{"id":"bgbl1-1992-55-2","kind":"bgbl1","year":1992,"number":55,"date":"1992-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/55#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-55-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_55.pdf#page=9","order":2,"title":"Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel","law_date":"1992-12-02T00:00:00Z","page":1981,"pdf_page":9,"num_pages":16,"content":["Nr. 55 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992                            1981\n..                 Neunundzwanzigste Verordnung\nzur Anderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel\nVom 2. Dezember 1992\nAuf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3          Behältnissen und äußeren Umhüllungen angegeben\nund 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976              ist, daß die Anwendung auf Erwachsene und Kinder ab\n(BGBI. 1 S. 2445, 2448), der durch Artikel 1 Nr. 27 des         dem vollendeten 12. Lebensjahr beschränkt ist-\".\nVierten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes\nvom 11. April 1990 (BGBI. 1S. 717) geändert worden ist, in  3. In der Position „Midazolam\" werden die Worte ,,- zur\nVerbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-         parenteralen Anwendung -\" gestrichen.\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem\nOrganisationserlaß des Bundeskanzlers vom 23. Januar        4. Die Position „Selenverbindungen\" erhält folgenden\n1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der Bundesminister für          Zusatz:\nGesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nWirtschaft und dem Bundesminister für Ernährung, Land-          ,,- ausgenommen in Zubereitungen zum inneren Ge-\nwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Sachverständi-         brauch mit einer Tagesdosis bis zu 50 µg Selen -\".\ngen-Ausschusses für Verschreibungspflicht:\n5. Folgende Positionen werden angefügt:\nArtikel 1                               ,,Aortenklappe vom Schwein,\ndenaturiert\nIn der Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei-\nmittel in der Fassung der Bekanntmachung vom                    Flumazenil\n30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1866), zuletzt geändert durch       und seine Salze\ndie Verordnung vom 17. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1085), wird\nMefloquin\ndie Anlage wie folgt geändert:\nund seine Salze\n1. In der Position „Brotizolam\" werden die Worte,,- zur         Oxybutynin\nAnwendung bei Menschen -\" gestrichen.                       und seine Salze\nPlasminogen human-Aktivator\n2. Die Position „Loperamid\" erhält folgende Fassung:\nTaurolidin\n„Loperamid\nund seine Salze\".\nund seine Salze\n- ausgenommen in festen Zubereitungen zur oralen                                Artikel 2\nAnwendung bei akuter Diarrhoe in Tagesdosen bis zu\n12 mg und in Packungsgrößen bis zu 24 mg, sofern auf      Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 2. Dezember 1992\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","1982                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nNeunte Verordnung\nzur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung\nVom,3. Dezember 1992\nAuf Grund des§ 26 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in                    land belegene Betriebsstätte eines Unterneh-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1991                        mers oder eine im Inland ansässige juristische\n(BGBI. 1 S. 350) und auf Grund des § 3b Abs. 1 des                        Person des öffentlichen Rechts,\" gestrichen.\nUmsatzsteuergesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 6 des Ge-          b) In Satz 2 werden die Worte „außerhalb des Gebiets\nsetzes vom 25. August 1992 (BGBI. 1 S. 1548) eingefügt               der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\" durch\nworden ist, verordnet die Bundesregierung; auf Grund des             die Worte „im Drittlandsgebiet\" ersetzt.\n§ 4a Abs. 2, des§ 6 Abs. 4, des§ 7 Abs. 4, des§ 15 Abs. 5\nNr. 1, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4, des § 18 Abs. 9, des\n§ 22 Abs. 6 Nr. 1, des § 23 Abs. 1 des Umsatzsteuergeset-     2. Vor§ 2 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar             ,,Zu§ 3b des Gesetzes\".\n1991 (BGBI. 1 S. 350) und auf Grund des§ 3a Abs. 5, des\n§ 4 Nr. 3, des § 10 Abs. 6, des § 18 Abs. 8 des Umsatz-.\nsteuergesetzes, die durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe d,        3. In § 2 Satz 1 werden die Worte „Streckenanteil im\nNr. 7 Buchstabe b, Nr. 14 Buchstabe d und Nr. 22 Buch-           Inland\" durch die Worte „inländische Streckenanteil\"\nstabe e des Gesetzes vom 25. August 1992 (BGBI. 1                ersetzt.\nS. 1548) geändert worden sind, und auf Grund des § 6a\nAbs. 3 des Umsatzsteuergesetzes, der durch Artikel 1          4. In§ 3 Satz 1 werden die Worte „Beförderungsstrecke.\nNr. 12 des Gesetzes vom 25. August 1992 (BGBI. 1                 im Inland\" durch die Worte „inländische Beförde-\nS. 1548) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesmini-         rungsstrecke\" ersetzt.\nster der Finanzen:\n5. § 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) In Nummer 1 werden die Worte „Beförderungs-\nDie Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der                    strecken im Inland\" durch die Worte „inländische\nFassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1991                       Beförderungsstrecken\" ersetzt.\n(BGBI. 1 S. 379), geändert durch die Verordnung vom\n13. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1239), wird wie folgt geändert:        b) In Nummer 2 werden die Worte „Anschlußstrecken\nim Inland\" durch die Worte „inländischen An-\nschlußstrecken\" ersetzt.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                       6. In § 5 Satz 1 werden die Worte „Streckenanteile im\naa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte            Inland\" durch die Worte „inländische Streckenanteile\"\n„außerhalb des Gebiets der Europäischen              ersetzt.\nWirtschaftsgemeinschaft\" durch die Worte „im\nDrittlandsgebiet\" ersetzt.                       7. In § 6 werden die Worte „Beförderungsstrecken im\nbb) In Nummer 2 werden die Worte „an einen im            Inland\" durch die Worte „inländische Beförderungs-\nInland ansässigen Unternehmer, eine im In-          strecken\" ersetzt.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992                             1983\n8. § 7 wird wie folgt gefaßt:                                     Drittlandsgebiet befördert hat (Beförderungsfälle), soll\nder Unternehmer den Ausfuhrnachweis regelmäßig\n,,§ 7\ndurch einen Beleg führen, der folgendes enthält:\nKurze Strecken\nim grenzüberschreitenden Verkehr                   1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers,\nmit Wasserfahrzeugen                        2. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge\n(1) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im                 des ausgeführten Gegenstandes,\nPassagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen,               3. den Ort und den Tag der Ausfuhr,\ndie sich ausschließlich auf das Inland und die in § 1\n4. eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Ge-\nAbs. 3 des Gesetzes bezeichneten Zollfreigebiete er-\ngenstandes aus dem Gemeinschaftsgebiet über-\nstrecken, sind die Streckenanteile in diesen Zollfrei-\nwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates.\ngebieten als inländische Beförderungsstrecken anzu-\nsehen.                                                           (2) An die Stelle der Ausfuhrbestätigung nach Ab-\n(2) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im              satz 1 Nr. 4 tritt bei einer Ausfuhr im gemeinsamen\nPassagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen,               Versandverfahren nach dem durch Beschluß 87/\ndie in inländischen Häfen beginnen und enden, sind             415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 (ABI. EG 1987\nNr. L 226 S. 1) genehmigten Übereinkommen über ein\n1. ausländische Streckenanteile als inländische Be-            gemeinsames Versandverfahren, bei einer Ausfuhr im\nförderungsstrecken anzusehen, wenn die auslän-            gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Ver-\ndischen Streckenanteile nicht länger als 10 Kilome-       ordnung (EWG) Nr. 2726/90 des Rates vom 17. Sep-\nter sind, und                                             tember 1990 über das gemeinschaftliche Versandver-\n2. inländische Streckenanteile als ausländische Be-            fahren (ABI. EG 1990 Nr. L 262 S. 1) oder bei einer\nförderungsstrecken anzusehen, wenn                        Ausfuhr mit Carnet TIR (TIR-Übereinkommen vom\n14. November 1975 - BGBI. 1979 II S. 446 - und\na) die ausländischen Streckenanteile länger als\nGesetz zu diesem Übereinkommen vom 21. Mai 1979\n10 Kilometer und\n- BGBI. 1979 II S. 445 -), wenn diese Verfahren nicht\nb) die inländischen Streckenanteile nicht länger          bei einer Grenzzollstelle beginnen,\nals 20 Kilometer sind.