{"id":"bgbl1-1992-59-14","kind":"bgbl1","year":1992,"number":59,"date":"1992-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/59#page=243","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-59-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_59.pdf#page=243","order":14,"title":"Siebte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung","law_date":"1992-12-18T00:00:00Z","page":2391,"pdf_page":243,"num_pages":6,"content":["Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                                2391\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung\nVom 18. Dezember 1992\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Luftverkehrs-    9. § 15 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n,,Außenlandungen von Motorseglern und Segelflug-\n14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61), zuletzt geändert durch\nzeugen, die sich auf einem Überlandflug befinden,\ndas Gesetz vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370), verordnet\nbedürfen keiner Erlaubnis.\"\nder Bundesminister für Verkehr:\n10. § 16 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung der Luftverkehrs-Ordnung\n,,(1) Der Aufstieg eines bemannten Freiballons\nDie Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-                 außerhalb eines.für den Ballonaufstieg genehmig-\nmachung vom 14. November 1969 (BGBI. 1 S. 2117),                        ten Flugplatzes bedarf der Erlaubnis der örtlich\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 1986                 zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes.\"\n(BGBI. 1 S. 1097), wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\n1. In§ 4 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Flugverkehrsfrei-               „Kejner Erlaubnis bedürfen\ngabe\" durch das Wort „Flugverkehrskontrollfreigabe\"                1. der Aufstieg von Raketen des Seenot- und\nersetzt.                                                                Bergrettungsdienstes;\n2. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, deren\n2. § 8 wird wie folgt geändert:\nbrennbare Masse (Anfeuerung und Effektsatz)\na) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „400 m (1330                      nicht mehr als 20 g beträgt, sofern die öffent-\nFuß)\" durch die Angabe „450 m (1500 Fuß)\" er-                       liche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere\nsetzt.                                                              die Sicherheit des Luftverkehrs erkennbar nicht\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Flugverkehrs-                      gefährdet werden, mit Ausnahme des Aufstiegs\nfreigabe\" durch das Wort „Flugverkehrskontroll-                     von Feuerwerkskörpern in einer Entfernung von\nfreigabe\" ersetzt.                                                  weniger als 1,5 km von der Begrenzung von\nFlugplätzen während deren Betriebszeit;\n3. § 9 a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                 3. der Aufstieg von Flugmodellen und Flugkörpern\nmit Raketenantrieb, deren Treibsatz nicht mehr\n,,(2) Der Bundesminister für Verkehr legt die nach\nals 20 g beträgt.\"\nAbsatz 1 anzuwendenden Maßeinheiten fest. Er gibt\nsie in dem Bundesanzeiger und in den Nachrichten für\nLuftfahrer bekannt.\"                                     11. § 16 a wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 16a\n4. § 10 wird wie folgt geändert:\nBesondere Benutzung\na) In Absatz 3 werden die Wörter „der Bundesanstalt                            des kontrollierten Luftraums\nfür Flugsicherung\" durch die Wörter „dem Flug-\nsicherungsunternehmen\" ersetzt.                               „Bei Inanspruchnahme des kontrollierten Luftraums\nist von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine\nb) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.                           Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen für\n1. Fallschirmsprünge und den Abwurf von Gegen-\n5. In § 11 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „die Bundes-\nständen an Fallschirmen;\nanstalt für Flugsicherung\" durch die Wörter „das\nFlugsicherungsunternehmen\" ersetzt.                           