{"id":"bgbl1-1992-56-1","kind":"bgbl1","year":1992,"number":56,"date":"1992-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/56#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-56-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_56.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Heimaturlaubsverordnung","law_date":"1992-12-05T00:00:00Z","page":2006,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["2006                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Heimaturlaubsverordnung\nVom 5. Dezember 1992\nAuf Grund des § 18 Abs. 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom\n30. August 1990 (BGBI. 1S. 1842) verordnet der Bundesminister des Auswärtigen\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister\nder Finanzen:\nArtikel 1\n§ 2 der Heimaturlaubsverordnung vom rn. Januar 1991 (BGBI. 1S. 144), die\ndurch die Verordnung vom 5. März 1992 (BGBI. 1 S. 474) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\n1. Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n„2. in Albanien, Estland, Island, Lettland, Litauen, der Republik Moldau, der\nRepublik Weißrußland, Rumänien, der Russischen Föderation und der\nUkraine\".\n2. Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Beginnt oder endet die Zusatzurlaubsberechtigung im laufe des\nUrlaubsjahres, so beträgt der Zusatzurlaub ein Zwölftel für jeden vollen Monat\ndes dienstlichen Aufenthalts. Bei einem Wechsel zwischen Dienstorten mit\nunterschiedlicher Dauer des Zusatzurlaubs wird der Zusatzurlaub anteilig\nnach Satz 1 errechnet. Erfolgt der Wechsel im laufe ·eines Monats, so wird\ndieser Monat als voller Monat für die Anteilsberechnung am neuen Dienstort\ngezählt.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 5. Dezember 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel"]}