\n1. eine Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle, die bei\nStreckenanteile in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes                  einer Ausfuhr im gemeinsamen oder gemein-\nbezeichneten Zollfreigebieten sind in diesen Fällen als            schaftlichen Versandverfahren nach Eingang des\ninländische Beförderungsstrecken anzusehen.                        Rückscheins, bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR\n(3) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im                  nach Eingang der Erledigungsbestätigung erteilt\nPassagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen                    wird, sofern sich daraus die Ausfuhr ergibt, oder\nfür die Seeschiffahrt, die zwischen ausländischen              2. eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in\nSeehäfen oder zwischen einem inländischen Seeha-                   Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der\nfen und einem ausländischen Seehafen durchgeführt                  Bestimmungsstelle im Drittlandsgebiet.\"\nwerden, sind inländische Streckenanteile als ausländi-\nsche Beförderungsstrecken anzusehen und Beförde-\nrungen in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichne-        12. § 1O Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nten Zollfreigebieten nicht wie Umsätze im Inland zu\nbehandeln.                                                     a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Ausland\"\ndurch das Wort „Drittlandsgebiet\" ersetzt.\n(4) Inländische Häfen im Sinne dieser Vorschrift\nsind auch Freihäfen (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 des Zollgeset-           b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nzes).                                                             aa) In den Buchstaben d und e wird jeweils das\n(5) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im                      Wort „Ausland\" durch das Wort „Drittlandsge-\nFährverkehr über den Rhein, die Donau, die Oder und                    biet\" ersetzt.\ndie Neiße sind die inländischen Streckenanteile als               bb) In Buchstabe f werden die Worte „Geltungsbe-\nausländische Beförderungsstrecken anzusehen.\"                          reich dieser Verordnung\" durch das Wort\n,,Gemeinschaftsgebiet\" ersetzt.\n9. Die Zwischenüberschrift zu den §§ 8 bis 17 wird wie\nfolgt gefaßt:\n„Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des           13. § 13 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nGesetzes\".                                                     a) Im einleitenden Satzteil werden die Worte „Buch-\nstabe b\" gestrichen.\n10. In§ 8 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Ausland\" durch das\nWort „Drittlandsgebiet\" ersetzt.                               b) In Nummer 1 werden die Worte „durch ihn selbst\"\ngestrichen.\n11. § 9 wird wie folgt gefaßt:                                     c) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 9                                 „3. in den Fällen, in denen der Abnehmer ein\nAusfuhrnachweis                                   Unternehmer ist, auch den Gewerbezweig\nbei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen                    oder Beruf des Abnehmers und den Erwerbs-\nzweck.\"\n(1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder\nder Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das              d) Nummer 4 wird gestrichen.","1984                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n14. Die Zwischenüberschrift zu den §§ 14 bis 17 und die               (3) Wird der Gegenstand der Lieferung vom\n§§ 14 bis 16 werden gestrichen.                               Unternehmer oder Abnehmer im gemeinschaftlichen\nVersandverfahren nach der Verordnung (EWG)\n15. § 17 wird wie folgt gefaßt:                                    Nr. 2726/90 des Rates vom 17. September 1990 über\ndas gemeinschaftliche Versandverfahren (ABI. EG\n,,§ 17                             1990 Nr. L 262 S. 1) in das übrige Gemeinschaftsge-\nAbnehmernachweis                          biet befördert, so kann der Unternehmer den Nach-\nbei Ausfuhrlieferungen im Reiseverkehr              weis hierüber abweichend von Absatz 2 auch wie folgt\n(1) Eine Ausfuhrlieferung im Reiseverkehr liegt vor,      führen:\nwenn                                                          1. durch eine Bestätigung der Abgangsstelle über die\n1. der Abnehmer ein ausländischer Abnehmer ist, der                innergemeinschaftliche Lieferung, die nach Ein-\nseinen Wohnort im Drittlandsgebiet hat, und                    gang des Rückscheins erteilt wird, sofern sich dar-\naus die Lieferung in das übrige Gemeinschaftsge-\n2. der Abnehmer oder sein Beauftragter den Gegen-                   biet ergibt, oder\nstand der Lieferung im persönlichen Reisegepäck\nin das Drittlandsgebiet ausgeführt hat. Das gilt         2. durch eine Abfertigungsbestätigung der Abgangs-\nnicht für Handelsware.                                         stelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheini-\ngung der Bestimmungsstelle im übrigen Gemein-\n(2) In den Fällen einer Ausfuhrlieferung im Reise-               schaftsgebiet.\nverkehr soll der Beleg nach § 9 zusätzlich folgende\nAngaben enthalten:                                               (4) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder\nder Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das\n1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers,                 übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, soll der Unter-\n2. eine Bestätigung der den Ausgang des Gegen-                nehmer den Nachweis hierüber wie folgt führen:\nstandes der Lieferung aus dem Gemeinschaftsge-           1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a des\nbiet überwachenden Grenzzollstelle eines Mit-                 Gesetzes) und\ngliedstaates, daß die nach Nummer 1 gemachten\nAngaben mit den Eintragungen in dem vorgelegten          2. durch einen Beleg entsprechend § 10 Abs. 1.\nPaß oder sonstigen Grenzübertrittspapier desjeni-\n§ 17b\ngen übereinstimmen, der den Gegenstand in das\nDrittlandsgebiet verbringt.\"                                                      Nachweis\nbei innergemeinschaftlichen Lieferungen\nin Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen\n16. Nach § 17 werden folgende neue Zwischenüberschrift\nund folgende neue §§ 17 a bis 17 c eingefügt:                    Ist der Gegenstand der Lieferung vor der Beförde-\nrung oder Versendung in das übrige Gemeinschafts-\n„Zu§ 4 Nr. 1 Buchstabe b und§ 6a des Gesetzes                 gebiet durch einen Beauftragten bearbeitet oder verar-\n§ 17a                              beitet worden (§ 6a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 2\nNachweis                             Satz 2 des Gesetzes), so muß der Unternehmer dies\ndurch Belege eindeutig und leicht nachprüfbar nach-\nbei innergemeinschaftlichen Lieferungen\nin Beförderungs- und Versendungsfällen              weisen. Der Nachweis soll durch Belege nach § 17 a\ngeführt werden, die zusätzlich die in § 11 Abs. 1 Nr. 1\n(1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a         bis 4 bezeichneten Angaben enthalten. Ist der Gegen-\nAbs. 1, Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes) muß der Unterneh-          stand durch mehrere Beauftragte bearbeitet oder ver-\nmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Be-            arbeitet worden, ist § 11 Abs. 2 entsprechend anzu-\nlege nachweisen, daß er oder der Abnehmer den                wenden.\nGegenstand der Lieferung in das übrige Gemein-\nschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Dies muß                                     §17c\nsich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar                            Buchmäßiger Nachweis\nergeben.                                                                bei innergemeinschaftlichen Lieferungen\n(2) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder              ( 1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6 a\nder Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das             Abs. 1 und 2 des Gesetzes) muß der Unternehmer im\nübrige Gemeinschaftsgebiet befördert, soll der Unter-        Geltungsbereich dieser Verordnung die Vorausset-\nnehmer den Nachweis hierüber wie folgt führen:               zungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatz-\nsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buch-\n1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a des\nGesetzes),                                              mäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen\neindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung\n2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich           zu ersehen sein.\nder Bestimmungsort ergibt, insbesondere Liefer-\nschein,                                                     (2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes\naufzeichnen:\n3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers\n1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers,\noder seines Beauftragten sowie\n2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten des\n4. in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes\nAbnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhan-\ndurch den Abnehmer durch eine Versicherung des\ndel oder in einer für den Einzelhandel gebräuch-\nAbnehmers oder seines Beauftragten, den Gegen-\nlichen Art und Weise erfolgt,\nstand der Lieferung in das übrige Gemeinschafts-\ngebiet zu befördern.                                    3. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers,","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992                                1985\n4. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge              b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndes Gegenstandes der Lieferung oder die Art und\n„Bei einer Leistung, die sich unmittelbar auf einen\nden Umfang der einer Lieferung gleichgestellten\nGegenstand der Ausfuhr bezieht oder auf einen\nsonstigen Leistung auf Grund eines Werkvertra-\neingeführten Gegenstand bezieht, der im externen\nges,\nVersandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert\n5. den Tag der Lieferung oder der einer Lieferung                 wird (§ 4 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb\ngleichgestellten sonstigen Leistung auf Grund ei-             des Gesetzes), muß der Unternehmer durch Bele-\nnes Werkvertrages,                                            ge die Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Gegen-\n6. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung               standes nachweisen.\"\nnach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte\nEntgelt und den Tag der Vereinnahmung,               19. § 21 wird wie folgt geändert:\n7. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder             a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nVerarbeitung vor der Beförderung oder der Versen-\n„Buchmäßiger Nachweis\ndung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 6a\nbei steuerfreien Leistungen,\nAbs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 des Geset-\ndie sich auf Gegenstände\nzes),\nder Einfuhr oder Ausfuhr beziehen\".\n8. die Beförderung oder Versendung in das übrige\nb) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nGemeinschaftsgebiet,\n„Bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand\n9. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschafts-\nder Einfuhr oder der Ausfuhr bezieht oder auf einen\ngebiet.\neingeführten Gegenstand bezieht, der im externen\n(3) In den einer Lieferung gleichgestellten Verbrin-            Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert\ngungsfällen (§ 6a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes) soll der             wird(§ 4 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes), ist§ 13\nUnternehmer folgendes aufzeichnen:                                Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 entsprechend anzu-\n1. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge                   wenden.\"\ndes verbrachten Gegenstandes,                            c) Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n2. die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikations-            ,,2. bei einer Leistung, die sich auf einen Gegen-\nnummer des im anderen Mitgliedstaat belegenen                       stand der Ausfuhr bezieht oder auf einen ein-\nUnternehmensteils,                                                  geführten Gegenstand bezieht, der im exter-\n3. den Tag des Verbringens,                                             nen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet\nbefördert wird, daß der Gegenstand ausge-\n4. die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Nr. 1                       führt oder wiederausgeführt worden ist.\"\ndes Gesetzes.\n(4) In den Fällen, in denen neue Fahrzeuge an        20. In § 23 wird nach der Nummer 10 der Punkt durch ein\nAbnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer             Komma ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:\nin das übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert werden,\nsoll der Unternehmer folgendes aufzeichnen:                  ,, 11. Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Be-\nhinderten und Sozialrentner Deutschland e. V.\"\n1. den Namen und die Anschrift des Erwerbers,\n2. die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten       21. § 24 wird wie folgt geändert:\nFahrzeuges,\na) In Absatz 1 Satz 1, in Absatz 2 und in Absatz 3\n3. den Tag der Lieferung,                                         Satz 2 Nr. 4 wird jeweils das Wort „Ausland\" durch\n4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung               das Wort „Drittlandsgebiet\" ersetzt.\nnach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte            b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 6 werden nach dem Wort\nEntgelt und den Tag der Vereinnahmung,                        ,,Einfuhr\" die Worte „oder den innergemeinschaft-\n5. die in § 1 b Abs. 2 und 3 des Gesetzes bezeichne-              lichen Erwerb\" eingefügt.\nten Merkmale,\n6. die Beförderung oder Versendung in das übrige         22. In § 25 wird die Zahl „5\" durch die Zahl „8,67\" er-\nGemeinschaftsgebiet,                                     setzt.\n7. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschafts-\ngebiet.\"                                             23. § 36 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden jeweils die Worte „ 11 ,4 vom\n17. In§ 19 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Ausland\" durch das             Hundert\" durch die Worte „12,3 vom Hundert\" er-\nWort „Drittlandsgebiet\" ersetzt.                                  setzt.\nb) In Absatz 2 werden jeweils die Worte „7,6 vom\n18. § 20 wird wie folgt geändert:\nHundert\" durch die Worte „8,2 vom Hundert\" und\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                         die Worte „ 12,3 vom Hundert\" durch die Worte\n„Belegmäßiger Nachweis                          ,, 13 vom Hundert\" ersetzt.\nbei steuerfreien Leistungen,                 c) In Absatz 3 werden jeweils die Worte „5,3 vom\ndie sich auf Gegenstände                         Hundert\" durch die Worte „5,7 vom Hundert\" er-\nder Einfuhr oder Ausfuhr beziehen\".                   setzt.","1986                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n24. In § 37 Abs. 1 werden die Worte „9,2 vom Hundert\"            3. Lieferungen von Grundstücken im Zwangsver-\ndurch die Worte „9,8 vom Hundert\" ersetzt.                      steigerungsverfahren durch den Vollstreckungs-\nschuldner an den Ersteher.\"\n25. Nach § 39 wird folgender § 39 a eingefügt:\n,,§ 39a                         29. § 52 wird wie folgt geändert:\nVorsteuerabzug                           a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nbei Anwendung des Abzugsverfahrens                     „ 1. wenn die Leistung des im Ausland ansässigen\nFür den Vorsteuerabzug kann unter folgenden Vor-                    Unternehmers in einer Personenbeförderung\naussetzungen auf den gesonderten Ausweis der Steu-                   besteht, die\ner in einer Rechnung verzichtet werden:                                a) der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16\n1. Die Rechnung muß von einem im Ausland ansässi-                        Abs. 5 des Gesetzes) unterlegen hat oder\ngen Unternehmer erteilt worden sein,                              b) mit einer Kraftdroschke durchgeführt wor-\n2. die Steuer muß im Abzugsverfahren nach § 51                            den ist, oder''.\nAbs. 1 Nr. 1 an das Finanzamt entrichtet worden          b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die\nsein und                                                    Worte „im Ausland ansässigen\" gestrichen.\n3. der Unternehmer muß auf der Rechnung vermerkt             c) In Absatz 3 werden die Worte „im Ausland ansäs-\nhaben, welchen Steuerbetrag er errechnet und                sige\" durch das Wort „leistende\" ersetzt.\nabgeführt hat.\nd) In Absatz 4 werden die Worte „im Ausland ansässi-\n§ 52 Abs. 2 bleibt unberührt.\"                                  gen Unternehmer auf Verlangen\" durch die Worte\n,,leistenden Unternehmer\" ersetzt.\n26. Nach § 41 wird folgender § 41 a eingefügt:\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n,,§ 41 a\naa) In Nummer 1 werden die Worte „im Ausland\nVorsteuerabzug                                    ansässigen\" durch das Wort „leistenden\" er-\nbei Lieferungen von in einem Zollverfahren                      setzt.\nbefindlichen Gegenständen\nbb) In Nummer 2 werden die Worte „im Ausland\n(1) Wird ein Gegenstand geliefert, der sich in einem               ansässige\" durch das Wort „leistende\" er-\nZollverfahren befindet, und entsteht nach der Liefe-                  setzt.\nrung die Einfuhrumsatzsteuer, so gilt dieser Gegen-\nstand unter den folgenden Voraussetzungen als für        30. § 53 wird wie folgt geändert:\ndas Unternehmen des Abnehmers eingeführt:\na) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.\n1. Die Einfuhrumsatzsteuer muß vom Abnehmer oder\ndessen Beauftragten entrichtet worden sein.              b) In Absatz 2 Satz 1, in Absatz 3 und in Absatz 4\nSatz 1 und 2 werden jeweils die Worte „im Ausland\n2. In der Rechnung über die Lieferung darf die Steuer\nansässige\" durch das Wort „leistende\" ersetzt.