{"id":"bgbl1-1992-54-12","kind":"bgbl1","year":1992,"number":54,"date":"1992-11-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/54#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-54-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_54.pdf#page=41","order":12,"title":"Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung über Luftfahrtpersonal","law_date":"1992-11-23T00:00:00Z","page":1965,"pdf_page":41,"num_pages":5,"content":["Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992                                1965\nVerordnung\nzur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nund der Verordnung über Luftfahrtpersonal*)\nVom 23. November 1992\nAuf Grund des§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 9a des                          (3) Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für die\nLuftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                            Erteilung der von einem Mitgliedstaat der Europäischen\nmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61), zuletzt                        Gemeinschaft erteilten Erlaubnis den in Absatz 1 ge-\ngeändert durch das Gesetz vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1                        nannten Vorschriften entsprechen, wird geprüft, unter\nS. 1370), verordnet der Bundesminister für Verkehr:                          welchen Voraussetzungen die Erlaubnis anerkannt\nwerden kann. Die Absätze 2 und 4 bleiben unberührt.\nArtikel 1                                 Bestehen nach Prüfung der Gleichwertigkeit der Er-\nlaubnis weiterhin begründete Zweifel, wird dem Antrag-\nDie Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung                        steller innerhalb von drei Monaten, gerechnet von dem\nder Bekanntmachung vom 13. März 1979 (BGBI. 1S. 308),                        Zeitpunkt an, zu dem alle erforderlichen Angaben vor-\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. April 1991                     liegen, schriftlich mitgeteilt, welche zusätzlichen Vor-\n(BGBL I S. 904), wird wie folgt geändert:                                    aussetzungen für die Anerkennung erforderlich sind.\nDer ausstellende Staat und die Kommission der Euro-\n1. § 28 wird wie folgt geändert:                                             päischen Gemeinschaft werden davon schriftlich unter-\nrichtet. Dem Inhaber der Erlaubnis wird so bald wie\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „von der\nmöglich Gelegenheit gegeben, zusätzliche Prüfungen\nErlaubnis und den darin eingetragenen Berechti-                     abzulegen. Hat der Antragsteller den zusätzlichen Vor-\ngungen für mindestens einen Gültigkeitszeitraum\naussetzungen Genüge getan, wird die betreffende Er-\nder Erlaubnis oder Berechtigung Gebrauch gemacht\nlaubnis unverzüglich anerkannt.\nwurde und\" gestrichen.\n(4) Erlaubnisse für Luftfahrzeugführer, die von einem\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                                     Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gemäß\n,,(3) Für anerkannte Erlaubnisse kann die Erlaub-                den Anforderungen des Anhangs 1 zu dem Abkommen\nnisbehörde auf Antrag entsprechende deutsche                        von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt erteilt\nAusweise erteilen.\"                                                 wurden, werden anerkannt, wenn der Inhaber den in\nder Anlage 4 zur Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n2. Nach § 28 wird folgender § 28 a eingefügt:                                aufgeführten besonderen Anforderungen genügt.\n(5) Wird eine deutsche Erlaubnis auf der Grundlage\n,,§ 28a\neiner von einem Drittland erteilten Erlaubnis oder eines\nAnerkennung von Erlaubnissen,                             Teiles einer solchen Erlaubnis erteilt, wird dies in der\ndie in einem Mitgliedstaat                           Erlaubnis vermerkt.\nder Europäischen Gemeinschaft erteilt wurden\n(6) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Euro-\n(1) Von einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge-                     päischen Gemeinschaft werden zu Ausbildungseinrich-\nmeinschaft erteilte Erlaubnisse sowie alle damit ver-                    tungen sowie zu Prüfungen und Verfahren zum Erlaub-\nbundenen Rechte und Bedingungen werden im Einzel-                        niserwerb in derselben Weise wie deutsche Staatsan-\nfall ohne unbillige Verzögerung und ohne Auflage wei-                    gehörige zugelassen.\"\nterer Prüfungen vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt,\nwenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaub-\n3. Die §§ 83 bis 89 werden aufgehoben.\nnisse den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes, der\nLuftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung\nüber Luftfahrtpersonal entsprechen.                                   4. In § 102 Abs. 2 Satz 2 werden das Wort „Flugzeug\"\ndurch das Wort „Luftfahrzeug\" und das Wort „Luftfahr-\n(2) Jeder Inhaber einer von einem Mitgliedstaat der                  zeugführers\" durch das Wort „Luftfahrzeugs\" ersetzt.