{"id":"bgbl1-1992-58-9","kind":"bgbl1","year":1992,"number":58,"date":"1992-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/58#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-58-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_58.pdf#page=4","order":9,"title":"Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes","law_date":"1992-12-21T00:00:00Z","page":2088,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["2088                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes\nVom 21. Dezember 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               vertrages genannten Gebiets (bisheriges Bundesge-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 biet) zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem\n31. Dezember 1993 in den Dienst eines Dienstherrn\ninnerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-\nArtikel 1                              nannten Gebiets (Beitrittsgebiet) übernommen und\nDas Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der                stimmen beide Dienstherren der Übernahme zu, so\nBekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1                     tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgeben-\nde Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die\nS. 2298), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes\nVersorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absät-\nvom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370), wird wie folgt ge-\nändert:                                                          ze 2 bis 5, sofern der Beamte oder Richter im Zeitpunkt\nder Übernahme das fünfzigste Lebensjahr bereits voll-\nendet hatte: dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 Beamte, die im Beitrittsgebiet in ein Beamtenverhältnis\nIn Abschnitt XV wird nach § 107 a eingefügt:                  auf Zeit berufen werden.\n,,§ 107b Verteilung der Versorgungslasten bei Über-              (2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1\nnahme von Beamten und Richtern in das Bei-          sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus\ntrittsgebiet\ndem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder\n§ 107 c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter       nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden (§ 2),\nBerufung von Ruhestandsbeamten oder Rich-           sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 und\ntern im Ruhestand in ein öffentlich-rechtliches     der Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen (§ 48). Ist\nDienstverhältnis im Beitrittsgebiet\".               dem Beamten oder Richter aus Anlaß oder nach der\nÜbernahme in das Beitrittsgebiet vom aufnehmenden\n2. In § 107 a werden die Worte „30. September 1992\"              Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen worden,\ndurch die Worte „31. Dezember 1993\" ersetzt.                  so bemißt sich der Antf.il des abgebenden Dienstherrn\nso, wie wenn der Beamte oder Richter in dem beim\n3. Nach § 107a wird eingefügt:                                   abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt ver-\nblieben wäre. Entsprechendes gilt für Berufungsgewin-\n,,§ 107b                              ne im Hochschulbereich und für Zulagen für die Wahr-\nVerteilung der Versorgungslasten bei Übernahme             nehmung einer höherwertigen Funktion im Beitrittsge-\nvon Beamten und Richtern in das Beitrittsgebiet           biet.\n(1) Wurde oder wird ein Beamter oder Richter eines            (3) Wurde oder wird der übernommene Beamte oder\nDienstherrn außerhalb des in Artikel 3 des Einigungs-         Richter vom aufnehmenden Dienstherrn in den einst-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992                                            2089\nweiligen Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungs-                                Artikel 3\nlastenbeteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit      Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der\nVollendung des zweiundsechzigsten Lebensjahres des       Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842), zu-\nBeamten oder Richters, spätestens jedoch mit Einset-     letzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom\nzen der Hinterbliebenenversorgung.                       21. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 266), wird wie folgt geän-\ndert:\n(4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhält-\nnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten\nruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufneh-      1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen          Im Sechsten Teil werden nach § 92a die Über-\nDienstzeiten aufgeteilt; dabei bleiben Ausbildungszei-      schriften\nten (z. B. Studium, Vorbereitungsdienst) unberücksich-\ntigt; Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende     „4b. Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme\nDienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zu-             von Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches\ngesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhe-             Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn im\ngehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Im Falle des Absat-             Beitrittsgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 92 b\"\nzes 3 wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit\nsie nach § 7 Satz 1 Nr. 2 ruhegehaltfähig ist, zu Lasten     und\ndes aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt. Zeiten,\nfür die der Beamte oder Richter vor der Übernahme in         „4c. Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter\ndas Beitrittsgebiet bereits zum aufnehmenden Dienst-               Berufung eines Soldaten im Ruhestand in ein\nherrn abgeordnet war, gelten als beim abgebenden                   öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines ande-\nDienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.                             ren Dienstherrn im Beitrittsgebiet . . . . . . . § 92 c\"\neingefügt.\n(5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Ver-\nsorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den\nabgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den      2. In § 92 a werden die Worte \"30. September 1992\" durch\nAbsätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu.           die Worte \"31. Dezember 1993\" ersetzt.\nZahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine\nVersorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat\nder aufnehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 er-       3. Nach § 92 a wird eingefügt:\nstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzufüh-           „4b. Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme\nren.\"                                                             von Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches\nDienstverhältnis eines anderen Dienstherrn im\n4. Nach § 107 b wird eingefügt:                                         Beitrittsgebiet\n\"§ 107c                                                         § 92b\nVerteilung der Versorgungslasten bei erneuter             Wurde oder wird ein Berufssoldat der Bundeswehr\nBerufung von Ruhestandsbeamten oder Richtern             zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember\nim Ruhestand in ein öffentlich-rechtliches           1993 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines\nDienstverhältnis im Beitrittsgebiet             anderen Dienstherrn im Beitrittsgebiet übernommen\nund stimmt der Bundesminister der Verteidigung der\nErwirbt ein Ruhestandsbeamter oder Richter im Ru-\nÜbernahme zu, ist§ 107b des Beamtenversorgungs-\nhestand eines Dienstherrn im bisherigen Bundesgebiet\ngesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend an-\nauf Grund einer zwischen dem 3. Oktober 1990 und\nzuwenden:\ndem 31. Dezember 1993 erfolgten Berufung in ein öf-\nfentlich-rechtliches Dienstverhältnis bei einem Dienst-\n1. An die Stelle der Vorschriften des Beamtenversor-\nherrn im Beitrittsgebiet gegen diesen einen weiteren\ngungsgesetzes treten die entsprechenden soldaten-\nVersorgungsanspruch, so erstattet der frühere Dienst-\nversorgungsrechtlichen Vorschriften.\nherr dem neuen Dienstherrn die Versorgungsbezüge in\ndem Umfang, in dem die beim früheren Dienstherrn\n2. Bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 ist der Ver-\nentstandenen Versorgungsansprüche infolge der Ru-\ngleich auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungs-\nhensvorschrift des § 54 nicht zur Auszahlung gelangen,\ngruppe vorzunehmen.\"\nsofern der Ruhestandsbeamte oder Richter im Ruhe-\nstand im Zeitpunkt der Berufung in das neue öffentlich-\nrechtliche Dienstverhältnis das fünfzigste Lebensjahr    4. Nach § 92 b wird eingefügt:\nvollendet hatte.\"\n„4c. Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter\nBerufung eines Soldaten im Ruhestand in ein\nArtikel 2                                   öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines ande-\nren Dienstherrn im Beitrittsgebiet\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1 S. 409), zuletzt\ngeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 1992                                           § 92c\n(BGBI. 1 S. 1222), wird wie folgt geändert:\nErwirbt ein Soldat im Ruhestand auf Grund einer\nIn § 73 werden die Worte „30. September 1992\" durch die          zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember\nWorte \"31. Dezember 1993\" ersetzt.                                1993 erfolgten Berufung in ein öffentlich-rechtliches","209,0                                   Bundesgesetzblatt, Jahrg:ang; 1B92, Teiil! i\nDi!enstverhältnis ei.nes anderen Dienstherrn im Beitritts-                            Artikel 4\ngebiet gegen diesen einen weiteren Versorgungsan-\nsprnch, ist § 107 c dies Beamtenversorgungsgesetzes                                llnkrafttreteni\nmiit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nR:uhensvorschritt des § 55 dieses Gesetzes an die           Kraft Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 Nr. 2, Arti-\nStel.le des § 54! des Beamtenversorgungsgesetzes            kel 2 und a Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 in\nt,rtt\"                                                      Kraft\nDas vorstehende Gesetz. wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet\nBonn, den 21. Dezember 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDerr Bundesminister dies Innern\nSe;ters\nDerr Bundesminister der Verteidigung\nVolker Rü:he,"]}