{"id":"bgbl1-1992-58-12","kind":"bgbl1","year":1992,"number":58,"date":"1992-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/58#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-58-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_58.pdf#page=25","order":12,"title":"Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (FGO-Änderungsgesetz)","law_date":"1992-12-21T00:00:00Z","page":2109,"pdf_page":25,"num_pages":10,"content":["Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992                             2'109\nGese·tz\nzur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze\n(FGO-Änderungsgesetz)\nVom 21. Dezember 1992\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tat-\nsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und\nArtikel 1                                2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung\nÄnderung der Finanzgerichtsordnung                            hat\nDie Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965                        (2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht\n(BGB!. 1 S. 1477), .zuletzt geändert durch Artikel 6 des            übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat\nGesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2847), wird              mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß\nwie folgt geändert:                                                 inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil\nergangen ist.\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                       (3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Betei-\nligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertra-\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                              gen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der\n.,(3) Die Senate entscheiden in der Besetzung miit        Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätz-\ndrei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern,            liche Bedeutung hat oder die Sache besondere\nsoweit nicht ein Einzelrichter entscheidet Bei Be-         Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art\nschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung             aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzel-\nund bei Gerichtsbescheiden (§ 90a) wirken diie             richter ist ausgeschlossen.\nehrenamtlichen Richter nicht mit.\"                            (4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind\nb) Fol,gender Absatz 4 wird angefügt:                           unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung\nkann die Revision nicht g,estützt werden.''\n.. (4) Die Länder können durch Gesetz die Mitwir-\nkung von zwei ehrenamtlichen Richtern an den\nEntscheidungen des Einzelrichters vorsehen. Ab-        3. In § 35 werden der Beistrich und die Worte „sow1eit\nsatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.'\"                          nicht nach § 37 der Bundesfinanzhof zuständig ist\"\ngestrichen .\n2. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:\n.. § 6                          4 . § 36 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n( 1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner            „2. der Beschwerde gegen andere Entscheidungen\nMitglieder ais Einzelrichter zur Entscheidung übertra-               des Finanzgerichts., des Vorsitzenden oder des\ngen., wenn                                                           Berichterstatters . \"","2110                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n5. § 37 wird gestrichen.                                         Frist gilt § 56 entsprechend. Ist ein Bevollmächtigter\nbestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des\nGerichts an ihn zu richten.\"\n6. § 45 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 45                        10. § 64 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn         \"(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zur\ndie Behörde, die über den außergerichtlichen Rechts-          Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts-\nbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats             stelle zu erheben.\"            ,\nnach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegen-\nüber zustimmt. Hat von mehreren Berechtigten einer\n11. § 65 wird wie folgt gefaßt:\neinen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein\nanderer unmittelbar Klage erhoben, ist zunächst über                                    ,.§ 65\nden außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden.\n(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten, den\n(2) Das Gericht kann eine Klage, die nach Absatz 1       Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungs-\nohne Vorverfahren erhoben worden ist, innerhalb von           klagen auch den Verwaltungsakt und die Entschei-\ndrei Monaten nach Eingang der Akten der Behörde bei          dung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf be-\nGericht, spätestens innerhalb von sechs Monaten               zeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.\nnach Klagezustellung, durch Beschluß an die zustän-           Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Be-\ndige Behörde zur Durchführung des Vorverfahrens              weismittel sollen angegeben werden.\nabgeben, wenn eine weitere Sachaufklärung notwen-\ndig ist, die nach Art oder Umfang erhebliche Ermittlun-          (2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen\ngen erfordert, und die Abgabe auch unter Berücksich-         nicht, hat der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter\ntigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist.          Richter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforder-\nDer Beschluß ist unanfechtbar.                               