{"id":"bgbl1-1992-55-7","kind":"bgbl1","year":1992,"number":55,"date":"1992-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/55#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-55-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_55.pdf#page=5","order":7,"title":"Verordnung zum Schutz von Kälbern bei Stallhaltung (Kälberhaltungsverordnung)","law_date":"1992-12-01T00:00:00Z","page":1977,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992                                1977\nVerordnung\nzum Schutz von Kälbern bei Stallhaltung\n(Kälberhaltungsverordnung) *)\nVom 1. Dezember 1992\nAuf Grund des § 2a Abs. 1 in Verbindung mit § 16b                      schreiten. Die Auftrittsbreite der Balken muß minde-\nAbs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der                   stens 8 Zentimeter betragen.\nBekanntmachung vom 18. August 1986 (BGBI. 1 S. 1319)                 5. Der Boden muß im ganzen Liegebereich so beschaffen\nverordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-                     sein, daß er die Erfordernisse für das liegen erfüllt,\nschaft und Forsten nach Anhörung der Tierschutzkom-                       insbesondere daß eine nachteilige Beeinflussung der\nmission:\nGesundheit der Kälber durch Wärmeableitung vermie-\nden wird.\n§ 1\n6. Außenwände, mit denen Kälber ständig in Berührung\nAnwendungsbereich\nkommen können, müssen so beschaffen sein, daß eine\n(1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Rindern bis              stärkere Wärmeableitung vermieden wird.\nzu einem Alter von sechs Monaten (Kälbern) in Ställen.               7. Seitenbegrenzungen bei Boxen und Ständen müssen\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzu-               so durchbrochen sein, daß die Kälber Sichtkontakt zu\nwenden                                                                  anderen Kälbern haben können.\n1. während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach\n§3\ndem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Hal-\ntungsanforderungen notwendig sind,                                                 Allgemeine Anforderungen\nfür das Halten von Kälbern\n2. bei einem Tierversuch, soweit für den verfolgten Zweck\nandere Haltungsanforderungen unerläßlich sind.                      Kälber dürfen nur nach Maßgabe folgender Vorschriften\ngehalten werden:\n§2                                   1. Die Kälber müssen ungehindert liegen, aufstehen, sich\nAllgemeine Anforderungen an Ställe                           hinlegen, eine natürliche Körperhaltung einnehmen,\nsich putzen sowie ungehindert Futter und Wasser auf-\nKälber dürfen nur in Ställen gehalten werden, die folgen-             nehmen können.\nden Anforderungen entsprechen:\n2. Die Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn\n1. Der Stall muß nach seiner Bauweise, seinem Material,                 oder Kot in Berührung kommen; ihnen muß ein trocke-\nseiner technischen Ausstattung und seinem Zustand so                 ner Liegebereich zur Verfügung stehen.\nbeschaffen sein, daß bei den Kälbern keine vermeid-               3. Maulkörbe dürfen nicht verwendet werden.\nbaren Gesundheitsschäden und keine Verhaltens-\nstörungen verursacht werden. Durch geeignete bau-                 4. Anbindevorrichtungen dürfen nur verwendet werden,\nliche Einrichtungen ist der Einfall von natürlichem Licht            wenn den Kälbern hierdurch keine Schmerzen oder\nsicherzustellen.                                                     vermeidbaren Schäden entstehen können.\n2. Der Boden muß im ganzen Aufenthaltsbereich der Käl-                5. Kranke oder verletzte Tiere müssen erforderlichenfalls\nber und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher                in geeigneten Haltungseinrichtungen mit trockener und\nsein.                                                                weicher Einstreu abgesondert werden können.\n3. Ein Boden mit Löchern, Spalten oder sonstigen Aus-\n§4\nsparungen muß so beschaffen sein, daß von ihm keine\nGefahr von Verletzungen an Klauen oder Gelenken                                  Besondere Anforderungen\nausgeht; er muß der Größe und dem Gewicht der Tiere                              für das Halten von Kälbern\nentsprechen.                                                                  