2. Aufstiege von Flugmodellen und anderen fern-\noder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb;\n6. § 11 c wird wie folgt geändert:                                3. Aufstiege von unbemannten Freiballonen mit ei-\na) Absatz 3 wird aufgehoben.                                        nem Gesamtgewicht von Ballonhülle und Ballast\nvon mehr als 0,5 kg sowie Aufstiege von gebündel-\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.                            ten unbemannten Freiballonen und Massenaufstie-\nge von unbemannten Freiballonen.\"\n7. § 13 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:\n,,(6) Ein Luftfahrzeug darf erst dann starten, wenn die 12. § 21 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nGefahr eines Zusammenstoßes nicht erkennbar ist.\"               ,,(1) Für die Durchführung des Flugplatzverkehrs kön-\nnen besondere Regelungen durch das Flugsiche-\n8. In § 14 werden die Wörter „der Bundesanstalt für               rungsunternehmen getroffen werden, wenn Flugplätze\nFlugsicherung\" durch die Wörter „dem Flugsiche-               mit Flugverkehrskontrollstelle betroffen sind. In allen\nrungsunternehmen\" ersetzt.                                    anderen Fällen werden die Regelungen von der für die","2392                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nGenehmigung des Flugplatzes zuständigen Luftfahrt-             die Flughöhe, durch entsprechende Freigaben im ein-\nbehörde des Landes auf Grund einer gutachtlichen               zelnen festlegen.\nStellungnahme des Flugsicherungsunternehmens                      (3) Beantragt der Luftfahrzeugführer aus zwingen-\ngetroffen. Die Regelungen werden in den Nachrichten            den Gründen eine bevorzugte Flugverkehrskontroll-\nfür Luftfahrer bekanntgemacht.\"\nfreigabe, hat er diese Gründe in seinem Antrag anzu-\ngeben.\n13. In § 23 Abs. 4 wird das Wort „Flugverkehrsfreigabe\"                (4) Von der zuletzt erteilten und bestätigten Flugver-\ndurch das Wort „Flugverkehrskontrollfreigabe\" er-               kehrskontrollfreigabe darf der Luftfahrzeugführer nicht\nsetzt.                                                          abweichen, bevor ihm nicht eine neue Flugverkehrs-\nkontrollfreigabe erteilt worden ist. Dies gilt nicht in\n14. § 25 wird wie folgt geändert:                                   Notlagen, die eine sofortige eigene Entscheidung er-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                             fordern. In diesen Fällen hat der Luftfahrzeugführer\nunverzüglich die zuständige Flugverkehrskontrollstelle\n,,(1) Der Luftfahrzeugführer hat der zuständigen          zu benachrichtigen und eine neue Flugverkehrskon-\nFlugverkehrskontrollstelle einen Flugplan zu über-          trollfreigabe einzuholen.\"\nmitteln für\n1.    Flüge, die nach Instrumentenflugregeln durch-    16. § 26a wird wie folgt geändert:\ngeführt werden;\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter \"Die Bundes-\n2.     Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht im kon-             anstalt für Flugsicherung\" durch die Wörter „Das\ntrollierten Luftraum;                                     Flugsicherungsunternehmen\" ersetzt.\n3.     Kunstflüge im kontrollierten Luftraum und über       b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nFlugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle;\n,,(3) Die Funkfrequenzen der Flugverkehrskon-\n4.     Wolkenflüge mit Segelflugzeugen;                         trollstellen und die Funkfrequenzen der Boden-\n5.     Flüge in Gebieten mit Flugbeschränkungen,                funkstellen für den Sprechfunkverkehr im Flug-\nsoweit dies ausdrücklich bei der Festlegung              funkdienst, die nicht von dem Flugsicherungsunter-\nder Gebiete angeordnet ist;                              nehmen betrieben werden, sowie die Sprechfunk-\nverfahren und die Verfahren bei Ausfall der Funk-\n6.     Flüge aus der Bundesrepublik oder in die                 verbindung werden vom Bundesminister für Ver-\nBundesrepublik.                                          kehr festgelegt. Er gibt dies in dem Bundesanzei-\nDer Bundesminister für Verkehr kann Ausnahmen                  ger und in den Nachrichten für Luftfahrer be-\nzulassen, soweit die öffentliche Sicherheit oder                kannt.\"\nOrdnung, insbesondere die Sicherheit des Luft-\n17. § 26 b wird wie folgt gefaßt:\nverkehrs, dadurch nicht beeinträchtiat wird.