{"id":"bgbl1-1992-52-3","kind":"bgbl1","year":1992,"number":52,"date":"1992-11-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/52#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-52-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_52.pdf#page=1","order":3,"title":"Gesetz zur Neuregelung der Zinsbesteuerung (Zinsabschlaggesetz)","law_date":"1992-11-09T00:00:00Z","page":1853,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["1853\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                Z 5702 A\n1992                          Ausgegeben zu Bonn am 12. November 1992                                                                                                      Nr. 52\nTag                                                                           1nhalt                                                                                  Seite\n9. 11. 92     Gesetz zur Neuregelung der Zinsbesteuerung (Zinsabschlaggesetz)                                                                                            1853\n611-1, 4120-4, 610-7, 610-7-14, 611-6-3-2, 611-8-2-2, 605-1, 604-1\n9. 11. 92     Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                1864\nneu: 9022-9; 9022-6, 9022-8\n5. 11. 92     Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den B~such\nvon Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (9. BAföG-FörderungshöchstdauerVAndV)                                                                   1871\n2212-2-7-1\n25. 9. 92      Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 1O Deutschen Mark\n(Gedenkmünze 150. Jahrestag der Friedensklasse des Ordens Pour le merite für Wissenschaften und\nKünste) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1880\nneu: 691-11-11\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 39 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1881\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1882\nGesetz\nzur Neuregelung der Zinsbesteuerung\n(Zinsabschlaggesetz)\nVom 9. November 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                        cc) Nach der neuen Angabe „4 vom Hundert,\" wird\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                                  folgender Buchstabe c eingefügt:\nArtikel 1                                                                           ,,c) bei Steuerpflichtigen,\naa) die nach § 168 Arbeitsförderungs-\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes\ngesetz beitragspflichtig sind,\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                                                                       bb) die, ohne nach § 168 Arbeitsförde-\nkanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1 S. 1898,                                                                             rungsgesetz beitragspflichtig zu sein,\n1991 1S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-                                                                       auf Grund beamtenrechtlicher Rege-\nzes vom 29. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1814), wird wie folgt                                                                        lungen, oder nach beamtenrechtli-\ngeändert:\nchen Grundsätzen bei Körperschaf-\n1. § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                                                                         ten, Anstalten oder Stiftungen des\nöffentlichen Rechts oder bei öffent-\na) In Nummer 1 wird der Betrag „2 340\" durch den                                                                             lich-rechtlichen Verbänden von Kör-\nBetrag „2 610\" und der Betrag „4 680\" durch den                                                                          perschaften in einem Beschäftigungs-\nBetrag „5 220\" ersetzt.                                                                                                  verhältnis stehen,\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                                                                                 cc) die Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4\nin Ausübung eines Mandats bezogen\naa) Der Betrag „4 000\" wird durch den Betrag\nhaben,\n,,6 000\" und der Betrag „8 000\" durch den Be-\ntrag „12 000\" ersetzt.                                                                                      um 3 vom Hundert\".\nbb) In Buchstabe b wird die Angabe „3 vom Hun-                                                    dd) Nach den Worten „Alters- oder Krankenver-\ndert\" durch die Angabe „4 vom Hundert,\" er-                                                         sorgung\" werden die Worte ,, , der Arbeitsplatz\nsetzt.                                                                                              oder das Mandat\" eingefügt.","1854                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n2. § 10c Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                             Bundesbank bei Geschäften für ihre\na) In Nummer 1 werden die Zahl „4 000\" durch die                                 Betriebsangehörigen und eine inländi-\nZahl „6 000\" und die Zahl „ 12\" durch die Zahl „ 16\"                         sche Zweigstelle eines ausländischen\nersetzt.                                                                    Kreditinstituts im Sinne des § 53 des\nGesetzes über das Kreditwesen, nicht\nb) In Nummer 2 wird die Zahl „2 340\" durch die Zahl                             aber eine ausländische Zweigstelle\n,,2 610\" ersetzt.                                                           eines inländischen Kreditinstituts. Die\ninländische Zweigstelle gilt an Stelle\nc) In Nummer 3 wird die Zahl „1 170\" durch die Zahl\ndes ausländischen Kreditinstituts als\n,, 1 305\" ersetzt.\nSchuldner der Kapitalerträge. Der\nSteuerabzug muß nicht vorgenommen\n3. In § 19 Abs. 2 wird die Zahl „4 800\" durch die Zahl                              werden,\n,,6 000\" ersetzt.\naa) wenn auch der Gläubiger der Kapi-\ntalerträge ein inländisches Kredit-\n4. In§ 20 Abs. 4 werden die Zahl „600\" jeweils durch die                                   institut im Sinne des Gesetzes\nZahl „6 000\" und die Zahl „ 1 200\" durch die Zahl                                     über das Kreditwesen einschließ-\n,, 12 000\" ersetzt.                                                                   lich der inländischen Zweigstelle\neines ausländischen Kreditinstituts\nim Sinne des § 53 des Gesetzes\n5. In § 36 b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nüber das Kreditwesen, eine\n„kommt\" der Punkt gestrichen und folgende Worte\nBausparkasse, die Deutsche Bun-\nangefügt:\ndespost POSTBANK, die Deut-\n„oder ein Freistellungsauftrag im Sinne des § 44a                                     sche Bundesbank oder die Kredit-\nAbs. 2 Satz 1 vorliegt.\"                                                              anstalt für Wiederaufbau ist,\nbb) wenn es sich um Kapitalerträge\n6. In§ 36c Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „die in§ 36b                                    aus Sichteinlagen handelt, für die\nAbs. 2 bezeichnete Bescheinigung\" durch die Worte                                     kein höherer Zins oder Bonus als\n„eine Bescheinigung im Sinne des § 36 b Abs. 2 oder                                   1 vom Hundert gezahlt wird,\nein Freistellungsauftrag im Sinne des § 44a Abs. 2\nSatz 1\" ersetzt.                                                                 