\nnicht gesondert ausgewiesen sein.\nc) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:\n(2) Bei Reihengeschäften(§ 3 Abs. 2 des Gesetzes)\nist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der                   ,,(7) Der Leistungsempfänger ist verpflichtet,\nGegenstand für den Abnehmer als eingeführt gilt, bei            dem leistenden Unternehmer eine Bescheinigung\ndem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2              über die einbehaltene und abgeführte Steuer aus-\nvorliegen.\"                                                     zustellen.\"\n27 § 50 wird wie folgt geändert:                             31. In § 54 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „im Ausland\nansässige\" durch das Wort „leistende\" ersetzt.\na) In Satz 1 werden die Worte ,,§§ 41 und 42\" durch\ndie Worte ,,§§ 41, 41 a und 42\" ersetzt.             32. § 56 wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 2 werden die Worte „des§ 41 Abs. 2 und\na) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „im Ausland\ndes § 42 Abs. 2 und 3\" durch die Worte „des § 41\nansässigen\" durch das Wort „leistenden\" ersetzt.\nAbs. 2, des § 41 a Abs. 2 und des § 42 Abs. 2\nund 3\" ersetzt.                                          b) In Absatz 4 wird Satz 2 gestrichen.\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n28. § 51 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(5) Der Leistungsempfänger hat Abschriften der\n,,Für folgende steuerpflichtige Umsätze hat der Lei-            nach § 52 Abs. 4 und § 53 Abs. 7 ausgestellten\nstungsempfänger die Steuer von der Gegenleistung                Bescheinigungen aufzubewahren und in seinen\neinzubehalten und an das für ihn zuständige Finanz-             Aufzeichnungen auf sie hinzuweisen.\"\namt abzuführen:\n33. § 58 wird wie folgt geändert:\n1. Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im\nAusland ansässigen Unternehmers,                         a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n2. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände                  ,,(1) Im Falle der Besteuerung des leistenden\ndurch den Sicherungsgeber an den Sicherungs-                Unternehmers nach § 18 Abs. 1 bis 4 des Geset-\nnehmer außerhalb des Konkursverfahrens,                     zes ist die Steuer für die Leistungen, die dem","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992                             1987\nAbzugsverfahren unterliegen, nach den für diese            4. Buchbinderei: 4,9 v. H. des Umsatzes\nUmsätze vereinnahmten Entgelten zu berech-                     Handwerksbetriebe, die Buchbindearbeiten aller\nnen.\"                                                          Art ausführen.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „im Ausland             5. Druckerei: 6,0 v. H. des Umsatzes\nansässigen\" durch das Wort „leistenden\" ersetzt.\nHandwerksbetriebe, die folgende Arbeiten aus-\nführen:\n34. § 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n1. Hoch-, Flach-, Licht-, Sieb- und Tiefdruck.\na) In Nummer 1 werden die Worte ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1\nbis 3 des Gesetzes\" durch die Worte ,,§ 1 Abs. 1              2. Herstellung von Weichpackungen, Bild-, Ab-\nNr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes\" ersetzt.                           reiß- und Monatskalendern, Spielen und\nSpielkarten, nicht aber von kompletten Ge-\nb) In Nummer 2 wird das Wort „Einzelbesteuerung\"                       sellschafts- und Unterhaltungsspielen.\ndurch das Wort „Beförderungseinzelbesteuerung\"\nersetzt.                                                      3. Zeichnerische Herstellung von Landkarten,\nBauskizzen, Kleidermodellen u.ä. für Druck-\nzwecke.\n35. In § 65 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\n6. Elektroinstallation: 8,5 v. H. des Umsatzes\n„Die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 4                 Handwerksbetriebe, die die Installation von elek-\nund 7 des Gesetzes bleiben unberührt.\"                            trischen Leitungen sowie damit verbundener Ge-\nräte einschließlich der Reparatur- und Unterhal-\n36. In § 67 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:                             tungsarbeiten ausführen.\n„Die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 4            7. Fliesen- und Plattenlegerei, sonstige Fußboden-\nund 7 des Gesetzes bleiben unberührt.\"                             legerei und -kleberei: 8, 1 v. H. des Umsatzes\nHandwerksbetriebe, die Fliesen, Platten, Mosaik\n37. § 69 wird wie folgt geändert:                                     und Fußböden aus Steinholz, Kunststoffen, Ter-\nrazzo und ähnlichen Stoffen verlegen, Estrichar-\na) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Einfuhr'' ein\nbeiten ausführen sowie Fußböden mit Linoleum\nKomma und die Worte „des innergemeinschaft-\nund ähnlichen Stoffen bekleben, einschließlich\nlichen Erwerbs\" eingefügt.\nder Reparatur- und lnstandhaltungsarbeiten.\nb) In Absatz 3 werden die Worte „100 000 Deutsche\nMark\" durch die Worte „ 120 000 Deutsche Mark\"            8. Friseure: 4,2 v. H. des Umsatzes\nersetzt.                                                      Damenfriseure, Herrenfriseure sowie Damen- und\nHerrenfriseure.\n38. Die Anlage zu den §§ 69 und 70 wird wie folgt ge-              9. Gewerbliche Gärtnerei: 5,6 v. H. des Umsatzes\nfaßt:\nAusführung gärtnerischer Arbeiten im Auftrage\n„Anlage\nanderer, wie Veredeln, Landschaftsgestaltung,\n(zu den §§ 69 und 70)\nPflege von Gärten und Friedhöfen, Binden von\nKränzen und Blumen, wobei diese Tätigkeiten\nAbschnitt A                                nicht überwiegend auf der Nutzung von Bodenflä-\nDurchschnittsätze für die Berechnung                    chen beruhen.\nsämtlicher Vorsteuerbeträge (§ 70 Abs. 1)\n10. Glasergewerbe: 8,6 v. H. des Umsatzes\n1. Handwerk                                Handwerksbetriebe, die Glaserarbeiten ausfüh-\n1. Bäckerei: 5,2 v. H. des Umsatzes                             ren, darunter Bau-, Auto-, Bilder- und Möbelar-\nHandwerksbetriebe, die Frischbrot, Pumpernik-               beiten.\nkel, Knäckebrot, Brötchen, sonstige Frischback-        11. Hoch- und Ingenieurhochbau: 5,9 v. H. des Um-\nwaren, Semmelbrösel, Paniermehl und Feinge-                 satzes\nbäck, darunter Kuchen, Torten, Tortenböden, her-\nHandwerksbetriebe, die Hoch- und Ingenieur-\nstellen und die Erzeugnisse überwiegend an End-\nhochbauten, aber nicht Brücken- und Spezial-\nverbraucher absetzen. Die Cafeumsätze dürfen\nbauten, ausführen, einschließlich der Reparatur-\n1O vom Hundert des Umsatzes nicht überstei-\nund Unterhaltungsarbeiten.\ngen.\n2. Bau- und Möbeltischlerei: 8,4 v. H. des Umsat-          12. Klempnerei, Gas- und Wasserinstallation:\nzes                                                         7,9 v. H. des Umsatzes\nHandwerksbetriebe, die Bauelemente und Bauten               Handwerksbetriebe, die Bauklempnerarbeiten\naus Holz, Parkett, Holzmöbel und sonstige Tisch-            und die Installation von Gas- und Flüssigkeitslei-\nlereierzeugnisse herstellen und reparieren, ohne            tungen sowie damit verbundener Geräte ein-\ndaß bestimmte Erzeugnisse klar überwiegen.                  schließlich der Reparatur- und Unterhaltungsar-\nbeiten ausführen.\n3. Beschlag-, Kunst- und Reparaturschmiede:\n7,0 v. H. des Umsatzes                                 13. Maler- und Lackierergewerbe, Tapezierer:\nHandwerksbetriebe, die Beschlag- und Kunst-                 3,5 v. H. des Umsatzes\nschmiedearbeiten einschließlich der Reparaturar-            Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten aus-\nbeiten ausführen.                                           führen:","1988                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n1. Maler- und Lackiererarbeiten, einschließlich        23. Zimmerei: 7,6 v. H. des Umsatzes\nSchiffsmalerei und Entrostungsarbeiten. Nicht            Handwerksbetriebe, die Bauholz zurichten, Dach-\ndazu gehört das Lackieren von Straßenfahr-              stühle und Treppen aus Holz herstellen sowie\nzeugen.                                                 Holzbauten errichten und entsprechende Repa-\n2. Aufkleben von Tapeten, Kunststoffolien und               ratur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen.\nähnlichem.\n14. Polsterei- und Dekorateurgewerbe: 8,9 v. H. des                                II. Einzelhandel\nUmsatzes                                                 1. Blumen und Pflanzen: 5,5 v. H. des Umsatzes\nHandwerksbetriebe, die Polsterer- und Dekora-               Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Blumen,\nteurarbeiten einschließlich Reparaturarbeiten               Pflanzen, Blattwerk, Wurzelstücke und Zweige\nausführen. Darunter fallen auch die Herstellung             vertreiben.\nvon Möbelpolstern und Matratzen mit fremdbezo-\n2. Brennstoffe: 11,7 v. H. des Umsatzes\ngenen Vollpolstereinlagen, Federkernen oder\nSchaumstoff- bzw. Schaumgummikörpern, die                   Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Brenn-\nPolsterung fremdbezogener Möbelgestelle sowie               stoffe vertreiben.