{"id":"bgbl1-1992-59-15","kind":"bgbl1","year":1992,"number":59,"date":"1992-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/59#page=249","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-59-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_59.pdf#page=249","order":15,"title":"Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"1992-12-21T00:00:00Z","page":2397,"pdf_page":249,"num_pages":6,"content":["Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                             2397\n..           Neunzehnte Verordnung\nzur Anderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nVom 21. Dezember 1992\nAuf Grund                                                    220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Anglei-\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Buchstabe a und b des              chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nStraßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt          Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch\nTeil 111, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten         Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABI. EG Nr. L\nbereinigten Fassung, Nummer 1 geändert durch Artikel 1       76 S. 1), geändert durch die im Anhang zu dieser\nNr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700}         Vorschrift genannten Bestimmungen, fallen, müssen\nund die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert           hinsichtlich ihres Abgasverhaltens und der Anforde-\ndurch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965           rungen in bezug auf die Kraftstoffe den Vorschriften\n(BGBI. 1 S. 927), verordnet der Bundesminister für           dieser Richtlinie entsprechen.\nVerkehr                                                         (2} Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor mit\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. Sa, Nr. 7 und           oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und\nAbs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3          einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von\nBuchstabe d geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Geset-        mehr als 25 km/h - mit Ausnahme von landwirtschaft-\nzes vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), Absatz 1 Nr. 5a      lichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie anderen Ar-\neingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom           beitsmaschinen -, soweit sie in den Anwendungs-\n15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) und Absatz 2a eingefügt        bereich der Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom\ngemäß Artikel 22 der Verordnung vom 26. November             2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-\n1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnen der Bundesminister         ten der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die\nfür Verkehr und der Bundesminister für Umwelt, Natur-         Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren\nschutz und Reaktorsicherheit                                 zum Antrieb von Fahrzeugen (ABI. EG Nr. L 190 S. 1),\ngeändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift\n- des § 38 Abs. 2 und des § 39 des Bundes-Immissions-\ngenannten Bestimmungen, fallen, müssen hinsichtlich\nschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nder Emission verunreinigender Stoffe dieser Richtlinie\nvom 14. Mai 1990 (BGBI. 1S. 880), hinsichtlich des § 38\nentsprechen. Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmo-\nAbs. 2 nach Anhörung der beteiligten Kreise, verordnen\ntor, auf die sich die Anlage XVI bezieht, müssen hin-\nder Bundesminister für Verkehr und der Bundesminister\nsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe (feste\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:\nBestandteile - Dieselrauch} im Abgas der Anlage XVI\noder der Richtlinie 72/306/EWG, geändert durch die\nArtikel 1                            im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestim-\nmungen, entsprechen.