{"id":"bgbl1-1992-51-7","kind":"bgbl1","year":1992,"number":51,"date":"1992-11-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/51#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-51-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_51.pdf#page=10","order":7,"title":"Siebenundachtzigste Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung","law_date":"1992-11-02T00:00:00Z","page":1846,"pdf_page":10,"num_pages":7,"content":["1846                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nSiebenundachtzigste Verordnung\nzur Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung\nVom 2. November 1992\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b des                       von Gütern, die über See eingeführt worden sind\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetz-                    oder über See ausgeführt werden, wenn\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten\na) Umstände vorliegen, die bei der Aufstellung der\nbereinigten Fassung, der zuletzt durch § 70 Abs. 3 Nr. 1\nTarife nicht berücksichtigt worden sind und die\ndes Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) ge-\nSonderabmachung für eine gewisse Dauer ge-\nändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Ver-\ntroffen wird,\nkehr:\nb) die Sonderabmachung die Beförderung einer\nGütermenge von mindestens 500 Tonnen in-\nArtikel 1                                       nerhalb dreier Monate umfaßt;\nDie Eisenbahn-Verkehrsordnung in der im Bundesge-                 2. dem Absender oder Empfänger für die Beförde-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 934-1, veröffentlich-              rung von Stück- oder Expreßgut in Sendungen bis\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3                zu acht Tonnen;\nder Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1273), wird             3. Unternehmen, Behörden oder vergleichbaren Ein-\nwie folgt geändert:                                                      richtungen (Großkunden) für die Beförderung ihrer\nMitarbeiter, wenn\n1 . § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                  a) der Großkunde sich zum Kauf von im Tarif der\n,,(2) Für den grenzüberschreitenden Eisenbahnver-                    Eisenbahn vorgesehenen Fahrausweisen für\nkehr gilt sie nur insoweit, als er nicht durch das Über-               alle oder eine bestimmte Zahl seiner Mitarbeiter\neinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen                     oder zu einem bestimmten Mindestumsatz in-\nEisenbahnverkehr - COTIF - (BGBI. 1985 II S. 130),                     nerhalb eines vereinbarten Zeitraumes ver-\ndie Zusatzbestimmungen nach Artikel 7 der Einheit-                     pflichtet,\nlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die                 b) die Fahrausweise an die Mitarbeiter des Groß-\ninternationale Eisenbahnbeförderung von Personen                       kunden zu den Bedingungen weitergegeben\nund Gepäck (CIV) - Anhang A zum Übereinkommen -                        werden, die die Eisenbahn mit dem Großkun-\nund nach Artikel 9 der Einheitlichen Rechtsvorschrif-                  den vereinbart hat;\nten für den Vertrag über die internationale Eisenbahn-\n4. Reiseveranstaltern im Personen- und Reisege-\nbeförderung von Gütern (CIM) -Anhang B zum Über-\neinkommen - sowie die internationalen Tarife der Ei-               päckverkehr.\nsenbahnen geregelt ist.\"                                       Vergleichbaren Großkunden und vergleichbaren Rei-\nseveranstaltern sind jeweils vergleichbare Bedingun-\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                     gen einzuräumen.\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:                 (2) Im Verkehr zwischen den deutschen Eisenbah-\nnen, der bis zum 2. Oktober 1990 auf der Grundlage\n,,(2) Die Eisenbahn kann zugunsten des Reisen-\nden, des Absenders oder Empfängers von allen              des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den inter-\nnationalen Eisenbahnverkehr- COTIF - (BGBI. 1985\nBestimmungen der Abschnitte II bis VIII dieser Ver-\nII S. 130) durchgeführt wurde, sind Sonderabmachun-\nordnung in den Tarifen oder durch Vereinbarung\nabweichen.\"                                               gen in dem Umfang zulässig, wie es Artikel 6 § 4 der\nEinheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3             die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern\nund 4.                                                    (CIM) vorsieht.\n(3) Sonderabmachungen sind nur zulässig, wenn\n3. In § 6 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „im Personen-,           der Wettbewerb sie erfordert und wenn sie geeignet\nReisegepäck- und Expreßgutverkehr\" ersetzt durch               sind, das Wirtschaftsergebnis der Eisenbahn zu erhal-\ndie Wörter „im Personen- und Reisegepäckverkehr\".              ten oder zu verbessern. Sonderabmachungen bedür-\nfen, mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Nr. 2, der\n4. § 7 wird wie folgt gefaßt:                                       Schriftform.