\ndas Anbringen von Dekorationen, ohne Schau-              3. Drogerien: 10,2 v. H. des Umsatzes\nfensterdekorationen.                                        Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertrei-\n15. Putzmacherei: 11,4 v. H. des Umsatzes                       ben:\nHandwerksbetriebe, die Hüte aus Filz, Stoff und             Heilkräuter, pharmazeutische Spezialitäten und\nStroh für Damen, Mädchen und Kinder herstellen              Chemikalien, hygienische Artikel, Desinfek-\nund umarbeiten. Nicht dazu gehört die Herstel-              tionsmittel, Körperpflegemittel, kosmetische Arti-\nlung und Umarbeitung von Huthalbfabrikaten aus              kel, diätetische Nährmittel, Säuglings- und Kran-\nFilz.                                                       kenpflegebedarf, Reformwaren, Schädlingsbe-\nkämpfungsmittel, Fotogeräte und Fotozubehör.\n16. Reparatur von Kraftfahrzeugen: 8,5 v. H. des Um-\nsatzes                                                   4. Elektrotechnische Erzeugnisse, Leuchten, Rund-\nHandwerksbetriebe, die Kraftfahrzeuge, ausge-               funk-, Fernseh- und Phonogeräte: 11,0 v. H. des\nnommen Ackerschlepper, reparieren.                          Umsatzes\n17. Schlosserei und Schweißerei: 7,4 v. H. des Um-              Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertrei-\nsatzes                                                      ben:\nHandwerksbetriebe, die Schlosser- und Schweiß-              Elektrotechnische Erzeugnisse, darunter elektro-\narbeiten einschließlich der Reparaturarbeiten               technisches Material, Glühbirnen und elektrische\nausführen.                                                  Haushalts- und Verbrauchergeräte. Leuchten,\nRundfunk-, Fernseh-, Phono-, Tonaufnahme- und\n18. Schneiderei: 5,6 v. H. des Umsatzes                         -wiedergabegeräte, deren Teile und Zubehör,\nHandwerksbetriebe, die folgende Arbeiten aus-               Schallplatten und Tonbänder.\nführen:\n5. Fahrräder und Mopeds: 11,4 v. H. des Umsat-\n1 . Maßfertigung von Herren- und Knabenober-                zes\nbekleidung, von Uniformen und Damen-,                   Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Fahr-\nMädchen- und Kinderoberbekleidung, aber                 räder, deren Teile und Zubehör, Mopeds und\nnicht Maßkonfektion.                                    Fahrradanhänger vertreiben.\n2. Reparatur- und Hilfsarbeiten an Erzeugnissen          6. Fische und Fischerzeugnisse: 6,4 v. H. des Um-\ndes Bekleidungsgewerbes.                                satzes\n19. Schuhmacherei: 6, 1 v. H. des Umsatzes                      Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Fische,\nHandwerksbetriebe, die Maßschuhe, darunter or-              Fischerzeugnisse, Krebse, Muscheln und ähn-\nthopädisches Schuhwerk, herstellen und Schuhe               liche Waren vertreiben.\nreparieren.                                              7. Kartoffeln, Gemüse, Obst und Südfrüchte:\n20. Steinbildhauerei und Steinmetzerei: 7,9 v. H. des           6,3 v. H. des Umsatzes\nUmsatzes                                                    Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Speise-\nHandwerksbetriebe, die Steinbildhauer- und                  kartoffeln, Gemüse, Obst, Früchte - auch Konser-\nSteinmetzerzeugnisse herstellen, darunter Grab-             ven - sowie Obst- und Gemüsesäfte vertreiben.\nsteine, Denkmäler und Skulpturen einschließlich          8. Lacke, Farben und sonstiger Anstrichbedarf:\nder Reparaturarbeiten.                                      10,5 v. H. des Umsatzes\n21. Stukkateurgewerbe: 4, 1 v. H. des Umsatzes                  Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Lacke,\nHandwerksbetriebe, die Stukkateur-, Gipserei-               Farben, sonstigen Anstrichbedarf, darunter Ma-\nund Putzarbeiten, darunter Herstellung von Ra-              lerwerkzeuge, Tapeten, Linoleum, sonstigen\nbitzwänden, ausführen.                                      Fußbodenbelag, aber nicht Teppiche, vertreiben.\n22. Winder und Scherer: 1,9 v. H. des Umsatzes               9. Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier:\nIn Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeits-         6,3 v. H. des Umsatzes\nstätte mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auf-         Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Milch,\ntrag von Gewerbetreibenden Garne in Lohnarbeit              Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier vertrei-\numspulen.                                                   ben.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992                              1989\n10. Nahrungs- und Genußmittel: 8, 1 v. H. des Umsat-         3. Gast- und Speisewirtschaften: 8,3 v. H. des Um-\nzes                                                         satzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Nah-                 Gast- und Speisewirtschaften mit Ausschank al-\nrungs- und Genußmittel aller Art vertreiben, ohne           koholischer Getränke - ohne Bahnhofswirtschaf-\ndaß bestimmte Warenarten klar überwiegen.                   ten-.\n11. Oberbekleidung: 11,5 v. H. des Umsatzes                  4. Gebäude- und Fensterreinigung: 1,5 v. H. des\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertrei-             Umsatzes\nben:                                                        Betriebe für die Reinigung von Gebäuden, Räu-\nOberbekleidung für Herren, Knaben, Damen,                   men und Inventar, einschließlich Teppichreini-\nMädchen und Kinder, auch in sportlichem Zu-                 gung, Fensterputzen, Schädlingsbekämpfung und\nschnitt, darunter Berufs- und Lederbekleidung,              Schiffsreinigung. Nicht dazu gehören die Betriebe\naber nicht gewirkte und gestrickte Oberbeklei-              für Hausfassadenreinigung.\ndung, Sportbekleidung, Blusen, Hausjacken, Mor-          5. Personenbeförderung mit Personenkraftwagen:\ngenröcke und Schürzen.                                      5,6 v. H. des Umsatzes\n12. Reformwaren: 8,2 v. H. des Umsatzes                         Betriebe zur Beförderung von Personen mit Taxis\noder Mietwagen.\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertrei-\nben:                                                     6. Wäschereien: 6, 1 v. H. des Umsatzes\nReformwaren, darunter Reformnahrungsmittel,                 Hierzu gehören auch Mietwaschküchen, Wä-\ndiätetische Lebensmittel, Kurmittel, Heilkräuter,           schedienst, aber nicht Wäscheverleih.\npharmazeutische Extrakte und Spezialitäten.\n13. Schuhe und Schuhwaren: 11, 1 v. H. des Umsat-                                  IV. Freie Berufe\nzes                                                      1. a) Bildhauer: 6,6 v. H. des Umsatzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Schuhe\nb) Grafiker, nicht Gebrauchsgrafiker: 4,9 v. H.\naus verschiedenen Werkstoffen sowie Schuhwa-\ndes Umsatzes\nren vertreiben.\nc) Kunstmaler: 4,9 v. H. des Umsatzes\n14. Süßwaren: 6,4 v. H. des Umsatzes\n2. Selbständige Mitarbeiter bei Bühne, Film, Funk,\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Süß-\nFernsehen        und      Schallplattenproduzenten:\nwaren vertreiben.\n3,4 v. H. des Umsatzes\n15. Textilwaren verschiedener Art: 11,5 v. H. des Um-           Natürliche Personen, die auf den Gebieten der\nsatzes                                                      Bühne, des Films, des Hörfunks, des Fernsehens,\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Textil-              der Schallplatten-, Bild- und Tonträgerproduktion\nwaren vertreiben, ohne daß bestimmte Waren-                 selbständig Leistungen in Form von eigenen Dar-\narten klar überwiegen.                                      bietungen oder Beiträge zu Leistungen Dritter er-\nbringen.\n16. Tiere und zoologischer Bedarf: 8,6 v. H. des Um-\nsatzes                                                   3. Hochschullehrer: 2,7 v. H. des Umsatzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend lebende              Umsätze aus freiberuflicher Nebentätigkeit zur\nHaus- und Nutztiere, zoologischen Bedarf, Bedarf            unselbständig ausgeübten wissenschaftlichen·\nfür Hunde- und Katzenhaltung und dergleichen                Tätigkeit.\nvertreiben.                                              4. Journalisten: 4,5 v. H. des Umsatzes\n17. Unterhaltungszeitschriften und Zeitungen:                   Freiberuflich tätige Unternehmer, die in Wort und\n6,2 v. H. des Umsatzes                                      Bild überwiegend aktuelle politische, kulturelle\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Unter-               und wirtschaftliche Ereignisse darstellen.\nhaltungszeitschriften, Zeitungen und Romanhefte          5. Schriftsteller: 2,4 v. H. des Umsatzes\nvertreiben.                                                 Freiberuflich tätige Unternehmer, die geschriebe-\n18. Wild und Geflügel: 6,3 v. H. des Umsatzes                   ne Werke mit überwiegend wissenschaftlichem,\nunterhaltendem oder künstlerischem Inhalt\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Wild,\nschaffen.