\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1988                     (3} Personenkraftwagen sowie Wohnmobile mit\n(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der         einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als\nV~rord_nung vom 19. November 1992 (BGBI. 1 S. 1931 },           2 800 kg mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren,\nwird wie folgt geändert:                                        die den Vorschriften\n1. der Anlage XXIII oder\n1. In der !nhaltsübersicht wird der Hinweis auf die An-\nlage XV wie folgt gefaßt:                                  2. des Anhangs III A der Richtlinie 70/220/EWG in der\nFassung der Richtlinie 88/76/EWG des Rates vom\n,,Anlage XV (aufgehoben}\".                                     3. Dezember 1987 (ABI. EG 1988 Nr. L 36 S. 1}\noder späteren Änderungen dieses Anhangs in der\n2. § 47 Abs. 1 bis 6 wird wie folgt gefaßt:                        Richtlinie 88/436/EWG des Rates vom 16. Juni\n,,(1) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor oder            1988 (ABI. EG Nr. L 214 S. 1), berichtigt durch die\nSelbstzündungsmotor mit mindestens vier Rädern,                Berichtigung der Richtlinie 88/436/EWG (ABI. EG\neiner zulässigen Gesamtmasse von mindestens                    Nr. L 303 S. 36), oder der Richtlinie 89/491/EWG\n400 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwin-               der Kommission vom 17. Juli 1989 (ABI. EG Nr.\ndigkeit von mindestens 50 km/h - mit Ausnahme von              L 238 S. 43) oder\nland- oder forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsma-       3. der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der\nschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen -, soweit               Richtlinie 91/441/EWG des Rates vom 26. Juni\nsie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/                1991 (ABI. EG Nr. L 242 S. 1)- ausgenommen die","2398                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nFahrzeuge, die die Übergangsbestimmungen des                 dieser Anlagen als unabhängige technische Ein-\nAnhangs I Nr. 8.1 oder 8.3 in Anspruch nehmen -,             heiten für Krafträder dürfen im Geltungsbereich\nentsprechen, gelten als schadstoffarm.                           dieser Verordnung nur verwendet werden oder zur\nVerwendung feilgeboten oder veräußert werden,\n(4) Personenkraftwagen sowie. Wohnmobile mit ei-              wenn sie mit dem vom Kraftfahrt-Bundesamt oder\nner zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als                    einer zuständigen Behörde eines EG-Mitglied-\n2 800 kg mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren,                  staates erteilten EWG-Betriebserlaubniszeichen ge-\ndie den Vorschriften der Anlage XXIV entsprechen,                mäß Anhang II Nr. 3 . 1.3 der Richtlinie 78/1015/EWG\ngelten als bedingt schadstoffarm.                                des Rates vom 23. November 1978 zur Anglei-\nchung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\n(5) Personenkraftwagen und Wohnmobile            mit\nüber den zulässigen Geräuschpegel und die Aus-\nFremd- oder Selbstzündungsmotoren,\npuffanlage von Krafträdern (ABI. EG. Nr. L 349\n1. die den Vorschriften der Anlage XXV oder                      S. 21 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/\n2. mit einem Hubraum von weniger als 1 400 Kubik-                235/EWG des Rates vom 13. März 1989 zur Ände-\nzentimetern, die der Richtlinie 70/220/EWG in der            rung der Richtlinie 78/1015/EWG zur Angleichung\nFassung der Richtlinie 89/458/EWG des Rates                  der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nvom 18. Juli 1989 (ABI. EG Nr. L 226 S. 1)                   den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffan-\nlage von Krafträdern (ABI. EG Nr. L 98 S. 1),\nentsprechen, gelten als schadstoffarm.                           gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für Auspuff-\nanlagen und Austauschauspuffanlagen, die aus-\n(6) Fahrzeuge oder Motoren für Kraftfahrzeuge, die\nschließlich im Rennsport verwendet werden.\"\nin den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG\ndes Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung\nder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maß-      6. § 69a wird wie folgt geändert:\nnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe             a) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:\naus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABI.\nEG 1988 Nr. L 36 S. 33), geändert durch die im An-               Die Angabe ,,§ 60 Abs. 1 Satz 5 oder 6\" wird durch\nhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen,                die Angabe ,,§ 60 Abs. 1 Satz 4 oder 5\" ersetzt.\nfallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den         b) Absatz 3 Nr. 8 wird wie folgt geändert:\nVorschriften dieser Richtlinie entsprechen.\"\nDie Angabe ,,§ 36 Abs. 1 Satz 1 oder 3 bis 5, Abs. 2\nSatz 1, 3 oder 4\" wird durch die Angabe ,,§ 36\n3. In § 47a Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten\nAbs. 1 Satz 1 oder 3 bis 5, Abs. 2 Satz 1 oder 3\n,,gemäß Nummer 7.3\" die Worte „oder 7.4\" eingefügt.\nbis 5\" ersetzt.\n4. In Anlage VIiia zu § 47a werden in den Nummern                c) Absatz 5 Nr. Sc wird wie folgt gefaßt:\n2.1.2.2 und 2.2.1.2 jeweils nach dem Wort „Freistel-             ,,5c. entgegen § 49 Abs. 2a Satz 1 Auspuffanla-\nlungs-Verordnung\" die Worte „oder nach Nummer 2.2                       gen, Austauschauspuffanlagen oder Einzel-\nder Anlage VIII\" eingefügt.                                             teile dieser Austauschauspuffanlagen als un-\nabhängige technische Einheiten für Krafträ-\n5. § 49 wird wie folgt geändert:                                           der verwendet oder zur Verwendung feilbietet\noder veräußert oder entgegen § 49 Abs. 4\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 den Schallpegel im Nahfeld nicht fest-\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                                 stellen läßt,\".\n„1. Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom\n6. Februar 1970 zur Angleichung der           7. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\na) Die Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 1 wird wie\nüber den zulässigen Geräuschpegel und\nfolgt gefaßt:\ndie Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeu-\ngen (ABI. EG Nr. L 42 S. 16), geändert              ,,§ 47 Abs. 1 (Abgasemissionen von Personenkraft-\ndurch die im Anhang zu dieser Vorschrift                    wagen und leichten Nutzfahrzeugen)\ngenannten Bestimmungen,\".                            ist spätestens anzuwenden\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:                           1. a) ab dem 1. Juli 1992 auf Kraftfahrzeuge, für\n„3. Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom                         die eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt\n23. November 1978 zur Angleichung der                        wird,\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten                  b) ab dem 31. Dezember 1992 auf Kraftfahr-\nüber den zulässigen Geräuschpegel und                        zeuge, die von diesem Tage an erstmals in\ndie Auspuffanlage von Krafträdern (ABI.                      den Verkehr kommen.\nEG Nr. L 349 S. 21 ), geändert durch die\nim Anhang zu dieser Vorschrift genannten           2. Abweichend von Nummer 1 bleiben bis\nBestimmungen.