{"id":"bgbl1-1992-54-4","kind":"bgbl1","year":1992,"number":54,"date":"1992-11-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/54#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-54-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_54.pdf#page=19","order":4,"title":"Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahre 1993","law_date":"1992-11-23T00:00:00Z","page":1943,"pdf_page":19,"num_pages":25,"content":["Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992                 1943\nVerordnung\nzur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage\nnach § 6 Abs. 2 a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahre 1993\nVom 23. November 1992\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 a des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1S. 201 ), der durch Artikel 33\ndes Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518) eingefügt worden ist,\nverordnet die Bundesregierung:\n§ 1\n(1) Der Vervielfältiger nach§ 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird\nfür das Jahr 1993 um 7 vom Hundert-Punkte auf 35 vom Hundert erhöht.\n(2) Absatz 1 findet in den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen,\nMecklenburg-Vorpommern, Saarland, Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt und\nThüringen keine Anwendung.\n§2\nDas Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage durch die Erhöhung des Ver-\nvielfältigers nach § 1 steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar 1994 an das\nFinanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November 1993 sind\nAbschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-\nAufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 3 des Gemeindefinanzreform-\ngesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.\n§3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. November 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters","1944                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nKostenverordnung\nfür die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen\nVom 23. November 1992\nAuf Grund des§ 11 Abs. 1 Nr. 5 des Gerätesicherheits-                                 §2\ngesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes vom          Vorschriften über die persönliche Gebührenfreiheit sind\n26. August 1992 (BGBI. 1S. 1564) eingefügt worden ist, in   nicht anzuwenden.\nVerbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-\n§3\ngesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 821) verordnet die\nBundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:          Vom Gebührenschuldner werden nur folgende Auslagen\nerhoben:\n§ 1                              1. die zu entrichtende Mehrwertsteuer,\nDie technischen Überwachungsorganisationen (§ 14         2. die bei Prüfungen außerhalb der Dienststelle den Sach-\nAbs. 1 Satz 2 des Gerätesicherheitsgesetzes) erheben            verständigen zu gewährende Vergütung (Reiseko-\nGebühren nach den Anhängen Ibis VI dieser Verordnung            stenvergütung, Auslagenersatz).\nfür die vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten       Werden von einem Sachverständigen auf einer Reise Prü-\nPrüfungen folgender überwachungsbedürftiger Anlagen im      fungen bei mehreren Betreibern durchgeführt, so sind\nSinne des § 2 Abs. 2 a des Gerätesicherheitsgesetzes:       diese mit der Reisekostenvergütung nach billigem Ermes-\nsen anteilig zu belasten. Von der Erhebung der Auslagen\n1. Dampfkesselanlagen,\nkann abgesehen werden, wenn der Verwaltungsaufwand\n2. Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen,         in keinem angemessenen Verhältnis zu der Höhe der\n3. Aufzugsanlagen,                                          Auslagen steht.\n§ 4.\n4. Acetylenanlagen,\nDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 1992 in Kraft.\n5. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung\nGleichzeitig tritt die Kostenverordnung für die Prüfung\nbrennbarer Flüssigkeiten,\nüberwachungsbedürftiger Anlagen vom 31. Juli 1970\n6. elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räu-        (BGBI. 1 S. 1162), zuletzt geändert durch die Verordnung\nmen.                                                    vom 30. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 1012), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn,den23. November1992\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K oh 1\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 54 - Tag der Ausgabe.: Bonn, den 27 . November l99.2                         1945\nAnhang 1\nGebühren\nfür die Prüfung von Dampfkesselanlagen\nFür die Prüfung von Dampfkesselanlagen werden folgende Gebühren erhoben:\nDampfkessel der Gruppe IV nach § 4 Abs. 4 der Dampfkesselverordnung ,(DampfkV)\n~.1       Bemessungsgrund:iage\n1 .1 .1   Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln der Gruppe IV ist die Jahresgebühr,\nabgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 4.\nDie Jahresgebühr besteht aus\na) der Grundgebühr nach Nummer 1.1.2,\nb) dem Zuschlag für Feuerungen nach Nummer 1.1.3,\nc) dem Zuschlag für Abgaswasservorwärmer nach Nummer 1.1.4,\nd) dem Zuschlag für Einrichtungen nach Nummer 1.1.5,\ne) dem Zuschlag für Druckausdehnungsgefäße nach Nummer 1 . 1.6.\n1.1 . 2  Die Grundgebühr wird berechnet\na) bei nicht elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der Heizfläche H in m2\n(Nummer 1.1 .7) und beträgt je Dampfkessel in DM\nbis   100 m 2 Heizfläche                                             2,90 · H + 105,-,\nüber     100 m 2    bis · 500 m2 Heizfläche                                              1,18 · H + 270,-,\nüber    500 m 2     bis 3 000 m2 Heizfläche                                              0,99 · H + 360,-,\nüber 3 000 m 2      Heizfläche                                                           0,90 · H + 600.,-,\nb) bei elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der elektrischen Leistung N 1in kW\nund beträgt in DM                                                                        0,13 · N + 105,-..\n1.1.3    Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung,\nje Handbeschickung) sowie für jede weitere Brennstoffart und -form                                   44,-DM.\nU.4      Bei Abgaswasservorwärmern, die vom Dampfkessel wasserseitig absperrbar sind,\nbeträgt der Zuschlag                                                                                145,-DM.\n1.1 .5   Bei Dampfkesseln beträgt der Zuschlag für die Prüfung der Einrichtungen für den Betrieb\na) mit ständiger Beaufsichtigung von einer Warte aus oder mit eingeschränkter Beaufsiich-\ntigung oder ohne ständige Beaufsichtigung über 24 Stunden                                        78,-DM\nb) oder ohne ständlg,e Beaufsichtigung über 72 Stunden                                              145,-DM.\nU.6      Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter\nbesitzen, beträgt der Zuschlag jeweils bei einem Rauminhalt\nIbis      50  Liter                                                             86,- DM,\nüber       50 Liter  bis      400  Liter                                                            100,- DM,\nüber      400 Liter  bis 2 000     Liter                                                            136,- DM,\nüber 2 000    Liter  bis 5 000     Liter                                                            180,- DM,\nüber 5 000    Liter  bis 1O 000    Liter                                                            215,- DM,\nüber 10 000   Liter                                                                                 215,- DM\nund zusätzlich je weitere und angefangene 10 000 Liter                                               20,-DM.\nBesitzen mehrere Heißwassererzeuger ein gemeinsames Ausdehnungsgefäß oder einen gemeinsamen Auf-\nfangbehälter, ist bei der Berechnung der Gebühr der Zuschlag für das Ausdehnungsgefäß oder den Auffang-\nbehälter nur einmal zu berechnen.\n1.1.7    Berechnung der Heizfläche\n1.1.7.1  Als Heizfläche gilt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die teuer- oder abgasberührte Oberfläche\ndes Dampfkessels, des Überhitzers, des Zwischenüberhitzers und des Abgas-Wasservorwärmers. Als teuer-\noder abgasberührt gelten auch solche Heizflächen, die gegen zu hohe Wärmeeinwirkungen durch Abmaue-\nnmg geschützt siind.","1946                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n1.1. 7 .2  Bei Rohrwänden gilt als Heizfläche in rn 2 die Fläche\nH = n · 1 · da · rr.\nEs bedeuten\nn   Anzahl der Rohre in der Rohrwand, wobei jedoch höchstens folgende Rohrzahl zugrundegelegt werden\ndarf:\nnmax    =   _12__ '\n2 · da\nmittlere beheizte Länge der Rohre in m,\nda Rohraußendurchmesser in m,\nb Breite der Rohrwand in m.\nEine Bestiftung der Rohre und angeschweißte Rippen als Halterung für Auskleidungen, Ausmauerungen,\nAusstampfungen und dergleichen bleiben unberücksichtigt.\n1.1.7.3   Bei Rohrwandkonstruktionen, die gegen den Feuerraum abgedeckt sind (z. B. Bailey-Platten, Zündgürtel,\nZyklone) gilt als Heizfläche in m2 die Fläche\nH  = n • 1 da   • 7T\n2       '\nwobei für n die tatsächlich vorhandene Anzahl der Rohre einzusetzen ist.\n2\n1.1.7.4   Bei Rohrwänden aus Flossenrohren und bei ähnlichen Konstruktionen gilt als Heizfläche in m die Fläche\nH = n · 1 · [ ( 1T    ~da) + (t - da)],\nwobei t die Teilung der Rohre in der Rohrwand bedeutet.\n1.1.7.5   Bei Rippenrohren gilt als Heizfläche\n- bei Dampfkesseln mit eigener Feuerung das 0,3fache,\n- bei Abhitzekesseln das 0,2fache\nder teuer- oder abgasberührten Oberfläche (beide Seiten der Rippen und die dazwischenliegende Rohrober-\nfläche).\n1.2       V o r p r ü f u n g ( Fe s t i g k e i t u n d K o n s t r u kt i o n )\n1.2.1     Für die Prüfung der Festigkeit und der Konstruktionsunterlagen eines Dampfkessels werden erhoben\na) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche bis 100 m2 und bei elektrisch beheizten Kesseln das 1,9fache\nder der Heizfläche entsprechenden Grundgebühr, jedoch mindestens 400,- DM,\n2       2\nb) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 100 m bis 360 m das 1,9fache der der Heizfläche von\n100 m entsprechenden Grundgebühr,\n2\nc) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 360 m2 das 1, 1fache der der Heizfläche entsprechenden\nGrundgebühr.\n1.2.2     Werden die Unterlagen für mehrere Dampfkessel gleicher Bauart und Größe gleichzeitig eingereicht, so wird\ndie Gebühr nach Nummer 1.2.1 nur für einen Dampfkessel erhoben.\n1.2.3     Für die Vorprüfung eines Dampfkesselteiles werden Gebühren nach Nummer 4 erhoben.\n1.3       Prüfung vor In betrieb nahm e und nach wesentlicher Änderung\n1.3.1     Bauprüfung und Wasserdruckprüfung\na) Für die Bauprüfung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel und je Prüfung das 1, 1fache einer\nGrundgebühr erhoben.