{"id":"bgbl1-1992-58-14","kind":"bgbl1","year":1992,"number":58,"date":"1992-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/58#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-58-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_58.pdf#page=41","order":14,"title":"Zollrechtsänderungsgesetz","law_date":"1992-12-21T00:00:00Z","page":2125,"pdf_page":41,"num_pages":8,"content":["Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992                               2125\nZollrechtsänderungsgesetz\nVom 21. Dezember 11992\nDm Bundles~ag1 hat das folgende Gesetz beschlossen:         legen. Wasserfahrzeuge dürfen ohne zollamtliche Geneh-\nmigung auf der Zollstraße nicht mit anderen Fahrzeugen\noder mit dem Land in Verbindung treten.\nArtikel 1:\n(4) Zollstraßen sind Landstraßen, Wasserstraßen, Rohr-\nZo,I iverwaltungsgesetz                      leitungen und sonstige Beförderungswege, auf denen Wa-\n(ZollVG)                            ren in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft\nsowie in die oder aus den Freizonen zu verbringen sind.\nTeil 1                            Zollstraßen sowie die Zollflugplätze und Zollandungsplätze\nwerden öffentlich bekanntgegeben.\nErlassung des Warenverkehrs\n(5) Der Bundesminister der Finanzen kann durch\n§ 1                              Rechtsverordnung, soweit Verbote und Beschränkungen\nnicht entgegenstehen, zur Erleichterung des Verkehrs\nAufgaben der Zollverwaltung                    Ausnahmen· von den Absätzen 1, 2 und 3 zulassen und\n(1) Der Verkehr mit Waren über die Grenze des Zollge-      dabei bestimmen, daß in Einzelfällen Ausnahmen auch im\nbiets der Europäischen Gemeinschaften (Zollgebiet der         Verwaltungswege zugelassen werden können.\nGemeinschaft) sowie über die Freizonengrenzen wird im             (6) Der Bundesminister der Finanzen kann durch\nGeltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht.        Rechtsverordnung unter den Voraussetzungen des Arti-\nDie zollamtliche Überwachung sichert insbesondere die         kels 38 Abs. 4 des Zollkodex Ausnahmen von der in Artikel\nErhebung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die            38 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Ver-\nEinhaltung des Zollrechts . Einfuhr- und Ausfuhrabgaben       pflichtung, in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte\nim Sinne dieses Gesetzes sind die im Zollkodex geregel-       Waren zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstel-\nten Abgaben sowie die Einfuhrumsatzsteuer und die ande-       le oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten\nren für eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauchsteu-        oder zugelassenen Ort zu befördern, vorsehen.\nern. Zollkodex im Sinne dieses Gesetzes ist der in der\nVerordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates festgelegte\n§3\nZollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 302 vom\n19. Oktober 1992, S. 1) in seiner jeweils geltenden Fas-             Zeitliche Beschränkung der Ein- und Ausfuhr\nsung.\n(1) Waren, die auf Zollstraßen zu befördern sind, dürfen\n(2) Der Verkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren       nur während der Öffnungszeiten der zuständigen Zollstel-\nüber die Grenze des deutschen Verbrauchsteuererhe-            len in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft\nbungsgebietes wird zollamtlich überwacht.                     sowie in die oder aus den Freizonen verbracht werden.\n(3) Die zollamtliche Überwachung sichert darüber hin-           (2) Von der Beschränkung des Absatzes 1 befreit sind\naus die Einhaltung der gemeinschaftlichen oder nationalen     der Seeverkehr, der Postverkehr, der Reiseverkehr, der\nVorschriften, die das Verbringen von Waren in den, durch      fahrplanmäßige Personenschiffsverkehr auf Binnenge-\nden und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-          wässern und der öffentliche fahrplanmäßige Kraftfahr-\nbieten oder beschränken (Verbote und Beschränkun-             zeugverkehr. Außerdem kann die zuständige Oberfinanz-\ngen).                                                         direktion weitere Ausnahmen und Erleichterungen zulas-\nsen, soweit es die Umstände erfordern und die Möglichkeit\n(4) Die Zollverwaltung erfüllt im übrigen die Aufgaben,     der zollamtlichen Überwachung dadurch nicht beeinträch-\ndie ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind.      tigt wird.\n§2                                                              §4\nVerkehrswege                                                    Gestellung\n(1) Waren dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes             (1) Die Gestellung ist innerhalb der dafür bekanntgege-\nnur auf Zollstraßen (Absatz 4) in das oder aus dem Zollge-     benen Öffnungszeiten (§ 18) am Amtsplatz der zuständi-\nbiet der Gemeinschaft sowie in die oder aus den Freizonen      gen Zollstelle oder an dem von ihr zugelassenen Ort zu\nverbracht werden. Dies gilt nicht für den öffentlichen Schie-  bewirken.\nnenverkehr und den Luftverkehr.                                   (2) Der Bundesminister der Finanzen kann zur Erleichte-\n(2) Einfliegende Luftfahrzeuge dürfen nur auf einem         rung des Verkehrs durch Rechtsverordnung in den im\nZollflugplatz landen, ausfliegende nur von einem solchen       Zollkodex und in sonstigen gemeinschaftsrechtlichen Vor-\nabfliegen.                                                      