li~hen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist\naufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung\n(3) Stimmt die Behörde im Falle des Absatzes 1           eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn\nnicht zu oder gibt das Gericht die Klage nach Absatz 2       es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfor-\nab, ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf        dernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vori-\nzu behandeln.                                                gen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 ent-\n(4) Die Klage ist außerdem ohne Vorverfahren             sprechend.\"\nzulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung\neines dinglichen Arrests geltend gemacht wird.\"          12. Dem § 68 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:\n\"Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekannt-\n7. § 47 Abs. 4 wird gestrichen.                                 gabe des neuen Verwaltungsaktes zu stellen. Hierauf\nist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.\"\n8. Nach§ 60 wird folgender§ 60a eingefügt:\n,,§ 60a                         13. § 69 wird wie folgt gefaßt:\nKommt nach § 60 Abs. 3 die Beiladung von mehr als                                  ,,§ 69\nfünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch            (1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung\nBeschluß anordnen, daß nur solche Personen bei-              des angefochtenen Verwaltungsaktes vorbehaltlich\ngeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten          des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die\nFrist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist      Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entspre-\nim Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außer-             chendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbeschei-\ndem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in          den für die darauf beruhenden Folgebescheide.\ndem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entschei-\ndung voraussichtlich auswirken wird. Die Frist muß              (2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollzie-\nmindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bun-         hung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll\ndesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Ta-         die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an\ngeszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die            der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungs-\nFrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen       aktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den\nStand wegen Versäumung der Frist gilt§ 56 entspre-           Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende\nchend. Das Gericht soll Personen, die von der Ent-           öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.\nscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen             Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung\nwerden, auch ohne Antrag beiladen.\"                          abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung\neines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist\nauch die Vollziehung eines Folgebescheides auszu-\n9. § 62 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                           setzen. Der Erlaß eines Folgebescheides bleibt zu-\n,,(3) Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche     lässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aus-\nVollmacht nachzuweisen. Das Gericht hat den Mangel           setzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es\nder Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen.             sein denn, daß bei der Aussetzung der Vollziehung\nDie Vollmacht kann nachgereicht werden; hierfür kann         des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung\nder Vorsitzende oder der Berichterstatter eine Frist mit     ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.\nausschließender Wirkung setzen. Für die Wiederein-              (3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die\nsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der            Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992                               2111\nSatz 2 bis 6 und § 100 Abs ..2 Satz 2 gelten sinnge-              über bestimmte klärungsbedürttige Punkt,e set-\nmäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage                 zen;\ngestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt\n3. Auskünfte einholen;\nder Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht\nganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung.,          4. die Vorlage von Urkunden anordnen;\nauch gegen Sicherheit, anordnen. In dringenden Fäl-          5. das persönliche Erscheinen der Beteiligten an-\nlen kann der Vorsitzende entscheiden.                             ordnen; § 80 gilt entsprechend;\n(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn       6. Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Ver-\ndie Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollzie-              handlung laden.\nhung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht,\nwenn                                                            (2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu\nbenachrichtigen.\n1. die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mittei-\n(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann\nlung eines zureichenden Grundes in angemesse-\nner Frist sachlich nicht entschieden hat oder            einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit\ngeschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung\n2. eine Vollstreckung droht.                                  vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein an-\n(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersa-           zunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis\ngung des Gewerbebetriebes oder der Berufsaus-                 auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf\nübung wird die Vollziehung des angefochtenen Ver-             der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen ver-\nwaltungsaktes gehemmt. Die Behörde, die den Ver-             mag.