{"id":"bgbl1-1992-51-2","kind":"bgbl1","year":1992,"number":51,"date":"1992-11-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/51#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-51-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_51.pdf#page=13","order":2,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung","law_date":"1992-11-03T00:00:00Z","page":1849,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1992                               1849\n..         fünfte Verordnung\nzur Anderung der Kriminal-Laufbahnverordnung\nVom 3. November 1992\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamten-            dem Verwendungsbereich rechtfertigt. Der Bundes-\ngesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1357) verordnet die        minister des Innern entscheidet hierüber unter Berück-\nBundesregierung:                                                 sichtigung des Absatzes 3 und des § 20.\n(5) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden\nArtikel 1                             in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maß-\nDie Kriminal-Laufbahnverordnung vom 22. Juli 1971             gebend sind die Anforderungen des Verwendungs-\n(BGBI. 1 S. 1110), zuletzt geändert durch Artikel 3 der          bereiches. Die Einführungszeit dauert mindestens\nVerordnung vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 446), wird wie           neun Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Die\nfolgt geändert:                                                  Einführung· soll einen Lehrgang von angemessener\nDauer umfassen. Soweit Beamte während ihrer bisheri-\ngen Tätigkeiten schon hinreichende Kenntnisse erwor-\n1. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt:                    ben haben, wie sie für den Verwendungsbereich in der\n,,§ 20a                             neuen Laufbahn gefordert werden, kann die Einfüh-\nAufstieg für besondere Verwendungen                 rungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt wer-\nden.\n(1) Beamten der Laufbahn des gehobenen Krimi-\nnaldienstes, die                                                 (6) Der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm\nzu bestimmender unabhängiger Ausschuß stellt auf\n1. geeignet sind,\nAntrag des Bundesministers des Innern fest, ob die\n2. das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn erreicht           Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Die Beamten\nund sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn         erbringen den Nachweis in einer nach den Befähi-\nJahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des         gungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor dem\ngehobenen Kriminaldienstes bewährt haben,                 Ausschuß. Soweit während der Einführungszeit Lei-\n3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 5 minde-             stungsnachweise erbracht werden, sind diese zu be-\nstens 45 Jahre alt sind,                                 rücksichtigen.\nkann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen                (7) Das Feststellungsverfahren nach Absatz 6 regelt\nwerden, wenn sie die Befähigung für die Laufbahn nach        der Bundespersonalausschuß. Der Bundesminister\nden Absätzen 2 bis 8 erworben haben; § 20 Abs. 5 gilt        des Innern kann das Verfahren mit Zustimmung des\nentsprechend. Die Befähigung richtet sich auf den Ver-       Bundespersonalausschusses selbst regeln und durch-\nwendungsbereich nach Absatz 3, Absatz 8 Satz 2. § 10         führen. Die Inhalte der Einführung und d~r Feststellung\nbleibt unberührt.                                            sind aufeinander abzustimmen.\n(2) In einem Auswahlverfahren wird nach den Anfor-             (8) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung\nderungen der künftigen Laufbahnaufgaben und der              wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. Der\nvorgesehenen Einführung die Eignung der Beamten              Verwendungsbereich ist in der Entscheidung zu be-\nfestgestellt.                                                zeichnen.\"\n(3) Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten,\n2. § 32 wird wie folgt gefaßt:\nderen fachliche Anforderungen der Beamte durch eine\nnach den Absätzen 5 bis 7 aufgrund fachverwandter                                        ,,§ 32\nTätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung             § 20a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer\nzu erwerbende Befähigung erfüllen kann. Diese kön-           Kraft.\"\nnen höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe A 14\nder Bundesbesoldungsordnung A zugeordnet sein.                                       Artikel 2\n(4) Die Zulassung zum Aufstieg setzt voraus, daß ein      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ndienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in         Kraft.\nBonn, den 3. November 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSeifers"]}