{"id":"bgbl1-1992-58-16","kind":"bgbl1","year":1992,"number":58,"date":"1992-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/58#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-58-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_58.pdf#page=51","order":16,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes","law_date":"1992-12-21T00:00:00Z","page":2135,"pdf_page":51,"num_pages":7,"content":["Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992                                 2135\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Filmförderungsgesetzes\nVom 21. Dezember 1992\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 wird das Komma nach dem ersten\nArtikel 1                                       Teilsatz durch einen Punkt ersetzt; der Rest\ndes Satzes 2 wird gestrichen.\nDas Filmförderungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 18. November 1986 (BGBI. 1 S. 2046) wird                  bb) Am Ende wird folgender Satz angefügt:\nwie folgt geändert:                                                         ,,Frauen sind bei der Benennung von Mitglie-\ndern der Vergabekommission angemessen zu\n1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 werden im zweiten Halbsatz die                      berücksichtigen.\"\nWorte „Qualitätsauszeichnungen im Bereich des\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nDeutschen Films\" durch die Worte „den deutschen\nFilm und für europäische Filmförderungsmaßnahmen\"                 aa) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:\nersetzt.                                                                „7. ein Mitglied und einen Stellvertreter die\nvon den öffentlich-rechtlichen Rundfunk-\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                                 anstalten benannten Mitglieder des Ver-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                         waltungsrates,\".\naa) Im Einleitungssatz wird das Zahlwort „sieben-             bb) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:\nundzwanzig\" durch die Zahl „29\" ersetzt.                       „9. ein Mitglied und einen Stellvertreter die\nbb) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:                                     vom Verband Privater Rundfunk und Tele-\nkommunikation e. V. benannten Mitglieder\n,, 10. einem Mitglied, benannt von der Indu-                        des Verwaltungsrates,\".\nstriegewerkschaft Medien, Fachgruppe\nRundfunk, Film, Audiovisuelle Medien,\".           cc) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:\ncc) In Nummer 11 werden die Worte „Deutschen                        „10. ein Mitglied und einen Stellvertreter die\nJournalistenunion in der Industriegewerkschaft                       vom Bundesverband Video und von der\nDruck und Papier'' durch die Worte „Industrie-                       Interessengemeinschaft der Videothe-\ngewerkschaft Medien, Fachgruppe Journa-                              kare Deutschlands e. V. benannten Mit-\nlismus\" ersetzt.                                                     glieder des Verwaltungsrates.\"\ndd) In Nummer 15 wird am Ende der Punkt durch             d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\nein Komma ersetzt; nach Nummer 15 wird                      ,,(5) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden\nfolgende Nummer 16 angefügt:                             für drei Jahre benannt. Eine einmalige Wiederbe-\n„16. zwei Mitglieder, benannt vom Verband                nennung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied oder ein\nPrivater Rundfunk und Telekommunika-              Stellvertreter aus, so ist für den Rest seiner Amts-\ntion e. V.\"                                       zeit ein Nachfolger zu benennen.\"\nee) Nach Nummer 16 wird folgender Satz ange-\n5. In§ 14 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe „31\" durch\nfügt:\ndie Angabe „30 a\" ersetzt.\n„Frauen sind bei der Wahl, Benennung und\nBerufung von Mitgliedern des Verwaltungsra-       6. § 15 wird wie folgt gefaßt:\ntes angemessen zu berücksichtigen.\"\n,,§ 15\nb) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „vierzehn\" durch\nAllgemeine Bestimmungen\ndie Zahl „ 15\" ersetzt.\n(1) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vor-\n3. § 7 wird aufgehoben.                                          führdauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinder-\noder Jugendfilmen 59 Minuten hat.