{"id":"bgbl1-1992-53-7","kind":"bgbl1","year":1992,"number":53,"date":"1992-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/53#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-53-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_53.pdf#page=14","order":7,"title":"Neufassung der Futtermittelverordnung","law_date":"1992-11-11T00:00:00Z","page":1898,"pdf_page":14,"num_pages":24,"content":["1898                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Futtermittelverordnung\nVom 11. November 1992\nAuf Grund des Artikels 2 der Zehnten Verordnung zur        zu 2.  des§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 4,   7, 8 und Abs. 2, des§ 5\nÄnderung der Futtermittelverordnung vom 22. Juni 1992                 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5   und des § 6 Abs. 1 Nr. 1\n(BGBI. 1 S. 1098) wird nachstehend der Wortlaut der                   und 2 und Abs. 2 Nr. 3    des Futtermittelgesetzes\nFuttermittelverordnung in der seit dem 27. Juni 1992                  vom 2. Juli 1975 (BGBI.   1 S. 1745),\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nzu 3.  des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 und Abs. 2, des\nberücksichtigt:\n§ 5 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5, des § 6 Abs. 1 und 2,\n1. die am 15. April 1981 in Kraft getretene Futtermittel-            des § 8 Abs. 2 Nr. 2 und des § 14 Abs. 3 Nr. 1 des\nverordnung vom 8. April 1981 (BGBI. 1 S. 352),                  Futtermittelgesetzes vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1,\n2. den am 28. Oktober 1982 in Kraft getretenen Artikel 1\nS. 1745),\nder Verordnung vom 14. Oktober 1982 (BGBI. 1             zu 4.  des § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, 7 und 8 und Abs. 2 und\nS. 1415),                                                       des § 6 Abs. 1 und 2 des Futtermittelgesetzes vom\n3. den im wesentlichen am 6. Mai 1983 in Kraft getrete-              2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1745),\nnen Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 1983 (BGBI. 1    zu 5.  des§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 8 und Abs. 2, des§ 5\nS. 505),                                                        Abs. 4 und 5 und des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und\n4. den am 24. Dezember 1983 in Kraft getretenen Arti-                Abs. 2 des Futtermittelgesetzes vom 2. Juli 1975\nkel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1983 (BGBI. 1             (BGBI. 1 S. 1745),\nS. 1501),                                                zu 6.  des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis\n5. den am 1. Februar 1985 in Kraft getretenen Artikel 1              5 und 7 in Verbindung mit Abs. 2, des§ 5 Abs. 4 in\nder Verordnung vom 23. Januar 1985 (BGBI. 1                     Verbindung mit Abs. 5, des § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 1\nS. 170),                                                        und 3 und des § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Futtermittel-\ngesetzes vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1745),\n6. den am 15. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1\nder Verordnung vom 2. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 94,        zu 7.  des§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9, des§ 4 Abs. 1 Nr. 3\n423),                                                           bis 5, 7 und 8 in Verbindung mit Abs. 2, des § 4\nAbs. 5 Satz 2, des § 5 Abs. 4 in Verbindung mit\n7. den am 30. Juni 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 der            Abs. 5, des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2, des\nVerordnung vom 22. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 869),                  § 9 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 3 und des\n8. den am 22. Juni 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 der            § 17 Abs. 4 des Futtermittelgesetzes vom 2. Juli\nVerordnung vom 15. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1096),                 1975 (BGBI. 1 S. 1745),\n9. den am 1 . Dezember 1990 in Kraft getretenen Artikel 1     zu 8.  des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis\nder Verordnung vom 22. November 1990 (BGBI. 1                   5, 7 und 8 in Verbindung mit Abs. 2, des § 5 Abs. 4\nS. 2540),                                                       Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 5, des § 6 Abs. 1\nNr. 1 und 2 und Abs. 2, des § 8 Abs. 2 Nr. 2 und\n10. den am 20. Oktober 1991 in Kraft getretenen Artikel 1\ndes§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 2 in Verbin-\nder Verordnung vom 16. Oktober 1991 (BGBI. 1\ndung mit Abs. 3 des Futtermittelgesetzes vom\nS. 1998),                                                       2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1745), von denen § 4\n111\n• den am 27. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 der          Abs. 1 Nr. 5, 7 und 8 und Abs. 2 und § 9 durch\nVerordnung vom 22. Juni 1992 (BGB!. 1 S. 1098).                 Gesetz vom 12. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 138)\ngeändert worden sind,\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund                  des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 9, des § 4 Abs. 1 Nr. 3\nzu 9.\nzu 1.     des§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und Abs. 2, des§ 5 Abs. 4         Buchstabe a, Nr. 4 und 5 in Verbindung mit Abs. 2\nund 5, des§ 6 Abs. 1 und 2, des§ 8 Abs. 2, des§ 9           Nr. 1, des § 4 Abs. 5 Satz 2, des § 5 Abs. 4 Nr. 1 in\nAbs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 2, des § 14 Abs. 3              Verbindung mit Abs. 5 Nr. 1, des § 6 Abs. 1 Nr. 1\nNr. 1 und des§ 17 Abs. 4 des Futtermittelgesetzes           und 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buch-\nvom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1745),                         stabe c und d, des § 8 Abs. 2 Nr. 2 und des § 9","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992                              1899\nAbs. 1 Nr. 3 Buchstabe bin Verbindung mit Abs. 3            dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991\nNr. 2 des Futtermittelgesetzes vom 2. Juli 1975             (BGBI. 1 S. 530),\n(BGBI. 1 S. 1745), von denen § 4 Abs. 1 Nr. 5,\nzu 11. des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9, des § 4 Abs. 1 Nr. 3,\nAbs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 und § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buch-\n4, 7 und 8 in Verbindung mit Abs. 2, des § 6 Abs. 1\nstabe b und Abs. 3 Nr. 2 durch Gesetz vom\nin Verbindung mit Abs. 2 und des § 8 Abs. 2 Nr. 1\n12. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 138) geändert worden\nund 2 des Futtermittelgesetzes vom 2. Juli 1975\nsind,\n(BGBI. 1S. 1745), von denen§ 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8\nzu 10. des § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und 8 in Verbindung mit          und Abs. 2 und § 6 Abs. 1 und 2 durch Gesetz vom\nAbs. 2, des § 5 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5             12. Januar 1987 {BGBI. 1 S. 138) geändert worden\nund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Futtermittel-            sind, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zu-\ngesetzes vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1745), von            ständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März\ndenen § 4 Abs. 1 Nr. 5 und 8 und Abs. 2 Nr. 1               1975 (BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß\ndurch Gesetz vom 12. Januar 1987 (BGBI. 1                   vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) sowie des\nS. 138) geändert worden sind, in Verbindung mit             § 14 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes, der durch\nArtikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-             Gesetz vom 12. Januar 1987 neu gefaßt worden\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) und              ist.\nBonn, den 11. November 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","1900                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil         1\nFuttermittelverordnung*)\nErster Abschnitt\nAllgemeine Bestimmungen\n§1\nBegriffsbestimmungen\n(1) Im Sinne dieser Verordnung sind\n1.    Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, allein den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken;\n2.     Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, in Ergänzung anderer Futtermittel den Nahrungs-\nbedarf der Tiere zu decken;\n3.     Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt sind und mindestens\n14 vom Hundert Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, enthalten;\n4.     Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die überwiegend aus mineralischen Einzelfuttermitteln zusammenge-\nsetzt sind und mindestens 40 vom Hundert Rohasche enthalten;\n5.     Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, unverändert oder mit Flüssigkeit zubereitet an\nMastkälber oder, in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch, an andere Jungtiere verfüttert zu\nwerden;\n6.    Tagesration: die Menge der Futtermittel, die ein Tier durchschnittlich je Tag zur Deckung seines Nahrungsbedarfs\nbenötigt;\n7.     Inhaltsstoffe: Stoffe - außer Zusatzstoffen und unerwünschten Stoffen-, die in einem Futtermittel enthalten sind und\nseinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, daß diese Beeinflussung nur unerheblich ist;\n7a. Mindesthaltbarkeitsdatum: das Datum, bis zu dem das Mischfuttermittel unter angemessenen Aufbewahrungsver-\nhältnissen die seine Qualität bestimmenden Eigenschaften behält;\n8.    Versuchstiere: Tiere - außer Nutztieren -, die oder deren Nachkommen dazu bestimmt sind, zu Versuchszwecken\nverwendet zu werden;\n9.    Heimtiere: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gehalten, aber nicht verzehrt werden, ausgenommen\nTiere, die der Pelzgewinnung dienen.\n(2) Werden Einzelfuttermitteln andere Einzelfuttermittel\n1. zur Verbesserung der Preßfähigkeit bis zu drei vom Hundert des Gesamtgewichts oder\n2. zur Denaturierung nach geltenden Rechtsvorschriften\nzugesetzt, so gelten sie weiterhin als Einzelfuttermittel.