{"id":"bgbl1-1992-54-10","kind":"bgbl1","year":1992,"number":54,"date":"1992-11-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/54#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-54-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_54.pdf#page=7","order":10,"title":"Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Eichordnung","law_date":"1992-11-19T00:00:00Z","page":1931,"pdf_page":7,"num_pages":13,"content":["Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992                                   1931\nVerordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Eichordnung*)\nVom 19. November 1992\nAuf Grund                                                              (BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der\n- des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Straßenverkehrs-                     Verordnung vom 24. April 1992 (BGBI. 1 S. 965), wird wie\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-                 folgt geändert:\nrungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2                   1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927),                         a) Der Hinweis auf§ 47a wird wie folgt gefaßt:\nund des § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 des\nStraßenverkehrsgesetzes, zuletzt geändert durch das                           ,,§ 47a Untersuchung des Abgasverhaltens von im\nGesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), in Verbin-                                  Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen (Ab-\ndung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengeset-                                  gasuntersuchung)\".\nzes vom 23. Juni 1970 (BGBL I S. 821) verordnet der                        b) Nach dem Hinweis auf Anlage VIII wird folgender\nBundesminister für Verkehr,                                                   Hinweis eingefügt:\n- des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a und Abs. 2a                             „Anlage VIII a Untersuchung des Abgasverhaltens\ndes Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3 Buch-                                             von im Verkehr befindlichen Kraft-\nstabe d geändert durch das Gesetz vom 6. April 1980                                           fahrzeugen mit Fremdzündungs-\n(BGBI. 1 S. 413), Absatz 1 Nr. Sa eingefügt durch§ 70                                         motor oder Kompressionszündungs-\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1                                          motor (Dieselmotor)\".\nS. 721) und Absatz 2a eingefügt durch Artikel 22 der\nc) In den Hinweisen auf § 47b und auf Anlage IXa,\nVerordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089),\nwird jeweils das Wort \"Abgassonderuntersuchun-\nverordnen der Bundesminister für Verkehr und der Bun-\ngen\" durch das Wort „Abgasuntersuchungen\" er-\ndesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nsetzt.\nsicherheit,\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und d, Nr. 5 a und                      2. § 47a wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 3 geän-\ndert gemäß Artikel 22 der Verordnung vom 26. Novem-                                                 ,,§ 47a\nber 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnen der Bundesmini-                                Untersuchung des Abgasverhaltens\nster für Verkehr und der Bundesminister für Umwelt,                              von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen\nNaturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der                                          (Abgasuntersuchung)\nzuständigen obersten Landesbehörden,                                         (1) Die Halter von Kraftfahrzeugen, die mit Fremd-\n- des § 38 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes                          zündungsmotor oder mit Kompressionszündungsmotor\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990                         angetrieben werden, haben zur Verringerung der\n(BGBI. 1 S. 880) verordnen der Bundesminister für Ver-                     Schadstoffemissionen das Abgasverhalten ihres Kraft-\nkehr und der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz                        fahrzeuges auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anla-\nund Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten                        ge VIII a in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen\nKreise und                                                                 zu lassen. Ausgenommen sind\n- des § 2 Abs. 2, 3 und 5 und des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3                    1. Kraftffahrzeuge mit\nBuchstabe a und Abs. 3 des Eichgesetzes in der Fas-                           a) Fremdzündungsmotor, die weniger als vier Rä-\nsung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBI. 1                                der, ein zulässiges Gesamtgewicht von weniger\nS. 711) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung                               als 400 kg oder eine bauartbedingte Höchstge-\nder betroffenen Kreise:                                                           schwindigkeit von weniger als 50 km/h haben\noder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den\nArtikel 1                                            Verkehr gekommen sind;\nÄnderung                                          b) Kompressionszündungsmotor, die weniger als\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                                      vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstge-\nschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-\noder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1988\nVerkehr gekommen sind;\n*) Artikel 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage VIiia dient der Umsetzung der\nRichtlinie 92/55/EWG des Rates vom 22. Juni 1992 zur Änderung der\nc) rotem Kennzeichen (§ 28);\nRichtlinie 77/143/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-      2. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen;\ngliedstaaten über die technische Übeiwachung der Kraftfahrzeuge und\nKraftfahrzeuganhänger (Auspuffgase) (ABI. EG Nr. L 225 S. 68).             3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen.","1932                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nDie Prüfung nach Anlage XI im Rahmen der Haupt-                 (7) Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit,\nuntersuchung nach§ 29 entfällt für Kraftfahrzeuge, die       in der Kraftfahrzeuge durch Ablieferung des Fahrzeug-\nder Abgasuntersuchung unterliegen.                           scheins oder der amtlichen Bescheinigung über die\nZuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch Ent-\n(2) Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nur        stempelung des amtlichen Kennzeichens vorüberge-\nvon Werken des Fahrzeugherstellers, einer eigenen            hend stillgelegt worden sind. War in dieser Zeit eine\nWerkstatt des Importeurs im Sinne des§ 47b Abs. 3            Untersuchung nach Absatz 1 fällig, so ist sie bei Wie-\nNr. 3, hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten,         derinbetriebnahme des Kraftfahrzeugs durchführen zu\namtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern            lassen; in diesen Fällen ist die Plakette von der Zulas-\nfür den Kraftfahrzeugverkehr, von gemäß Nummer 7.3           sungsstelle anzubringen. Dies gilt entsprechend für\nder Anlage VIII betrauten Kraftfahrzeugsachverständi-        Kraftfahrzeuge, die nach endgültiger Außerbetriebset-\ngen einer für die Durchführung von Hauptunter-               zung wieder in den Verkehr kommen.\nsuchungen nach § 29 amtlich anerkannten Über-\nwachungsorganisation oder von Fahrzeughaltern, die              (8) Die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die\nHauptuntersuchungen oder Zwischenuntersuchungen              Deutsche Bundesbahn, die Deutsche Reichsbahn, die\nan ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb nach Num-             Deutsche Bundespost und die Polizeien der Länder\nmer 4.1 der Anlage VIII durchführen dürfen, vorgenom-        können die Untersuchung nach Absatz 1 für ihre Kraft-\nmen werden.                                                  fahrzeuge selbst durchführen sowie die Ausgestaltung\nder Prüfbescheinigung selbst bestimmen. Für die Fahr-\n(3) Als Nachweis über den ermittelten Zustand des         zeuge der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes\nAbgasverhaltens hat der für die Untersuchung Verant-         entfällt die Plakette nach Absatz 3.•\nwortliche eine vom Bundesminister für Verkehr mit Zu-\nstimmung der zuständigen obersten Landesbehörden          3. § 47b wird wie folgt geändert:\nfestgelegte Prüfbescheinigung nach einem im Ver-\nkehrsblatt bekanntgegebenen Muster auszuhändigen             a) In der Überschrift wird das Wort ,,Abgassonderun-\nund bei vorschriftsmäßigem Abgasverhalten eine Pla-              tersuchungen· durch das Wort ,,Abgasuntersu-\nkette nach Anlage IX a zuzuteilen, die am vorderen               chungen· ersetzt.\namtlichen Kennzeichen nach Maßgabe der Anlage IXa            b) In Absatz 1 wird das Wort ,,Abgassonderuntersu-\nanzubringen ist. Der für die Untersuchung Verantwort-            chungen• durch das Wort ,,Abgasuntersuchungen•\nliche hat dafür zu sorgen, daß die Prüfbescheinigung             und die Bezugnahme ,,Abs. 4\" durch die Bezugnah-\nmindestens das amtliche Kennzeichen des untersuch-               me ,,Abs. 2• ersetzt.\nten Kraftfahrzeugs, den Stand des Wegstreckenzäh-\nlers, den Hersteller des Kraftfahrzeugs einschließlich       c) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „erforder-\nSchlüsselnummer, Fahrzeugtyp und -ausführung ein-                lichen• die Wörter „und - soweit in Absatz 3 vorge-\nschließlich Schlüsselnummer, die Fahrzeug-ldentifi-              schrieben - besonders geschulten\" eingefügt.\nzierungsnummer, die Sollwerte nach Anlage VIiia und          d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\ndie von ihm abschließend ermittelten Istwerte, ferner\n,,(3) Die Anerkennung kann auf bestimmte Fahr-\ndas Datum und die Uhrzeit, die Kontrollnummer oder\nzeuggruppen nach Anlage VIII a Nummer 3 oder\nden Namen und die Anschrift der prüfenden Stelle\nFahrzeuge bestimmter Hersteller beschränkt wer-\nsowie die Unterschrift des für die Untersuchung Verant-\nden. Sie wird für die Prüfung der Kraftfahrzeuge\nwortlichen enthält. Eine Durchschrift, ein Abdruck oder\nnach Anlage VIII a Nummer 3.1.2 oder Nummer 3.2\neine Speicherung auf Datenträger der Prüfbescheini-\nnur erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, daß\ngung verbleibt bei der untersuchenden Stelle. Sie ist\ndie von ihm zur Prüfung eingesetzten Fachkräfte\naufzubewahren und innerhalb eines Jahres ab Ablauf\neine dem jeweiligen Stand der Technik der zu prü-\nihrer Gültigkeitsdauer zu vernichten.