{"id":"bgbl1-1992-51-6","kind":"bgbl1","year":1992,"number":51,"date":"1992-11-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/51#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-51-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_51.pdf#page=2","order":6,"title":"Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Kostenverordnung - BSI-KostV)","law_date":"1992-10-29T00:00:00Z","page":1838,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["1838                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nKostenverordnung\nfür Amtshandlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik\n(BSI-Kostenverordnung - BSI-KostV)\nVom 29. Oktober 1992\nAuf Grund des§ 5 Abs. 2 des BSI-Errichtungsgesetzes       densätze zugrundezulegen. Für jede angefangene Viertel-\nvom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2834) in Verbindung        stunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.\nmit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom\n(2) Werden Amtshandlungen durch Angehörige des\n23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet der Bundes-\nBundesamtes außerhalb des Bundesamtes erbracht, so\nminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundes-\nsind Gebühren nach Absatz 1 ferner zu berechnen für\nminister der Finanzen:\n1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit lie-\n§ 1                                 gen oder von dem Bundesamt besonders abgegolten\nwerden,\nAnwendungsbereich\n2. Wartezeiten, die der Kostenschuldner verursacht hat.\nDas Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik\n(Bundesamt) erhebt für Amtshandlungen nach § 3 Abs. 1           (3) Die Überlassung von Anlagen, Geräten und Werk-\nNr. 3, 5, 6 und 7 des BSI-Errichtungsgesetzes Kosten         zeugen des Bundesamtes auf Zeit an den Kostenschuld-\n(Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.              ner ist entsprechend dem Sachaufwand zu berechnen.\n§2                                                           §4\nKosten                                            Erhebung von Auslagen\n(1) Die Kosten bestimmen sich nach dem anliegenden           Neben den Gebühren werden Auslagen nach dem zwei-\nKostenverzeichnis.                                           ten Teil des Kostenverzeichnisses (Auslagenverzeichnis)\nnur dann besonders erhoben, wenn sie 100 Deutsche\n(2) Kosten werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf       Mark übersteigen. Diese Auslagen werden auch erhoben,\nVornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung nach Be-       wenn der Kostenschuldner die Voraussetzungen der per-\nginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurück-    sönlichen Gebührenfreiheit erfüllt.\ngenommen wird oder ein Antrag aus anderen Gründen als\nwegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder eine Amts-\nhandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.                                             §5\n(3) Kosten werden auch erhoben, wenn gegen eine                            Übergangsvorschriften\nAmtshandlung Widerspruch eingelegt und dieser zurück-           Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Ver-\ngewiesen wird oder dieser nach Beginn der sachlichen         ordnung vorgenommen worden sind, können Kosten nach\nBearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird.           Maßgabe der §§ 1 bis 5 erhoben werden, soweit bei den\n(4) Kosten, die bei fachgerechter Behandlung der Sache    Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevorstehenden\nnicht entstanden wären, werden nicht erhoben.                Erlaß dieser Verordnung eine Kostenentscheidung aus-\ndrücklich vorbehalten worden ist.\n§3\n§6\nBerechnung der Gebühren\nInkrafttreten\n(1) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Personal-\nund Sachaufwand sind die im ersten Teil des Kostenver-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nzeichnisses (Gebührenverzeichnis) angegebenen Stun-          Kraft.\nBonn, den 29. Oktober 1992\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1992                             1839\nAnlage\n(zu§ 2 Abs. 1)\nKostenverzeichnis\nA. Gebühren\nGebühren\nNummer                                      Gebührentatbestand\nin DM pro Stunde\n1.    Zertifizierung einschließlich Prüfung und Bewertung im Sinne des § 3 Abs. 1\nNr. 3 BSIG\n1.    