\n4. § 8 wird wie folgt geändert:                                     (2) Förderungshilfen werden für programmfüllende\na) In Absatz 2 wird nach Nummer 4 folgende Num-              filme gewährt, wenn\nmer 4 a eingefügt:                                        1. der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz oder,\n,,4a. Förderung des Absatzes von mit Filmen be-               sofern der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz in\nspielten Bildträgern(§ 53) und Förderung von          einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-\nVideotheken (§ 56a),\".                                meinschaft hat, eine Niederlassung im Geltungs-","2136                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nbereich dieses Gesetzes hat und die Verantwor-                 gehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen\ntung für die Durchführung des Filmvorhabens                    Gemeinschaft sind, und ferner bei majoritären Be-\nträgt,                                                         teiligungen der Film in deutscher Sprache im Gel-\n2. wenigstens eine Endfassung des Films, abgese-                   tungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem A-\nFilmfestspiel als deutscher Beitrag uraufgeführt\nhen von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch\neine andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher               worden ist.\nSprache hergestellt ist,                                      (2) Bei der künstlerischen und technischen Beteili-\n3. für Atelieraufnahmen Ateliers benutzt worden sind,          gung sollen mindestens\ndie im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegen.             1. ein Hauptdarsteller und ein Darsteller in einer Ne-\nSind vom Thema her Außenaufnahmen in einem                     benrolle oder, wenn dies nicht möglich ist, zwei\nanderen Land erforderlich, so dürfen höchstens                 Darsteller in wichtigen Rollen,\n30 vom Hundert der Atelieraufnahmen im Gebiet              2. ein Regieassistent oder eine andere künstlerische\ndieses Landes gedreht werden. Wird der größere\noder technische Stabskraft und\nTeil eines Films an Originalschauplätzen in einem\nanderen Land gedreht, so können auch für mehr              3. ein Drehbuchautor oder ein Dialogbearbeiter Deut-\nals 30 vom Hundert der Atelieraufnahmen Ateliers               sche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes\ndieses Landes benutzt werden, wenn und soweit                  sein oder dem deutschen Kulturbereich angehören\nder Vorstand dies aus Kostengründen für erforder-              oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der\nlich hält. Die Grundlage für die Bemessung nach                Europäischen Gemeinschaft sein.\"\nden Sätzen 2 und 3 ist die Drehzeit;\n8. Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:\n4. der Regisseur Deutscher im Sinne des Artikels 116\ndes Grundgesetzes ist oder dem deutschen Kultur-                                    ,,§ 16a\nbereich angehört oder Staatsangehöriger eines                       Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen\nMitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft                 Förderungshilfen werden auch für programmfül-\nist,                                                       lende Filme gewährt, die unter den Voraussetzungen\n5. der Film in deutscher Sprache im Geltungsbereich            des § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 mit mindestens einem\ndieses Gesetzes oder auf einem A-Filmfestspiel             Hersteller mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gel-\nals deutscher Beitrag uraufgeführt worden ist.             tungsbereichs dieses Gesetzes hergestellt werden\noder worden sind und zu deren Herstellung der Her-\n(3) Ist der Regisseur entgegen Absatz 2 Nr. 4 nicht\nsteller im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 nur einen\nDeutscher oder kommt er nicht aus dem deutschen\nfinanziellen Beitrag geleistet hat, sofern ein zwei- oder\nKulturbereich oder aus einem Mitgliedstaat der Euro-\nmehrseitiges mit der Bundesrepublik Deutschland ab-\npäischen Gemeinschaft, so können Förderungshilfen\ngeschlossenes Abkommen eine solche Beteiligung\ngewährt werden, wenn, abgesehen vom Drehbuchau-\nvorsieht und sofern der Beitrag des Herstellers im\ntor oder von bis zu zwei Hauptdarstellern, alle übrigen\nSinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 dem in dem Abkommen\nFilmschaffenden Deutsche sind oder dem deutschen\nfestgelegten Mindestanteil entspricht.\"\nKulturbereich oder einem Mitgliedstaat der Europäi-\nschen Gemeinschaft angehören.