{"id":"bgbl1-1992-58-11","kind":"bgbl1","year":1992,"number":58,"date":"1992-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/58#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-58-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_58.pdf#page=10","order":11,"title":"Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG)","law_date":"1992-12-21T00:00:00Z","page":2094,"pdf_page":10,"num_pages":15,"content":["2094                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nGesetz\nzur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen\n(Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG)\nVom 21. Dezember 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Auf-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  enthalt genommen hat, wenn er zuvor\n1. seit dem 8. Mai 1945 oder\nArtikel 1                              2. nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung\neines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder\nÄnderung des Bundesvertriebenengesetzes\n3. seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993\ngeboren ist und von einer Person abstammt, die\nDas Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Be-\ndie Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach\nkanntmachung vom 3. September 1971 (BGBI. 1 S. 1565,                  Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Num-\n1807), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes                  mer 2 erfüllt, es sei denn, daß Eltern oder Voreltern\nvom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2044), wird wie folgt               ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die\ngeändert:\nAussiedlungsgebiete verlegt haben,\n1. Es werden                                                    seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.\n(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszu-\na) die Inhaltsübersicht und\ngehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1\nb) nach den Wörtern „Erster Abschnitt Allgemeine            Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten,\nBestimmungen\" die Wörter „Erster Titel Begriffs-        der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1\nbestimmungen\"                                           erfüllt und glaubhaft macht, daß er am 31. Dezember\ngestrichen.                                                 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwir-\nkungen früherer Benachteiligungen aufgrund deut-\n2. In § 1 werden                                                 scher Volkszugehörigkeit unterlag.\n(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des\na) in Absatz 1 und in Absatz 2 Nr. 3 jeweils die Wörter\nArtikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Sein nicht-\n,,zur Zeit\" durch das Wort „ehemals\" ersetzt,\ndeutscher Ehegatte, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des\nb) in Absatz 2 Nr. 3 die Wörter „der Aufnahme\" durch        Verfassens der Aussiedlungsgebiete mindestens drei\ndie Wörter „des Aufnahmeverfahrens\" ersetzt und         Jahre bestanden hat, und seine Abkömmlinge erwer-\ndahinter die Wörter „vor dem 1. Januar 1993\" ein-      ben diese Rechtsstellung mit der Aufnahme im Gel-\ngefügt und                                              tungsbereich des Gesetzes. Sie sind auf Antrag nach\nc) in Absatz 2 Nr. 3 vor dem Wort „Sowjetunion\" das         Maßgabe des Gesetzes zur Regelung von Fragen\nWort „ehemalige\" eingefügt.                             der Staatsangehörigkeit in der im Bundesgesetzblatt\nTeil 111, Gliederungsnummer 102-5, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des\n3. In § 2 werden                                                Gesetzes vom 29. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1101) ge-\na) in Absatz 1 nach dem Wort ,,(Vertreibungsgebiet)\"         ändert worden ist, einzubürgern.\nein Komma und die Wörter „und dieses Gebiet vor\ndem 1. Januar 1993 verlassen hat\" und                                                §5\nb) in Absatz 2 nach dem Wort „Abkömmling\" ein Kom-                                    Ausschluß\nma und die Wörter „der die Vertreibungsgebiete             Die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 oder 2 erwirbt\nvor dem 1. Januar 1993 verlassen hat\"                   nicht, wer\neingefügt.                                                   1. in den Aussiedlungsgebieten\na) der nationalsozialistischen oder einer anderen\n4. Die §§ 4 und 5 werden wie folgt gefaßt:                              Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet\n,,§ 4                                      hat oder\nSpätaussiedler                             b) durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der\nMenschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit versto-\n(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher\nßen hat oder\nVolkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen\nSowjetunion, Estland, Lettland oder Litauen nach dem            c) in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum\n31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfah-                       eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer miß-\nrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im                    braucht hat oder","Nr. 58 - Tag der Ausgab1e: Bonn, den 24. Dezember rn9.2                                2095\nd) ,eine herausgehobene politische oder berufliche         setzungen des § 7 Abs . 2 erfüllen, auf. Das Bund1es-\nStellung innegehabt hat, die er nur durch eine        verwaltungsamt legt das aufnehmende Land Wcest\nbesondere Bindung an das totalitäre System            (Verteilungsverfahren). Bis zu dieser Festlegung wer-\nerreichen konnte, oder wer von einer entspre-         den die Personen vom Bund untergebracht\nchenden Stellung seiner Eltern, seines nicht-             (2) Familienangehörige des Spätaussiedlers, die,\ndeutschen Ehegatten oder dessen Eltern be-            ohne die Voraussetzungen des§ 7 Abs. 2 .zu erfüllen,\ngünstigt wurde oder                                    gemeinsam mit dem Spätaussiedler eintreffen, kön-\n2. die Aussiedlungsgebiete wegen einer drohenden                nen in das Verteilungsverfahren einbezogen werden.\nstrafrechtlichen Verfolgung auf Grund eines krimi-             (3) Die Länder können durch Vereinbarung einen\nnellen Delikts verlassen hat.\"                              Schlüssel zur Verteilung festlegen. Bis zum Zustande-\nkommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                    richtet sich die Verteilung nach folgendem Schlüssel:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 .                                                                 Sollanteil  V. H.\nBaden-Württemberg                              12,3,\nb) folgender Absatz 2 wird angefügt:\nBayern                                         14,4,\n,,(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren\nBerlin                                          2,7,\nist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn\nBrandenburg                                     3,5.,\n1 . er von einem deutschen Staatsangehörigen\nBremen                                          0,9,\noder deutschen Volkszugehörigen abstammt,\nHamburg                                         2,1,\n2. ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Ver-\nHessen                                          7,2,\nwandte bestätigende Merkmale wie Sprache,\nErziehung, Kultur vermittelt haben und                 Mecklenburg-Vorpommern                          2,6.\nNiedersachsen                                   9,2,\n3. er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsge-\nbiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis     Nordrhein-Westfalen                            21,8,\ndahin auf andere Weise zum deutschen Volks-            Rheinland-Pfalz                                 4,7.\ntum bekannt hat oder nach dem Recht des                Saarland                                        1,4,\nHerkunftsstaates zur deutschen Nationalität            Sachsen                                         6,5,\ngehörte.\nSachsen-Anhalt                                  3,9,\nDie Voraussetzungen nach Nummer 2 gelten als                Schleswig-Holstein                              3,3.,\nerfüllt, wenn die Vermittlung bestätigender Merk-\nThüringen                                       3,5 .\nmale wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet\nnicht möglich oder nicht zumutbar war; die Voraus-              (4) Das Bundesverwaltungsamt hat den Schlüssel\nsetzungen nach Nummer 3 gelten als erfüllt, wenn            einzuhalten. Zu diesem Zweck kann ein von den Wün-\ndas Bekenntnis zum deutschen Volkstum mit Ge-               schen des Spätaussiedlers abweichendes Land zur\nfahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden                Aufnahme verpflichtet werden. Personen mit einem\nberuflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen ver-           Aufnahmebescheid im Sinne des § 26 sind dem Land\nbunden gewesen wäre, jedoch auf Grund der Ge-               zuzuweisen, das der Erteilung des Aufnahmebe-\nsamtumstände der Wille, der deutschen Volks-                scheids zugestimmt hat, soweit nicht nach den Sät-\ngruppe und keiner anderen anzugehören. unzwei-              zen 1 und 2 eine abweichende Festlegung geboten\nfelhaft ist.\"                                               ist. Näheres bestimmt der Bundesminister des Innern\ndurch Richtlinien im Benehmen mit den Ländern.\n6. Vor § 7 wird folgende Überschrift „zweiter Abschnitt                (5) Wer abweichend von der Festlegung oder ohne\nVerteilung, Rechte und Vergünstigungen\" eingefügt               Festlegung des Bundesverwaltungsamtes in einem\nLand ständigen Aufenthalt nimmt, muß dort nicht auf-\n7. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefaßt:                         genommen werden.\n,,§ 7                                   (6) Personen im Sinne des Absatzes 5 werden dem\nGrundsatz                              Land zugerechnet, in dem über die Ausstellung deir\nBescheinigung nach § 15 entschieden wird.