\nGeflügel und Wildgeflügel vertreiben.\nAbschnitt B\nDurchschnittsätze für die Berechnung\nIII. Sonstige Gewerbebetriebe                      eines Teils der Vorsteuerbeträge(§ 70 Abs. 2)\n1. Eisdielen: 5,6 v. H. des Umsatzes                        1. Architekten: 1,8 v. H. des Umsatzes\nBetriebe, die überwiegend erworbenes oder                   Architektur-, Bauingenieur- und Vermessungs-\nselbsthergestelltes Speiseeis zum Verzehr auf               büros, darunter Baubüros, statische Büros und\ndem Grundstück des Verkäufers abgeben.                      Bausachverständige, aber nicht Film- und Büh-\n2. Fremdenheime und Pensionen: 6,3 v. H. des Um-               nenarchitekten.\nsatzes                                                   2. Hausbandweber: 3,0 v. H. des Umsatzes\nUnterkunftsstätten, in denen jedermann beher-               In Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeits-\nbergt und häufig auch verpflegt wird.                       stätte mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auf-","1990                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\ntrag von Gewerbetreibenden Schmalbänder in              6. Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, wirtschaft-\nLohnarbeit weben oder wirken.                              liche Unternehmensberatung: 1,6 v. H. des Um-\n3. Patentanwälte: 1,6 v. H. des Umsatzes                      satzes\nPatentanwaltspraxis, aber nicht die Lizenz- und            Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschafts-\nPatentverwertung.                                          prüfer und vereidigte Buchprüfer. Nicht dazu ge-\nhören Treuhandgesellschaften für Vermögens-\n4. Rechtsanwälte und Notare: 1,4 v. H. des Um-                verwaltung.\"\nsatzes\nRechtsanwaltspraxis mit und ohne Notariat sowie\ndas Notariat, nicht aber die Patentanwaltspraxis.                          Artikel 2\n5. Schornsteinfeger: 1,5 v. H. des Umsatzes              Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 3. Dezember 1992\nDer Bundes k an z I e·r\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992                               1991\nVerordnung\nüber eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen\n(Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung)\nVom 3. Dezember 1992\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und Abs. 5 sowie                                  §3\nder§§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit§ 6 Abs. 4, und\nAllgemeine Bestimmungen\ndes Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-\norganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom           (1) Grundflächenregion ist das jeweilige Land. Der Bun-\n27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundes-     desminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im       die den Grundflächenregionen zugeordneten Grundflä-\nEinvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und       chen im Bundesanzeiger bekannt.\nfür Wirtschaft:\n(2) Erzeugungsregionen für die Ernte im Wirtschaftsjahr\n1993/94 sind die in der Anlage aufgeführten Gebiete.\n1. Abschnitt\n(3) Ein Flurstück ist eine im Kataster abgegrenzte Fläche.\nAllgemeines\n(4) Eine Parzelle ist eine Fläche, die mit einer Fruchtart\nbestellt oder stillgelegt ist und sich aus einem oder meh-\n§ 1                             reren Flurstücken oder Flurstücksteilen zusammensetzt\nAnwendungsbereich                         (Schlag).\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission\nder Europäischen Gemeinschaften über die Einführung                                   2. Abschnitt\neiner Stützungsregelung für die Erzeuger bestimmter land-\nwirtschaftlicher Kulturpflanzen hinsichtlich                                 Antragsvoraussetzungen\n1. der vereinfachten Ausgleichszahlung für Kleinerzeuger,\n§4\n2. der allgemeinen Ausgleichszahlung für Erzeuger, die\nAntrag\nFlächen stillegen,\n3. der Flächenstillegung im Rahmen der Regelung über           (1) Ausgleichszahlungen werden auf schriftlichen Antrag\ndie allgemeine Ausgleichszahlung,                       gewährt. Der Antrag muß bis zum 15. Mai des Jahres, für\ndas der Antrag gestellt wird, bei der Landesstelle, die für\n4. des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf stillgeleg-       den Sitz des landwirtschaftlichen Betriebes zuständig ist,\nten Flächen im Rahmen der Regelung über die allge-       eingegangen sein. Der Antrag muß zusätzlich zu den nach\nmeine Ausgleichszahlung.                                 den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben\nenthalten:\n§2\n1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antragstel-\nZuständigkeit                             lers,\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und      2. jeweils getrennt Flächen, die mit Getreide, Ölsaaten\nder in § 1 genannten Rechtsakte sind die nach Landes-            oder Eiweißpflanzen bebaut sind und für die ein Antrag\nrecht zuständigen Stellen (Landesstellen).                       auf Ausgleichszahlung gestellt wird,","1992                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n3. Flächen, getrennt nach solchen, die                                                  3. Abschnitt\na) nach den in § 1 genannten Rechtsakten                                Vereinfachte Ausgleichszahlung\naa) für den eigenen Betrieb,\nbb) für einen anderen Betrieb,                                                      §5\ncc) in einem anderen Betrieb sowie                                         Ausgleichszahlung\nb) im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geför-\n(1) Einern Erzeuger wird die vereinfachte Ausgleichs-\nderten Maßnahmen\nzahlung für Kleinerzeuger gewährt, wenn er in seinem\nstillgelegt worden sind; im Fall des Buchstabens a Dop-     Antrag angegeben hat, daß\npelbuchstabe cc sind auch Name und Anschrift des\n1. er die Ausgleichszahlung nur für eine Fläche beantragt,\nErzeugers, der die Stillegungsverpflichtung übernom-\ndie höchstens für die Erzeugung von 92 Tonnen Getrei-\nmen hat, anzugeben,\nde benötigt wird, und\n4. die Erklärung, daß die Flächen, für die Ausgleichszah-\n2. er keine Ausgleichszahlung für stillgelegte Flächen\nlungen beantragt werden, am 31. Dezember 1991 nicht\nbeantragt.\nmit einer Dauerkultur bebaut waren, als Dauergrünland\ngenutzt wurden oder nichtlandwirtschaftlichen Zwecken       Für die Berechnung der maßgeblichen Fläche und der\ndienten,                                                   Ausgleichszahlung ist der für die jeweilige Erzeugungs-\nregion in der Anlage aufgeführte regionale Getreidedurch-\n5. die Erklärung,\nschnittsertrag zugrunde zu legen.\na) daß die stillgelegten Flächen nach Nummer 3 Buch-\nstabe a Doppelbuchstabe aa mindestens seit zwei          (2) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-\nJahren selbst bewirtschaftet worden sind oder          schriebene Mindestantragsfläche der ausgleichszahlungs-\nberechtigten Kulturpflanzen insgesamt kann sich auch aus\nb) welche Ausnahme nach § 11 geltend gemacht\nmehreren Schlägen zusammensetzen, wenn jeder ein-\nwird.\nzelne Schlag mindestens aus einem oder mehreren Flur-\n(2) Im Fall der Aussaat von Raps und Rübsen sind ab          stücken besteht.\nder Antragstellung\n(3) Abweichend von Absatz 2 können die Landesregie-\n1. der Kaufbeleg bei der Aussaat zertifizierten Saatguts,       rungen durch Rechtsverordnung für Realteilungsgebiete\n2. der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen          auch eine Mindestgröße eines Schlages in Ar festlegen.\nRapses,                                                     Dabei darf die Mindestgröße 10 Ar nicht unterschreiten.\n3. das Ergebnis der untersuchenden Stelle, wenn Nach-\nbausaatgut verwendet worden ist,\n4. der Vermehrungsvertrag oder der Anbauplan für Saat-                                  4. Abschnitt\ngutvermehrungs- oder Zuchtgartenflächen oder                             Allgemeine Ausgleichszahlung\n5. der Anbauvertrag bei der Aussaat der Sorten „Bien-\nvenu\" oder „Jet Neuf\"                                                                     §6\nfür Kontrollen im Betrieb bereitzuhalten.                                       Allgemeine Bestimmungen\n(3) Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit              (1) Einern Erzeuger wird die allgemeine Ausgleichszah-\nzwei Dezimalstellen anzugeben. Flächen sind auf Verlan-         lung gewährt, wenn er seine sich in dem jeweiligen Wirt-\ngen der Landesstelle durch Katasterunterlagen, die              schaftsjahr aus den in § 1 genannten Rechtsakten er-\nGrundlagenkarte Landwirtschaft oder andere geographi-           gebende Verpflichtung zur Flächenstillegung erfüllt hat.\nsche Karten mit einem Maßstab bis zu 1 : 10 000 nachzu-         Die Ausgleichszahlung wird nur für Flächen gewährt, die\nweisen, aus denen mit genügender Sicherheit die genaue          der Erzeuger in seinem Antrag angegeben hat.\nLage, Größe und Nutzung der Flächen zu erkennen ist.\nDie Flächennachweise sind ab der Antragstellung für Kon-           (2) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-\ntrollen im Betrieb bereitzuhalten.                              