{"id":"bgbl1-1992-58-4","kind":"bgbl1","year":1992,"number":58,"date":"1992-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/58#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-58-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_58.pdf#page=40","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern","law_date":"1992-12-21T00:00:00Z","page":2124,"pdf_page":40,"num_pages":20,"content":["2124                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich\nzwischen Bund und Ländern\nVom 21. Dezember 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\n§ 11 a des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 94), zuletzt\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 1992 (BGBI. 1 S. 674), wird\nwie folgt geändert:\n1.    Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt\n„In den Jahren 1992 und 1993 erhöhen sich die Ergänzungszuweisungen\nnach Satz 1 um jährlich 119 000 000 DM.\"\n2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Zusätzlich erhalten in den Jahren 1992 und 1993 aus dem Gesamtbetrag der\nZuweisungen nach Absatz 1 Bremen Zahlungen von je 30 000 000 DM und\nNordrhein-Westfalen Zahlungen von je 15 500 000 DM.\"\n3. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Aus dem Gesamtbetrag der Zuweisungen nach Absatz 1 erhalten jähr-\nlich ab 1992 nachstehende Länder folgende Vorabbeträge:\nBremen                                                     250 000 000 DM,\nRheinland-Pfalz                                             20 000 000 DM,\nSaarland                                                   250 000 000 DM,\nSchleswig-Holstein                                          50 000 000 DM.\nZum Ausgleich der Nachteile bei der Bemessung der Vorabbeträge in den\nJahren 1987 bis 1991 erhält das Land Bremen in den Jahren 1992 und 1993\naus dem Gesamtbetrag der Zuweisungen nach Absatz 1 zusätzlich je eine\nZahlung von 237 500 000 DM.\"\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hi1ermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1992\nDer Bundespräsid1ent\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992                               2125\nZollrechtsänderungsgesetz\nVom 21. Dezember 11992\nDm Bundles~ag1 hat das folgende Gesetz beschlossen:         legen. Wasserfahrzeuge dürfen ohne zollamtliche Geneh-\nmigung auf der Zollstraße nicht mit anderen Fahrzeugen\noder mit dem Land in Verbindung treten.\nArtikel 1:\n(4) Zollstraßen sind Landstraßen, Wasserstraßen, Rohr-\nZo,I iverwaltungsgesetz                      leitungen und sonstige Beförderungswege, auf denen Wa-\n(ZollVG)                            ren in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft\nsowie in die oder aus den Freizonen zu verbringen sind.\nTeil 1                            Zollstraßen sowie die Zollflugplätze und Zollandungsplätze\nwerden öffentlich bekanntgegeben.\nErlassung des Warenverkehrs\n(5) Der Bundesminister der Finanzen kann durch\n§ 1                              Rechtsverordnung, soweit Verbote und Beschränkungen\nnicht entgegenstehen, zur Erleichterung des Verkehrs\nAufgaben der Zollverwaltung                    Ausnahmen· von den Absätzen 1, 2 und 3 zulassen und\n(1) Der Verkehr mit Waren über die Grenze des Zollge-      dabei bestimmen, daß in Einzelfällen Ausnahmen auch im\nbiets der Europäischen Gemeinschaften (Zollgebiet der         Verwaltungswege zugelassen werden können.\nGemeinschaft) sowie über die Freizonengrenzen wird im             (6) Der Bundesminister der Finanzen kann durch\nGeltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht.        Rechtsverordnung unter den Voraussetzungen des Arti-\nDie zollamtliche Überwachung sichert insbesondere die         kels 38 Abs. 4 des Zollkodex Ausnahmen von der in Artikel\nErhebung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die            38 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Ver-\nEinhaltung des Zollrechts . Einfuhr- und Ausfuhrabgaben       pflichtung, in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte\nim Sinne dieses Gesetzes sind die im Zollkodex geregel-       Waren zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstel-\nten Abgaben sowie die Einfuhrumsatzsteuer und die ande-       le oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten\nren für eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauchsteu-        oder zugelassenen Ort zu befördern, vorsehen.\nern. Zollkodex im Sinne dieses Gesetzes ist der in der\nVerordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates festgelegte\n§3\nZollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 302 vom\n19. Oktober 1992, S. 1) in seiner jeweils geltenden Fas-             Zeitliche Beschränkung der Ein- und Ausfuhr\nsung.\n(1) Waren, die auf Zollstraßen zu befördern sind, dürfen\n(2) Der Verkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren       nur während der Öffnungszeiten der zuständigen Zollstel-\nüber die Grenze des deutschen Verbrauchsteuererhe-            len in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft\nbungsgebietes wird zollamtlich überwacht.                     sowie in die oder aus den Freizonen verbracht werden.\n(3) Die zollamtliche Überwachung sichert darüber hin-           (2) Von der Beschränkung des Absatzes 1 befreit sind\naus die Einhaltung der gemeinschaftlichen oder nationalen     der Seeverkehr, der Postverkehr, der Reiseverkehr, der\nVorschriften, die das Verbringen von Waren in den, durch      fahrplanmäßige Personenschiffsverkehr auf Binnenge-\nden und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-          wässern und der öffentliche fahrplanmäßige Kraftfahr-\nbieten oder beschränken (Verbote und Beschränkun-             zeugverkehr. Außerdem kann die zuständige Oberfinanz-\ngen).                                                         direktion weitere Ausnahmen und Erleichterungen zulas-\nsen, soweit es die Umstände erfordern und die Möglichkeit\n(4) Die Zollverwaltung erfüllt im übrigen die Aufgaben,     der zollamtlichen Überwachung dadurch nicht beeinträch-\ndie ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind.      tigt wird.\n§2                                                              §4\nVerkehrswege                                                    Gestellung\n(1) Waren dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes             (1) Die Gestellung ist innerhalb der dafür bekanntgege-\nnur auf Zollstraßen (Absatz 4) in das oder aus dem Zollge-     benen Öffnungszeiten (§ 18) am Amtsplatz der zuständi-\nbiet der Gemeinschaft sowie in die oder aus den Freizonen      gen Zollstelle oder an dem von ihr zugelassenen Ort zu\nverbracht werden. Dies gilt nicht für den öffentlichen Schie-  bewirken.\nnenverkehr und den Luftverkehr.                                   (2) Der Bundesminister der Finanzen kann zur Erleichte-\n(2) Einfliegende Luftfahrzeuge dürfen nur auf einem         rung des Verkehrs durch Rechtsverordnung in den im\nZollflugplatz landen, ausfliegende nur von einem solchen       Zollkodex und in sonstigen gemeinschaftsrechtlichen Vor-\nabfliegen.                                                      schriften genannten Fällen Ausnahmen von der Pflicht zur\nGestellung oder Erleichterungen bei der Gestellung vor-\n(3) Einfahrende Wasserfahrzeuge dürfen nur an Zollan-        sehen. Er kann dabei bestimmen, daß in einzelnen Fällen\ndungsplätzen anlegen, ausfahrende nur von solchen ab-           Ausnahmen auch im Verwaltungsweg zugelassen werden","2126                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nkönnen, soweit Verbote und Beschränkungen nicht ent-                  Rechtsakten von Organen der Europäischen Ge-\ngegenstehen.                                                          meinschaften zur Festsetzung von Zollkontingenten\nberechtigt ist.\n§5\n(3) Der Bundesminister der Finanzen kann, soweit eine\nSondervorschriften für Postsendungen                 deutsche Zolltarifhoheit noch besteht, durch Rechtsverord-\n( 1) Soweit Postsendungen nicht bereits nach Maßgabe         nung den Zolltarif insoweit ändern,\ndes Zollkodex und sonstiger gemeinschaftsrechtlicher Vor-       1. als die Bundesrepublik Deutschland nach den in Ab-\nschriften zu gestellen sind, legt die Deutsche Bundespost          satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Verträgen, auf\nPOSTDIENST Sendungen der zuständigen Zollstelle zur                Grund von hierauf gestützten Rechtsakten von Orga-\nNachprüfung vor, bei denen zureichende tatsächliche An-            nen der Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund\nhaltspunkte dafür bestehen, daß Waren unter Verstoß                von Beschlüssen der im Rat vereinigten Vertreter der\ngegen ein Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbot in den           Regierungen der Mitgliedstaaten dazu verpflichtet ist;\noder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht\n2. als es zur Durchführung von Verträgen, die die Mitglied-\nwerden. Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 1O des\nstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder diese\nGrundgesetzes wird für die Gestellung sowie für die Vorle-\nGemeinschaften mit anderen Staaten geschlossen\ngung sonstiger Sendungen eingeschränkt.\nhaben, sowie von Beschlüssen über die beschleunigte\n(2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST ist befugt,              Verwirklichung der Ziele der vorbezeichneten Verträge\nfür von ihr beförderte Waren, die nach Maßgabe des                 erforderlich ist;\nZollkodex zu gestellen sind, Zollanmeldungen in Vertre-        3. als die Bundesrepublik Deutschland nach den in Ab-\ntung des Empfängers abzugeben.                                     satz 2 Nr. 2 Buchstabe a und den in Nummer 2\n(3) § 46 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungs-              bezeichneten Verträgen, auf Grund von hierauf ge-\nwidrigkeiten wird durch diese Vorschrift nicht berührt.            stützten Rechtsakten von Organen der Europäischen\nGemeinschaften oder auf Grund von Beschlüssen der\nim Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mit-\ngliedstaaten zur Festsetzung von Zollkontingenten ver-\nTeil II                               pflichtet ist.\nErlangung                               (4) Bei Zolltarifänderungen nach den Absätzen 2 und 3\neiner zollrechtlichen Bestimmung                 können Zollsätze, die gesenkt werden, bis auf ganze Zah-\nlen nach unten und Zollsätze, die erhöht werden, bis auf\nvolle Zahlen nach oben gerundet werden.\n§6\nZolltarif                             (5) Der Bundesminister der Finanzen kann, soweit eine\ndeutsche Zolltarifhoheit noch besteht, zur internationalen\n(1) Der Zolltarif umfaßt die in Artikel 20 des Zollkodex    Vereinheitlichung oder aus anderen zolltechnischen Grün-\ngenannten Rechtsakte sowie die Zolltarifverordnung vom        den durch Rechtsverordnung das Schema des Zolltarifs\n24. September 1986 (BGBI. II S. 896) in ihrer jeweils          einschließlich der Allgemeinen Vorschriften ändern, ohne\ngeltenden Fassung.                                            den Zollsatz oder die Zollfreiheit für die betroffenen Waren\nzu ändern.\n(2) Der Bundesminister der Finanzen kann, soweit eine\ndeutsche Zolltarifhoheit noch besteht, im Einvernehmen           (6) Der Bundesminister der Finanzen kann den Zolltarif\nmit dem für den jeweiligen Bereich fachlich zuständigen       durch Rechtsverordnung insoweit ändern, als die Bundes-\nBundesminister durch Rechtsverordnung                          republik Deutschland auf Grund unmittelbar in allen\n1. aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere zur Erfül-      Mitgliedstaaten geltender Rechtsakte der Organe der Eu-\nlung internationaler vertraglicher Verpflichtungen, Zoll- ropäischen Gemeinschaften über Änderungen oder Er-\nsätze des Zolltarifs ermäßigen oder aufheben;             gänzungen des Gemeinsamen Zolltarifs verpflichtet oder\nermächtigt ist, Durchführungsvorschriften zu erlassen.