{"id":"bgbl1-1992-58-10","kind":"bgbl1","year":1992,"number":58,"date":"1992-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/58#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-58-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_58.pdf#page=7","order":10,"title":"Gesetz zur Förderung der anderweitigen Verwendung von Berufssoldaten und Beamten (Verwendungsförderungsgesetz)","law_date":"1992-12-21T00:00:00Z","page":2091,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992                            2091\nGesetz\nzur Förderung der anderweitigen Verwendung von Berufssoldaten und Beamten\n(Verwendungsförderungsgesetz)\nVom 21. Dezember 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            lassen werden. Berufssoldaten der Laufbahngruppe\ndas folgende Gesetz beschlossen:                               der Offiziere können, wenn sie mindestens den Dienst-\ngrad Major erreicht haben, zu einer Laufbahn des\nhöheren Dienstes, die übrigen zu einer Laufbahn des\nArtikel 1                             gehobenen Dienstes zugelassen werden.\nFörderung                          2. Die Berufssoldaten erwerben eine eingeschränkte\nder anderweitigen Verwendung                        Laufbahnbefähigung durch Unterweisung. Die Dauer\nvon Berufssoldaten und Beamten                       der Unterweisung soll in Laufbahnen\ndes Geschäftsbereichs                         - des mittleren Dienstes               sechs Monate,\ndes Bundesministers der Verteidigung\n- des gehobenen Dienstes               neun Monate,\n§ 1                               - des höheren Dienstes                 zwölf Monate\nAnwendungsbereich                           nicht unterschreiten.\nDie folgenden Bestimmungen gelten für                   3. Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste\nDienstbehörde trifft im Einvernehmen mit dem Bundes-\n1. Berufssoldaten, die die Voraussetzungen des § 2             minister des Innern Regelungen für die Unterweisung,\nAbs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 des Gesetzes über die           die einen Lehrgang von angemessener Dauer umfas-\nVerminderung der Personalstärke der Streitkräfte (Per-    sen soll, und für die Feststellung ihres erfolgreichen\nsonalstärkegesetz - PersStärkeG) vom 20. Dezember         Abschlusses. In der Feststellung ist auch die Reich-\n1991 (BGBI. 1 S. 2376) erfüllen und eine andere ange-     weite der eingeschränkten Laufbahnbefähigung zu\nmessene Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2          bezeichnen.\ndes Personalstärkegesetzes\n4. Die Berufssoldaten werden spätestens drei Monate\na) vor dem 1. Januar 1995 durch Ernennung zum             nach Beginn der Unterweisung in das Beamtenverhält-\nBeamten mit der Entlassungswirkung des § 125           nis auf Probe berufen. Dabei wird ein Amt verliehen,\nAbs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes          das dem zuletzt erreichten Dienstgrad entspricht; höch-\noder                                                   stens kann jedoch in Laufbahnen\nb) vor dem 2. März 1995 als Arbeitnehmer im öffentli-     - des mittleren Dienstes ein Amt der Besoldungs-\nchen Dienst im Anschluß an ihre Versetzung in den          gruppe A 8,\nRuhestand\n- des gehobenen Dienstes ein Amt der Besoldungs-\naufnehmen,                                                    gruppe A 12,\n2. Bundesbeamte, die von § 1 des Gesetzes zur Anpas-          - des höheren Dienstes ein Amt der Besoldungs-\nsung der Zahl von Beamten im Geschäftsbereich des             gruppe A 15\nBundesministers der Verteidigung an die Verringerung\nder Streitkräfte (Bundeswehrbeamtenanpassungsge-          der Besoldungsordnung A verliehen werden. Wird die\nsetz - BwBAnpG) vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1            Unterweisung nicht erfolgreich abgeschlossen, ist der\nS. 2378) betroffen sind und vor dem 1. Januar 1998 in     Beamte zu entlassen.§ 31 des Bundesbeamtengeset-\neinen anderen Geschäftsbereich oder in den Bereich        zes ist entsprechend anzuwenden.\neines anderen Dienstherrn versetzt werden.             5. Nach der Feststellung der eingeschränkten Laufbahn-\nbefähigung erfolgt die Berufung in das Beamtenverhält-\n§2                                nis auf Lebenszeit.