schriebene Mindestantragsfläche je ausgleichszahlungs-\nberechtigter Kulturpflanze kann sich auch aus mehreren\n(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-         Schlägen zusammensetzen, wenn jeder einzelne Schlag\nnung vorschreiben, daß die in den Absätzen 2 oder 3             mindestens aus einem oder mehreren Flurstücken be-\naufgeführten Unterlagen mit dem Antrag vorzulegen sind,         steht.\nsowie weitere Angaben verlangen, soweit dies zur Bear-\nbeitung der Anträge erforderlich ist.                              (3) Abweichend von Absatz 2 können die Landesregie-\nrungen durch Rechtsverordnung für Realteilungsgebiete\n(5) Die Landesstellen können die in den Absätzen 2           auch eine Mindestgröße eines Schlages in Ar festlegen.\noder 3 aufgeführten Unterlagen sowie weitere Angaben            Dabei darf die Mindestgröße 10 Ar nicht unterschreiten.\nfordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben\nerforderlich ist.\n§7\n(6) Erzeuger können im Fall der Aussaat von Winterraps\nGetreide\nzur Ernte 1993 eine vorgezogene Vorschußzahlung nach\nden in § 1 genannten Rechtsakten bis zum 15. Februar               Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszahlung\n1993 bei der in Absatz 1 genannten Stelle schriftlich bean-     der mit Getreide bestellten Schläge sind die in der Anlage\ntragen. Die Schläge sind in Hektar mit zwei Dezimalstellen,     für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführten Getreide-\nihre Lage ist nach Erzeugungsregionen anzugeben.                durchschnittserträge zugrunde zu legen.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992                                1993\n§8                                  der Pacht den Umfang der ursprünglich stillzulegenden\nFlächen zuzüglich 40 vom Hundert überschreiten,\nEiweißpflanzen\n3. der Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungsge-\n(1) Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszah-          setz,                                        ·\nlung der mit Eiweißpflanzen bestellten Schläge ist der in\nder Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte     4. der Bodenneuordnung nach dem 8. Abschnitt des\nGetreidedurchschnittsertrag zugrunde zu legen.                    Landwirtschaftsanpassungsgesetzes,\n5. der Rückgabe von Pachtflächen an den Eigentümer\n(2) Für den Anbau von Eiweißpflanzen gelten alle in der\noder\nAnlage aufgeführten Erzeugungsregionen als geeignet.\n6. der Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebs.\n§9                                  (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nnung weitere Ausnahmen zulassen, die sich aus besonde-\nÖlsaatenanbau\nren regionalen Bewirtschaftungsweisen ergeben.\n(1) Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszah-\nlung der mit Ölsaaten bestellten Schläge ist der in der\n~nlage für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte                                       § 12\nOlsaatendurchschnittsertrag zugrunde zu legen.\nAnteilige Stillegung\n(2) Für den Anbau von Ölsaaten gelten alle in der\n(1) Bewirtschaftet ein     Erzeuger in mehreren Erzeu-\nAnlage aufgeführten Erzeugungsregionen als geeignet.\ngungsregionen Flächen        und müßte er in einer Erzeu-\n(3) Als Erstkäufer für die nach den in § 1 genannten       gungsregion nicht mehr        als 2 ha stillegen, so kann er\nRechtsakten bestimmten Ölsaaten gilt jedes Unternehmen        seiner Verpflichtung zur     Stillegung auch in einer dieser\nals zugelassen, das mit diesen Ölsaaten handelt. Die          Regionen nachkommen.\nLandesstellen können die Zulassung entziehen, wenn der\n(2) Kann ein Erzeuger die Voraussetzungen der Min-\nErstkäufer nicht mehr die Gewähr bietet, daß diese Öl-\ndestbewirtschaftungszeit nach § 11 und die Verpflichtung\nsaaten den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-\nzur anteiligen Stillegung je Erzeugungsregion nicht gleich-\nsehenen Zwecken zugeführt werden.\nzeitig erfüllen, ist er von der Einhaltung der Mindestbewirt-\nschaftungszeit in der jeweiligen Erzeugungsregion be-\nfreit.\n5. Abschnitt\n§ 13\nFlächenstillegung\nÜbertragung der Stillegungsverpflichtung\n§ 10                                (1) Die ganze oder teilweise Übertragung der Still-\nlegungsverpflichtung auf einen anderen Betrieb ist nur\nStillegungszeitraum, Mindeststillegungsfläche\ninnerhalb einer Grundflächenregion zulässig.\n(1) Für Flächen, die nach den in § 1 genannten Rechts-\n(2) Für die für einen anderen Betrieb übernommene\nakten stillzulegen sind, beginnt die Verpflichtung am\nStillegungsverpflichtung ist die Frist vor einer erneuten\n15. Dezember des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag\nStillegung nach den in § 1 genannten Rechtsakten nicht\nauf Ausgleichszahlung gestellt wird, und endet am 15. Juli\neinzuhalten.\ndes folgenden Wirtschaftsjahres.\n(2) Ein Erzeuger, der an der Flächenstillegung teilnimmt,                                § 14\nkann abweichend von der in den in § 1 genannten Rechts-\nStillegungsauflagen\nakten festgelegten Mindestgröße der einzelnen stillzu-\nlegenden Fläche eine kleinere Fläche stillegen, wenn es         (1) Auf einer stillgelegten Fläche ist\nsich um einen Schlag handelt, der von unveränderlichen\n1. das Begrünen mit Getreide, Eiweißpflanzen sowie\nGrenzen umgeben ist. Diese Voraussetzung erfüllt auch\nRaps, Rübsen, Sojabohnen oder Sonnenblumenker-\nein Flurstück.\nnen in Reinkultur,\n(3) Für die Berechnung der Ausgleichszahlung für die      2. das Ausbringen von Dünger, Abwasser, Klärschlamm,\nstillgelegten Flächen ist die Erzeugungsregion maß-               Fäkalien und ähnlichen Stoffen im Sinne des § 15\ngebend, in der die Fläche liegt, für die der Ausgleich            Abs. 1 des Abfallgesetzes,\nbeantragt wird.\n3. das Anwenden von Pflanzenschutzmitteln und\n§ 11                             4. das Entfernen des während des Stillegungszeitraums\nentstandenen Aufwuchses\nMindestbewirtschaftungszeit\nverboten.\n(1) Ein Erzeuger braucht die gemeinschaftsrechtlich vor-\ngeschriebene eigene Mindestbewirtschaftungszeit für still-      (2) Der Antragsteller ist verpflichtet,\nzulegende Flächen nicht einzuhalten im Fall                   1. den Aufwuchs auf den stillgelegten Flächen minde-\n1. des Eigentumserwerbs,                                          stens einmal im Juni zu mähen oder zu mulchen und\n2. der Pacht, wenn die zugepachteten Flächen, für die         2. zur Verhinderung der Erosion oder Auswaschung von\nAusgleichszahlungen beantragt werden, im ersten Jahr         Nitraten die stillgelegte Fläche zu begrünen oder dort","1994                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\neine Selbstbegrünung zuzulassen. Eine Frühjahrsbe-        schriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege, Bücher\ngrünung ist zulässig.                                     oder Karten für die Dauer von sechs Jahren ab der An-\ntragsbewilligung aufzubewahren. Nach handelsrechtlichen\n(3) Stellt der Antragsteller den Antrag nach § 4 nach       Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen und Buch-\nBeginn des Stillegungszeitraums, so hat er in dem Antrag        führungen können an Stelle der nach Satz 1 vorgeschrie-\nzu erklären, daß er seit Beginn des Stillegungszeitraums        benen Verpflichtungen zum Zweck der Überwachung nach\nkeine Handlung oder Unterlassung entgegen den Absät-            dieser Verordnung verwendet werden.\nzen 1 oder 2 vorgenommen hat.\n(3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines\n(4) Auf die stillgelegten Flächen bezogene sonstige         Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten\nRechtspflichten,      insbesondere       naturschutzrechtliche  die Vorschriften der Absätze 1 und 2 für den Rechtsnach-\nPflichten, bleiben unberührt.                                   folger, soweit er Verpflichtungen des Vorgängers über-\nnimmt.\n§ 17\n6. Abschnitt                                            Meldepflichten der Länder\nNachwachsende Rohstoffe                           Werden in einem Land für Flächen, die in einem ande-\nren Land liegen, Ausgleichszahlungen beantragt, teilt das\n§ 15                              Land, in dem der Antrag gestellt worden ist, dem anderen\nLand die Flächengröße und Bewirtschaftungsform mit.\nAusnahmen, Übermittlung von Antragsangaben\n(1) Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nachwach-                                      § 18\nsender Rohstoffe im Sinne der in § 1 genannten Rechts-\nKürzung der Ausgleichszahlungen\nakte genutzt, ist § 14 nicht anzuwenden.\nund des Stillegungsausgleichs\n(2) Flachs und Leinsamen können auf stillgelegten Flä-\n(1) Die zuständige oberste Landesbehörde gibt\nchen nur angebaut werden, wenn der Erzeuger in die\nÜbermittlung seines Namens, seiner Anschrift und der            1. den Kürzungsfaktor für die beihilfeberechtigten Flä-\nbetreffenden Flächen an das Bundesamt für Ernährung                 chen,\nund Forstwirtschaft schriftlich eingewilligt hat. Die Daten     2. die für die Berechnung des Kürzungsfaktors maßgeb-\ndürfen nur für die Zwecke der Überwachung nach dieser               lichen Daten sowie\nVerordnung und der Förderung im Rahmen der Beihilfen            3. den für das folgende Wirtschaftsjahr geltenden zusätz-\nfür den Flachs- und Leinsamenanbau verwendet werden.                