im Alter von bis zu zwei Wochen\n4. Bei einem Spaltenboden darf die Spaltenweite höch-                   Kälber im Alter von bis zu zwei Wochen dürfen\nstens 2,5 Zentimeter, bei elastisch ummantelten Balken\noder bei Balken mit elastischen Auflagen höchstens                1. nur auf Böden gehalten werden, die mit Stroh oder\n3,0 Zentimeter betragen. Die Spaltenweiten dürfen die-               ähnlichem Material eingestreut sind,\nse Maße infolge von Fertigungsungenauigkeiten bei                 2. einzeln in Boxen nur gehalten werden, wenn die Boxen\neinzelnen Spalten um höchstens 0,3 Zentimeter über-                  innen mindestens 120 Zentimeter lang, 80 Zentimeter\nbreit und 80 Zentimeter hoch sind,\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/629/EWG des\nRates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den      3. in Anbindehaltung nur gehalten werden, wenn die frei\nSchutz von Kälbern (ABI. EG Nr. L 340 S. 28).                         verfügbare Standbreite bei bis zum Boden und über","1978                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nmehr als die Hälfte der Standlänge reichenden Seiten-    2. Die Kälber dürfen nur während und nach der Fütterung\nbegrenzungen 80 Zentimeter, bei anderen Ständen                und nur für höchstens eine Stunde angebunden oder\nmindestens 60 Zentimeter beträgt.                             sonst festgelegt werden.\n3. § 5 Abs. 2 Nr. 2 gilt entsprechend.\n§5                                  (3) Auch wenn die Gruppe aus bis zu drei Kälbern\nbesteht, muß die Bucht mindestens 6 Quadratmeter\nBesondere Anforderungen                     Bodenfläche haben.\nfür das Halten von Kälbern\nim Alter von über zwei bis zu acht Wochen                  (4) Kälber im Alter von über acht Wochen, die nach\nAbsatz 1 nicht in Gruppen gehalten werden müssen, dür-\n( 1) Kälber im Alter von über zwei bis zu acht Wochen       fen einzeln in Ständen oder Boxen nur gehalten werden,\ndürfen einzeln in Ständen oder Boxen nur gehalten wer-         wenn\nden, wenn\n1 . der Stand oder die Box\n1. der Stand oder die Box\na) bei innen angebrachtem Trog mindestens 200 Zen-\na) bei innen angebrachtem Trog mindestens 180 Zen-                 timeter,\ntimeter,\nb) bei außen angebrachtem Trog mindestens 180 Zen-\nb) bei außen angebrachtem Trog mindestens 160 Zen.:                timeter\ntimeter\nlang ist und\nlang ist und\n2. die frei verfügbare Stand- oder Boxenbreite bei Stän-\n2. die frei verfügbare Stand- oder Boxenbreite bei Stän-            den oder Boxen mit bis zum Boden und über mehr als\nden oder Boxen mit bis zum Boden und über mehr als             die Hälfte der Stand- oder Boxenlänge reichenden Sei-\ndie Hälfte der Stand- oder Boxenlänge reichenden Sei-          tenbegrenzungen mindestens 120 Zentimeter, bei an-\ntenbegrenzungen mindestens 100 Zentimeter, bei an-             deren Ständen oder Boxen mindestens 100 Zentimeter\nderen Ständen oder Boxen mindestens 90 Zentimeter              beträgt.\nbeträgt.                                                                                 §7\n(2) Kälber im Alter von über zwei bis zu acht Wochen                                  Beleuchtung\ndürfen in Gruppen nur nach Maßgabe folgender Vorschrif-\nten gehalten werden:                                              Werden Kälber in Ställen gehalten, in denen zu ihrer\nPflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichtein-\n1. Für jedes Kalb muß eine uneingeschränkt benutzbare         falls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforder-\nBodenfläche von mindestens 1,3 Quadratmeter vor-         lich ist, so muß der Stall täglich mindestens zehn Stunden\nhanden sein.\nbeleuchtet sein. Die Beleuchtung soll im Tierbereich eine\n2. Bei rationierter Fütterung, ausgenommen bei Abruf-         Stärke von mindestens 80 Lux haben und dem Tages-\nfütterung und technischen Einrichtungen mit vergleich-    rhythmus angeglichen sein. Jedes Kalb soll von ungefähr\nbarer Funktion, müssen alle Kälber der Gruppe gleich-    der gleichen Lichtmenge erreicht werden. Außerhalb der\nzeitig Futter aufnehmen können.                           Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die\nKälber zur Orientierung brauchen. Eine geeignete Be-\n(3) Auch wenn die Gruppe aus bis zu drei Kälbern\nleuchtung zur Überwachung der Tiere muß zur Verfügung\nbesteht, muß die Bucht mindestens 4 Quadratmeter Bo-\ndenfläche haben.                                              stehen.\n§8\n§6                                                         Stallklima\nBesondere Anforderungen                         (1) Es muß sichergestellt sein, daß Luftzirkulation,\nfür das Halten von Kälbern                  Staubgehalt, Temperatur, relative Luftfeuchte und Gas-\nim Alter von über acht Wochen                  konzentration in einem Bereich gehalten werden, der die\n(1) Kälber im Alter von über acht Wochen dürfen nur in     Gesundheit der Kälber nicht nachteilig beeinflußt. Im Auf-\nGruppen gehalten werden, es sei denn,                         enthaltsbereich der Kälber sollen je Kubikmeter Luft fol-\ngende Werte nicht überschritten sein:\n1 . in dem Betrieb sind jeweils nicht mehr als fünf nach\nihrem Alter oder ihrem Körpergewicht für das Halten in    Gas                                 Kubikzentimeter\neiner Gruppe geeignete Kälber vorhanden oder\nAmmoniak                                  20\n2. andere Haltungsanforderungen sind für die Dauer einer      Kohlendioxid                            3000\nQuarantäne zur Vermeidung von Ansteckungsrisiken\nnotwendig.                                                Schwefelwasserstoff                        5\n(2) Für das Halten von Kälbern im Alter von über acht          (2) Im Liegebereich von Kälbern soll eine Lufttemperatur\nWochen gelten folgende Vorschriften:                          von 25 Grad Celsius nicht überschritten sowie während\n1. Für jedes Kalb muß eine uneingeschränkt benutzbare         der ersten zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur\nBodenfläche vorhanden sein, die mindestens so be-         von 10 Grad Celsius, danach eine Temperatur von 5 Grad\nmessen ist, daß es sich ohne Behinderung umdrehen         Celsius nicht unterschritten sein. Die relative Luftfeuchte\nund hinlegen kann. Für jedes Kalb mit einem Lebend-       soll zwischen 60 und 80 vom Hundert liegen.\ngewicht bis 150 Kilogramm muß die uneingeschränkt             (3) Die Absätze 1 bis 2 gelten nicht für Ställe, die als\nbenutzbare Bodenfläche mindestens 1,5 Quadratmeter        Kaltställe oder Kälberhütten vorwiegend dem Schutz der\ngroß sein.                                                Kälber gegen Niederschläge, Sonne und Wind dienen.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992                                  1979\n§9                               die dem Tierhalter eine Betriebsstörung meldet. Die Alarm-\nanlage muß regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit über-\nFütterung und Pflege\nprüft werden.\n(1) Für die Fütterung und Pflege der Kälber müssen                                      § 11\nausreichend viele Personen mit den hierfür notwendigen\nKenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sein.                                          Aufzeichnungen\n(2) Es muß sichergestellt sein, daß eine für die Fütte-       Über das Ergebnis der täglichen Überprüfung der Tier-\nrung und Pflege verantwortliche Person das Befinden der        bestände, insbesondere über Zahl und Ursache von Tier-\nKälber mindestens einmal morgens und abends überprüft.         verlusten, sind in Tierhaltungen mit mindestens 50 Kälbern\nSoweit notwendig, sind unverzüglich Maßnahmen für die          laufend Aufzeichnungen zu machen. Die zuständige Be-\nBehandlung, Absonderung oder Tötung der Kälber zu              hörde kann anordnen, daß auch andere Kälberhalter Auf-\nergreifen. Soweit notwendig ist unverzüglich ein Tierarzt      zeichnungen zu machen haben, wenn es im Einzelfall zur\nhinzuzuziehen.                                                 Erfüllung der Anforderungen des § 2 des Tierschutzgeset-\nzes erforderlich ist. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre\n(3) Es muß sichergestellt sein, daß alle Kälber mit Futter\nlang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf\nund Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt\nVerlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.\nwerden. Spätestens vier Stunden nach der Geburt muß\nden Kälbern Biestmilch angeboten werden. Für Kälber bis\nzu einem Gewicht von 70 Kilogramm muß der Eisengehalt                                       § 12\nder Milchaustauschertränke mindestens 30 Milligramm je                            Ordnungswidrigkeiten\nKilogramm, bezogen auf einen Trockensubstanzgehalt\nvon 88 vom Hundert, betragen. Auch bei schwereren Käl-            Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buch-\nbern ist zur Gewährleistung eines guten Gesundheitszu-         stabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer als Halter\nstandes, des Wohlbefindens und eines angemessenen              vorsätzlich oder fahrlässig\nWachstums eine ausreichende Eisenversorgung sicher-            1. entgegen\nzustellen. Jedes über zwei Wochen alte Kalb muß jeder-\na) § 2 Nr. 2, §§ 4, 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 2,\nzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Quali-\ntät haben. Kälber müssen täglich mindestens zweimal                b) § 2 Nr. 4 Satz 1 oder 3,\ngefüttert werden.                                                  c) § 3 Nr. 1, 3 oder 4 oder\n(4) Kälbern muß spätestens vom achten Lebenstag an             d) § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 oder 4\nRauhfutter oder sonstiges rohfaserreiches strukturiertes\nFutter angeboten werden, und zwar                                  Kälber hält,\n1. Aufzuchtkälbern zur freien Aufnahme,                        2. der Vorschrift des § 7 Satz 1 über die Mindestdauer der\nBeleuchtung zuwiderhandelt,\n2. Mastkälbern im Alter bis zu acht Wochen mindestens\n100 Gramm täglich; im Alter von mehr als acht Wochen      3. einer Vorschrift\nmindestens 200 Gramm täglich.                                a) des § 9 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 oder\n(5) Es muß sichergestellt sein, daß Mist, Jauche und           b) des§ 9 Abs. 3 Satz 5 oder 6\nGülle in zeitlich erforderlichen Abständen aus dem Stand\nüber die Fütterung und Pflege zuwiderhandelt,\nund dem Liegebereich entfernt werden oder daß regelmä-\nßig neu eingestreut wird. Erforderlichenfalls sind Ställe und   4. einer Vorschrift\nEinrichtungsgegenstände, mit denen Kälber in Berührung             a) des § 10 Abs. 1 oder\nkommen, insbesondere Tränkeeinrichtungen, zu reinigen\nund zu desinfizieren.                                               b) des§ 10 Abs. 3 Satz 1 bis 3\nüber die Überwachung oder Wartung der Anlagen oder\n§ 10                                   über die Vorsorge bei Betriebsstörungen zuwiderhan-\ndelt,\nÜberwachung und Wartung der Anlagen,\nVorsorge bei Betriebsstörungen                    5. entgegen § 10 Abs. 2 Anbindevorrichtungen nicht re-\ngelmäßig überprüft oder nicht anpaßt oder\n(1) Technische Einrichtungen, wie die Wasserversor-\ngung, müssen mindestens einmal täglich, Notstromaggre-          6. entgegen § 11 Satz 1 oder 3 oder entgegen einer\ngate in technisch erforderlichen zeitlichen Abständen               vollziehbaren Anordnung nach § 11 Satz 2 Aufzeich-\nüberprüft werden. Mängel müssen unverzüglich abgestellt             nungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,\nwerden.                                                             nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt.\n(2) Anbindevorrichtungen müssen mindestens wöchent-\nlich auf beschwerdefreien Sitz überprüft und erforder-                                        § 13\nlichenfalls angepaßt werden.