{"id":"bgbl1-1992-57-8","kind":"bgbl1","year":1992,"number":57,"date":"1992-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/57#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-57-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_57.pdf#page=24","order":8,"title":"Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen","law_date":"1992-12-18T00:00:00Z","page":2044,"pdf_page":24,"num_pages":14,"content":["2044                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung von Fördervoraussetzungen\nim Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen\nVom 18. Dezember 1992\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         3. Nach § 19 wird folgender Paragraph eingefügt:\n,,§ 19a\nArtikel 1\n(1) Die Bundesanstalt ist berechtigt, Außenprüfun-\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes                      gen in Betrieben vorzunehmen, in denen ausländische\nArbeitnehmer tätig werden. Die Außenprüfung be-\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969                 schränkt sich auf Ermittlungen, die zur Feststellung\n(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Ge-      erforderlich sind, ob die ausländischen Arbeitnehmer\nsetzes vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1398), wird wie folgt      im Rahmen der erteilten Arbeitserlaubnis und nicht zu\ngeändert:                                                       ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare\ndeutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden.\n1. In § 2 Nr. 5 werden nach dem Wort „werden\" das\nKomma durch ein Semikolon ersetzt und folgender                (2) § 132a gilt entsprechend. Ergänzend zu§ 132a\nSatzteil eingefügt:                                         Abs. 1 a Satz 2 dürfen auch die Staatsangehörigkeit,\ndie berufliche Tätigkeit, der Beschäftigungsbetrieb des\n,,Frauen sollen entsprechend ihrem Anteil an den Ar-\nArbeitnehmers sowie Geltungsdauer und Geltungsbe-\nbeitslosen gefördert werden,\".\nreich der Arbeitserlaubnis erhoben werden.\"\n2. In § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 werden die Wörter „oder\nan einer Maßnahme zur Verbesserung der Vermitt-          4. In§ 21 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „auf\nlungsaussichten\" gestrichen.                                Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen\" die Wör-","Nr. 57 - Tag der Ausgabe.: Bonn, den 23. Dezember 1992                              2045\nter „oder zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 19               im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder Absatz 2 b\nAbs. 1 Satz 1 auf Grund zwischenstaatlicher Verein-            ist. Auf eine berufliche Tätigkeit kann verzichtet wer-\nbarungen\" eingefügt.                                           den, wenn\n1. die Teilnahme an einer weiteren Maßnahme not-\n5. § 34 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                         wendig im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder\na) Nach dem Wort „voraus,\" wird eingefügt:                          Abs. 2 b ist, und\n„daß die Bundesanstalt vor Beginn der Maßnahme             2. die Vermittlung des Antragstellers in Arbeit wegen\ngeprüft hat,\".                                                  in der Person des Antragstellers begründeter Um-\nstände besonders erschwert ist, und\nb) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma\nersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:                    3. der Antragsteller als Teilnehmer an einer Feststel-\nlungsmaßnahme mit Vollzeitunterricht bis zu zwei\n,,4. unter Berücksichtigung von Lage und Entwick-               Monaten oder mit Teilzeitunterricht oder berufs-\nlung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.\"                  begleitendem Unterricht bis zu acht Monaten ge-\nfördert worden ist.\"\n6. § 36 wird wie folgt geändert:\nIn Satz 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer               12. § 44 wird wie folgt geändert:\neingefügt:\na) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter,,, das der\n„1 a. der Antragsteller, dessen Teilnahme an einer                 Bezieher'' durch die Wörter „des Beziehers\" ersetzt\nFortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme not-                 und das Wort „erzielt,\" gestrichen.\nwendig im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 2 ist, vor\nBeginn der Teilnahme über die in Frage kom-             b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter,,, soweit das\"\nmenden Bildungsmaßnahmen beraten wurde,\".                   durch das Wort „für\" ersetzt und die Wörter „erzielt\nwird\" gestrichen.\n7. § 40 a wird wie folgt geän.dert:                               c) Es wird folgender Absatz 7 eingefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 ,,(7) Mit dem Tod des Teilnehmers erlischt die\nDarlehensschuld in den Fällen des Absatzes 2a,\naa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „ein Jahr\nsoweit sie noch nicht fällig ist. Ist der Darlehens-\nlang\" durch die Wörter „360 Kalendertage\" er-\nnehmer vor dem 1. Januar 1993 verstorben, er-\nsetzt.\nlischt die Darlehensschuld, soweit sie zu diesem\nbb) Satz 3 wird gestrichen.                                    Zeitpunkt noch nicht fällig ist.\"\nb) In Absatz 1 a Satz 1 werden die Wörter „vier Mona-          d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.\nte lang\" durch die Wörter „ 120 Kalendertage\" er-\nsetzt.\n13. In § 46 Abs. 1 werden in Satz 1 die Wörter „zwei Jahre\nc) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter,,, des Ein-\nlang\" durch die Wörter „720 Kalendertage\" ersetzt.\ngliederungsgeldes\" gestrichen.\n8. § 40b wird aufgehoben.                                     14. § 49 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.\n9. § 41 wird wie folgt geändert:                                  b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 2 werden die Wörter „Maßnahme, die                      ,,(2) Der Einarbeitungszuschuß darf für die ge-\nnicht eine Fortbildungsmaßnahme im Sinne des                   samte Einarbeitungszeit 30 vom Hundert des tarifli-\nAbsatzes 1 ist,\" durch die Wörter „Ausbildungs-                chen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht\noder Umschulungsmaßnahme\" ersetzt.                             besteht, des für den Beruf des Arbeitnehmers orts-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               üblichen Arbeitsentgelts nicht übersteigen und\nnicht länger als für ein halbes Jahr gewährt wer-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „für Maßnahmen\nden. In besonders begründeten Ausnahmefällen\nzur Verbesserung der Vermittlungsaussichten\nkann er bis zu 50 vom Hundert des Arbeitsentgelts\nund\" gestrichen.\nbetragen und bis zu einem Jahr gewährt werden.\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:                  § 112 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\"\n,,Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 2.\"       c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:\n,,( 4) Der Einarbeitungszuschuß ist zurückzuzah-\n10. § 41 a wird aufgehoben.                                            len, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von\nsechs, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 inner-\n11. § 42 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                               halb von zwölf Monaten nach dem Ende der Einar-\nbeitungszeit beendet wird; dies gilt nicht, wenn der\nDie Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:\nArbeitnehmer das Arbeitsverhältnis durch Kündi-\n„Die Dauer der beruflichen Tätigkeit verkürzt sich um              gung beendet hat oder der Arbeitgeber bei Beendi-\nein Jahr, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1                  gung des Arbeitsverhältnisses berechtigt war, das\nSatz 2 erfüllt sind; sie verkürzt sich um zwei Jahre,              Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Ein-\nwenn die Teilnahme an einer Maßnahme notwendig                     haltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.\"","2046                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n15. In § 53 wird in Absatz 1 Satz 1 nach Nummer 6a             21. In § 59 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „zwei Jahre\nfolgende Nummer eingefügt:                                      lang\" durch die Wörter „720 Kalendertage\" ersetzt.\n„6 b. Maßnahmen der Arbeitsberatung bis zu einer\nDauer von zwei Wochen,\".                          22. In§ 59c werden nach dem Wort „Übergangsgeld\" ein\nKomma und die Wörter „Verletztengeld, Versor-\n16. In § 54 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe,,§ 49 Abs. 3\" um          gungskrankengeld\" eingefügt.\ndie Angabe „und 4\" ergänzt.\n23. In§ 59d wird nach Absatz 1 folgender Absatz einge-\nfügt:\n17. § 55a wird wie folgt geändert:\n,,(1 a) Sind nach Abschluß einer berufsfördernden\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a ein-\nMaßnahme weitere Leistungen zur Eingliederung in\ngefügt:\ndas Arbeits- und Berufsleben erforderlich, während\n,,(1 a) Den Arbeitslosen nach Absatz 1 stehen Ar-         deren dem Grunde nach ein Anspruch auf Übergangs-\nbeitnehmer gleich, die vor Aufnahme der selbstän-           geld besteht, und können diese aus Gründen, die der\ndigen Tätigkeit mindestens vier Wochen Kurzarbei-           Behinderte nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar\ntergeld nach § 63 Abs. 4 bezogen haben oder min-            anschließend durchgeführt werden, wird das Über-\ndestens vier Wochen in einer Maßnahme zur                   gangsgeld für diese Zeit weitergezahlt, wenn der Be-\nArbeitsbeschaffung nach den §§ 91 bis 96 oder               hinderte arbeitsunfähig ist und ihm ein Anspruch auf\nin einer Maßnahme nach § 249 h beschäftigt                  Krankengeld nicht zusteht oder der Behinderte ar-\nwaren.