\"\n9. § 17 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 17\n7. § 16 wird wie folgt gefaßt:\nBescheinigung\n,,§ 16                                         des Bundesamtes für Wirtschaft\nGemeinschaftsproduktionen\n(1) Auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 15\n(1) Förderungshilfen werden auch für programmfül-           Abs. 2 Nr. 1 stellt das Bundesamt für Wirtschaft eine\nlende Filme gewährt, die unter den Voraussetzungen             Bescheinigung darüber aus, daß ein Film den Vor-\ndes § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gemeinsam mit minde-               schriften des § 15 Abs. 2 oder 3, des § 16 oder des\nstens einem Hersteller mit Sitz oder Wohnsitz außer-           § 16a entspricht (filmisches Ursprungszeugnis). Der\nhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes herge-              Antrag ist bei Gemeinschaftsproduktionen (§ 16) oder\nstellt werden oder worden sind und                             bei Beteiligungen an finanziellen Gemeinschaftspro-\nduktionen(§ 16a) spätestens zwei Monate vor Dreh-\n1. den Vorschriften über die Gemeinschaftsproduk-\ntion von Filmen eines auf den Film anwendbaren,            beginn zu stellen.\nvon der Bundesrepublik Deutschland abgeschlos-                (2) Eine Aussage über die Förderungsfähigkeit des\nsenen zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatli-            Films enthält die Bescheinigung nicht.\"\nchen Abkommens entsprechen oder,\n2. wenn ein solches Abkommen nicht vorliegt oder           1O. Nach § 17 wird folgender § 17 a eingefügt:\nauf die Gemeinschaftsproduktion nicht anwendbar                                    ,,§ 17a\nist, eine im Verhältnis zu der ausländischen Beteili-                        Förderungsfähigkeit\ngung erhebliche finanzielle Beteiligung des Her-                      von Gemeinschaftsproduktionen\nstellers im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 sowie eine\n(1) Für Filme im Sinne des § 16 oder des § 16a\ndieser angemessene künstlerische und technische\nwerden Förderungshilfen nur gewährt, wenn der Her-\nBeteiligung von jeweils 30 vom Hundert von Mitwir-\nsteller im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1\nkenden aufweisen, die Deutsche im Sinne des\nArtikels 116 des Grundgesetzes sind oder dem               1. innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung einen\ndeutschen Kulturkreis angehören oder Staatsan-                programmfüllenden Spielfilm im Sinne des § 15","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992                                   2137\nAbs. 1 in einem Mitgliedstaat der Europäischen              (5) Die Höchstfördersumme nach Absatz 1 beträgt\nGemeinschaft hergestellt hat,                             vier Millionen Deutsche Mark. Die Förderungshilfen\n2. zu den gesamten Herstellungskosten des Films in             nach Absatz 2 dürfen nicht höher als die Bruttoverleih-\neinnahmen sein, die auf die in Absatz 2 genannten\nFällen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und des § 16a\nmindestens 20 vom Hundert und in Fällen des § 16          Zeiträume entfallen, und ferner nicht höher als der\nnach Absatz 1 rechnerisch auf 100 000 Besucher\nAbs. 1 Nr. 2 mindestens 30 vom Hundert bei-\nträgt.                                                    entfallende Betrag.\n(6) Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen För-\n(2) Der Vorstand kann in Ausnahmefällen von der\nderungshilfen nur bis zur Höhe der Beteiligung nach\nVoraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 absehen, wenn\n§ 16 oder§ 16a gewährt werden.\"\ndie fachliche Eignung des Antragstellers als Filmher-\nsteller außer Zweifel steht und wenn die Gesamtwürdi-\ngung des Films die Ausnahme rechtfertigt.                12. § 23 wird aufgehoben.\n(3) Filme im Sinne des § 16 a nehmen an der Förde-\nrung nach diesem Gesetz nur teil, wenn ein zwei- oder    13. § 24 wird wie folgt geändert:\nmehrseitiges von der Bundesrepublik Deutschland ab-           a) In Absatz 1 Satz 2 werden am Ende der Punkt\ngeschlossenes Abkommen die Förderung finanzieller                  gestrichen und folgende Worte angefügt:\nGemeinschaftsproduktionen vorsieht und soweit und\n,,im Sinne des§ 15 Abs. 2 Nr. 1.\"\nsolange die Gegenseitigkeit mit den Staaten, in denen\ndie anderen Beteiligten ihren Wohnsitz oder Sitz ha-           b} In Absatz 3 wird die Angabe,,§ 22 Abs. 2\" durch die\nben, verbürgt ist und der Rahmen der für finanzielle               Angabe ,,§ 22 Abs. 1 und 2\" ersetzt.