{"id":"bgbl1-1992-57-7","kind":"bgbl1","year":1992,"number":57,"date":"1992-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/57#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-57-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_57.pdf#page=2","order":7,"title":"Gesetz zur Änderung veterinärrechtlicher, lebensmittelrechtlicher und tierzuchtrechtlicher Vorschriften","law_date":"1992-12-18T00:00:00Z","page":2022,"pdf_page":2,"num_pages":22,"content":["2022                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung veterinärrechtlicher, lebensmittelrechtlicher und\ntierzuchtrechtlicher Vorschriften*)\nVom 18. Dezember 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                         1. § 1 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n,,§ 79 a bleibt unberührt.\"\nArtikel 1\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Tierseuchengesetzes\naa) In Nummer 4 werden die Worte „und Zehnfuß-\nDas Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekannt-                                      krebse (Dekapoden)\" durch die Worte ,,,Zehn-\nmachung vom 22. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 482) wird wie                                    fußkrebse (Dekapoden) und Weichtiere\" er-\nfolgt geändert:                                                                           setzt.\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:                       zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\n1. Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die                Tierarzneimittel sowie zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für\nFinanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von fri-            immunologische Tierarzneimittel (ABI. EG Nr. L 373 S. 26);\nschem Fleisch und Geflügelfleisch (ABI. EG Nr. L 32 S. 14);          11. Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend\n2. Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die                 die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von\namtliche Lebensmittelüberwachung (ABI. EG Nr. L 186 S. 23);               Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABI. EG Nr. L 46\n3.  Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betref-             S.1);\nfend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der      12. Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchte-\nMitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der            rische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung rein-\nKommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärzt-                 rassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und\nlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABI.       90/425/EWG (ABI. EG Nr. L 85 S. 37);\nEG Nr. L 351 S. 34);                                                 13. Richtlinie 91/412/EWG der Kommission vom 23. Juli 1991 zur\n4.  Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur                 Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungs-\nRegelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemein-              praxis für Tierarzneimittel (ABI. EG Nr. L 228 S. 70);\nschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnen-          14. Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung\nmarkt (ABI. EG Nr. L 395 S. 13);                                          von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in\n5.  Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung            die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richt-\nder veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im inner-       linien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABI. EG Nr.\n·gemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen            L 268 S. 56); .\nim Hinblick auf den Binnenmarkt (ABI. EG Nr. L 224 S. 29);           15. Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Änderung\n6.  Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Fest-               und Kodifizierung der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung ge-\nlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften              sundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsver-\nfür den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABI. EG               kehr mit frischem Fleisch zwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen\nNr. L 224 S. 55);                                                         auf die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch\n7.  Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum                 (ABI. EG Nr. L 268 S. 69);\nErlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verar-  16. Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über\nbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von             den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der\nFuttermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krank-           Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABI. EG Nr. L 340\nheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABI.            s. 17);\nEG Nr. L 363 S. 51);                                                 17. Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über\n8. Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur                   Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABI. EG Nr.\nFestlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus             L340 S. 33);\nDrittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABI.      18. Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 1_9. November 1991 über\nEG Nr. L 373 S. 1);                                                        Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABI. EG Nr.\n9.  Richtlinie 90/676/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990 zur                  L 340 S. 33);\nÄnderung der Richtlinie 81/851/EWG zur Angleichung der Rechts-        19. Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Ände-\nvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel (ABI. EG Nr.        rung und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung\nL 373 S. 15);                                                              gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handels-\n10. Richtlinie 90/677/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990 zur                   verkehr mit Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie\nErweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 81/851/EWG              64/433/EWG (ABI. EG Nr. L 57 S. 1).","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992                             2023\nbb) Der Schlußpunkt wird durch ein Semikolon                1. seuchenkranker und verdächtiger Tiere sowie von\nersetzt, und folgende Nummern werden ange-                Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen solcher\nfügt:                                                     Tiere,\n,,8. Mitgliedstaat:                                    2. von toten Tieren, Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen\nStaat, der der Europäischen Gemein-                 und Abfällen von Tieren, die zur Zeit des Todes\nschaft angehört;                                    seuchenkrank oder verdächtig gewesen oder die\n9. Drittland:                                           an einer Seuche verendet sind, und\nStaat, der der Europäischen Gemein-              3. von sonstigen Gegenständen, von denen nach den\nschaft nicht angehört;                              Umständen des Falles anzunehmen ist, daß sie\n10. innergemeinschaftliches Verbringen:                   Träger von Ansteckungsstoff sind,\njedes Verbringen aus einem anderen Mit-         sind verboten. Das Verbot gilt nicht für Teile, Erzeug-\ngliedstaat und nach einem anderen Mit-          nisse, Rohstoffe, Abfälle und sonstige Gegenstände,\ngliedstaat sowie das Verbringen im Inland       die so behandelt worden sind, daß die Abtötung von\nzum Zwecke des Verbringens nach einem           Seuchenerregern sichergestellt ist. Das Verbot gilt für\nanderen Mitgliedstaat;                          Süßwasserfische nur insoweit, als der Bundesminister\n11. Einfuhr:                                          das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ein-\nVerbringen aus einem Drittland in die           fuhr oder die Ausfuhr durch Rechtsverordnung nach\nEuropäische Gemeinschaft;                       § 7 Abs. 1 geregelt hat.\n12. Ausfuhr:                                             (2) Das Verbringen lebender und toter Tiere und von\nVerbringen aus dem Inland in ein Dritt-         Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von\nland.\"                                          Tieren nach anderen Mitgliedstaaten ist verboten,\nwenn sie Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaa-\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                   tes nicht entsprechen, die strengere Anforderungen\nals das deutsche Recht stellen und die der Bundesmi-\n2. § 2 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          nister im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat.\"\na) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Der Bundesminister der Finanzen und die von ihm        8. § 7 wird wie folgt geändert:\nbestimmten Zollstellen wirken bei der Überwa-              a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:\nchung der Einfuhr und Ausfuhr lebender und toter\nTiere, von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und                  ,,(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nAbfällen von Tieren sowie von sonstigen Gegen-                 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein                  rates zur Seuchenbekämpfung das innergemein-\nkönnen, mit.\"                                                  schaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr\nlebender und toter Tiere, von Teilen, Erzeugnis-\nb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen, und in Buch-               sen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren sowie\nstabe b werden vor der Angabe „Satz 4\" die Worte               sonstiger Gegenstände, die Träger von Anstek-\n,,dem bisherigen\" eingefügt.                                   kungsstoff sein können, zu verbieten oder zu be-\nc) In dem bisherigen Satz 4 wird das Wort ,, , Durch-              schränken. Er kann dabei insbesondere\nfuhr\" gestrichen.                                              1. das innergemeinschaftliche Verbringen, die\nEinfuhr und die Ausfuhr abhängig machen\n3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Einfuhr-,                        a) von einer Anmeldung, einer Genehmigung,\nDurchfuhr- und Ausfuhrvorschriften\" durch die Worte                        vom Gestellen bei der zuständigen Behörde\n,,Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften\" ersetzt.                               oder von einer Untersuchung,\nb) von Anforderungen, unter denen\n4. In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort ,,, Durchfuhr\"\naa) lebende Tiere gehalten, behandelt und\ngestrichen.\nverbracht werden,\nbb) tote Tiere behandelt und verbracht wer-\n5. In§ 5 Abs. 2 werden nach dem Wort „Tatbestände\" die\nden und\nWorte „und die Gebührenhöhe\" eingefügt.\ncc) Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Ab-\nfälle gewonnen, behandelt und ver-\n6. Die Überschrift des Abschnitts I wird wie folgt ge-\nbracht werden,\nfaßt:\nc) von der Einhaltung von Anforderungen an\n„1. Bekämpfung von Tierseuchen                                Transportmittel, mit denen die Tiere, Teile,\nbeim innergemeinschaftlichen Verbringen                            Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle beför-\nsowie bei der Einfuhr und Ausfuhr\".                             dert werden,\nd) von der Vorlage oder Begleitung bestimmter\n7. § 6 wird wie folgt gefaßt:                                                 Bescheinigungen,\n,,§ 6                                       e) von einer bestimmten Kennzeichnung,\n(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen, die Ein-                  f) von einer Zulassung oder Registrierung der\nfuhr und die Ausfuhr                                                       Betriebe, aus denen die Tiere, Teile, Er-","2024                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle stammen          und sonstige Gegenstände, die Träger von Anstek-\noder in die sie verbracht werden;                  kungsstoff sein können, zur Einfuhr abgefertigt wer-\nden, sowie die diesen Zollstellen zugeordneten\n2. a) die Ausstellung der Bescheinigungen nach\nÜberwachungsstellen, wenn die Einfuhr durch Rechts-\nNummer 1 Buchstabe d,\nverordnung nach § 7 Abs. 1 oder 1 a geregelt ist.\"\nb) die Voraussetzungen und das Verfahren,\neinschließlich der Zuständigkeit für die Zu-\nlassung oder Registrierung der Betriebe        10. § 7 c wird wie folgt geändert:\nnach Nummer 1 Buchstabe f sowie des Ru-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nhens der Zulassung, sowie Beschränkungen\nfür zugelassene oder registrierte Betriebe             aa) In der Einleitung werden die Worte „im angren-\nbeim innergemeinschaftlichen Verbringen                       zenden Ausland\" durch die Worte „in einem\nangrenzenden Drittland\" ersetzt.\nregeln;\nbb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n3. vorschreiben, daß Tiere, Teile, Erzeugnisse,\nRohstoffe, Abfälle oder sonstige Gegenstände                        „ 1. die Benutzung, die Verwertung und den\neiner Absonderung - bei lebenden Tieren auch                             Transport lebender und toter Tiere, von\nin der Form der Quarantäne - und behördlichen                            Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Ab-\nBeobachtung unterliegen, nur zu bestimmten                               fällen von Tieren sowie sonstiger Gegen-\nZwecken verwendet werden dürfen oder in be-                              stände, die Träger von Ar:isteckungsstoff\nstimmter Weise behandelt werden müssen;                                  sein können, verbieten, beschränken oder\nvon einer Genehmigung abhängig machen\n4. das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit,\nund\".\ninsbesondere der Untersuchung, Absonderung\nund Beobachtung, regeln und die hierfür not-             b) In Absatz 2 werden die Worte „Ausland auf Grund\nwendigen Einrichtungen und ihren Betrieb vor-                von § 7 Abs. 1 oder 2\" durch die Worte „Drittland\nschreiben.                                                   auf Grund des § 7 Abs. 1 oder 1 a\" ersetzt.\n(1 a) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\n11. § 8 wird wie folgt gefaßt:\nrates\n,,§ 8\n1. Ausnahmen von § 6 Abs. 1 Satz 1 zu regeln,\nIst beim innergemeinschaftlichen verbringen oder\na) soweit es zur Durchführung von Rechts-\nbei der Einfuhr lebender oder toter Tiere, von Teilen,\nakten der Europäischen Gemeinschaft erfor-\nErzeugnissen, Rohstoffen oder Abfällen von Tieren\nderlich ist, oder\noder sonstiger Gegenstände, die Träger von Anstek-\nb) für das innergemeinschaftliche Verbringen,            kungsstoff sein können, gegen eine nach § 7 Abs. 1\nsoweit es zur Entsorgung in benachbarten           oder 1 a erlassene Vorschrift verstoßen worden, so\nBereichen erforderlich ist und durch beson-        können im Einzelfall die Maßregeln nach den §§ 19\ndere Maßregeln sichergestellt wird, daß            bis 30 angeordnet werden; im Falle der Einfuhr gelten\nTierseuchen nicht verschleppt werden,              solche Tiere als verdächtig, solche Teile, Erzeugnisse,\n2. das innergemeinschaftliche Verbringen und die             Rohstoffe und Abfälle als von verdächtigen Tieren\nEinfuhr vermehrungsfähiger Tierseuchener-               stammend.