{"id":"bgbl1-1992-55-6","kind":"bgbl1","year":1992,"number":55,"date":"1992-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/55#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-55-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_55.pdf#page=3","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Künstlersozialkasse","law_date":"1992-11-26T00:00:00Z","page":1975,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992                             1975\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Satzung der Künstlersozialkasse\nVom 26. November 1992\nAuf Grund des § 40 des Künstlersozialversicherungs-           b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\ngesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 705), der durch                 ,,(2) Der Beirat ist einzuberufen, wenn ein Drittel\nArtikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 1987                   der Mitglieder dies verlangt.\"\n(BGBI. 1 S. 2794) neu gefaßt worden ist, verordnet der\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung:                     c) In Absatz 3 werden die Worte „den Leiter der\"\ndurch das Wort „die\" ersetzt.\n6. § 9 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1                                                            ,,§ 9\nDie Verordnung über die Satzung der Künstlersozial-                          Erstattung der baren Auslagen,\nkasse vom 13. August 1982 (BGBI. 1 S. 1149) wird wie                            Pauschbetrag für Zeitaufwand\nfolgt geändert:\n( 1) Die Künstlersozialkasse erstattet den Mitglie-\ndern des Beirats ihre baren Auslagen. Die Erstattung\n1. In der Bezeichnung werden die Worte „die Satzung\"           richtet sich nach der Reisekostenstufe C der für Bun-\ndurch die Worte „den Beirat und die Ausschüsse bei\"         desbeamte geltenden Vorschriften.\nersetzt.\n(2) Die Mitglieder des Beirats erhalten für jeden\nKalendertag einer Sitzung einen Pauschbetrag für\n2. Die Überschrift                                             Zeitaufwand in Höhe von 75 Deutsche Mark.\"\n„Artikel 1\nSatzung der Künstlersozialkasse\"              7. In§ 14 Abs. 3 werden die Worte „der angegangene\"\ndurch das Wort „ein\" und die Worte „Leiter der Künst-\nwird gestrichen.                                           lersozialkasse\" durch die Worte „Geschäftsführer oder\ndie Geschäftsführerin der Landesversicherungsanstalt\n3. In § 1 werden die Worte „den Leiter der\" durch das          Oldenburg-Bremen\" ersetzt.\nWort „die\" und das Wort „seiner\" durch das Wort „ihrer''\nersetzt.                                                 8. § 21 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n4. § 5 wird wie folgt gefaßt:                                              ,,Beanstandung von Rechtsverstößen\".\n,,§ 5                             b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Worte\nVorsitz                                 „Leiter der Künstlersozialkasse\" durch die Worte\n„Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der\nDen Vorsitz in den Sitzungen des Beirats führt der\nLandesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen\"\nGeschäftsführer oder die Geschäftsführerin der Lan-\nersetzt.\ndesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen, im Ver-\nhinderungsfall eine beauftragte Person.\"\n9. § 22 wfrd wie folgt gefaßt:\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                                            ,,§ 22\na) In Absatz 1 werden die Worte „Leiter der Künstler-                      Erstattung der baren Auslagen,\nsozialkasse\" durch die Worte „Geschäftsführer                          Pauschbetrag für Zeitaufwand\noder die Geschäftsführerin der Landesversiche-             Für die Tätigkeit der Beiratsmitglieder in den Aus-\nrungsanstalt Oldenburg-Bremen\" ersetzt.                 schüssen gilt § 9 entsprechend.\"","1976                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil  1\n10. Der Dritte Abschnitt wird wie folgt gefaßt:              11. Der Vierte Abschnitt wird gestrichen.\n„Dritter Abschnitt\nSchlußvorschrift                      12. Die Artikel 2 und 3 werden gestrichen.\n§ 23\nInkrafttreten\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ndung in Kraft.\"                                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nBonn, den 26. November 1992\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}