\"\n,,§ 26b\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                                   Standortmeldungen\n,,(3) Einzelheiten über Arten, Form, Abgabe, An-             (1) Der Luftfahrzeugführer hat in den Fällen des\nnahme, Aufhebung, Änderung und zulässige Ab-               § 26 a Abs. 2 beim überfliegen der nach § 27 a Abs. 2\nweichungen von Flugplänen werden vom Bundes-               festgelegten Meldepunkte unverzüglich eine Standort- .\nminister für Verkehr festgelegt und in dem Bundes-         meldung an die zuständige Flugverkehrskontrollstelle\nanzeiger sowie in den Nachrichten für Luftfahrer           zu übermitteln. Die zuständige Flugverkehrskontroll-\nbekanntgemacht.\"                                           stelle kann im Einzelfall Standortmeldungen an weite-\nren Punkten verlangen oder auf die Übermittlung von\n15. § 26 wird wie folgt gefaßt:                                     Standortmeldungen verzichten.\n,,§ .26                               (2) Die Einzelheiten über Inhalt und Form der Stand-\nFlugverkehrskontrollfreigabe                   ortmeldungen werden vom Bundesminister für Ver-\nkehr festgelegt und in dem Bundesanzeiger und in den\n( 1) Der Luftfahrzeugführer hat bei Flügen, für die in       Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemacht.\"\nden Fällen des§ 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ein Flugplan zu\nübermitteln ist, sowie in den in dieser Verordnung\n18. § 26 c wird aufgehoben.\nvorgeschriebenen Fällen eine Flugverkehrskontroll-\nfreigabe einzuholen. Flüge nach § 25 Abs. 1 Nr. 6\nbedürfen keiner Flugverkehrskontrollfreigabe. Das           19. § 26d wird wie folgt geändert:\nFlugsicherungsunternehmen kann die Erteilung von                a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „übermit-\nFlugverkehrskontrollfreigaben in bestimmten Fällen                  teln\" der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und\nan besondere Voraussetzungen knüpfen; es macht                      die Wörter „wenn sie von der im Flugplan angege-\ndiese Voraussetzungen in den Nachrichten für Luft-                   benen Zeit abweicht\" gestrichen.\nfahrer bekannt.\nb) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Der Bundes-\n(2) Mit der Flugverkehrskontrollfreigabe erhält der               minister für Verkehr'' durch die Wörter „Das Flug-\nLuftfahrzeugführer die Erlaubnis, seinen Flug unter                  sicherungsunternehmen\" ersetzt.\nbestimmten Bedingungen durchzuführen. Die zustän-\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndige Flugverkehrskontrollstelle kann bei der Bewe-\ngungslenkung der ihrer Kontrolle unterliegenden Flü-                   ,,(2) Einzelheiten über lnhalt, __Form, zulässige zeit-\nge den Flugverlauf, insbesondere den Flugweg und                     liche Abweichungen und , Ubermittlungsart der","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                                  2393\nStartmeldungen werden vom Bundesminister für                     dem Bundesanzeiger sowie in den Nachrichten für\nVerkehr festgelegt und in dem Bundesanzeiger                     Luftfahrer bekanntgemacht.\"\nsowie in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt-\ngemacht.\"                                             25. § 45 wird gestrichen.\n20. § 27 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Der Bundes-\nminister für Verkehr\" durch die Wörter „Das Flug-           Weitere Änderung der Luftverkehrs-Ordnung\nsicherungsunternehmen\" ersetzt.                         Die Luftverkehrs-Ordnung, zuletzt geändert durch Arti-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                       kel 1, wird ferner wie folgt geändert:\n,,(2) Einzelheiten über Inhalt, Form und Übermitt-\nlungsart der Landemeldungen werden vom Bun-           1. § 4 wird wie folgt geändert:\ndesminister für Verkehr festgelegt und in dem Bun-       a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndesanzeiger sowie in den Nachrichten für Luftfah-\nrer bekanntgemacht.\"                                           „Nach Sichtflugregeln darf geflogen werden, wenn\ndie in Anlage 5 für den Einzelfall festgelegten Werte\nfür Sicht, Abstand des Luftfahrzeugs von Wolken\n21. § 27 a wird wie folgt geändert:\nsowie Höhe der Hauptwolkenuntergrenze erreicht\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                oder überschritten werden.