\"                                                     beitslos gemeldet ist und ihm eine zumutbare Be-\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „hat\" die Wörter            schäftigung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat,\n,,oder in den Fällen des Absatzes 1 a bei Arbeitslo-         nicht vermittelt werden kann. Der Behinderte hat die\nsigkeit hätte beziehen können\" eingefügt.                   Verzögerung insbesondere zu vertreten, wenn er zu-\nmutbare Angebote berufsfördernder Maßnahmen in\nc) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „hat\" die            größerer Entfernung zu seinem Wohnort ablehnt.\"\nWörter „oder in den Fällen des Absatzes 1 a bei\nArbeitslosigkeit hätte entrichten müssen\" einge-\nfügt.                                                  24. § 59e Abs. 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\n„Das Übergangsgeld des Behinderten ist um das um\n18. § 56 wird wie folgt geändert:                                    die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt\naus einer während des Bezugs von Übergangsgeld\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            ausgeübten unselbständigen Tätigkeit zu kürzen;\".\naa) In Satz 1 werden vor dem Wort „erforderlich\"\ndie Wörter „wegen Art oder Schwere der Be-     25. Die §§ 62 a bis 62 e werden durch folgende §§ 62 a bis\nhinderung\" eingefügt.                              62 c ersetzt:\nbb) In Satz 2 werden das Wort „und\" durch ein                                         ,,§ 62a\nKomma ersetzt und nach dem Wort „Tätigkeit\"\n(1) Aussiedler, die nach dem Bundesvertriebenen-\ndie Wörter „sowie Lage und Entwicklung auf\ngesetz Rechte und Vergünstigungen in Anspruch neh-\ndem Arbeitsmarkt\" eingefügt.\nmen können, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                                   für Aussiedler, wenn sie\n1. arbeitslos sind, der Arbeitsvermittlung zur Verfü-\n19. § 57 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                  gung stehen, sich beim Arbeitsamt arbeitslos ge-\na) Nach dem Wort „sofern\" wird folgende Nummer                       meldet und Eingliederungshilfe beantragt haben,\neingefügt:                                                        bedürftig sind und keinen Anspruch auf Arbeits-\nlosengeld oder Arbeitslosenhilfe haben,\n„1. die zur dauerhaften beruflichen Eingliederung\nder Behinderten erforderlichen Hilfen nicht be-      2. innerhalb eines Jahres vor dem Tag, an dem die\nreits durch die übrigen Leistungen nach die-               sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf\nsem Gesetz gewährleistet sind und\".                        Eingliederungshilfe erfüllt sind (Vorfrist), in den\nAussiedlungsgebieten mindestens 150 Kalender-\nb) Der verbleibende Satzteil wird Nummer 2.\ntage in einer Beschäftigung gestanden haben, die\nbei Ausübung im Geltungsbereich dieses Geset-\n20. § 58 wird wie folgt geändert:                                         zes die Beitragspflicht begründet hätte.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 34\" der             (2) Auf die Eingliederungshilfe für Aussiedler sind\nZusatz „Abs. 1 Satz 2 Nr. 4,\" eingefügt.                    die Vorschriften dieses Gesetzes, des Sechsten Bu-\nb) Absatz 1 b wird wie folgt geändert:                         ches Sozialgesetzbuch und sonstige Rechtsvorschrif-\nten über die Arbeitslosenhilfe oder Empfänger von\naa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:              Arbeitslosenhilfe mit folgenden Maßgaben entspre-\n,,Werden sie für mehr als sechs Monate ge-          chend anzuwenden:\nwährt, so werden sie spätestens nach Ablauf         1. Die Eingliederungshilfe für Aussiedler bemißt sich\nvon sechs Monaten um mindestens 20 vom                    nach einem Arbeitsentgelt in Höhe von 60 vom\nHundert des Arbeitsentgelts vermindert.\"                  Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten\nbb) Satz 3 wird Satz 4 und nach der Angabe                        Buches Sozialgesetzbuch, die bei Entstehung des\n,,Abs. 3\" um die Angabe „und 4\" ergänzt.                  Anspruchs auf Eingliederungshilfe für Aussiedler","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992                               2047\nim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach             bis 3. Diese Leistungen werden auch gewährt, wenn\ndem Stand bis zum 3. Oktober 1990 maßgebend               wegen der besonderen Verhältnisse im Herkunftsland\nist. § 112 Abs. 8 gilt entsprechend; dabei ist als        die Voraussetzungen einer vorherigen Erwerbstätig-\nDurchschnitt der tariflichen regelmäßigen wöchent-        keit von mindestens 70 Kalendertagen im letzten Jahr\nlichen Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse         vor der Ausreise nicht erfüllt werden konnten und die\nim Bemessungszeitraum die tarifliche regelmäßige          Nichtgewährung der Leistungen eine unbillige Härte\nwöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die           darstellen würde.\nbei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im\n(5) Der Anspruch auf Eingliederungshilfe für Aus-\nöffentlichen Dienst maßgebend ist.\nsiedler entsteht für jeden Berechtigten nur einmal. Er\n2. Die Dauer des Anspruchs auf Eingliederungshilfe            erlischt auch, wenn der Aussiedler die Voraussetzun-\nfür Aussiedler beträgt 156 Tage; § 110 gilt ent-          gen für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt\nsprechend.                                                oder nur deshalb nicht erfüllt, weil er Arbeitslosenhilfe\n3. Der Bezug von Eingliederungshilfe für Aussiedler           nicht beantragt hat.\nbegründet keinen Anspruch auf andere Leistungen\nnach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt dieses                                      § 62b\nGesetzes.                                                   (1) Trägern von Deutsch-Sprachlehrgängen werden\n4. Der Anspruch auf Eingliederungshilfe für Aussied-         für\nler wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der            1. Aussiedler, die Rechte und Vergünstigungen nach\nAussiedler an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit                dem Bundesvertriebenengesetz in Anspruch neh-\nganztägigem Unterricht teilnimmt, der für seine               men können,\nzügige berufliche Eingliederung erforderlich ist.\n2. Asylberechtigte,\n(3) Personen, die die Voraussetzungen des Absat-          3. Kontingentflüchtlinge,\nzes 1 erfüllen oder nur deshalb nicht erfüllen, weil sie\ndie keinen Anspruch auf Leistungen nach § 62 a ha-\nnicht bedürftig sind, und an einem Deutsch-Sprach-\nben und auch keine Leistungen nach den Richtlinien\nlehrgang mit ganztägigem Unterricht teilnehmen, wer-\ndes Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und\nden die durch die Teilnahme entstehenden Kosten\nGesundheit für die Vergabe von Beihilfen zur schu-\nnach Maßgabe des § 45 für längstens sechs Monate\nlischen, beruflichen und gesellschaftlichen Eingliede-\nerstattet. Personen, die die Voraussetzungen des Ab-\nrung junger Aussiedler, junger Zuwanderer aus der\nsatzes 1 erfüllen, erhalten während der Teilnahme\nDeutschen Demokratischen Republik einschließlich\nEingliederungshilfe für Aussiedler über die in Absatz 2\nBerlin (Ost) sowie junger ausländischer Flüchtlinge\nNr. 2 festgelegte Dauer hinaus, wenn sie ohne schuld-\n- sog. Garantiefonds - Schul- und Berufsbildungsbe-\nhaftes Zögern spätestens einen Monat nach dem Tag\nreich - vom 1. März 1988 (GMBI. S. 243) oder nach\nin den Sprachkurs eingetreten sind, an dem die Vor-\nden Richtlinien des Bundesministers für Jugend, Fa-\naussetzungen für den Anspruch auf Eingliederungshil-\nmilie, Frauen und Gesundheit für die Gewährung von\nfe erstmals erfüllt waren.\nZuwendungen an die Otto Benecke Stiftung e. V.,\n(4) Personen, die die Voraussetzungen der Absät-          Bonn, und die Vergabe von Stipendien durch die Otto\nze 1 und 2 nicht erfüllen, jedoch bedürftig sind und im      Benecke Stiftung an junge Aussiedler, junge Zuwan-\nHerkunftsland eine Erwerbstätigkeit von mindestens           derer aus der Deutschen Demokratischen ·Republik\n70 Kalendertagen im letzten Jahr vor der Ausreise            einschließlich Berlin (Ost) sowie junge ausländische\nausgeübt haben, die für die berufliche Eingliederung         Flüchtlinge zur Vorbereitung und Durchführung eines\nerforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache              Hochschulstudiums - sog. Garantiefonds - Hoch-\nnicht besitzen und beabsichtigen, nach Abschluß des          schulbereich - vom 1. März 1988 (GMBI. S. 256) in\nDeutsch-Sprachlehrgangs eine nicht der Berufsausbil-         Anspruch nehmen können, die notwendigen Kosten,\ndung dienende Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich            die durch die Durchführung der Lehrgänge und die\ndieses Gesetzes aufzunehmen, und                             Abgabe von Lernmitteln an die Teilnehmer unmittelbar\nentstehen, erstattet.\n1. als Aussiedler Rechte und Vergünstigungen nach\ndem Bundesvertriebenengesetz in Anspruch neh-               (2) Den Teilnehmern werden die notwendigen\nmen können, oder                                         Fahrkosten, die durch die Teilnahme an Deutsch-\nSprachlehrgängen unmittelbar entstehen, erstattet.\n2. als Asylberechtigte nach dem Asylverfahrensge-\nsetz anerkannt sind und ihren gewöhnlichen Auf-             (3) Die Deutsch-Sprachlehrgänge nach Absatz 1\nenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ha-           sollen mindestens 300, höchstens 600 Unterrichts-\nben, oder                                                stunden umfassen und innerhalb von 12 Monaten ab-\ngeschlossen sein.