\nb) Für die Bauprüfung und die Wasserdruckprüfung von Dampfkesselteilen (auch vorgezogene Teilbauprü-\nfungen) werden Gebühren nach Nummer 4 erhoben.\n1.3.2     Prüfung der Antragsunterlagen\n1.3.2.1   Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel wird erhoben\na) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche bis 100 m2 und bei elektrisch beheizten Kesseln das 2,0fache\nder der Heizfläche entsprechenden Jahresgebühr, jedoch mindestens 400,- DM,","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992                         1947\nb) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 100 m2 bis 560 m2 das 2,0fache der einer Heizfläche von\n2\n100 m entsprechenden Jahresgebühr,\nc) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 560 m2 das 1,0fache der der Heizfläche entsprechenden\nJahresgebühr.\n1.3.2.2  Werden von demselben Antragsteller die Unterlagen für mehrere Dampfkesselanlagen gleicher Bauart und\nGröße, die ohne Bezug auf den Aufstellungsort erlaubt werden, oder für mehrere Schiffsdampfkesselanlagen\ngleicher Bauart und Größe gleichzeitig eingereicht, so wird die Gebühr nach Nummer 1.3.2.1 nur für einen\nDampfkessel erhoben.\n1.3.2.3  Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel, für die eine Teiler-\nlaubnis nach § 11 DampfkV erteilt werden soll, kann bis zu einer Jahresgebühr erhoben werden.\n1.3.2.4  Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel, für die eine wesentli-\nche Änderung nach § 13 DampfkV erlaubt werden soll, kann bis zum 1,0fachen einer Gebühr nach Nummer\n1.3.2.1 erhoben werden.\n1.3.3   Abnahmeprüfung\n1.3.3.1 Für die Abnahmeprüfung wird das 1, 1fache einer Jahresgebühr erhoben.\n1.3.3.2 Für die Prüfung im kalten Zustand und für die Prüfung im Betriebszustand werden je Dampfkessel und je\nPrüfung das 0,7fache einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 105,- DM erhoben.\n1.3.3.3 Für die Prüfung einer Dampfkesselanlage, für die eine Teilerlaubnis nach§ 11 DampfkV erteilt ist, kann bis zu\neiner Jahresgebühr erhoben werden.\n1.3.3.4 Für eine Abnahmeprüfung, z.B. nach wesentlicher Änderung (Teilabnahmeprüfung), kann bis zu einer\nJahresgebühr erhoben werden.\n1.4     Wiederkehrende Prüfungen\n1.4.1   Für die wiederkehrenden Prüfungen (äußere Prüfung, innere Prüfung, Wasserdruckprüfung) wird zu Beginn\njedes Kalenderjahres eine Jahresgebühr erhoben, unabhängig von der Art und Anzahl der wiederkehrenden\nPrüfungen. Die Jahresgebühr ist nicht zu erheben, wenn ein Dampfkessel außer Betrieb gesetzt und dies der\nzuständigen Technischen Überwachungs-Organisation bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres\nangezeigt worden ist; dies gilt nicht für die im laufe des nächsten Kalenderjahres wieder angemeldeten\nDampfkessel.\n1.4.2   In dem Jahr, in dem die Gebühr für die Abnahmeprüfung entsteht, wird für die wiederkehrende Prüfung keine\nJahresgebühr erhoben.\n1.4.3   Kann eine Wasserdruckprüfung, die im Zusammenhang mit einer inneren Prüfung als Ergänzung durchzufüh-\nren ist, nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der inneren Prüfung durchgeführt werden, so wird dafür bis zum\n0,7fachen einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 105,- DM erhoben.\n1.4.4   Abweichend von Nummer 1.4.1 Satz 1 werden für die wiederkehrenden Prüfungen von Schiffsdampfkesselan-\nlagen auf Seeschiffen, ausgenommen solchen auf Fahrgastschiffen, die Gebühren wie folgt erhoben:\näußere Prüfung               0,95fache }\ninnere Prüfung               0,95fache            einer Jahresgebühr.\nWasserdruckprüfung           0, 70fache\n1.5     P r ü f u n g v o r W i e d e r i n b et r i e b n a h m e\n1.5.1   Sind bei einem während eines vollen Kalenderjahres vorübergehend außer Betrieb gesetzten Dampfkessel\nPrüfungen entfallen, so wird für jede nachgeholte Prüfung das 0, ?fache einer Jahresgebühr, mindestens\njedoch 105,- DM erhoben.\n1.5.2   War eine Dampfkesselanlage länger als zwei Jahre außer Betrieb gesetzt, so wird für jede Prüfung vor\nWiederinbetriebnahme (innere Prüfung, Wasserdruckprüfung) das 0, ?fache einer Jahresgebühr, mindestens\njedoch 105,- DM erhoben.\n1.6     Angeordnete Prüfung\nFür eine angeordnete Prüfung wird bis zu dem 0,7fachen einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 105,- DM\nerhoben.\n1.7     Prüfung von Anlagenteilen\nAnlagen zur Reduzierung von Schadstoffen werden nach Nummer 4 berechnet.","1948                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n2        Dampfkessel der Gruppe II nach § 4 Abs. 2 der Dampfkesselverordnung\n2.1      Bemess u ngsg ru ndl age\n2.1.1   Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln der Gruppe II sind die Grundgebühr\nnach Nummer 2.1.2 und die Zuschläge für Feuerungen nach Nummer 2.1.3 sowie für das Druckausdehnungs-\ngefäß oder den Auffangbehälter bei Heißwassererzeugern nach Nummer 2.1.4.\n2.1.2   Die Grundgebühr wird bei Dampferzeugern nach der Dampfleistung D in t/h und bei Heißwassererzeugern\nnach der Wärmeleistung Q in MW berechnet. Die Grundgebühr beträgt je Dampfkessel mit einer Dampfleistung\nbzw. Wärmeleistung in DM\nbis       4,00 t/h                                                           42,8 . D  +  76,-\noder        bis       2,75 MW                                                            61,0 · Q  +  76,-,\nüber      4,00 t/h                                                           21,4 · D  + 160,-\noder        über      2,75 MW                                                            30,5 · Q  + 160,-.\n2.1.3   Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie für\njede weitere Brennstoffart und -form 47,- DM.\n2.1.4   Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen, wird der Zuschlag\nnach Nummer 1.1.6 berechnet.\n2.2     Vorprüfung (Festigkeit und Konstruktion)\nFür die Prüfung der Festigkeit und der Konstruktionsunterlagen eines Dampfkessels wird das 1,3fache der\nGrundgebühr nach Nummer 2.1.2, mindestens jedoch 200,- DM erhoben. Die Nummern 1.2.2 und 1.2.3 finden\nentsprechende Anwendung.\n2.3     Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung\n2.3.1   Bauprüfung und Wasserdruckprüfung\nFür die Bauprüfung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel und je Prüfung eine Gebühr nach\nNummer 2.1.2 erhoben.\n2.3.2   Prüfung der Antragsunterlagen\n2.3.2.1 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel wird das 1,Sfache der\nGebühr nach Nummer 2.1, mindestens jedoch 300,- DM erhoben. Die Nummer 1.3.2.2 findet entsprechende\nAnwendung.\n2.3.2.2 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer wesentlichen Änderung kann das 0,7fache einer Gebühr nach\nNummer 2.3.2 erhoben werden.\n2.3.3   Abnahmeprüfung\n2.3.3.1 Für die Abnahmeprüfung wird je Dampfkessel das 1,6fache der Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.\n2.3.3.2 Für die Abnahmeprüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je Dampfkessel eine Gebühr nach Num-\nmer 2.1 erhoben.\n2.4     Wiederkehrende äußere Prüfung\nFür die äußere Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.\n2.5     A n g e o r d n et e P r ü f u n g\nFür eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.\n3       Dampfkessel der Gruppen I und III nach § 4 Abs. 1 und 3 der Dampfkesselverordnung\nVorprüfung, Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung\nFür die Vorprüfung, Prüfung der Antragsunterlagen, Bauprüfung, Wasserdruckprüfung und Abnahmeprüfung\nvon Dampfkesseln der Gruppe III sowie für jede Prüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je Prüfung und\nje Dampfkessel, unabhängig von der Größe, eine Gebühr von 140,- DM erhoben.\nFür die Vorprüfung finden die Nummern 1.2.2 und 1.3.2.2 entsprechende Anwendung.\n4       Sonstige Prüfungen\nFür Prüfungen, die in den Nummern 1 bis 3 nicht genannt sind, (z.B. die Prüfung von Stromlaufplänen etc.)\nwerden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben,\nwerden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren kann der","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992                           1949\nMehraufwand ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden\nSachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 31,- DM. Der Stundensatz kann bis zu 50 % überschritten\nwerden, wenn die Schwierigkeit der Leistung und besondere Umstände den Einsatz besonderer spezialisierter\nSachverständiger erfordern (z. B. Prüfungen von SPS-Steuerungen etc.).\n5   Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende\ngeführt werden\n5.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die\nPrüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann bei wiederkehrenden\nPrüfungen für ihre Nachholung oder Fortsetzung das 0,7fache der Gebühr nach Nummer 1.4, bei allen übrigen\nPrüfungen für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und für ihre Nachholung oder\nFortsetzung je eine Gebühr bei Dampfkesseln der Gruppe IV nach Nummer 1.3, 1.5 oder 1.6, bei Dampfkes-\nseln der Gruppe II nach Nummer 2.3 oder 2.4 und bei Dampfkesseln der Gruppe III nach Nummer 3 erhoben\nwerden.\n5.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung\nbeendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 5.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete\nPrüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberück-\nsichtigt.\n5.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der DampfkV vorgeschriebenen\nPrüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 4\nerhoben werden.\n6   Terminzuschläge und Reisezeiten\n6.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die\nGebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den\nSachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu\n100 v. H. erhoben.\n6.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden, und zu denen der Sachverständige hin und zurück\nlänger als eine Stunde reisen muß, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 31,- DM für jede\nbegonnene Viertelstunde erhoben.\nWerden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit\n31,- DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet.\n6.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit\n31,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben.\nWerden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.\n6.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren\nnach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 6.2 und 6.3 zu\nberechnen.","1950                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnhang II\nGebühren\nfür die Prüfung von Druckbehältern, Druckgasbehältern und Füllanlagen\nPrüfung von Druckbehältern\n1.1     Bemessungsgrundlage\nDie je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag\nnach Nummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige\nHöchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden.\n1.1.1    Grundgebühr\nDie Grundgebühr beträgt für die Behälter mit einem Rauminhalt\nbis         50  Liter                                                                              86,- DM,\nüber        50  Liter  bis    400 Liter                                                           100,- DM,\nüber       400  Liter  bis 2 000  Liter                                                           136,- DM,\nüber 2 000      Liter  bis 5 000  Liter                                                           180,- DM,\nüber 5 000      Liter  bis 10 000 Liter                                                           215,- DM,\nüber 10 000     Liter                                                                             215,- DM\nund zusätzlich je weitere und angefangene10 000 Liter                                              20,-DM.\n1.1.2    Zuschlag\n1.1.2.1  Bei Druckbehältern, die mit automatischer, teilautomatischer und kombinierter Öl-, Gas-, Späne- oder Staub-\nfeuerung ausgerüstet sind oder elektrisch beheizt werden, beträgt je Feuerung der Zuschlag bei der Vorprü-\nfung, Abnahmeprüfung und äußeren Prüfung 73,- DM.\n1.1.2.2  Bei Druckbehältern mit einem Rauminhalt über 20.000 Liter beträgt der Zuschlag für die Vorprüfung der\nAuflagerung 82,- DM.\n1.1 .3  Prüfungsfaktor\n1.1.3.1  Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor\nfür die Vorprüfung                                                                                     1,58,\nfür die Bauprüfung                                                                                     1,15,\nfür die Druckprüfung                                                                                   0,92,\nfür die Abnahmeprüfung                                                                                 1,45,\nfür die Prüfung der Aufstellung                                                                        0,55.\nBei baugleichen Druckbehältern wird die Gebühr für die Vorprüfung nur einmal erhoben.\n1.1.3.2  Bei wiederkehrenden Prüfungen und bei Prüfungen in besonderen Fällen beträgt der Prüfungsfaktor\nfür die innere Prüfung                                                                                 1,35,\nfür die Druckprüfung                                                                                   1, 15,\nfür die äußere Prüfung                                                                                 0,95.\n1.1.4   Höchstgebühr\n1.1.4.1 Für die Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt die Höchstgebühr je Prüfung 1 050,- DM.\n1.1.4.2 Für wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Druckprüfungen beträgt die Höchstgebühr je\nPrüfung 1 420,- DM.\n1.1.4.3 Für wiederkehrende äußere Prüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung 480,- DM.\n·1.2     Sonderregelungen\n1.2.1   Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen\nWerden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem oder mehreren Druckbehältern, die in unmittel-\nbarer Nähe zueinander aufgestellt sind oder sich in einem Fertigungsbetrieb befinden, gleichzeitig oder\nunmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden berechnet:\n1.2.1.1 bei Prüfungen vor Inbetriebnahme\nfür die 2. Prüfung                                                      85 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1,\nfür die 3. bis 10. Prüfung                                              75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1,\nfür die 11. bis 20. Prüfung                                             50 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1,\nfür die 21. und jede weitere Prüfung                                    25 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1,","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992                       1951\n1.2.1.2  bei wiederkehrenden Prüfungen\nfür die 2. Prüfung                                                   85 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1,\nfür die 3. und jede weitere Prüfung                                  75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1.\nDie Berechnung der Gebühr nach den Nummern 1.2.1.1 und 1.2.1.2 beginnt mit der Prüfung des größten\nUmfanges.\n1.2.2    Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit mehreren Druckräumen und/oder mehreren Auslegungszustän-\nden\n1.2.2.1  Für Vorprüfungen werden die Gebühren nach Nummer 1.1 für jeden Druckraum und für jeden Auslegungszu-\nstand getrennt berechnet, wobei die Sonderregelung nach Nummer 1.2.1 anzuwenden ist.\n1.2.2.2  Für Bau-, Druck- und Abnahmeprüfungen sowie für die wiederkehrenden Prüfungen (Nummer 1.1.3.2) werden\ndie Gebühren nach den Nummern 1.1 und 1.2.1 je Druckraum berechnet, sofern die Prüfungen getrennt\nerfolgen. Ergeben sich hiernach unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist die Gebühr entsprechend dem\ntatsächlichen Aufwand zu mindern.\n1.2.3    Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit einem Rauminhalt bis 13 000 Liter für verflüssigte Brenngase\nAbweichend von Nummer 1.1.3.2 beträgt der Prüfungsfaktor\nfür die innere Prüfung                                                                                 1,0,\nfür die wiederkehrende Druckprüfung                                                                   0,9.\n2        Prüfung von Druckgasbehältern\nFür die Prüfung von Druckgasbehältern aller Bauarten, Flaschenbündeln und Ausrüstungsteilen werden\nfolgende Gebühren erhoben:\n2.1      Bauartzulassung\n2.1.1    Für die Ordnungsprüfung der Antragsunterlagen wird eine Grundgebühr von 660,- DM erhoben.\n2.1.2    Baumuster\nFür die im Rahmen des Bauartzulassungsverfahrens notwendigen auf das Baumuster bezogenen erstmaligen\nPrüfungen werden Gebühren nach den Nummern 2.2 und 4.1 erhoben.\n2.2      Erstmalige Prüfung\n2.2.1    Prüfung der Zeichnungsunterlagen bei:\nDruckgaskartuschen, Einwegbehältern, Flaschen und Feuerlöschern                                  160,-DM,\nFässern                                                                                          235,-DM,\nFlaschenbündeln (Gestelle und Ausrüstung) und Treibgastanks                                      315,-DM,\nFahrzeugbehältern und Containern (im Werksverkehr)\n- für alle Gase, ausgenommen flüssige tiefkalte Druckgase,                                       540,-DM,\n- für flüssige tief kalte Druckgase                                                              700,-DM.\nBei Behälterbaugruppen mit gleichem Durchmesser wird nur ein Behälter berechnet.\n2.2.2    Werkstoffprüfung\n2.2.2.1  Für die Beurteilung und Auswertung der erforderlichen Prüfungen werden je Probesatz, bestehend aus\n1 Zugprobe, 1 Satz Kerbschlagbiegeproben und 1 Faltprobe 38,- DM erhoben.\n2.2.2.2  Für die Beurteilung und Auswertung jeder zusätzlichenPrüfung, z. B. Kerbschlagbiegeversuch, Härteprüfung,\nBodenbruchversuch, oder eines zu wiederholenden Teiles nach Nr. 2.2.2.1 werden erhoben je 26,- DM.\n2.2.3    Berstversuch, Fallversuch und Lastwechselversuch\nFür die nachstehenden Prüfungen werden erhoben:\nBerstversuch mit Wasser                                                                           44,-DM,\nBerstversuch mit Wasser/Luft                                                                     215,-DM,\nFallversuch                                                                                       33,-DM,\nBeurteilung der Ergebnisse eines Lastwechselversuches                                            325,-DM.\n2.2.4    Technische Prüfung der Druckgasbehälter\n2.2.4.1  Für die Prüfung von Druckgaskartuschen, Einwegbehältern, Flaschen und Feuerlöschern wird insgesamt eine\nGebühr nach dem Gesamtinhalt der geprüften Behälter erhoben.","1952                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nFür die\n- Prüfung auf Übereinstimmung mit den Bauartzulassungen oder den vorgeprüften Zeichnungen,\n- Bauprüfung und Wasserdruckprüfung,\n- Prüfung des Leergewichtes und des Rauminhalts\nbeträgt die Litergebühr\nbis 1 000 Liter je Liter                                                                         0,110 DM,\nab 1 001 Liter bis 5 000 Liter je Liter                                                          0,060 DM,\nab 5 001 Liter je Liter                                                                          0,035 DM.\nDie Mindestgebühr pro Prüftag und Sachverständigen beträgt 180,- DM zuzüglich 1, 15 DM je Behälter.\n2.2.4.2 Für die Prüfung von Fässern, Treibgastanks, Fahrzeugbehältern und Containern werden je Prüfung Gebühren\nnach den Nummern 1.1 bis 1.2, ausgenommen Nummern 1.1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3, erhoben.\n2.2.4.3 Gebührenermittlung in besonderen Fällen\nDie Gebühren nach den Nummern 2.2.4.1 bis 2.2.4.2 werden für jeden Sachverständigen getrennt berechnet.\nDie Ermittlung der Gebühr ertolgt bei Wechsel des Prüftermins oder des Prüfortes von neuem.\n2.2.5   Prüfung der Betriebsfertigkeit\nFür die Prüfungen werden folgende Gebühren erhoben:\n2.2.5.1 Flaschenbündel, Treibgastanks                                                                     93,-DM,\n2.2.5.2 Fahrzeugbehälter und Container (Werksverkehr)\n- für alle Druckgase                                                                             275,-DM.\n2.2.5.3 Acetylen-Flaschen\nFür die Prüfung der mit poröser Masse und Lösungsmitteln fertig hergerichteten Acetylen-Flaschen wird eine\nGebühr nach den Nummern 2.2.4.1 und 2.2.4.3 erhoben.\n2 .3    Wie de r k e h r ende u n d an g eo r d n et e P r ü f u n gen\n2.3.1   Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen von Druckgaskartuschen, Einwegbehältern, Flaschen und\nFeuerlöschern wird das 1,25fache der jeweiligen Gebühr nach Nr. 2.2.2 bis 2.2.5 erhoben. Die Mindestgebühr\nbeträgt 180,- DM zuzüglich 1,30 DM je Behälter. Sind Flaschen älter als 50 Jahre, so beträgt der Zuschlag\n1,90 DM je Flasche.\n2.3.2   Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen von Fässern, Treibgastanks, Fahrzeugbehältern und Contai-\nnern werden je Prüfung Gebühren nach den Nummern 1 .1 bis 1 .2, ausgenommen Nummern 1.1 .2.1, 1.2.2 und\n1.2.3, erhoben.\n2.3.3   Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen der Acetylen-Flaschen wird das 1,0fache der Gebühr nach\nden Nummern 2.2.4.1 und 2.2.4.3 erhoben.\n3       Prüfung von Füllanlagen\n3.1     Bemessungsgrund I a g e\nBemessungsgrundlage der Gebühren für Prüfungen an Füllanlagen sind die Grundgebühr nach Nummer 3.1.1\nund Zuschläge nach Nummer 3.1.2.