\"                                          31. Dezember 1994 für das erstmalige Inver-\nkehrbringen von Kraftfahrzeugen, für deren Typ\nb) Na.eh Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:                    die Betriebserlaubnis vor dem 1. Juli 1993 er-\nteilt wurde, folgende Vorschriften anwendbar:\n,,(2a) Auspuffanlagen, die mit der Betriebserlaub-\nnis des Kraftrades (§§ 20, 21) genehmigt wurden,                  a) die Übergangsvorschriften in Anhang 1\nsowie Austauschauspuffanlagen und Einzelteile                          Nr. 8.3 (mit Ausnahme der Nummer 8.3.1 .3)","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                            2399\nder Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung             Für Kraftfahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt erst-\nder Richtlinie 88/436/EWG,                           mals in den Verkehr gekommen sind, bleiben§ 47\nAbs. 2 Satz 1 und Anlage XV einschließlich der\nb) die Vorschriften in Anhang I der Richtlinie\nÜbergangsbestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor\n70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie\ndem 1. Januar 1993 geltenden Fassung anwend-\n88/76/EWG für die Fahrzeuge der Klasse\nbar.\"\nM 1 , die mit Motoren mit Fremdzündung und\neinem Hubraum von mehr als 2 Liter ausge-\nstattet sind, mit Ausnahme der in Anhang 1       c) Die Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 3 und An-\nNr. 8.1 der Richtlinie 91/441/EWG genann-            lage XXIII wird wie folgt gefaßt:\nten Fahrzeuge,                                      ,,§ 47 Abs. 3 {schadstoffarme Fahrzeuge)\nc) die Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG           Als schadstoffarm gelten auch Fahrzeuge mit\nin der Fassung der Richtlinie 89/458/EWG            Fremdzündungsmotor,            die  die    Auspuff-\nfür Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von            emissionsgrenzwerte der Anlage XXIII einhalten\nweniger als 1,4 Liter.                              und vor dem 1. Oktober 1985 erstmals in den Ver-\nAuf Antrag des Herstellers können die entspre-          kehr gekommen sind.\nchend diesen Anforderungen durchgeführten\nPrüfungen anstelle der in Anhang I Nr. 5.3.1,            Fahrzeuge mit\n5.3.5 und 7.1.1 der Richtlinie 70/220/EWG, zu-\n1. Selbstzündungsmotor, die vor dem 1. Januar\nletzt geändert durch die Richtlinie 91/441/EWG,\n1993 erstmals in den Verkehr kommen oder\nerwähnten Prüfung zugelassen werden.\n2. Selbstzündungsmotor und Direkteinspritzung,\ndie vor dem 1. Oktober 1996 erstmals in den\n3. Abweichend von Nummer 1 gelten\nVerkehr kommen,\na) bis zum 1. Juli 1994 für die Erteilung der\nAllgemeinen Betriebserlaubnis und                   gelten auch dann als schadstoffarm, wenn die Vor-\nschriften der Anlage XXIII über Grenzwerte für die\nb) bis zum 31. Dezember 1994 für das erst-              .Emissionen der partikelförmigen Luftverunreini-\nmalige Inverkehrbringen                             gungen auf sie nicht angewandt werden, die ·Fahr-\nzeuge der Richtlinie 72/306/EWG, geändert durch\nals Grenzwerte für die Summen der Massen der            die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be-\nKohlenwasserstoffe und Stickoxide und für die           stimmungen, entsprechen und nach dem 18. Sep-\nPartikelmassen von Fahrzeugen mit Selbstzün-            tember 1984 erstmals in den Verkehr gekommen\ndungsmotor mit Direkteinspritzung die Werte,            sind; für die vor dem 1. Januar 1985 erstmals· in\ndie sich aus der Multiplikation der Werte L2 und        den Verkehr gekommenen Fahrzeuge beginnt die\nL3 in den Tabellen des Anhangs I Nr. 5.3.1.4            Anerkennung als schadstoffarm frühestens ab dem\n(Betriebserlaubnis) und 7.1.1.1 (Prüfung der            1. Januar 1986.\nÜbereinstimmung der Produktion) der Richtlinie\n70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie                § 47 Abs. 3 Nr. 2 gilt nur für Fahrzeuge, die vor\n91/441/EWG mit dem Faktor 1,4 ergeben.                  dem 1. Januar 1993 erstmals in den Verkehr ge-\nkommen sind.\"\nDies gilt nicht für Fahrzeuge nach Anhang 1\nNr. 8.1. der Richtlinie 70/220/EWG in der Fas-\nd) Die Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 5 und An-\nsung der Richtlinie 91/441/EWG.