\n§2\nArt der Kennzeichnung\n(1) Soweit im Verkehr mit Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen durch das Futtermittelgesetz oder auf\nGrund des Futtermittelgesetzes Angaben vorgeschrieben sind, sind sie\n1. bei verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung,\nund zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest\nverbundenen Aufkleber oder Anhänger,\n*) Die Anlagen 1 bis 7 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird\nder Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992                                 1901\n2. bei Futtermitteln, die lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr\ngebracht werden, auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier,\n3. bei Mischfuttermitteln, die lose in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen\nPackungen oder Behältnissen an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild\nzu machen.\n(2) Bei Fischmehl, das auf See verpackt worden ist, können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 die Angaben auf der\nRechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier gemacht werden, wenn\n1. das Fischmehl an gewerbsmäßige Hersteller von Futtermitteln abgegeben wird und\n2. durch gleichlautende Kennzeichen an Verpackung und Warenbegleitpapier die Identifizierung der Ware sicherge-\nstellt ist.\nzweiter Abschnitt\nEinzelfuttermittel\n§3\nZulassung\nfolgende Einzelfuttermittel, die nach § 4 Abs. 4 des Futtermittelgesetzes der Zulassung bedürfen, werden zuge-\nlassen:\n1. Einzelfuttermittel, die in Anlage 1 Teil 1 Spalte 1 aufgeführt sind und der Beschreibung in Spalte 2 entsprechen;\n2. Graupen, Grieß, Grütze und Mehl aus Getreide und Buchweizen.\n§4\nAnforderungen\n(1) Bei Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs muß die botanische Reinheit mindestens 95 vom Hundert betragen.\nIst für Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Spalte 3 ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt dessen dieser Wert. Abweichend\nhiervon genügt eine botanische Reinheit bei Bruchreis von mindestens 95 vom Hundert sowie bei Leinextraktionsschrot,\nLeinextraktionsschrot, aufgefettet, und Leinkuchen von mindestens 88 vom Hundert, wenn diese Einzelfuttermittel nach\n§ 6 Abs. 4 Nr. 2 gekennzeichnet sind.\n(2) In Einzelfuttermitteln darf der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche zwei vom Hundert, bezogen auf die Trocken-\nsubstanz, nicht überschreiten. Ist für Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Spalte 3 ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt\ndessen dieser Wert. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Einzelfuttermittel, die nach § 6 Abs. 4 Nr. 3 gekennzeichnet\nsind.\n(3) In Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 darf der in Spalte 3 festgesetzte Gehalt an Wasser nicht überschritten werden.\nDies gilt nicht für Einzelfuttermittel, die nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 gekennzeichnet sind.\n§5\nVerpackung\nDie in Anlage 1 Spalte 7 gekennzeichneten Einzelfuttermittel dürfen nur in verschlossenen Packungen oder verschlos-\nsenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, es sei denn, daß sie unmittelbar vom Hersteller an den Tierhalter\nabgegeben werden.\n§6\nKennzeichnung\n(1) Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:\n1. das Wort „Einzelfuttermittel\",\n2. die Bezeichnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3,\n3. bei den in Anlage 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln - ausgenommen solche, die für die Herstellung von Mischfutter-\nmitteln bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind - die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 5, bezogen\nauf die Originalsubstanz,\n4. das Nettogewicht, bei flüssigen Einzelfuttermitteln das Nettovolumen oder das Nettogewicht, bei Einzelfuttermitteln,\ndie stückweise in den Verkehr gebracht werden, die Stückzahl oder das Nettogewicht, soweit nicht etwas anderes\nnach der Fertigpackungsverordnung zulässig ist,","1902                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n5. der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nVerantwortlichen.\n(2) Die Bezeichnung muß der Natur des Stoffes entsprechen.\n(3) Bei den in Anlage 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 1 zu verwenden. Bei\ngepreßten, gewalzten oder ähnlich be- oder verarbeiteten Einzelfuttermitteln ist die Art der Be- oder Verarbeitung\nanzugeben, wenn diese nicht aus der Bezeichnung hervorgeht. Bei Ölen und Fetten - außer Tierfetten, die von\nwarmblütigen Landtieren unterschiedlicher Arten hergestellt worden sind - sowie bei Destillationsfettsäuren und Raffina-\ntionsfettsäuren pflanzlichen Ursprungs ist in der Bezeichnung auch die Pflanzenart oder die Tierart anzugeben, aus der\ndiese Einzelfuttermittel gewonnen worden sind. Bei Preßrückständen aus der Gewinnung pflanzlicher Öle oder Fette\nkann in der Bezeichnung statt des Wortbestandteils ,,-kuchen\" der Wortbestandteil ,,-expeller\" verwendet werden. Bei\nCalciumcarbonat ist das Ausgangsmaterial anzugeben.\n(4) Die in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Einzelfuttermittel sind zusätzlich mit den Angaben nach Spalte 2\nzu kennzeichnen.\nEinzelfuttermittel                                                anzugeben\n2\n1. Einzelfuttermittel nach § 1 Abs. 2                           a) Art des zur Verbesserung der Preßfähigkeit zugesetz-\nten Einzelfuttermittels\nb) Art und Gehalt des zur Denaturierung zugesetzten\nEinzelfutterm.ittels\n2. Bruchreis, Leinextraktionsschrot, Leinextraktionsschrot,     a) Botanische Reinheit in v.H.\naufgefettet, und Leinkuchen nach § 4 Abs. 1 Satz 3        b) ,,Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt\"\n3. Einzelfuttermittel nach § 4 Abs. 2 Satz 3                    a) Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf. die\nTrockensubstanz\nb) ,,Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt\"\n4. Einzelfuttermittel nach § 4 Abs. 3 Satz 2                    a) Gehalt an Wasser\nb) ,,Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt\"\nc) ,,Alsbald verarbeiten\"\n(5) Im Zusammenhang mit den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben werden:\n1. das Warenzeichen oder die Handelsmarke des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,\n2. die Bezugsnummer der Partie,\n3. die Haltbarkeitsdauer oder der Endtermin der Haltbarkeit,\n4. das Erzeuger- oder Herstellerland,\n5. der Preis,\n6. die Fütterungsanweisung,\n7. die Gehalte an Inhaltsstoffen, bezogen auf die Originalsubstanz; bei Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 die Gehalte an\nInhaltsstoffen nach Spalte 6,\n8. der Hinweis „Normtyp\" bei Einzelfuttermitteln nach Anlage 1, die den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 2,\nAbs. 2 Satz 1 oder 2 und Abs. 3 Satz 1 und deren Gehalte der Anlage 1 Spalte 4 entsprechen,\n9. die Tierart bei Fischlebermehl, das ausschließlich oder fast ausschließlich aus Fischen einer bestimmten Art\nhergestellt worden ist,\n10. der Hinweis „salzarm\" bei Fischmehl, dessen Gehalt an Chloriden, berechnet als Natriumchlorid, weniger als zwei\nvom Hundert, bezogen auf die Trockensubstanz, beträgt,\n11. das Herstellungsverfahren bei Dicalciumphosphat.\n§7\nToleranzen\nAngaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte\nvon den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte schließen\ndie verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme _und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle bedeuten\n,,a\": absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts,\n,,r\":   relative Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992                            1903\nzulässige Abweichung\nInhaltsstoff                    angegebeher Gehalt         unterschreitend        überschreitend\nv.H.                      v.H.                  v.H.\n2                                    3\na                      b\nRohprotein                                          unter 10                      1 a\n10 bis 20                     10 r\nüber 20                      2 a\nGesamtzucker, reduzierende Zucker,                    unter 5                     0,5 a\nSaccharose, Laktose und Glukose                      5 bis 20                     10 r\n(Dextrose)                                           über20                       2 a\nStärke und Inulin                                    unter 10                      1   a\n10 bis 30                     10    r\nüber 30                      3   a\nRohfett                                               unter 5                    D,6 a\n5 bis 15                     12 r\nüber 15                      1,8 a\nRohfaser                                               unter 6                                        0,9 a\n6 bis 14                                        15 r\nüber 14                                         2,1 a\nRohasche                                               unter 5                                        0,5 a\n5 bis 10                                        10 r\nüber 10                                         1 a\nWasser                                                 unter 5                                        0,5 a\n5 bis 10                                        10 r\nüber 1O bis 20                                         1 a\nüber 20 bis 40                                         5 r\nüber 40                                         2 a\nCalcium, Phosphor, Magnesium                           unter 2                     0,2 a\n2 bis 15                    10 r\nüber 15                      1,5 a\nCalciumcarbonat, Natrium                               unter 2                                        0,2 a\n2 bis 15                                        10 r\nüber15                                          1,5 a\nChloride, berechnet als Natriumchlorid,                  bis 3                                        0,3 a\nsalzsäureunlösliche Asche                               über 3                                       10 r\nKarotin, Vitamin A, Xanthophyll                                                  30     r\nLysin, Methionin                                                                 20     r\nflüchtige Stickstoffbasen                                                                            20   r\npetrolätherunlösliche Verunreinigungen               unter 2                                          0,2 a\n2 bis 15                                        10 r\nüber 15                                         1,5 a\nSäurezahl                                            unter 2 Einheiten                                0,2 Einheiten\n2 bis 15 Einheiten                              10 r\nüber 15 Einheiten                               1,5 Einheiten\nDritter Abschnitt\nMischfuttermittel\n§8\nAnforderungen an Mischfuttermittel\n(1) In Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten - darf der\nGehalt an Feuchtigkeit, bezogen auf die Originalsubstanz, höchstens betragen:\n1. bei Milchaustauschfuttermitteln sowie anderen Mischfuttermitteln, die mehr als 40 vom Hundert\nMilcherzeugnisse enthalten,                                                                                7 v. H.,","1904                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n2. bei Mineralfuttermittetn mit organischen Bestandteilen                                                       10 v.H.,\n3. bei Mineralfuttermitteln ohne organische Bestandteile                                                         5v.H.,\n4. bei sonstigen Mischfuttermitteln                                                                             14 v.H.