{"id":"bgbl1-1992-58-17","kind":"bgbl1","year":1992,"number":58,"date":"1992-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/58#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-58-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_58.pdf#page=58","order":17,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Fischwirtschaftsgesetzes","law_date":"1992-12-21T00:00:00Z","page":2142,"pdf_page":58,"num_pages":3,"content":["2142                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Fischwirtschaftsgesetzes\nVom 21. Dezember 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 (3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 ist die\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 Abgabe von den aus Betrieben der Seefischerei gebil-\ndeten Erzeugerzusammenschlüssen für diese Betriebe\nArtikel 1                             abzuführen, soweit die Erzeugerzusammenschlüsse\ndie von ihren Mitgliedern angelandeten Fische oder\nDas Fischwirtschaftsgesetz vom 3. März 1989 (BGBI. 1           Fischerzeugnisse für ihre Mitglieder verkaufen. Im übri-\nS. 349) wird wie folgt geändert:                                 gen ist die Abgabe von den Abgabepflichtigen unmittel-\nbar abzuführen.\n1. Die §§ 1 bis 3 werden durch folgende Vorschriften\nersetzt:                                                                                 §3\n,,§ 1\nErhebungsgrundlage,\nBegriffsbestimmungen                                   Höhe und Verwendung der Abgabe\n( 1) Fische im Sinne dieses Gesetzes sind                     (1) Die Abgabe wird vom Bundesamt für Ernährung\n1. Seefische,                                                und Forstwirtschaft (Bundesamt) nach dem umsatz-\nsteuerrechtlich als Bemessungsgrundlage dienenden\n2. Weichtiere (Molusca) und Krebstiere (Crustacea)            Entgelt für Fische und Fischerzeugnisse erhoben. Sie\ndes Meeres sowie\ndarf fünf vom Tausend des Entgeltes nicht überstei-\n3. Lachse der Gattungen Oncorhynchus und Salmo.               gen.\n(2) Fischerzeugnisse sind Erzeugnisse aus den in             (2) Über die Verwendung der Mittel bestimmt der\nAbsatz 1 genannten Tieren.                                    Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-\n(3) Eine ursprungsbegründende Herstellung von              sten (Bundesminister) im Benehmen mit den obersten\nFischerzeugnissen ist jede Be- oder Verarbeitung, die,        Landesbehörden. Besteht ein Marktverband, so beruft\nohne Rücksicht auf den Ursprung der Ausgangsstoffe,           der Bundesminister auf Vorschlag dieses Verbandes\nzur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat          einen Beirat, der ihn über die Verwendung der Mittel\noder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.             berät.\n§ 3a\n§2\nVerordnungsermächtigung,\nAbgabe zur Förderung des Fischabsatzes                          Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung\n( 1) Zur Förderung des Absatzes von Fischen und               (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nFischerzeugnissen durch Erschließung und Pflege des           Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nMarktes mit modernen Mitteln und Methoden, .ein-              rates\nschließlich der Vermittlung von Kenntnissen und Vor-\nschriften über die Sicherung von Qualität und Hygiene         1. die Höhe der Abgabe nach Maßgabe des § 3 Abs. 1\nsowie der Aufklärung über den gesundheitlichen Wert,              zu bestimmen,\nwird eine Abgabe auf den Verkauf von zum mensch-              2. einzelne Fischarten und Fischerzeugnisse von der\nlichen Verzehr bestimmten Fischen und Fischerzeug-                Abgabeerhebung auszunehmen,\nnissen erhoben, die\n3. das Verfahren der Erhebung einschließlich der er-\n1. von Betrieben der Seefischerei, soweit deren Schif-            forderlichen Duldungs-, Unterstützungs- und Auf-\nfe berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, ge-          zeichnungspflichten sowie die Fälligkeit, Verzinsung\nfangen oder aus ihren Fängen an Bord hergestellt             und Beitreibung der Abgabe zu regeln.\nund im Inland oder Ausland angelandet sowie\n2. von inländischen landbelegenen Betrieben ur-                  (2) Besteht ein Marktverband, so ist er vor Erlaß einer\nsprungsbegründend hergestellt                            Rechtsverordnung nach Absatz 1 zu hören.\n(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die\nwurden. Die Mittel werden vom Bundeshaushalt mit der\nin Satz 1 festgelegten Zweckbestimmung vereinnahmt            Anforderung der Abgabe haben keine aufschiebende\nund verausgabt.                                               Wirkung.\"\n(2) Abgabepflichtig sind\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\n1. Betriebe der Seefischerei,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n2. Betriebe, die Fischerzeugnisse herstellen.                       ,,(1) Natürliche und juristische Personen sowie\nDie Abgabe wird bei mehrfachem Verkauf der nämli-                 nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben\nchen Fische oder Fischerzeugnisse auf der Ebene der               dem Bundesamt auf Verlangen unverzüglich die\nim Satz 1 genannten Betriebe nur für den jeweiligen               Auskünfte zu erteilen, die für die Erhebung der\nErstverkauf erhoben.                                              