\nfenden Kraftfahrzeuge entsprechende Schulung er-\n(4) Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren. Der              folgreich durchlaufen haben. Die Schulung kann\nFahrzeugführer hat sie der für die Durchführung der              durchgeführt werden durch\nHauptuntersuchung nach § 29 verantwortlichen Person              1. Kraftfahrzeughersteller,\nsowie auf Verlangen zuständigen Personen und der\n2. Kraftfahrzeugmotorenhersteller,\nZulassungsstelle zur Prüfung auszuhändigen. Kann die\nPrüfbescheinigung nicht ausgehändigt werden, ist eine            3. Kraftfahrzeugimporteure, die entweder selbst In-\nAbgasuntersuchung durchzuführen.                                      haber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für\nKraftfahrzeugtypen oder die durch Vertrag mit\n(5) Bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens                 einem ausländischen Fahrzeughersteller allein-\nist die Plakette von der Zulassungsstelle anzubringen.                vertriebsberechtigt im Geltungsbereich dieser\nEine Prüfbescheinigung wird nicht ausgestellt. Erfolgt                Verordnung sind, sofern sie eine eigene Kunden-\ndie Anbringung der Plakette vor der ersten vorgeschrie-               dienstorganisation haben,\nbenen Abgasuntersuchung, ist Absatz 4 nicht anzu-\nwenden. ·                                                        4. Hersteller von Gemischaufbereitungssystemen\nmit eigener Kundendienstorganisation, sofern\n(6) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß die Plakette               sie Erstausrüstung liefern,\nam vorderen Kennzeichen des Fahrzeugs nach Maß-\ngabe der Anlage IX a dauerhaft angebracht und so                 5. eine von einem der vorgenannten Hersteller oder\nbefestigt ist, daß sie gegen Mißbrauch gesichert ist; sie             Importeure ermächtigte und für eine solche\ndarf weder verdeckt noch verschmutzt sein. § 29 Abs. 5                Schulung geeignete Stelle,\nund Abs. 6 gilt für Plaketten nach Anlage IXa entspre-           6. eine vom Bundesinnungsverband des Kraftfahr-\nchend.                                                                zeughandwerks ermächtigte Stelle oder","Nr. 54 - Tag dor Ausgabe: Bonn, den .27. November 1992                              1933\n7. eine von der zuständigen obersten Landesbe-                     § 47 a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 eine Plakette\nhörde oder der von ihr bestimmten oder der nach               nach Anlage IXa zuteilt, entgegen § 47a\nLandesrecht zuständigen Stelle anerkannten                    Abs. 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, daß die Prüfbe-\nStelle.                                                        scheinigung die von ihm ermittelten Istwerte\nFür die Schulung wird vom Bundesminister für Ver-                  enthält, entgegen § 47 a Abs. 4 Satz 2 die\nkehr mit Zustimmung der zuständigen obersten Lan-                  Prüfbescheinigung nicht aushändigt, entgegen\ndesbehörden ein Schulungsplan im Verkehrsblatt                     § 47 a Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 nicht für die\nbekanntgemacht. Die Schulung der Fachkräfte ist                    vorschriftsmäßige Anbringung oder Befesti-\nspätestens alle 36 Monate erneut durchzuführen                     gung der Plakette sorgt, entgegen § 47 a\nund nachzuweisen. Die zur Schulung befugten, er-                   Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 5\nmächtigten oder anerkannten Stellen haben dem                      Satz 3 Halbsatz 1 das Betriebsverbot oder die\nBundesminister für Verkehr mitzuteilen, daß sie                    Betriebsbeschränkung des Kraftfahrzeuges\nSchulungen durchführen wollen. Sie haben ihm die                   nicht beachtet oder als Halter gegen eine Vor-\nSchulungsstätten zu benennen. Die Stellen und                      schrift des§ 47a Abs. 6 Satz 2 in Verbindung\nSchulungsstätten werden im Verkehrsblatt be-                       mit § 29 Abs. 6 über das Anbringen von ver-\nkanntgegeben.\"                                                     wechslungsfähigen Zeichen oder des § 4 7 a\nAbs. 7 Satz 2 Halbsatz 1, auch in Verbindung\ne) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:                       mit Satz 3, über die Untersuchung des Abgas-\n,,(4) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmun-                    verhaltens bei Wiederinbetriebnahme des\ngen verbunden werden, die erforderlich sind, um                    Kraftfahrzeuges verstößt,\".\nsicherzustellen, daß die Abgasuntersuchungen ord-\nb) Nach Nummer 5a wird folgende Nummer 5b einge-\nnungsgemäß durchgeführt werden; sie ist nicht\nfügt:\nübertragbar. Die Anerkennung ist zu widerrufen,\nwenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach              „5b. entgegen§ 47b Abs. 5 Satz 4 eine Maßnahme\nAbsatz 2 oder 3 weggefallen oder wenn die Abgas-                   nicht duldet, eine mit der Prüfung beauftragte\nuntersuchungen wiederholt nicht ordnungsgemäß                      Person nicht unterstützt oder Aufzeichnungen\ndurchgeführt oder wenn sonst gegen die Pflichten                   nicht vorlegt,\".\naus der Anerkennung oder gegen Nebenbestim-               c) Die bisherigen Nummern 5b und 5c werden die\nmungen grob verstoßen worden ist.\"                           Nummern 5c und 5d.\nf) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt\n. gefaßt:                                               5. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n,,(5) Die Aufsicht über das Anerkennungsverfahren,       a) Nach der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 8 (Ab-\nüber die Durchführung der Abgasuntersuchung so-              gase von Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit\nwie über die Schulungen obliegt der obersten Lan-            Hilfsmotor) werden folgende Übergangsvorschriften\ndesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach             eingefügt:\nLandesrecht zuständigen Stelle. Die Aufsichtsbe-\nhörde kann selbst prüfen oder durch von ihr be-              ,,§ 47a Abs. 1 und Anlage VIiia Nummer 3. U\nstimmte sachverständige Personen oder Stellen                          (Untersuchungsverfahren für Kraftfahrzeuge\nprüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die An-                      mit Fremdzündungsmotor ohne Katalysator\nerkennung noch gegeben sind, die Abgasunter-                           oder mit Katalysator, jedoch ohne lambda-\nsuchungen ordnungsgemäß durchgeführt und die                           geregelte Gemischaufbereitung)\nsich sonst aus der Anerkennung oder den Nebenbe-             Abweichend von § 47a Abs. 1 und Anlage VIiia\nstimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden.              Nummer 3.1.1 kann auf die Kontrolle der Funktions-\nDie mit der Prüfung beauftragten Personen sind               fähigkeit des Katalysators bei erhöhtem Leerlauf\nbefugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inha-             längstens bis zum 31 . Dezember 1993 verzichtet\nbers der Anerkennung während der Geschäfts- und              werden.\nBetriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Be-\n§ 47a Abs. 1 und Anlage VIiia Nummer 3.2 und\nsichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebe-\nNummer 4 (Untersuchungsverfahren für\nnen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der\nKraftfahrzeuge      mit    Kompressionszün-\nAnerkennung hat diese Maßnahmen zu dulden, so-\ndungsmotor)\nweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu\nunterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebe-            Abweichend von § 47a Abs. 1 und Anlage VIiia\nnen Aufzeichnungen vorzulegen. Er hat die Kosten             Nummer 3.2 und Nummer 4 dürfen Kraftfahrzeuge\nder Prüfung zu tragen. Die Sätze 2 bis 5 gelten              mit Kompressionszündungsmotor, für die der Fahr-\nentsprechend für die Aufsicht über das Anerken-              zeughersteller die Überprüfung des Abgasverhal-\nnungsverfahren sowie über die Schulungen.\"                   tens im Rahmen seiner Wartungsvorgaben durch\nein mit Nummer 3.2 vergleichbares Prüfverfahren\nschon vor dem 9. Februar 1990 eingeführt hat, nach\n4. § 69a Abs. 5 wird wie folgt geändert:                             diesem Verfahren und mit den dafür vorgegebenen\na) Nummer 5 a wird wie folgt gefaßt:                              Meßgeräten längstens bis zum 31. Dezember 1995\nweitergeprüft werden.\"\n„5a. entgegen§ 47a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung\nmit Nummer 2 der Anlage VIiia das Abgasver-       b) Die Übergangsvorschrift zu § 47a Abs. 1 und An-\nhalten seines Kraftfahrzeuges nicht oder nicht        lage IXa (Plakette für die Durchführung von Abgas-\nrechtzeitig untersuchen läßt, entgegen § 47 a         sonderuntersuchungen) wird durch folgende Über-\nAbs. 2 eine Untersuchung vornimmt, entgegen           gangsvorsch ritten ersetzt:","1934                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n,,§ 47a Abs. 1 und Anlage IXa (Plakette für die            Verordnung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2391 ),\nDurchführung von Abgasuntersuchungen)          wird aufgehoben.\nBei den vor dem 1. Dezember 1992 im Verkehr           2. Für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 3 Abs. 1 der in\nbefindlichen Kraftfahrzeugen mit Kompressionszün-          Nummer 1 genannten Verordnung, die mit Katalysator\ndungsmotor ist ab 1. Dezember 1993 die erste Ab-           und lambdageregelter Gemischaufbereitung ausgerü-\ngasuntersuchung spätestens in dem durch die Prüf-          stet sind, dürfen auf Grund dieser Verordnung noch bis\nplakette nach § 29 angegebenen Jahr und dem auf           zum 30. November 1993 Plaketten zugeteilt werden.\nder Prüfplakette oben angegebenen Monat durch-\nzuführen. § 29 Abs. 5 Satz 1 bleibt unberührt. War\nArtikel 3\nbei vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen wäh-\nrend der Zeit der Stillegung eine Hauptuntersu-                       Änderung der Gebührenordnung\nchung nach § 29 fällig, so ist die Abgasuntersu-                     für Maßnahmen im Straßenverkehr\nchung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs\nIm 3. Abschnitt der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung\ndurchführen zu lassen.\nfür Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970\n§ 47a Abs. 3 Satz 2 (Inhalt der Prüfbescheinigung)    (BGBI. 1 S. 865, 1298), die zuletzt durch die Verordnung\ngilt für Prüfungen an Fahrzeugen nach Anlage VIiia    vom 23. Oktober 1991 (BGBI. 1S. 2038) geändert worden\nNummer 3.1.1 spätestens ab dem 1. Januar 1994.        ist, wird die Gebührennummer 414. 7 wie folgt gefaßt:\nBis zu diesem Datum können Prüfbescheinigungen        „414. 7       Abgasuntersuchungen nach\nnach den Vorgaben des § 47a Abs. 5 in der Fas-                      §47aStVZO                           DM\nsung vom 1. Januar 1985 verwendet werden.\n414. 7.1 Untersuchung nach Num-\n§ 47b Abs. 2 (Erteilung der Anerkennung zur                         mer 3.1 der Anlage VI 11 a\nDurchführung von Abgassonderuntersu-                       zurStVZO                      20,00 -  60,00\nchungen)\n414.7.2 Untersuchung nach Num-\nEine vor dem 1. Dezember 1992 erteilte Anerken-                     mer 3.2 der Anlage VI 11 a\nnung zur Durchführung von Abgassonderuntersu-                       zurStVZO                      30,00 - 180,00\".