{"id":"bgbl1-1992-58-13","kind":"bgbl1","year":1992,"number":58,"date":"1992-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/58#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-58-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_58.pdf#page=35","order":13,"title":"Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG)","law_date":"1992-12-21T00:00:00Z","page":2119,"pdf_page":35,"num_pages":6,"content":["Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992                               2119\nGesetz\nüber die Statistiken der öffentlichen Finanzen\nund des Personals im öffentlichen Dienst\n(Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG)\nVom 21. Dezember 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                diesem Paragraphen bezeichneten juristischen Perso-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  nen oder den Europäischen Gemeinschaften den Be-\ntrag von 300 000 Deutsche Mark jährlich übersteigen,\nsowie der Bundes-, Landes- und anderen öffentlichen\n§ 1                                  Forschungsanstalten und der Institute an Hochschu-\nAnordnung als Bundesstatistik                        len, soweit nicht die Nummern 1 bis 3 Anwendung\nfinden,\nIm Geltungsbereich dieses Gesetzes werden folgende\nStatistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und des Per-    8. der Deutschen Bundesbank und der rechtlich selb-\nsonals im öffentlichen Dienst als Bundesstatistiken               ständigen Anstalten, Körperschaften und Stiftungen\ndurchgeführt:                                                     des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit, so-\nweit nicht die Nummern 4 bis 7 Anwendung finden,\n1. die Statistik der Ausgaben und Einnahmen,\n9. der Krankenhäuser und Hochschulkliniken mit kauf-\n2. die Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze              männischem Rechnungswesen, wenn eine oder\nund der Umlagen,                                               mehrere der in den Nummern 2 bis 4 genannten\n3. die Statistik über die Schulden und Bürgschaften,              juristischen Personen Träger oder mit mehr als 50\nvom Hundert des Nennkapitals beteiligt sind,\n4. die Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst\n(Personalstandstatistik),                                 1O. der sonstigen staatlichen und kommunalen Fonds,\nEinrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen, für\n5. die Statistik über die Empfänger von Versorgungsbezü-\ndie Sonderrechnungen geführt oder die in rechtlich\ngen (Versorgungsempfängerstatistik),\nselbständiger Form betrieben werden, soweit nicht die\n6. die Statistik über die Empfänger von nicht in die gesetz-      Nummern 1 bis 4 und 6 bis 9 Anwendung finden.\nliche Rentenversicherung überführten Leistungen aus\nSonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet (Son-          (2) Ämter, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden und\nderversorgungsempfängerstatistik).                        sonstige ähnliche gemeindliche Zusammenschlüsse sind\nGemeindeverbände im Sinne dieses Gesetzes.\n§2                                (3) Staatliche und kommunale Fonds, Einrichtungen und\nwirtschaftliche Unternehmen in rechtlich selbständiger\nErhebungseinheiten                        Form gehören nur zu den Erhebungseinheiten, wenn die in\nAbsatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten juristischen Personen\n(1) Die Statistiken erstrecken sich auf die Finanzwirt-\nschaft und das Personal                                      unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert\ndes Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt sind.\n1. des Bundes sowie die Finanzanteile an den Europäi-       Rechtlich selbständige kommunale Stiftungen ohne\nschen Gemeinschaften,                                   Dienstherrnfähigkeit gehören nicht zu den Erhebungsein-\n2. der Länder,                                              heiten.\n3. der Gemeinden und Gemeindeverbände,                                                  §3\n4. der Zweckverbände und anderer juristischer Personen                Statistik der Ausgaben und Einnahmen\nzwischengemeindlicher Zusammenarbeit, soweit sie\nan Stelle kommunaler Körperschaften kommunale             (1) Die Statistik nach§ 1 Nr. 1 erfaßt bei den Erhebungs-\nAufgaben erfüllen,                                      einheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 folgende Erhe-\n5. der Sozialversicherungsträger, der Bundesanstalt für     bungsmerkmale:\nArbeit und der Träger der Zusatzversorgung des          1. jährlich\nBundes, der Länder, der Gemeinden und der Ge-               a) die Haushaltsansätze in haushaltsrechtlicher Glie-\nmeindeverbände,                                                 derung nach