{"id":"bgbl1-1992-55-9","kind":"bgbl1","year":1992,"number":55,"date":"1992-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/55#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-55-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_55.pdf#page=19","order":9,"title":"Verordnung über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung)","law_date":"1992-12-03T00:00:00Z","page":1991,"pdf_page":19,"num_pages":8,"content":["Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992                               1991\nVerordnung\nüber eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen\n(Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung)\nVom 3. Dezember 1992\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und Abs. 5 sowie                                  §3\nder§§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit§ 6 Abs. 4, und\nAllgemeine Bestimmungen\ndes Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-\norganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom           (1) Grundflächenregion ist das jeweilige Land. Der Bun-\n27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundes-     desminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im       die den Grundflächenregionen zugeordneten Grundflä-\nEinvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und       chen im Bundesanzeiger bekannt.\nfür Wirtschaft:\n(2) Erzeugungsregionen für die Ernte im Wirtschaftsjahr\n1993/94 sind die in der Anlage aufgeführten Gebiete.\n1. Abschnitt\n(3) Ein Flurstück ist eine im Kataster abgegrenzte Fläche.\nAllgemeines\n(4) Eine Parzelle ist eine Fläche, die mit einer Fruchtart\nbestellt oder stillgelegt ist und sich aus einem oder meh-\n§ 1                             reren Flurstücken oder Flurstücksteilen zusammensetzt\nAnwendungsbereich                         (Schlag).\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission\nder Europäischen Gemeinschaften über die Einführung                                   2. Abschnitt\neiner Stützungsregelung für die Erzeuger bestimmter land-\nwirtschaftlicher Kulturpflanzen hinsichtlich                                 Antragsvoraussetzungen\n1. der vereinfachten Ausgleichszahlung für Kleinerzeuger,\n§4\n2. der allgemeinen Ausgleichszahlung für Erzeuger, die\nAntrag\nFlächen stillegen,\n3. der Flächenstillegung im Rahmen der Regelung über           (1) Ausgleichszahlungen werden auf schriftlichen Antrag\ndie allgemeine Ausgleichszahlung,                       gewährt. Der Antrag muß bis zum 15. Mai des Jahres, für\ndas der Antrag gestellt wird, bei der Landesstelle, die für\n4. des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf stillgeleg-       den Sitz des landwirtschaftlichen Betriebes zuständig ist,\nten Flächen im Rahmen der Regelung über die allge-       eingegangen sein. Der Antrag muß zusätzlich zu den nach\nmeine Ausgleichszahlung.                                 den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben\nenthalten:\n§2\n1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antragstel-\nZuständigkeit                             lers,\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und      2. jeweils getrennt Flächen, die mit Getreide, Ölsaaten\nder in § 1 genannten Rechtsakte sind die nach Landes-            oder Eiweißpflanzen bebaut sind und für die ein Antrag\nrecht zuständigen Stellen (Landesstellen).                       auf Ausgleichszahlung gestellt wird,","1992                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n3. Flächen, getrennt nach solchen, die                                                  3. Abschnitt\na) nach den in § 1 genannten Rechtsakten                                Vereinfachte Ausgleichszahlung\naa) für den eigenen Betrieb,\nbb) für einen anderen Betrieb,                                                      §5\ncc) in einem anderen Betrieb sowie                                         Ausgleichszahlung\nb) im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geför-\n(1) Einern Erzeuger wird die vereinfachte Ausgleichs-\nderten Maßnahmen\nzahlung für Kleinerzeuger gewährt, wenn er in seinem\nstillgelegt worden sind; im Fall des Buchstabens a Dop-     Antrag angegeben hat, daß\npelbuchstabe cc sind auch Name und Anschrift des\n1. er die Ausgleichszahlung nur für eine Fläche beantragt,\nErzeugers, der die Stillegungsverpflichtung übernom-\ndie höchstens für die Erzeugung von 92 Tonnen Getrei-\nmen hat, anzugeben,\nde benötigt wird, und\n4. die Erklärung, daß die Flächen, für die Ausgleichszah-\n2. er keine Ausgleichszahlung für stillgelegte Flächen\nlungen beantragt werden, am 31. Dezember 1991 nicht\nbeantragt.