\"\nwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wir-\nkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil\n17. Nach § 79 werden folgende §§ 79a und 79b einge-\nbeseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für\nfügt:\ngeboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schrift-\nlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der                                      .,§ 79a\nHauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen,\n( 1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entschei-\nwenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des\ndung im vorbereitenden Verfahren ergeht,\nVerwaltungsaktes bestehen. In dringenden Fällen\nkann der Vorsitzende entscheiden.                              1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfah-\nrens;\n(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse\nüber Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3                 2. bei Zurücknahme der Klage;\njeder_~eit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann        3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Haupt-\ndie Anderung oder Aufhebung wegen veränderter                      sache;\noder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden\nnicht geltend gemachter Umstände beantragen.                  4. über den Streitwert;\n(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollzie-         5. über Kosten.\nhung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3                (2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhand-\nund 5 Satz 3 angerufen werden . \"                             lung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden .\nDagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhand-\n14. In § 72 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Vorbescheides\"           lung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ge-\ndurch das Wort „Gerichtsbescheides\" ersetzt.                  richtsbescheides gegeben.\n(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vor-\nsitzende auch sonst anstelle des Senats entschei-\n15. § 77 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\nden.\n„Die Schriftsätze sind den Betejligten von Amts wegen            (4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet\nzu übersenden.\"                                               dieser anstelle des Vorsitzenden.\n16. § 79 wird wie folgt gefaßt:                                                              § 79b\n,,§ 79                                (1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann\ndem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tat-\n(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat\nsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtbe-\nschon vor der mündlichen Verhandlung alle Anord-\nrücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich be-\nnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechts-\nschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit\nstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu\nder Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden\nerledigen . Er kann insbesondere\nwerden.\n1 . die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streit-\n(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann\nstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechts-\neinem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu be-\nstreits laden;\nstimmten Vorgängen\n2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung\n1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu be-\nihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vor-\nzeichnen,\nlegung von Urkunden und von anderen zur Nieder-\nlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen               2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzu-\naufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung               legen, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.","2112                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel,          mündlich verhandelt werden. Das Gericht entscheidet\ndie erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2           über die Klage durch Urteil; § 76 über den Untersu-\ngesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen              chungsgrundsatz und § 79 a Abs. 2, § 90 a über den\nund ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn              Gerichtsbescheid bleiben unberührt.\"\n1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des\nGerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzö-\ngern würde und                                        21. Dem§ 99 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend ent-            ,,(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine\nschuldigt und                                             entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vor-\nab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und nicht\n3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäu-\nder Kläger oder der Beklagte widerspricht.\"\nmung belehrt worden ist.\nDer Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Ge-\nrichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es    22. § 100 wird wie folgt geändert:\nmit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt\nauch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.\"           a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Ver-\n18. § 90 wird wie folgt geändert:                                      waltungsaktes, der einen Geldbetrag festsetzt oder\neine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                 Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen\n,,(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts                 oder die Feststellung durch eine andere ersetzen.\nanderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Ver-                Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder\nhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht               festzustellenden Betrags einen nicht unerhebli-\nUrteile sind, können ohne mündliche Verhandlung                chen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des\nergehen.\"                                                      Verwaltungsaktes durch Angabe der zu Unrecht\nberücksichtigten oder nicht berücksichtigten tat-\nb) Absatz 3 wird gestrichen.                                       sächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so be-\nstimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund\n19. Nach§ 90 wird folgender§ 90a eingefügt:                            der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde\nteilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberech-\n,,§ 90a                                   nung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft\n(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne                  der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem\nmündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ent-                  geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.\"\nscheiden.                                                     b) folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:\n(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats                 ,,(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung\nnach Zustellung des Gerichtsbescheides                             für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst\n1. Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden                   zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Ent-\nist,                                                           scheidung über den außergerichtlichen Rechtsbe-\nhelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die\n2. Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder münd-\nnoch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind\nliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision\nund die Aufhebung auch unter Berücksichtigung\nnicht zugelassen worden ist; wird von beiden\nder Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1\nRechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet münd-\ngilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklä-\nliche Verhandlung statt,\nrungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb\n3. mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein                      die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden\nRechtsmittel nicht gegeben ist.                                sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß\n(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird recht-          des neuen Verwaltungsaktes eine einstweilige\nzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als                Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß\nnic.ht ergangen.                                                   Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum\nTeil bestehen bleiben und Leistungen zunächst\n(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann                  nicht zurückgewährt werden müssen. Der Be-\ndas Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstel-              schluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben\nlung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe                   werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur\nabsehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbe-                  binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der\nscheides folgt und dies in seiner Entscheidung fest-               Behörde bei Gericht ergehen.\"\nstellt.\"\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n20. Nach§ 94 wird folgender§ 94a eingefügt:\n,,§ 94a                           23. § 105 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\nDas Gericht kann sein Verfahren nach billigem Er-            ,,(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung\nmessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer               der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Be-\nKlage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerich-       gründung des Verwaltungsaktes oder der Entschei-\nteten Verwaltungsakt betrifft, tausend Deutsche Mark          dung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt\nnicht übersteigt. Auf Antrag eines Beteiligten muß            und dies in seiner Entscheidung feststellt.\"","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992                               2113\n24. In § 106 wird das Wort „Vorbescheide\" durch das Wort       32. § 128 wird wie folgt geändert:\n,,Gerichtsbescheide\" ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n25. § 110 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                             ,,(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzge-\nrichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstat-\n,,Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streit-\nters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind,\ngegenstand entschieden worden ist,\nsteht den Beteiligten und den sonst von der Ent-\n1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,                       scheidung Betroffenen die Beschwerde an den\n2. in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 3 die nicht                     Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz\nklageberechtigten Gesellschafter oder Gemein-                   etwas anderes bestimmt ist.\"\nschafter und                                               b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n3. im Falle des§ 60a die Personen, die einen Antrag                    ,,(3) Gegen die Entscheidung über die Ausset-\nauf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt              zung der Vollziehung nach§ 69 Abs. 3 und 5 und\nhaben.