{"id":"bgbl1-1992-57-10","kind":"bgbl1","year":1992,"number":57,"date":"1992-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/57#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-57-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_57.pdf#page=41","order":10,"title":"Verordnung über den Erwerb von Sportsee- und Sporthochseeschifferscheinen (Sportseeschifferscheinverordnung)","law_date":"1992-12-17T00:00:00Z","page":2061,"pdf_page":41,"num_pages":7,"content":["Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992                            2061\nVerordnung\nüber den Erwerb von Sportsee- und Sporthochseeschifferscheinen\n(Sportseeschifferscheinverordnung)\nVom 17. Dezember 1992\nAuf Grund des § 7 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und   leisten soll. Der Lenkungsausschuß besteht aus jeweils\ndes § 12 Abs. 2 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in der      zwei Vertretern der beiden Verbände und der Lehrkräfte,\nFassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987            die an einer nautischen Ausbildungsstätte eine Lehrtätig-\n(BGBI. 1 S. 541) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des   keit ausüben oder ausgeübt haben.\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1\n(2) Für die Zulassung zur Prüfung und die Erteilung der\nS. 821) verordnet der Bundesminister für Verkehr, hin-\nsichtlich des §. 12 im Einvernehmen mit dem Bundes-        Sportsee- und Sporthochseeschifferscheine richten die\nminister der Finanzen:                                     nach § 2 beauftragten Verbände eine Zentrale Verwal-\ntungsstelle in Hamburg ein, welche die Zulassungsvoraus-\nsetzungen prüft, den Erfordernissen entsprechend die Prü-\n§ 1\nfungstermine und Prüfungsorte festlegt, das Bestehen der\nAnwendungsbereich                       Prüfung feststellt und die entsprechenden Scheine aus-\nstellt.\n(1) Führer von Yachten, Ausbildungs- und Traditions-\nschiffen können als Nachweis ihrer Befähigung zum Füh-\nren dieser Fahrzeuge                                                                   §4\n1. in den Küstengewässern einen Sportseeschifferschein                      Prüfungskommissionen\nund                                                       (1) Für die Abnahme der theoretischen und praktischen\n2. in der weltweiten Fahrt einen Sporthochseeschiffer-     Prüfung werden von der Zentralen Verwaltungsstelle Prü-\nschein                                                 fungskommissionen gebildet. Die Prüfungskommission\nbesteht\nnach den Vorschriften dieser Verordnung erwerben.\n1. für die theoretische Prüfung aus einem Vorsitzenden\n(2) Küstengewässer im Sinne dieser Verordnung sind          und mindestens zwei weiteren Prüfern,\ndie Gewässer aller Meere bis zu 30 Seemeilen Abstand\nvon der Festlandküste sowie die Seegebi~te der Ost- und    2. für die praktische Prüfung aus einem Vorsitzenden und\nNordsee, des Kanals, des Bristolkanals, der Irischen und       mindestens einem weiteren Prüfer.\nSchottischen See, des Mittelmeeres und des Schwarzen          (2) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen wer-\nMeeres. Die weltweite Fahrt umfaßt alle Meere.             den auf Vorschlag des Lenkungsausschusses vom Bun-\ndesminister für Verkehr und die übrigen Mitglieder der\n§2                             Prüfungskommissionen von dem Lenkungsausschuß be-\nBeauftragung                         stellt. Der Bundesminister für Verkehr kann die Bestellung\nder Vorsitzenden der Prüfungskommissionen nach Anhö-\nDer Deutsche Motoryachtverband und der Deutsche         rung des Lenkungsausschusses widerrufen oder zurück-\nSegler-Verband werden beauftragt, nach Maßgabe dieser      nehmen, der Lenkungsausschuß kann die Bestellung der\nVerordnung und der zu ihrer Durchführung vom Bundes-       übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen widerrufen\nminister für Verkehr erlassenen Richtlinien über Anträge   oder zurücknehmen.