\n,,§ 7                                 (4) Andere Sonderabmachungen, durch die Ermäßi-\nSonderabmachungen                          gungen oder sonstige Vergünstigungen gegenüber\nden tariflichen Entgelten gewährt werden, sind unzu-\n(1) Die Eisenbahn kann ohne Bindung an die Tarife          lässig und nichtig. Sie berühren die rechtliche Wirk-\nEntgelte vereinbaren (Sonderabmachungen) mit                   samkeit des Beförderungsvertrages nicht. Die Entgel-\n1. dem Absender oder Empfänger im Verkehr von                  te und Beförderungsbedingungen richten sich auch in\nund nach deutschen Seehäfen für die Beförderung           solchen Fällen nach dem Tarif.\"","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1992                              1847\n5. § 25 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                  durch die Wörter „Gefahrgutverordnung Eisenbahn\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni\n,,(2) Unter welchen Bedingungen der Reisende\n1991 (BGBI. 1 S. 1224)\".\n1. Kraftfahrzeuge und Anhänger,\nb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:\n2. Fahrstühle, Selbstfahrer für Kranke, Krankenkraft-               „Für die Aufgabe und Beförderung bestimmter\nfahrstühle, Kinderwagen,                                       Tiere als Expreßgut sind die Bestimmungen der\n3. sonstige auch unverpackte Gegenstände,                           Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Beför-\nderung in Behältnissen vom 20. Dezember 1988\n4. in sicheren Behältern untergebrachte Tiere\n(BGBI. 1 S. 2413) maßgebend.\"\nals Reisegepäck aufgeben kann, bestimmt der Tarif,\nsoweit sich hinsichtlich der Aufgabe und Beförderung\n10. § 42 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nbestimmter Tiere als Reisegepäck aus der Verord-\nnung zum Schutz von Tieren bei der Beförderung                  „Im übrigen gilt § 33 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und\nin Behältnissen vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1                  Abs. 5.\"\nS. 2413) nichts anderes ergibt.\"\n11. § 48 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n6. § 31 wird wie folgt geändert:\n,,Tiersendungen werden, sofern der Tarif eine Beför-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                              derung als Reisegepäck oder Expreßgut nicht zuläßt,\n,,(2) Bei Verlust von Reisegepäck hat die Eisen-         nur als Wagenladung zur Beförderung angenom-\nbahn den nachgewiesenen Schaden bis zur Höhe               men.\"\nvon 2 000 Deutsche Mark je Gepäckstück, bei\nVerlust von Kraftfahrzeugen bis zur Höhe von          12. In§ 50 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter,,, jedenfalls\n36 000 Deutsche Mark je Fahrzeug zu ersetzen.              aber innerhalb der für Eilgut festgesetzten Frist (§ 78\nEin Anhänger mit oder ohne Ladung gilt als ein             Abs. 2)\" gestrichen.\nKraftfahrzeug. Außerdem sind die Gepäckfracht,\ndie Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung\ndes verlorenen Gepäcks bezahlten Beträge zu er-        13. In § 51 wird Absatz 5 gestrichen; der bisherige Ab-\nstatten.\"                                                  satz 6 wird Absatz 5.\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\n,,(4) Bei als Reisegepäck aufgegebenen Kraft-        14. § 56 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nfahrzeugen haftet die Eisenbahn nicht für Gepäck-          a) In Buchstabe g wird die Angabe ,,(§ 67 Abs. 3)\"\nstücke außerhalb des Fahrzeugs. Für im Fahrzeug                durch die Angabe ,,(§ 67 Abs. 2)\" ersetzt.\nbelassene Gegenstände haftet die Eisenbahn für\nb) Buchstabe k wird gestrichen; die bisherigen Buch-\nden nachgewiesenen Schaden nur bei Verschul-\nstaben I bis r werden Buchstaben k bis q.\nden und nur bis zur Höhe von 2 000 Deutsche\nMark je Fahrzeug.\"\n15. In § 59 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 80 Abs. 8\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                        bis 1O\" durch die Angabe ,,§ 80 Abs. 5\" ersetzt.\n7. § 33 wird wie folgt geändert:\n16. § 67 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Zahl „20\" durch die Zahl\na) Absatz 1 wird aufgehoben; die bisherigen Absät-\n„25\" ersetzt und die Wörter „höchstens jedoch für\nze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.\neine Woche\" gestrichen.\nb) Im neuen Absatz 2 werden die Wörter „oder bei\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:\nEilgut den Beförderungsweg vorgeschrieben (§ 56\n,,Im Falle des Absatzes 1 wird keine höhere Ent-               Abs. 2 Buchstabe k)\" gestrichen.\nschädigung gewährt als bei gänzlichem Verlust\nnach§ 31 Abs. 2 Satz 1.\"\n17. In § 72 Abs. 8 Satz 5 wird die Angabe,,§ 80 Abs. 8\nbis 1O\" durch die Angabe ,,§ 80 Abs. 5\" ersetzt.\n8. Nach § 33 wird eingefügt:\n,,§ 34                          18. § 7 4 wird wie folgt geändert:\nVerspätete Verladung oder Auslieferung\nvon Kraftfahrzeugen                         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Im einleitenden Satzteil wird nach dem Wort\nWird ein Kraftfahrzeug aus einem von der Eisen-                   • ,,betragen\" das Wort „höchstens\" eingefügt.