\nDies gilt nicht, wenn der Gehalt an Feuchtigkeit angegeben ist.\n(2) In Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten - darf der\nGehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf die Trockensubstanz, höchstens betragen:\n1. bei Mischfuttermitteln, die überwiegend aus Nebenerzeugnissen der Reisverarbeitung bestehen,                3,3 v.H.,\n2. bei sonstigen Mischfuttermitteln                                                                            2,2 v.H.\nDies gilt nicht für\n1. Mischfuttermittel mit Bindemitteln mineralischen Ursprungs,\n2. Mineralfuttermittel,\n3. Mischfuttermittel, die überwiegend aus Schnitzelerzeugnissen von Zuckerrüben bestehen, sowie\n4. Mischfuttermittel für Nutzfische, die mehr als 15 vom Hundert Fischmehl enthalten,\nwenn der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche angegeben ist.\n(3) Milchaustausch-Alleinfuttermittel für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm müssen mindestens\n30 Milligramm Eisen je Kilogramm, bezogen auf Alleinfuttermittel mit 88 vom Hundert Trockensubstanz, enthalten.\n§9\nZusammensetzung von Mischfuttermitteln\nMischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel der Gruppen „Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen\", ,,Aminosäuren und\nihre Salze sowie analoge Erzeugnisse\" und „Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)\" nur\nenthalten, wenn diese in Anlage 1 Teil 1 Nr. 1a bis 3 aufgeführt sind.\n§ 10\nAusnahme von der Verpackungspflicht\nMischfuttermittel dürfen lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen nur in den\nVerkehr gebracht werden, wenn sie\n1. vom Hersteller unmittelbar an Hersteller oder Verpacker von Mischfuttermitteln,\n2. in Form von Blöcken oder Lecksteinen oder\n3. in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an\nTierhalter\nabgegeben werden. Ferner dürfen\n1. Melassefuttermittel, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen,\n2. gepreßte Mischfuttermittel sowie\n3. Mischfuttermittel, die unmittelbar an den Tierhalter abgegeben werden,\nlose oder in unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden.\n§ 11\nKennzeichnung\n(1) Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:\n1. die Bezeichnung nach Maßgabe des § 12,\n2. die Gehalte an Inhaltsstoffen und Energie sowie die Zusammensetzung nach Maßgabe der §§ 13 und 14,\n3. das Nettogewicht, bei flüssigen Mischfuttermitteln das Nettovolumen oder das Nettogewicht, soweit nicht etwas\nanderes nach der Fertigpackungsverordnung zulässig ist,\n4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des Absatzes 4, es sei denn, die nach § 18 Abs. 1 oder 7 bei dem\njeweiligen Mischfuttermittel erforderliche Angabe über den Endtermin der Garantie des Gehalts oder der Haltbarkeits-\ndauer vom Herstellungsdatum an ergibt einen kürzeren Zeitraum,\n5. die Bezugsnummer der Partie, wenn das Herstellungsdatum nicht angegeben ist,\n6. der Verwendungszweck und Hinweise für die sachgerechte Verwendung, soweit diese Angaben nicht aus der\nBezeichnung hervorgehen; bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe oder Ziegen, die nichtproteinhaltige Stickstoffver-","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992                               1905\nbindungen (NPN-Verbindungen) nach Anlage 1 Teil 1 Nr. 3 enthalten, die Menge der enthaltenen NPN~Verbindungen,\nausgedrückt in Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder je 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschrit-\nten werden darf, mit dem Hinweis, daß allmählich anzufüttern ist; bei Mischfuttermitteln der Anlage 2 die Hinweise\nnach Spalte 4, sofern diese Mischfuttermittel den Anforderungen nach Spalte 3 entsprechen und mit dem Hinweis\n,,Normtyp\" gekennzeichnet sind,\n7. der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nVerantwortlichen.\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 müssen zusammengefaßt und von anderen\nAngaben deutlich getrennt sein. Abweichend davon dürfen die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 genannten Angaben an anderer\nStelle angebracht werden; in diesem Fall ist an der in Satz 1 genannten Stelle ein Hinweis anzubringen, aus dem\nhervorgeht, wo sich diese Angaben befinden.\n(3) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, können die Angaben nach Absatz 1\nNr. 6, ausgenommen die Angaben über NPN-Verbindungen, entfallen, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel\nerkennen läßt.\n(4) Das Mindesthaltbarkeitsdatum muß wie folgt angegeben werden:\n1. bei mikrobiologisch leicht verderblichen Mischfuttermitteln: ,,spätestens zu verbrauchen am ........ (Tag, Monat,\nJahr)\",\n2. bei den übrigen Mischfuttermitteln: ,,mindestens haltbar bis ........ (Monat und Jahr)\".\n§ 12\nBezeichnung\n(1) Aus der Bezeichnung muß hervorgehen, ob das Mischfuttermittel als Alleinfuttermittel, Ergänzungsfuttermittel,\nMineralfuttermittel, Melassefuttermittel, Milchaustausch-Alleinfuttermittel oder Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel\nbestimmt ist und für welche Tierart oder Tierkategorie es verwendet werden soll. Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder\ndrei Einzelfuttermitteln - ausgenommen NPN-Verbindungen - bestehen, ist die Angabe der Tierart oder Tierkategorie\nentbehrlich, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen läßt. Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausge-\nnommen Hunde und Katzen, kann die Bezeichnung „Alleinfuttermittel\" oder „Ergänzungsfuttermittel\" durch die Bezeich-\nnung „Mischfuttermittel\" ersetzt werden; in diesem Fall gelten die Vorschriften für die Kennzeichnung von Alleinfutter-\nmitteln entsprechend.\n(2) Mischfuttermittel, die den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Typen entsprechen, sind nach Spalte 2 zu bezeichnen.\nEnthält eine Bezeichnung das Wort „Futtermittel\", auch in einer Wortzusammensetzung, so kann in der Angabe der\nWortteil ,,-mittel\" entfallen.\n§ 13\nVorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung\n(1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel aus\nganzen Samen, Körnern oder Früchten - sind mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten Tierarten oder Tierkategorien die\nGehalte an den in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffen, bezogen auf die Qriginalsubstanz, in vom Hundert anzu-\ngeben:\nMischfuttermittel                    Tierart oder Tierkategorie                       Inhaltsstoffe\n2                                         3\nAlleinfuttermittel                      alle, ausgenommen andere Heimtiere        Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Roh-\nals Hunde und Katzen                      asche\nSchweine außerdem                         Lysin\nGeflügel außerdem                         Methionin\nMineralfuttermittel                      alle                                      Calcium, Natrium, Phosphor\nRinder, Schafe und Ziegen außerdem        Magnesium\nMelassefuttermittel                      alle                                      Rohprotein, Rohfaser, Rohasche,\nGesamtzucker\n(berechnet als Saccharose)\nRinder, Schafe und Ziegen außerdem        Magnesium bei einem Gehalt von\n0,5 v. H. und mehr","1906                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nM ischf utte rm ittel              Tierart oder Tierkategorie                      Inhaltsstoffe\n2                                        3\nandere Ergänzungsfuttermittel            alle, ausgenommen andere Heimtiere         Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Roh-\nals Hunde und Katzen                      asche\nalle, ausgenommen Heimtiere, außer-       Calcium bei einem Gehalt von 5 v.H.\ndem                                       und mehr, Phosphor bei einem Gehalt\nvon 2 v.H. und mehr\nRinder, Schafe und Ziegen außerdem        Magnesium bei einem Gehalt\nvon 0,5 v.H. und mehr\nSchweine außerdem                         Lysin\nGeflügel außerdem                         Methionin\nBei Mischfuttermitteln, die\n1. NPN-Verbindungen enthalten, die für Rinder, Schafe oder Ziegen bestimmt sind, ist außer dem Gesamtgehalt an\nRohprotein derjenige Gehalt an Rohprotein, der sich aus dem Stickstoff der enthaltenen NPN-Verbindungen\nergibt,\n2. Calciumsalz der DL-2-Hydroxy-4-methyl-mercapto-buttersäure für alle Tierarten, ausgenommen Rinder, Schafe und\nZiegen, enthalten, ist zusätzlich der Gehalt an monomerer Säure,\n3. DL-2-Hydroxy-4-methyl-mercapto-buttersäure für alle Tierarten, ausgenommen Rinder, Schafe und Ziegen, enthal-\nten, sind zusätzlich die Gehalte an Gesamtsäure und monomerer Säure\nanzugeben. Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1\nSatz 2 gekennzeichnet sind, sind\n1. im Falle der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Calcium, Natrium und\nPhosphor,\n2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser und Rohasche\nin vom Hundert anzugeben.