Evaluierung nach ITSEC (Information Technology Security Evaluation Criteria)\noder anderen Sicherheitskriterien\n1.110    1.1   E 1/E 2- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel\ndurchgeführt von:\n1 Mitarbeiter des höheren Dienstes,\n1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,\n¼ Mitarbeiter des mittleren Dienstes\noder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Standard-Rechner-\nausstattungen sowie einfacher Werkzeuge (Tools-Klasse 1)                                230\n1.2   E 1- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel durch-\ngeführt von:\nEvaluierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 1.1 sowie zusätzlich\n1.121    1.2.1 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes                                                    320\noder\n1.122    1.2.2 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes und\n1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes                                                    430\n1.3   E 2- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel durch-\ngeführt von:\nEvaluierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 1.1 sowie zusätzlich\n1.131    1.3.1 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes                                                      350\noder\n1.132    1.3.2 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes und\n1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes                                                    430\noder\n1.133    1.3.3 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes und\n2 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes                                                    520\noder\n1.134    1.3.4 2 Mitarbeiter des höheren Dienstes und\n2 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes                                                    630\n1.4   E 3- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel durch-\ngeführt von:\n1.141    1.4.1 2 Mitarbeitern des höheren Dienstes,\n1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,\n¼ Mitarbeiter des mittleren Dienstes\noder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Standard-Rechner-\nausstattungen, einer Spezial-Rechnerausstattung sowie von Werkzeugen ein-\nfacher und mittlerer Komplexität (Tools-Klasse 1/2)                                     400\noder\nEvaluierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 1.4.1 sowie zusätzlich\n1.142    1.4.2 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes                                                    480\noder\n1.143    1.4.3 2 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes                                                    570\noder\n1.144    1.4.4 2 Mitarbeiter des höheren Dienstes und\n2 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes                                                    800","1840                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nGebühren\nNummer                                     Gebührentatbestand\nin DM pro Stunde\n1.5   E 4- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel durch-\ngeführt von:\n1.151  1.5.1 3 Mitarbeitern des höheren Dienstes,\n1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,\n¼ Mitarbeiter des mittleren Dienstes\noder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Standard-Rechner-\nausstattungen, einer Spezial-Rechnerausstattung sowie von Werkzeugen ein-\nfacher und mittlerer Komplexität (Tools-Klassen 1/2)                                     510\noder\nEvaluierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 1.5.1 sowie zusätzlich\n1.152  1.5.2 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes                                                     600\noder\n1.153  1.5.3 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes und\n1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes                                                     710\n1.6   E 5- oder vergleichbarer Level anderer Sicherh6itskriterien, in der Regel durch-\ngeführt von:\n1.161  1.6.1 3 Mitarbeitern des höheren Dienstes,\n2 Mitarbeitern des gehobenen Dienstes,\n¼ Mitarbeiter des mittleren Dienstes\noder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Standard-Rechner-\nausstattungen, einer Spezial-Rechnerausstattung sowie von Werkzeugen ein-\nfacher, mittlerer und hoher Komplexität (Tools-Klassen 1/2/3)                            690\noder\nEvaluierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 1.6.1 sowie zusätzlich\n1.162  1.6.2 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes                                                       800\n1.170  1.7   E 6- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel durch-\ngeführt von:\n5 Mitarbeitern des höheren Dienstes,\n1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,\n¼ Mitarbeiter des mittleren Dienstes\noder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Standard-Rechner-\nausstattungen, einer Spezial-Rechnerausstattung und eines Hochleistungs-\nrechners sowie von Werkzeugen einfacher, mittlerer, hoher und höchster Korn-\nplexität (Tools-Klassen 1/2/3/4)                                                        1770\n2.    