{"id":"bgbl1-1992-59-10","kind":"bgbl1","year":1992,"number":59,"date":"1992-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/59#page=195","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-59-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_59.pdf#page=195","order":10,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung","law_date":"1992-12-18T00:00:00Z","page":2343,"pdf_page":195,"num_pages":2,"content":["Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                              2343\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung\nVom 18. Dezember 1992\nAuf Grund des § 551 Abs. 1 der Reichsversicherungs-                  terlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben,\nordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-             die für die Entstehung, die Verschlimmerung\nnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung ver-                oder das Wiederaufleben der Krankheit ur-\nordnet die Bundesregierung:                                            sächlich waren oder sein können\n2110   Bandscheiben bedingte       Erkrankungen      der\nArtikel 1                                     Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwie-\ngend vertikale Einwirkung von Ganzkörper-\nDie Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom                   schwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung\n20. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 721 ), zuletzt geändert durch                aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die\nVerordnung vom 22. März 1988 (BGBI. 1 S. 400), wird wie                Entstehung, die Verschlimmerung oder das\nfolgt geändert:                                                        Wiederaufleben der Krankheit ursächlich\nwaren oder sein können\n1. Nummer 1303 erhält folgende Fassung:\n2111   Erhöhte Zahnabrasionen durch mehrjährige\n„ 1303 Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe                   quarzstaubbelastende Tätigkeit\".\noder durch Styrol\".\n5. Nummer 4104 erhält folgende Fassung:\n2. Nach Nummer 1314 wird folgende Nummer angefügt:             „4104   Lungenkrebs\n,, 1315 Erkrankungen durch lsocyanate, die zur Unter-              - in Verbindung mit Asbeststaublungenerkran-\nlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben,                     kung (Asbestose),\ndie für die Entstehung, die Verschlimmerung                - in Verbindung mit durch Asbeststaub verur-\noder das Wiederaufleben der Krankheit ur-                      sachter Erkrankung der Pleura oder\nsächlich waren oder sein können\".\n- bei Nachweis der Einwirkung einer kumu-\nlativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeits-\n3. Der Hinweis nach der Nummer 1313 rückt hinter die                       platz von mindestens 25 Faserjahren\nNummer 1315 und erhält in der Einleitung folgende                              6            3\n{25 · 10 [(Fasern/m ) • Jahre]}\".\nFassung:\n„Zu den Nummern 1101 bis 1110, 1201 und 1202, 1303     6. Nummer 4105 erhält folgende Fassung:\nbis 1309 und 1315:\".\n„4105   Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des\nRippenfells, des Bauchfells oder des Peri-\n4. Nach Nummer 2107 werden folgende Nummern ange-                      cards\".\nfügt:\n,,2108  Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Len-                                Artikel 2\ndenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder\nTragen schwerer Lasten oder durch langjäh-        (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nrige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehat-       (2) Leidet ein Versicherter beim Inkrafttreten dieser Ver-\ntung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten   ordnung an einer Krankheit, die erst auf Grund dieser\ngezwungen haben, die für die Entstehung, die   Verordnung als Berufskrankheit im Sinne des § 551 Abs. 1\nVerschlimmerung oder das Wiederaufleben der    der Reichsversicherungsordnung anerkannt werden kann,\nKrankheit ursächlich waren oder sein können    ist eine Berufskrankheit auf Antrag anzuerkennen, wenn\n2109  Bandscheiben bedingte      Erkrankungen der    der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten\nHalswirbelsäule durch langjähriges Tragen      ist. Bindende Bescheide und rechtskräftige Entscheidun-\nschwerer Lasten auf der Schulter, die zur Un-  gen stehen nicht entgegen. Eine Entschädigu11g wird rück-","2344                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren    gestellt worden ist. § 1546 der Reichsversicherungsord-\nerbracht; dabei ist der Zeitraum von vier Jahren vom       nung gilt mit der Maßgabe, daß die Zweijahresfrist mit\nBeginn des Jahres an zu rechnen, in dem der Antrag         Inkrafttreten dieser Verordnung zu laufen beginnt.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Dezember 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koht\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}