\nauf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb des Sportseeschif-\nferscheins und des Sporthochseeschifferscheins zu ent-        (3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen müssen\nscheiden, die Prüfungen abzunehmen, bei Bestehen der       Inhaber des AG-Patentes nach der Schiffsoffizier-Aus-\nPrüfung Sportseeschifferscheine und Sporthochseeschif-     bildungsverordnung, des C-Scheins beider Verbände, des\nferscheine nach den Mustern der Anlagen 1 und 2 auszu-     Sporthochseeschifferscheins oder des Sporthochsee-\nstellen sowie nach § 12 Kosten zu erheben. Sie unter-      schifferzeugnisses sein und über eine mehrjährige Fahr-\nstehen hierbei der Fachaufsicht des Bundesministers für    praxis verfügen. Die Vorsitzenden der Prüfungskommis-\nVerkehr, der sich bei der Fachaufsicht über die Zentrale   sionen für die theoretische Prüfung sollen grundsätzlich\nVerwaltungsstelle bei der Durchführung der Aufgaben        eine Lehrtätigkeit an einer nautischen Ausbildungsstätte\nnach § 3 Abs. 2 der Wasser- und Schiffahrtsdirektion       ausüben oder ausgeübt haben.\nNordwest bedient.\n§5\n§3                                                        Antrag\nAusschüsse                             (1) Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind an die Zen-\nfür Sportsee- und Sporthochseeschifferscheine          trale Verwaltungsstelle(§ 3 Abs. 2) zu richten und müssen\n(1) Die nach § 2 beauftragten Verbände richten einen    folgende Angaben und Unterlagen enthalten:\ngemeinsamen Lenkungsausschuß ein, der die einheitliche     1. Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und An-\nDurchführung der ihnen übertragenen Aufgaben gewähr-           schrift,","2062                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n2. ein Lichtbild in der Größe 38 x 45 mm, das den Bewer-     1 . das 18. Lebensjahr vollendet hat,\nber ohne Kopfbedeckung im Halbprofil erkennen läßt,\n2. im Besitz eines Sportseeschifferscheins für Yachten mit\n3. bei Beantragung des Sportseeschifferscheins                     der jeweiligen Antriebsart ist,\na) mit Antriebsmaschine den Sportbootführerschein-       3. den Nachweis erbringt, daß er nach Erwerb des Sport-\nSee und den Nachweis nach§ 6 Abs. 1 Nr. 2,                 seeschifferscheins mindestens 1 000 Seemeilen auf\nb) mit Antriebsmaschine und unter Segel den Sport-             Yachten mit der jeweiligen Antriebsart, davon minde-\nbootführerschein-See und die Nachweise nach § 6            stens 500 Seemeilen vor der theoretischen Prüfung, im\nAbs. 2 Nr. 2,                                              Seebereich zurückgelegt hat und dabei als Wachführer\neingesetzt war, und\n4. bei Beantragung des Sporthochseeschifferscheins den\nSportseeschifferschein mit der jeweiligen Antriebsart    4. in einer theoretischen Prüfung seine Befähigung zum\nund die Nachweise nach§ 6 Abs. 3 Nr. 3.                        Führen einer Yacht mit der jeweiligen Antriebsart in der\nweltweiten Fahrt nachgewiesen hat.\n(2) Der Bewerber wird erst dann zur Prüfung zugelas-\nsen, wenn die nach Absatz 1 beizufügenden Unterlagen             (4) Die mit dem Sportbootführerschein-See erteilten Auf-\nvorliegen.                                                   lagen sind auch in den Sportseeschifferschein und den\nSporthochseeschifferschein aufzunehmen.\n§6\nVoraussetzungen für den Erwerb der Scheine                                            §7\n(1) Ein Bewerber kann auf Antrag einen Sportseeschif-                         Prüfungsanforderungen\nferschein für Yachten mit Antriebsmaschine nach dem              (1) Die Prüfung zum Erwerb des Sportseeschiffer-\nMuster der Anlage 1 erhalten, wenn er                        scheins soll zeigen, ob der Bewerber\n1. im Besitz des Sportbootführerscheins-See gemäß § 1        1. ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiff-\nder Sportbootführerscheinverordnung-See ist,                   fahrtsrechtlichen Vorschriften und\n2. den Nachweis erbringt, daß er nach Erwerb des Sport-      2. die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-\nbootführerscheins-See mindestens 1 000 Seemeilen               technischen Kenntnisse zur sicheren Führung einer\nauf Yachten, davon mindestens 500 Seemeilen vor der            Yacht in den Küstengewässern\ntheoretischen Prüfung, im Seebereich zurückgelegt\nhat, und                                                 hat und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.\n3. in einer theoretischen und praktischen Prüfung seine          (2) Die Prüfung zum Erwerb des Sporthochseeschiffer-\nBefähigung zum Führen einer Yacht in Küstengewäs-        scheins soll zeigen, ob der Bewerber\nsern nachgewiesen hat.                                   1. ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiff-\n(2) Ein Bewerber kann auf Antrag einen Sportseeschif-           fahrtsrechtlichen Vorschriften und\nferschein für Yachten mit Antriebsmaschine und unter         2. die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-\nSegel nach dem Muster der Anlage 1 erhalten, wenn er               technischen Kenntnisse für das Führen einer Yacht in\n1. im Besitz des Sportbootführerscheins-See ist, das               der weltweiten Fahrt\n16. Lebensjahr vollendet hat,                            hat.\n2. a) in einer theoretischen und praktischen Prüfung beim        (3) Die Einzelheiten des Inhalts und der Durchführung\nDeutschen Segler-Verband nachgewiesen hat, daß       der Prüfung werden in Durchführungsrichtlinien geregelt.\ner die zum sicheren Führen einer Yacht unter Segel\nauf den Seeschiffahrtsstraßen erforderlichen nauti-\nschen und technischen Kenntnisse hat, zu ihrer                                     §8\npraktischen Anwendung fähig ist, mindestens 300                       Durchführung der Prüfungen\nSeemeilen auf Segelyachten zurückgelegt hat und\nzusätzlich nachweist, daß er nach dieser Prüfung         ( 1) Die theoretische Prüfung zum Erwerb des Sportsee-\nund nach Erwerb des Sportbootführerscheins-See       schifferscheins und des Sporthochseeschifferscheins be-\nmindestens 700 Seemeilen auf Yachten im Seebe-       steht aus einer schriftlichen und erforderlichenfalls einer\nreich zurückgelegt hat, oder                         mündlichen Prüfung. Die praktische Prüfung wird an Bord\neiner Yacht durchgeführt.\nb) nachweist, daß er nach Erwerb des Sportbootfüh-\nrerscheins-See mindestens 1 000 Seemeilen auf            (2) Die Prüfungen werden von einer Prüfungskommis-\nYachten im Seebereich, davon mindestens 500          sion nach § 4 abgenommen, die mit Stimmenmehrheit\nSeemeilen vor der theoretischen Prüfung als Wach-    entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vor-\nführer oder dessen Vertreter auf Segelyachten, zu-   sitzende.\nrückgelegt hat, und\n(3) Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift zu\n3. in einer theoretischen und praktischen Prüfung seine      fertigen.\nBefähigung zum Führen einer Yacht in Küstengewäs-\nsern nachgewiesen hat.                                       (4) Die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung\noder einer Teilprüfung ist frühestens nach Ablauf von zwei\n(3) Ein Bewerber kann auf Antrag einen Sporthochsee-\nMonaten möglich.\nschifferschein für Yachten mit Antriebsmaschine oder ei-\nnen Sporthochseeschifferschein für Yachten mit Antriebs-        (5) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens zum Er-\nmaschine und unter Segel nach dem Muster der Anlage 2       werb des Sportseeschiffer- und des Sporthochseeschiffer-\nerhalten, wenn er                                           scheins werden in Durchführungsrichtlinien geregelt.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992                                 2063\n§9                                2. für die Abnahme der praktischen Prü-\nfung                                         DM    75,\nErsatzausfertigung,\nAusstellung in anderen Fällen                    3. für die Wiederholung eines Prüfungs-\nteils                                        DM    50,\n(1) Ist ein Sportseeschifferschein oder ein Sporthoch-\nseeschifferschein unbrauchbar geworden oder wird glaub-        4. für die Ablehnung oder die Rück-\nhaft gemacht, daß er verloren gegangen ist, stellt die            nahme eines Antrages auf Zulassung\nZentrale Verwaltungsstelle auf Antrag eine Ersatz.ausferti-       zur Prüfung                                  DM    21,\ngung aus, die als solche zu bezeichnen ist. Ein unbrauch-      5. für die Ausstellung des Sportseeschif-\nbar gewordener Schein ist bei der Zentralen Verwaltungs-          ferscheins                                   DM    50,\nstelle abzuliefern.