Abstrahlprüfung, in der Regel durchgeführt von:\n1.210  2.1   1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes\noder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von einer Rechner-Grund-\nausstattung sowie Abstrahlmeßgeräten                                                     260\n1.220  2.2   2 Mitarbeitern des gehobenen Dienstes\noder. vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Rechner-Grundaus-\nstattungen sowie Abstrahlmeßgeräten                                                      340\n1.230  2.3   1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,\n1 Mitarbeiter des mittleren Dienstes\noder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Rechner-Grundaus-\nstattungen sowie Abstrahlmeßgeräten                                                      320\n1.240  2.4   1 Mitarbeiter des mittleren Dienstes\noder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von einer Rechner-Grund-\nausstattung sowie von Abstrahlmeßgeräten                                                 240\n3.    Zertifizierung einschließlich Evaluierungsbegleitung\n1.310  3.1   E 1- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitsktifetierr,-in der Regel durch-\ngeführt von:\n1 Mitarbeiter des höheren Dienstes,\n1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,\n½ Mitarbeiter des mittleren Dienstes\noder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Standard-Rechner-\nausstattungen                                                                            230","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1992                             1841\nGebühren\nNummer                                   Gebührentatbestand                                  in DM pro Stunde\n1.320  3.2   E 2-, E 3-, E 4- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der\nRegel durchgeführt von:\nZertifizierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 3.1 sowie zusätzlich 1 Mitarbeiter\ndes höheren Dienstes                                                                    350\n1.330  3.3  E 5-, E 6- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel\ndurchgeführt von:\nZertifizierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 3.1 sowie zusätzlich 2 Mitarbeiter\ndes höheren Dienstes                                                                    460\n1.400  4.   Widerspruchsverfahren im Sinne der§§ 68ft. VwGO\nwie Nr. 1. bis 3.\nII.  Beratung von Herstellern, Vertreibern und Anwendern im Sinne des§ 3 Abs. 1\nNr. 7 BSIG\n2.100  1.   Abstrahlprüfung\nwie Nr. 1., 2.\n2.   Zonenvermessung, in der Regel durchgeführt von:\n2.210  2.1  1 Mitarbeiter des höheren Dienstes,\n1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes\noder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Rechoer-Grundaus-\nstattungen sowie des Meßwagens                                                          270\n2.220  2.2  2 Mitarbeitern des gehobenen Dienstes\noder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Rechner-Grundaus-\nstattungen sowie des Meßwagens                                                          240\n2.230  2.3  1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,\n1 Mitarbeiter des mittleren Dienstes\noder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Rechner-Grundaus-\nstattungen sowie des Meßwagens                                                          220\n2.300  3.   Sicherheitstechnische Abnahmeprüfung, in der Regel durchgeführt von:\n1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,\n1 Mitarbeiter des mittleren Dienstes\noder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung einer Geräteausstattung\nim Wert bis zu 50 000 DM                                                                150\n4.   Sonstige Beratung\n2.410  4.1  für Beamte des höheren Dienstes                                                         110\n2.420  4.2  für Beamte des gehobenen Dienstes                                                        80\n2.430  4.3  für Beamte des mittleren Dienstes                                                        60\noder jeweils vergleichbare Angestellte\n2.440  4.4  Sachaufwand für Arbeitsplatz mit Standard-Büroausstattung                                 8\n2.450  4.5  Rechner-Grundausstattung                                                                  2\n2.460  4.6  Standard-Rechnerausstattung                                                               5\n2.470  4.7  Meßgeräte-Ausstattung im Wert bis 40000 DM                                                7\n2.480  4.8  Meßgeräte-Ausstattung im Wert bis 80000 DM                                               13\nIII. Unterstützungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BSIG\n3.100  1.   Entsprechend Nr. 1. und II.\n3.200  2.   Sonstige Unterstützungshandlungen\nentsprechend Nr. II., 4.","1842                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nGebühren\nNummer                                        Gebührentatbestand\nin DM pro Stunde\nIV.      Unterstützungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 BSIG\n4.100    1.       Entsprechend Nr. 1. und II.\n4.200    2.       Sonstige Unterstützungshandlungen\nentsprechend Nr. II., 4.\nV.       Überlassung von Anlagen, Geräten und Werkzeugen\n1.       Abstrahl-Prüfausstattung\n5.110    1.1      Meßwagen                                                                              540\n5.120    1.2      Abstrahl-Prüflabor                                                                   1000\n2.       