lichen Stillegungssatz\nzum 30. September des der Antragstellung folgenden Wirt-\nschaftsjahres öffentlich bekannt.\n7. Abschnitt                              (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nnung einen späteren Termin festlegen.\nDuldungspflichten,\nMeldungen, Kürzung der Zahlungen\n8. Abschnitt\n§ 16\nOrdnungswidrigkeiten\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten\n(1) Zum Zwecke der Überwachung haben                                                     § 19\n1. der Antragsteller,                                                             Ordnungswidrigkeiten\n2. der Erzeuger, der für einen anderen dessen Still-               Ordnungswidrig nach § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes\nlegungsverpflichtung übernommen hat,                      zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\n3. der zugelassene Erstkäufer und                               handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\n4. im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe der             1. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 eine stillgelegte Fläche mit\nerste Verarbeiter                                             Getreide, Eiweißpflanzen sowie Raps, Rübsen, Soja-\nbohnen oder Sonnenblumenkernen in Reinkultur be-\nden zuständigen Landesstellen das Betreten der Ge-                 grünt,\nschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflä-\n2. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 auf einer stillgelegten\nchen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu ge-\nstatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher,           Fläche die dort genannten Stoffe ausbringt,\nAufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstige Un-         3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 auf einer stillgelegten\nterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und          Fläche ein Pflanzenschutzmittel anwendet,\ndie erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automa-       4. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 den auf einer stillgelegten\ntischer Buchführung sind die in Satz 1 genannten Aus-              Fläche entstandenen Aufwuchs entfernt,\nkunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den  5. entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 den Aufwuchs auf einer\nerforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die Landes-             stillgelegten Fläche nicht mindestens einmal im Juni\nstellen dies verlangen.                                             mäht oder mulcht oder\n(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine Auf-       6. entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 eine stillgelegte\nbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Ver-             Fläche nicht begrünt oder eine Selbstbegrünung nicht\nordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-                 zuläßt.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992                            1995\n9. Abschnitt                          (2) Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt-\ngeben oder Vordrucke bereithalten, sind diese zu ver-\nSchlußbestimmungen\nwenden.\n§ 21\n§ 20\nInkrafttreten\nMuster und Vordrucke\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n(1) Für den Antrag auf Ausgleichszahlungen können die  Kraft. Sie tritt am 12. Juni 1993 außer Kraft, sofern nicht\nLänder Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereit-        mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verord-\nhalten.                                                  net wird.\nBonn, den 3. Dezember 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","1996                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage\n(zu den§§ 3, 5, 7, 8, 9)\nErzeugungsregionen\nSpalte 1                                              Spalte 2                                   Spalte 3              Spalte 4\nGetreide                              Eiweißpflanzen            Ölsaaten\nErzeugungsregion                             Getreidedurchschnittsertrag in dt/ha                       Getreide-            Ölsaaten-\ndurchschnitts-        durchschnitts-\nertrag in             ertrag in\nGetreide             Getreide               Mais                  dt/ha                 dt/ha\ninsgesamt            ohne Mais\nBaden-Württemberg                                  52,9  1\n)            51,4                 72,8                  51,4                  29,7\nBayern                                             56,11)               55,3                 75,2                  55,3                  31,8\nBerlin                                             45,2                                                            45,2                  26,8\nBrandenburg                                        45,2                                                            45,2                  26,8\nBremen                                             53,4                                                            53,4                  31,3\nHamburg                                            60,1                                                            60,1                  30,7\nHessen                                             55,0                                                            55,0                  31,0\nMecklenburg-Vorpommern                             54,5                                                            54,5                  34,4\nNiedersachsen       2\n)                                                                                                                  30,6\nRegion 1                                        58,7                                                            58,7\nRegion 2                                        71,9                                                            71,9\nRegion 3                                        61,3                                                            61,3\nRegion 4                                        47,3                                                            47,3\nRegion 5                                        41,8                                                            41,8\nRegion 6                                        56,0                                                            56,0\nRegion 7                                        47,0                                                            47,0\nRegion 8                                        42,2                                                            42,2\nRegion 9                                        50,7                                                            50,7\nNordrhein-Westfalen                                58,1                                                            58,1                  31,1\nRheinland-Pfalz3 )                                                                                                                       28,5\nbenachteiligtes Gebiet                          45,0                                                            45,0\nnicht benachteiligtes Gebiet                    51,5                                                            51,5\nSaarland                                           43,8                                                            43,8                  27,0\nSachsen                                            62,3                                                            62,3                  29,6\nSachsen-Anhalt                                     61,4                                                            61,4                  26,7\nSchleswig-Holstein                                 68,1                                                            68,1                  33,8\nThüringen                                          61,3                                                            61,3                  28,7\n') Nur bei vereinfachter Regelung und Stillegungsausgleich anzuwenden.\n2\n) Niedersachsen:\nRegion 1: Kreise    Göttingen, Northeim, Osterode am Harz, Holzminden,\nRegion 2: Kreise    Stadt Salzgitter, Goslar, Wolfenbüttel, Hildesheim,\nRegion 3: Kreise    Stadt Braunschweig, Helmstedt, Peine, Stadt Hannover, Hameln-Pyrmont, Kreis Hannover, Schaumburg,\nRegion 4: Kreise    Stadt Wolfsburg, Gifhorn, Celle, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg,\nRegion 5: Kreise    Rothenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel,\nRegion 6: Kreise    Stade, Uelzen, Stadt Emden, Stadt Wilhelmshaven, Aurich, Friesland, Wesermarsch, Wittmund,\nRegion 7: Kreise    Cuxhaven, Osterholz, Stadt Delmenhorst, Stadt Oldenburg, Ammerland, Cloppenburg, Leer, Kreis Oldenburg,\nRegion 8: Kreise    Emsland, Grafschaft Bentheim,\nRegion 9: Kreise    Diepholz, Nienburg (Weser), Verden, Stadt Osnabrück, Kreis Osnabrück, Vechta.\n3\n) Rheinland-Pfalz:\nDie benachteiligten Gebiete sind aufgeführt in Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten des Landes\nRheinland-Pfalz vom 20. März 1990 (763138) (Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz 1990 S. 126)."]}