\n3.1.1   Die Grundgebühr beträgt je Füllanlage und Gasart 355,- DM.\n3.1.2   Die Zuschläge für angeschlossene Füllstände betragen\nfür den ersten Füllstand                                                                         300,- DM,\nfür den zweiten Füllstand                                                                        150,- DM,\nfür den dritten und jeden weiteren Füllstand                                                      85,- DM.\n3.1.3   Für Füllanlagen in kompakter Bauweise mit einem Füllstand und einer Gasart wird insgesamt das 0,6fache der\nGebühr nach Nummer 3.1.1 erhoben.\n3.2     Prüfung der Antrags unter I a gen je Er I au b n i s an trag\nFür die Prüfung der Antragsunterlagen wird das 1, 15fache der Gebühr nach Nummer 3.1 erhoben.\n3.3     Prüfung der Anlage vor Inbetriebnahme\nFür die technische Prüfung der Anlage einschließlich Ordnungsprüfung wird das 1,25f~che einer Gebühr nach\nNummer 3.1 erhoben.\n3.4     Wiederkehrende und angeordnete Prüfung\nFür die wiederkehrende und angeordnete Prüfung der Anlage wird das 0,88fache der Gebühr nach Nummer\n3.1 erhoben.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992                       1953\n3.5   P r ü f u n g nach wes e n t I ich e n Änderungen\nFür die Prüfung nach wesentlichen Änderungen werden Gebühren nach Nummer 3.2 und Nummer 3.3\nerhoben.\n4     Sonstiges\n4.1   Sonstige Prüfungen\nFür Prüfungen, die in den Nummern 1 bis 3 nicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen\nberechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand\nberechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfanges (z. B. auf-\ngrund eines Beschickungsmediums) kann der Mehraufwand ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet\nwerden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene\nViertelstunde 31,- DM.\n4.2   Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder\nnicht zu Ende geführt wurden\n4.2.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die\nPrüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene\noder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Num-\nmern 1 bis 3 berechnet werden.\n4.2.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tage nicht wenigstens eine Prüfung\nbeendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.2.1 für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete\nPrüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz zu erheben ist; weitere Prüfungen bleiben unberück-\nsichtigt.\n4.2.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Druckbehälterverordnung\nvorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrocheA oder verzögert, so können hierfür Gebühren\nnach Nummer 4.1 erhoben werden.\n4.3   G ebü h rene rm äßi g u n g\nWerden dem Sachverständigen über die Vorschrift des § 13 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes hinaus\nArbeitskräfte oder Hilfsmittel zur Verfügung gestellt, ist die Gebühr um den Betrag zu ermäßigen, der der\nZeitersparnis bei der Durchführung der Prüfung entspricht.\n4.4   Te r m i n z u s c h I ä g e u n d R e i s e z e i t e n\n4.4.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr\nein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen\nfestgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.\n4.4.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück\nlänger als eine Stunde reisen muß, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 31,- DM für jede\nbegonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde\nhinausgehende Reisezeit anteilig mit 31,- DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet.\n4.4.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit\n31,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist\ndie Reisezeit anteilig zu berechnen.\n4.4.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren\nnach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 4.4.2 und 4.4.3 zu\nberechnen.","1954                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnhang   m\nGebühren\nfür die Prüfung von Aufzugsanlagen\nFür die Prüfung von Aufzugsanlagen und von Aufzugswärtern werden folgende Gebühren erhoben:\nAufzugsanlagen\n1.1      Die für eine bestimmte Prüfung - abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 3 - zu erhebende Gebühr\nbesteht aus einer von der Art der Aufzugsanlage abhängigen Grundgebühr G nach Nummer 1.2, vervielfacht\nmit dem von der Art der Prüfung abhängigen Prüfungsfaktor f nach Nummer 1.3, und Zuschlägen nach Num-\nmer 1.4. Bei der Prüfung der Anzeigeunterlagen werden keine Zuschläge erhoben.\n1.2      Grundge bühr\nArt der Aufzugsanlagen                                                                                   Grundgebühr G\nin DM\nGruppe 1:                                                                                                       185,-\na)   Personenaufzug, Lastenaufzug, Güteraufzug\nb)   Personen-Umlaufaufzug\nc)   Mühlenaufzug\nd)   Bauaufzug mit Personenbeförderung\ne)   Bremsaufzug (Bremsfahrstuhl in Getreidemühlen)\nf)   Behindertenaufzug\nGruppe II:                                                                                                      145,-\na)   Vereinfachter Güteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nb)   Unterfluraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nc)   Lagerhausaufzug\nd)   Kleingüteraufzug mit Fangvorrichtung\ne)   Behälteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nGruppe III:                                                                                                       95,-\na)   Vereinfachter Güteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nb)   Unterfluraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nc)   Kleingüteraufzug ohne Fangvorrichtung\nd)   Ablaßvorrichtung\ne)   Behälteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nf)   Behindertenaufzug für ausschließlich private Nutzung\nGruppe IV:                                                                                                      210,-\na) Fassadenaufzug\nDie noch als Lastenaufzüge mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten Aufzüge fallen unter\ndie Gruppe 1, die noch als Lastenaufzüge ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten\nAufzüge fallen unter die Gruppe 11, und die noch als Kleinlastenaufzüge bezeichneten Aufzüge fallen unter die\nGruppe III.\n1.3       Prüfungsfaktoren\nArt der Prüfung                                                         Prüfungsfaktor f für Aufzüge der Gruppe\nII           III        IV\nAbnahmeprüfung\nPrüfung der Anzeigeunterlagen\n1.3.1    für die Unterlagen der ersten Aufzugsanlage                             1,10        1,10         1,10       1,10\n1.3.2    für die gleichzeitig eingereichten Unterlagen jeder weiteren\nAufzugsanlage derselben Ausführung und desselben Betriebes             0,55        0,55         0,55       0,55","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992.                                   1955\nArt der Prüfung                                                      Prüfungsfaktor f für Aufzüge der Gruppe\nII           III        IV\nPrüfung der Aufzugsanlage\n1.3.3   für die erste Aufzugsanlage                                           1,55        1,55         1,55       1,55\n1.3 . 4 für jede weitere an demselben Tage geprüfte Aufzugsanlage\ndesselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem Tage\nzu Ende geführt ist                                                   1,40        1,40         1,40       1,40\nWiederkehrende Prüfungen\nHauptprüfung\n1.3.5    für die erste Aufzugsanlage                                           1,00        1,00         1,00       1,00\n1.3.6    für jede weitere an demselben Tage geprüfte Aufzugsanlage\ndesselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem Tage\nzu Ende geführt ist                                                  0,90        0,90          0,90       0,90\n1 . 3.7  Zwischenprüfung                                                      0,50         0,50         0,75       0,90\n1.4      Zuschläge\n1.4.1    Bei mehr als 5 Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zugangsstelle                        18,50 DM.\n1.4.2    Bei mehr als 25 m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m                35,- DM.\nDieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben, wenn Zuschläge nach Nummer 1.4.1\nberechnet werden.\n11 .4.3  Bei Aufzügen - ausgenommen Fassadenaufzüge - mit mehr als 1 000 kg Tragfähigkeit beträgt\nder Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 1 000 kg                                                 18,50 DM.\nDieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben.\n1.4 . 4  Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 150 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weitere\nund angefangene 100 kg                                                                                   17,50 DM.\n1.4.5,   Bei Aufzügen, deren Geschwindigkeit nicht über den gesamten Fahrbereich durch eine feste\nNetzfrequenz bestimmt ist, beträgt der Zuschlag                                                          70,- DM.\nDieser Zuschlag wird nicht erhoben bei hydraulischen Aufzügen mit von Kolben bewegten\nLastaufnahmemitteln, deren Geschwindigkeit durch fest eingestellte Ventilquerschnitte oder fest-\ngelegte und elektrisch überwachte Schieberstellungen bestimmt ist.\n1.4.6    Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren beträgt der Zuschlag für jeden\nAntrieb                                                                                                  18,50 DM.\n1.4.7    Bei Aufzügen\n- mit elektrischer Steuerung für Einfahren und Nachstellen bei geöffneter Fat,rschacht- oder\nFahrkorbtür oder\n- mit Rampenfahrt oder\n- mit Umgehungsschaltung oder\n- mit hydraulischem Antrieb und Absinkverhinderungsschaltung\nbeträgt der Zuschlag                                                                                     35,- DM.\nDieser Zuschlag wird je Anlage nur einmal berechnet.\n11 .4.8  Bei Aufzügen in explosionsgeschützter Ausführung beträgt der Zuschlag                                    70,-  DM.\n1 4.9\n1\n••   Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 25 m Länge der waagerechten Fahrbahn beträgt der\nZuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m                                                         33,- DM.\n11.4.10  Bei Aufzügen mit Anschluß an eine Fernnotrufleitzentrale beträgt der Zuschlag                            35,- DM.\n1.5      Prüfung der statischen Berechnung\nFür die Prüfung der statischen Berechnung von Bauaufzügen mit Personenbeförderung und Fassadenaufzü-\ngen wird - unabhängig von der Gebühr für die Anzeigeunterlagen nach Nummer 1.3.1 - die Gebühr nach dem\nZeitaufwand berechnet. Sie beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 31,- DM.