Prüftools\n5.210    2.1      der Tool-Klasse 1                                                                     120\n5.220    2.2      der Tool-Klasse 2                                                                     300\n5.230    2.3      der Tool-Klasse 3                                                                     670\n5.240    2.4      der Tool-Klasse 4                                                                    6700\n6.000    VI.      Kostenfestsetzung einschließlich Widerspruchsverfahren im Sinne der§§ 68ff.\nVwGO\nwie Nr. II., 4.1 bis 4.6\n8. Auslagen\nNummer                                             Auslagen                                           Höhe\n1. Schreib-Nervielfältigungsauslagen\nDie Schreib-Nervielfältigungsauslagen betragen für jede Seite, unabhängig von der Art\nder Herstellung, in derselben Angelegenheit\n0.010    a) für die ersten 50 Seiten                                                             1 DM pro Seite\n0.020    b) für jede weitere Seite                                                                   0,30 DM\n1. Schreib-Nervielfältigungsauslagen werden erhoben für\n0.110        a) Ausfe~igungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt oder angefertigt werden,\n0.120        b) Abschriften, die angefertigt worden sind, weil die Beteiligten es unterlassen\nhaben, die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen,\n0.130        c) Abschriften, die für die Akten angefertigt werden, weil die vorgelegten Schrift-\nstücke zurückgefordert werden,\n0.140        d) Ausfertigungen und Abschriften, die angefertigt werden, weil Schriftstücke, die\nmehrere Anträge oder Vorgänge betreffen, nicht in der erforderlichen Zahl ein-\ngereicht wurden.\n2. Frei von Schreib-Nervielfältigungsauslagen sind für jeden Beteiligten\na) eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift der Entscheidungen und Bescheide\ndes Bundesamtes,\nb) eine weitere vollständige Ausfertigung oder Abschrift bei Vertretung durch einen\nBevollmächtigten,\nc) eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1992                            1843\nNummer                                           Auslagen                                           Höhe\nII. Auslagen für Fotos, graphische Darstellungen\n1. Schwarzweißfotografien\na) bei Anfertigung durch das Bundesamt\n0.211          Aufnahme oder Anfertigung eines Filmnegativs                                         10 DM\n0.212           Auslagen für das Filmnegativ                                                         2 DM\n0.213           Auslagen für jeden Abzug                                                             2DM\n0.214       b) bei Anfertigung durch Dritte im Auftrag des Bundesamtes                          in voller Höhe\n2. farbige Fotografien\na) bei Anfertigung durch das Bundesamt\n0.221          Aufnahme oder Anfertigung eines Filmnegativs                                         12 DM\n0.222          Auslagen für das Filmnegativ                                                          3 DM\n0.223          Auslagen für jeden Abzug                                                              2 DM\n0.224       b) bei Anfertigung durch Dritte im Auftrag des Bundesamtes                          in voller Höhe\n3. Graphische Darstellungen\n0.230       bei Anfertigung durch Dritte im Auftrag des Bundesamtes                             in voller Höhe\nIII. Veröffentlichung, Druckkosten\n0.310  Kosten für den Neudruck oder die Änderung des Sicherheitszertifikats, soweit sie durch\nden Kostenschuldner veranlaßt sind                                                       in voller Höhe\n0.320  Kosten für die Veröffentlichung des Sicherheitszertifikats, soweit sie durch den Kosten-\nschuldner veranlaßt sind                                                                 in voller Höhe\nIV. Evaluierungsleistungen Dritter\n0.410  Kosten für Evaluierungsleistungen Dritter (z. 8. bei Beauftragung sachverständiger\nStellen im Sinne des § 4 Abs. 2 BSIG)                                                    in voller Höhe\nV. Übersetzungen\n0.510  Kosten für Übersetzungen von fremdsprachigen Antragsunterlagen im Sinne des § 1\nBSI-ZertV                                                                                in voller Höhe\n0.520  Kosten des deutschsprachigen Sicherheitszertifikats in Fremdsprachen, soweit sie\ndurch den Kostenschuldner veranlaßt sind                                                 in voller Höhe\nVI. Telekommunikationsauslagen\n0.610  Telefonkosten                                                                            in voller Höhe\nmindestens jedoch ein Pauschalbetrag von                                                     30 DM\nTelefaxkosten für jede Seite\n0.620  innerhalb der Bundesrepublik Deutschland                                                      4DM\n0.630  innerhalb Europas                                                                             5 DM\n0.640  in andere