\n(2) Die Angaben über die Zusammensetzung müssen enthalten:\n1. bei Mischfuttermitteln für Nutztiere die enthaltenen Einzelfuttermittel in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsan-\nteile,\n2. bei Mischfuttermitteln für Hunde und Katzen die enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der absteigen-\nden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile.\nBei Mischfuttermitteln, die Bakterieneiweiß M für Kälber, Schweine, Geflügel und Fische oder Einzelfuttermittel nach\nAnlage 1 Teil 1 Nr. 2.2 und 3.1 enthalten, sind in jedem Fall deren Gewichtsanteile in vom Hundert anzugeben.\n{3) Anstelle der Einzelfuttermittel können bei Mischfuttermitteln nach Absatz 2 Satz 1 die Gruppen nach Anlage 2a\nangegeben werden. In diesem Fall ist die Angabe einzelner Einzelfuttermittel nur zulässig, wenn diese nicht unter eine\nder genannten Gruppen fallen.\n§ 14\nZusätzliche Angaben\n(1) Im Zusammenhang mit den nach § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben werden:\n1. das Warenzeichen oder die Handelsmarke des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,\n2. der Name und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht für das Inverkehrbringen verantwort-\nlich ist,\n3. die Handelsbezeichnung des Mischfuttermittels,\n4. die Bezugsnummer der Partie,\n5. das Herstellungsdatum durch die Angabe,, ... Tage, Monate oder Jahre vor dem angegebenen Mindesthaltbarkeits-\ndatum hergestellt\" sowie im Falle des§ 11 Abs. 2 verbunden mit einem Hinweis, wo das Mindesthaltbarkeitsdatum\nangegeben ist,\n6. das Erzeuger- oder Herstellerland,\n7. der Preis,\n8. Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung,","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992                             1907\n9. bei Mischfuttermitteln aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten der Gehalt an Feuchtigkeit und an salzsäureunlös-\nlicher Asche in vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz,\n10. bei Mischfuttermitteln nach Anlage 2, die den Anforderungen nach § 8 und Anlage 2 Spalte 3 entsprechen, der\nHinweis „Normtyp\",\n11. bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen Hunde und Katzen, die Einzelfuttermittel nach Maßgabe der\nAbsätze 4 und 5,\n12. bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten\nTierarten oder Tierkategorien die jeweils in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffe in vom Hundert und der Energiege-\nhalt, bezogen auf die Originalsubstanz.\nMischfuttermittel                   Tierart oder Tierkategorie                      Inhaltsstoffe\n2                                        3\nAlleinfuttermittel                       alle                                     Cystin, Threonin, Tryptophan;\nStärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker\nplus Stärke;\nCalcium, Kalium, Magnesium, Natrium,\nPhosphor;\nWasser, salzsäureunlösliche Asche\nandere als Schweine außerdem             Lysin\nandere als Geflügel außerdem             Methionin\nandere Heimtiere als Hunde und           Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Roh-\nKatzen außerdem                          asche\nGeflügel, Rinder, Schafe, Schweine       Energie nach Absatz 2\nund Ziegen außerdem\nMineralfuttermittel                     alle                                      Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, ·Roh-\nasche;\nCystin, Lysin, Methionin, Threonin,\nTryptophan;\nKalium;\nWasser, salzsäureunlösliche Asche\nandere 1als Rinder, Schafe und Ziegen     Magnesium\naußerdem\nMelassefuttermittel                     alle                                      Rohfett;\nCalcium, Kalium, Magnesium, Natrium,\nPhosphor;\nWasser, salzsäureunlösliche Asche\nandere Ergänzungsfuttermittel           alle                                      Cystin, Threonin, Tryptophan;\nStärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker\nplus Stärke;\nCalcium, Kalium, Magnesium, Natrium,\nPhosphor;\nWasser, salzsäureunlösliche Asche\nandere als Schweine außerdem              Lysin\nandere als Geflügel außerdem              Methionin\nGeflügel, Rinder, Schafe, Schweine        Energie nach Absatz 2\nund Ziegen außerdem\nandere Heimtiere als Hunde und Kat-       Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Roh-\nzen außerdem                              asche\nBei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2\ngekennzeichnet sind, dürfen\n1. im Falle der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Rohprotein, Rohfett,\nRohfaser, Rohasche, Cystin, Lysin, Methionin, Threonin, Tryptophan, Kalium, Wasser und salzsäureunlöslicher\nAsche,","1908                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Cystin, Threonin, Tryptophan, Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker plus Stärke,\nCalcium, Kalium, Magnesium, Natrium, Phosphor, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche\nin vom Hundert angegeben werden.\n(2) Werden bei Mischfuttermitteln für Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine oder Ziegen, ausgenommen Mineral- und\nMelassefuttermittel, Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen\nin Anlage 4 Teil 1 zu berechnen und wie folgt anzugeben:\n1. Nettoenergie-Laktation und umsetzbare Energie in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle,\n2. Stärkeeinheiten je Kilogramm (StE/kg) ohne Dezimalstelle.\n(3) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 Nr. 12 dürfen bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe, Schweine oder\nZiegen bis zum 31. Dezember 1994 weitere Angaben über den Gehalt an Energie gemacht werden; diese sind nach den\nSchätzgleichungen in Anlage 4 Teil 2 zu berechnen und ohne Dezimalstelle anzugeben.\n(4) Werden bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, Angaben über die Zusammen-\nsetzung gemacht, so sind alle enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer\nGewichtsanteile anzugeben. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(5) Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das Vorhandensein oder der geringe Gehalt eines oder mehrerer\nEinzelfuttermittel hervorgehoben werden, wenn diese für die Merkmale des Mischfuttermittels wesentlich sind. Dabei ist\nder Mindest- oder Höchstgehalt des hervorgehobenen Einzelfuttermittels in vom Hundert anzugeben, und zwar entweder\nan der Stelle, an der diese Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, oder bei den Angaben über die Zusammensetzung\nnach Absatz 4 oder § 13 Abs. 2.\n(6) Angaben, die über die nach Absatz 1 zulässigen oder nach § 8 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen\nAngaben hinausgehen, müssen sich auf nachweisbare objektive, insbesondere meßbare Faktoren beziehen und\ndeutlich getrennt von den Angaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 sein. Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie, die über die\nAngaben nach Absatz 1 Nr. 12, § 8 Abs. 1 und 2 oder § 13 Abs. 1 hinausgehen, sind nicht zulässig. Die Vorschriften über\ndie Kennzeichnung von Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen bleiben hiervon unberührt.\n§ 15\nToleranzen\n(1) Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten\nGehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte\nschließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle\nbedeuten\n,,a\": absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts,\n,,r'': relative Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts.\nzulässige Abweichung\nInhaltsstoff                   angegebener Gehalt          unterschreitend        überschreitend\nv.H.                     v.H.                  v.H.\n2                                   3\na                     b\nRohprotein                                            unter 10                     1     a                2    a\n10 bis 20                    10      r              20    r\nüber20                      2     a                4    a\nRohfett                                               unter 8                      0,8 a                  1,6 a\n8 bis 15                    10      r              20    r\nüber 15                     1,5 a                  3    a\nStärke, Gesamtzucker plus Stärke -                    unter 10                     1     a                2    a\n10 bis 25                    10       r             20    r\nüber 25                     2,5 a                  5    a\nGesamtzucker                                          unter 10                     1     a                2    a\n10 bis 20                    10      r              20    r\nüber 20                     2     a                4    a\nKalium, Magnesium, Natrium                            unter   0,7                  0,1 a                  0,3 a\n0,7 bis   5                   15      r              45    r\n5 bis     7,5                  0,75 a                 2,25 a\n7,5 bis 15                    10      r              30    r\nüber  15                     1,5 a                  4,5 a","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992                           1909\nzulässige Abweichung\nInhaltsstoff                     angegebener Gehalt        unterschreitend         überschreitend\nv.H.                    v.H.                   v.H.\n2                                   3\na                      b\nCalcium, Phosphor                                    unter   1                   0,15  a                 0,45 a\n1 bis   6                  15      r              45     r\n6 bis 12                    0,9   a                 2,7  a\n12 bis 16                     7,5   r              22,5   r\nüber 16                     1,2  a                 3,6  a\nMethionin, Lysin, Threonin                                                      15\nCystin, Tryptophan                                                              20\nWasser                                               unter 5                                             0,5 a\n5 bis 10                                           10     r\nüber 10                                            1    a\nRohfaser                                             unter 6                     2,7 a                   0,9 a\n6 bis 12                   45      r               15     r\nüber 12                    5,4 a                   1,8 a\nRohasche                                             unter 5                      1,5 a                  0,5 a\n5 bis 10                   30      r               10     r\nüber 10                     3    a                 1    a\nsalzsäureunlösliche Asche                            unter 4                                             0,4 a\n4 bis 10                                           10     r\nüber 10                                            1    a\n(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln für Heimtiere noch\nals richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetz-\nten Werte abweichen.