\"\n,,(1) Soweit die zuständige Flugverkehrskontroll-      b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt\nstelle keine Flugverkehrskontrollfreigabe nach § 26              ,,(3) Nach Instrumentenflugregeln muß geflogen\nAbs. 2 Satz 2 erteilt, hat der Luftfahrzeugführer bei          werden, wenn die in Anlage 5 für den Einzelfall\nFlügen innerhalb von Kontrollzonen, bei An- und                festgelegten Werte für Sicht, Abstand des Luftfahr-\nAbflügen zu und von Flugplätzen mit Flugverkehrs-              zeugs von Wolken sowie Höhe der Hauptwolkenun-\nkontrollstelle und bei Flügen nach Instrumenten-               tergrenze nicht erreicht wird. Bei diesen Flugverhält-\nflugregeln die vorgeschriebenen Flugverfahren zu               nissen darf der Luftfahrzeugführer nach Sichtflugre-\nbefolgen.\"\ngeln nur fliegen, wenn ihm eine Flugverkehrskon-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                trollfreigabe nach § 28 Abs. 4 erteilt worden ist.\n,,(2) Die Verfahren nach Absatz 1 einschließlich                 (4) Für Flüge in den entsprechenden Lufträumen\nder Flugwege, Flughöhen und Meldepunkte wer-                   werden die in Anlage 5 beschriebenen Höchstge-\nden vom Bundesminister für Verkehr festgelegt                  schwindigkeiten festgelegt. Der Bundesminister für\nund in dem Bundesanzeiger sowie in den Nach-                   Verkehr kann Ausnahmen zulassen.\"\nrichten für Luftfahrer bekanntgemacht.\"\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                             2. § 1O wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n22. § 28 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Innerhalb der Fluginformationsgebiete legt der\na) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird das Wort „Flugver-               Bundesminister für Verkehr die kontrollierten und\nkehrsfreigabe\" jeweils durch das Wort „Flugver-                die unkontrollierten Lufträume je nach dem Umfang\nkehrskontrollfreigabe\" ersetzt.                                der dort vorgehaltenen Flugsicherungsbetriebsdien-\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der Bundes-              ste auf der Grundlage der in Anlage 4 beschriebe-\nanstalt für Flugsicherung\" durch die Wörter „dem               nen Klassifizierung fest.\"\nFlugsicherungsunternehmen\" ersetzt.                      b) Absatz 4 wird aufgehoben.\n23. § 31 wird wie folgt geändert:                            3. § 26 a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Flughafens\"              ,,(2) Der Luftfahrzeugführer hat in den in Anlage 5\ndurch die Wörter „zivilen Flugplatzes\" ersetzt.          beschriebenen Fällen eine dauernde Hörbereitschaft\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                          auf der nach Absatz 3 festgelegten Funkfrequenz der\nzuständigen Flugverkehrskontrollstelle aufrechtzuer-\n,,(3) Die Höhen nach Absatz 1 Satz 1 und Ab-           halten und im Bedarfsfall einen Funkverkehr mit ihr\nsatz 2 Satz 1 werden vom Bundesminister für              herzustellen. Das Flugsicherungsunternehmen kann\nVerkehr festgelegt und in dem Bundesanzeiger             Ausnahmen zulassen.\"\nsowie in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt-\ngemacht.\"                                             4. Die §§ 28 und 29 werden durch folgenden § 28 er-\nsetzt:\n24. § 37 wird wie folgt geändert:\n,,§ 28\na) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Die Bundes-\nFlüge nach Sichtflugregeln\nanstalt für Flugsicherung\" durch die Wörter „Das\nin den Lufträumen mit der Klassifizierung B bis G\nFlugsicherungsunternehmen\" ersetzt.\n(1) Flüge nach Sichtflugregeln in den Lufträumen der\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\nKlassen B bis G sind so durchzuführen, daß die in\n,,(5) Die Höhen nach den Absätzen 1 bis 3 werden       Anlage 5 enthaltenen jeweiligen Mindestwerte für Flug-\nvom Bundesminister für Verkehr festgelegt und in         sicht und Abstand von Wolken nicht unterschritten","2394                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nwerden. Flugsicht ist die Sicht in Flugrichtung aus dem        unternehmen festgelegt und in den Nachrichten für\nFührerraum eines im Flug befindlichen Luftfahrzeu-             Luftfahrer bekanntgemacht.