{"id":"bgbl1-1992-55-3","kind":"bgbl1","year":1992,"number":55,"date":"1992-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/55#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-55-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_55.pdf#page=25","order":3,"title":"Verordnung über die pauschale Erstattung von Ausgaben der Träger der Rentenversicherung für Leistungen zur Rehabilitation (Reha-Pauschalerstattungsverordnung - RehaErstV)","law_date":"1992-12-03T00:00:00Z","page":1997,"pdf_page":25,"num_pages":1,"content":["Nr. 55   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992                                1997\nVerordnung\nüber die pauschale Erstattung von Ausgaben\nder Träger der Rentenversicherung für Leistungen zur Rehabilitation\n(Reha-Pauschalerstattungsverordnung - RehaErstV)\nVom 3. Dezember 1992\nAuf Grund des § 226 Abs. 2 des Sechsten Buches              stellten entfallenden Ausgaben für Leistungen zur Reha-\nSozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 43 des Gesetzes     bilitation werden nach den Anteilen an den Rentenanwart-\nvom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606) neu gefaßt worden ist,     schaften der Versicherten aufgeteilt, die auf die knapp-\nverordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-        schaftliche Rentenversicherung und die Rentenversiche-\nnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der               rung der Arbeiter und der Angestellten entfallen.\nFinanzen:\n§ 1                                 (2) Für die Ermittlung der Anteile wird die letzte Ver-\nsichertenkonten-Stichprobe zugrunde gelegt. Solange die-\nGrundsatz\nse für das Beitrittsgebiet nicht durchgeführt ist, werden die\n(1) Soweit für Leistungen zur Rehabilitation die Bundes-    Ausgaben für Leistungen zur Rehabilitation für das Bei-\nknappschaft zuständig ist, erstatten ihr die Träger der       trittsgebiet nach dem jeweils gleichen Verhältnis wie für die\nRentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten den      Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet\nvon ihnen nach § 223 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches        aufgeteilt. Die erforderlichen Daten werden dem Bundes-\nSozialgesetzbuch zu tragenden Anteil an den Ausgaben.         versicherungsamt durch den Verband Deutscher Renten-\nversicherungsträger übermittelt.\n(2) Soweit für Leistungen zur Rehabilitation die Träger\nder Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten         (3) Auf den Jahresbetrag der Erstattungen sind monat-\nzuständig sind, erstattet die Bundesknappschaft ihnen den    liche Vorschüsse zu leisten. Die Aufteilung des Jahres-\nvon ihr nach § 223 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches         betrages und der Vorschüsse für die Träger der Renten-\nSozialgesetzbuch zu tragenden Anteil an den Ausgaben.        versicherung der Arbeiter erfolgt in dem Verhältnis, in dem\n(3) Die Erstattung erfolgt in einem pauschalen Verfah-     deren Ausgaben für Leistungen zur Rehabilitation zu den\nren. Das Bundesversicherungsamt führt die Erstattung         Ausgaben dieser Träger der Rentenversicherung für\nsowie die Schlußabrechnung durch.                            Leistungen zur Rehabilitation zusammen stehen.\n§2\n§3\nAufteilung der Ausgaben\nfür Leistungen zur Rehabilitation                                          Inkrafttreten\n(1) Die auf die knappschaftliche Rentenversicherung            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992\nund die Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 3. Dezember 1992\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}