{"id":"bgbl1-1992-58-15","kind":"bgbl1","year":1992,"number":58,"date":"1992-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/58#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-58-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_58.pdf#page=49","order":15,"title":"Gesetz zur Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Rechts der Wirtschaft","law_date":"1992-12-21T00:00:00Z","page":2133,"pdf_page":49,"num_pages":2,"content":["Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992                              2133\nGesetz\nzur Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Rechts der Wirtschaft\nVom 21. Dezember 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                dem Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art\nund Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerich-\nteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig,\nArtikel 1                              wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nicht-\nGesetz                                 handwerksähnlichen Betriebsteils die Hälfte des in\nüber die Kaufmannseigenschaft von Handwerkern                   § 141 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung genannten\nBetrages übersteigt. Ka_mmerzugehörige, die als Inha-\nArtikel 3 des Gesetzes über die Kaufmannseigenschaft            ber einer Apotheke ins Handelsregister eingetragen\nvon Handwerkern in der im Bundesgesetzblatt Teil III,              sind, werden neben dem Grundbeitrag mit einem\nGliederungsnummer 7110-2, veröffentlichten bereinigten            Viertel der Umlage veranlagt.\"\nFassung, das durch Artikel V des Gesetzes vom 9. Sep-\ntember 1965 (BGBI. 1 S. 1254} geändert worden ist, wird\naufgehoben.                                                    3. § 9 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 9\nArtikel 2                                  (1) Die Industrie- und Handelskammern sind be-\nGesetz zur vorläufigen Regelung                     rechtigt, Firma, Anschrift, Telefonnummer, Wirtschafts-\ndes Rechts der Industrie- und Handelskammern                   zweig, die angebotenen Waren und Dienstleistungen\nund die Betriebsgrößenklasse ihrer kammerzugehöri-\nDas Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der              gen Unternehmen sowie Name und Alter der Betriebs-\nIndustrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetz-             inhaber zu erheben, soweit dies zur Erfüllung der in\nblatt Teil 111, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten         ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 95             Soweit die Daten nicht auf Grund besonderer Rechts-\nNr. 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1                 vorschriften von öffentlichen Stellen übermittelt worden\nS. 3341 ), wird wie folgt geändert:                               sind, dürfen sie nur bei dem Inhaber oder Leiter des\nUnternehmens erhoben werden.\n1. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n(2) Die Industrie- und Handelskammern und ihre\n,,(3) Natürliche und juristische Personen und Perso-         Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im\nnengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in           Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes\ndem Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe                 sind, sind berechtigt, zur Festsetzung der Beiträge der\neingetragen sind, gehören mit ihrem nichthandwerk-             Kammerzugehörigen die in § 3 Abs. 3 genannten Be-\nlichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil der           messungsgrundlagen bei den Finanzbehörden zu er-\nIndustrie- und ,Handelskammer an.\"                             heben.\n(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen oder\n2. § 3 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung:                       den Industrie- und Handelskammern zur Erfüllung ihrer\n,,(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handels-        Aufgaben von öffentlichen Stellen übermittelten Daten\nkammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grund-                  dürfen nur für die dort genannten Zwecke gespeichert\nbeitrag kann nach der Leistungskraft der Kammerzu-             und genutzt werden.\ngehörigen gestaffelt werden. Wird für das Bemes-                  (4) Die Industrie- und Handelskammern dürfen\nsungsjahr ein einheitlicher Gewerbesteuermeßbetrag             Firma, Anschrift und Wirtschaftszweig ihrer kammerzu-\nfestgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage           gehörigen Unternehmen zur Förderung von Geschäfts-\nder Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz,               abschlüssen und zu anderen dem Wirtschaftsverkehr\nandernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder                dienenden Zwecken an nicht-öffentliche Stellen über-\nKörperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus                mitteln. Die übrigen in Absatz 1 genannten Daten sowie\nGewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei              die ihnen auf Grund besonderer Rechtsvorschriften von\nPersonengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage            öffentlichen Stellen übermittelten Daten dürfen zu den\num einen Freibetrag in Höhe von 15 000 Deutsche               in Satz 1 genannten Zwecken an nicht-öffentliche Stel-\nMark zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind                    len übermittelt werden, sofern der Kammerzugehörige\nverpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festset-       nicht widersprochen hat. Auf die Möglichkeit, der Über-\nzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben,         mittlung der Daten an nicht-öffentliche Stellen zu\nsoweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden            widersprechen, sind die Kammerzugehörigen vor der\nsind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf bezie-      ersten Übermittlung schriftlich hinzuweisen.