{"id":"bgbl1-1992-58-6","kind":"bgbl1","year":1992,"number":58,"date":"1992-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/58#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-58-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_58.pdf#page=63","order":6,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung \"Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens\"","law_date":"1992-12-21T00:00:00Z","page":2147,"pdf_page":63,"num_pages":1,"content":["Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992                              2147\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung\n,,Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens\"\nVom 21. Dezember 1992\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                     3. einem Vertreter des Bundesministeriums der\nFinanzen,\n4. vier Mitgliedern, die vom Bundesministerium für\nArtikel 1                                        Familie und Senioren auf Vorschlag der in\nDas Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und                       § 3 genannten Zuwendungsempfänger berufen\nKind - Schutz des ungeborenen Lebens\" vom 13. Juli                            werden.\"\n1984 (BGBI. 1 S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 3 des          b) In Absatz 2 werden die Worte „Jugend, Familie und\nGesetzes vom 20. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1046), wird wie                    Gesundheit\" durch die Worte „Familie und Senioren\"\nfolgt geändert:                                                           ersetzt.\n1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                              4. In § 12 werden die Worte „Jugend, Familie und Ge-\n,,(1) Zweck der Stiftung ist es, Mittel für ergänzende         sundheit\" durch die Worte „Familie und Senioren\" er-\nHilfen zur Verfügung zu stellen, die werdenden Müt-              setzt.\ntern, die sich wegen einer Notlage an eine Schwanger-\nschaftsberatungsstelle wenden, gewährt oder für die           5. § 13 wird wie folgt gefaßt:\nZeit nach der Geburt zugesagt werden, um ihnen die                                           ,,§ 13\nFortsetzung der SchwangeiSchaft zu erleichtern.\"\nInkrafttreten im Beitrittsgebiet\n2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in dem in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in\n,,(1) Der Bund stellt der Stiftung jährlich Mittel in Höhe\nKraft.\"\nder für diesen Zweck im Haushaltsplan veranschlagten\nMittel, mindestens 180 Millionen Deutsche Mark, für die\nErfüllung des Stiftungszweckes zur Verfügung.\"                                            Artikel 2\nDer Bundesminister für Familie und Senioren kann den\n3. § 9 wird wie folgt geändert:                                   Wortlaut des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mut-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                            ter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens\" in der\nvom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung\n,,(1) Der Stiftungsrat besteht aus                     im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n1. drei Vertretern des Bundesministeriums für Fa-\nmilie und Senioren,\nArtikel 3\n2. einem Vertreter des Bundesministeriums für\nFrauen und Jugend,                                     Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Familie und Senioren\nHannelore Rönsch"]}