\n11.6     Angeordnete Prüfung\nFür eine angeordnete Prüfung wird die gleiche Gebühr wie für die Hauptprüfung erhoben.","1956                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n2     Aufzugswärterprüfung\n2.1   Für die Prüfung des ersten Aufzugswärters werden erhoben 46,- DM.\n2.2   Für jeden weiteren an demselben Tag und in demselben Betrieb geprüften Aufzugswärter werden 90 v. H. der\nGebühr nach Nummer 2.1 erhoben.\n3     Sonstige Prüfungen\nFür Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare\nPrüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem\nZeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfanges kann\nder Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt\nfür jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 31,- DM.\n4     Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende\ngeführt wurden\n4.1   Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die\nPrüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene\noder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach Nummer 1.1\nohne Zuschläge nach Nummer 1.4, Nummer 1.6 oder Nummer 2.1 berechnet werden.\n4.2   Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tage nicht wenigstens eine Prüfung\nbeendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete\nPrüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberück-\nsichtigt.\n4.3   Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Aufzugsverordnung vorgeschrie-\nbenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Num-\nmer 3 erhoben werden.\n5     Terminzuschläge und Reisezeiten\n5.1   Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die\nGebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den\nSachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu\n100 v. H. erhoben.\n5.2.1 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden, zu denen der Sachverständige hin und zurück länger\nals eine Stunde reisen muß, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 31,- DM für jede\nbegonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde\nhinausgehende Reisezeit anteilig mit 31,- DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet.\n5.2.2 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit\n31,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist\ndie Reisezeit anteilig zu berechnen.\n5.2.3 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren\nnach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 5.2.1 und 5.2.2 zu\nberechnen.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992                            1957\nAnhang IV\nGebühren\nfür die Prüfung von Acetylenanlagen\nFür die Prüfung von Acetylenanlagen werden folgende Gebühren erhoben:\nErstmalige Prüfung\nFür die Prüfung der Antragsunterlagen einer nicht der Bauart nach zugelassenen Acetylenanlage und für die\nPrüfung vor Inbetriebnahme wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt je Prüfung für jeden\nSachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 31,- DM.\n2        Wiederkehrende Prüfungen\nFür die wiederkehrenden Prüfungen wird je Prüfung eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben.\n3        Angeordnete Prüfung\nFür eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben.\n4        Sonstige Prüfungen\nFür die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen werden die Gebühren nach dem Zeitauf-\nwand berechnet. Sie betragen für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 31,- DM.\n5        Terminzuschläge und Reisezeiten\n5.1      Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr\nein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen\nfestgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.\n5.2      Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit\n31,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben.\nWerden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.","1958                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnhang V\nGebühren\nfür die Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten\nPrüfung der Gesamtanlage\n1.1         Bemessungsgrundlage\nDie je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag\nnach Nummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige\nHöchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden. Nach den Gebühren für die Prüfung der\nGesamtanlage werden - soweit zutreffend - zusätzlich die Gebühren für die Prüfung der Anlagenteile nach den\nNummern 2, 3, 4 und 8 erhoben. Bei der Prüfung von Anlagen nach den Nummern 5, 6, 9, 10 und 11 werden\nnur die dort genannten Gebühren erhoben.\n1.1.1       Grundgebühr\nDie Grundgebühr beträgt\nfür Läger für ortsbewegliche Gefäße                                                               155,-DM,\nfür Läger mit ortsfesten Tanks                                                                     21,-DM,\nfür Füllstellen                                                                                   125,-DM,\nfür Tankstellen                                                                                    42,-DM.\n1. 1 .2     Zuschläge\nDie Zuschläge betragen\nfür Läger mit mehr als einem ortsfesten Tank je weiteren Tank                                      10,-DM,\nfür Füllstellen mit mehr als zwei Fülleinrichtungen je weitere Fülleinrichtung                     15,-DM,\nfür Tankstellen mit mehr als vier Zapfventilen je weiteres Zapfventil                              10,-DM.\n1.1.3       Prüfungsfaktor\nDer Prüfungsfaktor beträgt\nfür die Prüfung vor Inbetriebnahme                                                                      1,1,\nfür die wiederkehrende Prüfung                                                                          1,0,\nfür die Prüfung nach wesentlicher Änderung                                                              1,0,\nfür die angeordnete Prüfung oder die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme                                   1,0.\n1.1.4       Höchstgebühr\nDie Höchstgebühr beträgt\nfür die Prüfung von Lägern mit ortsfesten Tanks                                                1 550,-DM,\nfür die Prüfung von Füllstellen                                                                   330,-DM,\nfür die Prüfung von Tankstellen                                                                   170,-DM.\n2           Unterirdische und oberirdische Tanks, ausgenommen Flachbodentanks\n2. 1        B e m e s s u n g s g r u n d Ia g e\nDie je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 2.1.1, die mit dem\nPrüfungsfaktor nach Nummer 2.1.2 vervielfacht wird.\n2.1.1       Grundgebühr\nDie Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt\nbis 1O 000 Liter                                                                                  130,-DM,\nüber 1O 000 Liter bis 50 000 Liter                                                                140,-DM,\nüber 50 000 Liter                                                                                 160,-DM.\n2.1 .2      Prüfungsfaktor\n2.1.2.1     Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen beträgt der Prüfungsfaktor\nfür die Vorprüfung ohne Nachberechnung der statischen Berechnung                                        1,6,\nfür die Bauprüfung                                                                                      1,6,\nfür die Druckprüfung                                                                                    1, 1,\nfür die Prüfung der Außenisolierung                                                                     1,6,\nfür die äußere Prüfung                                                                                  1,0,\nfür die innere Prüfung                                                                                  1,0,","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992                   1959\nfür die Prüfung der Innenbeschichtung                                                              2,1,\nfür die Dichtheitsprüfung                                                                          1,4,\nfür die Funktionsprüfung eines Leckanzeigegerätes als Ersatz für die Dichtheitsprüfung             1,2,\nfür die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird)                                  0,3.\n2.1.2.2  Bei wiederkehrenden oder angeordneten Prüfungen oder Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme\nbeträgt der Prüfungsfaktor\nfür die äußere Prüfung                                                                             0,9,\nfür die innere Prüfung                                                                             1,6,\nfür die Prüfung der Innenbeschichtung                                                              1,4,\nfür die Dichtheitsprüfung                                                                          1,3,\nfür die Funktionsprüfung eines Leckanzeigegerätes als Ersatz für die Dichtheitsprüfung             1, 1,'\nfür die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird)                                  0,2.\n3        Flachbodentanks\n3. 1     B e m e s s u n g s g r u n d Ia g e\nDie je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 3.1.1, die mit dem\nPrüfungsfaktor nach Nummer 3.1.2 vervielfacht wird.\n3. 1.1   Grundgebühr\nDie Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt\nbis      5 000 m 3\n225,-DM,\nüber 5 000 m3 bis 1O 000 m3                                                                  385,-DM,\nüber 10 000 m3 bis 20 000 m3                                                                 525,-DM,\nüber 20 000 m3                                                                               525,-DM\nund zusätzlich je weitere und angefangene 1O 000 m   3\n86,-DM.\n3.1.2    Prüfungsfaktor\n3.1.2.1  Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen beträgt der Prüfungsfaktor\nfür die Vorprüfung ohne Nachrechnung der statischen Berechnungen                                   1,3,\nfür die Bauprüfung                                                                                 2,7,\nfür die Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens                                               2,7,\nfür die Standdruckprobe                                                                            1,0,\nfür die Prüfung der Bodennähte auf Dichtheit (10 v. H.)                                            1,0,\nfür die Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes                                                    0,8,\nfür die äußere Prüfung                                                                             1, 1,\nfür die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird)                                  0,5.