\"                                                         über einstweilige Anordnungen nach § 114 'Abs. 1\nsteht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn\n26. § 113 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                  sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für\ndie Zulassung gilt§ 115 Abs. 2 entsprechend.\"\n,,(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch\nRechtsmittel angefochten werden können oder über                c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\neinen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über                        ,,(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Be-\ndie Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5)                   schwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die\nund über einstweilige Anordnungen (§ 114 Abs. 1)                     Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-\nsowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits                   sion.\"\nin der Hauptsache (§ 138) sind stets zu begründen.\nBeschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden,\nbedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Ge-\n33. § 130 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nricht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefoch-              ,,(1) Hält das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der\ntenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.\"                Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten\nwird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzu-\n27. § 114 wird wie folgt geändert:                                  helfen; sonst ist sie unverzüglich dem Bundesfinanz-\nhof vorzulegen . \"\na) Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n34. § 131 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.\"\n,,Das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der Be·\nc) In Absatz 5 wird die Verweisung auf die Absätze 1            richterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird,\nbis 4 durch die Verweisung auf die Absätze 1 bis 3         kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der\nersetzt.                                                   angefochtenen Entscheidung einstweilen auszuset-\nzen ist.\"\n28. § 117 wird gestrichen.\n29. § 121 wird wie folgt gefaßt:                               35. § 138 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.\n,,§ 121\n36. § 145 wird wie folgt gefaßt:\nFür das Revisionsverfahren gelten die Vorschriften\nüber das Verfahren im ersten Rechtszug und die Vor-                                         ,,§ 145\nschriften über Urteile und andere Entscheidungen                    Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten\nentsprechend, soweit sich aus den Vorschriften über             ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in\ndie Revision nichts anderes ergibt. § 79a über die              der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.\"\nEntscheidung durch den vorbereitenden Richter und\n§ 94a über das Verfahren nach billigem Ermessen\n37. § 149 Abs. 4 Satz 2, §§ 156, 160 Abs. 2 und§ 182\nsind nicht anzuwenden. Erklärungen und Beweismit-\nwerden gestrichen .\ntel, die das Finanzgericht nach § 79 b zu Recht zurück-\ngewiesen hat, bleiben auch im Revisionsverfahren\nausgeschlossen.\"\nArtikel 2\n30. Der bisherige Text des§ 124 wird Absatz 1; folgender\nÄnderung des Gerichtskostengesetzes\nAbsatz 2 wird angefügt:\nDas Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-\n,,(2) Der Beurteilung der Revision unterliegen auch\ndiejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil voraus-       machung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3047), zu-\ngegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften      letzt geändert durch Artikel 7 Abs. 16 des Gesetzes vom\ndieses Gesetzes unanfechtbar sind.\"                        17. Dezember 1990 (BGBL I S. 2847), wird wie folgt ge-\nändert:\n31. In§ 125 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Vorbescheides\"\ndurch das Wort „Gerichtsbescheides\" ersetzt.               1. § 5 Abs . 2 Satz 3 wird gestrichen.","2114                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n2. § 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                      1. § 114 wird wie folgt geändert:\n,,§ 5 Abs. 2 Satz 2 bis 6 und Abs. 4 ist anzuwenden.\"                     a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Bundesverwal-\ntungsgericht\" der Beistrich und die Worte „dem\nBundesfinanzhof\" gestrichen.\n3. In § 20 Abs. 3 tritt an die Stelle der Verweisung ,,§ 69\nAbs. 3, 4 der Finanzgerichtsordnung\" die Verweisung\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\n,,§ 69 Abs. 3, 5 der Finanzgerichtsordnung\".\n,,(4) Ist die Klage nach § 45 der Finanzgerichts-\nordnung als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu\n4. § 25 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz wird wie folgt\nbehandeln, wird auf die Prozeßgebühr die neu\ngefaßt:\nentstehende oder eine in demselben Verwaltungs-\n,,§ 5 Abs. 2 Satz 2, 4 bis 6 und Abs. 3 Satz 1 ist                             verfahren bereits entstandene Geschäftsgebühr\nanzuwenden.\"                                                                  angerechnet.\"\nc) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab-\n5. § 34 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                     sätze 5 bis 7.\n,,§ 5 Abs. 2 Satz 2 bis 6, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ist               2. § 117 wird wie folgt gefaßt:\nanzuwenden.\"\n,,§ 117\n6. Das Kostenverzeichnis zu § 11 Abs. 1 (Anlage 1 zum                           Wird durch Urteil ohne mündliche Verhandlung oder\nGerichtskostengesetz) wird wie folgt geändert:                            als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid entschieden, er-\nhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie in\na) Nummer 1300 erhält folgende Fassung:                                 einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung.\"\n„1300 Verfahren im allgemeinen, soweit\nes sich nicht nach § 45 Abs. 3 FGO\nerledigt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1\".\nArtikel 4\nb) In Nummer 1301 wird das Wort „Vorbescheides\"\nÄnderung der Abgabenordnung\ndurch das Wort „Gerichtsbescheides\" und in den\nNummern 1304, 1305, 1314 und 1315 jeweils das                      Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1\nWort „Vorbescheid\" durch das Wort „Gerichtsbe-                   S. 613, 19771 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nscheid\" ersetzt.                                                Gesetzes vom 25. August 1992 (BGBI. 1S. 1548), wird wie\nc) Nummer 1303 erhält folgende Fassung:                             folgt geändert:\n,,1303 Gerichtsbescheid (§ 90a FGO)                              1. In § 171 Abs. 3 Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 100\naußer Zwischengerichtsbescheid,\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 101\" durch die Verwei-\nGrundurteil (§ 99 Abs. 1 FGO},                               sung ,,§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1,\nVorbehaltsurteil (§ 155 FGO i. V. m.\n§ 101\" ersetzt.\n§ 302 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1\".\nd) Nummer 1313 erhält folgende Fassung:                             2. Dem§ 361 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n„ 1313 Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) außer                             ,,(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollzie-\nZwischengerichtsbescheid . . . . . . . . .           1\".\nhung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5\ne) In der Überschrift zum Abschnitt C II. und in Num-                   Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.\"\nmer 1332 werden die Worte ,,§ 69 Abs. 3, 4 FGO\"\ndurch die Worte ,,§ 69 Abs. 3, 5 FGO\" ersetzt.\nf)  Der Hinweis vor Nummer 1330 „Das Verfahren vor                                              Artikel 5\ndem Vorsitzenden und das Verfahren vor Gericht                             Änderung des Steuerberatungsgesetzes\ngelten als ein Verfahren.\" wird gestrichen.\nIn§ 164a Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes in\ng) Die Nummern 1334 und 1335 werden gestrichen.                     der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975\nh) Nummer 1370 erhält folgende Fassung:                             (BGBI. 1 S. 2735), das zuletzt durch Artikel 23 des Geset-\nzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297) geändert\n„ 1370 Verfahren über die Beschwerde\nworden ist, wird die Verweisung ,,§ 69 Abs. 4 der Finanz-\nnach§ 114 FGO . . . . . . . . . . . .                1\".\ngerichtsordnung\" durch die Verweisung ,,§ 69 Abs. 5 der\nFinanzgerichtsordnung\" ersetzt.\nArtikel 3\nArtikel 6\nÄnderung\nder Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte                                    Aufhebung der für das finanzgerichtliche\nVerfahren geltenden Entlastungsgesetze\nDie Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der\nim Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 368-1,                     Artikel 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes zur Entlastung des\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert                   Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1861), das\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Oktober 1992 (BGBI. 1               zuletzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1\nS. 1814), wird wie folgt geändert:                                       S. 2288) geändert worden ist, sowie das Gesetz zur Ent-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992                           2115\nlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanz-        dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen anstelle\ngerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBI. 1S. 446), zuletzt  einer Verkündung zugestellt worden ist.\ngeändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Dezem-\nber 1990 (BGBI. 1 S. 2809), werden aufgehoben.\nArtikel 8\nNeubekanntmachung der Finanzgerichtsordnung\nArtikel 7\nDer Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut der\nÜberleitungsvorschrift\nFinanzgerichtsordnung in der beim Inkrafttreten dieses\nDie Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Ver-    Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\nwaltungsakt richtet sich nach den bisher geltenden Vor-     kanntmachen.\nschriften, wenn der Verwaltungsakt vor dem Inkrafttreten\ndieses Gesetzes bekanntgegeben worden ist. Die Zuläs-                                Artikel 9\nsigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Ent-                           Inkrafttreten\nscheidung richtet sich nach den bisher geltenden Vor-\nschriften, wenn die Entscheidung vor dem Inkrafttreten        Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leutheusser-Schnarrenberger","2116                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Einführungsgesetzes\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche\nVom 21. Dezember 1992\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung\ndes Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nDas Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1\nS. 1257), wird wie folgt geändert:\n1. In Artikel 232 § 2 Abs. 5 wird die Jahreszahl „ 1992\" durch die Jahreszahl\n,, 1994\" ersetzt.\n2. In Artikel 232 § 5 Abs. 2 wird die Jahreszahl „1992\" durch die Jahreszahl\n,, 1994\" ersetzt.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Le uth e usse r-Sc h narren berge r","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992                              2117\nGesetz\nzur Verlängerung der Wartefristen\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nVom 21. Dezember 1992\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          3. wenn der Ausschluß des Kündigungsrechts dem Ver-\nmieter angesichts seines Wohnbedarfs und seiner son-\nstigen berechtigten Interessen auch unter Würdigung\nArtikel 1                               der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden\nÄnderung                                 kann.