{"id":"bgbl1-1992-59-3","kind":"bgbl1","year":1992,"number":59,"date":"1992-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/59#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-59-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_59.pdf#page=2","order":3,"title":"Gesetz zur Anpassung von Verbrauchsteuer- und anderen Gesetzen an das Gemeinschaftsrecht sowie zur Änderung anderer Gesetze (Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz)","law_date":"1992-12-21T00:00:00Z","page":2150,"pdf_page":2,"num_pages":61,"content":["21150                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992. TP.il 1\nGesetz\nzur Anpassung von Verbrauchsteuer- und anderen Gesetzen\nan das Gemeinschaftsrecht sowie zur Änderung anderer Gesetze\n(Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz)\nVom 21. Dezember 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                                                 Abschnitt 4                                       Artikel\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang, Inkrafttreten\nNeubekanntmachungserlaubnis; Rückkehr zum einheit-\nInhaltsübersicht                                                    lichen Verordnungsrang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              23\nArtikel\nAbschnitt 1                                                Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   24\nVerbrauchsteuerrecht\nTabaksteuergesetz ............................. .                                         1\nBiersteuergesetz 1993 .......................... .                                       2                                      Abschnitt 1\nBranntweinmonopol ............................ .                                         3\nVerbrauchsteuerrecht\nGesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischen-\nerzeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       4\nArtikel 1\nMineralölsteuergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            5\nTabaksteuergesetz\nKaffeesteuergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           6\n(TabStG)*)\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . .                        7\nÄnderung der Abgabenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      8                                      Inhaltsübersicht\nÄ~derung des Steuerberatungsgesetzes . . . . . . . . . . . . .                           9      §        Steuergebiet, Steuergegenstand\nÄnderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . .                        1O      § 2      Begriffsbestimmungen\nÄnderung des EG-Beitreibungsgesetzes . . . . . . . . . . . . .                          11      § 3      Tabakwaren gleichgestellte Erzeugnisse\nAufhebung der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverord-                                          § 4      Steuertarif\nnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  12\n§ 5      Bemessungsgrundlagen\nAbschnitt 2                                                § 6      Steuerbefreiungen\nSonstige Änderungen steuerrechtlicher Vorschriften                                          § 7      Steuerfreie Verwendung\nÄnderung des lnvestitionszulagengesetzes 1991 . . . . . . .                             13      § 8      Steueraussetzungsverfahren\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes . . . . . . .. . . . . .                           14      § 9      Tabakwarenherstellungsbetrieb\nÄnderung des Grunderwerbsteuergesetzes . . . . . . . . . . .                            15      § 10     Tabakwarenlager\nÄnderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes . . . . . . . . . . .                          16     § 11      Steuerentstehung, Steuerschuldner\n§ 12      Verwendung von Steuerzeichen, Steueranmeldung\nAbschnitt 3\n§ 13      Fälligkeit\nÄnderungen von Gesetzen und Verordnungen\n§ 14      Verpackungszwang\naufgrund der Übernahme der Bundesaufgaben\ndes Freihafenamtes Hamburg durch die Zollverwaltung                                         § 15      Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet\nsowie sonstige Änderungen des Außenwirtschaftsgesetzes\nÄnderung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs-                                           *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/12/EWG des\nwaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  17         Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz,\ndie Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren\nÄnderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des                                               (ABI. EG Nr. L 76 S. 1), der Richtlinie 92/78/EWG des Rates vom\nGesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen . . . . . . . . .                          18         19. Oktober 1992 zur Änderung der Richtlinie 72/464/EWG und\nÄnderung des Finanzverwaltungsgesetzes . . . . . . . . . . . .                          19         79/32/EWG über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die\nUmsatzsteuer (ABI. EG Nr. L 316 S. 5), der Richtlinie 92/79/EWG des\nÄnderung des Außenwirtschaftsgesetzes . . . . . . . . . . . . .                         20         Rates vom 19. Oktober 1992 zur Änderung der Verbrauchsteuern auf\nZigaretten (ABI. EG Nr. L 316 S. 8) und der Richtlinie 92/80/EWG des\nÄnderung der Außenwirtschaftsverordnung . . . . . . . . . . .                           21         Rates vom 19. Oktober 1992 zur Änderung der Verbrauchsteuern auf\nÄnderung des Atomgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   22         andere Tabakwaren als Zigaretten (ABI. EG Nr. L 316 S. 10).","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                               2151\n§ 16    Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitglied-       (2) Zigaretten sind Tabakstränge, die sich unmittelbar\nstaaten                                                zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos\n§ 17    Ausfuhr unter Steueraussetzung                         nach Abs. 1 sind. Zigaretten sind auch solche Tabak-\nstränge, die durch einen einfachen nicht industriellen Vor-\n§ 18    Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung\ngang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben oder mit\n§ 19    Verbringen von Tabakwaren des freien Verkehrs anderer  einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden.\nMitgliedstaaten in das Steuergebiet, Versandhandel\n§ 20    Verbringen zu privaten Zwecken                             (3) Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak) ist ge-\nschnittener oder anders zerkleinerter oder gesponnener\n§ 21    Tabakwaren aus Drittländern                            oder in Platten gepreßter Tabak, der sich ohne weitere\n§ 22    Erlaß, Erstattung der Steuer                           industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet. Tabakabfäl-\n§ 23    Packungen im Handel, Stückverkauf                      le sind Rauchtabak, wenn sie zum Rauchen geeignet, für\nden Einzelverkauf aufgemacht und nicht Zigarren oder\n§ 24    Verbot der Abgabe unter Kleinverkaufspreis\nZigarillos nach Absatz 1 oder Zigaretten nach Absatz 2\n§ 25    Preisnachlässe und -ermäßigungen                       sind.\n§ 26    Verbot der Abgabe über Kleinverkaufspreis\n(4) Rauchtabak ist Feinschnitt, wenn mehr als 25 vom\n§ 27    Ausspielung                                            Hundert des Gewichts der Tabakteile weniger als 1,4 mm\n§ 28    Steueraufsicht                                         lang oder breit sind.\n§ 29    Geschäftsstatistik                                         (5) Andere Mitgliedstaaten ist jeder der anderen\n§ 30    Ordnungswidrigkeiten                                   11 Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein- -\n§ 31    Durchführung\nschaff.\n§ 32    Übergangs- und Schlußvorschriften                          (6) Andere Gebiete sind Drittländer und Gebiete der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die nicht unter Ar-\n§ 33    Erlaß von Rechtsverordnungen\ntikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Fe-\n§ 34    Außerkrafttreten                                       bruar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die\nBeförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger\nWaren (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) fallen.\n§ 1\n(7) Steuerzeichen im Sinne dieses Gesetzes sind deut-\nSteuergebiet, Steuergegenstand\nsche Steuerzeichen.\nZigaretten, Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak (Tabak-\n§3\nwaren) unterliegen im Steuergebiet der Tabaksteuer.\nSteuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-                 Tabakwaren gleichgestellte Erzeugnisse\nland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel\n(1) Als Zigarren oder Zigarillos gelten Erzeugnisse mit\nHelgoland. Die Tabaksteuer ist eine Verbrauchsteuer im\neinem Deckblatt aus natürlichem, homogenisiertem oder\nSinne der Abgabenordnung.\nrekonstituiertem Tabak oder mit einem Umblatt und einem\nDeckblatt aus· homogenisiertem oder rekonstituiertem\nTabak, die im übrigen statt aus Tabak ganz oder teilweise\n§2                             aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraus-\nBegriffsbestimmungen                      setzungen des § 2 Abs. 1 erfüllen.\n(1) Zigarren oder Zigarillos sind als solche zum Rauchen       (2) Als Zigaretten oder Rauchtabak gelten Erzeugnisse,\ngeeignete, mit einem Deckblatt oder mit einem Deckblatt       die statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stof-\nund einem Umblatt umhüllte Tabakstränge                       fen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen des§ 2\nAbs. 2 oder 3 erfüllen. Ausgenommen sind Erzeugnisse\n1. ganz aus natürlichem Tabak oder                            ganz aus anderen Stoffen als Tabak, die ausschließlich\n2. mit einem Deckblatt aus natürlichem Tabak oder             medizinischen Zwecken dienen sollen und Arzneimittel im\nSinne des Arzneimittelgesetzes sind.\n3. mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt und einem Um-\nblatt, beide aus homogenisiertem oder rekonstituiertem\nTabak, wenn mindestens 60 vom Hundert des Ge-                                          §4\nwichts der Tabakteile länger und breiter als 1, 75 mm                               Steuertarif\nsind und das Deckblatt schraubenförmig mit einem\nspitzen Winkel zur Längsachse des Tabakstrangs von            (1) Die Steuer beträgt\nmindestens 30° aufgelegt ist, oder                        1. für Zigaretten 8,3 Pf je Stück und 24,8 vom Hundert des\n4. mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt aus homogeni-               Kleinverkaufspreises, mindestens 11 Pf je Stück;\nsiertem oder rekonstituiertem Tabak, wenn das Stück-      2. für Zigarren und Zigarillos 5 vom Hundert des Klein-\ngewicht 2,3 g oder mehr beträgt, mindestens 60 vom              verkaufspreises, mindestens 3, 1 Pf je Stück;\nHundert des Gewichts der Tabakteile länger und breiter\n3. für Rauchtabak\nals 1, 75 mm sind und mindestens ein Drittel der Länge\ndes umhüllten Tabakstrangs einen Umfang von 34 mm               a) Feinschnitt 30,21 DM je kg und 18, 12 vom Hundert\noder mehr hat.                                                     des Kleinverkaufspreises, mindestens 45 DM je\nkg,\nStückgewicht ist das Durchschnittsgewicht von 1000 Stück\nohne Filter und Mundstück im Zeitpunkt der Steuerentste-            b) Pfeifentabak 5,50 DM je kg und 22 vom Hundert des\nhung.                                                                  Kleinverkaufspreises, mindestens 21 DM je kg;","2152                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil       (2) Von der Steuer befreit sind Tabakwaren, die der\nje begonnene 9 cm Länge des Tabakstrangs erhoben.            Hersteller, der Tabakwaren zu Handelszwecken herstellt,\nan seine Arbeitnehmer als Deputat unentgeltlich abgibt.\n§5                              Tabakwaren, die Arbeitnehmer als steuerfreies Deputat\nerhalten haben, dürfen nicht gegen Entgelt abgegeben\nBemessungsgrundlagen                       werden. Mit einer verbotswidrigen Abgabe entsteht die\n(1) Kleinverkaufspreis ist der Preis, den der Hersteller  Steuer. Steuerschuldner ist der Abgebende. Die Steuer ist\noder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigarren, Zigaril- sofort zu entrichten.\nlos und Zigaretten je Stück und für Rauchtabak je Kilo-                                    §7\ngramm bestimmt. Wird nur ein Packungspreis bestimmt,\nSteuerfreie Verwendung\ngilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der sich aus dem\nPackungspreis und dem Packungsinhalt je Stück oder             (1) Die steuerfreie Verwendung in den Fällen des § 6\nKilogramm ergibt.                                            Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e und f bedarf der Erlaubnis. Sie\nwird auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt erteilt,\n(2) Hersteller mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat\ngegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken\nkönnen sich bei der Bestimmung des Kleinverkaufspreises\nbestehen.\ndurch eine im Steuergebiet ansässige Person unter Be-\nachtung von Absatz 3 Satz 2 vertreten lassen.                   (2) Die Steuer entsteht, wenn die Tabakwaren entgegen\nder in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung ver-\n(3) Der Packungspreis ist auf volle Deutsche Mark und\nwendet werden oder dieser nicht mehr zugeführt werden\nPfennig zu bestimmen. Für Tabakwaren derselben Marke\nkönnen, es sei denn, sie sind nachweislich untergegan-\noder entsprechenden Bezeichnung in mengengleichen\ngen. Kann der Verbleib der Tabakwaren nicht festgestellt\nPackungen ist derselbe Kleinverkaufspreis zu bestim-\nwerden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweck-\nmen.\nbestimmung zugeführt. Steuerschuldner ist der Erlaubnis-\n(4) Der Hersteller oder Einführer hat auch für Tabakwa-   inhaber. Die Steuer ist sofort zu entrichten.\nren, die nicht an Verbraucher oder nicht zum Einzelhan-\ndelspreis an Verbraucher abgegeben werden sollen, einen                                    §8\nKleinverkaufspreis zu bestimmen. Dieser Preis darf den\nEinzelhandelspreis entsprechender Tabakwaren nicht un-\nSteueraussetzungsverfahren\n. terschreiten.                                                   (1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsver-\n(5) Das für die Bemessung der Steuer für Rauchtabak       fahren) für Tabakwaren, die\nmaßgebliche Gewicht ist das Eigengewicht im Zeitpunkt        1. sich im Steuerlager befinden,\nder Steuerentstehung.\n2. nach §§ 15 bis 17 befördert werden.\n§6                                 (2) Steuerlager sind\nSteuerbefreiungen                       1. Tabakwarenherstellungsbetriebe (§ 9)\n(1) Von der Steuer und vom Verpackungszwang sind          2. Tabakwarenlager (§ 10).\nbefreit\n§9\n1. Tabakwaren die\nTabakwarenherstellungsbetrieb\na) zu amtlichen Untersuchungen entnommen werden,\nb) zum Prüfen in einem Steuerlager vom Lagerinhaber         (1) Tabakwarenherstellungsbetrieb ist jede Betriebstätte\noder von den dazu bestimmten Betriebsangehöri-       (§ 12 Satz 1 der Abgabenordnung), die zum Herstellen von\ngen verbraucht werden,                               Tabakwaren unter Steueraussetzung bestimmt und ein-\ngerichtet ist.\nc) so hergerichtet sind, daß sie nur als Ansichtsmuster\nverwendet werden können,                                (2) Die Herstellung und Lagerung von Tabakwaren unter\nSteueraussetzung bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf An-\nd) unter Steueraufsicht vernichtet oder vergällt wer-\ntrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ord-\nden,\nnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig\ne) zu gewerblichen Zwecken, außer zum Rauchen und        Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche\nzum Herstellen von Tabakwaren, verwendet wer-        Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Erlaubnis\nden,                                                 ist von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwertes der\nf) für wissenschaftliche Versuche und Untersuchun-       voraussichtlich in 2 Monaten entnommenen Tabakwaren\ngen auch außerhalb des Steuerlagers verwendet        abhängig, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der\nwerden;                                              Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamtes erkenn-\nbar sind. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraus-\n2. Tabakwaren, die außerhalb eines zugelassenen Her-         setzungen des Satzes 2 nicht mehr gegeben sind oder\nstellungsbetriebes aus Kleinpflanzertabak hergestellt    eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird.\nund weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwen-\ndung bestimmt sind;\n§ 10\n3. Zigaretten, die aus versteuertem oder steuerfreiem\nTabakwarenlager\nRauchtabak mit der Hand oder einem einfachen Gerät\nhergestellt sind, wenn sie nicht entgeltlich abgegeben      Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung in einem\nwerden sollen.                                           Tabakwarenlager gelagert werden. Tabakwarenlager be-","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                              2153\ndürfen der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag nur solchen        2. für die nach dem 15. Tag eines Monats bezogenen\nPersonen erteilt, die zum Bezug von Steuerzeichen be-             Steuerzeichen\nrechtigt sind (Hersteller und Einführer) oder ausschließlich      a} für Zigarren und Zigarillos am 25. Tag des über-\nmit unversteuerten Tabakwaren handeln.§ 9 Abs. 2 Satz 2              nächsten Monats,\nund 3 gilt sinngemäß.\nb) für Zigaretten und Rauchtabak am 27. Tag des\n§ 11\nnächsten Monats.\nSteuerentstehung, Steuerschuldner                   (2) Die Steuer für Tabakwaren, die mit der Herstellung\nentsteht, ist sofort zu entrichten.\n(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß Tabakwaren aus\ndem Steuerlager entfernt werden, ohne daß sich ein wei-\nteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren\n§ 14\nnach § 15 Abs. 1 Nr. 3 anschließt, oder dadurch, daß sie\nim Steuerlager zum Verbrauch entnommen werden (Ent-                              Verpackungszwang\nnahme in den freien Verkehr). Steuerschuldner ist der\n(1) Tabakwaren dürfen in den steuerrechtlich freien Ver-\nInhaber des Steuerlagers (Lagerinhaber).\nkehr nur in geschlossenen, verkaufsfertigen Kleinverkaufs-\n(2) Die Steuer entsteht nicht, wenn durch Steuerzei-     packungen aus dem Steuerlager entfernt, zum Verbrauch\nchenverwendung versteuerte Tabakwaren in ein Steuer-         im Lager entnommen oder in das Steuergebiet eingeführt\nlager aufgenommen waren und in noch geschlossenen            oder verbracht werden.\nKleinverkaufspackungen mit unbeschädigten und gültigen\n(2) Den Kleinverkaufspackungen nach Absatz 1 dürfen\nSteuerzeichen aus dem Lager entfernt oder zum Ver-\nkeine anderen Gegenstände als die Tabakwaren beige-\nbrauch im Lager entnommen werden.\npackt werden. Andere Gegenstände dürfen den Packun-\n(3) Für Tabakwaren, die nicht in einem zugelassenen       gen auch nicht außen beigepackt werden, es sei denn, die\nHerstellungsbetrieb hergestellt werden, entsteht die Steuer  Gegenstände sind für Wiederverkäufer bestimmt. Das gilt\nmit der Herstellung. Steuerschuldner ist der Hersteller.     unabhängig davon, ob die Gegenstände entgeltlich oder\nunentgeltlich an Verbraucher abgegeben werden sollen.\nDas Beipacken von Wechselgeld ist zulässig.\n§ 12\nVerwendung von Steuerzeichen, Steueranmeldung\n§ 15\n(1) Für Tabakwaren ist die Steuer durch Verwendung\nVerkehr unter Steueraussetzung\nvon Steuerzeichen zu entrichten. Die Verwendung umfaßt\nim Steuergebiet\ndas Entwerten und das Anbringen der Steuerzeichen an\nden Kleinverkaufspackungen. Die Steuerzeichen müssen             (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung aus\nverwendet sein, wenn die Steuer entsteht.                     einem Steuerlager\n(2) Der Hersteller oder Einführer hat die Steuerzeichen   1. in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht\nmit amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu bestellen und            werden,\ndarin die Steuerzeichenschuld selbst zu berechnen\n(Steueranmeldung). Die Steuerzeichenschuld entsteht mit      2. in Betriebe von Erlaubnisinhabern (§ 7) verbracht wer-\ndem Bezug der Steuerzeichen in Höhe ihres Steuerwertes.           den,\nWerden die Steuerzeichen übersandt, gilt als Tag des\nBezugs der zweite Werktag nach der Absendung. Schuld-        3. in Zollverfahren überführt werden, ausgenommen das\nVerfahren der Überführung in den zollrechtlich freien\nner ist der Bezieher. Auf die Steuerzeichenschuld sind die\nfür Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften dE:fr Abga-           Verkehr und das Ausfuhrverfahren.\nbenordnung sinngemäß anzuwenden. Für noch nicht an\nKleinverkaufspackungen angebrachte Steuerzeichen gilt           (2) Tabakwaren dürfen in den Fällen des§ 21 auf Antrag\n§ 76 der Abgabenordnung sinngemäß.                           des nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichte-\nten (Anmelder) auch im Anschluß an die Überführung in\nden zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in\ndie vorstehend unter Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten\n§ 13                             Betriebe verbracht oder in die unter Nr. 3 genannten Zoll-\nFälligkeit                         verfahren überführt werden.\n(1) Die Steuerzeichenschuld ist spätestens zu ent-           (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 hat der Inhaber\nrichten                                                      des abgebenden Steuerlagers (Versender), im Falle des\n1. für die bis zum 15. Tag eines Monats bezogenen            Absatzes 2 der Anmelder Sicherheit für den Versand zu\nSteuerzeichen                                           leisten, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des\nHauptzollamts gefährdet erscheinen.\na) für Zigarren und Zigarillos am 10. Tag des über-\nnächsten Monats,                                        (4) Die Tabakwaren sind vom Inhaber des empfangen-\nb) für Zigaretten und Rauchtabak am 12. Tag des         den Steuerlagers unverzüglich in sein Steuerlager oder\nnächsten Monats, für die vom 1. bis 15. Dezem-       vom Inhaber der Erlaubnis in seinen Verwendungsbetrieb\nber bezogenen Steuerzeichen für Zigaretten am        aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das\n27. Dezember;                                        Zollverfahren überzuführen.","2154                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n§ 16                             wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt wird, die\neinem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren\nVerkehr unter Steueraussetzung\ngleichsteht.\nmit anderen Mitgliedstaaten\n(3) Sind Tabakwaren im innergemeinschaftlichen Steuer-\n(1) Tabakwaren dürfen zwischen Steuer1agem im Steuer-\nversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet\ngebiet und in anderen Mitgliedstaaten unter Steuerausset-\nan ein Steuerlager oder eine Ausfuhrzollstelle in einem\nzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren\nanderen Mitgliedstaat versandt worden (§ 16 Abs. 1, § 17)\nversandt werden. Der Versender hat Sicherheit zu leisten.\nund führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier\nDie Sicherheit muß in allen Mitgliedstaaten gültig sein.\nMonaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis,\n(2) Die Tabakwaren sind nach der Entnahme aus dem         daß die Tabakwaren\nSteuerlager vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers           1. am Bestimmungsort angelangt oder\nunverzüglich aus dem Steuergebiet in den anderen Mit-\ngliedstaat zu verbringen oder nach Verbringen aus einem      2. untergegangen oder\nanderen Mitgliedstaat vom Inhaber des beziehenden            3. aufgrund einer außerhalb des Steuergebiets eingetre-\nSteuerlagers unverzüglich in sein Steuerlager oder vom            tenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit\nInhaber der Erlaubnis in den Verwendungsbetrieb im                nicht am Bestimmungsort angelangt sind,\nSteuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme in ein\ngelten sie als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsver-\nSteuerlager im Gebiet der Gemeinschaft ist das inner-\nfahren entzogen.\ngemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.\n(4) Steuerschuldner ist in den Fällen der Absätze 1\n(3) Tabakwaren, die im innergemeinschaftlichen Steuer-\nbis 3\nversandverfahren durch das Steuergebiet befördert wer-\nden, gelten als im Verfahren der Steueraussetzung be-         1. der Versender,\nfindlich.                                                    2. daneben der Empfänger, wenn er vor Entstehung der\nSteuer Besitz an den Tabakwaren erlangt hat.\n(4) Werden Tabakwaren mit ordnungsgemäß verwende-\nten Steuerzeichen in das Steuergebiet verbracht, gelten       Im Falle des Absatzes 1 ist weiterer Steuerschuldner wer\nsie als versteuert.                                          die Tabakwaren entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich\nzu entrichten.\n§ 17\n(5) Wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor Ablauf\nAusfuhr unter Steueraussetzung                  einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung\n(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung aus          des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festge-\ndem Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in       stellt, daß die die Steuerentstehung auslösende Unregel-\nandere Gebiete ausgeführt werden, und zwar, soweit bei       mäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und\nder Beförderung Gebiete anderer Mitgliedstaaten berührt      die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist,\nwerden, im innergemeinschaftlichen Steuerversandver-         wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer erstattet.\nfahren. § 15 Abs. 3 gilt sinngemäß. Erfolgt die Beför~erung\nim innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren, ist                                    § 19\nSicherheit nach § 16 t\\bs. 1 Satz 2 zu leisten.                              Verbringen von Tabakwaren\n(2) Der Inhaber des Steuerlagers hat die Tabakwaren             des freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten\nunverzüglich auszuführen.                                                in das Steuergebiet, Versandhandel\nWerden Tabakwaren unzulässigerweise entgegen§ 12\n§ 18                            Abs. 1 aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu\nUnregelmäßigkeiten                       gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht oder\nim Verkehr unter Steueraussetzung                versandt, entsteht die Steuer mit dem Verbringen oder\nVersenden in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist, wer\n(1) Werden Tabakwaren während der Beförderung nach       verbringt oder versendet und der Empfänger, sobald er\nden §§ 15 bis 17 im Steuergebiet dem Steueraussetzungs-      Besitz an den Tabakwaren er1angt hat. Die Steuer ist sofort\nverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, daß    zu entrichten. Die Tabakwaren sind nach § 215 Abgaben-\nsie nachweislich untergegangen oder an Personen im           ordnung sicherzustellen.\nSteuergebiet abgegeben worden sind, die zum Bezug von\nsteuerfreien Tabakwaren oder von Tabakwaren unter                                         § 20\nSteueraussetzung berechtigt sind. Schwund steht dem                        Verbringen zu privaten Zwecken\nUntergang gleich. Tabakwaren gelten als entzogen, wenn\nsie in den Fällen des § 15 Abs. 4, des § 16 Abs. 2 oder des     (1) Tabakwaren, die Privatpersonen in einem anderen\n§ 17 Abs. 2 nicht in das Steuer1ager oder den Verwen-        Mitgliedstaat im freien Verkehr für ihren Bedarf erwerben\ndungsbetrieb aufgenommen, in ein Zollverfahren überführt     und selbst in das Steuergebiet befördern, sind steuerfrei.\noder aus dem Steuergebiet ausgeführt werden.                    (2) Bei der Beurteilung, ob im Besitz von Privatpersonen\n(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Tabakwaren    befindliche Tabakwaren des freien Verkehrs eines ande-\nbei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen      ren Mitgliedstaates zu privaten oder gewerblichen Zwek-\nMitgliedstaates (§ 16 Abs. 1) dem Steueraussetzungsver-      ken verbracht oder bereitgehalten werden, sind die nach-\nfahren entzogen worden sind und kann nicht ermittelt         stehenden Umstände zu berücksichtigen:\nwerden, wo die Tabakwaren entzogen worden sind, gelten       1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers\nsie als im Steuergebiet entzogen. Satz 1 gilt sinngemäß,          für den Besitz der Tabakwaren;","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                              2155\n2. Ort, an dem die Tabakwaren sich befinden, oder die        Zigarillos darf er außerdem zum Stückverkauf an Verbrau-\nverwendete Beförderungsart;                              cher öffnen. Er darf die Packungen nur so öffnen, daß die\nSteuerzeichen durchtrennt oder eingerissen werden.\n3. Unterlagen über die Tabakwaren;\n4. Beschaffenheit der Tabakwaren;                               (2) Der Stückverkauf ist nur zulässig, wenn der Preis für\ndie abgegebene Menge, der sich aus dem Kleinverkaufs-\n5. Menge der Tabakwaren.                                     preis ergibt, nicht auf Bruchteile eines Pfennigs lautet.\n§ 21                                                         § 24\nTabakwaren aus Drittländern                        Verbot der Abgabe unter Kleinverkaufspreis\nWerden Tabakwaren aus anderen Gebieten(§ 2 Abs. 6)           (1) Der auf dem Steuerzeichen angegebene Packungs-\nunmittelbar in das Steuergebiet eingeführt oder befinden     preis oder sich daraus ergebende Kleinverkaufspreis darf\nsie sich als Drittlandsgut                                   vom Händler bei Abgabe von Tabakwaren an Verbrau-\n1. in einem Zollverfahren oder                               cher, außer bei unentgeltlicher Abgabe als Proben oder zu\nWerbezwecken, nicht unterschritten werden. Der Händler\n2. in einer Freizone oder einem Freilager des Steuer-\ndarf auch keinen Rabatt gewähren. Dem Rabatt stehen\ngebietes,\nRückvergütungen aller Art gleich, die auf der Grundlage\ngelten für die Entstehung und das Erlöschen (in anderen      des Umsatzes gewährt werden. Der Händler darf bei der\nFällen als durch Einziehung) der Steuer und den Zeitpunkt,   Abgabe an Verbraucher auch keine Gegenstände zuge-\nder für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des     ben und die Abgabe nicht mit dem Verkauf anderer Ge-\nSteuerschuldners, das Steuerverfahren und, wenn die          genstände koppeln.\nSteuer nicht durch Verwendung von Steuerzeichen ent-\n(2) Absatz 1 gilt bei entgeltlicher Abgabe an Verbraucher\nrichtet wird, für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, den\nauch für Personenvereinigungen, Gesellschaften, Anstal-\nErlaß, die Erstattung und die Nacherhebung die Vorschrif-\nten und natürliche und juristische Personen, die kein Han-\nten für Zölle sinngemäß.\ndelsgewerbe betreiben.\n§ 22\n(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht bei der Abgabe an\nden Bund oder die Länder zur Durchführung öffentlichar\nErlaß, Erstattung der Steuer                 Aufgaben.\n(1) Die Steuer wird auf Antrag· erlassen oder erstattet,                                § 25\nwenn Tabakwaren in ein Steuerlager aufgenommen wer-                     Preisnachlässe und -ermißigungen\nden oder unter Steueraufsicht aus dem Steuergebiet in\neinen anderen Mitgliedstaat verbracht, ausgeführt oder in       Von dem Verbot des§ 24 Abs. 1 sind ausgenommen\nein Zollverfahren überführt werden. Einführern und Emp-       1. ein Preisnachlaß bis zu 3 vom Hundert bei der Abgabe\nfängern von aus anderen Mitgliedstaaten verbrachten Ta-          von Zigarren oder Zigarillos in vollen Packungen, wenn\nbakwaren, die nicht Hersteller sind, wird die Steuer auch        der Preisnachlaß handelsüblich ist;\nerlassen oder erstattet, wenn von ihnen eingeführte oder in\nEmpfang genommene Tabakwaren unter Steueraufsicht            2. Preisermäßigungen, die sich als notwendig erweisen,\nvernichtet oder vergällt werden.                                 a) um dem Hersteller oder dem Händler im Falle des\n(2) Ist die Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen             Konkurses oder der Einstellung der Herstellung\nentrichtet, wird sie nur erlassen oder erstattet, wenn die           oder des Handels die Räumung der Bestände zu\nSteuerzeichen unter Steueraufsicht vernichtet oder ungül-            ermöglichen,\ntig gemacht worden sind und der Inhalt der Packungen             b) um die Verwertung von Tabakwaren durch Behör-\nnoch vollständig ist.                                                den oder Gerichtsvollzieher zu ermöglichen,\n(3) Für die Steuerzeichenschuld gilt Absatz 1 sinnge-         c) weil sich der Wert der Tabakwaren gemindert hat.\nmäß, wenn noch nicht entwertete Steuerzeichen an das         Die Preisermäßigung bedarf der Genehmigung des Bun-\nHauptzollamt zurückgegeben worden sind oder wenn ent-        desministers der Finanzen oder der von ihm bestimmten\nwertete Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichtet        Stellen.\noder ungültig gemacht worden sind und die Steuer nicht                                     § 26\nentstanden ist.\nVerbot der Abgabe über Kleinverkaufspreis\n(4) Ist der Erlaß oder die Erstattung davon abhängig,\ndaß Steuerzeichen zurückgegeben, vernichtet oder ungül-         Der auf dem Steuerzeichen angegebene Packungspreis\ntig gemacht werden, sind auf Grund einer Rechtsverord-       oder der sich daraus ergebende Kleinverkaufspreis darf\nnung nach§ 31 festzusetzende Gebühren zu entrichten.         vom Händler bei der Abgabe von Tabakwaren nicht über-\nschritten werden. Wird der Preis überschritten, entsteht\n§ 23                           damit die Steuer in Höhe des Unterschiedes der Steuerbe-\nlastung vor und nach der Preiserhöhung. Steuerschuldner\nPackungen   Im Handel, Stückverkauf              ist der Händler. Die Steuer ist sofort zu entrichten.\n(1) Der Händler muß die Kleinverkaufspackungen ver-\nschlossen halten und die Steuerzeichen an den Packun-                                     § 27\ngen unversehrt erhalten. Er darf die Packungen jedoch\nAusspielung\nöffnen, um den Inhalt zu prüfen. vorzuzeigen oder unent-\ngeltlich als Proben oder zu Werbezwecken an Verbraucher         Tabakwaren dürfen nicht gewerbsmäßig ausgespielt\nzu verteilen. Packungen mit Zigaretten, Zigarren oder        werden.","2156                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n§ 28                              1. für die Anwendu~g dieses Gesetzes das Gebiet der\nSteueraufsicht                              Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß Artikel\n2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Fe-\n(1) Unbeschadet des § 209 Abs. 1 und 2 der Abgaben-               bruar 1992 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) zu definieren,\nordnung unterliegen der Steueraufsicht:\n2. zur Erleichterung der Steuererhebung durch Steuer-\n1. der Handel mit Tabakwaren,                                        zeichenverwendung\n2. das Aufreißen von Zigaretten, Zigarren, und Zigarillos            a) für die Staffelung der Kleinverkaufspreise (§ 5\nin Steuerlagern und die Vernichtung und Vergällung                 Abs. 1 und 3) der verschiedenen Tabakwaren Min-\nvon Tabakwaren, mit Ausnahme von versteuerten                      destabstände festzulegen,\nWaren im Handel,\nb) den Inhalt der Kleinverkaufspackungen (§ 14\n3. die Vernichtung und das Ungültigmachen von Steuer-                    Abs. 1) auf bestimmte Mengen zu begrenzen,\nzeichen.\n3. zur Vereinfachung der Verwaltung oder aus wirtschaft-\n(2) Wer eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten                lichen Gründen Ausnahmen vom Verpackungszwang\nTätigkeiten ausüben will, hat das dem Hauptzollamt vorher             (§ 14 Abs. 1) zuzulassen und zu bestimmen, daß in\nanzumelden.                                                          einzelnen besonders gelagerten Fällen zur Vermei-\n§ 29                                  dung unbilliger Härten Ausnahmen im Verwaltungs-\nwege gemacht werden dürfen,\nGeschäftsstatistik\n4. abweichend von § 14 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 Satz 4\n( 1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministers der             den Beipack und die Zugabe branchenüblichen Zube-\nFinanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwek-           hörs von geringem Wert zuzulassen,\nke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statisti-\nschen Bundesamt zur Auswertung mit.                            5. Vorschriften über Gestaltung, Herstellung, Berech-\nnung des Steuerwerts, Bezug, Lieferung und Verwen-\n(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits auf-           dung der Steuerzeichen (§ 12 Abs. 1 und 2) zu erlas-\nbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstel-            sen,\nlung und Veröffentlichtung für allgemeine Zwecke über-\n6. zur Vereinfachung der Verwaltung oder aus wirtschaft-\nmitteln.\nlichen Gründen Ausnahmen von der Entrichtung der\n§ 30                                  Steuer durch Steuerzeichenverwendung zuzulassen\nOrdnungswidrigkeiten                            (§ 12 Abs. 1), zu bestimmen, daß in einzelnen beson-\nders gelagerten Fällen zur Vermeidung unbilliger Här-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der           ten Ausnahmen im Verwaltungswege gemacht wer-\nAbgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfer-              den dürfen, und die Besteuerung zu regeln,\ntig\n7. das Nähere über die Steueranmeldung (§ 12 Abs. 2)\n1. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 unterschiedliche Kleinver-             und über die Entrichtung der Steuerzeichenschuld und\nkaufspreise bestimmt,                                          der Steuer (§ 13) zu bestimmen,\n2.· entgegen § 5 Abs. 4 einen Kleinverkaufspreis nicht          8. die Besteuerung bei der Einfuhr von Tabakwaren aus\noder nicht richtig bestimmt,                                   Drittländern abweichend von § 21 zu regeln, soweit\n3. entgegen§ 28 Abs. 2 eine der dort genannten Tätigkei-            das zur Anpassung an die Behandlung der im Erhe-\nten nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet.                     bungsgebiet hergestellten Tabakwaren oder wegen\nbesonderer Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 2 der             ist,\nAbgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfer-\n9. den Kreis der deputatberechtigten Arbeitnehmer (§ 6\ntig\nAbs. 2) auf die Arbeitnehmer zu begrenzen, deren\n1. entgegen § 14 Abs. 1 Tabakwaren nicht in den dort                Aufgabe in einem engen Zusammenhang mit dem\nvorgeschriebenen Packungen aus dem Steuerlager                Herstellen der Tabakwaren stehen, Vorschriften dar-\nentfernt, zum Verbrauch entnimmt oder in das Steuer-          über zu erlassen, welche Mengen und welche Tabak-\ngebiet einführt oder verbringt,                               waren als Deputate von der Steuer befreit sind und\n2. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 bis 3 Kleinverkaufspak-              wie die Packungen mit steuerfreien Deputaten ge-\nkungen andere Gegenstände beipackt,                           kennzeichnet sein müssen,\n3. einer Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 oder 4 oder         10. das Verfahren für die Steuerbefreiung (§ 6 Abs. 1),\nAbs. 2 über die Packungen im Handel oder den Stück-           steuerfreie Verwendung (§ 7 Abs. 1) und für die Erstat-\nverkauf zuwiderhandelt,                                       tung der Steuer (§ 22) zu regeln und die Gebühren\nnach § 22 Abs. 4 nach dem durchschnittlichen Verwal-\n4. entgegen § 24 Abs. 1 den Packungspreis unterschrei-              tungsaufwand zu bemessen und zu pauschalieren\ntet, Rabatt gewährt, Gegenstände zugibt oder die Ab-          sowie die Voraussetzungen zu bestimmen, unter de-\ngabe mit dem Verkauf anderer Gegenstände koppelt,             nen zur Vermeidung unbilliger Härten von der Gebüh-\n5. entgegen § 27 Tabakwaren gewerbsmäßig ausspielt.                 renerhebung abgesehen wird,\n11. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung\n§ 31                                 und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher\nDurchführung                              Belastungen Bestimmungen zu den §§ 15 bis 21 ins-\nbesondere über das Verfahren der Beförderung unter\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur             Steueraussetzung und die Sicherheitsleistung zu er-\nDurchführung des Gesetzes durch Rechtsverordnung                    lassen,","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                                2157\n12. Bestimmungen über den Zeitpunkt, die Form und den                  (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) Unternehmen auf Flug-\nInhalt der Anmeldung (§ 28 Abs. 2) zu treffen und zur             häfen, in Flugzeugen oder auf Schiffen zu gestat-\nVereinfachung der Verwaltung Ausnahmen von der                    ten, Tabakwaren steuerfrei im Rahmen bestimmter\nAnmeldepflicht zuzulassen,                                        Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben,\ndie sich im innergemeinschaftlichen Flug- oder\n13. Einzelheiten zur Feststellung des Stückgewichts (§ 2\nAbs. 1) vorzuschreiben und zur Sicherung des Steuer-               Schiffsverkehr in andere Mitgliedstaaten begeben,\nsowie die dazu notwendigen Verkehrsvorschriften\naufkommens oder aus wirtschaftlichen Gründen das\nzu erlassen und zur Verfahrensvereinfachung\nErlaubnis- und Lagerverfahren sowie die Herstel-\nvorzusehen, daß den Unternehmen unter Berück-\nlungs- und Lagertätigkeiten näher zu bestimmen und\nfestzulegen, welche Betriebstätten nach § 12 der Ab-               sichtigung der Zahl der Reisenden bestimmte Men-\ngen für den Reisebedarf pauschal steuerfrei belas-\ngabenordnung als Steuerlager im Sinne des Tabak-\nsteuergesetzes anzusehen sind und welche Räume,                    sen werden,\nFlächen, Anlagen und Betriebsteile in das Steuerlager    16. zur Sicherung der Steuerbelange das Nähere über die\neinzubeziehen sind,                                            Sicherheitsleistung anzuordnen, wenn Anzeichen für\neine Gefährdung der Steuer nach § 9 Abs. 2 oder § 10\n14. in einer Freizone abweichend von § 1O für die Erlaub-\nnis zur Lagerung unter Steueraussetzung geringere              erkennbar sind.\nAnforderungen zu stellen und für die Lagerung und\nBeförderung unter Steueraussetzung Erleichterungen                                     § 32\nzuzulassen, wenn dies wegen der besonderen Ver-                      Übergangs- und Schlußvorschriften\nhältnisse in der Freizone erforderlich ist und die Steu-\nerbelange nicht gefährdet sind,                             (1) Steuerzeichen zur Versteuerung nach§ 4 in der nach\nInkrafttreten einer Änderung des Steuertarifs geltenden\n15. a) in Ausübung zwischenstaatlichen Brauchs oder zur      Fassung (neue Steuerzeichen) können zwei Monate vor\nDurchführung zwischenstaatlicher Verträge Steu-\nInkrafttreten der Änderung bezogen werden.\nerfreiheit anzuordnen oder Steuern zu vergüten für\ndie Verwendung von Tabakwaren durch diplomati-           (2) Die Tabaksteuer, die durch Verwendung von neuen\nsche und konsularische Vertretungen, durch deren      Steuerzeichen nach Absatz 1 entrichtet wird, entsteht in\nMitglieder einschließ!ich der im Haushalt lebenden   der nach dem Inkrafttreten der Änderung des Steuertarifs\nFamilienmitglieder sowie durch sonstige Begün-        (§ 4) geltenden Höhe.\nstigte,\n(3) Zigaretten nach § 2 Abs. 2 Satz 2 werden bis zum\nb} zur Umsetzung der einer Truppe sowie einem zivi-      31. Januar 1993 zum Steuersatz für Feinschnitt und vom\nlen Gefolge (ausländische Streitkräfte) oder den      1. Februar 1993 bis zum 31. Dezember 1995 zum Steuer-\nMitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefol-   satz von 82,26 DM je kg und 22,2 vom Hundert des\nges sowie den Angehörigen dieser Personen (Mit-       Kleinverkaufspreises, mindestens 114 DM je kg ver-\nglieder der ausländischen Streitkräfte) nach Ar-      steuert.\ntikel XI des NATO-Truppenstatuts (BGBI. 1961 II\nS. 1183, 1190) und den Artikeln 65 bis 67 des            (4) Für am 1. Januar 1993 angemeldete Herstellungsbe-\nZusatzabkommens (BGBI. 1961 II S. 1183, 1218)        triebe gilt die Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 als erteilt.\noder nach Artikel 16 des Vertrages vom 12. Okto-      Inhaber von Zollagern und anderen Lagern, die in sinnge-\nber 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-         mäßer Anwendung der Zollvorschriften für die Lagerung\nland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepu-   von Tabakwaren des zollrechtlich freien Verkehrs zugelas-\nbliken über die Bedingungen des befristeten Auf-     sen wurden, gelten bis zum 31. März 1993 als unter\nenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Ab-     Widerrufsvorbehalt zugelassene Inhaber von Tabakwa-\nzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet          renlagern· nach § 10.\nder Bundesrepublik Deutschland (BGBI. 1991 II\n(5) Bei Kau- und Schnupftabak, Zigarettenhüllen, Roh-\nS. 256, 258) gewährten Steuerentlastungen Be-\ntabak und Zigarettenpapier werden die Ansprüche aus\nstimmungen, insbesondere zum Verfahren, zu\nSteuerschuldverhältnissen, die bis zum 31. Dezember\nerlassen und anzuordnen, daß\n1992 entstanden sind, noch nach den bis zu diesem Zeit-\naa) bei einem Mißbrauch für alle daran Beteiligten    punkt geltenden gesetzlichen Regelungen abgewickelt.