schriften genannten Fällen Ausnahmen von der Pflicht zur\nGestellung oder Erleichterungen bei der Gestellung vor-\n(3) Einfahrende Wasserfahrzeuge dürfen nur an Zollan-        sehen. Er kann dabei bestimmen, daß in einzelnen Fällen\ndungsplätzen anlegen, ausfahrende nur von solchen ab-           Ausnahmen auch im Verwaltungsweg zugelassen werden","2126                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nkönnen, soweit Verbote und Beschränkungen nicht ent-                  Rechtsakten von Organen der Europäischen Ge-\ngegenstehen.                                                          meinschaften zur Festsetzung von Zollkontingenten\nberechtigt ist.\n§5\n(3) Der Bundesminister der Finanzen kann, soweit eine\nSondervorschriften für Postsendungen                 deutsche Zolltarifhoheit noch besteht, durch Rechtsverord-\n( 1) Soweit Postsendungen nicht bereits nach Maßgabe         nung den Zolltarif insoweit ändern,\ndes Zollkodex und sonstiger gemeinschaftsrechtlicher Vor-       1. als die Bundesrepublik Deutschland nach den in Ab-\nschriften zu gestellen sind, legt die Deutsche Bundespost          satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Verträgen, auf\nPOSTDIENST Sendungen der zuständigen Zollstelle zur                Grund von hierauf gestützten Rechtsakten von Orga-\nNachprüfung vor, bei denen zureichende tatsächliche An-            nen der Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund\nhaltspunkte dafür bestehen, daß Waren unter Verstoß                von Beschlüssen der im Rat vereinigten Vertreter der\ngegen ein Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbot in den           Regierungen der Mitgliedstaaten dazu verpflichtet ist;\noder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht\n2. als es zur Durchführung von Verträgen, die die Mitglied-\nwerden. Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 1O des\nstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder diese\nGrundgesetzes wird für die Gestellung sowie für die Vorle-\nGemeinschaften mit anderen Staaten geschlossen\ngung sonstiger Sendungen eingeschränkt.\nhaben, sowie von Beschlüssen über die beschleunigte\n(2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST ist befugt,              Verwirklichung der Ziele der vorbezeichneten Verträge\nfür von ihr beförderte Waren, die nach Maßgabe des                 erforderlich ist;\nZollkodex zu gestellen sind, Zollanmeldungen in Vertre-        3. als die Bundesrepublik Deutschland nach den in Ab-\ntung des Empfängers abzugeben.                                     satz 2 Nr. 2 Buchstabe a und den in Nummer 2\n(3) § 46 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungs-              bezeichneten Verträgen, auf Grund von hierauf ge-\nwidrigkeiten wird durch diese Vorschrift nicht berührt.            stützten Rechtsakten von Organen der Europäischen\nGemeinschaften oder auf Grund von Beschlüssen der\nim Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mit-\ngliedstaaten zur Festsetzung von Zollkontingenten ver-\nTeil II                               pflichtet ist.\nErlangung                               (4) Bei Zolltarifänderungen nach den Absätzen 2 und 3\neiner zollrechtlichen Bestimmung                 können Zollsätze, die gesenkt werden, bis auf ganze Zah-\nlen nach unten und Zollsätze, die erhöht werden, bis auf\nvolle Zahlen nach oben gerundet werden.\n§6\nZolltarif                             (5) Der Bundesminister der Finanzen kann, soweit eine\ndeutsche Zolltarifhoheit noch besteht, zur internationalen\n(1) Der Zolltarif umfaßt die in Artikel 20 des Zollkodex    Vereinheitlichung oder aus anderen zolltechnischen Grün-\ngenannten Rechtsakte sowie die Zolltarifverordnung vom        den durch Rechtsverordnung das Schema des Zolltarifs\n24. September 1986 (BGBI. II S. 896) in ihrer jeweils          einschließlich der Allgemeinen Vorschriften ändern, ohne\ngeltenden Fassung.                                            den Zollsatz oder die Zollfreiheit für die betroffenen Waren\nzu ändern.\n(2) Der Bundesminister der Finanzen kann, soweit eine\ndeutsche Zolltarifhoheit noch besteht, im Einvernehmen           (6) Der Bundesminister der Finanzen kann den Zolltarif\nmit dem für den jeweiligen Bereich fachlich zuständigen       durch Rechtsverordnung insoweit ändern, als die Bundes-\nBundesminister durch Rechtsverordnung                          republik Deutschland auf Grund unmittelbar in allen\n1. aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere zur Erfül-      Mitgliedstaaten geltender Rechtsakte der Organe der Eu-\nlung internationaler vertraglicher Verpflichtungen, Zoll- ropäischen Gemeinschaften über Änderungen oder Er-\nsätze des Zolltarifs ermäßigen oder aufheben;             gänzungen des Gemeinsamen Zolltarifs verpflichtet oder\nermächtigt ist, Durchführungsvorschriften zu erlassen.