\nEuropäischen Gemeinschaft erteilten Erlaubnis für Pri-\nvatluftfahrzeugführer darf auf in der Bundesrepublik\n5. § 11 O wird aufgehoben.\nDeutschland eingetragenen Luftfahrzeugen, die für ei-\nne Mindestflugbesatzung, bestehend aus einem Luft-\nfahrzeugführer, zugelassen sind, bei Flügen nach                      6. Nach der Anlage 3 zu der Verordnung wird eine An-\nSichtflugregeln bei Tage im Umfang der Rechte seiner                     lage 4 (zu § 28 a) in der Fassung des Anhangs zu\nErlaubnis tätig werden.                                                  dieser Änderungsverordnung angefügt.\n*) Artikel 1 Nr. 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie                             Artikel 2\n91/670/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur gegenseitigen\nAnerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von      Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung\nTätigkeiten in der Zivilluftfahrt (ABI EG Nr. L 373 S. 21 ).           der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBI. 1","1966                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nS. 265), geändert durch die Verordnung vom 30. Novem-               der Erlaubnis gestellt werden. Es können die Voraus-\nber 1988 (BGBI. 1 S. 2193), wird wie folgt geändert:                setzungen des § 11 zugrunde ge!egt werden, wenn\ndies für den Bewerber günstiger ist. Für die Verlänge-\n1. § 10 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:                         rung oder Erneuerung einer- in den Luftfahrerschein\neingetragenen Berechtigung gelten die dafür vorge-\n,.,3 . im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit\nschriebenen Voraussetzungen.\"\nals verantwortlicher Flugzeugführer auf Flugzeu-\ngen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster,\ndie für eine Mindestflugbesatzung, bestehend aus    6. § 137 wird aufgehoben.\neinem Flugzeugführer, zugelassen sind,\".\n7. Nummer 2 Buchstabe b der Rückseiten des Beiblattes\n2. § 12 wird aufgehoben.                                            „A\" zu Muster 2 (Berufsluftfahrzeugführer) und der\nBeiblätter „A 1\" und „A 2\" zu Muster 4 (Verkehrsluft-\n3. Dem § 13 wird folgender Satz 2 angefügt:                         fahrzeugführer) sowie Nummer 3 Buchstabe b der\nRückseite des Beiblattes „A 2\" zu Muster 4 (Verkehrs-\n,,Die Erlaubnis wird über den 15. November 1994 hin-             luftfahrzeugführer) werden wie folgt gefaßt:\naus nicht verlängert oder erneuert.\"\na) ,,im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit\nals verantwortlicher Flugzeugführer auf Flugzeugen\n4. § 14 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\nder eingetragenen Muster, die für eine Mindest-\n,,(5) Von dem Nachweis der Tätigkeit als Flugzeug-               flugbesatzung, bestehend aus einem Flugzeugfüh-\nführer nach Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn                    rer, zugelassen sind, für Flüge am Tage und bei\nder Bewerber zumindest die Voraussetzungen nach                      Nacht sowie zur Durchführung kontrollierter Sicht-\n§ 7 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt. In diesem Fall wird die Erlaubnis         flüge,\"\nfür eine Tätigkeit als verantwortlicher Flugzeugführer im\nb) ,,in commercial air transportation as pilot-in-com-\ngewerbsmäßigen Luftverkehr auf Flugzeugen der im\nmand of aeroplanes certified for a minimum flight\nLuftfahrerschein eingetragenen Muster, die für eine\ncrew of one pilot for which a type rating has been\nMindestflugbesatzung, bestehend aus einem Flug-\nissued, for flights by day and by night and for con-\nzeugführer, zugelassen sind, beschränkt.\"\ntrolled VFR flights,\".\n5. Dem § 135 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n,,(5) Inhabern der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer\nArtikel 3\n1. Klasse wird auf Antrag die Erlaubnis für Berufsflug-\nzeugführer 2. Klasse erteilt. Der Antrag soll zum Zeit-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\npunkt einer fälligen Verlängerung oder Erneuerung            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. November 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992                                                          1967\nAnhang                                                                Anlage 4\nBesondere Anerkennungsverfahren                                                         {zu§ 28 a)\nBesondere Anforderungen für die Gültigerklärung\nEignungsprüfung für die beson-\ndere Anerkennung*)\n- Überprüfung der Kenntnisse\nüber die vom Aufnahmemit-\ngliedstaat erlassenen Anfor-\nderungen, die in den Anwen-\ndungsbereich des Anhangs 6\nder Konvention von Chicago\nfallen, in einer Amtssprache\nEinsatzbereich              Erlaubnis     Gesundheitliche Tauglichkeit     Alter                     Erfahrung             des Staates, in dem die Gültig-\nerklärung beantragt wurde,\noder in Englisch, je nach Wahl\ndes Antragstellers.\n- Praktische Überprüfung ein-\nschließlich der Befähigung\nzum Instrumentenflug, im Flug\noder im Simulator (die Einzel-\nheiten der Überprüfungen sind\nin dieser Spalte nachstehend\nfallweise aufgeführt).