\ndie Steuer entsteht,\nbb) bei der Lieferung von versteuerten Tabakwa-                                    § 33\nren dem Lieferer die entrichtete Steuer erstat-\ntet oder vergütet wird,                                        Erlaß von Rechtsverordnungen\nc) im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit für Tabakwaren,      Rechtsverordnungen, die aufgrund der in diesem Ge-\nsoweit dadurch nicht unangemessene Steuervor-        setz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, bedür-\nteile entstehen, unter den Voraussetzungen an-       fen nicht der Zustimmung des Bundesrates.\nzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung\n(EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983\n§ 34\n(ABI. EG Nr. L 105 S. 1) in der jeweils geltenden\nFassung und anderen von den Europäischen Ge-                                Außerkrafttreten\nmeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften vom\nMit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Tabaksteu-\nZoll befreit werden können,\nergesetz vom 13. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2118),\nd) zur Durchführung von Artikel 28 der Richtlinie        zuletzt geändert durch das Steueränderungsgesetz 1992\n92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992             vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297), und die Verord-","2158                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes vom                           ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgo-\n21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2297), zuletzt geändert                       land. Die Biersteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der\ndurch die Verordnung vom 5. April 1989 (BGBI. 1 S. 824),                    Abgabenordnung.\naußer Kraft.\n(2) Bier im Sinne dieses Gesetzes sind\n1. die Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten\nArtikel 2                                        Nomenklatur,\nBiersteuergesetz 1993                                 2. Mischungen von Bier im Sinne der Nummer 1 mit\n(BierStG 1993)*)                                       nichtalkoholischen Getränken, die der Position 2206\nder Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind.\nInhaltsübersicht\n§ 1     Steuergebiet, Steuergegenstand\nKombinierte Nomenklatur im Sinne des Gesetzes ist die\nWarennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG)\n§ 2     Steuertarif                                                         Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABI. EG Nr.\n§ 3     Steuerbefreiung                                                     L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs zur Verordnung\n§ 4     Steueraussetzungsverfahren                                          (EWG) Nr.2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991\n(ABI. EG Nr. L 259 S.1) und die bis zum 19. Oktober 1992\n§ 5     Herstellungsbetrieb\nzu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.\n§ 6     Bierlager\n§ 7     Steuerentstehung, Steuerschuldner, steuerpflichtige Men-\nge                                                                                               §2\n§ 8     Steuererklärung, Steuerfestsetzung                                                           Steuertarif\n§ 9      Fälligkeit                                                           (1) Das Bier wird nach Grad Plato in Steuerklassen\n§ 10    Steuerfreie Verwendung                                             eingeteilt. Die Biersteuer beträgt für einen Hektoliter Bier\n1,54 Deutsche Mark je Grad Plato. Grad Plato ist der\n§ 11    Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet\nStammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 Gramm\n§ 12    Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaa-            Bier, wie er sich nach der großen Ballingschen Formel aus\nten                                                                dem im Bier vorhandenen Alkohol- und Extraktgehalt er-\n§ 13     Einfuhren aus Drittländern                                         rechnet. Bruchteile eines Grades (Nachkommastellen)\n§ 14    Ausfuhr unter Steueraussetzung                                     bleiben außer Betracht.\n§ 15    Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung\n(2) Abweichend von Absatz 1 ermäßigt sich der Steuer-\n§ 16    Verbringen von Bier des freien Verkehrs anderer Mitglied-\nsatz für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unabhän-\nstaaten zu gewerblichen Zwecken\ngigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von\n§ 17    Verbringen zu privaten Zwecken                                     weniger als 200 000 hl Bier in Stufen von 1 000 zu 1 000 hl\n§.18    Versandhandel                                                      gleichmäßig\n§ 19    Erlaß, Erstattung und Vergütung von Biersteuer bei Liefe-          - auf 75 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung von\nrung in andere Mitgliedstaaten                                         40 000 hl,\n§20     Erstattung der Biersteuer Im Steuergebiet\n- auf 70 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung von\n§ 21    Ermächtigung zu Steuervergünstigungen                                  20 000 hl,\n§22     Steueraufsicht                                                      - auf 60 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung von\n§ 23     Geschäftsstatistik                                                    10 000 hl und\n§24     Ordnungswidrigkeiten                                                - auf 50 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung von\n§ 25     Durchführung                                                          5 000 hl.\n§ 26    Übergangsbestimmungen                                              Die Stufen beginnen bis auf die Stufe zwischen 5 000 und\n§ 27    Außerkrafttreten                                                   6 000 hl aufsteigend mit den vollen Tausendern. Die Stufe\nzwischen 5 000 und 6 000 hl beginnt mit der 5 000 hl\n§ 28    Außerkrafttreten von Durchführungsbestimmungen\nübersteigenden Jahreserzeugung. Unter 5 000 hl bleibt\nder ermäßigte Steuersatz von 50 vom Hundert unverän-\n§1\ndert. Die Steuersätze werden auf vier Stellen nach dem\nSteuergebiet, Steuergegenstand                             Komma, die Steuerbeträge je Hektoliter Bier auf zwei\nStellen nach dem Komma, genau ermittelt. Als Gesamtjah-\n(1) Bier unterliegt im Steuergebiet der Biersteuer. Steu-\nreserzeugung einer Brauerei gilt das gesamte in ihr im\nergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\nBrauverfahren erzeugte Bier, einschließlich Lizenzbier, für\ndas innerhalb eines Kalenderjahres die Steuer entstanden\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/12/EWG des          ist, abzüglich der Mengen, die in diesem Zeitraum wieder\nRates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz,\ndie Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren\nin die Brauerei zurückgelangt sind, zuzüglich der aus der\n(ABl. EG Nr. L 76 S. 1), der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom         Brauerei unter Steueraussetzung entfernten sowie der\n19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteu-     steuerfrei abgegebenen oder verwendeten und der in der\nern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABI. EG Nr. L 316 S. 21) und Brauerei zur Herstellung von Bier im Sinne des § 1 Abs. 2\nder Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die\nAnnäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische\nNr. 2 benutzten Mengen. Jahreserzeugung ist die Gesamt-\nGetränke (ABI. EG Nr. L 316 S. 29).                                     jahreserzeugung ohne das in Lizenz gebraute Bier.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                                 2159\n(3) Als unabhängig ist eine Brauerei anzusehen, die                                    §5\nrechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei\nHerstellungsbetrieb\nunabhängig ist, Betriebsräume benutzt, die räumlich von\nanderen Brauereien getrennt sind und Bier nicht unter           (1) Herstellungsbetrieb ist die Brauerei, in der das Bier in\nLizenz braut. Das Brauen unter Lizenz ist jedoch für die    einem Brauverfahren hergestellt wird, sowie jeder Betrieb,\nAnwendung eines ermäßigten Steuersatzes unschädlich,        in dem Bier im Sinne des Gesetzes außerhalb eines Brau-\nwenn                                                        verfahrens hergestellt oder in seiner Menge oder seinem\n1. die Lizenzherstellung weniger als die Hälfte der Ge-     Stammwürzegehalt so verändert wird, daß sich dadurch\nsamtjahreserzeugung beträgt,                           die Besteuerungsgrundlagen ändern. Der Herstellungsbe-\ntrieb umfaßt auch die Lagerung.\n2. die Lizenzherstellung zum Steuersatz nach Absatz 1\nversteuert wird und                                        (2) Wer Bier unter Steueraussetzung herstellen und\nlagern will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf\n3. die Gesamtjahreserzeugung 200 000 hl nicht über-         Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ord-\nsteigt.                                                nungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig\n(4) Voneinander abhängige Brauereien, die zusammen       Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche\neine Gesamtjahreserzeugung von 200 000 hl nicht über-       Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Das Hauptzoll-\nschreiten, gelten für die Anwendung des ermäßigten Steu-    amt kann Betriebe, die weder nach dem Handelsgesetz-\nersatzes als eine Brauerei.                                 buch noch nach der Abgabenordnung zur Führung von\nkaufmännischen Büchern oder zur Aufstellung von Jahres-\nabschlüssen verpflichtet sind, von diesen Erfordernissen\n§3                            befreien, soweit Steuerbelange dadurch nicht gefährdet\nSteuerbefreiung                       werden. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die voraussicht-\nlich während zweier Monate nach Betriebsaufnahme ent-\n(1) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es gewerblich  stehende Steuer zu leisten, wenn Anzeichen für eine Ge-\nverwendet wird                                              fährdung der Steuer erkennbar sind.\n1. zur Herstellung von Essig,                                  (3) Brauereien, die erstmals mit der Herstellung von Bier\n2. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeug-   beginnen, haben in ihrem Antrag die voraussichtliche Jah-\nnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, sofern   reserzeugung anzugeben.\njeweils der Alkoholgehalt 5 1 reinen Alkohol je 100 kg\n(4) Das Mischen von Bieren verschiedener Steuerklas-\ndes Erzeugnisses nicht überschreitet,                  sen, sowie das Mischen von Bier mit nichtalkoholischen\n3. vergällt zur Herstellung von anderen Erzeugnissen als    Getränken durch den Verbraucher unmittelbar vor dem\nLebensmitteln,                                         Verbrauch ist keine Herstellung im Sinne dieses Gesetzes.\n4. zur Herstellung von Arzneimitteln.                       Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsver-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates zulassen, daß\n(2) Bier ist ebenfalls von der Steuer befreit, wenn es   Wirte auf Verlangen des Verbrauchers die vorgenannten\nMischungen für ihn vornehmen.\n1. von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter als\nHaustrunk unentgeltlich abgegeben wird oder\n§6\n2. als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers\nzu den erforderlichen technischen Untersuchungen                                 Bierlager\nund Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer-      (1) Bierlager sind Lager, die\noder Gewerbeaufsicht entnommen wird.\n1. der zeitlich unbegrenzten Lagerung durch Hersteller,\n(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,          Händler oder gewerbliche Lagerhalter,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-           2. der Verwendung von Bier zur Herstellung von Brannt-\nrates Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren              wein und anderen verbrauchsteuerpflichtigen Geträn-\nHaushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch berei-           ken\ntet wird, bis zu einer Menge von 2 hl im Kalenderjahr von\ndienen.\nder Steuer zu befreien.\n(2) Wer Bier unter Steueraussetzung lagern oder ver-\nwenden will, bedarf der Erlaubnis. § 5 Abs. 2 Satz 2 und 4\n§4                            gilt entsprechend.\nSteueraussetzungsverfahren                     (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\n(1) Die Biersteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungs-    durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nverfahren) für Bier, das                                    rates zur Verwaltungsvereinfachung und zur Verhinderung\neines unangemessenen Steuerkredits Mindestmengen für\n1. sich in einem Steuerlager befindet,                      den Lagerumschlag sowie eine Mindestlagerdauer vorzu-\n2. nach §§ 11 , 12 und 14 befördert wird.                   schreiben.\n§7\n(2) Steuerlager sind\nSteuerentstehung,\n1. der Herstellungsbetrieb,                                          Steuerschuldner, steuerpflichtige Menge\n2. das Bierlager,                                               (1) Die Steuer entsteht dadurch, daß Bier aus dem\nsoweit die Erlaubnis nach §§ 5 und 6 erteilt worden ist.    Steuerlager entfernt wird, ohne daß sich ein weiteres Steu-","2160                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\neraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 11       derjahres eine Bescheinigung über die Vorjahreserzeu-\nAbs. 1 Nr. 3 anschließt, oder dadurch, daß es im Steuerla-    gung der ausländischen Brauereien vorzulegen.\nger zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den\nfreien Verkehr). Die Herabsetzung des Alkoholgehalts auf                                   §9\n0,5% vol oder weniger ist kein Verbrauch. Steuerschuld-\nner ist der Inhaber des Steuerlagers.                                                   Fälligkeit\n(2) Wird Bier ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 hergestellt,     (1) Der Steuerschuldner hat die nach § 7 Abs. 1 entstan-\nentsteht die Steuer mit der Herstellung. Steuerschuldner      dene Steuer bis zum 20. Tag des Monats zu entrichten,\nist der Hersteller.                                           der auf den Monat folgt, in dem die Steuer entstanden\nist.\n(3) Die steuerpflichtige Menge bestimmt sich bei nicht\neichpflichtigen Gefäßen, deren Füllmenge nach der Fertig-        (2) Die Steuer, die nach § 7 Abs. 2 entstanden ist, ist\npackungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung          sofort zu entrichten.\nbezeichnet ist, nach dem auf der Fertigpackung angege-\nbenen Mengenvolumen, im übrigen nach dem Raumgehalt                                       § 10\nder Umschließung.                                                               Steuerfreie Verwendung\n(4) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß die        (1) Wer Bier steuerfrei nach § 3 Abs. 1 verwenden will,\nsteuerpflichtige Menge nicht nach dem Raumgehalt der         bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag Personen unter\nUmschließung ermittelt wird, wenn sie auf andere Weise       Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuerliche Zuver-\ngenau festgestellt werden kann und die Steuerbelange         lässigkeit keine Bedenken bestehen.\nnicht beinträchtigt werden.\n(2) Wird Bier entgegen der in der Erlaubnis vorgesehe-\nnen Zweckbestimmung verwendet oder kann es dieser\n§8                               nicht mehr zugeführt werden, entsteht die Steuer, es sei\nSteuererklärung, Steuerfestsetzung                 denn, es ist nachweislich untergegangen. Schwund steht\ndem Untergang gleich. Kann der Verbleib des Bieres nicht\n(1) Der Inhaber eines Steuerlagers hat über das Bier, für  festgestellt werden, so gilt es als nicht der vorgesehenen\ndas in einem Monat die Steuer nach § 7 Abs. 1 entstan-        Zweckbestimmung zugeführt. Steuerschuldner ist der Er-\nden ist, bis zum siebten Tag des folgenden Monats eine        laubnisinhaber. § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 2 gelten entspre-\nSteuererklärung abzugeben. In begründeten Fällen kann         chend.\ndas Hauptzollamt die Frist bis auf den 10. Tag des folgen-\nden Monats verlängern. In der Steuererklärung ist das Bier                                 § 11\nnach Menge und Steuerklassen aufzugliedern. Werden für\nBier der gleichen Steuerklasse unterschiedliche Steuersät-                  Verkehr unter Steueraussetzung\nze geltend gemacht, so sind die Mengen innerhalb der                                  im Steuergebiet\nSteuerklassen nach Steuersätzen aufzugliedern. Steuer-            (1) Bier darf unter Steueraussetzung aus einem Steuer-\nlager, die erstmals im Kalenderjahr Bier einer ausländi-      lager\nschen Brauerei zur Versteuerung zu einem ermäßigten\n1. in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht\nSatz anmelden, haben mit der Steuererklärung geeignete\namtliche Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die                  oder\nGrundlagen für die Anwendung des ermäßigten Steuersat-        2. in Betriebe von Erlaubnisinhabern (§ 10) verbracht\nzes ergeben.                                                        oder\n(2) Die Steuer für Bier, das einem ermäßigten Steuer-      3. in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenom-\nsatz nach § 2 Abs. 2 unterliegt, wird im laufenden Kalen-           men das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich\nderjahr nach der Jahreserzeugung des Vorjahres vorläufig            freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.\nfestgesetzt. Beginnt eine Brauerei erstmals mit der Bier-     Bier darf in den Fällen des § 13 auf Antrag des nach den\nherstellung, wird die von ihr im Zulassungsantrag angebe-     Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichteten (Anmelder)\nne Jahreserzeugung für die vorläufige Steuerfestsetzung       auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich\nzugrundegelegt. Beginnt eine Brauerei während eines Ka-       freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein anderes\nlenderjahres mit der Biererzeugung, wird im folgenden         Steuerlager oder in Betriebe von Erlaubnisinhabern nach\nJahr für die vorläufige Steuerfestsetzung die Vorjahreser-    § 10 verbracht werden.\nzeugung durch die Betriebsmonate geteilt und mit zwölf\nvervielfacht. Nach Ablauf des Kalenderjahres ist die Steuer       (2) Das Bier ist unverzüglich vom Inhaber des beziehen-\nunter Anrechnung der bereits gezahlten Beträge unter          den Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber der\nZugrundelegung der Gesamterzeugung der Brauerei in            Erlaubnis in seinen Betrieb aufzunehmen oder vom Inha-\ndem betreffenden Kalenderjahr festzusetzen.                   ber des Zollverfahrens in das Zollverfahren nach Absatz 1\nNr. 3 überzuführen.\n(3) Im Falle des § 7 Abs. 2 hat der Steuerschuldner\nunverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin             (3) Bei einer Beförderung im Steueraussetzungsverfah-\ndie Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).             ren hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Ver-\nsender), im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der Anmelder oder\n(4) Inhaber von Steuerlagern, die im abgelaufenen Ka-      der Inhaber des empfangenden Steuerlagers, Sicherheit\nlenderjahr Bier aus Drittländern oder aus Mitgliedstaaten     für den Versand zu leisten, wenn die Steuerbelange nach\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu ermäßigten        dem Ermessen des Hauptzollamts gefährdet erscheinen.\nSätzen nach § 2 Abs. 2 vorläufig versteuert haben, haben      Besteht eine entsprechend ausgestaltete ausreichende\nbis zum Ende des zweiten Monats des laufenden Kaien-          Lagersicherheit, deckt sie auch den Versand mit ab.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                              2161\n§ 12                             Empfänger. Für die entstandene Steuer finden § 8 Abs. 1,\nVerkehr unter Steueraussetzung                  2 und 4 sowie § 9 Abs. 1 Anwendung.\nmit anderen Mitgliedstaaten                     (6) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem\n( 1) Bier darf unter Steueraussetzung im innergemein-     anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines be-\nschaftlichen Steuerversandverfahren                          rechtigten Empfängers eine im Steuergebiet ansässige\nPerson als Beauftragter unter Widerrufsvorbehalt zugelas-\n1. von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Emp-       sen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische\nfängern im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen     Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Auf-\nMitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-     zeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in\nschaft (Mitgliedstaaten) bezogen oder\ndas Steuergebiet führt und gegen ihre Zuverlässigkeit\n2. aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder      keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der Zulas-\nBetriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mit-    sung ist Sicherheit in der nach Absatz 3 Satz 2 oder 3\ngliedstaaten verbracht oder                             vorgeschriebenen Höhe zu leisten. Der Beauftragte wird\nneben dem berechtigten Empfänger Steuerschuldner.\n3. durch das Steuergebiet befördert\nwerden. Im Falle der Nummer 2 hat der Inhaber des\n§ 13\nabgebenden Steuerlagers (Versender) für den Versand\neine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der                  Einfuhren aus Drittländern\nSteuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Bieres in\n(1) Wird Bier aus einem Gebiet außerhalb der Euro-\nden freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde.\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Drittland) unmittelbar\nBesteht eine entsprechend ausgestaltete ausreichende\nin das Steuergebiet verbracht (Einfuhr) oder befindet es\nLagersicherheit, deckt diese auch den Versand mit ab.\nsich                 ·\n(2) Berechtige Empfänger sind Personen, denen von          1. in einem Zollverfahren oder\neinem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3 die Zulas-\n2. in einer Freizone oder einem Freilager des Steuer-\nsung erteilt worden ist, Bier unter Steueraussetzung aus\ngebiets gelten die Zollvorschriften sinngemäß für die\neinem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken\nEntstehung der Steuer und den Zeitpunkt, der für ihre\n1. nicht nur gelegentlich oder                                   Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steu-\n2. im Einzelfall                                                  erschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub,\ndas Erlöschen in anderen Fällen als durch Einziehung,\nzu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffent-         den Erlaß, die Erstattung und die Nacherhebung sowie\nlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken             das Steuerverfahren.\ngleich.\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\n(3) Die Zulassung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird auf      durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nAntrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ord-    rates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung\nnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig           Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen und die Besteuerung\nJahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche       abweichend von Absatz 1 zu regeln, soweit dies zur Siche-\nZuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Ertei-       rung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die\nlung ist Sicherheit für die voraussichtlich während zweier    Behandlung des im Steuergebiet hergestellten steuer-\nMonate entstehende Steuer zu leisten. Im Falle von Ab-        pflichtigen Bieres oder wegen der besonderen Verhältnis-\nsatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Zulassung erteilt, wenn eine     se bei der Einfuhr erforderlich ist.\nSicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer\ngeleistet worden ist. Die Voraussetzungen der Sätze 1                                     § 14\nbis 3 gelten nicht für die Zulassung einer Einrichtung des\nöffentlichen Rechts. Ist ein Beauftragter zugelassen wor-                  Ausfuhr unter Steueraussetzung\nden (Absatz 6), kann von einer Sicherheitsleistung nach          (1) Bier darf aus einem Steuerlager unter Steuerausset-\nSatz 2 oder 3 abgesehen werden, solange nach dem              zung aus dem Gebiet der Europäischen Wirtschaftsge-\nErmessen des Hauptzollamtes keine Anzeichen für eine          meinschaft ausgeführt werden. § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 1\nGefährdung der Steuer erkennbar sind.                         Satz 2 gelten sinngemäß.\n(4) Das Bier ist unverzüglich                                 (2) Wird Bier über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist\ndas innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an-\n1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem\nzuwenden.\nSteuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbrin-\ngen,                                                        (3) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Bier unverzüg-\n2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein           lich auszuführen.\nSteuerlager oder vom berechtigten Empfänger in sei-\nnen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der                                     § 15\nAufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerver-                           Unregelmäßigkeiten\nsandverfahren abgeschlossen.                                        im Verkehr unter Steueraussetzung\n(5) Die Steuer entsteht mit der Aufnahme des Bieres in        (1) Wird Bier während der Beförderung nach den §§ 11,\nden Betrieb des berechtigten Empfängers, es sei denn es       12 oder 14 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsver-\nist im Rahmen einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwen-        fahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, daß es\ndung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte      nachweislich untergegangen ist. Schwund steht dem Un-","2162                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\ntergang gleich. Bier gilt als entzogen wenn es in den Fällen Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine\ndes § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 oder des § 14 Abs. 3 nicht  Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu\nbestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb         gewerblichen Zwecken gleich.\nim Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren über-\ngeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt wird.               (2) Wird Bier aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaa-\ntes in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen in das\n(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Bier bei der   Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuer dadurch, daß\nBeförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mit-         es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in\ngliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen         Besitz gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist,\nworden ist, und kann nicht ermittelt werden, wo das Bier     wer es in Besitz hält oder verwendet.\nentzogen worden ist, gilt es als im Steuergebiet entzogen.\n(3) Wer Bier nach den Absätzen 1 oder 2 beziehen, in\nSatz 1 gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßig-\nBesitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzoll-\nkeit festgestellt worden ist, die einem Entziehen aus dem\namt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu\nSteueraussetzungsverfahren gleichsteht.\nleisten.\n(3) Ist Bier im innergemeinschaftlichen Steuer,1ersand-\n(4) Der Steuerschuldner hat für Bier, für das die Steuer\nverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein\nentstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung ab-\nSteuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Aus-\nzugeben. Die Steuer ist spätestens am 15. Tag des auf die\nfuhrzollstelle in einen anderen Mitgliedstaat versandt wor-\nEntstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird das\nden und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von\nVerfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer\n4 Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nach-\nsofort zu entrichten.\nweis, daß das Bier\n1 . am Bestimmungsort angelangt oder                             (5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\n2. untergegangen oder                                        rates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wah-\n3. aufgrund einer außerhalb des Steuergebiets eingetre-      rung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Bestimmungen\ntenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit   zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Besteue-\nnicht am Bestimmungsort angelangt ist, gilt es als im   rungsverfahren und zum Versand, zu erlassen.\nSteuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren ent-\nzogen.                                                                                § 17\n(4) Steuerschuldner ist in den Fällen der Absätze 1                    Verbringen zu privaten Zwecken\nbis 3\n(1) Bier, das eine Privatperson für ihren Bedarf in einem\n1. der Versender,                                            anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst\n2. daneöen der Empfänger, wenn er vor Entstehung der          in das Steuergebiet verbringt, ist steuerfrei.\nSteuer Besitz am Bier erlangt hat.                          (2) Bei der Beurteilung, ob Bier nach Absatz 1 zu priva-\nIm Falle des Absatzes 1 ist auch Steuerschuldner, wer das    ten Zwecken oder nach § 16 zu gewerblichen Zwecken\nBier entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich zu entrich-   bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wird, sind die\nten.                                                         nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:\n(5) Wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor Ablauf      1 . handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers\neiner Frist von 3 Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des          für den Besitz des Bieres;\ninnergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt,       2. Ort, an dem sich das Bier befindet oder die Art der\ndaß die die Steuerentstehung auslösende Unregelmäßig-             Beförderung;\nkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die\n3. Unterlagen über das Bier;\nSteuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist, wird\ndie im Steuergebiet entrichtete Steuer erstattet.             4. Menge und Beschaffenheit des Bieres.\n(6) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\n§ 18\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung                                Versandhandel\nVorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 zu erlassen.\n(1) Versandhandel betreibt, wer Bier aus dem freien\nVerkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, an\nPrivatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den\n§ 16                           Versand des Bieres an den Erwerber selbst durchführt\nVerbringen von Bier                      oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler). Als\ndes freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten            Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber\nzu gewerblichen Zwecken                     dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen,\nderen innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vor-\n(1) Wird Bier aus dem freien Verkehr eines Mitglied-       schriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer\nstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die         unterliegen.\nSteuer dadurch, daß der Bezieher\n(2) Wird Bier durch einen Versandhändler mit Sitz in\n1. das Bier im Steuergebiet in Empfang nimmt oder\neinem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert,\n2. das außerhalb des Steuergebiets in Empfang genom-          entsteht die Steuer mit der Auslieferung des Bieres an die\nmene Bier in das Steuergebiet verbringt oder verbrin-    Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der\ngen läßt.                                               Versandhändler.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                               2163\n(3) Wer als Versandhändler Bier in das Steuergebiet          (3) Erlaß-, erstattungs- oder vergütung~berechtigt ist,\nliefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem für  wer das Bier in den anderen Mitgliedstaat verbracht hat.\nden Empfänger zuständigen Hauptzollamt unter Angabe\nder für die Versteuerung erheblichen Merkmale anzuzei-          (4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\ngen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuer-\nrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wah-\nbelastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen\nrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung\n(Absatz 5), muß die Sicherheit auch dessen Steuerschuld\nabdecken.                                                    1. das Erlaß-, Erstattungs- und Vergütungsverfahren\nnäher zu regeln,\n(4) Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die\nSteuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung     2. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vorzu-\nabzugeben. Die Steuer ist spätestens bis zum 15. Tag des          schreiben sowie solche Lieferer von dem Verfahren\nauf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird           auszuschließen, die über ein Steuerlager verfügen.\ndas Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die\nSteuer sofort zu entrichten.                                                              § 20\n(5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steu-             Erstattung der Biersteuer im Steuergebiet\nergebiet ansässige Person als Beauftragter unter Wider-\nrufsvorbehalt zugelassen werden, wenn sie ordnungs-             (1) Für im Steuergebiet versteuertes Bier wird die Steuer\ngemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresab-      auf Antrag erlassen oder erstattet, wenn es in ein Steuer-\nschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen      lager wieder zurückgenommen worden ist.\ndes Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre     (2) Mit Zustimmung des Hauptzollamts kann versteuer-\nsteuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der     tes fremdes Bier in ein Steuerlager aufgenommen und die\nBeauftragte wird neben dem Versandhändler Steuer-            Steuer für dieses Bier vergütet werden.\nschuldner und hat die sonstigen Pflichten des Versand-\nhändlers zu erfüllen.                                           (3) Auf Antrag eines Steuerlagerinhabers oder eines\nberechtigten Empfängers wird die im Steuergebiet entrich-\n(6) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Bier  tete Steuer für Bier erstattet, wenn das Bier auf Kosten des\nin einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher Antragstellers unter Steueraufsicht außerhalb eines Steu-\ndem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Er hat Auf-         erlagers vernichtet worden ist.\nzeichnungen über das gelieferte Bier zu führen und auf\nVerlangen jederzeit nachzuweisen, daß er die von dem            (4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nEmpfangsmitgliedstaat geforderten Voraussetzungen und        durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nMeldepflichten erfüllt.                                      rates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wah-\nrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Erlaß- und\n(7) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,      Erstattungsverfahren näher zu regeln und im Falle des\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-           Absatzes 3 Mindestmengen vorzuschreiben.\nrates zur Vereinfachung zuzulassen, daß abweichend von\nden Absätzen 3 und 4 eine Steueranmeldung global für\neinen Monat bis zum siebten Tag des folgenden Monats                                      § 21\nbei einem Hauptzollamt zentral abgegeben wird.                       Ermächtigung zu Steuervergünstigungen\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch\n§ 19                           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nErlaß, Erstattung                     1. in ,Ausübung zwischenstaatlichen Brauchs oder zur\nund Vergütung von Biersteuer                      Durchführung zwischenstaatlicher Verträge Steuerfrei-\nbei Lieferung in andere Mitgliedstaaten                heit anzuordnen oder Steuern zu vergüten für die Ver-\n(1) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet oder       wendung von Erzeugnissen durch diplomatische und\nvergütet für nachweislich versteuertes Bier, das zu ge-          konsularische Vertretungen, durch deren Mitglieder\nwerblichen Zwecken - einschließlich Versandhandel - in           einschließlich der im Haushalt lebenden Familienmit-\neinen anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist.                glieder sowie durch sonstige Begünstigte,\n2. zur Umsetzung der einer Truppe sowie einem zivilen\n(2) Erlaß, Erstattung oder Vergütung werden nur ge-\nGefolge (ausländische Streitkräfte) oder den Mitglie-\nwährt, wenn der Berechtigte (Absatz 3)\ndern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie\n1. den Nachweis erbringt, daß die Steuer für das Bier in         den Angehörigen dieser Personen (Mitglieder der aus-\ndem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder       ländischen Streitkräfte) nach Artikel XI des NATO-Trup-\n2. a) den Antrag vor dem Verbringen des Bieres beim              penstatuts (BGBI. II 1961 S. 1183, 1190) und den\nHauptzollamt stellt und das Bier auf Verlangen vor-      Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens (BGBI. II\nführt,                                                   1961 S. 1183, 1218) oder den Truppen, den Mitgliedern\nder Truppen und den Familienangehörigen der Mitglie-\nb) das Bier mit den Begleitpapieren befördert, die für      der der Truppen der ehemaligen Union der Sozialisti-\ndas innergemeinschaftliche Steuerversandverfah-          schen Sowjetrepubliken nach Artikel 16 des Vertrages\nren vorgeschrieben sind, und                             vom 12. Oktober 1990 zwischen der Bunderepublik\nc) eine ordnungsgemäße Empfängsbestätigung sowie            Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjet-\neine amtliche Bestätigung des Mitgliedstaates dar-       republiken über die Bedingungen des befristeten Auf-\nüber vorlegt, daß das Bier dort ordnungsgemäß            enthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs\nsteuerlich erfaßt worden ist.                            der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundes-","2164                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nrepublik Deutschland (BGBI. 1991 II S. 256, 258) ge-                                  § 24\nwährten Steuerentlastungen Bestimmungen, insbeson-                          Ordnungswidrigkeiten\ndere zum Verfahren, zu erlassen und anzuordnen,\ndaß                                                        Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der\nAbgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfer-\na) bei einem Mißbrauch für alle daran Beteiligten die\nSteuer entsteht,                                    tig\n1. entgegen § 11 Abs. 2 oder§ 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bier\nb) bei der Lieferung von versteuerten Erzeugnissen\nnicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt oder in das Zoll-\ndem Lieferer die entrichtete Steuer erstattet oder\nvergütet wird,                                           verfahren überführt,\n2. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder§ 14 Abs. 3 Bier\n3. im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit für Bier, soweit da-       nicht oder nicht rechtzeitig verbringt oder ausführt\ndurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen,          oder\nunter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen\nes nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates       3. entgegen § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6\nvom 28. März 1983 (ABI. EG Nr. L 105 S. 1) in der            Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstat-\njeweils geltenden Fassung und anderen von den Euro-          tet.\npäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschrif-\nten vom Zoll befreit werden kann,                                                     § 25\nDurchführung\n4. zur Durchführung von Artikel 28 der Richtlinie 92/\n12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABI. EG              (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nNr. L 76 S. 1) Unternehmen auf Flughäfen, in Flugzeu-   durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\ngen oder auf Schiffen zu gestatten, Bier steuerfrei im  rates Höchstmengen für den Haustrunk nach § 3 Abs. 2\nRahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Rei-        Nr. 1, sowie den Kreis der Empfangsberechtigten fest-\nsende abzugeben, die sich im innergemeinschaftlichen    zulegen.\nFlug- oder Schiffsverkehr in andere Mitgliedstaaten\nbegeben, sowie die dazu notwendigen Verfahrensvor-         (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt\nschriften zu erlassen.                                  durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates\n1. für die Anwendung dieses Gesetzes das Gebiet der\n§ 22                                 Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß Arti-\nSteueraufsicht                            kel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Fe-\nbruar 1992 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) zu definieren,\n(1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der\nHandel, die Verarbeitung, die Verwendung und die Einfuhr     2. in einer Freizone abweichend von § 6 Abs. 2 und § 12\nvon Bier sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 12           Abs. 3 für die Erteilung der Erlaubnis zur Lagerung\nAbs. 6 und § 18 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der            unter Steueraussetzung oder der Zulassung zum Be-\nSteueraufsicht. Die Herstellung von Bier mit einem Alko-          zug unter Steueraussetzung geringere Anforderungen\nholgehalt von 0,5 % vol und weniger unterliegt ebenfalls          zu stellen und für die Lagerung und Beförderung unter\nder Steueraufsicht.                                               Steueraussetzung Erleichterungen zuzulassen, wenn\ndies wegen der besonderen Verhältnisse in der Freizo-\n(2) Bier kann über die in § 215 Abgabenordnung ge-             ne erforderlich erscheint und die Steuerbelange nicht\nnannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn es ein           gefährdet sind,\nAmtsträger im Steuergebiet in Mengen und unter Umstän-\nden vorfindet, die auf eine gewerbliche Verwendung hin-      3. die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 anzuwendende Fassung der\nweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden              Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und den\nkann, daß es                                                      Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur\nanzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderun-\n1 . sich im Steueraussetzungsverfahren befindet oder              gen nicht ergeben,\n2. ordnungsgemäß versteuert wurde oder zur Versteue-\n4. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wah-\nrung ansteht.\nrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung\n§§ 215, 216 Abgabenordnung finden entsprechende An-\na) das Nähere zur Steuererklärung nach § 8 zu be-\nwendung.\nstimmen, insbesondere über die für die Steuerfest-\nsetzung nach Ablauf des Kalenderjahres notwendi-\n§ 23                                      gen Angaben,\nGeschäftsstatistik                          b) Bestimmungen zu § 11 Abs. 1' bis 3 zu treffen,\n(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministers der                 insbesondere das Versandverfahren näher zu re-\nFinanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwek-             geln,\nke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statisti-          c) Verfahrensvorschriften zu § 20 Abs. 1 bis 3 zu\nschen Bundesamt zur Auswertung mit.                                    erlassen,\n(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits auf-    5. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Durch-\nbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt und den               führung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom\nStatistischen Landesämtern zur Darstellung und Veröffent-         25. Februar 1992 über das allgemeine System, den\nlichung für allgemeine Zwecke übermitteln.                        Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauch-","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                               2165\nsteuerpflichtiger Waren (ABI. EG Nr. L 76 S. 1), insbe- zum 31. Dezember 1992 nicht der Steuer unterlag - zum\nsondere deren Titel III,                                1. Januar 1993 die Bestände aufzunehmen und dem zu-\nständigen Hauptzollamt unter Angabe der für den Bier-\na) das innergemeinschaftliche Steuerversandverfah-\nanteil entrichteten Steuer anzuzeigen. Das Hauptzollamt\nren nach § 12 zu regeln,\nvergütet die Steuer für den Bieranteil der Bestände, in dem\nb) sonstige Bestimmungen zu § 12 Abs. 1 bis 6, insbe-   sie diese mit künftigen Steuerforderungen verrechnet. In\nsondere zum Verfahren der Zulassung und der         den Fällen des § 5 Abs. 2 befinden sich die Bestände ab\nSteuererklärung, zu erlassen und dabei zur Verfah-  1. Januar 1993 unter Steueraussetzung.\nrensvereinfachung Erleichterungen für die Aufnah-\nme von Bier in den Betrieb eines berechtigten Emp-     (6) Soweit für unter Abfindung hergestelltes Bier, das\nfängers zuzulassen, soweit Steuerbelange nicht ge-  sich am 1. Januar 1993 noch in einer vorher abgefundenen\nfährdet sind,                                       Brauerei befindet, die Steuer bis zum 31. Dezember 1992\nentstanden ist, wird die Steuer mit künftigen Steuerforde-\n6. die Art sowie das Verfahren für die in den§§ 5, 11, 12,  rungen verrechnet. Die Bestände an diesem Bier sind dem\n16 und 18 geforderten Sicherheiten näher zu bestim-     Hauptzollamt zu melden.\nmen,\n(7) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\n7. das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren nach den§§ 5\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nund 6 zu regeln und\nrates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wah-\na) die Lager- und Herstellungshandlungen näher zu       rung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Verfahren\numschreiben,                                        zu den Absätzen 3 bis 6 näher zu regeln.\nb) zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen\nund Betriebsstätten in das Steuerlager einzubezie-                                § 27\nhen sind,                                   ·\nAußerkrafttreten\n8. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wah-\nMit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Biersteuerge-\nrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung,\nsetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April\na) das Verfahren für die steuerbegünstigte Verwen-      1986 (BGBI. 1 S. 527), zuletzt geändert durch § 6 Abs. 1\ndung nach § 3 Abs. 1 und § 10 näheczv re_geln,      der Verordnung vom 2. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1332), mit\nAusnahme der Bezeichnung des Gesetzes, des § 9 Abs. 1\nb) die Erteilung der Erlaubnis zur steuerfreien Verwen-\nbis 8 und Abs. 11, des § 11 Abs. 2 und 3 sowie der §§ 12,\ndung von Bier von Mindestmengen abhängig zu\n18 und 25 außer Kraft. Die fortbestehenden Vorschriften\nmachen.\nwerden wie folgt geändert:\n§ 26                           1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefaßt:\nÜbergangsbestimmungen                                          ,,Vorläufiges Biergesetz\".\n(1} Inhaber von Zollagern und Lagern, in denen auf-\ngrund von§ 6a Abs. 1 des Biersteuergesetzes alter Fas-      2. An § 9 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:\nsung Erzeugnisse des zollrechtlich freien Verkehrs in sinn-      „Für die Zulassung von Ausnahmen sind die nach\ngemäßer Anwendung der Zollvorschriften für die Lagerung          Landesrecht zuständigen Behörden zuständig.\"\nunversteuert gelagert werden dürfen, gelten bis zum\n31. März 1993 als unter Widerrufsvorbehalt zugelassene      3. § 12 wird wie folgt gefaßt:\nInhaber von Biersteuerlagern.\n,,§ 12\n(2) Angemeldete Brauereien und bewilligte Ausfuhrlager\nAuf die Überwachung der Einhaltung der Vorschrif-\ngelten bis zum 30. Juni 1993 als zugelassen im Sinne\nten dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes\ndieses Gesetzes. Ausfuhrlager jedoch nur, wenn sie inner-·\n·erlassenen Rechtsverordungen finden die §§ 40 bis 46\nhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nSicherheit nach § 12 Abs. 1 geleistet haben.\nAnwendung.\"\n(3) Vor dem 1. Januar 1993 begonnene Versandverfah-\nren zu Ausfuhrlagern werden nach dem alten Verfahrens-      4. § 18 wird wie folgt geändert:\nrecht zu Ende geführt. Gelangt Bier in einem vor dem             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. Januar 1993 begonnenen gemeinschaftlichen Versand-\nverfahren nach diesem Zeitpunkt in das Steuergebiet, so              aa) Die  Nummern   2,  4 und  5 werden aufgehoben.\nkann es mit Zustimmung des Hauptzollamts unter sichern- .            bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.\nden Maßnahmen in das Verfahren der Steueraussetzung\ncc) In Nummer 1 wird am Ende das Komma durch\nübergeführt werden. In allen anderen Fällen gilt § 13\ndas Wort „oder'' ersetzt.\nAbs. 1 sinngemäß.\ndd) In der neuen Nummer 2 wird am Ende das\n(4) Für versteuertes Bier, das nach dem 1. Januar 1993                Komma durch einen Punkt ersetzt.\nnicht mehr der Biersteuer unterliegt, wird die bis zum\n31. Dezember 1992 entstandene Steuer erstattet oder              b) In Absatz 2 wird das Wort „zehntausend\" durch das\nnicht erhoben, wenn das Bier nach dem 31. Dezember                   Wort  „zwanzigtausend\"    ersetzt.\n1992 wieder in die Brauerei aufgenommen wird.                    c) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 1 bis 3 und 5\" durch\ndie Angabe \"Nr. 1 und 2\" ersetzt.\n(5) Herstellungsbetriebe, die Bier im Sinne des § 1\nAbs. 2 Nr. 2 herstellen, haben - soweit das Getränk bis          d) Absatz 4 wird aufgehoben ..","2166                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n5. § 25 wird wie folgt gefaßt:                                            2. In § 25 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 und Abs. 3 Nr. 3 Satz 5 wird\njeweils das Wort „ausschließlich\" durch das Wort\n,,§ 25\n,,überwiegend\" ersetzt.\nDer Bundesminister für Gesundheit wird ermächtigt,\nmit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-\n3. Dem § 25 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nnung\n„Die Schlempe ist für Zwecke der Landwirtschaft auf\n1. zur Ausführung des § 9 Abs. 1 bis 8 das Nähere\ndem Brennereigut oder gemeinschaftlich für Zwecke\nüber die Bierbereitung, die dazu verwendeten Stoffe\nder Brennerei zu verwenden.\"\nund Verfahren sowie die Bierarten zu bestimmen,\n2. das Nähere über die Zubereitungen (§ 11) anzu-                     4. Dem § 40 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nordnen.\"\n,,(3) Die Bundesmonopolverwaltung kann bei drohen-\n§ 28                                      dem Verderb der Rohstoffe oder bei überdurchschnitt-\nAußerkrafttreten                                   lich guten Ernteerträgen den Vorgriff auf das Jahres-\nvon Durchführungsbestimmungen                                   brennrecht des folgenden Betriebsjahres sowie bei\nnichtverschuldeten Betriebsstörungen oder bei außer-\nMit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Durchfüh-                     gewöhnlichen Mißernten die nachträgliche Ausnut-\nrungsbestimmungen zum Biersteuergesetz in der im Bun-                         zung des Jahresbrennrechts des ablaufenden Be-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-6-1, veröf-                     triebsjahres gestatten, soweit dadurch monopolwirt-\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch§ 6                     schaftliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Dabei\nAbs. 2 der Verordnung vom 2. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1332),                       dürfen 1O vom Hundert des regelmäßigen Brenn-\nmit Ausnahme der Bezeichnung der Verordnung, der§§ 3,                          rechts nicht überschritten werden. Der Antrag auf\n8 Satz 2 bis 4, der §§ 16 bis 19, § 20 Abs. 1 Satz 2 und                      nachträgliche Ausnutzung des Jahresbrennrechts\n§§ 21 und 22 Abs. 1 sowie der Überschrift vor § 16 außer                      muß spätestens vor Ende des Betriebsjahres gestellt\nKraft. Die fortbestehenden Vorschriften werden wie folgt                      sein.\"\ngeändert:\n1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-                      5. Dem § 42 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:\nfaßt:                                                                     „Die Übertragung ist ausgeschlossen, wenn sie für ein\n„Verordnung                                   Brennrecht beantragt wird, das in den letzten drei\nzur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes\".                       Jahren vor dem beantragten Übertragungszeitpunkt\nübertragen worden ist. Der Bundesminister der Finan-\n2. In § 17 Abs . 3 Satz 2 wird das Wort „Oberfinanzdirek-                      zen oder die von ihm bestimmte Stelle kann zur Ver-\ntion\" durch die Worte „nach Landesrecht zuständige                        meidung von Härten aus der Abwicklung früherer\nBehörde\" ersetzt.                                                         Übertragungen für eine Übergangszeit von drei Be-\ntriebsjahren Ausnahmen zulassen.\"\n3.. In § 22 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Das Haupt-\nzollamt\" durch die Worte „Die nach Landesrecht zu-\n6. § 66 wird wie folgt geändert:\nständige Behörde\" ersetzt.\n- a) Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung\n,,(1 )\" und wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden nach den Worten „über 7 000\nArtikel 3                                                 hl A\" die Worte „bis 10 000 hl A\" angefügt.\nÄnderung                                            bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „sollen\" die\nbranntweinmonopolrechtlicher Vorschriften*)                                             Worte „bis zu einer Erzeugung von 7 000 hl A\"\neingefügt.\n(1) Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer_612-7 .-ve~                     b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch                              ,,(2) Brennereien, deren Jahreserzeugung mehr\n§ 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 25. September 1990                                als 1O 000 hl A beträgt, erhalten besondere Über-\n(BGBI. 1 S. 2106), wird wie folgt geändert:                                         nahmepreise. Diese dürfen nicht höher sein als der\nniedrigste durchschnittliche Selbstkostenpreis, der\n1. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                                    in den einzelnen Erzeugungsstufen für gleiche\n,,§ 2                                      Rohstoffe verarbeitende Brennereien ermittelt\nwurde.\"\nMonopolgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik\nDeutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne\ndie Insel Helgoland.\"                                               7-  § 72 a wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Stoffe\" die Worte\n*) Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates\nvom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die                ,,, der von Brennereien mit einer Jahreserzeugung\nBeförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABI.            bis zu 10 000 hl A hergestellt wird,\" eingefügt.\nEG Nr. L 76 S. 1), der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober\n1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol       b) Folgender Satz wird angefügt:\nund alkoholische Getränke (ABI. EG Nr. L 316 S. 21) und der Richtlinie\n„Brennereien mit einer Jahreserzeugung von mehr\n92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der\nVerbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABI. EG             als 1O 000 hl A erhalten besondere Übernahme-\nNr. L 316 S. 29).                                                               preise, die nicht höher sein dürfen als der niedrig-","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                                 2167\nste durchschnittliche Selbstkostenpreis oder, falls  18. § 101 wird wie folgt gefaßt:\nein solcher nicht ermittelt wird, als der niedrigste\n,,§ 101\nSelbstkostenpreis für eine Brennerei mit einer Jah-\nreserzeugung bis zu 10 000 hl A.\"                            Unter Kornbranntwein im Sinne dieses Gesetzes ist\nein Branntwein zu verstehen, der ausschließlich aus\n8. § 72 b wird wie folgt geändert:                               dem vollen Korn von Roggen, Weizen, Buchweizen,\nHafer oder Gerste hergestellt und nicht im Würzever-\na) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 90\" durch die             fahren gewonnen ist.\"\nWorte ,,§ 89 Abs. 1\" ersetzt.\nb) Absatz 3 letzter Satz wird wie folgt gefaßt:          19. Die §§ 102 bis 105 werden gestrichen.\n„Solcher Branntwein darf nur bis zur Höhe des\nnicht genutzten Brennrechts zu Trinkzwecken so-      20. In § 106 werden die Worte „Steuersatz nach § 84\nwie zur Herstellung von Lebensmitteln, Arzneimit-         Abs. 2 Nr. 1\" durch die Worte „Regelsatz nach § 131\nteln und kosmetischen Mitteln abgegeben oder              Abs. 1\" ersetzt.\nverwendet werden; der Bundesminister der Finan-\nzen kann Ausnahmen zulassen.\"                        21. § 111 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Wer Branntweinübernahmegeld zugunsten Drit-\n9. Die§§ 78 bis 80 werden gestrichen.                            ter erschlichen hat, haftet für die Rückzahlung.\"\n10. § 84 wird wie folgt gefaßt:                              22. In § 113 werden die Absatzbezeichnung ,,(1)\" und\nAbsatz 2 gestrichen. Das Wort „Reichsmonopolver-\n,,§ 84\nwaltung\" wird durch „Bundesmonopolverwaltung\", die\nBranntwein, den die Bundesmonopolverwaltung                Worte „der Reichskasse\" werden durch „des Bundes\"\nübernimmt und verwertet, unterliegt der Branntwein-           ersetzt.\nsteuer nach § 130. Auf diesen Branntwein finden die\nRegelungen über Branntweinlager(§ 134 Abs. 2) sinn-      23. § 115 wird gestrichen.\ngemäß Anwendung. Der Branntwein gilt mit der Ab-\nnahme als im Branntweinlager der Bundesmonopol-          24. § 126 wird wie folgt geändert:\nverwaltung befindlich; entsprechendes gilt für die Ver-\neinigung von Kornbrennereien (§§ 82, 82a) hinsicht-           a) In Absatz 1 werden die Nummern 5, 7 und 11\nlich des von ihr übernommenen Kornbranntweins.\"                   gestrichen.\nb) Die bisherigen Nummern 6, 8 bis 10 und 12 werden\n11. § 87 Abs. 3 wird gestrichen.                                      die Nummern 5 bis 9.\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n12. § 88 wird wie folgt gefaßt:                                         ,,(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich\n,,§ 88                                   oder fahrlässig Betriebsvorgänge, die nach einer\nRechtsverordnung zu diesem Gesetz buchungs-\nDie Bundesmonopolverwaltung reinigt den unverar-               pflichtig sind, nicht oder in tatsächlicher Hinsicht\nbeiteten Branntwein und verwertet ihn zu festgesetz-              unrichtig verbucht oder verbuchen läßt und da-\nten Verkaufpreisen. Sie kann den Branntwein, soweit               durch ermöglicht, ein überhöhtes Branntweinüber-\ndies nach § 132 für seine Steuerfreiheit vorgeschrie-             nahmegeld zu erlangen.\"\nben ist, vergällen.\"\n25. § 129 a wird aufgehoben.\n13. In § 89 Abs. 1 wird der Klammerzusatz gestrichen, und\nin Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Reichsmo-       26. Nach§ 129 a wird folgender Zweiter Teil eingefügt:\nnopolverwaltung\" durch „Bundesmonopolverwaltung\"                                     „zweiter Teil\nersetzt.\nBranntweinsteuer\n14. Die§§ 90 bis 92 werden gestrichen.                                                       § 130\nSteuergebiet, Steuergegenstand\n15. § 99 a wird gestrichen.                                          (1) Branntwein sowie branntweinhaltige Waren\n(Erzeugnisse) unterliegen im Steuergebiet der\n16. § 99 b wird wie folgt geändert:                               Branntweinsteuer. Steuergebiet ist das Monopolgebiet\n•(§ 2). Die Branntweinsteuer ist eine Verbrauchsteuer\na) In Satz 1 werden die Worte „einem in § 84 Abs. 2\nim Sinne der Abgabenordnung.\nNr. 1 bis 3 und 4 Buchstabe d genannten Zweck\"\ndurch die Worte „Trinkzwecken und zur Herstel-               (2) Branntwein im Sinne des Absatzes 1 sind Flüs-\nlung von Lebensmitteln, Arzneimitteln und kosmeti-        sigkeiten\nschen Mitteln\" ersetzt.                                   1. der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten\nb) In Satz 2 werden die Worte „Riech- und Schön-                  Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2 %\nheitsmitteln\" durch die Worte „kosmetischen Mit-              vol,\nteln\" ersetzt.                                            2. der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombi-\nnierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über\n17. § 100 wird gestrichen.                                             22 % vol.","2168                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, .Teil 1\n(3) Der Einordnung als Branntwein nach Absatz 2           2. Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer von der Ver-\nsteht nicht entgegen, daß dieser feste Stoffe, auch               günstigung, unter Abfindung zu brennen, auszu-\nzum Teil in der Flüssigkeit gelöst, enthält.                      schließen, wenn diese Abfindungsbranntwein in\n(4) Branntweinhaltige Waren im Sinne von Absatz 1             Gebiete außerhalb des Steuergebiets verbringen\nsind andere alkoholhaltige Erzeugnisse als die des                oder v~rbringen lassen.\nKapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter\n§ 132\nVerwendung von Branntwein hergestellt werden und\nderen Alkoholgehalt höher als 1,2 % vol, bei nicht                     Steuerbefreiungen und -entlastungen\nflüssigen Waren als 1 % mas ist. Alkoholhaltige Er-              (1) Erzeugnisse sind von der Steuer befreit, wenn\nzeugnisse sind für Zwecke der Besteuerung im Zwei-            sie gewerblich verwendet werden\nfel branntweinhaltige, dem Regelsatz nach § 131\n1. zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach\nAbs. 1 unterliegende Waren.\nArzneimittelrecht Befugte, ausgenommen reine\n(5) Kombinierte Nomenklatur im Sinne des Geset-               Alkohol-Wasser-Mischungen,\nzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Ver-\n2. zur Herstellung von Essig,\nordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli\n1987 (ABI. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des              3. vergällt zur Herstellung von Lebensmitteln, die kei-\nAnhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der                      nen Alkohol mehr enthalten, weil er während des\nKommission vom 26. Juli 1991 (ABI. EG Nr. L 259                   Produktionsprozesses entzogen oder umgewan-\nS. 1) und die bis zum 19. Oktober 1992 zu seiner                  delt wurde,\nDurchführung erlassenen Rechtsvorschriften.                   4. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arz-\n(6) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-               neimittel noch Lebensmittel sind,\ntigt, durch Rechtsverordnung                                  5. vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder\n1. die nach Absatz 5 anzuwendende Fassung der                     anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von\nKombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und                Waren dienen.\nden Wortlaut des Gesetzes an die geänderte No-\nmenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuer-          (2) Erzeugnisse sind ebenfalls von der Steuer be-\nliche Änderungen nicht ergeben,                         freit, wenn sie\n2. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur                1. in Form von vollständig vergälltem Alkohol in den\nVerfahrensvereinfachung anzuordnen, daß Brenn-               Verkehr gebracht werden,\nwein mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als         2. als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerla-\n22 % vol, der in ein mit einer Weinbrennerei ver-            gers zu den betrieblich erforderlichen Untersu-\nbundenes Branntweinlager aufgenommen wird, bis               chungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwek-\nzu seiner bestimmungsmäßigen Verarbeitung wie                ke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen\nBranntwein behandelt wird.                                   werden,\n§ 131                              3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständi-\nSteuertarif                               gen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung\ndieser Behörde entnommen werden,\n(1) Die Steuer bemißt sich nach der in dem Erzeug-\nnis enthaltenen Alkoholmenge. Sie beträgt für einen          4. als branntweinhaltige Waren in das Steuergebiet\nHektoliter reinen Alkohols (hl A), gemessen bei einer             verbracht werden, zu deren Herstellung Brannt-\nTemperatur von 20 °C: 2 550 Deutsche Mark (Regel-                 wein nach Absatz 1 steuerfrei oder nach Absatz 3\nsatz).                                                            unter Steuerentlastung verwendet werden kann.\n(2) Abweichend von Absatz 1 vermindert sich der             (3) Die Steuer für nachweislich zum Regelsatz ver-\nRegelsatz für Branntwein, der in einer Abfindungs-           steuerte Erzeugnisse wird erlassen, erstattet oder\nbrennerei (§ 57) oder von einem Stoffbesitzer (§ 36)         vergütet, wenn diese zur gewerblichen Herstellung\ninnerhalb einer monopolbegünstigten Erzeugungs-              folgender Waren verwendet wurden:\ngrenze oder in einer Verschlußkleinbrennerei (§ 34)\n1. Aromen zur Aromatisierung von\nmit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A gewonnen ist,\num 375 Deutsche Mark und, soweit der Branntwein                   a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht\nausschließlich aus Steinobst, Beeren und Enzianwur-                  mehr als 1,2 % vol,\nzeln hergestellt ist, um 550 Deutsche Mark je hl A. Die           b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen Brannt-\nSteuerermäßigung ist auf den Erzeuger beschränkt                     wein und andere alkoholhaltige Getränke,\nund setzt voraus, daß die Brennerei rechtlich und\nwirtschaftlich unabhängig von einer anderen Brenne-          2. Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr\nrei und kein Lizenznehmer ist. Die Steuerermäßigung              als 8,5 1 A je 100 kg oder andere Lebensmittel,\ngilt entsprechend für Branntwein, der von einer außer-            ausgenommen Branntwein und andere alkoholhal-\nhalb des Steuergebiets liegenden Kleinbrennerei mit              tige Getränke, mit einem Alkoholgehalt von nicht\neiner Jahreserzeugung bis zu 10 hl A stammt.                     mehr als 5 1 A je 100 kg.\n(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-         Eine Steuerentlastung nach Satz 1 erfolgt nur, soweit\ntigt, durch Rechtsverordnung                                 die Erzeugnisse nachweislich keinen Abfindungs-\nbranntwein enthalten.\n1. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung\nVorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlas-             (4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nsen,                                                    tigt, durch Rechtsverordnung","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                            2169\n1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur              1. zeitlich unbegrenzt gelagert und gegebenenfalls\nWahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung                üblichen Lagerbehandlungen unterzogen werden\na) Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlas-          können,\nsen,                                               2. durch Be- oder Verarbeitung von Branntwein oder\nb) die Vergällungsmittel und die Art und Weise der         andere Verfahren hergestellt, Erzeugnisse gerei-\nVergällung zu bestimmen und dabei zuzulas-              nigt, vergällt, bearbeitet oder zu alkoholhaltigen\nsen, daß bei der Herstellung von Waren, die             Getränken verarbeitet werden können, die einer\nkeinen Alkohol mehr enthalten, ausnahmswei-             anderen Verbrauchsteuer unterliegen. Als Herstel-\nse von der Vergällung abgesehen werden kann,            lungshandlung gilt auch die Herabsetzung des Al-\nsoweit Steuerbelange nicht gefährdet sind,              koholgehaltes auf Trinkstärke.\nc) anzuordnen, daß Branntwein zur Herstellung             (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nvon Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch         tigt, durch Rechtsverordnung\nund von Essig zu vergällen ist oder daß beson-      1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur\ndere Überwachungsmaßnahmen getroffen                    Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung\nwerden,                                                 Regelungen in bezug auf die Lager- und Herstel-\nd) anzuordnen, daß Vergällungsmittel von den Be-            lungstätigkeiten zu treffen,\ntrieben auf ihre Kosten bereitzuhalten sind und    2. zur Durchführung der Steueraufsicht zu bestim-\ndaß davon und von dem vergällten Alkohol                men, welche Räume, Flächen, Anlagen und Be-\nunentgeltlich Proben entnommen werden dür-             triebsteile in das Steuerlager einzubeziehen sind.\nfen,\n2. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur                                         § 135\nVerhinderung von Wettbewerbsverzerrungen auf                                 Branntweinlager\ndem Trinkbranntweinmarkt anzuordnen, daß die\nSteuerfreiheit für solche Arzneimittel versagt wird,      (1) Das Branntweinlager wird im Regelfall als offe-\ndie nach ihrer Aufmachung und Beschaffenheit           nes Lager betrieben. Als Branntweinverschlußlager\ngeeignet sind, als Trinkbranntwein genossen zu         (Lager unter amtlichem Mitverschluß) kann es betrie-\nwerden,                                                ben werden, wenn es verschlußsicher eingerichtet ist,\nausschließlich der Lagerung von Branntwein dient und\n3. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtge-        die jahresdurchschnittliche Lagerdauer mehr als\nwerbliche steuerbefreite Verwendung nach Ab-           sechs Monate beträgt.\nsatz 1 zuzulassen,\n(2) Wer ein Branntweinlager betreiben will, bedarf\n4. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur              der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvor-\nDurchführung der Richtlinie 92/83/EWG des Rates        behalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmän-\nvom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der            nische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse\nStruktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und al-      aufstellen, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit\nkoholische Getränke (ABI. EG Nr. L 316 S. 21),         keine Bedenken bestehen und die über geeignete\ninsbesondere deren Artikel 27, anzuordnen, daß         Lagerstätten verfügen. Für offene Lager, ausgenom-\nauch vollständig vergällter Branntwein dem Steuer-     men Lager der Bundesmonopolverwaltung und der\naussetzungsverfahren (§ 133) oder einem anderen        Vereinigung von Kornbrennereien (§§ 82, 82a), ist die\nÜberwachungsverfahren unterstellt wird.                Erlaubnis von einer Sicherheitsleistung abhängig\n(Steuerlagersicherheit). Die Sicherheit entspricht dem\n§ 133\nnach dem Regelsatz bemessenen Steuerwert der\nSteueraussetzungsverfahren                   Menge an reinem Alkohol, die im Jahresdurchschnitt\n(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungs-       in 1,5 Monaten unvergällt aus dem Branntweinlager\nverfahren) für Erzeugnisse, die                            insgesamt entnommen wird.\n1. sich in einem Steuerlager befinden,                        (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\n2. nach den §§ 140 bis 142 befördert werden.               tigt, durch Rechtsverordnung\n(2) Steuerlager sind                                    1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur\nWahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung\n1. die Verschlußbrennerei (§ 134 Abs. 1),\na) das Erlaubnis- und Lagerverfahren für offene\n2. das Branntweinlager (§ 134 · Abs. 2, § 135\nund unter amtlichem Mitverschluß _stehende\nAbs. 2).\nBranntweinlager einschließlich des Verfahrens\n§ 134                                    der Sicherheitsleistung näher zu regeln,\nSteuerlager                             b) anzuordnen, daß bei Gefährdung von Steuer-\n(1) Verschlußbrennerei ist die nach § 52 mit Zustim-            belangen Sicherheit bis zur Höhe des Steuer-\nmung des Hauptzollamts verschlußsicher eingerichte-                wertes des tatsächlichen Lagerbestands und\nte Brennerei. Sie dient der Gewinnung von Branntwein               der tatsächlichen Lagerentnahmen zu leisten ist\nunter Steueraussetzung durch Destillation oder ande-               oder daß das Lager unter amtlichen Verschluß\nre Gewinnungsverfahren sowie der Reinigung des                     zu nehmen ist,\ndarin gewonnenen Branntweins.                                   c) Richtwerte für Lagerungs- und Verarbeitungs-\n(2) Das Branntweinlager ist ein Betrieb, in dem unter           schwund festzulegen, hierüber Erklärungen des\nSteueraussetzung Erzeugnisse                                        Lagerinhabers zu verlangen und anzuordnen,","2170                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\ndaß für den die Richtwerte überschreitenden           ~ommen, wird die Alkoholmenge amtlich festgestellt.\nSchwund eine Steuer als entstanden gilt,              Uber die bei Entnahme in den freien Verkehr nach\n2. zur Verwaltungsvereinfachung und zur Vermei-               § 136 Abs. 1 entstandene Steuer wird ein Steuer-\ndung eines unangemessenen Steuerkredits Min-              bescheid erteilt. Ist Branntwein ohne amtliche Mitwir-\ndestmengen für den Lagerumschlag sowie eine               kung in den freien Verkehr entnommen worden, hat\nMindestlagerdauer für nicht selbst hergestellten          ihn der Steuerschuldner unverzüglich anzumelden.\noder abgefüllten Trinkbranntwein vorzuschreiben,            (2) Inhaber von offenen Branntweinlagern haben\n3. zur Erleichterung der Herstellung trinkfertiger Obst-     über die Erzeugnisse, für die in einem Monat die\nbranntweine bei wirtschaftlichem Bedürfnis zuzu-         Steuer nach § 136 Abs. 1 entstanden ist, bis zum\nlassen, daß Obstbranntwein (Branntwein aus              15. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Mo-\nObststoffen, ausgenommen Traubenwein), der               nats eine Steuererklärung abzugeben und darin die\nnachweislich unter Abfindung erzeugt wurde, in ein       Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).\nBranntweinlager aufgenommen wird, dessen Inha-              (3) In den Fällen des § 136 Abs. 3 hat der Steuer-\nber eine Obstverschlußbrennerei regelmäßig be-           schuldner unverzüglich eine Steueranmeldung abzu-\ntreibt, und daß für diesen Branntwein eine um            geben.\n1 vom Hundert gekürzte gleiche Alkoholmenge an\n(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nObstbranntwein steuerfrei in den freien Verkehr\ntigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steu-\nentnommen werden kann, sowie die notwendigen\neraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit\nsteuerlichen Sicherungsmaßnahmen anzuordnen,\nder Besteuerung Vorschriften zur Feststellung der Al-\n4. zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher            koholmenge und zum Steuerverfahren, insbesondere\nBelastungen die Steuerlagersicherheit in bezug auf       zur Steuerfestsetzung und zur Steueranmeldung, zu\ndie unter Steueraussetzung entnommene Alkohol-           erlassen.\nmenge zu ermäßigen, soweit Steuerbelange nicht\ngefährdet sind.                                                                      § 138\n§ 136                                             Fälligkeit, Zahlungsaufschub\nSteuerentstehung, Steuerschuldner                     (1) Die Steuer, die nach§ 136 Abs. 1 bei Entnahme\naus einer Verschlußbrennerei oder einem Branntwein-\n(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß das Erzeugnis\nverschlußlager entstanden ist, ist spätestens am sieb-\naus dem Steuerlager abgefertigt oder sonst entfernt\nten Tag nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides\nwird, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungs-\n(§ 137 Abs. 1 Satz 2) zu entrichten.\nverfahren oder ein Zollverfahren nach § 140 Abs. 1\nNr. 3 anschließt, oder dadurch, daß es im Steuerlager            (2) Die Steuer, die nach § 136 Abs. 1 bei Entnahme\nzum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den                 aus einem offenen Branntweinlager entstanden ist, ist\nfreien Verkehr). Steuerschuldner ist der Inhaber des          spätestens am 15. Tag des auf die Steuerentstehung\nSteuerlagers.                                                folgenden Monats zu entrichten.\n(2) Wird Branntwein unter Abfindung (§ 57) gewon-             (3) Die Steuer auf unter Abfindung gewonnenen\nnen, entsteht die Steuer mit der Gewinnung. Steuer-           Branntwein (§ 136 Abs. 2) ist binnen einer Woche\nschuldner ist der Hersteller.                                nach Schluß des Monats, in dem der Branntwein\nhergestellt wurde, zu entrichten.\n(3) Die Steuer entsteht auch dadurch, daß\n(4) Die nach § 136 Abs. 3 entstandene Steuer ist\n1. Branntwein in anderer Weise als nach Absatz 2\nsofort zu entrichten.\naußerhalb des Steuerlagers gewonnen oder\n2. ein unversteuertes Erzeugnis außerhalb des Steu-             (5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 wird auf Antrag\nerlagers ohne amtliche Genehmigung gereinigt             des Steuerschuldners die Zahlung gegen Sicherheits-\noder                                                     leistung bis zum 15. Tag des dritten auf die Steuerent-\nstehung folgenden Monats aufgeschoben; abwei-\n3. Branntwein, insbesondere Trinkbranntwein, außer-\nchend davon wird die Zahlung der Steuer, die im\nhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken\nMonat Oktober entstanden ist, jeweils bis zum\nhergestellt wird und der in dem Branntwein enthal-\n27. Dezember aufgeschoben.\ntene Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach\n§ 131 versteuert wurde. Die Steuer entsteht jedoch\nnicht, wenn die nichtversteuerte Alkoholmenge aus                                    § 139\nder Verwendung anderer alkoholhaltiger Erzeug-                           Steuerfreie Verwe11dung\nnisse stammt und 1 vom Hundert der Gesamtalko-              (1) Wer Erzeugnisse steuerfrei nach § 132 Abs. 1\nholmenge nicht übersteigt.                               verwenden will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird Perso-\nSteuerschuldner ist der Hersteller oder Reiniger. Die        nen auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen\nSteuer bemißt sich nach der Alkoholmenge des herge-          deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken\nstellten oder gereinigten Erzeugnisses. In den Fällen        bestehen. Die Erlaubnis schließt die Lagerung der zu\nder Nummer 3 vermindert sich die Steuer um eine              verwendenden Erzeugnisse im Betrieb mit ein. ·\nnachgewiesene Branntweinsteuervorbelastung.                     (2) Die Steuer entsteht, wenn das Erzeugnis entge-\ngen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestim-\n§ 137\nmung verwendet wird oder dieser nicht mehr zugeführt\nSteueranmeldung, Steuerfestsetzung                 werden kann, es sei denn, es ist nachweislich unter-\n(1) Werden Erzeugnisse aus einer Verschlußbren-           gegangen. Schwund steht dem Untergang gleich.\nnerei oder einem Branntweinverschlußlager ent-               Kann der Verbleib des Erzeugnisses nicht festgestellt","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                             2171\nwerden, so gilt es als nicht der vorgesehenen Zweck-        lieh freien Verkehr, ausgenommen die Überführung in\nbestimmung zugeführt. Der zweckwidrigen Verwen-             den zollrechtlich freien Verkehr unter Zweckbindung,\ndung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne vorge-           unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder einen .\nschriebene Vergällung gleich. Steuerschuldner ist der       Betrieb (Satz 1 Nr. 1 und 2) verbracht werden.\nErlaubnisinhaber. Er hat unverzüglich eine Steueran-           (2) Die Erzeugnisse sind unverzüglich vom Inhaber\nmeldung abzugeben und die Steuer sofort zu entrich-         des Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inha-\nten.\nber der Erlaubnis nach § 139 Abs. 1 in seinen Betrieb\n(3) Wer Erzeugnisse nach § 132 Abs. 3 gegen             aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in\nErlaß, Erstattung oder Vergütung verwenden will, be-        das Zollverfahren überzuführen.\ndarf der Erlaubnis. Diese wird unter Widerrufsvorbe-           (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3\nhalt erteilt, wenn gegen die steuerliche Zuverlässigkeit    hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Ver-\ndes Verwenders keine Bedenken bestehen und er               sender), in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 der nach\nkaufmännische Aufzeichnungen führt, die geeignet            den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichtete\nsind, den Verbleib der unter Verwendung von Erzeug-         (Anmelder) Sicherheit für den Versand zu leisten,\nnissen jeweils hergestellten Waren zu belegen.              wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des\n(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-         Hauptzollamts gefährdet erscheinen.\ntigt, durch Rechtsverordnung                                   (4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\n1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur               tigt, durch Rechtsverordnung\nWahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung            1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur\na) das Erlaubnis-, Verwendungs-, Erlaß-, Erstat-           Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung\ntungs- und Vergütungsverfahren und das                  Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 3 zu treffen,\nSteueranmeldungsverfahren zu regeln,                    insbesondere zum Versandverfahren und zum\nVerfahren der Sicherheitsleistung, dabei kann er\nb) für Betriebe, die Trinkbranntwein verwenden\nund zugleich Ausschank und Kleinhandel be-              bestimmen, daß eine Steuerlagersicherheit auch\ntreiben, eine besondere Überwachung vorzu-               den Versand mit abdeckt,\nschreiben,                                         2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, daß Be-\nc) für Betriebe, die Branntwein unvergällt zur              trieben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erlaubt wird,\nsteuerfreien Verwendung beziehen oder ein-             insbesondere vergällte Erzeugnisse, die sie in Be-\nsetzen, Sicherheitsleistung zu verlangen,              sitz genommen haben, durch Anschreibung in den\nBetrieb aufzunehmen, oder daß solche Erzeugnis-\nd) zu bestimmen, daß Personen, die gewerblich              se als in den Betrieb aufgenommen gelten, soweit\nsteuerbegünstigte alkoholhaltige Aromen oder           Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.\nLebensmittel zu nicht begünstigten Zwecken\nverwenden oder abgeben, entsprechend Ab-\nsatz 2 besteuert werden,                                                    § 141\n2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung                         Verkehr unter Steueraussetzung\na) Mindestmengen für die Verwendung von Er-                          mit anderen Mitgliedstaaten\nzeugnissen vorzuschreiben,                            (1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung im\ninnergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren\nb) die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht\nauf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen,        1. von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten -\nEmpfängern im Steuergebiet aus Steuerlagern in\nc) in besonderen Fällen, soweit Steuerbelange\nanderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-\nnicht entgegenstehen, statt des Erlasses, der\nschaftsgemeinschaft (Mitgliedstaaten) bezogen\nErstattung oder der Vergütung nach Absatz 3 in\noder\nVerbindung mit § 132 Abs. 3 das Verfahren der\nVerwendung unter Steuerbefreiung zuzulas-          2. aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager\nsen.                                                   oder Betriebe von berechtigten Empfängern in an-\nderen Mitgliedstaaten verbracht oder\n§ 140\n3. durch das Steuergebiet befördert\nVerkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet\nwerden. Im Falle der Nummer 2 hat der Inhaber des\n(1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung aus        abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Ver-\neinem Steuerlager\nsand Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muß in allen\n1. in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet ver-          Mitgliedstaaten gültig sein. Besteht eine entsprechend\nbracht oder                                            ausgestaltete ausreichende Steuerlagersicherheit,\n2. in einen Betrieb eines Inhabers einer Erlaubnis          deckt diese den Versand mit ab.\nnach § 139 Abs. 1 verbracht oder                          (2) Berechtigte Empfänger sind Personen, denen\n3. in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausge-          von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3\nnommen das Verfahren der Überführung in den            die Zulassung erteilt worden ist, Erzeugnisse unter\nzollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrver-       Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat\nfahren.                                                zu gewerblichen Zwecken\nErzeugnisse dürfen in den Fällen des § 147 Abs. 1           1. nicht nur gelegentlich oder\nauch im Anschluß an die Überführung in den zollrecht-       2. im Einzelfall","2172                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nzu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des            1. das innergemeinschaftliche Steuerversandverfah-\nöffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen              ren zu regeln,\nZwecken-gleich.                                         -\n2. sonstige Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 7,\n(3) Die Zulassung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird             insbesondere zum Verfahren der Zulassung (Ab-\nauf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,            sätze 3 und 7), zur Sicherheitsleistung und zur\ndie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen,                   Steueranmeldung zu erlassen, dabei kann er zur\nrechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen                Verfahrenserleichterung zulassen, daß Inhabern\nderen steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken                von Steuerlagern und berechtigten Empfängern\nbestehen. Die Zulassung ist davon abhängig, daß                 erlaubt wird, insbesondere vergällte Erzeugnisse,\nSicherheit in Höhe der während 1,5 Monaten entste-              die sie in Besitz genommen haben, durch An-\nhenden Steuer geleistet wird. Im Falle von Absatz 2             schreibung in das Steuerlager oder in den Betrieb\nSatz 1 Nr. 2 wird die Zulassung erteilt, wenn eine              aufzunehmen, oder daß solche Erzeugnisse als in\nSicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden               das Steuerlager oder den Betrieb aufgenommen\nSteuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen der            gelten, soweit dadurch Steuerbelange nicht beein-\nSätze 1 bis 3 gelten nicht für die Zulassung einer              trächtigt werden.\nEinrichtung des öffentlichen Rechts. Ist ein Beauftrag-\n(9) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nter zugelassen worden (Absatz 7), kann von einer\ntigt, durch Rechtsverordnung für die Anwendung die-\nSicherheitsleistung nach den Sätzen 2 oder 3 abgese-\nses Gesetzes das Gebiet der Europäischen Wirt-\nhen werden, solange nach dem Ermessen des Haupt-\nschaftsgemeinschaft gemäß Artikel 2 der Richtlinie\nzollamts keine Anzeichen für eine Gefährdung der\n92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABI. EG\nSteuer erkennbar sind.\nNr. L 76 S. 1) zu definieren.\n(4) Die Erzeugnisse sind unverzüglich\n1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus\n§ 142\ndem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu\nverbringen,                                                         Ausfuhr unter Steueraussetzung\n2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein            (1) Erzeugnisse dürfen aus Steuerlagern unter\nSteuerlager oder vom berechtigten Empfänger in          Steueraussetzung aus dem Gebiet der Europäischen\nseinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit         Wirtschaftsgemeinschaft ausgeführt werden.\nder Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steu-          (2) Werden Erzeugnisse über andere Mitgliedstaa-\nerversandverfahren abgeschlossen.                       ten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuer-\n(5) Die Steuer entsteht für Erzeugnisse, die in den      versandverfahren anzuwenden.