\nzulässige Abweichung\nInhaltsstoff                     angegebener Gehalt        unterschreitend         überschreitend\nv.H.                    v.H.                   v.H.\n2                                   3\na                      b\nRohprotein                                           unter 12,5                  2     a                 4    a\n12,5 bis 20                   16      r              32\nüber 20                    3,2 a                   6,4 a\nRohfett                                                                          2,5 a                   2,5 a\nWasser                                               unter 20                                            1,5 a\n20 bis 40                                            7,5 r\nüber 40                                            3    a\nRohfaser                                                                         3     a                      a\nRohasche                                                                         4,5 a                   1,5 a\n(3) Angaben über den Gehalt an Energie gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen\nGehalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unterschreiten:\n1. Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm,\n2. Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilogramm,\n3. Stärkeeinheiten, Energetische Futtereinheiten Rind und Energetische Futtereinheiten Schwein: 25 Einheiten\nje Kilogramm.","1910                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVierter .Abschnitt\nZulassung und Verwendung von Zusatzstoffen\n§ 16\nZulassung von Zusatzstoffen und Verwendungsbeschränkungen\n(1) Die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Zusatzstoffe werden für die in den Gruppenüberschriften und den Spalten 4\noder 5 bestimmten Verwendungszwecke zugelassen. Die Zulassung gilt für die Verwendung der Zusatzstoffe in\nMischfuttermitteln, soweit in Spalte 8 unter Buchstabe a keine Beschränkung vorgeschrieben ist. Eine Verwendung in\nanderen Futtermittelarten ist nur zulässig, wenn dies in Spalte 8 unter Buchstabe b vorgesehen ist.\n(2) In einer Vormischung oder einem Futtermittel dürten vorbehaltlich des .Absatzes 3 mehrere Zusatzstoffe nur\nverwendet werden, wenn zwischen ihnen eine chemisch-physikalische Verträglichkeit im Hinblick auf die erwarteten\nWirkungen besteht.\n(3) In einem Mischfuttermittel darf nur ein einziger Leistungsförderer und je ein einziger Zusatzstoff zur Verhütung der\nHistomoniasis und der Kokzidiose verwendet werden. Ein Zusatzstoff, der für eine Tierart oder Tierkategorie sowohl als\nLeistungsförderer als auch als Zusatzstoff zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose zugelassen ist, darf in\neinem Mischfuttermittel nur für einen einzigen Verwendungszweck verwendet werden.\n(4) Carotinoide und Xanthophylle, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzi-\ndiose, Spurenelemente sowie Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben\nsind, (Vitamine) dürfen Mischfuttermitteln nur in Form von Vormischungen mit Trägerstoffen zugesetzt werden; dabei darf\nder Anteil der Vormischungen jeweils 0,2 vom Hundert, im Falle von Vormischungen, die als Zusatzstoff lediglich\nCholinchlorid enthalten, 0,05 vom Hundert des Gesamtgewichts des Mischfuttermittels nicht unterschreiten.\n§ 17\nGehalte an Zusatzstoffen in Futtermitteln\n(1) Der Gehalt an Zusatzstoffen darf in Mischfuttermitteln die in Anlage 3 Spalte 6 festgesetzten Höchstgehalte nicht\nüberschreiten und die dort festgesetzten Mindestgehalte nicht unterschreiten. Bei der Berechnung der Höchstgehalte an\nZusatzstoffen sind die Gehalte an den in den Futtermitteln natürlich enthaltenen, mit den Zusatzstoffen identischen\nStoffen einzubeziehen.\n(2) In Ergänzungsfuttermitteln dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 die festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen\nüberschritten werden, wenn bei der bestimmungsgemäßen Verwendung der Ergänzungsfuttermittel zusammen mit\nanderen Futtermitteln die Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.\n(3) Abweichend von Absatz 2 darf entweder\n1. in Ergänzungsfuttermitteln der Gehalt an Vitamin D, Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der\nHistomoniasis oder der Kokzidiose bis zum Fünffachen des festgesetzten Höchstgehaltes oder\n2. a) in Eiweißkonzentraten für Schweine der Gehalt an Vitamin D bis zu 20 000 Internationale Einheiten je Kilogramm\nund an Leistungsförderern bis zu 200 Milligramm je Kilogramm,\nb) in Mineralfuttermitteln für Nutztiere, ausgenommen Mineralfuttermittel für Mastrinder, der Gehalt an Vitamin D bis\nzu 200 000 Internationale Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 1 000 Milligramm\nje Kilogramm,\nc) in Mineralfuttermitteln für Mastrinder der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten und an\nLeistungsförderern bis zu 2 000 Milligramm je Kilogramm,\nd) in Ergänzungsfuttermitteln für alle Tierarten oder Tierkategorien zur kurzfristigen zusätzlichen Vitaminversorgung\nder Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten je Kilogramm\nbetragen, wenn diese Ergänzungsfuttermittel eine oder mehrere Eigenschaften in der Zusammensetzung, insbesondere\nhinsichtlich des Gehalts an Rohprotein, Laktose oder Mineralstoffen, aufweisen, die sicherstellen, daß beim Verfüttern\ndie festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen nicht überschritten werden und eine Zweckentfremdung durch Ver-\nwendung bei anderen Tierarten praktisch ausgeschlossen ist.\n§ 18\nKennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen\n(1) Futtermittel, denen Zusatzstoffe der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Art zugesetzt worden sind,\ndürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieser Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 2\nund gegebenenfalls mit den zusätzlichen Angaben nach Spalte 2 der folgenden Tabelle gekennzeichnet sind.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992                                  1911\nZusatzstoff                                                 zusätzliche Angaben\n2\nAntioxidantien                                                    bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung voran-\ngestellte Angabe: ,,mit Antioxidans\"\nBentonit-Montmorillonit, Citronensäure\nfärbende Stoffe einschließlich Pigmente                           bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung voran-\ngestellte Angabe: ,,mit Farbstoff\" oder „gefärbt mit\"\nKonservierungsstoffe                                              bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung voran-\ngestellte Angabe: ,,mit Konservierungsstoff\" oder „konser-\nviert mit\"\nKupfer                                                            Gehalt an Kupfer\nLeistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histo-          Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie\nmoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A und D                     des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungs-\ndatum an\nVitamin E                                                         Gehalt an Alpha-Tocopherolacetat, Endtermin der Garan-\ntie des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungs-\ndatum an\n(2) Bei Futtermitteln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnissen mit einem Füllgewicht von höchstens\n10 Kilogramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe einschließlich Pigmente oder Konservierungsstoffe zugesetzt\nworden sind, ist die Angabe der Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 entbehrlich, wenn\n1. den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben die Angabe „EWG-Zusatzstoff\" oder „EWG-Zusatzstoffe\" ange-\nfügt ist,\n2. das Futtermittel mit einer Kontrollnummer versehen ist und\n3. der für das Inverkehrbringen Verantwortliche auf Anfrage die Bezeichnung der verwendeten Zusatzstoffe mitteilt.\n(3) Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die nach Absatz 1 der Endtermin der\nGarantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, genügt die Angabe des\nfrühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.\n(4) Futtermittel mit Zusatzstoffen, für die in Anlage 3 Spalte 5 Höchstalter der Tiere oder in Spalte 7 Wartezeiten\nfestgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter oder die Wartezeit in den Verkehr gebracht werden.\nBei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die Wartezeiten festgesetzt sind, genügt die\nAngabe der längsten Wartezeit.\n(5) Futtermittel, denen Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die in Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe c eine\nGebrauchsanweisung oder Empfehlungen für den sicheren Gebrauch vorgeschrieben sind, dürfen nur in den Verkehr\ngebracht werden, wenn sie mit diesen Angaben gekennzeichnet sind.\n(6) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfuttermit-\ntel zulässig ist, (§ 17 Abs. 2 oder 3) dürfen, soweit sie nicht bereits mit einer entsprechenden Gebrauchsanweisung nach\nAbsatz 5 gekennzeichnet sind, nur mit folgender Angabe in den Verkehr gebracht werden: ,,Dieses Ergänzungsfuttermit-\ntel darf wegen der/des gegenüber Alleinfuttermitteln höheren Gehalte/s an ... (Bezeichnung der/des Zusatzstoffels) nur\nan ... (Tierart oder Tierkategorie und Altersstufe) bis zu ... (Gramm oder Kilogramm} je Tier und Tag verfüttert werden\".