{"id":"bgbl1-1992-58-18","kind":"bgbl1","year":1992,"number":58,"date":"1992-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/58#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-58-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_58.pdf#page=61","order":18,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz)","law_date":"1992-12-21T00:00:00Z","page":2145,"pdf_page":61,"num_pages":4,"content":["Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992                             2145\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber\nder Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft {Gräbergesetz}\nVom 21. Dezember 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          6. § 1O wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\na) In Absatz 2 Nr. 4 wird die Angabe,,§ 6 Abs. 4\" durch\ndie Angabe,,§ 6 Abs. 1\" ersetzt.\nArtikel 1\nb) In Absatz 4 werden die Angabe „nach Absatz 1\"\nÄnderung des Gräbergesetzes                            durch die Angabe „nach § 1 Abs. 1\" und die Worte\n,,Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-\nDas Gräbergesetz vom 1. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 589),\nheit\" durch die Worte „Bundesminister für Familie\nzuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom\nund Senioren\" ersetzt.\n28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), wird wie folgt geändert:\n7. Dem§ 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n1. § 1 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Die Fristen in § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3\n,,5. Gräber von Personen, die auf Grund von rechts-\nwerden für die in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nstaatswidrigen Maßnahmen als Opfer des kom-\nvertrages genannten Gebiet gelegenen Gräber sowie\nmunistischen Regimes ums Leben gekommen sind\nfür die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 genannten Opfer bis zum\noder Gesundheitsschäden erlitten haben, an deren\n31 . Dezember 1994 verlängert.\"\nFolgen sie innerhalb eines Jahres nach Beendi-\ngung dieser Maßnahmen gestorben sind.\"\n8. § 17 wird wie folgt gefaßt:\n2. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                                            ,,§ 17\n„Für die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages                       Anwendung des Gräbergesetzes\ngenannten Gebiet gelegenen Gräber verlängert sich                           in den neuen Bundesländern\ndiese Frist bis zum 31. Dezember 1994.\"                          (1) Abweichend von Anlage I Kapitel X Sachgebiet H\nAbschnitt III Nr. 11 des Einigungsvertrages vom\n3. § 6 wird wie folgt gefaßt:                                    31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1096) tritt\ndieses Gesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-\n,,§ 6\nges genannten Gebiet am 1. Januar 1993 in Kraft.\nVerlegung von Gräbern\n(2) Abweichend von Anlage II Kapitel X Sachgebiet H\n(1) Gräber nach § 1 Abs. 1 dürfen innerhalb des           Abschnitt III Nr. 15 des Einigungsvertrages vom\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes nur verlegt werden,          31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1020) gilt§ 12\nwenn die zuständige Landesbehörde zugestimmt hat.             der Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofs-\nDie Toten sollen in einem Sammelgrab in einer                 wesen vom 17. April 1980 (GBI. 1Nr. 18 S. 159) nur bis\ngeschlossenen Begräbnisstätte wiederbestattet werden.         zum 31. Dezember 1992.\"\n(2) Geschlossene Begräbnisstätten sind Friedhöfe\nund Abteilungen eines Friedhofs.\"\nArtikel 2\n4. In § 8 Satz 1 werden die Worte „Bundesminister für\nNeubekanntmachung\nJugend, Familie und Gesundheit\" durch die Worte\n,,Bundesminister für Familie und Senioren\" ersetzt.          Der Bundesminister für Familie und Senioren kann den\nWortlaut des Gräbergesetzes in der vom 1. Januar 1993\n5. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 4\" durch die     an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nAngabe ,,§ 6 Abs. 1\" ersetzt.                             machen.","2146                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nArtikel 3                          mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die auf die\nÜbergangsregelung\neinzelnen Länder entfallenden Pauschalen sowie deren\nAbweichend von § 10 des Gräbergesetzes trägt der           Verwendungszweck jährlich fest.\nBund in den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nLändern die Kosten für Verlegungen, Graböffnungen\nzum Zwecke der Identifizierung, Neuanlegungen sowie                                   Artikel 4\nInstandsetzung und Pflege bis zum 31. Dezember 1994                                 Inkrafttreten\ndurch Zuweisung von Pauschalmitteln. Der Bundes-\nminister für Familie und Senioren setzt im Einvernehmen        Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Familie und Senioren\nHannelore Rönsch","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992                              2147\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung\n,,Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens\"\nVom 21. Dezember 1992\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                     3. einem Vertreter des Bundesministeriums der\nFinanzen,\n4. vier Mitgliedern, die vom Bundesministerium für\nArtikel 1                                        Familie und Senioren auf Vorschlag der in\nDas Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und                       § 3 genannten Zuwendungsempfänger berufen\nKind - Schutz des ungeborenen Lebens\" vom 13. Juli                            werden.\"\n1984 (BGBI. 1 S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 3 des          b) In Absatz 2 werden die Worte „Jugend, Familie und\nGesetzes vom 20. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1046), wird wie                    Gesundheit\" durch die Worte „Familie und Senioren\"\nfolgt geändert:                                                           ersetzt.\n1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                              4. In § 12 werden die Worte „Jugend, Familie und Ge-\n,,(1) Zweck der Stiftung ist es, Mittel für ergänzende         sundheit\" durch die Worte „Familie und Senioren\" er-\nHilfen zur Verfügung zu stellen, die werdenden Müt-              setzt.\ntern, die sich wegen einer Notlage an eine Schwanger-\nschaftsberatungsstelle wenden, gewährt oder für die           5. § 13 wird wie folgt gefaßt:\nZeit nach der Geburt zugesagt werden, um ihnen die                                           ,,§ 13\nFortsetzung der SchwangeiSchaft zu erleichtern.\"\nInkrafttreten im Beitrittsgebiet\n2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in dem in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in\n,,(1) Der Bund stellt der Stiftung jährlich Mittel in Höhe\nKraft.\"\nder für diesen Zweck im Haushaltsplan veranschlagten\nMittel, mindestens 180 Millionen Deutsche Mark, für die\nErfüllung des Stiftungszweckes zur Verfügung.\"                                            Artikel 2\nDer Bundesminister für Familie und Senioren kann den\n3. § 9 wird wie folgt geändert:                                   Wortlaut des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mut-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                            ter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens\" in der\nvom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung\n,,(1) Der Stiftungsrat besteht aus                     im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n1. drei Vertretern des Bundesministeriums für Fa-\nmilie und Senioren,\nArtikel 3\n2. einem Vertreter des Bundesministeriums für\nFrauen und Jugend,                                     Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Familie und Senioren\nHannelore Rönsch","2148                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81 ,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 11,74 DM (10,24 DM zuzüglich 1,50 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 12,74 DM.                                                         Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                               Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Landwirtschaftsförderungsverordnung\nVom 18. Dezember 1992\nAuf Grund des § 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen\nLandwirtschaft vom 12. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1435) verordnet der Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister der Finanzen:\nArtikel 1\nDem § 1 Abs. 1 der Landwirtschaftsförderungsverordnung vom 19. Juli 1989\n(BGBI. 1 S. 1472), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Juli 1992 (BGBL. 1\nS. 1354) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\n„Der Antrag auf die zusätzliche Ausgleichsleistung ist bis zum 8. Dezember 1992\nschriftlich bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu stellen.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 24. November 1992 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Dezember 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}