{"id":"bgbl1-1992-52-4","kind":"bgbl1","year":1992,"number":52,"date":"1992-11-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/52#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-52-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_52.pdf#page=12","order":4,"title":"Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG)","law_date":"1992-11-09T00:00:00Z","page":1864,"pdf_page":12,"num_pages":7,"content":["1864                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nGesetz\nüber die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten\n(EMVG)*)\nVom 9. November 1992\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                       3. ist Betreiben sowohl die Inbetriebnahme als auch je-\nder weitere Betrieb eines Gerätes;\nErster Abschnitt                                  4. sind Geräte alle elektrischen und elektronischen Ap-\nparate, Anlagen und Systeme, die elektrische oder\nAllgemeines                                       elektronische Bauteile enthalten. Insbesondere sind\nhierunter die in Anhang III genannten Geräte zu ver-\n§ 1                                        stehen;\nAnwendungsbereich                                    5. ist elektromagnetische Störung jede elektromagneti-\nsche Erscheinung, die die Funktion eines Gerätes\n(1) Dieses Gesetz gilt für Geräte, die elektromagneti-                      beeinträchtigen könnte. Eine elektromagnetische Stö-\nsche Störungen verursachen können oder deren Betrieb                            rung kann elektromagnetisches Rauschen, ein uner-\ndurch diese Störungen beeinträchtigt werden kann. Es                             wünschtes Signal oder eine Veränderung des Aus-\nregelt die Bedingungen für das Inverkehrbringen, Ausstel-                       breitungsmediums selbst sein;\nlen und Betreiben solcher Geräte.\n6. ist Störfestigkeit die Fähigkeit eines Gerätes, während\n(2) Funkgeräte, die von Funkamateuren im Sinne des                           einer elektromagneUschen Störung ohne Funktions-\n§ 1 des Gesetzes über den Amateurfunk in der im Bundes-                          beeinträchtigung zu arbeiten;\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9022-1, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung verwendet werden, fallen nicht                    7. ist elektromagnetische Verträglichkeit die Fähigkeit\nin den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, es sei denn,                           eines Gerätes, in der elektromagnetischen Umwelt\ndiese Geräte sind im Handel erhältlich.                                          zufriedenstellend zu arbeiten, ohne dabei selbst elek-\ntromagnetische Störungen zu verursachen, die für\n(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Geräte, soweit sich das                     andere in dieser Umwelt vorhandene Geräte unan-\nInverkehrbringen und Betreiben von Geräten in bezug auf                          nehmbar wären;\ndie Schutzanforderungen zur elektromagnetischen Ver-\n8. ist zuständige Stelle die Stelle, die technische Berichte\nträglichkeit nach Rechtsvorschriften richtet, die der Um-\noder Bescheinigungen im Sinne des § 5 Abs. 2 über\nsetzung anderer Richtlinien der Europäischen Gemein-\ndie Einhaltung der Schutzanforderungen ausstellt. Sie\nschaften als der EMV-Richtlinie im Sinne des § 2 Nr. 1\ndienen.                                                                          muß die in Anhang I angegebenen Voraussetzungen,\nerfüllen und von der nach § 6 zuständigen Behörde\n§2                                         oder einer anderen dazu ermächtigten Stelle eines\nBegriffsbestimmungen                                      Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften\nanerkannt sein;\nIm Sinne dieses Gesetzes\n9. ist EG-Baumusterbescheinigung das Dokument, in\n1. ist EMV-Richtlinie die Richtlinie 89/336/EWG des                           dem eine der Kommission und den anderen Mitglied-\nRates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechts-                         staaten von einer zuständigen Behörde gemeldete\nvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektroma-                      Stelle bescheinigt, daß der geprüfte Gerätetyp den\ngnetische Verträglichkeit (ABI. EG Nr. L 139 S. 19);                      einschlägigen Bestimmungen über die elektromagne-\n2. ist Hersteller derjenige, der für den Entwurf und die                       tische Verträglichkeit entspricht;\nFertigung eines der EMV-Richtlinie unterliegenden                     10. ist gemeldete Stelle