\nchungen bleibt gültig. Sie berechtigt aber nur zu\nAbgasuntersuchungen an Kraftfahrzeugen, die un-\nter die Nummer 3.1.1 der Anlage VIII a fallen.\"                                   Artikel 4\nÄnderung der Eichordnung\n6. Nach der Anlage VIII wird die aus dem Anhang I dieser\nVerordnung ersichtliche Anlage VIII a eingefügt.            Die Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBI. 1S. 1657),\ngeändert durch die Verordnung vom 24. September 1992\n(BGBI. 1 S. 1653), wird wie folgt geändert:\n7. Die Anlage IXa wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird das Wort „Abgassonder-        1.    § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nuntersuchungen\" durch das Wort „Abgasunter-\nsuchungen\" ersetzt.                                        ,,2. Meßgeräte für die Abgasuntersuchung von Kraft-\nfahrzeugen, wenn sie für die amtliche Überwa-\nb) Die Ergänzungsbestimmungen werden wie folgt                       chung des Straßenverkehrs, in Betrieben des\ngeändert:                                                        Kraftfahrzeuggewerbes, in öffentlichen Tankstel-\naa) In Nummer 1 Satz 3 wird das Wort „Abgas-                      len oder sonst geschäftsmäßig verwendet oder\nsonderuntersuchung\" durch das Wort „Abgas-                  bereitgehalten werden,\".\nuntersuchung\" ersetzt.\nbb) In Nummer 6 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt    2.    Nach § 77 Abs. 6 wird folgender Absatz eingefügt:\ngefaßt:                                                 ,,(6a) Abweichend von§ 3 Abs. 1 Nr. 2 dürfen nicht\n,,Die nach § 47b anerkannten Werkstätten be-          eichfähige Abgasmeßgeräte für Kompressionszün-\nziehen die Plaketten von den örtlich zuständi-        dungsmotoren, die für die Überprüfung des Abgas-\ngen Handwerkskammern oder von der örtlich             verhaltens nach den durch die Verordnung vom\nund fachlich zuständigen Kraftfahrzeuginnung,          19. November 1992 (BGBI. 1 S. 1931) eingefügten\nwenn diese die Anerkennung ausgesprochen              Übergangsvorschriften zu § 47a Abs. 1 und An-\nhat. Über die Verwendung der Plaketten ist von        lage VIII a Nummer 3.2 und Nummer 4 der Straßen-\ndem Verantwortlichen für die Abgasunter-              verkehrs-Zulassungs-Ordnung eingesetzt werden, bis\nsuchungen fortlaufend ein Nachweis nach ei-           zum 31. Dezember 1995 ungeeicht weiter verwendet\nnem vom Bundesminister für Verkehr mit Zu-            werden, wenn ihre Eignung der Bundesanstalt durch\nstimmung der zuständigen obersten Landesbe-           ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist und\nhörden im Verkehrsblatt bekanntgemachten              die Meßgeräte nach der Betriebsanleitung des Her-\nMuster zu führen.\"                                    stellers gewartet werden.\"\nArtikel 2                         2a. Anhang A (zu § 8) Nr. 29 Buchstabe d wird gestri-\nchen.\nAufhebung\nder 37. Ausnahmeverordnung zur StVZO\n3.    In Anhang B Nr. 18.4 wird das Wort „CO-Abgasmeß-\n1. Die 37. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 19. De-               geräte\" durch die Wörter „Meßgeräte für die Abgas-\nzember 1988 (BGBI. 1 S. 2412), geändert durch die              untersuchung von Kraftfahrzeugen\" ersetzt.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992                             1935\n4. Anlage 18 wird wie folgt geändert:                         c) Abschnitt 10 wird wie aus dem Anhang III zu dieser\nVerordnung ersichtlich gefaßt.\na) In der Inhaltsübersicht erhält Abschnitt 9 die Be-\nzeichnung „Abgasmeßgeräte für Kompressions-\nzündungsmotoren\"; im Abschnitt 10 wird das Wort\n,,CO-Abgasmeßgeräte\" durch die Wörter „Abgas-\nmeßgeräte für Fremdzündungsmotoren\" ersetzt.                                Artikel 5\nb) Nach Abschnitt 8 wird der aus dem Anhang II zu        Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme von Artikel 4\ndieser Verordnung ersichtliche Abschnitt 9 einge-   Nr. 2a, am 1. Dezember 1992 in Kraft. Artikel 4 Nr. 2a tritt\nfügt.                                               am 1. Januar 1995 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn.den 19. November1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann","1936                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnhang 1\n(zu Artikel 1 Nr. 6)\nAnlage VIiia\n(zu§ 47a)\nUntersuchung des Abgasverhaltens\nvon im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor\n(Abgasuntersuchung)\n1.      Art und Gegenstand der Untersuchungen\nDie untersuchungspflichtigen Kraftfahrzeuge unterliegen Untersuchungen des Abgasverhaltens gemäß§ 47a,\nden nachstehenden Vorschriften und den dazu im Verkehrsblatt vom Bundesminister für Verkehr mit Zustim-\nmung der zuständigen obersten Landesbehörden veröffentlichten Verlautbarungen.\n2.      Z e i t ab s t an d d e r U n t e r s u c h u n g e n\nDie Kraftfahrzeuge sind mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen einer Abgasuntersuchung\nzu unterziehen:\n2.1     Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor\n2.1.1   ohne Katalysator oder mit Katalysator, jedoch ohne lambdageregelte Gemischaufbereitung . . . . . 