\nmit einer Dauerkultur bebaut waren, als Dauergrünland\ngenutzt wurden oder nichtlandwirtschaftlichen Zwecken       Für die Berechnung der maßgeblichen Fläche und der\ndienten,                                                   Ausgleichszahlung ist der für die jeweilige Erzeugungs-\nregion in der Anlage aufgeführte regionale Getreidedurch-\n5. die Erklärung,\nschnittsertrag zugrunde zu legen.\na) daß die stillgelegten Flächen nach Nummer 3 Buch-\nstabe a Doppelbuchstabe aa mindestens seit zwei          (2) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-\nJahren selbst bewirtschaftet worden sind oder          schriebene Mindestantragsfläche der ausgleichszahlungs-\nberechtigten Kulturpflanzen insgesamt kann sich auch aus\nb) welche Ausnahme nach § 11 geltend gemacht\nmehreren Schlägen zusammensetzen, wenn jeder ein-\nwird.\nzelne Schlag mindestens aus einem oder mehreren Flur-\n(2) Im Fall der Aussaat von Raps und Rübsen sind ab          stücken besteht.\nder Antragstellung\n(3) Abweichend von Absatz 2 können die Landesregie-\n1. der Kaufbeleg bei der Aussaat zertifizierten Saatguts,       rungen durch Rechtsverordnung für Realteilungsgebiete\n2. der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen          auch eine Mindestgröße eines Schlages in Ar festlegen.\nRapses,                                                     Dabei darf die Mindestgröße 10 Ar nicht unterschreiten.\n3. das Ergebnis der untersuchenden Stelle, wenn Nach-\nbausaatgut verwendet worden ist,\n4. der Vermehrungsvertrag oder der Anbauplan für Saat-                                  4. Abschnitt\ngutvermehrungs- oder Zuchtgartenflächen oder                             Allgemeine Ausgleichszahlung\n5. der Anbauvertrag bei der Aussaat der Sorten „Bien-\nvenu\" oder „Jet Neuf\"                                                                     §6\nfür Kontrollen im Betrieb bereitzuhalten.                                       Allgemeine Bestimmungen\n(3) Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit              (1) Einern Erzeuger wird die allgemeine Ausgleichszah-\nzwei Dezimalstellen anzugeben. Flächen sind auf Verlan-         lung gewährt, wenn er seine sich in dem jeweiligen Wirt-\ngen der Landesstelle durch Katasterunterlagen, die              schaftsjahr aus den in § 1 genannten Rechtsakten er-\nGrundlagenkarte Landwirtschaft oder andere geographi-           gebende Verpflichtung zur Flächenstillegung erfüllt hat.\nsche Karten mit einem Maßstab bis zu 1 : 10 000 nachzu-         Die Ausgleichszahlung wird nur für Flächen gewährt, die\nweisen, aus denen mit genügender Sicherheit die genaue          der Erzeuger in seinem Antrag angegeben hat.\nLage, Größe und Nutzung der Flächen zu erkennen ist.\nDie Flächennachweise sind ab der Antragstellung für Kon-           (2) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-\ntrollen im Betrieb bereitzuhalten.                              schriebene Mindestantragsfläche je ausgleichszahlungs-\nberechtigter Kulturpflanze kann sich auch aus mehreren\n(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-         Schlägen zusammensetzen, wenn jeder einzelne Schlag\nnung vorschreiben, daß die in den Absätzen 2 oder 3             mindestens aus einem oder mehreren Flurstücken be-\naufgeführten Unterlagen mit dem Antrag vorzulegen sind,         steht.\nsowie weitere Angaben verlangen, soweit dies zur Bear-\nbeitung der Anträge erforderlich ist.                              (3) Abweichend von Absatz 2 können die Landesregie-\nrungen durch Rechtsverordnung für Realteilungsgebiete\n(5) Die Landesstellen können die in den Absätzen 2           auch eine Mindestgröße eines Schlages in Ar festlegen.\noder 3 aufgeführten Unterlagen sowie weitere Angaben            Dabei darf die Mindestgröße 10 Ar nicht unterschreiten.\nfordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben\nerforderlich ist.\n§7\n(6) Erzeuger können im Fall der Aussaat von Winterraps\nGetreide\nzur Ernte 1993 eine vorgezogene Vorschußzahlung nach\nden in § 1 genannten Rechtsakten bis zum 15. Februar               Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszahlung\n1993 bei der in Absatz 1 genannten Stelle schriftlich bean-     der mit Getreide bestellten Schläge sind die in der Anlage\ntragen. Die Schläge sind in Hektar mit zwei Dezimalstellen,     für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführten Getreide-\nihre Lage ist nach Erzeugungsregionen anzugeben.                