\nlage XXV wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 47 Abs. 5 {schadstoffarme Fahrzeuge)\nFür Kraftfahrzeuge,\ngilt nur für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1993\n- für die vor dem 1. Juli 1992 eine -Allgemeine\nerstmals in den Verkehr gekommen sind, und\nBetriebserlaubnis erteilt wurde,\nNummer 1 für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmo-\n- die vor dem 31. Dezember 1992 erstmals in den               tor außerdem nur, wenn sie vom 19. September\nVerkehr gekommen sind,                                    1984 an erstmals in den Verkehr gekommen sind;\nfür die vor dem 1. Januar 1985 erstmals in den\nbleiben § 47 Abs. 1 einschließlich der Übergangs-             Verkehr gekommenen Fahrzeuge beginnt die An-\nbestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor dem                     erkennung als schadstoffarm frühestens ab dem\n1. Januar 1993 geltenden Fassung anwendbar.\"                  1. Januar 1986.\"\nb) Die Übergangsvorschrift zu§ 47 Abs. 2 Satz 1 und           e) Die Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 6 wird wie\nAnlage XV wird durch folgende Übergangsvor-                    folgt gefaßt:\nschrift ersetzt:\n,,§ 47 Abs. 6 {Abgasemissionen von Nutzfahrzeu-\ngen mit Dieselmotor)\n,,§ 47 Abs. 2 Satz 1 (Maßnahmen gegen die Emis-\nsion verunreinigender Stoffe aus Dieselmoto-          ist spätestens anzuwenden\nren zum Antrieb von Fahrzeugen)\n1. auf Kraftfahrzeuge, für die eine Allgemeine Be-\ntriebserlaubnis erteilt wird\ntritt in Kraft am 1. Januar 1993 für die von diesem\nTage an erstmals in den Verkehr kommenden                         a) ab dem 1. Juli 1992 mit der Maßgabe, daß\nKraftfahrzeuge.                                                       die Emissionen gasförmiger Schadstoffe","2400                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nund luftverunreinigender Partikel aus dem              2. a) ab dem 1. April 1993 für die Erteilung der\nMotor die in Zeile A der Tabelle unter Num-                     Allgemeinen Betriebserlaubnis,\nmer 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie· 88/\n77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/                     b) ab dem 1. April 1994 für die von diesem\n542/EWG genannten Grenzwerte nicht                              Tage an erstmals in den Verkehr kommen-\nüberschreiten dürfen,                                           den Fahrzeuge\nb) ab dem 1. Oktober 1995 mit der Maßgabe,\nhinsichtlich der Richtlinie 89/235/EWG des\ndaß die Emissionen gasförmiger Schad-\nRates vom 13. März 1989 (ABI. EG Nr. L 98\nstoffe und luftverunreinigender Partikel aus\ns. 1).\ndem Motor die in Zeile B der Tabelle unter\nNummer 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie\nIm übrigen bleiben für Fahrzeuge, die nicht unter\n88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie\ndiese beiden· Richtlinien fallen, § 49 Abs. 2 ein-\n91/542/EWG genannten Grenzwerte nicht\nschließlich der Übergangsbestimmungen in § 72\nüberschreiten dürfen.\nAbs. 2 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden\nBis zum 30. September 1993 gilt Buchstabe a                 Fassung anwendbar.\"\nnicht für von einem Dieselmotor angetriebene\nFahrzeugtypen, wenn der Dieselmotor in der             g) Nach den Übergangsvorschriften zu § 49 Abs. 2 •\nAnlage zu einem Betriebserlaubnisbogen be-                 wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:\nschrieben ist, der vor dem 1. Juli 1992 gemäß\n,,§ 49 Abs. 2 a (Verkauf von Auspuffanlagen und\nder Richtlinie 88/77/EWG ausgestellt wurde,                         Austauschauspuffanlagen)\n2. auf Dieselfahrzeuge und -motoren, mit Aus-                    tritt am 1. April 1994 in Kraft.\nnahme der zur Ausfuhr bestimmten Dieselfahr-\nzeuge und -motoren, die erstmals in den Ver-               Abweichend von § 49 Abs. 2 a dürfen Auspuffanla-\nkehr kommen                                                g~n und Austauschauspuffanlagen für Krafträder,\ndie vor dem 1. April 1994 erstmals in den Verkehr\na) ab dem 1. Oktober 1993 mit der Maßgabe,\ngekommen sind, auch nach diesem Zeitpunkt ohne\ndaß die Emissionen gasförmiger Schad-\nEWG-Betriebserlaubniszeichen feilgeboten, veräu-\nstoffe und luftverunreinigender Partikel aus\nßert oder verwendet werden. Die Verwendung ist\ndem Motor die in Zeile Ader Tabelle unter\nnur dann zulässig, wenn das Kraftrad die Vorschrif-\nNummer 8.3.1 .1 des Anhangs I der Richtli-\nten erfüllt, die zum Zeitpunkt seines erstmaligen\nnie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie\nlnverkehrkommens gegolten haben.