{"id":"bgbl1-1992-53-1","kind":"bgbl1","year":1992,"number":53,"date":"1992-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/53#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_53.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Bestimmung der Bevölkerungsstatistiken zur Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für das Jahr 1993","law_date":"1992-11-04T00:00:00Z","page":1886,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["1886                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nüber die Bestimmung der Bevölkerungsstatistiken\nzur Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer\nfür die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für das Jahr 1993\nVom 4. November 1992\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 201 ), der durch\nAnlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuch-\nstabe bb des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1\ndes Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 967) eingefügt\nworden ist, verordnet der Bundesminister der Finanzen:\n§ 1\nFür die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\nAnhalt und Thüringen ist für das Jahr 1993 die Bevölkerungsstatistik nach dem\nStand am 30. Juni 1991 maßgebend.\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. November 1992\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nKlemm","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992                               1887\nVerordnung\nzur Bereinigung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften\nVom 10. November 1992\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und          (3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Pflan-\nForsten verordnet                                             zenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 Nr. 1 oder 3\n- auf Grund des§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 8, 9, 11 bis 15, auch   bis 8 oder in Anlage 3 Abschnitt 8 aufgeführten Stoff\nin Verbindung mit § 42 Satz 1 des Pflanzenschutzgeset-     bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, auch außer-\nzes vom 15. September 1986 (BGBI. 1 S. 1505);              halb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzge-\nbieten in bestimmt abgegrenzten\n- auf Grund des § 7 Abs. 1 und 2 des Pflanzenschutzge-\nsetzes in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-    1. Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen\nanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1                 oder Heilquellen oder\nS. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar         2. sonstigen Gebieten zum Schutz des Grundwassers\n1991 (BGBI. 1S. 530) im Einvernehmen mit den Bundes-      nicht angewandt werden dürfen.\nministern für Wirtschaft, für Gesundheit und für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit:\n§4\nVerbot der Anwendung\nArtikel 1                                 in Naturschutzgebieten und Nationalparken\nVerordnung                              Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 oder 3\nüber Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel             aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff ent-\n(Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung)                 halten, dürfen in Naturschutzgebieten und Nationalparken\nund Naturdenkmalen sowie auf Flächen, die auf Grund des\n§ 20c des Bundesnaturschutzgesetzes landesrechtlich ge-\n§ 1                            schützt sind, nicht angewandt werden, es sei denn, daß\nVollständiges Anwendungsverbot                  eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich ge-\nstattet ist oder die Naturschutzbehörde die Anwendung\nPflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 aufge-     ausdrücklich gestattet.\nführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten,\ndürfen nicht angewandt werden.                                                              §5\nEinfuhrverbote\n§2                                (1) Pflanzgut, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel\nvorhanden ist, das aus einem in Anlage 1 aufgeführten\nEingeschränktes Anwendungsverbot\nStoff besteht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht\n(1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2        eingeführt werden.\naufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff ent-\n(2) Saat- oder Pflanzgut oder Kultursubstrat, in oder auf\nhalten, dürfen nur angewandt werden, soweit dies nach\nSpalte 3 zulässig ist.                                        dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus ei-\nnem in Anlage 2 aufgeführten Stoff besteht oder einen\n(2) Obst von Flächen, die mit Aldicarb (Anlage 2 Nr. 1)    solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden. Dies gilt\nbehandelt worden sind, darf im Behandlungsjahr nicht          nicht, soweit nach Anlage 2 Spalte 3 die Anwendung des\nverwertet werden.                                              