\n3. im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundes-\nrepublik Deutschland durch Erteilung einer Aufent-                                 § 62c\nhaltsgenehmigung vor der Einreise in der Form des\nFür die Leistungen nach § 62a Abs. 3 Satz 1 und\nSichtvermerks oder durch Übernahmeerklärung\nAbs. 4 und § 62 b gelten die §§ 33 und 34 entspre-\nnach § 33 Abs. 1 des Ausländergesetzes im Gel-\nchend. Voraussetzungen, Art, Umfang und Durchfüh-\ntungsbereich dieses Gesetzes aufgenommen wor-\nrung der Förderung nach § 62 a Abs. 3 Satz 1 und\nden sind (Kontingentflüchtlinge),\nAbs. 4 und § 62 b richten sich nach der Anordnung des\nerhalten für die Dauer von sechs Monaten während             Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über\nder Teilnahme an einem ganztägigen Deutsch-                  die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung\nSprachlehrgang die Leistungen nach den Absätzen 1            und Umschulung vom 23. März 1976 in der jeweils","2048                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\ngeltenden Fassung, soweit die Besonderheiten des                hung des neuen Anspruches länger als drei Jahre\n§ 62 a Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 sowie des § 62 b nicht          zurück, ist mindestens das Arbeitsentgelt nach Ab-\nentgegenstehen.\"                                                satz 7 zugrunde zu legen; § 112 a Abs. 1 Satz 3 gilt\nentsprechend.\"\n26. § 103 wird wie folgt geändert:\n31. Dem § 113 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden die\nWörter ,,, zur Verbesserung der Vermittlungsaus-           ,,Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\"\nsichten\" gestrichen.\n32. § 117 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „zur Verbesserung\nder Vermittlungsaussichten\" durch die Wörter „der           ,,Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnis-\nArbeitsberatung\" ersetzt.                                   ses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt\nbei\nc) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „zur Verbes-\nserung der Vermittlungsaussichten\" durch die Wör-           1. zeitlich unbegrenztem Ausschluß eine Kündi-\nter „der Arbeitsberatung\" ersetzt.                               gungsfrist von 18 Monaten,\n2. zeitlich begrenztem Ausschluß oder bei Vorliegen\n27. In§ 106 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „oder des                      der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kün-\nnach § 62 a Abs. 5 erloschenen Anspruchs auf Ein-                    digung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist,\ngliederungsgeld\" gestrichen.                                         die ohne den Ausschluß der ordentlichen Kündi-\ngung maßgebend gewesen wäre.\"\n28. § 110 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n32. Nach § 117 wird folgender § 117 a eingefügt:\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer einge-\nfügt:                                                                                ,,§ 117a\n„1 a. Tage, an denen der Arbeitslose während des                (1) Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des\nZeitraums nach § 117 a Abs. 2 arbeitslos           Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung, Ent-\nwar,\".                                             schädigung oder ähnliche Leistung erhalten oder zu\nbeanspruchen und ist wegen der Beendigung dieses\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nBeschäftigungsverhältnisses eine Sperrzeit von acht\n„2. die Tage einer Sperrzeit nach§ 119, in Fällen           Wochen eingetreten, so ruht der Anspruch _auf Arbeits-\neiner Sperrzeit von acht Wochen nach § 119           losengeld während des Zeitraums nach Absatz 2, der\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 mindestens jedoch um ein         mit dem Ende der Sperrzeit beginnt. § 117 Abs. 4,\nViertel der Anspruchsdauer, die dem Arbeitslo-       § 119 a gelten entsprechend.\nsen bei erstmaliger Erfüllung der Vorausset-              (2) Der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 umfaßt die\nzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld         Zeit, in der der Arbeitslose bei Weiterzahlung des\nnach dem Ereignis, das die Sperrzeit begrün-         kalendertäglichen Arbeitsentgelts nach § 117 Abs. 3\ndet, zusteht; die Minderung entfällt bei Sperr-      Satz 2 Nr. 1 einen Betrag in Höhe von 20 vom Hundert\nzeiten nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4,\nder um den Freibetrag nach Satz 2 verminderten Ab-\nwenn das Ereignis bei Erfüllung der Voraus-\nfindung, Entschädigung oder ähnlichen Leistung als\nsetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen-         Arbeitsentgelt verdient hätte. Der Freibetrag nach\ngeld länger als ein Jahr zurückliegt.\"\nSatz 1 beträgt das 90fache des kalendertäglichen Ar-\nbeitsentgelts nach § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1.\n29. § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt\n(3) Sind wegen der Beendigung des Beschäfti-\ngefaßt:\ngungsverhältnisses auch die Voraussetzungen für das\n,,c) die Steuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabel-           Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach\nle für die Lohnsteuerklasse III ohne Kinderfreibe-       § 117 Abs. 2 erfüllt, so vermindert sich die nach Ab-\ntrag (Leistungsgruppe C)                                  satz 1 zu berücksichtigende Abfindung, Entschädi-\ngung oder ähnliche Leistung um das Arbeitsentgelt\naa) bei Arbeitnehmern, auf deren Lohnsteuerkar-\nnach § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, das auf den Ruhens-\nte die Lohnsteuerklasse III eingetragen ist,\nund                                                 zeitraum nach dieser Vorschrift entfällt. In den Fällen\ndes § 117 tritt an die Stelle des Endes der Sperrzeit\nbb) bei Arbeitnehmern, die von ihrem nicht unbe-         das Ende des Ruhenszeitraums nach § 117, wenn\nschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehe-            dieser später als die Sperrzeit endet.\"\ngatten nicht dauernd getrennt leben, wenn sie\ndarlegen und nachweisen, daß der Arbeits-\n34. Dem § 118 werden folgende Absätze angefügt:\nlohn des Ehegatten weniger als 40 vom Hun-\ndert des Arbeitslohns beider Ehegatten be-             ,,(3) Dem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfä-\nträgt; bei der Bewertung des Arbeitslohns des       higkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 steht eine Inva-\nEhegatten sind die Einkommensverhältnisse           lidenrente, Bergmannsinvalidenrente oder Invaliden-\ndes Wohnsitzstaates zu berücksichtigen;\".           rente für Behinderte nach Artikel 2 des Renten-Über-\nleitungsgesetzes gleich, wenn der zuständige Träger\nder gesetzlichen Rentenversicherung Erwerbsunfä-\n30. § 112 Abs. 5 Nr. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nhigkeit festgestellt hat. Hat der zuständige Träger der\n„Liegt der letzte Tag des für den bisherigen Anspruch            gesetzlichen Rentenversicherung weder Erwerbsun-\nmaßgebenden Bemessungszeitraumes bei Entste-                     fähigkeit noch Berufsunfähigkeit festgestellt, ruht der","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992                              2049\nAnspruch auf Arbeitslosengeld abweichend von Ab-                Leistungen oder für eine Rente wegen Berufsunfähig-\nsatz 1 in Höhe                                                  keit erfüllt oder der Arbeitgeber darlegt und nachweist,\n1. von 32 vom Hundert der zuerkannten Leistung bei             daß\nArbeitslosen im Sinne des § 111 Abs. 1 Nr. 1 des          1. a) bei Arbeitslosen deren Arbeitsverhältnis vor\nArbeitsförderungsgesetzes,                                          Vollendung des 57. Lebensjahres beendet wor-\nden ist: der Arbeitslose innerhalb der letzten\n2. von 37 vom Hundert der zuerkannten Leistung bei\n18 Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit,\nArbeitslosen im Sinne des § 111 Abs. 1 Nr. 2 des\ndurch den nach § 104 Abs. 2 die Rahmenfrist\nArbeitsförderungsgesetzes.\nbestimmt wird,        insgesamt weniger als\n(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-                     15Jahre\nnung kann durch Rechtsverordnung Versorgungen im\nb) bei den übrigen Arbeitslosen: der Arbeitslose\nSinne des § 9 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwart-\ninnerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Tag\nschaftsüberführungsgesetzes der Altersrente oder der\nder Arbeitslosigkeit, durch den nach § 104\nRente wegen Erwerbsunfähigkeit gleichstellen, soweit\nAbs. 2 die Rahmenfrist bestimmt wird, insge-\ndies zur Vermeidung von Doppelleistungen erforder-\nsamt weniger als zehn Jahre\nlich ist. Er hat dabei zu bestimmen, ob das Arbeitslo-\nsengeld voll oder nur bis zur Höhe der Versorgungslei-              zu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat,\nstung ruht. Er kann auch bestimmen, daß die Bundes-            2. er in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer\nanstalt die Daten bei den zuständigen Versorgungs-                  ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Be-\nträgern oder bei der Bundesversicherungsanstalt für                 schäftigten beschäftigt; § 1O Abs. 2 Satz 2 bis 6\nAngestellte, die die Versorgungsleistungen auszahlt                 des Lohnfortzahlungsgesetzes gilt entsprechend\n(§ 9 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-                   mit der Maßgabe, daß das Kalenderjahr maßge-\nführungsgesetzes), erhebt und diese Daten verarbei-                 bend ist, das dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem_\ntet und nutzt, soweit dies zur Überprüfung des Zusam-               die Voraussetzungen des Satzes 1 für die Erstat-\nmentreffens von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe,                tungspflicht erfüllt sind,\nUnterhaltsgeld und Altersübergangsgeld mit Versor-\ngungsleistungen der Sonderversorgungssysteme im                3. der Arbeitslose das Arbeitsverhältnis durch Kündi-\nSinne des § 9 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwart-                     gung beendet und weder eine Abfindung noch eine\nschaftsüberführungsgesetzes erforderlich ist.