\nGemeinschaftsproduktionen verfügbaren Mittel nicht\nüberschritten wird.                                      14. . § 25 wird wie folgt geändert:\n(4) Soweit im Falle des§ 16a der finanzielle Beitrag       a) In Absatz 2 werden\ndes Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 25 vom\naa) die Worte „den Grundbetrag und den Zusatz-\nHundert der gesamten Herstellungskosten übersteigt,\nbetrag\" durch die Worte „die zuerkannten\nbleibt der übersteigende Teil bei der Bemessung der\nFörderungshilfen\",\nFörderung unberücksichtigt.\nbb) das Wort „Grundbeträge\" durch die Worte „zu-\n(5) Die Förderungshilfe darf in keinem Fall den fi-                    erkannten Förderungshilfen\" ersetzt.\nnanziellen Beitrag des Herstellers im Sinne des § 15\nAbs. 2 Nr. 1 überschreiten.\"                                   b) In Absatz 4 Nr. 3 werden am Ende der Punkt durch\nein Komma ersetzt und folgende Nummern 4 und 5\nangefügt:\n11. § 22 wird wie folgt gefaßt:\n„4. der Hersteller im Rahmen der Durchführung\n,,§ 22                                           des neuen Filmvorhabens in angemessenem\nFörderungshilfen                                      Umfang technische und kaufmännische Nach-\n(1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines                    wuchskräfte beschäftigt,\nprogrammfüllenden Films (Referenzfilm) als Zuschuß                   5. der Hersteller bei einem Auslandsverkauf der\nfür die Herstellung eines neuen Films gewährt, wenn                        Rechte an dem Referenzfilm oder dem nach\nder Referenzfilm im Geltungsbereich dieses Gesetzes                        § 32 geförderten Film einen Beitrag an die\ninnerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach der                         Export-Union des Deutschen Films e. V. lei-\nErstaufführung in einem deutschen Filmtheater eine                         stet. Der Beitrag beträgt bei Nettoerlösen bis\nBesucherzahl von mindestens 100 000 erreicht hat.                          zu einer Million Deutsche Mark 1,5 vom Hun-\ndert und bei Nettoerlösen zwischen einer und\n(2) Wenn der Referenzfilm ein von der Filmbewer-\ndrei Millionen Deutsche Mark 1 vom Hundert.\ntungsstelle Wiesbaden vergebenes Prädikat oder den\nErlöse über drei Millionen Deutsche Mark wer-\nHauptpreis auf einem A-Filmfestival erhalten hat, be-\nden nicht berücksichtigt.\"\nträgt die nach Absatz 1 maßgebliche Besucherzahl\nmindestens 50 000, wobei bei Dokumentar-, Kinder-\nund Jugendfilmen ein Zeitraum von fünf Jahren zu-       15. § 27 wird aufgehoben.\ngrunde gelegt wird.\n16. § 28 wird wie folgt geändert:\n(3) Es sind nur solche Besucher zu berücksichtigen,\ndie den marktüblichen Eintrittspreis bezahlt haben. Bei        a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nKinder- und Jugendfilmen werden auch die Besucher                     ,,(1) Der Hersteller hat die Förderungshilfen späte-\nvon nichtgewerblichen Abspielstellen berücksichtigt,               stens bis zum Ablauf von zwei Jahren seit der\nund zwar kann bei einer Festpreisvermietung als Be-                zuletzt erfolgten Zuerkennung für die Herstellung\nsucherzahl ein Drittel der Bruttoverleiheinnahmen gel-             neuer programmfüllender Filme im Sinne des § 15\ntend gemacht werden.                                               oder des§ 16 zu verwenden.\"\n(4) Die für die Referenzfilmförderung zur Verfügung        b) In Absatz 2 werden die Worte „oder§ 23\" gestri-\nstehenden Mittel werden gleichmäßig auf die berech-                chen.\ntigten Filme nach dem Verhältnis verteilt, in dem die\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nBesucherzahlen zueinander stehen. Bei der Berech-\nnung der Förderungshilfen werden höchstens eine                       ,,(3) Ist der Betrag für eine Gemeinschaftspro-\nMillion Besucher berücksichtigt.                                   duktion zuerkannt worden, bei der die Beteiligung","Bundesges,etzblatt, Jahrgang 1992, feil !I\nnach § 15 Abs. 2, § 16 oder § 1'6a weniger als           21. § 41 wird wie folgt geändert:\n50 vom Hundert betragen hat, so dart der Betrag               a) lln Absatz 1 Satz 1 wird der erste Halbsatz wie fol,gt\nnur für die Finanzierung eines Films verwendet                    gefaßt:\nwerden, an dem die Beteiligung nach § 15 Abs . 2\noder § 16 mindestens 50 vom Hundert beträgt oder                  „Die Anstalt gewährt auf Grund eines Kurzfilms im\ngrößer ist als die Beteiligung jedes anderen Ge-                  Sinne des § 15 Abs. 2 oder des § 16 mit einer\nmeinschaftsproduzenten.