{"id":"bgbl1-1992-58-5","kind":"bgbl1","year":1992,"number":58,"date":"1992-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/58#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-58-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_58.pdf#page=60","order":5,"title":"Achtes Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes","law_date":"1992-12-21T00:00:00Z","page":2144,"pdf_page":60,"num_pages":3,"content":["2144                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAchtes Gesetz\nzur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes\nVom 21. Dezember 1992\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              b) In Satz 2 werden die Zahl „390\" durch die Zahl „450\"\nund die Zahl „50\" durch die Zahl „60\" ersetzt.\nArtikel 1\n3. In § 7 Abs. 3 Satz 1 wird die Zahl „25\" durch die Zahl\nDas Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der\n,,45\" ersetzt.\nBekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1S. 2614),\nzuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. De-\nzember 1990 (BGBI. 1 S. 2588), wird wie folgt geändert:       4. § 7 a Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird die Zahl „510\" durch die Zahl\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                       ,,584\" ersetzt.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird die Zahl „ 1 872\" durch die                aa) Die Zahl „357\" wird durch die Zahl „409\" ersetzt.\nZahl „2 087\" ersetzt.                                       bb) Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt und\nbb) In Nummer 2 werden die Zahl „375\" durch die                     folgender Halbsatz angefügt:\nZahl „418\" und die Zahl „624\" durch die Zahl                    „sofern das Mietverhältnis vor dem Wehrdienst\n,,696\" ersetzt.                                                 begonnen hat.\"\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          c) In Satz 2 werden die Zahl „2 040\" durch die Zahl\naa) In Nummer 1 wird die Zahl „650\" durch die Zahl             „1 298\", die Zahl „25\" durch die Zahl „45\" und die\n,,718\" ersetzt.                                            Zahl „780\" durch die Zahl „ 1 200\" ersetzt.\nbb) In Nummer 2 werden die Zahl „210\" durch die\n5. In§ 12a Abs. 1 werden die Zahl „1 600\" durch die Zahl\nZahl „232\", die Zahl „180\" durch die Zahl „199\"\n,, 1 850\" und die Zahl „2 050\" durch die Zahl „2 400\"\nund die Zahl „ 150\" durch die Zahl „ 166\" er-\nersetzt.\nsetzt.\ncc) In Satz 2 wird die Zahl „960\" durch die Zahl       6. In der Anlage (zu §13c) wird in der Spalte „Dienstgrad\"\n,,1 061\" ersetzt.                                     nach dem Wort „Seekadett\" ein Komma gesetzt und\ndas Wort „Stabsgefreiter\" angefügt.\n2. § 5b wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Worte ,, , wenn das Wehrdienst-\nArtikel 2\nverhältnis des Wehrpflichtigen spätestens im Oktober\nbegonnen hat\" gestrichen.                        ·       Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nVolker Rühe","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992                             2145\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber\nder Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft {Gräbergesetz}\nVom 21. Dezember 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          6. § 1O wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\na) In Absatz 2 Nr. 4 wird die Angabe,,§ 6 Abs. 4\" durch\ndie Angabe,,§ 6 Abs. 1\" ersetzt.\nArtikel 1\nb) In Absatz 4 werden die Angabe „nach Absatz 1\"\nÄnderung des Gräbergesetzes                            durch die Angabe „nach § 1 Abs. 1\" und die Worte\n,,Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-\nDas Gräbergesetz vom 1. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 589),\nheit\" durch die Worte „Bundesminister für Familie\nzuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom\nund Senioren\" ersetzt.\n28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), wird wie folgt geändert:\n7. Dem§ 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n1. § 1 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Die Fristen in § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3\n,,5. Gräber von Personen, die auf Grund von rechts-\nwerden für die in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nstaatswidrigen Maßnahmen als Opfer des kom-\nvertrages genannten Gebiet gelegenen Gräber sowie\nmunistischen Regimes ums Leben gekommen sind\nfür die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 genannten Opfer bis zum\noder Gesundheitsschäden erlitten haben, an deren\n31 . Dezember 1994 verlängert.\"\nFolgen sie innerhalb eines Jahres nach Beendi-\ngung dieser Maßnahmen gestorben sind.\"\n8. § 17 wird wie folgt gefaßt:\n2. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                                            ,,§ 17\n„Für die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages                       Anwendung des Gräbergesetzes\ngenannten Gebiet gelegenen Gräber verlängert sich                           in den neuen Bundesländern\ndiese Frist bis zum 31. Dezember 1994.\"                          (1) Abweichend von Anlage I Kapitel X Sachgebiet H\nAbschnitt III Nr. 11 des Einigungsvertrages vom\n3. § 6 wird wie folgt gefaßt:                                    31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1096) tritt\ndieses Gesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-\n,,§ 6\nges genannten Gebiet am 1. Januar 1993 in Kraft.\nVerlegung von Gräbern\n(2) Abweichend von Anlage II Kapitel X Sachgebiet H\n(1) Gräber nach § 1 Abs. 1 dürfen innerhalb des           Abschnitt III Nr. 15 des Einigungsvertrages vom\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes nur verlegt werden,          31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1020) gilt§ 12\nwenn die zuständige Landesbehörde zugestimmt hat.             der Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofs-\nDie Toten sollen in einem Sammelgrab in einer                 wesen vom 17. April 1980 (GBI. 1Nr. 18 S. 159) nur bis\ngeschlossenen Begräbnisstätte wiederbestattet werden.         zum 31. Dezember 1992.\"\n(2) Geschlossene Begräbnisstätten sind Friedhöfe\nund Abteilungen eines Friedhofs.\"\nArtikel 2\n4. In § 8 Satz 1 werden die Worte „Bundesminister für\nNeubekanntmachung\nJugend, Familie und Gesundheit\" durch die Worte\n,,Bundesminister für Familie und Senioren\" ersetzt.          Der Bundesminister für Familie und Senioren kann den\nWortlaut des Gräbergesetzes in der vom 1. Januar 1993\n5. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 4\" durch die     an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nAngabe ,,§ 6 Abs. 1\" ersetzt.                             machen.","2146                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nArtikel 3                          mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die auf die\nÜbergangsregelung\neinzelnen Länder entfallenden Pauschalen sowie deren\nAbweichend von § 10 des Gräbergesetzes trägt der           Verwendungszweck jährlich fest.\nBund in den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nLändern die Kosten für Verlegungen, Graböffnungen\nzum Zwecke der Identifizierung, Neuanlegungen sowie                                   Artikel 4\nInstandsetzung und Pflege bis zum 31. Dezember 1994                                 Inkrafttreten\ndurch Zuweisung von Pauschalmitteln. Der Bundes-\nminister für Familie und Senioren setzt im Einvernehmen        Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Familie und Senioren\nHannelore Rönsch"]}