Einzelplan und Kapitel sowie in der\n6. der Deutschen Bundespost POSTDIENST, - POST-                     Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten so-\nBANK, - TELEKOM sowie der Deutschen Sundes-                     wie Aufgabenbereichen entsprechend der Haus-\nbahn und der Deutschen Reichsbahn,                              haltssystematik des Bundes und der Länder;\n7. der rechtlich selbständigen Organisationen ohne Er-          b) die fünfjährigen Finanzpläne für jedes Planjahr, ge-\nwerbszweck für Wissenschaft, Forschung und Ent-                 gliedert entsprechend dem gemeinsamen Finanz-\nwicklung, sofern die Zuwendungen von anderen in                 planungsschema des Bundes und der Länder;","2120                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nc) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Jah-         Gewinn- und Verlustrechnung, des Anlagennachweises\nresrechnung in haushaltsrechtlicher Gliederung           sowie der Behandlung des Jahresergebnisses, auch so-\nnach Einzelplan und Kapitel sowie in der Gliederung     weit sie sich aus dem Anhang ergeben.\nnach Einnahme- und Ausgabearten sowie Auf-\ngabenbereichen entsprechend der Haushaltssyste-             (4) Die Statistik nach§ 1 Nr. 1 erfaßt bei Erhebungsein-\nmatik des Bundes und der Länder;                        heiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 folgende Erhebungsmerk-\nmale:\nd) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben der Hochschu-\nlen und Hochschulkliniken, soweit sie nicht von der      1. jährlich\nHochschule oder Hochschulklinik bewirtschaftet               die Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der\nwerden, in der Gliederung, die in der jeweils gelten-        für eigene Zwecke dieser Körperschaften erstellten\nden Fassung des Hochschulstatistikgesetzes vom               Rechnungsunterlagen in einer Gliederung, die eine\n2. November 1990 (BGBI. 1 S. 2414) festgelegt ist;           Zuordnung zu den Gruppen des Gruppierungsplanes\n2. vierteljährlich                                                   von Bund und Ländern gewährleistet;\na) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach dem Kas-         2. vierteljährlich\nsenergebnis entsprechend dem geltenden Gruppie-              die Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der\nrungsplan des Bundes und der Länder;                         für eigene Zwecke dieser Körperschaften erstellten\nb) die Bauausgaben nach Aufgabenbereichen und die                Rechnungsunterlagen in einer Gliederung, die eine\nErstattungen vom Bund für Ausgleichsforderun-                Zuordnung zu den Gruppen des Gruppierungsplanes\ngen;                                                         von Bund und Ländern gewährleistet; dies gilt nicht für\ndie Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.\n3. monatlich\n(5) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfaßt bei den For-\na) die Summe der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben im\nschungseinrichtungen der Erhebungseinheiten nach § 2\nSinne des § 39 Nr. 2 des Haushaltsgrundsätzege-\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 folgende Erhebungsmerkmale:\nsetzes vom 19. August 1969 (BGBI. 1 S. 1273);\n1. jährlich\nb) die Personalausgaben;\ndie Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben in einer Gliede-\nc) die Bauausgaben;\nrung nach Einnahme- und Ausgabearten entsprechend\nd) die Steuereinnahmen;                                           dem Gruppierungsplan des Bundes und der Länder\ne) die Aufnahme und die Tilgung von Kreditmarktmit-               sowie in fachlicher Gliederung; soweit die Erhebungs-\nteln;                                                         einheiten die kommunaie Haushaltssystematik an-\nwenden, erfolgt die Gliederung der Ist-Einnahmen und\nf) die Einnahmen und Ausgaben im Länderfinanz-                    Ist-Ausgaben entsprechend dem kommunalen Grup-\nausgleich;                                                   pierungsplan;\ng) die Kassenlage des Bundes und der Länder.                 2. alle vier Jahre\n(2) Die Statistik nach§ 1 Nr. 1 erfaßt bei den Erhebungs-          a) die Ist-Einnahmen nach Mittelgebern;\neinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 folgende Erhebungs-                  b) die Ist-Ausgaben in der Gliederung nach sozioöko-\nmerkmale:\nnomischen Forschungszielen und Technologiebe-\n1. jährlich                                                              reichen.