\"                                          Vorführdauer von höchstens fünfzehn Minuten so-\nwie eines nicht programmfüllenden Kinder- oder\nd) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                        Jugendfilms im Sinne des § 15 Abs. 2 oder des\n,,Sie kann auf Antrag ferner gestatten, daß im Inter-             § 16 Förderungshilfen,\" .\nesse der Strukturverbesserung die Beträge bis zu              b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n20 vom Hundert zu einer nicht nur kurzfristigen\nAufstockung des Grund-, Stamm- oder Eigenkapi-                       ,.,(2) § 19 ist entsprechend anzuwenden.\"\ntals des Herstellungsunternehmens oder für künfti-\nge besonders aufwendige Arbeiten der Stoffbe-            22. § 45 wird wie folgt geändert:\nschaffung oder Drehbuchbeschaffung und -ent-                  a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:·\nwicklung verwendet werden.\"\n,,(1) Die Förderungshilfe ist spätestens bis zum\nAblauf von zwei Jahren seit der Zuerkennung in\n17. § 30 wird wie folgt geändert:\nvollem Umfang zur HersteUung neuer Kurzfilme\na) In Absatz 1 und in Absatz 2 werden die Worte „des                 von höchstens fünfzehn Minuten Dauer, neuer\nGrundbetrages oder eines Teiles davon\" jeweils                    nicht programmfüllender Kinder- oder Jugendfilme\ndurch die Worte „von Referenzfilmfördermitteln\"                   oder neuer programmfüllender Filme im Sinne des\nersetzt.                                                          § 15 Abs. 2 oder des § 16 zu verwenden.\"\nb) In Absatz 2 wird die Zeitangabe „fünf Jahre\" durch            b) Absatz 2 wird aufgehoben.\ndie Angabe ..,drei Jahre\" ersetzt.\n23. § 47 wird wie folgt geändert:\n18. § 31 wird aufgehoben.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird im ersten Halbsatz das\nWort „deutsch\" gestrichen.\n19. § 32 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 wird die Zahl \"20 000\" durch die Zahl\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „eine Million\"                .,30 000\" ersetzt.\ndurch die Worte „zwei Millionen\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 wird der Punkt durch ein Komma er-           24. § 50 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nsetzt und folgender Teilsatz angefügt:                        ,,Die Inanspruchnahme der Förderungshilfe verpflich-\n,,sowie solche, zu deren Durchführung in angemes-             tet den Antragsteller, das Drehbuch im Falle der Verfil-\nsenem Umfang technische und kaufmännische                     mung nur zur Herstel:ung eines programmfüllenden\nNachwuchskräfte beschäftigt werden.\"                          Films im Sinne der §§ 15, 16 oder 16 a zu ver-\nwerten.\"\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,(5) Filmvorhaben, die im Wege der Gemein-           25. Die Überschrift des 2. Abschnittes wird wie folgt ge-\nschaftsproduktion verwirklicht werden sollen, kön-            faßt:\nnen nur gefördert werden, wenn die Beteiligung\n,,Förderung des Absatzes''.\nnach § 15 Abs. 2 oder § 16 mindestens 50 vom\nHundert beträgt oder größer ist als die Beteiligung\n26.. § 53 wird wie folgt geändert:\njedes anderen Gemeinschaftsproduzenten . \"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n20. § 39 wird wie folgt geändert:                                        aa) Der erste Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\na) In Absatz 2 wird nach der Nummer 5 der Punkt                             „Die Anstalt kann Förderungshilfen für den\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6                            Verleih oder Vertrieb (Absatz) von Filmen im\nangefügt:                                                                Sinne der§§ 15, 16 oder 16a gewähren,\".\n„6. die nach § 25 Abs. 4 erteilten Auflagen nicht                 bb) In Nummer 2a werden das Komma gestrichen\neingehalten werden.''                                               und die folgenden Worte angefügt:\nb) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5                            .,und von mit solchen Filmen bespielten Bild-\nangefügt:                                                                trägern,\".\n,,(4) Der Hersteller kann verlangen, daß die nach              cc) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b\nAbsatz 1 zurückgezahlten Mittel für die Herstellung                      eingefügt:\neines neuen programmfüllenden Films an ihn rück-\n..,2 b. für den Verzicht auf die Geltendmachung\ngewährt werden. Auf die Verwendung der Mittel                                                             1\nvon Einspielgarantien, ' •\nsind die für die Referenzfilmförderung geltenden\nVorschriften, insbesondere auch § 22 Abs. 3 und                   dd) In Nummer 3 werden das Komma gestrichen\n§ 28 Abs.. 1, entsprechend anzuwenden.                                    