Abgabe erforderlich sind.\"","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn,. den 24. De:zember 19192                            21!413\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Kostennsten''               5. § 8 wiird gestrichen; § 9 wird § 8.\n1\ndurch die Worte „Kosten listen\" ersetzt\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                                                 ArUkell 2\na} In Absatz 1 werden die Nummern 1, und 2 wi1e follgt              Der Bundesmi:nister kann den Wortlaut dies Fischwi1rt-\ngefaßt:                                                   schaftsgesetz.es in der vom 1. Januar 1993 an geltenden\n„ 1. einer nach § 3 a Abs.         1 Nr. 3 erlassenen      Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nRechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie\nfür einen bestimmten Tatbestand auf diese\nBußgeldvorschrift verweist,\nArtikei 3\n2. entgegen § 5 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nEs werden auf gehoben\nerteilt oder\".                                        1. die Verordnung über Beiträge zur Marktstützung au1\nb) In Absatz 2 wird das Wort „fünftausend\" durch das                 dem Gebiet der Fischwirtschaft: in der im Bundes-\nWort „zehntausend\" ersetzt.                                    gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7846-1-1, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung,\nc) In Absatz 3 werden das Komma durch einen Punkt\nersetzt und der nachfolgende zweite Halbsatz ge,-         2. die Verordnung über die Verwendung von Ausgleichs-\nstrichen.                                                      abgaben au1 dem Gebiet der Fischwirtschaft in der\nim Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\n4!. § 7 wird durch folgende Vorschrift ersetzt                           7846-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.\n,,§ 7\nÜbergangsregelung                                                    Artikel 4\nfür fische oder Fischwaren, die bis z.um 311. Dezeim-          Vorschriften des Artikels 1, die zum Erlaß von Rechts-\nber 1992 im Inland angelandet oder in sonstiger Weise           verordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der\niins Inland verbracht word~n sind, ist dieses Gesetz in        Verkündung in Kraft Im übrig1en tritt dieses Gesetz am\nder bis zum 24. Dezember 1992 geltenden Fassung\n1\n1;. JJanuar 1993 in Kraft.\nweiter anzuwenden.\"\nDas vorstehende Gesetz wird hiermi1t ausgefertigt und\nwird im Bundesgese,tzblatt verkündet\nBonn, den 211. Dezember 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nFür den Bundesminister\nWr Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nC. D. S p r a n g er","2144                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAchtes Gesetz\nzur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes\nVom 21. Dezember 1992\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              b) In Satz 2 werden die Zahl „390\" durch die Zahl „450\"\nund die Zahl „50\" durch die Zahl „60\" ersetzt.\nArtikel 1\n3. In § 7 Abs. 3 Satz 1 wird die Zahl „25\" durch die Zahl\nDas Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der\n,,45\" ersetzt.\nBekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1S. 2614),\nzuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. De-\nzember 1990 (BGBI. 1 S. 2588), wird wie folgt geändert:       4. § 7 a Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird die Zahl „510\" durch die Zahl\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                       ,,584\" ersetzt.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird die Zahl „ 1 872\" durch die                aa) Die Zahl „357\" wird durch die Zahl „409\" ersetzt.\nZahl „2 087\" ersetzt.                                       bb) Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt und\nbb) In Nummer 2 werden die Zahl „375\" durch die                     folgender Halbsatz angefügt:\nZahl „418\" und die Zahl „624\" durch die Zahl                    „sofern das Mietverhältnis vor dem Wehrdienst\n,,696\" ersetzt.                                                 begonnen hat.\"\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          c) In Satz 2 werden die Zahl „2 040\" durch die Zahl\naa) In Nummer 1 wird die Zahl „650\" durch die Zahl             „1 298\", die Zahl „25\" durch die Zahl „45\" und die\n,,718\" ersetzt.                                            Zahl „780\" durch die Zahl „ 1 200\" ersetzt.\nbb) In Nummer 2 werden die Zahl „210\" durch die\n5. In§ 12a Abs. 1 werden die Zahl „1 600\" durch die Zahl\nZahl „232\", die Zahl „180\" durch die Zahl „199\"\n,, 1 850\" und die Zahl „2 050\" durch die Zahl „2 400\"\nund die Zahl „ 150\" durch die Zahl „ 166\" er-\nersetzt.\nsetzt.\ncc) In Satz 2 wird die Zahl „960\" durch die Zahl       6. In der Anlage (zu §13c) wird in der Spalte „Dienstgrad\"\n,,1 061\" ersetzt.                                     nach dem Wort „Seekadett\" ein Komma gesetzt und\ndas Wort „Stabsgefreiter\" angefügt.\n2. § 5b wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Worte ,, , wenn das Wehrdienst-\nArtikel 2\nverhältnis des Wehrpflichtigen spätestens im Oktober\nbegonnen hat\" gestrichen.                        ·       Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nVolker Rühe"]}