\nBetrieb eines berechtigten Empfängers aufgenommen              (3) Der Inhaber des Steuerlagers hat die Erzeugnis-\nwerden, mit der Aufnahme in den Betrieb, es sei denn,       se unverzüglich auszuführen.\nsie sind im Rahmen einer Erlaubnis zur steuerfreien\n(4) § 140 Abs. 3 und 4, § 141 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und\nVerwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist\nAbs. 8 gelten sinngemäß.\nder berechtigte Empfänger.\n(6) Der Steuerschuldner hat für Erzeugnisse, für die\n§ 143\nin einem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum\n15. Tag des folgenden Monats eine Steueranmeldung                              Unregelmäßigkeiten\nabzugeben und die Steuer spätestens zu diesem Zeit-                    im Verkehr unter Steueraussetzung\npunkt zu entrichten. Für den Zahlungsaufschub gilt             (1) Werden Erzeugnisse während der Beförderung\n§ 138 Abs. 5 entsprechend.                                  nach den§§ 140 bis 142 im Steuergebiet dem Steuer-\n(7) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in        aussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer,\neinem anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung        es sei denn, daß sie nachweislich untergegangen oder\neines berechtigten Empfängers eine im Steuergebiet          an Personen im Steuergebiet abgegeben worden\nansässige Person als Beauftragter widerruflich zuge-        sind, die zum Bezug von Erzeugnissen unter Steuer-\nlassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmänni-             aussetzung berechtigt sind. Schwund steht dem Un-\nsche Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse auf-        tergang gleich. Erzeugnisse gelten als entzogen,\nstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des An-          wenn sie in den Fällen des § 140 Abs. 2, des § 141\ntragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre        Abs. 4 oder des § 142 Abs. 3 nicht in das Steuerlager\nsteuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.        oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in\nDie Zulassung ist von einer Sicherheit in dem nach          ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuerge-\nAbsatz 3 Satz 2 oder 3 vorgeschriebenen Umfang               biet ausgeführt werden.\nabhängig. Der Beauftragte wird neben dem berechtig-\n(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Erzeug-\nten Empfänger Steuerschuldner.\nnisse bei der Beförderung aus einem Steuerlager ei-\n(8) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-         nes anderen Mitgliedstaats(§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\ntigt, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur            und 3) dem Steueraussetzungsverfahren entzogen\nDurchführung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates             worden sind und kann nicht ermittelt werden, wo die\nvom 25. Februar 1992 über das allgemeine System,            Erzeugnisse entzogen worden sind, gelten sie als im\nden Besitz, die Beförderung und die Kontrolle ver-          Steuergebiet entzogen. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn\nbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABI. EG Nr. L 76 S. 1),      eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt wird, die\ninsbesondere deren Titel III, durch Rechtsverord-           einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfah-\nnung                                                        ren gleichsteht.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                             2173\n(3) Sind Erzeugnisse im innergemeinschaftlichen         oder verwendet werden. Steuerschuldner ist, wer sie\nSteuerversandverfahren aus einem Steuerlager im            in Besitz hält oder verwendet.\nSteuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten           (3) Wer Erzeugnisse nach den Absätzen 1 oder 2\nEmpfänger oder eine Ausfuhrzollstelle in einem ande-       beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat\nren Mitgliedstaat versandt worden (§ 141 Abs. 1            dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die\nSatz 1 Nr. 2, § 142) und führt der Versender nicht         Steuer Sicherheit zu leisten.\ninnerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des\nVersandbeginns den Nachweis, daß die Erzeugnisse              (4) Der Steuerschuldner hat für Erzeugnisse, für die\ndie Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuer-\n1. am Bestimmungsort angelangt oder                        anmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am\n2. untergegangen oder                                      15. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats zu\nentrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht\n3. aufgrund einer außerhalb des Steuergebiets einge-\neingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten.\ntretenen oder als eingetreten geltenden Unregel-\nmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt              (5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nsind,                                                 tigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steu-\neraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit\ngelten sie als im Steuergebiet dem Steuerausset-\nder Besteuerung Bestimmungen zu den Absätzen 1\nzungsverfahren entzogen.\nbis 4, insbesondere zum Besteuerungsverfahren und\n(4) Steuerschuldner ist in den Fällen der Absätze 1     zur Sicherheit, zu erlassen.\nbis 3\n1. der Versender,                                                                    § 145\n2. daneben der Empfänger, wenn er vor Enstehung                         Verbringen zu privaten Zwecken\nder Steuer Besitz an den Erzeugnissen erlangt            (1) Erzeugnisse, die Privatpersonen für ihren Bedarf\nhat.                                                  in anderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr erwerben\nIm Falle des Absatzes 1 ist weiterer Steuerschuldner,      und selbst in das Steuergebiet verbringen, sind steu-\nwer die Erzeugnisse entzogen hat. Die Steuer ist           erfrei.                                              ,\nunverzüglich zu entrichten.                                   (2) Bei der Beurteilung, ob Erzeugnisse nach Ab-\n(5) Wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor          satz 1 zu privaten Zwecken oder nach § 144 zu ge-\nAblauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der          werblichen Zwecken bezogen, in Besitz gehalten oder\nAusfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdo-        verwendet werden, sind die nachstehenden Umstän-\nkuments festgestellt, daß die die Steuerentstehung         de zu berücksichtigen:\nauslösende Unregelmäßigkeit in einem anderen Mit-          1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besit-\ngliedstaat eingetreten ist und die Steuer in diesem             zers für den Besitz der Erzeugnisse;\nMitgliedstaat erhoben worden ist, wird die im Steuer-\n2. Ort, an dem die Erzeugnisse sich befinden, oder\n. gebiet entrichtete Steuer erstattet.\ndie Art der Beförderung;\n(6) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\n3. Unterlagen über die Erzeugnisse;\ntigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Gleich-\nmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absät-       4. Menge oder Beschaffenheit der Erzeugnisse.\nzen 1 bis 5 zu erlassen.\n§ 146\n§ 144                                                Versandhandel\nVerbringen von Erzeugnissen                    (1) Versandhandel betreibt, wer Erzeugnisse aus\ndes freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten        dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er\nzu gewerblichen Zwecken                   seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mit-\n(1) Werden Erzeugnisse aus dem freien Verkehr           gliedstaaten liefert und den Versand der Ware an den\neines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken be-          Erwerber selbst durchführt oder durch andere durch-\nzogen, entsteht die Steuer dadurch, daß der Bezie-         führen läßt (Versandhändler). Als Privatpersonengel-\nher                                                        ten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versand-\nhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren inner-\n1. die Erzeugnisse im Steuergebiet in Empfang             gemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des\nnimmt oder                                            Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterlie-\n2. die außerhalb des Steuergebiets in Empfang ge-          gen.\nnommenen Erzeugnisse in das Steuergebiet ver-            (2) Werden Erzeugnisse durch einen Versandhänd-\nbringt oder verbringen läßt.                          ler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das\nSteuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch         Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuer mit der Aus-\neine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem        lieferung an die Privatperson im Steuergebiet. Steuer-\nBezug zu gewerblichen Zwecken gleich.                     schuldner ist der Versandhändler.\n(?.) Werden Erzeugnisse aus dem freien Verkehr            (3) Wer als Versandhändler Erzeugnisse in das\neines Mitgliedstaates in anderen als den in Absatz 1      Steuergebiet liefern will, hat dies vorher dem für den\ngenannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, ent-       Empfänger zuständigen Hauptzollamt unter Angabe\nsteht die Steuer dadurch, daß sie erstmals im Steuer-     der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale\ngebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten          anzuzeigen sowie Sicherheit für die Steuer zu leisten.","2174                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nWird ein Beauftragter zugelassen (Absatz 5), muß die                                      § 148\nSicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.                             Erlaß, Erstattung öder Vergütung\n(4) Der Steuerschuldner hat für die Erzeugnisse, für                beim Verbringen aus dem Steuergebiet\ndie die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steu-            (1) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet\neranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens              oder vergütet für nachweislich zum Regelsatz ver-\nam 15. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats            steuerte Erzeugnisse, die zu gewerblichen Zwecken -\nzu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht         einschließlich Versandhandel - in einen anderen Mit-\neingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten.             gliedstaat verbracht worden sind. Für die Berechnung\nist die in dem Erzeugnis enthaltene Alkoholmenge\n(5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im\nmaßgeblich.\nSteuergebiet ansässige Person als Beauftragter unter\nWiderrufsvorbehalt zugelassen werden, wenn sie ord-              (2) Erlaß, Erstattung oder Vergütung werden nur\nnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig            gewährt, wenn der Berechtigte (Absatz 3) nachweist,\nJahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die           daß das Erzeugnis nicht aus Abfindungsbranntwein\nLieferung des Antragstellers in das Steuergebiet führt        besteht oder aus diesem hergestellt wurde, und\nund gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Be-\ndenken bestehen. Der Beauftragte wird neben dem               1. den Nachweis erbringt, daß die Steuer für das\nVersandhändler Steuerschuldner und hat die sonsti-                 Erzeugnis in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet\ngen steuerlichen Pflichten des Versandhändlers zu                  worden ist, oder\nerfüllen.\n2. a) den Antrag vor dem Verbringen des Erzeugnis-\n(6) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet                ses beim Hauptzollamt stellt und das Erzeugnis\nErzeugnisse in einen anderen Mitgliedstaat liefern will,              auf Verlangen vorführt,\nhat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzu-\nb) das Erzeugnis mit den Begleitpapieren beför-\nzeigen. Er hat Aufzeichnungen über die gelieferten\ndert, die für das innergemeinschaftliche Steuer-\nErzeugnisse zu führen und die von dem Mitgliedstaat\nversandverfahren vorgeschrieben sind, und\ngeforderten Voraussetzungen für das Verbringen zu\nerfüllen.                                                          c) eine ordnungsgemäße Empfangsbescheini-\ngung sowie eine amtliche Bestätigung des an-\n(7) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nderen Mitgliedstaates darüber vorlegt, daß das\ntigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steu-\nErzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich er-\neraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit\nfaßt worden ist.\nder Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 6\nzu erlassen und dabei zur Vereinfachung zuzulassen,\n(3) Erlaß-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt\ndaß die Steueranmeldungen nach Absatz 4 zusam-\nist, wer die Erzeugnisse in den anderen Mitgliedstaat\nmengefaßt für einen bestimmten Zeitraum und zentral\nverbracht hat.\nbei einem Hauptzollamt abgegeben werden.\n(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\ntigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steu-\n§ 147                              eraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit\nErzeugnisse aus Drittländern                  der Besteuerung\n(1) Werden Erzeugnisse aus einem Gebiet außer-           1. das Erlaß-, Erstattungs- und Vergütungsverfahren\nhalb des Gebiets der Europäischen Wirtschaftsge-                  zu regeln,\nmeinschaft (Drittland) unmittelbar in das Steuergebiet\n2. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen\nverbracht oder befinden sie sich\nvorzuschreiben sowie solche Personen von dem\n1. in einem Zollverfahren oder                                    Verfahren auszuschließen, die über ein Steuerla-\n2. in einer Freizone oder einem Freilager des Steu-                ger verfügen.\nergebiets,\nso gelten für die Entstehung der Steuer und den\n§ 149\nZeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für\ndie Person des Steuerschuldners, die Fälligkeit, das                Erlaß, Erstattung der Steuer im Steuergebiet\nErlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Ein-                 (1) Für nachweislich zum Regelsatz versteuerte\nziehung, den Erlaß, die Erstattung und die Nacherhe-         Erzeugnisse, die in das Branntweinlager zurückver-\nbung der Steuer sowie das Steuerverfahren die Zoll-          bracht werden, wird die Steuer dem Lagerinhaber auf\nvorschriften sinngemäß. Für den Zahlungsaufschub             Antrag erlassen oder erstattet.\ngilt § 138 Abs. 5 entsprechend.\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-          tigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steu-\ntigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Gleich-         eraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit\nmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 1           der Besteuerung\nzu erlassen und die Besteuerung abweichend von\nAbsatz 1 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des            1. Verfahrensvorschriften zu Absatz 1 zu erlassen,\nSteueraufkommens oder zur Anpassung an die Be-               2. bei wirtschaftlichem Bedürfnis zuzulassen, daß\nhandlung im Steuergebiet hergestellter steuerpflichti-             auch andere als Rückwaren unter Steuerentla-\nger Erzeugnisse oder wegen der besonderen Verhält-                 stung in das Branntweinlager aufgenommen wer-\nnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.                            den können.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                              2175\n§ 150                                  re Anforderungen zu stellen und für die Lagerung\nBesondere Ermächtigungen                          und Beförderung unter Steueraussetzung Erleich-\nterungen zuzulassen, wenn dies wegen der beson-\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,              deren Verhältnisse in der Freizone erforderlich er-\ndurch Rechtsverordnung                                           scheint und die Steuerbelange nicht gefährdet\n1. in Ausübung zwischenstaatlichen Brauchs oder zur              sind.\nDurchführung zwischenstaatlicher Verträge Steu-\n§ 151\nerfreiheit anzuordnen oder Steuern zu vergüten für\ndie Verwendung von Erzeugnissen durch diploma-                               Steueraufsicht\ntische und konsularische Vertretungen, durch de-            (1) Die amtliche Aufsicht md1 § 43 ist zugleich\nren Mitglieder einschließlich der im Haushalt leben-    Steueraufsicht nach den §§ 209 bis 217 der Abga-\nden Familienmitglieder sowie durch sonstige Be-         benordnung. Der Ste~eraufsicht unterliegen außer\ngünstigte,                                              den in § 43 genannten Sachverhalten auch die Ein-\nfuhr, die Verwendung und der Bezug von Erzeugnis-\n2. zur Umsetzung der einer Truppe sowie einem zivi-\nsen sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 141\nlen Gefolge (ausländische Streitkräfte) oder den\nAbs. 7 und § 146 Abs. 5.\nMitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefol-\nges sowie den Angehörigen dieser Personen (Mit-             (2) Erzeugnisse können über die in§ 215 der Abga-\nglieder der ausländischen Streitkräfte) nach Arti-      benordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt\nkel XI des NATO-Truppenstatuts (BGBI. 1961 II           werden, wenn sie ein Amtsträger im Steuergebiet in\nS. 1183, 1190) und den Artikeln 65 bis 67 des           Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine\nZusatzabkommens (BGBI. 1961 II S. 1183, 1218)           gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der\noder nach Artikel 16 des Vertrages vom 12. Okto-        Nachweis nicht geführt werden kann, daß sie\nber 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\n1. sich in einem Steueraussetzungsverfahren befin-\nland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepu-\nden oder\nbliken über die Bedingungen des befristeten Auf-\nenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Ab-        2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wur-\nzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet                 den oder ordnungsgemäß zur Versteuerung an-\nder Bundesrepublik Deutschland (BGBI. 1991 II                stehen.\nS. 256, 258) gewährten Steuerentlastungen Be-           §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechen-\nstimmungen, insbesondere zum Verfahren, zu er-          de Anwendung.\nlassen und anzuordnen, daß\n(3) Wer Trinkbranntwein außerhalb des Steuerla-\na) bei einem Mißbrauch für alle daran Beteiligten       gers zu gewerblichen Zwecken herstellen oder wer\ndie Steuer entsteht,                               außerhalb des Steuerlagers Großhandel mit Brannt-\nb) bei der Lieferung von versteuerten Erzeugnis-        wein treiben oder wer Branntwein aufkaufen will, der\nsen dem Lieferer die entrichtete Steuer erstattet  unter Abfindung gewonnen wurde, hat sich vor Eröff-\noder vergütet wird,                                nung des Betriebes beim Hauptzollamt anzumelden.\nVon der Anmeldeverpflichtung als Trinkbranntwein-\n3. im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit für Erzeugnisse,    hersteller sind Stoffbesitzer und Inhaber von Abfin-\nsoweit dadurch nicht unangemessene Steuervor-          dungsbrennereien ausgenommen, soweit sie nur den\nteile entstehen, unter den Voraussetzungen an-         von ihnen selbst gewonnenen Branntwein verarbei-\nzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung          ten.\n(EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983\n(ABI. EG Nr. L 105 S. 1) in der jeweils geltenden          (4) Personen, die am 1. Januar 1993 die in Absatz 3\nFassung und anderen von den Europäischen Ge-           genannten Tätigkeiten bereits ausüben, haben sich\nmeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften vom         bis zum 31. März 1993 anzumelden.\nZoll befreit werden können,\n(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\n4. zur Durchführung von Artikel 28 der Richtlinie 92/       tigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steu-\n12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABI.            eraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit\nEG Nr. L 76 S. 1) Unternehmen auf Flughäfen, in       der Besteuerung Bestimmungen über den Zeitpunkt,\nFlugzeugen oder auf Schiffen zu gestatten, Er-         die Form und den Inhalt der An- und Abmeldung nach\nzeugnisse steuerfrei im Rahmen bestimmter Men-         den Absätzen 3 und 4 zu treffen.\ngen als Reisebedarf an Reisende abzugeben, die\nsich im innergemeinschaftlichen Flug- oder Schiffs-\n§ 152\nverkehr in andere Mitgliedstaaten begeben, sowie\ndie dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu                             Geschäftsstatistik\nerlassen und zur Verfahrensvereinfachung vorzu-            (1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministers\nsehen, daß den Unternehmen unter Berücksichti-         der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statisti-\ngung der Reisendenzahl bestimmte Mengen für            sche Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnis-\nden Reisebedarf pauschal steuerfrei belassen           se dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung\nwerden,                                                mit.\n5. in einer Freizone abweichend von § 135 Abs. 2 und           (2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits\n§ 141 Abs. 3 für die Erteilung der Erlaubnis zur       aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur\nLagerung unter Steueraussetzung oder der Zulas-        Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwek-\nsung zum Bezug unter Steueraussetzung geringe-         ke übermitteln.","2176                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n§ 153                                  von der Steuer befreit sind, bis zum 31. März 1993\nSteuerordnungswidrigkeiten                       weiter angewendet, und zwar mit folgender Maßgabe:\nAn die Stelle der Ausfuhr aus dem Monopolgebiet\nOrdnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 1 der            tritt\nAbgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leicht-\nfertig                                                           1. die Ausfuhr aus dem Gebiet der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft,\n1. entgegen § 140 Abs. 2 oder § 141 Abs. 4 Satz 1\nNr. 2 Erzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig auf-         2. die nachgewiesene Lieferung an gewerbliche\nnimmt oder in ein Zollverfahren überführt,                        Empfänger in anderen Mitgliedstaaten.\n2. entgegen § 141 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder § 142                     (8) § 103 a in der bis zum 31. Dezember 1992\nAbs. 3 Erzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig             geltenden Fassung wird für die in § 103 a Abs. 1 Nr. 1\nverbringt oder ausführt,                                    genannten Verarbeiter bis zum 30. Juni 1993 ange-\nwendet, vorbehaltlich des Rechts, bereits vor diesem\n3. entgegen § 144 Abs. 3, § 146 Abs. 3 Satz 1 oder\nZeitpunkt die Verarbeitung in einem Branntweinlager\nAbs. 6 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht recht-          durchzuführen. § 136 Abs. 3 Nr. 3 ist insoweit ausge-\nzeitig erstattet,\nsetzt.\n4. entgegen § 151 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 sich                     (9) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nnicht oder nicht rechtzeitig anmeldet.                      tigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu den Ab-\nsätzen 1 bis 7 zu erlassen und zur Erleichterung des\n§ 154                                 Übergangs auf das neue Recht, insbesondere zur\nÜbergangsbestimmungen zum Zweiten Teil                   Vermeidung von Doppelbesteuerungen, steuerliche\nAnpassungsmaßnahmen zu treffen.\"\n(1) Inhaber von Zollagern und anderen Lagern, die\nin sinngemäßer Anwendung der Zollvorschriften für\n27. Die bisherige Überschrift nach § 149 „zweiter Teil\ndie Lagerung von Erzeugnissen des zollrechtlich\nfreien Verkehrs zugelassen wurden, gelten bis zum               - Monopolausgleich -\" sowie die §§ 151 bis 155 und\n31. März 1993 als unter Widerrufsvorbehalt zugelas-             § 174 werden gestrichen.\nsene Inhaber von Branntweinlagern nach § 135\nAbs. 2.                                                      (2) Die Anlage 2 der Grundbestimmungen zum Gesetz\nüber das Branntweinmonopol - die Branntweinverwer-\n(2) Bewilligungen für Branntweinverschlußlager\ntungsordnung - in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-\n(§ 91 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden         derungsnummer Anlage 2 zu 612-7-1, veröffentlichten be-\nFassung) gelten bis zum 31. Dezember 1993 als Er-        reinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung\nlaubnisse nach §§ 135 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2;\nvom 10. September 1986 (BGBI. 1 S. 1520), -wird aufge-\nbisher nach § 64 der Branntweinverwertungsordnung\nhoben.\nin der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung\ngewährte Erleichterungen gelten bis zu dem gleichen\nZeitpunkt weiter. Bewilligungen von offenen Brannt-                                       Artikel 4\nweinlagern (§ 91 in der bis zum 31. Dezember 1992                                          Gesetz\ngeltenden Fassung) gelten bis zum 30. Juni 1993 als                    zur Besteuerung von Schaumwein\nnach § 135 Abs. 2 erteilte Erlaubnisse.\nund Zwischenerzeugnissen\n(3) Zulassungen für Verteilerlager (§ 99 a in der bis                         {SchaumwZwStG) *)\nzum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung) gelten\nbis zum 30. Juni 1993 als Erlaubnisse nach § 135                                      Inhaltsübersicht\nAbs. 2. Sie dürfen, soweit sie unter Verschluß stehen,                                       Teil 1\nbis zum 31. Dezember 1993 in dieser Form weiter\nSchaumwein\nbetrieben werden.\n§ 1       Steuergebiet, Steuergegenstand\n(4) Erlaubnisse zur steuerbegünstigten Verwen-\ndung von Branntwein (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3      § 2       Steuertarif\nund 4 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden          § 3       Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen\nFassung) gelten bis zum 30. Juni 1993 als nach § 139\n§ 4       Steueraussetzungsverfahren\nAbs. 1 erteilte Erlaubnisse, soweit nach § 132 Abs. 1\nSteuerbefreiung vorgesehen ist.                          § 5       Schaumweinherstellungsbetriebe\n(5) Für vor dem 1. Januar 1993 begonnene Ver-          § 6       Schaumweinlager\nsandverfahren gilt das bis zum 31. Dezember 1992         § 7       Steuerentstehung, Steuerschuldner\ngeltende- Branntweinsteuerrecht.                         § 8       Steueranmeldung\n(6) Die Lagerstätten des unter amtlicher Aufsicht      § 9       Fälligkeit\nstehenden Brennweins gelten widerruflich bis zum\n31. Dezember 1993 als zugelassener Teil des Brannt-      *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/12/EWG des\nweinlagers der Weinbrennerei.                                Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz,\ndie Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren\n(7) § 103 b Abs. 4 und § 105 in der bis zum               (ABI. EG Nr. L 76 S. 1), der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom\n31. Dezember 1992 geltenden Fassung werden für               19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteu-\nern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABI. EG Nr. L 316 S. 21) und\nErstattungen und Vergütungen von Branntweinabga-             der Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die\nben auf Erzeugnisse, die damit vor dem 1. Januar             Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische\n1993 belastet waren, jedoch ab dem 1. Januar 1993            Getränke (ABI. EG Nr. L 316 S. 29).","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                               2177\n§ 10  Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet               Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von\n§ 11  Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaa-     mehr als 1,2 % vol bis 15 % vol aufweisen.\nten                                                      2. Unterposition 2206 0091 und nicht von Nummer 1 er-\n§ 12  Ausfuhr unter Steueraussetzung                               faßte Unterpositionen 2204 10, 2204 2110, 2204 2910\n§ 13  Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung         sowie Position 2205, soweit sie einen vorhandenen\nAlkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol bis 13 % vol\n§ 14  Verbringen von Schaumwein des freien Verkehrs anderer        aufweisen.\nMitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken\n3. Unterposition 2206 0091 mit einem ausschließlich\n§ 15   Verbringen zu privaten Zwecken\ndurch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholge-\n§ 16  Versandhandel                                                halt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol.\n§ 17  Schaumwein aus Drittländern\n(3) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Gesetzes\n§ 18  Erlaß, Erstattung oder Vergütung beim Verbringen aus     ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung\ndem Steuergebiet                                         (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABI. EG\n§ 19   Erlaß, Erstattung der Steuer im Steuergebiet             Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs zur Verord-\n§ 20   Besondere Ermächtigungen                                 nung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli\n1991 (ABI. EG Nr. L 259 S. 1) und die bis zum 19. Oktober\n§ 21   Steueraufsicht                                           1992 zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschrif-\n§ 22   Geschäftsstatistik                                       ten.\n(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nTeil 2\ndurch Rechtsverordnung\nZwischenerzeugnisse\n1. die nach Absatz 3 anzuwendende Fassung der Kombi-\n§ 23   Steuergegenstand                                             nierten Nomenklatur neu zu bestimmen und den Wort-\n§ 24   Steuertarif                                                  laut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur an-\n§ 25   Herstellung von Zwischenerzeugnissen                         zupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen\nnicht ergeben,\nTeil 3                             2. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Be-\nWein                                   stimmungen über die Feststellung des Alkoholgehaltes\nund die Erfassung der steuerbaren Menge zu erlas-\n§ 26   Begriffsbestimmung                                           sen.\n§ 27   Verkehr mit Wein mit anderen Mitgliedstaaten\n§ 28   Verbringen von Wein                                                                   §2\nSteuertarif\nTeil 4\nSchlußvorschriften                          (1) Die Steuer beträgt für die ganze Flasche Schaum-\nwein (0,75 Liter)\n§ 29   Ordnungswidrigkeiten\n1. des§ 1 Abs. 2 vorbehaltlich der Nummer 2      2,00 DM,\n§ 30   Übergangsvorschriften\n2. des § 1 Abs. 2 der Unterposition\n§ 31   Erlaß von Rechtsverordnungen\n2206 0091 der Kombinierten Nomenklatur\n§ 32   Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften                      mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von\nnicht mehr als 8,5 % vol, hergestellt aus\nObst- oder Fruchtmosten oder Obst- oder\nTeil 1                                  Fruchtweinen,                               0,40 DM.\nSchaumwein\n(2) Für kleinere und größere Flaschen wird die Steuer\nnach dem Verhältnis des Inhalts solcher Flaschen zu einer\n§1\nganzen Flasche berechnet. Dabei werden Pfennig-Bruch-\nSteuergebiet, Steuergegenstand                    teile auf volle Pfennige abgerundet.\n(1) Schaumwein unterliegt im Steuergebiet der                   (3) Für Schaumwein des Absatzes 1 Nr. 1, der nicht in\nSchaumweinsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bun-          Flascnen abgegeben wird, beträgt die Steuer 266 Deut-\ndesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen            sche Mark für einen Hektoliter.\nund ohne die Insel Helgoland. Die Schaumweinsteuer ist\neine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.                  (4) Für Schaumwein des Absatzes 1 Nr. 2, der nicht in\nFlaschen abgegeben wird, beträgt die Steuer 53 Deutsche\n(2) Schaumwein im Sinne dieses Gesetzes sind alle            Mark für einen Hektoliter.\nGetränke, die in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der\ndurch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, ent-\nhalten sind oder die bei + 20 °C einen auf gelöstes Kohlen-                                  §3\ndioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr\nSteuerbefreiungen, Steuerentlastungen\naufweisen und die zu den nachfolgenden Positionen oder\nUnterpositionen der Kombinierten Nomenklatur gehören:             (1) Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn er\n1. Unterpositionen 2204 10, 2204 2110, 2204 2910 und            1. als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers\nPosition 2205, soweit sie einen ausschließlich durch            zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und","2178                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nPrüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder                                   §6\nGewerbeaufsicht entnommen wird,\nSchaumweinlager\n2. als Probe· zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen\nBehörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Be-          (1) Schaumweinlager , sind Lagerstätten,      in denen\nhörde entnommen wird.                                      Schaumwein unter Steueraussetzung\n1. durch Hersteller, Händler oder gewerbliche Lagerhalter\n(2) Soweit nach den §§ 132, 139 des Gesetzes über das             zeitlich unbegrenzt gelagert,\nBranntweinmonopol für eine gewerbliche Verwendung\n2. zur erlaubten Herstellung von Branntwein und anderen\nSteuerfreiheit besteht oder die Steuer erlassen, erstattet\nverbrauchsteuerpflichtigen Getränken verwendet\noder vergütet wird, finden diese Vorschriften auf Schaum-\nwein entsprechende Anwendung.                                  werden darf.\n(2) Wer Schaumwein nach Absatz 1 lagern oder verwen-\nden will, bedarf der Erlaubnis. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt\n§4                                entsprechend. Die Erlaubnis ist von einer Sicherheit in\nSteueraussetzungsverfahren                     Höhe des Steuerwerts des im Jahresdurchschnitt in\n2,5 Monaten insgesamt entnommenen Schaumweins ab-\n(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsver-        hängig (Steuerlagersicherheit). Weinhersteller, die aus\nfahren) für Schaumwein, der\nWein ihres eigenen Anbaus von Dritten Schaumwein her-\n1. sich in einem Steuerlager befindet,                         stellen lassen, dürfen diesen in ihr Steuerlager aufneh-\nmen, ohne hierfür Sicherheit leisten zu müssen.\n2. nach den §§ 10 bis 12 befördert wird.\n(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\n(2) Steuerlager sind\ndurch Rechtsverordnung\n1. Schaumweinherstellungsbetriebe (§ 5),\n1. zur Verwaltungsvereinfachung und zur Verhinderung\n2. Schaumweinlager (§ 6).                                           eines unangemessenen Steuerkredits Mindestmengen\nfür den Lagerumschlag sowie eine Mindestlagerdauer,\nund zwar auch in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 5,\n§5                                     vorzuschreiben,\nSchaumweinherstellungsbetriebe                     2. zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Be-\nlastungen die Steuerlagersicherheit in bezug auf den\n(1) Schaumweinherstellungsbetriebe sind Betriebsstät-\nten, in denen Schaumwein unter Steueraussetzung herge-               unter Steueraussetzung entnommenen Schaumwein\nzu ermäßigen, soweit Steuerbelange nicht gefährdet\nstellt und gelagert wird. Diese Betriebsstätten dienen auch\nwerden.\nder Verwendung im Sinne von§ 6 Abs. 1 Nr. 2.\nIm übrigen gilt § 5 Abs. 3 entsprechend.\n(2) Wer Schaumwein unter Steueraussetzung herstellen\nund lagern will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag\nunter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungs-                                      §7\ngemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahres-\nSteuerentstehung, Steuerschuldner\nabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuver-\nlässigkeit keine Bedenken bestehen. Das Hauptzollamt               (1) Die Steuer entsteht dadurch, daß Schaumwein aus\nkann Personen, die weder nach dem Handelsgesetzbuch            dem Steuerlager entfernt wird, ohne daß sich ein weiteres\nnoch nach der Abgabenordnung zur Führung von kauf-             Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach\nmännischen Büchern oder zur Aufstellung von Jahresab-          § 10 Abs. 1 Nr. 3 anschließt, oder dadurch, daß er im\nschlüssen verpflichtet sind, von diesen Erfordernissen be-     Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme\nfreien, soweit Steuerbelange dadurch nicht gefährdet           in den freien Verkehr). Steuerschuldner ist der Inhaber des\nwerden. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die Steuer zu     Steuerlagers.\nleisten, die voraussichtlich während 2,5 Monaten für aus\ndem       Schaumweinherstellungsbetrieb       entnommenen          (2) Wirq Schaumwein ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 2\nhergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung. Steuer-\nSchaumwein entsteht, wenn Anzeichen für eine Gefähr-\nschuldner ist der Hersteller.\ndung der Steuer erkennbar sind. Will der Hersteller in\nseinem Betrieb Schaumwein lagern, der von Dritten er-\nzeugt wurde, so kann dafür Sicherheit nach § 6 Abs. 2\nSatz 3 verlangt werden.\n§8\nSteueranmeldung\n(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steuerauf-               (1) Der Steuerschuldner nach § 7 Abs. 1 hat über\nkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der             Schaumwein, für den in einem Monat die Steuer entstan-\nBesteuerung                                                   den ist, spätestens am 15. Tag des folgenden Monats eine\nSteuererklärung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu\na) das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließlich     berechnen (Steueranmeldung).\ndes Verfahrens der Sicherheitsleistung zu regeln und\ndie Lager- und Herstellungshandlungen näher zu um-            (2) Der Steuerschuldner nach § 7 Abs. 2 hat unverzüg-\nschreiben,                                               lich eine Steueranmeldung abzugeben.\nb) zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und               (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nBetriebsteile in das Steuerlager einzubeziehen sind.     durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steuerauf-","Nr. 59  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29 . Dezember 11992                             2179\nkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-        1. von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Emp-\nsteuerung das Nähere zur Steueranmeldung zu bestim-             fängern im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen\nmen.                                                            Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft (Mitgliedstaaten) bezogen oder\n§9                             2. aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder\nFälligkeit                            Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mit-\ngliedstaaten verbracht oder\n(1) Der Steuerschuldner hat die nach§ 7 Abs. 1 entstan-\ndene Steuer spätestens am 25. Tag des zweiten auf die       3. durch das Steuergebiet befördert\nSteuerentstehung folgenden Monats zu entrichten. Abwei-     werden. Im Falle der Nummer 2 hat der Inhaber des\nchend von Satz 1 hat er die im Monat November entstan-      abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Versand\ndene Steuer spätestens am 27. Dezember zu entrichten.       Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muß in allen Mitglied-\nstaaten gültig sein. Besteht eine entsprechend ausgestal-\n(2) Die nach § 7 Abs. 2 entstandene Steuer ist sofort zu\ntete ausreichende Steuerlagersicherheit, deckt diese den\nentrichten.\nVersand mit ab.\n§ 10                               (2) Berechtigte Empfänger sind Personen, denen von\neinem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3 die Zulas-\nVerkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet\nsung erteilt worden ist, Schaumwein unter Steuerausset-\n(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung aus einem      zung aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen\nSteuerlager                                                  Zwecken\n1. in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht     1. nicht nur gelegentlich oder\nwerden,                                                 2. im Einzelfall\n2. in einen Betrieb, dessen Inhaber eine Erlaubnis nach      zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffent-\n§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 132 Abs. 1, § 139        lichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken\nAbs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol          gleich.\nbesitzt, verbracht oder\n(3) Die Zulassung nach Absatz 2 Nr. 1 wird auf Antrag\n3. in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenom-\nunter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungs-\nmen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich\ngemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahres-\nfreien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.\nabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuver-\nSchaumwein darf in den Fällen des§ 17 Abs. 1 auch im         lässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Zulassung ist\nAnschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien      davon abhängig, daß Sicherheit in Höhe der während\nVerkehr, ausgenommen die Überführung in den zollrecht-       2,5 Monaten entstehenden Steuer geleistet wird. Im Falle\nlich freien Verkehr unter Zweckbindung, unter Steueraus-     des Absatzes 2 Nr. 2 wird die Zulassung erteilt, wenn eine\nsetzung in ein Steuerlager oder einen Betrieb (Satz 1 Nr. 1  Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer\nund 2) verbracht werden.                                     geleistet worden ist. Die Voraussetzungen der Sätze 1\nbis 3 gelten nicht für die Zulassung einer Einrichtung des\n(2) Der Schaumwein ist unverzüglich vom Inhaber des\nöffentlichen Rechts. Ist ein Beauftragter zugelassen wor-\nSteuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber der\nden (Absatz 7), kann von einer Sicherheitsleistung nach\nErlaubnis (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) in seinen Betrieb aufzu-\nden Sätzen 2 oder 3 abgesehen werden, solange nach\nnehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zoll-\ndem Ermessen des Hauptzollamts keine Anzeichen für\nverfahren überzuführen.\neine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 hat\n(4) Der Schaumwein ist unverzüglich\nder Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender), in\nden Fällen des Absatzes 1 Satz 2 der nach den Zollvor-       1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem\nschriften zur Anmeldung Verpflichtete (Anmelder) Sicher-         Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbrin-\nheit für den Versand zu leisten, wenn die Steuerbelange          gen oder\nnach dem Ermessen des Hauptzollamts gefährdet er-            2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein\nscheinen.                                                        Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in sei-\nnen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der\n(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nAufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerver-\ndurch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steuerauf-\nsandverfahren abgeschlossen.\nkommens Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 3 zu\ntreffen, insbesondere das Versandverfahren und das Ver-         (5) Die Steuer entsteht für Schaumwein, der in den\nfahren der Sicherheitsleistung näher zu regeln. Dabei kann   Betrieb eines berechtigten Empfängers aufgenommen\ner bestimmen, daß eine Steuerlagersicherheit auch den        worden ist, mit der Aufnahme in den Betrieb, es sei denn,\nVersand mit abdeckt.                                         er ist im Rahmen einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwen-\ndung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte\nEmpfänger.\n§ 11\nVerkehr unter Steueraussetzung                   (6) Der Steuerschuldner hat für Schaumwein, für den in\nmit anderen Mitgliedstaaten                 einem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag\ndes folgenden Monats eine Steueranmeldung abzugeben.\n(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung im inner-     Er hat die Steuer spätestens am 25. Tag des zweiten auf\ngemeinschaftlichen Steuerversandve11ahren                   die Steuerentstehung folgenden Monats zu entrichten.","2180                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAbweichend von Satz 2 hat er die im November entstande-       Schwund steht dem Untergang gleich. Schaumwein gilt als\nne Steuer spätestens am 27. Dezember zu entrichten.           