\n6. für die Ausstellung des Sporthoch-\n(2) Gegen Vorlage eines vor dem 1. Januar 1994 ausge-          seeschifferscheins                           DM    50,\nstellten Sportseeschifferzeugnisses oder Sporthochsee-         7. für die Ausstellung in Verbindung mit\nschifferzeugnisses oder sonstiger vom Bundesminister für          Auflagen nach § 6 Abs. 4                     DM 11,\nVerkehr anerkannter Befähigungsnachweise und Fertig-\nkeitszeugnisse kann die Zentrale Verwaltungsstelle (§ 3        8. für die Ausstellung einer Ersatzaus-\nAbs. 2) in Abstimmung mit dem Lenkungsausschuß (§ 3               fertigung nach § 9 Abs. 1                    DM    50,\nAbs. 1) Sportsee- und Sporthochseeschifferscheine aus-         9. für die Ausstellung eines Sportsee-\nstellen, sofern die in Durchführungsrichtlinien festgelegten      schifferscheins oder Sporthochsee-\nVoraussetzungen erfüllt sind und eine Gleichwertigkeit            schifferscheins nach § 9 Abs. 2              DM    50,\nnachgewiesen wird.\n10. für die Rücknahme eines Sportsee-\nschifferscheins oder eines Sporthoch-\n§ 10                                  seeschifferscheins nach § 10                 DM 50,\nRücknahme                            11. für die Zurückweisung des Wider-\nWird eine Fahrerlaubnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3            spruchs oder Rücknahme des Wider-\nSportbootführerscheinverordnung-See in der jeweils gel-           spruchs nach Beginn der sachlichen\ntenden Fassung eingezogen, so ist gleichzeitig ein Sport-.        Bearbeitung                                der Betrag,\nder für die\nseeschifferschein und ein Sporthochseeschifferschein zu-\nrückzunehmen; der jeweilige Schein ist vom Inhaber un-                                                       Vornahme\nverzüglich bei der Zentralen Verwaltungsstelle abzuliefern,                                                  der ange-\ndie hiervon die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest                                                    fochtenen\nunterrichtet. Über die Wiederaushändigung des Sportsee-                                                      Amtshand-\nschifferscheins oder des Sporthochseeschifferscheins ent-                                                    lung zu er-\nscheidet die Wasser- und Schiffahrtsdire~tion Nordwest.                                                      heben wäre,\nmindestens\nDM 40,\n§ 11                             12. Reisekosten der Prüfungskommission\nnach der Reisekostenstufe B des\nVerzeichnis\nBundesreisekostengesetzes.\n(1) Die Zentrale Verwaltungsstelle führt für Zwecke der\n(2) Die Kosten für die Amtshandlungen werden von\nRücknahme eines vorhandenen Sportseeschifferscheins\nder Zentralen Verwaltungsstelle im Auftrag des Bundes-\nund Sporthochseeschifferscheins nach § 10 ein einheitli-\nministers für Verkehr nach Maßgabe der Durchführungs-\nches Verzeichnis der Inhaber der ausgestellten Sportsee-\nrichtlinien erhoben und eingezogen.\nund Sporthochseeschifferscheine. In das Verzeichnis sind\ndas Datum der Ausstellung des Scheins, Name, Geburts-\ndatum und Geburtsort des Inhabers, in den Fällen des § 9                                  § 13\nAbs. 1 das Datum der Ausstellung einer Ersatzausferti-                                 Änderung\ngung, in den Fällen der Rücknahme eines Sportseeschif-              der Sportbootführerscheinverordnung-See\nferscheins und Sporthochseeschifferscheins nach § 1O die\nAblieferung des jeweiligen Scheins einzutragen.                 Die Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. De-\nzember 1973 (BGBI. 1 S. 1988), zuletzt geändert durch die\n(2) Auskünfte aus dem Verzeichnis dürfen nur an Ge-       Verordnung vom 8. August 1989 (BGB!. 1 S. 1583), wird\nrichte und Strafverfolgungsbehörden für Zwecke der Ver-      wie folgt geändert:\nfolgung von Straftaten oder an Seeämter für Zwecke der\nSeeunfalluntersuchung erteilt werden.                        1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird in der Klammer nach dem Wort\n,,Sportbootführerschein\" das Wort ,,-See\" eingefügt.\n§ 12                                 b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nGebühren und Auslagen                               ,,Der Sportbootführerschein-See oder, wenn vor-\nhanden, der Sportseeschifferschein oder der Sport-\n(1) Es werden folgende Gebühren und Auslagen er-                  hochseeschiffer~chein nach der Sportseeschiffer-\nhoben:                                                               scheinverordnung vom 17. Dezember 1992\n1. für die Abnahme der theoretischen                               (BGBI. 1 S. 2061) in der jeweils geltenden Fassung\nPrüfung                                     DM 100,            oder ein in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 bezeichnetes","2064                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nBefähigungszeugnis ist beim Führen von Sport-                                       § 14\nbooten mitzuführen und den zur Kontrolle befugten\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nPersonen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändi-\ngen.