durchschnittserträge zugrunde zu legen.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992                                1993\n§8                                  der Pacht den Umfang der ursprünglich stillzulegenden\nFlächen zuzüglich 40 vom Hundert überschreiten,\nEiweißpflanzen\n3. der Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungsge-\n(1) Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszah-          setz,                                        ·\nlung der mit Eiweißpflanzen bestellten Schläge ist der in\nder Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte     4. der Bodenneuordnung nach dem 8. Abschnitt des\nGetreidedurchschnittsertrag zugrunde zu legen.                    Landwirtschaftsanpassungsgesetzes,\n5. der Rückgabe von Pachtflächen an den Eigentümer\n(2) Für den Anbau von Eiweißpflanzen gelten alle in der\noder\nAnlage aufgeführten Erzeugungsregionen als geeignet.\n6. der Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebs.\n§9                                  (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nnung weitere Ausnahmen zulassen, die sich aus besonde-\nÖlsaatenanbau\nren regionalen Bewirtschaftungsweisen ergeben.\n(1) Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszah-\nlung der mit Ölsaaten bestellten Schläge ist der in der\n~nlage für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte                                       § 12\nOlsaatendurchschnittsertrag zugrunde zu legen.\nAnteilige Stillegung\n(2) Für den Anbau von Ölsaaten gelten alle in der\n(1) Bewirtschaftet ein     Erzeuger in mehreren Erzeu-\nAnlage aufgeführten Erzeugungsregionen als geeignet.\ngungsregionen Flächen        und müßte er in einer Erzeu-\n(3) Als Erstkäufer für die nach den in § 1 genannten       gungsregion nicht mehr        als 2 ha stillegen, so kann er\nRechtsakten bestimmten Ölsaaten gilt jedes Unternehmen        seiner Verpflichtung zur     Stillegung auch in einer dieser\nals zugelassen, das mit diesen Ölsaaten handelt. Die          Regionen nachkommen.\nLandesstellen können die Zulassung entziehen, wenn der\n(2) Kann ein Erzeuger die Voraussetzungen der Min-\nErstkäufer nicht mehr die Gewähr bietet, daß diese Öl-\ndestbewirtschaftungszeit nach § 11 und die Verpflichtung\nsaaten den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-\nzur anteiligen Stillegung je Erzeugungsregion nicht gleich-\nsehenen Zwecken zugeführt werden.\nzeitig erfüllen, ist er von der Einhaltung der Mindestbewirt-\nschaftungszeit in der jeweiligen Erzeugungsregion be-\nfreit.\n5. Abschnitt\n§ 13\nFlächenstillegung\nÜbertragung der Stillegungsverpflichtung\n§ 10                                (1) Die ganze oder teilweise Übertragung der Still-\nlegungsverpflichtung auf einen anderen Betrieb ist nur\nStillegungszeitraum, Mindeststillegungsfläche\ninnerhalb einer Grundflächenregion zulässig.\n(1) Für Flächen, die nach den in § 1 genannten Rechts-\n(2) Für die für einen anderen Betrieb übernommene\nakten stillzulegen sind, beginnt die Verpflichtung am\nStillegungsverpflichtung ist die Frist vor einer erneuten\n15. Dezember des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag\nStillegung nach den in § 1 genannten Rechtsakten nicht\nauf Ausgleichszahlung gestellt wird, und endet am 15. Juli\neinzuhalten.\ndes folgenden Wirtschaftsjahres.\n(2) Ein Erzeuger, der an der Flächenstillegung teilnimmt,                                § 14\nkann abweichend von der in den in § 1 genannten Rechts-\nStillegungsauflagen\nakten festgelegten Mindestgröße der einzelnen stillzu-\nlegenden Fläche eine kleinere Fläche stillegen, wenn es         (1) Auf einer stillgelegten Fläche ist\nsich um einen Schlag handelt, der von unveränderlichen\n1. das Begrünen mit Getreide, Eiweißpflanzen sowie\nGrenzen umgeben ist. Diese Voraussetzung erfüllt auch\nRaps, Rübsen, Sojabohnen oder Sonnenblumenker-\nein Flurstück.\nnen in Reinkultur,\n(3) Für die Berechnung der Ausgleichszahlung für die      2. das Ausbringen von Dünger, Abwasser, Klärschlamm,\nstillgelegten Flächen ist die Erzeugungsregion maß-               Fäkalien und ähnlichen Stoffen im Sinne des § 15\ngebend, in der die Fläche liegt, für die der Ausgleich            Abs. 1 des Abfallgesetzes,\nbeantragt wird.\n3. das Anwenden von Pflanzenschutzmitteln und\n§ 11                             4. das Entfernen des während des Stillegungszeitraums\nentstandenen Aufwuchses\nMindestbewirtschaftungszeit\nverboten.