die Stelle, die EG-Baumusterbe-\nProduktes verantwortlich ist oder aus bereits gefertig-                   scheinigungen im Sinne des § 5 Abs. 4 über die\nten Endprodukten ein neues Produkt erstellt oder ein                      Einhaltung der Schutzanforderungen ausstellt. Die\nProdukt verändert, umbaut oder anpaßt;                                    Stelle muß die in Anhang I angegebenen Vorausset-\nzungen erfüllen, von der nach § 6 zuständigen Behör-\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 89/336/EWG des               de oder einer anderen dazu ermächtigten Stelle eines\nRates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\nMitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABI. EG Nr.     Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften\nL 139 S. 19) und der Richtlinie 92/31/EWG des Rates vom 28. April 1992       anerkannt und der Kommission sowie den anderen\nzur Änderung der Richtlinie 89/336/EWG zur Angleichung der Rechts-\nvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträg-        Mitgliedstaaten durch den betreffenden Mitgliedstaat\nlichkeit (ABI. EG Nr. L 126 S. 11 ).                                         gemeldet sein;","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1992                               1865\n11. sind Senderbetreiber diejenigen, denen zum Betrei-        anforderungen nach § 4 Abs. 1 noch nicht entsprechen.\nben von Funkanlagen oder Funknetzen Frequenzen          Die im Satz 1 bezeichneten Verantwortlichen haben die\nzugeteilt sind;                                         Geräte mit einem Hinweis hierauf zu versehen. Verursa-\nchen diese Geräte elektromagnetische Störungen, müs-\n12. sind Sendefunkgeräte Funkgeräte, deren Sender ein-\nschließlich der Zusatzeinrichtungen Funkwellen für      sen unverzüglich geeignete Maßnahmen zu deren Beseiti-\nden Funkverkehr bestimmter Funkdienste und Funk-        gung getroffen werden. Die vom Bundesamt für Post und\nanwendungen aussenden.                                  Telekommunikation nach§ 7 Abs. 1 angeordneten Maß-\nnahmen sind zu befolgen.\n§3\nzweiter Abschnitt\nInverkehrbringen und Betreiben von Geräten\nSchutzanforderungen, Konformitätsnachweis\n(1) Die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Geräte dürfen nur\ndann in den Verkehr gebracht werden, wenn\n§4\n1. sie den Schutzanforderungen nach § 4 Abs. 1 ent-\nsprechen,                                                                   Schutzanforderungen\n2. ihre Übereinstimmung mit diesen Schutzanforderungen          (1) Die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Geräte müssen so\ndurch                                                     beschaffen sein, daß\na) den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten nach       1. die Erzeugung elektromagnetischer Störungen soweit\n§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 4 oder          begrenzt wird, daß ein bestimmungsgemäßer Betrieb\nvon Funk- und Telekommunikationsgeräten sowie son-\nb) eine zuständige Stelle nach § 5 Abs. 2 Satz 2             stigen Geräten möglich ist,\nzweiter Halbsatz oder durch eine gemeldete Stelle\nnach § 5 Abs. 4 Satz 1                                2. die Geräte eine angemessene Festigkeit gegen elek-\ntromagnetische Störungen aufweisen, so daß ein be-\nbescheinigt ist und                                          stimmungsgemäßer Betrieb möglich ist.\n3. die Geräte, ihre Verpackung oder ihre Begleitpapiere       Die wesentlichen Schutzanforderungen sind in Anhang III\nnach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 oder Abs. 4\nwiedergegeben.\nSatz 2 und 3 gekennzeichnet sind.\n(2) Das Einhalten der in Absatz 1 beschriebenen Forde-\n(2) Geräte, die den Schutzanforderungen nicht für alle in\nrungen wird vermutet für Geräte, die übereinstimmen\nden einschlägigen Normen benannten elektromagneti-\nschen Umgebungsbedingungen entsprechen, dürfen nur            1. mit den einschlägigen harmonisierten europäischen\ndann in den Verkehr gebracht werden, wenn                        Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäi-\nschen Gemeinschaften veröffentlicht wurden. Diese\n1. sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und\nNormen werden in DIN VDE Normen umgesetzt und\n2. ihnen Informationen über die für den Betrieb zu beach-        ihre Fundstellen im Amtsblatt des Bundesministers für\ntenden Einschränkungen beigefügt sind. Soweit die            Post und Telekommunikation veröffentlicht; oder\nangewandten Normen mehrere Grenzwertklassen\n2. mit einschlägigen nationalen Normen der Mitgliedstaa-\nenthalten, ist in den Informationen die vom Hersteller\nten der Europäischen Gemeinschaften für Bereiche, in\nberücksichtigte Klasse anzugeben.