\n3.1 .2.2 Bei wiederkehrenden oder angeordneten Prüfungen und Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme\nbeträgt der Prüfungsfaktor\nfür die innere Prüfung                                                                             1,5,\nfür die Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens                                               1,4,\nfür die Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes                                                    0,8,\nfür die äußere Prüfung                                                                             0,9,\nfür die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird)                                  0,3.\n3.2      Flach bode ntan ks in Sonderbauweise\nFür die Prüfungen an Flachbodentanks in Sonderbauweise (z.B. unterirdische Flachbodentanks) werden\nGebühren nach Nummer 3.1 berechnet. Für den über die Prüfungen nach Nummer 3.1 hinausgehenden\nAufwand werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.\n4        Rohrleitungen, ausgenommen Fernleitungen und Verbindungsleitungen\n4.1      Für die Prüfung von Rohrleitungen, ausgenommen Fernleitungen und Verbindungsleitungen sowie Rohrleitun-\ngen nach Nummer 4.2, werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.\n4.2      Für die Prüfung von Rohrleitungen in Tanklägern, die mit einem kathodischen Korrosionsschutz oder mit\nEinrichtungen zur Anzeige und Registrierung des Betriebsdruckes ausgerüstet sind, werden Gebühren nach\ndem tatsächlichen Aufwand erhoben.\n5        Tanks von Tankfahrzeugen, Aufsetztanks und Tankcontainer im Werksverkehr\nFür alle Prüfungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Kostenverordnung für Maßnahmen bei der\nBeförderung gefährlicher Güter erhoben.","1960                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n6     Tanks von Eisenbahnkesselwagen im Werksverkehr\nFür alle Prüfungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Kostenverordnung für Maßnahmen bei der\nBeförderung gefährlicher Güter erhoben.\n7      Sonderregelungen\n7.1    Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen nach den Nummern 2\nund 3\nWerden für einen Betreiber mehrere Prüfungen gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander durchgeführt, so\nwerden für die zweite Prüfung 85 v. H. und für jede weitere Prüfung 75 v. H. einer Gebühr nach den Nummern 2\nund 3 berechnet. Werden hierbei Prüfungen durchgeführt, für die unterschiedliche Gebühren zu erheben sind,\nso ist mit der Prüfung größten Umfangs zu beginnen.\n7.2    Prüfung unterteilter Tanks\nBei der Berechnung der Gebühren gilt ein unterteilter Tank als ein Tank, sofern die Prüfung der Tankabteile\ngleichzeitig erfolgt.\n8      Elektrische Einrichtungen, Blitzschutzanlagen und Einrichtungen für den kathodischen Korrosions-\nschutz\n8.1   EI e kt r i s c h e Ein r ich tun gen\n8.1.1 Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Lägern und Füllstellen werden für jede in sich geschlossene\nAnlage eine Grundgebühr von 70,- DM und folgende Zuschläge erhoben:\nexplosionsge-    normale\nschützte Bauart  Bauart\nDM               DM\nfür jedes Gerät (Motoren, Transformatoren, Umformer, Gleichrichter)\n- bis zu einer Leistung von je 15 kW                                                24,-              13,-\n- bis zu einer Leistung von je mehr als 15 kW                                       45,-             23,-\nfür jede Leuchte                                                                     8,-               6,-\nDie Gebühr für die Prüfung der Schalt- und Verteilungsanlagen ist in vorstehenden Sätzen enthalten.\n8.1.2 Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben:\nfür die Prüfung einer Abgabeeinrichtung 69,- DM.\nIst eine Abgabeeinrichtung mit Zusatzeinrichtungen, z. B. Belegdrucker, Fernübertragung, ausgestattet, so\nerhöht sich diese Gebühr um 50 v. H. Für die Prüfung von Abgabeeinrichtungen mit mehreren Zapfaggregaten\nwerden die Gebühren je Aggregat und je Zusatzeinrichtung erhoben. Für die Prüfung sonstiger elektrischer\nEinrichtungen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.\n8.2   Ein r ich tun gen für den BI i t z s c h u t z\n8.2.1 Für die Prüfung der Einrichtungen für den Blitzschutz wird für jede in sich geschlossene Anlage eine\nGrundgebühr von 64,- DM erhoben.\nFür die Prüfung jeder Ableitung und jedes Erdungsanschlusses einschließlich solcher zur Ableitung statischer\nLadung wird ein Zuschlag von 13,- DM erhoben.\n8.3   Ein r ich tun gen für den k a t h o d i s c h e n Korrosions s c h u t z\n8.3.1 Für die Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden erhoben:\nPrüfung nach VDE 0165 je Abgabeeinrichtung                                                             9,-DM,\nFunktionsprüfung für den ersten Tank                                                                 122,-DM,\nfür jeden weiteren Tank ein Zuschlag von                                                              40,-DM,\nfür jede Fremdstromanlage ein Zuschlag von                                                            20,-DM,\nfür jede Anode ein Zuschlag von                                                                       20,-DM.\n8.3.2 Für die Prüfung auf Erfordernis eines kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen\nwerden erhoben:\nMessung des spezifischen Bodenwiderstandes                                                           122,-DM,\nMessung des Tank/Bodenpotentials je Tank                                                              68,-DM,\nErmittlung des Ausbreitungswiderstandes je Tank                                                       35,-DM.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992                           1961\n8.3.3  Für die Prüfung auf Erfordernis des kathodischen Korrosionsschutzes von Lägern und Füllstellen werden\nGebühren nach Nummer 11 erhoben.\n8.4    A n g e o r d n et e P r ü f u n g e n\nFür angeordnete Prüfungen werden Gebühren nach den Nummern 8.1 bis 8.3 erhoben.\n9     Fernleitungen\n9.1    Für jede der nachstehenden Prüfungen von Fernleitungen zum Befördern brennbarer Flüssigkeiten\n-   Vorprüfung,\n-   Bauprüfung,\n-   Festigkeits- und Dichtheitsprüfung,\nAbnahmeprüfung,\nwiederkehrende Prüfung,\nwerden Gebühren erhoben, die im einzelnen nach der Formel\nK = d · (1 · A + B) + Z · C\nerrechnet werden.\nHierin bedeuten:\nK      Gebühr in DM,\nd      durchmesser- und prüfartabhängiger Faktor nach Nummer 9.2,\nFernleitungslänge in km, wobei für die Gebührenerrechnung Mindestlängen nach Nummer 9.3 zu\nberücksichtigen sind. Bei Parallel-Leitungen wird bei wiederkehrenden Prüfungen die Leitung mit dem\ngrößten Durchmesser mit 100 v. H., alle weiteren Leitungen werden mit 30 v. H. der Länge in Ansatz\ngebracht. Eine Parallel-Führung liegt vor, wenn zwei oder mehr unabhängig betreibbare Leitungen, die\ngleichartige Fördermedien in gleicher Richtung fördern, über eine Strecke von mehr als 5 km überwie-\ngend in einem Abstand von nicht mehr als 50 m parallel zueinander verlaufen. In eine Rohrleitung\neinbezogene Doppelleitungen, z. B. Loopingstrecken und Doppeldüker, werden bei wiederkehrenden\nPrüfungen nicht angerechnet,\nA = prüfartabhängiger Faktor für den Rohrleitungsstrang in DM km nach Nummer 9.3,\nB      stations- und prüfartabhängiger Faktor in DM nach Nummer 9.4,\nC = prüfabhängiger Faktor in DM nach Nummer 9.5 bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflußgebieten,\nZ = Anzahl der DMS-Meßgitter oder SDM-Meßlängen je Fernleitung einschließlich ihrer evtl. Abzweigleitun-\ngen bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflußgebieten.\nWird ein Teil der Fernleitung oder der Station zur Prüfung gestellt oder wird nur ein Teil der Prüfungen vor\nInbetriebnahme oder wiederkehrenden Prüfung durchgeführt, so .kann eine Gebühr bis zum 1,0fachen der sich\nnach der Formel errechneten Gebühr erhoben werden.\nErgeben sich bei der Anwendung von Mindestlängen unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist eine Gebühr\nentsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.\nBei Leitungen von mehr als 75 km bis 150 km Länge wird die über 75 km hinausgehende Leitungslänge bei der\nGebührenerrechnung für Vor- und Abnahmeprüfung um 20 v. H. vermindert. Für die über 150 km hinausgehen-\nde Leitungslänge beträgt die entsprechende Minderung 50 v. H., für die über 225 km hinausgehende Leitungs-\nlänge 65 V. H.\n9.2   Der Zahlenwert für den Faktor d wird wie folgt bestimmt:\nAußendurchmesser                Vorprüfung  Bauprüfung   Festigkeits-    Abnahme-  Wiederkehrende Prüfung\nder Fernleitung                                          und Dichtheits- prüfung   (bei Medium)\nprüfung\nin mm\nRohöl         Produkt\n1                               2          3             4               5         6             7\n:5 273, 1           0,7         0,7          0,7             0,7       0,75          0,80\n>   273, 1 :5 304,8             0,8         0,7          0,8             0,8       0,75          0,80\n>   304,8 :5 406,4              0,8         0,7          0,8             0,8       1,00          1,08\n> 406,4     :5 711,2             1, 1       1,1          1,0             1,0       1,00          1,08\n> 711,2                         1,4         1,7          1,4             1,4       1,00          1,08","1962                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nErgeben sich hiernach bei den erstmaligen Prüfungen von Leitungen bis zu 273, 1 mm Durchmesser unverhält-\nnismäßig hohe Gebühren, so ist die Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu mindern.\n9.3  Die Zahlenwerte für den Faktor A und die Mindestlänge I betragen:\nVorprüfung        Bauprüfung        Festigkeits-       Abnahme-          Wiederkehrende     Wiederkehrende\nund Dichtheits-    prüfung           Prüfungen          Prüfungen\nprüfung                              außer Prüfungen    des KKS 3)\ndes KKS 2 ) 3 )\n1                        2                 3                 4                  5                 6                  7\nMindestlänge 1                5                  1                 51)               5              5                  5\nFaktor A                 1 430             3 700             1 290              1 070             70                 40\n') Bei einer Dichtheitsprüfung, die aus einer äußeren Besichtigung besteht, beträgt die Mindestlänge 1= 1 km.\n2\n) Für jede zusätzliche Dichtheitsprüfung beträgt der Zahlenwert für den Faktor A 16.\n3\n) KKS = Kathodischer Korrosionsschutz.\n9.4  Der Zahlenwert für den Faktor 8 ergibt sich aus den nachstehenden Tabellen. Er errechnet sich aus der\nSumme der auf jeweils eine Station bezogenen Hilfswerte 8 1 bis 8 5.