Stoffes zur Behandlung des Saat- oder Pflanzgutes oder\nKultursubstrats ausdrücklich zulässig ist und nicht der\n§3                             Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf.\nAnwendungsbeschränkungen\n§6\n(1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3\nVerunreinigungen\nAbschnitt A aufgeführten Stof1 bestehen oder einen sol-\nchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden, so-          Im Rahmen der §§ 1 bis 4 bleiben produktionstechnisch\nweit dies nach Spalte 3 verboten ist.                          bedingte, geringfügige Verunreinigungen mit in den An-\nlagen aufgeführten Stoffen unberücksichtigt, soweit da-\n(2) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3\ndurch nicht der Schutz der menschlichen Gesundheit oder\nAbschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen sol-        die Abwehr von Gefahren, insbesondere ·für die Gesund-\nchen Stoff enthalten, dürfen nicht in Wasserschutzgebie-\nheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt,\nten und Heilquellenschutzgebieten angewandt werden,            beeinträchtigt wird.\nsoweit nicht\n§7\n1. sich aus Spalte 3 etwas anderes ergibt oder\nAusnahmen\n2. das Pflanzenschutzmittel in Unkrautstäben, gebrauchs-\nfertig in Sprühdosen, zur Anwendung nach Wasserzu-           (1) Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forst-\ngabe in Handzerstäubern oder als Stäbchen oder Zäpf-      wirtschaft kann die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln\nchen zur Anwendung an Topfpflanzen in den Verkehr         außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellen-\ngebracht wird.                                            schutzgebieten sowie die Einfuhr von Saat- oder Pflanzgut","1888                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\noder Kultursubstrat in Einzelfällen abweichend von den             b) § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in\n§§ 1 bis 3 und 5 für Forschungs-, Untersuchungs- oder                 Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff\nVersuchszwecke genehmigen.\nbestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in einem\n(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall geneh-          Heilquellenschutzgebiet angewandt werden, wenn\nmigen, daß                                                         sichergestellt ist, daß dadurch der Schutz der Gesund-\nheit von Mensch und Tier und der Schutz des Natur-\n1. in Gewächshäusern oder ähnlich geschlossenen Sy-\nhaushalts nicht beeinträchtigt wird.\nstemen abweichend von\na) § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in\nAnlage 2 aufgeführten Stoff, der in Wasserschutz-                                  §8\ngebieten oder Heilquellenschutzgebieten nicht an-                       Ordnungswidrigkeiten\ngewandt werden darf,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1\nb) § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in     Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer\nAnlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff              vorsätzlich oder fahrlässig\nbestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in einem\nWasserschutzgebiet oder Heilquellenschutzgebiet an-\n1. entgegen § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 4 ein\nPflanzenschutzmittel anwendet,\ngewandt werden, soweit durch Schutzvorkehrungen\nsichergestellt ist, daß die Pflanzenschutzmittel oder    2. entgegen§ 2 Abs. 2 Obst verwertet oder\nihre Abbauprodukte nicht abgeschwemmt werden oder        3. entgegen§ 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Pflanzgut, Saatgut\nin das Erdreich versickern können;\noder Kultursubstrat einführt.\n2. abweichend von                                                 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2\na) § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in     Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer\nAnlage 2 aufgeführten Stoff, der in Heilquellen-     vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung\nschutzgebieten nicht angewandt werden darf,          nach § 3 Abs. 3 zuwiderhandelt.