{"id":"bgbl1-1992-57-12","kind":"bgbl1","year":1992,"number":57,"date":"1992-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/57#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-57-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_57.pdf#page=53","order":12,"title":"Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge (FSAV)","law_date":"1992-12-17T00:00:00Z","page":2073,"pdf_page":53,"num_pages":2,"content":["Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992                              2073\nVerordnung\nüber die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge\n(FSAV)\nVom 17. Dezember 1992\nAuf Grund des§ 32 Abs. 4 Nr. 2 des Luftverkehrsgeset-      5. einem Funkentfernungsmeßgerät (DME-lnterrogator).\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar             (2) Für Anflüge nach dem Instrumenten-Landesystem\n1981 (BGBI. 1 S. 61 ), der durch Artikel 1 Nr. 16 Buch-       (ILS) müssen Flugzeuge ausgerüstet sein mit:\nstabe c des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370)\neingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für        1. einem Empfangsgerät für die Signale von ILS-Lande-\nVerkehr:                                                          kurssendern (1 LS-Landekursempfangsanlage);\n2. einem Empfangsgerät für die Signale von ILS-Gleit-\n§ 1                                  wegsendern (1 LS-Gleitwegempfangsanlage);\nGeltungsbereich                         3. einem UKW-Empfangsgerät mit einer Anzeigeeinrich-\nLuftfahrzeuge, die im deutschen Luftraum betrieben              tung für die Signale der Markierungsfunkfeuer;\nwerden, müssen mit der für die sichere Durchführung der       4. einem Gerät für die gemeinsame Anzeige der Signale\nFlugsicherungsverfahren notwendigen Flugsicherungsaus-            der ILS-Landekurs- und Gleitwegsender.\nrüstung nach den Vorschriften dieser Verordnung ausge-           (3) Die Benutzung von Flächennavigationsausrüstungen\nrüstet sein.\nist auf dafür vom Bundesminister für Verkehr festgelegten\nund in den Nachrichten für Luftfahrer veröffentlichten Flug-\n§2                               verkehrsstrecken oder auf den von der zuständigen\nBeschaffenheit und Betriebstüchtigkeit             Flugverkehrskontrollstelle individuell zugewiesenen Direkt-\nder Flugsicherungsausrüstung                   streckenführungen zulässig, wenn ein seitlicher Naviga-\ntionsfehler von ± 5 NM mit einer Wahrscheinlichkeit von\n(1) Die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge          95 % nicht überschritten wird.\ndarf nur aus Anlagen, Geräten und Baugruppen bestehen,\ndie auf Grund ihrer Eigenschaften und Leistungen unter\nBeachtung der festgelegten Verwendungsgrenzen einen\nzuverlässigen Betrieb gewährleisten und als Luftfahrtgerät                                §4\nzugelassen sind.                                                             Flugsicherungsausrüstung\nfür Flüge nach Sichtflugregeln\n(2) Das Flugsicherungsunternehmen kann in begründe-\nten Einzelfällen von den nachfolgenden Ausrüstungspflich-       (1) Für Flüge nach Sichtflugregeln müssen Luftfahr-\nten Ausnahmen zulassen, soweit dadurch die öffentliche       zeuge mit einem UKW-Sende-/Empfangsgerät, das min-\nSicherheit oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit des     destens die für den vorgesehenen Flug erforderlichen\nLuftverkehrs und seine flüssige Abwicklung, nicht be-        Frequenzen aus dem Bereich von 117,975 bis 137,000\neinträchtigt werden. Die Ausnahmen können mit Auflagen       MHz umfaßt, ausgerüstet sein; die Sendeleistung und die\nverbunden werden.                                            Empfängerempfindlichkeit müssen mindestens so groß\nsein, daß unter Berücksichtigung der flugbetrieblichen\n§3                              Eigenschaften des Luftfahrzeuges und der beflogenen\nStrecke ein einwandfreier Sprechfunkverkehr mit den\nFlugsicherungsausrüstung\nFlugverkehrskontrollstellen durchgeführt werden kann.\nfür Flüge nach Instrumentenflugregeln\nAusgenommen sind Flüge an Flugplätzen ohne Flugver-\n(1) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln müssen Luft- kehrskontrollstelle, die bei Tage durchgeführt werden und\nfahrzeuge ausgerüstet sein mit:                              nicht über die Umgebung des Startflugplatzes hinausfüh-\nren(§ 3a Abs. 3 Luftverkehrs-Ordnung). Örtliche Regelun-\n1. zwei UKW-(VHF-)Sende-/Empfangsgeräte (Frequenz- gen der zuständigen Luftfahrtbehörde eines Landes (nach\nbereich: 117,975 bis 137,000 MHz) für den Sprechfunk- . § 21 a Abs. 1 Luftverkehrs-Ordnung) bleiben unberührt.