\"\nges.\n5. § 30 wird aufgehoben.\n(2) In Kontrollzonen dürfen Flüge nach Sichtflug-\nregeln nur durchgeführt werden, wenn die in Anlage 5      6. § 31 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\nfür Kontrollzonen zusätzlich aufgeführten Mindestwet-\nterbedingungen für Bodensicht und Hauptwolkenun-               ,,(4) In den Lufträumen der Klassen Bund C sind bei\ntergrenze gegeben sind. Bodensicht ist die Sicht auf          Flügen nach Sichtflugregeln die von der zuständigen\neinem Flugplatz, wie sie von einer amtlich dazu beauf-        Flugverkehrskontrollstelle zugewiesenen Flughöhen\ntragten Person festgestellt wird. Hauptwolkenunter-           einzuhalten.\"\ngrenze ist die Untergrenze der niedrigsten Wolken-\nschicht über Grund oder Wasser, die mehr als die          7. § 32 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nHälfte des Himmels bedeckt und unterhalb von 6 000 m         „1. die Flughöhe mindestens 300 m (1000 Fuß) über\n(20000 Fuß) liegt.                                                 Grund oder Wasser beträgt und die Flugsicht sowie\nder Abstand von den Wolken (§ 28 Abs. 1) nach\n(3) Der Bundesminister für Verkehr kann andere                  den Werten für den Luftraum der Klasse E (An-\nMindestwerte für Flugsicht und Abstand von Wolken                   lage 5) eingehalten werden;\".\nsowiQ) für Bodensicht und Hauptwolkenuntergrenze\nfestlegen, soweit die öffentliche Sicherheit oder Ord-\n8. Nach Anlage 3 (zu§§ 31 und 37 LuftVO) werden die\nnung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs,\nAnlagen 4 (zu § 1O LuftVO) und 5 (zu §§ 4, 26, 26a und\ndadurch nicht beeinträchtigt werden.\n28 LuftVO) entsprechend dem Anhang dieser Verord-\n(4) Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 vorgeschrie-        nung angefügt.\nbenen Mindestwerte innerhalb einer Kontrollzone nicht\ngegeben sind, dürfen nach Sichtflugregeln betriebene\nArtikel 3\nLuftfahrzeuge nur dann auf einem in der Kontrollzone .\ngelegenen Flugplatz starten, landen oder in die Kon-                               Inkrafttreten\ntrollzone einfliegen, wenn die zuständige Flugverkehrs-      (1) Artikel 1 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in\nkontrollstelle hierzu eine Flugverkehrskontrollfreigabe\nKraft.\nfür einen Sonderflug nach Sichtflugregeln erteilt hat.\nDie Voraussetzungen für die Erteilung der Flugver-           (2) Artikel 2 einschließlich des Anhangs dieser Verord-\nkehrskontrollfreigabe werden von dem Flugsicherungs- nung tritt am 29. April 1993 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Dezember 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                                        2395\nAnhang\nAnlage 4\n(zu § 10 Abs. 2 LuftVO)\nLuftraumklassifizierung und Flugverkehrsdienste\nKlassen                    zugelassene Art von Flügen•) Umfang der Dienste                         Staffelung durch die Flugsicherung**)\nA                     nur nach IFR                Flugverkehrskontrolle                      alle Luftfahrzeuge\nB                     nach IFR und VFR            Flugverkehrskontrolle                      alle Luftfahrzeuge\nK       nach IFR                    Flugverkehrskontrolle                      IFR von IFR und IFR von VFR\n0\nC             n       nach VFR                    1. FVK zur Staffelung von IFR              VFR von IFR\n1                                   2. VFRNFR zur Verkehrsinformation\nr\n0\n(Ausweichempfehlungen auf Anfrage)\n1\nKontrollzone        1       gleiche Voraussetzungen/Regelungen wie im Luftraum der Klasse „C\"\n1\nKlasse C            e\nr\n1       nach IFR                    FVK einschl. Verkehrsinformationen über    IFR von IFR\ne\nr\nVFR-Flüge (Ausweichempfehlungen auf\nD                                                 Anfrage)\nL\nu      nach VFR                     Verkehrsinformationen zwischen VFR- und    entfällt\n1                                   !FR-Flügen (Ausweichempfehlungen auf\nt\nAnfrage)\nr\na\nKontrollzone        u      gleiche Voraussetzungen/Regelungen wie im Luftraum der Klasse „D\"\nKlasse D            m\nnach IFR                     FVK einschl. Verkehrsinformationen über    IFR von IFR\nE                                                 VFR-Flüge soweit möglich\nnach VFR                     Verkehrsinformationen soweit möglich       entfällt\nu     L\nn     u   nach IFR                     Flugverkehrsberatungsdienst soweit möglich IFR von IFR soweit bekannt\nF          k     1\nnach VFR                     Fluginformationsdienst                     entfällt\n0     t\nn     r\n1    a\nG           r    u   VFR                          Fluginformationsdienst                     entfällt\nm\n\") IFR = Flüge nach Instrumentenflugregeln,\nVFR = Flüge nach Sichtflugregeln .