\"                      Entschädigung oder ähnliche Leistung wegen der\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten\noder zu beanspruchen hat,\n35. § 120 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n4. er das Arbeitsverhältnis durch sozial gerechtfertig-\na) Der bisherige Text wird Satz 1 und wie folgt geän-               te Kündigung beendet hat; § 7 des Kündigungs-\ndert:                                                          schutzgesetzes findet keine Anwendung, das Ar-\nNach den Wörtern „sich zu melden\" werden die                 , beitsamt ist an eine rechtskräftige Entscheidung\nWörter „oder an einer Maßnahme der Arbeitsbera-                des Arbeitsgerichts über die soziale Rechtfertigung\ntung teilzunehmen\" eingefügt.                                  einer Kündigung gebunden,\nb) Folgende Sätze werden angefügt:                             5. er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses be-\nrechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus vyichtigem\n,,Das gleiche gilt, wenn der Arbeitslose die Teilnah-\nGrund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder\nme an einer Maßnahme der Arbeitsberatung ohne\nmit sozialer Auslauffrist zu kündigen,\nwichtigen Grund und trotz Belehrung über die\nRechtsfolgen unterbrochen, abgebrochen oder               6. sich die Zahl der Arbeitnehmer in dem Betrieb, in\ndurch maßnahmewidriges Verhalten Anlaß für den                 dem der Arbeitslose zuletzt mindestens zwei Jahre\nAusschluß aus der Maßnahme gegeben hat. Bei                    beschäftigt war, um mehr als 3 vom Hundert inner-\nVersäumnissen im Zusammenhang mit einer Maß-                   halb eines Jahres vermindert und unter den in\nnahme der Arbeitsberatung ruht der Anspruch auf                diesem Zeitraum ausscheidenden Arbeitnehmern\nArbeitslosengeld höchstens zwei Wochen.\"                       der Anteil der Arbeitnehmer, die das 56. Lebens-\njahr vollendet haben, nicht höher ist als es ihrem\nAnteil an der Gesamtzahl der im Betrieb Beschäf-\n36. Nach § 127 wird eingefügt:\ntigten zu Beginn des Jahreszeitraumes entspricht.\n,,§ 128                                  Vermindert sich die Zahl der Beschäftigten im glei-\n(1) Der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitslose inner-             chen Zeitraum um mindestens 10 vom Hundert,\nhalb der letzten vier Jahre vor dem Tag der Arbeits-                verdoppelt sich der Anteil der älteren Arbeitneh-\nlosigkeit, durch den nach § 104 Abs. 2 die Rahmen-                 mer, der bei der Verminderung der Zahl der Arbeit-\nfrist bestimmt wird, mindestens 720 Kalendertage in                 nehmer nicht überschritten werden darf. Rechne-\neiner die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung               rische Bruchteile werden aufgerundet. Wird der\ngestanden hat, erstattet der Bundesanstalt vierteljähr-            gerundete Anteil überschritten, ist in allen Fällen\nlich das Arbeitslosengeld für die Zeit nach Vollendung             eine Einzelfallentscheidung erforderlich,\ndes 58. Lebensjahres des Arbeitslosen, längstens für          7. der Arbeitnehmer im Rahmen eines kurzfristigen\n624 Tage; § 104 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 gilt                 drastischen Personalabbaus von mindestens\nentsprechend. Die Erstattungspflicht tritt nicht ein,              20 vom Hundert aus dem Betrieb, in dem er zuletzt\nwenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des                       mindestens zwei Jahre beschäftigt war, ausge-\n56. Lebensjahres des Arbeitslosen beendet worden                    schieden ist und dieser Personalabbau für den\nist, der Arbeitslose auch die Voraussetzungen für eine              örtlichen Arbeitsmarkt von erheblicher Bedeutung\nder in § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten                    ist.","2050                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil      1\n(2) Die Erstattungspflicht entfällt, wenn der Arbeit-       b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Die Pflicht zur\ngeber darlegt und nachweist, daß                                   Meldung\" die Wörter „oder zur Teilnahme an einer\n1. in dem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr vor-                  Maßnahme der Arbeitsberatung\" eingefügt.\nausgeht, für das der Wegfall geltend gemacht wird,\ndie Voraussetzungen für den Nichteintritt der Er-      38. § 132 a wird wie folgt geändert:\nstattungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur Aufdek-\nsind, oder\nkung von Leistungsmißbrauch\" durch die Wörter\n2. die Erstattung für ihn eine unzumutbare Belastung               ,,zur Aufdeckung und Verfolgung von Leistungs-\nbedeuten würde, weil durch die Erstattung der                  mißbrauch\" ersetzt.\nFortbestand des Unternehmens oder die nach\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:\nDurchführung des Personalabbaus verbleibenden\nArbeitsplätze gefährdet wären. Insoweit ist zum                   ,,(1 a) Die Bundesanstalt darf nur die nach Ab-\nNachweis die Vorlage einer Stellungnahme einer                 satz 1 Satz 2 erforderlichen Daten erheben. Erfor-\nfachkundigen Stelle erforderlich.                              derlich sind Familien- und Vornamen, Geburtsda-\ntum, Versicherungsnummer und Anschrift des Ar-\n(3) Die Erstattungsforderung mindert sich, wenn der             beitnehmers oder Selbständigen sowie Beginn,\nArbeitgeber darlegt und nachweist, daß er                           Ende, Entgelt und Arbeitszeit der Beschäftigung\n1. nicht mehr als 40 Arbeitnehmer oder                             oder Tätigkeit. Die Daten dürfen nur zur Aufdek-\nkung und Verfolgung von Leistungsmißbrauch so-\n2. nicht mehr als 60 Arbeitnehmer\nwie für die Geltendmachung und den Einzug von\nim Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 beschäftigt, um                Beitragsansprüchen, die bei der Außenprüfung be-\nzwei Drittel im Falle der Nummer 1 und um ein Drittel               kannt werden, verarbeitet und genutzt werden.\"\nim Falle der Nummer 2. Für eine nachträgliche Minde-\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:\nrung der Erstattungsforderung gilt Absatz 2 Nr. 1 ent-\nsprechend.                                                             ,,(2 a) Hat der Arbeitgeber die erforderlichen Da-\nten in automatisierten Dateien gespeichert, hat er\n(4) Soweit nach Absatz 1 Arbeitslosengeld zu er-                 sie auf Verlangen und auf Kosten der Bundesan-\nstatten ist, schließt dies die auf diese Leistung ent-              stalt aus den Datenbeständen auszusondern und\nfallenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und                    auf maschinenverwertbaren Datenträgern oder in\nRentenversicherung ein.                                             Form von Listen zur Verfügung zu stellen. Der\nArbeitgeber darf maschinenverwertbare Datenträ-\n(5) Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des\nger oder Datenlisten, die die erforderlichen Daten\nAktiengesetzes gelten bei der Ermittlung der Beschäf-\nenthalten, ungesondert zur Verfügung stellen,\ntigungszeiten als ein Arbeitgeber. Die Erstattungs-\nwenn die Aussonderung mit einem unverhältnis-\npflicht richtet sich gegen den Arbeitgeber, bei dem der\nmäßigen Aufwand verbunden wäre und überwie-\nArbeitnehmer zuletzt in einem Arbeitsverhältnis ge-\ngende schutzwürdige Belange des Betroffenen\nstanden hat.\nnicht entgegenstehen. In diesem Fall hat die Bun-\n(6) Die §§ 146 und 152 Abs. 2 gelten entspre-                   desanstalt die in Absatz 1 a Satz 2 genannten\nchend.                                                             Daten auszusondern. Die übrigen Daten dürfen\ndarüber hinaus nicht verarbeitet und genutzt wer-\n(7) Das Arbeitsamt berät den Arbeitgeber auf Ver-               den. Sind die zur Verfügung gestellten Datenträger\nlangen über Voraussetzungen und Umfang der Er-                     oder Datenlisten für die in Absatz 1 Satz 2 genann-\nstattungsregelung. Auf Antrag des Arbeitgebers ent-                ten Zwecke nicht mehr erforderlich, sind sie unver-\nscheidet das Arbeitsamt im voraus, ob die Vorausset-               züglich zu vernichten oder auf Verlangen des Ar-\nzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 6 oder 7 erfüllt                  beitgebers zurückzugeben.\"\nsind.\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „schrift-\n(8) Der Arbeitslose ist auf Verlangen des Arbeits-              lich\" die Wörter „durch einen besonders ermächtig-\namtes verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, sich beim               ten Mitarbeiter\" eingefügt.\nArbeitsamt persönlich zu melden oder sich einer ärzt-\nlichen oder psychologischen Untersuchung zu unter-\nziehen, soweit das Entstehen oder der Wegfall des          39. § 134 wird wie folgt geändert:\nErstattungsanspruchs von dieser Mitwirkung abhängt.             a) In Absatz 3a wird in Satz 1 Nr. 1 der Teilsatz\nVoraussetzung für das Verlangen des Arbeitsamtes                   ,, ; Absatz 3 b gilt entsprechend\" gestrichen und in\nist, daß dem Arbeitsamt Umstände in der Person des                 Satz 4 die Jahreszahl „ 1993\" durch die Jahreszahl\nArbeitslosen bekannt sind, die für das Entstehen oder              ,, 1997\" ersetzt.