\nAnstelle der Angabe „bis zu ... (Gramm oder Kilogramm) je Tier und tag\" ist die Angabe „bis zu ... v. H. der Tagesration\"\nzulässig; dabei müssen die Fütterungsmenge oder der Anteil an der Tagesration so bemessen sein, daß bei der\nVerfütterung des Ergänzungsfuttermittels zusammen mit anderen Futtermitteln die in Anlage 3 Spalte 6 festgesetzten\nHöchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden. Für den Hinweis auf vorhandene höhere Gehalte an Spuren~\nelementen genügt die Angabe der Gruppenbezeichnung „Spurenelemente\", sofern mehrere dem Ergänzungsfuttermittel\nzugesetzt worden sind.","1912                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(7) Futtermittel dürfen unter Kennzeichnung des Zusatzes anderer Spurenelemente als Kupfer oder anderer Vitamine\nals Vitamin A, D und E nur in den Verkehr gebracht werden, wenn\n1. diese Zusatzstoffe mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar sind und\n2. a) bei Spurenelementen die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 sowie der Gehalt an dem Element,\nb) bei Vitaminen die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2, der Gehalt an wirksamer Substanz sowie der Endtermin\nder Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an\nangegeben sind.\n(8) Zusammen mit der Bezeichnung der Zusatzstoffe kann auf deren Handelsbezeichnung sowie auf die EWG-Num-\nmer nach Anlage 3 Spalte 1 hingewiesen werden.\n(9) Die Gehalte an Zusatzstoffen sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Milligramm je Kilogramm Futtermittel\nanzugeben; abweichend hiervon sind die Gehalte an den Vitaminen A und D in Internationalen Einheiten (IE) je\nKilogramm, an Vitamin B12 und Biotin in Mikrogramm je Kilogramm anzugeben.\n§ 19\nToleranzen\nAngaben über Gehalte an Zusatzstoffen gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen\nhöchstens abweichen:\n1. bis 0,5 Einheiten (mg, 1 000 µ,g, 1 000 IE) um 40 vom Hundert,\n2. über 0,5 bis 1,0 Einheiten um 0,2 Einheiten,\n3. über 1,0 bis 50 Einheiten um 20 vom Hundert,\n4. über 50 bis 100 Einheiten um 1O Einheiten,\n5. über 100 bis 500 Einheiten um 10 vom Hundert,\n6. über 500 bis 1 000 Einheiten um 50 Einheiten,\n7. über 1 000 Einheiten um 5 vom Hundert.\nFünfter Abschnitt\nAbgabe und Kennzeichnung von Zusatzstoffen und Vormischungen\n§ 20\nAbgabe- und Verwendungsbeschränkungen\n(1) Außer an Großhändler und für Versuchszwecke an öffentlich-rechtliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende\nAnstalten dürfen\n1. Carotinoide und Xanthophylle, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose,\nSpurenelemente und Vitamine nur an anerkannte Betriebe, die gewerbsmäßig Vormischungen herstellen, und\n2. Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen nur an anerkannte Betriebe, die Mischfuttermittel herstellen,\nabgegeben werden.\n(2) Zusatzstoffe nach Absatz 1 Nr. 1, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n(Mitgliedstaat) hergestellt worden sind, oder in einem Land, das nicht Mitgliedstaat ist, (Drittland) hergestellt und in einen\nanderen Mitgliedstaat eingeführt worden sind, dürfen zur Herstellung von Vormischungen nur verwendet werden, wenn\nnach Feststellung des betroffenen Mitgliedstaates\n1. im Falle der Herstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Hersteller,\n2. im Falle der Herstellung in einem Drittland der in dem Mitgliedstaat ansässige Einführer als Vertreter des Herstel-\nlers\ndie Mindestanforderungen nach Anhang III der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über\nZusatzstoffe in der Tierernährung (ABI. EG Nr. L 270 S. 1), der durch Richtlinie 84/587/EWG (ABI. EG Nr. L 319 S. 13)\nangefügt worden ist, erfüllt. Entsprechendes gilt für die Verwendung von Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2, die in\neinem anderen Mitgliedstaat hergestellt oder in einem Drittland hergestellt und in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt\nworden sind, bei der Herstellung von Mischfuttermitteln.\n§ 21\nKennzeichnung von Zusatzstoffen\n(1) Zusatzstoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:\n1. die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2,","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992                           1913\n2. der Gehalt an wirksamer Substanz des Zusatzstoffes, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element und bei\nVitamin E der Gehalt an Alpha-T ocopherolacetat,\n3. der Hinweis:\na) ,,Ausschließlich zur Herstellung von Vormischungen für Mischfuttermittel\" bei Carotinoiden und Xanthophylien,\nLeistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Spurenelementen und\nVitaminen,\nb) ,,Ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln\" bei anderen Zusatzstoffen,\n4. das Höchstalter der Tiere, soweit in Anlage 3 Spalte 5 festgesetzt,\n5. das Nettogewicht, bei flüssigen Zusatzstoffen das Nettovolumen oder das Nettogewicht,\n6. der Name oder die Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,\n7. bei Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose und Vitaminen der\nEndtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,\n8. bei Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose ferner:\na) die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3 Spalte 8\nBuchstabe c,\nb) die Wartezeit, soweit in Anlage 3 Spalte 7 festgesetzt,\nc) die Kontrollnummer der Warenpartie und das Herstellungsdatum,\nd) der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen\nVerantwortliche ist.\n(2) Im Zusammenhang mit den Angaben nach Absatz 1 dürfen, soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 8 vorgeschrieben,\nangegeben werden:\n1. die Handelsbezeichnung,\n2. die EWG-Nummer nach Anlage 3 Spalte 1,\n3. die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch,\n4. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der          für das Inverkehrbringen\nVerantwortliche ist.\n§ 22\nKennzeichnung von Vormischungen\n(1) Vormischungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:\n1. die Bezeichnung „Vormischung\",\n2. die Bezeichnung der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 2,\n3. die Gehalte an wirksamer Substanz der Zusatzstoffe, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element und bei\nVitamin E der Gehalt an Alpha-T ocopherolacetat,\n4. der Hinweis:\na) ,,Ausschließlich für anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln\" bei Vormischungen mit Carotinoiden und\nXanthophyllen, Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Spuren-\nelementen und Vitaminen,\nb) ,,Ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln\" bei Vormischungen mit anderen Zusatzstoffen,\n5. die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist,\n6. die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3 Spalte 8\nBuchstabe c,\n7. das Nettogewicht, bei flüssigen Vormischungen das Nettovolumen oder das Nettogewicht,\n8. der Name oder die Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,\n9. bei Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose und\nVitaminen zusätzlich der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum\nan,\n10. bei Vormischungen mit Carotinoiden und Xanthophyllen, Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der\nHistomoniasis oder der Kokzidiose, Spurenelementen und Vitaminen ferner der Name oder die Firma und die\nAnschrift des Herstellers der Vormischung, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist\n(2) Enthält eine Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die nach Absatz 1 Nr. 9 der Endtermin der Garan.tie des\nGehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, so genügt die Angabe des frühesten\nEndtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.","1914                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(3) Vormischungen mit Zusatzstoffen, für die in Anlage 3 Spalte 5 Höchstalter der Tiere oder in Spalte 7 Wartezeiten\nfestgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter der Tiere oder die Wartezeit in den Verkehr gebracht\nwerden. Enthält die Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die Wartezeiten festgesetzt sind, so genügt die Angabe der\nlängsten Wartezeit.\n(4) Im Zusammenhang mit den Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen, soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 10\nvorgeschrieben, angegeben werden:\n1. die Handelsbezeichnung,\n2. die EWG-Nummer der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 1,\n3. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers der Zusatzstoffe.\nSechster Abschnitt\nFuttermittel mit unerwünschten Stoffen\nVerbotene Stoffe\n§ 23\nHöchstgehalte an unerwünschten Stoffen\n(1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln darf die in Anlage 5 festgesetzten Höchstgehalte nicht\nüberschreiten. Abweichend hiervon dürfen Einzelfuttermittel, die im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt und dort\nverfüttert werden, bis zum Zweieinhalbfachen der in der Anlage 5 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen\nenthalten.\n(2) Abweichend von § 4 Abs. 5 Satz 1 des Futtermittelgesetzes dürfen Einzelfuttermittel mit überhöhten Gehalten an\nunerwünschten Stoffen zur Weiterverarbeitung an anerkannte Betriebe, die Mischfuttermittel herstellen, (§§ 30, 31) und\nan Großhändler zur Weitergabe an solche Betriebe abgegeben werden. Dies gilt nicht für\n1. Einzelfuttermittel, deren Gehalt an Aflatoxin B1 mehr als 0,2 Milligramm je Kilogramm beträgt, und\n2. Einzelfuttermittel mit einem Mindestgehalt an Phosphor von 8 vom Hundert, deren Gehalt an Cadmium je Hundertteil\nPhosphor mehr als 0,75 Milligramm beträgt,\njeweils bezogen auf Futtermittel mit 88 vom Hundert Trockensubstanz.\n§ 24\nKennzeichnung\n(1) Einzelfuttermittel mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen (§ 23 Abs. 2) dürfen nur in den Verkehr\ngebracht werden, wenn angegeben sind:\n1. die Gehalte an diesen unerwünschten Stoffen,\n2. der Hinweis: ,,Nicht unmittelbar verfüttern, nur zur Verarbeitung durch anerkannte Hersteller von Mischfuttermit-\nteln\".\n(2) Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen,\nwenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den\nVerkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen\nEinhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anlage 5 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten\nwerden.