\n(1) Ein Erzeuger braucht die gemeinschaftsrechtlich vor-\ngeschriebene eigene Mindestbewirtschaftungszeit für still-      (2) Der Antragsteller ist verpflichtet,\nzulegende Flächen nicht einzuhalten im Fall                   1. den Aufwuchs auf den stillgelegten Flächen minde-\n1. des Eigentumserwerbs,                                          stens einmal im Juni zu mähen oder zu mulchen und\n2. der Pacht, wenn die zugepachteten Flächen, für die         2. zur Verhinderung der Erosion oder Auswaschung von\nAusgleichszahlungen beantragt werden, im ersten Jahr         Nitraten die stillgelegte Fläche zu begrünen oder dort","1994                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\neine Selbstbegrünung zuzulassen. Eine Frühjahrsbe-        schriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege, Bücher\ngrünung ist zulässig.                                     oder Karten für die Dauer von sechs Jahren ab der An-\ntragsbewilligung aufzubewahren. Nach handelsrechtlichen\n(3) Stellt der Antragsteller den Antrag nach § 4 nach       Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen und Buch-\nBeginn des Stillegungszeitraums, so hat er in dem Antrag        führungen können an Stelle der nach Satz 1 vorgeschrie-\nzu erklären, daß er seit Beginn des Stillegungszeitraums        benen Verpflichtungen zum Zweck der Überwachung nach\nkeine Handlung oder Unterlassung entgegen den Absät-            dieser Verordnung verwendet werden.\nzen 1 oder 2 vorgenommen hat.\n(3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines\n(4) Auf die stillgelegten Flächen bezogene sonstige         Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten\nRechtspflichten,      insbesondere       naturschutzrechtliche  die Vorschriften der Absätze 1 und 2 für den Rechtsnach-\nPflichten, bleiben unberührt.                                   folger, soweit er Verpflichtungen des Vorgängers über-\nnimmt.\n§ 17\n6. Abschnitt                                            Meldepflichten der Länder\nNachwachsende Rohstoffe                           Werden in einem Land für Flächen, die in einem ande-\nren Land liegen, Ausgleichszahlungen beantragt, teilt das\n§ 15                              Land, in dem der Antrag gestellt worden ist, dem anderen\nLand die Flächengröße und Bewirtschaftungsform mit.\nAusnahmen, Übermittlung von Antragsangaben\n(1) Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nachwach-                                      § 18\nsender Rohstoffe im Sinne der in § 1 genannten Rechts-\nKürzung der Ausgleichszahlungen\nakte genutzt, ist § 14 nicht anzuwenden.\nund des Stillegungsausgleichs\n(2) Flachs und Leinsamen können auf stillgelegten Flä-\n(1) Die zuständige oberste Landesbehörde gibt\nchen nur angebaut werden, wenn der Erzeuger in die\nÜbermittlung seines Namens, seiner Anschrift und der            1. den Kürzungsfaktor für die beihilfeberechtigten Flä-\nbetreffenden Flächen an das Bundesamt für Ernährung                 chen,\nund Forstwirtschaft schriftlich eingewilligt hat. Die Daten     2. die für die Berechnung des Kürzungsfaktors maßgeb-\ndürfen nur für die Zwecke der Überwachung nach dieser               lichen Daten sowie\nVerordnung und der Förderung im Rahmen der Beihilfen            3. den für das folgende Wirtschaftsjahr geltenden zusätz-\nfür den Flachs- und Leinsamenanbau verwendet werden.                lichen Stillegungssatz\nzum 30. September des der Antragstellung folgenden Wirt-\nschaftsjahres öffentlich bekannt.\n7. Abschnitt                              (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nnung einen späteren Termin festlegen.\nDuldungspflichten,\nMeldungen, Kürzung der Zahlungen\n8. Abschnitt\n§ 16\nOrdnungswidrigkeiten\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten\n(1) Zum Zwecke der Überwachung haben                                                     § 19\n1. der Antragsteller,                                                             Ordnungswidrigkeiten\n2. der Erzeuger, der für einen anderen dessen Still-               Ordnungswidrig nach § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes\nlegungsverpflichtung übernommen hat,                      zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\n3. der zugelassene Erstkäufer und                               handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\n4. im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe der             1. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 eine stillgelegte Fläche mit\nerste Verarbeiter                                             Getreide, Eiweißpflanzen sowie Raps, Rübsen, Soja-\nbohnen oder Sonnenblumenkernen in Reinkultur be-\nden zuständigen Landesstellen das Betreten der Ge-                 grünt,\nschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflä-\n2. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 auf einer stillgelegten\nchen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu ge-\nstatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher,           Fläche die dort genannten Stoffe ausbringt,\nAufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstige Un-         3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 auf einer stillgelegten\nterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und          Fläche ein Pflanzenschutzmittel anwendet,\ndie erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automa-       4. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 den auf einer stillgelegten\ntischer Buchführung sind die in Satz 1 genannten Aus-              Fläche entstandenen Aufwuchs entfernt,\nkunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den  5. entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 den Aufwuchs auf einer\nerforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die Landes-             stillgelegten Fläche nicht mindestens einmal im Juni\nstellen dies verlangen.                                             mäht oder mulcht oder\n(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine Auf-       6. entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 eine stillgelegte\nbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Ver-             Fläche nicht begrünt oder eine Selbstbegrünung nicht\nordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-                 zuläßt.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992                            1995\n9. Abschnitt                          (2) Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt-\ngeben oder Vordrucke bereithalten, sind diese zu ver-\nSchlußbestimmungen\nwenden.\n§ 21\n§ 20\nInkrafttreten\nMuster und Vordrucke\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n(1) Für den Antrag auf Ausgleichszahlungen können die  Kraft. Sie tritt am 12. Juni 1993 außer Kraft, sofern nicht\nLänder Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereit-        mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verord-\nhalten.                                                  net wird.\nBonn, den 3. Dezember 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","1996                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage\n(zu den§§ 3, 5, 7, 8, 9)\nErzeugungsregionen\nSpalte 1                                              Spalte 2                                   Spalte 3              Spalte 4\nGetreide                              Eiweißpflanzen            Ölsaaten\nErzeugungsregion                             Getreidedurchschnittsertrag in dt/ha                       Getreide-            Ölsaaten-\ndurchschnitts-        durchschnitts-\nertrag in             ertrag in\nGetreide             Getreide               Mais                  dt/ha                 dt/ha\ninsgesamt            ohne Mais\nBaden-Württemberg                                  52,9  1\n)            51,4                 72,8                  51,4                  29,7\nBayern                                             56,11)               55,3                 75,2                  55,3                  31,8\nBerlin                                             45,2                                                            45,2                  26,8\nBrandenburg                                        45,2                                                            45,2                  26,8\nBremen                                             53,4                                                            53,4                  31,3\nHamburg                                            60,1                                                            60,1                  30,7\nHessen                                             55,0                                                            55,0                  31,0\nMecklenburg-Vorpommern                             54,5                                                            54,5                  34,4\nNiedersachsen       2\n)                                                                                                                  30,6\nRegion 1                                        58,7                                                            58,7\nRegion 2                                        71,9                                                            