\nden Wegfall der Erstattungspflicht von Bedeutung\nb) Absatz 3b wird aufgehoben.\nsind. Die §§ 65 und 65 a des Ersten Buches Sozialge-\nsetzbuch gelten entsprechend.\"                                  c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n,,§ 128 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die\nArbeitslosenhilfe längstens für 624 Tage zu erstat-\n37. § 132 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                              ten ist; dabei sind Tage abzusetzen, für die das\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „oder einer mit               Arbeitslosengeld zu erstatten ist.\"\nder Arbeitsvermittlung beauftragten Stelle zu mel-\nden\" die Wörter „oder an einer Maßnahme der           40, In § 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder\nArbeitsberatung teilzunehmen\" eingefügt.                   Absatz 3 b\" gestrichen.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992                               2051\n41. § 137 Abs. 1 a wird aufgehoben.                               Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Kran-\nkenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum,\n42. § 141 b wird wie folgt geändert:                              in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander\nbestanden, Leistungen von der Krankenkasse er-\na) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                  bracht, die die Krankenversicherung nach den §§ 155\n,,Der Anspruch auf Konkursausfallgeld ist nicht da-      bis 161 durchgeführt hat, so besteht kein Beitrags-\ndurch ausgeschlossen, daß der Arbeitnehmer vor           erstattungsanspruch der Bundesanstalt nach Satz 2.\nder Eröffnung des Konkursverfahrens gestorben            Die Bundesanstalt und die Spitzenverbände der Kran-\nist.\"                                                    kenkassen (§ 213 SGB V) können das Nähere über\ndie Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3\nb) In Absatz 4 werden nach dem Wort „weitergear-\ndurch Vereinbarung regeln.\"\nbeitet\" die Wörter „oder die Arbeit aufgenommen\"\neingefügt.\n48. Dem § 168 wird folgender Absatz angefügt:\n43. Die Überschrift des Ersten Unterabschnitts des Fünf-            ,,(6) Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesell-\nten Abschnitts „Gemeinsame Verfahrensvorschriften\"            schaft sind in Beschäftigungen für das Unternehmen,\nwird ersetzt durch die Überschrift                            dessen Vorstand sie angehören, nicht beitragspflich-\ntig. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Ak-\n,,Gemeinsame Leistungs- und Verfahrensvorschrif-              tiengesetzes gelten als ein Unternehmen.\"\nten\".\n49. Nach§ 169c wird eingefügt:\n44. Nach der Überschrift des Ersten Unterabschnitts des\nFünften Abschnitts wird eingefügt:                                                     ,,§ 169d\n,,§ 142                                 Soweit Beitragsfreiheit wegen des Anspruchs auf.\neine Sozialleistung eintritt, gilt dies auch wegen eines\nSoweit der Anspruch auf eine laufende Leistung            vergleichbaren Anspruchs, den ein ausländischer Trä-\nwegen eines Anspruchs auf eine andere Soziallei-              ger zuerkannt hat.\"\nstung nicht entsteht, ruht oder entfällt, gilt dies auch\nwegen eines vergleichbaren Anspruchs, den ein aus-\n50. In § 188 Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeits-\nländischer Träger zuerkannt hat.\"\nlosenhilfe\" ein Komma und die Wörter „des Siebten\nUnterabschnitts des Zweiten Abschnitts\" eingefügt.\n45. § 152 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme      51. Dem§ 216 wird folgender Absatz angefügt:\neines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwal-\n,,(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\ntungsaktes vor, so ist der Verwaltungsakt\nkann den Haushaltsplan in Kraft setzen, wenn Maßga-\n1. abweichend von § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches              ben in der Genehmigung nach Absatz 2 vom Verwal-\nSozialgesetzbuch mit Wirkung für die Zukunft zu-         tungsrat nicht berücksichtigt werden und der Bedarf\nrückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch           der Bundesanstalt für Arbeit aus den Einnahmen und\nfür die Vergangenheit zurückgenommen werden,             der Rücklage nach § 220 Abs. 2 nicht gedeckt werden\n2. abweichend von § 44 Abs. 2 des Zehnten Buches              kann.\"\nSozialgesetzbuch mit Wirkung für die Vergangen-\nheit zurückzunehmen, wenn mit dem Verwaltungs-       52. § 230 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nakt ein Erstattungsanspruch nach § 128 geltend           a) In Nummer 3a werden vor der Angabe ,,§ 132a\ngemacht wurde.\"                                               Abs. 2\" die Wörter ,,§ 19 a Abs. 1 oder entgegen\"\neingefügt.\n46. In § 155 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach\nb) In Nummer 7b werden vor der Angabe „132a\nden Wörtern „nach § 119\" die Wörter „sowie für den\nAbs. 2\" die Wörter ,,§ 19 a Abs. 1 oder entgegen\"\nZeitraum, während dessen der Anspruch nach§ 117a\nund nach den Wörtern „nicht vollständig erteilt oder\nruht,\" eingefügt.\ndie\" die Wörter „in § 132 a Abs. 2 a und\" einge-\nfügt.\n47. In § 157 wird nach Absatz 3 folgender Absatz einge-\nfügt:                                                     53. In § 237 wird nach der Angabe ,,§ 111 Abs. 2,\" die\n,,(3a) Der Versicherte hat der Bundesanstalt die Bei-       Angabe ,,§ 118 Abs. 4,\" eingefügt.\nträge zu erstatten, soweit die Entscheidung, die zu\neinem Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe       54. In § 238 wird die Jahreszahl „ 1992\" durch die Jahres-\noder Unterhaltsgeld geführt hat, rückwirkend aufgeho-        zahl „ 1994\" ersetzt.\nben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat\nfür den Zeitraum, für den der Versicherte nach Satz 1    55. Nach § 2421 wird eingefügt:\nerstattungspflichtig ist, ein weiteres Krankenversiche-\nrungsverhältnis bestanden, so erstattet die Kranken-                                  ,,§ 242m\nkasse, die die Krankenversicherung nach den §§ 155               (1) § 34 Abs. 1, §§ 36, 40a Abs. 1 und 2, §§ 40b, 41\nbis 161 durchführt, der Bundesanstalt die für diesen         Abs. 3, §§ 41 a, 42 Abs. 2, § 49, §§ 56, 57 und 58\nZeitraum entrichteten Beiträge; der Versicherte wird         Abs. 1 bin der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden\ninsoweit von der Erstattungspflicht nach Satz 1 befreit;     Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Maß-\n§ 155 Abs. 2 Satz 3 gilt nicht. Werden die beiden            nahme vor dem 1. Januar 1993 begonnen hat, der","2052                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil    1\nAntragsteller vor dem 1. Januar 1993 in die Maßnah-               (9) Die §§ 117 a und 142 sind für Ansprüche auf\nme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat oder           Arbeitslosengeld nicht anzuwenden, wenn der Ar-\nLeistungen vor dem 1. Januar 1993 bewilligt worden             beitslose innerhalb der Rahmenfrist mindestens\nsind.                                                           360 Kalendertage vor dem 1. Januar 1993 in einer die\nBeitragspflicht begründenden Beschäftigung gestan-\n(2) § 62 a Abs. 1 bis 6, § 106 Abs. 3 Satz 2 in der bis     den hat.\nzum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung ist auf\nAnsprüche, die vor dem 1. Januar 1993 entstanden                   (10) § 128 ist nicht anzuwenden, wenn\nsind, weiterhin anzuwenden.                                     1. der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Ja-\nnuar 1993 entstanden ist oder das Arbeitsverhält-\n(3) § 62b ist in der bis zum 31. Dezember 1992\nnis vor dem 1. Juli 1992 gekündigt oder die Auf-\ngeltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der\nlösung des Arbeitsverhältnisses vor diesem Tag\nAntragsteller vor dem 1. Januar 1993 in eine Maß-\nvereinbart worden ist,\nnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat\noder solche Leistungen vor dem 1. Januar 1993 bewil-            2. der Arbeitgeber darlegt und nachweist, daß wegen\nligt worden sind. Insoweit ist § 62 e in der bis zum                grundlegender Änderungen des Betriebs, in dem\n31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin an-                   der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, dem Be-\nzuwenden.                                                           trieb, dem Arbeitslosen oder einem anderen Arbeit-\nnehmer des Betriebes öffentliche Anpassungshil-\n(4) § 62c ist in der bis zum 31. Dezember 1992                   fen auf der Grundlage des Artikels 56 § 2 des\ngeltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der                    Vertrages über die Gründung der Europäischen\nAntragsteller vor dem 1. Januar 1993 in einen                       Gemeinschaft für Kohle und Stahl gewährt werden\nDeutsch-Sprachlehrgang eingetreten ist und Leistun-                 und der Arbeitslose bis zum 31. Dezember 1995\ngen beantragt hat oder Leistungen vor dem 1. Januar                 aus der Beschäftigung ausgeschieden ist. Dies gilt\n1993 bewilligt worden sind. Insoweit ist § 62e in der               auch für den Arbeitslosen, der seinen Arbeitsplatz\nbis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung wei-                    für einen bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftig-\nterhin anzuwenden. Hat das Arbeitsamt Sprachförde-                  ten Arbeitnehmer freigemacht hat, für den im Fall\nrungsleistungen unter Hinweis auf die Änderungen                    seines Ausscheidens die Voraussetzungen des\ndurch dieses Gesetz nur für einen begrenzten Zeit-                  Satzes 1 Nr. 2 vorgelegen hätten.