12 Monate\n2.1.2   mit Katalysator und lambdageregelter Gemischaufbereitung\n2.1.2.1 allgemein\nbei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen für die erste Untersuchung                                                   36 Monate\nfür die weiteren Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Monate\n2.1.2.2 zur Personenbeförderung nach dem P~rsonenbeförderungsgesetz oder nach\n§ 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Monate\n2.1.2.3 die nicht unter 2.1.2.1 oder 2.1 .2.2 fallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Monate\n2.2     Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor\n2.2.1   bis 3 500 kg zulässiges Gesamtgewicht\n2.2.1.1 allgemein\nbei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen für die erste Untersuchung                                                   36 Monate\nfür die weiteren Untersuchungen .................................................. . 24 Monate\n2.2.1.2 zur Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz oder nach\n§ 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung ............................. . 12 Monate\n2.2.1.3 die nicht unter 2.2.1.1 oder 2.2.1.2 fallen ............................................ . 24 Monate\n2.2.2   über 3 500 kg zulässiges Gesamtgewicht                                                                                                 12 Monate\n3.      Unte rs uc hu n g sv e rfa hre n\n3.1     Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor\n3.1.1   ohne Katalysator oder mit Katalysator, jedoch ohne lambdageregelte Gemischaufbereitung\nBei der Abgasuntersuchung an diesen Kraftfahrzeugen sind durchzuführen:\n1. Sichtprüfung\n-    der schadstoffrelevanten Bauteile einschließlich Auspuffanlage auf Vorhandensein, Vollständigkeit,\nDichtheit und auf Beschädigung;\n-    des verengten Tankeinfüllstutzens oder des Betankungshinweises, soweit gefordert.\n2. Kontrolle\nder schadstoffrelevanten Einstelldaten auf Einhaltung der vom Fahrzeughersteller für das Kraftfahrzeug\nanzugebenden Sollwerte nach den Anleitungen des Fahrzeugherstellers. Bei betriebswarmem Motor sind\n-    der Schließwinkel bei kontaktgesteuerten Zündanlagen,\n-    der Zündzeitpunkt,\ndie Leerlaufdrehzahl,\n-    der CO-Gehalt im Abgas bei Leerlauf","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992                            1937\nund - sofern vorhanden - die Funktionsfähigkeit\n-   des Abgasrückführungssystems,\n-   des Sekundärluftsystems sowie\n-   die Wirkung des Katalysators - durch Messung des CO-Gehaltes bei einer erhöhten Leerlaufdrehzahl,\ndie einen Betrieb mit magerem Gemisch (Lambda> 1) sicherstellt, sofern dies ohne Verstellung der\nGemischaufbereitung möglich ist -\nzu prüfen.\nSofern für das Kraftfahrzeug vom Hersteller keine Sollwerte angegeben sind, gilt die Einstellung nach dem\njeweiligen Stand der Technik als erfüllt, wenn die Schadstoffemissionen bei betriebssicherer Funktion des\nMotors minimiert sind. Der CO-Gehalt im Leerlauf darf dabei den Wert von 3,5 % Vol nicht übersteigen, es sei\ndenn, es wird nachgewiesen, daß er auch bei ordnungsgemäßem Zustand des Motors und der schadstoffrele-\nvanten Bauteile nicht eingehalten werden kann.\n3.1.2 mit Katalysator und lambdageregelter Gemischaufbereitung\nBei der Abgasuntersuchung an diesen Kraftfahrzeugen sind durchzuführen:\n1. Sichtprüfung\n-  der schadstoffrelevanten Bauteile einschließlich Auspuffanlage auf Vorhandensein, Vollständigkeit,\nDichtheit und auf Beschädigung;\n-   des verengten Tankeinfüllstutzens, sofern dazu vom Fahrzeughersteller keine Ausnahmeregelung\nangegeben ist.\n2. Kontrolle\nder schadstoffrelevanten Einstelldaten auf Einhaltung der vom Fahrzeughersteller für das Kraftfahrzeug\nanzugebenden Sollwerte nach den Anleitungen des Fahrzeugherstellers. BAi betriebswarmem Motor und\nKatalysator sind\n-   der Zündzeitpunkt (soweit darstellbar),\n-   die Leerlaufdrehzahl,\n-   der Regelkreis mittels einer vom Fahrzeughersteller anzugebenden einfachen Störgrößenauf- und\n-abschaltung durch Bestimmung des Lambdaverlaufes auf Funktionsfähigkeit (Grundverfahren),\n-   der Wert für Lambda mit einer zulässigen Abweichung von ± 2 % bei erhöhtem Leerlauf im Auspuff-\nendrohr und\n1\n-   der CO-Gehalt im Abgas bei Leerlauf und bei erhöhtem Leerlauf (mindestens 2 500 min-       )\nzu prüfen.\nDer Fahrzeughersteller kann neben dem Grundverfahren zur Prüfung der Funktionsfähigkeit des Regelkrei-\nses auch andere Verfahren zulassen. Gibt der Hersteller keinen Wert für Lambda vor, ist 1 ± 3 % als\nzulässiger Wert für Lambda anzusetzen.\nFür den CO-Gehalt bei Leerlauf gilt 0,5 % Vol, bei erhöhtem Leerlauf gilt 0,3 % Vol als höchstzulässiger\nWert, einschließlich aller Toleranzen. Weist der Hersteller einer vom Bundesminister für Verkehr bestimm-\nten Stelle nach, daß bei ordnungsgemäß arbeitendem Motor und Abgasreinigungssystem ein höherer Wert\nerreicht wird, so ist dieser als höchstzulässiger Wert anzusetzen.\n3.2   Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor\nBei diesen Kraftfahrzeugen ist die Rauchgastrübung im Teilstromverfahren bei freier Beschleunigung des\nMotors zu prüfen. Die Kraftfahrzeuge sind dafür mit in der Bundesrepublik Deutschland handelsüblichem\nDieselkraftstoff betankt vorzuführen:\n1. Sichtprüfung\n-   der schadstoffrelevanten Bauteile einschließlich Auspuffanlage auf Vorhandensein, Vollständigkeit,\nDichtheit und auf Beschädigung;\n-   des Vollastansch!ags bei durchgetretenem Fahrpedal, soweit durchführbar.