\"\nreger oder von Mitteln nach § 17 c Abs. 1 Satz 1\nzu verbieten oder von der Erteilung einer Ge-        12. In der Überschrift des Abschnitts II werden die Worte\nnehmigung abhängig zu machen sowie die Vor-              „Geltungsbereich dieses Gesetzes\" durch das Wort\naussetzungen und das Verfahren, einschließ-              ,,Inland\" ersetzt.\nlich der Zuständigkeit, für die Genehmigung zu\nregeln.\"\n13. § 17 c wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\naa) Die Angabe „Absatz 1\" wird durch die Angabe\n,,den Absätzen 1 und 1 a\" ersetzt.                           ,,(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nbb) Die Worte „des Rates oder der Kommission                      rates das Nähere über die Zulassung der Mittel\nder Europäischen Gemeinschaften\" werden                    nach Absatz 1 Satz 1, die Abgrenzung der sach-\ndurch die Worte „der Europäischen Gemein-                  lichen Zuständigkeit der in Absatz 1 genannten\nschaft\" ersetzt.                                           Stellen sowie das Verfahren und das Ruhen der\nc) Absatz 4 wird gestrichen.                                         Zulassung zu bestimmen.\"\nb) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\n9. § 7b wird wie folgt gefaßt:                                          aa) Vor Buchstabe a werden die Worte „im Beneh-\n,,§ 7b                                         men mit der für die Zulassung der Mittel zu-\nständigen Behörde\" eingefügt.\nDer Bundesminister gibt im Einvernehmen mit dem\nBundesminister der Finanzen im Bundesanzeiger die                    bb) Das den Buchstaben b abschließende Komma\nZollstellen bekannt, bei denen lebende und tote Tiere,                      wird durch ein Semikolon ersetzt, und der fol-\nTeile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle von Tieren                        gende Wortlaut wird gestrichen.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992                               2025\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:                    ,,(2) Tötung von Tieren, die für die Seuche empfäng-\n,,(5) Die zuständige Landesbehörde trifft die zur          lich sind, wenn dies zur Beseitigung von Infektionsher-\nBeseitigung festgestellter und zur Verhütung künf-            den sowie für die Aufhebung von Sperren, die wegen\ndes Auftretens von Tierseuchen verhängt worden\ntiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie\nkann insbesondere die Abgabe von Mitteln nach                 sind, erforderlich ist.\nAbsatz 1 Satz 1 untersagen, deren Rückruf anord-                  (3) Für die Tötung von Tieren wildlebender Tierarten\nnen und diese sicherstellen, wenn                             nach Absatz 2 gilt folgendes:\n1. der begründete Verdacht besteht, daß das                   Die Tötung ist nur zulässig, wenn andere geeignete\nMittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch                  Maßnahmen zur wirksamen Bekämpfung der Seuche\nschädliche Wirkungen hat, die über ein nach             nicht zur Verfügung stehen. Die durch eine solche\nden Erkenntnissen der veterinärmedizinischen            Anordnung betroffene Tierart darf durch die Maßnah-\nWissenschaft vertretbares Maß hinausgehen,              me nicht der Gefahr der Ausrottung ausgesetzt sein.\n2. dem Mittel die Wirksamkeit fehlt,                          Die Anordnung kann auf bestimmte Gebiete be-\nschränkt werden. Dem Jagdausübungsberechtigten,\n3. das Mittel nicht die nach den Erkenntnissen der            dem Grundstückseigentümer und dem Grundstücks-\nveterinärmedizinischen Wissenschaft erforder-           besitzer kann die Verpflichtung auferlegt werden, An-\nliche Qualität aufweist,                                gaben über Standorte der Tiere und die Lage von\n4. die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht             Sauen, Gehecken und Gelegen zu machen, die erfor-\ndurchgeführt worden sind oder                           derliche Hilfe zu leisten sowie die nach Absatz 2\nangeordneten Maßnahmen zu dulden oder, soweit die\n5. die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen             Maßnahme dem Verpflichteten zuzumuten ist, durch-\ndes Mittels oder dessen Einfuhr nicht vorliegt          zuführen. Gemeinden und Gemeindeverbänden kann\noder ein Grund zur Rücknahme oder zum                   die Durchführung der angeordneten Maßnahmen auf-\nWiderruf der Erlaubnis gegeben ist.\"                    erlegt werden.\"\n14. § 17 d Abs. 6 wird wie folgt geändert:                       17. § 68 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„ 1. das Nähere über                                               aa) In Nummer 2 werden die Worte „des Rates\noder der Kommission der Europäischen Ge-\na) die Versagungsgründe nach Absatz 4 Nr. 1                       meinschaften\" durch die Worte „der Europäi-\nund 4,                                                         schen Gemeinschaft'' ersetzt.\nb) die Erlaubnis einschließlich des Verfah-                bb) Nummer 3 wird gestrichen.\nrens, des Ruhens und einer über die Er-\nlaubnis zu erteilenden Bescheinigung                    cc) In Nummer 4 wird die Angabe „oder 2\" ge-\nstrichen.\nzu bestimmen;\".\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:\nb) In Nummer 2 werden das abschließende Semi-\nkolon durch ein Komma ersetzt und folgender                          ,,(1 a) Der Einfuhr im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2,\nBuchstabe angefügt:                                                4, 5 und 6 steht das innergemeinschaftliche Ver-\nbringen gleich.\"\n,,i) Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungs-\npraxis für Mittel nach § 17 c Abs. 1 Satz 1.\"      18. § 73 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „des Rates oder der\n15. Nach § 17 g wird folgende Vorschrift eingefügt:                        Kommission der Europäischen Gemeinschaften\"\n,,§ 17h                                   durch die Worte „der Europäischen Gemeinschaft\"\nersetzt.\nDer Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur                    b) In Absatz 3 werden die Worte „Europäischen Ge-\nSeuchenbekämpfung                                                      meinschaften\" durch die Worte „Europäischen\nGemeinschaft\" ersetzt.\n1. das Halten, Verbringen und Abgeben von Tieren,\nc) In Absatz 3a Satz 2 werden die Worte „oder Roh-\n2. das Verbringen, Abgeben und Verwerten toter\nstoffe von Tieren sowie\" durch die Worte ,, , Roh-\nTiere und von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen\nstoffe oder Abfälle von Tieren sowie sonstige\" er-\noder Abfällen von Tieren sowie                                     setzt.\n3. das Herstellen, Verarbeiten oder Bearbeiten von\nErzeugnissen tierischer Herkunft                         19. Nach § 73 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nvon einer Zulassung oder Registrierung des Betriebs                                           ,,§ 73a\nabhängig zu machen sowie das Nähere über die Zu-                      Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\nlassung oder Registrierung einschließlich des Verfah-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur\nrens und des Ruhens der Zulassung zu regeln.\"\nSeuchenbekämpfung die Überwachung näher zu re-\ngeln. Er kann dabei insbesondere\n16. In § 24 wird Absatz 2 durch folgende Absätze er-                 1. die Durchführung von Untersuchungen einschließ-\nsetzt:·                                                                lich der Probenahme,","2026                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n2. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn le-           22. In§ 77 wird die Angabe,,§ 6 Abs. 2 Satz 2 oder§ 7\nbende und tote Tiere, Teile, Erzeugnisse, Roh-               Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4,\" durch die\nstoffe und Abfälle von Tieren und sonstige Ge-               Angabe ,,§ 7 Abs. 1 oder 1 a Nr. 2\" ersetzt.\ngenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein\nkönnen, diesem Gesetz oder den auf Grund dieses         23. Nach § 78a wird folgende Vorschrift eingefügt:\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht                                          ,,§ 78b\nentsprechen,\nSehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft\n3. die Absonderung - bei lebenden Tieren auch in der             vor, daß eine Tierseuche nicht mehr durch eine gene-\nForm der Quarantäne - und die behördliche Be-                relle, insbesondere prophylaktische Impfung der emp-\nobachtung,\nfänglichen Tiere, sondern nur noch im Falle eines\n4. Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und               Seuchenausbruchs zur Verhinderung einer Ausdeh-\nVorlagepflichten und                                         nung der Seuche durch eine regional begrenzte Imp-\n5. Pflichten                                                     fung der betroffenen Bestände bekämpft werden darf,\nso treffen die Länder die erforderlichen Maßnahmen,\na) zur Durchführung bestimmter betriebseigener               um sicherzustellen, daß der für eine notwendige Imp-\nKontrollen und                                           fung erforderliche Impfstoff in ausreichender Menge\nb) zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von                 zur Verfügung steht.\"\nUnterlagen\n24. In § 79 Abs. 1 a werden die Worte „des Rates oder der\nregeln.\"\nKommission der Europäischen Gemeinschaften\"\ndurch die Worte „der Europäischen Gemeinschaft\"\n20. In § 7 4 Abs. 1 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt              ersetzt.\ngefaßt:\n,,2. entgegen§ 6 Abs. 1 Satz 1 Tiere, tote Tiere, Teile,\n25. Nach§ 79 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nErzeugnisse, Rohstoffe, Abfälle oder Gegenstän-                                      ,,§ 79a\nde innergemeinschaftlich verbringt oder einführt,\nDer Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-\n3. einer nach § 7 Abs. 1 a Nr. 2 erlassenen Rechts-             men mit dem Bundesminister für Gesundheit durch\nverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechts-               Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf              soweit es zum Schutz gegen andere als durch Tier-\ndiese Strafvorschrift verweist.\"                            seuchen verursachte Gefahren für die Gesundheit von\nMensch und Tier oder zur Durchführung von Rechts-\n21. § 76 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                              akten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist\nund Regelungen auf Grund des Lebensmittel- und\na) Die Nummern 1 und 2 werden durch folgende                      Bedarfsgegenständegesetzes, des Fleischhygiene-\nNummern ersetzt:                                              gesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes oder\n„ 1. einer vollziehbaren Anordnung                            des Strahlenschutzvorsorgegesetzes nicht getroffen\nwerden können, das innergemeinschaftliche Verbrin-\na) nach den §§ 8, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2              gen sowie die Einfuhr und die Ausfuhr von\noder 3, §§ 12, 13, 17, 17a Abs. 3, § 17c\nAbs. 5, §§ 18, 64, 65 oder 79 Abs. 4 oder            1. Tieren oder\nb) auf Grund einer Rechtsverordnung nach                 2. Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von\nden§§ 7, 7c, 17b, 17d Abs. 6 Nr. 2 bis 4,                Tieren,\n§§ 17h, 73a, 79 Abs. 1 bis 3 oder§ 79a,              die Träger entsprechender Stoffe oder Eigenschaften\njeweils auch in Verbindung mit§ 79b, so-             sind, zu verbieten oder zu beschränken. § 7 Abs. 1\nweit die Rechtsverordnung für einen be-              Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.\"\nstimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-\nvorschritt verweist,                           26. Der bisherige § 79 a wird § 79 b; in ihm werden die\nzuwiderhandelt,                                          Worte „Verordnungen, Richtlinien und Entscheidun-\ngen des Rates oder der Kommission der Europäi-\n2.   einer nach § 2a Abs. 2, § 7 Abs. 1 oder 1 a              schen Gemeinschaften\" durch die Worte „Rechtsakten\nNr. 2, § 7c Abs. 1, §§ 17, 17a Abs. 3, §§ 17b,           der Europäischen Gemeinschaft\" ersetzt.\n17d Abs. 6, § 17g Abs. 3 Nr. 2, §§ 17h, 73a,\n78, 78a Abs. 2, § 79 Abs. 1, 2 oder 3 oder         27. In§ 80 wird nach Nummer 2 folgende Nummer einge-\n§ 79a, jeweils auch in Verbindung mit§ 79b,             fügt:\nerlassenen Rechtsverordnung zuwiderhan-\ndelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe-           „2 a. über die Untersagung der Abgabe, den Rückruf\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,                    oder die Sicherstellung eines Mittels nach § 17 c\nAbs. 1 Satz 1 (§ 17c Abs. 5),\".\n2a. entgegen§ 6 Abs. 2 Tiere, Teile, Erzeugnisse,\nRohstoffe oder Abfälle nach anderen Mitglied-\n28. Nach § 80 werden folgende Vorschriften eingefügt:\nstaaten verbringt,\".\n,,§ 81\nb) In Nummer 6 werden die Worte „des Rates oder\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaf-                    (1) Die zuständigen Behörden\nten\" durch die Worte „der Europäischen Gemein-               1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen\nschaft\" ersetzt.                                                 Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Aus-","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992                                2027\nkünfte und übermitteln die erforderlichen Schrift-                                     § 84\nstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung               Der Bundesminister erläßt mit Zustimmung des\ntierseuchenrechtlicher Vorschriften zu ermög-            Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschrif-\nlichen,                                                  ten, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-\n2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mit-           lich sind.\"\ngeteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis\nder Prüfung mit.                                     29. Der bisherige § 81 wird § 85.\n(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständi-\ngen Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Bei-\nfügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die                                Artikel 2\nfür die Überwachung in diesem Mitgliedstaat erforder-\nÄnderung des Tierschutzgesetzes\nlich sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht\nauf Verstöße gegen tierseuchenrechtliche Vorschrif-         Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nten.                                                     chung vom 18. August 1986 (BGBI. 1 S. 1319), zuletzt\n(3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies      geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. August\nzur Seuchenbekämpfung erforderlich oder durch            1990 (BGBI. 1 S. 1762), wird wie folgt geändert:\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorge-\nschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Seuchen-      1. § 2 a Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nbekämpfung gewonnen haben, den zuständigen Be-\na) Vor Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt:\nhörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten,\ndem Bundesminister und der Kommission der Euro-                  „ 1 . Anforderungen\npäischen Gemeinschaft mitteilen.                                        a) hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tie-\nren,\nb) an Transportmittel für Tiere\n§'82\nfestlegen,\".\nDer Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer\nMitgliedstaaten und der Kommission der Europäi-              b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1 a.\nschen Gemeinschaft obliegt dem Bundesminister. Er\nc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer einge-\nkann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zu-\nstimmung des Bundesrates auf die zuständigen ober-               fügt:\nsten Landesbehörden übertragen. Ferner kann er im                ,,3a. vorschreiben, daß Personen, die Tiertrans-\nEinzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten                      porte durchführen oder hierbei mitwirken, be-\nLandesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die                        stimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben\nobersten Landesbehörden können die Befugnisse                            und diese nachweisen müssen,\".\nnach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden über-\nd) Der Schlußpunkt wird durch ein Komma ersetzt,\ntragen.\nund folgende Nummern werden angefügt:\n„5. als Voraussetzung für die Durchführung von\n§ 83\nTiertransporten bestimmte Bescheinigungen,\n(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene                  Erklärungen oder Meldungen vorschreiben\nMaßnahme, die sich auf lebende oder tote Tiere, auf                    sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung\nTeile, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle von Tieren                   regeln,\noder auf sonstige Gegenstände, die Träger von An-\n6. vorschreiben, daß, wer gewerbsmäßig Tier-\nsteckungsstoff sein können, aus anderen Mitglied-\ntransporte durchführt, bei der zuständigen\nstaaten bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsbe-\nBehörde registriert sein muß, sowie die Vor-\nrechtigten streitig, so können beide Parteien einver-\naussetzungen und das Verfahren der Regi-\nnehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines\nstrierung regeln.\"\nSachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit\nist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maß-\nnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der        2.  § 12 wird wie folgt geändert:\nin einem von der Kommission der Europäischen Ge-             a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nmeinschaft aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist.\nDer Sachverständige hat das Gutachten binnen                 b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „in den\n72 Stunden zu erstatten.                                         Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes\" durch die\n(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgericht-            Worte „in das Inland verbracht oder im Inland\"\nliche Verfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis           ersetzt.\n1047 der Zivilprozeßordnung entsprechend Anwen-\ndung. Gericht im Sinne des § 1045 der Zivilprozeßord-        c) Folgender Absatz wird angefügt:\nnung ist das zuständige Verwaltungsgericht. Der                   ,,(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nSchiedsspruch oder der schiedsrichterliche Vergleich            Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nwird bei der zuständigen Behörde niedergelegt. Ge-              rates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich\ngen den Schiedsspruch kann innerhalb eines Monats               ist, das Verbringen von Tieren aus einem Staat,\nAufhebungsklage bei dem zuständigen Verwaltungs-                der nicht der Europäischen Gemeinschaft ange-\ngericht erhoben werden.                                         hört, in das Inland (Einfuhr) von der Einhaltung von","2028                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nMindestanforderungen hinsichtlich der Tierhaltung      6. In § 16a Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „Nummer 2\"\nund von einer entsprechenden Bescheinigung ab-              durch die Angabe „Nummer 1\" ersetzt.\nhängig zu machen sowie deren Inhalt, Form, Aus-\nstellung und Aufbewahrung zu regeln, soweit\nRichtlinien oder Entscheidungen der Europäischen       7. Nach§ 16d werden folgende Vorschriften eingefügt:\nGemeinschaft dies vorschreiben.\"                                                     ,,§ 16e\n(1) Die zuständigen Behörden\n3. In § 13 Abs. 3 werden die Worte „ihr Verbringen in\n1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen\nden, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses\nMitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Aus-\nGesetzes\" durch die Worte „ihre Einfuhr oder ihre\nkünfte und übermitteln die erforderlichen Schrift-\nAusfuhr aus dem Inland in einen Staat, der der Euro-\nstücke, um ihr die Überwachung der Einhaftung\npäischen Gemeinschaft nicht angehört, (Ausfuhr)\" er-\ntierschutzrechtlicher Vorschriften zu ermöglichen,\nsetzt.\n2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mit-\ngeteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis\n4. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nder Prüfung mit.\na) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                    (2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständi-\n„Der Bundesminister der Finanzen und die von ihm            gen Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Bei-\nbestimmten Zollstellen wirken bei der Überwa-               fügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die\nchung der Einfuhr und Ausfuhr von Tieren mit.\"              für die Überwachung in diesem Mitgliedstaat erforder-\nlich sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht\nb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen, und in Buch-\nauf Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften.\nstabe b werden vor der Angabe „Satz 4\" die Worte\n,,dem bisherigen\" eingefügt.                                   (3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies\nzum Schutz der Tiere erforderlich oder durch Rechts-\nc) In dem bisherigen Satz 4 Nr. 1 werden die Worte\nakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben\n„dem Verbringen in den Geltungsbereich dieses\nist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung ge-\nGesetzes\" durch die Worte „der Einfuhr\" ersetzt.\nwonnen haben, den zuständigen Behörden anderer\nLänder und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesmi-\n5. § 16 wird wie folgt geändert:                                   nister und der Kommission der Europäischen Gemein-\na) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:                       schaft mitteilen.\n,,5. Einrichtungen oder Betriebe,                                                       § 16f\na) die mit    landwirtschaftlichen Nutztieren            Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer\nhandeln,                                          Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäi-\nschen Gemeinschaft obliegt dem Bundesminister. Er\nb) die gewerbsmäßig Tiere transportieren,\nkann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zu-\nc) in denen Tiere während des Transports             stimmung des Bundesrates auf die zuständigen ober-\nernährt, gepflegt oder untergebracht wer-         sten Landesbehörden übertragen. Ferner kann er im\nden.\"                                             Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen ober-\nsten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen.\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden in der Einleitung nach\nDie obersten Landesbehörden können die Befugnis\nden Worten „beauftragt sind,\" die Worte „sowie in\nnach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden über-\nihrer Begleitung befindliche Sachverständige der\ntragen.\nKommission der Europäischen Gemeinschaft und\nanderer Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-                                           § 16g\nmeinschaft (Mitgliedstaaten)\" eingefügt.\n(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:                Maßnahme, die sich auf die Durchführung von Tier-\n,,(5) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch           transporten aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwi-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                 schen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so\nrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich          können beide Parteien einvernehmlich den Streit\nist, die Überwachung näher zu regeln. Er kann               durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen\ndabei insbesondere                                          schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines\nMonats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem\n1. die Durchführung von Untersuchungen ein-                 Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von\nschließlich der Probenahme,                            der Kommission der Europäischen Gemeinschaft auf-\n2. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn               gestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachver-\nTiertransporte diesem Gesetz oder den auf              ständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-            erstatten.\nordnungen nicht entsprechen,                               (2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgericht-\n3. Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs-              liche Verfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis\nund Vorlagepflichten und                               1047 der Zivilprozeßordnung entsprechend Anwen-\ndung. Gericht im Sinne des § 1045 der Zivilprozeßord-\n4. Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewah-\nnung ist das zuständige Verwaltungsgericht. Der\nrung von Unterlagen\nSchiedsspruch oder der schiedsrichterliche Vergleich\nregeln.\"                                                   wird bei der zuständigen Behörde niedergelegt. Ge-","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992                                2029\ngen den Schiedsspruch kann innerhalb eines Monats                   bb) In den Nummern 7 und 8 werden jeweils die\nAufhebungsklage bei dem zuständigen Verwaltungs-                         Worte „Europäischen Wirtschaftsgemein-\ngericht erhoben werden.\"                                                  schaft\" durch die Worte „Europäischen Ge-\nmeinschaft\" ersetzt.\n8. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                cc) Die Nummern 9 und 10 werden aufgehoben.\na) In Nummer 3 Buchstabe b wird nach der Angabe                     dd) In Nummer 11 werden die Worte „den Gel-\n,,§ 11 a Abs. 3 Satz 1,\" die Angabe ,,§ 12 Abs. 2,\"                   tungsbereich des Gesetzes\" durch die Worte\neingefügt.                                                            ,,das Inland\" ersetzt.\nb) Nummer 24 wird wie folgt gefaßt:                                 ee) In Nummer 12 werden die Worte „Geltungsbe-\nreich des Gesetzes\" durch das Wort „Inland\"\n„24. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 ein Wirbeltier in                    ersetzt.\ndas Inland verbringt oder dort gewerbsmäßig\nin den Verkehr bringt oder gewerbsmäßig                 ff)   In Nummer 14 werden die Worte „Europäi-\nhält,\".                                                      schen Gemeinschaften\" durch die Worte „Eu-\nropäischen Gemeinschaft\" ersetzt.\n9. In§ 21 a werden die Worte „Verordnungen, Richtlinien            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nund Entscheidungen des Rates oder der Kommission                    aa) Nummer 1 wird gestrichen.\nder Europäischen Gemeinschaften\" durch die Worte\nbb) In Nummer 4 werden das Komma nach dem\n,,Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft\" er-\nWort „Peptone\" durch das Wort „und\" ersetzt\nsetzt.\nund die Worte „und Gelatine\" gestrichen.\n10. § 22 wird gestrichen; § 23 wird§ 22.                         4. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Eingangs werden die Worte „Jugend, Familie,\nFrauen und\" gestrichen und die Worte „Europäi-\nArtikel 3                                 schen Gemeinschaften\" durch die Worte „Europäi-\nÄnderung des Fleischhygienegesetzes                             schen Gemeinschaft\" ersetzt.\nDas Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekannt-              b) Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende Num-\nmachung vom 24. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 649), zuletzt                  mern ersetzt:\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Januar                    ,,1. die hygienischen Mindestanforderungen fest-\n1991 (BGBI. 1 S. 118), wird wie folgt geändert:                              zusetzen, unter denen das Fleisch gewonnen,\nzubereitet, behandelt, in den Verkehr gebracht\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                             oder eingeführt werden darf,\n2. vorzuschreiben, daß\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\na) Schlacht-, Zerlegungs-, Verarbeitungs-,\n,,(2) Bei Notschlachtungen darf die Schlachttier-\nsonstige Herstellungs- und Umpackbetrie-\nuntersuchung unterbleiben.\"\nbe sowie außerhalb dieser gelegene Ge-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                          frier- und Kühlhäuser, die Fleisch gewin-\nnen, zubereiten, behandeln, in den Verkehr\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schweine\"\nbringen oder einführen, von der zuständi-\ndie Worte „und Einhufer\" eingefügt.\ngen Behörde zugelassen sein müssen,\nbb) In Satz 3 wird nach dem Wort „Hausschwei-\nb) Groß-, Zwischen- und Einzelhandelsbe-\nnen\" das Wort ,, , Einhufern\" eingefügt.\ntriebe, die Fleisch· in den Verkehr bringen,\nvon der zuständigen Behörde registriert\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                                  sein müssen,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                                sowie die Voraussetzungen und das Verfah-\nren für die Zulassung und die Registrierung\n„Rückstandsuntersuchungen                            einschließlich des Ruhens der Zulassung zu\nin Erzeugerbetrieben\".                            regeln,\nb) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" wird gestrichen, und                 3. das Inverkehrbringen von Fleisch davon ab-\ndie Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.                                hängig zu machen, daß es von einer Genuß-\ntauglichkeitsbescheinigung oder von einer ver-\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                             gleichbaren Urkunde begleitet wird, sowie In-\nhalt, Form und Ausstellung dieser Urkunde zu\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                     regeln,\".\naa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer ein-                  c) Nach Nummer 6 werden der Schlußpunkt durch\ngefügt:                                                  ein Komma ersetzt und folgende Nummer ange-\n,,3a. Notschlachtung:                                    fügt:\nSchlachten eines in § 1 genannten Tie-           ,,7. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzun-\nres, das infolge eines Unglücksfalles so-              gen von der Untersuchung nach § 1 Abs. 3\nfort getötet werden muß.\"                               Satz 1 und 2 abgesehen werden kann.\"","2030                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n5. § 6 wird aufgehoben.                                                                         § 18\nVerfahren bei der Wiedereinfuhr\n6. In§ 7 Abs. 1 Satz 1 wird am Ende des ersten Halbsat-              Fleisch, das ausgeführt worden ist, unterliegt bei der\nzes nach dem Wort „vorliegen\" das Wort „können\"               Wiedereinfuhr der Einfuhruntersuchung nach § 16\neingefügt.                                                    Abs. 1.\n§ 19\nErmächtigungen\n7. In§ 9 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „in Betrieben,\ndie ausschließlich für den innergemeinschaftlichen           Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nHandelsverkehr schlachten, und\" gestrichen.               ordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum\nSchutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von\nRechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft\n8. In den § 15 wird nach der Angabe ,,§ 15\" folgende           erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über\nÜberschrift eingefügt:\n1. die Anmeldung der einzuführenden Fleischsen-\n,,Allgemeines Verbot\".                             dungen sowie die Durchführung der Einfuhrunter-\nsuchung,\n9. Die §§ 16 bis 19 werden durch folgende Vorschriften              2. die Beurteilung des einzuführenden Fleisches,\nersetzt:                                                        3. die Voraussetzungen, unter denen vorüberge-\nhend\n,,§ 16\nEinfuhruntersuchung                               a) die Einfuhr von Fleisch aus Drittländern,\n(1) Fleisch, das für das Inland oder einen anderen               b) das Verbringen von Fleisch aus anderen Mit-\nMitgliedstaat bestimmt ist, darf                                         gliedstaaten\n1. nur eingeführt werden, wenn es zuvor einer Do-                   untersagt oder beschränkt werden kann,\nkumenten- und Nämlichkeitsprüfung sowie einer              4. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn das\nWarenuntersuchung in einer Grenzkontrollstelle                 Fleisch diesem Gesetz oder den auf Grund dieses\nunter Mitwirkung einer Zolldienststelle unterzogen             Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht\nworden ist,                                                    entspricht,\n2. in eine Freizone, ein Freilager, ein Zollager oder in       5.  die Ausnahmen für die Anforderungen an die Ein-\ndas Zollfreigebiet Helgoland verbracht werden,                 fuhr von Fleisch aus Drittländern sowie das Ver-\nwenn es zuvor einer Dokumenten- und Nämlich-                   bringen von Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten,\nkeitsprüfung in einer Grenzkontrollstelle oder                 wenn es als Reisebedarf oder Geschenk für eine\nGrenzübergangsstelle unterzogen worden ist; vor                natürliche Person mitgeführt wird.\ndem Inverkehrbringen ist es einer Untersuchung\nnach Nummer 1 zu unterziehen.                              In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können Vorschrif-\nten nach den Nummern 1 bis 4 auch für die in § 1\n(2) Fleisch, das für einen anderen Mitgliedstaat            Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere, soweit sie eingeführt\nbestimmt ist, unterliegt lediglich der Dokumenten- und         werden, erlassen werden.\"\nNämlichkeitsprüfung, sofern dafür noch keine gemein-\nschaftlichen Anforderungen nach den Rechtsakten\nder Organe der Europäischen Gemeinschaft bestehen         10. § 21 wird wie folgt geändert:\nund der Bestimmungsmitgliedstaat eine Untersuchung\ndes Fleisches am Bestimmungsort vorschreibt.                   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 ; in ihm wird\nSatz 4 gestrichen.\n(3) Die Grenzkontrollstellen sind von den zuständi-\ngen Behörden im Benehmen mit den zuständigen                   b) Folgender Absatz wird angefügt:\nOberfinanzdirektionen zu bestimmen. Sie sind von                     ,,(2) Es ist verboten, in § t Abs. 1 Satz 1 genannte\neinem amtlichen Tierarzt zu leiten. Der Bundesmini-                Tiere, denen nach lebensmittelrechtlichen oder\nster gibt die Grenzkontrollstellen im Bundesanzeiger              fleischhygienerechtlichen Vorschriften verbotene\nbekannt.                                                           Stoffe zugeführt worden sind, auszuführen.\"\n§ 17\n11. Nach § 22 werden folgende Vorschriften eingefügt:\nVerfahren bei Fleischsendungen\naus anderen Mitgliedstaaten                                                  ,,§ 22a\nZuständigkeit für die Überwachung\nSendungen von Fleisch aus anderen Mitgliedstaa-\nten können am Bestimmungsort stichprobenweise                     (1) Die Durchführung der amtlichen Untersuchun-\ndarauf überprüft werden, ob sie von den vorgeschrie-           gen, die Überwachung von Fleischsendungen aus\nbenen Urkunden begleitet sind und den Vorschriften             Mitgliedstaaten sowie die Überwachung der Einhal-\ndieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes             tung der Beförderung von Fleisch ist Aufgabe der\nerlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Bei                 zuständigen Behörde und obliegt einem amtlichen\nVerdacht des Verstoßes gegen Vorschriften dieses               Tierarzt; dabei können fachlich ausgebildete Perso-\nGesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassene              nen (Fleischkontrolleure) nach Weisung der zuständi-\nRechtsverordnungen können Sendungen von Fleisch                gen Behörde und unter der fachlichen Aufsicht des\nauch während der Beförderung untersucht werden.                amtlichen Tierarztes eingesetzt werden.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992                              2031\n(2) Die Aufgaben nach Absatz 1 sind von Beamten          nommen werden, ist eine angemessene Entschädi-\noder Angestellten wahrzunehmen.                             gung zu leisten.\n(3) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durch-\nführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses                                      § 22c\nGesetzes erlassenen Vorschriften den zuständigen\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten\nDienststellen der Bundeswehr. Die Aufgaben nach\nAbsatz 1 sind von Sanitätsoffizieren (Veterinär)               Die Inhaber der in den §§ 2 und 22 b Abs. 1 genann-\nwahrzunehmen.                                               ten Betriebe, Grundstücke, Räume, Einrichtungen und\nTransportmittel sowie die jeweils von ihnen bestellten\n(4) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zu-\nVertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach\nständigen Behörden und Stellen des Bundes und der\n§ 22 b Abs. 1 zu dulden, die erforderlichen Auskünfte\nLänder haben sich\nzu erteilen und die in § 22 b Abs. 1 genannten Perso-\n1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stel-       nen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,\nlen und Sachverständigen mitzuteilen und                insbesondere ihnen auf Verlangen die Grundstücke,\n2. bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwi-         Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu be-\nderhandlungen gegen Vorschriften des Fleischhy-         zeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen, die Ent-\ngienerechts für den jeweiligen Zuständigkeitsbe-        nahme von Proben zu ermöglichen, das Fleisch in\nreich unverzüglich zu unterrichten und bei der Er-      untersuchungsfähigem Zustand bereitzustellen und\nmittlungstätigkeit gegenseitig zu unterstützen.         gefrorenes Fleisch, soweit erforderlich, aufzutauen.\n§ 22b                                                        § 22d\nDurchführung der Überwachung                                        Ermächtigungen\n(1) Die amtlichen Tierärzte und die Fleischkontrol-         Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\nleure, bei Gefahr im Verzuge auch alle Beamten der          verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit\nPolizei, sind befugt, während der Betriebs- oder Ge-        es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchfüh-\nschäftszeit, soweit es zur Durchführung der amtlichen       rung von Rechtsakten der Organe der Europäischen\nUntersuchungen, der Rückstandsuntersuchungen                Gemeinschaft erforderlich ist,\nnach § 2 und zur Überwachung der Hygiene erforder-          1. vorzuschreiben, daß\nlich ist,\na) die in § 5 Nr. 2 genannten Betriebe über das\n1. Räume oder Einfriedungen, in denen sich die in § 1               Gewinnen, Zubereiten, Behandeln, Inverkehr-\nAbs. 1 Satz 1 genannten Tiere befinden oder in                  bringen sowie die Ein- und Ausfuhr von Fleisch\ndenen Fleisch gewonnen, zubereitet, behandelt                   Buch zu führen, die dazugehörenden Unterla-\noder in den Verkehr gebracht wird, sonstige Ge-                 gen aufzubewahren und auf Verlangen der zu-\nschäftsräume sowie Einrichtungen und Transport-                 ständigen Behörde vorzulegen haben,\nmittel zu betreten und zu besichtigen,\nb) Betriebe nach § 5 Nr. 2 Buchstabe b, die\n2. von natürlichen und juristischen Personen und                    Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten in den Ver-\nnicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle er-              kehr bringen, Prüfungs- und Mitteilungspflichten\nforderlichen Auskünfte zu verlangen und                         unterliegen,\n3. Proben zu entnehmen;                                         c) bestimmte betriebseigene Kontrollen durchzu-\ndabei dürfen die amtlichen Tierärzte und die Fleisch-               führen und darüber Nachweise zu führen sind;\nkontrolleure geschäftliche Unterlagen einsehen. Die in              dabei kann das Nähere über Art, Form, Inhalt\nSatz 1 genannten Maßnahmen dürfen zur Verhütung                     und Vorlage dieser Nachweise und über die\ndringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und              Dauer ihrer Aufbewahrung geregelt werden,\nOrdnung auch außerhalb der dort genannten Zeiten            2. die Durchführung der Überwachung zugelassener\nvorgenommen werden; das Grundrecht auf Unverletz-               oder registrierter Betriebe zu regeln,\nlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)\nwird insoweit eingeschränkt. Die Befugnis nach Satz 1       3. Vorschriften über die Überwachung der aus Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ein-\nNr. 1 gilt auch für die Sachverständigen der Mitglied-\nstaaten und der Kommission in Begleitung des amtli-             gehenden Fleischsendungen zu erlassen,\nchen Tierarztes. Die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 gilt        4. das Verfahren der Probenahme zu regeln,\nferner für Personen, die in der Ausbildung zum Tier-\n5. Vorschriften über die fachlichen Anforderungen zu\narzt oder Fleischkontrolleur oder im tierärztlichen Vor-\nerlassen, die an Fleischkontrolleure zu stellen sind,\nbereitungsdienst stehen.\nsowie die Tätigkeiten näher zu bestimmen, für die\n(2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft         sie eingesetzt werden.\nauf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung\nihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nder Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen                                       § 22e\nder Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines                  Rechtsverordnungen und Maßnahmen\nVerfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-                               in Dringlichkeitsfällen\nkeiten aussetzen würde.\n(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön-\n(3) Für Proben, die nicht in den in § 5 Nr. 2 Buch-      nen bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzüg-\nstabe a genannten Betrieben oder beim Einführer ent-        liches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten","2032                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil     1\nder Organe der Europäischen Gemeinschaft erforder-                                        § 22h\nlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen                                  Schiedsverfahren\nwerden. Sie treten spätestens sechs Monate nach\nihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer                (1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene\nkann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert             Maßnahme, die sich auf Sendungen von Fleisch aus\nwerden.                                                        anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und\ndem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide\n(2) Die zuständigen Behörden dürfen die Einfuhr            Parteien einvernehmlich den Streit durch den\noder das sonstige Verbringen von Schlachttieren oder           Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten\nvon Fleisch im Einzelfall vorübergehend verbieten              lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach\noder beschränken, wenn                                         Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständi-\n1. die Mitgliedstaaten von der Kommission hierzu               gen zu unterbreiten, der in einem von der Kommission\nermächtigt worden sind und der Bundesminister             aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachver-\ndies im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat                ständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu\noder                                                     erstatten.\n2. Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schlie-             (2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgericht-\nßen lassen, daß das Fleisch geeignet ist, die             liche Verfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis\nmenschliche Gesundheit zu gefährden.                      1047 der Zivilprozeßordnung entsprechend Anwen-\ndung. Gericht im Sinne des § 1045 der Zivilprozeßord-\nnung ist das zuständige Verwaltungsgericht. Der\n§ 22f                               Schiedsspruch oder der schiedsrichterliche Vergleich\nZusammenarbeit der zuständigen Behörden                 wird bei der zuständigen Behörde niedergelegt. Ge-\ngen den Schiedsspruch kann innerhalb eines Monats\n(1) Die zuständigen Behörden                                Aufhebungsklage bei dem zuständigen Verwaltungs-\n1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen               gericht erhoben werden.\"\nMitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Aus-\nkünfte und übermitteln die erforderlichen Urkunden\nund Schriftstücke, um ihr die Überwachung der         12. § 23 wird wie folgt geändert:\nEinhaltung der fleischhygienerechtlichen Vorschrif-\nten zu ermöglichen,                                       a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde ei-              b) Folgender Absatz wird angefügt:\nnes anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachver-               ,,(2) Der Bundesminister der Finanzen regelt im\nhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.             Einve.rnehmen mit dem Bundesminister die Mitwir-\n(2) Die zuständigen Behörden teilen den zuständi-                kung der Zolldienststellen bei der Durchführung\ngen Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tat-                 dieses Gesetzes.\"\nsachen und Sachverhalte mit, die für die Überwa-\nchung der Einhaltung der fleischhygienerechtlichen\nVorschriften in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind,     13. In § 24 Abs. 2 Satz 2 werden vor den Worten „zu\ninsbesondere bei Zuwiderhandlungen und bei Ver-                 bemessen\" folgende Worte eingefügt:\ndacht auf Zuwiderhandlungen gegen fleischhygiene-               „und der auf Grund dieser Richtlinie erlassenen\nrechtliche Vorschriften.                                        Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemein-\n(3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies            schaft\".\nzur Einhaltung der fleischhygienerechtlichen Anforde-\nrungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Organe\nder Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist,           14. Die §§ 25 und 26 werden aufgehoben.\nDaten, die sie im Rahmen der Überwachung gewon-\nnen haben, den zuständigen Behörden anderer Län-\nder und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesminister         15. In § 28 Abs. 1 Nr. 7 werden nach der Angabe ,,§ 16\nund der Kommission der Europäischen Gemeinschaft                Abs. 1\" das Komma durch das Wort „oder\" ersetzt und\nmitteilen.                                                      die Worte „Abs. 1 oder § 25 Abs. 1\" gestrichen.\n§ 22g\n16. Nach§ 28a Nr. 4 wird folgende Nummer eingefügt:\nAußenverkehr\n,,4a. entgegen§ 21 Abs. 2 Tiere ausführt,\".\nDer Verkehr mit den zuständigen Behorden anderer\nMitgliedstaaten und der Kommission der Europäi-\nschen Gemeinschaft obliegt dem Bundesminister. Er           17. § 29 wird wie folgt geändert:\nkann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zu-\nstimmung des Bundesrates auf die zuständigen ober-              a) In Absatz 2 Nr. 3 werden nach der Angabe ,,§ 9\nsten Landesbehörden übertragen. Ferner kann er im                    Abs. 7\" das Wort „oder\" durch ein Komma ersetzt,\nEinzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten                  nach der Angabe ,,§ 13 Abs. 2\" die Angabe ,, , § 19\nLandesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die                    oder § 22d Nr. 1\" eingefügt und die Worte „oder\nobersten Landesbehörden können die Befugnisse                        einer Rechtsverordnung nach einer dieser Vor-\nnach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden über-                    schriften in Verbindung mit § 26 Abs. 1\" ge-\ntragen.                                                              strichen.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992                             2033\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                              über die Behandlungsverfahren zu erlassen, nach de-\nnen das in Absatz 1 genannte Fleisch zum Genuß für\n,,(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig                                                  Menschen brauchbar gemacht werden darf.\n1. entgegen § 8 Abs. 1 Schlachttiere abgibt, er-\nwirbt, befördert oder aufbewahrt, die nicht in der                               § 13\nvorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,                               Krankschlachtungen\noder                                                      (1) Tiere, die\n2. entgegen § 22 c eine Maßnahme nicht duldet,             1. aus besonderem Anlaß geschlachtet werden sollen\neine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht voll-        oder\nständig erteilt oder eine dort genannte Person\nnicht unterstützt.\"                                    2. Krankheitserreger ausscheiden,\ndürfen nur in besonderen Schlachtbetrieben (Isolier-\n18. Nach § 31 wird folgende Vorschrift angefügt:                    schlachtbetrieben) geschlachtet werden. Nach jeder\nSchlachtung sind die Schlachtstätte in einem Isolier-\n,,§ 32                             schlachtbetrieb und die benutzten Geräte zu reinigen\nÜbergangsvorschrift                         und zu desinfizieren.\nDer Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-              (2) Fleisch aus Krankschlachtungen darf als Lebens-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                      mittel nur durch hierfür von der zuständigen Behörde\n1. die Hilfskräfteverordnung - Frisches Fleisch - vom          besonders zugelassene und überwachte Abgabestel-\n29. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1117),                           len der in Absatz 1 genannten Betriebe in den Verkehr\ngebracht werden, wenn es besonders kenntlich ge-\n2. die Einfuhruntersuchungskosten-Verordnung vom\nmacht worden ist.\n20. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 285), geändert durch\nVerordnung vom 27. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1140),               (3) Soweit die besonderen Isolierschlachtbetriebe\naufzuheben, soweit die Regelungen nicht mehr erfor-            nicht ausreichen, kann die zuständige Behörde im Ein-\nderlich sind.\"                                                 zelfall Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 für Tiere zu-\nlassen, die aus Gründen der Seuchenbekämpfung ge-\nschlachtet werden müssen. In diesen Fällen ist die\nSchlachtung von den übrigen Schlachtungen zeitlich\nArtikel 4\ngetrennt durchzuführen; die.Desinfektion der Räume ist\nWeitere Änderung des Fleischhygienegesetzes                     amtlich zu überwachen.\nDas Fleischhygienegesetz, zuletzt geändert durch Arti-               (4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nkel 3 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:                     Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nsoweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur\n1. Nach§ 4 Abs. 1 Nr. 3a wird folgende Nummer einge-                Durchführung von Rechtsakten der Organe der Euro-\nfügt:                                                            päischen Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften zu\nerlassen über\n,,3b. Schlachtung aus besonderem Anlaß (Krank-\nschlachtung):                                             1. die hygienischen Mindestanforderungen an Isolier-\nschlachtbetriebe, die erforderlich sind, um der Ge-\nJedes auf Grund schwerer             physiologischer          fahr einer Verbreitung von Krankheitserregern vor-\nund funktioneller Störungen          vorgenommene             zubeugen,\nSchlachten.\"\n2. die Kenntlichmachung des Fleisches,\n2. § 9 Abs. 5 bis 7 wird aufgehoben.                                3. die hygienischen Mindestanforderungen an die Ab-\ngabestellen und deren Zulassung und Überwa-\nchung sowie die Voraussetzungen und das Verfah-\n3. Die §§ 12 und 13 werden durch folgende Vorschriften                  ren für die Zulassung einschließlich des Ruhens der\nersetzt:                                                            Zulassung,\n,,§ 12                              4. die hygienischen Mindestanforderungen an die La-\nBrauchbar gemachtes Fleisch                          gerung, den Transport und die Abgabe von Fleisch\n(1) Ergibt die Untersuchung, daß ein Grund zur Be-               aus Krankschlachtungen durch die zugelassenen\nanstandung vorliegt, so kann das Fleisch, sofern ge-                Abgabestellen,\nsundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen, abwei-             5. die hygienischen Mindestanforderungen an die\nchend von § 11 als tauglich nach Brauchbarmachung                   Durchführung von Notschlachtungen sowie über die\nbeurteilt werden. In diesem Fall ist es bis zum Abschluß            Abgabe von Fleisch aus Notschlachtungen.\"\nder Brauchbarmachung zu beschlagnahmen. Dieses\nFleisch darf vor der Brauchbarmachung als Lebensmit-\ntel nicht in den Verkehr gebracht werden.                    4. § 14 wird aufgehoben.\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,             5. In § 28 Abs. 1 Nr. 5 werden die Angabe ,,§ 13 Abs. 1\nsoweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur                   Satz 1\" durch die Angabe ,,§ 12 Abs. 1 Satz 3\" und die\nDurchführung von Rechtsakten der Organe der Euro-                Worte „bedingt taugliches\" durch die Worte „nicht\npäischen Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften             brauchbar gemachtes\" ersetzt.","2034                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n6. § 28a wird wie folgt geändert:                                                    e) sonstige von der zuständigen Be-\nhörde angeordnete Untersuchungen.\na) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n27. Rückstände:\n„2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1, Tiere, die aus\nbesonderem Anlaß geschlachtet werden sollen                             Rückstände von Stoffen mit pharmakolo-\noder die Krankheitserreger ausscheiden, in an-                         gischer Wirkung und deren Umwand-\nderen als den dort bezeichneten Betrieben                              lungsprodukte sowie von anderen Stof-\nschlachtet,\".                                                          fen, die in Lebensmittel übergehen und\ngesundheitlich bedenklich sein können.\"\nb) Nummer 3 wird gestrichen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nc) In Nummer 6 wird nach der Angabe ,,§ 5 Nr. 6\" die\nAngabe „oder § 12 Abs. 2\" eingefügt.                            aa) Nummer 1 wird gestrichen.\nbb) In Nummer 4 werden das Komma nach dem\nWort „Peptone\" durch das Wort „und\" ersetzt\n7. § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                         und die Worte „und Gelatine\" gestrichen.\na) In Nummer 2 werden die Angabe ,,§ 9 Abs. 5\" durch\ndie Angabe ,,§ 13 Abs. 1\" ersetzt und die Worte\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\n,, , den Isolierschlachtraum\" gestrichen.\nb) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 7, § 13                a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:\nAbs. 2\" durch die Angabe ,,§ 13 Abs. 4\" ersetzt.                   ,,(1 a) Groß-, Zwischen- und Einzelhandelsbe-\ntriebe, die Geflügelfleischsendungen aus Mitglied-\nstaaten oder Drittländern lagern, aufteilen, beför-\ndern oder in den Verkehr bringen, müssen von der\nArtikel 5                                  zuständigen Behörde registriert sein.\"\nÄnderung des Geflügelfleischhygienegesetzes                      b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nDas Geflügelfleischhygienegesetz in der Fassung der                      ,,(2) Zubereitetes Geflügelfleisch darf zum Genuß\nBekanntmachung vom 15. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 993) wird                  für Menschen nur in den innerstaatlichen Verkehr\nwie folgt geändert:                                                     gebracht werden, wenn es aus frischem Geflügel-\nfleisch, das den Anforderungen des Absatzes 1\n1. In§ 1 werden die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" gestrichen               entspricht, und in zugelassenen und überwachten\nund Absatz 2 aufgehoben.                                           Verarbeitungsbetrieben hergestellt worden ist.\"\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                           ,,(3) Der Bundesminister für Gesundheit wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                mung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des\naa) In den Nummern 10 und 21 wird jeweils das                 Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechts-\nWort „Eingangsuntersuchung\" durch das Wort               akten der Organe der Europäischen Gemeinschaft\n,,Einfuhruntersuchung\" ersetzt.                          erforderlich ist,\nbb) Die Nummern 12 und 13 werden gestrichen.                   1 . die hygienischen Mindestanforderungen fest-\nzusetzen, unter denen das Geflügelfleisch ge-\ncc) In den Nummern 14, 15 und 18 werden jeweils\nwonnen, zubereitet, behandelt, in den Verkehr\ndie Worte „Europäischen Wirtschaftsgemein-\ngebracht oder eingeführt werden darf, sowie\nschaft'' durch die Worte „Europäischen Ge-\nmeinschaft\" ersetzt.                                     2. die Voraussetzungen und das Verfahren\ndd) In den Nummern 19 und 20 wird jeweils Satz 2                     a) für das Ruhen der Zulassung der in den\ngestrichen.                                                        Absätzen 1 und 2 genannten Betriebe,\nee) Nummer 22 wird gestrichen.                                       b) für die Registrierung der in Absatz 1 a ge-\nnannten Betriebe\nff)   Nach Nummer 25 wird der Schlußpunkt durch\nein Komma ersetzt, und es werden folgende                      zu regeln.\"\nNummern angefügt:\n,,26. Amtliche Untersuchungen:\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Schlachtgeflügeluntersuchungen;\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nb) Geflügelfleischuntersuchung       ein-\nschließlich   der   Rückstandsunter-              ,,(1) Die in § 3 Abs. 1 und 2 genannten Betriebe\nsuchung sowie der bakteriologischen             werden auf Antrag des Inhabers von der zuständi-\nGeflügelfleischuntersuchung;                    gen Behörde zugelassen.\"\nc) Überwachung von Geflügelfleisch-            b) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 3\"\nsendungen aus anderen Mitglied-                 durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 3 Nr. 1\" ersetzt.\nstaaten;                                    c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nd) Einfuhruntersuchung des in das In-                ,,(3) Die zuständige Behörde teilt dem Bundesmi-\nland eingeführten Geflügelfleisches;            nister die Zulassung sowie die Aufhebung oder das","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992                              2035\nRuhen der Zulassung der in Absatz 1 genannten      11. Nach § 17 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nBetriebe mit. Der Bundesminister gibt die Zulas-                                 ,,§ 17a\nsung und die Aufhebung der Zulassung der Betrie-\nVerfahren bei Geflügelfleischsendungen\nbe im Bundesanzeiger bekannt.\"\naus anderen Mitgliedstaaten\n(1) Sendungen von Geflügelfleisch aus anderen\n5. § 5 wird aufgehoben.                                          Mitgliedstaaten können am Bestimmungsort stichpro-\nbenweise darauf überprüft werden, ob sie von den\nvorgeschriebenen Urkunden begleitet sind und den\n6. § 6 wird wie folgt gefaßt:                                    Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund\n,,§ 6                              dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\nMaßnahmen im Herkunftsbetrieb                   entsprechen. Bei Verdacht des Verstoßes gegen Vor-\nschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Ge-\n( 1) Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder die       setzes erlassene Rechtsverordnungen können Sen-\nBeförderung von Schlachtgeflügel aus einem Her-               dungen von Geflügelfleisch auch während der Beför-\nkunftsbetrieb zum Schlachtbetrieb zu untersagen,              derung untersucht werden.\nwenn ihr Tatsachen bekannt sind, die zuverlässig\ndarauf schließen lassen, daß bei Tieren aus diesen              (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nHerkunftsbetrieben Stoffe mit pharmakologischer               Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nWirkung, deren Anwendung verboten ist, angewendet             soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur\nworden sind; dies gilt insbesondere, wenn Rückstände          Durchführung von Rechtsakten der Organe der Euro-\nvon solchen Stoffen festgestellt worden sind. Tiere           päischen Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften\naus diesen Betrieben dürfen nur nach Zustimmung               zu erlassen über\ndurch die zuständige Behörde aus dem Herkunftsbe-             1. die Überwachung der aus Mitgliedstaaten einge-.\ntrieb abgegeben oder befördert werden. Soweit es                  henden Geflügelfleischsendungen,\nsich nicht um Stoffe handelt, deren Anwendung die\n2. die Voraussetzungen, unter denen vorübergehend\nLebensmittelgewinnung von diesen Tieren aus-\ndas Verbringen von Geflügelfleisch aus anderen\nschließt, ist einer Abgabe oder Beförderung zur\nMitgliedstaaten untersagt oder beschränkt werden\nSchlachtung zuzustimmen, wenn\nkann,\n1. eine Gefährdung der Gesundheit des Verbrau-\n3. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn das\nchers durch die Rückstände ausgeschlossen ist\nGeflügelfleisch diesem Gesetz oder den auf Grund\noder\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\n2. der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung ei-               nicht entspricht.\"\nner repräsentativen Stichprobe des Schlachtgeflü-\ngels nachweist, daß keine Rückstände von Stoffen\nvorliegen, deren Anwendung verboten ist; das       12. § 20 Satz 4 wird aufgehoben.\nErgebnis der repräsentativen Stichprobe gilt für\ndie gesamte Sendung, zu der das untersuchte\nSchlachtgeflügel gehört.                           13. Die §§ 24 bis 26 werden durch folgende Vorschriften\nersetzt:\n(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-\nnahmen nach Absatz 1 Satz 1 haben keine aufschie-                                       ,,§ 24\nbende Wirkung.\"                                                                 Einfuhruntersuchung\n(1) Geflügelfleisch, das für das Inland oder einen\nanderen Mitgliedstaat bestimmt ist, darf\n7. § 14 wird aufgehoben.\n1. nur eingeführt werden, wenn es zuvor einer Do-\nkumenten- und Nämlichkeitsprüfung sowie einer\n8. § 15 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                         Warenuntersuchung in einer Grenzkontrollstelle\n„Für die Zulassung, die Aufhebung der Zulassung und               unter Mitwirkung einer Zolldienststelle unterzogen\ndas Ruhen der Zulassung des Verarbeitungsbetriebes                worden ist,\ngilt § 4 entsprechend.\"                                      2. in eine Freizone, ein Freilager, ein Zollager oder in\ndas Zollfreigebiet Helgoland verbracht werden,\nwenn es zuvor einer Dokumenten- und Nämlich-\n9. In § 15 Abs. 5 wird folgender Buchstabe c angefügt:               keitsprüfung in einer Grenzkontrollstelle oder\n,,c) an die Zubereitung von Geflügelfleisch\".                     Grenzübergangsstelle unterzogen worden ist; vor\ndem Verbringen in den freien Verkehr ist es einer\nUntersuchung nach Nummer 1 zu unterziehen.\n10. § 16 wird wie folgt geändert:                                    (2) Geflügelfleisch, das für einen anderen Mitglied-\nstaat bestimmt ist, unterliegt lediglich der Dokumen-\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Genußtaug-               ten- und Nämlichkeitsprüfung, sofern dafür noch keine\nlichkeitsbescheinigung\" die Worte „oder einer ver-      gemeinschaftlichen Anforderungen nach Rechtsakten\ngleichbaren Urkunde\" eingefügt.                         der Organe der Europäischen Gemeinschaft bestehen\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Genußtauglichkeitsbe-           und der Bestimmungsmitgliedstaat eine Untersuchung\nscheinigung\" durch die Worte „in Absatz 1 genann-       des Geflügelfleisches am Bestimmungsort vor-\nten Urkunden\" ersetzt.                                  schreibt.","2036                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(3) Die Grenzkontrollstellen sind von den zuständi-          (4) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zu-\ngen Behörden im Benehmen mit den zuständigen                 ständigen Behörden und Stellen des Bundes und der\nOberfinanzdirektionen zu bestimmen. Sie sind von             Länder haben sich gegenseitig\neinem amtlichen Tierarzt zu leiten. Der Bundesmini-\n1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stel-\nster gibt die Grenzkontrollstellen im Bundesanzeiger\nlen und Sachverständigen mitzuteilen und\nbekannt.\n2. bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwi-\nderhandlungen gegen Vorschriften des Geflügel-\n§ 25                                    fleischhygienerechts für den jeweiligen Zuständig-\nVerfahren bei der Wiedereinfuhr                        keitsbereich unverzüglich zu unterrichten und bei\nder Ermittlungstätigkeit gegenseitig zu unterstüt-\nGeflügelfleisch, das ausgeführt worden ist, unter-             zen.\nliegt bei der Wiedereinfuhr der Einfuhruntersuchung\nnach § 24 Abs. 1 .\n§ 30\nDurchführung der Überwachung\n§ 26                                 ( 1) Die amtlichen Tierärzte und die Geflügelfleisch-\nErmächtigungen                          kontrolleure, bei Gefahr im Verzug auch alle Beamte\nDer Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-        der Polizei, sind befugt, während der Betriebs- oder\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit            Geschäftszeit, soweit es zur Durchführung der amtli-\nes zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchfüh-            chen Untersuchungen und zur Überwachung der Hy-\nrung von Rechtsakten der Organe der Europäischen             giene erforderlich ist,\nGemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen       1. Räume       oder Einfriedungen, in denen sich\nüber                                                              Schlachtgeflügel vor der Schlachtung befindet oder\n1. die Anmeldung der einzuführenden Sendungen                     in denen Geflügelfleisch gewonnen, zubereitet, be-\nvon Schlachtgeflügel und Geflügelfleisch und die             handelt oder in den Verkehr gebracht wird, sonsti-\nDurchführung der Einfuhruntersuchung,                        ge Geschäftsräume sowie Einrichtungen und\nTransportmittel zu betreten und zu besichtigen,\n2. die Beurteilung des einzuführenden Geflügelflei-\nsches,                                                  2. von natürlichen und juristischen Personen und\nnicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle er-\n3. die Voraussetzungen, unter denen vorübergehend                 forderlichen Auskünfte zu verlangen und\ndie Einfuhr von Geflügelfleisch aus Drittländern\nuntersagt oder beschränkt werden kann,                  3. Proben zu entnehmen;\n4. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn das             dabei dürfen die amtlichen Tierärzte und die Geflügel-\neinzuführende Geflügelfleisch diesem Gesetz oder        fleischkontrolleure geschäftliche Unterlagen einsehen.\nden auf Grund dieses Gesetzes erlassenen                 Die in Satz 1 genannten Maßnahmen dürfen zur Ver-\nRechtsverordnungen nicht entspricht.\"                   hütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicher-\nheit und Ordnung auch außerhalb der dort genannten\nZeiten vorgenommen werden; das Grundrecht auf\n14. Die §§ 27 und 28 werden aufgehoben.                           Unverletzlichkeit der · Wohnung (Artikel 13 des\nGrundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Be-\nfugnis nach Satz 1 Nr. 1 gilt auch für die Sachverstän-\n15. Die §§ 29 bis 33 werden durch folgende Vorschriften           digen der Mitgliedstaaten und der Kommission in Be-\nersetzt:                                                      gleitung des amtlichen Tierarztes. Die Befugnis nach\nSatz 1 Nr. 1 gilt femer für Personen, die in der Ausbil-\n,,§ 29                              dung zum Tierarzt oder Geflügelfleischkontrolleur·\nZuständigkeit für die Überwachung                  oder im tierärztlichen Vorbereitungsdienst stehen.\n(1) Die Durchführung der amtlichen Untersuchung              (2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft\nsowie die Überwachung der Einhaltung der vorge-               auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung\nschriebenen Anforderungen in den Betrieben und der            ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nVorschriften für die Beförderung von Geflügelfleisch          der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen\nist Aufgabe der zuständigen Behörde und obliegt ei-           der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines\nnem amtlichen Tierarzt; dabei können fachlich ausge-          Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-\nbildete Personen (Geflügelfleischkontrolleure) nach           keiten aussetzen würde.\nWeisung der zuständigen Behörde und unter der fach-              (3) Für Proben, die nicht in den in § 4 Abs. 1 ge-\nlichen Aufsicht des amtlichen Tierarztes eingesetzt           nannten Betrieben oder beim Einführer entnommen\nwerden.                                                       werden, ist eine angemessene Entschädigung zu lei-\n(2) Die Aufgaben nach Absatz 1 sind von Beamten           sten.\n(?der Angestellten wahrzunehmen.\n§ 31\n(3) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durch-\nführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses                          Duldungs- und Mitwirkungspflichten\nGesetzes erlassenen Vorschriften den zuständigen                 Die Inhaber von Herkunftsbetrieben, Schlachtbe-\nDienststellen der Bundeswehr. Die Aufgaben nach               trieben, Zerlegungsbetrieben, Gefrier- und Kühlein-\nAbsatz 1 sind von Sanitätsoffizieren (Veterinär)              richtungen, Verarbeitungsbetrieben, die Inhaber der in\nwahrzunehmen.                                                 § 3 Abs. 1 a genannten Betriebe und die Inhaber von","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992                              2037\nTransportmitteln sowie die jeweils von ihnen bestellten        Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken,\nVertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach§ 30            wenn\nAbs. 1 zu dulden, die erforderlichen Auskünfte zu er-\n1. die Mitgliedstaaten von der Kommission hierzu\nteilen und die in § 30 Abs. 1 genannten Personen bei\nermächtigt worden sind und der Bundesminister\nder Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbeson-\ndies im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat\ndere ihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtungen,\noder\nTransportmittel und Geräte zu bezeichnen, zu öffnen\nund die Entnahme der Proben zu ermöglichen, das                2. Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schlie-\nGeflügelfleisch in untersuchungsfähigem Zustand be-                ßen lassen, daß das Geflügelfleisch geeignet ist,\nreitzustellen und gefrorenes Geflügelfleisch, soweit               die menschliche Gesundheit zu gefährden.\nerforderlich, aufzutauen.\n§ 32b\n§ 32                                     Zusammenarbeit der zuständigen Behörden\nErmächtigungen                             ( 1) Die zuständigen Behörden\nDer Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-           1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit                  Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Aus-\nes zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchfüh-                  künfte und übermitteln die erforderlichen Urkunden\nrung von Rechtsakten der Organe der Europäischen                   und Schriftstücke, um ihr die Überwachung der\nGemeinschaft erforderlich ist,                                     Einhaltung der geflügelfleischhygienerechtlichen\n1. vorzuschreiben, daß                                             Vorschriften zu ermöglichen,\na) Betriebe nach § 3 Abs. 1 und 2 über das Ge-            2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde ei-\nwinnen, Zubereiten, Behandeln, Inverkehrbrin-              nes anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachver\"'\ngen sowie die Ein- und Ausfuhr von Geflügel-               halte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.\nfleisch Buch zu führen, die dazugehörigen Un-            (2) Die zuständigen Behörden teilen den zuständi-\nterlagen aufzubewahren und auf Verlangen der          gen Behörden anderer Mitgliedstaaten alle Tatsachen\nzuständigen Behörde vorzulegen haben,                  und Sachverhalte mit, die für die Überwachung der\nb) Betriebe nach § 3 Abs. 1 a, die Geflügelfleisch         Einhaltung der geflügelfleischhygienerechtlichen Vor-\naus anderen Mitgliedstaaten in den Verkehr            schriften in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, ins-\nbringen, Prüfungs- und Mitteilungspflichten un-       besondere bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht\nterliegen,                                            auf Zuwiderhandlungen gegen geflügelfleischhygiene-\nrechtliche Vorschriften.\nc) bestimmte betriebseigene Kontrollen durchzu-\nführen und darüber Nachweise zu führen sind;             (3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies\ndabei kann das Nähere über Art, Form, Inhalt          zur Einhaltung der geflügelfleischhygienerechtlichen\nund Vorlage dieser Nachweise und über die             Anforderungen erforderlich oder durch Rechtsakte der\nDauer ihrer Aufbewahrung geregelt werden,             Organe der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrie-\nben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung\n2. die Durchführung der Überwachung zugelassener\ngewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer\noder registrierter Betriebe zu regeln,\nLänder und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesmi-\n3. Vorschriften über die Überwachung der aus Mit-             nister und der Kommission der Europäischen Gemein-\ngliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ein-           schaft mitteilen.\ngehenden Geflügelfleischsendungen zu erlassen,\n4. das Verfahren der Probenahme zu regeln,\n§ 32c\n5. Vorschriften über die fachlichen Anforderungen zu\nAußenverkehr\nerlassen, die an Geflügelfleischkontrolleure zu stel-\nlen sind, sowie die Tätigkeiten näher zu bestim-             Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer\nmen, für die sie eingesetzt werden.                       Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäi-\nschen Gemeinschaft obliegt dem Bundesminister. Er\nkann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zu-\n§ 32a                              stimmung des Bundesrates auf die zuständigen ober-\nRechtsverordnungen und Maßnahmen                    sten Landesbehörden übertragen. Ferner kann er im\nin Dringlichkeitsfällen                    Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten\nLandesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die\n(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön-\nobersten Landesbehörden können die Befugnisse\nnen bei Gefahr im Verzug oder, wenn ihr unverzüg-\nnach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden über-\nliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten\ntragen.\nder Organe der Europäischen Gemeinschaft erforder-\nlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen\nwerden. Sie treten spätestens sechs Monate nach                                          § 32d\nihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer                               Schiedsverfahren\nkann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert\n(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene\nwerden.\nMaßnahme, die sich auf Sendungen von Geflügel-\n(2) Die zuständigen Behörden dürfen die Einfuhr            fleisch aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen\noder das sonstige Verbringen von Geflügelfleisch im           ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so kön-","2038                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nnen beide Parteien einvernehmlich den Streit durch                aa) In Nummer 1 wird die Angabe „oder § 15\nden Schiedsspruch eines Sachverständigen schlich-                       Abs. 5\" durch die Angabe ,,§ 17 a Abs. 2, § 26\nten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats                    oder § 32 Nr. 1\" ersetzt.