{"id":"bgbl1-1992-57-11","kind":"bgbl1","year":1992,"number":57,"date":"1992-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/57#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-57-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_57.pdf#page=48","order":11,"title":"Verordnung über die Betriebsdienste der Flugsicherung (FSBetrV)","law_date":"1992-12-17T00:00:00Z","page":2068,"pdf_page":48,"num_pages":5,"content":["2068                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nüber die Betriebsdienste der Flugsicherung\n{FSBetrV)\nVom 17. Dezember 1992\nAuf Grund des§ 32 Abs. 4 Nr. 3 des Luftverkehrsgeset-      Flugplätzen mit Flugplatzkontrolle zur sicheren, geord-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar          neten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs. Die\n1981 (BGBI. 1 S. 61 ), der durch Artikel 1 Nr. 16 Buch-       Flugverkehrskontrolle soll insbesondere\nstabe c des Gesetzes vom 30. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370)\neingefügt worden ist, und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes        1. Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen in der Luft\nüber Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt-             und auf den Rollfeldern der Flugplätze verhindern;\nmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602), zuletzt\ngeändert durch das Gesetz vom 28. Februar 1992 (BGBI. 1       2. Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen und ande-\nS. 372), in Verbindung mit § 63 Nr. 2 des Luftverkehrs-            ren Fahrzeugen sowie sonstigen Hindernissen auf den\ngesetzes in der vorgenannten Fassung, zuletzt geändert             Rollfeldern der Flugplätze verhindern.\ndurch das Gesetz vom 30. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370),\nverordnet der Bundesminister für Verkehr:\n§5\n1. Abschnitt                                                     Umfang\nAllgemeine Regeln                            (1) Flugverkehrskontrolle ist durchzuführen für:\n1. Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten\n§ 1                                  Luftraum;\nGrundlagen\n2. Flugplatzverkehr an Flugplätzen mit Flugplatzkontrolle;\nDie Flugsicherungsbetriebsdienste sind nach Maßgabe\ndieser Verordnung und den von dem Flugsicherungs-             3. Flüge nach Sichtflugregeln, soweit sie gemäß den Be-\nunternehmen nach § 25 erlassenen Betriebsanweisungen               stimmungen der Luftverkehrs-Ordnung innerhalb des\ndurchzuführen.                                                     kontrollierten Luftraumes der Flugverkehrskontrolle\nunterliegen.\n§2\nBetriebszeiten                            (2) Die Flugverkehrskontrolle kann auch· andere Fälle\nerfassen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die\nDie Betriebszeiten für die Flugsicherungsbetriebsdienste\nSicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Si-\nsind von dem Flugsicherungsunternehmen festzulegen\ncherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt erforderlich ist.\nund in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntzumachen.\n§3                                                            §6\nZusammenarbeit                                         Arten der Flugverkehrskontrolle\nmit den Haltern von Luftfahrzeugen\nDie Flugverkehrskontrolle ist durchzuführen als\nDie Flugsicherungsbetriebsdienste haben soweit wie\nmöglich die Halter und Führer von Luftfahrzeugen bei der       1. Flugplatzkontrolle;\nErfüllung ihrer Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen\n2. Anflugkontrolle;\nFlugbetriebsabwicklung zu unterstützen. Zu diesem Zweck\nstellen sie den Haltern und Führern von Luftfahrzeugen auf   3. Bezirkskontrolle.\nAnforderung die vorhandenen notwendigen Informationen\nzur Verfügung.