\n2. den Zolltarif insoweit ändern,\n(7) Der Bundesminister der Finanzen kann im Einver-\na) als dies der Bundesrepublik Deutschland auf Grund\nnehmen mit dem für die jeweiligen Waren fachlich zustän-\nder Verträge zur Gründung der Europäischen Ge-\ndigen Bundesminister durch Rechtsverordnung die Inan-\nmeinschaften, der Beitrittsverträge hierzu und der\nspruchnahme eines Zollkontingents von der Vorlage eines\nVerträge zu deren Änderung, Erweiterung, Ergän-\nZollkontingentscheins abhängig machen und die Grund-\nzung oder Durchführung oder zur Begründung einer\nsätze für die Verteilung sowie die für die Verteilung zustän-\nZollunion oder Freihandelszone oder auf Grund von\ndige Zollkontingentscheinstelle festsetzen. Die Grundsät-\nhierauf gestützten Rechtsakten von Organen der\nze für die Verteilung müssen unter Berücksichtigung der\nEuropäischen Gemeinschaften gestattet worden\nmit der Einführung des Zollkontingents verfolgten wirt-\nist;\nschaftlichen Ziele, wie der Preisdämpfung, Befriedigung\nb) als dies zur beschleunigten Verwirklichung der Ziele   eines bestimmten Bedarfs oder Pflege bestimmter Han-\nder unter Buchstabe a bezeichneten Verträge erfor-    delsbeziehungen, die volkswirtschaftlich zweckmäßige\nderlich ist, wenn sichergestellt ist, daß die anderen  Ausnutzung des Zollkontingents ermöglichen. Sie können\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften        vorsehen, daß die Zollkontingentswaren nur zur Beliefe-\nentsprechende Zolltarifänderungen durchführen;         rung von Verbrauchern in bestimmten Teilen des Gel-\nc) als die Bundesrepublik Deutschland nach den unter      tungsbereichs dieses Gesetzes zu verwenden sind sowie\nBuchstabe a bezeichneten Verträgen sowie nach          daß Einführer bevorzugt zu berücksichtigen sind, die durch\nden auf die vorbezeichneten Verträge gestützten        einen höheren als den auf Grund des Kontingentszollsat-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezernbef 11992                           2112:1\nzes zu entrichtenden Zoll in der Ausübung ihires Gewerbes         (3) Die Zollverwaltung kann von dem Unternehmen wei-\nbesonders betroffen werden. fm Rahmen der Grundsätze          tere Leistungen verlangen, die mit der ZoUbehandlung der\nfür die Verteilung kann die Ausnutzung des Zollkontingents     von ihm beförderten oder umgeschlagenen Waren zusam-\nvon sachlichen und persönlichen Voraussetzungen abhän-         menhängen und die ihm nach den Umständen zugemutet\ngig gemacht werden.                                            werden können . Das Unternehmen kann dafür Vergütungi\n(8) Der Bundesminister der Finanzen regelt durch           seiner Selbstkosten verlangen.\nRechtsverordnung die Zuständigkeit für die Ert.eilung von          (4) Für die von der Zollverwaltung zu zahlende Vergü-\nverbindlichen Zolltarifauskünften nach Artikel 12 des Zoll-    tung kann eine Pauschale vereinbart werden.\nkodex.\n(5) Verkehrsverwaltungen des Bundes gelten als Unter-\n§7                               nehmen im Sinne der vorstehenden Absätze.\nNichtannahme der Zollanmeldung\n(1) Unbeschadet des Zollkodex und der sonstigen ge-                                    Teil III\nmeinschaftsrechtlichen Vorschriften lehnt die Zollstelle die\nAnnahme der Zollanmeldung ab, wenn                                           Befugnisse der Zollverwaltung1\n1. die Zollstelle sachlich nicht zuständig ist,\n§ 10\n2. die Voraussetzungen für die beantragte Zollbehand-\nlung nicht vorliegen oder                                                  Zollamtliche Überwachung\n3. Verbote und Beschränkungen entgegenstehen.                     (1) Unbeschadet der §§ 209 bis 211 der Abgabenord-\nnung können die Bediensteten der Zollverwaltung zur\n(2) Die Zollstelle kann die Annahme der Zollanmeldung:     Durchführung der in § 1 genannten Aufgaben im grenz-\nablehnen, wenn                                                nahen Raum (§ 14 Abs. 1) Personen anhalten . Die zum\n1. sie örtlich nicht zuständig ist,                           Anhalten aufgeforderte Person hat auf Verlangen der\nZollbediensteten stehenzubleiben und sich auszuweisen.\n2. die Regelungen über den Amtsplatz oder die Öffnungs-\nFührer von Beförderungsmitteln haben auf Verlangen zu\nzeiten (§ 18} nicht beachtet worden sind.\nhalten. Sie haben den Zollbediensteten auf Verlangen\nauch zu ermöglichen, an Bord und von Bord zu gelangen.\nGepäck, Beförderungsmittel und ihre Ladung können zur\n§8                               Feststellung des zollredlichen Besitzes mitgeführter Wa-\nren an Ort und Stelle oder einem anderen geeigneten Ort\nNämlichkeitssicherung,\ngeprüft. werden. Die von der Prüfung Betroffenen haben\nSoweit die Sicherung der Nämlichkeit (Artikel 72 des      dafür nach den Umständen dienliche Hilfe zu leisten.\nZollkodex) erforderlich ist, hat der Beteiligte Räume, Beför-\n(2) Außerhalb des grenznahen Raums gilt Absatz 1,\nderungsmittel und Behältnisse, die zollamtlich verschlos-\nwenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür gege-\nsen werden sollen, auf seine Kosten zollsicher herzurich-\nben sind, daß vorschriftswidrig Nichtgemeinschaftswaren,\nten. Er hat auch auf seine Kosten an Packstücken und\nverbrauchsteuerpflichtige Waren oder Waren, die Verbo-\nWaren die Vorrichtungen zum Anlegen der Nämlichkeits-\nten und Beschränkungen unterliegen (§ 1 Abs. 3), mitge-\nmittel anzubringen und Muster, Abbildungen oder Be-\nführt werden.\nschreibungen von Waren unentgeltlich zur Verfügung zu\nstellen, wenn sie als Nämlichkeitsmittel erforderlich sind.        (3) Personen können bei Vorliegen zureichender tat-\nsächlicher Anhaltspunkte, daß sie vorschriftswidrig Nicht-\ngemeinschaftswaren, verbrauchsteuerpflichtige Waren\noder Waren, die Verboten und Beschränkungen unterlie-\n§9                              gen (§ 1 Abs. 3), bei sich führen, angehalten und an einem\nZollbehandlung                        hierfür geeigneten Ort körperlich durchsucht werden. Sie\nauf dem Betriebsgelände bestimmter Unternehmen              können an Ort und Stelle abgetastet werden, wenn zurei-\nchende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß\n(1) Wird die Zollbehandlung des Personen- oder Güter-      sie Waffen in oder unter ihrer Kleidung verborgen halten.