und die folgenden Worte angefügt:\n(5) Zehn Jahre nach der Erstaufführung des                            ,,für Filme und mit Filmen bespielte Bild-\nFilms erlischt die Verpflichtung zur Rückzahlung.\"                       träger,\"..","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992                              2139\nee) In Nummer 4 werden am Ende das Komma                     1. zur Modernisierung, Verbesserung und Neuerrich-\ngestrichen und die Worte „für den Absatz von              tung von Videotheken, sofern sie nach § 184\nFilmen oder von mit Filmen bespielten Bild-               Abs. 1 Nr. 3a StGB und § 3 Abs. 1 Nr. 3 des\nträgern,\" eingefügt.                                      Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährden-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 der Schriften nicht ausschließlich Erwachsenen\nzugänglich sind,\naa) In Satz 1 wird die Zahl „ 100 000\" durch die\n2. zur Verwirklichung eines für Kinder und Jugend-\nZahl „250 000\" ersetzt.\nliche besonders geeigneten Angebots in Video-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 ein-                 theken,\ngefügt:\n3. zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung\n„In besonderen Fällen kann auch ein Darlehen              neuartiger Maßnahmen im Bereich der in Num-\nbis zu 500 000 Deutsche Mark gewährt                      mer 1 bezeichneten Videotheken,\nwerden.\"\n4. zur Gründung von Kooperationen der in Num-\ncc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. Nach den                   mer 1 bezeichneten Videotheken,\nWorten „Absatz 1\" wird die Angabe „Nr. 2b,\"\neingefügt.                                             5. zur Beratung von Videotheken.\nc) In Absatz 3 wird die Zahl „ 100 000\" durch die Zahl             (2) Die Anstalt kann für Maßnahmen nach Absatz 1\n,,250 000\" ersetzt.                                         Nr. 1 bis 3 Förderungshilfen als zinsloses Darlehen\nund für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 als\nd) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-             Zuschuß gewähren. Darlehen können bis zu 30 000\ngefügt:                                                      Deutsche Mark und, sofern eine Gesamtwürdigung\n,,(4) Die Eigenbeteiligung soll bei Förderungshil-        des Vorhabens und die Höhe der voraussichtlichen\nfen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2 a nach der Lei-           · Kosten dies rechtfertigen, bis zu 60 000 Deutsche\nstungsfähigkeit des Antragstellers bemessen                  Mark, mit einer Laufzeit bis zu zehn Jahren gewährt\nwerden, muß aber mindestens 30 vom Hundert                   werden. Die Zuschüsse für Maßnahmen nach Ab-\nbetragen.\"                                                   satz 1 Nr. 4 dürfen höchstens 50 000 Deutsche Mark\nund nach Absatz 1 Nr. 5 höchstens 5 000 Deutsche\ne) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5               Mark betragen. § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzu-\nbis 7.\nwenden.\"\n27. § 54 Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                       30. § 57 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag ge-               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwährt. Antragsberechtigt sind\naa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Filmtheater''\n1. bei Förderungshilfen nach§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a                       die Worte „oder eine Videothek\" eingefügt.\nund 2 b Verleih- oder Vertriebsunternehmen oder\nbb) In Satz 3 werden nach den Worten ,,§ 56\nProgrammanbieter von mit Filmen im Sinne des\nAbs. 1 Nr. 3\" die Worte „und des§ 56a Abs. 1\n§ 66 a bespielten Bildträgern mit Sitz in einem\nNr. 4\" hinzugefügt.\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft,\nb) In Absatz 3 werden nach den Worten „nach§ 56\n2. bei Förderungshilfen nach§ 53 Abs. 1 Nr. 3 bis 5\nAbs. 2\" die Worte „und nach § 56 a Abs. 2\" einge-\nVerleih- oder Vertriebsunternehmen oder Pro-\ngrammanbieter von mit Filmen im Sinne des § 66 a                 fügt.\nbespielten Bildträgern mit Sitz im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes, deren Gegenstand mindestens           31. § 59 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nzu 51 vom Hundert des Umsatzes des letzten                     ,,(2) Die Förderungshilfen können an Träger von\nGeschäftsjahres der Absatz von Filmen im Sinne               Schulungsmaßnahmen als Zuschüsse vergeben\nder §§ 15, 16 oder 16 a oder von Filmen ist, die in          werden; sie können an sonstige Antragsteller als Zu-\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-                 schüsse oder, wenn die Weiterbildungsmaßnahme\nschaft hergestellt wurden.