\"                                                    (1) Die §§ 2, 3 und 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1\n2. In § 12 Abs. 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Sportboot-     Nr. 9 und Abs. 2 und § 13 treten am 1. Januar 1993 in\nführerschein,\" die Wörter „den Sportseeschifferschein,    Kraft; im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 1994\nden Sporthochseeschifferschein,\" eingefügt.               in Kraft.\n3. § 14 wird gestrichen. § 15 wird § 14.\n(2) Die Bekanntmachung für die Einführung von Sport-\n4. Die Anlage zur Sportbootführerscheinverordnung-See       seeschiffer- und Sporthochseeschifferprüfungen an den\nwird wie folgt geändert:                                 Seefahrtschulen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nAuf der Vorderseite des Führerscheinformulars wird       derungsnummer 9513-3-1, veröffentlichten bereinigten\nunter dem Wort „Sportbootführerschein\" mittig der Zu-    Fassung, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer\nsatz „See\" hinzugefügt.                                  Kraft.\nBonn, den 17. Dezember 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992                                                                                 2065\nAnlage 1\nRückseite                                                                        Vorderseite\nBefähigung / Qualification / Oualification / Habilitaci6n                         BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nDer Inhaber dieses Zertifikates ist befähigt zum Führen von Yachten\nmit Antriebsmaschine*/ unter Segel' auf den Küstengewässern aller\nMeere bis zu 30 Seemeilen Abstand von der Festlandküste sowie für\ndie Seegebiete der Ost- und Nordsee, des Kanals, des Bristolkanals,\nder Irischen und Schottischen Sec sowie des Mittelmeeres und des\nSchwarzen Meeres.\nThe holder of the present Ccrtificate is duly qualified to navigate any\npower-driven*/ sailing yacht* in the coastal waters of any sea at any\ndistance not exceeding 30 nautical miles frorn the nearest land as\nweil as anywhere in tt1e Baltic and the North Sea, the English and the\nBristol Channel, the lrish, the Scottish, the Mediterranean and the\nBlack Sea.\nLe titulaire du present certificat est düment qualifie a naviguer taut\nyacht a propulsion par moteur' / a voile* dans les eaux cötieres de\ntaute mer a taute distance de la terre la plus proche ne depassant\npas 30 rnilles marins ainsi que partout dans la Mer Baltique, la Mer\ndu Nord, la Manche, le Canal de Bristol, la Mer d'lrlande, la Mer\nd'Ecosse, la Mediterranee et la Mer Noire.\nEI titular de este certificado es apto para conducir yates a mäquina\nmotriz* / a la vela* en las aguas costeras de todos los mares en una\ndistancia de hasta 30 millas marinas de la costa asi como en las\naguas de! Mar Bältico y de! Mar de! Norte, de! Canal de la Mancha,\nde! Canal de Bristol, de! Mar de lrlanda y del Mar de Escocia, del Mar\nMediterraneo y del Mar Negro.                                                                             SPORTSEE-\n• Nichtzutreffendes streichen (siehe Innenseite)                                            SCHIFFERSCHEIN\n• Cancel if not applicable (see inside)\n• Biffer la mention inutile (voir page interieure)\n• Tachese lo que no proceda (vease adentro)\nO   Bundesdruckerei\nInnenseiten\nHerrn\nFrau\nFräulein------------------\n(Vor- und Zuname)\ngeboren am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                                                Lichtbild des Inhabers\n35 x 45mm\ngeboren in _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nStraße-------------------\n.. ------- ...