\nLaufbahnrechtliche Regelungen                 6. Die eingeschränkte .Laufbahnbefähigung kann nach\neiner Mindestbewährungszeit von einem Jahr nach\n(1) Die in § 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Berufs-      Erwerb der Befähigung durch Teilnahme an einer Ein-\nsoldaten können abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buch-         führung, die in Laufbahnen\nstabe b, § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und § 21 des Bun-\ndesbeamtengesetzes nach Maßgabe der folgenden Be-             - des mittleren Dienstes ein Jahr,\n_stimmungen in ein Beamtenverhältnis berufen werden:          - des gehobenen Dienstes ein Jahr und sechs Mo-\n1. Berufssoldaten der Laufbahngruppe der Unteroffiziere          nate,\nkönnen zu einer Laufbahn des mittleren Dienstes zuge-     - des höheren Dienstes zwei Jahre","2092                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nbeträgt, ergänzt werden. Nummer 3 gilt entsprechend.            nung zum Beamten in den Ruhestand versetzt worden\nDie Feststellung, ob die Einführung erfolgreich abge-           wäre, wird ihm ein Ausgleich in Höhe des Unterschieds\nschlossen ist, trifft der Bundespersonalausschuß oder           gewährt; die Kosten, die dem Träger der Versorgungs-\nein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuß               last durch die Zahlung des Ausgleichs entstehen, wer-\nauf Antrag der obersten Dienstbehörde.                          den vom Bund erstattet. Einmalige Beträge bleiben bei\nder Vergleichsberechnung außer Betracht. Der Aus-\n7. Berufssoldaten, die auf Grund einer einschlägigen Vor-\ngleich zählt zu den Versorgungsbezügen im Sinne des\nund Ausbildung die für den Regelzugang zu einer be-\n§ 2 des Beamtenversorgungsgesetzes.\nstimmten Laufbahn vorgeschriebenen Anforderungen\nerfüllen, werden unmittelbar in das Beamtenverhältnis      2. Die Begründung des Soldatenverhältnisses vor dem\nauf Lebenszeit berufen. Nummer 4 Satz 2 erster Halb-            1. Januar 1966 gilt für die Anwendung des § 55 des\nsatz gilt entsprechend. Die nach § 12 Abs. 5 und 6 der          Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit Arti-\nBundeslaufbahnverordnung vorgeschriebene Mindest-              kel 2 § 2 Abs. 3 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom\nbewährungszeit gilt als geleistet, soweit Dienstzeiten in      22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523), zuletzt geän-\nentsprechenden Dienstgraden und von entsprechender             dert durch § 1 des Gesetzes vom 30. November 1989\nDauer zurückgelegt worden sind.                                (BGBI. 1 S. 2094), als Begründung des Beamtenver-\nhältnisses.\n(2) Die Länder können für die in § 1 Nr. 1 Buchstabe a\nbezeichneten Berufssoldaten abweichend von § 12 Abs. 1           (2) Endet ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 begründetes Beam-\nund 2 und von § 16 Abs. 1 und 2 des Beamtenrechtsrah-         tenverhältnis auf Probe vor der Berufung in das Beamten-\nmengesetzes Regelungen treffen, die den Erwerb einer          verhältnis auf Lebenszeit ohne Versorgungsanspruch, gilt\neingeschränkten Laufbahnbefähigung durch Unterwei-             der Betroffene als nach § 2 des Personalstärkegesetzes\nsung, den der vollen Laufbahnbefähigung durch Einfüh-         mit Ablauf des Monats vor der Ernennung zum Beamten\nrung und die unmittelbare Begründung eines Beamtenver-        auf Probe in den Ruhestand versetzt.\nhältnisses auf Probe oder auf Lebenszeit entsprechend\n(3) Auf die in § 1 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneten\nAbsatz 1 zulassen.\nSoldaten im Ruhestand findet§ 53 Abs. 2 Nr. 1 des Solda-\ntenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung,\n§3                               daß als Höchstgrenze einhundertdreißig vom Hundert der\nBesoldungsrechtliche Regelungen                    ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe\ngelten, aus der sich das Ruhegehalt berechnet. Eine An-\n(1) Die in§ 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Berufssol-     schlußverwendung liegt auch vor, wenn eine Einstellung\ndaten erhalten eine Einmalzahlung in Höhe des Dreifa-          als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst bis zum ersten\nchen der monatlichen Dienstbezüge, die zuletzt im Solda-       Werktag des dritten Monats nach Beendigung des Sol-\ntenverhältnis zugestanden haben, höchstens aber in Höhe       datenverhältnisses erfolgt. Satz 1 gilt nicht für Hinter-\nvon 15 000 DM. Die Einmalzahlung ist zurückzuzahlen,           bliebene.\nwenn der Beamte vor Ablauf von zwei Jahren nach der\nErnennung aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet; dies\ngilt nicht, wenn das Beamtenverhältnis durch Tod oder\nArtikel 2\ndurch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit             Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\nendet.