\nnach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachver-                       bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a\nständigen zu unterbreiten, der in einem von der Kom-                    eingefügt:\nmission aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der\nSachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stun-                       „ 1 a. einer vollzieh baren Anordnung nach § 6\nden zu erstatten.                                                               Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,\".\n(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgericht-              cc) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\nliche Verfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis                  ,,5. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Geflügel-\n1047 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwen-                              fleisch in das Hoheitsgebiet eines anderen\ndung. Gericht im Sinne des § 1045 der Zivilprozeß-                            Mitgliedstaates versendet,\".\nordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht. Der\ndd) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:\nSchiedsspruch oder der schiedsrichterliche Vergleich\nwird bei der zuständigen Behörde niedergelegt. Ge-                      ,,7. entgegen§ 31 eine Maßnahme nicht dul-\ngen den Schiedsspruch kann innerhalb eines Monats                             det, eine Auskunft nicht, nicht richtig oder\nAufhebungsklage bei dem zuständigen Verwaltungs-                              nicht vollständig erteilt oder eine dort be-\ngericht erhoben werden.                                                       nannte Person nicht unterstützt.\"\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n§ 33\n,,(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\nGebühren                                     des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzig-\n(1) Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz                   tausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absat-\nund den zur Durchführung dieses Gesetzes erlasse-                  zes 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend\nnen Rechtsvorschriften werden kostendeckende Ge-                   Deutsche Mark geahndet werden.\"\nbühren und Auslagen erhoben.\n(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestän-    19. Die §§ 42 und 44 werden aufgehoben.\nde werden durch Landesrecht bestimmt. Die Gebüh-\nren sind nach Maßgabe der Richtlinie 85ll3/EW6 des\nRates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der\nUntersuchungen und Hygienekontrollen von frischem\nArtikel 6\nFleisch und Geflügelfleisch (ABI. EG Nr. L 32 S. 14)                                    Änderung\nsowie der auf Grund dieser Richtlinie erlassenen          des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nRechtsakte der Organe der Europäischen Gemein-\nDas Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz vom\nschaft zu bemessen. Für Amtshandlungen, die auf\n15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946, BGBI. 1975 1\nbesonderen Antrag außerhalb der normalen Öff-\nS. 2652), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nnungszeiten vorgenommen werden, kann eine Vergü-\nvom 22. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 121), wird wie folgt\ntung verlangt werden.\ngeändert:\n(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates            1. In § 2 Abs. 3 werden eingangs die Worte „Jugend,\ndie Gebührenverordnung - Geflügelfleischhygiene -             Familie, Frauen und\" gestrichen.\nvom 24. Juli 1973 (BGBI. 1 S. 897), zuletzt geändert\ndurch Verordnung vom 4. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 557),\n2. § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\naufzuheben, soweit die Regelungen nicht mehr erfor-\nderlich sind.\"                                                ,,b) von einer Genehmigung oder einer Anzeige ab-\nhängig zu machen sowie die Voraussetzungen\nund das Verfahren für die Genehmigung und die\n16. § 33a wird wie folgt geändert:\nAnzeige zu regeln,\".\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Folgender Absatz wird angefügt:                        3. § 19a wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Der Bundesminister der Finanzen regelt im                                       ,,§ 19a\nEinvernehmen mit dem Bundesminister die Mitwir-                               Weitere Ermächtigungen\nkung der Zolldienststellen bei der Durchführung                zum Schutz bei dem Verkehr mit Lebensmitteln\ndieses Gesetzes.\"\nDer Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-\nmen mit den Bundesministern für Ernährung, Land-\n17. § 38 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt:                             wirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\n„9. entgegen § 24 Abs. 1 oder § 25 Geflügelfleisch\nsoweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich\nohne Einfuhruntersuchung einführt oder ver-\nbringt.\"                                                 ist,\n1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischer\nHerkunft davon abhängig zu machen, daß sie von\n18. § 40 wird wie folgt geändert:\neiner Genußtauglichkeitsbescheinigung oder von\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               einer vergleichbaren Urkunde begleitet werden so-","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992                              2039\nwie Inhalt, Form und Ausstellung dieser Urkunden        2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde ei-\nzu regeln,                                                  nes anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachver-\nhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.\n2. vorzuschreiben, daß Betriebe, die bestimmte Le-\nbensmittel herstellen, behandeln oder in den Ver-          (5) Die zuständigen Behörden teilen den zuständi-\nkehr bringen                                            gen Behörden eines anderen Mitgliedstaates ~lle Tat-\na) zugelassen oder registriert sein müssen sowie        sachen und Sachverhalte mit, die für die Uberwa-\nchung der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vor-\ndie Voraussetzungen und das Verfahren für die\nschriften in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, ins-\nZulassung und die Registrierung einschließlich\nbesondere bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht\ndes Ruhens der Zulassung zu regeln,\nauf Zuwiderhandlungen gegen lebensmittelrechtliche\nb) bestimmte betriebseigene Kontrollen durchzu-         Vorschriften.\nführen und darüber Nachweise zu führen ha-\n(6) Die zuständigen Behörden können, soweit dies\nben,\nzur Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Anforde-\n3. vorzuschreiben, daß über das Herstellen, das Be-          rungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Organe\nhandeln oder das Inverkehrbringen bestimmter            der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist,\nLebensmittel, über die Reinigung oder die Desin-        Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewon-\nfektion von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder         nen haben, den zuständigen Behörden anderer Län-\nBeförderungsmitteln, in denen Lebensmittel her-         der und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesminister\ngestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht        und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft\nwerden, Nachweise zu führen sind, sowie                 mitteilen.\"\n4. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachwei-\nse nach Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3\n7. § 41 wird wie folgt geändert:\nsowie über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu re-\ngeln.\"                                                  a) Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,3. alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger,\ninsbesondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe,\n4. § 38 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                     Herstellungsbeschreibungen und Unterlagen\n,,(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön-                     über die bei der Herstellung verwendeten Stof-\nnen bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzüg-                    fe, einzusehen und hieraus Abschriften oder\nliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten                  Auszüge anzufertigen sowie Einrichtungen und\nder Organe der Europäischen Gemeinschaft erforder-                     Geräte zur Beförderung von Erzeugnissen im\nlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen                     Sinne dieses Gesetzes zu besichtigen;\".\nwerden.\"\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:\n,,(3a) Soweit es zur Durchführung von Vorschrif-\n5. In § 38a werden die Worte „Europäischen Wirt-                    ten über den Verkehr mit Lebensmitteln, die durch\nschaftsgemeinschaft\" durch die Worte „Europäischen                dieses Gesetz oder durch auf Grund dieses Geset-\nGemeinschaft\" und die Worte „Verordnungen, Richt-                 zes ·erlassene Rechtsverordnungen geregelt sind,\nlinien oder Entscheidungen des Rates oder der Kom-                erforderlich ist, sind auch die Sachverständigen\nmission der Europäischen Gemeinschaften\" durch die                der Mitgliedstaaten und der Kommission in Beglei-\nWorte „Rechtsakte der Organe der Europäischen                     tung der mit der Überwachung beauftragten Perso-\nGemeinschaft\" ersetzt.                                            nen berechtigt, Befugnisse nach Absatz 3 Nr. 1\nwahrzunehmen.\"\n6. § 40 Abs. 3 und 4 wird durch folgende Absätze er-\nsetzt:                                                    8. Nach§ 43 werden folgende Vorschriften eingefügt:\n,,§ 43a\n,,(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zu-\nständigen Behörden und Stellen des Bundes und der                                   Außenverkehr\nLänder haben sich gegenseitig                                   Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer\n1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stel-        Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäi-\nlen und Sachverständigen mitzuteilen und                schen Gemeinschaften obliegt dem Bundesminister.\nEr kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit\n2. bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwi-          Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen\nderhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmit-         obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann er\ntelrechts für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich      im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen ober-\nunverzüglich zu unterrichten und bei der Ermitt-        sten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen.\nlungstätigkeit gegenseitig zu unterstützen.             Die obersten Landesbehörden können die Befugnisse\n(4) Die zuständigen Behörden                             nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden über-\ntragen.\n1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen\nMitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Aus-                                       § 43b\nkünfte und übermitteln die erforderlichen Urkunden\nSchiedsverfahren\nund Schriftstücke, um ihr die Überwachung der\nEinhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften        (1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene\nzu ermöglichen,                                         Maßnahme, die sich auf Sendungen von Lebensmit-","2040                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nteln tierischer Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten          rechtlichen Vorschriften nicht entsprechen. Satz 1 gilt\nbezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtig-            nicht für Erzeugnisse, die\nten streitig, so können beide Parteien einvernehmlich\n1. den Verboten der§§ 8, 24 oder 30 nicht entspre-\nden Streit durch den Schiedsspruch eines Sachver-\nchen oder\nständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen\neines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme                    2. anderen zum Schutz der Gesundheit erlassenen\neinem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem               Rechtsvorschriften nicht entsprechen, soweit nicht\nvon der Kommission aufgestellten Verzeichnis aufge-                die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse in der Bun-\nführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten bin-              desrepublik Deutschland nach Absatz 2 durch eine\nnen 72 Stunden zu erstatten.                                       Allgemeinverfügung des Bundesministers im Bun-\ndesanzeiger bekanntgemacht worden ist.\n(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgericht-\nliche Verfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis           (2) Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 Satz 2\n1047 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwen-              Nr. 2 werden vom Bundesminister im Einvernehmen\ndung. Gericht im Sinne des § 1045 der Zivilprozeßord-         mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-\nnung ist das zuständige Verwaltungsgericht. Der               schaft und Forsten und für Wirtschaft erlassen, soweit\nSchiedsspruch oder der schiedsrichterliche Vergleich          nicht zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes\nwird bei der zuständigen Behörde niedergelegt. Ge-             entgegenstehen. Sie sind von demjenigen zu bean-\ngen den Schiedsspruch kann innerhalb eines Monats             tragen, der die Erzeugnisse in das Inland zu verbrin-\nAufhebungsklage bei dem zuständigen Verwaltungs-               gen beabsichtigt. Der Bundesminister hat bei der Be-\ngericht erhoben werden.\"                                       urteilung der gesundheitlichen Gefahren eines Er-\nzeugnisses die Erkenntnisse der internationalen For-\nschung sowie bei Lebensmitteln die Ernährungsge-\n9. Nach§ 46 wird folgender§ 46a eingefügt:                        wohnheiten in der Bundesrepublik Deutschland zu\nberücksichtigen. Allgemeinverfügungen nach Satz 1\n,,§ 46a\nwirken zugunsten aller Einführer der betreffenden Er-\nGebühren                              zeugnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen\n(1) Für nach diesem Gesetz und auf Grund dieses           Gemeinschaft.\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorzuneh-                 (3) Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung des\nmende Amtshandlungen, die                                     Erzeugnisses sowie die für die Entscheidung erforder-\n1. in die Zuständigkeit der Länder fallen,                    lichen verfügbaren Unterlagen beizufügen. Über den\nAntrag ist in angemessener Frist zu entscheiden. So-\n2. über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen\nfern innerhalb von 90 Tagen eine endgültige Entschei-\nhinausgehen und\ndung über den Antrag noch nicht möglich ist, ist der\n3. zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der            Antragsteller über die Gründe zu unterrichten.\nEuropäischen Gemeinschaft erforderlich sind,\n(4) Weichen Lebensmittel von den Vorschriften die-\nwerden kostendeckende Gebühren und Auslagen er-               ses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes\nhoben.                                                        erlassenen Rechtsverordnungen ab, sind die Abwei-\n(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestän-        chungen angemessen kenntlich zu machen, soweit\nde werden durch Landesrecht bestimmt. Die Gebüh-              dies zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist.\nren sind nach Maßgabe der von den Organen der\nEuropäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte                                         § 47b\nzu bemessen. Für Amtshandlungen, die auf besonde-                       Vorübergehende Verbringungsverbote\nren Antrag außerhalb der normalen Öffnungszeiten\nvorgenommen werden, kann eine Vergütung verlangt                 Die zuständigen Behörden dürfen die Einfuhr oder\nwerden.\"                                                      das sonstige Verbringen von Erzeugnissen im Sinne\ndieses Gesetzes in das Inland im Einzelfall vorüberge-\nhend verbieten oder beschränken, wenn\n10. In§ 47 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe,,§ 50 Abs. 2               1. die Mitgliedstaaten von der Kommission hierzu\nSatz 1\" durch die Angabe ,, § 50 Abs. 3\" ersetzt.                  ermächtigt worden sind und dies der Bundes-\nminister im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat\noder\n11. Nach § 47 werden folgende Vorschriften eingefügt:\n2. Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen,\n,,§ 47a                                   daß die Erzeugnisse geeignet sind, die mensch-\nErzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten                   liche Gesundheit zu gefährden.\"\n(1) Abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 dürfen\nErzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die in einem         12. In § 48 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nschaft rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den\nVerkehr gebracht werden, oder die aus einem Dritt-         13. Die §§ 49 und 50 werden wie folgt gefaßt:\nland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der\n,,§ 49\nEuropäischen Gemeinschaft rechtmäßig im Verkehr\nbefinden, in das Inland verbracht und hier in den                                  Ermächtigungen\nVerkehr gebracht werden, auch wenn sie den in der                 (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-\nBundesrepublik Deutschland geltenden lebensmittel-             nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992                                2041\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates               bleiben zwischenstaatliche Vereinbarungen, denen\nzur Überwachung des Verbotes des§ 47 Abs. 1 Satz 1            die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines\ndas Verbringen von bestimmten Erzeugnissen im                 Bundesgesetzes zugestimmt haben, sowie Rechtsak-\nSinne dieses Gesetzes in das Inland                           te der Organe der Europäischen Gemeinschaft.\n1. zu verbieten oder zu beschränken,                             (3) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die nach\n2. abhängig zu machen von                                     Maßgabe des Absatzes 1 den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Vor-\na) der Anerkennung oder Zulassung des Herstel-            schriften nicht entsprechen, müssen von Erzeugnis-\nlungsbetriebes,                                       sen, die für das Inverkehrbringen in der Bundesrepu-\nb) der Anmeldung oder Vorführung bei der zustän-          blik Deutschland bestimmt sind, getrennt gehalten und\ndigen Behörde,                                        kenntlich gemacht werden.\nc) einer Untersuchung oder                                   (4) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-\nd) der Beibringung eines amtlichen Untersu-               gen finden mit Ausnahme der §§ 8, 24 und 30 auf\nchungszeugnisses oder der Vorlage einer ver-          Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die für die\ngleichbaren Urkunde;                                  Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, keine\ndabei kann vorgeschrieben ·werden, daß die Doku-              Anwendung.\nmenten- und Nämlichkeitsprüfung sowie die Warenun-               (5) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\ntersuchung in einer Grenzkontrollstelle oder Grenzein-        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ngangsstelle unter Mitwirkung einer Zolldienststelle vor-      weitere Vorschriften dieses Gesetzes sowie auf Grund\nzunehmen sind. In der Rechtsverordnung nach Satz 1            dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen auf\nkann auch vorgeschrieben werden, welche Maßnah-               Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Seeschiffen\nmen zu ergreifen sind, wenn die einzuführenden Er-            bestimmt sind, für anwendbar zu erklären, soweit dies·\nzeugnisse diesem Gesetz oder den auf Grund dieses             zum Schutz des Verbrauchers unter Berücksichtigung\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht ent-             der besonderen Verhältnisse der internationalen See-\nsprechen. Soweit die Einhaltung von Rechtsverord-             schiffahrt erforderlich ist; soweit Rechtsverordnungen\nnungen nach § 9 Abs. 4 betroffen ist, tritt an die Stelle     nach § 9 Abs. 4 betroffen sind, tritt an die Stelle des .\ndes Bundesministers der Bundesminister für Umwelt,            Bundesministers der Bundesminister für Umwelt, Na-\nNaturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen             turschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit\nmit den in § 9 Abs. 4 Satz 2 genannten Bundes-                dem Bundesminister.\"\nministern.\n(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann\nangeordnet werden, daß bestimmte Lebensmittel nur         14. In§ 52 Abs. 2 werden der Schlußpunkt durch das Wort\nüber bestimmte Zolldienststellen in das Inland ver-           ,,oder\" ersetzt und folgende Nummer angefügt:\nbracht werden dürfen. Der verordnende Bundes-                 „11. entgegen § 47a Abs. 2 Abweichungen nicht\nminister gibt im Einvernehmen mit dem Bundesmini-                   kenntlich macht.\"\nster der Finanzen in diesen Fällen die Zolldienststellen\nim Bundesanzeiger bekannt.\n15. In § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c wird die Angabe\n,,§ 19a Nr. 1\" durch die Angabe,,§ 19a Nr. 2 Buch-\n§ 50                                stabe a\" ersetzt.\nAusfuhr\n(1) Auf Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die      16. § 54 wird wie folgt geändert:\nzur Lieferung in das Ausland bestimmt sind, finden die\na) In Absatz 1 Nr. 2a wird die Angabe,,§ 19a Nr. 2\"\nVorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund die-\nses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen An-                    durch die Angabe,,§ 19 a Nr. 1, 2 Buchstabe b oder\nNr. 3, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 auch in Verbin-\nwendung, soweit nicht für die jeweiligen Erzeugnisse\nim Bestimmungsland abweichende Anforderungen                      dung mit Nr. 4,\" ersetzt.\ngelten und die Erzeugnisse diesen Anforderungen               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nentsprechen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde                aa) In Nummer 3 wird nach der Angabe ,,§ 49\nhat derjenige, der Erzeugnisse der in Satz 1 genann-                   Abs. 1\" die Angabe „oder Abs. 2 Satz 1\" ein-\nten Art, welche zur Lieferung in das Ausland bestimmt                  gefügt.\nsind und den Vorschriften dieses Gesetzes oder der\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-                   bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\nordnungen nicht entsprechen, herstellt oder in den                     „4. entgegen § 50 Abs. 3 Erzeugnisse nicht\nVerkehr bringt, durch geeignete Mittel glaubhaft zu                        getrennt hält oder nicht kenntlich macht.\"\nmachen, daß die Erzeugnisse den im Bestimmungs-\nland geltenden Anforderungen entsprechen.\n(2) Werden in das Inland verbrachte Erzeugnisse im\nSinne dieses Gesetzes auf Grund dieses Gesetzes                                     Artikel 7\noder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen                         Änderung des Tierzuchtgesetzes\nRechtsverordnungen beanstandet, so können sie ab-\nweichend von Absatz 1 zur Rückgabe an den Liefe-            Das Tierzuchtgesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBI.          1\nranten aus dem Inland verbracht werden. Unberührt         S. 2493) wird wie folgt geändert:","2042                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                                § 19b\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                                    Übermittlung von Daten\n„Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft             Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-           Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen\nnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere                Gemeinschaft obliegt dem Bundesminister für Er-\nlandwirtschaftlich genutzte Tiere in den Anwen-            nährung, Landwirtschaft und Forsten. Er kann diese\ndungsbereich dieses Gesetzes einzubeziehen, so-            Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der             Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbe-\nEuropäischen Gemeinschaft erforderlich ist.\"               hörden übertragen. Ferner kann er im Einzelfall im\nBenehmen mit der zuständigen obersten Landesbehör-\nb) In Absatz 2 werden die Worte „der in Absatz 1\nde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Lan-\ngenannten Tiere\" durch die Worte „der Tiere nach\ndesbehörden können die Befugnis nach den Sätzen 2\nAbsatz 1\" ersetzt.\nund 3 auf andere Behörden übertragen.\n2. In § 6 Abs. 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer                                             § 19c\neingefügt:                                                                           Schiedsverfahren\n,,2 a. vorschreiben, daß die Empfänger von Zuchttie-                (1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene\nren, Samen, Eizellen und Embryonen, die aus              Maßnahme, die sich auf Zuchttiere, Samen, Eizellen\nanderen Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-             oder Embryonen aus anderen Mitgliedstaaten bezieht,\nmeinschaft in das Inland verbracht werden sollen,        zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig,\nder.zuständigen Behörde die voraussichtliche An-         so können beide Parteien einvernehmlich den Streit\nkunftszeit und die Art der Sendung spätestens            durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen\neinen Tag im voraus anzuzeigen haben,\".                  schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Mo-\nnats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sach-\n3. § 19 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                          verständigen zu unterbreiten, der in einem von der\nKommission der Europäischen Gemeinschaft aufge-\n„ 1. in züchterischer Hinsicht\nstellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverstän-\na) die anerkannten Zuchtorganisationen,                  dige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu er-\nb) die mit der Durchführung von Leistungsprüfun-         statten.\ngen und Zuchtwertfeststellungen beauftragten              (2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgericht-\nStellen,                                              liche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis\nc) die Betriebe, die innergemeinschaftlich mit            1047 der Zivilprozeßordnung entsprechend Anwen-\nZuchttieren, Eizellen oder Embryonen han-             dung. Gericht im Sinne des § 1045 der Zivilprozeßord-\ndeln,\".                                               nung ist das zuständige Verwaltungsgericht. Der\nSchiedsspruch oder der schieds.richterliche Vergleich\nwird bei der zuständigen Behörde niedergelegt. Gegen\n4. Nach § 19 werden folgende Vorschriften eingefügt:\nden Schiedsspruch kann innerhalb eines Monats Auf-\n,,§ 19a                              hebungsklage bei dem zuständigen Verwaltungsge-\nAuskünfte zwischen Behörden                      richt erhoben werden.\"\n( 1) Die zuständigen Behörden\n5. In§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a wird nach der Angabe\n1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen                ,,§ 6 Abs. 2 Nr. 1\" die Angabe „oder 2 a\" eingefügt.\nMitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Aus-\nkünfte und übermitteln die erforderlichen Schrift-\n6. Vor§ 21 werden folgende Vorschriften eingefügt:\nstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung\ntierzuchtrechtlicher Vorschriften zu ermöglichen,                                     ,,§ 21\n2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mit-                              Durchführung von Vorschriften\ngeteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis                       der Europäischen Gemeinschaft\nder Prüfung mit.                                              Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können\n(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zust~ndi-          auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäi-\ngen Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Bei-             schen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirt-\nfügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die            schaftlichen Tierzucht erlassen werden.\nfür die Überwachung in diesem Mitgliedstaat erforder-\n§ 22\nlich sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht\nauf Verstöße gegen tierzuchtrechtliche Vorschriften.                          Allgemeine Verwaltungsvorschriften\n(3) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur              Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nErfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erfor-              und Forsten erläßt mit Zustimmung des Bundesrates\nderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Ge-                die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur\nmeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rah-             Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind.\"\nmen der Überwachung gewonnen haben, den zu-\nständigen Behörden anderer Länder und anderer                 7. Der bisherige § 21 wird § 23; in ihm wird Absatz 2\nMitgliedstaaten, dem Bundesminister für Ernährung,                gestrichen.\nLandwirtschaft und Forsten und der Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaft mitteilen.                          8. Der bisherige § 22 wird gestrichen.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992                               2043\n9. Der bisherige§ 23 wird§ 24.                             der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-\nsung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nArtikel 8                                                      Artikel 9\nNeubekanntmachungserlaubnis                                            Inkrafttreten\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und       Vorschriften der Artikel 1 bis 7, die Ermächtigungen zum\nForsten kann das Tierseuchengesetz und das Tier-          Erlaß von Rechtsverordnungen betreffen, treten am Tage\nschutzgesetz, der Bundesminister für Gesundheit das       nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Ge-\nFleischhygienegesetz, das Geflügelfleischhygienegesetz    setz mit Ausnahme des Artikels 4 am 1. Januar 1993 in\nund das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in     Kraft. Artikel 4 tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 18. Dezember 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}