entzogen, wenn er in den Fällen des § 10 Abs. 2, des § 11\nAbs. 4 oder des § 12 Abs. 3 nicht in das Steuerlager oder\n(7) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem    den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollver-\nanderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines be-      fahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt\nrechtigten Empfängers eine im Steuergebiet ansässige          wird.\nPerson als Beauftragter unter Widerrufsvorbehalt zugelas-\nsen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische                 (2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Schaumwein\nBücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Auf-    bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen\nzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in        Mitgliedstaats (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3) dem\ndas Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuver-      Steueraussetzungsverfahren entzogen worden ist, und\nlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Zulassung ist von     kann nicht ermittelt werden, wo der Schaumwein entzogen\neiner Sicherheit in dem nach Absatz 3 Satz 2 oder 3           worden ist, gilt er als im Steuergebiet entzogen. Satz 1 gilt\nvorgeschriebenen Umfang abhängig. Der Beauftragte wird        sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festge-\nneben dem berechtigten Empfänger Steuerschuldner.             stellt wird, die einem Entziehen aus dem Steuerausset-\nzungsverfahren gleichsteht.\n(8) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nzur Sicherung des Steueraufkommens und zur Durchfüh-             (3) Ist Schaumwein im innergemeinschaftlichen Steuer-\nrung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar       versandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet\n1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beför-       an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder\nderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren     eine Ausfuhrzollstelle in einem anderen Mitgliedstaat ver-\n(ABI. EG Nr. L 76 S. 1), insbesondere deren Titel III, durch  sandt worden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 12) und führt der\nRechtsverordnung                                              Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab\ndem Tag des Versandbeginns den Nachweis, daß der\na) das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren\nSchaumwein\nzu regeln,\n1. am Bestimmungsort angelangt oder\nb) sonstige Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 7, ins-\nbesondere zum Verfahren der Zulassung (Absätze 3          2. untergegangen oder\nund 7), zur Sicherheitsleistung und zur Steueranmel-      3. aufgrund einer außerhalb des Steuergebiets eingetre-\ndung zu erlassen und dabei zur Verfahrensvereinfa-            tenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit\nchung Erleichterungen für die Aufnahme von Schaum-            nicht am Bestimmungsor1 angelangt ist,\nwein in den Betrieb eines berechtigten Empfängers\ngilt er als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfah-\nzuzulassen, soweit Steuerbelange nicht gefährdet\nwerden.                                                   ren entzogen.\n(4) Steuerschuldner ist in den Fällen der Absätze 1\n(9) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung für die Anwendung dieses Geset-        bis 3\n~es das Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft       1. der Versender,\ngemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom        2. daneben der Empfänger, wenn er vor Entstehung der\n25. Februar 1992 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) zu definieren.\nSteuer Besitz am Schaumwein erlangt hat.\nIm Falle des Absatzes 1 ist weiterer Steuerschuldner, wer\n§ 12                             den Schaumwein entzogen hat. Die Steuer ist unverzüg-\nAusfuhr unter Steueraussetzung                   lich zu entrichten.\n(1) Schaumwein darf aus Steuerlagern unter Steueraus-         (5) Wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor Ablauf\neiner Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung\nsetzung aus dem Gebiet der Europäischen Wirtschaftsge-\nmeinschaft ausgeführt werden.                                 des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festge-\nstellt, daß die die Steuerentstehung auslösende Unregel-\n(2) Wird Schaumwein über andere Mitgliedstaaten aus-       mäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten ist\ngeführt, ist das innergerneinschaftliche Steuerversandver-    und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist,\nfahren anzuwenden.                                            wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer erstattet.\n(3) Der Inhaber des Steuerlagers hat den Schaumwein           (6) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nunverzüglich auszuführen.                                     durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Gleichmäßig-\nkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 5\n(4) § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 8\nzu erlassen.\ngelten sinngemäß.\n§ 13                                                          § 14\nUnregelmäßigkeiten                                       Verbringen von Schaumwein\nim Verkehr unter Steueraussetzung                         des freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten\nzu gewerblichen Zwecken\n(1) Wird Schaumwein während der Beförderung nach\nden §§ 10 bis 12 im Steuergebiet dem Steueraussetzungs-          (1) Wird Schaumwein aus dem freien Verkehr eines\nverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, daß    Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, ent-\ner nachweislich untergegangen oder an Personen im Steu-      steht die Steuer dadurch, daß der Bezieher\nergebiet abgegeben worden ist, die zum Bezug von             1 . den Schaumwein im Steuergebiet in Empfang nimmt\nSchaumwein unter Steueraussetzung berechtigt sind.               oder","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                              2181\n2. den außerhalb des Steuergebietes in Empfang genom- geliefert, so entsteht die Steuer mit der Auslieferung an die\nmenen Schaumwein in das Steuergebiet verbringt oder · Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der\nverbringen läßt.                                       Versandhändler.\nSteuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine        (3) Wer als Versandhändler Schaumwein in das Steuer-\nEinrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu     gebiet liefern will, hat dies vorher dem für den Empfänger\ngewerblichen Zwecken gleich.                                zuständigen Hauptzollamt unter Angabe der für die Ver-\nsteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen sowie Si-\n(2) Wird Schaumwein aus dem freien Verkehr eines\ncherheit für die Steuer zu leisten. Wird ein Beauftragter\nMitgliedstaates in anderen als den in Absatz 1 genannten\nzugelassen (Absatz 5), muß die Sicherheit auch dessen\nFällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuer\nSteuerschuld abdecken.\ndadurch, daß er erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen\nZwecken in Besitz gehalten oder verwendet wird. Steuer-        (4) Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für\nschuldner ist, wer ihn in Besitz hält oder verwendet.       den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueran-\nmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am 15. Tag\n(3) Wer Schaumwein nach den Absätzen 1 oder 2 be-\ndes auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten.\nziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem\nWird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist\nHauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicher-\nheit zu leisten.                                            die Steuer sofort zu entrichten.\n(5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steu-\n(4) Der Steuerschuldner hat für Schaumwein, für den die\nergebiet ansässige Person als Beauftragter unter Wider-\nSteuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung\nrufsvorbehalt zugelassen werden, wenn sie ordnungsge-\nabzugeben. Die Steuer ist spätestens am 15. Tag des auf\nmäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresab-\ndie Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird das\nschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen\nVerfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer\nsofort zu entrichten.                                       des Versandhändlers in das Steuergebiet führt und gegen\nihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.\n(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,     Der Beauftragte wird neben dem Versandhändler Steuer-\ndurch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steuerauf-         schuldner und hat die sonstigen steuerlichen Pflichten des\nkommens Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 4 zu             Versandhändlers zu erfüllen.\nerlassen, insbesondere zum Besteuerungsverfahren und\nzur Sicherheit.                                                (6) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet\nSchaumwein in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat\ndies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.\n§ 15                             Der Versandhändler hat Aufzeichnungen über den gelie-\nVerbringen zu privaten Zwecken                 ferten Schaumwein zu führen und die von dem Mitglied-\nstaat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu\n(1) Schaumwein, den Privatpersonen für ihren Bedarf in   erfüllen.\nanderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr erwerben und\nselbst in das Steuergebiet verbringen, ist steuerfrei.         (7) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steuerauf-\n(2) Bei der Beurteilung, ob Schaumwein nach Absatz 1     kommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-\nzu privaten oder nach § 14 zu gewerblichen Zwecken          steuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 6 zu erlas-\nbezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wird, sind die   sen und dabei zur Vereinfachung zuzulassen, daß die\nnachstehenden Umstände zu berücksichtigen:                  Steueranmeldungen nach Absatz 4 zusammengefaßt für\n1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers      einen bestimmten Zeitraum und bei einem Hauptzollamt\nfür den Besitz des Schaumweins;                        zentral abgegeben werden.\n2. Ort, an dem der Schaumwein sich befindet, oder die Art\nder Beförderung;                                                                     § 17\n3. Unterlagen über den Schaumwein;                                         Schaumwein aus Drittländern\n4. Menge oder Beschaffenheit des Schaumweins.                  (1) Wird Schaumwein aus einem Gebiet außerhalb des\nGebiets der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Dritt-\n§ 16                            land) unmittelbar in das Steuergebiet verbracht oder befin-\ndet er sich\nVersandhandel\n1. in einem Zollverfahren oder\n(1) Versandhandel betreibt, wer Schaumwein aus dem\nfreien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz   2. in einer Freizone oder einem Freilager des Steuerge-\nhat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert        biets,\nund den Versand der Ware an den Erwerber selbst durch-      so gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt,\nführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhänd-      der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des\nler). Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich     Steuerschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub,\ngegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer             das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Ein-\nausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach        ziehung, den Erlaß, die Erstattung und die Nacherhebung\nden Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatz-       der Steuer sowie das Steuerverfahren die Zollvorschriften\nsteuer unterliegen.                                         sinngemäß.\n(2) Wird Schaumwein durch einen Versandhändler mit          (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nSitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet     durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Gleichmäßig-\n2","2182                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen                                § 20\nund die Besteuerung abweichend von Absatz 1 zu regeln,\nBesondere Ermächtigungen\nsoweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder\nzur Anpassung an die Behandlung im Steuergebiet herge-         Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch\nstellten steuerpflichtigen Schaumweins oder wegen der       Rechtsverordnung\nbesonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.\n1. in Ausübung zwischenstaatlichen Brauchs oder zur\nDurchführung zwischenstaatlicher Verträge Steuerfrei-\n§ 18                                heit anzuordnen oder Steuern zu vergüten für die Ver-\nwendung von Schaumwein durch diplomatische und\nErlaß, Erstattung                          konsularische Vertretungen, durch deren Mitglieder\noder Vergütung beim verbringen                     einschließlich der im Haushalt lebenden Familienmit-\naus dem Steuergebiet                         glieder sowie durch sonstige Begünstigte,\n(1) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet oder  2. zur Umsetzung der einer Truppe sowie einem zivilen\nvergütet für nachweislich versteuerten Schaumwein, der           Gefolge (ausländische Streitkräfte) oder den Mitglie-\nzu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)          dern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie\nin einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist.            den Angehörigen dieser Personen (Mitglieder der aus-\nländischen Streitkräfte) nach Artikel XI des NATO-Trup-\n(2) Erlaß, Erstattung oder Vergütung werden nur ge-          penstatuts (BGBI. 1961 II S. 1183, 1190) und den\nwährt, wenn der Berechtigte (Absatz 3)\nArtikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens (BGBI. 1961\n1. den Nachweis erbringt, daß die Steuer für den                II S. 1183, 1218) oder nach Artikel 16 des Vertrages\nSchaumwein in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet         vom 12. Oktober 1990 zwischen der Bundesrepublik\nworden ist, oder                                           Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjet-\nrepubliken über die Bedingungen des befristeten Auf-\n2. a) den Antrag vor dem Verbringen des Schaumweins\nenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs\nbeim Hauptzollamt stellt und den Schaumwein auf\nVerlangen vorführt,                                     der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundes-\nrepublik Deutschland (BGBI. 1991 II S. 256, 258) ge-\nb) den Schaumwein mit den Begleitpapieren befördert,       währten Steuerentlastungen Bestimmungen, insbeson-\ndie für das innergemeinschaftliche Steuerversand-       dere zum Verfahren, zu erlassen und anzuordnen,\nverfahren vorgeschrieben sind, und                      daß\nc) eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung sowie           a) bei einem Mißbrauch für alle daran Beteiligten die\neine amtliche Bestätigung des anderen Mitglied-              Steuer entsteht,\nstaates darüber vorlegt, daß der Schaumwein dort        b) bei der Lieferung von versteuertem Schaumwein\nordnungsgemäß steuerlich erfaßt worden ist.                  dem Lieferer die entrichtete Steuer erstattet oder\n(3) Erlaß-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist,           vergütet wird,\nwer den Schaumwein in den anderen Mitgliedstaat ver-         3. im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit für Schaumwein,\nbracht hat.                                                     soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile\n(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,         entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen,\ndurch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steuerauf-             unter denen er nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83\nkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-             des Rates vom 28. März 1983 (ABI. EG Nr. L 105 S. 1)\nsteuerung                                                       in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den\nEuropäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvor-\n1. das Erlaß-, Erstattungs- und Vergütungsverfahren nä-         schriften vom Zoll befreit werden kann,\nher zu regeln,\n4. zur Durchführung von Artikel 28 der Richtlinie 92/\n2. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vorzu-            12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABI. EG Nr.\nschreiben sowie solche Personen von dem Verfahren          L 76 S. 1) Unternehmen auf Flughäfen, in Flugzeugen\nauszuschließen, die über ein Steuerlager verfügen.         oder auf Schiffen zu gestatten, Schaumwein steuerfrei\nim Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an\nReisende abzugeben, die sich im innergemeinschaftli-\n§ 19                                chen Flug- oder Schiffsverkehr in andere Mitgliedstaa-\nErlaß, Erstattung der Steuer im Steuergebiet             ten begeben, sowie die dazu notwendigen Verfahrens-\nvorschriften zu erlassen und zur Verfahrensvereinfa-\n(1) Für nachweislich im Steuergebiet versteuerten            chung vorzusehen, daß den Unternehmen unter Be-\nSchaumwein, der in das Steuerlager zurückverbracht wird,        rücksichtigung der Reisendenzahl bestimmte Mengen\nwird dem Lagerinhaber die Steuer auf Antrag erlassen            für den Reisebedarf pauschal steuerfrei belassen wer-\noder erstattet.\nden,\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,      5. in einer Freizone abweichend von § 6 Abs. 2 und § 11\ndurch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steuerauf-             Abs. 3 für die Erteilung der Erlaubnis zur Lagerung\nkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-             unter Steueraussetzung oder der Zulassung zum Be-\nsteuerung                                                       zug unter Steueraussetzung geringere Anforderungen\n1. Verfahrensvorschriften zu Absatz 1 zu erlassen,              zu stellen und für die Lagerung und Beförderung unter\nSteueraussetzung Erleichterungen zuzulassen, wenn\n2. bei wirtschaftlichem Bedürfnis zuzulassen, daß auch          dies wegen der besonderen Verhältnisse in der Freizo-\nandere als Rückwaren unter Steuerentlastung in das         ne erforderlich erscheint und Steuerbelange nicht ge-\nSteuerlager aufgenommen werden können.                     fährdet sind.","Nr. 59   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                              2183\n§ 21                            2. die bei +20 °C einen auf gelöstes Kohlen-\nSteueraufsicht                            dioxid zurückzuführenden Überdruck von\n3 bar oder mehr aufweisen,                  266 DM/hl.\n(1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der\nHandel, die Verarbeitung, die Verwendung und die Einfuhr                                § 25\nvon Schaumwein sowie die Tätigkeit des Beauftragten\nnach § 11 Abs. 7 und § 16 Abs. 5 unterliegen im Steuerge-            Herstellung von Zwischenerzeugnissen\nbiet der Steueraufsicht.                                       Die Vorschrift des§ 7 Abs. 2 über die Steuerentstehung\n(2) Schaumwein kann über die in§ 215 der Abgabenord-     bei der Herstellung ohne Erlaubnis findet auf Zwischener-\nnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn     zeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandtei-\nihn ein Amtsträger im Steuergebiet in Mengen und unter      le (Branntwein, alkoholische Getränke) entrichtete Ver-\nUmständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zweckset-     brauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist als die Steuer\nzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt       für das Zwischenerzeugnis.\nwerden kann, daß er\n1. sich in einem Steueraussetzungsverfahren befindet                                   Teil 3\noder\nWein\n2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde\noder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht.                                        § 26\nDie §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechen-                          Begriffsbestimmung\nde Anwendung.\n(1) Wein im Sinne dieses Gesetzes sind die nicht der .\n§ 22                            Schaumweinsteuer nach § 1 Abs. 2 unterliegenden Er-\nGeschäftsstatistik                     zeugnisse\n1. der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten No-\n(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministers der\nmenklatur, die die folgenden Voraussetzungen erfül-\nFinanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwek-\nlen:\nke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statisti-\nschen Bundesamt zur Auswertung mit.                             a) Sie weisen einen vorhandenen Alkoholgehalt von\nmehr als 1,2 % vol bis 15 % vol auf, und der in den\n(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits auf-            Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ist aus-\nbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstel-            schließlich durch Gärung entstanden, oder\nlung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermit-\nteln.                                                           b) sie weisen einen vorhandenen Alkoholgehalt von\nmehr als 15 % vol bis 18 % vol auf, sind ohne\nAnreicherung hergestellt worden, und der in den\nTeil 2\nFertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ist aus-\nZwischenerzeugnisse                               schließlich durch Gärung entstanden,\n2. der Positionen 2204 und 2205, die nicht von Nummer 1\n§ 23                                erfaßt werden, sowie die Erzeugnisse der Position\nSteuergegenstand                            2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier\nbesteuert werden und die einen vorhandenen Alkohol-\n(1) Zwischenerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet          gehalt von mehr als 1,2 % vol bis 10 % vol aufwei-\n(§ 1 Abs. 1 Satz 2) der Zwischenerzeugnissteuer. Die            sen,\nSteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgaben-\nordnung.                                                    3. der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die\nnicht als Bier besteuert werden und die einen vorhan-\n(2) Zwischenerzeugnisse sind die Erzeugnisse der Posi-       denen Alkoholgehalt von mehr als 10 % vol bis 15 % vol\ntionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenkla-           aufweisen, der ausschließlich durch Gärung entstan-\ntur mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als            den ist.\n1,2 % vol bis 22 % vol, die nicht von § 1 Abs. 2 oder § 26\nAbs. 1 erfaßt oder als Bier besteuert werden.                  (2) § 1 Abs. 3 und 4 findet entsprechende Anwen-\ndung.\n(3) Auf Zwischenerzeugnisse finden vorbehaltlich des\n§ 27\n§ 25 der § 1 Abs. 3 und 4 und die §§ 3 bis 22 des Teils 1\nentsprechende Anwendung.                                                          Verkehr mit Wein\nmit anderen Mitgliedstaaten\n§ 24                               (1) Der innergemeinschaftliche gewerbliche Verkehr mit\nSteuertarif                        Wein und die daran beteiligten Betriebe und Personen\nunterliegen im Steuergebiet (§ 1 Abs. 1) der Steuerauf-\n(1) Die Steuer beträgt für Zwischen-                     sicht. §§ 210 bis 217 der Abgabenordnung finden für den\nerzeugnisse                                      100 DM/hl. innergemeinschaftlichen gewerblichen Verkehr sinngemä-\n(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer für       ße Anwendung.\nZwischenerzeugnisse                                            (2) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben und anderen\n1.  in Flaschen mit Schaumweinstopfen und                   Betrieben bedürfen einer Erlaubnis nach Absatz 3, wenn\nbesonderer Haltevorrichtung oder                        sie Wein im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungs-","2184                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nverfahren an Steuerlager oder berechtigte Empfänger in          stimmungen, insbesondere zum Verfahren, zu treffen und\nanderen Mitgliedstaaten versenden wollen.                       darüber hinaus Verfahrensvorschriften für den Versand-\nhandel aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet zu\n(3) Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbe-      erlassen.\nhalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische\nBücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen\nund gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Beden-                                      Teil 4\nken bestehen. Das Hauptzollamt kann Personen, die we-                                 Schlußvorschriften\nder nach dem Handelsgesetzbuch noch nach der Abga-\nbenordnung zur Führung von kaufmännischen Büchern\n§ 29\noder zur Aufstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet\nsind, von diesen Erfordernissen befreien. Inhaber von                               Ordnungswidrigkeiten\nWeinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Er-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der\nzeugung von weniger als 1 000 Hektolitern Wein pro Wein-        Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfer-\nwirtschaftsjahr (1. September eines Jahres bis 31. August\ntig\ndes folgenden Jahres) sind von dem Verfahren nach\nSatz 1 befreit; für sie gilt die Erlaubnis nach Satz 1 als      1. einer Vorschrift des § 1O Abs. 2, § 11 Abs. 4 oder § 12\nerteilt, sobald sie schriftlich anzeigen, daß sie den Versand        Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit§ 23 Abs. 3, über\nnach Absatz 2 aufnehmen wollen.                                      den Verkehr im Steuergebiet oder mit anderen Mitglied-\nstaaten zuwiderhandelt,\n(4) Betriebe, deren Inhaber eine Erlaubnis nach Ab-\nsatz 3 besitzen, gelten für den innergemeinschaftlichen         2. entgegen § 14 Abs. 3 oder § 16 Abs. 3 Satz 1 oder\nVersand und Bezug von Wein als Steuerlager. Das gleiche              Abs. 6 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23\ngilt für Betriebe, deren Inhaber eine Erlaubnis· nach § 5            Abs. 3, im Falle des § 16 Abs. 6 Satz 1 auch in\nAbs. 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, besitzen.                Verbindung mit § 28 Abs. 2, eine Anzeige nicht oder\nnicht rechtzeitig erstattet,\n(5) Personen, die zu gewerblichen Zwecken Wein aus\nSteuerlagern anderer Mitgliedstaaten im innergemein-            3. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 Wein versendet oder\nschaftlichen Steueraussetzungsverfahren lediglich bezie-             ohne Zulassung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 Wein be-\nhen wollen, bedürfen der Zulassung als berechtigte Emp-              zieht.\nfänger. Für die Zulassung gilt Absatz 3 Sätze 1 und 2                                          § 30\nentsprechend. Für die Zulassung zum Bezug von Wein im\nÜbergangsvorschriften\nEinzelfall bedarf es lediglich des Antrags.\n(1) Inhaber von Zollagern und anderen Lagern, die in\n(6) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nsinngemäßer Anwendung der Zollvorschriften für die La-\ndurch Rechtsverordnung\ngerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen des\n1. zur Durchführung der Steueraufsicht und der Richtlinie       zollrechtlich freien Verkehrs zugelassen wurden, gelten bis\n92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABI. EG           zum 31. März 1993 als unter Widerrufsvorbehalt zugelas-\nNr. L 76 S. 1) Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 5         sene Inhaber von Steuerlagern nach§ 6, auch in Verbin-\nzu erlassen und dabei insbesondere den innergemein-         dung mit § 23 Abs. 3.\nschaftlichen Versand und Bezug von Wein, und zwar\nauch außerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens,               (2) Für vor dem 1. Januar 1993 begonnene Versandver-\nnäher zu regeln,                                             fahren gilt das bis zum 31. Dezember 1992 geltende\nSteuerrecht.\n2. zur Verfahrensvereinfachung für Traubenwein erzeu-\ngende Betriebe mit einer durchschnittlichen Erzeugung           (3) Angemeldete Betriebe, die die in§ 103a Abs. 1 Nr. 2\nvon weniger als 1000 Hektolitern Wein pro Weinwirt-          des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der bis zum\nschaftsjahr zuzulassen, daß sie die für den Versand          31. Dezember 1992 geltenden Fassung genannten Li-\nvon Traubenwein nach dem Weinrecht vorgeschriebe-            körweine, weinähnlichen und weinhaltigen Getränke her-\nnen Begleitpapiere verwenden können und solche Be-           stellen, gelten bis zum 30. Juni 1993 als unter Widerrufs-\ntriebe, die die nach Weinrecht vorgeschriebenen Bü-          vorbehalt zugelassene Herstellungsbetriebe für Zwischen-\ncher führen, von der Pflicht zur Führung besonderer          erzeugnisse nach§ 5 in Verbindung mit§ 23 Abs. 3, soweit\nsteuerlicher Aufzeichnungen zu befreien.                    die Erzeugnisse Zwischenerzeugnisse nach § 23 Abs. 2\nsind.\n(4) Angemeldete Schaumweinherstellungsbetriebe so-\n§ 28\nwie bewilligte Ausfuhrlager (§§ 3, 8 Abs. 1 Nr. 1 des\nVerbringen von Wein                          Schaumweinsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember\n1992 geltenden Fassung) gelten bis zum 30. Juni 1993 als\n(1) Wird Wein zu gewerblichen Zwecken aus dem freien\nunter Widerrufsvorbehalt zugelassene Steuerlager im Sin-\nVerkehr anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet ver-\nne des § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 (Schaumweinher-\nbracht, so bescheinigt das Hauptzollamt nach Vorlage der\nstellungsbetriebe) und mit § 6 (Schaumweinlager). Als\nBegleitdokumente auf Antrag die Aufnahme in den Betrieb\nSteuerlager geltende Ausfuhrlager haben die in § 6 Abs. 2\ndes Empfängers.\nvorgesehene Sicherheit bis zum 31. März 1993 zu lei-\n(2) Für Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet gilt § 16     sten.\nAbs. 6 entsprechend.\n(5) Die Zahlungsfrist des § 9 Abs. 1, -auch in Verbindung\n(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,          mit § 23 Abs. 3, gilt erstmalig für die im Januar 1993\ndurch Rechtsverordnung zu den Absätzen 1 und 2 Be-               entstehende Steuer.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                                         2185\n(6) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,                                                Entstehung,\ndurch Rechtsverordnung Vorschriften zu den Absätzen 1                                      Anmeldung und Fälligkeit der Steuer\nbis 5 zu erlassen und zur Erleichterung des Übergangs auf                   §   9  Entstehung der Steuer, Steuerschuldner\ndas neue Recht, insbesondere zur Vermeidung von Dop-                        § 1O   Steueranmeldung\npelbesteuerungen, steuerliche Anpassungsmaßnahmen\n§ 11   Fälligkeit der Steuer\nzu treffen.\nVerfahren der Steuerbegünstigung\n§ 31\n§ 12   Erlaubnis\nErlaß von Rechtsverordnungen                               § 13   Verteilung, Verwendung\nRechtsverordnungen, die aufgrund der in diesem Ge-                                Verkehr mit Mineralöl unter Steueraussetzung\nsetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, bedür-\nfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.                                   § 14   Verkehr im Steuergebiet\n§ 15   Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten\n§ 16   Verbringen nach Einfuhr\n§ 32\n§ 17   Ausfuhr\nAußerkrafttreten von Rechtsvorschriften\n§ 18   Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung\nMit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das\nVerbringen von Mineralöl des freien Verkehrs\nSchaumweinsteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil\naus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet\nIII, Gliederungsnummer 612-8, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes                      § 19   Verbringen zu gewerblichen Zwecken\nvom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1562), und die Durch-                      § 20   Verbringen zu privaten Zwecken\nführungsbestimmungen zum Schaumweinsteuergesetz in\n§ 21   Versandhandel\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n612-8-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-                             Verbringen von Erdgas in das Steuergebiet\nändert durch die Verordnung vom 6. August 1991 (BGBI. 1\n§ 22   Erdgasbezug, Steuerschuldner\nS. 1774), außer Kraft.\nVerbringen von Mineralöl aus Drittländern\n§ 23    Einfuhr\nErlaß, Erstattung oder Vergütung der Steuer\nArtikel 5\n§ 24    Erlaß, Erstattung oder Vergütung beim Verbringen aus\nMineralölsteuergesetz                                         dem Steuergebiet\n{MinöStG) *)                                  § 25    Erlaß, Erstattung oder Vergütung im Steuergebiet\nSchlußvorschriften\nInhaltsübersicht\n§ 26    Verkehrs- und Verwendungsbeschränkungen, Steuerauf-\nSteuergebiet, Steuergegenstand\nsicht\n§ 1       Begriffsbestimmungen\n§ 27    Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen\nSteuertarif                                 § 28    Geschäftsstatistik\n§ 2       Regelsteuersätze, Begriffsbestimmungen                            § 29    Ordnungswidrigkeiten\n§ 3       Steuerermäßigungen, Begriffsbestimmungen                          § 30    Sicherstellung\n§ 4       Steuerbefreiungen, Begriffsbestimmungen                           § 31    Ermächtigungen\nSteueraussetzungsverfahren                            § 32    Übergangsregelungen\n§ 5       Begriffsbestimmungen                                              § 33    Erlaß von Rechtsverordnungen\n§ 6      Mineralölherstellungsbetriebe, Erlaubnis                          § 34    Abgelöste Vorschriften\n§ 7       Mineralöllager, Erlaubnis\nSteuergebiet, Steuergegenstand\nGasgewinnungsbetriebe, Gaslager\n§ 8      Begriffsbestimmungen, Erlaubnis                                                                    §1\nBegriffsbestimmungen\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/12/EWG des\nRates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz,        (1) Mineralöl unterliegt im Steuergebiet der Mineralöl-\ndie Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren     steuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik\n(ABI. EG Nr. L 76 S. 1), der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom\n19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteu-\nDeutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die\nern auf Mineralöle (ABI. EG Nr. L 316 S. 12), der Richtlinie 92/82/EWG Insel Helgoland. Die Mineralölsteuer ist eine Verbrauch-\ndes Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuer-     steuer im Sinne der Abgabenordnung.\nsätze für Mineralöle (ABI. EG Nr. L 316 S. 19) und der Richtlinie\n92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der               (2) Mineralöl im Sinne dieses Gesetzes sind\nRichtlinie 92/12/EWG des Rates über das allgemeine System, den\nBesitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger     1. die Waren der Position 2706 der Kombinierten No-\nWaren (ABI. EG Nr. L ... S.... )                                             menklatur,","2186                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n2. die Waren der Unterpositionen 2707 1O bis 2707 30,      6 .. für 1 MWh Erdgas und andere gas-\n2707 50 und 2707 9911 der Kombinierten Nomenkla-             förmige Kohlenwasserstoffe\ntur,                                                         nach§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6                 47,60DM,\n3. die Waren der Unterpositionen 2707 9100 und 2707        7. für 1 000 kg Flüssiggase nach\n9919 der Kombinierten Nomenklatur,                           § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6                 1 587,00 DM,\n4. die Waren der Position 2709 der Kombinierten No-         8. für 1 000 kg Mineralöle nach\nmenklatur,                                                   § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7                     15,00 DM.\n5. die Waren der Position 2710 der Kombinierten No-         Andere als die in Satz 1 Nr. 1 bis 8 genannten Mineralöle\nmenklatur,                                             unterliegen der gleichen Steuer wie die Mineralöle, denen\n6. Erdgas, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlen-        sie nach ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen.\nwasserstoffe aus den Positionen 2711 und 2901 der\n(2) Liter (1) im Sinne dieses Gesetzes ist das Liter bei\nKombinierten Nomenklatur,\n+15 °C. Megawattstunde (MWh) im Sinne dieses Gesetzes\n7. die Waren der Unterpositionen 2712 10, 2712 2000,       ist die Meßeinheit der Energie der Gase, ermittelt aus dem\n2712 9031 bis 2712 9090 und der Position 2715 der      Normvolumen (Vn) und dem Brennwert (H0 ,n)- Das Ge-\nKombinierten Nomenklatur,                             wicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des\n8. die Waren der Position 2901 1O und der Unterpositio-    Mineralöls im Sinne dieses Gesetzes.\nnen 2902 11, 2902 1990, 2902 20 bis 2902 44 der\nKombinierten Nomenklatur,                                                             §3\n9. die Waren der Unterpositionen 3403 1100 und 3403                  Steuerermäßigungen, Begriffsbestimmungen\n19 der Kombinierten Nomenklatur,\n(1) Flüssiggase nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 dürfen\n10. die Waren der Position 3811 der Kombinierten No-         vorbehaltlich des § 12 unvermischt mit anderen Mineral-\nmenklatur,                                            ölen als Kraftstoff zum ermäßigten Steuersatz von 612,50\n11. die Waren der Position 3817 der Kombinierten No-         Deutsche Mark für 1 000 kg verwendet werden.\nmenklatur,                                                (2) Zum mittelbaren oder unmittelbaren Verheizen und\n12. Erzeugnisse anderer als der unter den Nummern 1          zur Herstellung von Gasen der Positionen 2705, 2711 und\nbis 11 genannten Positionen und Unterpositionen der   2901 der Kombinierten Nomenklatur für diese Zwecke\nKombinierten Nomenklatur, ganz oder teilweise aus     dürfen vorbehaltlich des § 12 verwendet werden\nKohlenwasserstoffen, die zur Verwendung als Kraft-    1. Gasöle der Unterposition 271 O 0069 und ihnen im Sie-\noder Heizstoff bestimmt sind.                                deverhalten entsprechende Mineralöle der Unterposi-\nKombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Gesetzes ist die            tion 2707 9100 der Kombinierten Nomenklatur zum\nWarennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG)                ermäßigten Steuersatz von 80,00 Deutsche Mark für\nNr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABI. EG Nr.                1 000 I;\nL 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs zur Verordnung        2. andere als die in Nummer 1 genannten Schweröle und\n(f:WG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991                 Mineralöle der Unterposition 2707 9100 der Kombinier-\n(ABI. EG Nr. L 259 S. 1) und die bis zum 19. Oktober 1992           ten Nomenklatur\nzu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.\na) zur Erzeugung von Wärme, ausgenommen Wärme\nzur Stromerzeugung in Anlagen mit einer elektri-\nSteuertarif                                   schen Nennleistung von mehr als 1 Megawatt, und\n§2                                         zur Herstellung von Gasen zum ermäßigten Stel}er-\nsatz von 30,00 Deutsche Mark für 1 000 kg,\nRegelsteuersätze, Begriffsbestimmungen\nb) zur Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung in\n( 1) Die Steuer beträgt                                             sonstigen Fällen zum ermäßigten Steuersatz von\n1. für 1 000 1 Benzin der Unterposition                                 55,00 Deutsche Mark für 1 000 kg;\n2710 0033 der Kombinierten Nomenklatur 820,00 DM,      3. Erdgas, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlen-\n2. für 1 000 1 Benzin der Unterpositionen                          wasserstoffe nach§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, alle auch zur\n2710 0031 und 2710 0035 der Kombi-                           Gewinnung von Licht,\nnierten Nomenklatur                     920,00DM,            a) Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe,\n3. für 1 000 1 mittelschwere Öle der                                    ausgenommen solche nach § 4 Abs. 2 Nr. 1, zum\nUnterpositionen 2710 0051 und 2710 0055                           ermäßigten Steuersatz von 3,60 Deutsche Mark für\n1 MWh,\nder Kombinierten Nomenklatur            820,00 DM,\n4. für 1 000 1Gasöle der Unterposition                             b) Flüssiggase zum ermäßigten Steuersatz von 50,00\n2710 0069 und ihnen im Siedeverhalten                             Deutsche Mark für 1 000 kg;\nentsprechende Mineralöle                               4. Leichtöle und mittelschwere Öle, diese nur zur Herstel-\nder Unterposition 2707 9100                                  lung von Gasen der Position 2705 der Kombinierten\nder Kombinierten Nomenklatur            550,00 DM,           Nomenklatur, zum ermäßigten Steuersatz von 36,00\n5. für 1 000 kg andere als die in                                  Deutsche Mark für 1 000 1.\nNummer 4 genannten Schweröle und                       Dies gilt im Falle der Nummer 1 nur, wenn die Mineralöle,\nMineralöle der Unterposition 2707 9100                 bevor sie zum ermäßigten Steuersatz abgegeben werden,\nder Kombinierten Nomenklatur            653,00 DM,     mit 5 g N-Ethyl-1-(4-phenylazophenylazo)naphthyl-2-amin","Nr. 59    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                              2187\noder 6,5 g N-Ethylhexyl-1-(toloylazotolylazo)naphthyl-2-       (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Mineralöle nach § 2\namin oder 7,4 g N--Tridecyl-1-(toloylazotolylazo)naphthyl-   Abs. 1 Satz 2 sinngemäß.\n2-amin oder einem in der Farbwirkung äquivalenten Ge-\nmisch aus diesen Farbstoffen und 1O g 2-Furancarbalde-\n§4\nhyd (Furfurol) auf 1 000 kg, jeweils gleichmäßig verteilt,\ngekennzeichnet werden. Das Kennzeichnen wird vom                    Steuerbefreiungen, Begriffsbestimmungen\nHauptzollamt unter Widerrufsvorbehalt bewilligt, wenn es\n(1) Mineralöl darf vorbehaltlich des § 12 steuerfrei ver-\nunter Verwendung von zugelassenen Dosiereinrichtun-\ngen, zugelassenen Rührwerken oder zugelassenen ver-          wendet werden\ngleichbaren Einrichtungen in Steuerlagern (§ 5) erfolgt. Es  1. zur Aufrechterhaltung eines Mineralölherstellungs-\nunterliegt der amtlichen Aufsicht. In das Steuergebiet ver-      oder Gasgewinnungsbetriebs (§§ 6 und 8), jedoch nicht\nbrachte Mineralöle gelten vorbehaltlich gegenteiliger Fest-      als Kraftstoff in Beförderungsmitteln;\nstellung als gekennzeichnet, wenn eine Bescheinigung der     2. zu anderen Zwecken als\nfür den Lieferer zuständigen Verbrauchsteuerverwaltung,\ndes Herstellers oder des ausländischen Kennzeichners             a) zur Verwendung als Kraftstoff oder zur Herstellung\ndarüber vorgelegt wird, daß die Mineralöle außerhalb des             von Kraftstoff,\nSteuergebiets gekennzeichnet worden sind und nach Art            b) zum Verheizen,\nund Menge mindestens die in Satz 2 genannten Kenn-\nc) zum Antrieb von Gasturbinen;\nzeichnungsstoffe gleichmäßig verteilt enthalten.\n3. als Luftfahrtbetriebsstoff\n(3) Vorbehaltlich des § 12 dürfen Mineralöle nach Ab-\nsatz 2 Satz 1 Nr. 1, die nach Absatz 2 Satz 2 bis 4              a} von Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige\ngekennzeichnet sind, sowie Mineralöle nach Absatz 2                  Beförderung von Personen oder Sachen,\nSatz 1 Nr. 3 zu den dort jeweils vorgesehenen Steuer-·           b) in Luftfahrzeugen von Behörden und der Bundes-\nermäßigungen zum Antrieb von Gasturbinen und Verbren-                wehr für dienstliche Zwecke sowie der Luftrettungs-\nnungsmotoren in ortsfesten Anlagen verwendet werden,                 dienste für Zwecke der Luftrettung.\nwenn diese Anlagen ausschließlich\nLuftfahrtbetriebsstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind\n1. der gekoppelten Erzeugung von Wärme und Kraft                 Flugbenzin der Unterposition 2710 0031, dessen Re-\n(Kraft-Wärme-Kopplung) oder                                  searchoktanzahl den Wert 100 nicht unterschreitet,\n2. der Abdeckung von Spitzenlasten in der öffentlichen           leichter   Flugturbinenkraftstoff der      Unterposition\nStromversorgung oder                                         271 O 0037 und Flugturbinenkraftstoff (mittelschweres\nÖl) der Unterposition 2710 0051 der Kombinierten\n3. der Stromerzeugung aus gasförmigen Kohlenwasser-              Nomenklatur, wenn diese in Luftfahrzeugen verwendet\nstoffen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a, die als\nwerden;\nEntlösungsgase bei der Erdöl- und Erdgasgewinnung\nanfallen, oder                                           4. als Schiffsbetriebsstoff auf Schiffen, die ausschließlich\nin der gewerblichen Schiffahrt und bei damit verbunde-\n4. dem leitungsgebundenen Gastransport oder der Gas-             nen Hilfstätigkeiten wie Lotsen-, Schlepper- und ähnli-\nspeicherung                                                  chen Diensten oder im Werkverkehr eingesetzt sind,\ndienen. Im Falle der Nummer 1 hängt die Ermäßigung               auf Behörden- und Kriegsschiffen, auf Schiffen des\ndavon ab, daß im Jahresdurchschnitt mindestens 60 vom            Seenotrettungsdienstes sowie auf Schiffen der Haupt-\nHundert des Energiegehalts des verwendeten Mineralöls            erwerbsfischerei zum Motorenantrieb und zum Heizen.