\"\n91/542/EWG genannten Grenzwerte nicht\nüberschreiten dürfen,\n8. Die Anlage XV wird aufgehoben.\nb) ab dem 1. Oktober 1996 mit der Maßgabe,\ndaß die Emissionen gasförmiger Schad-\nstoffe und luftverunreinigender Partikel aus   9. In Anlage XXIII Abs. 1.1 wird das Wort „Personen-\ndem Motor die in Zeile B der Tabelle unter        kraftwagen\" durch die Worte\nNummer 8.3.1.1 des Anhangs I der Richtli-\n„ 1. Personenkraftwagen sowie\nnie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie\n91/542/EWG genannten Grenzwerte nicht             2.     Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse\nüberschreiten dürfen.                                    von nicht mehr als 2 800 kg\"\nFür\nersetzt.\n- Kraftfahrzeuge. für die vor dem 1. Juli 1992 eine\nAllgemeine Betriebserlaubnis erteilt wurde,\n10. Anlage XXIV Abs. 1 .1 wird wie folgt geändert:\n- Dieselfahrzeuge und -motoren, die vor dem                 a) In dem Satz 1 wird das Wort „Personenkraftwagen\"\n1. Oktober 1993 erstmals in den Verkehr ge-                 durch die Worte\nkommen sind,\n„ 1 . Personenkraftwagen sowie\nbleiben § 47 Abs. 6 einschließlich der Übergangs-\n2. Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmas-\nbestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor dem\n1. Januar 1993 geltenden Fassung anwendbar..\"                         se von nicht mehr als 2 800 kg\"\nersetzt;\nf)  Die Übergangsvorschrift zu § 49 Abs. 2 wird wiie\nfolgt gefaßt:                                              b) in Satz 2 werden nach dem Wort „Personenkraft-\nwagen\" die Worte „sowie Wohnmobile mit einer\n,,§ 49 Abs. 2 (Geräuschpegel und Schalldämpfer-                  zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als\nanlage von Kraftfahrzeugen)\n2 800 kg\" eingefügt.\nist anzuwenden\n1. ab dem 1. Januar 1993 hinsichtlich der Richtli-    11. In Anlage XXV Abs. 1 werden nach dem Wort „Per-\nnie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli            sonenkraftwagen\" die Worte „und Wohnmobilen\" ein-\n1989 (ABI. EG Nr. L 238 S. 43),                       gefügt.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                        2401\n12. Im Anhang wird nach den Bestimmungen, die zu § 41                           Stoffe aus Dieselmotoren zum\nAbs. 18 und § 41 b gehören, eingefügt:                                      Antrieb von Fahrzeugen (ABI.\nEG Nr. L 190 S. 1),\n,,§ 47   Artikel 1   der Richtlinie 70/220/EWG des                         geändert durch die\nAbs. 1   bis 7        Rates vom 20. März 1970 zur                          Richtlinie 89/491/EWG der\nAnhänge I    Angleichung der Rechtsvor-                           Kommission vom 17. Juli 1989\nbis X       schritten der Mitgliedstaaten                         {ABI. EG Nr. L 238 S. 43).\nüber Maßnahmen gegen die\nVerunreinigung der Luft durch       § 47    Artikel 1 der Richtlinie 88/77/EWG des\nEmissionen von Kraftfahrzeug-      Abs. 6   bis 7     Rates vom 3. Dezember 1987\nmotoren (ABI. EG Nr. L 76                   Anhänge 1 zur Angleichung der Rechts-\nS. 1),                                      bis VIII  vorschriften der Mitgliedstaa-\ngeändert durch die                                    ten über Maßnahmen gegen\na) Beitrittsakte vom 22. Ja-                          die    Emission     gasförmiger\nnuar 1972 (ABI. EG Nr.                            Schadstoffe aus Dieselmoto-\nL 73 S. 115),                                     ren zum Antrieb von Fahrzeu-\ngen (ABI. EG 1988 Nr. L 36\nb) Richtlinie 74/290/EWG des\nRates vom 28. Mai 1974\ns. 33),\ngeändert durch die\n(ABI. EG Nr. L 159 S. 61 ),\nRichtlinie 91/542/EWG des\nc) Richtlinie 77/102/EWG der                          Rates vom 1. Oktober 1991\nKommission vom 30. No-                            (ABI. EG Nr. L 295 S. 1).