Länder                                                                              7 DM\n0.650  Kosten für sonstige Telekommunikationsdienstleistungen                                   in voller Höhe\nVI 1. Sonstige Auslagen\nAls Auslagen werden ferner erhoben\n0.710  die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu\nzahlenden Beträge                                                                        in voller Höhe\nErhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädi-\ngung von Zeugen und Sachverständigen keine Entschädigung, so ist der Betrag zu\nerheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz über die Entschädigung von\nZeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre; sind die Aufwendungen durch mehrere\nAmtshandlungen veranlaßt, die sich auf verschiedene Verfahren beziehen, so werden\ndie Aufwendungen auf die mehreren Amtshandlungen unter Berücksichtigung der auf\ndie einzelnen Amtshandlungen verwendeten Zeit angemessen verteilt.","1844                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nNummer                                         Auslagen                                          Höhe\n0.720  die bei Amtshandlungen außerhalb des Bundesamtes den Bediensteten auf Grund\ngesetzlicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagen-\nersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen                              in voller Höhe\nSind die Aufwendungen durch mehrere Amtshandlungen veranlaßt, die sich auf ver-\nschiedene Angelegenheiten beziehen, so werden die Aufwendungen auf die mehreren\nAmtshandlungen unter Berücksichtigung der Entfernungen und der auf die einzelnen\nAmtshandlungen verwendeten Zeit angemessen verteilt.\n0.730  die Kosten einer Beförderung von Personen                                             in voller Höhe\n0.740  die Kosten der Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden\nPostentgelte, und der Verwahrung von Sachen                                           in voller Höhe\n0.750  die Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beam-\nten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 0.610 bis 0.740 bezeichneten Art\nzustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwal-\ntungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind                    in voller Höhe\nDiese Beträge sind durch die Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen begrenzt.\n0.760  Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen und Personen im Ausland zuste-\nhen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch dann,\nwenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen\nkeine Zahlungen zu leisten sind                                                       in voller Höhe","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1992                              1845\nErste Verordnung\nzur Änderung der Tierseuchenerreger-Verordnung\nVom 2. November 1992\nAuf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17             ,,(1) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer\nAbs. 1 Nr. 16 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der             1. Sterilitätsprüfungen    und  Bestimmungen     der\nBekanntmachung vom 22. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 482)                     Koloniezahl\nverordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten:                                                      a) im Zusammenhang mit der Herstellung und\nbei der Prüfung von Arzneimitteln,\nArtikel 1                                       b) bei der Herstellung und der Prüfung von\nLebensmitteln einschließlich Trinkwasser,\nDie Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November                        Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln\n1985 (BGBI. 1 S. 2123), geändert durch Artikel 29 der                        und Bedarfsgegenständen sowie\nVerordnung vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151), wird wie\nfolgt geändert:                                                          c) bei der Untersuchung von Wasser, das zum\nSchwimmen oder Baden genutzt wird, oder\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                        2. nach einer mindestens dreimonatigen hierfür\nvorgeschriebenen Ausbildung die bakteriolo-\n,,§ 1\ngische Fleischuntersuchung in tierärztlich gelei-\nBegriffsbestimmung                                 teten amtlichen Untersuchungsstellen\nDiese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger            vornimmt.\"\noder Teile von Erregern\nb) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 1 Nr. 3\" durch die\n1. anzeigepflichtiger Tierseuchen und                            Angabe ,,§ 1 Nr. 2\" ersetzt.\n2. anderer auf Haustiere oder Süßwasserfische über-\ntragbarer Krankheiten\n(Tierseuchenerreger).\"\nArtikel 2\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                        Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 2. November 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}