{"id":"bgbl1-1992-54-9","kind":"bgbl1","year":1992,"number":54,"date":"1992-11-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/54#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-54-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_54.pdf#page=2","order":9,"title":"Gesetz zur Verkürzung der Juristenausbildung","law_date":"1992-11-20T00:00:00Z","page":1926,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1926                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nGesetz\nzur Verkürzung der Juristenausbildung\nVom 20. November 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                          2. die Ausbildung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                 zum Teil bei einem Gericht der Arbeitsge-\nrichtsbarkeit, die Ausbildung nach Absatz 1\nSatz 2 Nr. 3 zum Teil bei einem Gericht der\nArtikel 1\nVerwaltungs-, der Finanz- oder der Sozial-\nÄnderung des Deutschen Richtergesetzes                                    gerichtsbarkeit\nDas Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Be-                         stattfinden kann.\"\nkanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1S. 713), zuletzt               bb) In Satz 2 werden die Worte „mit bis zu vier\ngeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 1992                      Monaten\" gestrichen.\n(BGBI. 1 S. 1030), wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n1. § 5 a wird wie folgt geändert:                                     aa) Satz 1 wird aufgehoben.\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                              bb) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Gegenstand des Studiums sind Pflicht- und                     ,,Die Ausbildung bei der Wahlstation dauert min-\nWahlfächer. Pflichtfächer sind die Kernbereiche des                   destens vier und höchstens sechs Monate.\"\nBürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffent-\nlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließ-       3. § 5 d wird wie folgt geändert:\nlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswis-           a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nsenschaftlichen Methoden und der philosophischen,\ngeschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen.               ,,(2) Der Stoff der ersten Prüfung ist so zu bemes-\nDie Wahlfächer dienen der Ergänzung des Stu-                   sen, daß das Studium nach dem vierten Studienjahr\ndiums und der Vertiefung der mit ihnen zusammen-               abgeschlossen werden kann. Das Landesrecht\nhängenden Pflichtfächer.\"                                      kann bestimmen, daß schriftliche Prüfungsleistun-\ngen während des Studiums erbracht werden, jedoch\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.\nnicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Die\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.                           mündliche Prüfung bezieht sich auf das gesamte\nStudium.\"\n2. § 5 b wird wie folgt geändert:                                  b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               folgende Fassung:\naa) In Satz 1 wird das Wort „zweieinhalb\" durch das              ,,(3) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten\nWort „zwei\" ersetzt.                                     Prüfung beziehen sich auf die Ausbildung bei den\nPflichtstationen; die mündlichen Leistungen bezie-\nbb) In Satz 2 Nr. 5 werden die Worte „folgenden                hen sich auf die gesamte Ausbildung unter beson-\nWahlstationen\" durch die Worte „einer Wahl-              derer Berücksichtigung des Schwerpunktbereichs.\nstation; diese kann bei folgenden Ausbildungs-           Die schriftlichen Leistungen sind gegen oder nach\nstellen stattfinden\" ersetzt.                            Ende der Ausbildung bei der letzten Pflichtstation zu\ncc) In Satz 2 Nr. 5 Buchstabe a werden die Worte               erbringen. Sieht das Landesrecht neben Aufsichts-\n,,in den Nummern 1 bis 4 genannten Stationen\"            arbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, kann be-\ndurch das Wort „Pflichtstationen\" ersetzt.               stimmt werden, daß diese Leistung nach Beendi-\ngung der Wahlstation erbracht werden muß.\"\ndd) In Satz 2 Nr. 5 Buchstabe g und h wird jeweils\ndas Wort „Station\" durch das Wort „Ausbil-            c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 mit der Maß-\ndungsstelle\" ersetzt.                                    gabe, daß Satz 4 gestrichen wird.