\nbahn zu vertretenden Umstand verspätet verladen\noder wird es verspätet ausgeliefert, so hat die Eisen-              bb) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\nbahn den daraus entstandenen nachgewiesenen                             ,,a) für Wagenladungen:\nSchaden bis zur Höhe der Gepäckfracht zu zahlen.\"                            Abfertigungsfrist           24 Stunden,\nBeförderungsfrist für die\n9. § 37 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                         ersten 200 Tarifkilometer   24 Stunden,\na) In Satz 2 werden die Wörter „Verordnung über die                          darüber hinaus für\nBeförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn                        je auch nur angefangene\nvom 23. August 1979 (BGBI. 1 S. 1502)\" ersetzt                          300 Tarifkilometer          24 Stunden,\".","1848                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nb) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und ist der             2. das Gut einen Monat nach Ablauf der Abnahmefrist\nVersandbahnhof an diesem Sonn- oder Feiertag                     bestmöglich verkaufen,\nfür den Eilgutverkehr nicht geöffnet\" gestrichen.            3. das Gut an den Absender zurücksenden,\nc) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:                               4. unverwertbares Gut vernichten.\n,,(8) Die Lieferfrist ruht an Sonn- und Feiertagen\nsowie an Samstagen, soweit nicht im Tarif oder               Deckt der Wert des Gutes die Lagerkosten nicht oder\ndurch Vereinbarung etwas anderes bestimmt ist.\"              unterliegt das Gut schnellem Verderb oder schneller\nWertminderung, so kann es sofort bestmöglich ver-\nkauft werden. Der Absender ist von dem bevorstehen-\n19. In § 76 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 56 Abs. 2             den Verkauf rechtzeitig zu benachrichtigen, soweit\nBuchstabe o)\" durch die Angabe,,(§ 56 Abs. 2 Buch-               dies möglich ist.\nstabe n)\" ersetzt.\n(6) Der Absender ist verpflichtet, gefährliche oder\nunverwertbare Güter, die der Empfänger nicht fristge-\n20. In § 77 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 2 Abs. 3,             mäß abgenommen hat, unverzüglich auf seine Kosten\n§ 5 Abs. 2 Buchstabe c und d)\" durch die Angabe,,(§ 2            zurückzunehmen.\nAbs. 3, § 5 Abs. 3 Buchstabe c und d)\" ersetzt.\n(7) Die Eisenbahn kann außer der Fracht und den\nsonstigen Kosten das tarifmäßige Entgelt verlangen,\n21. § 78 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                        soweit sie nicht ein Verschulden trifft.\n,,Die Benachrichtigung ist sofort nach der Bereitstel-              (8) Fällt das Ablieferungshindernis weg, so wird\nlung der Wagenladung vorzunehmen.\"                               dem Empfänger das Gut abgeliefert, sofern bis dahin\nkeine entgegenstehende Anweisung des Absenders\n22. § 80 wird wie folgt gefaßt:                                      bei der Empfangsabfertigung eingegangen ist. Von\nder nachträglichen Ablieferung ist der Absender zu\n,,§ 80                              verständigen, wenn ihm das Hindernis schon mitge-\nAblieferungshindernisse                        teilt war.\"\n(1) Kann das Gut nicht abgeliefert werden, so ist der\nAbsender unverzüglich zu benachrichtigen und seine           23. In § 81 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „die Siche-\nAnweisung einzuholen.                                            rung des Beweises\" ersetzt durch die Wörter „das\n(2) Der Absender kann im Frachtbrief für den Fall             selbständige Beweisverfahren\".\neines Ablieferungshindernisses die im Tarif zugelas-\nsenen Verfahrensweisen vorschreiben.                         24. In § 86 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 56 Abs. 2\nBuchstabe p\" durch die Angabe ,,§ 56 Abs. 2 Buch-\n(3) Zur Erteilung einer Anweisung, die sich nicht aus\nstabe o\" ersetzt.\ndem Frachtbrief ergibt, ist das Frachtbriefdoppel vor-\nzulegen und darin die Anweisung einzutragen. Hat der\nEmpfänger die Annahme verweigert, so kann die An-            25. In § 88 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Höhe\"\nweisung auch ohne Vorlage des Doppels erteilt                    die Wörter „des Dreifachen\" eingefügt.\nwerden.\n26. In § 94 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „gerichtliche\n(4) Für die Ausführung der Anweisung gilt § 72                Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises\" er-\nAbs. 4 und 5 entsprechend.                                       setzt durch die Wörter „das selbständige Beweisver-\n(5) Ist die Benachrichtigung des Absenders nicht              fahren nach der Zivilprozeßordnung\".\nmöglich oder wird innerhalb der im Tarif vorgesehenen\nFrist eine ausführbare Anweisung nicht erteilt, so kann\ndie Eisenbahn                                                                         Artikel 2\n1. das Gut auf Lager nehmen oder hinterlegen, so-             Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nweit die Kosten aus dem Gut gedeckt sind,               Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 2. November 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1992                               1849\n..         fünfte Verordnung\nzur Anderung der Kriminal-Laufbahnverordnung\nVom 3. November 1992\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamten-            dem Verwendungsbereich rechtfertigt. Der Bundes-\ngesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1357) verordnet die        minister des Innern entscheidet hierüber unter Berück-\nBundesregierung:                                                 sichtigung des Absatzes 3 und des § 20.