\n§7\n2. Abschnitt                                Zuständigkeit der Flugverkehrskontrollstellen\nFlugverkehrskontrolle                          (1) Die Flugverkehrskontrollstellen führen ihre Dienste in\nden ihnen zugewiesenen Zuständigkeits- und Verfahrens-\n§4                               bereichen durch. Diese Bereiche sind von dem Flugsiche-\nAufgabe                             rungsunternehmen festzulegen.\nFlugverkehrskontrolle ist die Überwachung und Lenkung         (2) Für die Kontrolle eines Luftfahrzeuges ist zu jedem\nder Bewegungen im Luftraum und auf den Rollfeldern von       Zeitpunkt nur eine Flugverkehrskontrollstelle zuständig.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992                              2069\n§8                                                     4. Abschnitt\nDurchführung                                           Fluginformationsdienst\n(1) Die Durchführung der Flugverkehrskontrolle umfaßt\n§ 12\n1. das Feststellen der Verkehrslage auf Grund der ein-\ngehenden Informationen, insbesondere der Flugpläne,                                  Aufgabe\nRadardaten und der Standort- und Höhenmeldungen;\nDer Fluginformationsdienst gibt den Führern von Luft-\n2. das Erlassen von Verfügungen, das Erteilen von Flug-      fahrzeugen Informationen und Hinweise, die für die\nverkehrskontrollfreigaben und die Herausgabe von         sichere, geordnete und flüssige Durchführung von Flügen\nVerkehrsinformationen.                                   erforderlich sind.\n(2) Die Durchführung der Flugverkehrskontrolle hat Vor-                                 § 13\nrang vor der Herausgabe von Verkehrsinformationen.\nUmfang\nDer Fluginformationsdienst ist von den Flugverkehrs-\n3. Abschnitt                        kontrollstellen für Flüge, die der Flugverkehrskontrolle un-\nterliegen, sowie für andere Flüge, bei denen Sprechfunk-\nVerkehrsflußregelung,\nverbindung besteht, durchzuführen. Die Durchführung des\nSteuerung der Luftraumnutzung                   Fluginformationsdienstes hat hinter der Durchführung der\nund Vorrang                          Flugverkehrskontrolle zurückzustehen.\n§9                                                          § 14\nVerkehrsflußregelung                                     Flugverkehrsberatungsdienst\n(1) Die Verkehrsflußregelung soll Überlastsituationen         Ist die Durchführung der Flugverkehrskontrolle auf\nbei der Flugverkehrskontrolle verhindern, den Verkehrs-       Grund unzureichender Informationen über den Flugver-\nablauf möglichst flüssig und wirtschaftlich gestalten und     kehr nach Instrumentenflugregeln in einem Luftraum nicht\ndazu geeignete Maßnahmen der Planung und Steuerung            möglich, kann dort im Rahmen eines erweiterten Fluginfor-\ntreffen.                                                      mationsdienstes ein Flugverkehrsberatungsdienst durch-\n(2) Für die Verkehrsflußregelung gelten die vom Bun-       geführt werden. Mit Hilfe des Flugverkehrsberatungsdien-\ndesminister für Verkehr erlassenen Richtlinien. Darüber       stes werden der Flugsicherung bekannte Luftfahrzeuge,\nhinaus sind bei grenzüberschreitenden Flügen die Vorga-       die Flüge nach Instrumentenflugregeln im unkontrollierten\nben der Organisation. EUROCONTROL im Rahmen der               Luftraum durchführen, untereinander gestaffelt.\nzentralen europäischen Verkehrsflußregelung zu beach-\nten.\n§ 10\nSteuerung der Luftraumnutzung                                           5. Abschnitt\nBesondere Nutzungen des Luftraumes, insbesondere\nFlugalarmdienst\nüberregionale Luftfahrtveranstaltungen, militärische Groß-\nmanöver, Flüge durch Gebiete mit Flugbeschränkungen\nund sonstige besondere Flugvorhaben, sind in enger Zu-                                    § 15\nsammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Stellen                                    Aufgabe\nzu koordinieren. Die zur Abwehr von Gefahren für die\nSicherheit oder Ordnung erforderlichen Mitteilungen sind        Der Flugalarmdienst benachrichtigt die für die Durchfüh-\nrechtzeitig zu veröffentlichen.                              