\nverkehrs auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens\ndurchgeführt, das dem öffentlichen Verkehr oder dem                (4) Die Zollbediensteten dürfen nach§ 5 Abs. 1 vorge-\nöffentlichen Warenumschlag dient, so gelten für die Bezie-     legte Sendungen öffnen und prüfen.\nhung zwischen der Zollverwaltung und dem Unternehmen\n(5) Das Grundrecht auf Freiheit der Person, das Briet-\ndie Absätze 2 bis 5.\nund Postgeheimnis sowie das Grundrecht aui Unverletz-\n(2) Das Unternehmen stellt die erforderlichen Einrich-     lichkeit der Wohnung (Artikel 2 Abs . 2, Artikel 10 und\ntungen, insbesondere Rampen, Lagerräume und -plätze,           Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maß-\nBrücken, Diensträume, Wiege- und Untersuchungsvor-             gabe der Absätze 1 bis 4 eingeschränkt\nrichtungen, Parkplätze für die Dienstkraftfahrzeuge und\nKraftfahrzeuge der Zollbediensteten zur Verfügung und\nhält sie in gutem Zustand. Die Zollverwaltung vergütet dem                                  § 11\nUnternehmen auf Antrag seine Selbstkosten, soweit es\nÜberholung\ndiese Einrichtungen nicht ohnehin benötigt Soweit ein\nAufwand über das Maß hinausgeht, das für zolleigene               (1) Im Rahmen der Erlassung des Warenverkehrs kann\nEinrichtungen üblich ist, wird er nicht vergütet               dmch Überholung am Ort der Gestelllung geprüft werden,","2128                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil     1\nob Nichtgemeinschaftswaren eingeführt worden sind oder                                    Teil IV\nob der Gestellungspflicht vollständig genügt worden ist.\nStehen dafür erforderliche Einrichtungen .am Amtsplatz                                 Vorschriften\noder einem anderen für die Gestellung zugelassenen Ort         für Grundstücke und Bauten im grenznahen Raum\nnicht zur Verfügung, so kann für die Überholung der näch-\nste geeignete Ort bestimmt werden.                                                         § 14\nGrenznaher Raum\n(2) Der Gestellungspflichtige hat die Überholung zu er-\nmöglichen. Er hat dabei selbst oder durch andere auf selne        (1) Der grenznahe Raum erstreckt sich am deutschen\nKosten und Gefahr die erforderliche Hilfe nach zollamtli-     Teil der Zollgrenze der Gemeinschaft bis zu einer Tiefe\ncher Anweisung zu leisten. Er hat auf Verlangen schwer        von 30 Kilometern, von der seewärtigen Begrenzung des\nfeststellbare, zur Aufnahme von Waren geeignete Stellen       Zollgebiets der Gemeinschaft an bis zu einer Tiefe von\nanzugeben sowie Beschreibungen des Beförderungsmit-           50 Kilometern. Der Bundesminister der Finanzen wird\ntels, Verzeichnisse der Ausrüstungsstücke und Ersatzteile     ermächtigt, zur Sicherung der Zollbelange durch Rechts-\nund andere Unterlagen über das Beförderungsmittel vor-        verordnung den grenznahen Raum auszudehnen, soweit\nzulegen. Diese Pflichten treffen für das Beförderungsmittel   die zollamtliche Überwachung dies erfordert.\nseinen Führer.\n(2) Zollbedienstete dürfen im grenznahen Raum Grund-\nstücke mit Ausnahme von Gebäuden betreten und befah-\nren. Das Hauptzollamt kann verlangen, daß Grundstücks-\n§ 12\neigentümer und -besitzer einen Grenzpfad freilassen, an\nWeiterleitungsbefugnis                      Einfriedungen Durchlässe oder Übergänge einrichten oder\nErgeben sich bei der zollamtlichen Überwachung zurei-       Wassergräben überbrücken. Das Hauptzollamt kann dar-\nchende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß Waren             über hinaus auf eigene Kosten Grenzpfade, Durchlässe,\nunter Verstoß gegen ein Einfuhr-, Durchfuhr- oder Aus-         Übergänge oder Brücken einrichten oder verbessern.\nfuhrverbot in den oder aus dem Geltungsbereich dieses              (3) Der Bundesminister der Finanzen kann für den\nGesetzes verbracht werden, und werden diese Anhalts-           grenznahen Raum durch Rechtsverordnung zur Sicherung\npunkte durch Nachprüfung nicht entkräftet, so werden die       der Zollbelange\nWaren und die dazugehörigen Verwaltungsvorgänge vor-\nbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen der           1. das Feilbieten und Ankaufen von Waren im Reise-\nStaatsanwaltschaft oder, wenn nur die Ahndung als Ord-               gewerbe verbieten oder beschränken,\nnungswidrigkeit in Betracht kommt, der für die Verfolgung     2. anordnen, daß Weidevieh gekennzeichnet und über\nund Ahndung zuständigen Verwaltungsbehörde vorgelegt.               seinen Bestand Buch geführt witd.\nFür Postsendungen gilt dies nur, wenn zureichende tat-         Der Bundesminister der Finanzen kann die Ermächtigun-\nsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Das      gen durch Rechtsverordnung auf die Oberfinanzdirek-\nBrief- und Postgeheimnis nach Artikel 1O des Grundgeset-\ntionen übertragen.\nzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 einge-\nschränkt.                                                          (4) Der Bundesminister der Finanzen kann zur Siche-\nrung der Zollbelange durch Rechtsverordnung Binnenge-\nwässer, die von außerhalb des Zollgebiets der Gemein-\n§ 13                              schaft her zu Wasser zugänglich sind, ihre Inseln und ihr\nVerwertung von Waren                         Ufergelände, Zollflugplätze, verkehrsrechtlich zugelasse-\nne Flugplätze sowie den um die Freizonen gelegenen\n(1) Soweit im Zollkodex und in sonstigen gemeinschafts-     Bereich in einer für die wirksame Überwachung erforder-\nrechtlichen Vorschriften geregelt ist, daß Waren durch die     lichen Ausdehnung der Grenzaufsicht unterwerfen, wenn\nZollbehörden veräußert werden können, können sie durch         dort Nichtgemeinschaftswaren befördert werden. Für ein\nWegnahme oder Verfügungsverbot zollamtlich sicherge-           solches Gebiet gelten die Absätze 2 und 3 sowie § 10\nstellt werden. Die Vorschriften der Abgabenordnung über        Abs. 1 und § 15 Abs. 5 entsprechend.