\nvember 1976 (ABI. EG Nr.\nl 32 S. 32),\n§ 49     Artikel 1 der Richtlinie 70/157/EWG des\nd) Richtlinie 78/665/EWG der       Abs.2    bis 5     Rates vom 6. Februar 1970 zur\nKommission vom 14. Juli        Nr. 1    Anhänge 1 Angleichung der Rechtsvor-\n1978 (ABI. EG Nr. L 223                 bis IV    schriften der Mitgliedstaaten\ns. 48),                                           über den zulässigen Ge-\ne) Richtlinie 83/351/EWG des                          räuschpegel und die Auspuff-\nRates vom 16. Juni 1983                           vorrichtung von Kraftfahrzeu-\n(ABI. EG Nr. L 197 S. 1),                         gen (ABI. EG Nr. L 42 S. 16),\ngeändert durch die\nf)  Richtlinie 88/76/EWG des\nRates vom 3. Dezember                             a) Beitrittsakte vom 22. Ja-\n1987 (ABI. EG 1988 Nr.                                nuar 1972 (ABI. EG Nr.\nL 36 S. 1),                                           L Nr. 73 S. 115),\ng) Richtlinie 88/436/EWG des                          b) Richtlinie 73/350/EWG der\nRates vom 16. Juni 1988                               Kommission vom 7. No-\n(ABI. EG Nr. l 214 S. 1),                             vember 1973 (ABI. EG Nr.\nL 321 S. 33),\nh) Berichtigung der Richtlinie\n88/436/EWG (ABI. EG Nr.                           c) Richtlinie 77/212/EWG des\nl 303 S. 36),                                         Rates vom 8. März 1977\n(ABI. EG Nr. L 66 S. 33),\ni)  Richtlinie 89/491/EWG der\nKommission vom 17. Juli                           d) Richtlinie 81/334/EWG der\n1989 (ABI. EG Nr. L 238                               Kommission vom 13. April\nS. 43),                                               1981 (ABI. EG Nr. L 131\nj)  Richtlinie 89/458/EWG des\ns. 6),\nRates vom 18. Juli 1989                           e) Richtlinie 84/372/EWG der\n(ABI. EG Nr. L 226 S. 1),                             Kommission vom 3. Juli\n1984 (ABI. EG Nr. L 196\nk) Berichtigung der Richtlinie\nS. 47),\n89/458/EWG (ABI. EG Nr.\nL 270 S. 16),                                     f) Richtlinie 84/424/EWG des\nRates vom 3. September\n1) Richtlinie 91/441/EWG des\n1984 (ABI. EG Nr. L 238\nRates vom 26. Juni 1991\n(ABI. EG Nr. L 242 S. 1).\ns. 31),\ng) Beitrittsakte vom 11. Juni\n1985 (ABI. EG Nr. L 302\n§ 47    Artikel 1    der Richtlinie 72/306/EWG des\nAbs. 2  bis 6        Rates vom 2. August 1972 zur\ns. 211),\nAnhänge 1 Angleichung der Rechtsvor-                               h) Richtlinie 87/354/EWG des\nbis X        schriften der Mitgliedstaaten                             Rates vom 25. Juni 1985\nüber Maßnahmen gegen die                                  (ABI. EG Nr. L 192 S. 43),\nEmission verunreinigender","2402                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\ni) Richtlinie 89/491/EWG der                               b) Beitrittsakte vom 11. Juni\nKommission vom 17. Juli                                   1985 (ABI. EG Nr. L 302\n1989 (ABI. EG Nr. L 238                                   S. 214),\nS. 43).                                                c) Richtlinie 87/56/EWG des\nRates vom 18. Dezember\n§ 49   Artikel 1   der Richtlinie 78/1015/EWG                                    1986 (ABI. EG Nr. L 24\nAbs. 2 bis 10      des Rates vom 23. November                                    S. 42),\nNr. 3, Anhänge   1 1978 zur Angleichung der                                   d) Richtlinie 89/235/EWG des\nAbs.   bis IV      Rechtsvorschriften der Mit-                                   Rates vom 13. März 1989\n2a                 gliedstaaten über den zulässi-                                (ABI. EG Nr. L 98 S. 1).\"\ngen Geräuschpegel und die\nAuspuffanlage von Krafträdern\n(ABI. EG Nr. L 349 S. 21 ),\ngeändert durch die\nArtikel 2\na) Beitrittsakte vom 24. Mai\n1979 (ABI. EG Nr. L 291         Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nS. 110),                      Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Dezember 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIn Vertretung\nGiemens Stroetmann"]}