\ndenen keine harmonisierten europäischen Normen\n(3) Nur Geräte, die in Übereinstimmung mit Absatz 1 in        bestehen. Voraussetzung dafür ist die Anerkennung\nden Verkehr gebracht worden sind, dürfen vorbehaltlich           der betreffenden Normen nach dem in Artikel 7 der\nder Absätze 4 und 5 von jedermann betrieben werden.              EMV-Richtlinie vorgesehenen Verfahren. Die Fund-\nVerursachen diese Geräte elektromagnetische Störungen            stellen der Normen werden im Amtsblatt des Bundes-\noder wird ihr Betrieb durch elektromagnetische Störungen         ministers für Post und Telekommunikation und im\nbeeinträchtigt, sind die vom Bundesamt für Post und Tele-        Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröf-\nkommunikation nach § 7 Abs. 1 angeordneten Maßnah-               fentlicht.\nmen zu befolgen.\n(3) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in Absatz 2\n(4) Geräte dürfen an Orten, für die sie nicht ausreichend  genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat\nentstört sind, nur mit besonderer Genehmigung des Bun-       ·oder für die keine Normen vorhanden sind, werden die in\ndesministers für Post und Telekommunikation oder des          Absatz 1 genannten Schutzanforderungen als eingehalten\nBundesamtes für Post und Telekommunikation betrieben          betrachtet, wenn die Übereinstimmung mit diesen Schutz-\nwerden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn keine elektro-     anforderungen durch die in § 5 Abs. 2 Satz 2 genannte\nmagnetischen Störungen zu erwarten sind. Die Einschrän-       Bescheinigung einer zuständigen Stelle bestätigt wird.\nkung nach Satz 1 gilt nicht in bezug auf die Störfestig.:.\nkeit.                                                                                    §5\nBescheinigung\n(5) Unberührt bleiben Vorschriften, die an das Inver-\nder Einhaltung der Schutzanforderungen\nkehrbringen, Ausstellen oder Betreiben von Geräten ande-\nund Kennzeichnung der Geräte\nre Anforderungen als die der elektromagnetischen Ver-\nträglichkeit nach diesem Gesetz stellen.                        (1) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in § 4\nAbs. 2 genannten Normen angewandt hat, ist\n(6) Auf Ausstellungen und Messen dürfen Hersteller,\nihre Bevollmächtigten oder Importeure Geräte auf eigene       1. die Übereinstimmung der Geräte mit den Vorschriften\nVerantwortung aufstellen und vorführen, die den Schutz-          dieses Gesetzes vom Hersteller oder von seinem in","1866                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften       Anlagen, die erst am Betriebsort zusammengesetzt wer-\nniedergelassenen Bevollmächtigten durch eine EG-          den, und Netze bedürfen keiner EG-Konformitätsbeschei-\nKonformitätserklärung nach Anhang II zu bescheinigen       nigung und Kennzeichnung. Dies gilt auch für Bausätze,\nund                                                       die ausschließlich für Funkamateure im Sinne des § 1\n2. vom Hersteller oder seinem in einem Mitgliedstaat der       Abs. 2 hergestellt und bestimmt sind. Geräte, die aus-\nschließlich als Zulieferteile oder Ersatzteile zur Weiterver-\nEuropäischen Gemeinschaften niedergelassenen Be-\nvollmächtigten das EG-Konformitätszeichen nach An-        arbeitung durch Industrie, Handwerk oder sonstige auf\nhang II auf dem Gerät oder, wenn dies insbesondere        dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglichkeit fach-\nwegen zu geringer Größe nicht möglich ist, auf der         kundige Betriebe hergestellt und bereitgehalten werden,\nVerpackung, der Bedienungsanleitung oder dem Ga-          brauchen weder die Schutzanforderungen gemäß § 4 Abs. 1\nrantieschein anzubringen; in Verbindung mit dieser        einzuhalten noch bedürfen sie einer EG-Konformitätsbe-\nKennzeichnung oder in den Begleitpapieren ist auch        scheinigung und einer Kennzeichnung, vorausgesetzt, es\nder Aussteller der Konformitätserklärung oder, wenn       handelt sich dabei nicht um selbständig betreibbare Gerä-\ndieser nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen      te. Ersatzteile sind so zu gestalten, daß sie bei sachge-\nGemeinschaften niedergelassen ist, der Importeur an-      rechtem Einbau keine elektromagnetischen Störungen\nzugeben.                                                  