\n2. den Zolltarif insoweit ändern,\n(7) Der Bundesminister der Finanzen kann im Einver-\na) als dies der Bundesrepublik Deutschland auf Grund\nnehmen mit dem für die jeweiligen Waren fachlich zustän-\nder Verträge zur Gründung der Europäischen Ge-\ndigen Bundesminister durch Rechtsverordnung die Inan-\nmeinschaften, der Beitrittsverträge hierzu und der\nspruchnahme eines Zollkontingents von der Vorlage eines\nVerträge zu deren Änderung, Erweiterung, Ergän-\nZollkontingentscheins abhängig machen und die Grund-\nzung oder Durchführung oder zur Begründung einer\nsätze für die Verteilung sowie die für die Verteilung zustän-\nZollunion oder Freihandelszone oder auf Grund von\ndige Zollkontingentscheinstelle festsetzen. Die Grundsät-\nhierauf gestützten Rechtsakten von Organen der\nze für die Verteilung müssen unter Berücksichtigung der\nEuropäischen Gemeinschaften gestattet worden\nmit der Einführung des Zollkontingents verfolgten wirt-\nist;\nschaftlichen Ziele, wie der Preisdämpfung, Befriedigung\nb) als dies zur beschleunigten Verwirklichung der Ziele   eines bestimmten Bedarfs oder Pflege bestimmter Han-\nder unter Buchstabe a bezeichneten Verträge erfor-    delsbeziehungen, die volkswirtschaftlich zweckmäßige\nderlich ist, wenn sichergestellt ist, daß die anderen  Ausnutzung des Zollkontingents ermöglichen. Sie können\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften        vorsehen, daß die Zollkontingentswaren nur zur Beliefe-\nentsprechende Zolltarifänderungen durchführen;         rung von Verbrauchern in bestimmten Teilen des Gel-\nc) als die Bundesrepublik Deutschland nach den unter      tungsbereichs dieses Gesetzes zu verwenden sind sowie\nBuchstabe a bezeichneten Verträgen sowie nach          daß Einführer bevorzugt zu berücksichtigen sind, die durch\nden auf die vorbezeichneten Verträge gestützten        einen höheren als den auf Grund des Kontingentszollsat-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezernbef 11992                           2112:1\nzes zu entrichtenden Zoll in der Ausübung ihires Gewerbes         (3) Die Zollverwaltung kann von dem Unternehmen wei-\nbesonders betroffen werden. fm Rahmen der Grundsätze          tere Leistungen verlangen, die mit der ZoUbehandlung der\nfür die Verteilung kann die Ausnutzung des Zollkontingents     von ihm beförderten oder umgeschlagenen Waren zusam-\nvon sachlichen und persönlichen Voraussetzungen abhän-         menhängen und die ihm nach den Umständen zugemutet\ngig gemacht werden.                                            werden können . Das Unternehmen kann dafür Vergütungi\n(8) Der Bundesminister der Finanzen regelt durch           seiner Selbstkosten verlangen.\nRechtsverordnung die Zuständigkeit für die Ert.eilung von          (4) Für die von der Zollverwaltung zu zahlende Vergü-\nverbindlichen Zolltarifauskünften nach Artikel 12 des Zoll-    tung kann eine Pauschale vereinbart werden.\nkodex.\n(5) Verkehrsverwaltungen des Bundes gelten als Unter-\n§7                               nehmen im Sinne der vorstehenden Absätze.\nNichtannahme der Zollanmeldung\n(1) Unbeschadet des Zollkodex und der sonstigen ge-                                    Teil III\nmeinschaftsrechtlichen Vorschriften lehnt die Zollstelle die\nAnnahme der Zollanmeldung ab, wenn                                           Befugnisse der Zollverwaltung1\n1. die Zollstelle sachlich nicht zuständig ist,\n§ 10\n2. die Voraussetzungen für die beantragte Zollbehand-\nlung nicht vorliegen oder                                                  Zollamtliche Überwachung\n3. Verbote und Beschränkungen entgegenstehen.                     (1) Unbeschadet der §§ 209 bis 211 der Abgabenord-\nnung können die Bediensteten der Zollverwaltung zur\n(2) Die Zollstelle kann die Annahme der Zollanmeldung:     Durchführung der in § 1 genannten Aufgaben im grenz-\nablehnen, wenn                                                nahen Raum (§ 14 Abs. 1) Personen anhalten . Die zum\n1. sie örtlich nicht zuständig ist,                           Anhalten aufgeforderte Person hat auf Verlangen der\nZollbediensteten stehenzubleiben und sich auszuweisen.\n2. die Regelungen über den Amtsplatz oder die Öffnungs-\nFührer von Beförderungsmitteln haben auf Verlangen zu\nzeiten (§ 18} nicht beachtet worden sind.\nhalten. Sie haben den Zollbediensteten auf Verlangen\nauch zu ermöglichen, an Bord und von Bord zu gelangen.\nGepäck, Beförderungsmittel und ihre Ladung können zur\n§8                               Feststellung des zollredlichen Besitzes mitgeführter Wa-\nren an Ort und Stelle oder einem anderen geeigneten Ort\nNämlichkeitssicherung,\ngeprüft. werden. Die von der Prüfung Betroffenen haben\nSoweit die Sicherung der Nämlichkeit (Artikel 72 des      dafür nach den Umständen dienliche Hilfe zu leisten.\nZollkodex) erforderlich ist, hat der Beteiligte Räume, Beför-\n(2) Außerhalb des grenznahen Raums gilt Absatz 1,\nderungsmittel und Behältnisse, die zollamtlich verschlos-\nwenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür gege-\nsen werden sollen, auf seine Kosten zollsicher herzurich-\nben sind, daß vorschriftswidrig Nichtgemeinschaftswaren,\nten. Er hat auch auf seine Kosten an Packstücken und\nverbrauchsteuerpflichtige Waren oder Waren, die Verbo-\nWaren die Vorrichtungen zum Anlegen der Nämlichkeits-\nten und Beschränkungen unterliegen (§ 1 Abs. 3), mitge-\nmittel anzubringen und Muster, Abbildungen oder Be-\nführt werden.\nschreibungen von Waren unentgeltlich zur Verfügung zu\nstellen, wenn sie als Nämlichkeitsmittel erforderlich sind.        (3) Personen können bei Vorliegen zureichender tat-\nsächlicher Anhaltspunkte, daß sie vorschriftswidrig Nicht-\ngemeinschaftswaren, verbrauchsteuerpflichtige Waren\noder Waren, die Verboten und Beschränkungen unterlie-\n§9                              gen (§ 1 Abs. 3), bei sich führen, angehalten und an einem\nZollbehandlung                        hierfür geeigneten Ort körperlich durchsucht werden. Sie\nauf dem Betriebsgelände bestimmter Unternehmen              können an Ort und Stelle abgetastet werden, wenn zurei-\nchende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß\n(1) Wird die Zollbehandlung des Personen- oder Güter-      sie Waffen in oder unter ihrer Kleidung verborgen halten.\nverkehrs auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens\ndurchgeführt, das dem öffentlichen Verkehr oder dem                (4) Die Zollbediensteten dürfen nach§ 5 Abs. 1 vorge-\nöffentlichen Warenumschlag dient, so gelten für die Bezie-     legte Sendungen öffnen und prüfen.\nhung zwischen der Zollverwaltung und dem Unternehmen\n(5) Das Grundrecht auf Freiheit der Person, das Briet-\ndie Absätze 2 bis 5.\nund Postgeheimnis sowie das Grundrecht aui Unverletz-\n(2) Das Unternehmen stellt die erforderlichen Einrich-     lichkeit der Wohnung (Artikel 2 Abs . 2, Artikel 10 und\ntungen, insbesondere Rampen, Lagerräume und -plätze,           Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maß-\nBrücken, Diensträume, Wiege- und Untersuchungsvor-             gabe der Absätze 1 bis 4 eingeschränkt\nrichtungen, Parkplätze für die Dienstkraftfahrzeuge und\nKraftfahrzeuge der Zollbediensteten zur Verfügung und\nhält sie in gutem Zustand. Die Zollverwaltung vergütet dem                                  § 11\nUnternehmen auf Antrag seine Selbstkosten, soweit es\nÜberholung\ndiese Einrichtungen nicht ohnehin benötigt Soweit ein\nAufwand über das Maß hinausgeht, das für zolleigene               (1) Im Rahmen der Erlassung des Warenverkehrs kann\nEinrichtungen üblich ist, wird er nicht vergütet               dmch Überholung am Ort der Gestelllung geprüft werden,","2128                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil     1\nob Nichtgemeinschaftswaren eingeführt worden sind oder                                    Teil IV\nob der Gestellungspflicht vollständig genügt worden ist.\nStehen dafür erforderliche Einrichtungen .am Amtsplatz                                 Vorschriften\noder einem anderen für die Gestellung zugelassenen Ort         für Grundstücke und Bauten im grenznahen Raum\nnicht zur Verfügung, so kann für die Überholung der näch-\nste geeignete Ort bestimmt werden.                                                         § 14\nGrenznaher Raum\n(2) Der Gestellungspflichtige hat die Überholung zu er-\nmöglichen. Er hat dabei selbst oder durch andere auf selne        (1) Der grenznahe Raum erstreckt sich am deutschen\nKosten und Gefahr die erforderliche Hilfe nach zollamtli-     Teil der Zollgrenze der Gemeinschaft bis zu einer Tiefe\ncher Anweisung zu leisten. Er hat auf Verlangen schwer        von 30 Kilometern, von der seewärtigen Begrenzung des\nfeststellbare, zur Aufnahme von Waren geeignete Stellen       Zollgebiets der Gemeinschaft an bis zu einer Tiefe von\nanzugeben sowie Beschreibungen des Beförderungsmit-           50 Kilometern. Der Bundesminister der Finanzen wird\ntels, Verzeichnisse der Ausrüstungsstücke und Ersatzteile     ermächtigt, zur Sicherung der Zollbelange durch Rechts-\nund andere Unterlagen über das Beförderungsmittel vor-        verordnung den grenznahen Raum auszudehnen, soweit\nzulegen. Diese Pflichten treffen für das Beförderungsmittel   die zollamtliche Überwachung dies erfordert.\nseinen Führer.\n(2) Zollbedienstete dürfen im grenznahen Raum Grund-\nstücke mit Ausnahme von Gebäuden betreten und befah-\nren. Das Hauptzollamt kann verlangen, daß Grundstücks-\n§ 12\neigentümer und -besitzer einen Grenzpfad freilassen, an\nWeiterleitungsbefugnis                      Einfriedungen Durchlässe oder Übergänge einrichten oder\nErgeben sich bei der zollamtlichen Überwachung zurei-       Wassergräben überbrücken. Das Hauptzollamt kann dar-\nchende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß Waren             über hinaus auf eigene Kosten Grenzpfade, Durchlässe,\nunter Verstoß gegen ein Einfuhr-, Durchfuhr- oder Aus-         Übergänge oder Brücken einrichten oder verbessern.\nfuhrverbot in den oder aus dem Geltungsbereich dieses              (3) Der Bundesminister der Finanzen kann für den\nGesetzes verbracht werden, und werden diese Anhalts-           grenznahen Raum durch Rechtsverordnung zur Sicherung\npunkte durch Nachprüfung nicht entkräftet, so werden die       der Zollbelange\nWaren und die dazugehörigen Verwaltungsvorgänge vor-\nbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen der           1. das Feilbieten und Ankaufen von Waren im Reise-\nStaatsanwaltschaft oder, wenn nur die Ahndung als Ord-               gewerbe verbieten oder beschränken,\nnungswidrigkeit in Betracht kommt, der für die Verfolgung     2. anordnen, daß Weidevieh gekennzeichnet und über\nund Ahndung zuständigen Verwaltungsbehörde vorgelegt.               seinen Bestand Buch geführt witd.\nFür Postsendungen gilt dies nur, wenn zureichende tat-         Der Bundesminister der Finanzen kann die Ermächtigun-\nsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Das      gen durch Rechtsverordnung auf die Oberfinanzdirek-\nBrief- und Postgeheimnis nach Artikel 1O des Grundgeset-\ntionen übertragen.\nzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 einge-\nschränkt.                                                          (4) Der Bundesminister der Finanzen kann zur Siche-\nrung der Zollbelange durch Rechtsverordnung Binnenge-\nwässer, die von außerhalb des Zollgebiets der Gemein-\n§ 13                              schaft her zu Wasser zugänglich sind, ihre Inseln und ihr\nVerwertung von Waren                         Ufergelände, Zollflugplätze, verkehrsrechtlich zugelasse-\nne Flugplätze sowie den um die Freizonen gelegenen\n(1) Soweit im Zollkodex und in sonstigen gemeinschafts-     Bereich in einer für die wirksame Überwachung erforder-\nrechtlichen Vorschriften geregelt ist, daß Waren durch die     lichen Ausdehnung der Grenzaufsicht unterwerfen, wenn\nZollbehörden veräußert werden können, können sie durch         dort Nichtgemeinschaftswaren befördert werden. Für ein\nWegnahme oder Verfügungsverbot zollamtlich sicherge-           solches Gebiet gelten die Absätze 2 und 3 sowie § 10\nstellt werden. Die Vorschriften der Abgabenordnung über        Abs. 1 und § 15 Abs. 5 entsprechend.\ndie Verwertung gepfändeter Sachen gelten sinngemäß ..\nDie Verbote und Beschränkungen sind zu beachten. Die                                        § 15\nBeteiligten sollen vor der Veräußerung gehört werden. Die\nAnordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind                        Grundstücke und Bauten in Grenznähe,\nihnen, soweit möglich, mitzuteilen. Die veräußerten Waren               an Freizonengrenzen und auf Flugplätzen\nwerden dem Erwerber ausgehändigt, nachdem sie eine                 (1) Bauten dürfen innerhalb einer Entfernung von 100 Me-\n· zollrechtliche Bestimmung erhalten haben.                      