{"id":"bgbl1-1992-58-2","kind":"bgbl1","year":1992,"number":58,"date":"1992-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/58#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-58-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_58.pdf#page=33","order":2,"title":"Gesetz zur Verlängerung der Wartefristen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet","law_date":"1992-12-21T00:00:00Z","page":2117,"pdf_page":33,"num_pages":1,"content":["Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992                              2117\nGesetz\nzur Verlängerung der Wartefristen\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nVom 21. Dezember 1992\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          3. wenn der Ausschluß des Kündigungsrechts dem Ver-\nmieter angesichts seines Wohnbedarfs und seiner son-\nstigen berechtigten Interessen auch unter Würdigung\nArtikel 1                               der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden\nÄnderung                                 kann.\ndes Einführungsgesetzes                      Vor dem 1. Januar 1996 kann der Vermieter ein Mietver-\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche                     hältnis nach § 564 b Abs. 4 Satz 1 des Bürgerlichen Ge-\nsetzbuchs nur in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 oder\nArtikel 232 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerli-\ndann kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Mietverhält-\nchen Gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III\nnisses wegen seines Wohn- oder lnstandsetzungsbedarfs\nGliederungsnummer 400-1, veröffentlichten bereinigte~\noder sonstiger Interessen nicht zugemutet werden kann.\nFassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Dezember\n1992 (BGBI. 1 S. 2116) geändert worden ist, wird wie folgt        (4) In den Fällen des Absatzes 3 kann der Mieter der\ngeändert:                                                      Kündigung widersprechen und vom Vermieter die Fortset-\nzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die vertrags-\nmäßige Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter\nDie Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:                   oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch\n,,(3) Auf berechtigte Interessen im Sinne des § 564b          unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermie-\nAbs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs               ters nicht zu rechtfertigen ist. Eine Härte liegt auch vor,\n(Eigenbedarf) kann der Vermieter sich erst nach dem            wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Be-\n31. Dezember 1995 berufen. Dies gilt nicht,                    dingungen nicht beschafft werden kann. § 556 a Abs. 1\nSatz 3, Abs. 2, 3, 5 bis 7 und§ 564a Abs. 2 des Bürgerli-\nchen Gesetzbuchs sowie § 93 b Abs. 1 bis 3, § 308 a Abs. 1\n1. wenn die Räume dem Vermieter durch nicht zu recht-\nSatz 1 und § 708 Nr. 7 der Zivilprozeßordnung, § 16 Abs. 3\nfertigende Zwangsmaßnahmen oder durch Machtmiß-\nund 4 des Gerichtskostengesetzes sind anzuwenden.\"\nbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung seitens\nstaatlicher Stellen oder Dritter entzogen worden sind,\nArtikel 2\n2. wenn der Mieter bei Abschluß des Vertrags nicht red-\nInkrafttreten\nlich im Sinne des § 4 Abs. 3 des Vermögensgesetzes\ngewesen ist oder                                              Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Le uthe u sse r-Sc h narren berge r"]}