\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-\n(2) Verringert sich in den Fällen des Absatzes 1 das\nkanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1S. 409), zuletzt\nEndgrundgehalt (Grundgehalt), erhält der Beamte eine           geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember\nruhegehaltfähige Ausgleichszulage. Die Höhe der Zulage          1992 (BGBI. 1 S. 2088), wird wie folgt geändert:\nbestimmt sich nach § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 6\ndes Bundesbesoldungsgesetzes. § 13 Abs. 3 und 5 des\nNach § 76 wird folgender § 77 eingefügt:\nBundesbesoldungsgesetzes gilt nicht.\n,,§ 77\n(3) Die in§ 1 Nr. 2 bezeichneten Bundesbeamten erhal-\nEinmalzahlung beim Bundesamt\nten eine Einmalzahlung in Höhe des Dreifachen der mo-\nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge\nnatlichen Dienstbezüge, die zuletzt zugestanden haben,\nhöchstens aber in Höhe von 15 000 DM, wenn die ander-             (1) Beamte und Soldaten, denen in der Zeit vom 1. No-\nweitige Verwendung außerhalb des Einzugsgebiets (§ 3          vember 1992 bis 31. Oktober 1993 für mindestens sechs\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostenge-            Monate im Wege der Abordnung oder einer mit Wechsel\nsetzes) des bisherigen dienstlichen Wohnsitzes erfolgt.       des Dienstortes verbundenen Umsetzung eine Tätigkeit\nAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend; maßgebend für die Frist    beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer\nist das Wirksamwerden der Versetzung.                         Flüchtlinge übertragen wird, erhalten für jeweils sechs\nMonate der Tätigkeit eine Einmalzahlung; sie beträgt für\nBeamte\n§4\n- des einfachen Dienstes               4 500 Deutsche Mark,\nVersorgungsrechtllche Regelungen\n- des mittleren Dienstes               5 000 Deutsche Mark,\n(1) Für die Versorgung eines zum Beamten ernannten\nehemaligen Berufssoldaten im Sinne des§ 1 Nr. 1 Buch-         - des gehobenen Dienstes               5 500 Deutsche Mark,\nstabe a gilt:                                                 - des höheren Dienstes                 6 000 Deutsche Mark.\n1. Bleiben die Versorgungsbezüge hinter denen zurück,         Die Einmalzahlung wird im voraus gewährt. Sie wird nicht\ndie er erhalten hätte, wenn er nach § 2 des Personal-     neben einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für\nstärkegesetzes mit Ablauf des Monats vor der Emen-        eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet gewährt.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. De.zember 1992                              2093\n(2) Die Einmalzahlung ist in voller Höhe zurückzuzahlen,   vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1144)\nwenn der Beamte vor Ablauf des Tätigkeitszeitraumes aus      Soldaten der Bundeswehr sind, erhalten nach Beendigung\nder Verwendung ausscheidet; dies gilt nicht, wenn die        des Dienstverhältnisses wegen Ablaufs der Dienstzeit ein\nAbordnung wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod en-         einmaliges Übergangsgeld in Höhe von zweitausendfünf-\ndet. Von der Rückforderung kann im Einvernehmen mit          hundert Deutsche Mark, wenn kein Dienstverhältnis als\ndem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister         Berufssoldat oder als Soldat auf Zeit mit einer längeren\nder Finanzen abgesehen werden, wenn die Anordnung            Dienstzeit als zwei Jahre begründet wird. Satz 1 gilt auch,\naus zwingenden dienstlichen oder persönlichen Gründen        wenn das Dienstverhältnis dieser Soldaten vorzeitig we-\naufgehoben worden ist.                                       gen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Ver-\nschulden zurückzuführen ist, endet.\n(3) Die anspruchsbegründenden Regelungen des Ab-\nsatzes 1 gelten bis zum 31. Oktober 1993.\"\nArtikel 4\nArtikel 3                                                    Geltungsdauer\nEinmaliges Übergangsgeld\nfür Soldaten auf Zeit im Beitrittsgebiet                 (1) Artikel 1 §§ 1, 3, 4 Abs. 1 und 3 treten mit Wirkung\nvom 1. Januar 1992 in Kraft. Im übrigen tritt Artikel 1 am\nSoldaten auf Zeit im Beitrittsgebiet mit einer Dienstzeit Tage nach der Verkündung in Kraft.\nvon zwei Jahren, die auf Grund der Regelung in Anlage 1        (2) Artikel 2 tritt am 1. November 1992 in Kraft.\nKapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nummer 2 § 8 in\nVerbindung mit § 1 Nr. 2 des Einigungsvertrages vom            (3) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes    Kraft .\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSeitrers\nDer Bundesminister der Finan.z.en\nTheo Waigel\nDer Bund•esminister der Verteidi gung       1\nVolker IRühe"]}