\n(1) Spätaussiedlern ist die Eingliederung in das\n(7) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Arti-\nberufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundes-\nrepublik Deutschland zu erleichtern. Durch die Spät-\nkel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBL i\nS. 1163) gilt nicht für Einrichtungen zur Aufnahme von\naussiedlung bedingte Nachteile sind zu mildem.\nSpätaussiedlern.\"\n(2) Die §§ 8, 10 und 11 sind auf den Ehegatten und\ndie Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die die Vor-           8. Die Überschrift vor§ 9 „Zweiter Titel Voraussetzungen\naussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen,               für die Inanspruchnahme von Rechten und Vergün-\naber die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnah-                 stigungen\" wird gestrichen .\nmeverfahrens verlassen haben, entsprechend anzu-\nwenden. § 5 gilt sinngemäß .                                9.. Die §§ 9 und 1O werden wie folgt gefaßt\n,,§ 9\n§8\nHilfen\nVerteilung\n(1) Die Länder nehmen die Spätaussiedler und ihre                ( 1) Spätaussiedler können erhalten\nEhegatten und Abkömmlinge, soweit sie die Voraus-                1. eine einmalige Überbrückungshilfe des Bundes,","2096                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n2. ein Einrichtungsdarlehen mit einem Zuschuß für             b) Dem Absatz 5a wird angefügt:\nzurückgelassenen Hausrat und                                 „Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser, Apotheken und\n3. einen Ausgleich für Kosten der Aussiedlung.                    sonstige Leistungserbringer haben für Leistungen\nDas Nähere bestimmt der Bundesminister des Innern                 nach Absatz 1 nur Anspruch auf die Vergütung, die\ndurch Richtlinien.                                                sie erhalten würden, wenn der Spätaussiedler Ver-\nsicherter der gesetzlichen Krankenversicherung\n(2) Spätaussiedler aus der ehemaligen UdSSR, die               wäre.\"\nvor dem 1. April 1956 geboren sind, erhalten zum\nAusgleich für den erlittenen Gewahrsam auf Antrag             c) Absatz 7 a wird wie folgt gefaßt:\neine pauschale Eingliederungshilfe in Höhe von 4 000               ,,(7 a) Bei der Gewährung von Leistungen sind die\nDeutsche Mark. Sie beträgt bei Personen im Sinne                  Vorschriften anzuwenden, die in dem Land gelten,\ndes Satzes 1, die vor dem 1. Januar 1946 geboren                  das nach § 8 für den Spätaussiedler als Aufnahme-\nsind, 6 000 Deutsche Mark.                                       land festgelegt ist oder festgelegt wird oder dem\nder Spätaussiedler ohne Festlegung zugerechnet\nwird.\"                             ·\n§ 10\nPrüfungen und Befähigungsnachweise              11. § 12 wird aufgehoben, und § 13 wird wie folgt ge-\n(1) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die              faßt:\nSpätaussiedler bis zum 8. Mai 1945 im Gebiet des                                        ,,§ 13\nDeutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom                               Gesetzliche Rentenversicherung,\n31. Dezember 1937 abgelegt oder erworben haben,                             gesetzliche Unfallversicherung\nsind im Geltungsbereich des Gesetzes anzuerken-\nnen.                                                            Die Rechtsstellung der Spätaussiedler in der ge-\nsetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen\n(2) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die              Unfallversicherung richtet sich nach dem Fremdren-\nSpätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt          tengesetz.\"\noder erworben haben, sind anzuerkennen, wenn sie\nden entsprechenden Prüfungen oder Befähigungs-           12. Die Überschrift vor § 14 „Dritter Titel Erweiterung des\nnachweisen im Geltungsbereich des Gesetzes gleich-\nPersonenkreises\" wird gestrichen.\nwertig sind.\n(3) Haben Spätaussiedler die zur Ausübung ihres       13. § 14 wird wie folgt gefaßt:\nBerufes notwendigen oder für den Nachweis ihrer\nBefähigung zweckdienlichen Urkunden (Prüfungs-                                          ,,§ 14\noder Befähigungsnachweise) und die zur Ausstellung               Förderung einer selbständigen Erwerbstätigkeit\nvon Ersatzurkunden erforderlichen Unterlagen verlo-             (1) Spätaussiedlern ist die Begründung und Festi-\nren, so ist ihnen auf Antrag durch die für die Ausstel-      gung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der\nlung entsprechender Urkunden zuständigen Behörden            Landwirtschaft, im Gewerbe und in freien Berufen zu\nund Stellen eine Bescheinigung auszustellen, wonach          erleichtern. Zu diesem Zweck können die Gewährung\nder Antragsteller die Ablegung der Prüfung oder den          von Krediten zu günstigen Zins-, Tilgungs- und Siche-\nErwerb des Befähigungsnachweises glaubhaft nach-             rungsbedingungen sowie Zinsverbilligungen und\ngewiesen hat.                                                Bürgschaftsübernahmen vorgesehen werden.\n(4) Voraussetzung für die Ausstellung der Beschei-           (2) Bei der Vergabe von Aufträgen durch die öffent-\nnigung gemäß Absatz 3 ist die glaubhafte Bestäti-            liche Hand sind Spätaussiedler in den ersten zehn\ngung                                                         Jahren nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete be-\n1. durch schriftliche, an Eides Statt abzugebende Er-        vorzugt zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für\nklärung einer Person, die auf Grund ihrer früheren .     Unternehmen, an denen Spätaussiedler mit minde-\ndienstlichen Stellung im Bezirk des Antragstellers       stens der Hälfte des Kapitals beteiligt sind, sofern\nvon der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb             diese Beteiligung und eine Mitwirkung an der Ge-\ndes Befähigungsnachweises Kenntnis hat, oder             schäftsführung für mindestens sechs Jahre sicherge-\nstellt sind.\n2. durch schriftliche, an Eides Statt abzugebende Er-\nklärungen von zwei Personen, die von der Ab-                (3) Finanzierungshilfen der öffentlichen Hand sollen\nlegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähi-           unter der Auflage gegeben werden, daß die Empfän-\ngung:3nachweises eigene Kenntnisse haben.                ger dieser Hilfen sich verpflichten, bei der Vergabe\nvon Aufträgen entsprechend Absatz 2 zu verfahren.\n(5) Die Bescheinigung gemäß Absatz 3 hat im\nRechtsverkehr dieselbe Wirkung wie die Urkunde über             (4) Rechte und Vergünstigungen als Spätaussiedler\ndie abgelegte Prüfung oder den erworbenen Befähi-            nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht mehr in An-\ngungsnachweis.\"                                              spruch nehmen, wer in das wirtschaftliche und soziale\nLeben im Geltungsbereich des Gesetzes in einem\n10. § 11 wird aufgehoben. § 90 b wird § 11 und wie folgt         nach seinen früheren wirtschaftlichen und sozialen\ngeändert:                                                    Verhältnissen zumutbaren Maße eingegliedert ist.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Vertriebener im               (5) Spätaussiedler, die glaubhaft machen, daß sie\nSinne des§ 1 aus den in§ 1 Abs. 2 Nr. 3 genann-          vor der Aussiedlung ein Handwerk als stehendes Ge-\nten Gebieten\" durch die Wörter „Spätaussiedler           werbe selbständig betrieben oder die Befugnis zur\naus den Aussiedlungsgebieten\" ersetzt.                   Anleitung von Lehrlingen besessen haben, sind auf","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992                              2097\nAntrag bei der für den Ort ihres ständigen Aufenthaltes 17. In der Überschrift vor § 21 wird das Wort „zweiter'''\nzuständigen Handwerkskammer in die Handwerks-                  durch das Wort „Dritter'' ersetzt.\nrolle einzutragen. Für die Glaubhaftmachung ist § 1O\nAbs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.\"                     18. In der Überschrift vor§ 21 werden die Wörter „Erster\nTitel Behörden\" gestrichen.\n14. Die Überschrift vor § 15 „Vierter Titel Ausweise\" wird\ngestrichen.                                               19. Die Überschrift vor § 22 „zweiter Titel Beiräte\" wird\ngestrichen.\n15. Die §§ 15 und 16 werden wie folgt gefaßt:\n,,§ 15                         20. § 22 wird wie folgt geändert:\nBescheinigungen                             a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Aufga-\n(1) Spätaussiedler erhalten zum Nachweis ihrer                   ben\" die Wörter „der Beiräte\" angefügt.\nSpätaussiedlereigenschaft auf Antrag eine Beschei-              b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter\nnigung. Die Entscheidung über die Ausstellung dieser •              „Vertriebenen- und Flüchtlingsfragen\" ersetzt\nBescheinigung ist für alle Behörden und Stellen ver-                durch die Wörter „Vertriebenen-, Flüchtlings- und\nbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder                    Spätaussiedlerfragen\".\nVergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem\noder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine             c) In Absatz 1 werden die Wörter „und bei den zentra-\nBehörde oder Stelle die Entscheidung der zuständi-                  len Dienststellen der Länder\" gestrichen und die\ngen Behörde über die Ausstellung der Bescheinigung                  Wörter „sind Beiräte\" ersetzt durch die Wörter „ist\nnicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung             ein Beirat\".\noder Aufhebung durch die Ausstellungsbehörde be-\nantragen. Wenn diese dem Antrag nicht entsprechen               d) In Absatz 2 werden im ersten Satz die Wörter „Die\nwill, so entscheidet darüber die gemäß§ 21 errichtete               Beiräte haben\" ersetzt durch die Wörter „Der Beirat\nzentrale Dienststelle oder die von dieser bestimmte                 hat\". Im zweiten Satz werden die Wörter „Sie sol-\nBehörde des Landes, in welchem die Bescheinigung                    len\" durch die Wörter „Er soll\" ersetzt.\nausgestellt worden ist.\ne) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n(2) Der Ehegatte und die Abkömmlinge des Spät-                     ,,(3) Die Länder können bei ihren zentralen\naussiedlers erhalten zum Nachweis des Vorliegens                    Dienststellen Beiräte· für Vertriebenen-, Flücht-\nder Voraussetzungen des§ 7 Abs. 2 auf Antrag eine                   lings- und Spätaussiedlerfragen bilden. Deren Zu-\nBescheinigung. Im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.               