{"id":"bgbl1-1992-56-12","kind":"bgbl1","year":1992,"number":56,"date":"1992-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/56#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-56-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_56.pdf#page=9","order":12,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz","law_date":"1992-12-14T00:00:00Z","page":2013,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1992                            2013\nErste Verordnung\nzur Änderung der Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz\nVom 14. Dezember 1992\nAuf Grund des § 57 Abs. 3 des Schwerbehinderten-                 a) das 50. Lebensjahr vollendet haben und\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                     b) zehn Jahre in einer Werkstatt für Behinderte\n26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1421, 1550) verordnet die                 oder einer anderen Einrichtung für Behinderte in\nBundesregierung:                                                      entsprechender Funktion tätig waren.\nArtikel 1                             3. § 17 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:\nDie Dritte Verordnung zur Durchführung des Schwer-               a) Werkstätten, die in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis\nbehindertengesetzes (Werkstättenverordnung Schwer-                    31 . Dezember 1992 unter Auflagen 'befristet bis\nbehindertengesetz) vom 13. August 1980 (BGBI. 1S. 1365)               zum 31. Dezember 1992 anerkannt worden sind,\nwird wie folgt geändert:                                              bleiben bis zum 30. Juni 1993 vorläufig aner-\nkannt, wenn der Antrag auf Verlängerung der\n1. In § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 12            Anerkennung unter Darlegung, inwieweit die An-\nAbs. 3, § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 wird die Angabe                forderungen und erteilten Auflagen inzwischen\n,,§ 52\" durch die Angabe ,,§ 54\" ersetzt.                          erfüllt werden, spätestens bis zum 31. Dezember\n1992 gestellt wird und über diesen Antrag vor\n2. In § 18 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 55\" durch die Angabe            dem 30. Juni 1993 nicht unanfechtbar entschie-\n,,§ 57\" ersetzt.                                                   den worden ist.\nb) Werkstätten im Sinne des Buchstabens a können,\n3. § 20 wird wie folgt gefaßt:                                        auch wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3\n,,§ 20                                   nicht erfüllt werden, über den 30. Juni 1993\nAbweichende Regelungen                            hinaus vorübergehend unter Auflagen befristet\nfür Werkstätten im Beitrittsgebiet                     anerkannt werden, bis die von dem Bundesland\nfür die Aufgabenerfüllung in dem betreffenden\nFür Werkstätten in dem in Artikel 3 des Einigungs-              Einzugsgebiet vorgesehene anerkannte Werk-\nvertrages genannten Gebiet gilt diese Verordnung mit               statt (Werkstatt des Einzugsgebietes) die Behin-\nfolgenden Abweichungen:                                            derten der vorübergehend anerkannten Werk-:\n1. Die Vorschriften des § 9 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3               statt voraussichtlich aufnehmen kann, längstens\nSatz 5 gelten für die von dem Bundesland für die               aber bis zum 30. Juni 1995. Durch die Auflagen\nAufgabenerfüllung in dem betreffenden Einzugs-                 ist sicherzustellen, daß die in § 54 des Schwer-\ngebiet vorgesehene anerkannte Werkstatt (Werk-                 behindertengesetzes und im Ersten Abschnitt\nstatt des Einzugsgebietes) mit der Maßgabe, daß                dieser Verordnung gestellten Anforderungen\nder Werkstattleiter und wenigstens ein Drittel der             soweit wie in der Übergangszeit möglich und\nFachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung bis                wirtschaftlich vertretbar erfüllt werden.\nzum 31. Dezember 1995, ein weiteres Drittel bis             c) Werkstätten im Sinne des Buchstabens a, die\nzum 31. Dezember 1998 und das letzte Drittel spä-              nach Buchstabe b vorübergehend anerkannt\ntestens bis zum 31. Dezember 2001 über die son-                worden sind, können über den 30. Juni 1995\nderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen müs-              hinaus um jeweils ein weiteres Jahr vorläufig\nsen.                                                           anerkannt werden, wenn die Werkstatt des Ein-\n2. Die sonderpädagogische Zusatzqualifikation nach                 zugsgebietes die Behinderten der vorüberge-\n§ 9 Abs. 2 und 3 braucht nicht nachgeholt zu werden            hend anerkannten Werkstatt zu diesem Zeit-\nvon Personen, die vor dem 1. Januar 1993                       punkt noch nicht aufnehmen kann.","2014                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nd) Bei der Verlängerung der Anerkennung von                                     Artikel 2\nWerkstätten im Sinne des Buchstabens a nach                              Inkrafttreten\n§ 17 Abs. 3 rechnet die in dem dortigen Satz 2\nbestimmte Fünfjahresfrist vom Erlaß der Ent-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nscheidung über den Verlängerungsantrag an.\"        Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn,den 14. Dezember1992\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K oh 1\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1992                 2015\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Arzneibuchverordnung\n(5. ABVÄndV)\nVom 15. Dezember 1992\nAuf Grund des § 55 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976\n(BGBI. 1 S. 2445, 2448) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas-\nsungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß\ndes Bundeskanzlers vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1S. 530) verordnet der Bundes-\nminister für Gesundheit:\nArtikel 1\nDas Deutsche Arzneibuch 10. Ausgabe (DAB 10) in der Fassung der Vierten\nVerordnung zur Änderung der Arzneibuchverordnung vom 17. Dezember 1991\n(BGBI. 1 S. 2236) wird nach Maßgabe des Ersten Nachtrages zum Deutschen\nArzneibuch 10. Ausgabe (DAB 10, 1. Nachtrag) geändert. Bezugsquelle der\namtlichen Fassung des Ersten Nachtrages zum Deutschen Arzneibuch 10. Aus-\ngabe ist der Deutsche Apotheker Verlag Stuttgart.\nArtikel 2\nArzneimittel, die dem Ersten Nachtrag zum Deutschen Arzneibuch 10. Aus-\ngabe nicht genügen oder nicht nach dessen Vorschriften hergestellt, geprüft oder\nbezeichnet worden sind, dürfen noch bis zum 31. August 1994 in den Verkehr\ngebracht werden, sofern sie den am 28. Februar 1993 geltenden VorscMften\nentsprechen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. März 1993 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. Dezember 1992\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}