\n(5) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden\nArtikel 1                             in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maß-\nDie Kriminal-Laufbahnverordnung vom 22. Juli 1971             gebend sind die Anforderungen des Verwendungs-\n(BGBI. 1 S. 1110), zuletzt geändert durch Artikel 3 der          bereiches. Die Einführungszeit dauert mindestens\nVerordnung vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 446), wird wie           neun Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Die\nfolgt geändert:                                                  Einführung· soll einen Lehrgang von angemessener\nDauer umfassen. Soweit Beamte während ihrer bisheri-\ngen Tätigkeiten schon hinreichende Kenntnisse erwor-\n1. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt:                    ben haben, wie sie für den Verwendungsbereich in der\n,,§ 20a                             neuen Laufbahn gefordert werden, kann die Einfüh-\nAufstieg für besondere Verwendungen                 rungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt wer-\nden.\n(1) Beamten der Laufbahn des gehobenen Krimi-\nnaldienstes, die                                                 (6) Der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm\nzu bestimmender unabhängiger Ausschuß stellt auf\n1. geeignet sind,\nAntrag des Bundesministers des Innern fest, ob die\n2. das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn erreicht           Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Die Beamten\nund sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn         erbringen den Nachweis in einer nach den Befähi-\nJahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des         gungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor dem\ngehobenen Kriminaldienstes bewährt haben,                 Ausschuß. Soweit während der Einführungszeit Lei-\n3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 5 minde-             stungsnachweise erbracht werden, sind diese zu be-\nstens 45 Jahre alt sind,                                 rücksichtigen.\nkann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen                (7) Das Feststellungsverfahren nach Absatz 6 regelt\nwerden, wenn sie die Befähigung für die Laufbahn nach        der Bundespersonalausschuß. Der Bundesminister\nden Absätzen 2 bis 8 erworben haben; § 20 Abs. 5 gilt        des Innern kann das Verfahren mit Zustimmung des\nentsprechend. Die Befähigung richtet sich auf den Ver-       Bundespersonalausschusses selbst regeln und durch-\nwendungsbereich nach Absatz 3, Absatz 8 Satz 2. § 10         führen. Die Inhalte der Einführung und d~r Feststellung\nbleibt unberührt.                                            sind aufeinander abzustimmen.\n(2) In einem Auswahlverfahren wird nach den Anfor-             (8) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung\nderungen der künftigen Laufbahnaufgaben und der              wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. Der\nvorgesehenen Einführung die Eignung der Beamten              Verwendungsbereich ist in der Entscheidung zu be-\nfestgestellt.                                                zeichnen.\"\n(3) Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten,\n2. § 32 wird wie folgt gefaßt:\nderen fachliche Anforderungen der Beamte durch eine\nnach den Absätzen 5 bis 7 aufgrund fachverwandter                                        ,,§ 32\nTätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung             § 20a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer\nzu erwerbende Befähigung erfüllen kann. Diese kön-           Kraft.\"\nnen höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe A 14\nder Bundesbesoldungsordnung A zugeordnet sein.                                       Artikel 2\n(4) Die Zulassung zum Aufstieg setzt voraus, daß ein      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ndienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in         Kraft.\nBonn, den 3. November 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSeifers","1850                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Abweichung von der Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung\nVom 3. November 1992\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) verordnet der Bundes-\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den\nBundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:\n§1\nAbweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämien-\nverordnung vom 5. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1011) können im Wirtschaftsjahr\n1992/93 die Erzeuger Anträge auf die Prämie für die Erhaltung des Mutterkuh-\nbestandes in der Zeit vom 15. Juni bis zum 15. Dezember 1992 stellen.