\ndie Verwertung gepfändeter Sachen gelten sinngemäß ..\nDie Verbote und Beschränkungen sind zu beachten. Die                                        § 15\nBeteiligten sollen vor der Veräußerung gehört werden. Die\nAnordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind                        Grundstücke und Bauten in Grenznähe,\nihnen, soweit möglich, mitzuteilen. Die veräußerten Waren               an Freizonengrenzen und auf Flugplätzen\nwerden dem Erwerber ausgehändigt, nachdem sie eine                 (1) Bauten dürfen innerhalb einer Entfernung von 100 Me-\n· zollrechtliche Bestimmung erhalten haben.                      tern, in Orten mit geschlossener Bauweise von 50 Me-\ntern, vom deutschen Teil der Zollgrenze der Gemeinschaft\n(2) Im Rahmen des Artikels 56 des Zollkodex können           nur mit Zustimmung des Hauptzollamts errichtet oder ge-\nvorübergehend verwahrte Waren durch die Zollbehörden            ändert werden: Die Entfernung bestimmt sich bei Binnen-\nveräußert werden, wenn ihnen Verderb oder eine wesent-          gewässern vom Ufer, an der Küste von der Strandlinie an.\nliche Minderung ihres Wertes droht oder ihre Aufbewah-          Der Zustand von Grundstücken darf innerhalb dieses Ge-\nrung, Pflege oder Erhaltung unverhältnismäßig viel kostet       ländestreifens nur mit Zustimmung des Hauptzollamts ver-\noder unverhältnismäßig schwierig ist. Absatz 1 ist anzu-        ändert werden, wenn die Veränderung über die übliche\nwenden.                                                         Bewirtschaftung hinausgeht. Die Zustimmung kann ver-\nsagt werden, wenn die Sicherheit der Zollbelange gefähr-\n(3) Waren, die nach den Absätzen 1 oder 2 nicht ver-        det würde. Sind Bauarbeiten oder Veränderungen ohne\näußert werden können, können vernichtet werden.                Zustimmung des Hauptzollamts ausgeführt worden, so","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992                               2129\nkann das Hauptzollamt verlangen, daß der frühere Zu-          ämter und ihre Dienststellen sind Zollstellen im Sinne des\nstand wiederhergestellt wird. Bei dicht an der Zollgrenze     Artikels 4 Nr. 4 des Zollkodex.\nder Gemeinschaft liegenden Gebäuden und schwimmen-\nden Anlagen kann das Hauptzollamt jederzeit Fenster-             (3) Der Bundesminister der Finanzen kann durch\ngitter, Türverschlüsse oder andere besondere Sicherungs-      Rechtsverordnung die Zuständigkeiten der Hauptzollämter\nvorrichtungen anordnen.                                       und ihrer Dienststellen festlegen.\n(2) Das Hauptzollamt kann in einzelnen Fällen die Be-         (4) Der Grenzaufsichtsdienst der Zollverwaltung sichert\nnutzung von Grundstücken durch Personen, die nicht dort        unbeschadet anderer gesetzlicher Regelungen insbeson-\nwohnen, in dem in Absatz 1 bezeichneten Geländestreifen        dere den deutschen Teil der Grenze des Zollgebiets der\nbeschränken, wenn dies für die zollamtliche Überwachung        Gemeinschaft und überwacht den grenznahen Raum (§ 14\nerforderlich ist. Die Zollverwaltung kann auf Grundstücken     Abs. 1) sowie die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebie-\nin diesem Geländestreifen auf eigene Kosten Sperren,          te (§ 14 Abs. 4). Zum Grenzaufsichtsdienst der Zollverwal-\nHindernisse, Schutzhütten, Zugangswege und ähnliche           tung gehören alle Zollbediensteten - einschließlich der\nAnlagen errichten, die unerlaubten Warenverkehr über die       Bediensteten des Wasserzolldienstes -, die in der Grenz-\nZollgrenze erschweren oder eine bessere Überwachung            aufsicht tätig sind.\nermöglichen.                                                                                 § 18\n(3) Einrichtungen auf Zollflugplätzen (§ 2 Abs. 2) und                    Öffnungszeiten und Amtsplätze\nverkehrsrechtlich zugelassenen Flugplätzen sind, soweit\nsie die Sicherheit der Zollbelange gefährden, auf Anord-          Die Öffnungszeiten der Zollstellen und deren Amtsplätze\nnung des Hauptzollamts zu entfernen oder mit geeigneten        werden durch Aushang bei den Zollstellen bekanntge-\nSicherungsvorrichtungen zu versehen.                           geben.\n§ 19\n(4) Bezüglich des um die Freizonen (§ 20 Abs. 1) gele-\ngenen Bereichs gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maß-                                    Beistand\ngabe, daß die Entfernung von der Freizonenbegrenzung             (1) Der Bundesminister der Finanzen kann der Deut-\ndrei Meter beträgt.                                           schen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn durch\n(5) Entschädigungen werden in den Fällen der Ab-           Rechtsverordnung zur Erleichterung des Verkehrs Ho-\nsätze 1 bis 4 nicht gewährt. Erleidet jemand durch eine       heitsaufgaben übertragen. Ausgenommen ist dabei der\nMaßnahme auf Grund des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 einen         Erlaß von Abgabenbescheiden. Dies gilt auch für andere\nSchaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu ge-        nach § 111 Abs. 1 der Abgabenordnung zur Amtshilfe\nwähren. Für Anordnungen des Hauptzollamts nach § 14           verpflichtete Verwaltungen des Bundes, sofern sie diese\nAbs. 2 und den Absätzen 1 bis 3 gelten die §§ 328 bis 335     Aufgaben durch Bundesbeamte wahrnehmen.