tern, in Orten mit geschlossener Bauweise von 50 Me-\ntern, vom deutschen Teil der Zollgrenze der Gemeinschaft\n(2) Im Rahmen des Artikels 56 des Zollkodex können           nur mit Zustimmung des Hauptzollamts errichtet oder ge-\nvorübergehend verwahrte Waren durch die Zollbehörden            ändert werden: Die Entfernung bestimmt sich bei Binnen-\nveräußert werden, wenn ihnen Verderb oder eine wesent-          gewässern vom Ufer, an der Küste von der Strandlinie an.\nliche Minderung ihres Wertes droht oder ihre Aufbewah-          Der Zustand von Grundstücken darf innerhalb dieses Ge-\nrung, Pflege oder Erhaltung unverhältnismäßig viel kostet       ländestreifens nur mit Zustimmung des Hauptzollamts ver-\noder unverhältnismäßig schwierig ist. Absatz 1 ist anzu-        ändert werden, wenn die Veränderung über die übliche\nwenden.                                                         Bewirtschaftung hinausgeht. Die Zustimmung kann ver-\nsagt werden, wenn die Sicherheit der Zollbelange gefähr-\n(3) Waren, die nach den Absätzen 1 oder 2 nicht ver-        det würde. Sind Bauarbeiten oder Veränderungen ohne\näußert werden können, können vernichtet werden.                Zustimmung des Hauptzollamts ausgeführt worden, so","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992                               2129\nkann das Hauptzollamt verlangen, daß der frühere Zu-          ämter und ihre Dienststellen sind Zollstellen im Sinne des\nstand wiederhergestellt wird. Bei dicht an der Zollgrenze     Artikels 4 Nr. 4 des Zollkodex.\nder Gemeinschaft liegenden Gebäuden und schwimmen-\nden Anlagen kann das Hauptzollamt jederzeit Fenster-             (3) Der Bundesminister der Finanzen kann durch\ngitter, Türverschlüsse oder andere besondere Sicherungs-      Rechtsverordnung die Zuständigkeiten der Hauptzollämter\nvorrichtungen anordnen.                                       und ihrer Dienststellen festlegen.\n(2) Das Hauptzollamt kann in einzelnen Fällen die Be-         (4) Der Grenzaufsichtsdienst der Zollverwaltung sichert\nnutzung von Grundstücken durch Personen, die nicht dort        unbeschadet anderer gesetzlicher Regelungen insbeson-\nwohnen, in dem in Absatz 1 bezeichneten Geländestreifen        dere den deutschen Teil der Grenze des Zollgebiets der\nbeschränken, wenn dies für die zollamtliche Überwachung        Gemeinschaft und überwacht den grenznahen Raum (§ 14\nerforderlich ist. Die Zollverwaltung kann auf Grundstücken     Abs. 1) sowie die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebie-\nin diesem Geländestreifen auf eigene Kosten Sperren,          te (§ 14 Abs. 4). Zum Grenzaufsichtsdienst der Zollverwal-\nHindernisse, Schutzhütten, Zugangswege und ähnliche           tung gehören alle Zollbediensteten - einschließlich der\nAnlagen errichten, die unerlaubten Warenverkehr über die       Bediensteten des Wasserzolldienstes -, die in der Grenz-\nZollgrenze erschweren oder eine bessere Überwachung            aufsicht tätig sind.\nermöglichen.                                                                                 § 18\n(3) Einrichtungen auf Zollflugplätzen (§ 2 Abs. 2) und                    Öffnungszeiten und Amtsplätze\nverkehrsrechtlich zugelassenen Flugplätzen sind, soweit\nsie die Sicherheit der Zollbelange gefährden, auf Anord-          Die Öffnungszeiten der Zollstellen und deren Amtsplätze\nnung des Hauptzollamts zu entfernen oder mit geeigneten        werden durch Aushang bei den Zollstellen bekanntge-\nSicherungsvorrichtungen zu versehen.                           geben.\n§ 19\n(4) Bezüglich des um die Freizonen (§ 20 Abs. 1) gele-\ngenen Bereichs gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maß-                                    Beistand\ngabe, daß die Entfernung von der Freizonenbegrenzung             (1) Der Bundesminister der Finanzen kann der Deut-\ndrei Meter beträgt.                                           schen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn durch\n(5) Entschädigungen werden in den Fällen der Ab-           Rechtsverordnung zur Erleichterung des Verkehrs Ho-\nsätze 1 bis 4 nicht gewährt. Erleidet jemand durch eine       heitsaufgaben übertragen. Ausgenommen ist dabei der\nMaßnahme auf Grund des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 einen         Erlaß von Abgabenbescheiden. Dies gilt auch für andere\nSchaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu ge-        nach § 111 Abs. 1 der Abgabenordnung zur Amtshilfe\nwähren. Für Anordnungen des Hauptzollamts nach § 14           verpflichtete Verwaltungen des Bundes, sofern sie diese\nAbs. 2 und den Absätzen 1 bis 3 gelten die §§ 328 bis 335     Aufgaben durch Bundesbeamte wahrnehmen.\nder Abgabenordnung sinngemäß.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Verwaltungen und die\n(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wehranlagen      nach § 111 Abs. 4 der Abgabenordnung zu Zollhilfsorga-\nund Übungsplätze der Bundeswehr oder der Truppen ver-        nen bestellten Unternehmen haben den Zollstellen bei der\nbündeter Staaten und für Anlagen der Deutschen Bundes-        zollamtlichen Überwachung und bei der Zollbehandlung\nbahn oder der Deutschen Reichsbahn.                           des Personen- und Güterverkehrs, dem ihre Einrichtungen\ndienen, Hilfe zu leisten, insbesondere\n§ 16\n1. die mit der zollamtlichen Überwachung ihres Verkehrs\nEnteignung                               betrauten Zollbediensteten im Dienst unentgeltlich zu\nbefördern und ihnen den Zutritt zu ihren Anlagen unent-\n(1) Für die Errichtung von Zollbauten im grenznahen\ngeltlich zu gestatten,\nRaum (§ 14 Abs. 1) ist die Enteignung zulässig.\n2. den in Betracht kommenden Zollstellen die Fahr- und\n(2) Für Enteignungen nach Absatz 1 gelten § 2 und der          Flugpläne einschließlich deren Änderungen für den\nZweite und Dritte Teil sowie die§§ 67, 68, 71, 73 und 74          Verkehr über die Grenze rechtzeitig und kostenlos mit-\ndes Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetz-              zuteilen.\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten\nbereinigten Fassung sinngemäß.                                  (3) Die in Absatz 2 genannten Verwaltungen und Unter-\nnehmen haben Bedienstete, die wegen einer Steuerstraf-\ntat oder einer Steuerordnungswidrigkeit rechtskräftig ver-\nurteilt sind, auf Verlangen des Hauptzollamts von jeder\nTeil V                           Verrichtung auszuschließen, auf die sich die zollamtliche\nÜberwachung erstreckt.\nZollverwaltung; Beistandspflichten\n§ 17                                                         Teil VI\nZollbehörden und Zollstellen;\nGrenzaufsichtsdienst                                    Sondervorschriften für Freizonen\nund andere Teile des Hoheitsgebiets\n(1) Der organisatorische Aufbau der Zollverwaltung\nbestimmt sich nach dem Finanzverwaltungsgesetz vom\n§ 20\n30. August 1971 (BGBI. 1 S. 1426, 1427) in der jeweils\ngeltenden Fassung.                                                                       Freizonen\n(2) Dienststellen der Zollverwaltung sind Zollbehörden        (1) Freizonen (Artikel 166 des Zollkodex) sind diejenigen\nim Sinne des Artikels 4 Nr. 3 des Zollkodex. Die Hauptzoll-   Einrichtungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes be-","2130                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nstehen. Die Errichtung neuer Freizonen bedarf eines                                   Teil VII\nBundesgesetzes.\nSonstige Vorschriften\n(2) Der Bundesminister der Finanzen kann zur Anpas-\nsung an wirtschaftliche Erfordernisse oder zur Vereinfa-\n§ 25\nchung der zollamtlichen Überwachung durch Rechtsver-\nordnung den Verlauf einer Freizonengrenze ändern, so-                  Beschränkung des Warenverkehrs\nweit der wesentliche Bestand der Freizone nicht berührt\n(1) Der Handel mit Nichtgemeinschaftswaren oder un-\nwird.                                                  ·\nversteuerten Waren, die zur Verwendung als Schiffs- und\nReisebedarf bestimmt sind, darf nur mit schriftlicher Er-\n§ 21                             laubnis des Hauptzollamts betrieben werden. Die Erlaub-\nnis kann zur Sicherung der Zollbelange mit Auflagen ver-\nPersönliche Beschränkungen\nbunden werden.\nPersonen dürfen in Freizonen nur mit besonderer Er-\n(2) Der Bundesminister der Finanzen kann zur Siche-\nlaubnis des Hauptzollamts wohnen. Die Erlaubnis wird\nrung der Zollbelange durch Rechtsverordnung die Abgabe\nerteilt, wenn Zollbelange nicht entgegenstehen.\nund den Bezug unverzollter oder unversteuerter Waren als\nSchiffs- und Reisebedarf einschränken oder für bestimmte\nFälle untersagen.\n§ 22\n§ 26\nBauten in Freizonen\nVersand\nBauten dürfen in Freizonen nur mit Zustimmung des\n(1) Soweit der Zollkodex oder sonstige gemeinschafts-\nHauptzollamts errichtet, wesentlich in ihrer Bauart geän-\nrechtliche Vorschriften eine Befugnis zur Einräumung von\ndert oder anders verwendet werden. Die Zustimmung kann\nErleichterungen oder vereinfachten Verfahren im Rahmen\nversagt werden, wenn die Sicherheit der Zollbelange ge-\ndes gemeinschaftlichen Versandverfahrens vorsehen,\nfährdet würde. Sind Bauarbeiten ohne Zustimmung des\nkann der Bundesminister der Finanzen das Nähere durch\nHauptzollamts ausgeführt worden, so kann das Hauptzoll-\nRechtsverordnung regeln.\namt verlangen, daß der frühere Zustand wiederhergestellt\nwird. Die Beschränkungen gelten nicht für Bauten des           (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nBundes, der Länder und der Gemeinden; die Baupläne          durch Rechtsverordnung Vereinbarungen nach Artikel 97\nmüssen jedoch dem Hauptzollamt spätestens einen Monat      Abs. 2 Buchstabe a des Zollkodex im Geltungsbereich\nvor Baubeginn zugeleitet werden.                           dieses Gesetzes in Kraft zu setzen und ergänzende Ver-\nfahrensvorschriften zur Durchführung dieser Vereinbarun-\ngen zu erlassen.\n§ 23                                                         § 27\nÜberwachung der Freizonen                              Abgabenerhebung zum Pauschsatz\nDer Bundesminister der Finanzen kann zur Sicherung           (1) Der Bundesminister der Finanzen kann durch\nder Freizonengrenzen, insbesondere zur Ausgestaltung         Rechtsverordnung für Waren, die weder zum Handel noch\nnotwendiger Umfriedungen, das Nähere durch Rechtsver-        zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, zur Abgel-\nordnung bestimmen.                                           tung der Einfuhrabgaben pauschalierte Abgabensätze\nfestsetzen, die angewendet werden, wenn der Zollanmel-\nder nicht Verzollung nach dem Zolltarif und Versteuerung\n§ 24                            nach den in Betracht kommenden Steuergesetzen bean-\nHelgoland                          tragt.\n(1) Auf der Insel Helgoland kann nach Artikel 38 Abs. 3     (2) Absatz 1 gilt nicht für Einfuhrabgaben, deren Auf-\ndes Zollkodex eine Zollstelle errichtet werden, die nach    kommen den Ländern zusteht.\nden im Zollgebiet der Gemeinschaft geltenden Vorschrif-\nten Amtshandlungen vornimmt.\nTeil VIII\n(2) Auf Helgoland kann das Befördern, Lagern, Veredeln                  Sonstige Ermächtigungen\nund Verwenden von Nichtgemeinschaftswaren sowie der\nHandel damit in einzelnen Fällen beschränkt werden,                                     § 28\nwenn es die zollamtliche Überwachung erfordert. Unter\nden gleichen Voraussetzungen können dort Betriebe, die                 Rechtsverordnungsermächtigungen\ngewerbsmäßig Nichtgemeinschaftswaren oder unversteu-                        für Verfahrensregelungen\nerte Gemeinschaftswaren befördern, lagern, veredeln, ver-       (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nwenden oder damit handeln, unter zollamtliche Überwa-        zur Sicherung der Zollbelange durch Rechtsverordnung\nchung gestellt und die Betriebsinhaber zur Buchführung       die durch dieses Gesetz festgelegten Pflichten näher zu\nverpflichtet werden.                                         bestimmen und das Verfahren der zollamtlichen Über-\nwachung in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft\n(3) Für die Verbote, Beschränkungen und Sicherungs-        sowie in die oder aus den Freizonen verbrachter Waren\nmaßnahmen auf Helgoland gelten die §§ 328 bis 335 der        sowie den Erhalt ihrer zollrechtlichen Bestimmung näher\nAbgabenordnung sinngemäß.                                    zu regeln.