\nAnlage 1\n(zu den §§ 1 und 5 Abs. 1)\nVollständiges Anwendungsverbot\nNummer          Stoff                                          Nummer        Stoff\n2                                                            2\n1            Acrylnitril                                    23            Endrin\n2            Aldrin                                         24            Ethylenoxid\n3            Aramit                                         25            Fluoressigsäure und ihre Derivate\n4            Arsenverbindungen                              26            HCH, technisch\n5            Atrazin                                        27            Heptachlor\n6            Binapacryl                                     28            Hexachlorbenzol\n7            Bleiverbindungen                               29            lsobenzan\n8            Cadmiumverbindungen                            30            lsodrin\n9            Captafol                                       31            Kelevan\n10             Carbaryl                                       32            Maleinsäurehydrazid und seine Salze, ande-\n11             Chlordan                                                     re als Cholin-, Kalium- und Natriumsalz\n12             Chlordecone (Kepone)                           33            Maleinsäurehydrazid-Cholin-, -Kalium- und\n13             Chlordimeform                                                -Natriumsalz mit einem Gehalt von mehr\nals 1 mg je kg freies Hydrazin, ausgedrückt\n14             Chloroform\nals Säureäquivalent\n15             Chlorpikrin\n34            Morfamquat\n16             Crimidin\n35            Nitrofen\n17             1,2-Dibromethan\n36            Pentachlorphenol\n1!8            1,2-Dichlorethan\n37            Polychlorterpene\n1i9            1,3-Dichlorpropen\n38,           Quecksilberverbindungen\n20              Dicofol mit einem Gehalt von weniger als\n39            Quintozen\n780 g je kg p.p'-Dicotol oder mehr als\n1 g je kg DDT oder DDT-Verbindungen            40            Selenverbindungen\n2.1            Dieldrin                                       41            2,4,5-T\n22             Dinoseb, seine Acetate und Salze               42            Tetrachlorkohlenstoff","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992                              1889\nAnlage 2\n(zu den §§ 2, 4 und 5 Abs. 2)\nIEingeschränktes Anwendungsverbot\nNummer Stoff                                 Anwendung nur zulässig\n2                                      3\nAldicarb                              zur Bodenbehandlung außerhalb von Wasserschutzgebieten und\nHeilquellenschutzgebieten im Zierpflanzen- und Zuckerrübenbau, in\nBaumschulen, Rebschulen und Erdbeervermehrungsanlagen\n2      Blausäure und Blausäure                zur Begasung\nentwickelnde Verbindungen              1. in Mühlen, in Lagerräumen, in Vorratsräumen und anderen Räu-\nmen in Lebensmittelbetrieben und in Transportmitteln und -behäl-\ntern gegen Vorratsschädlinge;\n2. von Pflanzen in Vegetationsruhe;\n3. in Gewächshäusern\n3      Clopyralid                            zur Behandlung gegen die Ackerkratzdistel außerhalb von Wasser-\nschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten im Futter- und Zuk-\nkerrübenbau\n4      Deiquat                               zur Krautabtötung bei Kartoffeln, zur Abreifebeschleunigung bei\nRaps, Ackerbohnen und Futtererbsen sowie zur Blattabtötung bei\nKlee und Luzerne zur Samenerzeugung\n5      Methylbromid                          1. zur Begasung in Mühlen, in Lagerräumen, in Vorratsräumen und\n{Monobrommethan)                          anderen Räumen in Lebensmittelbetrieben, in Vakuumkammern,\nin gasdichten Kleinsilos, in Transportmitteln und -behältern und\nunter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge;\n2. zur Bodenbehandlung außerhalb von Wasserschutzgebieten und\nHeilquellenschutzgebieten im Zierpflanzenbau, in Baumschulen,\nin Rebschulen und bei der Erzeugung von Pflanzkartoffeln in\nZuchtgärten\n6      Phosphorwasserstoff                   zur Begasung\nentwickelnde Verbindungen,            1. in Lagerräumen., Vorratsräumen, Silozellen, Transportmitteln\nausgenommen Zinkphosphid                  und -behältern und unter gasdichten Planen gegen Vorrats-\nals rodentizides Ködermittel              schädlinge;\n2. außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzge-\nbieten\na) gegen die Schermaus (Arvicola terrestris L.);\nb) gegen den Hamster (Cricetus cricetus L.) und den Maulwurf\n(Talpa europaea L.); nur mit Zustimmung der zuständigen\nBehörde\n7      Schwefelkohlenstoff                   zur Bodenbehandlung im Weinbau gegen die Reblaus\n(Daktylosphaira vitifoliae Fitch); nur mit Zustimmung der zustän-\ndigen Behörde\n8      Thallium+sulfat                       in geschlossenen Räumen\n9      Zinkphosphid                          in Ködern;\naußerhalb von Forsten nur in verdeckt ausgebrachten Ködern","1890                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage 3\n(zu den §§ 3 und 4)\nAnwendungsbeschränkungen\nNummer      Stoff                         Besondere Bestimmungen\n2                             3\nAbschnitt A\n1         Amitrol                       Die Anwendung von Luftfahrzeugen aus ist verboten.\n2          Daminozid                     Die Anwendung im Obstbau ist verboten.