rung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge\nzuständigen Stellen über den notwendigen Einsatz des\nSuch- und Rettungsdienstes und unterstützt diese Stel-\n§ 11\nlen.\nVorrang                                                        § 16\nBei der Durchführung der Flugverkehrskontrolle ist fol-                            Alarmstufen\ngenden Flügen in der angegebenen Reihenfolge Vorrang\neinzuräumen:                                                    (1) Zur Durchführung des Flugalarmdienstes sind Alarm-\nstufen eingerichtet. Sie werden unterteilt in die Ungewiß-\n1. Flüge, bei denen der Luftfahrzeugführer eine Notlage      heitsstufe, die Bereitschaftsstufe und die Notstufe. Im\nerklärt hat oder bei denen eine Notlage offensichtlich   Festen Flugfernmeldedienst (§ 22) sind für die Alarm-\nist, einschließlich der von einem widerrechtlichen Ein-  stufen folgende Bezeichnungen zu verwenden:\ngriff betroffenen oder bedrohten Flüge;\na) für die Ungewißheitsstufe: INCERFA,\n2. Schutzflüge der Luftverteidigung;\nb) für die Bereitschaftsstufe: ALERFA,\n3. Flüge im Such- und Rettungseinsatz;\nc) für die Notstufe: DETRESFA.\n4. Flüge mit kranken und verletzten Personen, die soforti-\nger ärztlicher Hilfe bedürfen;                               (2) Die Ungewißheitsstufe ist zu erklären, wenn\n5. Regierungsflüge einschließlich Flüge mit Staatsober-       1. innerhalb von 30 Minuten nach einer fälligen Meldung\nhäuptern nach den Bestimmungen des Bundesministers            keine Nachricht über das Luftfahrzeug eingegangen ist\nfür Verkehr.                                                  oder","2070                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n2. ein Luftfahrzeug innerhalb von 30 Minuten                                                  § 18\na) nach der vorgesehenen Ankunftszeit, die der Flug-                           Flugberatungsstellen\nverkehrskontrollstelle übermittelt wurde, oder\nDie Flugberatungsstellen werden in den Nachrichten für\nb) nach der von der Flugverkehrskontrollstelle errech-      Luftfahrer bekanntgegeben.\nneten späteren Ankunftszeit\nnoch nicht angekommen ist.                                                                 § 19\nNachrichten für Luftfahrer\n(3) Die Bereitschaftsstufe ist zu erklären, wenn\n1. die in der Ungewißheitsstufe eingeleiteten Nachfor-            (1) Das Flugsicherungsunternehmen            veröffentlicht\nschungen ergebnislos verlaufen sind oder                     Nachrichten für die Luftfahrt\n2. ein Luftfahrzeug eine Flugverkehrskontrollfreigabe für       a) in den „Nachrichten für Luftfahrer {NfL)\" in deutscher\ndie Landung erhalten hat und nicht innerhalb von 5 Mi-           Sprache,\nnuten nach der voraussichtlichen Landezeit gelandet         b) im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publi-\nist und keine Sprechfunkverbindung mehr besteht oder            cation - AIP) in deutscher und in englischer Sprache,\neine Meldung über die Beeinträchtigung der Betriebs-\nc) als „NOTAM\" in englischer Sprache; soweit eine Ver-\nsicherheit des Luftfahrzeuges eingegangen ist, ohne\nbreitung nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland\ndaß eine Notlandung erforderlich wird, oder\nvorgesehen ist, können „NOTAM\" auch in deutscher\n3. ein Luftfahrzeug von einem widerrechtlichen Eingriff             Sprache veröffentlicht werden,\nbetroffen oder bedroht ist.\nd) als „Aeronautical Information Circular (AIC)\" in deut-\nscher und englischer Sprache.\n(4) Die Notstufe ist zu erklären, wenn\nDie Nachrichten werden den Beziehern auf dem Postweg\n1. die in der Bereitschaftsstufe angestellten Versuche, die\nzugesandt mit Ausnahme der „NOTAM\", deren Verbrei-\nSprechfunkverbindung wieder herzustellen, ergebnis-\ntung fernschriftlich erfolgt.