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992                              2131\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,                                   § 30\ndurch Rechtsverordnung Änderungen internationaler Zoll-\nRechtsverordnungsermächtigung\nübereinkommen oder -übereinkünfte, welche insbesonde-\nfür die Anordnung außertariflicher Zollfreiheit\nre die vorübergehende Verwendung bestimmter Beförde-\nzur Förderung der Luft- und Schiffahrt\nrungsmittel, die Beförderung von Waren unter Zollver-\nschluß oder die Harmonisierung und Vereinfachung von            Der Bundesminister der Finanzen kann zur Förderung\nZollförmlichkeiten betreffen, in Kraft zu setzen.              der Luftfahrt und der Schiffahrt durch Rechtsverordnung\nBetriebsstoffe auch in anderen als in § 29 geregelten\n(3) Bis zum Inkrafttreten bereichsspezifischer gesetz-     Fällen vom Zoll befreien, wenn sie unter zollamtlicher\nlicher Regelungen darf die Zollverwaltung unbeschadet          Überwachung für Luftfahrzeuge oder Schiffe verwendet\ndes § 5 a Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes perso-          werden.\nnenbezogene Daten nach Maßgabe des Bundesdaten-\nschutzgesetzes erheben, verarbeiten und nutzen, soweit\nTeil IX\ndies für Zwecke der zollamtlichen Überwachung nach die-\nsem Gesetz erforderlich ist. Für die Verarbeitung und                           Zollordnungswidrigkeiten;\nNutzung von für Zwecke der zollamtlichen Überwachung                 Zollstraftaten und Zollordnungswidrigkeiten\nerhobenen personenbezogenen Daten für andere Zwecke                                   im Reiseverkehr\ngelten § 14 Abs. 2 bis 4 und die §§ 15 bis 17 des Bundes-\ndatenschutzgesetzes.\n§ 31\nZollordnungswidrigkeiten\n§ 29\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs: 1 Nr. 1 der\nRechtsverordnungsermächtigung\nAbgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nfür die Anordnung außertariflicher Zollfreiheit\n1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 eine Ware außerhalb einer\n(1) Der Bundesminister der Finanzen kann durch                  Zollstraße einführt oder ausführt, entgegen § 2 Abs. 2\nRechtsverordnung,\naußerhalb eines Zollflugplatzes landet oder abfliegt,\n1. soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften                 entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 außerhalb eines Zollan-\ndies vorsieht, Zollfreiheit anordnen                          dungsplatzes anlegt oder ablegt oder entgegen § 2\nAbs. 3 Satz 2 auf einer Zollstraße mit anderen Fahrzeu-\na) für Waren, die aus einem neu beigetretenen Mit-\ngen oder mit dem Land in Verbindung tritt,\ngliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in das\nübrige Zollgebiet der Gemeinschaft im Geltungs-       2. entgegen § 3 Abs. 1 eine Ware außerhalb der Öff-\nbereich dieses Gesetzes zurückkehren,                     nungszeiten einführt oder ausführt,\nb) für Waren, die Bordverpflegung für Schiffe, Luftfahr-  3. entgegen § 10 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2\nzeuge und internationale Züge sind,                       auf Verlangen eines Zollbediensteten nicht stehen\nbleibt oder sich nicht über seine Person ausweist,\nc) für Waren, die zur üblichen Ausrüstung militärischer\nEinheiten gehören, wenn sie von einer Truppen-        4. entgegen § 10 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3\neinheit, einem einzelnen Schiff oder Luftfahrzeug         oder 4 als Führer eines Beförderungsmittels auf Verlan-\nmitgeführt werden, sowie für Verteidigungsgut, das        gen eines Zollbediensteten nicht hält oder es ihm nicht\nzur Durchführung von zwischenstaatlichen Gemein-          ermöglicht, an Bord oder von Bord zu gelangen.\nschaftsprogrammen verwendet wird,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 382 Abs. 1 Nr. 2 der\nd) für Betriebsstoffe für Schienenfahrzeuge, die in die-  Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nsen eingeführt werden und zur unmittelbaren Ver-\n1. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 auf Verlangen eines\nwendung auf diesen Fahrzeugen bestimmt sind,\nZollbediensteten nicht stehen bleibt oder sich nicht\ne) unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit für            über seine Person ausweist,\nWaren, für die nach zwischenstaatlichem Brauch\n2. entgegen § 1O Abs. 1 Satz 3 oder 4 als Führer eines\nkein Zoll erhoben wird,\nBeförderungsmittels auf Verlangen eines Zollbedien-\nsteten nicht hält oder es ihm nicht ermöglicht, an Bord\n2. zum Schutz der betroffenen Wirtschaftskreise die Be-\noder von Bord zu gelangen,\nfreiung von Zöllen einschränken, soweit das Recht der\nEuropäischen Gemeinschaften dies vorsieht.                3. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 einen Bau ohne Zustim-\nmung des Hauptzollamts errichtet oder ändert,\n(2) Der Bundesminister der Finanzen kann in den Fällen      4. entgegen§ 21 Satz 1 in einer Freizone ohne besondere\ndes Absatzes 1 die Zollfreiheit davon abhängig machen,              Erlaubnis des Hauptzollamts wohnt,\ndaß bestimmte Nachweise bis zu bestimmten Zeitpunkten\ngeführt werden und daß die Waren unter zollamtlicher            5. entgegen § 22 Satz 1 in einer Freizone einen Bau ohne\nÜberwachung zu dem begünstigten Zweck verwendet                     Zustimmung des Hauptzollamts errichtet, wesentlich in\nwerden.                                                             seiner Bauart ändert oder anders verwendet,\n6. im grenznahen Raum, in einem der Grenzaufsicht un-\n(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung             terworfenen Gebiet oder in einer Freizone entgegen\nfür Waren mit Ursprung oder Herkunft aus Ländern, die               § 25 Abs. 1 Satz 1 Handel mit Nichtgemeinschafts-\nkeine Gegenseitigkeit gewähren, die Begünstigungen                  waren oder unversteuerten Waren, die zur Verwen-\nnach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d ausschließen oder             dung als Schiffs- oder Reisebedarf bestimmt sind, ohne\neinschränken.                                                       schriftliche Erlaubnis des Hauptzollamts betreibt.","2132                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n§ 32                                                       Artikel 2\nNichtverfolgung von Zollstraftaten                                 Übergangsvorschriften\nund Zollordnungswidrigkeiten;\nErhebung eines Zuschlags                       Die§§ 1, 68 bis 73, 75 und 79a Abs. 2 Nr. 13 bis 16 des\nZollgesetzes vom 14. Juni 1961 (BGBI. 1 S. 737), das\n(1) Zollstraftaten und Zollordnungswidrigkeiten (§§ 369,    zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1989 (BGBI. 1\n377 der Abgabenordnung), die im Reiseverkehr über die         S. 1541) geändert worden ist, werden gestrichen.\nGrenze im Zusammenhang mit der Zollbehandlung began-\ngen werden, werden als solche nicht verfolgt, wenn sich\ndie Tat auf Waren bezieht, die weder zum Handel noch zur                                Artikel 3\ngewerblichen Verwendung bestimmt sind und deren                                       Inkrafttreten\nWarenwert insgesamt 600 Deutsche Mark nicht über-\nsteigt.                                                         ( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 in\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Täter                    Kraft, sobald der Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG\nNr. L 302 vom 19. Oktober 1992, S. 1) im Geltungsbereich\n1. die Waren durch besonders angebrachte Vorrichtun-          dieses Gesetzes vollständig anwendbar ist. Der Bundes-\ngen verheimlicht oder an schwer zugänglichen Stellen      minister der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetz-\nversteckt hält oder                                       blatt bekannt. An dem in Satz 2 genannten Tag tritt das\n2. durch die Tat den Tatbestand einer Zollstraftat inner-     Zollgesetz in der sich aus Artikel 2 ergebenden Fassung\nhalb von sechs Monaten zum wiederholten Male ver-         außer Kraft.\nwirklicht.\n(2) Artikel 1 §§ 1, 5 Abs. 1 und Abs. 3, §§ 10, 12, 14, 15,\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann ein Zuschlag bis     16, 19, 25 und 31 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie Abs. 2 Nr. 1, 2,\nzur Höhe der Einfuhrabgaben, höchstens jedoch bis zu          3 und 6 sowie Artikel 2 treten am 1. Januar 1993 in\n300 Deutsche Mark erhoben werden.                             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer B.u nd es kanzle r\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992                              2133\nGesetz\nzur Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Rechts der Wirtschaft\nVom 21. Dezember 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                dem Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art\nund Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerich-\nteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig,\nArtikel 1                              wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nicht-\nGesetz                                 handwerksähnlichen Betriebsteils die Hälfte des in\nüber die Kaufmannseigenschaft von Handwerkern                   § 141 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung genannten\nBetrages übersteigt. Ka_mmerzugehörige, die als Inha-\nArtikel 3 des Gesetzes über die Kaufmannseigenschaft            ber einer Apotheke ins Handelsregister eingetragen\nvon Handwerkern in der im Bundesgesetzblatt Teil III,              sind, werden neben dem Grundbeitrag mit einem\nGliederungsnummer 7110-2, veröffentlichten bereinigten            Viertel der Umlage veranlagt.\"\nFassung, das durch Artikel V des Gesetzes vom 9. Sep-\ntember 1965 (BGBI. 1 S. 1254} geändert worden ist, wird\naufgehoben.                                                    3. § 9 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 9\nArtikel 2                                  (1) Die Industrie- und Handelskammern sind be-\nGesetz zur vorläufigen Regelung                     rechtigt, Firma, Anschrift, Telefonnummer, Wirtschafts-\ndes Rechts der Industrie- und Handelskammern                   zweig, die angebotenen Waren und Dienstleistungen\nund die Betriebsgrößenklasse ihrer kammerzugehöri-\nDas Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der              gen Unternehmen sowie Name und Alter der Betriebs-\nIndustrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetz-             inhaber zu erheben, soweit dies zur Erfüllung der in\nblatt Teil 111, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten         ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 95             Soweit die Daten nicht auf Grund besonderer Rechts-\nNr. 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1                 vorschriften von öffentlichen Stellen übermittelt worden\nS. 3341 ), wird wie folgt geändert:                               sind, dürfen sie nur bei dem Inhaber oder Leiter des\nUnternehmens erhoben werden.\n1. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n(2) Die Industrie- und Handelskammern und ihre\n,,(3) Natürliche und juristische Personen und Perso-         Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im\nnengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in           Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes\ndem Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe                 sind, sind berechtigt, zur Festsetzung der Beiträge der\neingetragen sind, gehören mit ihrem nichthandwerk-             Kammerzugehörigen die in § 3 Abs. 3 genannten Be-\nlichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil der           messungsgrundlagen bei den Finanzbehörden zu er-\nIndustrie- und ,Handelskammer an.\"                             heben.\n(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen oder\n2. § 3 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung:                       den Industrie- und Handelskammern zur Erfüllung ihrer\n,,(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handels-        Aufgaben von öffentlichen Stellen übermittelten Daten\nkammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grund-                  dürfen nur für die dort genannten Zwecke gespeichert\nbeitrag kann nach der Leistungskraft der Kammerzu-             und genutzt werden.