\n§ 25\nVerbotene Stoffe\nDie in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- und verarbeitet, nicht als Futtermittel in den Verkehr gebracht\nwerden. Dies gilt nicht für Stoffe, die für Versuchszwecke zur Abgabe an öffentlich-rechtliche Anstalten oder unter\nöffentlicher Aufsicht stehende Anstalten bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992                              1915\nSiebenter Abschnitt\nFütterungsvorschriften\n§ 26\nFütterungsbeschränkungen\n(1) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfutter-\nmittel zulässig ist, (§ 17 Abs. 2 oder 3) dürfen nur verfüttert werden, wenn bei ihrer Verfütterung zusammen mit anderen\nFuttermitteln die in Anlage 3 Spalte 6 festgesetzten Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.\n(2) Sind für Futtermittel mit Zusatzstoffen nach Anlage 3 Spalte 7 Wartezeiten vorgeschrieben, dürfen Lebensmittel von\nden mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren nicht vor Ablauf dieser Wartezeit gewonnen werden.\n(3) Futtermittel, für die in Anlage 5 höhere Gehalte an unerwünschten Stoffen als für entsprechende Alleinfuttermittel\nfestgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen Futtermitteln verfüttert werden; dabei dürfen in der Tagesration für\nentsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalte nicht überschritten werden. Entsprechendes gilt für Einzel-\nfuttermittel nach § 23 Abs. 1 Satz 2 sowie für Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 keine Höchstgehalte festgesetzt\nsind.\n§ 27\nFütterungsverbot\nDie in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- oder verarbeitet, nicht verfüttert werden. Dies gilt nicht für das\nVerfüttern zu Versuchszwecken in öffentlich-rechtlichen Anstalten oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Anstalten.\nAchter Abschnitt\nAnforderungen an Betriebe\n§ 28\nAnforderungen an Räume und Anlagen\n(1) Betriebe, in denen\n1. Carotinoide und Xanthophylle, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose,\nSpurenelemente oder Vitamine,\n2. Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen oder\n3. Mischfuttermittel mit diesen Vormischungen\nhergestellt oder behandelt werden, müssen Betriebsräume haben, die nach Art, Größe und Einrichtungen so beschaffen\nsind, daß in ihnen eine einwandfreie Herstellung der Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel sowie eine\nsachgerechte Prüfung und Lagerung der Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel möglich sind. Die Räume\nmüssen in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygienischen Zustand, insbesondere sauber, trocken und gut\nbelüftbar sein. Es müssen ausreichend verschließbare Räume oder Behältnisse zur getrennten Lagerung der Zusatzstof-\nfe und Vormischungen vorhanden sein.\n(2) Betriebe, in denen Zusatzstoffe nach Absatz 1 Nr. 1 hergestellt werden, müssen eine Anlage haben, die zur\nHerstellung dieser Zusatzstoffe geeignet ist; diese muß insbesondere so eingerichtet sein, daß durch geeignete\nMaßnahmen\n1. während der Herstellung\na) eine Verunreinigung der Zusatzstoffe und Behältnisse und\nb) eine Verwechslung oder Auslassung von Herstellungsschritten\nausgeschlossen,\n2. während und nach der Herstellung eine Qualitätsprüfung durchgeführt und\n3. nach jedem Herstellungsgang eine gründliche Reinigung durchgeführt\nwerden kann.\n(3) Betriebe, in denen Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2 hergestellt werden, müssen\n1. Einrichtungen zur Einwaage mit einer ausreichenden Meßgenauigkeit und\n2. eine Anlage mit einer Arbeitsgenauigkeit von 1:100 000 haben.","1916                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nDie Anlage muß so beschaffen sein, daß durch geeignete Maßnahmen während der Herstellung eine Verunreinigung\nmit anderen Stoffen, insbesondere eine Verschleppung von Zusatzstoffen in die Folgemischung, weitestgehend ausge-\nschlossen und nach der Herstellung eine Qualitätsprüfung durchgeführt werden kann.\n(4) Betriebe, in denen Mischfuttermittel nach Absatz 1 Nr. 3 hergestellt werden, müssen geeignete Einrichtungen\n1. zum Ausscheiden von Fremdkörpern,\n2. zum Aufbereiten der Futtermittel und\n3. zur Dosierung der Futtermittel und Vormischungen\nsowie eine Mischanlage mit einer Mischgenauigkeit von 1 :10 000 haben. Die nach Abschluß des Mischvorganges\neingesetzten Einrichtungen, insbesondere zum Pressen, Befördern und Lagern der Mischfuttermittel, müssen so\nbeschaffen sein, daß die Mischfuttermittel nicht oder nur unerheblich verändert, insbesondere nicht entmischt werden.\nDie Anlage zur Herstellung der Mischfuttermittel muß so beschaffen sein, daß durch geeignete Maßnahmen eine\nVerschleppung von Zusatzstoffen in die Folgemischung weitestgehend ausgeschlossen werden kann.\n§ 29\n(weggefallen)\n§ 30\nAnerkennungsbedürftige Betriebe\n( 1) Es dürfen\n1. Carotinoide und Xanthophylle, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose,\nSpurenelemente und Vitamine,\n2. Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen und\n3. Mischfuttermittel unter Verwendung von\na) Vormischungen nach Nummer 2 oder\nb) Einzelfuttermitteln mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen\nnur in Betrieben hergestellt werden, die durch die zuständige Behörde anerkannt worden sind.\n(2) Zusatzstoffe und Vormischungen nach Absatz 1, die in einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen nur von\nBetrieben in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht und behandelt werden, die, falls sie ihren Sitz\n1. im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde anerkannt\nworden sind,\n2. in einem anderen Mitgliedstaat haben, nach Feststellung dieses Mitgliedstaates als Vertreter des Herstellers die\nMindestanforderungen nach Anhang III der Richtlinie 70/524/EWG erfüllen.\n§ 31\nVoraussetzungen für die Anerkennung\n(1) Anerkennungsbedürftige Betriebe werden auf Antrag von der für den Betriebsort zuständigen Behörde anerkannt,\nwenn die Betriebsräume und Einrichtungen den Anforderungen des § 28 entsprechen. Betriebe nach § 30 Abs. 2 haben\nmit dem Antrag eine schriftliche Vollmacht des Herstellers vorzulegen, aus der sich ergibt, auf welche Zusatzstoffe oder\nVormischungen sich die Vertretungsbefugnis bezieht. Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme\nrechtfertigen, daß der für den Betrieb Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder im Falle des§ 30 Abs. 1 der\nfür die Herstellung Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis nicht hat. Die Anerkennung kann\nmit Auflagen verbunden werden, soweit dies der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung dient.\n(2) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis wird erbracht\n1. für die Herstellung von Zusatzstoffen (§ 30 Abs. 1 Nr. 1) durch das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem\nHochschulstudium der Biologie, Chemie, Humanmedizin, Pharmazie oder Veterinärmedizin abgelegte Prüfung und\nden Nachweis ausreichender einschlägiger Kenntnisse über die Herstellung dieser Zusatzstoffe,\n2. für die Herstellung von Vormischungen oder Mischfuttermitteln (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 und 3) durch\na) das Zeugnis nach Nummer 1 oder das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschul- oder Fachhoch-\nschulstudium in einer auf das Gebiet der Mischfuttermittelherstellung beziehbaren Fachrichtung abgelegten\nPrüfung und\nb) den Nachweis ausreichender einschlägiger Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrens-\ntechnik und der Tierernährung.\nDie zuständige Behörde kann auch den erfolgreichen Abschluß in einer anderen Aus-, Fort- und Weiterbildung als\nNachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse anerkennen, wenn die Vermittlung solcher Kenntnisse Gegenstand","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992                            1917\nder Aus-, Fort- oder Weiterbildung gewesen ist; dies gilt nicht für die Herstellung von Leistungsförderern und von\nZusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose sowie für die Herstellung von Vormischungen mit\ndiesen Zusatzstoffen.\n(3) Die Anerkennung ist mit der Auflage zu verbinden, daß die Zusatzstoffe und Vormischungen getrennt und unter\nVerschluß gelagert werden müssen, damit sie leicht identifiziert und mit anderen Stoffen nicht verwechselt werden\nkönnen.\n§ 32\nRücknahme und Widerruf der Anerkennung\nDie Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach§ 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht gegeben\nwar oder einer der Versagungsgründe nach§ 31 Abs. 1 Satz 3 vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn\n1. nachträglich eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist oder einer dieser Versagungsgründe eingetreten ist\noder\n2. der Betrieb seine Buchführungspflicht nach § 17 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes oder nach § 34 Abs. 1 und 2 di.eser\nVerordnung wiederholt oder in grober Weise verletzt.\n§ 33\nBekanntmachung der Anerkennungen\n(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\ndie Anerkennung von Betrieben nach § 31 sowie die Rücknahme und den Widerruf von Anerkennungen mit. Der\nBundesminister gibt die anerkannten Betriebe im Bundesanzeiger bekannt.\n(2) Der Bundesminister gibt ferner bekannt, in welchen Veröffentlichungsorganen die anderen Mitgliedstaaten\ndas Verzeichnis der Hersteller bekanntgemacht haben, die die Mindestanforderungen nach Anhang III der Richtlinie\n70/524/EWG erfüllen.\n§ 34\nBuchführungspflicht\n(1) Aus der Buchführung von Betrieben, die Mischfuttermittel gewerbsmäßig herstellen, muß die Zusammensetzung\nder hergestellten Mischfuttermittel in vom Hundert nach Einzelfuttermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen hervor- .\ngehen.