\nÜbergangsregelung\n(3) Für den Fall einer Betriebsstörung muß für ausrei-\nchende Frischluftzufuhr, ausreichende Beleuchtung und              Abweichend von § 4 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 dürfen\nausreichende Fütterungs- und Tränkemöglichkeiten ge-           Kälber im Alter bis zu acht Wochen einzeln in Ständen\nsorgt sein. Für einen Stall, in dem bei Stromausfall eine      oder Boxen, die vor dem 1. März 1993 in Benutzung\nausreichende Versorgung der Kälber nicht sichergestellt        genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember\nist, muß ein Notstromaggregat einsatzbereit gehalten           1996 gehalten werden, wenn der Stand oder die Box\nwerden. Ist ein Stall auf elektrisch betriebene Lüftung        mindestens so breit ist wie das 0,8fache der jeweiligen\nangewiesen, so muß eine Alarmanlage vorhanden sein,            Widerristhöhe der Kälber.","1980                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n§ 14                              2. am 1. Januar 1995 §§ 4, 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 3 und 4,\nInkrafttreten                            § 9 Abs. 3 Satz 5 und § 12 Nr. 1 Buchstabe d und\nNr. 3 Buchstabe b,\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Ab-\nweichend hiervon treten in Kraft                             3. am 1. Januar 1999 § 2 Nr. 4 und§ 12 Nr. 1 Buchstabe b,\n1. am 1. Januar 1994 § 2 Nr. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2,      4. am 1. Januar 2008 § 2 Nr. 1 Satz 2 für Ställe, die vor\n§§ 7, 8 Abs. 2, § 10 Abs. 3 und§ 12 Nr. 1 Buchstabe a,       dem 1. Januar 1994 in Benutzung genommen worden\nNr. 2 und 4 Buchstabe b,                                     sind.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 1. Dezember 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 55 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992                            1981\n..                 Neunundzwanzigste Verordnung\nzur Anderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel\nVom 2. Dezember 1992\nAuf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3          Behältnissen und äußeren Umhüllungen angegeben\nund 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976              ist, daß die Anwendung auf Erwachsene und Kinder ab\n(BGBI. 1 S. 2445, 2448), der durch Artikel 1 Nr. 27 des         dem vollendeten 12. Lebensjahr beschränkt ist-\".\nVierten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes\nvom 11. April 1990 (BGBI. 1S. 717) geändert worden ist, in  3. In der Position „Midazolam\" werden die Worte ,,- zur\nVerbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-         parenteralen Anwendung -\" gestrichen.\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem\nOrganisationserlaß des Bundeskanzlers vom 23. Januar        4. Die Position „Selenverbindungen\" erhält folgenden\n1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der Bundesminister für          Zusatz:\nGesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nWirtschaft und dem Bundesminister für Ernährung, Land-          ,,- ausgenommen in Zubereitungen zum inneren Ge-\nwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Sachverständi-         brauch mit einer Tagesdosis bis zu 50 µg Selen -\".\ngen-Ausschusses für Verschreibungspflicht:\n5. Folgende Positionen werden angefügt:\nArtikel 1                               ,,Aortenklappe vom Schwein,\ndenaturiert\nIn der Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei-\nmittel in der Fassung der Bekanntmachung vom                    Flumazenil\n30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1866), zuletzt geändert durch       und seine Salze\ndie Verordnung vom 17. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1085), wird\nMefloquin\ndie Anlage wie folgt geändert:\nund seine Salze\n1. In der Position „Brotizolam\" werden die Worte,,- zur         Oxybutynin\nAnwendung bei Menschen -\" gestrichen.                       und seine Salze\nPlasminogen human-Aktivator\n2. Die Position „Loperamid\" erhält folgende Fassung:\nTaurolidin\n„Loperamid\nund seine Salze\".\nund seine Salze\n- ausgenommen in festen Zubereitungen zur oralen                                Artikel 2\nAnwendung bei akuter Diarrhoe in Tagesdosen bis zu\n12 mg und in Packungsgrößen bis zu 24 mg, sofern auf      Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 2. Dezember 1992\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}