\nverkehr im beweglichen Flugfunkdienst mit den Flug-\nverkehrskontrollstellen;                                    (2) Zusätzlich zu dem UKW-Sende-/Empfangsgerät\nmüssen Flugzeuge, Drehflügler und Motorsegler ausge-\n2. zwei Empfangsgeräten für die Signale von UKW-Dreh-\nrüstet sein für\nfunkfeuern (VOR-Navigations-Empfangsanlagen);\n3. einem automatischen Funkpeilgerät (ADF), das den 1. Flüge in Gebieten mit kontrolliertem Sichtflugbetrieb\nFrequenzbereich 200,0 kHz bis 526,5 kHz umfaßt und           (CVFR-Gebiete) beziehungsweise in Lufträumen der\neine Richtungsanzeige und eine Abhörmöglichkeit be-          Klasse C (ab dem 29. April 1993) mit einem VOR-Na-\nsitzt;                                                       vigationsempfänger;\n4. einem Sekundärradar-Antwortgerät (Transponder), das 2. Flüge bei Nacht außerhalb der Sichtweite eines für den\nfür den Abfragemodus A mit 4096 Antwortcodes und             Nachtflugbetrieb genehmigten und befeuerten Flug-\nfür den Abfragemodus C mit automatischer Höhenüber-          platzes\nmittlung ausgestattet ist oder Mode S-Technik ver-           a) im kontrollierten Luftraum mit einem VOR-Naviga-\nwendet;                                                          tionsempfänger;","2074                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nb) im unkontrollierten Luftraum mit einem VOR-Navi-       Flugverkehrskontrollstellen des Flugsicherungsunterneh-\ngationsempfänger oder einem automatischen Funk-       mens im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit dadurch\npeilgerät (ADF);                                      die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die\nSicherheit des Luftverkehrs, nicht beeinträchtigt wird.\n3. Flüge über Wolkendecken mit einem VOR-Navigations-\nFallen während des Fluges Teile der Flugsicherungsaus-\ngerät oder einem automatischen Funkpeilgerät (ADF).\nrüstung aus, die für die sichere Durchführung des Fluges\n(3) Motorgetriebene Luftfahrzeuge müssen für folgende      und für die Einhaltung der Flugsicherungsverfahren erfor-\nFlüge nach Sichtflugregeln mit einem Sekundärradar-Ant-       derlich sind, so hat der Luftfahrzeugführer die zuständige\nwortgerät (Transponder) ausgerüstet sein:                     Flugverkehrskontrollstelle unverzüglich zu unterrichten.\n1. in CVFR-Gebieten beziehungsweise Lufträumen der            § 26 Abs. 4 der Luftverkehrs-Ordnung bleibt unberührt.\nKlasse C (ab dem 29. April 1993);                            (3) Eigentümer und Halter eines Luftfahrzeugs dürfen\n2. oberhalb 5000 Fuß über NN oder oberhalb einer Höhe         die Durchführung eines Fluges nicht zulassen, wenn die\nvon 3500 Fuß über Grund, wobei jeweils der höhere         vorgeschriebene Flugsicherungsausrüstung nicht vorhan-\nWert maßgebend ist;                                       den ist.\n3. bei Nacht im kontrollierten Luftraum.\n§6\nDer Transponder muß für den Abfragemodus A mit 4096\nAntwortcodes und für den Abfragemodus C mit automa-                              Ordnungswidrigkeiten\ntischer Höhenübermittlung ausgestattet sein oder Mode\nOrdnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des\nS-Technik verwenden.\nLuftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n(4) Die Flugverkehrskontrollstellen können im Einzelfall  lässig\nFlüge mit Luftfahrzeugen ohne UKW-Sende-/Empfangs-\n1. entgegen § 5 Abs. 1 einen Flug durchführt oder\ngerät in Kontrollzonen, von und zu Flugplätzen mit Flug-\nverkehrskontrollstellen und Kunstflüge im kontrollierten     2. entgegen § 5 Abs. 3 die Durchführung eines Fluges\nLuftraum zulassen, soweit dadurch die öffentliche Sicher-         zuläßt.\nheit oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luft-\nverkehrs, nicht beeinträchtigt wird.\n§7\n§5                                             lnl<rafttreten, Außerkrafttreten\nPflichten des Führers,                       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Mit\nEigentümers und Halters eines Luftfahrzeugs             dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten\n(1) Ein Flug darf nicht durchgeführt werden, wenn eine     1. die Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der\nnach § 2 Abs. 1 und § 3 oder § 4 Abs. 1 bis 3 vorgeschrie-        Luftfahrzeuge vom 11. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 646) und\nbene Flugsicherungsausrüstung nicht vorhanden oder           2. die Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung\nnach den Feststellungen des Luftfahrzeugführers nicht             über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge\nbetriebstüchtig ist.                                              in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November\n(2) Wird eine Beeinträchtigung der Betriebstüchtigkeit         1978 (BAnz. Nr. 222 vom 28. November 1978)\nder Flugsicherungsausrüstung festgestellt, so können die     außer Kraft.\nBonn, den 17. Dezember 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause"]}