\nraum bewilligt, ist eine Verlängerung ausgeschlos-\nsen.                                                               (11) Bei der Anwendung des§ 134 Abs. 3a Satz 1\nNr. 1 stehen vor dem 1. Januar 1993 liegende Zeiten,\n(5) § 62d in der bis zum 31. Dezember 1992 gelten-           in denen ein Aussiedler, der nach dem Bur'ldesvertrie-\nden Fassung ist für Deutsch-Sprachlehrgänge weiter-             benengesetz Rechte und Vergünstigungen in An-\nhin anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1993 begon-               spruch nehmen kann, seinen gewöhnlichen Aufenthalt\nnen haben.                                                      in den Aussiedlungsgebieten hatte, dem gewöhn-\nlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n(6) § 110 in der vom 1. Januar 1993 an geltenden             gleich.\nFassung ist für Ansprüche auf Arbeitslosengeld nicht\nanzuwenden, wenn der Arbeitslose innerhalb der Rah-                (12) § 134 Abs. 3b, § 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und\nmenfrist mindestens 360 Kalendertage vor dem 1. Ja-             § 62 a Abs. 7 sind bis zum 30. Juni 1993 in der bis zum\nnuar 1993 in einer die Beitragspflicht begründenden             31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin an-\nBeschäftigung gestanden hat. Insoweit ist § 110 in der          zuwenden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs\nbis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung wei-                auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum im Dezember\nterhin anzuwenden.                                              1992 bestanden haben.\n(7) § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c in der vom            (13) § 188 ist in der bis zum 31. Dezember 1992\n1. Januar 1993 an geltenden Fassung ist auch für                geltenden Fassung in den Fällen der Absätze 2, 3\nAnsprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem 1. Ja-              und 4 mit Ausnahme der durch die Teilnahme an\nnuar 1993 entstanden sind, anzuwenden, wenn die                 einem Deutsch-Sprachlehrgang entstehenden Kosten\nEntscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosen-                sowie der Kosten nach § 62 d weiterhin anzuwen-\ngeld am 31. Dezember 1992 noch nicht unanfechtbar               den.\"\nwar oder wenn gegen die Entscheidung an diesem\nTage ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsge-             56. § 249 a wird aufgehoben.\nricht anhängig ist. Für Ansprüche auf Unterhaltsgeld\ngilt Satz 1 entsprechend. Für die Arbeitslosenhilfe gilt\nSatz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Ent-          57. § 249c wird wie folgt geändert:\nscheidung über den Anspruch die Bewilligung der                 a) In den Absätzen 4 und 6 wird die Jahreszahl „1992\"\nArbeitslosenhilfe tritt.                                            durch die Jahreszahl „ 1995\" ersetzt.\n(8) § 117 Abs. 2 Satz 3 in der vom 1. Januar 1993            b) In Absatz 5 wird die Jahreszahl „ 1991\" durch die\nan geltenden Fassung ist auch auf Ansprüche auf                     Jahreszahl „ 1995\" ersetzt.\nArbeitslosengeld, die vor dem 1. Januar 1993 entstan-           c) Die Absätze 3, 7 und 23 werden aufgehoben.\nden sind, anzuwenden, wenn die Entscheidung über\nden Anspruch auf Arbeitslosengeld am 31. Dezember\n58. § 249 d wird wie folgt geändert:\n1992 noch nicht unanfechtbar war oder wenn gegen\ndie Entscheidung an diesem Tage ein Verfahren vor               a) In Nummer 1 Satz 1 und Nummer 4 wird jeweils die\ndem Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Für An-                  Angabe „31. Dezember 1992\" durch die Angabe\nsprüche auf Unterhaltsgeld gilt Satz 1 entsprechend.                ,,31. Dezember 1995\" ersetzt.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992                              2053\nb) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern 10                     c) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:\nund 10 a eingefügt:\n„Stellt der Berechtigte den Antrag nicht, ruht der\n,,10. Für die Förderung von allgemeinen Maßnah-                  Anspruch auf Altersübergangsgeld vom Tag nach\nmen zur Arbeitsbeschaffung gilt bis zum                  Ablauf der Frist bis zu dem Tage, an dem der\n31. Dezember 1995:                                       Berechtigte Rente wegen Alters beantragt. Ist dem\na) Anstelle des Bundesdurchschnitts der Ar-              Arbeitslosen eine Rente wegen Alters zuerkannt\nbeitslosenquote ist der Durchschnitt der             und fällt der Rentenanspruch weg, so ruht der\nArbeitslosenquote des in Artikel 3 des               Anspruch auf Altersübergangsgeld, soweit\nEinigungsvertrages genannten Gebiets                  1. die Voraussetzungen für den Rentenanspruch\nzugrunde zu legen.                                       nach dem zweiten Unterabschnitt des Zweiten\nb) § 91 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe,                  Abschnitts des Sechsten Buches Sozialgesetz-\ndaß juristische Personen des öffentlichen                buch weiterhin erfüllt sind und\nRechts gefördert werden können, die Ar-              2. der um die Hälfte des Beitrags zur gesetzlichen\nbeiten im Sinne des § 91 Abs. 3 Nr. 2 und                Krankenversicherung verminderte Monatsbe-\n4 in Arbeitsamtsbezirken durchführen, in                 trag der Rente des ersten Kalendermonats, für\ndenen die Arbeitslosenquote nicht die                    den der Anspruch auf Rente zuerkannt worden\n·Mindesthöhe erreicht.                                    ist, die Höhe des auf diesen Monat entfallen-\nc) Der Zuschuß kann abweichend von§ 94                       den, ungekürzten Altersübergangsgeldes er-\nAbs. 2 bis zu 90 vom Hundert betragen,                   reicht. Dabei wird der Kalendermonat mit\nwenn für die zugewiesenen Arbeitnehmer                   26 Tagen im Sinne des § 114 Satz 1 gerech-\nArbeitsentgelte vereinbart sind, die bei ei-             net.\"\nner Arbeitszeit im Sinne des § 69 ange-\nmessen niedriger sind als die Arbeitsent-        d) Absatz 8 wird aufgehoben.\ngelte vergleichbarer nicht zugewiesener\nArbeitnehmer.                                60. Nach§ 249g wird eingefügt:\nd) Der Zuschuß kann abweichend von § 94                                       ,,§ 249h\nAbs. 3 bis zu 100 vom Hundert betragen,\nwenn in der Maßnahme überwiegend Ar-                (1) Bis zum 31. Dezember 1997 kann die Bundes-\nbeitnehmer beschäftigt werden, deren Un-         anstalt die Beschäftigung arbeitsloser Arbeitnehmer in\nterbringung auf dem Arbeitsmarkt beson-          Arbeiten, deren Durchführung in dem in Artikel 3 des\nders e.rschwert ist, oder wenn der Träger        Einigungsvertrages genannten Gebiet der Verbesse-\neine Arbeitsförderungs-, Beschäftigungs-         rung der Umwelt, der sozialen Dienste oder der Ju-\nund       Strukturentwicklungsgesellschaft       gendhilfe dienen soll, durch die Gewährung von Zu-\nschüssen an Arbeitgeber nach den folgenden Vor-\n(ABS) ist, und wenn für di~ zugewiesenen\nschriften fördern.\nArbeitnehmer keine höheren als die in\nBuchstabe c genannten Arbeitsentgelte              (2) Die Bundesanstalt kann\nvereinbart sind.\n1. Empfänger von Arbeitslosengeld oder Arbeits-\ne) Die Buchstaben c und d können auch bei                losenhilfe, die vor Beginn des Arbeitsverhältnisses\nZahlung nicht verminderter Arbeitsentgel-            mindestens drei Monate beim Arbeitsamt arbeits-\nte angewendet werden, wenn die Arbeits-              los gemeldet waren,\nzeit der zugewiesenen Arbeitnehmer\n80 vom Hundert der Arbeitszeit des § 69          2. Arbeitnehmer, die in einer nach den §§ 91 bis 96\nnicht überschreitet.                                 geförderten allgemeinen Maßnahme zur Arbeits-\nbeschaffung beschäftigt waren, und\n10 a. § 128 findet keine Anwendung, wenn Arbeit-\nnehmer nach einer mindestens zweijährigen           3. Arbeitnehmer mit Anspruch auf Kurzarbeitergeld\nbeitragspflichtigen Beschäftigung in einem               nach § 63 Abs. 4, deren Arbeitszeit in den letzten\nBetrieb, der in dem in Artikel 3 des Eini-              13 Wochen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses\ngungsvertrages genannten Gebiet gelegen                  jeweils höchstens zehn vom Hundert der Arbeits-\nist, bis zum 31. Dezember 1995 aus dieser                zeit nach § 69 betragen hat,\nBeschäftigung ausgeschieden sind.\"\nunter Berücksichtigung der Lage und Entwicklung des\n59. § 249e wird wie folgt geändert:                                 Arbeitsmarktes im Arbeitsamtsbeztrk in Maßnahmen\nder in Absatz 3 genannten Art zuweisen, sofern diese\na) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                        Personen in absehbarer Zeit nicht in andere Arbeit\n,, 1. arbeitslos ist, sich innerhalb von sechs Mona-         oder in berufliche Ausbildungsstellen vermittelt wer-\nten seit dem Ausschelden aus dem Beschäfti-            den oder an einer Maßnahme zur beruflichen Bildung\ngungsverhältnis nach Absatz 1 beim Arbeits-            oder zur Arbeitsbeschaffung teilnehmen können. Die\namt arbeitslos gemeldet und innerhalb dersel-          Beziehungen zwischen den zugewiesenen Arbeitneh-\nben Frist Altersübergangsgeld beantragt hat,\".         mern und dem Arbeitgeber richten sich nach den\nVorschriften des Arbeitsrechts. Arbeitnehmer, die\nb) Dem Absatz 3 wird folgende Nummer angefügt:\nnicht zugewiesen sind, dürfen in dem notwendigen\n„5. Bei der Anwendung des § 125 Abs. 2 tritt an die          Umfange in der Maßnahme beschäftigt werden. § 93\nStelle der Frist von vier Jahren die Frist von         Abs. 2 und 3, § 112 Abs. 5 Nr. 4 gelten entspre-\nsechs Jahren.