cc) wenn es sich um Kapitalerträge\naus Guthaben bei einer Bauspar-\nkasse auf Grund eines Bauspar-\n7. § 43 wird wie folgt geändert:                                                          vertrages handelt und wenn im Ka-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                  lenderjahr der Gutschrift dieser\nKapitalerträge für Aufwendungen\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „inlän-                                       an die Bausparkasse der Steuer-\ndischen\" die Worte „und in den Fällen der                                  pflichtige eine Arbeitnehmer-Spar-\nNummer 7 Buchstabe a auch ausländischen\"                                  zulage erhalten hat oder für ihn im\neingefügt.                                                                 Kalenderjahr der Gutschrift oder\nbb) In Nummer 5 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:                                    im Kalenderjahr vor der Gutschrift\ndieser Kapitalerträge eine Woh-\n„Eine Anleihe gilt im Sinne des Satzes 1 als\nnungsbauprämie festgesetzt oder\nausgegeben, wenn mindestens ein Wertpapier\ngewährt worden ist oder für die\nder Anleihe veräußert worden ist;\".\nGuthaben kein höherer Zins oder\ncc) In Nummer 6 Satz 2 wird der Punkt durch                                      Bonus als 1 vom Hundert gezahlt\neinen Strichpunkt ersetzt und folgende Num-                               wird,\nmer 7 angefügt:\ndd) wenn die Kapitalerträge bei den\n„7. Kapitalerträgen im Sinne des§ 20 Abs. 1                                einzelnen Guthaben im Kalender-\nNr. 7,                                                                 jahr nur einmal gutgeschrieben\na) wenn es sich um Zinsen aus Anleihen                                 werden und zwanzig Deutsche\nund Forderungen handelt, die in ein                                 Mark nicht übersteigen.\"\nöffentliches Schuldbuch oder in ein              dd) In Satz 2 werden das Zitat ,,§ 20 Abs. 2 Nr. 1\"\nausländisches Register eingetragen                     durch das Zitat,,§ 20 Abs. 2 mit Ausnahme der\noder über die Sammelurkunden im Sin-                   Nummer 2 Buchstabe a\" und die Worte „Num-\nne des § 9 a des Depotgesetzes oder                    mern 1 bis 6\" durch die Worte „Nummern 1\nTeilschuldverschreibungen ausgege-                     bis 7\" ersetzt.\nben sind;\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,(Schuldner)\"\nb) wenn der Schuldner der nicht in Buch-            die Worte „oder die auszahlende Stelle\" einge-\nstabe a genannten Kapitalerträge ein             fügt.\ninländisches Kreditinstitut im Sinne des\nGesetzes über das Kreditwesen ist.\n8. § 43 a wird wie folgt geändert:\nKreditinstitut in diesem Sinne ist auch\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau,           a) In Absatz 1 wird in Nummer 3 der Punkt durch\neine Bausparkasse, die Deutsche Bun-             einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 4\ndespost POSTBANK, die Deutsche                   angefügt:","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1992                                 1855\n„4. in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und                   2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7\nSatz 2:                                                          Buchstabe b das inländische Kreditinstitut,\n30 vom Hundert des Kapitalertrags (Zinsab-                       das die Kapitalerträge als Schuldner aus-\nschlag), wenn der Gläubiger die Kapitalertrag-                   zahlt oder gutschreibt.\"\nsteuer trägt,                                           dd) In dem neuen Satz 5 werden nach dem Wort\n42,85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahl-                  ,,Kapitalerträge\" die Worte „oder der die Kapi-\nten Betrags, wenn der Schuldner die Kapitaler-                talerträge auszahlenden Stelle\" eingefügt.\ntragsteuer übernimmt;\nee) In dem neuen Satz 6 werden die Worte „die ein\nin den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1\nSchuldner zu demselben Zeitpunkt abzuführen\nBuchstabe a Doppelbuchstabe bb erhöhen\nhat\" durch die Worte „die zu demselben Zeit-\nsich der Vomhundertsatz von 30 auf 35 und\npunkt insgesamt abzuführen ist\" ersetzt.\nder Vomhundertsatz von 42,85 auf 53,84.\"\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                     c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n„Abweichend davon bemißt sich der Steuerabzug                 aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n1. in den Fällen des § 20 Abs. 2 Nr. 3 nach den                     „Die Schuldner der Kapitalerträge oder die die\nvereinnahmten Stückzinsen abzüglich des Ent-                     Kapitalerträge auszahlenden Stellen haften für\ngelts für den Erwerb der Zinsscheine,                           die Kapitalertragsteuer, die sie einzubehalten\nund abzuführen haben, es sei denn, sie wei-\n2. in den Fällen des§ 20 Abs. 2 Nr. 4 nach dem                      sen nach, daß sie die ihnen auferlegten Pflich-\nKapitalertrag, der rechnerisch auf die Zeit der                ten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver-\nlnnehabung der Wertpapiere oder Forderungen                    letzt haben.\"\ndurch den Veräußerer entfällt.\"\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\n9. § 44 wird wie folgt geändert:\naaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort\na) In der Überschrift wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 1                     ,,Schuldner\" die Worte „oder die die Kapi-\nbis 5\" durch das Zitat,,§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis                      talerträge auszahlende Stelle\" einge-\n5 und 7 sowie Satz 2\" ersetzt.                                            fügt.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort\n„Schuldner'' die Worte „oder die die\naa) In Satz 1 wird das Zitat,,§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5\"                    Kapitalerträge auszahlende Stelle\" ein-\ndurch das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5                     gefügt.\nund 7 sowie Satz 2\" ersetzt.\ncc) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Für die Inanspruchnahme des Schuldners der\n„In diesem Zeitpunkt haben in den Fällen des\nKapitalerträge und der die Kapitalerträge aus-\n§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 der Schuldner\nzahlenden Stelle bedarf es keines Haftungs-\nder Kapitalerträge und in den Fällen des§ 43\nbescheids, soweit der Schuldner oder die die\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 die die Kapital-\nKapitalerträge auszahlende Stelle die einbe-\nerträge auszahlende Stelle den Steuerabzug\nhaltene Kapitalertragsteuer richtig angemeldet\nfür Rechnung des Gläubigers der Kapital-\nhat oder soweit sie ihre Zahlungsverpflichtun-\nerträge vorzunehmen.\"\ngen gegenüber dem Finanzamt oder dem Prü-\ncc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:                     fungsbeamten des Finanzamts schriftlich an-\nerkennen.