\"                                  von erheblichem wirtschaftlichem Nutzen für sie ist,\nganz oder teilweise als Darlehen gewährt werden.\"\n28. § 56 wird wie folgt geändert:\n32. In § 63 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Worten\na) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n„beizufügenden Unterlagen\" ein Komma gesetzt und\n„1. zur Modernisierung und Verbesserung von                  die Worte „im Gesetz nicht bestimmte Antragsfristen\"\nFilmtheatern sowie zur Neuerrichtung, wenn             eingefügt.\nsie der Strukturverbesserung dient,\".\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Zahl „100 000\" durch      33. § 65 wird wie folgt geändert:\ndie Zahl „200 000\" und die Zahl „200 000\" durch              a) Absatz 2 wird aufgehoben.\ndie Zahl „300 000\" ersetzt.\nb) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.\n29. Nach§ 56 wird folgender§ 56a eingefügt:                    34. § 66 wird wie folgt geändert:\n,,§ 56a                               a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nFörderung von Videotheken                              ,,(1) Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen\n(1) Die Anstalt gewährt Förderungshilfen                           mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veran-","2140                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nstaltet, hat für jede Spielstelle vom Umsatz aus              6. 20 vom Hundert für die Förderung nach § 56\ndem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe                     (Filmabspiel), davon 50 vom Hundert für die\nzu entrichten, sofern der Umsatz je Spielstelle im                  Förderung nach § 56 Abs. 2, 40 vom Hundert\nJahr 100 000 Deutsche Mark übersteigt.\"                            für die Förderung nach § 56 Abs. 3 und 10 vom\nb) In Absatz 2 werden die Zahlen „150000\" durch die                     Hundert für die Förderung nach § 56 Abs. 4,\nZahl „ 175 000\" und die Zahlen „250 000\" jeweils              7. 1 vom Hundert für die Förderung nach den\ndurch die Zahlen „300000\" ersetzt.                                 §§ 59 und 60 (sonstige Förderungsmaßnah-\nmen).\"\n35. § 66 a wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n., § 66a\n\"(3) Für die Förderung finanzieller Beteiligungen\nFilmabgabe der Videowirtschaft                      nach § 17 a in Verbindung mit § 22 dürfen nicht\n(1) Wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die           mehr als 20 vom Hundert der für die jeweilige\nmit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten             Förderungsart zur Verfügung stehenden Mittel ver-\nbespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur              wendet werden. Nicht in Anspruch genommene\nVermietung oder Vorführung oder zum Weiterverkauf                 Mittel sind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 1 wieder\nin den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztver-               zuzuführen.\"\nbraucher verkauft (Programmanbieter), hat vom Um-\nsatz eine Filmabgabe zu entrichten.                       38. § 70 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Filmabgabe beträgt 2 vom Hundert des                a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\nJahresumsatzes.\"                                                    ,,(1) Wer nach diesem Gesetz eine Filmabgabe\nzu leisten oder Förderungshilfen erhalten hat, muß\n36. Vor§ 68 wird im 2. Abschnitt unter der Abschnittsüber-            der Anstalt, wer eine Bescheinigung des Bundes-\nschrift folgender § 67 a eingefügt:                               amtes für Wirtschaft beantragt, muß dem Bundes-\n,,§ 67a                                amt für Wirtschaft die für die Durchführung dieses\nVerwendung                                 Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen und\nder Filmabgabe der Videowirtscl1aft                   Unterlagen vorlegen.\nDie Einnahmen der Anstalt aus der Filmabgabe der                  (2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich insbeson-\nVideowirtschaft sind nach anteiligem Abzug der Ver-               dere\nwaltungskosten und der Aufwendungen zur Wahrneh-                  1. auf die Errichtung, die Verlegung und die Auf-\nmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 3 wie folgt zu                   gabe des Geschäfts- oder Wohnsitzes,\nverwenden:\n2. auf den Umsatz der abgabepflichtigen Tätig-\n1. 