71,9\nRegion 3                                        61,3                                                            61,3\nRegion 4                                        47,3                                                            47,3\nRegion 5                                        41,8                                                            41,8\nRegion 6                                        56,0                                                            56,0\nRegion 7                                        47,0                                                            47,0\nRegion 8                                        42,2                                                            42,2\nRegion 9                                        50,7                                                            50,7\nNordrhein-Westfalen                                58,1                                                            58,1                  31,1\nRheinland-Pfalz3 )                                                                                                                       28,5\nbenachteiligtes Gebiet                          45,0                                                            45,0\nnicht benachteiligtes Gebiet                    51,5                                                            51,5\nSaarland                                           43,8                                                            43,8                  27,0\nSachsen                                            62,3                                                            62,3                  29,6\nSachsen-Anhalt                                     61,4                                                            61,4                  26,7\nSchleswig-Holstein                                 68,1                                                            68,1                  33,8\nThüringen                                          61,3                                                            61,3                  28,7\n') Nur bei vereinfachter Regelung und Stillegungsausgleich anzuwenden.\n2\n) Niedersachsen:\nRegion 1: Kreise    Göttingen, Northeim, Osterode am Harz, Holzminden,\nRegion 2: Kreise    Stadt Salzgitter, Goslar, Wolfenbüttel, Hildesheim,\nRegion 3: Kreise    Stadt Braunschweig, Helmstedt, Peine, Stadt Hannover, Hameln-Pyrmont, Kreis Hannover, Schaumburg,\nRegion 4: Kreise    Stadt Wolfsburg, Gifhorn, Celle, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg,\nRegion 5: Kreise    Rothenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel,\nRegion 6: Kreise    Stade, Uelzen, Stadt Emden, Stadt Wilhelmshaven, Aurich, Friesland, Wesermarsch, Wittmund,\nRegion 7: Kreise    Cuxhaven, Osterholz, Stadt Delmenhorst, Stadt Oldenburg, Ammerland, Cloppenburg, Leer, Kreis Oldenburg,\nRegion 8: Kreise    Emsland, Grafschaft Bentheim,\nRegion 9: Kreise    Diepholz, Nienburg (Weser), Verden, Stadt Osnabrück, Kreis Osnabrück, Vechta.\n3\n) Rheinland-Pfalz:\nDie benachteiligten Gebiete sind aufgeführt in Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten des Landes\nRheinland-Pfalz vom 20. März 1990 (763138) (Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz 1990 S. 126).","Nr. 55   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992                                1997\nVerordnung\nüber die pauschale Erstattung von Ausgaben\nder Träger der Rentenversicherung für Leistungen zur Rehabilitation\n(Reha-Pauschalerstattungsverordnung - RehaErstV)\nVom 3. Dezember 1992\nAuf Grund des § 226 Abs. 2 des Sechsten Buches              stellten entfallenden Ausgaben für Leistungen zur Reha-\nSozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 43 des Gesetzes     bilitation werden nach den Anteilen an den Rentenanwart-\nvom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606) neu gefaßt worden ist,     schaften der Versicherten aufgeteilt, die auf die knapp-\nverordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-        schaftliche Rentenversicherung und die Rentenversiche-\nnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der               rung der Arbeiter und der Angestellten entfallen.