verursachea. Satz 3 gilt nicht für serienmäßig vorbereitete\nBaukästen oder Bauteilzusammenstellungen zur Selbst-\nVerantwortlich für den Inhalt der EG-Konformitätserklä-        montage, Baugruppen und Geräteteile, die allgemein er-\nrung sowie das Anbringen des EG-Konformitätszeichens           hältlich sind.\nist in jedem Fall derjenige, der das Gerät in einem Mitglied-\nstaat der Europäischen Gemeinschaften in den Verkehr              (6) Für betriebsfertige Geräte im Sinne des Absatzes 5\nbringt.                                                        Satz 1 sind die in § 4 Abs. 1 bestimmten Schutzanforde-\nrungen einzuhalten. Bei der Geräteentwicklung, Erprobung\n(2) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in § 4 Abs. 2 und Installation sind Vorkehrungen zu treffen, um elektro-\ngenannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat         magnetische Störungen Dritter zu vermeiden. Die vom\noder für die keine Normen vorhanden sind, hat derjenige,        Bundesamt für Post und Telekommunikation nach § 7\nder die Geräte in den Verkehr bringt, für das Bundesamt         angeordneten Maßnahmen sind zu befolgen.\nfür Post und Telekommunikation vom Zeitpunkt des lnver-\n(7) Die Geräte, ihre Verpackungen und Begleitpapiere\nkehrbringens an eine technische Dokumentation aufzu-\ndürfen nur mit dem EG-Konformitätszeichen gekennzeich-\nbewahren. Darin ist das Gerät zu beschreiben und sind die\nnet werden, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1\nMaßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit\nNr. 1 und 2 vorliegen. Es dürfen keine· Zeichen angebracht\nden in § 4 Abs. 1 genannten Schutzanforderungen darzu-\nwerden, die mit dem Zeichen nach Satz 1 verwechselt\nlegen; ferner muß die technische Dokumentation einen\nwerden können.\ntechnischen Bericht oder eine Bescheinigung enthalten,\nmit denen die Einhaltung der Schutzanforderungen gemäß\n§ 4 Abs. 1 bestätigt wird. Der technische Bericht oder die\nBescheinigung darf nur von einer zuständigen Stelle im                                 Dritter Abschnitt\nSinne des§ 2 Nr. 8 ausgefertigt oder anerkannt sein. Die\nÜbereinstimmung der Geräte mit dem in der technischen                           Aufgaben und Befugnisse\nDokumentation beschriebenen Gerät sowie mit den Vor-\nschriften dieses Gesetzes ist vom Hersteller oder von                                          §6\nseinem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nAufgaben und Zuständigkeiten\nschaften niedergelassenen Bevollmächtigten durch eine\nEG-Konformitätserklärung nach Anhang II zu bescheini-              Das Bundesamt für Post und Telekommunikation führt\ngen. Die Geräte sind gemäß Absatz 1 Nr. 2 zu kennzeich-         dieses Gesetz aus, soweit gesetzlich nichts anderes be-\nnen; Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.                            stimmt ist. Das Bundesamt für Post und Telekommunika-\ntion nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:\n(3) Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder die\ntechnische Dokumentation nach Absatz 2 ist von demje-           1. in den Verkehr gebrachte Geräte auf Einhaltung der\nnigen, der die Geräte in den Verkehr gebracht hat, für das          Schutzanforderungen zu prüfen;\nBundesamt für Post und Telekommunikation während               2. elektromagnetische Unverträglichkeiten, insbesondere\neines Zeitraumes von zehn Jahren nach dem Inverkehr-                bei Funkstörungen, aufzuklären und Abhilfemaßnah-\nbringen aufzubewahren.                                              men in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veran-\nlassen;\n(4) Für das Inverkehrbringen und Betreiben eines Sen-\n3. Einzelaufgaben auf Grund der EMV-Richtlinie und an-\ndefunkgerätes im Sinne des § 2 Nr. 12 ist die EG-Bau-\nderer EG-Richtlinien in bezug auf die elektromagneti-\nmusterbescheinigung einer gemeldeten Stelle einzuholen.\nsche Verträglichkeit gegenüber der Kommission und\nDie Geräte sind gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 zu kenn-\nden Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\nzeichnen. Dabei ist dem EG-Konformitätszeichen das Zei-\nwahrzunehmen.