\nhenden Geschäftsunterlagen einzusehen.\n(5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur\n(4) Natürliche und juristische Personen und Perso-        für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen\nnengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in          Erfüllung sie ihm übermittelt werden.","2134                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(6) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der                                        Artikel 3\nnach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten sowie die\nGesetz über die Eröffnungsbilanz in\nÜbermittlung der Daten nach Absatz 1 an öffentliche\nDeutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung\nStellen gelten die Datenschutzgesetze der Länder.\"\n(D-Markbilanzgesetz)\nIn § 57 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung\n4. § 10 wird aufgehoben.                                          der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBI. 1 S. 971,\n1951), das zuletzt durch Artikel 11 § 6 des Gesetzes vom\n14. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1257) geändert worden ist, wird\n5. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                            die Jahresangabe „ 1992\" jeweils durch die Jahresangabe\n,,(2) Die Beschlüsse der Vollversammlung über die          ,, 1993\" ersetzt.\nSatzung, Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und                                            Artikel 4\nGebührenordnung sowie über einen 0,8 vom Hundert\nEichgesetz\nder Bemessungsgrundlagen nach § 3 Abs. 3 Satz 3\nübersteigenden Umlagesatz bedürfen der Genehmi-                  § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Eichgesetzes in der Fassung der\ngung.\"                                                        Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBI. 1S. 711) wird\nwie folgt gefaßt:\n6. Nach§ 13 wird folgender neuer§ 13a eingefügt:                 „4. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 oder 3, § 3\nAbs. 1 oder 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 9, 10 oder\n,,§ 13a                                  12, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, § 9 Abs. 3,\n(1) Kammerzugehörige, die am 31. Dezember 1993                  § 10 Abs. 3 oder§ 21 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit\nnach § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 Satz 2 in der am                    sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-\n31. Dezember 1993 geltenden Fassung einer Industrie-               geldvorschrift verweist,\".\nund Handelskammer angehörten, können nach Maß-\ngabe dieser Vorschriften weiterhin der Industrie- und                                      Artikel 5\nHandelskammer angehören.                                             Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen\n(2) Wenn das der Beitragserhebung zugrundeliegende           § 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nBemessungsjahr vor dem 1. Januar 1994 liegt, werden           in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar\ndie Beiträge auf der Grundlage der am 31. Dezember            1990 (BGBI. 1 S. 235), das durch Artikel 8 Abs. 10 des\n1993 geltenden Fassung dieses Gesetzes erhoben.\"            Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. I S. 2847) geän-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\n7. § 14 erhält folgende Fassung:                                 1. In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 99 Abs. 2\"\ndurch die Angabe ,,§ 99\" ersetzt.\n-,,§ 14\n2. In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „jedoch\" die\nBis zum 31. Dezember 1997 können die Beiträge der\nKammerzugehörigen von den Industrie- und Handels-                 Worte „vorbehaltlich des Absatzes 3a\" gestrichen.\nkammern in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages           3. Absatz 3 a wird gestrichen.\ngenannten Gebiet im Anschluß an die in Anlage 1\nKapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 4 des                                              Artikel 6\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990 in Ve~bin-\ndung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September                                         Inkrafttreten\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1000) angegebene Frist               Artikel 2 Nr. 7, Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 1993\nabweichend von § 3 Abs. 3 und 4 festgesetzt werden.          in Kraft. Artikel 3 tritt am Tage nach der Verkündung in\nDie Beitragsordnung und der Beitragsmaßstab bedür-           Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1994 in\nfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.\"                   Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr.' H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann"]}