\n2. Kontrolle\nnach Konditionierung entsprechend Herstellerangabe der Leerlaufdrehzahl und der Abregeldrehzahl sowie\ndes Abgasverhaltens des Kraftfahrzeuges durch Erfassung des Spitzenwertes der Rauchgastrübung bei\nfreier Beschleunigung. Hierzu muß der Prüfer bei Leerlauf des betriebswarmen Motors das Fahrpedal\nschnell und stoßfrei durchtreten. Diese Stellung ist nach Erreichen der Abregeldrehzahl des Motors\nausreichend lange beizubehalten. Anschließend ist das Fahrpedal loszulassen bis die Leerlaufdrehzahl\nwieder erreicht ist. Dieser Vorgang ist mindestens viermal durchzuführen. Der Trübungsspitzenwert ist\njeweils ab dem zweiten Vorgang zu erfassen. Die der Auswertung zugrundegelegten Spitzenwerte der\nRauchgastrübung müssen in einer Bandbreite von 0,5 m-1 liegen. Aus den drei letzten Messungen ist der","1938                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil   1\narithmetische Mittelwert zu bilden. Der so ermittelte Spitzenwert darf den vom Kraftfahrzeughersteller für\nden Fahrzeugtyp vorzugebenden maximalen Trübungswert nicht überschreiten. Ist vom Hersteller des\nKraftfahrzeugs kein Trübungswert vorgegeben, gilt ein Trübungskoeffizient von 2,5 m-1 einschließlich aller\nToleranzen als höchstzulässiger Trübungswert.\nDer vorgegebene Trübungswert darf nicht überschritten werden, es sei denn, es wird nachgewiesen, daß\ndieser auch bei ordnungsgemäßem Zustand des Motors und der schadstoffrelevanten Bauteile nicht\neingehalten werden kann.\n4.    Abgas m e ß g e rät e\n4.1   Die für die Durchführung der Abgasuntersuchungen eingesetzten Abgasmeßgeräte müssen den eichrecht-\nlichen Vorschriften entsprechen.\n4.2   Die Abgasmeßgeräte für die Untersuchungsverfahren nach Nummer 3.1.2 und Nummer 3.2 müssen dem\nfestgelegten Ablauf des Prüfverfahrens genügen, für das sie eingesetzt werden. Einzelheiten zum Ablauf der\nPrüfverfahren werden vom Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbe-\nhörden im Verkehrsblatt veröffentlicht.\n4.3   Die Abgasmeßgeräte für die Untersuchungsverfahren nach Nummer 3.1.2 und Nummer 3.2 müssen über\nEinrichtungen verfügen oder mit Einrichtungen verbunden sein, die die Daten des zu untersuchenden Kraftfahr-\nzeugs nach§ 47a Abs. 3 Satz 2 einschließlich der ermittelten Meßwerte aufnehmen, speichern und in Form\neiner Prüfbescheinigung ausdrucken.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992                           1939\nAnhang II\n(zu Artikel 4 Nr. 4 Buchstabe b)\nEO 18-09\nAbschnitt 9\nAbgasmeßgeräte für Kompressionszündungsmotoren\n1.          Zulassung\nDie Bauarten von Abgasmeßgeräten für Kompressionszündungsmotoren bedürfen der Zulassung zur inner-\nstaatlichen Eichung.\n2.          Begriffsbestimmung\n2. 1        Abgasmeßgeräte für Kompressionszündungsmotoren sind Meßgeräte zur Kontrolle des Abgasverhaltens von\nKraftfahrzeugen mit Kompressionszündungsmotor. Sie können als Filterschwärzungsmeßgeräte *) oder\nT rübungsmeßgeräte ausgeführt sein.\n2.2         Meßgrößen sind:\n-   bei Filterschwärzungsmeßgeräten die Schwärzung eines Filters durch den darauf aus dem Abgas gesam-\nmelten Ruß, angegeben als Schwärzungszahl;\n-   bei Trübungsmeßgeräten die Schwächung von transmittiertem Licht durch den im Abgas dispergierten Ruß,\nangegeben als Trübungskoeffizient (m- 1 ) und zusätzlich wahlweise als Trübungsgrad (%).\n2.3         Definition:\nSchwärzungszahl: 10 (1 - Q'),\nQ' Reflexionsgrad des geschwärzten Filters, bezogen auf den Wert 1 des ungeschwärzten Filters.\nDie Definition gilt für eine Länge der Abgassäule, aus der der Ruß auf dem Filterpapier abgeschieden wird,\nvon 405 mm.\n-   Trübungsgrad (%): 100 (1 - t},\n't Transmissionsgrad.\nDie Definition gilt für eine Transmissionsweglänge von 430           mm.\n-   Trübungskoeffizient (m- 1 ):   !d In !,\n't\nd Dicke der Rauchschicht.\n3.          Gebrauchsanweisung\nJedem Meßgerät muß eine bei der Bauartzulassung festgelegte Gebrauchsanweisung beigegeben sein. Diese\nmuß eine Beschreibung des Aufbaus und der Wirkungsweise des Gerätes sowie die Wartungsvorschriften\nenthalten. Bei Filterschwärzungsmeßgeräten muß das zu verwendende Filterpapier spezifiziert sein.\n4.          Wartung\nDie Meßgeräte müssen unter den in der Gebrauchsanweisung angegebenen Bedingungen innerhalb der dort\nfestgelegten Fristen, längstens jedoch in Abständen von-6 Monaten, gewartet werden. Die Wartung kann durch\neinen Wartungsdienst oder durch fachkundiges Personal des Meßgerätebesitzers erfolgen; sie ist nachzuwei-\nsen und auf dem Meßgerät kenntlich zu machen.\n5.          Aufschriften\nZusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 der Eichordnung müssen auf dem Meßgerät angegeben sein:\ndie Typbezeichnung,\n-   die Worte „Gebrauchsanweisung beachten\" oder das entsprechende genormte Zeichen,\n-   ein Hinweis auf die erforderliche Wartung.\n6.          Fehlergrenzen\n6.1         Die Eichfehlergrenzen betragen für:\ndie Schwärzungszahl 0,3,\n-    den Trübungsgrad 5 %,\n-   den Trübungskoeffizienten 0,3 m-1 •\n6.2         Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das 1,5fache der Eichfehlergrenzen.\n*) Filterschwärzungsmeßgeräte sind für Untersuchungen nach§ 47a StVZO nicht zugelassen.","1940                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n7.   Übergangsvorschriften\n7.1  Abgasmeßgeräte für Kompressionszündungsmotoren sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen,\nwenn sie die Anforderungen der Eichordnung erfüllen und ihre Eignung für die Abgasuntersuchung nach den in\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angegebenen Prüfverfahren für Kraftfahrzeuge mit Kompressions-\nzündungsmotor durch ein von der Bundesanstalt anerkanntes Sachverständigengutachten nachgewiesen und\ndurch ein Prüfzeichen gekennzeichnet ist.\n7.2  Allgemein zur Eichung zugelassene Abgasmeßgeräte für Kompressionszündungsmotoren können bis zum\n31. Dezember 1994 erstgeeicht und unbefristet nachgeeicht werden.