\nchen der gemeldeten Stelle, die die EG-Baumusterbe-\nscheinigung ausgestellt hat, anzufügen. Absatz 1 Satz 2 ist\nanzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Sende-                                          §7\nfunkgeräte, die ausschließlich für Funkamateure im Sinne                                  Befugnisse\ndes § 1 Abs. 2 hergestellt und bestimmt sind.                     des Bundesamtes für Post und Telekommunikation\n(5) Geräte, die ausschließlich zur Verwendung in eige-         (1) Entspricht ein Gerät nicht den Anforderungen nach\nn·en Laboratorien, Werkstätten und Räumen hergestellt,          § 4 oder§ 5, so trifft das Bundesamt für Post und Telekom-","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1992                             1867\nmunikation alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inver-         wenn ein Verstoß gegen die in § 4 oder§ 5 bestimmten\nkehrbringen oder das Betreiben dieses Gerätes zu verhin-        Anforderungen vorliegt,\ndern oder zu beschränken.\n3. besondere Maßnahmen gegenüber den Betreibern bei\n(2) Stellt das Bundesamt für Post und Telekommunika-          der Ermittlung und Messung von Geräten, die schuld-\ntion fest, daß ein mit einem EG-Konformitätszeichen nach         haft entgegen den Vorschriften des§ 3 Abs. 3 betrie-\n§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 versehenes Gerät nicht den               ben werden,\nSchutzanforderungen nach § 4 Abs. 1 entspricht, so trifft   4. Entscheidungen über Einzelgenehmigungen nach § 3\nes alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbrin-          Abs. 4 gegenüber dem jeweiligen Antragsteller.\ngen des betreffenden Gerätes rückgängig zu machen oder\nzu verbieten oder seinen freien Verkehr einzuschränken.         (2) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\n(3) Das Bundesamt für Post und Telekommunikation ist     des Bundesrates die Gebühren für die einzelnen Amts-\nbefugt,                                                      handlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und\ndabei feste Sätze oder Rahmenbeträge vorzusehen. Die\n1. zur Behebung bestehender oder voraussehbarer             Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den\nSchwierigkeiten im Zusammenhang mit der elektroma-      Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand\ngnetischen Verträglichkeit an einem speziellen Ort,     gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann\ndaneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der\n2. zum     Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze\nsonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen\noder zum Schutz von zu Sicherheitszwecken verwen-\nberücksichtigt werden.\ndeten Empfangs- oder Sendefunkgeräten\nbesondere Maßnahmen für das Betreiben eines Gerätes\nfestzulegen und anzuordnen.                                                                §10\nBeitragsregelung\n§8                                (1) Senderbetreiber haben zur Abgeltung der Kosten\nAuskunfts- und Beteiligungspflicht              1. für die Sicherstellung der elektromagnetischen Verträg-\n(1) Diejenigen, die Geräte in den Verkehr bringen, aus-       lichkeit und insbesondere eines störungsfreien Funk-\nstellen oder betreiben, sowie die zuständigen Stellen im         empfangs zur Aufgabenerledigung nach § 6 Nr. 2,\nSinne des § 2 Nr. 8 und die gemeldeten Stellen im Sinne          soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 9\ndes § 2 Nr. 10 haben unverzüglich dem Bundesamt für              Abs. 1 Nr. 3 erfüllt ist,\nPost und Telekommunikation auf Verlangen die zur Erfül-     2. für Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach\nlung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen        § 6 Nr. 1, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand\nund sonstige Unterstützung zu gewähren. Die nach Satz 1          nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt ist,\nVerpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen\neine Abgabe zu entrichten, die als Jahresbeitrag erhoben\nverweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der\nwird. Ausgenommen von der Beitragspflicht sind die Be-\nim § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-\nhörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und\nzeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Ver-\ndiejenigen Senderbetreiber, bei denen der Verwaltungs-\nfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über\naufwand für den Einzug des Beitrages die Beitragshöhe\nOrdnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nübersteigen würde.