\na) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Jah-             (6) Die Statistik nach§ 1 Nr. 1 erfaßt bei den Erhebungs-\nresrechnung in der Gliederung nach Einnahme- und        einheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 folgende Erhebungs-\nAusgabearten sowie Aufgabenbereichen entspre-            merkmale:\nchend der kommunalen Haushaltssystematik;\njährlich\nb) bei Gemeinden mit 3 000 und mehr Einwohnern und\ndie Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben auf der Grundlage\nbei Gemeindeverbänden die Haushaltsansätze ge-\nder im Rahmen der kaufmännischen Buchführung einge-\ngliedert nach Einnahme- und Ausgabearten ent-\nrichteten Konten und sonstiger Buchungsaufzeichnun-\nsprechend dem Gruppierungsplan sowie die Bau-\ngen.\nausgaben nach Aufgabenbereichen;\n2. vierteljährlich                                                 (7) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfaßt bei den Erhebungs-\neinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 10 folgende Erhe-\na) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach dem Kas-         bungsmerkmale:\nsenergebnis entsprechend dem kommunalen\nGruppierungsplan;                                       jährlich\nb) die Bauausgaben nach Aufgabenbereichen.                  die Daten der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung,\ndes Anlagennachweises sowie der Behandlung des Jah-\n(3) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfaßt bei den Erhebungs-    resergebnisses, auch soweit sie sich aus dem Anhang\neinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 folgende Erhebungs-            ergeben, oder die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach\nmerkmale:                                                      Arten sowie Aufgabenbereichen, wenn die Haushaltssy-\njährlich                                                       stematik des Bundes und der Länder oder der Gemeinden\nund Gemeindeverbände angewendet wird.\ndie Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Jahresrech-\nnung in der Gliederung nach Einnahme- und Ausgabear-               (8) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfaßt beim Lastenaus-\nten sowie Aufgabenbereichen entsprechend der kommu-            gleichsfonds, beim ERP-Sondervermögen, beim Fonds\nnalen Haushaltssystematik oder die Daten der Bilanz, der       „Deutsche Einheit\", beim Kreditabwicklungsfonds sowie","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992                                2121\nbei sonstigen Sondervermögen des Bundes, die die Haus-          des Bundes und der Länder anwenden, folgende Er-\nhaltssystematik des Bundes und der Länder anwenden:             hebungsmerkmale:\nvierteljährlich                                                 vierteljährlich zum Quartalsende den Schuldenstand\n1. die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach dem Kas-             nach Hauptschuldarten;\nsenergebnis entsprechend dem Gruppierungsplan des      3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2\nBundes und der Länder;                                      folgende Erhebungsmerkmale:\n2. die Bauausgaben nach Aufgabenbereichen.                      jährlich zum 31. Dezember die Garantien und sonsti-\ngen Gewährleistungen.\n§4\nStatistik des Steueraufkommens,                                             §6\nder Hebesätze und der Umlagen                                     Personalstandstatistik\nDie Statistik nach § 1 Nr. 2 erfaßt                         (1) Die Statistik nach§ 1 Nr. 4 erfaßt bei den Erhebungs-\n1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1        einheiten nach § 2 Abs. 1 mit Ausnahme der Betriebskran-\nund 2 folgende Erhebungsmerkmale:                       kenkassen privater Unternehmen jährlich zum Stichtag\n30. Juni, beginnend im Jahre 1993, die in einem unmittel-\na) jährlich\nbaren Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnis stehenden\nden Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und       Beschäftigten nach folgenden Erhebungsmerkmalen:\ndie Gewerbesteuerumlage nach dem Ergebnis der\n1. Geburtsmonat und -jahr,\nSchlußabrechnung;\n2. Geschlecht,\nb) monatlich\n3. Art, Umfang und Dauer des Dienst- oder Arbeitsver-\ndas Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten und\ntragsverhältnisses,\nZöllen;\n4. Laufbahngruppe, Einstufung, Dienst- oder Lebens-\n2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3\naltersstufe, Ortszuschlagsstufe,\nfolgende Erhebungsmerkmale:\n5. Dienst- oder Arbeitsort sowie bei den in einem Dienst-\na) jährlich\nverhältnis stehenden Personen der Wohnort,\ndie Hebesätze der Realsteuern nach der Festlegung\n6. bei den Erhebungseinheiten nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2\nin der Haushaltssatzung, die bis zum 30. Juni be-\nauch Einzelplan, Kapitel und Aufgabenbereich,\nschlossenen Änderungen der Hebesätze sowie die\nUmlagesätze der allgemeinen Umlagen und der         7. bei den Erhebungseinheiten nach§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4\nSonderumlagen;                                           auch den Aufgabenbereich.