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            d) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5\neingefügt:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(5) Die erste Prüfung kann einmal wiederholt\n„Das Landesrecht kann bestimmen, daß                     werden. Eine erfolglose erste Prüfung gilt als nicht\n1. die Ausbildung bei den Pflichtstationen in            unternommen, wenn der Bewerber sich frühzeitig\nangemessenem Umfang bei überstaat-                  zur Prüfung gemeldet und die vorgesehenen Prü-\nlichen, zwischenstaatlichen oder ausländi-          fungsleistungen vollständig erbracht hat. Das Nä-\nschen Ausbildungsstellen oder einem aus-            here, insbesondere den Ablauf der Meldefrist, die\nländischen Rechtsanwalt,                            Anrechnung von Zeiten des Auslandsstudiums, der","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992                            1927\nErkrankung und der Beurlaubung auf die Studien-     Abweichend von Satz 1 kann das Landesrecht bestimmen,\ndauer sowie die Folgen einer Prüfungsunterbre-      daß die dem Artikel 1 dieses Gesetzes entsprechenden\nchung, regelt das Landesrecht. Das Landesrecht      landesrechtlichen Vorschriften für Studenten oder Refe-\nkann eine Wiederholung der Prüfung zur Notenver-    rendare gelten, die nach dem Inkrafttreten dieses Geset-\nbesserung vorsehen.\"                                zes die Ausbildung aufnehmen. Wer eine Ausbildung nach\ne) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.                § 5 a oder § 5 b des Deutschen Richtergesetzes in der\nbisher geltenden Fassung aufgenommen hat, kann sie bis\nzu einem durch das Landesrecht zu bestimmenden Zeit-\nArtikel 2                          punkt nach dem bisherigen Recht beenden. § 6 Abs. 2 des\nDeutschen Richtergesetzes gilt entsprechend.\nBis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses\nGesetzes können Studenten ein Studium nach § 5a des\nDeutschen Richtergesetzes in der bis zum Inkrafttreten                              Artikel 3\ndieses Gesetzes geltenden Fassung und Referendare ei-\nnen Vorbereitungsdienst nach § 5 b des Deutschen Rich-        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ntergesetzes in der bisher geltenden Fassung aufnehmen.      Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. November 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leuthe u sse r-Sch narren berge r","1928                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nzur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens\n{FS-Auftrags V)\nVom 11. November 1992\nAuf Grund des § 31 b Abs. 1 und des § 31 d Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrs-\ngesetzes, die durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes\nvom 23. Juli 1992 (BGB!. 1 S. 1370) eingefügt worden sind, verordnet der\nBundesminister für Verkehr:\n§ 1\nDie im Handelsregister, Abteilung 8, des Amtsgerichts Offenbach unter der\nNummer 8533 eingetragene Deutsche Flugsicherung Gesellschaft mit be-\nschränkter Haftung wird mit der Wahrnehmung der in § 27 c Abs. 2 des Luftver-\nkehrsgesetzes genannten Aufgaben beauftragt.\n§2\nDie Bestellung der Geschäftsführer der Gesellschaft erfolgt im Einvernehmen\nmit dem Bundesminister für Verkehr.\n§3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nBonn, den 11. November1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992                  1929\nVerordnung\nüber den Beitrag in der Altershilfe für Landwirte im Jahre 1993\n(GAL-Beitragsverordnung 1993)\nVom 12. November 1992\nAuf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448),\nder zuletzt durch Artikel 17 Nr. 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 18. Dezember\n1989 (BGBI. 1 S. 2261) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:\n§ 1\nDer Beitrag in der Altershilfe für Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 1993\nmonatlich 281 Deutsche Mark.\n§2\nDiese Verordnung gilt nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-\nten Gebiet.\n§3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn.den 12. November1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1930                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik\nVom 16. November 1992\nAuf Grund des § 29 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Patentgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1S. 1) in Verbindung mit\nder Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung nach § 23 Abs. 3 des\nPatentgesetzes vom 25 . Januar 1979 (BGBI.. 1 S. 114) verordnet der Präsident\ndes Deutschen Patentamts:\nArt.ikel 1\nDie Verordnung über die Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik vom\n25 . Februar 1982 (BGBI. 1 S. 313) wird wie folgt geändert:\n1. Die §§ 3 und 4 werden aufgehoben.\n2. Der bisherige§ 5 wird§ 3.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nMünchen, den 16. November 1992\nDer Prä.sident des Deutschen Patentamts\nDr. H ä.u ße r"]}