\n(1)                       (2)                    (3)                   (4)                          (5)                           (6)\n1. Gewerblicher Luftver-\nkehr mit FAR 25/JAR\n25-Flugzeugen\na) Verantwortlicher            a) ATPL-A         a) Fliegerärztliches         a) 21-60 a) 1 500 Std. als PIC auf FAR            a) Praktische Über-\nLuftfahrzeugführer                              Tauglichkeitszeug-                         25/JAR 25-Flugzeugen                 prüfung, einschl.\n(PIC)                                            nis Klasse 1 ohne                                                              IR-Prüfung, im Flug\nEinschränkungen                                                                oder im Simulator\nb) Zweiter Luftfahr-           b) ATPL-A         b) Fliegerärztliches         b) 21-60 b) 1 500 Std. auf FAR 25/JAR             b) Praktische Über-\nzeugführer                                       Tauglichkeitszeug-                         25-Flugzeugen                        prüfung, einschl.\nnis Klasse 1 ohne                                                               IR-Prüfung, im Flug\nEinschränkungen                                                                 oder im Simulator\n2. Gewerblicher Luft-\nverkehr, ausgenom-\nmen mit FAR 25/JAR\n25-Flugzeugen\na) PIC                         a) CPL-A          a) Fliegerärztliches         a) 21-60 a) 1 000 Std. als PIC auf                a) Praktische Über-\n(mit IR)          Tauglichkeitszeug-                         Flugzeugen im gewerb-                prüfung, einschl.\nnis Klasse 1 ohne                          liehen Luftverkehr seit              IR-Prüfung, im Flug\nEinschränkungen                            Erlangung der IR                     oder im Simulator\nb) Zweiter Luftfahr-           b) CPL-A          b) Fliegerärztliches         b) 21-60 b) 1 000 Std. im gewerblichen            b) Praktische Über-\nzeugführer                     (mit IR)          Tauglichkeitszeug-                         Luftverkehr                          prüfung, einschl.\nnis Klasse 1 ohne                                                               IR-Prüfung, im Flug\nEinschränkungen                                                                 oder im Simulator\n3. a) Arbeitsflüge mit            a) CPL-A          a) Fliegerärztliches         a) 21-60       a) 700 Std. als PIC auf Flug-      a) Praktische Über-\nFlugzeugen                                       Tauglichkeitszeug-                         zeugen herkömmlicher                 prüfung für die\n(ausgenommen                                    nis Klasse 1 ohne                          Bauart, davon 200 Std. auf           beabsichtigte\nSchulungsflüge)                                 Einschränkungen                            solchen Arbeitsflügen, für die       Tätigkeit\ndie Anerkennung beantragt\nwird, einschl. 50 Std. ein-\nschlägige Flugerfahrung in\nden letzten 12 Monaten\nb) Arbeitsflüge mit            b) CPL-H          b) Fliegerärztliches         b) 21-60 b) 700 Std. als PIC auf Hub-             b) Praktische Über-\nHubschraubern                                    Tauglichkeitszeug-                         schraubern, davon 200 Std.           prüfung für die\n(ausgenommen                                    nis Klasse 1 ohne                          auf solchen Arbeitsflügen, für       beabsichtigte\nSchulungsflüge                                   Einschränkungen                            die die Anerkennung bean-            Tätigkeit\nund Einsätze                                                                                tragt wird, einschl. 50 Std.\nüber See)                                                                                  einschlägige Flugerfahrung\nin den letzten 12 Monaten\n4. Gewerblicher Luftver-\nkehr oder Einsätze\nüber See mit\nHubschraubern\na) PIC                         a) ATPL-H         a) Fliegerärztliches         a) 21-60 a) 1 500 Std. als PIC auf sol-           a) Praktische Über-\n(mit IR,          Tauglichkeitszeug-                         chen Flügen, für die die An-         prüfung, ggf. einschl.\nfalls IFR-        nis Klasse 1 ohne                          erkennung beantragt wird.            IR-Prüfung, im Flug\nFlüge er-         Einschränkungen                            Falls IR erforderlich, 500 Std.      oder im Simulator\nforderlich)                                                  Flugerfahrung seit Erlangung\nder IR\nb} Zweiter Luftfahr-           b) CPL-H          b) Fliegerärztliches         b) 21,-60 b) 1 500 Std. auf solchen Flü-          b) Praktische Über-\nzeugführer                     (mit IR,          Tauglichkeitszeug-                         gen, für die die Anerkennung         prüfung, ggf. einschl.\nfalls IFR-        nis Klasse 1 ohne                          beantragt wird. Falls IR             IR-Prüfung, im Flug\nFlüge er-         Einschränkungen                            erforderlich, 500 Std. Flug-         oder im Simulator\nforderlich)                                                  erfahrung seit Erlangung\nder IR\nIR = Instrument rating.