{"id":"bgbl1-1992-57-13","kind":"bgbl1","year":1992,"number":57,"date":"1992-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/57#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-57-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_57.pdf#page=55","order":13,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","law_date":"1992-12-18T00:00:00Z","page":2075,"pdf_page":55,"num_pages":5,"content":["Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992                                   2075\nZweite Verordnung\nzur Änderung der fünfzehnten Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*)\nVom 18. Dezember 1\"992\nAuf Grund des § 37 des Bundes-Immissionsschutzge-                        b) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Komma die\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai                            Wörter „die durch die Richtlinie 87/405/EWG des\n1990 (BGBI. 1 S. 880) und des § 4 Abs. 1 des Geräte-                            Rates vom 25. Juni 1987 (ABI. EG Nr. L 220 S. 60)\nsicherheitsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 6 des Geset-                       geändert worden ist,\" angefügt.\nzes vom 26. August 1992 (BGBI. 1 S. 1564) geändert\nG) In Absatz 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze er-\nworden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung\nsetzt:\ndes Ausschusses für technische Arbeitsmittel:\n„Die Änderungen gelten von dem Tage an, den die\nArtikel 1                                         Richtlinie bestimmt. Fehlt eine solche Bestimmung,\nso gelten sie vom ersten Tage des dritten auf die\nÄnderung                                           Veröffentlichung folgenden ,Monats an.\"\nder Fünfzehnten Verordnung zur Durchführung\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n4. In § 4 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „den zulässigen\nDie Baumaschinenlärm-Verordnung vom 10. November                          Schalleistungspegel\" durch die Wörter „die zulässigen\n1986 (BGBI. 1 S. 1729), geändert durch die Verordnung                        Geräuschemissionswerte\" ersetzt.\nvom 23. Februar 1988 (BGBI. 1 S. 166), wird wie folgt\ngeändert:                                                                 5. § 6 wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                              a) Die Wörter „dem Muster\" werden gestrichen.\na) In Absatz 1 wird das Wort „Schalleistungspegel\"                      b) Nach dem Wort „Richtlinie\" werden die Wörter „mit\ndurch das Wort „Geräuschemissionswerte\" ersetzt.                        den von ihm garantierten Geräuschemissionswer-\nten\" eingefügt.\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Geräuschemissionswerte sind Schalleistungspegel                 6. Dem§ 7 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\n(LwA) sowie Schalldruckpegel (LpA) am Bediener-\nplatz.\"                                                             „Sofern die in § 3 Abs. 1 genannten Richtlinien für die\nEWG-Baumusterprüfung auch eine Ermittlung des\nc) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:                         Schalldruckpegels am Bedienerplatz vorschreiben,\n,,Satz 1 ist entsprechend anwendbar, wenn der An-                   gelten die nach Satz 1 benannten Stellen als zugelas-\nwendungsbereich dieser Verordnung geändert wird;                    sen, wenn sie nach dem Gerätesicherheitsgesetz als\nan die Stelle des Zeitpunkts des lnkrafttretens die-                zugelassene Stellen benannt sind und die für die\nser Verordnung tritt dann der Zeitpunkt des lnkraft-                EWG-Baumusterprüfung erforderlichen Untersuchun-\ntretens der Änderungsverordnung.\"                                   gen zu ihrem Aufgabenbereich gehören.\"\n2. In§ 2 Nr. 1 wird das Wort „Schalleistungspegel\" durch                  7. § 7a wird aufgehoben.\ndas Wort „Geräuschemissionswerte\" ersetzt.\n8. § 8 wird wie folgt geändert:\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\na} Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt\na) In der Überschrift sowie im Absatz 1 Satz 1 wird das\ngeändert:\nWort „Schalleistungspegel\" durch das Wort „Ge-\nräuschemissionswerte\" ersetzt.                                         In Nummer 3 werden nach dem Wort „EWG-Kenn-\nzeichnung\" die Wörter „des Schalleistungspegels\"\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 86/662/EWG des           eingefügt.\nRates vom 22. Dezember 1986 zur Begrenzung des Geräuschemis-\nsionspegels von Hydraulikbaggern, Seilbaggern, Planiermaschinen,          b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nLadern und Baggerladern und der Richtlinie 87/405/EWG des Rates\nvom 25. Juni 1987 zur Änderung der Richtlinie 84/534/EWG zur Anglei-\n,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1\nchung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend den zuläs-       Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes handelt,\nsigen Schalleistungspegel von Turmdrehkränen.                               wer vorsätzlich oder fahrlässig Baumaschinen ge-","2076                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nwerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unter-     9. § 9 wird gestrichen.\nnehmungen in den Verkehr bringt,\n1. die entgegen § 2 Nr. 1 die zulässigen Schall-                                 Artikel 2\ndruckpegel am Bedienerplatz überschreiten\noder                                                                        Inkrafttreten\n2. die entgegen § 2 Nr. 4 nicht mit einer EWG·           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nKennzeichnung des Schalldruckpegels am Be-         in Kraft. Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe b tritt abweichend von\ndienerplatz versehen sind.\"                        Satz 1 am 1. Januar 1993 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Dezember 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 23. Dezember 1992                              2077\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über Standardregistrierungen\nVom 18. Dezember 1992\nAuf Grund des § 39 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976\n(BGBI. 1 S. 2445, 2448) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas-\nsungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß\ndes Bundeskanzlers vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der\nBundesminister für Gesundheit:\nArtikel 1\nDie Verordnung über Standardregistrierungen vom 3. Dezember 1982 (BGBI. 1\nS. 1602), geändert durch die Verordnung vom 9. Mai 1985 (BGBI. 1S. 769), wird\nwie folgt geändert:\n1 . Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n,,Verordnung über Standardregistrierungen von Arzneimitteln\".\n2. Die Anlage wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung*) geändert.\nArtikel 2\nArzneimittel, die nach der Verordnung über Standardregistrierungen in der\nFassung der Verordnung vom 9. Mai 1985 gekennzeichnet wurden, dürfen noch\nbis zum 1 . April 1994 in den Verkehr gebracht werden.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Dezember 1992\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer\n•) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnen-\nten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-\ngungen des Verlags übersandt.","2078                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz\nVom 18. Dezember 1992\nAuf Grund des § 21 Abs. 3 in Verbindung mit § 54             b) In Absatz 1 Nr. 5 wird der Punkt durch ein Semiko-\ndes Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                  lon ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:\nvom 15. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1565), § 21 Abs. 3 und § 54           „6. Überprüfung nach § 12 b des Atomgesetzes\nAbs. 1 Satz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom                   hinsichtlich der Zuverlässigkeit von Personen,\n9. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1830), und in Verbindung mit                  die bei der Errichtung und bei dem Betrieb von\ndem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom                        Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes oder bei\n23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet die Bundes-                      Tätigkeiten nach den §§ 4, 6 und 9 des Atomge-\nregierung:                                                                setzes tätig sind.\"\nc) In Absatz 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt\nund folgender Halbsatz angefügt:\nArtikel 1\n„bei Überprüfungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6\nÄnderung                                  für jede überprüfte Person 50 bis 500 Deutsche\nder Kostenverordnung zum Atomgesetz                        Mark.\"\nDie Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. De-              d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nzember 1981 (BGBI. 1 S. 1457) wird wie folgt geändert:               ,,(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amts-\nhandlungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 können\n1. In§ 2 Nr. 6 werden die Wörter „der Physikalisch-Tech-           Pauschgebühren festgesetzt werden.\"\nnischen Bundesanstalt\" durch die Wörter „des Bundes-\namtes für Strahlenschutz\" ersetzt. Im nachfolgenden     3. In§ 7 Abs. 2 werden die Wörter „die Physikalisch-Tech-\nHalbsatz wird das Wort „sie\" durch das Wort „es\" er-        nische Bundesanstalt\" durch die Wörter „das Bundes-\nsetzt.                                                      amt für Strahlenschutz\" ersetzt.\nArtikel 2\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\nInkrafttreten\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern ,,§ 7 des\nAtomgesetzes\" die Wörter „und Tätigkeiten nach         Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nden §§ 6 und 9 des Atomgesetzes\" eingefügt.          Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Dezember 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992                                                               2079\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                             Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite       (Nr.                vom)            lnkrafttretens\n23. 11. 92       ~rste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Einhundertsechzehnten Durchführungsverord-\nnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-\nren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom\nFlughafen Berlin-Tegel)                                                            9173        (232        10. 12. 92}             24. 12. 92\n96-1-2-116\n10. 12. 92       Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verhütung\neiner Einschleppung der Schweinepest bei der Einfuhr von\nFleisch von Hausschweinen aus Ungarn                                               9285        (234        12. 12. 92)             13. 12. 92\n7831-1-43-59\n9. 12. 92       Verordnung Nr. 9/92 über die Festsetzung von Entgelten für\nVerkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                                            9365        (236        16. 12. 92)              1.   1. 93\n9500-4-6-4\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 45, ausgegeben am 22. Dezember 1992\nTag                                                                   I n h a It                                                                  Seite\n16. 12. 92       Gesetz zu dem Abkommen vom 30. Juli 1990 zur Änderung des Abkommens vom 14. September\n1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichte-\nrungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1198\n11. 11. 92       Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerium für Verkehr der Republik Litauen über den grenzüberschreitenden\nPersonen- und Güterverkehr auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1201\n12. 11. 92      Bekanntmachung der deutsch-lettischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern\nlettischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1204\n12. 11. 92      Bekanntmachung der deutsch-lettischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur\nErweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) . . . . . .                                  1207\n17. 11. 92      Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . .                                     1209\n10. 12. 92      Bekanntmachung der Änderungen zu den Anwendungs- und Zahlungsbedingungen, der Änderung des\nVerzeichnisses der Fluginformationsgebiete zu den Anwendungsbedingun_gen sowie zur Festlegung\nder Gebührensätze und Transatlantiktarife nach dem Internationalen Ubereinkommen über die\nZusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1212\nPreis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung."]}