\nb) vierteljährlich                                         (2) Die Auskunftspflichtigen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) liefern die\ndas Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten.         Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 in Form von Einzel-\ndatensätzen. Sind die Daten nicht in automatisierter Form\nverfügbar, kann bis zum Abschluß der Erhebung für den\n§5                            Stichtag 30. Juni 1997 die Auskunft zu den Erhebungs-\nmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 1, 4 und 7 auf Grund von\nStatistik über die Schulden und Bürgschaften\nSchätzungen auch in Form von Summendatensätzen er-\nDie Statistik nach § 1 Nr. 3 erfaßt                      teilt werden.\n1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,    (3) Abweichend von Absatz 1 werden für die Beschäftig-\n6, 9 und 10 folgende Erhebungsmerkmale:                 ten bei den Forschungseinrichtungen der in § 2 Abs. 1\njährlich jeweils zum 31 . Dezember                      Nr. 1 bis 3 und 7 genannten Erhebungseinheiten zusätz-\nlich die fachliche Gliederung und der Bildungsabschluß\na) den Stand der Schulden und die Berichtigung des      und bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 10 genannten Erhebungs-\nStandes der Schulden nach Schuldarten;              einheiten, die in rechtlich selbständiger Form geführt wer-\nb) den Stand der Schulden am Kreditmarkt nach dem       den, nur Art, Umfang und Dauer des Arbeitsvertragsver-\nJahr der Fälligkeit;                                hältnisses, Geschlecht und Vergütungsgruppe erfaßt.\nc) die Summe der Bürgschaften;\nd) die Schuldenaufnahmen im laufe des Jahres nach                                     §7\nLaufzeiten und Schuldarten;\nVersorgungsempfängerstatistik\ne) die Schuldentilgung im laufe des Jahres nach\nSchuldarten;                                           (1) Die Statistik nach § 1 Nr. 5 erfaßt bei den Erhebungs-\neinheiten nach § 2 Abs. 1 jährlich zum Stichtag 1. Januar,\nf) die sonstigen Zu- und Abgänge im laufe des Jahres\nbeginnend im Jahre 1994, die Empfänger von Versor-\nnach Schuldarten;\ngungsbezügen nach Beamten- und Soldatenversorgungs-\n2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3  recht sowie beamtenrechtlichen Grundsätzen nach folgen-\nsowie beim Lastenausgleichsfonds, beim ERP-Son-         den Erhebungsmerkmalen:\ndervermögen, beim Fonds „Deutsche Einheit\", beim\n1. Geburtsmonat und -jahr,\nKreditabwicklungsfonds sowie bei sonstigen Sonder-\nvermögen des Bundes, die die Haushaltssystematik          2. Geschlecht, Familienstand,","2122                                       Bund,esgesetzblaU, Jahrgang 1992, Teil I\n3. Art des früheren Dienstverhältnisses,                       2. bei den Erhebungseinheiten nach§ 2 Abs. 1 Nr. 7 die\nArt der Einrichtung, die Sitzgemeinde der Einrichtung,\n4. Hechts,grundlage der Versorgung,\nder Anteil von Forschung und Entwicklung an der Ge-\n5. Art des Versorgungsanspruchs,                                   samttätigkeit und der Aufgabenbereich der Einrich-\n6. Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe.,                              tung,\n7. Wohnort,                                                    3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 9\nund 10 der Name der Träger, die Sitzgemeinde, die\n8. Ruhegehaltssatz,\nRechtsform sowie der Aufgabenbereich und die Art des\n9. Bestandsveränderungen im Vorjahr. Grund für den                 Rechnungswesens,\nEintritt des Versorgungsfalls, letzter Aufgabenbe-\n4. bei den Erhebungseinheiten nach§ 2 Abs. 1 Nr. 10, die\nreich,\nin rechtlich selbständiger Form geführt werden, Name\n10. Bruttoversorgungsbezüge des Vorjahres,                           und Anschrift der unmittelbaren und mittelbaren öffent-\nlichen Anteilseigner und deren Anteil am Nennkapital\n11 . Bezügebestandteile im Berichtsmonat.\noder Stimmrecht,\n(2) Die Auskunftspflichtigen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) liefern die\n5. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 für die\nErhebungsmerkmale nach Absatz 1 in Form von Einzel-\nErhebungen nach den §§ 6, 7 und 8 der Beschäfti-\ndatensätzen. Sind die Daten nicht in automatisierter Form            gungsbereich.\nverfügbar, kann bis zum Abschluß der Erhebung für den\nStichtag 1 . Januar 1998 die Auskunft zu den Erhebungs-\n§ 10\nmerkmalen nach Absatz 1 Nr . 1. 2 und 6 bis 11 auf Grund\nvon Schätzungen auch in Form von Summendatensätzen                                      Hilfsmerkmale\nerteilt werden.