{"id":"bgbl1-1992-59-16","kind":"bgbl1","year":1992,"number":59,"date":"1992-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/59#page=255","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-59-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_59.pdf#page=255","order":16,"title":"Verordnung über Abgaben zur Förderung des Fischabsatzes (Fischwirtschaftsverordnung)","law_date":"1992-12-28T00:00:00Z","page":2403,"pdf_page":255,"num_pages":2,"content":["Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                               2403\nVerordnung\nüber Abgaben zur Förderung des Fischabsatzes\n(Fischwirtschaftsverordnung)\nVom 28. Dezember 1992\nAuf Grund des§ 3a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des        (3) Soweit die für die Abgabeschuld maßgebliche Be-\nFischwirtschaftsgesetzes vom 3. März 1989 (BGBI. 1           messungsgrundlage nur mit einem unverhältnismäßig ho-\nS. 349), § 3a eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezem-      hen Aufwand zu ermitteln ist, kann das Bundesamt für\nber 1992 (BGBI. 1 S. 2142), verordnet der Bundesminister     Ernährung und Forstwirtschaft dem Abgabepflichtigen auf\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung      Antrag die Schätzung der Bemessungsgrundlage gestat-\ndes Marktverbandes:                                          ten, wenn die Grundlagen und Methoden der Schätzung\nangegeben werden und diese zur Feststellung der Bemes-\nsungsgrundlage geeignet sind.\n§ 1\n{4) Die Abgabeanmeldung nach Absatz 2 Satz 1 gilt als\n( 1) Die Höhe der Abgabe nach § 3 Abs. 1 des Fischwirt-\nAbgabebescheid; sie steht unter dem Vorbehalt der\nschaftsgesetzes beträgt für Fische und Fischerzeugnisse\nNachprüfung. Ist der Abgabebetrag darin unzutreffend\n0,8 vom Tausend des umsatzsteuerrechtlich als Bemes-\nangegeben oder ist die Abgabeanmeldung bis zum vorge-\nsungsgrundlage dienenden Entgeltes (Bemessungs-\nschriebenen Zeitpunkt unterblieben, so kann das Bundes-\ngrundlage).· Die Abgabe selbst sowie ein Skonto oder\namt für Ernährung und Forstwirtschaft auf Grund eigener\nBonus bleiben bei der Ermittlung der Bemessungsgrund-\nErmittlung oder Schätzung der für die Abgabeschuld maß-\nlage unberücksichtigt.\ngeblichen Bemessungsgrundlage einen Abgabebescheid\nerteilen.\n(2) Die Abgabe wird nicht erhoben auf:\n1. Klippfisch,                                                (5) Die Abgabe wird sechs Wochen nach Ablauf des\nErhebungszeitraumes fällig und ist an das Bundesamt für\n2. Stockfisch,                                             Ernährung und Forstwirtschaft abzuführen. Sofern das\n3. Tran,                                                   Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft einen Abga-\nbebescheid erläßt, wird die Abgabe abweichend von\n4. Fischerzeugnisse aus Innereien von Fischen,\nSatz 1 zwei Wochen nach Zugang des Bescheides fällig.\n5. Meerforellen (Salmo trutta forma trutta) und Fisch-\nerzeugnisse aus Meerforellen.                                                        §3\n( 1) Bei der Abgabezahlung sind die vom Bundesamt für\n§2                              Ernährung und Forstwirtschaft erteilte Registriernummer\nund. der jeweilige Erhebungszeitraum anzugeben.\n(1) Die Abgabe wird nach Ablauf eines Kalenderhalb-\njahres erhoben. Beträgt die Abgabe im Kalenderjahr vor-        (2) Wird die Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeits-\naussichtlich weniger als einhundert Deutsche Mark, so       tages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der\nwird sie abweichend von Satz 1 nach Ablauf des Kalen-       Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des\nderjahres erhoben. Beträgt die Abgabe im Kalenderjahr       rückständigen Abgabebetrages verwirkt. Für die Berech-\nweniger als zehn Deutsche Mark, so wird sie nicht er-       nung des Säumniszuschlags wird der rückständige Abga-\nhoben. Beginn des ersten Erhebungszeitraumes ist der        bebetrag auf volle hundert Deutsche Mark nach unten\n1. Januar 1993.                                             abgerundet; Säumniszuschläge unter zehn Deutsche\nMark werden nicht erhoben.\n(2) Die nach § 2 Abs. 3 des Fischwirtschaftsgesetzes\nzum Abführen der Abgabe Verpflichteten haben dem               (3) Für die Entrichtung der Abgabe gilt § 224 der Abga-\nBundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft die für die     benordnung mit der Maßgabe entsprechend, daß an die\nAbgabeschuld maßgebliche Bemessungsgrundlage un-            Stelle der dort genannten Finanzbehörden das Bundesamt\naufgefordert innerhalb eines Monats nach Ablauf des         für Ernährung und Forstwirtschaft tritt.\nErhebungszeitraumes zusammen mit der Berechnung der\n§4\ngeschuldeten Abgabe anzumelden. Ein Muster der Abga-\nbeanmeldung gibt das Bundesamt für Ernährung und               Für die Stundung, den Erlaß und die Niederschlagung\nForstwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt.                  der Abgabe gelten die §§ 222 und 227 Abs. 1 sowie die","2404                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 40,96 DM (43,96 DM zuzüglich 3,00 DM Versandkosten),\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 44,96 DM.                                                    Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                              Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\n§§ 234, 238 und 261 der Abgabenordnung mit der Maß-                                        Abgabeanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\ngabe entsprechend, daß an die Stelle der dort genannten                                    oder nicht rechtzeitig abgibt.\nFinanzbehörden das Bundesamt für Ernährung und Forst-\nwirtschaft tritt.                                                                                                           §6\n§5\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des                                       Gleichzeitig tritt die Verordnung über Beiträge zur Förde-\nFischwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder                                     rung des Fischabsatzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1\nfahrlässig entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 die vorgeschriebene                                  S. 1276) außer Kraft.\nBonn, den 28. Dezember 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}