\ngehörigen gestaffelt werden. Wird für das Bemes-                  (4) Die Industrie- und Handelskammern dürfen\nsungsjahr ein einheitlicher Gewerbesteuermeßbetrag             Firma, Anschrift und Wirtschaftszweig ihrer kammerzu-\nfestgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage           gehörigen Unternehmen zur Förderung von Geschäfts-\nder Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz,               abschlüssen und zu anderen dem Wirtschaftsverkehr\nandernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder                dienenden Zwecken an nicht-öffentliche Stellen über-\nKörperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus                mitteln. Die übrigen in Absatz 1 genannten Daten sowie\nGewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei              die ihnen auf Grund besonderer Rechtsvorschriften von\nPersonengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage            öffentlichen Stellen übermittelten Daten dürfen zu den\num einen Freibetrag in Höhe von 15 000 Deutsche               in Satz 1 genannten Zwecken an nicht-öffentliche Stel-\nMark zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind                    len übermittelt werden, sofern der Kammerzugehörige\nverpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festset-       nicht widersprochen hat. Auf die Möglichkeit, der Über-\nzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben,         mittlung der Daten an nicht-öffentliche Stellen zu\nsoweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden            widersprechen, sind die Kammerzugehörigen vor der\nsind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf bezie-      ersten Übermittlung schriftlich hinzuweisen.\nhenden Geschäftsunterlagen einzusehen.\n(5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur\n(4) Natürliche und juristische Personen und Perso-        für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen\nnengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in          Erfüllung sie ihm übermittelt werden.","2134                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(6) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der                                        Artikel 3\nnach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten sowie die\nGesetz über die Eröffnungsbilanz in\nÜbermittlung der Daten nach Absatz 1 an öffentliche\nDeutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung\nStellen gelten die Datenschutzgesetze der Länder.\"\n(D-Markbilanzgesetz)\nIn § 57 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung\n4. § 10 wird aufgehoben.                                          der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBI. 1 S. 971,\n1951), das zuletzt durch Artikel 11 § 6 des Gesetzes vom\n14. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1257) geändert worden ist, wird\n5. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                            die Jahresangabe „ 1992\" jeweils durch die Jahresangabe\n,,(2) Die Beschlüsse der Vollversammlung über die          ,, 1993\" ersetzt.\nSatzung, Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und                                            Artikel 4\nGebührenordnung sowie über einen 0,8 vom Hundert\nEichgesetz\nder Bemessungsgrundlagen nach § 3 Abs. 3 Satz 3\nübersteigenden Umlagesatz bedürfen der Genehmi-                  § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Eichgesetzes in der Fassung der\ngung.\"                                                        Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBI. 1S. 711) wird\nwie folgt gefaßt:\n6. Nach§ 13 wird folgender neuer§ 13a eingefügt:                 „4. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 oder 3, § 3\nAbs. 1 oder 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 9, 10 oder\n,,§ 13a                                  12, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, § 9 Abs. 3,\n(1) Kammerzugehörige, die am 31. Dezember 1993                  § 10 Abs. 3 oder§ 21 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit\nnach § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 Satz 2 in der am                    sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-\n31. Dezember 1993 geltenden Fassung einer Industrie-               geldvorschrift verweist,\".\nund Handelskammer angehörten, können nach Maß-\ngabe dieser Vorschriften weiterhin der Industrie- und                                      Artikel 5\nHandelskammer angehören.                                             Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen\n(2) Wenn das der Beitragserhebung zugrundeliegende           § 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nBemessungsjahr vor dem 1. Januar 1994 liegt, werden           in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar\ndie Beiträge auf der Grundlage der am 31. Dezember            1990 (BGBI. 1 S. 235), das durch Artikel 8 Abs. 10 des\n1993 geltenden Fassung dieses Gesetzes erhoben.\"            Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. I S. 2847) geän-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\n7. § 14 erhält folgende Fassung:                                 1. In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 99 Abs. 2\"\ndurch die Angabe ,,§ 99\" ersetzt.\n-,,§ 14\n2. In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „jedoch\" die\nBis zum 31. Dezember 1997 können die Beiträge der\nKammerzugehörigen von den Industrie- und Handels-                 Worte „vorbehaltlich des Absatzes 3a\" gestrichen.\nkammern in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages           3. Absatz 3 a wird gestrichen.\ngenannten Gebiet im Anschluß an die in Anlage 1\nKapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 4 des                                              Artikel 6\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990 in Ve~bin-\ndung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September                                         Inkrafttreten\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1000) angegebene Frist               Artikel 2 Nr. 7, Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 1993\nabweichend von § 3 Abs. 3 und 4 festgesetzt werden.          in Kraft. Artikel 3 tritt am Tage nach der Verkündung in\nDie Beitragsordnung und der Beitragsmaßstab bedür-           Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1994 in\nfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.\"                   Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr.' H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992                                 2135\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Filmförderungsgesetzes\nVom 21. Dezember 1992\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 wird das Komma nach dem ersten\nArtikel 1                                       Teilsatz durch einen Punkt ersetzt; der Rest\ndes Satzes 2 wird gestrichen.\nDas Filmförderungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 18. November 1986 (BGBI. 1 S. 2046) wird                  bb) Am Ende wird folgender Satz angefügt:\nwie folgt geändert:                                                         ,,Frauen sind bei der Benennung von Mitglie-\ndern der Vergabekommission angemessen zu\n1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 werden im zweiten Halbsatz die                      berücksichtigen.\"\nWorte „Qualitätsauszeichnungen im Bereich des\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nDeutschen Films\" durch die Worte „den deutschen\nFilm und für europäische Filmförderungsmaßnahmen\"                 aa) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:\nersetzt.                                                                „7. ein Mitglied und einen Stellvertreter die\nvon den öffentlich-rechtlichen Rundfunk-\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                                 anstalten benannten Mitglieder des Ver-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                         waltungsrates,\".\naa) Im Einleitungssatz wird das Zahlwort „sieben-             bb) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:\nundzwanzig\" durch die Zahl „29\" ersetzt.                       „9. ein Mitglied und einen Stellvertreter die\nbb) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:                                     vom Verband Privater Rundfunk und Tele-\nkommunikation e. V. benannten Mitglieder\n,, 10. einem Mitglied, benannt von der Indu-                        des Verwaltungsrates,\".\nstriegewerkschaft Medien, Fachgruppe\nRundfunk, Film, Audiovisuelle Medien,\".           cc) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:\ncc) In Nummer 11 werden die Worte „Deutschen                        „10. ein Mitglied und einen Stellvertreter die\nJournalistenunion in der Industriegewerkschaft                       vom Bundesverband Video und von der\nDruck und Papier'' durch die Worte „Industrie-                       Interessengemeinschaft der Videothe-\ngewerkschaft Medien, Fachgruppe Journa-                              kare Deutschlands e. V. benannten Mit-\nlismus\" ersetzt.                                                     glieder des Verwaltungsrates.\"\ndd) In Nummer 15 wird am Ende der Punkt durch             d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\nein Komma ersetzt; nach Nummer 15 wird                      ,,(5) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden\nfolgende Nummer 16 angefügt:                             für drei Jahre benannt. Eine einmalige Wiederbe-\n„16. zwei Mitglieder, benannt vom Verband                nennung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied oder ein\nPrivater Rundfunk und Telekommunika-              Stellvertreter aus, so ist für den Rest seiner Amts-\ntion e. V.\"                                       zeit ein Nachfolger zu benennen.\"\nee) Nach Nummer 16 wird folgender Satz ange-\n5. In§ 14 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe „31\" durch\nfügt:\ndie Angabe „30 a\" ersetzt.\n„Frauen sind bei der Wahl, Benennung und\nBerufung von Mitgliedern des Verwaltungsra-       6. § 15 wird wie folgt gefaßt:\ntes angemessen zu berücksichtigen.\"\n,,§ 15\nb) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „vierzehn\" durch\nAllgemeine Bestimmungen\ndie Zahl „ 15\" ersetzt.\n(1) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vor-\n3. § 7 wird aufgehoben.                                          führdauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinder-\noder Jugendfilmen 59 Minuten hat.\n4. § 8 wird wie folgt geändert:                                     (2) Förderungshilfen werden für programmfüllende\na) In Absatz 2 wird nach Nummer 4 folgende Num-              filme gewährt, wenn\nmer 4 a eingefügt:                                        1. der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz oder,\n,,4a. Förderung des Absatzes von mit Filmen be-               sofern der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz in\nspielten Bildträgern(§ 53) und Förderung von          einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-\nVideotheken (§ 56a),\".                                meinschaft hat, eine Niederlassung im Geltungs-","2136                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nbereich dieses Gesetzes hat und die Verantwor-                 gehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen\ntung für die Durchführung des Filmvorhabens                    Gemeinschaft sind, und ferner bei majoritären Be-\nträgt,                                                         teiligungen der Film in deutscher Sprache im Gel-\n2. wenigstens eine Endfassung des Films, abgese-                   tungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem A-\nFilmfestspiel als deutscher Beitrag uraufgeführt\nhen von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch\neine andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher               worden ist.\nSprache hergestellt ist,                                      (2) Bei der künstlerischen und technischen Beteili-\n3. für Atelieraufnahmen Ateliers benutzt worden sind,          gung sollen mindestens\ndie im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegen.             1. ein Hauptdarsteller und ein Darsteller in einer Ne-\nSind vom Thema her Außenaufnahmen in einem                     benrolle oder, wenn dies nicht möglich ist, zwei\nanderen Land erforderlich, so dürfen höchstens                 Darsteller in wichtigen Rollen,\n30 vom Hundert der Atelieraufnahmen im Gebiet              2. ein Regieassistent oder eine andere künstlerische\ndieses Landes gedreht werden. Wird der größere\noder technische Stabskraft und\nTeil eines Films an Originalschauplätzen in einem\nanderen Land gedreht, so können auch für mehr              3. ein Drehbuchautor oder ein Dialogbearbeiter Deut-\nals 30 vom Hundert der Atelieraufnahmen Ateliers               sche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes\ndieses Landes benutzt werden, wenn und soweit                  sein oder dem deutschen Kulturbereich angehören\nder Vorstand dies aus Kostengründen für erforder-              oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der\nlich hält. Die Grundlage für die Bemessung nach                Europäischen Gemeinschaft sein.