\nlos verlaufen sind und weitere Nachforschungen auf die\nWahrscheinlichkeit hinweisen, daß das Luftfahrzeug             (2) In den NfL sind bekanntzumachen:\nsich in einer Notlage befindet, oder\na) Anordnungen für die Luftfahrt,\n2. der mitgeführte Treibstoffvorrat als verbraucht oder für\nb) Informationen und Hinweise für die Luftfahrt, die keiner\ndie sichere Beendigung des Fluges als unzureichend\ninternationalen Verbreitung bedürfen.\nangesehen werden muß oder\n3. eine Meldung vorliegt, nach der die Betriebssicherheit          (3) Im Luftfahrthandbuch sind alle Anordnungen, Infor-\neines Luftfahrzeuges derart beeinträchtigt ist, daß eine    mationen und Hinweise für die Luftfahrt zu veröffentlichen,\nNotlandung wahrscheinlich ist, oder                         die für einen unbefristeten Zeitraum gültig sind., Sie sind\ndurch „Amendments {AMD)\" auf· dem neuesten Stand zu\n4. eine Meldung vorliegt oder die Wahrscheinlichkeit be-        halten. Anordnungen, Informationen und Hinweise von\nsteht, daß das Luftfahrzeug eine Notlandung durchführt      befristeter Dauer werden dem Luftfahrthandbuch jeweils in\noder durchgeführt hat.                                      Form von „Supplements (SUP)\" beigefügt.\n(5) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 sind zu             (4) Als „NOTAM\" sind Anordnungen und Informationen\nbeenden; wenn bekannt wird, daß das Luftfahrzeug weder          für die Luftfahrt über das Feste Flugfernmeldenetz (§ 23)\nvon schwerer unmittelbarer Gefahr bedroht ist noch sofor-       zu verbreiten, wenn eine rechtzeitige Bekanntgabe auf\ntiger Hilfeleistung bedarf.                                     dem Postweg nicht mehr möglich ist und sie auf dem\nfernschriftlichen Wege sichergestellt werden kann. Wenn\ndiese Nachrichten für einen längeren Zeitraum gültig sind,\nsind sie nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zusätzlich in\nden NfL und/oder im Luftfahrthandbuch bekanntzumachen.\n6. Abschnitt\n(5) Als „AIC\" sind Anordnungen sowie Informationen und\nFlugberatungsdienst                          Hinweise für die Luftfahrt bekanntzumachen, die nicht im\nLuftfahrthandbuch aufzunehmen oder als „NOTAM\" zu\n§ 17                               veröffentlichen sind, deren Verbreitung jedoch auf Grund\nder internationalen Verflechtung auf dem Gebiete der Luft-\nAufgabe                               fahrt im rechtlichen, betrieblichen und technischen Bereich\nDer Flugberatungsdienst umfaßt                               oder im Interesse der Flugsicherheit zweckdienlich er-\nscheint.\n1. die Sammlung, Auswertung und Bekanntmachung der\nNachrichten, die für eine sichere, geordnete und flüssi-                                  § 20\nge Durchführung von Flügen notwendig ist;\nInternationale Verbreitung\n2. die Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung von\nFlugplänen;                                                   Nachrichten für die Luftfahrt mit Ausnahme der NfL nach\n§ 19 Abs. 1 Buchstabe a sind nach Maßgabe von Richtli-\n3. die Beratung der Luftfahrzeugführer bei der Flugvor-\nnien des Bundesministers für Verkehr zu veröffentlichen\nbereitung;\nund zur Gewährleistung einer sicheren, geordneten und\n4. die Herstellung und Veröffentlichung von Luftfahrt-         flüssigen Durchführung des Flugbetriebs international zu\nkarten.                                                    verbreiten.