sammensetzung sowie ·die Berufung und Amts-\ndauer ihrer Mitglieder regeln die Länder.\"\n(3) Über Rücknahme und Widerruf einer Bescheini-\ngung entscheidet die Ausstellungsbehörde.                 21. In § 23 Abs. 1 werden\na) jeweils die Wörter „für Vertriebenen- und Flücht-\n§ 16                                     lingsfragen\" gestrichen und\nDatenschutz                               b) die Wörter „Vertriebenen und Flüchtlinge\" durch\nFür die Verfahren nach § 15 gilt § 29 Abs. 1 ent-                die Wörter „Vertriebenen, Flüchtlinge und Spät-\nsprechend. Die in diesen Verfahren gespeicherten                    aussiedler\" ersetzt.\nDaten dürfen auf Ersuchen zur Durchführung von\nVerfahren zur Gewährung von Leistungen nach die-               c) nach den Wörtern „Vertreter der bei den zentralen\nsem Gesetz sowie zur Feststellung der Rechtsstellung               Dienststellen der Länder gebildeten Beiräte (§ 2.2)\"\nals Deutscher nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundge-                 die Wörter „oder der zentralen Dienststellen der\nsetzes übermittelt und innerhalb derselben Behörde                 Länder'' angefügt.\nweitergegeben werden, wenn dies erforderlich ist.         22. § 24 wird wie folgt geändert:\nWird ein Antrag nach § 15 Abs. 1 Satz 1. oder § 15\nAbs. 2 Satz 1 zurückgenommen, ganz oder teilweise              a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Amts-\nabgelehnt oder eine Entscheidung nach § 15 ganz                    dauer'' die Wörter „des Beirates bei dem Bundes-\noder teilweise zurückgenommen oder widerrufen, wer-                minister des Innern\" angefügt.\nden alle Stellen, die Personen im Sinne der §§ 1 bis 4\nRechte einräumen, Vergünstigungen oder Leistungen              b) Die Wörter „für Vertriebenen- und Flüchtlingsfra-\ngewähren, und die Stellen, die Pässe und Personal-                  gen\" werden gestrichen.\nausweise ausstellen, von der Entscheidung unterrich-\ntet. Dabei dürfen mitgeteilt werden:                      23. § 25 wird aufgehoben.\n1. Namen einschließlich früherer Namen,\n24. Die Überschrift vor§ 26 wird wie folgt gefaßt:\n2. Tag und Ort der Geburt,\n,,Vierter Abschnitt Aufnahme\".\n3. Anschrift,\n4. Tag der Entscheidung und Eintritt der Rechtsbe-        25. In§ 26 werden die Wörter „in§ 1 Abs. 2 Nr. 3 genann-\nständigkeit.\"                                             ten Gebiete\" durch das Wort „Aussiedlungsgebiete\"\nund das Wort „Aussiedler'' durch das Wort „Spätaus-\n16. Die §§ 17 bis 20 werden aufgehoben.                            siedler\" ersetzt.","2098                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n26. § 27 wird wie folgt geändert:                              29. § 29 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „des § 1 Abs. 2                  ,,(2) Die im Aufnahme- und Verteilungsverfahren ge-\nNr. 3\" gestrichen, das Wort „Aussiedler'' durch das          sammelten Daten dürfen, soweit gesetzlich nichts an-\nWort „Spätaussiedler'' ersetzt und folgende Sätze 2          deres bestimmt ist, nur für Zwecke dieser Verfahren\nbis 4 angefügt:                                              einschließlich der vorläufigen Unterbringung durch die\nLänder, für Verfahren nach § 15 und zur Feststellung\n„Der Ehegatte und die Abkömmlinge von Personen\nder Rechtsstellung als Deutscher nach Artikel 116\nim Sinne des Satzes 1 sind auf Antrag in den\nAbs. 1 des Grundgesetzes sowie für Verfahren zur\nAufnahmebescheid einzubeziehen. Wird die Ehe\nGewährung von Leistungen nach diesem Gesetz ge-\naufgelöst, bevor beide Ehegatten die Aussied-\nnutzt und übermittelt werden.\"\nlungsgebiete verlassen haben, verliert der Aufnah-\nmebescheid insoweit seine Wirkung. Der Wohnsitz\nim Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn      30. Es werden\nein Antrag nach Absatz 2 abgelehnt wurde und der            a) jeweils die Überschriften vor den§§ 35, 69, 72, 77,\nAntragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 er-                 80, 82, 90 und 92 gestrichen und\nneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten be-\ngründet hat.\"                                                b) die§§ 35 bis 69, 71 bis 90a und 91 bis 93 aufge-\nhoben.\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „erteilt\" die\nWörter „oder es kann die Eintragung nach Absatz 1\n31. Die Überschrift vor§ 94 wird wie folgt gefaßt:\nSatz 2 nachgeholt\" eingefügt.\n,,Fünfter Abschnitt Namensführung, Beratung\".\nc) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4\nangefügt:\n32. § 94 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Auf-                                    ,,§ 94\nnahmebescheide erteilt werden, daß die Zahl der                            Familiennamen und Vornamen\naufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und\nAbkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwal-                       (1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehe-\ntungsamt im Durchschnitt der Jahre 1991 und 1992            gatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des\nverteilten Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3           Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können\nund des § 1 Abs. 3 nicht überschreitet. Das Bun-            durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungs-\ndesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom             amt im Verteilungsverfahren oder dem Standes-\nHundert nach oben oder unten abweichen. Es                  beamten\nkann in den Aufnahmebescheid nach Absatz 1 den\n1. Bestandteile ihres Namens ablegen, die im deut-\nZeitpunkt eintragen, von dem an der Antragsteller\nschen Namensrecht nicht vorgesehen sind,\nund die im Aufnahmebescheid eingetragenen. Per-\nsonen frühestens einreisen dürfen.                          2. die männliche Form ihres Familiennamens an-\nnehmen, wenn dieser nach dem Geschlecht oder\n(4) Der Zeitpunkt der frühesten Einreise richtet\ndem Verwandtschaftsverhältnis sprachlichen Ab-\nsich nach Maßgabe des Absatzes 3 nach den\nwandlungen unterliegt,\nWünschen des Antragstellers. Muß der gewünsch-\nte Zeitpunkt hinausgeschoben werden, ist insbe-            3. eine deutschsprachige Form ihres Familien-\nsondere zu berücksichtigen, ob                                   namens oder ihrer Vornamen annehmen; gibt es\neine solche Form des Vornamens nicht, so können\n1 . der Antragsteller in einem Gebiet lebt, in dem er\nsie neue Vornamen annehmen.\nbesonderen Gefährdungen für Leib, Leben oder\npersönliche Freiheit ausgesetzt ist,                  Wird in den Fällen der Nummer 3 der Familienname\nals Ehename geführt, so kann die Erklärung während\n2. Eltern, Kinder oder Geschwister des Antragstel-          des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten\nlers im Geltungsbereich des Gesetzes ihren             abgegeben werden. Auf den Geburtsnamen eines\ngewöhnlichen Aufenthalt haben,                         Abkömmlings, welcher das fünfte Lebensjahr vollen-\ndet hat, erstreckt sich die Namensänderung nur dann,\n3. der Antragsteller zum Zeitpunkt des Beginns\nwenn er sich der Namensänderung durch Erklärung\nder allgemeinen        Vertreibungsmaßnahmen\ngegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Vertei-\nschon gelebt hat.\"\nlungsverfahren oder dem Standesbeamten an-\nschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes\n27. § 28 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nKind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet\na) In Satz 1 werden die Wörter „der Verteilungsver-            hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf\nordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-         hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertre-\nderungsnummer 240-3, veröffentlichten bereinig-             ters.\nten Fassung\" durch die Wörter „des § 8\" ersetzt.\n(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffent-\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                     lich beglaubigt oder beurkundet werden; im Vertei-\nlungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungs-\n28. In § 29 Abs. 1 wird das Wort „Vertriebeneneigen-               amt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder be-\nschaft\" durch das Wort „Spätaussiedlereigenschaft\"             urkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht er-\nersetzt.                                                       hoben.\"","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992                               2099\n33. In § 95 werden die Wörter „Vertriebenen und Flücht-           scheid nach § 26 erteilt wurde. § 8 Abs. 4 Satz 3 gilt\nlinge\" durch die Wörter „Vertriebenen, Flüchtlinge und        entsprechend.\nSpätaussiedler\" und die Wörter „Vertriebene und                  (5) Personen, die vor dem 1. Januar 1993 einen\nSowjetzonenflüchtlinge\" durch die Wörter „Vertrie-            Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, sind\nbene, Flüchtlinge und Spätaussiedler\" ersetzt.                Spätaussiedler, wenn sie die Voraussetzungen des\n§ 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 4 erfüllen.\n34. In der Überschrift vor § 96 werden die Wörter „Fünfter\n(6) Personen, die nach dem 30. Juni 1990 und vor\nAbschnitt\" durch die Wörter „Sechster Abschnitt\" er-\ndem 1. Juli 1991 den ständigen Aufenthalt in dem in\nsetzt.\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\ngenommen habe, sind bei Vorliegen der Aufenthalts-\n35. § 97 wird wie folgt geändert:                                 genehmigung einer Behörde dieses Gebietes und der\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Vertriebe-           sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 auch\nnen- und Flüchtlingswesens\" durch das Wort                dann Aussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid\n,,Spätaussiedlerwesens\" ersetzt.                          nach § 26 erteilt wurde.\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Vertriebe-              (7) § 90 a Abs. 2 ist bis zum 30. Juni 1993 in der bis\nnen und Sowjetzonenflüchtlinge\" durch das Wort            zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin\n,,Spätaussiedler'' ersetzt.                               anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des An-\nspruchs auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum im\nc) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" wird gestrichen.             Dezember 1992 bestanden haben.\nd) Absatz 2 wird aufgehoben.                                     (8) § 90a Abs. 1, 3 und 4 ist in der bis zum 31. De-\nzember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwen-\n36. In der Überschrift vor § 98 werden die Wörter „Sech-          den.\nster Abschnitt\" durch die Wörter „Siebter Abschnitt\"\nersetzt.                                                                                 § 101\nVerwendung\n37. In§ 98 werden die Wörter „Vertriebenen oder Sowjet-                       bestimmter Kapitaldienstleistungen\nzonenflüchtlinge\" durch das Wort „Spätaussiedlern\"               Das Mehraufkommen an Zins- und Tilgungsleistun-\nersetzt.                                                      gen auf Grund der Erhöhung der Zins- und Tilgungs-\nsätze durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes zur\n38. In § 99 werden die Wörter „Ausweise oder\" und die             Finanzierung landwirtschaftlicher Siedlungen vom\nWörter „des Ausweises oder'' gestrichen.                      25. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 199) ist ausschließlich\nfür die Eingliederung von aus der Landwirtschaft stam-\n39. Vor § 100 wird folgende Überschrift „Achter Abschnitt         menden Vertriebenen, Flüchtlingen und Spätaussied-\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\" eingefügt.                 lern zu verwenden.\n§ 102\n40. Die §§ 100 bis 107 werden durch die folgenden §§ 100\nbis 104 ersetzt:                                                           Verhältnis zum Einigungsvertrag\n,,§ 100                                 Abweichend von Anlage I Kapitel II Sachgebiet D\nAbschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertra-\nAnwendung des bisherigen Rechts\nges vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1\n(1) Für Personen im Sinne der§§ 1 bis 3 finden die         des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 11\nvor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach            S. 885, 918) und mit Artikel 1 des Gesetzes vom\nMaßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung.                        20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2270)\n(2) Ausweise nach § 15 in der vor dem 1. Januar            a) ist dieses Gesetz auch auf Personen im Sinne des\n1993 geltenden Fassung werden nur noch ausgestellt,               § 4 anzuwenden, die den ständigen Aufenthalt in\nwenn sie vor diesem Tag beantragt wurden. Aussied-                dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nler, die den ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich\nGebiet nach dem 31. Dezember 1992 genommen\ndes Gesetzes nach dem 2. Oktober 1990 und vor dem\nhaben,\n1. Januar 1993 begründet haben, können den Aus-\nweis noch bis zum 31. Dezember 1993 beantragen.               b) sind die §§ 90 bis 90b in der vor dem 1. Januar\nIm übrigen wird die Vertriebenen- oder Flüchtlings-                1993 geltenden Fassung auch auf Personen im\neigenschaft nur auf Ersuchen einer Behörde, die für                Sinne des § 1 anzuwenden, die am 2. Oktober\ndie Gewährung von Rechten und Vergünstigungen                      1990 bereits ihren ständigen Aufenthalt in dem in\nan Vertriebene oder Flüchtlinge zuständig ist, fest-               Artikel 3 des Einigungvertrages genannten Gebiet\ngestellt.                                                          hatten,\n(3) § 16 ist auch anzuwenden auf Verfahren nach             c) ist § 92 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden·\nden §§ 15 bis 19 in der vor dem 1. Januar 1993                      Fassung auch auf Personen im Sinne des § 1\ngeltenden Fassung.                                                  anzuwenden, die am 2. Oktober 1990 ihren ständi-\n(4) Personen, die vor dem 1. Juli 1990 eine Über-                gen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nnahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes                         vertrages genannten Gebiet hatten, wenn für die\nerhalten haben, sind bei Vorliegen der sonstigen Vor-               Gleichstellung einer Prüfung oder eines Befähi-\naussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 4 auch                 gungsnachweises ein dringendes berufliches Inter-\ndann Spätaussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebe-                    esse besteht.","2100                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n§ 103                               b) In Nummer 2 werden\nKostentragung                               aa) in Buchstabe b die Wörter „oder infolge von\nDer Bund trägt die Aufwendungen nach § 9 dieses                     Schäden, die sie als Verfolgte im Sinne der\nGesetzes.                                                              Gesetze zur Wiedergutmachung nationalso-\nzialistischen Unrechts an Körper oder Gesund-\n§ 104                                         heit erlitten haben,\" gestrichen,\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften                      bb) in Buchstabe d Satz 2 nach dem Wort „über-\nDer Bundesminister des Innern kann mit Zustim-                      steigen\" der Punkt durch ein Semikolon er-\nmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvor-                         setzt,\nschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlassen.\"               cc) nach Buchstabe d folgender Buchstabe e an-\ngefügt:\nArtikel 2                                         ,,e) Personen, die infolge von Schäden er-\nwerbsbeschränkt sind, die sie als Verfolg-\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes                                        te im Sinne der gesetzlichen oder außer-\ngesetzlichen Regelungen des Bundes und\nDas Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be-                              der Länder zur Wiedergutmachung natio-\nkanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1909),                              nalsozialistischen Unrechts an Körper\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juli                       oder Gesundheit erlitten haben, Freibe-\n1992 (BGBI. 1 S. 1389), wird wie folgt geändert:                                 träge für ihre Renten oder laufenden Bei-\nhilfen bis zur Höhe der vergleichbaren\n1. In § 230 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Datum                                 Grundrente nach dem Bundesversor-\n,,31. Dezember 1952\" die Wörter „und vor dem 1. Ja-                          gungsgesetz, jedoch mindestens die Frei-\nnuar 1993\" eingefügt.                                                        beträge nach Buchstabe b.\"\nc) Absatz 2 letzter Satz wird wie folgt gefaßt:\n2. § 234 wird wie folgt geändert:\n,,Die Freibeträge und Vergünstigungen nach Num-\nNach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:                   mer 2 Buchstaben a bis e, Nummern 3, 4, 6 bis 8,\n,,(4) Anträge auf Ausgleichsleistungen können vorbe-            ausgenommen Freibeträge für Grundrente und\nhaltlich des § 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 sowie           Schwerstbeschädigtenzulagen nach dem Bundes-\ndes § 265 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 nur bis zum 31. Dezem-              versorgungsgesetz und Freibeträge nach Buch-\nber 1995 gestellt werden, längstens jedoch drei Jahre             stabe e für Renten oder laufende Beihilfen nach\nnach Eintritt der Antragsberechtigung. Absatz 3 Satz 2            den gesetzlichen oder außergesetzlichen Regelun-\nund Vorschriften dieses Gesetzes, in denen der Ablauf             gen des Bundes und der Länder zur Wiedergut-\nvon Antragsfristen vor dem nach Satz 1 maßgeben-                  machung nationalsozialistischen Unrechts an Kör-\nden Zeitpunkt bestimmt ist, bleiben unberührt.\"                   per oder Gesundheit, werden nur gewährt, soweit\nsie den Sozialzuschlag nach § 269b übersteigen.\"\n3. § 254 wird wie folgt geändert:\n6. § 269 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nNach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nFolgender Satz 2 wird angefügt:\n,,(5) Ein Aufbaudarlehen nach den Absätzen 2 und 3\nkann Vertriebenen, insbesondere kinderreichen Fami-           „Den Zuschlag nach Absatz 2 Stufe 1 erhalten auf\nlien und Schwerbehinderten, auch für den Kauf eines           Antrag auch Berechtigte nach§ 273 Abs. 6 Nr. 2, die\nleerstehenden Familienheims oder einer leerstehen-            als künftige Erben eines landwirtschaftlichen oder ge-\nden sonstigen Wohnung gewährt werden sowie für                werblichen Betriebes nur deswegen im Zeitpunkt der\nden Kauf eines sonstigen leerstehenden Gebäudes,              Schädigung keine selbständige Erwerbstätigkeit aus-\nwenn durch dessen Ausbau im Sinne des § 17 Abs. 1             geübt haben, weil es bis zu diesem Zeitpunkt zu einer\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes Wohnraum für                  Vermögensübertragung nicht mehr gekommen ist.\"\nden Darlehensnehmer geschaffen wird.\"\n7. In§ 276a Abs. 1 werden die Wörter,,§ 181 der Reichs-\n4. In § 263 Abs. 3 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:                 versicherungsordnung und in einer Rechtsverordnung\nzu § 181 a der Reichsversicherungsordnung\" durch\n,,Sobald die Voraussetzungen sowohl für die Unter-            die Wörter „den §§ 25 und 26 des Fünften Buches\nhaltshilfe als auch für die Entschädigungsrente vor-          Sozialgesetzbuch sowie in Richtlinien zu § 92 des\nliegen, hat der Berechtigte zu wählen, in welcher Form        Fünften Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\ner Kriegsschadenrente beziehen will; die Wahl kann\nnach dem 31. Dezember 1992 nur einmal ausgeübt             8. § 277 wird wie folgt geändert:\nwerden.