\"\nden Sätzen 2 und 3 ist die Drehzeit;\n8. Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:\n4. der Regisseur Deutscher im Sinne des Artikels 116\ndes Grundgesetzes ist oder dem deutschen Kultur-                                    ,,§ 16a\nbereich angehört oder Staatsangehöriger eines                       Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen\nMitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft                 Förderungshilfen werden auch für programmfül-\nist,                                                       lende Filme gewährt, die unter den Voraussetzungen\n5. der Film in deutscher Sprache im Geltungsbereich            des § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 mit mindestens einem\ndieses Gesetzes oder auf einem A-Filmfestspiel             Hersteller mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gel-\nals deutscher Beitrag uraufgeführt worden ist.             tungsbereichs dieses Gesetzes hergestellt werden\noder worden sind und zu deren Herstellung der Her-\n(3) Ist der Regisseur entgegen Absatz 2 Nr. 4 nicht\nsteller im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 nur einen\nDeutscher oder kommt er nicht aus dem deutschen\nfinanziellen Beitrag geleistet hat, sofern ein zwei- oder\nKulturbereich oder aus einem Mitgliedstaat der Euro-\nmehrseitiges mit der Bundesrepublik Deutschland ab-\npäischen Gemeinschaft, so können Förderungshilfen\ngeschlossenes Abkommen eine solche Beteiligung\ngewährt werden, wenn, abgesehen vom Drehbuchau-\nvorsieht und sofern der Beitrag des Herstellers im\ntor oder von bis zu zwei Hauptdarstellern, alle übrigen\nSinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 dem in dem Abkommen\nFilmschaffenden Deutsche sind oder dem deutschen\nfestgelegten Mindestanteil entspricht.\"\nKulturbereich oder einem Mitgliedstaat der Europäi-\nschen Gemeinschaft angehören.\"\n9. § 17 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 17\n7. § 16 wird wie folgt gefaßt:\nBescheinigung\n,,§ 16                                         des Bundesamtes für Wirtschaft\nGemeinschaftsproduktionen\n(1) Auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 15\n(1) Förderungshilfen werden auch für programmfül-           Abs. 2 Nr. 1 stellt das Bundesamt für Wirtschaft eine\nlende Filme gewährt, die unter den Voraussetzungen             Bescheinigung darüber aus, daß ein Film den Vor-\ndes § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gemeinsam mit minde-               schriften des § 15 Abs. 2 oder 3, des § 16 oder des\nstens einem Hersteller mit Sitz oder Wohnsitz außer-           § 16a entspricht (filmisches Ursprungszeugnis). Der\nhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes herge-              Antrag ist bei Gemeinschaftsproduktionen (§ 16) oder\nstellt werden oder worden sind und                             bei Beteiligungen an finanziellen Gemeinschaftspro-\nduktionen(§ 16a) spätestens zwei Monate vor Dreh-\n1. den Vorschriften über die Gemeinschaftsproduk-\ntion von Filmen eines auf den Film anwendbaren,            beginn zu stellen.\nvon der Bundesrepublik Deutschland abgeschlos-                (2) Eine Aussage über die Förderungsfähigkeit des\nsenen zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatli-            Films enthält die Bescheinigung nicht.\"\nchen Abkommens entsprechen oder,\n2. wenn ein solches Abkommen nicht vorliegt oder           1O. Nach § 17 wird folgender § 17 a eingefügt:\nauf die Gemeinschaftsproduktion nicht anwendbar                                    ,,§ 17a\nist, eine im Verhältnis zu der ausländischen Beteili-                        Förderungsfähigkeit\ngung erhebliche finanzielle Beteiligung des Her-                      von Gemeinschaftsproduktionen\nstellers im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 sowie eine\n(1) Für Filme im Sinne des § 16 oder des § 16a\ndieser angemessene künstlerische und technische\nwerden Förderungshilfen nur gewährt, wenn der Her-\nBeteiligung von jeweils 30 vom Hundert von Mitwir-\nsteller im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1\nkenden aufweisen, die Deutsche im Sinne des\nArtikels 116 des Grundgesetzes sind oder dem               1. innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung einen\ndeutschen Kulturkreis angehören oder Staatsan-                programmfüllenden Spielfilm im Sinne des § 15","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992                                   2137\nAbs. 1 in einem Mitgliedstaat der Europäischen              (5) Die Höchstfördersumme nach Absatz 1 beträgt\nGemeinschaft hergestellt hat,                             vier Millionen Deutsche Mark. Die Förderungshilfen\n2. zu den gesamten Herstellungskosten des Films in             nach Absatz 2 dürfen nicht höher als die Bruttoverleih-\neinnahmen sein, die auf die in Absatz 2 genannten\nFällen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und des § 16a\nmindestens 20 vom Hundert und in Fällen des § 16          Zeiträume entfallen, und ferner nicht höher als der\nnach Absatz 1 rechnerisch auf 100 000 Besucher\nAbs. 1 Nr. 2 mindestens 30 vom Hundert bei-\nträgt.                                                    entfallende Betrag.\n(6) Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen För-\n(2) Der Vorstand kann in Ausnahmefällen von der\nderungshilfen nur bis zur Höhe der Beteiligung nach\nVoraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 absehen, wenn\n§ 16 oder§ 16a gewährt werden.\"\ndie fachliche Eignung des Antragstellers als Filmher-\nsteller außer Zweifel steht und wenn die Gesamtwürdi-\ngung des Films die Ausnahme rechtfertigt.                12. § 23 wird aufgehoben.\n(3) Filme im Sinne des § 16 a nehmen an der Förde-\nrung nach diesem Gesetz nur teil, wenn ein zwei- oder    13. § 24 wird wie folgt geändert:\nmehrseitiges von der Bundesrepublik Deutschland ab-           a) In Absatz 1 Satz 2 werden am Ende der Punkt\ngeschlossenes Abkommen die Förderung finanzieller                  gestrichen und folgende Worte angefügt:\nGemeinschaftsproduktionen vorsieht und soweit und\n,,im Sinne des§ 15 Abs. 2 Nr. 1.\"\nsolange die Gegenseitigkeit mit den Staaten, in denen\ndie anderen Beteiligten ihren Wohnsitz oder Sitz ha-           b} In Absatz 3 wird die Angabe,,§ 22 Abs. 2\" durch die\nben, verbürgt ist und der Rahmen der für finanzielle               Angabe ,,§ 22 Abs. 1 und 2\" ersetzt.\nGemeinschaftsproduktionen verfügbaren Mittel nicht\nüberschritten wird.                                      14. . § 25 wird wie folgt geändert:\n(4) Soweit im Falle des§ 16a der finanzielle Beitrag       a) In Absatz 2 werden\ndes Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 25 vom\naa) die Worte „den Grundbetrag und den Zusatz-\nHundert der gesamten Herstellungskosten übersteigt,\nbetrag\" durch die Worte „die zuerkannten\nbleibt der übersteigende Teil bei der Bemessung der\nFörderungshilfen\",\nFörderung unberücksichtigt.\nbb) das Wort „Grundbeträge\" durch die Worte „zu-\n(5) Die Förderungshilfe darf in keinem Fall den fi-                    erkannten Förderungshilfen\" ersetzt.\nnanziellen Beitrag des Herstellers im Sinne des § 15\nAbs. 2 Nr. 1 überschreiten.\"                                   b) In Absatz 4 Nr. 3 werden am Ende der Punkt durch\nein Komma ersetzt und folgende Nummern 4 und 5\nangefügt:\n11. § 22 wird wie folgt gefaßt:\n„4. der Hersteller im Rahmen der Durchführung\n,,§ 22                                           des neuen Filmvorhabens in angemessenem\nFörderungshilfen                                      Umfang technische und kaufmännische Nach-\n(1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines                    wuchskräfte beschäftigt,\nprogrammfüllenden Films (Referenzfilm) als Zuschuß                   5. der Hersteller bei einem Auslandsverkauf der\nfür die Herstellung eines neuen Films gewährt, wenn                        Rechte an dem Referenzfilm oder dem nach\nder Referenzfilm im Geltungsbereich dieses Gesetzes                        § 32 geförderten Film einen Beitrag an die\ninnerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach der                         Export-Union des Deutschen Films e. V. lei-\nErstaufführung in einem deutschen Filmtheater eine                         stet. Der Beitrag beträgt bei Nettoerlösen bis\nBesucherzahl von mindestens 100 000 erreicht hat.                          zu einer Million Deutsche Mark 1,5 vom Hun-\ndert und bei Nettoerlösen zwischen einer und\n(2) Wenn der Referenzfilm ein von der Filmbewer-\ndrei Millionen Deutsche Mark 1 vom Hundert.\ntungsstelle Wiesbaden vergebenes Prädikat oder den\nErlöse über drei Millionen Deutsche Mark wer-\nHauptpreis auf einem A-Filmfestival erhalten hat, be-\nden nicht berücksichtigt.\"\nträgt die nach Absatz 1 maßgebliche Besucherzahl\nmindestens 50 000, wobei bei Dokumentar-, Kinder-\nund Jugendfilmen ein Zeitraum von fünf Jahren zu-       15. § 27 wird aufgehoben.\ngrunde gelegt wird.\n16. § 28 wird wie folgt geändert:\n(3) Es sind nur solche Besucher zu berücksichtigen,\ndie den marktüblichen Eintrittspreis bezahlt haben. Bei        a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nKinder- und Jugendfilmen werden auch die Besucher                     ,,(1) Der Hersteller hat die Förderungshilfen späte-\nvon nichtgewerblichen Abspielstellen berücksichtigt,               stens bis zum Ablauf von zwei Jahren seit der\nund zwar kann bei einer Festpreisvermietung als Be-                zuletzt erfolgten Zuerkennung für die Herstellung\nsucherzahl ein Drittel der Bruttoverleiheinnahmen gel-             neuer programmfüllender Filme im Sinne des § 15\ntend gemacht werden.                                               oder des§ 16 zu verwenden.\"\n(4) Die für die Referenzfilmförderung zur Verfügung        b) In Absatz 2 werden die Worte „oder§ 23\" gestri-\nstehenden Mittel werden gleichmäßig auf die berech-                chen.\ntigten Filme nach dem Verhältnis verteilt, in dem die\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nBesucherzahlen zueinander stehen. Bei der Berech-\nnung der Förderungshilfen werden höchstens eine                       ,,(3) Ist der Betrag für eine Gemeinschaftspro-\nMillion Besucher berücksichtigt.                                   duktion zuerkannt worden, bei der die Beteiligung","Bundesges,etzblatt, Jahrgang 1992, feil !I\nnach § 15 Abs. 2, § 16 oder § 1'6a weniger als           21. § 41 wird wie folgt geändert:\n50 vom Hundert betragen hat, so dart der Betrag               a) lln Absatz 1 Satz 1 wird der erste Halbsatz wie fol,gt\nnur für die Finanzierung eines Films verwendet                    gefaßt:\nwerden, an dem die Beteiligung nach § 15 Abs . 2\noder § 16 mindestens 50 vom Hundert beträgt oder                  „Die Anstalt gewährt auf Grund eines Kurzfilms im\ngrößer ist als die Beteiligung jedes anderen Ge-                  Sinne des § 15 Abs. 2 oder des § 16 mit einer\nmeinschaftsproduzenten.\"                                          Vorführdauer von höchstens fünfzehn Minuten so-\nwie eines nicht programmfüllenden Kinder- oder\nd) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                        Jugendfilms im Sinne des § 15 Abs. 2 oder des\n,,Sie kann auf Antrag ferner gestatten, daß im Inter-             § 16 Förderungshilfen,\" .\nesse der Strukturverbesserung die Beträge bis zu              b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n20 vom Hundert zu einer nicht nur kurzfristigen\nAufstockung des Grund-, Stamm- oder Eigenkapi-                       ,.,(2) § 19 ist entsprechend anzuwenden.\"\ntals des Herstellungsunternehmens oder für künfti-\nge besonders aufwendige Arbeiten der Stoffbe-            22. § 45 wird wie folgt geändert:\nschaffung oder Drehbuchbeschaffung und -ent-                  a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:·\nwicklung verwendet werden.