\ndes Einführungsgesetzes                      Vor dem 1. Januar 1996 kann der Vermieter ein Mietver-\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche                     hältnis nach § 564 b Abs. 4 Satz 1 des Bürgerlichen Ge-\nsetzbuchs nur in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 oder\nArtikel 232 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerli-\ndann kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Mietverhält-\nchen Gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III\nnisses wegen seines Wohn- oder lnstandsetzungsbedarfs\nGliederungsnummer 400-1, veröffentlichten bereinigte~\noder sonstiger Interessen nicht zugemutet werden kann.\nFassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Dezember\n1992 (BGBI. 1 S. 2116) geändert worden ist, wird wie folgt        (4) In den Fällen des Absatzes 3 kann der Mieter der\ngeändert:                                                      Kündigung widersprechen und vom Vermieter die Fortset-\nzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die vertrags-\nmäßige Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter\nDie Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:                   oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch\n,,(3) Auf berechtigte Interessen im Sinne des § 564b          unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermie-\nAbs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs               ters nicht zu rechtfertigen ist. Eine Härte liegt auch vor,\n(Eigenbedarf) kann der Vermieter sich erst nach dem            wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Be-\n31. Dezember 1995 berufen. Dies gilt nicht,                    dingungen nicht beschafft werden kann. § 556 a Abs. 1\nSatz 3, Abs. 2, 3, 5 bis 7 und§ 564a Abs. 2 des Bürgerli-\nchen Gesetzbuchs sowie § 93 b Abs. 1 bis 3, § 308 a Abs. 1\n1. wenn die Räume dem Vermieter durch nicht zu recht-\nSatz 1 und § 708 Nr. 7 der Zivilprozeßordnung, § 16 Abs. 3\nfertigende Zwangsmaßnahmen oder durch Machtmiß-\nund 4 des Gerichtskostengesetzes sind anzuwenden.\"\nbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung seitens\nstaatlicher Stellen oder Dritter entzogen worden sind,\nArtikel 2\n2. wenn der Mieter bei Abschluß des Vertrags nicht red-\nInkrafttreten\nlich im Sinne des § 4 Abs. 3 des Vermögensgesetzes\ngewesen ist oder                                              Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Le uthe u sse r-Sc h narren berge r","2118                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes\nVom 21. Dezember 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 Laufbahn des gehobenen Dienstes tätig war und das\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   45. Lebensjahr vollendet hat.\"\n2. § 10 wird gestrichen.\nArtikel 1\nArtikel 2\nÄnderung\ndes Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes                                           Neufassung\ndes Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes\nDas Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 14. September 1976 (BGBI. 1               Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut\nS. 2793), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV Sach-    des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in der vom\ngebiet B Abschnitt II Nr. 37 des Einigungsvertrages vom       Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes      Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nvom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 990), wird\nwie folgt geändert:                                                                       Artikel 3\nÄnderung der Abgabenordnung\n1. Dem § 6 werden folgende Absätze 6, 7 und 8 ange-\nfügt:                                                       Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1\nS. 613, 1977 1S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\n,,(6) Abweichend von Absatz 4 können Beamte der\nGesetzes vom 25. August 1992 (BGBI. 1S. 1548), wird wie\nLaufbahn des mittleren Dienstes, die in das in Artikel 3\nfolgt geändert:\ndes Einigungsvertrages genannte Gebiet versetzt sind,\nnach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften in die\nLaufbahn des gehobenen Dienstes übernommen wer-           1. In § 374 Abs. 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt\nden, wenn sie                                                  gefaßt:\n1. sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 befin-          ,,§ 370 Abs. 7 gilt entsprechend.\"\nden und\n2. In § 378 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\n2. mindestens ein Jahr ununterbrochen Aufgaben der\n,,§ 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.\"\nLaufbahn des gehobenen Dienstes wahrgenommen\nund sich dabei bewährt haben.\n3. In § 379 Abs. 1 wird in Satz 2 der zweite Halbsatz wie\nfolgt gefaßt:\n(7) Absatz 6 gilt nur für Beamte, die spätestens ab\n31. Dezember 1993 Aufgaben der Laufbahn des geho-             ,,§ 370 Abs. 7 gilt entsprechend.\"\nbenen Dienstes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-\nges genannten Gebiet wahrnehmen.\nArtikel 4\n(8) Außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertra-                              Inkrafttreten\nges genannten Gebiets kann die Übernahme nach\nAbsatz 6 anerkannt werden, wenn der Beamte nach              ( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\nder Übernahme mindestens fünf Jahre in dem in Ar-         Tage nach der Verkündung in Kraft.\ntikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in der       (2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn,den21. Dezember1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}