\nHilfsmerkmale sind\n(3) Abweichend von Absatz 1 werden für die Empfänger          1. Name und Anschrift der Erhebungseinheit sowie Be-\nvon Versorgungsbezügen bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 5, 7                richts- und Dienststellennummer,\nund 8 genannten Erhebungseinheiten, mit Ausnahme der\nBundesanstalt für Arbeit, der Träger der gesetzlichen Ren-       2. Name, Anschrift und Telefonnummer der für eventuelle\ntenversicherung und der Deutschen Bundesbank, nur die                Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,\nArt des früheren Dienstverhältnisses, die Art der Versor-        3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7, 9\ngung und die Besoldungsgruppe erfaßt.                                und 10 auch die für den entsprechenden Haushalt\nzuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.\n§8                                                             § 11\nSonderversorgungsempfängerstatistik                                         Auskunftspflicht\nDie Statistik nach § 1 Nr. 6 erfaßt bei den Erhebungsein-       (1) Für alle Statistiken nach diesem Gesetz besteht\nheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 jährlich zum Stichtag         Auskunftspflicht. Di.e Angaben zu den Merkmalen nach\n1. Januar, beginnend im Jahre 1994, die Empfänger von           § 10 Nr. 2 sind freiwillig.\nLeistungen aus Sonderversorgungssystemen im Beitritts-\ngebiet nach den §§ 9 und 11 des Anspruchs- und Anwart-              (2) Auskunftspflichtig sind\nschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI . 1          1. für die Erhebung nach den §§ 3 und 5\nS. 1606, 1677) nach folgenden Erhebungsmerkmalen·:\na) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1\n1. Geburtsmonat und -jahr,                                              und 2 die Finanzminister und Finanzsenatoren; für\n2. Art des Versorgungsanspruchs,                                         die Mittel der Hochschulen auch die Leiter der öf-\nfentlichen Besoldungsstellen, der Amtskassen, der\n3. Bestandsveränderungen im Vorjahr,                                     Bauämter oder anderer Stellen, sofern diese Mittel\n4 . Bruttobezüge des Vorjahres, Beiträge zur gesetzlichen                für die Hochschule bewirtschaften;\nRentenversicherung, anrechenbare Einkünfte ein-                 b) bei den Erhebungseinheiten nach§ 2 Abs. 1 Nr. 3,\nschließlich Renten, durchschnittliche Zahlbeträge der               4, 6, 7 und 9 die Leiter dieser Erhebungseinheiten\njeweiligen Versorgungsleistungen,                                   oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rech-\n5. Einzelplan., Kapitel und Titel.                                       nungswesen zuständigen Stellen;\nc) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5\ndie Leiter dieser Erhebungseinheiten;\n§9\nd) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10\nZusätzliche Erhebung.smerkmale                            die Leiter oder, soweit die Angaben hier nicht er-\nZusätzliche Erhebungsmerkmale sind                                   langt werden können, die Träger dieser Erhe-\nbungseinheiten;\n1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3\n2.. für die Erhebung nach § 4\nund 4 Name und Einwohnerzahl sowie Regierungsbe-\nzirk, Kreis und die Zugehörigkeit zu sonstigen Ge-              a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1\nmeindeverbänden; bei den Erhebungseinheiten nach                    und 2 die Finanzminister und Finanzsenatoren; für\n§ 2 Abs. 1 Nr.. 4 zusätzlich die Sitzgemeinde, die Mit-             die Erhebung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a der für\ngliedsgemeinden, die Rechtsform sowie der Aufgaben-                 den Finanzausgleich unter den Ländern zuständige\nbereich und die Art des Rechnungswesens,                            Minister des jeweiligen Landes;","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992                              2123\nb) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3        Ist-Einnahmen der Hochschulen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1\ndie Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für       Buchstabe d, soweit sie nicht von der Hochschule selbst\ndas Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zu-          bewirtschaftet werden, sowie die Bezeichnung der Hoch-\nständigen Stellen;                                      schule von den statistischen Ämtern der Länder mit den\n3. für die Erhebungen nach den §§ 6, 7 und 8                   Merkmalen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Hochschulstatistik-\ngesetzes vom 2. November 1990 (BGBI. 1 S. 2414) zu-\na) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1        sammengeführt werden.