\n§2\nAbweichend von § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 3 der Rind- und Schaffleisch-Erzeuger-\nprämienverordnung wird für das Wirtschaftsjahr 1993 ein Antragsverfahren für die\nPrämie zugunsten der Schaffleischerzeuger bis zu einer anderweitigen Regelung\nvorläufig nicht durchgeführt.\n§3\n(1) § 1 tritt mit Wirkung vom 12. Juni 1992 in Kraft; er tritt am 31. Dezember\n1992 außer Kraft.\n(2) § 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 3. November 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1992                1851\nEntscheidung. des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 1992\n- 2 Bvl 5/91 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:\n1. § 32a Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit§ 38c\ndes Einkommensteuergesetzes in der für 1991 geltenden Fassung des Steuer-\nreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1093) sowie\n§ 32 Absatz 8 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1\nNummer 4 a Buchstabe b des Gesetzes zur Steuerentlastung und Investitions-\nförderung vom 4. November 1977 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1965) sind mit\ndem Grundgesetz unvereinbar. Gleiches gilt für§ 32a Absatz 1 Satz 2 des\nEinkommensteuergesetzes in der für die Jahre 1978 bis 1984, 1986 und 1988\njeweils geltenden Fassung.\n2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 1996\neine Neuregelung zu treffen. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung bleiben\ndie als verfassungswidrig erkannten Regelungen weiter anwendbar. Es ist\njedoch mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1993 sicherzustellen, daß\nbei der Einkommensbesteuerung dem Steuerpflichtigen die Erwerbsbezüge\nbelassen werden, die er zur Deckung eines nach den Grundsätzen dieser\nEntscheidung zu bestimmenden existenznotwendigen Bedarfs benötigt.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 23. Oktober 1992\nDie Bundesministerin der Justiz\nLe uth e u sse r-Sc h narren berge r","1852                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.                                                Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                     Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.\nAufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis\ndes Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.\nABI. EG\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                                       - Ausgabe in deutscher Sprache -\nNr./Seite                  vom\nBerichtigung der yerordnung (EWG) Nr. 1429/92 der Kommission\nvom 26. Mai 1992 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über\ndie Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren\nzu ihrer Bestimmung (ABI. Nr. L 150 vom 2. 6. 1992)                                   L 290/15                6. 10. 92\nBerichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2164/92 der Kommission\nvom 30. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung\nfür die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Milcherzeugnissen und die\nErstellung der Bedarfsvorausschätzung (ABI. Nr. L 217 vom 31. 7.\n1992)                                                                                 L 290/16                6. 10. 92\nBerichtigung der 'f!3rordnung (EWG) Nr. 1781/91 der Kommission\nvom 19. Juni 1991 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 mit\nDurchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung\nund Aufmachung von Spirituosen (ABI. Nr. L 160 vom 25. 6. 1991)                       L 291/22                7. 10. 92\nBerichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1525/92 der Kommission\nvom 12. Juni 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87\nüber gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei\nlandwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABI. Nr. L 160 vom 13. 6. 1992)                    L 292/34                8. 10. 92\nBerichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2329/92 der Kommission\nvom 31. Juli 1992 zur vierzehnten Änderung der Verordnung (EWG)\nNr. 646/86 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Wein (ABI. Nr.\nL 223 vom 8. 8. 1992)                                                                 L 293/19                9. 10. 92\nBerichtigung der \\(.erordnung (EWG) Nr. 2221 /92 der Kommission\nvom 31. Juli 1992 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 mit\nDurchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 über\nbestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABI. Nr. L 218 vom 1. 8.\n1992)                                                                                 L 298/39               14. 10. 92\nBerichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2919/92 der Kommission\nvom 7. Oktober 1992 über den Verkauf von Rindfleisch mit Knochen aus\nInterventionsbeständen nach der Verprdnung (EWG) Nr. 2539/84 zur\nAusfuhr nach Verarbeitung und zur Anderung der Verordnung (EWG)\nNr. 569/88 (ABI. Nr. L 292 vom 8. 10. 1992)                                           L 299/47               15. 10. 92"]}