\n(2) Die Beauftragten des Bundesamtes für Post und           (2) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation\nTelekommunikation dürfen Betriebsgrundstücke, Betriebs-     wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nund Geschäftsräume sowie Fahrzeuge, auf oder in denen       mung des Bundesrates den Kreis der Beitragspflichtigen,\nGeräte hergestellt, zum Zwecke des lnverkehrbringens        die Beitragssätze und das Verfahren der Beitragserhe-\ngelagert werden, ausgestellt sind oder betrieben werden,    bung festzulegen. Die Beitragssätze sind so zu bemessen,\nwährend der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, die     daß der mit den Amtshandlungen verbundene Personal-\nGeräte besichtigen und prüfen, insbesondere hierzu be-      und Sachaufwand gedeckt ist. Die Anteile am Gesamtauf-\ntreiben lassen und vorübergehend zu Prüf- und Kontroll-     wand werden den einzelnen Nutzergruppen unter den\nzwecken entnehmen. Die nach Absatz 1 Auskunftspflichti-     Senderbetreibern zugeordnet. Innerhalb der Gruppen er-\ngen haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.              folgt die Aufteilung des Beitrags zu gleichen Teilen nach\nder Frequenznutzung, dem Anteil am Störungsaufkommen\n§9                             und dem Teilnehmerpotential.\nGebührenregelung\n(1) Das Bundesamt für Post und Telekommunikation\nerhebt für folgende Amtshandlungen Kosten (Gebühren\nVierter Abschnitt\nund Auslagen):                                                                      Ermächtigung\n1. Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach § 6                     zur Anpassung der Rechtsvorschriften\nNr. 1 gegenüber demjenigen, der das Gerät in den\nVerkehr gebracht hat, wenn ein Verstoß gegen die in                                    § 11\n§ 4 oder § 5 bestimmten Anforderungen vorliegt,\nDer Bundesminister für Post und Telekommunikation\n2. Amtshandlungen nach § 7 Abs. 1 und 2 gegenüber           wird ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Richt-\ndemjenigen, der ein Gerät in den Verkehr gebracht hat,  linie 89/336/EWG nach Maßgabe der jeweiligen Beschlüs-","1868                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nse der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsver-                               Sechster Abschnitt\nordnung in Kraft zu setzen.\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen\n§ 13\nFünfter Abschnitt\nÜbergangsvorschriften\nBußgeldvorsch ritten\nGeräte, die weder harmonisierte europäische Normen\nnoch von der Kommission und den anderen Mitgliedstaa-\n§ 12\nten im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 7 der EMV-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-     Richtlinie anerkannte nationale Normen einhalten und bis\nlässig                                                        zum 31. Dezember 1995 in den Verkehr gebracht werden,\ndürfen nur betrieben werden, wenn sie den am 30. Juni\n1. entgegen § 3 Abs. 1 ein Gerät in den Verkehr bringt,       1992 bestehenden deutschen Normen und Vorschriften\n2. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 ein Gerät ohne die vorge-        oder hinsichtlich de.r Schutzanforderungen nach § 4 Abs. 1\nschriebenen Informationen in den Verkehr bringt,          den als gleichwertig anerkannten ausländischen Vorschrif-\nten genügen.\n3. ein Gerät ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 4 Satz 1\nbetreibt,                                                                              § 14\n4. entgegen § 3 Abs. 6 Satz 2 ein ausgestelltes Gerät                     Außerkrafttreten von Vorschriften\nnicht mit dem vorgeschriebenen Hinweis versieht,\nDas Gesetz über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten\n5. entgegen § 5 Abs. 7 ein Gerät, die Verpackung oder ein\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nBegleitpapier kennzeichnet oder\n9022-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-\n6. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht      ändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 8. Juni\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt 1989 (BGBI. 1 S. 1026), und das Durchführungsgesetz\noder entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht       EG-Richtlinien Funkstörungen vom 4. August 1978 (BGBI. 1\nduldet.                                                   S. 1180), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 11 des\nGesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026), treten mit\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-\nAblauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft. Genehmi-\nsatzes 1 Nr. 1 und 5 mit einer Geldbuße bis zu hunderttau-\ngungen, die auf Grund des Gesetzes über den Betrieb von\nsend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer\nHochfrequenzgeräten erteilt wurden, gelten weiter. Verur-\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet\nsachen diese Geräte elektromagnetische Störungen, so\nwerden.