\n.. ) FVK = Flugverkehrskontrolle.","2396                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage 5\n(zu § 4 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 1, § 26a Abs. 2 und § 28 Abs. 1 und 2 LuftVO)\nKlassen            Art der Flüge*) Höchstgeschwindigkeit**)***) Sprechfunkverkehr Flugverkehrs-      Mindestwetterbedingungen\nkontrollfreigabe   für Flüge nach Sichtflugregeln**)\nA           IFR               nicht vorgeschrieben      dauernde          erforderlich       entfällt\nHörbereitschaft\nB          IFR                nicht vorgeschrieben      dauernde          erforderlich        in und oberhalb FL 100:\nund VFR                                      Hörbereitschaft                      Flugsicht 8 km;\nunterhalb FL 100:\nFlugsicht 5 km und jeweils\nfrei von Wolken\nC          IFR                für VFR 250 Knoten IAS    dauernde          erforderlich       in und oberhalb FL 100:\nund VFR            unterhalb FL 100          Hörbereitschaft                      Flugsicht 8 km;\nunterhalb FL 100:\nFlugsicht 5 km und jeweiliger\nAbstand von Wolken in waa-\ngerechter Richtung 1,5 km,\nin senkrechter Richtung\n300 m (1000 Fuß)\nKontroll-          Gleiche Voraussetzungen/Regelungen wie im Luftraum der Klasse C                   zusätzlich: Bodensicht 5 km,\nzone                                                                                                 Hauptwolkenuntergrenze 450 m\nKlasse C                                                                                             (1500 Fuß) über Grund oder\nWasser\nD          IFR                250 Knoten IAS            dauernde          erforderlich       in und oberhalb FL 100:\nund VFR            unterhalb FL 100          Hörbereitschaft                      Flugsicht 8 km;\nunterhalb FL 100:\nFlugsicht 5 km und jeweiliger\nAbstand von Wolken in waa-\ngerechter Richtung 1,5 km,\nin senkrechter Richtung\n300 m (1000 Fuß)\nKontroll-          Gleiche Voraussetzungen/Regelungen wie im Luftraum der Klasse D                   zusätzlich: Bodensicht 5 km,\nzone                                                                                                 Hauptwolkenuntergrenze 450 m\nKlasse D                                                                                             (1500 Fuß) über Grund oder\nWasser\nE          IFR                                          dauernde          erforderlich       Flugsicht 8 km, Abstand von\nHörbereitschaft                      Wolken in waagerechter\nVFR                250 Knoten IAS            entfällt          nicht erforderlich Richtung 1,5 km, in senk-\nunterhalb FL 100                                               rechter Richtung 300 m\n(1000 Fuß)\nF          IFR                                          dauernde          erforderlich       in und oberhalb FL 100:\nHörbereitschaft                      Flugsicht 8 km;\nsoweit möglich                       unterhalb FL 100:\nVFR                250 Knoten IAS            entfällt          nicht erforderlich Flugsicht 5 km und jeweiliger\nunterhalb FL 100                                               Abstand von Wolken in waa-\ngerechter Richtung 1,5 km,\nin senkrechter Richtung\n300 m (1000 Fuß)\nG          VFR                250 Knoten IAS            entfällt          nicht erforderlich dauernde Erdsicht, Flugsicht\nunterhalb FL 100                                               1,5 km, Wolken dürfen nicht\nberührt werden;\nAusnahmen:\nFlüge von Drehflüglern,\nLuftschiff- und Ballonfahrten:\ndauernde Erdsicht und\nFlugsicht von 800 m, Wolken\ndürfen nicht berührt werden\nund ein rechtzeitiges Erken-\nnen von Hindernissen muß\nmöglich sein\n*) IFR = Flüge nach Instrumentenregeln,\nVFR = Flüge nach Sichtflugregeln.\n**) FL = Flugfläche .\n... ) IAS = Angezeigte Fluggeschwindigkeit."]}