\nin Form der begünstigt erzeugten Wärme- und m·echani-            Schiffsbetriebsstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind\nschen Energie genutzt werden.                                    Mineralöle nach§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5, wenn sie\nauf Schiffen verwendet werden;\n(4) Ortsfest im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die\nnach ihrer jeweiligen Zweckbestimmung auch äußerlich         5. als Probe zu Untersuchungszwecken.\nerkennbar für eine dauernde Nutzung nur an einem Stand-\nort errichtet und mit dem Boden fest verbunden sind. Nicht      {2) Zu begünstigten Zwecken nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und\nals ortsfest gelten Anlagen, bei denen nach den tatsäch-     Abs. 3 dürfen vorbehaltlich des § 12 steuerfrei verwendet\nlichen Umständen, insbesondere wegen der zeitlichen Be-      werden\ngrenzung des Einsatzes am vorgesehenen Standort, die         1. gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Verwer-\nspätere Wiederaufhebung schon im Zeitpunkt der Errich-           tung von Abfällen aus der Verarbeitung landwirtschaftli-\ntung der Anlagen zu erwarten ist.                                cher Rohstoffe oder bei der Tierhaltung, bei der Lage-\nrung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung an-\n(5) Das zuständige Hauptzollamt kann in besonders\nfallen oder die bei Verfahren der chemischen Industrie,\ngelagerten Einzelfällen eine Steuerbegünstigung (Steuer-\nfreiheit oder Steuerermäßigung) im Verwaltungswege zu            ausgenommen bei der Mineralölherstellung, und beim\nVersuchszwecken auch bei unmittelbarer oder mittelbarer          Kohleabbau aus Gründen der Luftreinhaltung und aus\nVerwendung von Mineralöl als Kraftstoff gewähren.                Sicherheitsgründen aufgefangen werden, auch zur\nStromerzeugung in anderen ortsfesten Anlagen als\n{6) Das zuständige Hauptzollamt kann im einzelnen             nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2;\nFalle die Steuer für Leichtöle und mittelschwere Öle bis auf\n2. Mineralöle nach§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12, die nach ihrer\n40,00 Deutsche Mark für 1 000 1 ermäßigen, wenn diese            Beschaffenheit Mineralölen nach Nummer 1 und § 3\nÖle bei der Herstellung oder beim Verbrauch von Mineralöl\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 am nächsten stehen.\nangefallen sind und im Betrieb verheizt werden, weil sie\nzur Verwendung als Kraftstoff oder zu einer steuerbegün-        (3) Absatz 1 gilt für Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Satz 2\nstigten Verwendung im Betrieb nicht geeignet sind.           sinngemäß.","2188                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nSteueraussetzungsverfahren                          (3) Auf Antrag des Erdölbevorratungsverbandes nach\n§ 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 25. Juli\n§5                                1978 (BGBI. 1S. 1073) ist zuzulassen, daß Mineralöl nach\nAbsatz 1 zur Erfüllung der Verbandszwecke unter Steuer-\nBegriffsbestimmungen\naussetzung gelagert wird.\n(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsver-\nfahren) für Mineralöl, das\nGasgewinnungsbetriebe, Gaslager\n1. sich in einem Steuerlager befindet,\n2. nach den §§ 14 bis 17 befördert wird.                                                     §8\n(2) Steuerlager sind                                                      Begriffsbestimmungen, Erlaubnis\n1. Mineralölherstellungsbetriebe (§ 6),                           (1) Gasgewinnungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes\n2. Mineralöllager (§ 7).                                        sind Betriebe, in denen Erdgas gewonnen oder bearbeitet\n(hergestellt) wird. § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.\n§6                                   (2) Gaslager sind Betriebe, in denen Erdgas unter Tage\nMineralölherstellungsbetriebe, Erlaubnis              gelagert wird.\n(3) Wer Erdgas herstellen oder lagern will, bedarf der\n(1) Mineralölherstellungsbetriebe im Sinne dieses Ge-\nErlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt\nsetzes sind Betriebe, in denen anderes Mineralöl als Erd-\nPersonen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bü-\ngas unter Steueraussetzung gewonnen oder bearbeitet\ncher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und\n(hergestellt) wird. Ein Bearbeiten ist auch das Mischen von\nMineralölen miteinander oder mit anderen Stoffen, wenn         gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken\nbestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die Steuer zu\ndas Gemisch ein Mineralöl ist, es sei denn, das Mischen\nerfolgt in einem Mineralöllager oder bei der Verwendung        leisten, die voraussichtlich während zweier Monate für aus\ndem Gasgewinnungsbetrieb oder dem Gaslager entfern-\nvon steuerfreiem Mineralöl nach § 4 Abs. 1 Nr. 2.\ntes oder entnommenes Erdgas entsteht (§ 9), wenn Anzei-\n(2) Wer Mineralöl unter Steueraussetzung herstellen         chen für eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen\nwill, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Wider-.  des Hauptzollamts erkennbar sind. Die Erlaubnis ist zu\nrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kauf-        widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 2\nmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse          nicht mehr erfüllt ist, eine angeforderte Sicherheit nicht\naufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit         geleistet wird oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr\nkeine Bedenken be.stehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit     ausreicht.\nfür die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während zwei-\ner Monate für aus dem Mineralölherstellungsbetrieb in den\nfreien Verkehr entnommene Mineralöle entsteht (§ 9),                              Entstehung, Anmeldung\nwenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach dem                           und Fälligkeit der Steuer\nErmessen des Hauptzollamts erkennbar sind. Die Erlaub-\nnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen                                         §9\nnach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist, eine angeforderte Sicher-\nheit nicht geleistet wird oder eine geleistete Sicherheit                Entstehung der Steuer, Steuerschuldner\nnicht mehr ausreicht.                                             (1) Die Steuer entsteht dadurch, daß Mineralöl aus dem\nSteuerlager entfernt wird, ohne daß sich ein weiteres Steu-\n§7                               eraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 14\nMineralöllager, Erlaubnis                    Abs. 1 Nr. 2 anschließt, oder daß es zur Verwendung\ninnerhalb des Steuerlagers entnommen wird (Entnahme in\n(1) Anderes Mineralöl als Erdgas darf in Mineralöllagern    den freien Verkehr). Steuerschuldner ist der Inhaber des\nunter Steueraussetzung gelagert werden, wenn das Lager         Steuerlagers.\ndem Großhandel, dem Großhandelsvertrieb durch Her-\n(2) Wird Mineralöl ohne Erlaubnis nach § 6 Abs. 2\nsteller, dem Mischen von Mineralöl oder der Versorgung\nhergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung. Steuer-\nvon Verwendern mit steuerbegünstigtem Mineralöl dient.\nschuldner ist der Hersteller.\n(2) Wer Mineralöl unter Steueraussetzung lagern will,\n(3) Für Erdgas entsteht die Steuer dadurch, daß es aus\nbedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufs-\ndem Gasgewinnungsbetrieb oder dem Gaslager entfernt\nvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmän-\nwird, ohne daß sich ein Versand in einen Gasgewinnungs-\nnische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse auf-\nbetrieb oder ein Gaslager oder ein Verbringen aus dem\nstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine\nSteuergebiet anschließt, oder daß es zur Verwendung im\nBedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die\nGasgewinnungsbetrieb oder Gaslager entnommen wird.\nSteuer zu leisten, die voraussichtlich während zweier Mo-\nSteuerschuldner ist der Inhaber des Gasgewinnungsbe-\nnate für aus dem Mineralöllager in den freien Verkehr\ntriebes oder des Gaslagers. Wird Erdgas ohne Erlaubnis\nentnommene Mineralöle entsteht (§ 9), wenn Anzeichen\nnach § 8 Abs. 3 hergestellt, gilt Absatz 2 sinngemäß.\nfür eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen des\nHauptzollamts erkennbar sind. Die Erlaubnis ist zu wider-          (4) Ist für Mineralöle oder Erzeugnisse nach§ 1 Abs. 2\nrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 2 nicht          Satz 1 Nr. 12 eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen\nmehr erfüllt ist, eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet  Bestimmung des Gesetzes entstanden, so entsteht sie\nwird oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.     dadurch, daß die Mineralöle oder die Erzeugnisse zur","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                                2189\nVerwendung als Kraft- oder Heizstoff entnommen, abge-          ein Drittland oder einen anderen Mitgliedstaat verbringt,\ngeben oder als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden.         unverzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen. Es darf nur\nSteuerschuldner ist derjenige, der die Mineralöle oder die     zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck abgegeben\nErzeugnisse entnimmt, abgibt oder verwendet. Mehrere           oder verwendet werden.\nSteuerschuldner sind Gesamtschuldner. Satz 1 gilt nicht\nfür Mineralöle oder Erzeugnisse, die bei Vermischungen            (2) Die Steuer entsteht für Mineralöl,\nentstehen, die auf Grund der nach § 31 Abs. 2 Nr. 4            1. das nicht in den Betrieb aufgenommen wird,\nBuchstabe a Doppelbuchstabe cc erlassenen Rechtsver-           2. das nicht in ein Drittland oder einen anderen Mitglied-\nordnung nicht als Mineralölherstellung gelten.                      staat verbracht wird,\n3. das zu einem anderen als dem in der Erlaubnis ge-\n§ 10\nnannten Zweck abgegeben wird,\nSteueranmeldung\n4. das zu einem anderen als dem in der Erlaubnis ge-\nDer Steuerschuldner hat für Mineralöl, für das in einem          nannten Zweck verwendet wird,\nMonat die Steuer nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1                5. dessen Verbleib nicht festgestellt werden kann,\noder Abs. 4 entstanden ist, bis zum 15. Tag des nächsten\nMonats eine Steuererklärung abzugeben und darin die            nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2, es sei denn,\nSteuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). In den           das Mineralöl ist untergegangen oder im Falle der Nummer\nFällen des§ 9 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 4 ist eine Steuer-        1 bis 3 an Personen abgegeben worden, die zum Bezug\nanmeldung unverzüglich abzugeben.                              von steuerbegünstigtem Mineralöl oder von Mineralöl un-\nter Steueraussetzung berechtigt sind. Schwund steht dem\nUntergang gleich. Besteht die Steuerbegünstigung in einer\n§ 11\nSteuerermäßigung, gilt Satz 1 nur für den ermäßigten Teil\nFälligkeit der Steuer                     der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber,\n(1) Die Steuer für Mineralöl, die nach § 9 Abs. 1, Abs. 3    wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz am Mineralöl\nerlangt hat, sonst der Lieferer.\nSatz 1 oder Abs. 4 in einem Monat entstanden ist, ist\nspätestens am zehnten Tag des zweiten Monats nach der             (3) Der Steuerschuldner hat für Mineralöl, für das die\nEntstehung zu entrichten. Satz 1 gilt nicht für Steuern, die  Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung\nim November entstehen. Diese Steuern sind spätestens          abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen\nam 27. Dezember zu entrichten. Die nach§ 9 Abs. 2 und          (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort zu entrichten.\nAbs. 3 Satz 4 entstandene Steuer ist sofort zu entrich-\nten.\n(2) Für die nach § 9 oder nach anderen Rechtsvorschrif-                        Verkehr mit Mineralöl\nten entstehende Steuer ist im voraus Sicherheit zu leisten,                     unter Steueraussetzung\nwenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach dem\nErmessen des Hauptzollamts erkennbar sind.                                                 § 14\nVerkehr im Steuergebiet\nVerfahren der Steuerbegünstigung                    (1) Mineralöl darf unter Steueraussetzung aus einem\nSteuerlager\n§ 12\n1. in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht\nErlaubnis                                 oder\nWer Mineralöl, das nach§ 3 Abs. 1 bis 3, 5 und 7, § 4       2. in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenom-\noder § 32 Abs. 1 und 2 steuerbegünstigt ist,                        men das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich\n1. verwenden oder an andere zu steuerbegünstigten                  freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.\nZwecken abgeben (verteilen) oder                             (2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 hat der Inhaber des\n2. als Verwender oder Verteiler                               abgebenden Steuerlagers Sicherheit für den Versand zu\nleisten, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des\na) in ein Gebiet außerhalb der Europäischen Wirt-         Hauptzollamts gefährdet erscheinen.\nschaftsgemeinschaft (Drittland) oder\n(3) Das Mineralöl ist nach der Entfernung aus dem\nb) zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in\nSteuerlager unverzüglich vom Inhaber des anderen Steu-\neinen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-\nerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen oder vom Inha-\nschaftsgemeinschaft (Mitgliedstaat) verbringen\nber des Zollverfahrens in das Zollverfahren überzufüh-\nwill, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Wider-  ren.\nrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche\nZuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu wi-                                    § 15\nderrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr\nVerkehr mit anderen Mitgliedstaaten\nerfüllt ist.\n§ 13                                 (1) Mineralöl darf unter Steueraussetzung im innerge-\nmeinschaftlichen Steuerversandverfahren\nVerteilung, Verwendung\n1. von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Emp-\n(1) Der Inhaber der Erlaubnis nach § 12 (Erlaubnisin-            fängern im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen\nhaber) hat das Mineralöl, soweit er es nicht verteilt oder in      Mitgliedstaaten bezogen,","2190                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n2. aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder       sen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische\nBetriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mit-      Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Auf-\ngliedstaaten verbracht,                                   zeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in\ndas Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuver-\n3. durch das Steuergebiet befördert\nlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der\nwerden. Im Falle der Nummer 2 hat der Inhaber des             Zulassung ist Sicherheit in der nach Absatz 3 Satz 2 oder 4\nabgebenden Steuerlagers Sicherheit zu leisten. Die Si-        vorgeschriebenen Höhe zu leisten. Die Zulassung ist zu\ncherheit muß in allen Mitgliedstaaten gültig sein.            widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1\nnicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht\n(2) Berechtigte Empfänger sind Personen, denen von\nmehr ausreicht. Der Beauftragte wird neben dem berech-\nei11em anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3 die Zulas-\ntigten Empfänger Steuerschuldner.\nsung erteilt worden ist, Mineralöl unter Steueraussetzung\naus einem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken\n§ 16\n1. nicht nur gelegentlich oder\nVerbringen nach Einfuhr\n2. im Einzelfall\n(1) Anderes Mineralöl als Erdgas darf im Anschluß an\nzu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffent-     die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, ausge-\nlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken         nommen die Überführung in den zollrechtlich freien Ver-\ngleich.                                                       kehr unter besonderer Zweckbindung, unter Steuerausset-\n(3) Die Zulassung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird auf      zung in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden.\nAntrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ord-    Für den Versand hat der nach den Zollvorschriften zur\nnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig           Anmeldung des Mineralöls Verpflichtete (Anmelder) oder\nJahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche       der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit zu leisten, wenn\nZuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Ertei-       die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzoll-\nlung ist Sicherheit für die voraussichtlich während zweier    amts gefährdet erscheinen.\nMonate entstehende Steuer zu leisten. Die Zulassung ist          (2) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Mineralöl\nzu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach             unverzüglich in das Steuerlager aufzunehmen.\nSatz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit\nnicht mehr ausreicht. Im Falle von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2                                   § 17\nwird die Zulassung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe\nder im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist.                              Ausfuhr\nDie Voraussetzungen der Sätze 1, 2 und 4 gelten ·nicht für       (1) Mineralöl darf aus Steuerlagern unter Steuerausset-\ndie Zulassung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.      zung aus dem Gebiet der Europäischen Wirtschaftsge-\nIst ein Beauftragter zugelassen worden (Absatz 7), kann.      meinschaft ausg.eführt werden.\nvon einer Sicherheitsleistung nach Satz 2 oder 4 abgese-\nhen werden, solange keine Anzeichen für eine Gefährdung          (2) Wird das Mineralöl über andere Mitgliedstaaten\nder Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts er-            ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversand-\nkennbar sind.                                                  verfahren anzuwenden.\n(4) Das Mineralöl ist unverzüglich                            (3) Im Falle des Absatzes 2 hat der Inhaber des Steuer-\nlagers Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muß in allen\n1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem · Mitgliedstaaten gültig sein. In den übrigen Fällen hat der\nSteuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbrin- Inhaber des Steuerlagers Sicherheit zu leisten, wenn die\ngen oder                                                   Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts\n2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein gefährdet erscheinen.\nSteuerlager oder vom berechtigten Empfänger in sei-\n(4) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Mineralöl\nnen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der\nunverzüglich auszuführen.\nAufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerver-\nsandverfahren abgeschlossen.                                                           § 18\n(5) Die Steuer entsteht für Mineralöl, das in den Betrieb                      Unregelmäßigkeiten\neines berechtigten Empfängers aufgenommen wird, mit                      im Verkehr unter Steueraussetzung\nder Aufnahme in den Betrieb. Steuerschuldner ist der\nberechtigte Empfänger.                                           (1) Wird Mineralöl während der Beförderung nach den\n§§ 14 bis 17 im Steuergebiet dem Steueraussetzungver-\n(6) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das in  fahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, daß es\neinem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag        nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuer-\ndes nächsten Monats eine Steuererklärung abzugeben            gebiet abgegeben worden ist, die zum Bezug von steuer-\nund darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmel-        freiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steuerausset-\ndung). Die Steuer ist spätestens am zehnten Tag des           zung berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang\nzweiten Monats nach der Entstehung zu entrichten. Satz 2      gleich. Mineralöl gilt als entzogen, wenn es in den Fällen\n·gilt nicht für Steuern, die im November entstehen. Diese      des § 14 Abs. 3, des § 15 Abs. 4, des § 16 Abs. 2 oder des\nSteuern sind spätestens am 27. Dezember zu entrichten.        § 17 Abs. 4 nicht in das Steuerlager oder den Betrieb im\nSteuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren überge-\n(7) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem\nführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt wird.\nanderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines be-\nrechtigten Empfängers eine im Steuergebiet ansässige             (2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Mineralöl bei\nPerson unter Widerrufsvorbehalt als Beauftragter zugelas-    der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen","Nr. 59    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                                 2191\nMitgliedstaats (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3) dem           und 2 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht,\nSteueraussetzungverfahren entzogen worden ist, und            entsteht die Steuer dadurch, daß es erstmals im Steuerge-\nkann nicht ermittelt werden, wo das Mineralöl entzogen        biet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder\nworden ist, gilt es als im Steuergebiet entzogen. Satz 1 gilt verwendet wird. Steuerschuldner ist, wer es in Besitz hält\nsinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festge-        oder verwendet. Satz 1 gilt nicht für Kraftstoffe in Hauptbe-\nstellt wird, die einem Entziehen aus dem Steuerausset-        hältern von Beförderungsmitteln, Spezialcontainern, Ar-\nzungsverfahren gleichsteht.                                   beitsmaschinen und -geräten, land- und forstwirtschaftli-\nchen Fahrzeugen sowie Kühl- und Klimaanlagen.\n(3) Ist Mineralöl im innergemeinschaftlichen Steuerver-\nsandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an           (3) Wer Mineralöl nach Absatz 1 oder 2 beziehen, in\nein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine       Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzoll-\nAusfuhrzollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt     amt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu\nworden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 17) und führt der         leisten. Satz 1 gilt nicht für Kraftstoffe nach Absatz 2\nVersender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab     Satz 3.\ndem Tag des Versandbeginns den Nachweis, daß das\n(4) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das\nMineralöl\ndie Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklä-\n1. am Bestimmungsort angelangt oder                           rung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen\n2. untergegangen oder                                         (Steueranmeldung). Die Steuer ist spätestens am 15. Tag\ndes auf die Entstehung folgenden ·Monats zu entrichten.\n3. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetre-      Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist\ntenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit     die Steuer sofort zu entrichten.\nnicht am Bestimmungsort angelangt ist,\ngilt es als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfah-\nren entzogen.                                                                             § 20\n(4) Steuerschuldner ist in den Fällen der Absätze 1                    Verbringen zu privaten Zwecken\nbis 3\n(1) Mineralöl, das eine Privatperson für ihren Bedarf in\n1. der Versender,                                             einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und\nselbst in das Steuergebiet befördert, ist steuerfrei. Die\n2. daneben der Empfänger, wenn er vor Entstehung der\nSteuer Besitz am Mineralöl erlangt hat.                  Steuerfreiheit ist jedoch ausgeschlossen für\nIm Falle des Absatzes 1 ist weiterer Steuerschuldner, wer     1. flüssige Heizstoffe und\ndas Mineralöl entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich zu    2. Kraftstoffe, die in anderen Behältnissen als dem Haupt-\nentrichten.                                                       behälter des Fahrzeugs oder dem Reservebehälter\nbefördert werden.\n(5) Wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor Ablauf\neiner Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung       Satz 2 gilt auch, wenn die Mineralöle auf Rechnung der\ndes innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festge-          Privatperson befördert werden.\nstellt, daß die die Steuerentstehung auslösende Unregel-         (2) Die Steuer für Mineralöl, das nach Absatz 1 Satz 2\nmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und      und 3 nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in\ndie Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist,        das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die Privatperson.\nwird die im Steuergebiet entrichtete Steuer erstattet.\n(3) Für Mineralöl, für das die Steuer entstanden ist, hat\nder Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung\nVerbringen von Mineralöl                     abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen\ndes freien Verkehrs                       (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort zu entrichten.\naus anderen Mitgliedstaaten\nin das Steuergebiet\n§ 21\n§ 19                                                     Versandhandel\nVerbringen zu gewerblichen Zwecken                    (1) Versandhandel betreibt, wer anderes Mineralöl als\nErdgas aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in\n(1) Wird anderes Mineralöl als Erdgas aus dem freien       dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen\nVerkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken         Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Mineralöls an\nbezogen, entsteht die Steuer dadurch, daß der Bezieher        den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durch-\n1. das Mineralöl im Steuergebiet in Empfang nimmt oder       führen läßt (Versandhändler). Als Privatpersonen gelten\nalle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler\n2. das außerhalb des Steuergebiets in Empfang genom-\nnicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftli-\nmene Mineralöl in das Steuergebiet verbringt oder ver-\nche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuerge-\nbringen läßt.\nsetzes der Umsatzsteuer unterliegen.\nSteuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine\nEinrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu           (2) Wird Mineralöl nach Absatz 1 durch einen Versand-\ngewerblichen Zwecken gleich.                                  händler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das\nSteuergebiet geliefert, entsteht die Steuer mit der Ausliefe-\n(2) Wird Mineralöl aus dem freien Verkehr eines Mit-       rung des Mineralöls an die Privatperson im Steuergebiet.\ngliedstaates in anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1      Steuerschuldner ist der Versandhändler.","2192                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(3) Wer als Versandhändler Mineralöl in das Steuerge-          (4) Erdgas darf im Anschluß an die Überführung in den\nbiet liefern will, hat dies vorher dem für den Empfänger      zollrechtlich freien Verkehr, ausgenommen die Überfüh-\nzuständigen Hauptzollamt unter Angabe der für die Ver-        rung in den zollrechUich freien Verkehr unter besonderer\nsteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen sowie Si-           Zweckbindung, unversteuert in einen Gasgewinnungsbe-\ncherheit für die Steuer zu leisten. Wird ein Beauftragter     trieb oder ein Gaslager im Steuergebiet verbracht wer-\nzugelassen (Absatz 5), muß die Sicherheit auch dessen         den.\nSteuerschuld abdecken.\nVerbringen von Mineralöl\n(4) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das\naL:s Drittländern\ndie Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklä-\nrung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen\n(Steueranmeldung). Die Steuer ist spätestens am 15. Tag                                     § 23\ndes auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten.                                    Einfuhr\nWird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist\ndie Steuer sofort zu entrichten.                                  Wird Mineralöl aus einem Drittland unmittelbar in das\nSteuergebiet verbracht oder befindet es sich\n(5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steu-\nergebiet ansässige Person unter Widerrufsvorbehalt als         1. in einem Zollverfahren oder\nBeauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsge-           2. in einer Freizone oder einem Freilager,\nmäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresab-\ngelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt,\nschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen\nder für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des\ndes Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre\nSteuerschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub,\nsteuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die       das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Ein-\nZulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzun-\nziehung, den Erlaß, die Erstattung und die Nacherhebung\ngen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist. Der Beauftragte wird\nder Steuer und für das Steuerverfahren die Zollvorschriften\nneben dem Versandhändler Steuerschuldner und hat die           sinngemäß. Abweichend von Satz 1 entsteht eine Steuer,\nsonstigen steuerlichen Pflichten des Versandhändlers zu        wenn Mineralöl in einem Freigutverkehr als Kraft- oder\nerfüllen.                                                      Heizstoff verwendet wird und die Verwendung nicht nach\n(6) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet         diesem Gesetz oder den nach diesem Gesetz erlassenen\nMineralöl in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat     Rechtsvorschriften steuerfrei ist.\ndies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Er\nhat Aufzeichnungen über das gelieferte Mineralöl zu füh-\nren und die von dem Mitgliedstaat geforderten Vorausset-                              Erlaß, Erstattung\nzungen für die Lieferung zu erfüllen.                                           oder Vergütung der Steuer\nVerbringen von Erdgas                                                     § 24\nin das Steuergebiet                                     Erlaß, Erstattung oder Vergütung\nbeim Verbringen aus dem Steuergebiet\n§ 22                                  (1) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet oder\nErdgasbezug, Steuerschuldner                    vergütet\n(1) Die Steuer für Erdgas, das aus einem Mitgliedstaat in   1. für nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Mine-\ndas Steuergebiet verbracht wird, entsteht dadurch, daß              ralöle, ausgenommen Kraftstoffe in Hauptbehältern von\nder Bezieher                                                        Beförderungsmitteln, Spezialcontainern, Arbeitsma-\nschinen und -geräten, land- und forstwirtschaftlichen\n1. das Erdgas im Steuergebiet in Empfang nimmt oder                Fahrzeugen sowie Kühl- und Klimaanlagen, die zu\n2. das außerhalb des Steuergebiets in Empfang genom-                gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in einen\nmene Erdgas in das Steuergebiet verbringt oder ver-            anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind,\nbringen läßt.                                             2. für nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Mine-\nSteuerschuldner ist der Bezieher. Satz 1 gilt nicht, wenn          ralöle, die in neue Waren der Abschnitte XVI und XVII\nder Bezieher Inhaber eines Gasgewinnungsbetriebs oder               der Kombinierten Nomenklatur vom Hersteller dieser\neines Gaslagers ist und das Erdgas für seinen Betrieb oder         Waren eingefüllt und anschließend mit diesen aus dem\nsein Lager bezieht.                                                 Steuergebiet verbracht worden sind,\n(2) Wer Erdgas nach Absatz 1 beziehen will, hat dies       3. für nachweislich versteuertes Erdgas, das aus dem\nvorher dem Hauptzollamt unter Angabe der für die Ver-               Steuergebiet verbracht worden ist.\nsteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen.                    Ein Erlaß, eine Erstattung oder eine Vergütung wird nicht\n(3) Der Steuerschuldner hat für das Erdgas, für das in     gewährt für Mineralöl, das bei der Herstellung des Mineral-\neinem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag        öls als Kraft- oder Heizstoff verbraucht worden ist.\ndes nächsten Monats eine Steuererklärung abzugeben\n(2) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung wird im\nund darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmel-\nFalle von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nur gewährt, wenn der\ndung). Die Steuer ist spätestens am zehnten Tag des\nBerechtigte (Absatz 3)\nzweiten Monats nach der Entstehung zu entrichten. Satz 2\ngilt nicht für Steuern, die im November entstehen. Diese       1. den Nachweis erbringt, daß die Steuer für das Mineralöl\nSteuern sind spätestens am 27. Dezember zu entrichten.             im anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                                2193\n2. a) den Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsantrag vor    den, die es unter Voraussetzungen verwenden, unter de-\ndem Verbringen des Mineralöls beim Hauptzollamt · nen nach § 4 Mineralöl steuerfrei verwendet werden\nstellt und das Mineralöl auf Verlangen vorführt,    darf.\nb) das Mineralöl mit den Begleitpapieren befördert, die    (2) Der Steueraufsicht unterliegt\nfür das innergemeinschaftliche Steuerversandver-\nfahren vorgeschrieben sind und\n1. wer Mineralöl herstellt, in das Steuergebiet verbringt,\nvertreibt, lagert, befördert oder verwendet,\nc) eine ordnungsgemäße Empfangsbescheinigung so-\nwie eine amtliche Bestätigung des anderen Mitglied-\n2. wer als Beauftragter nach§ 15 Abs. 7 und§ 21 Abs. 5\ntätig ist.\nstaates darüber vorlegt, daß das Mineralöl dort ord-\nnungsgemäß steuerlich erfaßt worden ist.             Die Amtsträger sind befugt, im öffentlichen Verkehr jeder-\nzeit, in Betriebsräumen und auf Betriebsgrundstücken\n(3) Erlaß-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist,   während der Geschäfts- und Arbeitszeit unentgeltliche\nwer das Mineralöl                                            Proben aus Kraftfahrzeugtanks oder anderen Behältnis-\n1. nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 in den anderen Mitglied-       sen zu entnehmen. Zur Probenahme dürfen die Amtsträ-\nstaat,                                                   ger Fahrzeuge anhalten. Die Betroffenen haben sich aus-\nzuweisen, die Herkunft des Mineralöls anzugeben und bei\n2. nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 aus dem Steuer-\nder Probenahme die erforderliche Hilfe zu leisten.\ngebiet\nverbracht hat.                                                  (3) Mineralöl, das im Steuergebiet unter Verwendung\nsteuerfreien Mineralöls hergestellt worden ist, darf nicht als\nKraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe\n§ 25\nverwendet werden. Wird dagegen verstoßen, entsteht die\nErlaß, Erstattung                      Steuer nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2 oder\noder Vergütung im Steuergebiet                § 3. Steuerschuldner ist, wer das Mineralöl zu einem nicht\nzugelassenen Zweck verwendet. Die Steuer ist sofort zu\n(1) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet oder\nentrichten. Satz 1 gilt nicht für die Verwendung von\nvergütet\nSchmierstoffen zur Herstellung von Zv-,eitaktergemi-\n1. für nachweislich versteuertes, nicht gebrauchtes Mine-    schen.\nralöl, ausgenommen Erdgas, das in ein Steuerlager\naufgenommen worden ist,                                     (4) Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, das in § 3\nAbs. 2 Satz 2 genannte Kennzeichnungsstoffe enthält, darf\n2. für den Kohlenwasserstoffanteil in Gemischen aus          mit anderem Mineralöl nicht gemischt werden, soweit dies\nversteuerten, nicht gebrauchten Mineralölen und ande-    nicht auf Grund von § 31 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe b\nren Stoffen, wenn aus diesen Gemischen im Steuerla-      zugelassen ist. Es darf in anderen als den nach § 3 Abs. 3,\nger Mineralöle zurückgewonnen oder wenn sie zu steu-     § 31 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe e und§ 32 Abs. 1 zugelasse-\nerfreien Zwecken nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 verwendet         nen Fällen nicht als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben,\nwerden,                                                  mitgeführt oder verwendet werden. Satz 2 gilt auch für\n3. für nachweislich versteuertes Erdgas, das in einen        Gemische aus Mineralöl nach Satz 1 und anderem Mine-\nGasgewinnungsbetrieb oder ein Gaslager aufgenom-         ralöl, die nicht Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sind.\nmen worden ist,                                          Die Kennzeichnungsstoffe dürfen nicht entfernt oder in der\nWirksamkeit beeinträchtigt werden. Dies gilt nicht für die\n4. für nachweislich versteuerte Erdgase, Flüssiggase und\nAufarbeitung in erlaubten Mineralölherstellungsbetrieben.\nandere gasförmige Kohlenwasserstoffe, die zu den\nnach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 begünstigten Zwecken            (5) Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, das nicht zur\nverwendet worden sind.                                   Verwendung zu den in§ 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 und\nSatz 1 gilt nicht für die Steuer nach § 26 Abs. 6.           § 32 Abs. 1 genannten oder den auf Grund von§ 31 Abs. 2\nNr. 9 Buchstabe e besonders zugelassenen Zwecken be-\n(2) Erlaß-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist    stimmt ist, darf nicht vermischt mit den in § 3 Abs. 2 Satz 2\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der       genannten Kennzeichnungsstoffen oder anderen rotfär-\nInhaber des Steuerlagers, des Gasgewinnungsbetriebs      benden Stoffen in das Steuergebiet verbracht, in den Ver-\noder des Gaslagers,                                      kehr gebracht oder verwendet werden. Das zuständige\nHauptzollamt kann in besonders gelagerten Einzelfällen\n2. im übrigen derjenige, der das Mineralöl verwendet\nAusnahmen zulassen.\nhat.\n(6) Wer Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, das in § 3\nAbs. 2 Satz 2 genannte Kennzeichnungsstoffe enthält,\nSchlußvorschriften                      entgegen Absatz 4 als Kraftstoff bereithält, abgibt, mit sich\nführt oder verwendet, hat für das Mineralöl Steuer nach\n§ 26                            dem Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 4 zu entrichten. Dies gilt\nVerkehrs- und Verwendungsbeschränkung,                auch für Gemische aus Mineralöl nach Satz 1 und ande-\nrem Mineralöl, die nicht Mineralöl nach§ 3 Abs. 2 Satz 1\nSteueraufsicht\nNr. 1 sind. Zu versteuern sind, wenn Fälle der Sätze 1\n(1) Rohes Erdöl darf im Steuergebiet an den Erdölbevor-   und 2 bei der Überprüfung von Fahrzeugen oder Antriebs-\nratungsverband zur Erfüllung der Verbandszwecke abge-        anlagen festgestellt werden, mindestens die Mengen, die\ngeben werden. Im übrigen darf es nur an Mineralölherstel-    dem Fassungsvermögen des oder der Hauptbehälter für\nlungsbetriebe, deren Inhabern eine Erlaubnis nach § 6        Kraftstoff des Fahrzeugs oder der Antriebsanlage ent-\nAbs. 2 erteilt ist, und an solche Betriebe abgegeben wer-    sprechen. Die Steuer ist sofort zu entrichten. Entsteht sie","2194                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nmehrfach, so haften die Schuldner gesamtschuldnerisch.          7. entgegen § 26 Abs. 3 Satz 1 dort bezeichnetes Mineral-\nAuf Grund anderer Vorschriften für das Mineralöl entstan-           öl verwendet,\ndene Steuer bleibt unberührt.                                   8. entgegen § 26 Abs. 4 dort bezeichnetes Mineralöl\nmischt oder es als Kraftstoff bereithält, abgibt, mitführt\n§ 27                                 oder verwendet oder Kennzeichnungsstoffe entfernt\nBetriebsleiter, Steuerhilfspersonen                   oder in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt oder\n( 1) Die Bestellung eines Betriebsleiters zur Erfüllung der 9. entgegen § 26 Abs. 5 Satz 1 dort bezeichnetes Mineral-\nsteuerlichen Verpflichtungen wird erst wirksam, nachdem             öl in das Steuergebiet verbringt, in den Verkehr bringt\ndas Hauptzollamt zugestimmt hat.                                    oder verwendet.\n(2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das Hauptzoll-                                   § 30\namt Personen, die von der Besteuerung nicht selbst betrof-\nfen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen. Ihnen darf                                 Sicherstellung\nnur die Aufgabe übertragen werden, Tatsachen festzustel-           (1) Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, das\nlen, die für die Besteuerung erheblich sein können.\n1. nach § 3 Abs. 2 Satz 2 gekennzeichnet und\n§ 28\na) der Steueraufsicht über den Verkehr mit steuerbe-\ngünstigtem Mineralöl entzogen worden ist oder\nGeschäftsstatistik\nb) aus dem die Kennzeichnungsstoffe zu Unrecht ent-\n(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministers der                   fernt oder bei dem diese in ihrer Wirksamkeit beein-\nFinanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwek-               trächtigt worden sind,\nke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statisti-\n2. dem Verbot des§ 26 Abs. 5 zuwider gekennzeichnet\nschen Bundesamt zur Auswertung mit.\noder rot gefärbt worden ist,\n(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits auf-       kann sichergestellt werden.\nbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstel-\nlung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermit-           (2) Mineralöl, das ein Amtsträger in Mengen und unter\nteln.                                                           Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zweckbe-\nstimmung hinweisen, und für das der Nachweis nicht er-\n§ 29\nbracht werden kann, daß es\nOrdnungswidrigkeiten\n1. sich im Steueraussetzungsverfahren befindet oder\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 1 der       2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert worden\nAbgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfer-             oder zur ordnungsgemäßen Versteuerung angemeldet\ntig                                                                 ist,\n1. ohne Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder § 8 Abs. 3       kann sichergestellt werden.\nSatz 1 Mineralöl herstellt,\n(3) Die §§ 215 und 216 der Abgabenordnung gelten\n2. entgegen§ 10 Satz 1, § 13 Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 6\nsinngemäß.\nSatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 4, § 19\nAbs. 4 Satz 1, § 20 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 4 Satz 1,\nauch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, oder § 22                                         § 31\nAbs. 3 Satz 1 die Steuererklärung nicht, nicht richtig\noder nicht rechtzeitig abgibt,                                                     Ermächtigungen\n3. entgegen § 19 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6         (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchfüh-\nSatz 1 oder § 22 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig  rung des Gesetzes nach Maßgabe\noder nicht rechtzeitig erstattet.                          1. der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 2 der            1992 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1),\nAbgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfer-         2. der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober\ntig                                                                  1992 (ABI. EG Nr. L 316 S. 12),\n1. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Mineralöl nicht oder nicht       3. der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober\nrechtzeitig aufnimmt oder entgegen Satz 2 abgibt oder          1992 (ABI. EG Nr. L 316 S. 19) und\nverwendet,                                                 4. der Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezem-\n2. entgegen § 14 Abs. 3 Mineralöl nicht oder nicht recht-            ber 1992 (ABI. EG Nr. L ... S.... )\nzeitig aufnimmt oder in das Zollverfahren überführt,       durch Rechtsverordnung die Begriffe des § 1 Abs. 2 und\n3. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 Mineralöl nicht oder nicht       des § 2 Abs. 1 näher zu bestimmen.\nrechtzeitig in den anderen Mitgliedstaat verbringt oder\nin das Steuerlager oder den Betrieb aufnimmt,                (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nzur Durchführung des Gesetzes durch Rechtsverordnung\n4. entgegen § 16 Abs. 2 Mineralöl nicht oder nicht recht-\nzeitig in das Steuerlager aufnimmt,                         1. bei Änderungen des Artikels 2 Abs. 4 der in Absatz 1\nNr. 2 genannten Richtlinie die nach § 1 Abs. 2 Satz 2\n5. entgegen § 17 Abs. 4 Mineralöl nicht oder nicht recht-             anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenkla-\nzeitig ausführt,                                                 tur neu zu bestimmen und im übrigen den Wortlaut\n6. entgegen § 26 Abs. 1 rohes Erdöl abgibt,                           des Gesetzes sowie der Durchführungsverordnungen","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                             2195\nder geänderten Nomenklatur anzupassen, soweit sich                geben, an einen Mineralölherstellungsbetrieb\nhieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben,                     unmittelbar oder über eine Sammelstelle oder\n2. für die Anwendung dieses Gesetzes das Gebiet der                  an ein Mineralöllager abgegeben, aus dem\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß Arti-                  Steuergebiet verbracht oder vernichtet wird,\nkel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom                bb) das Trocknen oder das rein mechanische Rei-\n25. Februar 1992 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) zu definie-              nigen von Mineralöl vor der ersten Verwen-\nren,                                                              dung,\n3. nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Richtli-             cc) das Mischen von Mineralölen miteinander und\nnien                                                              mit anderen Stoffen, wenn und soweit dies aus\na) zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteue-                 technischen Gründen vor der Verwendung er-\nrung und zur Vermeidung unangemessener wirt-                  forderlich ist oder aus wirtschaftlichen Grün-\nschaftlicher Belastungen Bestimmungen zu § 2                  den gerechtfertigt erscheint und ungerechtfer-\nAbs. 2 und zu den §§ 14 bis 22 und 24 bis 27,                 tigte Steuervorteile ausgeschlossen bleiben,\ninsbesondere über das Verfahren der Beförderung         und dabei im Falle des Doppelbuchstaben aa zu\nunter Steueraussetzung, die Sicherheitsleistung         bestimmen, daß die gewonnenen Mineralöle, so-\nund das Verfahren bei Erlaß, Erstattung und Ver-         weit dadurch keine ungerechtfertigten Steuervor-\ngütung der Steuer, zu erlassen. Dabei kann er            teile entstehen, bei der Verwendung zu steuerbe-\nzulassen, daß                                            günstigten Zwecken nach den Steuersätzen des\naa) zur Verfahrensvereinfachung Inhabern von             § 3 versteuert oder von der Steuer befreit werden,\nSteuerlagern und berechtigten Empfängern er-        wenn und soweit dies wegen der Beschaffenheit\nlaubt wird, Mineralöl, das sie in Besitzgenom-      der Mineralöle, wegen der besonderen Umstände\nmen haben, durch Anschreibung in das Steu-           bei ihrer Verwendung oder aus Gründen der Abfall-\nerlager oder den Betrieb aufzunehmen,                entsorgung gerechtfertigt erscheint, und daß die\nSteuer abweichend von § 9 Abs. 4 nur beim Ver-\nbb) andere als die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7       wender entsteht,\ngenannten Mineralöle abweichend von § 15\nAbs. 1 und § 17 Abs. 2 in einem vereinfachten    b) zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteue-\nVerfahren befördert werden,                         rung und zur Verfahrensvereinfachung als Teile\ndes Mineralölherstellungs- oder Gasgewinnungs-\nwenn und soweit dadurch die Steuerbelange nicht\nbetriebs, in denen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Mineralöl\nbeeinträchtigt werden, sowie zur Verwaltungsver-\nzur Aufrechterhaltung des Betriebs steuerfrei ver-\neinfachung anordnen, daß der Anspruch auf Erlaß,\nwendet werden kann, zu bestimmen\nErstattung oder Vergütung der Steuer innerhalb\nbestimmter Fristen geltend zu machen ist,                aa) Anlagen zur Gewinnung oder Bearbeitung von\nMineralöl,\nb) zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteue-\nrung für Kraftstoffe nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12       bb) Lagerstätten für die Rohstoffe und für Zwi-\nunter Berücksichtigung der Heizwertunterschiede                schen-, Fertig- und Nebenerzeugnisse der\nabweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2 besondere                     Mineralölherstellung, die mit den Anlagen\nSteuersätze festzusetzen,                                      nach Doppelbuchstabe aa räumlich zusam-\nmenhängen,\n4. nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Richtlinien\ncc) Rohrleitungen, Pump- und Beheizungsanla-\nBestimmungen zu den §§ 5 bis 11 zu erlassen und\ngen, die mit den in den Doppelbuchstaben aa,\ndabei\nbb, dd und ee bezeichneten Anlagen räumlich\na) zur Verfahrensvereinfachung und zur Vermeidung                 zusammenhängen und die dem Entladen und\nunangemessener wirtschaftlicher Belastungen                    Verladen von Rohstoffen, Fertig-, Zwischen-\nanzuordnen, daß für Betriebe, die nicht schon aus              und Nebenerzeugnissen der Mineralölherstel-\neinem anderen Grunde Mineralölherstellungsbe-                  lung oder zu deren Beförderung zu den oder\ntriebe sind, außer in den in § 6 Abs. 1 Satz 2                 innerhalb der bezeichneten Anlagen dienen,\ngenannten Fällen nicht als Mineralölherstellung\ndd) Anlagen zur Reinigung oder Beseitigung von\ngelten\nAbwässern der Mineralölherstellung,\naa) das Gewinnen von Mineralöl in Vorrichtungen\nee) zum Betrieb gehörige Anlagen zur Energie-\nzur Reinigung oder Reinhaltung von Gewäs-\ngewinnung, die mit den Anlagen nach Doppel-\nsern und in Wasseraufbereitungsanlagen, in\nbuchstabe aa räumlich zusammenhängen, so-\nVorrichtungen zur Reinhaltung der Luft bei der\nweit sie Energie zum Verbrauch im Herstel-\nVerladung von Mineralöl oder der Entgasung\nlungsbetrieb abgeben; wird in den Anlagen\nvon Transportmitteln oder beim Reinigen von\nEnergie aus Mineralöl und anderen Stoffen\nPutzstoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier,\ngewonnen und den Verbrauchstellen über ein\ndie Entnahme von Mineralöl aus Waren der\neinheitliches Leitungssystem zugeleitet, so\nAbschnitte XVI und XVII der Kombinierten\nkann die Energie aus Mineralöl in dem Umfang\nNomenklatur, das Gewinnen in anderer Weise\nals zum Verbrauch im Herstellungsbetrieb ab-\nsowie das Aufarbeiten des gewonnenen Mi-\ngegeben gelten, in dem dort Energie zur Auf-\nneralöls, wenn das Mineralöl nur im Betrieb\nrechterhaltung des Betriebs verbraucht wird,\nselbst zu einem steuerbegünstigten Zweck\nverwendet oder mit Bewilligung des Hauptzoll-    c} zur Sicherung des Steueraufkommens und der\namts zu steuerbegünstigten Zwecken abge-            Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Nähere über","2196                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\ndie Sicherheitsleistung anzuordnen, wenn Anzei-              monatlich in dem Umfang zu vergüten ist, in dem\nchen für eine Gefährdung der Steuer nach § 6                 das Mineralöl nachweislich zur Erzeugung von\nAbs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 oder § 11 Abs. 2              Wärme verwendet worden ist,\nerkennbar sind,                                       7. nach Maßgabe der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Richt-\nd) für die Lagerung von Mineralöl unter Steuerausset-        linie zur Sicherung der Steuerbelange und zur Verfah-\nzung in einer Freizone abweichend von § 7 gerin-         rensvereinfachung zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 zu bestimmen,\ngere Anforderungen zu stellen und Erleichterungen        daß\nzuzulassen, wenn dies wegen der besonderen               a) Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrtbetriebsstoffe\nVerhältnisse in der Freizone erforderlich erscheint          steuerfrei und versteuert verwenden, Luftfahrtbe-\nund die Steuerbelange gesichert sind,                        triebsstoffe unversteuert beziehen und im Abrech-\ne) das Nähere über die Steueranmeldung(§ 10) und                 nungswege monatlich nachträglich nach den\ndie Entrichtung der Steuer (§ 11) zu bestimmen,              §§ 1O und 11 versteuern dürfen,\n5 Bestimmungen zu den §§ 3, 4, 12, 13 und 32 zu                 b) die Steuer für Luftfahrtbetriebsstoffe, die versteuert\nerlassen und zur Verfahrensvereinfachung und zur                 bezogen und für steuerfreie Flüge verwendet wor-\nVermeidung unangemessener wirtschaftlicher Bela-                 den sind, zu erstatten oder zu vergüten ist,\nstungen, wenn und soweit dadurch die Steuerbelange        8. nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Richtlinien\nnicht beeinträchtigt werden,                                 die Besteuerung abweichend von § 23 Abs. 1 zu\na) die Verteilung und Verwendung von nach den §§ 3,          regeln, soweit das zur Anpassung an die Behandlung\n4 und 32 steuerbegünstigtem Mineralöl unter Ver-         der im Steuergebiet hergestellten Mineralöle oder we-\nzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein       gen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erfor-\nzuzulassen,                                              derlich ist,\nb) zuzulassen, daß Mineralöl, das Erlaubnisinhaber in     9. a) für die Kennzeichnung von Mineralölen nach § 3\nBesitz genommen haben, als in den Betrieb aufge-              Abs. 2 in Lagern, für die Zulassung zur Kenn-\nnommen gilt.                                                  zeichnung, für die Zulassung von Dosiereinrich-\nDabei kann er zur Abwendung von Mißbräuchen Auf-                  tungen, Rührwerken und vergleichbaren Einrich-\nlagen für die Lieferung, den Bezug, die Lagerung und              tungen und für die amtliche Aufsicht über die Kenn-\ndie Verwendung des Mineralöls vorsehen.§ 12 bleibt                 zeichnung Bedingungen zu stellen sowie Auflagen\nunberührt,                                                        zu machen, das Verfahren zu regeln sowie Verfah-\nrenserleichterungen vorzusehen, soweit die Steu-\n6. nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Richtlinien                erbelange besondere Vorkehrungen erfordern\nzu bestimmen, daß                                                 oder die Gefahr eines Mißbrauchs der nach § 3\na) zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteue-                  Abs. 2 begünstigten Mineralöle nicht begründet\nrung beim Mischen von Mineralölen verschiedener               erscheint,\nSteuersätze vor Abgabe in Haupt- und Reservebe-           b) die Vermischung von gekennzeichneten Mineral-\nhälter von Motoren in der Person des Mischenden               ölen mit anderen Mineralölen in Lagerstätten,\nfür die niedriger belasteten Anteile eine Steuer               Rohrleitungen, Transportmitteln, Transportgefä-\nnach dem für das Gemisch zutreffenden Steuer-                 ßen und Hauptbehältern abweichend von § 26\nsatz entsteht und nach den §§ 10 und 11 anzumel-              Abs. 4 zuzulassen, soweit dies aus technischen\nden und zu entrichten ist,                                    und wirtschaftlichen Gründen unerläßlich erscheint\nb) zur gleichmäßigen steuerlichen Belastung von Ga-               und ungerechtfertigte Steuervorteile ausgeschlos-\nsen der Position 2705 der Kombinierten Nomen-                 sen bleiben. In der Rechtsverordnung kann zuge-\nklatur, die mit ermäßigt versteuertem Erdgas, Flüs-           lassen werden, daß in einzelnen Fällen Vereinba-\nsiggasen oder anderen gasförmigen Kohlenwas-                  rungen mit Betrieben über das Verfahren bei Ver-\nserstoffen vermischt werden, beim Mischen die                 mischungen im Rahmen von Satz 1 getroffen wer-\nSteuer in Höhe der ermäßigten Steuersätze nach                den dürfen,\n§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b entsteht und          c) bei fehlerhafter Kennzeichnung, bei mangelnder\nnach den §§ 10 und 11 anzumelden und zu entrich-              Kennzeichnung entgegen einer nach § 3 Abs. 2\nten ist,\nSatz 5 vorgelegten Bescheinigung und bei Vermi-\nc) zur Verwaltungsvereinfachung Unternehmen, die                 schungen von gekennzeichneten mit nicht gekenn-\nErdgas aus einer Gastransportleitung sowohl für               zeichneten Mineralölen die vorschriftsmäßige\nZwecke nach § 3 Abs. 2 und 3 oder § 32 Abs. 1 als             Kennzeichnung oder den Aufbrauch unter Ver-\nauch nach § 4 beziehen, der unversteuerte Bezug               steuerung nach § 3 Abs. 2 zu gestatten, soweit\ndieser Gase erlaubt wird und die Steuer abwei-                dies aus wirtschaftlichen Gründen unerläßlich er-\nchend von § 9 Abs. 3 und § 23 bei ihnen entsteht              scheint und ungerechtfertigte Steuervorteile aus-\nund nach den §§ 10 und 11 anzumelden und zu                   geschlossen bleiben,\nentrichten ist,                                          d) für nachweislich versteuerte Anteile von Gemi-\nd) zur gleichmäßigen steuerlichen Belastung von Mi-              schen aus ge kennzeichnetem mit anderen Gas-\nneralölen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 bei der Erzeugung            ölen, die bei Spülvorgängen oder bei versehent-\nvon Wärme Unternehmen mit Anlagen, die nicht                  lichen Vermischungen entstanden sind, die Steuer\nausschließlich der Erzeugung von Wärme nach § 3              zur Vermeidung ungerechtfertigter Belastungen bis\nAbs. 2 Nr. 2 Buchstabe a dienen, der Unter-                  auf den Betrag zu erlassen oder zu vergüten, der\nschiedsbetrag zwischen den Steuersätzen nach                sich nach dem Steuersatz des § 3 Abs. 2 Satz 1\n§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b nachträglich              Nr. 1 ergibt,","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                                2197\ne) das Bereithalten, Abgeben, Mitführen oder Ver-          dem einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie\nwenden von Mineralölen, die in § 3 Abs. 2 Satz 2       den Angehörigen dieser Personen (Mitglieder der aus-\ngenannte Kennzeichnungsstoffe oder andere rot-          ländischen Streitkräfte) nach Artikel XI des NATO-Trup-\nfärbende Stoffe enthalten, als Kraftstoff entgegen      penstatuts (BGBI. II 1961 S. 1° 183; 1190) und den\n§ 26 Abs. 4 und 5 zuzulassen                            Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens (BGBI. II\naa) als Schiffsbetriebsstoff oder                       1961 S. 1183, 1218) oder den Truppen, den Mitgliedern\nder Truppen und den Familienangehörigen der Mitglie-\nbb) unter Versteuerung nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 zum        der der Truppen der ehemaligen Union der Sozialisti-\nBetrieb von Notstromaggregaten, die für die        schen Sowjetrepubliken nach Artikel 16 des Vertrages\nEnergieversorgung öffentlicher Einrichtungen       vom 12. Oktober 1990 zwischen der Bundesrepublik\nin Krisenfällen bestimmt sind, oder                Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjet-\ncc) in Fällen, in denen die Vermischung dieser          republiken über die Bedingungen des befristeten Auf-\nMineralöle mit anderen Mineralölen nach            enthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs\nBuchstabe b zugelassen ist,                        der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundes-\nrepublik Deutschland (BGBI. 1991 II S. 256, 258) ge-\nf) zur Vermeidung von Störungen im Warenverkehr             währten Steuerentlastungen Bestimmungen, insbeson-\nmit den Mitgliedstaaten im Falle des § 3 Abs. 2         dere zum Verfahren.zu erlassen und anzuordnen,\nSatz 5 zuzulassen, daß Gasöl auch dann als ge-          daß\nkennzeichnet gilt, wenn es zwar andere als in § 3\nAbs. 2 Satz 2 genannte Kennzeichnungsstoffe             a) bei einem Mißbrauch für alle daran Beteiligten die\nenthält, diese Kennzeichnungsstoffe aber in glei-            Steuer entsteht,\ncher Weise und mit vergleichbarer Zuverlässigkeit       b) bei der Lieferung von versteuertem Mineralöl dem\ndas Erkennen als gekennzeichnetes Gasöl und die             Lieferer die entrichtete Steuer erstattet oder vergü-\nUnterscheidung von anderem Mineralöl ermög-                 tet wird,\nlichen,\n10. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt,      3. im Falle der Einfuhr (§ 23) Steuerfreiheit für Mineralöl,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit zur besseren Wirk-      soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile\nsamkeit oder zur Vereinfachung der Kennzeichnung          entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen,\nan Stelle der in § 3 Abs. 2 bestimmten Kennzeich-          unter denen es nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83\nnungsstoffe einen oder zwei andere Kennzeichnungs-         des Rates vom 28. März 1983 (ABI. EG Nr. L 105 S. 1)\nstoffe zu bestimmen, auf einen Kennzeichnungsstoff         in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den\nzu verzichten oder neben den bestimmten Kennzeich-         Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvor-\nnungsstoffen andere zuzulassen und den Wortlaut            schriften vom Zoll befreit werden kann,\ndes § 3 Abs. 2 entsprechend anzupassen. Werden         4. zur Vermeidung der wirtschaftlichen Belastung des Mi-\nandere Kennzeichnungsstoffe angeordnet, so sind Fri-      neralölhandels bei Forderungsausfällen zu bestimmen,·\nsten von mindestens vier Monaten für den Aufbrauch        daß dem Verkäufer versteuerten Mineralöls die im\nvon Beständen und für den Übergang auf die neuen          Preis enthaltene Mineralölsteuer nach § 2 auf Antrag\nKennzeichnungsstoffe vorzusehen,\nerstattet oder vergütet wird, wenn\n11. zur Vermeidung von Störungen im öffentlichen Ver-           a) sie wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfän-\nkehr die Weiterverwendung von gekennzeichnetem                 gers nicht auf diesen abgewälzt werden kann und\nMineralöl als Kraftstoff nach Erteilung von Steuerbe-          der Steuerbetrag 1O 000 Deutsche Mark über-\nscheiden zu gestatten, wenn bei Prüfungen des Tank-            steigt,\ninhalts Verstöße gegen § 26 Abs. 4 aufgedeckt wer-\nden, und zwar bis zum Erreichen der nächsten Gele-         b) keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Zah-\ngenheit zur Entfernung des Mineralöls aus dem Fahr-             lungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäu-\nzeug, längstens aber für 24 Stunden,                            fer herbeigeführt worden ist,\n12. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung           c) der Zahlungsausfall trotz Eigentumsvorbehalts, lau-\nund zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen                  fender Überwachung der Außenstände, rechtzeiti-\nzu bestimmen, daß Mineralöle bestimmten chemisch-               ger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristset-\ntechnischen Anforderungen genügen müssen, wenn                  zung und gerichtlicher Verfolgung der Ansprüche\nsie nicht zum höchsten in Betracht kommenden Steu-              nicht zu vermeiden war und\nersatz versteuert werden, und daß für steuerliche          d) Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich\nZwecke Mineralöle sowie Mineralölzusätze nach be-               miteinander verbunden sind.\nstimmten Verfahren zu untersuchen und zu messen\nsind.                                                      Dabei kann er für die Geltendmachung eine Ausschluß-\nfrist vorsehen, die Abtretung der Forderung an den\n(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,         Steuergläubiger anordnen, die Anrechnung von Teillei-\ndurch Rechtsverordnung                                          stungen des Warenempfängers auf den Warenwert\nund den Mineralölsteueranteil regeln sowie zu Buchsta-\n1. zu bestimmen, daß die Steuer für Benzin und Diesel-          be d näher bestimmen, daß Verkäufer und Warenemp-\nkraftstoff vergütet wird, wenn diese Kraftstoffe unter      fänger auch als wirtschaftlich verbunden gelten, wenn\nVoraussetzungen abgegeben werden, unter denen bei           sie der Leitung des Geschäftsbetriebes des jeweils\nder Einfuhr nach zwischenstaatlichem Brauch keine           anderen Unternehmens angehören oder Teilhaber\nVerbrauchsteuer erhoben wird,                               oder Gesellschafter desselben Unternehmens oder An-\n2. zur Umsetzung der einer Truppe sowie einem zivilen           gehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung\nGefolge (ausländische Streitkräfte) oder den Mitglie-       sind,","2198                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n5. zur Anpassung der Energieversorgung in dem in Arti-          (8) Für die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis\nkel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu         (§ 37 der Abgabenordnung), die auf den aufgehobenen\nbestimmen, daß für eine befristete Übergangszeit         Rechtsvorschriften beruhen, sind dieses Gesetz und die\nBlockheizkraftwerke zur öffentlichen Versorgung mit     dazu erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden.\nStrom und Fernwärme auch dann als ortsfest im Sinne\ndes § 3 Abs. 4 gelten, wenn sie nicht ausschließlich für    (9) Für die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder nach\neine dauernde Nutzung am Standort der Errichtung         anderen Rechtsvorschriften des Mineralölsteuergesetzes\nausgelegt sind.                                          in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung\nnachweislich versteuerten nicht gebrauchten Mineralöle\n(4) In Rechtsverordnungen, die auf Grund von Absatz 1     und Mineralölanteile in nicht gebrauchten mineralölhalti-\nbis 3 erlassen werden, kann auf Veröffentlichungen sach-     gen Waren wird die Mineralölsteuer vorbehaltlich des Ab-\nverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das      satzes 11 vergütet, soweit die Mineralöle und mineralölhal-\nDatum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine        tigen Waren Schmierstoffe sind. Die Vergütung beträgt für\nStelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archiv-   Mineralöle und mineralölhaltige Waren, bezogen auf den\nmäßig gesichert niedergelegt ist.                            Mineralölanteil, 65,30 Deutsche Mark je 100 kg.\n(5) Der Bundesminister der Finanzen erläßt die allge-        (10) Der Vergütungsanspruch entsteht am 1. Januar\nmeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses       1993 0 Uhr. Vergütungsberechtigt ist der unmittelbare oder\nGesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen        mittelbare Besitzer der vergütungsfähigen Schmierstoffe\nRechtsverordnungen.                                          am 1. Januar 1993. Er hat dem Hauptzollamt für vergü-\ntungsfähige Schmierstoffe bis zum 31. Januar 1993 eine\n§ 32\nAnmeldung abzugeben und darin die Vergütung selbst zu\nÜbergangsregelungen                       berechnen. Die Vergütung ist am 1. März 1993 fällig.\n(1) Mineralöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die nach § 3    (11) Die Absätze 9 und 10 gelten nicht für Schmier-\nAbs. 2 Satz 2 bis 4 gekennzeichnet sind, sowie Mineralöle    stoffe\nnach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und b und nach\n1. in Motoren einschließlich der Haupt- und Reservebe-\n§ 4 Abs. 2 Nr. 2 dürfen vorbehaltlich des § 12 bis zum           hälter,\n31. Dezember 2001 abweichend von § 3 Abs. 3 und § 4\nAbs. 2 auch in anderen ortsfesten Anlagen, die aus-          2. im Besitz\nschließlich der Erzeugung von Strom oder Wärme dienen,           a) von Endverwendern,\nzum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren\nb) von öffentlichen Tankstellen und Einzelhandelsbe-\nzu den in § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 jeweils vorgesehenen\ntrieben, soweit ihre Menge 1000 kg nicht über-\nSteuerbegünstigungen verwendet werden. Dies gilt bei\nsteigt.\nAnlagen zur Stromerzeugung, die nach dem 31. März\n1992 errichtet worden sind, erst ab dem 1. Januar des        Endverwender ist, wer die Schmierstoffe für den eigenen\nzweiten Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Strom-        Ge- oder Verbrauch und zur Versorgung von Angehörigen,\nerzeugung am Ort der Errichtung der Anlage aufgenom-         Vereinsmitgliedern sowie von eigenen Arbeitskräften be-\nmen wird.                                                    zieht und nicht gewerbsmäßig an Dritte abgibt.\n(2) Absatz 1 gilt für Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Satz 2      (12) Der Bundesminister der Finanzen kann im Verwal-\nsinngemäß.                                                   tungswege zulassen, daß bei der Ermittlung der vergü-\ntungsfähigen Schmierstoffe eine Durchschnittsdichte und\n(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten Erlaubnisse, die  ein Durchschnittssatz angewendet werden.\nnach § 3 Abs. 4, § 8 Abs. 4 und 6, § 8 a Abs. 5, § 9 Abs. 1\nund 3 sowie § 16 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes in\n§ 33\nder bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung erteilt\nworden sind, bis zum 30. Juni 1993 als nach den§§ 6, 7, 8                   Erlaß von Rechtsverordnungen\nund 12 dieses Gesetzes erteilte Erlaubnisse.\nRechtsverordnungen, die aufgrund der in diesem Ge-\n(4) Die nach§ 8 Abs. 6 des Mineralölsteuergesetzes in     setz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, bedür-\nder bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung erteil-      fen nicht der Zustimmung des Bundesrates.\nte Erlaubnis zur Verteilung von Mineralölen zu verschiede-\nnen steuerbegünstigten Zwecken gilt bis zum 30. Juni                                    § 34\n1993 als eine nach § 7 dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis\nAbgelöste Vorschriften\nzur Lagerung unter Steueraussetzung.\nMit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer\n(5) Für Mineralöle, die sich am 1. Januar 1993 in Steu-\nKraft:\nerlagern, in Lagern von Erlaubnisinhabern nach Absatz 4\noder im Versand an solche Lager befinden, gilt die Steuer    1. das Mineralölsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-\nals ausgesetzt.                                                  machung vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1\nS. 2277), zuletzt geändert nach Maßgabe des Arti-\n(6) Mineralöle, die sich am 1. Januar 1993 bei anderen        kels 40 Abs. 2 durch Artikel 32 des Gesetzes vom\nals den in Absatz 4 genannten Erlaubnisinhabern oder im          25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297);\nVersand an einen Erlaubnisinhaber befinden, gelten mit\n2. die Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-\nder Maßgabe als in den freien Verkehr übergeführt, daß\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-\n§ 13 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist.\nrungsnummer 612-14-1, veröffentlichten bereinigten\n(7) Bedingte Steuern für Mineralöle erlöschen am              Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verord-\n1. Januar 1993.                                                  nung vom 26. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 359, 672);","Nr. 59    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                                2199\n3. die Heizölkennzeichnungsverordnung vom 1. April               4. löslicher Kaffee sind Auszüge, Essenzen und Konzen-\n1976 (BGBI. 1 S. 873), zuletzt geändert durch Artikel 2         trate aus Kaffee, auch entkoffeiniert, aus Unterposition\nder Verordnung vom 26. Februar 1992 (BGBI. 1                    2101 1O der Kombinierten Nomenklatur mit höchstens\nS. 359);                                                         10 vom Hundert Beimischungen;\n4. die Verordnung über die Zulassung von Kennzeich-              5. kaffeehaltige Waren sind Erzeugnisse, die in einem\nnungsstoffen für leichtes Heizöl und zur Anpassung               Kilogramm 100 bis 900 Gramm Kaffee enthalten;\ndes Mineralölsteuergesetzes 1964 vom 9. November            6. Kombinierte Nomenklatur ist die Warennomenklatur\n1977 (BGBI. 1 S. 2069).                                          nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des\nRates vom 23. Juli 1987 (ABI. EG Nr. L 256 S. 1) in der\nFassung des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr.\nArtikel 6                                2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 (ABI. EG\nNr. L 259 S. 1) und die bis zum 19. Oktober 1992 zu\nKaffeesteuergesetz                               seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften;\n(KaffeeStG)\n7. anderer Mitgliedstaat ist das Gebiet der Mitgliedstaaten\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wie es in\nInhaltsübersicht                             Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom\n§       Steuergebiet und Steuergegenstand                             25. Februar 1992 über das allgemeine System, den\nBesitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauch-\n§  2    Begriffsbestimmungen                                          steuerpflichtiger Waren (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) festge-\n§  3    Steuertarif                                                   legt ist, mit Ausnahme des Steuergebietes;\n§ 4     Kaffeehaltige Waren                                      8. andere Gebiete sind Drittländer und Gebiete der Euro-\n§ 5     Steueraussetzungsverfahren                                    päischen Wirtschaftsgemeinschaft, die nicht unter\nArtikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom\n§ 6     Kaffeeherstellungsbetrieb\n25. Februar 1992 über das allgemeine System, den\n§ 7     Kaffeelager                                                   Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauch-\n§  8    Steuerentstehung, Steuerschuldner                             steuerpflichtiger Waren (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) fallen.\n§ 9     Steueranmeldung\n§3\n§ 10    Fälligkeit\nSteuertarif\n§ 11    Steuerregelung bei Lieferung aus anderen Mitgliedstaaten\nin das Steuergebiet                                         Die Kaffeesteuer beträgt für Röstkaffee 4,30 Deutsche\n§ 12    Versandhandel                                            Mark je Kilogramm und für löslichen Kaffee 9,35 Deutsche\n§ 13    Kaffee aus Drittländern\nMark je Kilogramm.\n§4\n§ 14    Verkehr mit Kaffee unter Steueraussetzung\nKaffeehaltige Waren\n§ 15    Steuerbefreiung\n§ 16    Erlaß, Erstattung                                           (1) Werden kaffeehaltige Waren aus dem zollrechtlich\nfreien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates in das Steu-\n§ 17    Steueraufsicht\nergebiet verbracht oder aus anderen Gebieten in das\n§ 18    Ordnungswidrigkeiten                                     Steuergebiet eingeführt, so beträgt die Kaffeesteuer für\n§ 19    Durchführung                                             den darin enthaltenen Kaffeeanteil,\n§ 20    Übergangsregelung                                        1. bei einer Ware, die 100 bis 300 Gramm Röstkaffee je\n§ 21    Erlaß von Rechtsverordnungen                                  Kilogramm enthält, 0,85 Deutsche Mark je· Kilogramm\nder Ware;\n§ 22    Außerkratttreten\n2.· bei einer Ware, die mehr als 300 bis 500 Gramm\nRöstkaffee je Kilogramm enthält, 1,70 Deutsche Mark\n§ 1                                  je Kilogramm der Ware;\nSteuergebiet und Steuergegenstand                   3. bei einer Ware, die mehr als 500 bis 700 Gramm\nRöstkaffee je Kilogramm enthält, 2,60 Deutsche Mark\nKaffee unterliegt im Steuergebiet der Kaffeesteuer. Die           je Kilogramm der Ware;\nKaffeesteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Ab-\ngabenordnung.                                                   4. bei einer Ware, die mehr als 700 bis 900 Gramm\nRöstkaffee je Kilogramm enthält, 3,45 Deutsche Mark\n§2                                   je Kilogramm der Ware;\nBegriffsbestimmungen                         5. bei einer Ware, die 100 bis 300 Gramm löslichen)<af-\nfee je Kilogramm enthält, 1,85 Deutsche Mark je Kilo-\n1. Steuergebiet ist die Bundesrepublik Deutschland ohne             gramm der Ware;\ndas Gebiet Hüsingen und ohne die Insel Helgoland;           6. bei einer Ware, die mehr als 300 Gramm bis 500\n2. Kaffee sind Röstkaffee und löslicher Kaffee. Dies gilt            Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 3,75\nauch, wenn der Kaffee Beimischungen mit einem Anteil            Deutsche Mark je Kilogramm der Ware;\nvon weniger als 100 Gramm je Kilogramm enthält;             7. bei einer Ware, die mehr als 500 bis 700 Gramm\n3. Röstkaffee ist gerösteter Kaffee, auch entkoffeiniert,            löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 5,60 Deutsche\naus Position 0901 der Kombinierten Nomenklatur;                 Mark je Kilogramm der Ware;","2200                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n8. bei einer Ware, die mehr als 700 bis 900 Gramm                in andere Gebiete ausführen oder im innergemeinschaftli-\nlöslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 7,50 Deutsche      chen Verkehr zwischen dem Steuergebiet und anderen\nMark je Kilogramm der Ware.                                Mitgliedstaaten (§ 2 Nr. 7) befördern oder zur Belieferung\ndes Groß- und Einzelhandels lagern. § 6 Abs. 4 bis 5 gilt\n(2) Für kaffeehaltige Waren gelten § 11 Abs. 1 bis 6,\nsinngemäß.\n§ 13 Abs. 1 und die §§ 15, 17 und 18 sinngemäß.\n§8\n§5\nSteuerentstehung, Steuerschuldner\nSteueraussetzungsverfahren\n(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß Kaffee aus dem\n(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsver-\nSteuerlager entfernt wird, ohne daß sich ein weiteres Steu-\nfahren) für Kaffee, der sich im Steuerlager befindet oder\neraussetzungsverfahren anschließt oder dadurch, daß er\nnach§ 14 befördert wird.\nim Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnah-\n(2) Steuerlager sind                                        me in den freien Verkehr). Steuerschuldner ist der Inhaber\ndes Steuerlagers.\n1. Kaffeeherstellungsbetriebe (§ 6),\n2. Kaffeelager(§ 7).                                                (2) Kaffee, der sich beim Erlöschen der Erlaubnis in\neinem Steuerlager befindet, gilt als in den freien Verkehr\nentnommen, soweit er nicht innerhalb von 2 Wochen nach\n§6\nErlöschen der Erlaubnis in ein zugelassenes Steuerlager\nKaffeeherstellungsbetrieb                     überführt wird. Steuerschuldner ist der Inhaber des Steu-\nerlagers.\n(1) Kaffeeherstellungsbetrieb ist jede Betriebsstätte\n(§ 12 Satz 1 Abgabenordnung), die zum Herstellen von                (3) Wird Kaffee ohne Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 herge-\nKaffee bestimmt und eingerichtet ist. Diese Betriebsstätten     stellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung. Steuer-\ndienen auch der Lagerung im Sinne des § 7 Abs. 1.               schuldner ist der Hersteller.\n(2) Der Herstellungsbetrieb umfaßt die Gesamtheit der\nbaulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die                                         §9\nEinrichtungen zum Herstellen, Bearbeiten und Verpacken                                 Steueranmeldung\nvon Kaffee, die Lagerstätten für Rohkaffee, Zwischener-\nzeugnisse und Kaffee, die Ladeeinrichtungen, die Werk-              (1) Der Steuerschuldner nach§ 8 Abs. 1 und 2 hat über\nstätten zur Instandhaltung des Betriebes und die Verwal-        den Kaffee, für den in einem Monat die Steuer entstanden\ntung befinden, ferner die Räume, Flächen und ortsfeste           ist, der Zollstelle spätestens am 15. Tag des folgenden\nTransportanlagen, die diese Räume miteinander verbin-            Monats eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschrie-\nden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit sie für       benem Vordruck abzugeben. Er hat die Steuer selbst zu\nbetriebliche Zwecke genutzt werden.                             berechnen (Steueranmeldung).\n(3) Wer Kaffee unter Steueraussetzung herstellen will,          (2) Der Steuerschuldner nach § 8 Abs. 3 hat unverzüg-\nbedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufs-      lich eine Steueranmeldung abzugeben.\nvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmän-\nnische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse auf-\nstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine                                     § 10\nBedenken bestehen.                                                                         Fälligkeit\n(4) Bei Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer ist             (1) Eine nach§ 8 Abs. 1 und 2 entstandene Steuer hat\nSicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich        der Steuerschuldner spätestens am ersten Tag des zwei-\nwährend sechs Wochen für Kaffee entsteht, der aus dem            ten auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten.\nHerstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommen\nwird.                                                                (2) Eine nach § 8 Abs. 3 entstandene Steuer ist sofort zu\nentrichten.\n(5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Vor-\naussetzungen nach Absatz 3 nicht mehr erfüllt ist oder                                        § 11\neine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird.\nSteuerregelung\nbei Lieferung aus anderen Mitgliedstaaten\n§7\nin das Steuergebiet\nKaffeelager\n(1) Wird Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr\n(1) Kaffeelager sind Lagerstätten, in denen Kaffee unter     eines anderen Mitgliedstaates für Zwecke eines Unterneh-\nSteueraussetzung durch Hersteller, Händler oder gewerb-          mens bezogen, entsteht die Steuer, wenn der Bezieher\nliche Lagerhalter gelagert werden darf.\n1. den Kaffee im Steuergebiet in Empfang nimmt oder\n(2) Wer Kaffee nach Absatz 1 lagern will, bedarf der\n2. den außerhalb des Steuergebiets in Empfang genom-\nErlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt\nmenen Kaffee in das Steuergebiet verbringt oder ver-\nnur Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische\nbringen läßt.\nBücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen\nund gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Beden-         Steuerschuldner ist der Empfänger des Kaffees. Einrich-\nken bestehen und Kaffee aus anderen Gebieten (§ 2 Nr. 8)         tungen des öffentlichen Rechts stehen einem Unterneh-\nin das Steuergebiet einführen oder aus dem Steuergebiet          men gleich.","Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                               2201\n(2) Wird Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr       richtung der dafür entstandenen Steuer beauftragt hat. In\neines anderen Mitgliedstaates in anderen als den in Ab-        diesem Fall wird der Beauftragte weiterer Steuerschuld-\nsatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht,         ner. § 11 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.\nentsteht die Steuer, wenn der Kaffee erstmals im Steuer-\ngebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder                                       § 13\nverwendet wird. Steuerschuldner ist derjenige, der den\nKaffee besitzt oder verwendet.                                                     Kaffee aus Drittländern\n(3) Wer Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr            (1) Wird Kaffee aus anderen Gebieten (§ 2 Nr. 8) unmit-\neines anderen Mitgliedstaates im Steuergebiet zu Unter-        telbar in das Steuergebiet verbracht oder befindet er sich\nnehmenszwecken beziehen oder in Besitz halten oder             in einem Zollverfahren - ausgenommen der Ausfuhr -\nverwenden will, hat dies unter Angabe der für die Lieferung    oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuer-\nmaßgeblichen Merkmale dem zuständigen Hauptzollamt             gebietes, so gelten die Vorschriften des Zollrechts sinnge-\nvor Beginn der Beförderung anzuzeigen und zugleich für         mäß für die Entstehung und das Erlöschen der Steuer in\ndie Steuer Sicherheit zu leisten.                               anderen Fällen als durch Einziehung, den für ihre Bemes-\nsung maßgebenden Zeitpunkt, die Person des Steuer-\n(4) Der Steuerschuldner hat eine nach den Absätzen 1        schuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, den Er-\nund 2 entstandene Steuer - vorbehaltlich des Absatzes 5 -     . laß, die Erstattung und die Nacherhebung sowie das\nder Zollstelle unverzüglich anzumelden und zu entrich-          Steuerverfahren.\nten.\n(2) Kaffee kann im Anschluß an die Überführung in den\n(5) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der      zollrechtlich freien Verkehr mit vorgeschriebenem Verfah-\nSteuerschuldner, der Kaffee nicht nur gelegentlich emp-         ren unter Aussetzung der Steuer in ein Steuerlager über-\nfängt, über Kaffee, für den die Steuer in einem Monat           führt werden.\nentstanden ist, der Zollstelle spätestens am 15. Tag des\nfolgenden Monats eine Steueranmeldung nach amtlich                                            §14\nvorgeschriebenem Vordruck abgibt, die Steuer selbst be-                 Verkehr mit Kaffee unter Steueraussetzung\nrechnet und spätestens am 1. Tag des zweiten auf die\nEntstehung folgenden Monats entrichtet. Das Hauptzoll-             (1) Kaffee kann unter Steueraussetzung aus einem\namt kann außerdem zulassen, daß die nach Absatz 3               Steuerlager in ein anderes verbracht oder in ein Zollverfah-\nerforderliche Anmeldung gemeinsam mit der Steueranmel-          ren - ausgenommen die Ausfuhr und die Überführung in\ndung nach Satz 1 abgegeben wird. Die Zulassung wird             den freien Verkehr - überführt werden, soweit dies nach\nunter Widerrufsvorbehalt nur Personen erteilt, die ord-        den Zollverfahrensvorschriften zulässig ist.\nnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig                 (2) Kaffee ist nach der Entnahme aus dem Steuerlager\nJahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche          unverzüglich in das andere Steuerlager aufzunehmen oder\nZuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Zulas-          dem Zollverfahren zuzuführen.\nsung ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraus-\nsichtlich während eines Monats entsteht, wenn Anzeichen            (3) Wird Kaffee während der Beförderung dem Steuer-\nfür eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Si-           aussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer. Kaf-\ncherheitsleistung nach Absatz 3 entfällt.        ·              fee gilt als entzogen, wenn er bestimmungswidrig nicht\nwieder in ein Steuerlager oder ein Zollverfahren überführt\n(6) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der          wird, es sei denn, er ist nachweislich untergegangen.\nVoraussetzungen des Absatzes 5 Satz 3 nicht mehr erfüllt        Steuerschuldner sind der Versender, der Empfänger, so-\nist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird.     bald er Besitz an dem zu befördernden Kaffee erlangt hat,\nund derjenige, der den Kaffee dem Steueraussetzungsver-\n(7) Die Steuer nach Absatz 1 wird ausgesetzt, wenn der\nfahren entzogen hat. Der Steuerschuldner hat die Steuer\nKaffee unverzüglich in ein Steuerlager (§ 5 Abs. 2) aufge-\nunverzüglich anzumelden. Die Steuer ist sofort zu entrich-\nnommen wird. In diesem Fall findet Absatz 3 keine An-\nwendung.                                                        ten.\n§ 15\n§ 12\nSteuerbefreiung\nVersandhandel\nKaffee bleibt von der Steuer befreit, wenn er\n(1) Versandhandel betreibt, wer Kaffee aus einem ande-\n1. aus dem Steuergebiet ausgeführt oder unter Steuerauf-\nren Mitgliedstaat an nichtgewerbliche Endverwender im\nsicht vernichtet wird,\nSteuergebiet liefert und den Versand der Ware an den\nErwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen       2. nachweislich an einen Empfänger in einem anderen\nläßt (Versandhändler).                                              Mitgliedstaat geliefert wird,\n(2) Wird Kaffee im Versandhandel nach Absatz 1 in das      3. als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen\nSteuergebiet geliefert, so entsteht die Steuer mit der Aus-         und Prüfungen oder zu Zwecken der Steuer oder Ge-\nlieferung an den Empfänger im Steuergebiet. Steuer-                 werbeaufsicht entnommen wird,\nschuldner ist der Empfänger. Er hat die Steuer dem zu-         4. bei der Erprobung von Maschinen zum Herstellen von\nständigen Hauptzollamt sofort anzumelden und zu ent-                Kaffee anfällt und nicht zum Verbrauch an Dritte abge-\nrichten.                                                            