{"id":"bgbl1-1992-56-5","kind":"bgbl1","year":1992,"number":56,"date":"1992-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/56#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-56-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_56.pdf#page=6","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Elektrozulassungs-Bergverordnung","law_date":"1992-12-10T00:00:00Z","page":2010,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["2010                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n..               zweite Verordnung\nzur Anderung der Elektrozulassungs-Bergverordnung\nVom 10. Dezember 1992\nAuf Grund des § 65 Nr. 3 und 5, des § 68 Abs. 2 Nr. 1             des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nund 2 sowie Abs. 3 Nr. 1 und 3, auch in Verbindung                  raum gleich, wenn mit ihnen das geforderte Schutzziel\nmit§ 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, den§§ 128 und 129                gleichermaßen erreicht wird.\nAbs. 1 und § 133 Abs. 3 des Bundesberggesetzes vom\n(2) Nationalen Prüfstellen oder solchen Sachver-\n13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1310) verordnet der Bundes-\nständigen, die von deutschen Behörden anerkannt\nminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-\nwerden, stehen bei der Anwendung dieser Verordnung\nminister für Arbeit und Sozialordnung und, soweit der\ndie Stellen oder Personen anderer Mitgliedstaaten der\nBereich des Festlandsockels und der Küstengewässer\nEuropäischen Gemeinschaften oder anderer Vertrags-\nbetroffen ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nVerkehr:                                                            staaten des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum gleich, die auf Grund fachlicher und\nsachlicher Kompetenz sowie ihrer Unabhängigkeit als\nArtikel 1\ngleichwertig angesehen werden können. Um derartige\nDie Elektrozulassungs-Bergverordnung vom 21. Dezember             Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn sie nach\n1983 (BGBI. 1 S. 1598), geändert durch die Verordnung               Artikel 14 der Richtlinie 76/117/EWG oder der Richtlinie\nvom 20. März 1989 (BGBI. 1 S. 552), wird wie folgt                  82/130/EWG benannt sind oder die in harmonisierten\ngeändert:                                                           Normen niedergelegten Anforderungen erfüllen.\"\n1. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „Bergbau-Ver-            4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nsuchsstrecke der Westfälischen Berggewerkschafts-                a) Nach der Angabe „Anlage 2\" wird die Angabe,,*)\"\nkasse\" durch die Worte „Bergbau-Versuchsstrecke,                     eingefügt.\nFachstelle für Sicherheit elektrischer Betriebsmittel der\nDMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH,\"                 b) Nach Anlage 2 wird folgende Fußnote angefügt:\nersetzt.                                                             ,,*) Anlage 2 dient der Umsetzung der Richtlinien 82/130/EWG,\n88/35/EWG und 91/269/EWG.\"\n2. In § 6 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 4\" durch dle\nAngabe ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 1\" ersetzt.                           5. In Anhang 2 zu Anlage 2 werden jeweils in den\nNummern 1.1 und 2.1 die Worte „sowie das Zeichen 1\nder Betriebsmittelgruppe\" gestrichen.\n3. § 15 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 15\nGleichstellung                                                        Artikel 2\nvon Normen, Prüfstellen und Sachverständigen               Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut der\n( 1) Nationalen Normen über die Bauart schlagwetter-       Elektrozulassungs-Bergverordnung in der vom Inkrafttre-\ngeschützter und explosionsgeschützter elektrischer            ten dieser Änderungsverordnung an geltenden Fassung\nBetriebsmittel sowie eigensicherer elektrischer Anlagen       im Bundesgesetzblatt bekanntgeben.\nund deren Zubehör stehen in den Fällen, in denen sie\nnach dieser Verordnung angewandt werden können,\nAnforderungen anderer Mitgliedstaaten der Euro-                                             Artikel 3\npäischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn,den 10. Dezember1992\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nWürzen"]}