\n') Den Antragstellern wird möglichst bald die Gelegenheit gegeben, sich den genannten Überprüfungen zu unterziehen.\nAls Flugzeuge herkömmlicher Bauart gelten alle Flugzeuge, außer solche nach JAR 25 und Ultraleichtflugzeuge.","1968                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes\nzu dem Vertrag vom 19. November 1990\nüber konventionelle Streitkräfte in Europa (KSE-Vertrag)\nVom 10. November 1992\nNach § 8 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes vom 24. Januar 1992 zu dem\nVertrag vom 19. November 1990 über konventionelle Streitkräfte in Europa\n(BGBI. 1992 1 S. 181) wird bekanntgemacht, daß das Ausführungsgesetz nach\nseinem § 8 Abs. 1\nam 9. November 1992,\ndem Tag des lnkrafttretens des Vertrags vom 19. November 1990 über konven-\ntionelle Streitkräfte in Europa, in Kraft getreten ist.\nBonn, den 10.November1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nDr. Lauten sc h I ag er\nBerichtigung\ndes Gesetzes zur Änderung\ndes Wohngeldsondergesetzes und des Wohngeldgesetzes\nVom 12. November 1992\nDas Gesetz zur Änderung des Wohngeldsondergesetzes und des Wohngeld-\ngesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1380) ist wie folgt zu berichtigen:\n1. Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc muß wie folgt lauten:\n„cc) In Nummer 3 werden in Satz 1 (§ 32 Abs. 1 Satz 1) der Hinweis auf,,§ 42\nAbs. 2 Nr. 5\" durch den Hinweis auf ,,§ 42 Abs. 2 Nr. 3\" ersetzt und die\nTabelle in Satz 3 (§ 32 Abs. 1 Satz 3) wie folgt gefaßt:\nZeitraum                        Vomhundertsatz\n1. Oktober 1991 bis 30. September 1993                   50\n1. Oktober 1993 bis 30. September 1994                   35\n1. Oktober 1994 bis 31. Dezember 1995                    25\".\n2. In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind· die Worte „so wie\"\ndurch das Wort „sowie\" zu ersetzen.\n-    Bonn, den 12. November 1992\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nIm Auftrag\nWirth","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992                                                                                    1969\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                                      Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite          (Nr.                    vom)                lnkrafttretens\n29. 10. 92      Zweite Verordnung über die Änderung der Grenze des Freiha-\nfens Kiel                                                                                   8789           (2i8          20 . i 1. 92)                 21 . 11. 92\n613-1-4\n2. 11. 92      Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-\nfahrtsdirektion Nord über die Änderungen von Schiffsabmes-\nsungen zur Annahme von Kanalsteurern im Nord-Ostsee-\nKanal                                                                                       8789           (218          20. 11. 92)                    1. 1. 93\nneu: 9511-1-23\nBund esgesetzb I att\nTeil II\nNr. 41, ausgegeben am 24. November 1992\nTag                                                                       I n h a It                                                                                  Seite\n16. 9. 92       Bekanntmachung der Änderung des Artikels VIII Buchstabe a des Abkommens über die Internationale\nBank für Wiederaufbau und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1134\n9. 10. 92      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nund des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1135\n12. 10. 92      Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                           1136\n20. 10. 92      f?.ekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr, des\nUbereinkommens über Straßenverkehrszeichen, der Europäischen Zusatzübereinkommen hierzu\nsowie des Protokolls über Straßenmarkierungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1138\n23. 10. 92      Bekanntmachung des deutsch-kapverdischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . .                                                            1142\n23. 10. 92      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung\njeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1144\n23. 10. 92      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe                                                              1145\n23. 10. 92      Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit\nder Reifezeugnisse und des Zusatzprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1146\n26. 10. 92      Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-jugoslawischen Verträge im Verhältnis zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 1146\n27. 10. 92      Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit Benin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1147\n27. 10. 92      Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit Sierra Leone . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1148\nPreis dimier Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung."]}