{"id":"bgbl1-1992-58-8","kind":"bgbl1","year":1992,"number":58,"date":"1992-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/58#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-58-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_58.pdf#page=2","order":8,"title":"Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes","law_date":"1992-12-21T00:00:00Z","page":2086,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2086                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Grundgesetzes\nVom 21. Dezember 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              rührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht\ndas folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des           zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundes-\nGrundgesetzes ist eingehalten:                                   regierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn\nim Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Län-\nder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwal-\nArtikel 1                              tungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbil-\nDas Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland            dung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundes-\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer          rates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die\n100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-         gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wah-\nändert durch das Gesetz zur Änderung des Grundgeset-             ren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen\nzes vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1254), wird wie folgt          oder Einnahmeminderungen für den Bund führen kön-\ngeändert:                                                        nen, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforder-\nlich.                  .\n1. Nach Artikel 22 wird folgender Artikel 23 eingefügt:             (6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzge-\nbungsbefugnisse der Länder betroffen sind, soll die\n„Artikel 23                           Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik\n(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt       Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union\ndie Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung           zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat\nder Europäischen Union mit, die demokratischen,              benannten Vertreter der Länder übertragen werden.\nrechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsät-        Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung\nzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist     und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist\nund einen diesem Grundgesetz im wesentlichen ver-            die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu\ngleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der             wahren.\nBund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des                (7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein\nBundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Be-            Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates\ngründung der Europäischen Union sowie für Änderun-           bedarf.\"\ngen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare\nRegelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem           2. Nach Artikel 24 Abs. 1 wird folgender Absatz 1 a einge-\nInhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche\nfügt:\nÄnderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt\nArtikel 79 Abs. 2 und 3.                                        ,,(1 a) Soweit die Länder für die Ausübung der staat-\nlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen\n(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wir-         Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung\nken der Bundestag und durch den Bundesrat die Län-           der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbar-\nder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und           schaftliche Einrichtungen übertragen.\"\nden Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen\nZeitpunkt zu unterrichten.\n3. Nach Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz\n(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Ge-            eingefügt:\nlegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an\n„Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch\nRechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bun-\nPersonen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitglied-\ndesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des\nstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach\nBundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere re-\nMaßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft\ngelt ein Gesetz.\nwahlberechtigt und wählbar.\"\n(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bun-\ndes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden      4. Nach Artikel 44 wird folgender Artikel 45 eingefügt:\ninnerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder so-\nweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.                                       „Artikel 45\n(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zu-             Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Ange-\nständigkeiten des Bundes Interessen der Länder be-           legenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn er-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992                                2087\nmächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Arti-         7. Dem Artikel 88 wird folgender Satz angefügt:\nkel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzuneh-              „Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der\nmen.\"                                                         Europäischen Union der Europäischen Zentralbank\nübertragen werden, die unabhängig ist und dem vor-\n5. Artikel 50 wird wie folgt gefaßt:                             rangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität ver-\npflichtet.\"\n„Artikel 50\nDurch den Bundesrat wirken die Länder bei der Ge-       8. Artikel 115 e Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nsetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Ange-\nlegenheiten der Europäischen Union mit.\"                      „Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 23 Abs. 1\nSatz 2, Artikel 24 Abs. 1 oder Artikel 29 ist der Gemein-\nsame Ausschuß nicht befugt.\"\n6. Nach Artikel 52 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nfügt:\n,,(3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union                                Artikel 2\nkann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren\nBeschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten;            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nArtikel 51 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.\"        Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Le uth e u sse r-Sch narren berge r\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann"]}