\nStation             Hilfs-       Vor-        Bau-        Festigkeits-     Abnahme-      Wieder-          Wieder-         Wieder-\nwerte        prüfung     prüfung     und              prüfung        kehrende        kehrende        kehrende\nDichtheits-                     Prüfung         Prüfung der     Prüfung\nprüfung                         außer           elektro-        der Dichtheit\nPrüfung der     technischen     an Slop-\nelektro-        Einrich-        systemen\ntechnischen     tungen\nEinrichtun-\ngen und\nder Dichtheit\nan Slop-\nsystemen\n1                   2            3           4           5                6             7                8               9\nPump- und\nDruck-\nerhöhungs-\nstation             B1           17 740      17 740      7090             14 190         3230            720             600\nÜbergabe-\nstation             82             6 380       6 380     2480               4970         1 640           285             300\nAbzweig-\nstation             83             4260        4260      1 660              3550         1 065           285             180\nSchieber-\nstation             84             1 660       1 660       710              1 420           620           110             -\nSicherheits-\nbzw.\nEntlastungs-\nstation              85            8 510       8 510     3 550              7090         2 000            285            300\nWerden bei einer Fernleitung mehrere artgleiche Stationen gleichzeitig zur Vorprüfung gestellt, so werden für\ndie zweite und alle weiteren Stationen nur 50 v. H. der Tabellenwerte eingesetzt. Dient eine Station mehreren\nFunktionen, so gilt für diese Station der Gebührensatz, der ihrer Hauptfunktion entspricht, die weiteren\nFunktionen werden mit 50 v. H. des für sie vorgesehenen Gebührensatzes berechnet.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992                             1963\n9.5  Die Zahlenwerte für den Faktor C und die Mindestgebühren betragen:\nDurchführung von    Auswertung und    Stellungnahme       Ermittlung neuer\nDehnungsmessungen   grafische Dar-    zu den              Nullwerte für\nstellung von      Dehnungsmessungen   Dehnungsmessungen\nDehnungsmessungen\nFaktor C\nDMS-Meßgitter               8,1                   5,7              1,25             103\nSDM-Meßlängen              16,0                 11,4              13,0               25,7\nDie Gebühren\nje Prüfung betragen\njedoch in DM\nmindestens\nDMS-Meßgitter             395                 580               395                 325/Rohrmeßebene\nSDM-Meßlängen            395                  205               395                 325/Rohrmeßebene\nDie Gebühr für die Erörterung der Ergebnisse der bergbaulichen Überwachung mit den zuständigen Behörden\nbeträgt je Erörterungstermin und Sachverständigen 900,- DM.\n9.6  Werden Prüfungen durchgeführt, die\n1. über die im Regelfall für Fernleitungen vorgesehenen Prüfmaßnahmen im Rahmen der Vorprüfung,\nBauprüfung, Festigkeits- und Dichtheitsprüfung, Abnahmeprüfung oder wiederkehrende Prüfung (Prüfarten)\nhinausgehen oder\n2. im Regelfall der Art nach nicht vorgesehen sind,\nso ist hierfür eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.\n10   Verbindungsleitungen\nFür Prüfungen von Verbindungsleitungen ist eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.\n11   Sonstige Prüfungen\nFür Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare\nPrüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem\nZeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfanges kann\nder Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt\nfür jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 31,- DM.\n12   Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder zu Ende geführt\nwurden\n12.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die\nPrüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder\nnicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 bis\n10 berechnet werden.\n12.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tage nicht wenigstens eine Prüfung\nbeendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 12.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete\nPrüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz zu erheben ist; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben\nunberücksichtigt.\n12.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Verordnung über brennbare\nFlüssigkeiten vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können\nhierfür Gebühren nach Nummer 11 erhoben werden.\n13   Terminzuschläge und Reisezeiten\n13.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr\nein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen\nfestgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.","1964                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n13.2    Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück\nlänger als eine Stunde reisen muß, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 31,- DM für jede\nbegonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde\nhinausgehende Reisezeit anteilig mit 31,- DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet.\n13.3    Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit\n31,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist\ndie Reisezeit anteilig zu berechnen.\n13.4   Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren\nnach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 13.2 und 13.3 zu\nberechnen.\nAnhang V'I\nGebühren\nfür die Prüfung ,elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen\n1      Gebühr\nFür die Prüfung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen wird die Gebühr nach dem Zeitauf-\nwand berechnet. Sie beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 31,- DM.\n2      Terminzuschläge und Reisezeiten\n2.1     Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, wird auf die Gebühr\nein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen\nfestgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.\n2.2    Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit\n31,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben.\nWerden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992                                1965\nVerordnung\nzur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nund der Verordnung über Luftfahrtpersonal*)\nVom 23. November 1992\nAuf Grund des§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 9a des                          (3) Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für die\nLuftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                            Erteilung der von einem Mitgliedstaat der Europäischen\nmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61), zuletzt                        Gemeinschaft erteilten Erlaubnis den in Absatz 1 ge-\ngeändert durch das Gesetz vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1                        nannten Vorschriften entsprechen, wird geprüft, unter\nS. 1370), verordnet der Bundesminister für Verkehr:                          welchen Voraussetzungen die Erlaubnis anerkannt\nwerden kann. Die Absätze 2 und 4 bleiben unberührt.\nArtikel 1                                 Bestehen nach Prüfung der Gleichwertigkeit der Er-\nlaubnis weiterhin begründete Zweifel, wird dem Antrag-\nDie Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung                        steller innerhalb von drei Monaten, gerechnet von dem\nder Bekanntmachung vom 13. März 1979 (BGBI. 1S. 308),                        Zeitpunkt an, zu dem alle erforderlichen Angaben vor-\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. April 1991                     liegen, schriftlich mitgeteilt, welche zusätzlichen Vor-\n(BGBL I S. 904), wird wie folgt geändert:                                    aussetzungen für die Anerkennung erforderlich sind.\nDer ausstellende Staat und die Kommission der Euro-\n1. § 28 wird wie folgt geändert:                                             päischen Gemeinschaft werden davon schriftlich unter-\nrichtet. Dem Inhaber der Erlaubnis wird so bald wie\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „von der\nmöglich Gelegenheit gegeben, zusätzliche Prüfungen\nErlaubnis und den darin eingetragenen Berechti-                     abzulegen. Hat der Antragsteller den zusätzlichen Vor-\ngungen für mindestens einen Gültigkeitszeitraum\naussetzungen Genüge getan, wird die betreffende Er-\nder Erlaubnis oder Berechtigung Gebrauch gemacht\nlaubnis unverzüglich anerkannt.\nwurde und\" gestrichen.\n(4) Erlaubnisse für Luftfahrzeugführer, die von einem\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                                     Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gemäß\n,,(3) Für anerkannte Erlaubnisse kann die Erlaub-                den Anforderungen des Anhangs 1 zu dem Abkommen\nnisbehörde auf Antrag entsprechende deutsche                        von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt erteilt\nAusweise erteilen.\"                                                 wurden, werden anerkannt, wenn der Inhaber den in\nder Anlage 4 zur Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n2. Nach § 28 wird folgender § 28 a eingefügt:                                aufgeführten besonderen Anforderungen genügt.\n(5) Wird eine deutsche Erlaubnis auf der Grundlage\n,,§ 28a\neiner von einem Drittland erteilten Erlaubnis oder eines\nAnerkennung von Erlaubnissen,                             Teiles einer solchen Erlaubnis erteilt, wird dies in der\ndie in einem Mitgliedstaat                           Erlaubnis vermerkt.\nder Europäischen Gemeinschaft erteilt wurden\n(6) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Euro-\n(1) Von einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge-                     päischen Gemeinschaft werden zu Ausbildungseinrich-\nmeinschaft erteilte Erlaubnisse sowie alle damit ver-                    tungen sowie zu Prüfungen und Verfahren zum Erlaub-\nbundenen Rechte und Bedingungen werden im Einzel-                        niserwerb in derselben Weise wie deutsche Staatsan-\nfall ohne unbillige Verzögerung und ohne Auflage wei-                    gehörige zugelassen.\"\nterer Prüfungen vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt,\nwenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaub-\n3. Die §§ 83 bis 89 werden aufgehoben.\nnisse den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes, der\nLuftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung\nüber Luftfahrtpersonal entsprechen.                                   