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n5. § 267 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                               ,,(1) Empfänger von Unterhaltshilfe können bean-\ntragen, daß ihnen im Falle ihres Todes oder des\na) An Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:\nTodes ihres Ehegatten ein Sterbegeld von je 1 000\n„Nicht als Einkünfte gelten auch Leistungen für               Deutsche Mark gewährt wird. Zu den entstehenden\nKindererziehung, die von einem Träger der gesetz-             Kosten tragen der Unterhaltshilfeempfänger mo-\nlichen Rentenversicherung als Leistungen eigener              natlich zwei Deutsche Mark, sein Ehegatte eine\nArt gewährt werden.\"                                          Deutsche Mark bei; diese Beträge werden von den","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992                              2101\nlaufenden Zahlungen an Kriegsschadenrente ein-       14. § 345 wird wie folgt geändert:\nbehalten. Im übrigen trägt die Kosten der Aus-\na) In Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz werden die\ngleichsfonds.\"\nWörter „der Leiter des Ausgleichsamtes\" durch die\nWörter „das Ausgleichsamt\" ersetzt; der zweite\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nHalbsatz wird gestrichen.\n,,(2) Wird das Ruhen der Unterhaltshilfe an-            b) In Absatz 2 wird das Wort „können\" durch das Wort\ngeordnet, bleibt die Sterbevorsorge aufrechterhal-             „kann\" ersetzt; die Wörter „und der Vertreter der\nten. Die während des Ruhens fälligen Beiträge                  Interessen des Ausgleichsfonds\" werden gestri-\nwerden, soweit sie nicht von laufenden Zahlungen\nchen.\nan Entschädigungsrente einbehalten werden kön-\nnen, nach Wiederaufnahme der Zahlungen von der\n15. Dem § 349 Abs. 4 wird nach Satz 5 folgender Satz\nUnterhaltshilfe oder, wenn während des Ruhens\nder Sterbefall eingetreten ist, vom Sterbegeld ein-        angefügt:\nbehalten.\"                                                 „Kriegsschadenrente und vergleichbare Leistungen\nwerden nach Maßgabe der geltenden Vorschriften\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:               weitergewährt; eine Rückforderung von Hauptent-\nschädigung nach Satz 1 mindert die laufenden Zah-\n,,(3) Die Sterbevorsorge entfällt, wenn die Unter-\nlungen nicht.\"\nhaltshilfe für dauernd endet, ohne daß der Sterbe-\nfall eingetreten ist; geleistete Beiträge werden zu-\nrückerstattet. Dies gilt nicht, wenn und solange                                Artikel 3\nEntschädigungsrente oder nach Einstellung der\nUnterhaltshilfe laufende Beihilfe nach § 301 b ge-                              Änderung\nzahlt wird; in diesem Fall sind die fälligen Beiträge         des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes\nvon den laufenden Zahlungen an Entschädigungs-\nrente oder laufender Beihilfe einzubehalten. Die         § 65 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in der im\nSätze 1 und 2 sind auch auf Fälle anzuwenden, in      Bundesgesetzblatt Teil II!, Gliederungsnummer 653-1, ver-\ndenen am 1. Januar 1993 die Unterhaltshilfe be-       öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch An-\nreits für dauernd geendet hatte und der Sterbefall    lage I Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 2 des\nnoch nicht eingetreten war.\"                          Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung\nmit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\nd) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-           (BGBI. 1990 II S. 885, 965) geändert worden ist, wird\nsätze 4 bis 6.                                        aufgehoben.\ne) Im neuen Absatz 5 werden die Wörter „diejenige\nPerson, die nachweislich die Bestattungskosten                                  Artikel 4\ngetragen hat\" durch die Wörter „diejenigen Perso-\nnen, Einrichtungen oder Träger, die nachweislich\nGesetz\ndie Bestattungskosten getragen haben\" ersetzt.                       über die Heimkehrerstiftung\n(HKStG)\n9. In§ 287 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.\n§ 1\n10. § 314 wird aufgehoben.                                                                Stiftung\n(1) Die nach § 44 des Kriegsgefangenenentschädi-\n11. In § 317 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a\ngungsgesetzes errichtete rechtsfähige Stiftung des öffent-\neingefügt:\nlichen Rechts unter dem Namen „Heimkehrerstiftung -\n,,(4 a) Die im Aufnahmeverfahren nach § 28 des Bun-      Stiftung für ehemalige Kriegsgefangene -\" wird unter der\ndesvertriebenengesetzes und im Verfahren nach § 15         Bezeichnung „Heimkehrerstiftung\" fortgeführt.\ndes Bundesvertriebenengesetzes gesammelten Da-\nten dürfen für lastenausgleichsrechtliche Verfahren           (2) Der Stiftung obliegt die wirtschaftliche und soziale\ngenutzt und übermittelt werden, wenn dies erforderlich     Förderung ehemaliger Kriegsgefangener und Geltungs-\nist.\"                                                      kriegsgefangener. Sie verfolgt ausschließlich und unmittel-\nbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68\nder Abgabenordnung.\n12. § 321 wird aufgehoben.\n(3) Der Sitz der Stiftung ist Bonn.\n13. § 324 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                                                       §2\n,,(4) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes                              Personenkreis\nwird ermächtigt, für den Ausgleichsfonds im jeweili-\n(1) Von der Stiftung werden gefördert:\ngen Haushaltsjahr Kassenverstärkungskredite als\nBuchkredite bis zur Höhe von 100 Millionen Deut-      1. Deutsche, die wegen militärischen oder militärähn-\nsche Mark aufzunehmen.\"                                   lichen Dienstes im ursächlichen Zusammenhang mit\ndem Zweiten Weltkrieg gefangengenommen und von\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.                                   einer ausländischen Macht festgehalten wurden (ehe-","2102                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil    1\nmalige Kriegsgefangene). Was als militärischer oder        6. nach dem 8. Mai 1945 wegen Verbrechen oder Verge-\nmilitärähnlicher Dienst anzusehen ist, richtet sich nach       hen an Mitgefangenen in ausländischem Gewahrsam\nden Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes                 verurteilt worden ist.\nin der jeweils geltenden Fassung;                          Die Verurteilung nach den Nummern 5 und 6 muß durch\n2. hinterbliebene Ehegatten verstorbener ehemaliger            ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Geset-\nKriegsgefangener, sofern sie keine neue Ehe einge-         zes erfolgt sein. Solange wegen der in den Nummern 5\ngangen sind;                                               und 6 genannten Straftaten · ein Ermittlungsverfahr.en\nschwebt, sind die Entscheidungen über Anträge auf Lei-\n3. Personen, die als ehemalige Kriegsgefangene im Sin-\nstungen nach diesem Gesetz zurückzustellen. Wird ein\nne dieses Gesetzes gelten (Geltungskriegsgefangene).\nsolches Verfahren eingeleitet, nachdem eine Leistung\nEhemalige Geltungskriegsgefangene sind\ndurch Bescheid zuerkannt, aber noch nicht ausgezahlt ist,\na) Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit          so ist die Auszahlung auszusetzen.\nEreignissen, die unmittelbar mit der Kriegsführung\ndes Zweiten Weltkrieges zusammenhingen, von ei-                                     §3\nner ausländischen Macht\nLeistungen\naa) auf engbegrenztem Raum unter dauernder Be-\nwachung festgehalten oder                             (1) Die Stiftung kann den in § 2 Abs. 1 genannten\nPersonen einmalige Unterstützungen zur Linderung einer\nbb) in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt\nNotlage gewähren. Eine Notlage ist gegeben, wenn der\nwurden, und\nAntragsteller nicht in der Lage ist oder es ihm nicht zuzu-\nb) Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit          muten ist, bestimmte dringende Lebensbedürfnisse für\ndem Zweiten Weltkrieg im Ausland wegen ihrer           sich oder die von ihm zu unterhaltenden Angehörigen mit\nVolkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit     eigenen Mitteln oder sonstiger Hilfe zu befriedigen. Die\naa) auf engbegrenztem Raum unter dauernder Be-         Förderung erfolgt nach der Reihenfolge der sozialen\nwachung festgehalten oder                         Dringlichkeit.\nbb) aus dem Ausland in ein anderes ausländisches          (2) Über die in Absatz 1 genannte Leistung hinaus kann\nStaatsgebiet verschleppt wurden.                  die Stiftung den ehemaligen Kriegsgefangenen nach § 2\nAbs. 1 Nr. 1, sofern sie nach dem 31. Dezember 1946 aus\n(2) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht für Deutsche, die entweder    der ausländischen Kriegsgefangenschaft entlassen wor-\nvor dem anrückenden Feind evakuiert wurden oder geflo-        den sind, auch Leistungen zur Minderung von Nachteilen\nhen sind oder als Vertriebene in Lagern im Ausland zum        in der gesetzlichen Rentenversicherung gewähren. Ein\nZwecke ihres Abtransportes untergebracht waren. Ab-           Nachteil wird vermutet, wenn bei der Rentenberechnung\nsatz 1 Nr. 3 gilt ferner nicht für Deutsche, die außerhalb    mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten, davon\ndes Geltungsbereiches des Gesetzes arbeitsverpflichtet        mindestens 36 Monate einer Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1\nwurden, auch wenn sie lagermäßig untergebracht waren.         Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, angerech-\n(3) Nicht gefördert werden in ausländischem Gewahr-        net wurden und unter Berücksichtigung der Einkommens-\nsam geborene Abkömmlinge von ehemaligen Kriegsge-             und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und seines\nfangenen und Geltungskriegsgefangenen.                        Ehegatten eine ausreichende Altersversorgung nicht vor-\nhanden ist. Einer Ersatzzeit steht gleich die Zeit des Mili-\n(4) Antragsberechtigt sind Personen, die zum Zeitpunkt     tärdienstes und der Kriegsgefangenschaft, die nach den\nder Antragstellung die Rechtsstellung eines Deutschen         Vorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen\nbesitzen und ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbe-        Republik über die Gewährung und Berechnung von Ren-\nreich dieses Gesetzes haben. Auf die Förderung besteht        ten der Sozialpflichtversicherung als versicherungspflich-\nkein Rechtsanspruch.                                          tige Tätigkeit angerechnet wurde. Die Höhe der Leistun-\ngen bestimmt sich nach Einkommensgruppen, die in den\n(5) Von der Förderung durch die Stiftung ist ausge-\nnach § 6 Abs. 4 zu erlassenden Richtlinien festgesetzt\nschlossen, wer\nwerden.