\n(2) Aus der Buchführung der anerkannten Betriebe muß hervorgehen:\n1. bei Betrieben, die Zusatzstoffe herstellen, (§ 30 Abs. 1 Nr. 1)\na) Art und Menge der hergestellten Zusatzstoffe sowie die jeweiligen Herstellungsdaten,\nb) Name oder Firma und Anschrift der Hersteller der Vormischungen oder der Großhändler, denen die Zusatzstoffe\ngeliefert worden sind, mit Angabe von Art und Menge der gelieferten Zusatzstoffe;\n2. bei Betrieben, die Vormischungen herstellen, (§ 30 Abs. 1 Nr. 2)\na) Name oder Firma und Anschrift der Hersteller oder Großhändler, von denen die Zusatzstoffe bezogen worden\nsind,\nb) Art und Menge der verwendeten Zusatzstoffe,\nc) Datum der Herstellung,\nd) Name oder Firma und Anschrift der Mischfuttermittelhersteller oder Großhändler, denen die Vormischungen\ngeliefert worden sind, mit Angabe von Art und Menge der gelieferten Vormischungen;\n3. bei Betrieben, die gewerbsmäßig Mischfuttermittel herstellen, (§ 30 Abs. 1 Nr. 3)\na) Name oder Firma und Anschrift der Hersteller oder Großhändler, von denen die Vormischungen bezogen worden\nsind,\nb) Art und Menge der Vormischungen,\nc) Verwendung der Vormischungen.\n(3) Absatz 2 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend für Großhändler, die Zusatzstoffe oder Vormischungen nach § 30 Abs. 1\nNr. 1 oder 2 in den Verkehr bringen.\n(4) Die Buchführungspflicht nach § 17 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 3 gilt auch für\nanerkannte Betriebe, die Mischfuttermittel nicht gewerbsmäßig herstellen.\n(5) Die Buchführungspflichtigen haben die Bücher und Buchführungsunterlagen fünf Jahre aufzubewahren. Vorschrif-\nten, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.","1918                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nNeunter Abschnitt\nSchlußbestimmungen\n§ 35\nAnzeigepflicht\n(1) Wer\n1. die in Anlage 7 aufgeführten Einzelfuttermittel,\n2. Carotinoide oder Xanthophylle, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose,\nSpurenelemente oder Vitamine\naus einem Drittland einführt, ausgenommen in Zollausschlüsse und Freihäfen, hat sie spätestens bei der Einfuhr der für\nden Bestimmungsort zuständigen Behörde unter Angabe des Empfängers anzuzeigen.\n(2) Bei Mischfuttermitteln und Vormischungen, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt werden, ist die Anzeige\nnach § 14 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes entbehrlich.\n§ 36\nOrdnungswidrigkeiten\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 13 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\n1. entgegen § 16 Abs. 2 oder 3 Zusatzstoffe in Vormischungen oder Futtermitteln verwendet,\n2. entgegen § 16 Abs. 4 dort genannte Zusatzstoffe einem Mischfuttermittel zusetzt,\n3. entgegen§ 20 dort genannte Zusatzstoffe oder Vormischungen abgibt oder verwendet oder\n4. einen Stoff entgegen § 25 Satz 1 als Futtermittel in den Verkehr bringt oder entgegen § 27 Satz 1 verfüttert.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 14 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\n1.    entgegen § 5 Einzelfuttermittel nicht in verschlossenen Packungen oder Behältnissen in den Verkehr bringt,\n2.    entgegen § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 bis 4, § 11 Abs. 1 oder 2, § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 1, 2 oder 3\nSatz 2, § 14 Abs. 2, 3, 4, 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 1, § 18 Abs. 1, 4 Satz 1, Abs. 5, 6, 7 oder 9, § 21 Abs. 1, § 22\nAbs. 1 oder 3 Satz 1 oder § 24 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vor;mischungen in den Verkehr bringt, die nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,\n2 a. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 2 weitere Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie macht,\n3.    entgegen§ 30 Abs. 1 dort genannte Zusatzstoffe, Vormischungen oder Mischfuttermittel in einem nicht anerkannten\nBetrieb herstellt,\n4.    einer vollziehbaren Auflage nach § 31 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 3 zuwiderhandelt,\n5.    entgegen § 34 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, nicht ordnungsgemäß Buch führt, entgegen § 34 Abs. 4\nnicht oder nicht ordnungsgemäß Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 5 Satz 1 Bücher oder Buchführungsunterlagen\nnicht fünf Jahre aufbewahrt oder\n6.    entgegen § 35 Abs. 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leicht-\nfertig\n1. entgegen § 26 Abs. 1 oder 3 Futt~rmittel verfüttert oder\n2. entgegen§ 26 Abs. 2 Lebensmittel vor Ablauf der Wartezeit gewinnt.\n§ 37\nInkrafttreten, Übergangsregelungen\n(1) (Inkrafttreten; Außerkratttreten bisheriger Vorschriften)\n(2) Futtermittel, die entsprechend dieser Verordnung in der bis zum 26. Juni 1992 geltenden Fassung hergestellt und\ngekennzeichnet worden sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1992 in den Verkehr gebracht werden. Der Zusatzstoff\nViolaxanthin und Vormischungen oder Mischfuttermittel mit diesem Zusatzstoff dürfen jedoch nur noch bis zum\n30. November 1992 in den Verkehr gebracht werden.\n(3) (weggefallen)","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992                              1919\n(4) Betriebe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bere~ts Carotinoide oder Xanthophylle, Leistungsförderer,\nZusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Spurenelemente, Vitamine oder Vormischungen mit\ndiesen Zusatzstoffen herstellen oder in den Verkehr bringen, gelten vorläufig als anerkannt. Die vorläufige Anerkennung\nerlischt\n1. wenn nicht bis zum 30. September 1988 die Erteilung einer endgültigen Anerkennung beantragt wird,\n2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.","1920                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1992 - 2 Bvl\n14/91 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:\n§ 61 Absatz 6 Satz 6 in Verbindung mit Satz 4 und Absatz 7 Satz 2 in\nVerbindung mit Satz 1 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen vom\n29. Januar 1991 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 21) ist mit§ 126\ndes Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n27. Februar 1985 (Bundesgesetzbl. 1 S. 462) und mit § 122 Absatz 4 des\nDeutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April\n1972 (Bundesgesetzbl. 1 S. 713) unvereinbar und gemäß Artikel 72 Absatz 1\ndes Grundgesetzes nichtig, soweit danach die Zuständigkeit des Sächsischen\nDienstgerichts für Richter für die Anfechtung von Entscheidungen der Staats-\nanwaltsberufungsausschüsse nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt\nIII Nr. 8 Maßgabe z) aa) in Verbindung mit Maßgabe o) zum Vertrag zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik\nüber die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 889) begründet wird.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 3. November 1992\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeutheusser-Schnarrenberger\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1992 - 2 Bvl\n27/91 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:\n§ 61 Absatz 6 Satz 4 und Absatz 7 Satz 1 des Richtergesetzes des Freistaates\nSachsen vom 29. Januar 1991 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsbl.\nS. 21) ist mit §§ 71, 78 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. April 1972 (Bundesgesetzbl. 1 S. 713) - zuletzt\ngeändert am 30. Juni 1989 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1282) - in Verbindung mit\n§ 126 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 27. Februar 1985 (Bundesgesetzbl. 1 S. 462) unvereinbar und\ngemäß Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes nichtig, soweit danach die\nZuständigkeit des Sächsischen Dienstgerichts für Richter für die Anfechtung\nvon Entscheidungen der Richterwahlausschüsse nach Anlage I Kapitel III\nSachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe o) zum Vertrag zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über\ndie Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (Bundesge-\nsetzbl. II S. 889) begründet wird.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 4. November 1992\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Le uth e u s se r-Sc h narren berge r","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992                            1921\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger            Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                         lnkrafttretens\nSeite   (Nr.            vom)\n12. 10. 92 Zwei!e Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord\nzur Anderung der Schiffahrtspolizeiverordnung über Siehe-\nrungsmaßnahmen für militärische Sperr- und Warngebiete an\nder schleswig-holsteinischen Ost- und Westküste und im\nNord-Ostsee-Kanal                                              8657    (213    11. 11. 92)   11. 11. 92\n9512-15\n29. 10. 92 Fünf?ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung\nzur Anderung der Achtzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Son-\nderlandeplatz Hamburg-Finkenwerder)                            8705    (215    13. 11. 92)   12. 11. 92\n96-1-2-80\n29. 10. 92 Dreiundzwanzig~te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Anderung der Sechsundachtzigsten Durch-\nführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung\nvon Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen\nfür Flüge nach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten\nLuftraum)                                                      8705    (215    13. 1i 1. 92) 10. 12. 92\n96-1-2-86\n29. 10. 92 Sieb?ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung\nzur Anderung der Siebenundachtzigsten Durchführungsver-\nordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-\nfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum\nund vom Flughafen Hamburg)                                     8706    (215    13. 11. 92)   12. 11. 92\n96-1-2-87\n29. 10. 92 NeuQzehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung\nzur Anderung der Achtundachtzigsten Durchführungsverord-\nnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Wartever-\nfahren)                                                        8706    (215   13. 11. 92)    12. 11. 92\n96-1-2-88\n29. 10. 92 '{ierte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Neunundneunzigsten Du rchführungsverord-\nnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-\nren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und\nvom Flugplatz Kiel-Holtenau)                                   8706    (215    13. 11. 92)   12. 11. 92\n96-1-2-99\n5. 11. 92 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die\nMeldestellen für die Seeverkehrsstatistik                      8761    (217    17. 11. 92)   18. 11. 92\nneu: 9510-4-1"]}