\n3          Lindan                        Die Anwendung in Mühlen, in Mehlsilos, in Vorräten von Getreide\nund Getreideerzeugnissen ist verboten.\n4          Paraquat                      Die Anwendung im Getreidebau ist verboten.\n5          Parathion\n6          Parathion-methyl }            Die Anwendung im Getreidebau mit einer Aufwandmenge von mehr\nals 250 g Wirkstoff je ha und Vegetationsperiode ist verboten.\n7          Quarzmehl                     Die Anwendung in Vorräten von Getreide und in Räumen, die der\nLagerung von Getreide dienen, ist verboten.\nAbschnitt B\n1          Alloxydim\n2          Amitrol\n3          Asulam\n4          Benalaxyl\n5          Benazolin\n6          Bendiocarb\n7          Bentazon\n8          Bromacil\n9          Calciumcarbid\n10          Carbetamid\n11          Carbofuran\n12          Carbosulfan\n13          Chloramben\n14          Chlorthiamid\n15          Cyanazin\n16          Dazomet\n17          Diazinon\n18          Dicamba\n19          Dichlobenil\n20          Dikegulac\n21          Dimefuron\n22          Dimethoat                     Die Beschränkung gilt nicht für die Anwendung von Pflanzen-\nschutzstäbchen in Topfpflanzen im nichtgewerblichen Bereich.\n23          Dinoterb\n24          DNOC\n25          Ethidimuron\n26          Ethiofencarb\n27          Ethoprofos\n28          Etrimfos","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992                           1891\nNummer Stoff                                 Besondere Bestimmungen\n2                                     3\n29     Flamprop\n30     Fluazifop\n31     Fluroxypyr\n32     Haloxyfop\n33     Hexazinon\n34     lsocarbamid\n35     Karbutilat\n36     Lindan                                Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung\n1. gegen Borkenkäfer in geschälter Rinde und\n2. als Gieß- und Streumittel.\n37     Mefluidid\n38     Metalaxyl\n39     Metam-Natrium\n40     Metazachlor\n41     Methamidophos                         Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung als Gießmittel.\n42     Methomyl\n43     Methylisothiocyanat\n44     Metribuzin\n45     Monochlorbenzol\n46     Monolinuron\n47     Natriumchlorat\n48     Nitrothal-isopropyl\n49     Obstbaurnkarbolineum\n(Anthracenöl)\n50     Oxadixyl\n51     Oxamyl\n52     Oxycarboxin\n53     Picloram\n54     Propachlor\n55     Propazin\n56     Propoxur\n57     Prothoat\n58     Pyridat\n59     S 421 (Synergist)\n60     Sethoxydim\n61     Simazin\n62     TCA\n63     T ebuthiuron\n64     Terbacil\n65     Terbumeton\n66     Thiazafluron\n67     Thiofanox\n68     T riclopyr","1892                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nArtikel 2                          ein Schadorganismus nach § 1 Abs. 1 festgestellt worden\nKartoffelschutzverordnung                    ist.\n(4) Die zuständige Behörde hebt die Sicherheitszone\nAbschnitt 1                          auf, wenn\nAllgemeine                            1. bei einer erneuten Untersuchung der befallenen Fläche\nSchutzbestimmungen\na) bei Kartoffelkrebs kein Befall mit dem Schadorga-\nnismus und kein Vorhandensein seines Erregers,\n§ 1                                   b) bei Kartoffelnematoden kein Befall mit dem Schad-\nAnzeigepflichten                               organismus\nfestgestellt wird,\n(1) Das Auftreten und der Verdacht des Auftretens\n2. bei Bakterienringfäule seit dem letzten Auftreten der\n1. des Kartoffelkrebses [Schadorganismus: Synchytrium\nKrankheit drei Jahre vergangen sind.\nendobioticum (Schilb.) Perc.],\n2. der Kartoffelnematoden [Schadorganismen: Globodera\nrostochiensis (Wollenweber) Behrens und G. pallida\n(Stone) Behrens] oder\n§3\n3. der Bakterienringfäule der Kartoffel (Bakterienringfäule)                         Schutzmaßnahmen\n[Schadorganismus: Clavibacter michiganensis (Smith)\nDavis et al. ssp. sepedonicus (Spieck. et Kotth.) Davis     (1) In der Sicherheitszone dürfen\net al.]\n1. bei Kartoffelkrebs und Kartoffelnematoden\nist unter.Angabe des Standortes der Kartoffelpflanzen oder          a) keine Kartoffeln angebaut werden,\ndes Lagerortes der Kartoffeln unverzüglich der zuständi-\ngen Behörde anzuzeigen.                                             b) keine Pflanzen, die zum Verpflanzen auf andere\nFlächen bestimmt sind, angebaut, eingeschlagen\n(2) Anzeigepflichtig sind                                           oder gelagert werden,\n1. bei Kartoffelkrebs die Verfügungsberechtigten und Be-      2. bei Bakterienringfäule\nsitzer von Grundstücken, auf denen Kartoffeln ange-            a) Kartoffeln nicht mit Pflanzmaschinen der Stechgrei-\nbaut sind oder waren,\nfer-Art und nicht geschnitten gepflanzt werden,\n2. bei Kartoffelnematoden die Verfügungsberechtigten                b) nur Kartoffeln befördert werden, die nach amtlicher\nund Besitzer von Kartoffelpflanzen, außer geernteten              Untersuchung als frei von dem Schadorganismus\nKnollen, oder\nbefunden worden sind.