\n1. der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt-\nherrschaft erheblich Vorschub geleistet hat oder              (3) Hinterbliebenen Ehegatten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2\nkann die Stiftung unter den Voraussetzungen des Absat-\n2. durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der              zes 2 Leistungen zur Minderung von Nachteilen in der\nMenschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat     gesetzlichen Hinterbliebenenversorgung gewähren. Die\noder                                                      Einkommensgruppen betragen 80 vom Hundert der nach\n3. in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eige-           Absatz 2 Satz 4 festgesetzten Beträge, wenn der Antrag\nnen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat      auf die Leistung nach Satz 1 erstmals nach dem\noder                                                      31. Dezember 1992 gestellt wird. Die Leistungen betragen\n60 vom Hundert der Leistungen, die nach Absatz 2 in der\n4. eine herausgehobene politische oder berufliche Stel-\njeweiligen Einkommensgruppe gewährt werden. Der hin-\nlung innegehabt hat, die er nur durch eine besondere\nterbliebene Ehegatte erhält keine Leistungen, wenn die\nBindung an ein totalitäres System erreichen konnte,\nEhe erst nach Bewilligung der Leistungen nach Absatz 2\noder\ngeschlossen worden ist und nicht mindestens ein Jahr\n5. nach dem 8. Mai 1945 wegen eines Verbrechens               gedauert hat, es sei denn, daß nach den besonderen\nrechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens     Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt\neinem Jahr verurteilt worden ist, das er vor dem 8. Mai   ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der\n1945 in Ausübung seiner tatsächlichen oder angemaß-       Eheschließung war, dem hinterbliebenen Ehegatten eine\nten Befehlsbefugnis begangen hat, oder                    Versorgung zu verschaffen.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992                                 2103\n(4) Die Stiftung kann wissenschaftliche Aufträge zur        Vermißtenangehörigen Deutschlands e. V. (VdH) beruft.\nErforschung gesundheitlicher Spätschäden nach Kriegs-           Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter benannt oder\ngefangenschaft und Internierung vergeben.                       berufen.\n(5) Gr~ndrenten für Beschädigte und Hinterbliebene              (2) Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter wählt der\nnach dem Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen,              Stiftungsrat. Der Vorsitzende wird aus den nach Absatz 1\ndie eine Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes                benannten Mitgliedern gewählt.\nvorsehen, sowie Renten für Verletzte aus der gesetzlichen\n(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates und\nUnfallversicherung bis zur Höhe der vergleichbaren\nihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied\nGrundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz gehö-\noder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest\nren nicht zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes.\nseiner Amtszeit ein Nachfolger benannt oder berufen. Wie-\n(6) Die Leistungen nach diesem Gesetz unterliegen in        derholte Bestellungen sind zulässig.\nder Person des unmittelbar Berechtigten nicht der\n(4) Der Stiftungsrat erläßt die Satzung und stellt Richt-\nZwangsvollstreckung und dürfen nicht auf Leistungen\nlinien für die Verwendung der Mittel auf, in denen er\nnach dem Bundessozialhilfegesetz angerechnet werden.\nbestimmt, unter welchen Voraussetzungen und bis zu\nwelcher Höhe die in § 3 genannten Förderungsmaßnah-\n§4                              men gewährt werden können; Satzung und Richtlinien\nFinanzausstattung                         bedürfen der Genehmigung des Bundesministers des In-\nnern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Fi-\n(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach§ 3 Abs. 1 kann die\nnanzen. Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzli-\nStiftung die ihr für diese Zwecke noch zur Verfügung            chen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehö-\nstehenden Mittel aus dem Stammkapital, aus Rückflüssen\nren, und überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes.\nvon Darlehen, die die Stiftung nach § 46 Abs. 2 des bis\nDer Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.\nzum 31. Dezember 1992 geltenden Kriegsgefangenenent-\nschädigungsgesetzes gewährt hat und aus den jährlichen              (5) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn die Hälfte\nErträgnissen verwenden. Darüber hinaus werden der Stif-         der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher\ntung hierfür in den Jahren                                     Mehrheit.\n1995 und 1996 je sechs Millionen Deutsche Mark,                                               §7\n1997 und 1998 je fünf Millionen Deutsche Mark,                                            Vorstand\n1999 und 2000 je vier Millionen Deutsche Mark,                    (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden\n2001 bis 2005 je drei Millionen Deutsche Mark                  und drei weiteren Mitgliedern. Der Stiftungsrat wählt den\naus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt.                 Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Stiftungsvor-\nstandes auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist\n(2) Der Stiftung werden die Rückflüsse (Zins- und Til-      zulässig. Scheidet der Vorsitzende oder ein weiteres Mit-\ngungsbeträge) abzüglich Verwaltungskosten aus Darle-           glied des Stiftungsvorstandes vorzeitig aus, wird für den\nhen, die nach Abschnitt II in der bis zum 31. Dezember         Rest seiner Amtszeit vom Stiftungsrat ein Nachfolger ge-\n1978 geltenden Fassung des Kriegsgefangenenentschädi-          wählt.\ngungsgesetzes gewährt worden sind, für Aufgaben nach\n§ 3 Abs. 2 und 3 zur Verfügung gestellt.                           (2) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des\nStiftungsvorstandes können nicht Mitglieder des Stiftungs-\n(3) Darüber hinaus werden der Stiftung jährlich vom         rates oder deren Stellvertreter sein.\nBund die erforderlichen Mittel zur Erfüllung der Aufgaben\nnach § 3 Abs. 2 und 3 zur Verfügung gestellt.                      (3) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte und vertritt\ndie Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; das Nähere\n(4) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter    regelt die Satzung. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der\nSeite anzunehmen.                                               Stiftungsvorstand die Geschäfte bis zum Zusammentritt\ndes neu gewählten Stiftungsvorstandes weiter.\n§5\n(4) Für die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes gilt§ 6\nOrgane                             Abs. 5 entsprechend.\n(1) Organe der Stiftung sind:                                                               §8\n1. der Stiftungsrat,                                                              Bewilligungsausschüsse\n2. der Stiftungsvorstand.                                          (1) Zur Entscheidung über Anträge nach § 3 Abs. 1 und\nnach § 3 Abs. 2 und 3 werden bei dem Vorstand Aus-\n(2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich tätig;\nschüsse gebildet.\nsie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aus-\nlagen.                                                             (2) Jeder Ausschuß besteht aus\n1. einem Mitglied des Vorstandes als Vorsitzendem,\n§6\n2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.\nStiftungsrat\n(3) Einer der Beisitzer soll ehemaliger Kriegsgefangener\n( 1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die der sein.\nBundesminister des Innern benennt, und weiteren fünf\nMitgliedern, die er auf Vorschlag des auf Bundesebene              (4) Die Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf Dauer von\ntätigen Verbandes der Heimkehrer, Kriegsgefangenen und         zwei Jahren gewählt und von dem Vorsitzenden des Aus-","2104                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nschusses auf die gewissenhafte und unparteiische Wahr-             (BGBI. 1 S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 22\nnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet.                     des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBI. i\nS. 2317), wird aufgehoben.\n(5) Über Anträge nach § 3 Abs. 1, 2 und 3, die offensicht-\nlich unbegründet sind, weil der Antragsteller nicht die ge-\nforderte Gewahrsamsdauer nachweisen kann, kann ab-\n2. Übergangsvorschriften\nweichend von Absatz 1 die Verwaltung der Stiftung ohne                (1) Für Berechtigte nach den §§ 1 und 5 des Kriegs-\nVorlage an den jeweiligen Bewilligungsausschuß ent-                gefangenenentschädigungsgesetzes in der vor dem\nscheiden. Das Gleiche gilt für Anträge nach § 3 Abs. 2             1. Januar 1993 geltenden Fassung endet die Antrags-\nund 3, bei denen das anzurechnende Einkommen minde-                frist nach § 9 Abs. 2 bis 4 am 31. Dezember 1993.\nstens 20 vom Hundert über der maßgebenden Einkom-                     (2) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die\nmensgrenze liegt.                                                 Heimkehrerstiftung nach § 46 Abs. 2 des Kriegsgefan-\n(6) Über die Anträge wird durch schriftlichen Bescheid         genenentschädigungsgesetzes gestellte Anträge auf\nentschieden.                                                       Darlehen und einmalige Unterstützungen werden nach\nden bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften\n§9\nbeschieden.\nWiderspruchsausschuß und Rechtsweg\n(3) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die\n(11) Zur Entscheidung über den Widerspruch gegen Be-           Heimkehrerstiftung nach § 46 b des Kriegsgefangenen-\nscheide nach § 8 wird ein Widerspruchsausschuß gebil-             entschädigungsgesetzes gestellte Anträge auf Renten-\ndet.                                                              zusatzleistungen werden nach den bis zu diesem Zeit-\npunkt geltenden Vorschriften beschieden.