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992                           1941\nAnhang III\n(zu Artikel 4 Nr. 4 Buchstabe c)\nEO 18-10\nAbschnitt 10\nAbgasmeßgeräte für Fremdzündungsmotoren\n1.     Zulassung\nDie Bauarten von Abgasmeßgeräten für Fremdzündungsmotoren bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen\nEichung.\n2.     Begriffsbestimmung\nAbgasmeßgeräte für Fremdzündungsmotoren sind Meßgeräte zur Bestimmung der Volumenkonzentration\neiner oder mehrerer der unter Nummer 6 spezifizierten Abgaskomponenten von Kraftfahrzeugen mit Fremd-\nzündungsmotor.\n3.     Gebrauchsanweisung\nJedem Meßgerät muß eine bei der Bauartzulassung festgelegte Gebrauchsanweisung beigegeben sein. Diese\nmuß eine Beschreibung des Aufbaus und der Wirkungsweise des Gerätes sowie die Wartungsvorschriften\nenthalten.\n4.     Wartung\nDie Meßgeräte müssen unter den in der Gebrauchsanweisung angegebenen Bedingungen innerhalb der dort\nfestgelegten Fristen, längstens jedoch in Abständen von 6 Monaten, gewartet werden. Die Wartung muß durch\neinen Wartungsdienst oder durch fachkundiges Personal des Meßgerätebesitzers erfolgen; sie ist nachzuwei-\nsen und auf dem Meßgerät kenntlich zu machen.\n5.     Aufschriften\n5.1    Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 der Eichordnung müssen auf dem Meßgerät angegeben sein:\n-   die Typbezeichnung,\n-    die Genauigkeitsklasse,\n-   die Worte „Gebrauchsanweisung beachten\" oder das entsprechende genormte Zeichen,\n-   ein Hinweis auf die erforderliche Wartung,\n-    bei Meßgeräten ohne Ortshöhen-Korrektureinrichtung die Aufschrift „Geeicht für Ortshöhe ... m. ü. N. N.\n± ... m\".\n5.2    Die Volumenkonzentration der Abgaskomponenten wird in ,,% vol CO\", ,,% vol C02 \", ,, 1o~ vol HG\" oder\n,,ppm vol HG\" und,,% vol 0 2 \" angegeben.\n5.3    Die Einheiten der Volumenkonzentrationen müssen so am Meßgerät angebracht sein, daß sie der zugehörigen\nMeßwertanzeige eindeutig zugeordnet sind.\n6.     Fehlergrenzen\n6.1    Eichfehlergrenzen für die Volumenkonzentration:\n6.1.1  Genauigkeitsklasse 1:\n5 % vom Meßwert, aber nicht weniger als\n0,06 % vol          für CO,\n0,5 % vol           für C02 ,\n12 • 10-{i vol      für HC,\n0, 1 % vol          für 0 2 .\n6.1.2  Genauigkeitsklasse II (gilt nur für die Messung von CO):\n1O % vom Meßwert, aber nicht weniger als 0,2 % vol CO.\n6.2    Verkehrsfehlergrenzen für die Volumenkonzentration:\n6.2.1  Genauigkeitsklasse 1:\nDie Verkehrsfehlergrenzen sind gleich den Eichfehlergrenzen.\n6.2.2  Genauigkeitsklasse II:\n15 % vom Meßwert, aber nicht weniger als 0,3 % vol CO.","1942                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n7.    Übergangsvorschriften\n7.1   CO-Abgasmeßgeräte, die bis zum 31. Dezember 1979 gemäß§ 47 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(StVZO) nach den Richtlinien über Einrichtungen für die CO-Messung der Abgase von Ottomotoren nach\nAnlage XI StVZO vom 27. November 1967 (VkBI. 1967 S. 649) ein Gutachten der Prüfstelle für die Abgase von\nKraftfahrzeugen beim Rheinisch-Westfälischen Technischen Überwachungsverein, Essen, erhalten haben,\nsind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.\n7.2   Allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassene CO-Abgasmeßgeräte, die bis zum 31. Dezember 1984\nerstgeeicht worden sind, können unbegrenzt nachgeeicht werden. Sie müssen die in diesem Abschnitt\nfestgelegten Anforderungen mit Ausnahme der in den Nummern 5 und 6 festgelegten Bestimmungen einhal-\nten. Die Eichfehlergrenzen dieser Abgasmeßgeräte betragen für die Volumenkonzentration 0,7 %, die\nVerkehrsfehlergrenzen 1 %.\n7.3   CO-Abgasmeßgeräte, deren Bauart von der Bundesanstalt bis zum 31. Dezember 1992 zugelassen und die\nbis zum 31 . Dezember 1995 erstgeeicht worden sind, können unbegrenzt nachgeeicht werden. Sie müssen die\nin diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der Bestimmungen in Nummer 6 einhalten. Die\nEichfehlergrenzen dieser Abgasmeßgeräte für die Volumenkonzentration betragen 0,5 %, die Verkehrsfehler-\ngrenzen 0, 7 %. Bei Mehrgasmeßgeräten muß aus der Aufschrift hervorgehen, daß nur der CO-Kanal geeicht\nist.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992                 1943\nVerordnung\nzur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage\nnach § 6 Abs. 2 a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahre 1993\nVom 23. November 1992\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 a des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1S. 201 ), der durch Artikel 33\ndes Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518) eingefügt worden ist,\nverordnet die Bundesregierung:\n§ 1\n(1) Der Vervielfältiger nach§ 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird\nfür das Jahr 1993 um 7 vom Hundert-Punkte auf 35 vom Hundert erhöht.\n(2) Absatz 1 findet in den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen,\nMecklenburg-Vorpommern, Saarland, Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt und\nThüringen keine Anwendung.\n§2\nDas Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage durch die Erhöhung des Ver-\nvielfältigers nach § 1 steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar 1994 an das\nFinanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November 1993 sind\nAbschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-\nAufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 3 des Gemeindefinanzreform-\ngesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.\n§3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. November 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters"]}