\n3. bei Bakterienringfäule die Verfügungsberechtigten und\n(2) Bei Kartoffelkrebs dürfen in dem zusätzlichen Sicher-\nBesitzer von Feldbeständen an Kartoffeln oder geern-\nheitsbereich nur Kartoffeln angebaut werden, die gegen\nteter, eingelagerter oder in den Verkehr gebrachter\nKartoffeln.                                              diejenigen Rassen des Erregers des Schadorganismus\nresistent sind, die auf der befallenen Fläche festgestellt\nworden sind.\n§2                                  (3) Bei Kartoffelnematoden kann die zuständige Be-\nSicherheitszone                        hörde abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a den\nAnbau von Kartoffeln genehmigen, wenn\n(1) Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten eines\n1. die Kartoffeln gegen die auf den befallenen Flächen\nSchadorganismus nach § 1 Abs .. 1 festgestellt, so grenzt\nvorhandenen Rassen des Schadorganismus resistent\ndie zuständige Behörde eine Sicherheitszone ab.\nsind,\n(2) Die Sicherheitszone umfaßt                             2. sichergestellt ist, daß die Kartoffeln dieser Flächen vor\ndem Ausreifen der Nematodenzysten geerntet werden\n1 . bei Kartoffelkrebs die befallene Fläche sowie unter\noder\nBerücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten einen\nzusätzlichen Sicherheitsbereich um die befallene Flä-    3. der Boden wirksam entseucht worden ist.\nche herum bis zu einer Entfernung von 300 Metern von      In den Fällen der Nummern 2 und 3 dürfen die Kartoffeln\nihr, soweit der zusätzliche Sicherheitsbereich zum       dieser Flächen nicht als Pflanzkartoffeln in den Verkehr\nSchutz des benachbarten Gebietes ertorderlich ist,       gebracht oder verwendet werden.\n2. bei Kartoffelnematoden die befallene Fläche,\n(4) Eine Sorte ist resistent gegen eine Rasse des Erre-\n3. bei Bakterienringfäule ein Gebiet, in dem sich die Bak-    gers des Kartoffelkrebses oder des Kartoffelnematoden,\nterienringfäule nach der Produktionsplanung und den\nwenn in einer Prüfung durch die Biologische Bundes-\nProduktionsbedingungen in diesem Gebiet verbreiten\nanstalt für Land- und Forstwirtschaft festgestellt worden\nkönnte.\nist, daß\n(3) Eine Anbaufläche, bei Bakterienringfäule auch ein      1. bei Kartoffelkrebs die Sorte auf den Befall durch den\nLager, eine Sendung oder eine Partie, gelten als befallen,          Erreger des Kartoffelkrebses dieser Rasse so reagiert,\nwenn an mindestens einer Kartoffelpflanze oder Kartoffel            daß Sekundärinfektionen nicht zu befürchten sind,","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992                                 1893\n2. bei Kartoffelnematoden bei dem Anbau dieser Sorte die      tung der Bakterienringfäule anordnen, daß der Verfü-\nPopulation der betreffenden Rasse des Schadorganis„        gungsberechtigte oder Besitzer Kartoffeln nicht anpflanzen\nmus jährlich auf natürliche Weise zurückgeht.              und nicht von dem Ort, an dem sie sich befinden, entfernen\nDie Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirt-        darf, bis sie festgestellt hat, ob und gegebenenfalls in\nschaft gibt die resistenten Kartoffelsorten unter Angabe       welchem Ausmaß ein Befall vorliegt.\nder Rassen im Bundesanzeiger bekannt.                             (2) Die zuständige Behörde prüft den Verdacht. Dabei\nuntersucht sie zur Ermittlung des Ausmaßes des Befalls\n(5) Die zuständige Behörde kann für die Sicherheitszone     und seines wahrscheinlichen Ausgangspunktes diejenigen\ndarüber hinaus alle zur Bekämpfung der Schadorganis-           Pflanzkartoffeln, die\nmen nach § 1 Abs. 1 erforderlichen Anordnungen treffen,\ninsbesondere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes          1. wegen ihrer klonalen Verbundenheit mit der befallenen\nvorschreiben oder verbieten. Sie überwacht bei Bakterien-          Einheit oder\nringfäule die Betriebe, die Kartoffeln erzeugen, befördern     2. infolge Berührungen mit möglicherweise befallenen\noder lagern.                                                       Gegenständen\nbefallsverdächtig sind.\n§4\nZüchtungs- und Haltungsverbot\n§8\nDas Züchten und das Halten der Schadorganismen\nnach § 1 Abs. 1 sowie das Arbeiten mit diesen Schadorga-                         Verwenden und Behandeln\nnismen sind verboten.\nVerfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet,\n1. die Kartoffeln einer befallenen Anbaufläche,· eines be-\nfallenen Lagers, einer befallenen Sendung oder einer\nAbschnitt 2                                 befallenen Partie so zu verwenden oder zu behandeln,\ndaß eine Ausbreitung der Bakterienringfäule verhindert\nBesondere\nwird,\nSchutzbestimmungen\ngegen einzelne Schadorganismen                          2. Sachen, die mit Kartoffeln einer befallenen Anbau-\nfläche, einer befallenen Lagereinheit oder eines befal-\nlenen Teils einer Sendung möglicherweise in Berüh-\nUnterabschnitt 1                             rung gekommen sind, so zu behandeln, daß der Erre-\nKartoffelkrebs und Kartoffelnematoden                     ger der Bakterienringfäule vernichtet wird, bevor sie mit\nanderen Kartoffeln in Berührung kommen; diese Pflicht\n§5                                   endet, wenn seit der möglichen Berührung sechs Mo-\nnate verstrichen sind. Die zuständige Behörde kann\n(1) Die zuständige Behörde stellt fest, welcher Rasse\ndazu nähere Anordnungen erteilen.\nder Erreger des Kartoffelkrebses oder der Kartoffelnema-\ntoden auf der befallenen Fläche angehören, und teilt dies\nden Verfügungsberechtigten und den Besitzern der in der\nSicherheitszone gelegenen Grundstücke mit.                                                   §9\n(2) Bei Kartoffelkrebs sind Kartoffelknollen und Kartoffel-                 Anbau- und Erzeugungsverbot\nkraut so zu behandeln, daß der Erreger des Kartoffelkreb-        (1) Ist in einem landwirtschaftlichen Betrieb eine An-\nses vernichtet wird. Lassen sich in einer Partie Knollen und   baufläche, ein Lager, eine Sendung oder eine Partie befal-\nKraut von befallenen Flächen nicht sicher von Knollen und\nlen, so dürfen\nKraut anderer Flächen trennen, so ist die gesamte Partie\nnach Satz 1 zu behandeln.                                      1. Kartoffeln, die in diesem Betrieb erzeugt worden sind\nund sich beim Auftreten der Bakterienringfäule dort\nbefinden, nicht angebaut werden,\nUnterabschnitt 2                         2. in diesem Betrieb bis zum Ende der auf die Feststellung\nBakterienringfäule                             des Befalls folgenden Vegetationsperiode\na) Pflanzkartoffeln nicht und\n§6\nb) andere Kartoffeln nur aus Basispflanzgut oder Zerti-\nÜberwachung                                     fiziertem Pflanzgut, das auf Erreger der Bakterien-\nDie zuständige Behörde überwacht durch Stichproben                   ringfäule untersucht worden ist,\ndie geernteten, die gelagerten und die in den Verkehr               erzeugt werden.\ngebrachten Kartoffeln auf das Auftreten der Bakterienring-\nfäule.                                                            (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Ab-\nsatz 1 Nr. 2 Buchstabe a zulassen, soweit dies einer\nEntscheidung des Rates oder der Kommission der Euro-\n§7                               päischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 5 Abs. 7\nBefallsverdacht                         der Richtlinie 80/665/EWG des Rates vom 24. Juni 1980\nzur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel\n(1) Bei Verdacht des Auftretens der Bakterienringfäule      (ABI. EG Nr. L 180 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung\nkann die zuständige Behörde zur Verhütung der Ausbrei-         entspricht.","1894                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(3) Auf befallenen Anbauflächen dürfen in den auf die       1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 5 Satz 1,\nFeststellung des Befalls folgenden zwei Vegetationsperio-           § 7 Abs. 1 oder § 8 Satz 2 oder\nden und, solange Durchwuchs auftritt, auch danach keine\n2. einer mit einer Genehmigung nach § 11 verbundenen\nKartoffeln angebaut werden.\nvollziehbaren Auflage\nzuwiderhandelt.\n§ 10\nMitteilung\nFührt der Befall mit Kartoffelringfäule zur Beeinträchti-\ngung der Kartoffelerzeugung im Inland, so teilt die zustän-                               Artikel 3\ndige oberste Landesbehörde dies dem Bundesminister für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten mit.                                Änderung von Rechtsverordnungen\n(1) Die Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrank-\nheit vom 7. Juni 1971 (BGBI. 1 S. 804), geändert durch§ 5\nAbs. 2 der Verordnung vom 20. Mai 1988 (BGBI. 1S. 640),\nAbschnitt 3                            wird wie folgt geändert:\nSchlußbestimm ungen                           1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 und in § 5 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils\ndas Wort \"zulassen\" durch das Wort \"genehmigen\"\n§ 11                                  ersetzt.\nAusnahmen                             2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nDie zuständige Behörde kann                                       \"(2) Ordnungwidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2\nBuchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. Sep-\n1. Ausnahmen von § 1,                                              tember 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n2. im Einzelfall Ausnahmen von den §§ 3, 4 und 7 bis 9 für          1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 2, § 2\nwissenschaftliche Untersuchungen und Versuche, zur                  Abs. 1 oder 3 Satz 2, § 3 oder § 4 oder\nBestimmung der Rasse der Schadorganismen, zur Prü-\nfung von Kartoffeln auf Resistenz und für Züchtungs-           2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Satz 2\nvorhaben                                                            oder § 5 Abs. 2 Satz 1 verbundenen vollziehbaren\nAuflage\ngenehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Schad-\norganismen nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird und           zuwiderhandelt.