\nder Abgabenordnung sinngemäß.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Verwaltungen und die\n(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wehranlagen      nach § 111 Abs. 4 der Abgabenordnung zu Zollhilfsorga-\nund Übungsplätze der Bundeswehr oder der Truppen ver-        nen bestellten Unternehmen haben den Zollstellen bei der\nbündeter Staaten und für Anlagen der Deutschen Bundes-        zollamtlichen Überwachung und bei der Zollbehandlung\nbahn oder der Deutschen Reichsbahn.                           des Personen- und Güterverkehrs, dem ihre Einrichtungen\ndienen, Hilfe zu leisten, insbesondere\n§ 16\n1. die mit der zollamtlichen Überwachung ihres Verkehrs\nEnteignung                               betrauten Zollbediensteten im Dienst unentgeltlich zu\nbefördern und ihnen den Zutritt zu ihren Anlagen unent-\n(1) Für die Errichtung von Zollbauten im grenznahen\ngeltlich zu gestatten,\nRaum (§ 14 Abs. 1) ist die Enteignung zulässig.\n2. den in Betracht kommenden Zollstellen die Fahr- und\n(2) Für Enteignungen nach Absatz 1 gelten § 2 und der          Flugpläne einschließlich deren Änderungen für den\nZweite und Dritte Teil sowie die§§ 67, 68, 71, 73 und 74          Verkehr über die Grenze rechtzeitig und kostenlos mit-\ndes Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetz-              zuteilen.\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten\nbereinigten Fassung sinngemäß.                                  (3) Die in Absatz 2 genannten Verwaltungen und Unter-\nnehmen haben Bedienstete, die wegen einer Steuerstraf-\ntat oder einer Steuerordnungswidrigkeit rechtskräftig ver-\nurteilt sind, auf Verlangen des Hauptzollamts von jeder\nTeil V                           Verrichtung auszuschließen, auf die sich die zollamtliche\nÜberwachung erstreckt.\nZollverwaltung; Beistandspflichten\n§ 17                                                         Teil VI\nZollbehörden und Zollstellen;\nGrenzaufsichtsdienst                                    Sondervorschriften für Freizonen\nund andere Teile des Hoheitsgebiets\n(1) Der organisatorische Aufbau der Zollverwaltung\nbestimmt sich nach dem Finanzverwaltungsgesetz vom\n§ 20\n30. August 1971 (BGBI. 1 S. 1426, 1427) in der jeweils\ngeltenden Fassung.                                                                       Freizonen\n(2) Dienststellen der Zollverwaltung sind Zollbehörden        (1) Freizonen (Artikel 166 des Zollkodex) sind diejenigen\nim Sinne des Artikels 4 Nr. 3 des Zollkodex. Die Hauptzoll-   Einrichtungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes be-","2130                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nstehen. Die Errichtung neuer Freizonen bedarf eines                                   Teil VII\nBundesgesetzes.\nSonstige Vorschriften\n(2) Der Bundesminister der Finanzen kann zur Anpas-\nsung an wirtschaftliche Erfordernisse oder zur Vereinfa-\n§ 25\nchung der zollamtlichen Überwachung durch Rechtsver-\nordnung den Verlauf einer Freizonengrenze ändern, so-                  Beschränkung des Warenverkehrs\nweit der wesentliche Bestand der Freizone nicht berührt\n(1) Der Handel mit Nichtgemeinschaftswaren oder un-\nwird.                                                  ·\nversteuerten Waren, die zur Verwendung als Schiffs- und\nReisebedarf bestimmt sind, darf nur mit schriftlicher Er-\n§ 21                             laubnis des Hauptzollamts betrieben werden. Die Erlaub-\nnis kann zur Sicherung der Zollbelange mit Auflagen ver-\nPersönliche Beschränkungen\nbunden werden.\nPersonen dürfen in Freizonen nur mit besonderer Er-\n(2) Der Bundesminister der Finanzen kann zur Siche-\nlaubnis des Hauptzollamts wohnen. Die Erlaubnis wird\nrung der Zollbelange durch Rechtsverordnung die Abgabe\nerteilt, wenn Zollbelange nicht entgegenstehen.\nund den Bezug unverzollter oder unversteuerter Waren als\nSchiffs- und Reisebedarf einschränken oder für bestimmte\nFälle untersagen.\n§ 22\n§ 26\nBauten in Freizonen\nVersand\nBauten dürfen in Freizonen nur mit Zustimmung des\n(1) Soweit der Zollkodex oder sonstige gemeinschafts-\nHauptzollamts errichtet, wesentlich in ihrer Bauart geän-\nrechtliche Vorschriften eine Befugnis zur Einräumung von\ndert oder anders verwendet werden. Die Zustimmung kann\nErleichterungen oder vereinfachten Verfahren im Rahmen\nversagt werden, wenn die Sicherheit der Zollbelange ge-\ndes gemeinschaftlichen Versandverfahrens vorsehen,\nfährdet würde. Sind Bauarbeiten ohne Zustimmung des\nkann der Bundesminister der Finanzen das Nähere durch\nHauptzollamts ausgeführt worden, so kann das Hauptzoll-\nRechtsverordnung regeln.\namt verlangen, daß der frühere Zustand wiederhergestellt\nwird. Die Beschränkungen gelten nicht für Bauten des           (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nBundes, der Länder und der Gemeinden; die Baupläne          durch Rechtsverordnung Vereinbarungen nach Artikel 97\nmüssen jedoch dem Hauptzollamt spätestens einen Monat      Abs. 2 Buchstabe a des Zollkodex im Geltungsbereich\nvor Baubeginn zugeleitet werden.                           dieses Gesetzes in Kraft zu setzen und ergänzende Ver-\nfahrensvorschriften zur Durchführung dieser Vereinbarun-\ngen zu erlassen.