\"\n„Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist\n1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7\nBuchstabe a und Satz 2                        10. § 44a wird wie folgt geändert:\na) das inländische Kreditinstitut im Sinne        a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndes § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b,          ,,(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1\naa) das die Teilschuldverschreibungen             Satz 1 Nr. 3, 4 und 7 sowie Satz 2, die einem\noder die Anteile an einer Sammel-            unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubi-\nschuldbuchforderung oder die Wert-           ger zufließen, ist der Steuerabzug nicht vorzu-\nrechte verwahrt oder verwaltet und           nehmen,\ndie Kapitalerträge auszahlt oder             1. soweit die Kapitalerträge zusammen mit den\ngutschreibt,                                     Kapitalerträgen im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 1\nbb) das die Kapitalerträge gegen Aus-                 und 2, für die die Kapitalertragsteuer nach\nhändigung der Zinsscheine einem                  § 44 b zu erstatten ist, einschließlich der\nanderen als einem ausländischen                  Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3\nKreditinstitut auszahlt oder gut-                den Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 und\nschreibt;                                        den Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9 a\nNr. 2 nicht übersteigen,\nb) der Schuldner der Kapitalerträge in den\nFällen des Buchstaben a, wenn kein                2. wenn anzunehmen ist, daß für ihn eine Veranla-\ninländisches Kreditinstitut die die Kapi-             gung zur Einkommensteuer nicht in Betracht\ntalerträge auszahlende Stelle ist;                    kommt.\"","1856                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                              fließen, wird auf Antrag die einbehaltene und\n„Voraussetzung für die Abstandnahme vom                             abgeführte Kapitalertragsteuer unter den Vor-\nSteuerabzug nach Absatz 1 ist, daß dem nach § 44                    aussetzungen des § 44a Abs. 1, 2 und 5 in\nAbs. 1 zum Steuerabzug Verpflichteten                               dem dort bestimmten Umfang erstattet.\"\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ein Freistel-           bb) Satz 2 wird gestrichen.\nlungsauftrag des Gläubigers der Kapitalerträge           cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder                    „Dem Antrag auf Erstattung ist außer dem\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Nicht-                   Freistellungsauftrag nach § 44a Abs. 2 Nr. 1,\nveranlagungs-Bescheinigung des für den Gläu-                   der Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach\nbiger zuständigen Wohnsitzfinanzamts                           § 44a Abs. 2 Nr. 2 oder der Bescheinigung\nvorliegt.\"                                                          nach § 44a Abs. 5 eine Steuerbescheinigung\nnach§ 45a Abs. 3 beizufügen.\"\nc) In Absatz 3 werden die Worte „Der Schuldner oder\ndas die Kapitalerträge auszahlende inländische             b) In Absatz 4 werden die Worte „dem Schuldner oder\nKreditinstitut\" durch die Worte „Der nach § 44                dem die Kapitalerträge auszahlenden inländischen\nAbs·. 1 zum Steuerabzug Verpflichtete\" ersetzt und            Kreditinstitut die Bescheinigung\" durch die Worte\nnach dem Wort „vermerken\" die Worte „sowie die                ,,dem nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflich-\nFreistellungsaufträge aufzubewahren\" angefügt.                teten den Freistellungsauftrag oder die Nichtver-\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                             anlagungs-Bescheinigung\" und die Worte „des\nSchuldners oder des die Kapitalerträge auszahten-\naa) In Satz 1 werden die Worte „nicht vorzuneh-               den inländischen Kreditinstituts\" durch die Worte\nmen, wenn es sich bei den Kapitalerträgen um            ,,des nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflich-\nGewinnanteile handelt, die der Gläubiger von            teten\" ersetzt.\neiner von der Körperschaftsteuer befreiten\nKörperschaft bezieht\" durch die Worte „bei\n12. In § 44c Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten\nKapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1\n„Bundesamt für Finanzen\" die Worte „außer in den\nSatz 1 Nr. 4 und 7 sowie Satz 2 nicht vorzu-\nnehmen\" ersetzt.                                     Fällen des§ 44a Abs. 4\" eingefügt.\nbb) Folgender Satz 2 wird eingefügt:\n13. § 45 Abs. 2 wird gestrichen.\n,,Dies gilt auch, wenn es sich bei den Kapital-\nerträgen um Gewinnanteile handelt, die der\n14. § 45 a wird wie folgt geändert:\nGläubiger von einer von der Körperschaft-\nsteuer befreiten Körperschaft bezieht.\"              a} In der Überschrift wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 1\ne) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:                     bis 5\" durch das Zitat,,§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5\nund 7 sowie Satz 2\" ersetzt.\n,,(5) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 7 und Satz 2 ist der Steuerabzug nicht          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nvorzunehmen, wenn die Kapitalerträge Betriebs-                aa) In Satz 1 werden die Worte „Der Schuldner ist\"\neinnahmen des Gläubigers sind und die Kapital-                      durch die Worte „In den Fällen des § 43 Abs. 1\nertragsteuer und die anrechenbare Körperschaft-                     Satz 1 Nr. 1 bis 5 sind der Schuldner der\nsteuer bei ihm auf Grund der Art seiner Geschäfte                   Kapitalerträge und in den Fällen des § 43\nauf Dauer höher wären als die gesamte festzuset-                    Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 die die Kapital-\nzende Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer.                      erträge auszahlende Stelle\" ersetzt und nach\nDies ist durch eine Bescheinigung des für den                       den Worten „Gläubiger der Kapitalerträge\" die\nGläubiger zuständigen Finanzamts nachzuweisen.                      Worte „auf Verlangen\" eingefügt.\nDie Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des\nWiderrufs auszustellen.                                       bb) In Satz 2 wird das Zitat,,§ 43 Abs. 1 Nr. 2 bis 5\"\ndurch das Zitat ,,§ 43 Abs.· 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5\n(6) Voraussetzung für die Abstandnahme vom\nund 7 sowie Satz 2\" ersetzt.\nSteuerabzug nach den Absätzen 1, 4 und 5 bei\nKapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1               cc} Folgende Sätze werden angefügt:\nNr. 7 und Satz 2 ist, daß die Teilschuldverschrei-                  „Ist die auszahlende Stelle nicht Schuldner der\nbungen, die Anteile an der Sammelschuldbuch-                        Kapitalerträge, hat sie zusätzlich den Namen\nforderung, die Wertrechte oder die Einlagen und                     und die Anschrift des Schuldners der Kapital-\nGuthaben im Zeitpunkt des Zufließens der Einnah-                    erträge anzugeben. § 45 Abs. 2 und 3 des\nmen unter dem Namen des Gläubigers der Kapital-                     Körperschaftsteuergesetzes gilt sinngemäß.