\"\n,,(1) Die Förderungshilfe ist spätestens bis zum\nAblauf von zwei Jahren seit der Zuerkennung in\n17. § 30 wird wie folgt geändert:\nvollem Umfang zur HersteUung neuer Kurzfilme\na) In Absatz 1 und in Absatz 2 werden die Worte „des                 von höchstens fünfzehn Minuten Dauer, neuer\nGrundbetrages oder eines Teiles davon\" jeweils                    nicht programmfüllender Kinder- oder Jugendfilme\ndurch die Worte „von Referenzfilmfördermitteln\"                   oder neuer programmfüllender Filme im Sinne des\nersetzt.                                                          § 15 Abs. 2 oder des § 16 zu verwenden.\"\nb) In Absatz 2 wird die Zeitangabe „fünf Jahre\" durch            b) Absatz 2 wird aufgehoben.\ndie Angabe ..,drei Jahre\" ersetzt.\n23. § 47 wird wie folgt geändert:\n18. § 31 wird aufgehoben.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird im ersten Halbsatz das\nWort „deutsch\" gestrichen.\n19. § 32 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 wird die Zahl \"20 000\" durch die Zahl\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „eine Million\"                .,30 000\" ersetzt.\ndurch die Worte „zwei Millionen\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 wird der Punkt durch ein Komma er-           24. § 50 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nsetzt und folgender Teilsatz angefügt:                        ,,Die Inanspruchnahme der Förderungshilfe verpflich-\n,,sowie solche, zu deren Durchführung in angemes-             tet den Antragsteller, das Drehbuch im Falle der Verfil-\nsenem Umfang technische und kaufmännische                     mung nur zur Herstel:ung eines programmfüllenden\nNachwuchskräfte beschäftigt werden.\"                          Films im Sinne der §§ 15, 16 oder 16 a zu ver-\nwerten.\"\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,(5) Filmvorhaben, die im Wege der Gemein-           25. Die Überschrift des 2. Abschnittes wird wie folgt ge-\nschaftsproduktion verwirklicht werden sollen, kön-            faßt:\nnen nur gefördert werden, wenn die Beteiligung\n,,Förderung des Absatzes''.\nnach § 15 Abs. 2 oder § 16 mindestens 50 vom\nHundert beträgt oder größer ist als die Beteiligung\n26.. § 53 wird wie folgt geändert:\njedes anderen Gemeinschaftsproduzenten . \"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n20. § 39 wird wie folgt geändert:                                        aa) Der erste Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\na) In Absatz 2 wird nach der Nummer 5 der Punkt                             „Die Anstalt kann Förderungshilfen für den\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6                            Verleih oder Vertrieb (Absatz) von Filmen im\nangefügt:                                                                Sinne der§§ 15, 16 oder 16a gewähren,\".\n„6. die nach § 25 Abs. 4 erteilten Auflagen nicht                 bb) In Nummer 2a werden das Komma gestrichen\neingehalten werden.''                                               und die folgenden Worte angefügt:\nb) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5                            .,und von mit solchen Filmen bespielten Bild-\nangefügt:                                                                trägern,\".\n,,(4) Der Hersteller kann verlangen, daß die nach              cc) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b\nAbsatz 1 zurückgezahlten Mittel für die Herstellung                      eingefügt:\neines neuen programmfüllenden Films an ihn rück-\n..,2 b. für den Verzicht auf die Geltendmachung\ngewährt werden. Auf die Verwendung der Mittel                                                             1\nvon Einspielgarantien, ' •\nsind die für die Referenzfilmförderung geltenden\nVorschriften, insbesondere auch § 22 Abs. 3 und                   dd) In Nummer 3 werden das Komma gestrichen\n§ 28 Abs.. 1, entsprechend anzuwenden.                                    und die folgenden Worte angefügt:\n(5) Zehn Jahre nach der Erstaufführung des                            ,,für Filme und mit Filmen bespielte Bild-\nFilms erlischt die Verpflichtung zur Rückzahlung.\"                       träger,\"..","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992                              2139\nee) In Nummer 4 werden am Ende das Komma                     1. zur Modernisierung, Verbesserung und Neuerrich-\ngestrichen und die Worte „für den Absatz von              tung von Videotheken, sofern sie nach § 184\nFilmen oder von mit Filmen bespielten Bild-               Abs. 1 Nr. 3a StGB und § 3 Abs. 1 Nr. 3 des\nträgern,\" eingefügt.                                      Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährden-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 der Schriften nicht ausschließlich Erwachsenen\nzugänglich sind,\naa) In Satz 1 wird die Zahl „ 100 000\" durch die\n2. zur Verwirklichung eines für Kinder und Jugend-\nZahl „250 000\" ersetzt.\nliche besonders geeigneten Angebots in Video-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 ein-                 theken,\ngefügt:\n3. zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung\n„In besonderen Fällen kann auch ein Darlehen              neuartiger Maßnahmen im Bereich der in Num-\nbis zu 500 000 Deutsche Mark gewährt                      mer 1 bezeichneten Videotheken,\nwerden.\"\n4. zur Gründung von Kooperationen der in Num-\ncc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. Nach den                   mer 1 bezeichneten Videotheken,\nWorten „Absatz 1\" wird die Angabe „Nr. 2b,\"\neingefügt.                                             5. zur Beratung von Videotheken.\nc) In Absatz 3 wird die Zahl „ 100 000\" durch die Zahl             (2) Die Anstalt kann für Maßnahmen nach Absatz 1\n,,250 000\" ersetzt.                                         Nr. 1 bis 3 Förderungshilfen als zinsloses Darlehen\nund für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 als\nd) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-             Zuschuß gewähren. Darlehen können bis zu 30 000\ngefügt:                                                      Deutsche Mark und, sofern eine Gesamtwürdigung\n,,(4) Die Eigenbeteiligung soll bei Förderungshil-        des Vorhabens und die Höhe der voraussichtlichen\nfen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2 a nach der Lei-           · Kosten dies rechtfertigen, bis zu 60 000 Deutsche\nstungsfähigkeit des Antragstellers bemessen                  Mark, mit einer Laufzeit bis zu zehn Jahren gewährt\nwerden, muß aber mindestens 30 vom Hundert                   werden. Die Zuschüsse für Maßnahmen nach Ab-\nbetragen.\"                                                   satz 1 Nr. 4 dürfen höchstens 50 000 Deutsche Mark\nund nach Absatz 1 Nr. 5 höchstens 5 000 Deutsche\ne) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5               Mark betragen. § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzu-\nbis 7.\nwenden.\"\n27. § 54 Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                       30. § 57 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag ge-               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwährt. Antragsberechtigt sind\naa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Filmtheater''\n1. bei Förderungshilfen nach§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a                       die Worte „oder eine Videothek\" eingefügt.\nund 2 b Verleih- oder Vertriebsunternehmen oder\nbb) In Satz 3 werden nach den Worten ,,§ 56\nProgrammanbieter von mit Filmen im Sinne des\nAbs. 1 Nr. 3\" die Worte „und des§ 56a Abs. 1\n§ 66 a bespielten Bildträgern mit Sitz in einem\nNr. 4\" hinzugefügt.\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft,\nb) In Absatz 3 werden nach den Worten „nach§ 56\n2. bei Förderungshilfen nach§ 53 Abs. 1 Nr. 3 bis 5\nAbs. 2\" die Worte „und nach § 56 a Abs. 2\" einge-\nVerleih- oder Vertriebsunternehmen oder Pro-\ngrammanbieter von mit Filmen im Sinne des § 66 a                 fügt.\nbespielten Bildträgern mit Sitz im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes, deren Gegenstand mindestens           31. § 59 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nzu 51 vom Hundert des Umsatzes des letzten                     ,,(2) Die Förderungshilfen können an Träger von\nGeschäftsjahres der Absatz von Filmen im Sinne               Schulungsmaßnahmen als Zuschüsse vergeben\nder §§ 15, 16 oder 16 a oder von Filmen ist, die in          werden; sie können an sonstige Antragsteller als Zu-\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-                 schüsse oder, wenn die Weiterbildungsmaßnahme\nschaft hergestellt wurden.\"                                  von erheblichem wirtschaftlichem Nutzen für sie ist,\nganz oder teilweise als Darlehen gewährt werden.\"\n28. § 56 wird wie folgt geändert:\n32. In § 63 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Worten\na) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n„beizufügenden Unterlagen\" ein Komma gesetzt und\n„1. zur Modernisierung und Verbesserung von                  die Worte „im Gesetz nicht bestimmte Antragsfristen\"\nFilmtheatern sowie zur Neuerrichtung, wenn             eingefügt.\nsie der Strukturverbesserung dient,\".\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Zahl „100 000\" durch      33. § 65 wird wie folgt geändert:\ndie Zahl „200 000\" und die Zahl „200 000\" durch              a) Absatz 2 wird aufgehoben.\ndie Zahl „300 000\" ersetzt.\nb) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.\n29. Nach§ 56 wird folgender§ 56a eingefügt:                    34. § 66 wird wie folgt geändert:\n,,§ 56a                               a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nFörderung von Videotheken                              ,,(1) Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen\n(1) Die Anstalt gewährt Förderungshilfen                           mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veran-","2140                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nstaltet, hat für jede Spielstelle vom Umsatz aus              6. 20 vom Hundert für die Förderung nach § 56\ndem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe                     (Filmabspiel), davon 50 vom Hundert für die\nzu entrichten, sofern der Umsatz je Spielstelle im                  Förderung nach § 56 Abs. 2, 40 vom Hundert\nJahr 100 000 Deutsche Mark übersteigt.\"                            für die Förderung nach § 56 Abs. 3 und 10 vom\nb) In Absatz 2 werden die Zahlen „150000\" durch die                     Hundert für die Förderung nach § 56 Abs. 4,\nZahl „ 175 000\" und die Zahlen „250 000\" jeweils              7. 1 vom Hundert für die Förderung nach den\ndurch die Zahlen „300000\" ersetzt.                                 §§ 59 und 60 (sonstige Förderungsmaßnah-\nmen).\"\n35. § 66 a wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n., § 66a\n\"(3) Für die Förderung finanzieller Beteiligungen\nFilmabgabe der Videowirtschaft                      nach § 17 a in Verbindung mit § 22 dürfen nicht\n(1) Wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die           mehr als 20 vom Hundert der für die jeweilige\nmit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten             Förderungsart zur Verfügung stehenden Mittel ver-\nbespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur              wendet werden. Nicht in Anspruch genommene\nVermietung oder Vorführung oder zum Weiterverkauf                 Mittel sind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 1 wieder\nin den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztver-               zuzuführen.\"\nbraucher verkauft (Programmanbieter), hat vom Um-\nsatz eine Filmabgabe zu entrichten.                       38. § 70 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Filmabgabe beträgt 2 vom Hundert des                a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\nJahresumsatzes.\"                                                    ,,(1) Wer nach diesem Gesetz eine Filmabgabe\nzu leisten oder Förderungshilfen erhalten hat, muß\n36. Vor§ 68 wird im 2. Abschnitt unter der Abschnittsüber-            der Anstalt, wer eine Bescheinigung des Bundes-\nschrift folgender § 67 a eingefügt:                               amtes für Wirtschaft beantragt, muß dem Bundes-\n,,§ 67a                                amt für Wirtschaft die für die Durchführung dieses\nVerwendung                                 Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen und\nder Filmabgabe der Videowirtscl1aft                   Unterlagen vorlegen.