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992                              2071\n7. Abschnitt                                                  8. Abschnitt\nFlugfernmeldedienst                                  Dokumentation von Betriebsdaten\n§ 21                                                          § 24\nAufgabe                                                    Aufzeichnung\ndes Flugfernmeldeverkehrs\nDer Flugfernmeldedienst hat die für eine sichere, geord-                       und der Radardaten\nnete und flüssige Abwicklung des Flugverkehrs erforder-\nlichen Flugsicherungsinformationen zu übermitteln.               (1) Der Flugfernmeldeverkehr ist aufzuzeichnen. Das-\nselbe gilt für die in der Flugverkehrskontrolle verwendeten\nRadardaten.\n(2) Schriftliche Aufzeichnungen des Flugfernmeldever-\n§ 22\nkehrs sind mindestens neunzig Tage, elektromagnetische\nArten der Übermittlung,                   Aufzeichnungen mindestens dreißig Tage und Aufzeich-\nFlugfernmeldestellen                     nungen von Radardaten mindestens vierzehn Tage, be-\nginnend mit dem Tage der Aufzeichnung, aufzubewahren.\n(1) Die Übe,:mittlung der Flugsicherungsinformationen    Aufzeichnungen, deren Inhalt Gegenstand einer behörd-\nist als Fester Flugfernmeldedienst, Beweglicher Flugfern-\nlichen oder gerichtlichen Untersuchung ist, sind bis zum\nmeldedienst und Flugrundfunkdienst durchzuführen.\nAbschluß der Untersuchung aufzubewahren.\n(2) Fester Flugfernmeldedienst ist die Nachrichtenüber-\nmittlung im Festen Flugfernmeldenetz. Beweglicher Flug-                               9. Abschnitt\nfernmeldedienst ist die Nachrichtenübermittlung zwischen\nBoden- und Luftfunkstellen und zwischen Luftfunkstellen.                           Schlußvorschriften\nFlugrundfunkdienst ist das Ausstrahlen von Informationen\nfür die Luftfahrt.                                                                          § 25\nBetriebsanweisungen\n(3) Zur Durchführung des Festen Flugfernmeldedienstes\nsind, soweit erforderlich, von dem Flugsicherungsunter-         Die zur,0urchführung der§§ 1 bis 24 dieser Verordnung\nnehmen Flugfernmeldestellen einzurichten.                    notwendigen Einzelheiten sind von dem Flugsicherungs-\nunternehmen in Betriebsanweisungen zu regeln.\n§ 23                                                         § 26\nDurchführung                                             Ordnungswidrigkeiten\n(1) Zur Durchführung des Festen Flugfernmeldedienstes      Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes\nsind von dem Flugsicherungsunternehmen die erforder-        über Ordnungswidrigkeiten ist das Luftfahrt-Bundesamt für\nlichen Fernmeldeeinrichtungen zu schaffen und zu be-        die Flugsicherungsaufgaben nach § 27c des Luftver-\ntreiben.                                                     kehrsgesetzes.\n§ 27\n(2) Die Frequenzen für den beweglichen Flugfernmelde-                             Inkrafttreten\ndienst und für den Flugrundfunkdienst werden von dem\nFlugsicherungsunternehmen festgelegt.                           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nBonn, den 17. Dezember 1992\nDer Bundesminist.er für Verkehr\nGünther Krause","2072                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil   1\nVerordnung\nzur Beauftragung des Flugplankoordinators\nVom 17. Dezember 1992\nAuf Grund des§ 31 a des Luftverkehrsgesetzes, der durch das Zehnte Gesetz\nzur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370)\neingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr:\n§ 1\n(1) Als Flugplankoordinator wird Herr Claus Ulrich, geboren am 10. September\n1945, mit der Wahrnehmung der in § 27 a des Luftverkehrsgesetzes genannten\nAuf gaben beauftragt.\n(2) Der Flugplankoordinator kann Hilfspersonen einsetzen, die unter seiner\nLeitung Aufgaben der Flugplankoordinierung wahrnehmen.\n(3) Der Dienstsitz des Flugplankoordinators ist der Flughafen Frankfurt/Main.\n(4) § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine\nAnwendung.\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nBonn,den 17. Dezember1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause"]}