\nWohnort _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nwird hiermit im Auftrage des Bundesministers für Ver-\nkehr die Befähigung (§ 2 der Sportseeschifferschein-\nSr~p~:--)                               _J\nverordnung) zum Führen von                                                                                ..\n, ,'\nYachten\nmit Antriebsmaschine*/unter Segel*\n(Eigenhändige Unterschrift des Inhabers)\nin Küstengewässern bescheinigt und der Sportsee-\nschifferschein\nNr.                                                                                            (Ort und Datum der Ausstellung)\nausgestellt. Auflagen nach§ 2 Abs. 3 SpbootFüV-See:\nDeutscher Motoryachtverband e. V.\nDeutscher Segler-Verbande. V.                    (/~rempe:·-)\n• Nichtzutreffendes bitte streichen                                                                (Unterschrift)\n................ ___ ... _,., ... ,'\n~-----------------~---------------'","2066                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil             1\nAnlage 2\nRückseite                                                              Vorderseite\nBefähigung/ Qualification / Qualification / Habilitaciön              BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nDer Inhaber dieses Zertifikates ist befähigt zum Führen\nvon Yachten mit Antriebsmaschine*/ unter Segel* auf\nallen Meeren.\nThe holder of the present Certificate is duly qualified\nto navigate any power-driven*/ sailing yacht* in any\nsea area.\nLe titulaire du present certiticat est düment qualifie\na naviguer tout yacht a propulsion par moteur* / a\nvoile* en toute mer.\nEI titular de este certificado es apto para conducir\nyates a maquina motriz* / a la vela* en las aguas\ncosteras de todos los mares.\nSPORTHOCHSEE-\n*  Nichtzutreffendes streichen (siehe Innenseite)                                    SCHIFFERSCHEIN\n*  Cancel if not applicable (see inside)\n*  Bifler la mention inutile (voir page interieure)\n* Tachese lo que no proceda (vease adentro)\nO  Bundesdruckerei\nInnenseiten\nHerrn\nFrau\nFräulein _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n(Vor- und Zuname)\nLichtbild des Inhabers\ngeboren am __________________\n35 x 45 mm\ngeboren in _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nStraße--------------------\nWohnort _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nwird hiermit im Auftrage des Bundesministers für Ver-\nkehr die Befähigung (§ 2 der Sportseeschifferschein-\n/----~.~p~:)                             _J\nverordnung) zum Führen von                                                   .......      .., ..\nYachten\nmit Antriebsmaschine*/unter Segel*\n(Eigenhändige Unterschrift des Inhabers)\nin der weltweiten Fahrt bescheinigt und der Sport-\nhochseeschifferschein\nNr.                                                                                   (Ort und Datum der Ausstellung)\nausgestellt. Auflagen nach§ 2 Abs. 3 SpbootFüV-See:\nDeutscher Motoryachtverband e. V.\nDeutscher Segler-Verband e. V.                 /-::s.tempe'.:)\n*  Nichtzutreffendes bitte streichen                                                    (Unterschrift)\n---,--------------------~","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992                2067\nErste Verordnung\nzur Änderung der Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung\nVom 17. Dezember 1992\nAuf Grund des § 32 Abs. 4 Nr. 6 Buchstabe a des Luftverkehrsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61 ), der durch\nArtikel 1 Nr. 16 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370)\neingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr:\nArtikel 1\nÄnderung der Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung\nDie Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung vom 28. September\n1989 (BGBI. 1S. 1809), geändert durch Anlage I Kapitel XI Sachgebiet C Ab-\nschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1\ndes Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1106), wird wie\nfolgt geändert:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe „1. Juli 1991 387,30 DM\" die\nAngabe „sowie ab 1. Januar 1993 499,00 DM\" eingefügt.\nb) In Absatz 2 wird nach der Angabe „1. Juli 1991 23,30 DM\" die Angabe\n,,sowie ab 1. Januar 1993 34,00 DM\" eingefügt.\n2. § 5 wird gestrichen.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nBonn.den 17. Dezember1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause"]}