geben wird,\n(3) Absatz 2 Satz 3 gilt nicht, wenn der Versandhändler     5. von Rohkaffeehändlern probenweise hergestellt wird,\neinen zugelassenen Beauftragten mit der Anmeldung des               um Qualität und Eigenschaften von Rohkaffee festzu-\nin das Steuergebiet versandten Kaffees und mit der Ent-             stellen und zu überprüfen,","2202                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n6. von einem privaten Endverbraucher in einem anderen               Steuer (§ 16) sowie für das Kaffeelager (§ 7) und den\nMitgliedstaat im freien Verkehr für seinen Bedarf erwor-       Verkehr mit Kaffee unter Steueraussetzung (§ 14) zu\nben und von ihm selbst in das Steuergebiet verbracht           regeln,\nwird,\n3. zur Sicherung des Steueraufkommens oder aus wirt-\n7. in Privathaushalten zum Eigenverbrauch hergestellt               schaftlichen Gründen die Lager- und Herstellungstätig-\nwird.                                                          keit näher zu bestimmen und festzulegen, welche Be-\ntriebsstätten nach § 12 der Abgabenordnung als Steu-\n§ 16\nerlager anzusehen sind und welche Räume, Flächen,\nErlaß, Erstattung                            Anlagen und Betriebsteile in das Steuerlager einzube-\nziehen sind,\nDie Steuer wird auf Antrag dem Steuerlagerinhaber für\nKaffee erlassen oder erstattet, der nachweislich in ein         4. für die Erlaubnis zur Lagerung von Kaffee unter Steuer-\nSteuerlager zurückgenommen worden ist.                              aussetzung in einer Freizone abweichend von § 7\nAbs. 2 geringere Anforderungen zu stellen und für die\nLagerung sowie für den Empfang von Kaffee und seine\n§ 17\nBeförderung unter Steueraussetzung in der Freizone\nSteueraufsicht                              Erleichterungen zuzulassen, wenn dies wegen derbe-\nsonderen Verhältnisse in der Freizone gerechtfertigt ist\n(1) Die Herstellung und der Warenverkehr mit Kaffee\nund die Steuerbelange nicht gefährdet sind,\nzwischen Gewerbebetrieben, die gewerbliche Verwen-\ndung und die Tätigkeit des Beauftragten nach § 12 Abs. 3         5. den Wortlaut derjenigen Vorschriften des Kaffeesteu-\nunterliegen der Steueraufsicht.                                      ergesetzes, in denen auf die Kombinierte Nomenklatur\nhingewiesen wird, dem Wortlaut der Kombinierten No-\n(2) Im Warenverkehr zwischen Gewerbetreibenden ist               menklatur in der jeweils geltenden Fassung anzupas-\nauf den Rechnungen der Kaffeelieferungen anzugeben, ob               sen,\nder Kaffee versteuert oder unversteuert im Sinne dieses\nGesetzes geliefert wird.                                        6. für die Anwendung dieses Gesetzes, das Gebiet der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß Artikel\n(3) Kaffee kann über die in § 215 Abgabenordnung                 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar\ngenannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ihn               1992 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) zu definieren,\nein Amtsträger im Steuergebiet in Mengen und unter Um-\nständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung        7. die Besteuerung abweichend von § 13 Abs. 1 zu re-\nhinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden             geln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkom-\nkann, daß er                                                        mens oder zur Anpassung an die Behandlung im Steu-\nergebiet hergestellten Kaffees oder wegen der beson-\n1. sich in einem Steueraussetzungsverfahren befindet                deren Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist,\noder\n8. anzuordnen, daß für Erzeugnisse, zu deren Herstellung\n2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde\nversteuerter Kaffee verwendet worden ist, die Steuer\noder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht.\nfür den verwendeten Kaffee vergütet wird, wenn diese\n§§ 215, 216 Abgabenordnung finden entsprechende An-                 Erzeugnisse aus dem Steuergebiet in andere Gebiete\nwendung.                                                            ausgeführt werden oder nach weislich an einen Emp-\nfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert wer-\n§ 18                                  den,\nOrdnungswidrigkeiten                        9. in Ausübung zwischenstaatlichen Brauchs oder zur\nDurchführung zwischenstaatlicher Verträge\nOrdnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der\nAbgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfer-             a) Kaffee, der zur Verwendung als Diplomaten- oder\ntig                                                                      Konsulargut oder zur Verwendung durch sonstige\nBegünstigte bestimmt ist, von der Steuer zu befreien\n1. entgegen § 11 Abs. 3 eine Anzeige nicht oder nicht                   oder eine entrichtete Steuer zu vergüten und die\nrechtzeitig erstattet,\nnotwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,\n2. entgegen § 17 Abs. 2 nicht angibt, ob Kaffee versteuert          b} Unternehmen auf Flughäfen, in Flugzeugen oder\noder unversteuert geliefert wird.                                   auf Schiffen zu gestatten, Kaffee steuerfrei als Rei-\nsebedarf an Reisende abzugeben, die sich im inner-\ngemeinschaftlichen Flug- oder Schiffsverkehr in an-\n§ 19\ndere Mitgliedstaaten begeben, und die dazu not-\nDurchführung                                   wendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch          c) zur Umsetzung der den ausländischen Streitkräften\nRechtsverordnung                                                        und ihren Mitgliedern nach Artikel XI des Nato-Trup-\npenstatuts (BGBI. II 1961 S. 1183, 1190) und den\n1. das Nähere über die Steueranmeldung (§ 9) und die\nArtikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens zum\nEntrichtung der Steuer (§ 10) zu bestimmen,\nNATO-Truppenstatut (BGBI. 1961 S. 1183, 1218)\n2. das Verfahren für die Anmeldung und Entrichtung der                  oder nach Artikel 16 des Vertrages vom 12. Oktober\nSteuer bei der Lieferung von Kaffee aus anderen Mit-                1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\ngliedstaaten in das Steuergebiet (§ 11) und beim Ver-               und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nsandhandel (§ 12) und das Verfahren bei der Steuerbe-              über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts\nfreiung (§ 15), beim Erlaß und bei der Erstattung der               und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                             2203\nsowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundes-      Artikel 1O des Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes vom\nrepublik Deutschland (BGBI. 1991 II S. 256, 258)     25. August 1992 (BGBI. 1 S. 1548) außer Kraft.\ngewährten Steuerentlastungen Bestimmungen, ins-\nbesondere zum Verfahren zu erlassen und anzu-\nordnen, daß bei Mißbrauch für alle daran Beteiligten\ndie Steuer entsteht,                                                            Artikel 7\nd) im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit für Kaffee, so-                             Änderung\nweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile                    des Umsatzsteuergesetzes\nentstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen,\nunter denen er nach der Verordnung EWG                 Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-\nNr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 (ABI. EG      machung vom 8. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 350), zuletzt\nNr. L 105 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. August\nanderen von den Europäischen Gemeinschaften          1992 (BGBI. 1 S. 1548), wird wie folgt geändert:\nerlassenen Rechtsverordnungen vom Zoll befreit\nwerden kann.                                          1. § 4 wird wie folgt geändert:\n§ 20                              a) Der Nummer 8 wird folgender Buchstabe k ange-\nfügt:\nÜbergangsregelung\n\"k) die Umsätze im Geschäft mit Goldbarren, mit\n(1) Die Kaffeesteuer, die nachweislich aufgrund des                  Goldmünzen, die als gesetzliche Zahlungsmittel\nKaffee- und Teesteuergesetzes vom 5. Mai 1980 entrichtet                gelten, mit unverarbeitetem Gold und die Ver-\nwurde, wird erstattet oder vergütet, wenn der versteuerte               mittlung dieser Umsätze;\".\nKaffee oder der daraus hergestellte Kaffee in ein Steuerla-\nger aufgenommen wurde oder wenn dafür die Kaffee-               b) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11 a ein-\nsteuer nach diesem Gesetz entstanden ist und entrichtet             gefügt:\nwurde.\n\"11 a. die folgenden vom 1. Januar 1993 bis zum\n(2) Auf Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die                   31. Dezember 1995 ausgeführten Umsätze\nnach dem Kaffee- und Teesteuergesetz vom 5. Mai 1980                       der Deutschen Bundespost TELEKOM:\nentstanden sind, finden dessen Vorschriften weiterhin                      a) die Überlassung von Anschlüssen des Te-\nAnwendung.                                                                     lefonnetzes und des diensteintegrieren-\n(3) Wurde im Rahmen eines Veredelungsverkehrs von                           den digitalen Fernmeldenetzes sowie die\ndem Verfahren der vorzeitigen Ausfuhr Gebrauch ge-                             Bereitstellung der von diesen Anschlüs-\nmacht, so wird die Kaffeesteuer erstattet, die für den                         sen ausgehenden Verbindungen inner-\nRohkaffee entrichtet wurde, aus dem das vorzeitig ausge-                       halb dieser Netze und zu Mobilfunkend-\nführte Veredelungsgut hergestellt worden war, soweit da-                       einrichtungen,\nfür eine entsprechende Menge Einfuhrware vor dem In-                        b) die Überlassung von Übertragungswegen\nkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr unversteuert zum                         im Netzmonopol des Bundes,\nfreien Verkehr abgefertigt werden konnte.\nc) die Ausstrahlung und Übertragung von\n(4) Für Rohkaffee, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\nRundfunk signalen einschließlich der\nzu einem Veredelungsverkehr abgefertigt wurde, entsteht\nÜberlassung der dazu erforderlichen\ndie Kaffeesteuer in der nach § 3 Abs. 1 des Kaffee- und\nSendeanlagen und sonstigen Einrichtun-\nTeesteuergesetzes vom 5. Mai 1980 vorgesehenen Höhe,\ngen sowie das Empfangen und Verteilen\nwenn aufgrund der sinngemäßen Anwendung der Zollvor-\nvon Rundfunksignalen in Breitbandverteil-\nschriften dafür die Steuerschuld erst nach dem Inkrafttre-\nnetzen einschließlich der Überlassung von\nten dieses Gesetzes entsteht. Das Veredelungsgut unter-\nKabelanschlüssen;\".\nliegt diesem Gesetz.\n§ 21                           2. In § 4 b Nr. 1 und in § 5 Abs. 1 Nr. 1 werden jeweils die\nErlaß von Rechtsverordnungen                       Worte \"§ 4 Nr. 8 Buchstabe e\" durch die Worte \"§ 4\nNr. 8 Buchstabe e und k\" ersetzt.\nRechtsverordnungen, die aufgrund der in diesem Ge-\nsetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, bedür-      3. In § 9 Abs. 1 werden die Worte \"§ 4 Nr. 8 Buchstabe a\nfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.                        bis g\" durch die Worte\"§ 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g\nund k\" ersetzt.\n§ 22\n4. § 28 Abs. 2 wird gestrichen.\nAußerkrafttreten\nMit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Kaffee- und\nTeesteuergesetz vom 5. Mai 1980 (BGBI. 1S. 497), zuletzt\ngeändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. August                                    Artikel 8\n1992 (BGBI. 1 S. 1548), die Verordnung zur Durchführung                 Änderung der Abgabenordnung\ndes Kaffee- und Teesteuergesetzes vom 2. Juni 1980\n(BGBI. 1 S. 651 ), zuletzt geändert durch Artikel 8 des         Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI.\nGesetzes vom 25. August 1992 (BGBI. 1 S. 1548), und          S. 613; 1977 1S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 3 des","2214                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf                       3. für Anordnungen des Bundesaufsichtsam-\nVergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf                        tes sowie zur Verfolgung und Ahndung von\nAntrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergü-                          Ordnungswidrigkeiten durch das Bundes-\ntung fest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.                       aufsichtsamt,\nDer Bund schießt die Auslagen und die Vergütung vor;                    4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens\nfür seine Aufwendungen haften dem Bund der betrof-                          über Rechtsbehelfe gegen eine Entschei-\nfene Inhaber der bedeutenden Beteiligung und das                            dung des Bundesaufsichtsamtes od.er\nKreditinstitut gesamtschuldnerisch.\n5. im Rahmen von Verfahren vor Verwal-\n(3) Vor Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 5 und Ab-                           tungsgerichten, Insolvenzgerichten, Staats-\nsatz 2 Satz 1 hat das Bundesaufsichtsamt für das                            anwaltschaften oder für Straf- und Buß-\nKreditwesen die zuständigen Behörden des anderen                            geldsachen zuständigen Gerichten.\"\nMitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nschaft anzuhören, wenn es sich bei dem Erwerber der\nbedeutenden Beteiligung um ein in dem anderen Mit-                      \"Wird die Erlaubnis eines Kreditinstituts zum\ngliedstaat zugelassenes Kreditinstitut, um ein Mutter-                  Betreiben von Bankgeschäften aufgehoben,\nunternehmen eines in dem anderen Mitgliedstaat zu-                      so unterrichtet das Bundesaufsichtsamt die\ngelassenen Kreditinstituts oder um eine Person han-                     zuständigen Behörden der anderen Mitglied-\ndelt, die ein in dem anderen Mitgliedstaat zugelasse-                    staaten, in denen das Kreditinstitut Zweigstel-\nnes Kreditinstitut kontrolliert, und wenn das Kreditin-                  len errichtet hat.\"\nstitut, an dem der Erwerber eine Beteiligung zu halten         b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nbeabsichtigt, durch den Erwerb zu einem Tochterun-\nternehmen oder vom Erwerber kontrolliert würde.                     \"(4) Verstößt ein Unternehmen im Sinne des\n§ 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 durch seine Tätig-\n(4) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung              keit über eine Zweigstelle im Geltungsbereich die-\nan einem Kreditinstitut aufzugeben oder den Betrag\nses Gesetzes oder durch Dienstleistungen gegen\nseiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen\nVorschriften, deren Einhaltung durch das Bundes-\nvon 20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom\naufsichtsamt überwacht wird, so unterrichtet das\nHundert der Stimmrechte oder des Kapitals abzusen-\nBundesaufsichtsamt die Behörden des Herkunfts-\nken oder die Beteiligung so zu verändern, daß das\nmitgliedstaats über die Maßnahmen, die es ergrei-\nKreditinstitut nicht mehr Tochterunternehmen ist, hat\nfen wird, um diese Verstöße zu beenden. Das\ndies dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\nBundesaufsichtsamt teilt den zuständigen Behör-\nund der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzu-\nden des Aufnahmemitgliedstaats Maßnahmen mit,\nzeigen; dabei ist die verbleibende Höhe der Beteili-\ndie es ergreifen wird, um Verstöße eines Kreditin-\ngung anzugeben.                                                   stituts mit Sitz im Geltungsbereich dieses Geset-\n(5) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen                 zes gegen Rechtsvorschriften des Aufnahmemit-\nhat die Entscheidung über den Erwerb einer unmittel-              gliedstaats zu beenden, über die das Bundesauf-\nbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem Kredit-               sichtsamt durch die zuständigen Behörden des\ninstitut, durch den das Kreditinstitut zu einem Tochter-          Aufnahmemitgliedstaats unterrichtet worden ist.\"\nunternehmen eines Unternehmens mit Sitz außerhalb\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft würde,            7. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nauszusetzen oder zu beschränken, wenn ein entspre-            a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nchender Beschluß der Kommission oder des Rates\nder Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach                \"Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im\nArtikel 22 Abs. 2 der zweiten Bankrechtskoordinie-                Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor,\nrungsrichtlinie zustande gekommen ist. Die Ausset-                wenn Tatsachen weitergegeben werden an\nzung oder Beschränkung darf drei Monate vom Zeit-                 1. Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Buß-\npunkt des Beschlusses an nicht überschreiten. Be-                     geldsachen zuständige Gerichte,\nschließt der Rat der Europäischen Gemeinschaften                  2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit\ndie Verlängerung der Frist nach Satz 2, so hat das                     der Überwachung von Kreditinstituten, Finanz-\nBundesaufsichtsamt die Fristverlängerung zu beach-                     instituten oder Versicherungsunternehmen oder\nten.\"                                                                  der Finanzmärkte betraute Stellen sowie von\ndiesen beauftragte Personen,\n3. mit der Liquidation, dem Vergleich oder dem\n6. § 8 wird wie folgt geändert:                                          Konkurs eines Kreditinstituts befaßte Stellen,\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungs-\nlegung von Kreditinstituten oder von Finanzin-\naa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nstituten betraute Personen oder\n\"Mitteilungen der zuständigen Behörden eines\n5. Einrichtungen zur Sicherung der Einlagen,\nanderen Mitgliedstaats dürfen nur für folgende\nZwecke verwendet werden:                               soweit diese Stellen die Informationen zur Erfül-\nlung ihrer Aufgaben benötigen.\"\n1. zur Prüfung der Zulassung zum Geschäfts-\nbetrieb eines Kreditinstituts,                   b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 ange-\nfügt:\n2. zur Überwachung der Tätigkeit eines\nKreditinstituts oder einer Kreditinstituts-         \"Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen\ngruppe,                                             gilt die Schweigepflicht nach Satz 1 entsprechend.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                              2205\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Festsetzung der            5. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:\nSteuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen\n,,§ 2a\nsowie der Umsatzsteuer\" durch die Worte „Steuer-\nfestsetzung sowie für die zutreffende Erhebung der                                 Datenbank\nindirekten Steuern\" ersetzt.                                            über Steueraussetzungsverfahren\n(1) Die zuständigen Finanzbehörden legen über die\nc) Absatz 4 wird gestrichen.                                     von ihr erteilten Bewilligungen für die Versendung und\nden Empfang. von verbrauchsteuerpflichtigen Waren\n3. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:                         unter Steueraussetzung sowie über diese Daten, die\nzuständige Finanzbehörden anderer Mitgliedstaaten\n,,§ 1a                              übermittelt haben, eine elektronische Datenbank an.\nGeschäftsweg\n(1) Der Verkehr mit den zuständigen Finanzbehör-                 (2) Diese Datenbank enthält\nden der Mitgliedstaaten obliegt dem Bundesminister               1. eine Verbrauchsteueridentifikationsnummer für je-\nder Finanzen.                                                         den Betrieb und für jede Lagerstätte,\n2. Namen und Anschrift des Inhabers der Bewilli-\n(2) In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Finanzver-              gung,\nwaltungsgesetzes obliegt er dem Bundesamt für Fi-\nnanzen; der Bundesminister der Finanzen kann auch in            3. Name und Anschrift des Betriebes oder der Lager-\nanderen Fällen im Bereich der direkten Steuern und der                stätte,\nUmsatzsteuer seine Zuständigkeit auf das Bundes-                4. die Art der Ware, für die die Bewilligung erteilt\namt für Finanzen übertragen. Er kann im Einzelfall bei                wurde,\nAuskunftsaustausch auf Ersuchen eine Auskunft durch\n5. die Anschrift der für die Beantwortung von Aus-\ndie zuständige oberste Landesfinanzbehörde· zulas-\nkunftsersuchen zuständigen Finanzbehörde,\nsen.\n6. das Datum der Erteilung sowie - sofern festgelegt -\n(3) Der Bundesminister der Finanzen kann seine                     die Gültigkeitsdauer der Bewilligung.\nZuständigkeit für den Bereich der indirekten Steuern\nmit Ausnahme der Umsatzsteuer auf nachgeordnete                    (3) Bewilligung im Sinne dieser Vorschrift sind die\nBehörden der Bundeszollverwaltung übertragen.\"                  Erlaubnis für die Lagerung unter Steueraussetzung und\ndie Zulassung als berechtigter Empfänger für den Be-\n4. § 2 wird wie folgt geändert:                                    zug von Waren unter Steueraussetzung aus anderen\nMitgliedstaaten.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Worte „Gründe für die                (4) Die zuständigen Finanzbehörden übermitteln die\nVermutung bestehen\" durch die Worte „tatsäch-        von ihr ein gegebenen Daten in regelmäßigen Abstän-\nliche Anhaltspunkte die Vermutung rechtferti-        den an die zuständigen Finanzbehörden anderer Mit-\ngen\" ersetzt.                                        gliedstaaten. Die Daten zu Absatz 2 Nr. 6 werden\njedoch nur auf besonderes Ersuchen mitgeteilt.\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-\ngefügt:                                                 (5) Die Daten dürfen nur für Zwecke der Steuerauf-\nsicht und für die ordnungsgemäße Festsetzung und\n„2. indirekte Steuern dieses Mitgliedstaats nicht    Erhebung von Verbrauchsteuern auf Mineralöl, Alkohol\nzu treffend erhoben worden sind oder wer-       und Tabakwaren sowie für die in Absatz 6 genannten\nden könnten\";                                   Zwecke übermittelt und verwendet werden. Beabsichti-\ngen die zuständigen Finanzbehörden, die erhaltenen\ncc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 mit der\nDaten für andere nach dem nationalen Recht zulässige\nÄnderung, daß das Wort „Drittstaaten\" durch\nZwecke zu verwenden, ist das Einverständnis der zu-\ndie Worte „dritte Mitgliedstaaten oder andere\nständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates ein-\nStaaten\" ersetzt wird.\nzuholen, die die Daten übermittelt hat. Die zuständigen\nFinanzbehörden erteilen auf Ersuchen anderen Mit-\ndd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\ngliedstaaten ihr Einverständnis zur Verwendung der\nee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.                  Daten zu anderen Zwecken, soweit eine Übermittlung\nfür diesen anderen Zweck zulässig wäre.\nff)   Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 mit der\nÄnderung, daß die Worte „Festsetzung der                 (6) Anhand der von zuständigen Behörden erhalte-\nSteuern\" durch die Worte „Steuerfestsetzung          nen Daten sowie anhand der eigenen Daten bestätigen\nsowie für die zutreffende Erhebung der indirek-      die zuständigen Finanzbehörden den Wirtschaftsbetei-\nten Steuern\" ersetzt wird.                           ligten auf Ersuchen, ob die von den Wirtschaftsbeteilig-\nten gemachten einzelnen Angaben, die in Absatz 2\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Steuern\" durch die Worte         genannt sind, zutreffen.\"\n„direkte Steuern und die Umsatzsteuer\" ersetzt und\nes wer den nach den Worten „gewährt werden\" die        6. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „Steuern vom\nWorte „sowie die zutreffende Erhebung der Umsatz-          Einkommen, Ertrag und Vermögen\" durch die Worte\nsteuer gewährleistet ist\" eingefügt.                       ,,direkten Steuern\" ersetzt.","2206                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n7. § 4 wird wie folgt gefaßt:                                           durch das Gesetz vom 7. August 1981 (BGBI. 1 S. 807),\nwird wie folgt geändert:\n,,§ 4\nGeheimhaltung\n1. § 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Auskünfte, die den Finanzbehörden von der zu-\n„4. Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, Alkohol und\nständigen Finanzbehörde eines Mitgliedstaats der Eu-\nalkoholische Getränke sowie Mineralöl,\".\nropäischen Gemeinschaften zugehen, dürfen nur für\nZwecke der Steuerfestsetzung, der Überprüfung der\nSteuerfestsetzung durch die Aufsichtsbehörden, der                  2. In § 4 Abs. 2 Nr. 2 wird nach dem Wort „sind\" das\nzutreffenden Erhebung der indirekten Steuern oder der                   Semikolon durch einen Punkt ersetzt.\nRechnungsprüfung sowie zur Wahrnehmung gesetzli-\ncher Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse verwendet wer-               3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 wird gestrichen.\nden und nur solchen Personen offenbart werden, die\nmit diesen Aufgaben unmittelbar befaßt sind. Dies gilt              4. § 9 wird gestrichen.\nauch, wenn durch Gesetz eine weitergehende Verwen-\ndung oder Offenbarung zugelassen ist, es sei denn, die\nzuständige Finanzbehörde des anderen Mitgliedstaats                                           Artikel 12\nstimmt zu. Die Auskünfte dürfen auch in einem gerichtli-\nAufhebung\nchen Verfahren oder in einem Straf- oder Bußgeldver-\nder Einfuhr-Verbrauchsteuer-\nfahren für Zwecke dieser Verfahren unmittelbar an die-\nsen Verfahren beteiligten Personen offenbart werden,                                   befreiungsverordnung\nwenn diese Verfahren im Zusammenhang mit der\nSteuerfestsetzung, der Überprüfung der Steuerfestset-                  Die Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung vom\nzung oder der Erhebung der indirekten Steuern ste-                  5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747, 752), zuletzt geändert durch\nhen.                                                                Artikel 3 der Verordnung vom 26. Februar 1992 (BGBI. 1\nS. 359), wird aufgehoben.\n(2) Die Auskünfte dürfen in öffentlichen Gerichtsver-\nhandlungen oder bei der öffentlichen Verkündung von\nUrteilen nur bekannt gegeben werden, wenn die zu-\nständige Finanzbehörde des anderen Mitgliedstaats                                           Abschnitt 2\nnichts dagegen einwendet.\n(3) Von der Berichtigung unrichtiger Daten und der\nSonstige Änderungen\nLöschung oder Sperrung unzulässig gespeicherter                               steuerrechtlicher Vorschriften\noder unzulässig übermittelter Daten, die im Rahmen\nder Auskunftserteilung nach § 1 Abs. 2 übermittelt                                            Artikel 13\nworden sind, sind alle Mitgliedstaaten, die diese Aus-\nkunft erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten und                                        Änderung\nanzuhalten, die Berichtigung, Sperrung oder Löschung                        des lnvestitionszulagengesetzes 1991\ndieser Daten vorzunehmen. In den Fällen des § 2a\nAbsatz 4 erfolgt eine Berichtigung, Sperrung oder Lö-                  Das lnvestitionszulagengesetz 1991 vom 24. Juni 1991\nschung einzelner Daten anläßlich der regelmäßigen                   {BGBI. 1 S. 1322, 1333), geändert durch Artikel 9 des\nÜbermittlung einer neuen Datei.                                     Gesetzes vom 28. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297), wird wie\n(4) Die Auskünfte dürfen an einen dritten Mitglied-              folgt geändert:\nstaat übermittelt werden, wenn\n1. In § 3 werden die Sätze 1 und 2 durch die folgenden\n1. deren Inhalt für die zutreffende Steuerfestsetzung\noder die zutreffende. Erhebung der indirekten                       Sätze ersetzt:\nSteuern in diesem Mitgliedstaat erheblich sein kann                 ,,Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der An-\nund                                                                 spruchsberechtigte\n2. die Finanzbehörde des Mitgliedstaats, der die Daten                  1. nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1; Juli\nübermittelt hat, zugestimmt hat.\"                                       1992 abgeschlossen hat, oder\n2. vor dem 1. Januar 1993 begonnen. sowie nach dem\n30. Juni 1992 und vor dem 1. Januar 1995 abge-\nArtikel 11                                        schlossen hat, oder\nÄnderung                                      3. a) nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem\ndes EG-Beitreibungsgesetzes *)                                         1. Juli 1994 begonnen sowie vor dem 1. Januar\n1997 abgeschlossen hat, oder\nDas Gesetz zur Durchführung der EG-Beitreibungsricht-                        b) nach dem 30. Juni 1994 begonnen sowie vor\nlinie vom 10. August 1979 (BGBI. 1 S. 1429), geändert                               dem 1. Januar 1997 abgeschlossen hat.\nNummer 3 gilt nicht bei Investitionen in Betriebsstätten\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/108/EWG des          der Kreditinstitute, des Versicherungsgewerbes - aus-\nRates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 92/12/EWG\ndes Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den\ngenommen der Versicherungsvertreter und Versiche-\nBesitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger     rungsmakler-, der Elektrizitätsversorgung, der Gasver-\nWaren (ABI. EG Nr. L ... S ... ).                                        sorgung und des Handels.\"","Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                              2207\n2. § 5 wird wie folgt gefaßt:                                         b) nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem\n1. Juli 1992 abgeschlossen hat, soweit vor dem\n,,§ 5\n1. Januar 1992 Anzahlungen auf Anschaffungs-\nHöhe der Investitionszulage                          kosten geleistet worden oder Teilherstellungs-\n(1) Die Investitionszulage beträgt                                 kosten entstanden sind.\n1. bei Investitionen                                           2. Die Investitionszulage beträgt 8 vom Hundert der\nim Sinne des § 3 Nr. 1               12 vom Hundert,          Bemessungsgrundlage bei Investitionen, die der\nAnspruchsberechtigte\n2. bei Investitionen im Sinne\ndes § 3 Nr. 2 und 3 Buchstabe a       8 vom Hundert,          a) nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem\n1. Juli 1992 abgeschlossen hat, soweit die An-\n3. bei Investitionen im Sinne\nschaffungs- oder Herstellungskosten die vor\ndes § 3 Nr. 3 Buchstabe b             5 vom Hundert\ndem 1. Januar 1992 geleisteten Anzahlungen\nder Beme~sungsgrundlage.                                               auf Anschaffungskosten oder entstandenen Teil-\n(2) Die Investitionszulage erhöht sich bei Investitio-             herstellungskosten übersteigen, oder\nnen im Sinne des § 3 Nr. 3 auf 20 vom Hundert der                  b) nach dem 30. Juni 1992 und vor dem 1. Januar\nBemessungsgrundlage, soweit die Bemessungsgrund-                       1993 abgeschlossen hat oder\nlage im Wirtschaftsjahr 1 Million Deutsche Mark nicht              c) vor dem 1. Januar 1993 begonnen sowie nach\nübersteigt, wenn                                                      dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar\n1. die Investitionen vorgenommen werden von                            1995 abgeschlossen hat, soweit vor dem 1. Ja-\nnuar 1993 Anzahlungen auf Anschaffungskosten\na) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen-                      geleistet worden oder Teilherstellungskosten\nsteuergesetzes, die am 9. November 1989 einen                 entstanden sind.\"\nWohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in\ndem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genann-\nten Gebiet hatten, oder\nb) Gesellschaften im Sinne des§ 15 Abs. 1 Satz 1                                  Artikel 14\nNr. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes,                                 Änderung\nbei denen mehr als die Hälfte der Anteile unmit-               des Einkommensteuergesetzes\ntelbar Steuerpflichtigen im Sinne des Buchsta-\nben a zuzurechnen sind, oder\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nc) Steuerpflichtigen im Sinne des Körperschaft-       kanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898,\nsteuergesetzes, an deren Kapital zu mehr als der  1991 1S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-\nHälfte unmittelbar Steuerpflichtige im Sinne des  zes vom 2. November 1992 (BGBI. 1 S. 1853), wird wie\nBuchstaben a beteiligt sind, und                  folgt geändert:\n2. die Wirtschaftsgüter mindestens 3 Jahre nach ihrer\nAnschaffung oder Herstellung                          1. In § 7 c Abs. 2 Nr. 2 wird die Jahreszahl 1993\" durch\n11\ndie Jahreszahl II 1996\" ersetzt.\na) zum Anlagevermögen des Betriebs eines Ge-\nwerbetreibenden, der in die Handwerksrolle oder   2. Dem § 7 k Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\ndas Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe\neingetragen ist, oder eines Betriebs des ver-         „Bei Wohnungen, für die der Bauantrag nach dem\narbeitenden Gewerbes gehören und                      31. Dezember 1992 gestellt worden ist und die vom\nSteuerpflichtigen hergestellt worden sind oder die vom\nb) in einem solchen Betrieb verbleiben.                  Steuerpflichtigen auf Grund eines nach dem 31. De-\nzember 1992 rechtswirksam abgeschlossenen obliga-\n§ 19 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung gilt sinnge-\ntorischen Vertrags angeschafft worden sind, gilt Num-\nmäß. Hat ein Betrieb Betriebsstätten im Fördergebiet\nmer 1 Buchstabe a mit der Maßgabe, daß der Steuer-\nund außerhalb des Fördergebiets, gilt die Gesamtheit\npflichtige die Wohnungen nur an Personen vermietet\naller Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb im\nhat, die im Jahr der Fertigstellung zu ihm in einem\nFördergebiet.\"\nDienstverhältnis gestanden .haben, und ist Nummer 1\nBuchstabe b nicht anzuwenden.\"\n3. In§ 11 wird Absatz 2 wie folgt gefaßt:\n,,(2) In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grund-\ngesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat\n(Berlin-West), ist dieses Gesetz bei Investitionen an-                                 Artikel 15\nzuwenden, mit denen der Anspruchberechtigte nach                                       Änderung\ndem 30. Juni 1991 begonnen hat. Dabei gilt abwei-\ndes Grunderwerbsteuergesetzes\nchend von § 3 Satz 1 und § 5 folgendes:\n1. Die Investitionszulage beträgt 12 vom Hundert der         In § 4 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes vom\nBemessungsgrundlage bei Investitionen, die der         17. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1777), das zuletzt durch ·\nAnspruchsberechtigte                                   Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1\na) vor dem 1. Januar 1992 abgeschlossen hat            S. 1257) geändert worden ist, wird die Jahreszahl „1993\"\noder                                              durch die Jahreszahl 1996\" ersetzt.\n11","2208                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nArtikel 16                            (BGBI. 1 S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 4 des\nGesetzes vom 28. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 376), wird wie\nÄnderung\nfolgt geändert:\ndes Kraftfahrzeugsteuergesetzes\n1. In § 12 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „im Freihafen\nDas Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Be-             Hamburg dem Freihafenamt der Freien und Hansestadt\nkanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132),                 Hamburg\" gestrichen.\nzuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom\n25. August 1992 (BGBI. 1 S. 1548), wird wie folgt ge-\nändert:                                                        2. In § 14 Abs. 2 werden die Worte ,, , im Freihafen Ham-\nburg das Freihafenamt der Freien und Hansestadt\n1. In § 2 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz einge-            Hamburg,\" gestrichen.\nfügt:\n„Für die Feststellung, ob ein Fahrzeug im Sinne des § 9\nAbs. 7 seit dem 31. Dezemyer 1992 ausschließlich in                                  Artikel 18\ndem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet zugelassen war, sind die Mitteilungen der Zulas-               Änderung der Zweiten Verordnung\nsungsbehörden maßgebend.\"                                               zur Durchführung des Gesetzes\nüber die Kontrolle von Kriegswaffen\nNach § 5 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-\nfügt:\nIn§ 14 Abs. 1 der zweiten Verordnung zur Durchführung\n,,Absatz 1 Nr. 1 letzter Halbsatz ist nicht anzuwenden,    des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der\nwenn das Fahrzeug nur zeitlich befristet von der Steuer    im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\nbefreit war.\"                                              190-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt\ndurch Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe. b des Gesetzes vom\n3. § 9 Abs. 7 wird wie folgt gefaßt:                           28. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 376) geändert worden ist,\n,,(7) Für Personenkraftwagen, die nicht schadstoffarm    werden die Worte „im Freihafen Hamburg bei dem Frei-\noder bedingt schadstoffarm Stufe A oder C sind und am      hafenamt der Freien und Hansestadt Hamburg anzumel-\n31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungs-       den\" gestrichen.\nvertrages genannten Gebiet zugelassen waren, ist,\nsolange sie ausschließlich in diesem Gebiet zugelas-\nArtikel 19\nsen sind, Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß\nan die Stelle des Datums 1. Januar 1986 das Datum                                   Änderung\n1. Januar 1991 und an die Stelle des Datums 31. De-                   des Finanzverwaltungsgesetzes\nzember 1985 das Datum 31. Dezember 1990 tritt.\"\n§ 14 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 30. August\n4. Am Ende des § 12 Abs. 2 wird der Punkt durch ein            1971 (BGBI. 1 S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 3\nKomma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:              des Gesetzes vom 25. August 1992 (BGBI. 1 S. 1548)\n,,4. wenn nach der Überleitung des Besteuerungsver-        geändert worden ist, wird aufgehoben.\nfahrens nach §§ 12a oder 12b festgestellt wird, daß\nnach Ablauf der Steuerentrichtung im Marken- oder\nAbrechnungsverfahren ein nicht zutreffender Be-\nginn des Entrichtungszeitraums zugrunde gelegt                                Artikel 20\nwurde.\"                                                                       Änderung\ndes Außenwirtschaftsgesetzes\nAbschnitt 3\nDas Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetz-\nÄnderungen                              blatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten\nvon Gesetzen und Verordnungen                        bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des\nim Hinblick auf die                        Gesetzes vom 7. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1222), wird wie folgt\nÜbertragung von Aufgaben                        geändert:\ndes Freihafenamtes Hamburg                        1. § 33 wird wie folgt geändert:\nauf die Zollverwaltung\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:\nsowie sonstige Änderungen\n,,(4) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich\ndes Außenwirtschaftsgesetzes                              oder fahrlässig einen in Rechtsakten der Europäi-\nschen Gemeinschaften geregelten Beschränkung\nArtikel 17                                  des Außenwirtschaftsverkehrs zuwiderhandelt, so-\nweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen\nÄnderung des Gesetzes\nbestimmten Tatbestand auf diese Sußgeldvorschrift\nüber die Kontrolle von Kriegswaffen                         verweist. Durch Rechtsverordnung können die Tat-\nbestände bezeichnet werden, die als Ordnungswid-\nDas Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der              rigkeiten nach Satz 1 mit Geldbuße geahndet wer-\nFassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990                     den können, soweit dies zur Durchführung der","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                                2209\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaften er- · (BGBI. 1 S. 1564) geändert worden ist, werden die Worte\nforderlich ist.\"                                      ,,im Freihafen Hamburg dem Freihafenamt der Freien und\nHansestadt Hamburg\" gestrichen.\nb) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5\nbis 7.\n2. In § 37 Abs. 1 werden nach den Worten ,,§§ 33 und 34\"                             Abschnitt 4\ndie Worte „dieses Gesetzes oder nach § 19 Abs. 1\nRückkehr\nbis 3, § 20 Abs. 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit\n§ 21 oder 22 a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Gesetzes über           zum einheitlichen Verordnungsrang,\ndie Kontrolle von Kriegswaffen\" eingefügt.                                      Inkrafttreten\n3. § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 6 und § 46 Abs. 5 werden                                     Artikel 23\naufgehoben.\nNeubekanntmachungserlaubnis;\nRückkehr\n4. In § 34 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1711\" durch              zum einheitlichen Verordnungsrang\ndie Angabe „Nr. 1 C 991\" ersetzt.\n(1) Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut\n5. In § 39 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 3 Satz 1, § 41 Abs. 4     des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der vom\nSatz 1 und § 43 wird jeweils das Wort „Zollkriminalinsti-  1. Januar 1993 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\ntut\" durch das Wort „Zollkriminalamt\" ersetzt.             blatt bekanntmachen und dabei die überholten Bezeich-\nnungen       „Reichsminister\"    durch     „Bundesminister'',\n,,Reichsmonopolverwaltung\" durch „Bundesmonopolver-\n6. In § 41 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „des Zollkrimi-     waltung\", ,,Reichsmonopolamt\" durch „Bundesmonopol-\nnalinstituts\" durch die Worte „des Zollkriminalamtes\"      amt\", ,,Reichs\" durch „Bundes\", ,,Reichsbehörden\" durch\nersetzt.                                                   „Bundesbehörden\", ,,Reichs-\" durch „Bundes-\" sowie\n,,Reichskasse\" durch „Bundeskasse\" in der jeweils gram-\nmatisch richtigen Fallform ersetzen.\n7. In § 45 Abs. 1 Satz 1 wird nach den Worten „nach\ndiesem Gesetz\" die Worte „oder nach dem Gesetz über\n(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann den Wort-\ndie Kontrolle von Kriegswaffen\" eingefügt.\nlaut des Vorläufigen Biergesetzes und der Verordnung zur\nDurchführung des Vorläufigen Biergesetzes in der vom\n1. Januar 1993 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nblatt bekanntmachen.\nArtikel 21\n(3) Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Verordnung\nÄnderung\nzur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes und die\nder Außenwirtschaftsverordnung                     auf Artikel 18 und 21 beruhenden Teile der Zweiten Ver-\nordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrol-\nDie Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember            le von Kriegswaffen und der Außenwirtschaftsverordnung\n1986 (BGBI. 1S. 2671 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 der  können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung\nVerordnung vom 8. Oktober 1992 (BAnz. S. 8237), wird          durch Rechtsverordnung geändert werden.\nwie folgt geändert:\n1. § 10 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 Satz 2 wird der letzte Halbsatz „im\nArtikel 24\nFreihafen Hamburg gilt das Freihafenamt als Aus-                             Inkrafttreten\ngangszollstelle\" gestrichen.\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3\nb) In Absatz 4 Nr. 1 letzter Teilsatz werden die Worte   am 1. Januar 1993 in Kraft.\n,,im Freihafen Hamburg das Freihafenamt\" gestri-\nchen.                                                     (2) Artikel 1 § 31 und § 33, Artikel 2 § 3 Abs. 3, § 6\nAbs. 3, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, § 18 Abs. 7,\n2. § 27 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.                       § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 4, § 21, § 25, § 26 Abs. 7 und§ 27\nNr. 5, Artikel 3 Abs. 1 Nr. 26 hinsichtlich der neu eingefüg-\nten Vorschriften der § 130 Abs. 6, § 131 Abs. 3, § 132\nAbs. 4, § 134 Abs. 3, § 135 Abs. 3, § 137 Abs. 4, § 139\nArtikel 22                          Abs. 4, § 140 Abs. 4, § 141 Abs. 8 und 9, § 142 Abs. 4,\n§ 143 Abs. 6, § 144 Abs. 5, § 146 Abs. 7, § 147 Abs. 2,\nÄnderung des Atomgesetzes                       § 148 Abs. 4, § 149 Abs. 2, § 150, § 151 Abs. 5 und§ 154\nAbs. 9, Artikel 4 § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 8\nIn § 22 Abs. 2 des Atomgesetzes in der Fassung der         Abs. 3, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 8 und 9, § 13 Abs. 6, § 14\nBekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1565), das       Abs. 5, § 16 Abs. 7, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 2,\nzuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. August 1992     § 20, jeweils in Verbindung mit § 23 Abs. 3, § 27 Abs. 6,","2210                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n§ 28 Abs. 3, § 30 Abs. 6 und § 31, Artikel 5 §§ 31 und 33,        (3) Artikel 13 Nr. 2 tritt hinsichtlich § 5 Abs. 2 vorbehalt-\nArtikel 6 § 19 und § 21, Artikel 13 und Artikel 20 Nr. 2 und 5 lich der Genehmigung durch die Kommission der Europäi-\nbis 7 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.             schen Gemeinschaft am 1. Januar 1993 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}