\n(2) Der Widerspruchsausschuß besteht aus\n(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe und der\n1. einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählten              Ausschüsse der Heimkehrerstiftung wird durch die Auf-\nMitglied als Vorsitzendem,                                   hebung des Kriegsgefangenenentschädigungsgeset-\n2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.                                zes und die Verselbständigung der Heimkehrerstiftung\ndurch das Gesetz über die Heimkehrerstiftung nicht\n(3) Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses                unterbrochen.\nmuß die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst\nbesitzen. Für die Beisitzer gilt § 8 Abs. 3 und 4 entspre-\nchend.                                                                                  Artikel 6\n(4) In Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses               Änderung des Häftlingshilfegesetzes\nGesetzes sind die Berufung gegen ein Urteil und die Be-\nschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwal-              Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekannt-\ntungsgerichts ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Be-       machung vom 4. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 512), zuletzt\nschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach           geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober\n§ 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichts-         1992 (BGBI. 1 S. 1814), wird wie folgt geändert:\nordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den\nRechtsweg nach § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfas-\n1. In § 2 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „im Geltungsbe-\nsungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse\nreich dieses Gesetzes\" gestrichen und folgender Satz\nüber den Rechtsweg findet § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6\nangefügt:\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende An-\nwendung.                                                          „Dies gilt nicht, soweit die Verurteilung auf in§ 1 Abs. 1\nNr. 1 genannten Gründen beruht.\"\n(5) Das Verfahren vor den durchführenden Behörden ist\nkostenfrei.\n2. § 2 Abs. 3 wird gestrichen.\n§ 10\n3. § 9 a wird wie folgt geändert:\nAufsicht\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „oder\nDie Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesministers           diesen danach\" die Wörter „vor dem 1. Januar 1993\"\ndes Innern.\neingefügt.\n§ 11                                 b) In Absatz 2 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweils\nAufhebung                                   nach dem Wort „Kriegsgefangenenentschädi-\ngungsgesetzes\" die Wörter „in der vor dem 1. Ja-\nBei der Aufhebung der Stiftung vorhandenes Vermögen\nnuar 1993 geltenden Fassung\" eingefügt.\nfließt dem Bund zu.\n4. § 10 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 werden nach der Angabe,,§§ 9a bis 9c\"\nArtikel 5                                  die Wörter „und die Ausstellung der Bescheinigung\nnach Absatz 4\" eingefügt.\nAufhebung\ndes Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes                       b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzun-\n1. Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der                    gen des § 1 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschlie-\nFassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987                    ßungsgründe nacb § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 weder","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992                             2105\ngegeben noch gemäß § 2 Abs. 4 wirksam sind, ist          Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 242-1-1,\ndurch eine Bescheinigung zu erbringen, soweit zu-       veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\ngleich ein Anspruch nach den§§ 9a bis 9c besteht.        Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991\nIm übrigen wird das Vorliegen dieser Voraussetzun-       (BGBI. 1 S. 2317) geändert worden ist, wird die Angabe\ngen nur auf Ersuchen einer anderen Behörde fest..:      ,, 11 bis\" durch die Angabe „12\" und einen Beistrich er-\ngestellt, wenn hiervon die Gewährung einer Lei-          setzt.\nstung, eines Rechtes oder einer Vergünstigung ab-\nhängt.\"\nc) In Absatz 7 wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 5 und der                                   Artikel 8\n§§ 16 bis 18\" durch die Angabe ,,§ 15 Abs. 1 Satz 2\nbis 4\" ersetzt.                                                  Aufhebung der Verteilungsverordnung\n5. § 11 wird gestrichen.                                            Die Verteilungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt\nTeil 111, Gliederungsnummer 240-3, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung wird aufgehoben.\n6. § 18 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 18\nDen in § 17 Satz 1 genannten Personen können zur\nLinderung einer Notlage Unterstützungen gewährt                                        Artikel 9\nwerden.\"                                                                      Änderung des Gesetzes\nüber die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes\n7. § 25a wird wie folgt geändert:                                             für Aussiedler und Übersiedler\na) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-\ngefügt:                                                     Das Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen\n,,(3) § 2 Abs. 1 Nr. 3 in der vom 1. Januar 1993 an    Wohnortes für Aussiedler und Übersiedler vom 6. Juli 1989\ngeltenden Fassung ist auch auf Verfahren anzu-          (BGBI. 1 S. 1378), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes\nwenden, die am 1. Januar 1993 noch nicht rechts-        vom 7. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1225) wird wie folgt geän-\nkräftig abgeschlossen sind.\"                            dert:\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nc) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 ein-                                       „Gesetz\ngefügt:                                                                         über die Festlegung\n,,(5) Für einen Gewahrsam in den in § 1 Abs. 2                 eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler''.\nNr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten\nStaaten werden Leistungen nach den §§ 9 a bis 9 c       2 . In § 1 werden die Wörter „Aussiedlern nach § 1 Abs. 2\nnur gewährt, wenn sie bis zum Ablauf des 31. De-             Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes einschließlich\nzember 1994 beantragt worden sind.\"                          der in § 1 Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes\nd) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab-                 genannten Personen und den Übersiedlern aus der\nsätze 6 bis 8.                                               DDR und Berlin (Ost)\" durch das Wort „Spätaussied-\nlern\" ersetzt.\n8. § 26 erhält folgende Fassung:\n,,§ 26                           3. In § 2 werden\nVerhältnis zum Einigungsvertrag                     a) in Absatz 1 die Wörter „Aussiedler und Übersiedler\"\nAbweichend von Anlage I Kapitel II Sachgebiet D                   und\nAbschnitt III Nr. 3 Buchstabe a des Einigungsvertrages\nb) in Absatz 3 die Wörter „Aussiedler oder Übersied-\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nler\"\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II\nS. 885, 920) und mit Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom            jeweils durch das Wort „Spätaussiedler\" ersetzt.\n20. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2270) findet das Gesetz\nauch auf Personen Anwendung, die vor dem 3. Oktober\n1990 und nach dem 31. Dezember 1992 in dem in               4. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „Aussiedlers oder\nArtikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ständigen                Übersiedlers\" durch das Wort „Spätaussiedlers\" er-\nAufenthalt begründet haben.\"                                      setzt.\nArtikel 7                            5. In§ 4 werden\nÄnderung der Verordnung                               a) in Nummer 1 die Wörter „Aussiedlern und Übersied-\nüber die Gleichstellung von Personen                              lern\" durch das Wort „Spätaussiedlern\" und\nnach § 3 des Häftlingshilfegesetzes\nb) in Nummer 4 die Wörter „Aussiedler und Übersied-\nler\" durch das Wort „Spätaussiedler''\nIn § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Gleichstellung von\nPersonen nach § 3 des Häftlingshilfegesetzes in der im                ersetzt.","2106                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n6. § 6 wird wie folgt gefaßt:                                öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-\nkel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1991 (BGBI. 1\n,,§ 6\nS. 2207) geändert worden ist, werden nach den Wörtern\nÜbergangsvorschrift                    „im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes\" die\nAuf Personen, die den ständigen Aufenthalt im Gel-    Wörter „sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bun-\ntungsbereich des Gesetzes nach dem 14. Juli 1989 und     desvertriebenengesetzes\" eingefügt.\nvor dem 1. Januar 1993 genommen haben, ist das\nGesetz in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fas-\nsung anzuwenden.\"\nArtikel 13\nArtikel 10                                 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\nÄnderung des Personenstandsgesetzes\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1\nDas Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt       S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nTeil 111, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten berei-     18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2044), wird wie folgt\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 6 des   geändert:\nGesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163), wird wie\nfolgt geändert:                                               1. Im Zweiten Abschnitt wird in der Überschrift des Sieb-\nten Unterabschnitts das Wort „Aussiedler\" durch das\nWort „Spätaussiedler\" ersetzt.