4. In § 102 Abs. 2 Satz 2 werden das Wort „Flugzeug\"\ndurch das Wort „Luftfahrzeug\" und das Wort „Luftfahr-\n(2) Jeder Inhaber einer von einem Mitgliedstaat der                  zeugführers\" durch das Wort „Luftfahrzeugs\" ersetzt.\nEuropäischen Gemeinschaft erteilten Erlaubnis für Pri-\nvatluftfahrzeugführer darf auf in der Bundesrepublik\n5. § 11 O wird aufgehoben.\nDeutschland eingetragenen Luftfahrzeugen, die für ei-\nne Mindestflugbesatzung, bestehend aus einem Luft-\nfahrzeugführer, zugelassen sind, bei Flügen nach                      6. Nach der Anlage 3 zu der Verordnung wird eine An-\nSichtflugregeln bei Tage im Umfang der Rechte seiner                     lage 4 (zu § 28 a) in der Fassung des Anhangs zu\nErlaubnis tätig werden.                                                  dieser Änderungsverordnung angefügt.\n*) Artikel 1 Nr. 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie                             Artikel 2\n91/670/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur gegenseitigen\nAnerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von      Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung\nTätigkeiten in der Zivilluftfahrt (ABI EG Nr. L 373 S. 21 ).           der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBI. 1","1966                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nS. 265), geändert durch die Verordnung vom 30. Novem-               der Erlaubnis gestellt werden. Es können die Voraus-\nber 1988 (BGBI. 1 S. 2193), wird wie folgt geändert:                setzungen des § 11 zugrunde ge!egt werden, wenn\ndies für den Bewerber günstiger ist. Für die Verlänge-\n1. § 10 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:                         rung oder Erneuerung einer- in den Luftfahrerschein\neingetragenen Berechtigung gelten die dafür vorge-\n,.,3 . im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit\nschriebenen Voraussetzungen.\"\nals verantwortlicher Flugzeugführer auf Flugzeu-\ngen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster,\ndie für eine Mindestflugbesatzung, bestehend aus    6. § 137 wird aufgehoben.\neinem Flugzeugführer, zugelassen sind,\".\n7. Nummer 2 Buchstabe b der Rückseiten des Beiblattes\n2. § 12 wird aufgehoben.                                            „A\" zu Muster 2 (Berufsluftfahrzeugführer) und der\nBeiblätter „A 1\" und „A 2\" zu Muster 4 (Verkehrsluft-\n3. Dem § 13 wird folgender Satz 2 angefügt:                         fahrzeugführer) sowie Nummer 3 Buchstabe b der\nRückseite des Beiblattes „A 2\" zu Muster 4 (Verkehrs-\n,,Die Erlaubnis wird über den 15. November 1994 hin-             luftfahrzeugführer) werden wie folgt gefaßt:\naus nicht verlängert oder erneuert.\"\na) ,,im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit\nals verantwortlicher Flugzeugführer auf Flugzeugen\n4. § 14 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\nder eingetragenen Muster, die für eine Mindest-\n,,(5) Von dem Nachweis der Tätigkeit als Flugzeug-               flugbesatzung, bestehend aus einem Flugzeugfüh-\nführer nach Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn                    rer, zugelassen sind, für Flüge am Tage und bei\nder Bewerber zumindest die Voraussetzungen nach                      Nacht sowie zur Durchführung kontrollierter Sicht-\n§ 7 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt. In diesem Fall wird die Erlaubnis         flüge,\"\nfür eine Tätigkeit als verantwortlicher Flugzeugführer im\nb) ,,in commercial air transportation as pilot-in-com-\ngewerbsmäßigen Luftverkehr auf Flugzeugen der im\nmand of aeroplanes certified for a minimum flight\nLuftfahrerschein eingetragenen Muster, die für eine\ncrew of one pilot for which a type rating has been\nMindestflugbesatzung, bestehend aus einem Flug-\nissued, for flights by day and by night and for con-\nzeugführer, zugelassen sind, beschränkt.\"\ntrolled VFR flights,\".\n5. Dem § 135 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n,,(5) Inhabern der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer\nArtikel 3\n1. Klasse wird auf Antrag die Erlaubnis für Berufsflug-\nzeugführer 2. Klasse erteilt. Der Antrag soll zum Zeit-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\npunkt einer fälligen Verlängerung oder Erneuerung            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. November 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992                                                          1967\nAnhang                                                                Anlage 4\nBesondere Anerkennungsverfahren                                                         {zu§ 28 a)\nBesondere Anforderungen für die Gültigerklärung\nEignungsprüfung für die beson-\ndere Anerkennung*)\n- Überprüfung der Kenntnisse\nüber die vom Aufnahmemit-\ngliedstaat erlassenen Anfor-\nderungen, die in den Anwen-\ndungsbereich des Anhangs 6\nder Konvention von Chicago\nfallen, in einer Amtssprache\nEinsatzbereich              Erlaubnis     Gesundheitliche Tauglichkeit     Alter                     Erfahrung             des Staates, in dem die Gültig-\nerklärung beantragt wurde,\noder in Englisch, je nach Wahl\ndes Antragstellers.\n- Praktische Überprüfung ein-\nschließlich der Befähigung\nzum Instrumentenflug, im Flug\noder im Simulator (die Einzel-\nheiten der Überprüfungen sind\nin dieser Spalte nachstehend\nfallweise aufgeführt).\n(1)                       (2)                    (3)                   (4)                          (5)                           (6)\n1. Gewerblicher Luftver-\nkehr mit FAR 25/JAR\n25-Flugzeugen\na) Verantwortlicher            a) ATPL-A         a) Fliegerärztliches         a) 21-60 a) 1 500 Std. als PIC auf FAR            a) Praktische Über-\nLuftfahrzeugführer                              Tauglichkeitszeug-                         25/JAR 25-Flugzeugen                 prüfung, einschl.\n(PIC)                                            nis Klasse 1 ohne                                                              IR-Prüfung, im Flug\nEinschränkungen                                                                oder im Simulator\nb) Zweiter Luftfahr-           b) ATPL-A         b) Fliegerärztliches         b) 21-60 b) 1 500 Std. auf FAR 25/JAR             b) Praktische Über-\nzeugführer                                       Tauglichkeitszeug-                         25-Flugzeugen                        prüfung, einschl.\nnis Klasse 1 ohne                                                               IR-Prüfung, im Flug\nEinschränkungen                                                                 oder im Simulator\n2. Gewerblicher Luft-\nverkehr, ausgenom-\nmen mit FAR 25/JAR\n25-Flugzeugen\na) PIC                         a) CPL-A          a) Fliegerärztliches         a) 21-60 a) 1 000 Std. als PIC auf                a) Praktische Über-\n(mit IR)          Tauglichkeitszeug-                         Flugzeugen im gewerb-                prüfung, einschl.\nnis Klasse 1 ohne                          liehen Luftverkehr seit              IR-Prüfung, im Flug\nEinschränkungen                            Erlangung der IR                     oder im Simulator\nb) Zweiter Luftfahr-           b) CPL-A          b) Fliegerärztliches         b) 21-60 b) 1 000 Std. im gewerblichen            b) Praktische Über-\nzeugführer                     (mit IR)          Tauglichkeitszeug-                         Luftverkehr                          prüfung, einschl.\nnis Klasse 1 ohne                                                               IR-Prüfung, im Flug\nEinschränkungen                                                                 oder im Simulator\n3. a) Arbeitsflüge mit            a) CPL-A          a) Fliegerärztliches         a) 21-60       a) 700 Std. als PIC auf Flug-      a) Praktische Über-\nFlugzeugen                                       Tauglichkeitszeug-                         zeugen herkömmlicher                 prüfung für die\n(ausgenommen                                    nis Klasse 1 ohne                          Bauart, davon 200 Std. auf           beabsichtigte\nSchulungsflüge)                                 Einschränkungen                            solchen Arbeitsflügen, für die       Tätigkeit\ndie Anerkennung beantragt\nwird, einschl. 50 Std. ein-\nschlägige Flugerfahrung in\nden letzten 12 Monaten\nb) Arbeitsflüge mit            b) CPL-H          b) Fliegerärztliches         b) 21-60 b) 700 Std. als PIC auf Hub-             b) Praktische Über-\nHubschraubern                                    Tauglichkeitszeug-                         schraubern, davon 200 Std.           prüfung für die\n(ausgenommen                                    nis Klasse 1 ohne                          auf solchen Arbeitsflügen, für       beabsichtigte\nSchulungsflüge                                   Einschränkungen                            die die Anerkennung bean-            Tätigkeit\nund Einsätze                                                                                tragt wird, einschl. 50 Std.\nüber See)                                                                                  einschlägige Flugerfahrung\nin den letzten 12 Monaten\n4. Gewerblicher Luftver-\nkehr oder Einsätze\nüber See mit\nHubschraubern\na) PIC                         a) ATPL-H         a) Fliegerärztliches         a) 21-60 a) 1 500 Std. als PIC auf sol-           a) Praktische Über-\n(mit IR,          Tauglichkeitszeug-                         chen Flügen, für die die An-         prüfung, ggf. einschl.\nfalls IFR-        nis Klasse 1 ohne                          erkennung beantragt wird.            IR-Prüfung, im Flug\nFlüge er-         Einschränkungen                            Falls IR erforderlich, 500 Std.      oder im Simulator\nforderlich)                                                  Flugerfahrung seit Erlangung\nder IR\nb} Zweiter Luftfahr-           b) CPL-H          b) Fliegerärztliches         b) 21,-60 b) 1 500 Std. auf solchen Flü-          b) Praktische Über-\nzeugführer                     (mit IR,          Tauglichkeitszeug-                         gen, für die die Anerkennung         prüfung, ggf. einschl.\nfalls IFR-        nis Klasse 1 ohne                          beantragt wird. Falls IR             IR-Prüfung, im Flug\nFlüge er-         Einschränkungen                            erforderlich, 500 Std. Flug-         oder im Simulator\nforderlich)                                                  erfahrung seit Erlangung\nder IR\nIR = Instrument rating.\n') Den Antragstellern wird möglichst bald die Gelegenheit gegeben, sich den genannten Überprüfungen zu unterziehen.\nAls Flugzeuge herkömmlicher Bauart gelten alle Flugzeuge, außer solche nach JAR 25 und Ultraleichtflugzeuge."]}