5 vom Hundert für die Absatzförderung von mit                       keiten; dabei sind die Umsätze hieraus geson-\nFilmen bespielten Bildträgern nach § 53 Abs. 1                     dert von anderen Umsätzen auszuweisen,\nNr. 2a bis 4,\n3. auf die Zahl der Besucher jedes einzelnen im\n2. 20 vom Hundert für die Förderung von Videothe-                      Geltungsbereich dieses Gesetzes entgeltlich\nken nach § 56 a,                                                   vorgeführten Films, die den marktüblichen Ein-\n3. 65 vom Hundert für die Förderungsarten des § 68                     trittspreis gezahlt haben,\nAbs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7,                                     4. die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz\n4. 10 vom Hundert für die Förderungsarten des § 68                     geförderten Filme.\nAbs. 1 Nr. 5.\"                                                Im übrigen erfolgt die Auskunftserteilung auf Grund\nund nach Maßgabe der Anforderung der Anstalt\n37. § 68 wird wie folgt geändert:                                     oder des Bundesamtes für Wirtschaft.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt                              b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Die sonstigen Einnahmen der Anstalt sind             aa) Satz 1 wird aufgehoben..\nunter Berücksichtigung des Vorwegabzuges nach                 bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n§ 67a nach anteiligem Abzug der Verwaltungsko-\nsten und der Aufwendungen nach§ 2 Abs. 1 und 3                       ,,Weigert sich ein zur Auskunft Verpflichteter,\nwie folgt zu verwenden:                                              eine Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 zu\nerteilen oder entsprechende Unterlagen vor-\n1. 50 vom Hundert für die Förderung nach § 22                        zulegen, so kann die Anstalt die für die Fest-\n(Referenzfilmförderung),\nsetzung der Filmabgabe erforderlichen Fest-\n2. 10 vom Hundert für die Förderung nach § 32                        stellungen auch im Wege der Schätzung tref-\n(Pmjektfilmförderung),                                          fen oder gewährte Förderungshilfen zurück-\nverlangen.\"\n3. 3 vom Hundert für die Förderung nach § 41\n(Kurzfilm),                                              cc) Satz 3 wird aufgehoben.\n4. 1 vom Hundert für die Förderung nach § 47\n(Drehbücher),                                    39.. § 73 wird wie folgt geändert:\n5. 15 vom Hundert für die Förderung nach § 53              a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(Filmabsatz), davon mindestens ein Viertel für             ,.,( 1) Ansprüche, die auf Grund des Filmförde-\ndie Förderung des Auslandsvertriebs,                     rungsgesetzes in der Fassung vom 18. November","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992                              2141\n1986 (BGBI. 1 S. 2046) entstanden sind, werden           c) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Zahl „23\" gestri-\nnach altem Recht abgewickelt. Soweit hierdurch              chen und die Jahreszahl „1994\" durch die Jahres-\nAnsprüche auf Referenzfilmförderung auf Grund               zahl „2000\", in Satz 2 die Jahreszahl „1997\" durch\nder Erteilung eines Gütezeugnisses begründet                 die Jahreszahl „2003\" und in Satz 3 die Jahreszahl\nwerden, entscheidet anstelle der Bewertungskom-              ,, 1992\" durch die Jahreszahl „1998\" ersetzt.\nmissior:, nach § 31 in der Fassung vom 18. Novem-\nber 1986 die Vergabekommission.\"                     41. § 76 wird gestrichen.\nb) lln Absatz 4 wird das Datum „1. Januar 1986\" durch\ndas Datum „ 1 . Januar 1992\" ersetzt.\nArtikel 2\n40 . § 75 wird wie folgt geändert:                             Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut\ndes Filmförderungsgesetzes in der nach dem Inkrafttreten\na) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1992'' durch die   dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nJahreszahl „ 1998\" ersetzt.\nblatt bekanntmachen.\nb) in Absatz 2 werden in Satz 1 der Hinweis auf,,§ 23\"\ngestrichen und die Jahreszahl „ 1991\" durch die\nArtikel 3\nJahreszahl „1997\" und in Satz 2 die Jahreszahl\n,, 1992\" durch die Jahreszahl „1998\" ersetzt.           Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möl!emann"]}