\n§ 23                                                         § 27\nÜberwachung der Freizonen                              Abgabenerhebung zum Pauschsatz\nDer Bundesminister der Finanzen kann zur Sicherung           (1) Der Bundesminister der Finanzen kann durch\nder Freizonengrenzen, insbesondere zur Ausgestaltung         Rechtsverordnung für Waren, die weder zum Handel noch\nnotwendiger Umfriedungen, das Nähere durch Rechtsver-        zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, zur Abgel-\nordnung bestimmen.                                           tung der Einfuhrabgaben pauschalierte Abgabensätze\nfestsetzen, die angewendet werden, wenn der Zollanmel-\nder nicht Verzollung nach dem Zolltarif und Versteuerung\n§ 24                            nach den in Betracht kommenden Steuergesetzen bean-\nHelgoland                          tragt.\n(1) Auf der Insel Helgoland kann nach Artikel 38 Abs. 3     (2) Absatz 1 gilt nicht für Einfuhrabgaben, deren Auf-\ndes Zollkodex eine Zollstelle errichtet werden, die nach    kommen den Ländern zusteht.\nden im Zollgebiet der Gemeinschaft geltenden Vorschrif-\nten Amtshandlungen vornimmt.\nTeil VIII\n(2) Auf Helgoland kann das Befördern, Lagern, Veredeln                  Sonstige Ermächtigungen\nund Verwenden von Nichtgemeinschaftswaren sowie der\nHandel damit in einzelnen Fällen beschränkt werden,                                     § 28\nwenn es die zollamtliche Überwachung erfordert. Unter\nden gleichen Voraussetzungen können dort Betriebe, die                 Rechtsverordnungsermächtigungen\ngewerbsmäßig Nichtgemeinschaftswaren oder unversteu-                        für Verfahrensregelungen\nerte Gemeinschaftswaren befördern, lagern, veredeln, ver-       (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nwenden oder damit handeln, unter zollamtliche Überwa-        zur Sicherung der Zollbelange durch Rechtsverordnung\nchung gestellt und die Betriebsinhaber zur Buchführung       die durch dieses Gesetz festgelegten Pflichten näher zu\nverpflichtet werden.                                         bestimmen und das Verfahren der zollamtlichen Über-\nwachung in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft\n(3) Für die Verbote, Beschränkungen und Sicherungs-        sowie in die oder aus den Freizonen verbrachter Waren\nmaßnahmen auf Helgoland gelten die §§ 328 bis 335 der        sowie den Erhalt ihrer zollrechtlichen Bestimmung näher\nAbgabenordnung sinngemäß.                                    zu regeln.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992                              2131\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,                                   § 30\ndurch Rechtsverordnung Änderungen internationaler Zoll-\nRechtsverordnungsermächtigung\nübereinkommen oder -übereinkünfte, welche insbesonde-\nfür die Anordnung außertariflicher Zollfreiheit\nre die vorübergehende Verwendung bestimmter Beförde-\nzur Förderung der Luft- und Schiffahrt\nrungsmittel, die Beförderung von Waren unter Zollver-\nschluß oder die Harmonisierung und Vereinfachung von            Der Bundesminister der Finanzen kann zur Förderung\nZollförmlichkeiten betreffen, in Kraft zu setzen.              der Luftfahrt und der Schiffahrt durch Rechtsverordnung\nBetriebsstoffe auch in anderen als in § 29 geregelten\n(3) Bis zum Inkrafttreten bereichsspezifischer gesetz-     Fällen vom Zoll befreien, wenn sie unter zollamtlicher\nlicher Regelungen darf die Zollverwaltung unbeschadet          Überwachung für Luftfahrzeuge oder Schiffe verwendet\ndes § 5 a Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes perso-          werden.\nnenbezogene Daten nach Maßgabe des Bundesdaten-\nschutzgesetzes erheben, verarbeiten und nutzen, soweit\nTeil IX\ndies für Zwecke der zollamtlichen Überwachung nach die-\nsem Gesetz erforderlich ist. Für die Verarbeitung und                           Zollordnungswidrigkeiten;\nNutzung von für Zwecke der zollamtlichen Überwachung                 Zollstraftaten und Zollordnungswidrigkeiten\nerhobenen personenbezogenen Daten für andere Zwecke                                   im Reiseverkehr\ngelten § 14 Abs. 2 bis 4 und die §§ 15 bis 17 des Bundes-\ndatenschutzgesetzes.\n§ 31\nZollordnungswidrigkeiten\n§ 29\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs: 1 Nr. 1 der\nRechtsverordnungsermächtigung\nAbgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nfür die Anordnung außertariflicher Zollfreiheit\n1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 eine Ware außerhalb einer\n(1) Der Bundesminister der Finanzen kann durch                  Zollstraße einführt oder ausführt, entgegen § 2 Abs. 2\nRechtsverordnung,\naußerhalb eines Zollflugplatzes landet oder abfliegt,\n1. soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften                 entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 außerhalb eines Zollan-\ndies vorsieht, Zollfreiheit anordnen                          dungsplatzes anlegt oder ablegt oder entgegen § 2\nAbs. 3 Satz 2 auf einer Zollstraße mit anderen Fahrzeu-\na) für Waren, die aus einem neu beigetretenen Mit-\ngen oder mit dem Land in Verbindung tritt,\ngliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in das\nübrige Zollgebiet der Gemeinschaft im Geltungs-       2. entgegen § 3 Abs. 1 eine Ware außerhalb der Öff-\nbereich dieses Gesetzes zurückkehren,                     nungszeiten einführt oder ausführt,\nb) für Waren, die Bordverpflegung für Schiffe, Luftfahr-  3. entgegen § 10 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2\nzeuge und internationale Züge sind,                       auf Verlangen eines Zollbediensteten nicht stehen\nbleibt oder sich nicht über seine Person ausweist,\nc) für Waren, die zur üblichen Ausrüstung militärischer\nEinheiten gehören, wenn sie von einer Truppen-        4. entgegen § 10 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3\neinheit, einem einzelnen Schiff oder Luftfahrzeug         oder 4 als Führer eines Beförderungsmittels auf Verlan-\nmitgeführt werden, sowie für Verteidigungsgut, das        gen eines Zollbediensteten nicht hält oder es ihm nicht\nzur Durchführung von zwischenstaatlichen Gemein-          ermöglicht, an Bord oder von Bord zu gelangen.