\nund 2 die zuständigen Bundesminister, Landesmini-\nster und -senatoren oder die Leiter der für die Zahl-\nbarmachung der Bezüge zuständigen Stellen;                                          § 14\nb) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3                               Übermittlung\nbis 10 die Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der\nfür die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen             An oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die\nStellen.                                               Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körper-\nschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die\n(3) Für die Erhebungsmerkmale nach § 9 gilt Absatz 2       Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt\nentsprechend.                                                 und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit\nstatistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit\n§ 12                             Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabel-\nZentrale Erhebungen                       len, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall auswei-\nsen, dürfen, soweit die Erhebungseinheiten nach § 2\n(1) Die Statistiken nach den §§ 3 bis 5 werden bei den     Abs. 1 Nr. 7 betroffen sind, nur dann übermittelt werden,\nErhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 7 und bei     wenn sie nicht in tieferer regionaler Gliederung als auf\nden Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, an denen       Regierungsbezirksebene, im Fall der Stadtstaaten auf\nder Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom       Bezirksebene, aufbereitet sind.\nHundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt\nist, sowie bei den rechtlich unselbständigen Fonds und\nEinrichtungen des Bundes vom Statistischen Bundesamt                                       § 15\nerhoben und aufbereitet.\nVeröffentlichung\n(2) Die Statistiken nach den §§ 6 bis 8 werden bei den\nDie statistischen Ergebnisse dürfen auf der Ebene der\nErhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 6 und 7 sowie\nErhebungseinheit veröffentlicht werden, soweit nicht Erhe-\nbei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 8,\nbungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 betroffen sind.\nsoweit sie der Aufsicht des Bundes unterstehen, und bei\nden Erhebungseinheiten nach§ 2 Abs. 1 Nr. 10, soweit es\nsich um rechtlich unselbständige Fonds und Einrichtungen                                   § 16\ndes Bundes handelt, vom Statistischen Bundesamt erho-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nben und aufbereitet.\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in.\n§ 13                             Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz\nüber die Finanzstatistik in der Fassung der Bekannt-\nZusammenführung\nmachung vom 11. Juni 1980 (BGBI. 1S. 673, 782), zuletzt\nZur Erstellung statistischer Ergebnisse auf der Ebene      geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 1986\nder Hochschule dürfen die Merkmale Ist-Ausgaben und           (BGBI. 1 S. 2555), außer Kraft.\nDas vorstehende .Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","2124                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich\nzwischen Bund und Ländern\nVom 21. Dezember 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\n§ 11 a des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 94), zuletzt\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 1992 (BGBI. 1 S. 674), wird\nwie folgt geändert:\n1.    Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt\n„In den Jahren 1992 und 1993 erhöhen sich die Ergänzungszuweisungen\nnach Satz 1 um jährlich 119 000 000 DM.\"\n2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Zusätzlich erhalten in den Jahren 1992 und 1993 aus dem Gesamtbetrag der\nZuweisungen nach Absatz 1 Bremen Zahlungen von je 30 000 000 DM und\nNordrhein-Westfalen Zahlungen von je 15 500 000 DM.\"\n3. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Aus dem Gesamtbetrag der Zuweisungen nach Absatz 1 erhalten jähr-\nlich ab 1992 nachstehende Länder folgende Vorabbeträge:\nBremen                                                     250 000 000 DM,\nRheinland-Pfalz                                             20 000 000 DM,\nSaarland                                                   250 000 000 DM,\nSchleswig-Holstein                                          50 000 000 DM.\nZum Ausgleich der Nachteile bei der Bemessung der Vorabbeträge in den\nJahren 1987 bis 1991 erhält das Land Bremen in den Jahren 1992 und 1993\naus dem Gesamtbetrag der Zuweisungen nach Absatz 1 zusätzlich je eine\nZahlung von 237 500 000 DM.\"\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hi1ermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1992\nDer Bundespräsid1ent\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}