\ngefaßt:\nDas Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen\n„zweiter Titel                    Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-\nJahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß\".       derungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas-","2228                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom     ten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge-\n18. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2206), wird wie folgt ge-     setzblatt bekanntmachen.\nändert:\nIn § 145 Abs. 1 wird nach den Worten „und die nach\" die                              Artikel 9\nAngabe,,§ 2b Abs. 2 Satz 4 bis 7,\" eingefügt.\nInkrafttreten\nArtikel 8                             Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Ja-\nnuar 1993 in Kraft. Artikel 1 Nr. 43 tritt am Tage nach der\nNeufassung des Gesetzes über das Kreditwesen\nVerkündung, Artikel 1 Nr. 10, 15 und 17 treten am 1. Juli\nDer Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut        1993 und Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a tritt am 1. Januar\ndes Gesetzes über das Kreditwesen in der vom lnkrafttre-    1996 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Le uthe u sse r-Sch narren berge r\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann"]}