\nschaftsprogrammen verwendet wird,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 382 Abs. 1 Nr. 2 der\nd) für Betriebsstoffe für Schienenfahrzeuge, die in die-  Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nsen eingeführt werden und zur unmittelbaren Ver-\n1. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 auf Verlangen eines\nwendung auf diesen Fahrzeugen bestimmt sind,\nZollbediensteten nicht stehen bleibt oder sich nicht\ne) unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit für            über seine Person ausweist,\nWaren, für die nach zwischenstaatlichem Brauch\n2. entgegen § 1O Abs. 1 Satz 3 oder 4 als Führer eines\nkein Zoll erhoben wird,\nBeförderungsmittels auf Verlangen eines Zollbedien-\nsteten nicht hält oder es ihm nicht ermöglicht, an Bord\n2. zum Schutz der betroffenen Wirtschaftskreise die Be-\noder von Bord zu gelangen,\nfreiung von Zöllen einschränken, soweit das Recht der\nEuropäischen Gemeinschaften dies vorsieht.                3. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 einen Bau ohne Zustim-\nmung des Hauptzollamts errichtet oder ändert,\n(2) Der Bundesminister der Finanzen kann in den Fällen      4. entgegen§ 21 Satz 1 in einer Freizone ohne besondere\ndes Absatzes 1 die Zollfreiheit davon abhängig machen,              Erlaubnis des Hauptzollamts wohnt,\ndaß bestimmte Nachweise bis zu bestimmten Zeitpunkten\ngeführt werden und daß die Waren unter zollamtlicher            5. entgegen § 22 Satz 1 in einer Freizone einen Bau ohne\nÜberwachung zu dem begünstigten Zweck verwendet                     Zustimmung des Hauptzollamts errichtet, wesentlich in\nwerden.                                                             seiner Bauart ändert oder anders verwendet,\n6. im grenznahen Raum, in einem der Grenzaufsicht un-\n(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung             terworfenen Gebiet oder in einer Freizone entgegen\nfür Waren mit Ursprung oder Herkunft aus Ländern, die               § 25 Abs. 1 Satz 1 Handel mit Nichtgemeinschafts-\nkeine Gegenseitigkeit gewähren, die Begünstigungen                  waren oder unversteuerten Waren, die zur Verwen-\nnach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d ausschließen oder             dung als Schiffs- oder Reisebedarf bestimmt sind, ohne\neinschränken.                                                       schriftliche Erlaubnis des Hauptzollamts betreibt.","2132                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n§ 32                                                       Artikel 2\nNichtverfolgung von Zollstraftaten                                 Übergangsvorschriften\nund Zollordnungswidrigkeiten;\nErhebung eines Zuschlags                       Die§§ 1, 68 bis 73, 75 und 79a Abs. 2 Nr. 13 bis 16 des\nZollgesetzes vom 14. Juni 1961 (BGBI. 1 S. 737), das\n(1) Zollstraftaten und Zollordnungswidrigkeiten (§§ 369,    zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1989 (BGBI. 1\n377 der Abgabenordnung), die im Reiseverkehr über die         S. 1541) geändert worden ist, werden gestrichen.\nGrenze im Zusammenhang mit der Zollbehandlung began-\ngen werden, werden als solche nicht verfolgt, wenn sich\ndie Tat auf Waren bezieht, die weder zum Handel noch zur                                Artikel 3\ngewerblichen Verwendung bestimmt sind und deren                                       Inkrafttreten\nWarenwert insgesamt 600 Deutsche Mark nicht über-\nsteigt.                                                         ( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 in\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Täter                    Kraft, sobald der Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG\nNr. L 302 vom 19. Oktober 1992, S. 1) im Geltungsbereich\n1. die Waren durch besonders angebrachte Vorrichtun-          dieses Gesetzes vollständig anwendbar ist. Der Bundes-\ngen verheimlicht oder an schwer zugänglichen Stellen      minister der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetz-\nversteckt hält oder                                       blatt bekannt. An dem in Satz 2 genannten Tag tritt das\n2. durch die Tat den Tatbestand einer Zollstraftat inner-     Zollgesetz in der sich aus Artikel 2 ergebenden Fassung\nhalb von sechs Monaten zum wiederholten Male ver-         außer Kraft.\nwirklicht.\n(2) Artikel 1 §§ 1, 5 Abs. 1 und Abs. 3, §§ 10, 12, 14, 15,\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann ein Zuschlag bis     16, 19, 25 und 31 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie Abs. 2 Nr. 1, 2,\nzur Höhe der Einfuhrabgaben, höchstens jedoch bis zu          3 und 6 sowie Artikel 2 treten am 1. Januar 1993 in\n300 Deutsche Mark erhoben werden.                             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer B.u nd es kanzle r\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}