\nDie Einnahmen der Anstalt aus der Filmabgabe der                  (2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich insbeson-\nVideowirtschaft sind nach anteiligem Abzug der Ver-               dere\nwaltungskosten und der Aufwendungen zur Wahrneh-                  1. auf die Errichtung, die Verlegung und die Auf-\nmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 3 wie folgt zu                   gabe des Geschäfts- oder Wohnsitzes,\nverwenden:\n2. auf den Umsatz der abgabepflichtigen Tätig-\n1. 5 vom Hundert für die Absatzförderung von mit                       keiten; dabei sind die Umsätze hieraus geson-\nFilmen bespielten Bildträgern nach § 53 Abs. 1                     dert von anderen Umsätzen auszuweisen,\nNr. 2a bis 4,\n3. auf die Zahl der Besucher jedes einzelnen im\n2. 20 vom Hundert für die Förderung von Videothe-                      Geltungsbereich dieses Gesetzes entgeltlich\nken nach § 56 a,                                                   vorgeführten Films, die den marktüblichen Ein-\n3. 65 vom Hundert für die Förderungsarten des § 68                     trittspreis gezahlt haben,\nAbs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7,                                     4. die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz\n4. 10 vom Hundert für die Förderungsarten des § 68                     geförderten Filme.\nAbs. 1 Nr. 5.\"                                                Im übrigen erfolgt die Auskunftserteilung auf Grund\nund nach Maßgabe der Anforderung der Anstalt\n37. § 68 wird wie folgt geändert:                                     oder des Bundesamtes für Wirtschaft.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt                              b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Die sonstigen Einnahmen der Anstalt sind             aa) Satz 1 wird aufgehoben..\nunter Berücksichtigung des Vorwegabzuges nach                 bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n§ 67a nach anteiligem Abzug der Verwaltungsko-\nsten und der Aufwendungen nach§ 2 Abs. 1 und 3                       ,,Weigert sich ein zur Auskunft Verpflichteter,\nwie folgt zu verwenden:                                              eine Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 zu\nerteilen oder entsprechende Unterlagen vor-\n1. 50 vom Hundert für die Förderung nach § 22                        zulegen, so kann die Anstalt die für die Fest-\n(Referenzfilmförderung),\nsetzung der Filmabgabe erforderlichen Fest-\n2. 10 vom Hundert für die Förderung nach § 32                        stellungen auch im Wege der Schätzung tref-\n(Pmjektfilmförderung),                                          fen oder gewährte Förderungshilfen zurück-\nverlangen.\"\n3. 3 vom Hundert für die Förderung nach § 41\n(Kurzfilm),                                              cc) Satz 3 wird aufgehoben.\n4. 1 vom Hundert für die Förderung nach § 47\n(Drehbücher),                                    39.. § 73 wird wie folgt geändert:\n5. 15 vom Hundert für die Förderung nach § 53              a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(Filmabsatz), davon mindestens ein Viertel für             ,.,( 1) Ansprüche, die auf Grund des Filmförde-\ndie Förderung des Auslandsvertriebs,                     rungsgesetzes in der Fassung vom 18. November","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992                              2141\n1986 (BGBI. 1 S. 2046) entstanden sind, werden           c) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Zahl „23\" gestri-\nnach altem Recht abgewickelt. Soweit hierdurch              chen und die Jahreszahl „1994\" durch die Jahres-\nAnsprüche auf Referenzfilmförderung auf Grund               zahl „2000\", in Satz 2 die Jahreszahl „1997\" durch\nder Erteilung eines Gütezeugnisses begründet                 die Jahreszahl „2003\" und in Satz 3 die Jahreszahl\nwerden, entscheidet anstelle der Bewertungskom-              ,, 1992\" durch die Jahreszahl „1998\" ersetzt.\nmissior:, nach § 31 in der Fassung vom 18. Novem-\nber 1986 die Vergabekommission.\"                     41. § 76 wird gestrichen.\nb) lln Absatz 4 wird das Datum „1. Januar 1986\" durch\ndas Datum „ 1 . Januar 1992\" ersetzt.\nArtikel 2\n40 . § 75 wird wie folgt geändert:                             Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut\ndes Filmförderungsgesetzes in der nach dem Inkrafttreten\na) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1992'' durch die   dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nJahreszahl „ 1998\" ersetzt.\nblatt bekanntmachen.\nb) in Absatz 2 werden in Satz 1 der Hinweis auf,,§ 23\"\ngestrichen und die Jahreszahl „ 1991\" durch die\nArtikel 3\nJahreszahl „1997\" und in Satz 2 die Jahreszahl\n,, 1992\" durch die Jahreszahl „1998\" ersetzt.           Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möl!emann","2142                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Fischwirtschaftsgesetzes\nVom 21. Dezember 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 (3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 ist die\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 Abgabe von den aus Betrieben der Seefischerei gebil-\ndeten Erzeugerzusammenschlüssen für diese Betriebe\nArtikel 1                             abzuführen, soweit die Erzeugerzusammenschlüsse\ndie von ihren Mitgliedern angelandeten Fische oder\nDas Fischwirtschaftsgesetz vom 3. März 1989 (BGBI. 1           Fischerzeugnisse für ihre Mitglieder verkaufen. Im übri-\nS. 349) wird wie folgt geändert:                                 gen ist die Abgabe von den Abgabepflichtigen unmittel-\nbar abzuführen.\n1. Die §§ 1 bis 3 werden durch folgende Vorschriften\nersetzt:                                                                                 §3\n,,§ 1\nErhebungsgrundlage,\nBegriffsbestimmungen                                   Höhe und Verwendung der Abgabe\n( 1) Fische im Sinne dieses Gesetzes sind                     (1) Die Abgabe wird vom Bundesamt für Ernährung\n1. Seefische,                                                und Forstwirtschaft (Bundesamt) nach dem umsatz-\nsteuerrechtlich als Bemessungsgrundlage dienenden\n2. Weichtiere (Molusca) und Krebstiere (Crustacea)            Entgelt für Fische und Fischerzeugnisse erhoben. Sie\ndes Meeres sowie\ndarf fünf vom Tausend des Entgeltes nicht überstei-\n3. Lachse der Gattungen Oncorhynchus und Salmo.               gen.\n(2) Fischerzeugnisse sind Erzeugnisse aus den in             (2) Über die Verwendung der Mittel bestimmt der\nAbsatz 1 genannten Tieren.                                    Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-\n(3) Eine ursprungsbegründende Herstellung von              sten (Bundesminister) im Benehmen mit den obersten\nFischerzeugnissen ist jede Be- oder Verarbeitung, die,        Landesbehörden. Besteht ein Marktverband, so beruft\nohne Rücksicht auf den Ursprung der Ausgangsstoffe,           der Bundesminister auf Vorschlag dieses Verbandes\nzur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat          einen Beirat, der ihn über die Verwendung der Mittel\noder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.             berät.\n§ 3a\n§2\nVerordnungsermächtigung,\nAbgabe zur Förderung des Fischabsatzes                          Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung\n( 1) Zur Förderung des Absatzes von Fischen und               (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nFischerzeugnissen durch Erschließung und Pflege des           Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nMarktes mit modernen Mitteln und Methoden, .ein-              rates\nschließlich der Vermittlung von Kenntnissen und Vor-\nschriften über die Sicherung von Qualität und Hygiene         1. die Höhe der Abgabe nach Maßgabe des § 3 Abs. 1\nsowie der Aufklärung über den gesundheitlichen Wert,              zu bestimmen,\nwird eine Abgabe auf den Verkauf von zum mensch-              2. einzelne Fischarten und Fischerzeugnisse von der\nlichen Verzehr bestimmten Fischen und Fischerzeug-                Abgabeerhebung auszunehmen,\nnissen erhoben, die\n3. das Verfahren der Erhebung einschließlich der er-\n1. von Betrieben der Seefischerei, soweit deren Schif-            forderlichen Duldungs-, Unterstützungs- und Auf-\nfe berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, ge-          zeichnungspflichten sowie die Fälligkeit, Verzinsung\nfangen oder aus ihren Fängen an Bord hergestellt             und Beitreibung der Abgabe zu regeln.\nund im Inland oder Ausland angelandet sowie\n2. von inländischen landbelegenen Betrieben ur-                  (2) Besteht ein Marktverband, so ist er vor Erlaß einer\nsprungsbegründend hergestellt                            Rechtsverordnung nach Absatz 1 zu hören.\n(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die\nwurden. Die Mittel werden vom Bundeshaushalt mit der\nin Satz 1 festgelegten Zweckbestimmung vereinnahmt            Anforderung der Abgabe haben keine aufschiebende\nund verausgabt.                                               Wirkung.\"\n(2) Abgabepflichtig sind\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\n1. Betriebe der Seefischerei,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n2. Betriebe, die Fischerzeugnisse herstellen.                       ,,(1) Natürliche und juristische Personen sowie\nDie Abgabe wird bei mehrfachem Verkauf der nämli-                 nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben\nchen Fische oder Fischerzeugnisse auf der Ebene der               dem Bundesamt auf Verlangen unverzüglich die\nim Satz 1 genannten Betriebe nur für den jeweiligen               Auskünfte zu erteilen, die für die Erhebung der\nErstverkauf erhoben.                                              Abgabe erforderlich sind.\"","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn,. den 24. De:zember 19192                            21!413\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Kostennsten''               5. § 8 wiird gestrichen; § 9 wird § 8.\n1\ndurch die Worte „Kosten listen\" ersetzt\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                                                 ArUkell 2\na} In Absatz 1 werden die Nummern 1, und 2 wi1e follgt              Der Bundesmi:nister kann den Wortlaut dies Fischwi1rt-\ngefaßt:                                                   schaftsgesetz.es in der vom 1. Januar 1993 an geltenden\n„ 1. einer nach § 3 a Abs.         1 Nr. 3 erlassenen      Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nRechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie\nfür einen bestimmten Tatbestand auf diese\nBußgeldvorschrift verweist,\nArtikei 3\n2. entgegen § 5 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nEs werden auf gehoben\nerteilt oder\".                                        1. die Verordnung über Beiträge zur Marktstützung au1\nb) In Absatz 2 wird das Wort „fünftausend\" durch das                 dem Gebiet der Fischwirtschaft: in der im Bundes-\nWort „zehntausend\" ersetzt.                                    gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7846-1-1, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung,\nc) In Absatz 3 werden das Komma durch einen Punkt\nersetzt und der nachfolgende zweite Halbsatz ge,-         2. die Verordnung über die Verwendung von Ausgleichs-\nstrichen.                                                      abgaben au1 dem Gebiet der Fischwirtschaft in der\nim Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\n4!. § 7 wird durch folgende Vorschrift ersetzt                           7846-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.\n,,§ 7\nÜbergangsregelung                                                    Artikel 4\nfür fische oder Fischwaren, die bis z.um 311. Dezeim-          Vorschriften des Artikels 1, die zum Erlaß von Rechts-\nber 1992 im Inland angelandet oder in sonstiger Weise           verordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der\niins Inland verbracht word~n sind, ist dieses Gesetz in        Verkündung in Kraft Im übrig1en tritt dieses Gesetz am\nder bis zum 24. Dezember 1992 geltenden Fassung\n1\n1;. JJanuar 1993 in Kraft.\nweiter anzuwenden.\"\nDas vorstehende Gesetz wird hiermi1t ausgefertigt und\nwird im Bundesgese,tzblatt verkündet\nBonn, den 211. Dezember 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nFür den Bundesminister\nWr Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nC. D. S p r a n g er"]}