\"                                         chend.","2054                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(3) Arbeiten, die der Umweltsanierung, der Verbes-                                 Artikel 2\nserung der Umwelt, der sozialen Dienste oder der\nJugendhilfe dienen, können nach diesen Vorschriften                                   Maßgabe\ndurch Zuschüsse zu den Lohnkosten von Arbeitneh-           zum Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990\nmern gefördert werden, die das Arbeitsamt den Arbeit-\ngebern zugewiesen hat, wenn die Arbeiten wegen der           Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt 111 Nr. 1\nArt des Sanierungs- oder Verbesserungsbedarfs als-         Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Einigungsvertrages\nbald durchzuführen sind und sie ohne Förderung nach        vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\ndieser Vorschrift nicht durchgeführt werden können.        Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. II S. 885,\nArbeiten im Bereich der sozialen Dienste oder der          1209) ist nicht mehr anzuwenden.\nJugendhilfe dürfen nur gefördert werden, wenn ihre\nTräger die in § 10 des Bundessozialhilfegesetzes ge-\nnannten Träger eigener sozialer Aufgaben oder Trä-\nger der freien Jugendhilfe sind. Grundsätzlich dürfen                                  Artikel 3\nim Bereich der Umweltsanierung oder der Verbesse-          Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nrung der Umwelt nur Arbeiten gefördert werden, mit\nderen Durchführung ein Wirtschaftsunternehmen be-            Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember\nauftragt ist; das gilt insbesondere für Arbeiten juristi-  1976 (BGBI. 1 S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 1\nscher Personen des öffentlichen Rechts. Ausnahms-         des Gesetzes vom 10. August 1992 (BGBI. 1S. 1494), wird\nweise können Arbeiten gefördert werden, die der Trä-      wie folgt geändert:\nger der Arbeiten selbst durchführt, wenn sie andern-\nfalls nicht ausgeführt würden.\n1. § 18 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n(4) Der Zuschuß wird gewährt, wenn für die zuge-             ,,(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugs-\nwiesenen Arbeitnehmer Arbeitsentgelte vereinbart              größe (Ost)) verändert sich zum 1. Januar eines jeden\nsind, die bei einer Arbeitszeit im Sinne des § 69 ange-       Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der\nmessen niedriger sind als die Arbeitsentgelte ver-            für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der\"\ngleichbarer nicht zugewiesener Arbeitnehmer; an-              Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch durch\ndernfalls kann der Zuschuß nur gewährt werden, wenn           den für dieses Kalenderjahr bestimmten vorläufigen\ndie Arbeitszeit der zugewiesenen Arbeitnehmer mehr            Wert der Antage 1O zum Sechsten Buch Sozialgesetz-\nals kurzzeitig (§ 102) ist, jedoch 80 vom Hundert der         buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren,\nArbeitszeit des § 69 nicht überschreitet. Als Zuschuß         durch achthundertvierzig teilbaren Betrag.\"\nzum Arbeitsentgelt des zugewiesenen Arbeitnehmers\nwird höchstens ein Betrag gewährt, der sich für den       2. § 109 wird wie folgt geändert:\neinzelnen Arbeitnehmer nach den durchschnittlichen\na) Absatz 2 Satz 8 wird wie folgt gefaßt:\nmonatlichen Aufwendungen an Arbeitslosengeld und\nArbeitslosenhilfe einschließlich der Beiträge zur                  ,,Satz 1 gilt nicht für entsandte Werkvertragsarbeit-\nKranken- und Rentenversicherung aller Empfänger                    nehmer, die auf der Grundlage einer zwischenstaat-\nvon Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe des Kalen-              lichen Vereinbarung über die Beschäftigung von\nderjahres in dem in Absatz 1 genannten Gebiet er-                  Arbeitnehmern auf der Grundlage von Werkverträ-\nrechnet. Beträgt die Arbeitszeit des zugewiesenen                  gen tätig werden sowie für entsandte Beschäftigte,\nArbeitnehmers weniger als 80 vom Hundert der. Ar-                  die nach der Arbeitserlaubnisverordnung keiner Ar-\nbeitszeit des § 69, wird ein im Verhältnis zu dieser               beitserlaubnis bedürfen, mit Ausnahme von Be-\nArbeitszeit gekürzter Zuschuß gewährt. Die Dauer der               schäftigten, die firmeneigene Messestände auf-\nZuweisung soll 36 Monate nicht überschreiten. Der                  bauen, abbauen und betreuen oder die im Zusam-\nZuschuß wird nicht gezahlt, wenn anzunehmen ist,                   menhang mit Montage- und lnstandhaltungsarbei-\ndaß der Arbeitgeber Entlassungen zu dem Zweck                      ten sowie Reparaturen an gelieferten Anlagen und\nvorgenommen hat, sich eine Förderung nach diesen                   Maschinen beschäftigt werden.\"\nVorschriften zu verschaffen. Der Bund trägt die Kosten        b) Nach Absatz 2 Satz 8 werden folgende Sätze ange-\nder Förderung, die dem Anteil der Arbeitslosenhilfe-               fügt:\nempfänger an der Gesamtzahl der Empfänger von\nArbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe und dem Anteil              „Entsandte Werkvertragsarbeitnehmer nach Satz 8\nhaben bei Ausübung der Beschäftigung die Arbeits-\ndes durchschnittlichen Leistungssatzes für die Ar-\nerlaubnis mitzuführen und auf Verlangen den in\nbeitslosenhilfe einschließlich der Beiträge zur gesetz-\nlichen Renten- und Krankenversicherung am pau-                     § 107 Abs. 1 und 2 genannten Behörden vorzule-\nschalierten Zuschuß im jeweiligen Kalenderjahr in                  gen. § 107 Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend.\"\ndem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet entsprechen.                                        3. § 111 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 1 Nr. 6 wird folgende Nummer ange-\n(5) Die Bundesanstalt kann zur Durchführung der                 fügt:\nAbsätze 2 bis 4 durch Anordnung das Nähere über\n,,6 a. Entgegen § 109 Abs. 2 Satz 9 die Arbeits-\nVoraussetzungen, Umfang, Dauer und Überwachung\nder Förderung, Dauer der Zuweisung und über das                           erlaubnis nicht vorlegt.\"\nVerfahren bestimmen. Sie kann den Zuschuß pau-                 b) In Absatz 4 werden die Wörter „nach Absatz 1 Nr. 6\"\nschalieren. Sie gibt die Höhe des Zuschusses im                    durch die Wörter „nach Absatz 1 Nr. 6 und 6a\"\nBundesanzeiger bekannt.\"                                           ersetzt.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992                              2055\n4. In § 112 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „nach § 111            b) In Absatz 5 werden die Wörter „31. Dezember 1990\"\nAbs. 1 Nr. 6 und 7\" durch die Wörter „nach § 111 Abs. 1           durch „30. Juni 1993\", die Wörter „29. Juni 1990\"\nNr. 6, 6a und 7\" ersetzt.                                         durch „31. Dezember 1992\" und die Wörter „Juni\n1990\" durch „Dezember 1992\" ersetzt.\nArtikel 4\n2. § 90 b wird wie folgt geändert:\nÄnderung                                a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Krank-\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                           heit\" der Klammerzusatz durch die Wörter „nach den\n§§ 27 bis 43a des Fünften Buches Sozialgesetz-\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch vom 18. Dezem-\nbuch\" ersetzt und nach dem Wort „gewährt\" ein\nber 1989 (BGBI. 1 S. 2261; 1990 1 S. 1337), zuletzt geän-\nKomma und die Wörter „Krankengeld und Mutter-\ndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991\nschaftsgeld nach § 200 der Reichsversicherungs-\n(BGBI. 1 S. 2325), wird wie folgt geändert:\nordnung längstens für 156 Tage\" eingefügt.\n1. In § 11 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:                    b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2 a) Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation              .,(4) Krankengeld oder Mutterschaftsgeld erhält der\nwerden an Versicherte auch erbracht,                               Berechtigte in Höhe der Eingliederungshilfe für Aus-\nsiedler nach § 62a Abs. 2 des Arbeitsförderungs-\n1. wenn ohne diese Leistungen Rente wegen vermin-\ngesetzes. § 112 Abs. 8, die §§ 112 a und 134 Abs. 1\nderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder\nNr. 3 sowie die §§ 137 und 138 des Arbeitsförde-\n2. wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Reha-           rungsgesetzes sind nicht anzuwenden.\"\nbilitation unmittelbar im Anschluß an medizinische\nLeistungen der Träger der Rentenversicherung er-\n3. § 105 b wird wie folgt geändert:\nforderlich sind.\"\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n2. § 20 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                            b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:\n,,(4) Erhalten Versicherte, die die Voraussetzungen für            ,,(2) § 90b ist in der bis zum 31. Dezember 1992\neinen Anspruch auf Renten wegen verminderter Er-                  geltenden Fassung auf Ansprüche, die vor dem\nwerbsfähigkeit, auf große Witwenrente oder große Wit-             1. Januar 1993 entstanden sind, weiterhin anzu-\nwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit erfül-              wenden.\"\nlen, von einem anderen Leistungsträger Rehabilita-\ntionsleistungen, durch die die Zahlung einer Rente\nabgewendet werden kann, ist bis zum Beginn der Re-\nhabilitationsleistung statt der Rente Ersatz-Übergangs-\ngeld zu zahlen. Absatz 3 Satz 2 ist an?uwenden.