\"\nkeine Gefahr einer Ausbreitung dieser Schadorganismen         3. § 7 wird gestrichen.\nbesteht.\n4. § 8 wird § 7; in ihm werden die Absatzbezeichnung \"(1 )\"\nund Absatz 2 gestrichen.\n§ 12                                 (2) Die Verordnung zur Bekämpfung der San-Jose-\nOrdnungswidrigkeiten                       Schildlaus vom 20. April 1972 (BGBI. 1 S. 629), zuletzt\ngeändert durch § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung vom\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1           20. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 640), wird wie folgt geändert:\nBuchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer           1. In § 8 Nr. 1 wird das Wort n2ulassen\" und in Nummer 2\nvorsätzlich oder fahrlässig\ndas Wort \"gestatten\" jeweils durch das Wort \"geneh-\n1. entgegen § 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht           migen\" ersetzt.\nvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n2. In § 9 wird die Angabe \"§ 3 Abs. 2\" durch die Angabe\n2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Abs. 2               \"§ 3 Abs. 3\" ersetzt.\nKartoffeln anbaut,                                        3. In § 1O wird der bisherige Wortlaut Absatz 1; folgender\n3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Pflanzen an-              Absatz wird angefügt:\nbaut, einschlägt oder lagert,                                    \"(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1\n4. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Kartoffeln pflanzt oder               Nr. 2 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom\nbefördert,                                                     15. September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig einer mit einer Genehmigung nach § 8 verbunde-\n5. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 Kartoffeln in den Verkehr\nnen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.\"\nbringt oder verwendet,          ·\n4 § 11 wird gestrichen; § 12 wird § 11.\n6. entgegen § 4 einen Schadorganismus nach § 1 Abs. 1           ·\nzüchtet, hält oder mit ihm arbeitet,\n(3) Die Verordnung zur Bekämpfung von Nelkenwicklern\n7. entgegen§ 5 Abs. 2 Kartoffelknollen oder Kartoffelkraut    vom 3. Mai 1976 (BGBI. 1 s. 1149), geändert durch § 5\nnicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt oder        Abs. 1 · Nr. 4 der Verordnung vom 20. Mai 1988 (BGBI. 1\n8. entgegen § 9 Abs. 1 oder 3 Kartoffeln anbaut oder          S. 640), wird wie folgt geändert:\nerzeugt.                                                  1. In .§ 4 wird das Wort n2ulassen\" durch das Wort \"ge-\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2                nehmigen\" ersetzt.\nBuchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer           2. In § 5 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1; folgender\nvorsätzlich oder fahrlässig                                        Absatz wird angefügt:","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992                              1895\n,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1              2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 ver-\nNr. 2 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom                   bundenen vollziehbaren Auflage\n15. September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nzuwiderhandelt.\"\nlässig einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbunde-\nnen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.\"                3. Die §§ 5 und 6 werden gestrichen; § 7 wird § 5.\n3. § 6 wird gestrichen;§ 7 wird§ 6.\n(7) Die Reblausverordnung vom 27. Juli 1988 (BGB!. 1\n(4) Die Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmel-        S. 1203) wird wie folgt geändert:\nkrankheit des Tabaks vom 13. April 1978 (BGBI. 1S. 502),       1. In § 5 Abs. 2 wird das Wort „zulassen\" durch das Wort\ngeändert durch § 5 Abs. 3 der Verordnung vom 20. Mai              ,,genehmigen\" ersetzt.                           ·\n1988 (BGBI. 1 S. 640), wird wie folgt geändert:\n2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n1. In § 4 wird das Wort „zulassen\" durch das Wort\n,,genehmigen\" ersetzt.                                         ,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2\nBuchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer\n2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                              vorsätzlich oder fahrlässig\n,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1             1 . einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 oder § 4\nNr. 2 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom                  Abs. 3 Nr. 1 oder\n15. September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                       2. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2 ver-\nbund~nen vollziehbaren Auflage\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Nr. 2 oder\nzuwiderhandelt.\"\n2. einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen\nvollziehbaren Auflage                              3. § 8 wird gestrichen;§ 9 wird§ 8.\nzuwiderhandelt.\"                                            (8) Die Verordnung zur Bekämpfung der Viruskrankhei-\n3. § 6 wird gestrichen.                                       ten im Obstbau vom 1. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2105)\nwird wie folgt geändert:\n4. § 7 wird § 6; in ihm wird Satz 2 gestrichen.\n1. In § 7 Abs. 1 wird das Wort \"zulassen\" durch das Wort\n(5) Die Feuerbrandverordnung vom 20. Dezember 1985             „genehmigen\" und in Absatz 2 das Wort „erteilt\" durch\n(BGBI. 1 S. 2551), geändert durch§ 5 Abs. 6 der Verord-           das Wort „genehmigt\" ersetzt.\nnung vom 20. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 640), wird wie folgt        2. § 8 wird gestrichen.\ngeändert:\n3. § 9 wird § 8; in ihm wird Absatz 2 wie folgt gefaßt:\n1. In § 6 Abs. 2 und in § 8 Abs. 2 wird jeweils das Wort\n,,zulassen\" durch das Wort „genehmigen\" ersetzt.                ,,(2) Ordnungswidrig- im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2\nBuchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer\n2. In§ 9 werden die Worte,,§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit\nvorsätzlich oder fahrlässig\nAbs. 1 Nr. 4\" durch die Worte ,,§ 3 Abs. 3 in Verbindung\nmit Abs. 1 Nr. 5\" ersetzt.                                    1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 1\noder\n3. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n2. einer mit einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1, auch\n,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1\nin Verbindung mit Absatz 2, verbundenen vollzieh-\nNr. 2 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom                   baren Auflage\n15. September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                        zuwiderhandelt.\"\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2,         4. § 1O wird gestrichen.\n§§ 5, 6 Abs. 1 oder§ 7 oder                        5. § 11 wird § 9; in ihm wird Satz 2 gestrichen.\n2. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Abs. 2 oder\n§ 8 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage\nzuwiderhandelt.\"\n4. § 11 wird gestrichen.\n5. § 12 wird § 11; in ihm werden die Absatzbezeichnung\n,,(1 )\" und Absatz 2 gestrichen.                                                   Artikel 4\n/ Inkrafttreten\n(6) Die Bisamverordnung vom 20. Mai 1988 (BGBI. 1\nS. 640) wird wie folgt geändert:                                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:\n1. In § 2 Abs. 2 wird das Wort „zulassen\" durch das Wort\n,,genehmigen\" ersetzt.                                   1. die Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses\n2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                              vom 20. April 1972 (BGBI. I S. 625), geändert durch§ 5\nAbs. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 20. Mai 1988 (BGBI. 1\n,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2        S. 640),\nBuchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer\n2. die Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelnemato-\nvorsätzlich oder fahrlässig\nden vom 20. April 1972 (BGBI. 1 S. 627), geändert\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Satz 1             durch § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 20. Mai\noder                                                   1988 (BGB!. 1 S. 640),","1896                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n3. die Kartoffelringfäule-Verordnung vom 6. Juli 1981        4. die    Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung         vom\n(BGBI. 1 S. 611 ), geändert durch § 5 Abs. 5 der Verord-     27. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1196), geändert durch Artikel 1\nnung vom 20. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 640),                      der Verordnung vom 22. März 1991 (BGBI. 1 S. 796).\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 10. November 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}