\nsind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.\n(3) Geräte, auf die sich die Ordnungswidrigkeit nach\nAbsatz 1 Nr. 1 und 5 bezieht, können eingezogen wer-                                      § 15\nden.\nInkrafttreten\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\namt für Post und Telekommunikation.                           Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDieses Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im\nBundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 9. November 1992\nDe_r Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nChristian Schwarz-Schilling","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1992                              1869\nAnhang 1\nVoraussetzungen, die bei der Bewertung\nder zuständigen Stellen (zu meldenden Stellen) erfüllt sein müssen\nDie von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften bestimmten Stellen müssen die folgenden Mindestvor-\naussetzungen erfüllen:\n1. erforderliches Personal sowie entsprechende Mittel und Ausrüstungen;\n2. technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals;\n3. Unabhängigkeit der Führungskräfte und des technischen Personals von allen Kreisen, Gruppen oder Personen, die\ndirekt oder indirekt am Markt des betreffenden Erzeugnisses interessiert sind, hinsichtlich der Durchführung der\nPrüfverfahren und der Erstellung der Berichte, der Ausstellung der Bescheinigungen und der Überwachungstätigkei-\nten gemäß der EMV-Richtlinie;\n4. Einhaltung des Berufsgeheimnisses durch das Personal;\n5. Abschluß einer Haftpflichtversicherung, sofern die Haftung nicht auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften vom\nStaat getragen wird.\nDie Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten regelmäßig\nüberprüft.\nAnhang II\n1. EG-Konformitätserklärung\nDie EG-Konformitätserklärung muß folgendes enthalten:\n- die Beschreibung des betreffenden Gerätes oder der betreffenden Geräte;\n- die Fundstellen der Spezifikationen, in bezug auf die die Übereinstimmung erklärt wird, sowie gegebenenfalls\nunternehmensinterne Maßnahmen, mit denen die Übereinstimmung der Geräte mit den Vorschriften der EMV-Richtli-\nnie sichergestellt wird;\n- die Angabe des Unterzeichners, der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten rechtsverbindlich unterzeichnen\nkann;\n- gegebenenfalls die Fundstelle der von einer gemeldeten Stelle ausgestellten EG-Baumusterbescheinigung.\n2. EG-Konformitätszeichen\n- Das Konformitätszeichen besteht aus dem Kurzzeichen CE (siehe unten) und der Jahreszahl des Jahres, in dem das\nZeichen angebracht wurde.\nCE\n- Dieses Zeichen ist gegebenenfalls durch das Kennzeichen der gemeldeten Stelle zu ergänzen, die die EG-Baumuster-\nbescheinigung ausgestellt hat.\n- Fallen Geräte unter andere Richtlinien, die das EG-Konformitätszeichen vorsehen, so weist die Verwendung des\nEG-Zeichens auch auf die Übereinstimmung mit den betreffenden Anforderungen dieser anderen Richtlinien hin.","1870                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnhang III\nErläuterndes Verzeichnis\nder wesentlichen Schutzanforderungen\nDer Höchstwert der von den Geräten ausgehenden elektromagnetischen Störungen muß so bemessen sein, daß der\nBetrieb insbesondere folgender Geräte nicht beeinträchtigt wird:\na) private Ton- und Fernsehrundfunkempfänger,\nb) Industrieausrüstungen,\nc) mobile Funkgeräte,\nd) kommerzielle mobile Funk- und Funktelefongeräte,\ne) medizinische und wissenschaftliche Apparate und Geräte,\nf) informationstechnische Geräte,\ng) Haushaltsgeräte und elektronische Haushaltsausrüstungen,\nh) Funkgeräte für die Luft- und Seeschiffahrt,\ni) elektronische Unterrichtsgeräte,\nj) Telekommunikationsnetze und -geräte,\nk) Sendegeräte für Ton- und Fernsehrundfunk,\n1) Leuchten und Leuchtstofflampen.\nDie - insbesondere unter den Buchstaben a bis I genannten - Geräte müssen so beschaffen sein, daß sie in einem\nnormalen EMV-Umfeld ein angemessenes Störfestigkeitsniveau an ihrem Einsatzort aufweisen, damit sie unter Berück-\nsichtigung der Werte hinsichtlich der Störung, die von den Geräten ausgeht, die den in § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes\ngenannten Normen entsprechen, ohne Beeinträchtigung betrieben werden können.\nDie für einen bestimmungsgemäßen Betrieb des Gerätes erforderlichen Angaben müssen in der beigefügten Bedie-\nnungsanleitung enthalten sein."]}