\"                                       Artikel 6\nÄnderung der Verordnung\n3. § 275 a wird wie folgt gefaßt:                                  über das Ruhen von Lohnersatzleistungen\n,,§ 275a                                   nach dem Arbeitsförderungsgesetz\nDie Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der Ren-              bei zusammentreffen mit Versorgungs-\ntenversicherung der Arbeiter und der Angestellten so-               leistungen der Versorgungssysteme\nwie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ver-\nändern sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres          Die Verordnung über das Ruhen von Lohnersatzleistun-\nauf die Werte, die sich ergeben, wenn die für dieses       gen nach dem Arbeitsförderungsgesetz bei zusammen-\nKalenderjahr jeweils geltenden Werte der Anlage 2          treffen mit Versorgungsleistungen der Versorgungs-\ndurch den für dieses Kalenderjahr bestimmten vorläufi-     systeme vom 22. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 502) wird wie\ngen Wert der Anlage 10 geteilt werden. Dabei ist von       folgt geändert:\nden ungerundeten Beträgen auszugehen, aus denen\ndie Beitragsbemessungsgrenzen errechnet wurden.            1. § 1 wird wie folgt geändert:\nDie Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) sind für das\na) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\nJahr, für das sie bestimmt werden, auf das nächst-\nhöhere Vielfache von 1 200 aufzurunden.\"                          „Der Altersrente im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 4 des\nArbeitsförderungsgesetzes stehen folgende Versor-\ngungsleistungen der Sonderversorgungssysteme\nArtikel 5                                 nach Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschafts-\nüberführungsgesetz gleich:\nÄnderung des Bundesvertriebenengesetzes\n1. Vorruhestandsgeld, Invalidenrente bei Erreichen\nDas Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Be-                      besonderer Altersgrenzen und befristete erwei-\nkanntmachung vom 3. September 1971 (BGBI. 1 S. 1565,                        terte Versorgung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1\n1807), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes                  Buchstabe b bis d des Anspruchs- und Anwart-\nvom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2317), wird wie folgt                     schaftsüberführungsgesetzes,\ngeändert:\n2. Übergangsrente und lnvalidenteilrente im Sinne\ndes § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2\n1. § 90a wird wie folgt geändert:\nSatz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                            führungsgesetzes.\"","2056                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           2. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:\naa) Satz 1 sowie die Einleitung des Satzes 2 wer-              „Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für\nden wie folgt gefaßt:\na) Invalidenrenten und vergleichbare Renten und Ver-\n„In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ruht              sorgungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,\nder Anspruch auf Arbeitslosengeld voll. In den               deren Zuerkennung nicht das volle Ruhen des An-\nFällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ruht der                  spruchs auf Arbeitslosengeld begründet,\nAnspruch auf Arbeitslosengeld\".\nb) Übergangsrenten, lnvalidenteilrenten und Dienstbe-\nbb) Folgender Satz 4 wird angefügt:                                schädigungsteilrenten im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1\n„Ist die Versorgung wegen einer Anrechnung                   Buchstabe a und Nr. 2 Satz 1 des Anspruchs- und\nnach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 11 Abs. 3 Satz 2             Anwartschaftsüberf üh ru ngsgesetzes.\"\nund Abs. 5 Satz 3 zweiter Halbsatz des An-\nspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgeset-        3. Die§§ 13a und 14 werden aufgehoben.\nzes oder wegen einer Einkommensanrechnung\nnach der Verordnung über nicht überführte Lei-\nstungen der Sonderversorgungssysteme der\nDDR vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1174) ver-                                   Artikel 8\nmindert, tritt an die Stelle der zuerkannten Ver-                               Gesetz\nsorgungsleistung die verminderte Versorgung.\"\nüber den Ausgleich von Aufwendungen\nc) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:                                       für das Altersübergangsgeld\n,,(3) Der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Sinne\ndes § 118 Abs. 1 Nr. 3 des Arbeitsförderungsgeset-                                      § 1\nzes steht die Dienstbeschädigungsteilrente im Sin-                       Ausgleich und Durchführung\nne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Anspruchs- und\nAnwartschaftsüberführungsgesetzes gleich. Ab-                 (1) Die Träger der Rentenversicherung zahlen der Bun-\nsatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.\"                   desanstalt für Arbeit zum Ausgleich der Aufwendungen an\nAltersübergangsgeld für das Jahr 1993 einen Betrag von\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Ver-          1 600 Millionen Deutsche Mark. Der Ausgleichsbetrag gilt\nweisung „Absätze 1 und 2\" wird durch die Verwei-          als Rentenausgabe im Sinne der Vorschriften des Sech-\nsung „Absätze 1 bis 3\" ersetzt.                           sten Buches Sozialgesetzbuch.\n2. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                        (2) Der Ausgleichsbetrag wird in vier gleichen Teilbeträ-\n,,§ 2                           gen zum Ende eines Kalendervierteljahres des Jahres\n1993 gezahlt.\nDie Bundesanstalt darf bis zum Ablauf von sechs\nMonaten nach Inkrafttreten dieser Vorschrift zur Über-            (3) Das Bundesversicherungsamt führt den Ausgleich\nprüfung des Zusammentreffens von Arbeitslosengeld,            und die Abrechnung zwischen den Trägern der Rentenver-\nArbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Altersübergangs-        sicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie der\ngeld mit Versorgungsleistungen der Sonderversor-              knappschaftlichen Rentenversicherung untereinander und\ngungssysteme im Sinne des § 9 Abs. 1 des Anspruchs-           die Verteilung auf die Träger der Rentenversicherung der\nund Anwartschaftsüberführungsgesetzes die dazu                Arbeiter durch.\nerforderlichen Daten einmalig bei den zuständigen Ver-            (4) Für die Abrechnung und die Verteilung nach Ab-\nsorgungsträgern oder bei der Bundesversicherungs-\nsatz 3 ist § 227 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-\nanstalt für Angestellte, die die Versorgungsleistungen\nbuch entsprechend anzuwenden. Dabei erfolgt die Ab-\nauszahlt (§ 9 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwart-\nrechnung mit dem Träger der knappschaftlichen Renten-\nschaftsüberführungsgesetzes), erheben. Die Daten\nversicherung entsprechend dem Verhältnis, in dem die\ndürfen nur zu dem genannten Zweck verarbeitet und\nAusgaben dieses Trägers für Renten wegen Alters unter\ngenutzt werden. Eine Datei über die Bezieher von\nEinbeziehung der im Wanderversicherungsausgleich zu\nVersorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme\nzahlenden und zu erstattenden Beträge zu den entspre-\ndarf die Bundesanstalt nicht führen. § 132a Abs. 2a\nchenden Aufwendungen der Träger der Rentenversiche-\ndes Arbeitsförderungsgesetzes gilt entsprechend mit           rung der Arbeiter und der Angestellten zusammen ste-\nder Maßgabe, daß Kosten nicht zu erstatten sind.\"\nhen.\n§2\nArtikel 7                                                Altersübergangsgeld\nÄnderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung                         § 249 e Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes ist auf\nAnsprüche für das Jahr 1993 nicht anzuwenden. Wird\nDie Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974             einem Bezieher von Altersübergangsgeld für eine Zeit im\n{BGBI. 1 S. 1929), zuletzt geändert durch § 2 der Verord-        Jahre 1993 eine Rente wegen Alters bewilligt, so ist § 118\nnung vom 22. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 502), wird wie folgt       Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes für\ngeändert:                                                        Zeiten des Jahres 1993, längstens bis zum Beginn der\nlaufenden Zahlung der Rente nicht anzuwenden. Ist einem\n1. In § 10 wird Nummer 3 gestrichen und das Komma                 Bezieher von Altersübergangsgeld im Jahre 1993 eine\nnach den Wörtern „bedürftig ist\" durch einen Punkt             Rente wegen Alters bewilligt worden, so sind die Beiträge\nersetzt.                                                      zur gesetzlichen Rentenversicherung, die für das Jahr","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992                               2057\n1993 bis zum Beginn der laufenden Zahlung der Rente         einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem\ngezahlt worden sind, nicht zurückzuzahlen.                  Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgeho-\nben werden.\n§3\nRente wegen Alters und Altersübergangsgeld\nArtikel 10\nAuf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des\n65. Lebensjahres für das Jahr 1993 wird das für denselben                           Inkrafttreten\nZeitraum gezahlte Altersübergangsgeld angerechnet.\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\n(2) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verordnungser-\nArtikel 9                           mächtigungen sowie Artikel 3 Nr. 1 und Artikel 4 Nr. 3\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1\nNr. 56 Buchstabe b (§ 249c Abs. 5) tritt mit Wirkung vom\nDie auf den Artikeln 6 und 7 beruhenden Teile der dort    1. Januar 1992, Artikel 1 Nr. 53 (§ 238) mit Wirkung vom\ngeänderten Verordnungen können auf Grund der jeweils        1. April 1992 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 18. Dezember 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann"]}