\"\nerträge bei der die Kapitalerträge auszahlenden\nStelle verwahrt oder verwaltet werden. § 45 Abs. 2     15. Nach§ 45c wird folgender§ 45d eingefügt:\ndes Körperschaftsteuergesetzes gilt sinngemäß.\"\n,,§ 45d\n11. § 44 b wird wie folgt geändert:                                    Mitteilungen an das Bundesamt für Finanzen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            (1) Wer nach § 44 Abs. 1 Satz 3 zum Steuerabzug\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                          verpflichtet ist, hat dem Bundesamt für Finanzen auf\n„Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1        Verlangen folgende Angaben mitzuteilen:\nSatz 1 Nr. 1 und 2, die einem unbeschränkt           1. Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum der\neinkommenste~erpflichtigen Gläubiger zu-                Person - gegebenenfalls auch des Ehegatten -,","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1992                                1857\ndie den Freistellungsauftrag erteilt hat (Auftragge-       b) Absatz 28 wird wie folgt gefaßt:\nber),                                                             ,,(28) § 36c Abs. 1 Nr. 3, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5\n2. Anschrift des Auftraggebers,                                    bis 7 und Satz 2, § 43a Abs. 1 Nr. 4, § 44 Über-\nschrift und Abs. 1 und 5, §§ 44a, § 44b Abs. 1\n3. Anzahl der von dem Auftraggeber erteilten Frei-\nstellungsaufträge,                                             und 4, § 44c Abs. 1, § 45 Abs. 2, § 45a Überschrift\nund Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c, § 51\n4. Höhe des Betrages, bis zu dem auf Grund des                     Abs. 4 Buchstabe e sind erstmals auf Kapitalerträ-\nFreistellungsauftrages vom Steuerabzug Abstand                 ge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992\ngenommen und bei Dividenden und ähnlichen                      zufließen. In den Fällen des§ 20 Abs. 2 mit Aus-\nKapitalerträgen die Erstattung von Kapitalertrag-              nahme der Nummern 1 und 2 Buchstabe a ist § 43\nsteuer und die Vergütung von Körperschaftsteuer                Abs. 1 Satz 2 erstmals auf Kapitalerträge anzu-\nbeim Bundesamt für Finanzen beantragt werden                   wenden, die nach dem 31. Dezember 1993 zu-\nsollte,                                                        fließen.\"\n5. Namen und Anschrift des Empfängers des Frei-\nstellungsauftrags,\n6. Datum der Erteilung des Freistellungsauftrags.\nArtikel 2\nAuf die Mitteilungen findet § 150 Abs. 6 der Abgaben-\nordnung entsprechende Anwendung.                                                     Änderung\ndes Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften\n(2) Die Mitteilungen dürfen ausschließlich zur\nPrüfung der rechtmäßigen Inanspruchnahme des                 Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der\nSparer-Freibetrages und des Pauschbetrages für            Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970\nWerbungskosten verwendet werden.\"                         (BGBI. 1 S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 5 des\nGesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297), wird wie\n16. In § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c werden in Doppel-        folgt geändert:\nbuchstabe bb der Punkt durch das Wort ,, , oder'' er-\nsetzt und folgender Doppelbuchstabe cc angefügt:            1. § 38 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n„cc) Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1            a) In Satz 1 werden nach dem Wort „erstattet\" der\nNr. 7 Buchstabe a und Satz 2 von einem Schuld-               Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und fol-\nner oder von einem inländischen Kreditinstitut im            gende Worte eingefügt:\nSinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b\n,,soweit nicht nach § 44a des Einkommensteuer-\ngegen Aushändigung der Zinsscheine einem\ngesetzes vom Steuerabzug Abstand zu nehmen\nanderen als einem ausländischen Kreditinstitut\nist;\".\nausgezahlt oder gutgeschrieben werden und\ndie Teilschuldverschreibungen nicht von dem\nb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nSchuldner oder dem inländischen Kreditinstitut\nverwahrt werden.\"                                            ,,Im übrigen sind die Vorschriften des Einkommen-\nsteuergesetzes über die Abstandnahme vom\n17. Vor§ 50b wird die Überschrift wie folgt gefaßt:                    Steuerabzug und über die Erstattung von Kapital-\nertragsteuer bei unbeschränkt einkommensteuer-\n,,IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-,                   pflichtigen Anteilseignern sinngemäß anzuwen-\nErmächtigungs- und Schlußvorschriften\".                     den.\"\n18. Nach§ 50d wird folgender§ 50e eingefügt:                       c) In Satz 4 wird das Zitat,,§ 44b Abs. 1 Satz 2\" durch\ndas Zitat ,,§ 44 b Abs. 1 Satz 1\" ersetzt\n,,§ 50e\nBußgeldvorschriften\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder         2. Nach§ 38a wird folgender§ 38b eingefügt:\nleichtfertig entgegen § 45 d Abs. 1 Satz 1 eine Mittei-                                 ,,§ 38 b\nlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nrechtzeitig abgibt.                                               (1) Von dem Teil der Einnahmen eines Wertpa-\npier-Sondervermögens, der zur Ausschüttung auf An-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße          teilscheine an dem Sondervermögen verwendet wird,\nbis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet wer-                 wird ein Steuerabzug vom Kapitalertrag in Höhe von\nden.\"                                                          30 vom Hundert des ausgeschütteten Betrags vorge-\nnommen, soweit darin enthalten sind\n19. In§ 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e werden der Beistrich\ngestrichen und die Worte „und den Freistellungsauf-            1. Erträge des Sondervermögens, bei denen nach\ntrag nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,\" angefügt.                    § 38 Abs. 3 in Verbindung mit§ 44a des Einkom-\nmensteuergesetzes vom Steuerabzug Abstand zu\n20. § 52 wird wie folgt geändert:                                      nehmen ist, sowie der hierauf entfallende Teil des\nAusgabepreises für ausgegebene Anteilscheine,\na) In Absatz 1 wird die Zahl „ 1992\" durch die Zahl\n„1993\" und die Zahlen „1991\" jeweils durch die             2. Erträge des Sondervermögens im Sinne des § 43\nZahlen „ 1992\" ersetzt.                                         Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergeset-","1858                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nzes, bei denen die Kapitalertragsteuer nach § 38         gers der Kapitalerträge zu verschaffen; § 154 der\nAbs. 3 erstattet wird, sowie der hierauf entfallende     Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. Wird\nTeil des Ausgabepreises für ausgegebene Anteil-          der Antrag in Vertretung des Gläubigers der Kapital-\nscheine,                                                 erträge durch ein Kreditinstitut gestellt, das die Anteil-\nscheine im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen in\n3. ausländische Erträge des Sondervermögens im\neinem auf den Namen des Gläubigers der Kapital-\nSinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 des\nerträge lautenden Wertpapierdepot verwahrt, hat die\nEinkommensteuergesetzes,\nKapitalanlagegesellschaft sich von dem Kreditinstitut\n4. aber nicht Gewinne aus der Veräußerung von                   versichern zu lassen, daß der Gläubiger der Kapital-\nWertpapieren und die hierauf entfallenden Teile          erträge nach den Depotunterlagen weder Wohnsitz\ndes Ausgabepreises für ausgegebene Anteil-               noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.\nscheine.\n(3) Für die Anrechnung der einbehaltenen und ab-\nDie für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne            geführten Kapitalertragsteuer nach § 36 Abs. 2 des\ndes§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 des Einkom-              Einkommensteuergesetzes oder deren Erstattung\nmensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Ein-               nach§ 50d des Einkommensteuergesetzes gilt§ 39a\nkommensteuergesetzes sind entsprechend anzu-                    Abs. 3 entsprechend.§ 36b Abs. 4 und 5, § 36c Abs. 1\nwenden. In der nach§ 45a des Einkommensteuerge-                 und 5 des Einkommensteuergesetzes gelten sinn-\nsetzes zu erteilenden Bescheinigung ist der zur An-             gemäß.\"\nrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer be-\nrechtigende Teil der Ausschüttung gesondert anzu-\n5. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ngeben.\n(2) Für den Teil der nicht zur Ausschüttung oder           a) In der Nummer 1 werden die Zahl „1.\" gestrichen\nKostendeckung verwendeten Einnahmen des Sonder-                      und am Ende der Beistrich durch einen Punkt\nvermögens im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 gilt                      ersetzt.\nAbsatz 1 entsprechend. Die darauf zu erhebende                  b) Nummer 2 wird gestrichen.\nKapitalertragsteuer ist von dem ausgeschütteten\nBetrag einzubehalten.\n6. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(3) Werden die Einnahmen des Sondervermögens\nim Sinne des§ 39 Abs. 1 Satz 2 nicht zur Ausschüt-              a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\ntung oder Kostendeckung verwendet, hat die Kapitalan-               aa) Buchstabe a wird gestrichen.\nlagegesellschaft den Steuerabzug vorzunehmen. Die\n§§ 44 a und 45 a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes                 bb) Buchstaben b bis f werden Buchstaben a\nsind nicht anzuwenden. Im übrigen gilt Absatz 1 ent-                     bis e.\nsprechend. Die Kapitalertragsteuer ist innerhalb eines              cc) Im neuen Buchstaben c wird das Zitat ,,§ 40\nMonats nach der Entstehung zu entrichten. Die                            Abs. 1 Nr. 1 Satz 2\" durch das Zitat ,,§ 40\nKapitalanlagegesellschaft hat bis zu diesem Zeitpunkt                    Abs. 1 Satz 2\" ersetzt.\neine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem\nVordruck abzugeben und darin die Steuer zu be-                  b) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5\nrechnen.\"                                                           und 6 eingefügt:\n,,5. den zur Anrechnung oder Erstattung von Kapi-\ntalertragsteuer berechtigenden Teil der Aus-\n3. § 39 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nschüttung;\n,,(2) Von Kapitalerträgen im Sinne des § 38 a wird                  6. den Betrag der anzurechnenden oder zu er-\nkein Steuerabzug vorgenommen.\"                                           stattenden Kapitalertragsteuer;\".\nc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7.\n4. Nach § 39a wird folgender§ 39b eingefügt:\n,,§ 39b                          7. § 42 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n( 1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 38 b Abs. 3,       „Die Vorschriften des § 40 Abs. 2 bis 5 und des § 41\ndie einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen               mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstaben b\nGläubiger als zugeflossen gelten, wird auf Antrag die           und c gelten sinngemäß für die in § 38 b Abs. 2 und 3,\neinbehaltene Kapitalertragsteuer unter den Voraus-              § 39 Abs. 1 Satz 2, § 39 a Abs. 2 und § 39 b bezeichne-\nsetzungen des § 44 b Abs. 1 Satz 1 des Einkommen-               ten Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens,\nsteuergesetzes und in dem dort bestimmten Umfang                die nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung ver-\nvon der Kapitalanlagegesellschaft erstattet. Im übri-           wendet werden.\"\ngen sind die für die Anrechnung und die Erstattung der\nKapitalertragsteuer geltenden Vorschriften des Ein-          8. Dem § 43 wird folgender Absatz 8 angefügt:\nkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.\n,,(8) Von den Vorschriften in der Fassung des Arti-\n(2) Die Kapitalanlagegesellschaft erstattet die ein-\nkels 2 des Zinsabschlaggesetzes vom 9. November\nbehaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag auch in Fäl-\n1992 (BGBI. 1 S. 1853) sind\nlen, in denen die Kapitalerträge im Sinne des § 38 b\nAbs. 3 einem Gläubiger ohne Wohnsitz oder gewöhnli-.            1. § 38b Abs. 3 erstmals für Einnahmen anzuwen-\nchen Aufenthalt im Inland als zugeflossen gelten. Sie                den, die dem Wertpapier-Sondervermögen nach\nhat sich zuvor Gewißheit über die Person des Gläubi-                 dem 31. Dezember 1992 zufließen,","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1992                              1859\n2. die§§ 38b, 39 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und§ 41 Abs. 1       geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Februar\nerstmals für Ausschüttungen auf Anteilscheine an     1992 (BGBI. 1 S. 297), wird wie folgt geändert:\neinem Wertpapier-Sondervermögen anzuwenden,\ndie nach dem 31. Dezember 1992 zufließen,\n1. In § 11 Abs. 2 wird folgender Satz 4 eingefügt:\n3. § 38 b Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 2, §§ 39 b, 40 Abs. 1,\n§ 41 Abs. 1 und § 42 für die nicht zur Kostendek-        „Dem Einheitswert sind die Beteiligungen im Sinne\nkung oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen             des § 102 und die nicht im Einheitswert erfaßten\ndes Wertpapier-Sondervermögens erstmals für              Wirtschaftsgüter des ausländischen Betriebsvermö-\ndas Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem               gens hinzuzurechnen; die mit diesen Beteiligungen\n31 . Dezember 1992 endet,                                und den Wirtschaftsgütern des ausländischen Be-\ntriebsvermögens in wirtschaftlichem Zusammenhang\n4. § 38b auch anzuwenden, soweit in Ausschüttun-              stehenden Schulden und Lasten sind abzuziehen,\ngen, die nach dem 31. Dezember 1992 zufließen,           soweit sie bei der Ermittlung des Einheitswerts nicht\nEinnahmen des Wertpapier-Sondervermögens                 abgezogen worden sind.\"\nenthalten sind, bei denen vor dem 1. Januar 1993\nKapitalertragsteuer nicht zu erheben war. Dies gilt\nauch für die nicht zur Kostendeckung oder Aus-        2. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nschüttung verwendeten Einnahmen des Wertpa-              ,,liegen die besonderen Umstände in einer hohen,\npier-Sondervermögens, die in dem Geschäftsjahr            niedrigen oder fehlenden Verzinsung, ist bei der Be-\nals zugeflossen gelten, das nach dem 31. Dezem-          wertung vom Mittelwert einer jährlich vorschüssigen\nber 1992 endet.\"                                         und jährlich nachschüssigen Zahlungsweise auszu-\ngehen.\"\n9. In § 43 b Nr. 4 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 6 und 7\" durch\ndas Zitat,,§ 43 Abs. 6, 7 und 8\" ersetzt.\n3. § 13 wird wie folgt geändert:\n10. Dem § 44 werden folgende Sätze angefügt:                      a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Von Kapitalerträgen im Sinne des § 45 wird ein                      ,,(1) Der Kapitalwert von Nutzungen oder Lei-\nSteuerabzug in Höhe von 30 vom Hundert vorge-                      stungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind,\nnommen. Im übrigen gelten die§§ 38b und 39b sinn-                  ist mit dem aus Anlage 9a zu entnehmenden Viel-\ngemäß. Sind in den Ausschüttungen Gewinne aus der                  fachen des Jahreswerts anzusetzen. Ist die Dauer\nVeräußerung von Gegenständen im Sinne des§ 27                      des Rechts außerdem durch das Leben einer oder\nenthalten, wird der Steuerabzug nur vorgenommen,                   mehrerer Personen bedingt, darf der nach § 14 zu\nwenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräu-                  berechnende Kapitalwert nicht überschritten wer-\nßerung der Gegenstände nicht mehr als zwei Jahre                   den.\"\nbetragen hat.\"\nb) In Absatz 2 werden das Wort „Achtzehnfachen\"\ndurch das Wort „18,6fachen\" und das Wort „Neun-\n11. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nfachen\" durch das Wort „9,3fachen\" ersetzt.\na) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-\nc} Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nfügt:\n„Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts\n,,3. den Betrag der anzurechnenden oder zu er-\nkann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit\nstattenden Kapitalertragsteuer;\".\neinem anderen Zinssatz als 5,5 vom Hundert oder\nb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.                          mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungs-\nweise zu rechnen ist.\"\n12. § 48 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Vorschriften des § 40 Abs. 3 und 4, §§ 44, 45 und     4. In § 14 Abs. 4 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\n47 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a              „Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts\ngelten sinngemäß für die von dem Grundstücks-Son-             kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit\ndervermögen vereinnahmten nicht zur Kostendeckung             einer kürzeren oder längeren Lebensdauer, mit einem\noder Ausschüttung verwendeten Erträge aus der Ver-            anderen Zinssatz als 5,5 vom Hundert oder mit einer\nmietung und Verpachtung der in § 27 bezeichneten              anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rech-\nGegenstände(§ 45 Abs. 1).\"                                    nen ist.\"\n13. Dem § 50 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n5. § 16 wird wie folgt gefaßt:\n,,(5) Für die Anwendung der§§ 44, 47 Abs. 1, § 48 gilt\n,,§ 16\n§ 43 Abs. 8 sinngemäß.\"\nBegrenzung des Jahreswerts von Nutzungen\nBei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen\nArtikel 3                               eines Wirtschaftsguts kann der Jahreswert dieser Nut-\nÄnderung des Bewertungsgesetzes                        zungen höchstens den Wert betragen, der sich ergibt,\nwenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den\nDas Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-              Vorschriften des Bewer1ungsgesetzes anzusetzende\nchung vom 1. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 230), zuletzt               Wert durch 18,6 geteilt wird.\"","1860                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n6. Folgende Anlage 9 a wird angefügt:\n„Anlage 9a\n(zu § 13)                                             Kapitalwert\neiner wiederkehrenden, zeitlich beschränkten Nutzung oder Leistung\nim Jahresbetrag von einer Deutschen Mark\nDer Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 vom Hundert errechnet\nworden. Er ist der Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige\nZahlungsweise.                                                                     '\nLaufzeit                                                    Laufzeit               Kapitalwert\nKapitalwert\nin Jahren                                                   in Jahren\n1                       0,974                             46                    17,090\n2                        1,997                             47                    17,173\n3                        2,772                             48                    17,252\n4                        3,602                             49                    17,326\n5                        4,388                             50                    17,397\n6                        5,133                             51                    17,464\n7                        5,839                             52                    17,528\n8                        6,509                             53                    17,588\n9                        7,143                             54                    17,645\n10                        7,745                             55                    17,699\n11                        8,315                             56                    17,750\n12                        8,856                             57                    17,799\n13                        9,368                             58                    17,845\n14                        9,853                             59                   17,888\n15                       10,314                             60                    17,930\n16                       10,750                             61                    17,969\n17                       11,163                             62                    18,006\n18                       11,555                             63                    18,041\n19                       11,927                             64                    18,075\n20                       12,279                             65                    18,106\n21                       12,613                             66                    18,136\n22                       12,929                             67                    18,165\n23                       13,229                             68                    18,192\n24                       13,513                             69                    18,217\n25                       13,783                             70                   18,242\n26                       14,038                             71                   18,264\n27                       14,280                             72                   