\nFinanzen:\n§ 1                                 (2) Für die Ermittlung der Anteile wird die letzte Ver-\nsichertenkonten-Stichprobe zugrunde gelegt. Solange die-\nGrundsatz\nse für das Beitrittsgebiet nicht durchgeführt ist, werden die\n(1) Soweit für Leistungen zur Rehabilitation die Bundes-    Ausgaben für Leistungen zur Rehabilitation für das Bei-\nknappschaft zuständig ist, erstatten ihr die Träger der       trittsgebiet nach dem jeweils gleichen Verhältnis wie für die\nRentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten den      Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet\nvon ihnen nach § 223 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches        aufgeteilt. Die erforderlichen Daten werden dem Bundes-\nSozialgesetzbuch zu tragenden Anteil an den Ausgaben.         versicherungsamt durch den Verband Deutscher Renten-\nversicherungsträger übermittelt.\n(2) Soweit für Leistungen zur Rehabilitation die Träger\nder Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten         (3) Auf den Jahresbetrag der Erstattungen sind monat-\nzuständig sind, erstattet die Bundesknappschaft ihnen den    liche Vorschüsse zu leisten. Die Aufteilung des Jahres-\nvon ihr nach § 223 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches         betrages und der Vorschüsse für die Träger der Renten-\nSozialgesetzbuch zu tragenden Anteil an den Ausgaben.        versicherung der Arbeiter erfolgt in dem Verhältnis, in dem\n(3) Die Erstattung erfolgt in einem pauschalen Verfah-     deren Ausgaben für Leistungen zur Rehabilitation zu den\nren. Das Bundesversicherungsamt führt die Erstattung         Ausgaben dieser Träger der Rentenversicherung für\nsowie die Schlußabrechnung durch.                            Leistungen zur Rehabilitation zusammen stehen.\n§2\n§3\nAufteilung der Ausgaben\nfür Leistungen zur Rehabilitation                                          Inkrafttreten\n(1) Die auf die knappschaftliche Rentenversicherung            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992\nund die Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 3. Dezember 1992\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1998                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nFünfte Verordnung\nzur Anpassung der Renten\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n(5. Rentenanpassungsverordnung - 5. RA V)\nVom 8. Dezember 1992\nAuf Grund                                                 sicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der\n- des § 255 b Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-       Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Januar 1993\nbuch, der durch Artikel 1 Nr. 69 des Gesetzes vom         eingetreten sind, werden zum 1. Januar 1993 angepaßt.\n25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606) eingefügt worden ist,     Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0610.\n- des § 620 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                                  §3\n820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung und\nPflegegeld\n- des § 1151 und des § 1153 der Reichsversicherungs-\nordnung, die durch Artikel 8 Nr. 14 des Gesetzes vom        Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung\n25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606) eingefügt worden sind,    beträgt vom 1. Januar 1993 an für Arbeitsunfälle, für die\n§ 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist,\nverordnet die Bundesregierung, auf Grund des § 120 Nr. 3\nzwischen 318 Deutsche Mark und 1 273 Deutsche Mark\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des\nGesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261)             monatlich.\nverordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-                                   §4\nnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Post\nund Telekommunikation und dem Bundesminister der Fi-                  Erstattung an die Deutsche Bundespost\nnanzen:                                                        Der Postrentendienst des Unternehmens Deutsche\n§ 1\nBundespost POSTDIENST erhält für die nach dieser Ver-\nAnpassung des aktuellen Rentenwertes (Ost)              ordnung vorzunehmenden Anpassungen und die Wahr-\nnehmung der damit zusammenhängenden Aufgaben von\nDer aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Januar\nden zuständigen Sozialleistungsträgern einmalig eine zu-\n1993 an 28, 19 Deutsche Mark.\nsätzliche Vergütung in Höhe von 1,20 Deutsche Mark pro\nZahlfall.\n§2\nAnpassungsfaktor in der Unfallversicherung                                          §5\nInkrafttreten\nDie vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldlei-\nstungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallver-         Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. Dezember 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}