\n1. In § 12 Abs. 2 Nr. 1 erhält der Wortlaut vor dem ersten\nKomma folgende Fassung:\n2. § 62a wird wie folgt geändert:\n,.die Vor- und Familiennamen der Ehegatten\".                 a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Aussiedler,\ndie nach dem Bundesvertriebenengesetz Rechte\n2. Es wird folgender § 15 e eingefügt:                                 und Vergünstigungen in Anspruch nehmen können,\"\ndurch die Wörter „Spätaussiedler und ihre Ehegat-\n,,§ 15e                                   ten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des\nBundesvertriebenengesetzes\" ersetzt.\n(1) Die Erklärungen über die Führung von Familien-\nnamen und Vornamen nach § 94 des Bundesvertriebe-           b) In den Absätzen 1, 2 und 5 Satz 1 werden die\nnengesetzes können auch von den Standesbeamten                    Wörter „Eingliederungshilfe für Aussiedler\" jeweils\nbeglaubigt oder beurkundet werden.                                durch die Wörter „Eingliederungshilfe für Spätaus-\nsiedler\" ersetzt.\n(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist der\nStandesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Erklä-         c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nrende seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wird ein Familien-             aa) In Nummer 2 werden die Angabe „ 156 Tage\"\nbuch geführt, so ist der Standesbeamte zuständig, der                     durch die Angabe „234 Tage\" ersetzt und nach\ndas Familienbuch führt. Ergibt sich danach keine Zu-                      dem Semikolon folgender Halbsatz eingefügt:\nständigkeit, so ist der Standesbeamte des Standes-                        ,,Spätaussiedler, die an einem Deutsch-Sprach-\namts I in Bertin zuständig.\"                                              lehrgang nach Nummer 4 teilnehmen, haben\nAnspruch auf Eingliederungshilfe für weitere\n156 Tage.\"\nbb) In Nummer 4 werden die Wörter „der Aussied-\nArtikel 11                                           ler\" durch die Wörter „der Berechtigte\" ersetzt.\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes                       d) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.\nDem § 2 Abs. 2 und dem § 82 Abs. 2 des Bundesversor-           e) Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\ngungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                    ,, 1. Spätaussiedler oder dessen Ehegatte oder Ab-\n22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 21 ), das zuletzt durch Artikel 2                 kömmling im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundes-\ndes Gesetzes vom 7. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1225) geändert                      vertriebenengesetzes sind oder\".\nworden ist, wird jeweils folgender Satz 2 angefügt:\nf)   In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Aussiedler\" durch\n„Satz 1 gilt auch für Spätaussiedler im Sinne des § 4 des              das Wort \"Berechtigte\" ersetzt.\nBundesvertriebenengesetzes.\"\n3. § 62 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,, 1. Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömm-\nlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertrie-\nArtikel 12\nbenengesetzes, \".\nÄnderung des Fremdrentengesetzes\n4. In § 62 c Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,§ 62 a\nIn§ 1 Buchstabe a des Fremdrentengesetzes in der im             Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4\" durch die Angabe ,.§ 62 a\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, ver-          Abs. 3 und 4\" ersetzt.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992                               2107\n5. Nach § 242 m wird eingefügt:                               2. In § 15 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter ,, , Vertriebene\nund Flüchtlinge im Sinne des Bundesvertriebenenge-\n,,§ 242n\nsetzes und Übersiedler'' gestrichen.\n§§ 62 a und 62 b in der bis zum 1. Januar 1993\ngeltenden Fassung sind auf Ansprüche weiterhin an-\n3. Nach § 60 wird eingefügt:\nzuwenden, die ab 1. Januar 1993 bis vor dem Tag des\nlnkrafttretens dieses Artikels entstanden sind.\"                                       ,,§ 61\nÜberleitungsvorschriften\naus Anlaß des Gesetzes\nArtikel 14                                      zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen\nÄnderung des Wohngeldgeset2es                             Für Aussiedler und Übersiedler, die bis zum\n31. Dezember 1992 in den Geltungsbereich dieses Ge-\n§ 14 Abs. 1 Nr. 23 des Wohngeldgesetzes in der Fas-           setzes eingereist sind, ist § 14 Abs. 1 Satz 5 in der bis\nsung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1991 (BGBI. 1                zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiter\nS. 1433), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom           anzuwenden.\"\n29. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1814) geändert worden ist,\nmit den Anlagen 1 bis 8 in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 11. März 1992 (BGBI. 1 S. 545), wird wie                                   Artikel 17\nfolgt gefaßt:\nÄnderung des Bundes-Seuchengesetzes\n„23. einmalige Leistungen auf Grund des Gesetzes über\ndie Heimkehrerstiftung, des Bundesvertriebenen-           Das Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der Be-\ngesetzes, des Häftlingshilfegesetzes, des Strafrecht-   kanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2262;\nlichen Rehabilitierungsgesetzes und des Kriegsge-       1980 1 S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 9 des\nfangenenentschädigungsgesetzes;\".                       Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird\nwie folgt geändert:\nArtikel 15\nÄnderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes                    1. In § 51 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 3. September 1971\n(BGBI. 1S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch§ 2 des\nDas Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der               Gesetzes vom 16. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 181),\" ge-\nBekanntmachung vom 14. August 1990 (BGBI. 1 S. 1730),            strichen.\nzuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juli\n1992 (BGBI. 1 S. 1398), wird wie folgt geändert:\n2. § 51 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefaßt:\n1. In§ 25 Abs. 1 wird Satz 5 gestrichen.                         ,,Ansprüche nach Satz     1 kann nur geltend machen,\nwer\n2. In § 26 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter ,, , Vertriebene\nund Flüchtlinge im Sinne des Bundesvertriebenen-             1. als Deutscher bis zum 8. Mai 1945,\ngesetzes und Übersiedler'' gestrichen.\n2. als Berechtigter nach den§§ 1 bis 4 des Bundesver-\ntriebenengesetzes oder des § 1 des Flüchtlingshilfe-\n3. Nach § 115 b wird eingefügt:                                      gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n,,§ 115c                                 15. Mai 1971 (BGBI. 1 S. 681), zuletzt geändert\nÜberleitungsvorschriften                         durch Artikel 3b des Gesetzes vom 24. Juli 1992\naus Anlaß des Gesetzes                           (BGBI. 1 S. 1389),\nzur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen\n3. als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussied-\nFür Aussiedler und Übersiedler, die bis zum                   lers im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebe-\n31. Dezember 1992 in den Geltungsbereich dieses Ge-              nengesetzes oder\nsetzes eingereist sind, ist § 25 Abs. 1 Satz 5 in der bis\nzum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiter               4. im Wege der Familienzusammenführung gemäß\nanzuwenden.\"                                                     § 94 des Bundesvertriebenengesetzes in der vor\ndem 1. Januar 1993 geltenden Fassung\nArtikel 16\nseinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses\nÄnderung ·                              Gesetzes genommen hat oder nimmt.\"\ndes Wohnungsbaugesetzes für das Saarland\nDas Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 20. November 1990                                          Artikel 18\n(Amtsblatt des Saarlandes 1991 S. 273), zuletzt geändert\ndurch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1                Änderung des DSL Bank-Gesetzes\n.S. 1398), wird wie folgt geändert:\nIn § 2 Abs. 3 Satz 1 des DSL Bank-Gesetzes vom\n1. In § 14 Abs. 1 wird Satz 5 gestrichen.                    11. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1421) werden die Wörter „Vertrie-","2108                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, T'eil 1\nbenen und Flüchtlinge\" durch dlie Wörter „Vertriebenen,                               Artikel 21\nFlüchtlinge und Spätaussiedler\" ersetzt.\nNeufassung\ndes Bundesvertriebenengesetzes,\nArtikel 19                                            des Häfllingshilfegesetzes\nÄnderung des Gesetzes                                  und des Lastenausgleichsgesetzes\nzur Regelung des Verhältnisses\nvon Kriegsfolgengesetz.en zum E.i1nigungsver1Jag               Der Bundesminister des Innern kann das Bundesver-\nhiebenengesetz, das Häfllingshilfegesetz und das lasten-\nau1sgleichsgesetz (ohne den zweiten Teil) in der vom In-,\nArtikel 1 Nr. 1 Buchstabe b und c des Gesetzes vom\nkratttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bun-\n20. Dezember 1991 (BGrn. 1 S. 2270) bitt am 1. Januar\ndesgesetzblatt bekanntmachen.\n1993 außer Kraft.\nArt.ikel 2.0\nArtikel 22\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                                       Inkrafttreten\nDie Verordnung über die Gleichstellung von Personen\n( 1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nnach § 3 des Häftlingshilfegesetzes kann auf der Grund-\nlage der dortigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung          (2) Artikel 1 Nr. 1O und Artikel 13 treten am 2. Januar\ngeändert oder aufgehoben werden.                             1993 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn,, den 21 . Dezember 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDie Bundesministerin\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. Schwaetzer"]}