18,286\n28                       14,510                             73                   18,307\n29                       14,727                             74                    18,326\n30                       14,933                             75                    18,345\n31                       15,129                             76                   18,362\n32                       15,314                             77                   18,379\n33                       15,490                             78                   18,395\n34                       15,656                             79                   18,410\n35                       15,814                             80                   18,424\n36                       15,963                             81                    18,437\n37                       16,105                             82                    18,450\n38                       16,239                             83                    18,462\n39                       16,367                             84                    18,474\n40                       16,487                             85                    18,485\n41                       16,602                             86                    18,495\n42                       16,710                             87                    18,505\n43                       16,813                             88                    18,514\n44                       16,910                             89                    18,523\n45                       17,003                             90                    18,531","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1992                                1861\nLaufzeit                                    15. § 68 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nKapitalwert\nin Jahren                                          ,,1. Bodenschätze,\".\n91                      18,539           16. § 95 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n92                      18,546\n93                     18,553                    .,(3) § 20 Satz 2 erster Halbsatz gilt nicht bei der\n94                     18,560                  Ermittlung der Einheitswerte des Betriebsvermögens,\n95                     18,566                  soweit Billigkeitsmaßnahmen mit Ausnahme der Bil-\ndung von Rücklagen bei der steuerlichen Gewinn-\n96                     18,572                  ermittlung berücksichtigt worden sind.\"\n97                     18,578\n98                     18,583\n99                                       17. § 100 wird aufgehoben.\n18,589\n100                     18,593\n18. In § 106 Abs. 5 Nr. 1 werden die Worte „und Mineral-\n101                     18,598\ngewinnungsrechte (§ 100)\" gestrichen.\nmehr als 101                       18,600\".\n7. § 19 wird wie folgt geändert:                           19. § 107 wird wie folgt geändert:\na) Es werden die Worte „und für Mineralgewinnungs-\na) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 2 der\nrechte\" und jeweils die Worte „oder ein Mineral-\nBeistrich durch einen Punkt ersetzt und die Num-\nmer 3 gestrichen.                                             gewinnungsrecht\" und „oder Mineralgewinnungs-\nrechte\" gestrichen.\nb) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „und Mineral-\ngewinnungsrechten\" gestrichen.                         b) In Nummer 2 Buchstabe c werden die Worte „er-\nworben worden sind\" durch die Worte „erworben\nworden ist\" ersetzt.\n8. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „und für die       20. § 110 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:\nMineralgewinnungsrechte (§ 100)\" gestrichen.\n„8. Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und\nb) In Satz 2 werden die Worte „und für die Mineral-                 Forstwirtschaft oder einem Gewerbebetrieb übli-\ngewinnungsrechte\" gestrichen.                                   cherweise zu dienen bestimmt sind, tatsächlich an\ndem für die Veranlagung zur Vermögensteuer\n9. In § 22 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „oder einem                    maßgebenden Zeitpunkt aber einem derartigen\nMineralgewinnungsrecht\" gestrichen.                                Betrieb des Eigentümers nicht dienen, sowie Bo-\ndenschätze, wenn für sie Absetzungen für Sub-\nstanzverringerung bei der Einkunftsermittlung vor-\n10. In § 26 werden das Komma nach den Worten „beim                       zunehmen sind. Die Bodenschätze werden mit\nGrundbesitz\" sowie die Worte „bei den Mineralgewin-                 ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt. Die\nnungsrechten\" gestrichen.                                           Wirtschaftsgüter und Bodenschätze gehören nicht\nzum sonstigen Vermögen, wenn ihr Wert insge-\n11. In § 27 werden die Worte „und für Mineralgewin-                      samt 10 000 Deutsche Mark nicht übersteigt;\".\nnungsrechte\" gestrichen.\n21. § 111 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt:\n12. § 28 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,9. Ansprüche auf Renten und andere wiederkehren-\n„Erklärungspflichtig ist derjenige, dem Grundbesitz                 de Nutzungen oder Leistungen, soweit der Kapi-\noder Betriebsvermögen zuzurechnen ist.\"                             talwert (§ 13) der Nutzungen oder Leistungen\ninsgesamt 100 000 Deutsche Mark nicht über-\nsteigt, wenn der Berechtigte das 60. Lebensjahr\n13. § 29 wird wie folgt geändert:                                        vollendet hat oder voraussichtlich für mindestens\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und die                     drei Jahre behindert im Sinne des Schwerbehin-\nInhaber von Mineralgewinnungsrechten\" gestri-                   dertengesetzes mit einem Grad der Behinderung\nchen.                                                           von 100 ist;\".\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „oder von\nMineralgewinnungsrechten\" gestrichen.              22. Dem § 124 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6\nangefügt:\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „und der\nMineralgewinnungsrechte\" gestrichen.                      ,,(6) § 20 Satz 2 in der vorstehenden Fassung ist\nauch für Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar\n1993 anzuwenden, soweit die Feststellungsbescheide\n14. In § 30 Nr. 2 werden die Worte „und Mineralgewin-           noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbe-\nnungsrechten\" gestrichen.                                   halt der Nachprüfung stehen.\"","1862                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil      1\nArtikel 4                              b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nÄnderung des Gesetzes                               fügt:\nzur Änderung des Hauptfeststellungszeitraums                         ,,(4a) Bodenschätze, die nicht zum Betriebsvermö-\nfür die wirtschaftlichen Einheiten                       gen gehören, werden angesetzt, wenn für sie Ab-\ndes Betriebsvermögens                               setzungen für Substanzverringerung bei der Ein-\nund der Mineralgewinnungsrechte                          kunftsermittlung vorzunehmen sind; sie werden mit\nsowie des Hauptveranlagungszeitraums                          ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt.\"\nfür die Vermögensteuer\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nDas Gesetz zur Änderung des Hauptfeststellungszeit-                 aa) In Satz 1 werden die Worte „und der Mineral-\nraums für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsver-                    gewinnungsrechte\" gestrichen.\nmögens und der Mineralgewinnungsrechte sowie des\nHauptveranlagungszeitraums für die Vermögensteuer vom                  bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1322, 1336) wird wie folgt                          „Die Vorschriften der §§ 95 bis 99, 103 und 104\ngeändert:                                                                     sowie 109 Abs. 1, 2 und 4 Satz 2 und § 137 des\nBewertungsgesetzes sind entsprechend an-\nIn der Gesetzesüberschrift sowie in Überschrift und Text\nzuwenden.\"\nvon § 1 werden jeweils die Worte „und der Mineralgewin-\nnungsrechte\" gestrichen.\n2. § 37 Abs. 9 wird wie folgt gefaßt:\n,,(9) § 12 Abs. 1, 1 a und 5 Satz 3 in der Fassung des\nArtikel 5                             Artikels 16 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. Februar 1992\n(BGBI. 1S. 297) und§ 12 Abs. 2, 4a und 5 Sätze 1 und 2\nÄnderung des Vermögensteuergesetzes\nin der Fassung des Artikels 6 Nr. 1 des Gesetz~s vom\nDas Vermögensteuergesetz in der Fassung der Be-                9. November 1992 (BGBI. 1 S. 1853) finden erstmals auf\nkanntmachung vom 14. November 1990 (BGBI. 1S. 2467),              Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem\nzuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom                31. Dezember 1992 entstanden ist oder entsteht.\"\n25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297), wird wie folgt geän-\ndert:\nArtikel 7\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                                    Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                           (1) § 1 Satz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der\n,,(3) Weitere 50 000 Deutsche Mark sind steuerfrei, Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985\nwenn der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr voll-    (BGBI. 1 S. 201 ), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 2 des\nendet hat oder voraussichtlich für mindestens drei    Gesetzes vom 7. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1222) geändert\nJahre behindert im Sinne des Schwerbehinderten-       worden ist, wird wie folgt gefaßt:\ngesetzes mit einem Grad der Behinderung von 100       ,,Die Gemeinden erhalten 15 vom Hundert des Aufkom-\nist. Werden mehrere Steuerpflichtige zusammen         mens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommen-\nveranlagt (§ 14 des Vermögensteuergesetzes), wird\nsteuer sowie 12 vom Hundert des Aufkommens aus dem\nder Freibetrag mit der Zahl der zusammen veranlag-    Zinsabschlag (Gemeindeanteil an der Einkommen-\nten Steuerpflichtigen, bei denen die Voraussetzun-\nsteuer).\"\ngen des Satzes 1 vorliegen, vervielfacht.\"\n(2) Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut\nb). Absatz 4 wird aufgehoben.\ndes Gemeindefinanzreformgesetzes in der sich aus Ab-\nsatz 1 ergebenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\n2. In § 16 Abs. 3 werden die Worte „der Beginn des            kanntmachen.\nKalenderjahrs\" durch die Worte „vom Beginn des Ka-\nlenderjahrs an\" ersetzt.\nArtikel 8\nÄnderung des Zerlegungsgesetzes\nArtikel 6\nDas Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nÄnderung                           chung vom 25. Februar 1971 (BGBI. 1 S. 145), zuletzt\ndes Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes             geändert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Ab-\nschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August\nDas Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\nder Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1991\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 967), wird wie\n(BGBI. 1 S. 468), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes\nfolgt geändert:\nvom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297), wird wie folgt\ngeändert:\n1. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:\n1. § 12 wird wie folgt geändert:                                                               ,,§ Sa\na) In Absatz 2 werden die Worte „und Mineralgewin-                             Zerlegung des Zinsabschlags\nnungsrechte (§ 100 des Bewertungsgesetzes) sind\"              (1) Der Länder- und Gemeindeanteil am Aufkommen\ndurch das Wort „ist\" ersetzt.                             des Zinsabschlags wird wie folgt zerlegt:","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1992                                1863\n1. Auf die nicht in Artikel 3 des Einigungsvertrages              c) zu 1O vom Hundert entsprechend der Verteilung\ngenannten Länder und Gebiete entfallen:                           des vorjährigen Aufkommens der veranlagten\nEinkommensteuer.\na) im Jahr 1993 = 95 vom Hundert,\nb) im Jahr 1994 = 94 vom Hundert,                          3. Für die Verteilung des Ostanteils auf die einzelnen\nc) im Jahr 1995     = 93 vom  Hundert,                         Länder ist die vom Statistischen Bundesamt zum\n30. Juni des Vorjahres festgestellte Einwohnerzahl\nd) im Jahr 1996 = 92 vom Hundert,                              maßgebend.\ne) im Jahr 1997 = 91 vom Hundert\n(2) Die obersten Finanzbehörden der Länder haben\n(Westanteil), auf die in Artikel 3 des Einigungsver-       für jedes Kalendervierteljahr ihr Aufkommen an Zinsab-\ntrages genannten Länder und Gebiete                        schlag rechtzeitig dem Bundesminister der Finanzen\nf) im Jahr 1993 = 5 vom Hundert,                           mitzuteilen. Dieser stellt die Anteile der einzelnen Län-\ng) im Jahr 1994 = 6 vom Hundert,                           der am Zinsabschlag nach Absatz 1 fest. Die sich\nergebenden Ausgleichszahlungen sind von den zah-\nh) im Jahr 1995 = 7 vom Hundert,                           lungspflichtigen Ländern bis zum Ende des auf das\ni) im Jahr 1996    = 8 vom   Hundert,                      Kalendervierteljahr folgenden Monats an die obersten\nFinanzbehörden der empfangsberechtigten Länder zu\nj) im Jahr    1997 = 9 vom   Hundert\nüberweisen.\"\n(Ostanteil).\n2. Der Westanteil wird auf die einzelnen Länder wie       2. In § 6 Abs. 1 wird das Zitat ,,§§ 1 und 5\" durch das Zitat\nfolgt verteilt:\n,,§§ 1, 5 und 5 a\" ersetzt.\na) zu 70 vom Hundert entsprechend der Verteilung\nder Einkünfte aus Kapitalvermögen nach dem\nErgebnis der letzten vorliegenden Einkommen-\nsteuer-Statistik. Eine neue Statistik ist erstmals                            Artikel 9\nin dem auf ihre Veröffentlichung folgenden                                  Inkrafttreten\nKalenderjahr maßgebend;\n( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\nb) zu 20 vom Hundert entsprechend der Verteilung       Tage nach der Verkündung in Kraft.\ndes vorjährigen Körperschaftsteueraufkommens\nnach Zerlegung;                                      (2) Artikel 7 tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 9. November 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}